Rechtliche Grundlagen - alp.dillingen.de · Hierzu zählen u.a. die Gabe von Medikamenten,...
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20171 Schreiber
Kommunale Unfallversicherung BayernSeminar Bayern
Rechtliche Grundlagen
Schulsanitätsdienst
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20172 Schreiber
Rechtliche Grundlagen des Schulsanitätsdienstes
KMS vom Mai 2012
KMBek vom Juli 1997
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20173 Schreiber
Laienhilfe professionelle Hilfe
Schulsanitätsdienst
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20174 Schreiber
Begriffe
Medizinische Maßnahme
Erste Hilfe
Medizinische Hilfeleistung
Medizinische Hilfsmaßnahme
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20175 Schreiber
Erste Hilfe
Lebensrettenden SofortmaßnahmenAbsetzen eines Notrufs (z.B. 112)Absicherung der UnfallstelleBetreuung des/der Verletzten
Maßnahmen zur Abwendung einer akuten (lebensbedrohlichen) Gefährdungdurch Gesundheitsstörungen bis professionelle Hilfe (Rettungsdienst, Notarzt)eintrifft.
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20176 Schreiber
Medizinische Hilfeleistung
Hilfe, die jemandem in bestimmter Form bei gesundheitlicher Störung geleistetwird oder unter gewissen Umständen auch geleistet werden muss.
Eine Einwilligung Betroffener muss wirksam gegeben sein!
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20177 Schreiber
Medizinische Hilfsmaßnahme
Hierzu zählen u.a. die Gabe von Medikamenten, (Tabletten, Zäpfchen,Sprays, Tropfen, Salben), die Insulinabgabe mittels eines Pens oderKnopfdrucks der Insulinpumpe, die Überwachung von Injektionen und dieMessung von Körperfunktionen.
Maßnahmen der ärztlich verordneten medizinischen Versorgung, die nichtNotfallversorgung sind, die mit keinem unmittelbaren körperlichen Eingriff einhergehenund infolgedessen keine medizinische Fachausbildung voraussetzen, sondern durchunterwiesene und ggf. geschulte Laien durchgeführt werden können.
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20178 Schreiber
Medizinische Maßnahme
Hierunter fallen beispielsweise das Legen von Sonden und Kathetern,das Absaugen von Schleim/Sputum und das Verabreichen vonintravenösen Injektionen.
Maßnahmen der medizinischen Versorgung, die eine medizinische Fachausbildungvoraussetzen.
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Erste Hilfe - Recht 1 - 20179 Schreiber
Begriffe
Medizinische Maßnahme
Erste Hilfe
Medizinische Hilfeleistung
Medizinische Hilfsmaßnahme
Laienhilfe
professionelleHilfe
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Erste Hilfe - Recht 1 - 201710 Schreiber
Strafrechtliche Folgen
Professioneller HilfeLaienhilfe
Zivilrechtliche Folgen(Fremdschaden)
Eigenschaden
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Erste Hilfe - Recht 1 - 201711 Schreiber
Strafrechtliche Folgen
Professioneller Hilfe
Laienhilfe
„Objektive Voraussetzungen müssen vom Täter in seinem Wissen und Wollen erfasst werden Stellt er sich die objektiven Voraussetzungen nur vor und leistet keine Hilfe, ist das nicht strafbar“
Fahrlässiges Handeln ist strafbar(z.B. StGB § 222, 229 Fahrlässige Tötung und Körperverletzung)
Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c Strafgesetzbuch
Fehlerhafte Erste Hilfe
Fahrlässiges Handeln ist bei der EH grundsätzlich nicht strafbar, nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
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Erste Hilfe - Recht 1 - 201712 Schreiber
Professioneller Hilfe
Laienhilfe
Schadenersatzansprüche können gemäß BGB geltend gemacht werden
Unterlassen der Hilfeleistung gemäß § 323 c Strafgesetzbuch
Fehlerhafte Erste Hilfe
Schadenersatzansprüche können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, außer bei Vorsatz
Zivilrechtliche Folgen
Schadenersatzansprüche können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, außer bei Vorsatz.
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Erste Hilfe - Recht 1 - 201713 Schreiber
Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher
Versicherung des Ersthelfers
Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der gesetzl. Unfallversicherung
Heilbehandlung, Pflege, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Geldleistungen (Verletztengeld), Mehrleistungen, Renten bei Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten bei Tod des Ersthelfers.
Ersatz des entstandenen Sachschadens
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Erste Hilfe - Recht 1 - 201714 Schreiber
Noch Fragen ?
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Erste Hilfe - Recht 1 - 201715 Schreiber
Ersthelfer Verletzter
Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung
Anspruchnur beiVorsatz
Regress nur bei Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit
Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII
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Erste Hilfe - Recht 1 - 201716 Schreiber
§ 323c StrafgesetzbuchUnterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nichtHilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständennach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahrund ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafebestraft.
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