Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien

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1 Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien eBusiness Kongress 2011, 12. Mai 2011 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

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In der Präsentation wird auf aktuelle Rechtsfragen eingegangen, die sich bei der Nutzung der sozialen Netze stellen. Lohnt es sich, rechtlich gegen Rufschädigungen vorzugehen? Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung? Wie stellt ein Unternehmen sicher, dass sich seine Arbeitnehmer in sozialen Medien korrekt verhalten? Wann haftet ein Unternehmen für das Verhalten seiner Arbeitnehmer? Wie steht es um die Nutzung von fremdem Content aus den sozialen Netzen? Inwieweit dürfen Adressen aus sozialen Netzen etwa für Werbekampagnen verwendet werden? Wie ist bei Abmahnschreiben vorzugehen?

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Rechtliche Fallstricke in sozialen Medien eBusiness Kongress 2011, 12. Mai 2011 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

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Einleitung (1)

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Einleitung (2)

Übersicht

  Persönlichkeitsverletzungen im Internet

  Der Arbeitnehmer in sozialen Medien

  Der Arbeitgeber in sozialen Medien

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Persönlichkeitsverletzungen (1)

Fakten

  Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung erfolgt im Internet

  Informationen sind oft dauerhaft im Internet zu finden

  Die Informationen sind im Internet meist leicht auffindbar

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Persönlichkeitsverletzungen (2)

Persönlichkeitsverletzung

Zivilgesetzbuch

Strafgesetzbuch

Datenschutzgesetz

Weitere

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Persönlichkeitsverletzungen (3)

Behauptung

Tatsache: Falsche Tatsache

Werturteil: unnötig verletzender und

beleidigender Angriff auf Person des Betroffenen

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Persönlichkeitsverletzungen (4)

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Persönlichkeitsverletzungen (5)

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Persönlichkeitsverletzungen (6)

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Persönlichkeitsverletzungen (7)

Verwarnschreiben

Zivilrecht

Strafrecht

Klage auf Unterlassung

Klage auf Feststellung

Klage auf Schadenersatz

Klage auf Genugtuung Möglichkeiten des

Betroffenen

Weitere

Weitere

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Persönlichkeitsverletzungen (8)

Trinidad and Tobago

Schweiz

Oberstes Gericht

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Persönlichkeitsverletzungen (9)

Provider als Mitverantwortlicher

  Grundsatz: kommerzielle Provider kooperieren oft

  Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA

  Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein vollstreckbarer Entscheid erforderlich

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Persönlichkeitsverletzungen (10)

Offensiv?

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Persönlichkeitsverletzungen (11)

Oder defensiv?

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Persönlichkeitsverletzungen (12)

Häufigste Irrtümer von Betroffenen

  Die Einleitung einer Klage vor einem Schweizer Gericht löst meine Probleme

  Ich kann meine Schadenersatzansprüche mit wenig finanziellem Aufwand erfolgreich einklagen

  Meine Gerichts- und Anwaltskosten werden mir immer zurückerstattet

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Persönlichkeitsverletzungen (13)

Konkretes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen

  Fakten ermitteln

  Rechtliche Einschätzung

  Abmahn-Phase

  Prozess-Phase

  Online Reputation Management

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (1)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (2)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3)

Risiken des Arbeitgebers

  Haftungsrisiken   Ruf des Arbeitgebers   Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen   Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse   Viren, Würmer, trojanische Pferde etc.   Beanspruchung von Speicherkapazität   Weitere

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4)

Chancen des Arbeitgebers

  Informationsquelle

  Promotion von Produkten und Dienstleistungen

  Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und Meinungsmachern

  Teilweise Branchenüblichkeit

  Weitere

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5)

Art. 55 Abs. 1 OR*

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer […] in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6)

Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR

  Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Kompetenzen überschreitet

  Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Aufgabe in irrtümlicher Annahme besorgt, er sei damit beauftragt

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7)

