RECHTaktuell September 2015

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Das neue Erbrecht –im Gespräch mit den zuständigen BMJ-Experten Porträt des Monats Peter Barth 25 Jahre JAP Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung [ RECHTAKTUELL #09 SEPTEMBER 2015 ] FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT JULI/AUGUST 2015 7-8 217 268 www.taxlex.at Schwerpunkt Steuerreform 2015/2016 Das Bankenpaket Rechtsformwahl ab 2016 Einlagenrückzahlung Kapitalistische Mitunternehmerschaften Immobilienbesteuerung neu Neues bei der Personalverrechnung September 2015 #09 Neuerscheinungen Empfehlenswertes Termine

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Neuerscheinungen, Empfehlenswertes und Termine des MANZ Verlags von September 2015

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Das neue Erbrecht –im Gesprächmit den zuständigen BMJ-Experten

Porträt des MonatsPeter Barth

25 Jahre JAPJuristische Ausbildung und Praxisvorbereitung

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FACHZEITSCHRIFT FÜRS T E U E R R E C H T

JULI/AUGUST 2015

7-8217 – 268

www.taxlex.at

SchwerpunktSteuerreform 2015/2016

Das Bankenpaket

Rechtsformwahl ab 2016

Einlagenrückzahlung

Kapitalistische Mitunternehmerschaften

Immobilienbesteuerung neu

Neues bei der Personalverrechnung

September 2015

#09Neuerscheinungen Empfehlenswertes

Termine

217 – 268

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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at

So wichtig wie der Umgründungsstichtag

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5. Auf lage 2015. XLIV, 683 Seiten. Ln. EUR 178,– ISBN 978-3-214-04059-8

Page 3: RECHTaktuell September 2015

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H A U S M I T T E I L U N G ]

M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

firmensitz Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien verlagsbüro Johannesgasse 23 ∙ 1015 Wien

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] www.manz.at Handelsgericht Wien fn 124 181w

Für jeden GustoGusto Bedarf das neue

MANZ-Buch

Mit einer Fülle von Neuerscheinungen

wartet MANZ im heurigen Herbst auf. Auf

nahezu alle typischen Berufsgruppen war-

ten aktuelle und bedarfsorientierte Werke

führender Autorinnen und Autoren.

Für die „klassischen“ juristischen Beru-

fe Notar, Rechtsanwalt und Richter ist die

mehrstufi ge Erbrechtsreform ein wich-

tiges Thema. Bekanntlich ist ein Teil der

EU-Erbrechtsverordnung am 17.8.2015 in

Kraft getreten, das innerstaatliche neue

Erbrecht wird mit 1.1.2017 wirksam. Die

ersten beiden MANZ-Toptitel dazu sind:

• Deixler-Hübner/Schauer, EU-ErbrechtsVO

• Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform (be-

reits lieferbar!)Apropos juristische Berufe: Der

dringend erwartete Dienstrechtskommen-

tar für die Richterinnen und Richter der or-

dentlichen Gerichtsbarkeit und auch des

Bundesverwaltungsgerichts sowie für die

Staatsanwaltschaft ist ebenfalls gerade er-

schienen, und die Neuaufl age der RAO ist

in Druck:• Fellner / Nogratnig, Richter- und Staats-

anwaltschaftsdienstG + Gerichtsorgani-

sationsG• Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohreg-

ger/Vitek, RAO

Im Steuerrecht ist das

• Steuerrecht 2015/16 von W. Doralt be-

sonders hervorzuheben.

Das jährlich erscheinende Standardwerk

zählt bereits seine 17. Aufl age und berück-

sichtigt im systematischen Zusammenhang

die Steuerreform. Ausschließlich diesem As-

pekt widmet sich der ganz neue Titel

• Marschner / Stefaner (Hrsg), Praxishand-

buch zur Steuerreform

Auch in der Studienliteratur tut sich

Neues. Oft wird diese ja auch außerhalb

des studentischen Marktes gekauft und mit

Gewinn verwendet. Zwei Neuerschei-

nungen mit Klassikerpotenzial sind

• Perthold-Stoitzner, Verfassungsrecht

Lernen – Üben – Wissen

• Perner / Spitzer / Kodek (Hrsg), Öster-

reich-Casebook Bürgerliches Recht

MANZ ist in Österreich der mit Abstand

größte Fachinformationsanbieter für Recht,

Wirtschaft, Steuer. Unter der Firmenfarbe

MANZ-Rot bietet MANZ 360°-Die nstleis-

tung für alle rechts- und wirtschaftsbera-

tenden Berufe sowie Gerichte, Behörden

und Universitäten. Seit den 1980er-Jahren

investiert MANZ intensiv in Onlineservices.

Mit gleicher Intensität wird aber das Buch-

und Zeitschriftenprogramm ausgebaut und

erneuert.

R E C H T A K T U E L L # 0 9 2 0 1 5

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5. Auf lage 2015. XLIV, 683 Seiten. Ln. EUR 178,– ISBN 978-3-214-04059-8

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[ I N H A L T · I M P R E S S U M

Zu Ihrer Orientierung

4 w w w.manz.at

Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Heraus geber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuch handlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Mag.a Sybille Ott. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafi -sches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preis änderungen vorbehalten.

Impressum

Autoren und TitelBachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren .............. 19Barth · Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015 ................................... 6Bastl · Berger, Pollen und Allergie .............................................. 25Bauernfeind · Fuhrmann · Pirker · Verweijen,Vorsorgewohnungen ................................................................... 24Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), EuErbVO – Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung ......................................... 5Deutsch · Miklau, Werbung & Recht .......................................... 25Dibiasi · Böhm · Baumgartlinger, Erfolgreiche Kanzleigründung für Rechtsanwälte ....................................................................... 25Doralt W., Steuerrecht 2015/2016 .............................................. 23Fellner · Nogratnig, RStDG – GOG ............................................ 20Fichtenbauer · Hauer, Parteiantrag auf Normenkontrolle ........... 21Füszl · Semp, Pharmazeutische Vorschriften ................................ 19Gitschthaler, Unterhaltsrecht .................................................... 28Goricnik, Die Versetzung ............................................................ 21Götz · Münster, Die österreichischen Schulgesetze ..................... 20Grubmann, KHVG – Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtversicherungsgesetz ..................................................... 18Höpfel · Ratz (Hrsg), StGB .......................................................... 21Keinert E., Schenkung auf den Todesfall ...................................... 17Klamert, EU-Recht ..................................................................... 23Kutscher · Wildpert (Hrsg), PStG – Personenstandsrecht ........... 19Leupold (Hrsg), Jahrbuch Verbraucherrecht 2015 ........................ 18Maier Philipp J., Restrukturierungen im Arbeitsrecht .................. 28Marschner · Stefaner (Hrsg), Steuerreform 2015/2016 ................ 7Mini · Scholz, Schriftsätze im Exekutionsverfahren ....................... 17Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm ............................. 22Nademleinsky, Aufsichtspfl icht .................................................. 24Perner · Spitzer · Kodek (Hrsg), Österreich-Casebook Bürgerliches Recht ........................................................................ 9Perthold-Stoitzner, Verfassungsrecht ............................................ 8

Rainer, Immobilienmaklerrecht ................................................... 24Roth, Zivilprozessrecht ................................................................ 23Schläppi · Ulrich · Wyttenbach (Hrsg), CEDAW ......................... 20taxlex Fachzeitschrift für Steuerrecht ...................................... 10Teschner (Hrsg), GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen .................... 22Tomandl, Kündigungs- und Entlassungsschutz ............................ 22Twardosz, GebG – Gebührengesetz ............................................ 28Walbert · Satek · Wielinger, Praxisleitfaden Parteiantrag auf Normenkontrolle .......................................................................... 17Woschnak, Binnenmarkt und Notariat ......................................... 18Würth · Zingher · Kovanyi, Miet- und Wohnrecht Bd I und II ..... 27

rdb.at – wo MANZ fi ndetKletečka/Schauer, ABGB-ON ...................................................... 12

MANZ INTERNHausmitteilung............................................................................... 3Impressum ..................................................................................... 4Porträt des Monats Peter Barth ..................................................... 13Das neue Erbrecht – im Gespräch mit den zuständigen BMJ-Experten ........................................................... 1425 Jahre JAP – Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung ....... 16Runde Geburtstage im September................................................. 16Für Sie gelesen ............................................................................. 26Literaturempfehlung unserer Buchhandlung .................................. 26Veranstaltungen in Kürze ................................................................ 27 MANZ Rechtsakademie ................................................................ 28

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5R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), EuErbVO-Kommentar 1

Verordnung (EU) 650/2012 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 4. 7. 2012 über die

Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, dieAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

und die Annahme und Vollstreckung öffentlicherUrkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines

Europäischen Nachlasszeugnisses

ABl L 2012/201, 107 idF ABl 2014/363, 186

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondereauf Artikel 81 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und desRechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuent-wickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich derjustiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug auf-weisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktio-nieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2) Nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union können zu solchen Maßnahmen unter anderem Maßnahmen gehören,die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und derVorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen.

(3) Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der EuropäischeRat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entschei-dungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachenunterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zurUmsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.

(4) Am 30. November 2000 wurde ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der Kommis-sion und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachenverabschiedet. In diesem Pro-gramm sind Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen aufgeführt, die diegegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vereinfachen sollen; ferner ist da-rin die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zum Testaments- und Erbrecht vorgesehen.

UMBRUCH 1–715 19. 8. 2015W:/Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung_Deixler-Hübner_Schauer_KOM/04_3B2/01_Umbruch/EuErbVO-Komm_Umbruch

EuErbVO – Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung

Herausgeber: Deixler -Hübner · Schauer

Das Internationale Erbrecht wird durch die EU-Erbrechtsverordnung zum 17.8.2015völlig neu geregelt, vor allem in Bezug auf• Internationale Zuständigkeit und an-

wendbares Recht in Erbsachen • Anwendbares Recht • Anerkennung und Vollstreckung• Europäisches Nachlasszeugnis• Rechtswahl• Anerkennung gemeinschaftlicher Testa-

mente/Erbverträge• Formfragen

Alles zu den Auswirkungen auf die Pra-xis und zur Umsetzung in Österreich im neuen Kommentar zur EuErbVO ausführ-lich kommentiert mit:• Lösungen für auftretende Fragen• Hinweisen auf die Umsetzung • Österreichischer Umsetzungsgesetzge-

bung• Durchführungsverordnung und Verord-

nungsvorschlag in den Anhängen• In- und ausländischer Literatur

Die HerausgeberUniv.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, In-stitutsvorständin am Institut für Europäi-sches und Österreichisches Zivilverfah-rensrecht der Johannes Kepler Universität Linz.Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien; Gast-professuren und Lehrtätigkeit an mehre-ren Universitäten des In- und Auslands.

Erscheint Ende September 2015. Ca. 700 Seiten. Ln. Ca. EUR 148,– ISBN 978-3-214-07515-6

EuErbVO –der erste österreichische Kommentar!

1

Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, dieAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

und die Annahme und Vollstreckung öffentlicherUrkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere

(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und desRechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuent-wickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich derjustiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug auf-weisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktio-

(2) Nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union können zu solchen Maßnahmen unter anderem Maßnahmen gehören,die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und derVorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen.

(3) Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der EuropäischeRat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entschei-dungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachenunterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur

(4) Am 30. November 2000 wurde ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der Kommis-sion und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachenverabschiedet. In diesem Pro-gramm sind Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen aufgeführt, die diegegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vereinfachen sollen; ferner ist da-rin die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zum Testaments- und Erbrecht vorgesehen.

Mankowski EuErbVO Art 1

Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), EuErbVO-Kommentar 19

Panigadi, Osservazioni sulla futura disciplina comunitaria in materia di successioni per causa di morte,Liber Fausto Pocar, vol II (2009) 951; Vollmer, Die neue europäische Erbrechtsverordnung – ein Über-blick, ZErb 2012, 227; Volmer, Die EU-Erbrechtsverordnung – erste Fragen zu Dogmatik und Forensik,RPfleger 2013, 421; Wachter, Europäische Erbrechtsverordnung in der Gestaltungspraxis, ZNotP 2014, 2.

ÜbersichtRz

I. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1II. Ausgrenzung öffentlich-rechtlicher Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7III. Personenstand, Abstammung, Familienverhältnisse und gleichgestellte Ver-

hältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13IV. Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15V. Verschollenheit, Abwesenheit und Todesvermutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18VI. Güterrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

A. Güterrecht von Verhältnissen jenseits der Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22B. Qualifikation des erbrechtlichen Viertels aus § 1371 Abs 1 BGB . . . . . . 25C. Andere Problemfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35D. Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

VII. Unterhaltsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37VIII. Formgültigkeit mündlicher Testamente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40IX. Rechtsgeschäfte unter Lebenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

A. Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41B. Schenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43C. Weitere ausdrückliche genannte Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . 48D. Offene Liste in Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51E. Rechtsgeschäfte zur Abwicklung der Erbschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52F. Vorweggenommene Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53G. Testierverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54H. Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

X. Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57XI. Trusts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63XII. Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

A. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70B. Anpassung nach Art 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74C. Vindikationslegate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78D. Dinglich wirkende Teilungsanordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87E. Immaterialgüterrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

XIII. Registereintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89XIV. Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

I. GrundsätzlichesArt 1 bestimmt den Anwendungsbereich der EuErbVO insgesamt, ohne Differenzierungnach den einzelnen Teilen. Daher hat er Bedeutung nicht nur für das IPR, sondern gleicher-maßen für das IZPR in der EuErbVO und (unter Berücksichtigung von Art 63) für dasENZ.1 Er enthält in Abs 1 Satz 1 eine positive Grundsatzanordnung und in Abs 1 Satz 2und Abs 2 ausdrückliche Ausgrenzungen.2 Damit grenzt er zugleich gegenüber anderenRechtsakten ab, im IZVR gegenüber der Brüssel Ia-VO (vgl deren Art 1 Abs 2 lit f), derEuVTVO (vgl deren Art 2 lit a), der EuMahnVO (vgl deren Art 2 lit a) und der EuBagatell-VO (vgl deren Art 2 lit b). Ergänzt wird das IZVR der EuErbVO durch EuBeweisVO, Eu-

1 Dutta in MünchKommBGB6 Art 1 EuErbVO Rz 1.2 Dutta in MünchKommBGB6 Art 1 EuErbVO Rz 1.

1

UMBRUCH 1–715 19. 8. 2015W:/Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung_Deixler-Hübner_Schauer_KOM/04_3B2/01_Umbruch/EuErbVO-Komm_Deixler-Hübner_Schauer_Kern

• alle Details• Literatur• Auswirkungen

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

Mit dem ErbRÄG 2015 hat das österreichische Erbrecht eine umfassende Modernisierung er-fahren. Die Änderungen treten mit 17.8.2015 und 1.1.2017 in Kraft. Um Unsicherheit mit dem neuen Rechtsgefüge von Anfang an aus-zuschließen, bietet dieses EF Spezial:

• Gesetzestexte in konsolidierter Fassung, • Hervorhebung der Änderungen,• zugeordnete Gesetzesmaterialien,• ergänzende Anmerkungen• und einen Paragrafenspiegel zum Her-

ausnehmen.

Die wesentlichsten Punkte der Reform: • Begleitregelungen zur EuErbVO (in Kraft

mit 17.8.2015) • Neues zu Erbunwürdigkeit und Ent-

erbung • Neues zu den Testamentsformen • Änderungen beim gesetzlichen Erbrecht • Erbrecht des Lebensgefährten • Schenkung auf den Todesfall neu • Pfl egevermächtnis • Neuer Kreis der Pfl ichtteilsberechtigten • Anrechnung auf den Erb- und Pfl ichtteil • Bewertung von Schenkungen • Verjährung neu • Sprachliche Modernisierung

Die AutorenDr. Peter Barth, leitender Staatsanwalt und Leiter der Abteilung Familien-, Personen- und Erbrecht im BMJ.Dr. Ulrich Pesendorfer, Richter am LG ZRS Wien und stellvertretender Abteilungsleiter im BMJ.Die beiden Autoren haben in der zuständi-gen Abteilung des BMJ maßgeblich an der Vorbereitung und Gesetzwerdung des Erb-rechts-Änderungsgesetzes 2015 mitgewirkt.

2015. X, 284 Seiten. Br. EUR 39,– ISBN 978-3-214-01986-0

Überblicken Sie die Änderungen der Erbrechtsreform 2015!

Erbrechtsreform 2015

Autoren: Barth · Pesendorfer

10 §§ 542–544 ABGB

Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkdigkdigkdigkeitdigkdigkdigkdigk

§ 542. Bei gesetzlicher Erbfolge tBei gesetzlicher Erbfolge tBei gesetzlicher Erbfolge tBei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erb-unwürunwürun digdigdigedigdigdigdigdigdig n Person an deren Stelle, aucStelle, aucStelle, auch wStelle, aucStelle, aucStelle, aucStelle, auc enn diese den VeVeV rstorbenen über-lebt hat.

RV zu § 542:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 541. Eingefügtwird die Überschrift. Der bisherige § 542 findet sich in § 540 des Entwurfs wie-der.

BeurtBeurtBeur eilung der Erbfähigkeilung der Erbfähigkeilung der Erbfähigkeilung der Erbfähigkeiteilung der Erbfähigkeilung der Erbfähigkeilung der Erbfähigkeilung der Erbfähigk

§ 543. (1) Die Erbfähigkeit m(1) Die Erbfähigkeit m(1) Die Erbfähigkeit m(1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt dim Zeitpunkt dim Zeitpunkt dim Zeitpunkt des Erbanfalliegggegggggg n. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unb. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unb. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unb. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unb. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und bdaher nicht,ht,ht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugkommen ist.

(2)(2)(2) WeWeW r nach dem Erbanfall eine gine gine geine gine gine gine gine gine gine g richtlich strafbare Handdie VeVeV rlassenschaft im Sinn des §es §es § 539 beggggeggggg ht oder die VeVeV rwirklicwahren letzten WilWilW lens des VeVeV rstorbenen ven ven v reitelt oder zu ver zu ver zu v reit(§(§(§ 540),540),540), vevev rliert nachträgrägräglicrägrägrägräg h seine Erbfähigbfähigbfähigbfähigkbfähigbfähig eit.

RV zu § 543:

Diese Bestimmung entspricht in Abs 1 erster Satz dem bisherigen § 545und im zweiten Satz dem bisherigen § 546. Wenn auch die Erbfähigkeit dem-nach grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu beurteilenist, so kann sie doch nachträglich abhandenkommen. Nach Abs 2 verliert seineErbfähigkeit nämlich, wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Hand-lung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 539 begeht oder die Verwirk-lichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereitelnversucht (§ 540). Die übrigen Änderungen sind sprachlicher Natur.

Anmerkung:

Die Erbfähigkeit kann etwa dann später erlangt werden, wenn einebedachte Gesellschaft erst nach dem Erbanfall rechts- und damit erbfähig wird.

[§ 544. In wiefern Landeseingeborne, die ihr Vaterland, oder dieKriegsdienste ohne ordentliche Erlaubniß verlassen haben, des Erbrechtesverlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.]

RV zur Aufhebung des § 544:

Der bisherige § 544 regelt, dass „die politischen Verordnungen“ bestim-men, „inwiefern Landeseingeborne, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste

Hinweise auf wichtige Literatur

Einfache Nachvollziehbarkeit aufgehobener Bestimmungen

40 §§ 611, 612 ABGB

Nacherbschaft bei Zeitghaft bei Zeitghaft bei Zeitgt bei Zeitgt bei Zeitgt bei Zeitgt bei Zeitgt bei Zeitgenossen

§ 611. WeWeW nn die Nacherben Zeitgitgitgeitgitgitgitgitgitgitg nossen des letztwillig lig lig lig VeVeV rfügfügfügefügfügfügfügfügfüg n-den sind,n sind,n sind, kann er sie ohne zahlenmäßignmäßignmäßige Bnmäßignmäßignmäßignmäßignmäßignmäßig eschränkung als Nhränkung als Nhränkung als Nachränkung als Nhränkung als Nhränkung als N herbeneinsetzen. Zeitgitgitgeitgitgitgitgitgitg nossen sind natürliche Personen,n,n, die zum Zeitpunktpunktpunktder Errichtung dhtung dhtung der Nacherbschaft bereits gits gits gits geits gits gits gits gits gits g zeugt (§ugt (§ugt (§ 22) o22) o22) oder gr gr ger gr gr gr gr gr g borensind.

RV zu § 611:

Klargestellt werden soll, wer Zeitgenosse ist, nämlich keine juristische,sondern nur jede natürliche bereits gezeugte (§ 22) oder geborene Person. Ausdem Sinn der Bestimmung, lange Bindungen von Vermögen zu verhindern,ergibt sich, dass nur jene bereits gezeugten Personen erfasst sind, die nach einer – zeitlich gesehen – üblichen Schwangerschaft das Licht der Welt er-blicken. Es kommt also darauf an, ob die Leibesfrucht bereits vorhanden ist.Bereits gezeugte, aber kryokonservierte entwicklungsfähige Zellen sollendementsprechend nicht darunter fallen.

Anmerkungen:

1. In § 611 ist nur von „natürlichen Personen“ die Rede. Im Umkehr-schluss bedeutet dies, dass juristische Personen in keinem Fall Zeit-genossen sein können (so schon Welser in Rummel/Lukas 4 §§ 611 fRz 3; krit Apathy in KBB4 § 611 f Rz 3; Eccher, Erbrecht, Rz 4/111 [FN 140]).

2. Dem Embryo nach der in vitro vorgenommenen Vereinigung von Ei-und Samenzellen kommt der Charakter eines Nasciturus iSd § 22 zu(Steiner, Rechtsfragen der In-vitro-Fertilisation, JBl 1984, 175; ders,Ausgewählte Rechtsfragen der Insemination und Fertilisation, ÖJZ1987, 513; dagegen Bernat, Künstliche Zeugungshilfe – eine Heraus-forderung für den Gesetzesgeber, JBl 1985, 720). Nach den Erläute-rungen soll es aber nicht als „Zeitgenosse“ und damit als Nacherbe inFrage kommen, wenn es nicht sofort in den Mutterleib eingesetzt,sondern kryokonserviert wird, weil es gelte, zu lange Bindungen vonVermögen zu verhindern. Kryokonservierte Spermien oder Eizellensind – weil nicht befruchtet – jedenfalls keine ungeborene Kinder iSd§ 22 und damit des § 611.

Einschränkung der Nachränkung der Nachränkung der Nachränkung der Nacherbschränkung der Nachränkung der Nac hafthafthaf

§ 612. Sind die Nacherben im Zeitpunkt dpunkt dpunkt der Errichtung dhtung dhtung dhtung der letzt-willigligligeligligligliglig n VeVeV rfügung nofügung nofügung noch keine Zeitgitgitgeitgitgitgitgitgitg nossen des VeVeV rfügfügfügefügfügfügfügfügfüg nden,n,n, so istdie Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen aufund anderen beweglichen Sachen aufund anderen beweglichen Sachen aufund anderen beweglichen Sachen aufund anderen beweglichen Sachen aufund anderen beweglichen Sachen aufund anderen beweglichen Sachen auf zweiNacherbfälle,le,le, bei unbeweggggglichen Sachen auf einen Nacherbfall be-schränkt.

Mit

Paragrafen-

spiegel!

Page 7: RECHTaktuell September 2015

7R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Die laut Bundesregierung größte Steuerre-form der 2. Republik bringt eine Vielzahl an Änderungen in allen relevanten Steuerge-setzen. Dieses Praxishandbuch stellt sämtli-che Neuerungen systematisch dar und be-handelt schwerpunktmäßig die „Filetstücke“ der Reform:

• Die neuen Tarife sowie weitere Änderungen im Lohnsteuer- und SV-Recht

• Kapitalvermögensbesteuerung und Gewinn-ausschüttungen (Einlagenrückzahlung)

• Einschränkungen bei der Verlustverrechnung• Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

• Immobilienertragsteuer neu und sonstige ertragsteuerliche Änderungen

• Belegerteilungs- und Registrierkassenpfl icht• Neues bei Untreue, Bilanzdelikten und Fi-

nanzstrafrecht• Das Bankenpaket

Zur Veranschaulichung und Vertiefung sind die einzelnen Kapitel mit zahlreichen Bei-spielen und Hinweisen für die Beratungs-praxis versehen. Wertvolle Gestaltungsvor-schläge noch für heuer, aber auch die Zeit nach Inkrafttreten der Bestimmungen am 1.1.2016 runden das Werk perfekt ab.

Die HerausgeberPriv.-Doz. MMag. Dr. Ernst Marschner,LL.M., ist Leiter der Steuerabteilung von Ernst&Young Linz.Dr. Markus Stefaner ist Partner in der Steu-erabteilung von Ernst&Young Wien.

2015. Ca. 200 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-04704-7

Steuerreform 2015/2016

Herausgeber: Marschner · Ste faner

Wichtige Änderungen tabellarisch dargestellt

Mit Beispielen und Praxishinweisen

Viel mehr als nur eine Tarifreform!

Page 8: RECHTaktuell September 2015

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

4Rech

tsschutz

undKontrolle

Kapitel 2: Zuständigkeit

Verfassungsrecht | Perthold-Stoitzner 207

In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundes-

behörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art 11, 12, 14 Abs 2 und

3 und 14a Abs 3 und 4 B-VG dürfen diese Bundesgesetze nur mit Zustimmung der

Länder kundgemacht werden.

Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind nach Art 130 Abs 5 B-VG Rechts-

sachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des

Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt

ist.

Abgrenzung Bundesverwaltungsgericht –Landesverwaltungsgerichte

Das Bundesfinanzgericht ist zuständig über Beschwerden zu entscheiden

● in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungs-

abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden)

● und des Finanzstrafrechts sowie

● in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angele-

genheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes

besorgt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig über Beschwerden

● in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbe-hörden besorgt werden. Ausgenommen sind die Angelegenheiten, die in die Zu-

ständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen.

Das sind Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden

(zB Denkmalschutz); die Judikatur zählt dazu aber auch „bundesnahe Organe“ –

wie die Universitäten.

● Für die fakultativ übertragenen Aufgaben ist das Bundesverwaltungsgericht zustän-

dig

Ø über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen

Auftragswesens, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind

und

Ø über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediens-teten des Bundes

zu entscheiden.

Für alle anderen Beschwerden besteht nach Art 131 Abs 1 B-VG eine Zuständigkeit

der

Verwaltungsgerichte der Länder.

Also insbesondere Angelegenheiten der Landesvollziehung und Angelegenheiten der

mittelbaren Bundesverwaltung.

Diese verfassungsrechtlich normierte Zuständigkeit kann auf Grund von Ermächtigun-

gen in Art 131 Abs 4 und 5 B-VG („Flexibilisierungsklauseln“) abweichend geregeltwerden:

● Durch Bundesgesetz kann mit Zustimmung der Länder

Bundesfinanzgericht

Bundesverwaltungs-gericht

Landesverwaltungs-gerichte

Flexibilisierungs-klauseln

Verfassungsrecht übersichtlich portioniert und leicht verständlich!

Verfassungsrecht l Lernen ü Üben w Wissen

Autorin: Pe r t h o l d - S t o i t zn e r

Das neueste Werk aus der bewährten „Lernen.Üben.Wissen.“-Edition bereitet das gesamte Stoffgebiet zum Verfassungsrecht prüfungsrelevant auf:

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Zahlreiche Beispiele unterstützen das Ein-prägen der Materie und fördern das Ver-ständnis. Anhand von Kontrollfragen kann der Lernerfolg überprüft werden und Defi -

nitionen zu den wichtigsten Begriffen die-nen dem schnellen Auffrischen.

Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es auf http://studium.manz.at eine Lernplattform, auf der das erlernte Wissen mit unzähligen multiple-choice-Fragen samt sofortiger Aus-wertung getestet werden kann.

Die Autorinao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitz-ner lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und ist ebendort Studien-programmleiterin sowie Vizedekanin.

Erscheint im September 2015.Ca. 350 Seiten. Br. Ca. EUR 48,50Mit Hörerschein für Studierende. Ca. EUR 38,80ISBN 978-3-214-11453-4

Schritt für Schritt zum Prüfungswissen!

Page 9: RECHTaktuell September 2015

9R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Geroldinger

Perner | Spitzer | Kodek (Hrsg) 87

Fall 12: Vollmachtserteilung, falsaprocuratio

SachverhaltDie Liegenschaftseigentümerin A bittet ihre Tochter C, mit Interessenten über den

Verkauf ihrer Liegenschaft (Verkehrswert: € 100.000,-) zu verhandeln. A behält sich

aber den Abschluss eines Vertrages ausdrücklich selbst vor.

Während der Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten B ruft C bei A an und unter-

richtet sie über dessen Anbot, die Liegenschaft um € 90.000,- zu kaufen. Dabei ist

keine Rede davon, dass der Kaufvertrag sogleich abgeschlossen werden solle. A sagt

aber zu C, sie sei mit dem gebotenen Preis einverstanden.

Vom Telefonat an den Verhandlungstisch zurückgekehrt, erklärt C gegenüber B, der

das Gespräch mit A nicht mitangehört hatte, das Geschäft gehe in Ordnung. B setzt

daraufhin einen Kaufvertrag auf, wonach C das Haus im Namen der A um € 90.000,-

verkaufe. B fragt C noch, ob sie für das Geschäft Vollmacht habe, was sie bejaht; beide

unterfertigten sodann die Urkunde. B übergibt C außerdem eine Anzahlung von

€ 2.000,- und kündigt an, sich um die Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde

durch einen Notar zu kümmern.

Als C ihrer Mutter einige Tage später davon erzählt, erklärt A, dass sie sich nicht

gebunden fühle, weil sie einen anderen Käufer gefunden habe. Tatsächlich verkauft A

die Liegenschaft dann an D, der von der Vorgeschichte mit B nichts weiß.

Zum Zeitpunkt dieses Verkaufes hatte B bereits ein bindendes Kaufanbot des E über

diese Liegenschaft in Höhe von € 140.000,- in Händen. Außerdem musste B dem Notar

für die Verfassung der Vertragsurkunde € 1.000,- zahlen.

LösungB – A auf Übergabe der Liegenschaft und Einwilligung in die Einverleibungseines Eigentums daran gem § 1062, Zug um Zug gegen Zahlung von € 88.000,-

Dieser Anspruch setzt einen wirksamen Kaufvertrag mit entsprechendem Inhalt voraus.

Da B und A nie direkt in rechtsgeschäftlichen Kontakt getreten sind, sondern B nur mit

C in Verhandlung stand, ist zu prüfen, ob A wirksam von C vertreten wurde.

Ob das Verhalten einer Hilfsperson und dessen Zurechnung an den Geschäftsherrn

nach den Regeln der Stellvertretung oder der Botenschaft bewertet wird, hängt vom

Auftreten dieser Hilfsperson gegenüber dem Dritten – und nicht vom Innenverhältnis

zwischen Geschäftsherrn und Stellvertreter – ab. Geriert sich also die Hilfsperson als

Stellvertreter (zB „ich verkaufe für A“), so kommen insbesondere die §§ 1016, 1017 zur

Anwendung. Tritt sie hingegen als Bote auf („ich richte aus, A verkauft“), gelten die –

im Gesetz nur sehr rudimentär geregelten – Grundsätze der Botenschaft. Eine Offenle-

gung ist in beiden Fällen notwendig; ohne sie ist der Abschluss eines Eigengeschäfts der

Hilfsperson zu prüfen.

4 Ob 553/87

Vorbemerkung

Das neue Casebook zum gesamten Bürgerli-chen Recht mit dem didaktisch innovati-ven Konzept:Teil I – Falllösungstechnik: das unerlässli-che Rüstzeug für die PrüfungTeil II – Musterfälle: das Bürgerliche Recht anhand von OGH-Entscheidungen erfassenTeil III – Diplomprüfungsfälle: mit Muster-lösungen zum Lernerfolg

Mit Fällen aller österreichischen juristi-schen Fakultäten: Innsbruck, Graz, Linz, Salzburg, Wien, WU Wien.Mit der Expertise von fast 40 Autorinnen und Autoren.

Die HerausgeberDr. Stefan Perner ist Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht an der Johannes Kep-ler Universität Linz.Dr. Martin Spitzer ist Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrens-recht an der Wirtschaftsuniversität Wien.Dr. Georg Kodek, LL.M. ist Universitätspro-fessor für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und Hofrat des OGH.

Erscheint im September 2015.Ca. 670 Seiten. Br. Ca. EUR 61,–ISBN 978-3-214-13166-1Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 48,80

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Österreich-Casebook Bürgerliches Recht

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Page 10: RECHTaktuell September 2015

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11R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

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Die taxlex ist eine praxisorientierte, moder-ne Fachzeitschrift, die neue Maßstäbe auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Fachin-formation setzt. 48 Seiten starke Schwer-punkthefte liefern Ihnen regelmäßig aktu-elle Informationen zu Top-Themen, die Sie bewegen.

Das aktuelle Heft 7-8/2015 widmet sich um-fassend der Steuerreform 2015/2016. In 10 Beiträgen werden die wichtigsten Neuerun-gen vorgestellt, Hintergründe der Reform beleuchtet und Auswirkungen auf die Pra-xis kommentiert.

Eine Auswahl der Beiträge:

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• Änderungen bei der Ertragsbesteuerung von Immobilien

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• Verfahrensrechtliche Änderungen inkl. Registrierkassenpfl icht

• Das Bankenpaket samt Einrichtung eines Kontenregisters

• Änderungen im Lohnsteuer- und SV-Recht

Die SchriftleitungUniv.-Prof. Dr. Markus Achatz und Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr

Jahresabonnement 2015: EUR 192,– (11 Hefte inkl. Versand im Inland)Sonderabo zur Steuerreform bis Jahresende: bei Bestellung bis 30. September 2015 erhalten Sie alle 5 Hefte bis Jahresende zum Sonderpreis von EUR 49,– statt EUR 87,30 (inkl. Versand im Inland)Einzelheft: EUR 20,90

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Neuerungen fi nden Sie ua in folgenden Bereichen:• Kindschaftsrecht: Vor §§ 137ff, §§ 137–203• Erbrecht: §§ 531–551, 762–796• Tausch- und Kaufvertrag: §§ 1045–1089• Schadenersatzrecht: §§ 1333–1341• Verjährung: §§ 1478–1497, 1499, 1501, 1502

Neues ruck, zuck fi nden: Blaue Markierungen im Dokument kennzeichnen in-haltliche Aktualisierungen zur vorherigen Fassung. Durch Deaktivieren des Häkchens auf der linken Seite wird die Neu-Markierung entfernt und Sie erhalten -Markierung entfernt und Sie erhalten eine optimierte Druckansicht.

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Page 13: RECHTaktuell September 2015

1 3R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

M A N Z · I N T E R N ]

„Ein wunderbar gelöstes juristisches Problem ist nichts wert, wenn es in der Realität nicht greift“

Büros können viel über einen Menschen sagen. Wer sich in Peter Barths Arbeitszimmer mit ein klein wenig Neugier umsieht, kann sich leicht ein Bild machen. Das Fenster zum Innenhof steht offen, die Grünpfl an-zen fühlen sich wohl. An den Wänden: eine Öster-reichkarte, eine Weltkarte, Kinderzeichnungen und ein tolles Fahrrad. Es hängt gleich hinter dem Schreib-tisch in Augenhöhe. „Ich bin Rennradpendler“, erzählt er und das Rad an der Wand sei eines von vieren. Er radelt das ganze Jahr, auf der Fahrt von zu Hause ins Justizministerium erledigt er berufl iche Telefonate – per Freisprecheinrichtung.

Streng genommen ist Peter Barth ja in Elternteil-zeit und hat eine 30-Stunden-Woche. Sein Sohn ist sie-ben, seine Tochter gerade vier Jahre alt geworden. „Es ist schön, Alltag mit ihnen zu verbringen“, sagt er. Kein Zweifel: Peter Barth, 1971 geboren, ist Familien-mensch durch und durch. Er wusste bereits mit 16 Jah-ren, dass er Familienrichter werden wollte, erzählt er. Seine Mutter war Kanzleileiterin in der familienrecht-lichen Abteilung eines Gerichts und erzählte zu Hause von ihrer Arbeit. Die Zielstrebigkeit und Gewissenhaf-tigkeit seiner Eltern sei in den oberösterreichischen Wurzeln begründet, glaubt er.

Er und seine jüngere Schwester wuchsen in Wien auf. Nach der Matura absolvierte er den Zivildienst, pfl egte schwer behinderte Multiple-Sklerose-Patienten und erlebte, was soziale Arbeit tatsächlich bedeutet. 1990 inskribierte er am Wiener Juridicum, „ein Mas-senbetrieb, in dem es mehr ums Auswendiglernen als ums Verstehen ging“, erinnert er sich. Bei Nikolaus Benke, dem Leiter des Instituts für Römisches Recht, entdeckte er als Assistent die Freude am wissenschaft-lichen Arbeiten. Seine Dissertation schrieb er über die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen an Minderjährigen.

Im Jahr 2000 begann er sein Gerichtsjahr. Nach der Übernahme in den Justizdienst absolvierte er auch eine Station in der Personalabteilung des Justizminis-teriums. Der damalige Leiter Gerhard Hopf erkannte die Talente des jungen Barth, organisierte seinen Wechsel in die Zivilrechtssektion und setzte ihn für Vorarbeiten am heutigen Heimaufenthaltsgesetz ein. Nach der Richterprüfung knüpfte er daran an. Beim Heimaufenthaltsgesetz, dem Patientenverfügungsge-setz und dem Sachwalterrechtsänderungsgesetz war er an der Seite des damaligen Abteilungsleiters und nun-mehrigen Sektionschefs Georg Kathrein als „Geburts-helfer dabei“, sagt er über diese Zeit.

Auch wenn er danach gerne am Bezirksgericht Liesing arbeitete, schmerzte ihn, dass er auf der Suche nach Lösungen immer allzu schnell an die Grenzen der Gesetze stieß. „Da wurde der Wunsch wieder stär-ker, beim Gestalten der gesetzlichen Rahmenbedin-gungen auf der Makroebene dabei zu sein“, erinnert er sich. 2009 wechselte er abermals ins Justizministeri-um. Seit 2013 ist er Abteilungsleiter und treibt mit sei-nem Team („lauter exzellente Juristinnen und Juris-ten“) große Themen voran. Erbrecht, Fortpfl anzungs-medizin, Pfl egekindschaftsrecht, Streit um Unterhalt, psychische Erkrankungen und die Folgen: „Solche Be-lange sind für das Leben von Menschen essenziell“, sagt er und würde sich wünschen, dass längerfristiges Denken in der Politik von der Wählerschaft mehr ho-noriert würde.

Das Publizieren von Aufsätzen und Büchern ver-steht er als einen wichtigen Beitrag zur Implementie-rung von neuen Gesetzen. Seit seiner Zeit an der Uni-versität ist er als Autor tätig, kommentiert regelmäßig familienrechtliche Problemstellungen. Bei MANZ ist er Mitherausgeber des ABGB, hat Kommentare zu Heimrecht und zum Sachwalterrecht veröffentlicht. Ein Buch über die Erbrechtsreform 2015 erscheint demnächst (siehe Seite 6). „Interdisziplinäres Denken ist extrem wichtig für meine Arbeit“, sagt Barth. Allge-mein gelte im Familienrecht: „Ein wunderbar gelöstes juristisches Problem ist nichts wert, wenn es in der Re-alität nicht greift.“

Als Familienmensch teilt er sich die Kinderbetreu-ung mit seiner Frau, einer Erziehungswissenschafte-rin. Für die Hobbys von früher, etwa das Reisen, bleibt den beiden aber wenig Zeit. Die Familie wandert ger-ne, im Sommer ging‘s mit dem Wohnmobil durch Kor-sika. Und einmal im Jahr nimmt sich Peter Barth Zeit für sportliche Fahrradtouren mit Freunden: Dieses Jahr hat er den Ötztaler Radmarathon absolviert. Das tägliche Radfahren ist gutes Training, 55 Minuten braucht er von Mödling ins Justizministerium. Frische Hemden hängen übrigens auch in seinem Büro.

Karin Pollack

PETER BARTH

leitet die Abteilung Famili-

en-, Personen- und Erbrecht

im Justizministerium.

Vernetztes Denken sei die

Grundvoraussetzung für

die legistische Arbeit in

diesem Bereich, sagt er.

Porträt des Monats:

Der FamilienmenschPeter Barth

© p

riva

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Page 14: RECHTaktuell September 2015

14 w w w.manz.at

[ M A N Z · I N T E R N

MANZ: Aus Sicht erfahrener Legisten – was sind Ihre persönlich spannendsten bzw. maßgeblichen Eck-punkte der Erbschaftsreform?

Kathrein/Barth/Pesendorfer: Bei den Arbeiten zur Reform haben wir versucht, das großteils rund 200 Jahre alte Erbrecht auf den Stand unserer Zeit zu brin-gen. Das Spannende daran war, unter Schonung der bisherigen Substanz die Praxistauglichkeit des Gesetzes selbst und seine Lesbarkeit wieder mehr in den Vorder-grund zu rücken. Wir haben versucht, die Lehre und Rechtsprechung einzuarbeiten und gleichzeitig die Be-stimmungen auch für Nicht-Juristen verständlicher zu machen. Außerdem setzt die Reform auch einige in-haltliche Akzente, die durch den Wandel der Gesell-schaft und der Zeit notwendig geworden sind. Unser Ziel war es aber nicht, das bisherige Erbrecht völlig neu zu gestalten oder es zu zertrümmern. Wir haben mit großem Respekt vor dem bisherigen Text gearbeitet und die nötige Weiterentwicklung vor Augen gehabt. Unser gutes altes ABGB wird in einem wichtigen Teilbe-reich auf den neuesten Stand gebracht. Die Reform tut ihm aber nicht Gewalt an, sondern setzt seinen Stil, sei-ne Art, seinen Charakter fort; das ABGB-Erbrecht bleibt ein ABGB-Erbrecht.

Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Pfl icht-teilsrecht, aber auch die Berücksichtigung der Pfl ege-leistungen ist ein wichtiger Eckpfeiler der Reform. Es ist auch gelungen, einige wichtige wirtschaftspolitische Aspekte einzubringen und mit privatrechtlichen Grundwerten abzustimmen – Stichwort: Stundung von Pfl ichtteilsansprüchen. Und letztlich sind die in den letzten Jahren und Jahrzehnten aufgezeigten Re-formerfordernisse berücksichtigt worden.

MANZ: Worauf haben insbesondere Rechtsanwälte und Notare ab jetzt ganz besonders zu achten?

Kathrein/Barth/Pesendorfer: Rechtsanwälte und Notare sind sicher gut beraten, sich mit den (weni-gen) neuen Formvorschriften letztwilliger Verfügun-gen auseinanderzusetzen. Auch die Anrechnung von Schenkungen auf den Erb- oder Pfl ichtteil hat Ände-rungen erfahren, die für die Kautelarpraxis wichtig sind. Zu nennen sind auch die modifi zierten Enter-bungsgründe, die erweiterte Pfl ichtteilsminderung und die neue Einordnung der Schenkung auf den To-desfall als Vertag und nicht als Vermächtnis. Das nun vorgesehene außerordentliche Erbrecht des Lebensge-

fährten wird den Bedarf an letztwilligen Verfügungen für Lebensgefährten und eine entsprechende Beratung nur teilweise mindern. Sicher notwendig wird immer wieder auch ein Blick ins Übergangsrecht sein.

MANZ: Neue Rechtslage – alte Rechtslage, das er-fordert wohl sehr bald massiven Weiterbildungsbedarf, auch wenn das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 in gro-ßen Teilen erst am 1.1.2017 in Kraft tritt?

Kathrein/Barth/Pesendorfer: Die Begleitrege-lungen zur Europäischen Erbrechtsverordnung treten schon, wie die Verordnung selbst, mit 17.8.2015 in Kraft. Justizintern sind Fortbildungsveranstaltungen zum neuen Erbrecht vorgesehen, insbesondere für Richter und Rechtspfl eger. Die ersten Bücher zur Re-form werden bald erscheinen. Generell gehen wir da-von aus, dass wichtige Streitfragen, die eine so umfas-sende Reform unweigerlich mit sich bringt, literarisch bis zum Inkrafttreten weitgehend aufgearbeitet sein werden. Das war auch mit ein Grund für die lange Legis-vakanz.

MANZ: Wird die Weitergabe von Vermögen im To-desfall – Stichwort Pfl ichtteil – „gerechter“ erfolgen?

Kathrein/Barth/Pesendorfer: Wir maßen uns nicht an, beurteilen zu können, was gerecht ist und was nicht. Wir haben aber – im engen Austausch mit der Praxis – versucht, gesellschaftliche Entwicklungen

DR. ULRICH PESENDORFER

ist Richter und Abteilungsleiter-

Stellvertreter im BMJ.

Das neue Erbrecht – im Gespräch mit den zuständigen BMJ-Experten

Foto

s: pr

ivat

DR. PETER BARTH

ist leitender S taatsanwalt

und Leiter der Abteilung

Familien-, Personen- und

Erbrecht im BMJ.

DR. GEORG KATHREIN

ist Sektionschef im BMJ und

Hon.-Prof. an der Universität

Wien.

Page 15: RECHTaktuell September 2015

15R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

M A N Z · I N T E R N ]

nachzuvollziehen. Die Bevölkerungsstrukturen haben sich geändert, die Lebensformen sind breiter gefächert, das Volksvermögen und damit auch die Vermögen pri-vater Haushalte und der potenziellen Erben selbst sind gestiegen und das Sozialsystem ist viel weiter ausgebaut als vor 200 Jahren. Insofern war es an der Zeit, der For-derung, den Pfl ichtteil zurückzudrängen und die Tes-tierfreiheit zu erweitern, mit Augenmaß nachzukom-men. Das Pfl ichtteilsrecht ist aber nach wie vor ein fes-ter Bestandteil im Bemühen um die Bewahrung des Fa-milienfriedens.

MANZ: Welche Vorteile der Reform sind nicht von der Hand zu weisen?

Kathrein/Barth/Pesendorfer: Die leichtere Les-barkeit sollte für alle ein Vorteil sein. Nicht nur für Richter, Rechtsanwälte und Notare, sondern allgemein auch für die Menschen auf der Straße, soweit sie über das Bundesgesetzblatt, das RIS oder über die Beiträge der Medien erreichbar sind. Wir haben auch versucht, ungeklärte Streitfragen zu lösen und die gefestigte Judi-katur ins Gesetz zu schreiben. Und dann gibt es natür-lich viele Neuerungen, die den geänderten wirtschaftli-chen und sozialen Verhältnissen Rechnung tragen. Sie werden sich nach den unvermeidlichen Anlaufschwie-rigkeiten wohl ebenfalls bewähren.

MANZ: Ist das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 nur Teil einer dynamischen, auch europäischen Ent-wicklung, oder wird das österreichische Erbrecht jetzt wieder für längere Zeit Bestand haben?

Kathrein/Barth/Pesendorfer: Ob die nächste Re-form wieder 200 Jahre auf sich warten lässt, kann man naturgemäß nicht sagen. Wir gehen aber schon davon aus, dass – abgesehen von punktuellen Änderungen – das Erbrecht nicht der gleichen Dynamik unterliegt wie andere Bereiche, etwa das Kindschaftsrecht. Die eu-ropäische Entwicklung auf dem Gebiet des Erbrechts wird sich mittelfristig eher im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit abspielen, so wird zB die Vernetzung der einzelnen Testamentsregister betrieben. Ein ein-heitliches europäisches Erbrecht liegt aus jetziger Sicht noch in weiter Ferne, ebenso wie die nächste größere Reform des österreichischen Erbrechts.

„Wir haben auch versucht, ungeklärte Streit-fragen zu lösen und die gefestigte Judikatur ins Gesetz zu schreiben.“

Überblicken Sie die Änderungen der Erbrechtsreform 2015!

Details zum Buch entnehmen Sie bitte der Seite 6.

Page 16: RECHTaktuell September 2015

16 w w w.manz.at

[ M A N Z · I N T E R N

Runde Geburtstage im September

• Barbara Huber• Alexandra Lust

MANZ gratuliert herzlich!

„JAP“ – die MANZ-Fachzeitschrift für Studierende – wurde heuer stolze 25 Jah-re alt! Ein würdiger Anlass für das Redakti-onsteam und die Korrespondenten, um gemeinsam mit dem Schriftleiter Alexan-der Reidinger das Geburtstagskind hoch-leben zu lassen. Gefeiert wurde am 8. Juli 2015 in der „Alten Kaisermühle“ – auch

der strömende Regen konnte die Festge-sellschaft nicht davon abhalten, an die Alte Donau zu kommen. Dabei waren ne-ben dem Schriftleiter Alexander Reidinger die JAP-Redakteure Ulrike Frauenberger-Pfeiler, Roman Alexander Rauter, Han-nes Schütz sowie die extra angereisten Korrespondenten aus Graz und Salzburg

Erwin Bernat und Friedrich Harrer.Der Verlag MANZ dankte dem Schrift-

leiter und dem gesamten JAP-Team herz-lich für ihren Einsatz, mit dem Österreichs einzige Fachzeitschrift für Studierende be-reits seit einem Vierteljahrhundert betrie-ben wird.

25 Jahre JAP Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung

Roman Alexander Rauter und JAP-Verlagsredakteu-

rin Katharina Irschik (MANZ).

Schrift leiter Alexander Reidinger und Verlagsleiter

Wolfgang Pichler mit der ersten JAP von 1990.

Christine Viski Hanka (Programmbereichsleitung

MANZ) und Hannes Schütz.

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Page 17: RECHTaktuell September 2015

17R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

Z I V I L R E C H T ]

Das neu geschaffene Rechtsinstitut des Parteiantrags auf Normenkontrolle stellt den Rechtsanwender nicht nur aufgrund vieler Unklarheiten im Gesetz vor Heraus-forderungen. Das neue Antragsrecht an den VfGH kann auch bedeuten, dass Rechtsanwender, die bisher nur in den Bereichen des Zivil- und Strafverfahrens tätig waren, sich nun auch in den Bereich des verfassungsrechtlichen Verfahrens-rechts mitsamt seiner Besonderheitenhineinwagen müssen.

Dieser Praxisleitfaden soll insbesondere jenen Praktikern eine erste Hilfestellungan die Hand geben, die im Bereich des Verfahrens vor dem VfGH noch nicht er-fahren sind. Es wurde daher versucht, die Antragsvoraussetzungen und die formale wie inhaltliche Ausgestaltung des Partei-antrags auf Normenkontrolle möglichst plastisch anhand von Checklisten, Bei-spielen und Hinweisen sowie einem kommentierten Musterantrag darzustel-len.

Praxisleitfaden Parteiantrag auf Normenkontrolle

Autoren: Walbert · Satek · E. Wielinger

Die Autoren: Dr. Michael Walbert, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei Frotz Riedl Rechtsanwälte. Mag. Anna Michaela Satek ist Rechtsanwaltsanwärterin in Wien. Mag. Elisabeth Wielinger ist Ab-solventin der Karl-Franzens Universität Graz.

Exekutionsverfahren bieten für alle am Ver-fahren Beteiligten zahlreiche Gelegenhei-ten, schriftlich tätig zu werden. Aufschie-bungs- und Einstellungsanträge, Forde-rungsanmeldungen und vieles mehr müs-sen in korrekter Form eingebracht werden.Dieses Buch präsentiert 110 Schriftsätzeaus allen Bereichen des Exekutionsrechts – übersichtlich, leicht verständlich und mit

zahlreichen weiterführenden Anmerkun-gen versehen. Zusätzlich bietet ein Allge-meiner Teil Grundlegendes zu Schriftsätzen in Exekutionsverfahren und zu den Kosten der Schriftsätze. Die Beispielsschriftsätze wurden bewusst nicht allzu wissenschaft-lich formuliert, damit auch nicht juristisch geschulte Personen einen Nutzen daraus zie-hen können.

Diese Monographie stellt die bisher einge-hendste Behandlung der Schenkung auf den Todesfall dar. Als rechtsdogmatische Abhandlung an der Schnittstelle von Schuldrecht und Erbrecht erörtert sie um-fassend und vertieft Rechtsnatur, sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen sowie einschlä-gige Folgeprobleme und zahlreiche Streit- und Spezialfragen in Theorie und Praxis. Die Untersuchung bietet nicht nur eine

komplette Schau der einschlägigen Recht-sprechung und Literatur, sondern auch Lö-sungen; das gilt in besonderem Maß für die in der Praxis überaus heiklen Bedingun-gen und anderen Nebenabreden zu Tod-fallsschenkungen. Berücksichtigt werden auch bereits die Auswirkungen des ErbRÄG 2015 auf We-sen und Gültigkeitsvoraussetzungen der Schenkung auf den Todesfall.

Schriftsätze im Exekutionsverfahren

Autoren: Mini · Scholz

Schenkung auf den Todesfall

Autorin: E. Keiner t

Die Autoren: Dr. Harald Mini und ADir. Günter Scholz sind als Richter bzw Rechtspf leger am Bezirksgericht Linz tätig und dort unter anderem für Exekutionssachen zuständig.

Die Autorin: Mag. Dr. Elisabeth Maria Keinert ist Absolventin der Johannes-Kepler-Universität Linz. Nach Tätigkeiten als Studienassistentin am Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaf-ten war sie Universitätsassistentin an der Abteilung für zivilistische Propädeutik, wo sie im Zug ihres Doktoratsstudiums als Dissertation die vorliegende Monographie verfasst hat. Sie ist Autorin mehre-rer Fachpublikationen im Bereich des Zivil- und Unternehmensrechts und Vortragende bei Fachsemi-naren.

2015. X, 290 Seiten. Geb. EUR 69,–

ISBN 978-3-214-02795-7

2015. Ca. 130 Seiten. Br. EUR 36,–

ISBN 978-3-214-05099-3

2015.Ca. XXXII, 298 Seiten.

Geb. EUR 64,–ISBN 978-3-214-15091-4

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[ Z I V I L R E C H T · W I R T S C H A F T S R E C H T

In diesem Notariatsband wird untersucht, wie Ökonomen und Juristen mit wirtschaft-lich und rechtlich vertretbaren Lösungen gemeinsam zur Vollendung des europäi-schen Binnenmarkts einerseits und des eu-ropäischen Rechtsraums andererseits beitra-

gen können. Das Interesse der Autoren rich-tet sich auch auf die Bedeutung ethischer Fragen, auf den sozialen und kulturellen Wandel, auf die politische Praxis und den Einfl uss der vielzitierten Globalisierung auf den Rechtsdienstleistungsmarkt.

Up to date im Verbraucherrecht!Verbraucherrecht ist eine ebenso junge wie dynamische Rechtsmaterie – das belegt die steigende Anzahl von Entscheidungen der Höchstgerichte. Das Jahrbuch „Aktuelles Verbraucherrecht“ widmet sich seiner rechtswissenschaftlichen Begleitung und Aufarbeitung und versammelt die Vorträge der 2015 erstmals veranstalteten „Jahresta-gung Verbraucher & Recht“ in einem handli-chen Band.Die Beiträge:• Praxisprobleme des FAGG (Wilma Dehn)• VRUG – Neuerungen in §§ 6b und 6c

KSchG (Christiane Wendehorst)• Prävention als oberstes Ziel der Klausel-

kontrolle bei Verbraucherverträgen? (Beate Gsell)

• Haftungsfragen im Spannungsfeld von Ka-pitalmarkt- und Kartellrecht (Florian Schuhmacher)

• Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Fremdwährungskrediten (Georg E. Ko-dek)

• Praktische Durchsetzung von Verbraucher-ansprüchen aus Fremdwährungskrediten (Alexander Klauser)

• Anlegerschutz nach MiFID II (Petra Buck-Heeb)

• Alternative Streitbeilegung in Verbraucher-angelegenheiten (Kirstin Grüblinger)

Das Buch bietet eine Plattform zum Aus-tausch zwischen Wissenschaft und Praxis, diskutiert brennende praktische Fragen und Entwicklungen und fördert die wissenschaft-liche Durchdringung des Verbraucherrechts.

Nach einigen Jahren erscheint nun die rund-um aktualisierte 4. Aufl age der Großen Ge-setzausgabe. Hier fi nden Sie nicht nur alles Wissenswerte zum Kraftfahrzeug-Haft-pfl ichtversicherungsgesetz (KHVG), son-dern auch die relevanten Nebengesetze, das Kfz-Haftpfl ichtversicherungsrecht der EU mitsamt einschlägiger Richtlinien, in-

ternationale Abkommen und bilaterale Ver-träge.Für den Praktiker unerlässlich ist weiters die auf den letzten Stand gebrachte und umfas-sende Zusammenstellung der Judikatur mit vielen neuen Entscheidungen sowie die zahlreichen kommentierenden Anmerkun-gen.

Binnenmarkt und Notariat

NOT Band 56 Autor: Woschnak

Jahrbuch Verbraucherrecht 2015

Herausgeberin: Leupold

KHVG – Kraftfahrzeug-Haftpfl ichtversicherungs-gesetz

4. Auf lage Autor: Grubmann

Die Autoren: Dr. Klaus Woschnak, Notar i.R., war von 2003 bis 2010 Präsident der Österreichi-schen Notariatskammer und im Jahr 2007 Präsident des Rats der Notariate der Europäischen Union (CNUE). DDr.h.c. Dr. Walter H. Rechberger, em. Univ.-Prof., ist seit 2010 Leiter des Forschungsinsti-tuts für Rechtsentwicklung der Universität Wien.

Die Herausgeberin: Dr. Petra Leupold ist Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI), Lektorin für Zivil- und Kreditsicherungsrecht an der WU Executive Academy und Redaktionsleiterin der Zeitschrift für Verbraucherrecht (VbR).

Der Autor: Dr. Michael Grubmann ist Leiter des wissenschaftlichen Beirats der Wirtschaftskammer Österreich und anerkannter Fachmann auf dem Gebiet des Verkehrsrechts.

2015. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 32,– ISBN 978-3-214-04070-3

4. Aufl age 2015. Ca. 470 Seiten. Geb. Ca. EUR 84,–ISBN 978-3-214-03239-5

2015. XXVI, 274 Seiten. Br. EUR 59,–ISBN 978-3-214-12926-2

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Ö F F E N T L I C H E S R E C H T ]

Sämtliche für den pharmazeutischen Be-reich relevanten Vorschriften werden hier dokumentiert: gegliedert in 11 Schwer-punktbereiche, die wichtigsten Bestim-mungen in Anmerkungen erläutert und stets aktuell gehalten. Neu in der 44. Ergänzungslieferung:• Fernabsatz-Verordnung

Änderungen in: Apothekengesetz, Sucht-mittelgesetz, Suchtgiftverordnung, Psy-chotropenverordnung, Arzneitaxe, Rezept-pfl ichtverordnung, Gebührentarif gemäß GESG, Pharmazeutische Fachkräfteverord-nung, Tierimpfstoff-Anwendungsverord-nung 2015, Verordnungen zum Arznei-buch

Pharmazeutische Vorschriften

mit 44. Ergänzungslieferung Autoren: Füszl · Semp

Die Autoren: Dr. Sylvia Füszl, Abteilungsleiterin im BMG, und Dr. Robert Semp, Jurist im BMG, sind zuständig für Legistik im Bereich Arzneimittel- und Medizinprodukterecht.

Die Loseblatt-Sammlung PStG ist DAS Stan-dardwerk in Personenstandsfragen und bringt Ordnung in diese komplexe Materie. Der unverzichtbare Arbeitsbehelf für Stan-desbeamte und alle mit diesem Rechtsgebiet Befasste nun aktuell mit der 25. Lieferung:• Komplette Kommentierung des PStG 2013 » Verständliche Auslegung Verständliche Auslegung unter Einbe-

ziehung von Materialien und weiterhin maßgeblicher Judikatur sowie mit Ver-weisen auf die „alte“ Rechtslage

» Querverweise auf Spezialbestimmun-gen in Materiengesetzen

» Hilfestellung für die Arbeit im neuen ZPR durch anschauliche Screenshots

• Anpassungen in ABGB, EPG, PStG-DV in-ABGB, EPG, PStG-DV in-ABGB, EPG, PStG-DVfolge des FMedRÄG 2015 sowie Erkennt-nissen des VfGH zur Adoption

• Änderungen der Durchführungsanlei-tung für die standesamtliche Arbeit

• NEU: Auszüge aus dem Hebammengesetz

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein zentrales Element bei der Genehmigung von Großprojekten im Rahmen des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Die für den Kreis der betroffenen Öffentlich-keit geltenden „Spielregeln“ werden in die-sem Buch herausgearbeitet:• Welche Personen(gruppen) gehören zur

„betroffenen Öffentlichkeit“?• Wie erlangen diese von einem Vorhaben

Kenntnis?

• Welche Partizipationsmöglichkeiten ste-hen ihnen während sowie nach Abschluss eines UVP-Verfahrens zu?

• Wo besteht in diesen Bereichen aktuell noch Aufholbedarf ?

Die Autorin bietet eine umfassende Darstel-lung dieses praxisrelevanten Themas, so-wohl der völkerrechtlichen als auch der uni-onsrechtlichen Rahmenbedingungen und ihrer Zusammenhänge als auch deren Be-deutung für die nationale Rechtslage.

PStG – Personenstandsrecht

mit 25. Ergänzungslieferung Herausgeber: Kutscher · Wildpert

Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren

RdU Band 42 Autorin: Bachl

Die Herausgeber: MR Norbert Kutscher, Referatsleiter für Personenstandswesen im BM.I, und Tho-mas Wildpert, Fachbereichsleiter für Personenstandsangelegenheiten beim Amt der NÖ Landesregie-rung.

Die Autorin: Dr. Bettina Bachl ist Universitätsassistentin am Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften der JKU Linz.

Loseblattwerk in 1 Mappeinkl. 25. Erg.-Lfg. 2015. EUR 158,–

ISBN 978-3-214-03900-4Im Abonnement zur Fortsetzung

vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/pstg

Loseblattwerk in 1 Mappeinkl. 44. Erg.-Lfg. 2015. EUR 218,-

Preis mit Abnahmeverpfl ichtung von 2 Erg.-Lfg. EUR 148,–

ISBN 978-3-214-13608-6

2015. Ca. 550 Seiten. Br. Ca. EUR 98,–

ISBN 978-3-214-09398-3

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[ Ö F F E N T L I C H E S R E C H T

Die Kenntnis des Dienst- und Organisations-rechts ist für das Justizpersonal grundlegen-de Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. Richter und Richteramtsanwärter, Staatsanwälte und Rechtspraktikanten haben dabei eine Fülle von Vorschriften aus unterschiedlichen Nor-men zu beachten.

Dieser Kommentar vereint sämtliche die-ser relevanten Regelungen, ua das

• RStDG,• GOG,• StAG,• RPG und• OGHGsowie verfassungsrechtliche Grundlagen, Be-rufsprüfungsrecht, Ernennungsrecht, Verfah-rensrecht (DVG, DVV, DVPV), maßgebliche Erlässe und Formblätter. Mit tiefgehenden Anmerkungen zu Auslegungsfragen, weg-weisende Judikatur im Blick.

Die umfangreiche Ausgabe zu den österrei-chischen Schulgesetzen nun aktuell: • Anpassungen durch die Novelle BGBl I

2015/38 (hinsichtlich ganztägiger Schul-formen und der Bewegungsorientierung an Schulen) in SchOG, SchUG, Bundes-SchulaufsichtsG und HochschulG ua

• Änderungen im HochschulG durch BGBl I 2015/21 (Stichworte „Kooperationsklau-sel“, „Hochschulkollegium“, „Rektorats-direktion“)

• Aktualisierte Verordnungen: » LeistungsbeurteilungsV » Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstal-

ten sowie Prüfungsordnungen BMHS und Bildungsanstalten: schon zum Haupttermin 2016!

• Neue Verordnungen: » Schulische-Freizeit-BetreuungsV » Freizeitpädagogik-AnrechnungsV

Das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauzählt zu den Kernabkommen des internati-onalen Menschenrechtsschutzes. Es stellt in der Schweiz und in Österreich eine wichtige Ergänzung des innerstaatlichen Gleichstel-lungsrechts dar. Erstmals liegt zu diesem Übereinkommen ein systematischer und umfassender Kommentar für die Rechts-

praxis in deutscher Sprache vor. Mit seinem Fokus auf die Umsetzung auf innerstaatlicher Ebene erleichtert er Gerichten, der Verwal-tung, der Anwaltschaft, den Nichtregierungs-organisationen und der Wissenschaft in der Schweiz und in Österreich die Arbeit mit dem Übereinkommen.

RStDG – GOG

4. Auf lage Autoren: Fellner · Nogratnig

Die österreichischen Schulgesetze

mit 45. Ergänzungslieferung Autoren: Götz · Münster

CEDAW Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Herausgeberinnen: Schläppi · Ulrich · Wyttenbach

Die Autoren: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesmi-Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesmi-Wolfgang Fellnernisterium für Justiz; Mag. Gerhard Nogratnig, LL.M. ist Leiter der Abteilung Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte und stellvertretender Sektionsleiter im Bundesministerium für Justiz.

Die Autoren: Mag. Andrea Götz, ehem. Leiterin der Schulrechtsabteilung des BMUKK.Dr. Gerhard Münster, Leiter der Abteilung Legistik-Bildung im BMBF, Professor an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien-Strebersdorf/Krems.

Die Herausgeberinnen: Dr. iur. Erika Schläppi, Konsulentin auf den Gebieten Governance und Menschenrechte; Univ.-Prof. Dr. Silvia Ulrich, Vorständin des Instituts für Legal Gender Studies an der JKU Linz; Prof. Dr. Judith Wyttenbach, Ordinaria für Staats- und Völkerrecht an der Universität Bern.

2015. 1.444 Seiten. Geb. EUR 240,60ISBN 978-3-214-01068-3

Loseblattwerk in 2 Mappen. inkl. 45. Erg.-Lfg. 2015. EUR 198,– Bei Abnahmeverpfl ichtung von mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 168,–ISBN 978-3-214-13565-2Online-Version: www.manz.at/schulg

4. Aufl age 2015.XLII, 1.486 Seiten. Geb. EUR 198,–ISBN 978-3-214-02551-9

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Ö F F E N T L I C H E S R E C H T · S T R A F R E C H T · A R B E I T S R E C H T ]

In diesem bewährten Großkommentar fi n-den Sie Gesetzestext und Kommentarteil mit aktueller Rechtsprechung und Literatur. Neben dem StGB sind auch alle strafrecht-lich relevanten Nebengesetze berücksich-tigt. Aktualisiert wurden diesmal: § 4 Tipold: Keine Strafe ohne Schuld§ 5 Reindl-Krauskopf: Vorsatz§§ 297-301 Pilnacek/Świderski: Verleum-dung etc

Bei den strafrechtlich relevanten Nebenge-setzen wurden erstmalig kommentiert:§§ 45-51 EU-JZG Wirth/Hinterhofer§§ 52-52n EU-JZG Hinterhoferund aktualisiert:§§ 1-28 EU-JZG Hinterhofer/Schallmoser§ 7 KMG SchwabMilStG mit Anhängen §§ 47, 38 WG und §§ 58, 59 ZDG: SchwabVerbotsgesetz 1947 mit Anhang Uniform-Verbotsgesetz: Lässig

StGB

mit 136. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz

Die Autoren: Dr. Hubert Hinterhofer, Univ.-Prof. an der Universität Salzburg; Dr. Rudolf Lässig, Hofrat des OGH; Mag. Christian Pilnacek, Sektionschef im BMJ; Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Univ.-Prof. an der Universität Wien; Mag. Dr. Nina Marlene Schallmoser, PostDoc-Mitarbeiterin an der Universität Salzburg; Dr. Michael Schwab, Senatspräsident im OGH; Dr. Szymon Świderski, MLE, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am OGH; Dr. Alexander Tipold, ao. Univ.-Prof. an der Uni-versität Wien; Mag. Birgit Julia Wirth, Universitätsassistentin an der Universität Salzburg.

Der Autor: Mag. Wolfgang Goricnik, MBL leitet das Referat Wirtschaft & Recht der AK Salzburg und ist fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht.

Seit Beginn dieses Jahres ist die „Gesetzes-beschwerde“ in Kraft, Verfassungstext und Ausführungsbestimmungen bieten allerdings einen beträchtlichen Spielraum für unter-schiedliche Interpretationswege. „Zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens ist ein Parteiantrag überhaupt zulässig und wie ist in diesem Zusammenhang die ,in erster Instanz entschiedene Rechtssache‘ zu deuten?“ Zu dieser und anderen Fragen bietet dieses Werk Lösungsvorschläge und geht Ausle-gungsproblemen auf den Grund. Die Entste-

hungsgeschichte der Gesetzesänderungen wird dabei ebenso beleuchtet, die parlamen-tarischen Materialien bieten eine reichhaltige Argumentationsquelle.Eingehend systematisch behandelt werden ua• Antragsvoraussetzungen im Detail,• Inhalt und Form,• Verfahrensgang und• Entscheidungswirkungen.Zusätzlich hilft ein Musterantrag bei der eigenen Vorbereitung.

Dieses neue Handbuch stellt das Thema Ver-setzung mit vielen Praxisbeispielen ver-ständlich dar und veranschaulicht das kom-plizierte Zusammenspiel von Individualar-beitsrecht und Betriebsverfassungsrecht. Mit Öffentlichem Dienstrecht und Personal-vertretungsrecht!Zum Inhalt:• Berücksichtigung der Rechtspositionen al-

ler Akteure:

» Rechte des Betriebsrats » Rechte der betroffenen Arbeitnehmer » Rechte des Arbeitgebers• Umfassende Darstellung von Rechtspre-

chung und Lehre• Erfordernisse einer rechtssicheren Ver-

setzung• Praxisbezug durch zahlreiche erläutern-

de Beispiele• Hilfreiche Hinweise für den Praktiker

Parteiantrag auf Normenkontrolle

Autoren: Fichtenbauer · Hauer

Die Versetzung

Autor: Goricnik

Die Autoren: Bgdr. Dr. Peter Fichtenbauer, Volksanwalt; Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz.

2015. X, 106 Seiten. Br. EUR 32,–

ISBN 978-3-214-08794-4

Faszikelwerk in 7 Mappen inkl. 136. Lfg. 2015. EUR 564,–

ISBN 978-3-214-11030-7Im Abonnement zur Fortsetzung

vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/stgb

2015. Ca. 230 Seiten. Geb. Ca. EUR 49,–

ISBN 978-3-214-01079-9

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[ A R B E I T S R E C H T

„ … ein echter Meilenstein in der wissenschaft-lichen Auseinandersetzung mit dem Sozialver-sicherungsrecht …“ Martin Risak, RdM 6/2013

Jetzt neu mit der grundlegenden Kommen-tierung • der Verwaltungskörper des Hauptver-

bandes (von Univ.-Prof. Dr. Georg Lien-

bacher, Univ.-Ass. Mag. Andreas Lopatkaund Univ.-Ass. Claudia Siuda, LL.M.) – §§ 441 – 441h ASVG.

Die Aktualisierungen befi nden sich auf dem Stand des Sozialversicherungs-Anpas-sungsgesetzes – SVAG.

Dieses Buch bietet eine verlässliche Orien-tierungshilfe sowie einen perfekten Über-blick über Grundlagen, Systematik des Kündigungs- und Entlassungsschutzes im privaten Sektor sowie die Judikatur der Höchstgerichte zu allen entscheidenden Fragen.

Zum Inhalt:• Allgemeiner Schutz nach ArbVG » Anwendungsbereich » Motivschutz » Sozialwidrigkeit » Entlassungsschutz• Sonderschutz » Betriebsräte » Eltern » Behinderte

Anhänge aktualisiert:• Kranken- und Kuranstaltengesetz• Vereinbarung über die Organisation und

Finanzierung des Gesundheitswesens• Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

• Satzung der SVA der gewerblichen Wirt-schaft

• Krankenordnung 2011• Datenschutzverordnung für die gesetzli-

che Sozialversicherung, ua

Der SV-Komm

mit 123.– 133. Lfg. Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Autor: Tomandl

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerb-lichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

mit 115. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner

Die Herausgeber: Ao. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., SP des VwGH iR Dr. Rudolf Müller, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeits- und Wirt-schaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.

Der Autor: Dr. Theodor Tomandl, em. o. Univ.-Prof. für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, ist Autor zahlreicher grundlegender Werke für Wissenschaft und Praxis, Studium und Ausbil-dung.

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.Loseblattwerk in 3 Mappen

inkl. 115. Erg.-Lfg. 2015. EUR 298,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12540-0

2015. XIV, 180 Seiten. Br. EUR 39,–ISBN 978-3-214-01002-7

Faszikelwerk in 4 Leinenmappeninkl. 1. – 133. Lfg. 2015. EUR 398,–ISBN 978-3-214-09578-9Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.Online-Version: sv-komm.manz.at

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S T U D I U M U N D P R A X I S ]

Zivilprozessrecht kompakt!

Dieses neue Studienbuch bietet einen soli-den Einblick in das gesamte Erkenntnisver-fahren:• das österreichische Zivilprozessrecht sowie• das europäische Zivilprozessrecht.• Außerdem: Darstellung eines Zivilverfah-

rens durch drei Instanzen!

Studierenden und BerufsanwärtInnen wird mit dieser leicht verständlichen Darstellung ein fundiertes Grundwissen vermittelt, das durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht wird und durch Literaturhinweise vertieft werden kann. Besonderer Wert wird auf Querverbindun-gen zum Bürgerlichen Recht und zum Un-ternehmensrecht gelegt.

Zivilprozessrecht

2. Auf lage Autorin: Roth

Die Autorin: o. Univ.-Prof. Dr. Marianne Roth, LL.M. lehrt am Fachbereich Privatrecht an der Uni-versität Salzburg.

Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.

Lesbar im Stil und pragmatisch in der Schwerpunktsetzung – diesem Ziel hat sich das neue Lehrbuch zum Europarechtverschrieben. Im Buch werden die prü-fungsrelevanten Bereiche des Europarechts samt ausführlichen weiterführenden Lite-ratur- und Judikaturhinweisen strukturiert dargestellt – mit den wichtigsten Ent-scheidungen des EuGH und Vertragsbe-stimmungen im Originaltext! Kurze Einleitungen und Übersichten zu Be-ginn jedes Kapitels gestalten den Stoff über-sichtlich, abschließende Zusammenfassun-gen schärfen den Blick für das Wesentli-

che. Auf komplexe politische und wirt-schaftliche Zusammenhänge wird ausführ-lich eingegangen. Inhalt:Hintergrund, Kontext und Wesen der Euro-päischen Union – Grundprinzipien – Ins-titutionen – Rechtsquellen und Rechtset-zung – Kompetenzen und ausgewählte Regelungsbereiche – Grundfreiheiten und Unionsbürgerschaft – Regulierung im Bin-nenmarkt – Kartell- und Beihilferecht – Vollzug und Rechtsschutz – Gerichtssys-tem, Verfahrensrecht und die Rolle des EuGH – Österreich in der EU.

Ausgewogen und zuverlässig bietet Ihnen der Bestseller zum Steuerrecht bereits in 17. Aufl age alles Wesentliche für die in Ihrem berufl ichen Alltag wichtigen Steuern. Der optimale Überblick über das geltende optimale Überblick über das geltende optimale ÜberblickSteuerrecht – mit allen Änderungen durch die große Steuerreform 2015/16:• Tarifreform• Grunderwerbsteuer• Immobilienertragsteuer • Kapitaleinkünfte uvm.

Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vorder-grund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusam-menhänge werden deutlich gemacht und zahlreiche Beispiele erleichtern Ihnen das Verständnis.Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ – so werden Ihre Texte leicht und angenehm lesbar!Auch als E-Book erhältlich!

EU-Recht

Autor: Klamert

Steuerrecht 2015/2016

17. Auf lage Autor: W. Doralt

Der Autor: Dr. Marcus Klamert, M.A. ist beim Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst ua in der Prozessvertretung vor dem EuGH tätig. Mit Beiträgen von Mag. Dr. Peter Thalmann, MJur, Institut für Europarecht und Internationales Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

2015. Ca. 500 Seiten. Geb. Ca. EUR 53,50

ISBN 978-3-214-03461-0Mit Hörerschein für Studierende:

Br. Ca. EUR 42,80ISBN 978-3-214-03462-7

2. Aufl age erscheint im Oktober 2015. Ca. 260 Seiten. Br. Ca. EUR 41,–Mit Hörerschein für Studierende:

Ca. EUR 32,80ISBN 978-3-214-08464-6

17. Aufl age 2015. XXVIII, 280 Seiten. Br. EUR 36,–Im Abonnement und zum Hörer-

scheinpreis EUR 28,80ISBN 978-3-214-01913-6

E-Book: EUR 25,99

Bestseller!

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2 4 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ B A U E N M I E T E N W O H N E N · S A C H B U C H ∙ F A C H B U C H

Immobilienmakler spielen als Begleiter und Berater für das Mieten oder den An-kauf einer Wohnung, eines Hauses oder ei-kauf einer Wohnung, eines Hauses oder ei-kaufnes Geschäftslokals eine wesentliche Rolle. Das Praxishandbuch zum Immobilien-maklerrecht soll so einfach und anschaulich wie möglich und doch so fundiert wie not-wendig über die wesentlichen Rechtsvor-schriften und die dazu ergangene Judika-tur informieren und dadurch den Immobili-

enmaklern und ihren Auftraggebern einen klaren Überblick über ihre jeweiligen Rech-te und Pfl ichten geben.Beleuchtet werden: • Maklergesetz und damit zusammenhän-

gende Bestimmungen des KSchG und des FAGG

• Immobilienmaklerverordnung inkl. Stan-desregeln für Immobilienmakler und

• gewerberechtliche Bestimmungen

Immobilienmaklerrecht

Autor: Rainer

Der Autor: Dr. Herbert Rainer, Rechtsanwalt in Wien und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

2015.XIV, 150 Seiten. Br. Ca. EUR 34,–ISBN 978-3-214-08767-8

Wie man den Kauf einer Vorsorgewohnung bestens vorbereitet und reibungslos abwi-ckelt, beschreibt dieses Buch – bereits unter Berücksichtigung der geplanten Änderun-gen der Steuerreform 2016!

Aus dem Inhalt:• Das Konzept der Vorsorgewohnung: Über-

blick• Der Weg zur Vorsorgewohnung: Aus-

wahl der Immobilie – Koordination der rechtlichen, steuerlichen und vertragli-chen Konzeption – Finanzierung – Bau-

überwachung – Vermietung und Verwal-tung der Vorsorgewohnung

• Rechtliche Aspekte: Grundbuch – Mak-ler – Wohnungseigentum – Wohnungs-kauf – Vermietung/Verwaltung

• Steuerliche Behandlung der Vorsorge-wohnung: Einkommensteuer – Umsatz-steuer – Veräußerung/Verschenken der Vorsorgewohnung – Übertragung von Todes wegen

Mit ausführlichen Musterplanrechnungen und Praktikertipps für Ihre Vorsorgewoh-nung!

Informieren – bevor etwas passiert!Aufsichtspfl icht – was Kinder- und Jugend-betreuerInnen wissen müssen!Kinder und Jugendliche sind spontan, voller Lebensfreude und impulsiv – das stellt die Aufsichtspfl ichtigen vor vielfältige Heraus-forderungen. Ob in Kindergärten, Hort, Ferienlager oder auf Spielplätzen – überall stellen sich Fra-gen zur Verantwortung:• Wo lauern Gefahren?• Wer hat die Aufsichtspfl icht?

• Wer darf Kinder abholen?• Welche besonderen Gefahrensituationen

gibt es in Kindergärten und Horten? uvm.

Dieser Ratgeber führt Sie sicher durch alle schwierigen Rechtssituationen, hilft Ihnen mit Tipps und Beispielen durch Ihren Alltag und zeigt Ihnen, wie es einfacher geht!Neu in der dritten Aufl age: Neue Probleme aus der Praxis (u.a. „Sexting“) und Berück-sichtigung der neuen Rechtslage im ver-pfl ichtenden Kindergartenjahr.

Vorsorgewohnungen

3. Auf lage Autoren: Bauernfeind · Fuhrmann · Pirker · Verweijen

Aufsichtspfl icht

3. Auf lage Autor: Nademleinsky

Die Autoren: DI Sandra Bauernfeind ist Leiterin der Abteilung Wohnimmobilien bei der EHL Im-mobilien GmbH. Mag. Karin Fuhrmann, Steuerberaterin, ist Partnerin bei Treuhand Partner Aust-ria in Wien. Mag. Erland Pirker, Rechtsanwalt, ist Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte OG.Dr. Stephan Verweijen ist öffentlicher Notar in Wien.

Der Autor: Dr. Marco Nademleinsky ist Rechtsanwalt in Wien und Lektor an der Universität Wien.

3. Aufl age 2015. Ca. 190 Seiten. Br. Ca. EUR 19,80ISBN 978-3-214-01956-3

3. Aufl age 2015. Ca. 138 Seiten. Br. Ca. EUR 24,–ISBN 978-3-214-11241-7

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S A C H B U C H ∙ F A C H B U C H ]

Alles, was Sie für die Kanzleigründung wissen müssen! Endlich Rechtsanwalt – endlich selbstän-dig. Dieses Handbuch bietet den entschei-denden Überblick über betriebswirtschaftli-che und steuerliche Gestaltungsmöglichkei-ten bei der Gründung:• Kalkulationen von Kosten und Investitio-

nen• Liquiditätsplanung und Bankgespräche

• Rechtsformwahl und steuerliche Gewin-nermittlung

• Praxisorientierte Darstellung des Sozialver-sicherungsrechts

• Lohnverrechnung für Kanzleimitarbeiter• Bestimmungen des BAO und des FinStrG

zu Fristen und Säumnissen• Tipps zu Werbungskosten, Sonderausga-

ben und außergewöhnlichen Belastungen

Erfolgreiche Kanzleigründung für Rechtsanwälte

Autoren: Dibiasi · Böhm · Baumgart linger

Die Autoren: Mag. Wolfgang Dibiasi ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und gerichtlich beeide-ter Sachverständiger sowie Partner bei ARTUS. Mag. Florian Böhm ist Steuerberater und Partner bei ARTUS. Mag. Hans Baumgartlinger ist Steuerberater und Prokurist bei ARTUS.

Die Autoren: Mag. Dr. Katharina Bastl ist beim Österreichischen Pollenwarndienst in der Forschungs-gruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien – in Zusammenarbeit – für die Er-stellung von lokalen und regionalen, kurz- und mittelfristigen Prognosen für den Pollenf lug in Österreich verantwortlich. Uwe E. Berger MBA hat als Leiter des Österreichischen Pollenwarndienstes und der For-schungsgruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien in den späten 1980er-Jahren maßgeblich die Pollendatenbank und den Österreichischen Pollenwarndienst mit aufgebaut.

Dieses Praxishandbuch bietet eine umfassen-de und leicht verständliche Arbeitsgrundla-ge, in der alle wichtigen die Werbung betref-fenden rechtlichen Bestimmungen zusam-menfassend dargestellt sind. Werbe- und Pub-lic-Relation-Praktiker sowie Rechtsberater fi nden hier eine systematische Darstellung von Werbeverboten und -beschränkungen.• Personenbezogene Werbebeschränkungen

für Freie Berufe, Gewerbliche Berufe, Min-derjährige, Politiker, Lobbyisten

• Werbebeschränkungen in der klassischen Werbung (in Printmedien, Rundfunkwer-bung, Privatfernsehen und ORF)

• Werbung „below the line“, also Direktmar-keting, Online-Werbung, Sponsoring und Verkaufsförderung

• Werbebeschränkungen nach Produkten, in Gesundheit und Medizin, für Lebensmittel und Tabak sowie

• strafrechtliche Werbeverbote

Dieses Buch erleichtert Betroffenen und de-ren Umfeld den Alltag mit der Pollenallergie und begleitet sie mit Hintergrundwissen und Tipps durch die Pollensaison:• Was ist eine Pollenallergie und woran ist

sie zu erkennen?• Warum gibt es Pollen und welche Pfl anzen

sind für Pollenallergiker von Bedeutung? • Was hilft bei einer Pollenallergie?• Wie reduziert man den Kontakt mit Pollen?• Wo und wann belasten in Europa welche

Pollen?Mit zahlreichen Abbildungen, Steckbriefen und Europakarten zur Pollenbelastung!

Werbung & Recht

Autoren: Miklau · Deutsch

Pollen und Allergie

Autoren: Bast l · Berger

Die Autoren: Rosemarie Miklau ist Betriebswirtin beim Fachverband Werbung und Marktkommu-nikation und in dieser Funktion auch in den Entscheidungsgremien des Österreichischen Werberates sowie europäischer Werbewirtschaftsverbände verankert. Mag. Markus Deutsch ist Jurist und Ge-schäftsführer des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation sowie Vizepräsident des Euro-päischen Werberates (EASA).

2015. Ca. 130 Seiten. Br. Ca. EUR 24,–

ISBN 978-3-214-03885-4

2015. Ca. 160 Seiten. Br. Ca. EUR 29,–

ISBN 978-3-214-08124-9

2015. 176 Seiten. Br. EUR 21,90ISBN 978-3-214-00983-0

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[ E M P F E H L E N S W E R T E S

Für Sie gelesen

„Für alle, die auf dem Laufenden bleiben müssen, gibt es nun den neuen ‚Brandl/Saria‘ mit praxisorientierter Kommentierung […]“ (Fonds professionell 1/2015)

„Der auch in Bankkreisen gut eingeführte ,Brandl/Saria‘ ist für alle, die mit Wertpapier-dienstleistungen praktisch und/oder wissenschaftlich zu tun haben, weiterhin ein unver-zichtbarer, wertvoller Arbeitsbehelf.“(Raimund Bollenberger, ÖBA 5/2015)

„Die 1. bis 15. Lieferung des praxisorientierten Kommentars enthalten die §§ 15–20, §§ 22–24, §§ 34–35, §§ 38–54, §§ 58–61, §§ 75–89 und §§ 94–96 WAG. Die weitere Komplettierung erfolgt noch heuer.“(Benedikt Kommenda, Die Presse, 4.5.2015)

Brandl ∙ Saria (Hrsg)WAG – WertpapieraufsichtsgesetzFaszikelwerk inkl. 15. Lieferung 2015. EUR 148,– ISBN 978-3-214-09169-9

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifi zierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung

Autor: Hans-Peter Schwarz

Helmut Kohl ist die bedeutendste lebende historische Figur Deutschlands, die zu-gleich die stärksten Emotionen hervorruft. Für die einen bleibt er der Kanzler der Ein-heit, die anderen sehen in ihm den Macht-menschen, dessen Name mit der größten deutschen Spendenaffäre verknüpft ist.

Wer die Geschichte Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg verstehen will, kommt an der Betrachtung dieses Lebens und an dieser Biographie nicht vorbei.

Helmut KohlEine politische Biographie

Pantheon Verlag.1.056 Seiten. Br.EUR 20,60ISBN 978-3-570-55234-6

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E M P F E H L E N S W E R T E S · T E R M I N E ]

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: [email protected] www.manz.at

ZVR Verkehrsrechtstag 2015 Ort: WU Wien (Teaching Center), Welthandelsplatz 1, 1020 WienInfos und Anmeldung: www.verkehrsrechtstag.atVeranstalter: Wirtschaftsuniversität Wien / Kuratorium für Verkehrssicherheit

Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

Veranstaltung in Kürze

10.09.2015Donnerstag

Schon bestellt?

Würth · Zingher · KovanyiMiet- und Wohnrecht Bd I und IIBand I, 23. Aufl age 2015. XXXIV, 1.142 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-13329-0Band II, 23. Aufl age 2015. XXX, 624 Seiten. Geb. EUR 84,– ISBN 978-3-214-13330-6Preis für beide Bände: EUR 208,– ISBN 978-3-214-13331-3

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015! Band I des Kurzkommentars zum Miet- und Wohnrecht enthält in gewohnter Qualität:• Mietrechtsgesetz• maßgebliche Bestimmungen des KSchG• Richtwertgesetz• sonstige bestandrechtliche Vorschriften• Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sowie• den im Wohnrecht anzuwendenden Teil des Außerstreitgesetzes und der ZPO.

Band II enthält:• Wohnungseigentumsgesetz,• Bauträgervertragsgesetz,• Heizkostenabrechnungsgesetz und• Maklerrecht mit FAGG und EAVG.

Eine ausführliche Kommentierung unter Einarbeitung neuester Rechtsprechung und der maßgeblichen Literatur ist das Markenzeichen dieses Standardwerks.

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Schon bestellt?

Maier Philipp J.Restrukturierungen im Arbeitsrecht2015. XXIV, 338 Seiten. Geb. EUR 69,– ISBN 978-3-214-01926-6

Bei unternehmerischen Neuausrichtungen ist Klarheit über deren arbeitsrechtliche Mach-barkeit gefragt. Dieses Werk zeigt, worauf es bei Restrukturierungsmaßnahmen aus arbeits-rechtlicher Sicht ankommt. Es enthält Handlungsanleitungen aus der Praxis und Muster-Dokumente, die eine erfolgreiche Umsetzung von Restrukturierungsvorhaben erleichtern

Mit vielen Mustern: Sozialplan mit Kalkulationsmodellen, Step-Plan zum Personalabbau, Informationsschreiben an Betriebsrat, Aufl ösungsvereinbarung etc.

GitschthalerUnterhaltsrecht3. Aufl age 2015. XXXIV, 886 Seiten. Geb. EUR 145,– ISBN 978-3-214-06702-1

Die gesamte Unterhaltsjudikatur des OGH und ausgesuchte Entscheidungen der zweiten Instanzen werden in der 3. Aufl age in gewohnter Qualität systematisch ausgewertet – mit mehr als 1000 neuen Entscheidungen seit der Voraufl age.Zusätzlich:• Zahlreiche Anmerkungen und Lösungsansätze für Einzelfälle• Zweitinstanzliche Judikatur zu Fragen, die noch nicht vom OGH entschieden wurden • Ausführliche Literaturangaben• Neu aufbereitet: Unterhalt für eingetragene Partner und Lebensgefährten, Internationales

Unterhaltsrecht, Bereicherungsansprüche wegen zu Unrecht gezahltem Unterhalt.

TwardoszGebG – Gebührengesetz6. Aufl age 2015. XXIV, 566 Seiten. Ln. EUR 158,– ISBN 978-3-214-04162-5

Der zentrale Kommentar zum Gebührenrecht wurde von einem neuen wissenschaftlich ausgewiesenen Autor übernommen, vollständig überarbeitet und inhaltlich stark erwei-tert. Er richtet sich auch weiterhin an den praktischen Anwender und bietet somit Rechts-anwälten, Notaren, Steuerberatern, Richtern und Mitarbeitern der Finanzverwaltungeine fundierte Kommentierung des österreichischen Gebührengesetzes.

• Die bewährte Illustration durch Beispiele, Tabellen und Grafi ken wurde in der Neuauf-lage beibehalten und wo nötig ergänzt und aktualisiert.

• Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur der letzten 5 Jahre wurden berücksich-tigt.

• Zahlreiche praktische Grundsatz- und Zweifelsfragen wurden systematisch neu aufge-arbeitet und geordnet.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: [email protected] www.manz.at

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[ R E C H T S A K A D E M I E

MANZ-TAG DERLIEGENSCHAFTSBEWERTUNG 2015Das Seminar mit Mehr-Wert!

Mittwoch, 14. Oktober 2015 9 bis 16 Uhr Courtyard Vienna Messe Trabrennstraße 4, 1020 Wien

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Gerichtssachverständigenverband Tirol und Vorarlberg

Spezial preis für ZLB-Abonnenten oder LBA-Absolventen

SPEZIALTAGUNGIMMOBILIENBESTEUERUNG NEU

Donnerstag, 24. September 2015 9.00 – 17.00 UhrHotel de FranceSchottenring 3, 1010 Wien

Vertiefen Sie Ihre Expertise!

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Ihr Wissens-Update im Familienrecht

Freitag bis Samstag, 9. – 10. Oktober 2015 Schlosshotel MailbergMailberg 1, 2024 Mailberg

JAHRESTAGUNGFAMILIENRECHT 2015

EF-Z

Spezial preis für EF-Z-Abonnenten

In Kooperation mit:

Ausgebucht!

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31R E C H T A K T U E L L # 0 9 | September 2015

R E C H T S A K A D E M I E ]

JAHRESTAGUNGWIRTSCHAFTSSTRAFPROZESS

JAHRESTAGUNGARBEITS- UND SOZIALRECHT 2015

ZAS

Donnerstag, 15. Oktober 20159.15 – 16.45 UhrWirtschaftskammer Österreich, Saal 2Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Donnerstag, 5. November 20159.00 – 16.00 UhrJustizpalast, FestsaalSchmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

„Der ZAS-Tag!“

Das Forum zum Wiener Kommentar

Spezial preis für ZAS-Abonnenten

Spezial preis für Abonnenten des WK StGB und/oder WK StPO und/oderdes FinStrG

In Kooperation mit:

JAHRESTAGUNGFINANZSTRAFRECHT 2015

Freitag, 6. November 2015 9.00 – 16.00 UhrJustizpalast, FestsaalSchmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Fallstricke erkennen, Risiken vermeiden

Spezial preis für Abonnenten des FinStrG und/oderWK StGB und/oder WK StPO

Elisabeth Smejkal-Hayn, Telefon: (01) 531 61-180 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien E-Mail: [email protected] www.manz.at/rechtsakademie

Nähere Informationen

Preisvorteil

bei Kombi-

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Auf den Inhalt kommt es an.Fachzeitschriften von MANZmanz.at/angebote

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