Präventiv

Repressiv

Social Media Richtlinien

Schulungen / Kontrollen

Berücksichtigung aktueller Entwicklungen

Androhung von Konsequenzen

Möglichkeiten, um Risiken zu minimieren

Schadenersatzprozesse (wenig

erfolgversprechend)

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8) Social Media Richtlinien:

•  Freiheiten aufzeigen •  Schranken setzen

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9)

Inhalt von Social Media Richtlinien

  Einleitende Bemerkungen   Verantwortlichkeit   Allgemeine Verhaltensgrundsätze   Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten   Unzulässige soziale Medien   Arbeitszeit und soziale Medien   Anlaufstellen bei Fragen

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10)

Umsetzung von Social Media Richtlinien

  Kurz und verständlich

  Schriftliche Bestätigung durch Arbeitnehmer

  Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (11)

Überwachung der Arbeitnehmer

  Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR*, datenschutz-rechtliche Normen etc.

  Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind nur beschränkt möglich

  Leitfaden des EDÖB** über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

* Schweizerisches Obligationenrecht (OR) ** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (12)

Leitfaden des EDÖB

  Wichtige Orientierungshilfe

  Kritisch hinterfragen

  Musterreglement über die Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

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Der Arbeitgeber in sozialen Medien

Übersicht

  Verwendung von fremden Inhalten

  Marketing in sozialen Medien

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Verwendung von fremden Inhalten (1)

Wichtigste Rechtsquellen

Urheberrechtsgesetz

Markenschutzgesetz

Persönlichkeitsschutzrecht*

* Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Verwendung von fremden Inhalten (2)

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Verwendung von fremden Inhalten (3)

BGE 130 III 168

"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrecht-lich geschütztes Werk […] zu beurteilen."

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Verwendung von fremden Inhalten (4)

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Verwendung von fremden Inhalten (5)

BGE 130 III 714

"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."

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Social Media und Marketing (1)

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Social Media und Marketing (2)

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Social Media und Marketing (3)

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Social Media und Marketing (4)

  Massenwerbung muss*   nach Einwilligung des Kunden gesendet werden   einen konkreten Absender enthalten   einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit

aufführen

  Sonderregel bei bestehenden Kunden

  Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen als Rechtsfolge

* Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb

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Social Media und Marketing (5)

  Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden*:   Rechtmässigkeit   Treu und Glauben   Transparenz   Zweckbindung   Verhältnismässigkeit

  Insbesondere zivilrechtliche Folgen bei Verstössen**

* Vgl. Art. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz ** Vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz

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Social Media und Marketing (6)

  Der Grundsatz der Zweckbindung* bedeutet:   Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet

werden, der  bei der Beschaffung angegeben wurde,  aus den Umständen ersichtlich oder  gesetzlich vorgesehen ist.

  Relevante Frage: Von welchen Bearbeitungszwecken durfte und musste die betroffene Person in guten Treuen ausgehen?

* Vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz

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Social Media und Marketing (7)

Fallbeispiele:

  „Gefällt mir“ bei Facebook

  Freunde bei Facebook oder XING

  Followers bei Twitter

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Zusammenfassung (1)

Schweizerisches Urheberrechtsgesetz!

Ausländisches

Recht!

Schweizerisches

Obligationenrecht!

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

von Facebook!

Staatsverträge!

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Zusammenfassung (2)

  Überlegtes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen und Abmahnungen

  Umgang der Arbeitnehmer mit sozialen Medien klar festzulegen

  Schulungen, Kontrollen und Social Media Richtlinien

  Überwachung der Arbeitnehmer nur beschränkt zulässig

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Zusammenfassung (3)

  Bei Verwendung von fremden Inhalten in der Regel Einverständnis einfordern

  Vorschriften über Massenwerbung beachten (auch strafrechtlich relevant)

  Vorsicht bei der Nutzung von Daten über potentielle Kunden

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Quellenverzeichnis

© birgerking © jwisser

© jwisser © jwisser

© fPat © fPat

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 Zürich T +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch