RECHTSANWÄLTE UND NOTA R - aufbau.prozessbeobachter.net · Die Beklagt verhäle sict soh , obgleic...

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Frantzen & WehJe Joachimstaler Str. 10-12 • D-10719 Berlin Germany Landgericht Berlin 9. Zivilkammer Tegeler Weg 17-21 10589 Berlin Vorab per Fax: (030) 90188 - 518, ohne Anlagen BERLIN, 11. Mai 2009 cfl/s/l 105aufbau_liquidationsgesellschaft_mbH In Sachen Aufbau Liquidationsgesellschaft mbH (vormals Aufbau Verlagsgruppe GmbH) in Insolvenz gegen Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Abwicklung - 9 O 464/08 - danken wir zunächst für die gewährten Fristverlängerungen. Nachfolgend erwidern wir auf das Vorbringen der Beklagten vom 23.01.2009, wobei wir wiederum eine Gliederung zu unseren Ausführungen überreichen: Gliederung zum Schriftsatz (Anlage K 36a) FRANTZEN _ & W E HLE RECHTSANWÄLTE UND NOTAR DR. CHRISTOPHER FRANTZEN Rechtsanwalt und Notar JAN WEHLE Rechtsanwalt DR. FLORENS GIRÄRDET, LL.M. Rechtsanwalt BIRGIT EITNER, LL.M. Rechtsanwältin Joachimstaler Straße 10 -12 / Kurfürstendamm D-10719 Berlin Germany Telefon + 49 (0) 30 23 63 42 - 0 Telefon (Notariat) + 49 (0) 30 23 63 42 -12 Telefax . + 49 (0) 30 23 63 42 - 42 eMail [email protected] Internet www.frantzen-wehle.de Bankverbindung Berliner Volksbank eG Kto 546 9076 000 BLZ 100 900 00 IB AN: DE 30 1009 0000 5469 0760 00 SWIFT/BIC: BEVODEBB Steuer-Nr. 13/292/61094

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Frantzen & WehJe • Joachimstaler Str. 10-12 • D-10719 Berlin • Germany

Landgericht Berlin 9. Zivilkammer Tegeler Weg 17-21 10589 Berlin

Vorab per Fax: (030) 90188 - 518, ohne Anlagen

BERLIN, 11. Mai 2009 cf l / s / l 105aufbau_liquidationsgesellschaft_mbH

In Sachen

Aufbau Liquidationsgesellschaft mbH (vormals Aufbau

Verlagsgruppe GmbH) in Insolvenz

g e g e n

Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in

Abwicklung

- 9 O 464/08 -

danken wir zunächst für die gewährten Fristverlängerungen. Nachfolgend erwidern wir auf das Vorbringen der Beklagten vom 23.01.2009, wobei wir wiederum eine Gliederung zu unseren Ausführungen überreichen:

Gliederung zum Schriftsatz (Anlage K 36a)

F R A N T Z E N _

& W E H L E

RECHTSANWÄLTE UND N O T A R

DR. CHRISTOPHER FRANTZEN Rechtsanwalt und Notar

JAN WEHLE Rechtsanwalt

DR. FLORENS GIRÄRDET, LL.M. Rechtsanwalt

BIRGIT EITNER, LL.M. Rechtsanwältin

Joachimstaler Straße 10 -12 / Kurfürstendamm D-10719 Berlin Germany

Telefon + 49 (0) 30 23 63 42 - 0 Telefon (Notariat) + 49 (0) 30 23 63 42 -12 Telefax

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Steuer-Nr. 13/292/61094

A) Einleitende Bemerkung

I.) Vortrag der Beklagten - Replik der Klägerin

Die Beklagte knüpft nahtlos an ihr Vortragsverhalten in den Altverfahren an, indem sie umfänglich und zu entscheidungserheblichen Umständen Tatsachen präsentiert, deren Unrichtigkeit ihr bekannt sind, indem sie sich auf 'Erkenntnisse' stützt, die sie entweder allein oder im Zusammenwirken mit der Unabhängigen Kommission und ihren damaligen Prozessbevollmächtigten zur Täuschung der Käufer oder anderer Betroffener - bspw. des Kulturbunds - oder zur Vorlage bei den Gerichten manipuliert hat, und indem sie ihre Herabwürdigungskampagne gegen Herrn Lunkewitz persönlich nach Kräften fortsetzt.

Die Beklagte verhält sich so, obgleich ihrem Vorbringen spätestens durch die neue Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte und des BGH der Boden entzogen sein dürfte. Diese Rechtsprechung hat die von der Beklagten angegriffenen Handlungsweisen von Herrn Lunkewitz gerade bestätigt.

Die Beklagte, der die hiesige Klägerin im dortigen Verfahren den Streit verkündet hatte, ist dem Rechtsstreit beigetreten und demzufolge an dessen Ergebnisse gebunden, vgl. § 74 (1), § 68 ZPO. Deswegen ist es unbehelflich, wenn die Beklagte in dieser Auseinandersetzung so vorträgt, als existierte die neue Rechtsprechung nicht.

Die von der Beklagten angekündigte und sodann auch präsentierte

".... Historie der streitgegenständlichen Auseinandersetzung...." Beklagten-Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 6 letzter Absatz

ist so grundlegend unzutreffend, dass die Klägerin ihre Erwiderung, die den Vortrag aus der Klage in Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten und dessen Überprüfung in Teilen modifiziert, unter weitgehendem Verzicht auf Rückverweise als Gesamtdarstellung vorlegt. Dadurch unvermeidlich eintretende Wiederholungen werden zu Gunsten der Geordnetheit und

Geschlossenheit und zur leichteren Lesbarkeit der Darstellung in Kauf genommen.

IL) Anspruchsgrundlagen Einbeziehung des Verlags Rütten & Loening

Aus der Replik der Klägerin auf.die Ausführungen der Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin gegen die Beklagte nicht nur Anspräche aus Amtspflichtverletzung hat, sondern darüber hinaus aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Vertrag, femer aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB.

Die Klägerin wird weiter darlegen, dass auch der Verlag Rütten & Loening keine Kapitalgesellschaft im Aufbau gewesen ist ferner, dass dieser Verlag Restitutionsansprüchen seitens der Berechtigten nach dem Vermögensgesetz (VermG) ausgesetzt ist.

HI.) Bitte um einen rechtlichen Hinweis

Die Beklagte geht ungeachtet der neuen Rechtsprechung des BGH von zustande gekommener Privatisierung des Aufbau-Verlags und von Rütten & Loening aus.

Beispiel: "Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Klägerin der von der Beklagten nach wie vor vertretenen Rechtsauffassung, dass diese ihren Verpflichtungen aus den Privatisierungsverträgen nachgekommen sei, vertraut hätte." (Hervorhebungen durch die Klägerin) Beklagten-Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 10 letzter Absatz , a.a.O. Blatt 22 Absatz 2 sowie Absatz 4

Wir bitten danach um einen rechtlichen Hinweis des Gerichts dazu, ob dieser Ansicht womöglich zu folgen sein könnte. Für diesen Fall müsste sich die Klägerin zu diesem Komplex gesondert äußern.

R E C H T S A N W Ä L T E UND N'OTAR

B) Der Aufbau-Verlag, weitere Beteiligte

Nach der Erwiderung der Beklagten ist ergänzend zu den Beteiligten vorzutragen.

I.) Der Aufbau-Verlag

Die Beklagte bestreitet ausgreifend, dass das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag in der DDR bekannt und anerkannt war, nimmt jedoch - ans gutem Grund - Abstand von der Vorlage der von ihr zu unrecht herangezogenen Dokumente. Die Existenz weiterer - entscheidimgserheblicher - Dokumente übergeht sie völlig.

Beklagten-Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 17-Blatt 19

Es ist wie folgt zu erwidern:

1.) Die Gründung 1945

Die Aufbau-Verlag GmbH - die Gesellschaft 1945 - ist durch Gesellschaftsvertrag vom 16.08.1945 von den Herren Heinz Willmann, Claus Gysi, Kurt Wilhelm sowie Otto Schiele in Berlin gegründet und am 20.10.1945 in das Handelsregister Abteilung B - für Kapitalgesellschaften (folgend auch: HRB) - beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. HRB 86 Nz eingetragen worden.

B e w e i s : Der Vertrag vom 16.08.1945 (Urkunde 1 / 1945 Notar Dr. Hünnebeck) (Anlage K 37)

. Amtsgericht Charlottenburg HRB 86 / Nz vom 10.06.1947 (Anlage K 38)

Die sowjetische Militärverwaltung in Deutschland genehmigte am 18.08.1945 die Tätigkeit des Verlags. Am 31.07.1945 hatte sie bereits die Tätigkeit des Trägers, des Kulturbunds, erlaubt.

F r a n t z e n & W e h l e R e C H T S A . N W i l . T E U N D N O T A «

B e w e i s : Genehmi gungserklärung sowjetische Militär Verwaltung vom 28,11.1945 (Anlage K 39)

Die Gesellschafter übertrugen, sämtliche Geschäftsanteile am 01.10.1945 / 30.03.1946 auf den zwischenzeitlich im Vereinsregister eingetragenen, also rechtsfähig gewordenen Kulturbund e.V., der damit Alleingesellschafter wurde.

B e w e i s : Angebot vom 24.09.1945 (Urkunde 28/1945 Notar Dr. Graser Berlin) (Anlage K 40)

Annahme Kulturbund e. V. vom 30.03.1946 (Urkunde 31/1946 Notar Dn Graser Berlin) (Anlage K 41)

Die Gewerbeerlaubnis zugunsten der Aufbau-Verlag GmbH datiert vom 07.10.1947,

B e w e i s :

Gewerbeerlaubnis vom 07.10.1947 (Anlage K 42)

die Lizenzerteilung zugunsten der Gesellschaft unter Lizenz Nr. 301 nach Gründung der DDR durch das nunmehr zuständige Amt für Literatur und Verlagswesen vom 09.10.1951.

B e w e i s :

Lizenzurkunde vom 09.10.1951 (Anlage K 43)

Am 03.03.1949 war die Gesellschaft aus HRB Amtsgericht Charlottenburg (HRB 86 Nz) in das Handelsregister B beim AG Berlin - Mitte umgetragen worden (HRB 4001).

B e w e i s :

Amtsgericht Berlin - Mitte HRB 4001 vom 19.04.1955

(Anlage K 44)

2.) Die Umtragung 1955

Die Eintragung der Gesellschaft vom 05.04.1955 unter der Nr. 538 in Abteilung C des Handelsregisters des Magistrats von Groß-Berlin i.V.m. ihrer Löschung vom 19.04.1955 in HRB (HRB 4001) vollzog sich wie folgt:

Johannes R. Becher ermächtigte am 23.02.1955 die Geschäftsführer der Aufbau-Verlag GmbH gegen die Vermerke der Unabhängigen Kommission

vom 22.10. / 28.10.1991 (Anlagen K 92 und K 93):

"Becher hat mit Erklärung vom 23. Februar 1955 die Geschäftsführer der GmbH "ermächtigt", .... die Eintragung als VEB im Register C) der volkseigenen Wirtschaft in die Wege zu leiten." (Hervorhebungen durch die Klägerin) a.a.O., jeweils Blatt 3 vorletzter Absatz

keineswegs zur Eintragung der Gesellschaft als VEB. Vielmehr schrieb Herr Becher:

"Sehr geehrter Herr Janka! als Vertreter sämtlicher Geschäftsanteile des Aufbau-Verlages ermächtige ich hierdurch die Geschäftsführung des Verlages, die Löschung im Register B und die Eintragung im Register C der volkseigenen Wirtschaft in die Wege zu leiten. Hochachtungs vol 1 .... Becher" B e w e i s :

Schreiben Herr Johannes R. Becher vom 23.02.1955 (Anlage K 45)

Die Geschäftsführer beantragten am 25.03.1955 die Eintragung als gleichgestelltes Unternehmen des Kulturbunds.

"Wir bitten, unseren Verlag als einen den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb (Unternehmen des Kulturbundes) in das Handelsregister der volkseigenen

Wirtschaft (Handelsregister C) einzutragen " B e w e i s : Eintragungsantrag der Alt-Gesellschaft vom 25.03.1955 (Anlage K 46)

Der Magistrat von Groß-Berlin bestätigte der Gesellschaft die antragsgemäße Um tragung.

"Betr.: Aufbau-Verlag G.m.b.H.

Wir teilen Ihnen mit, dass der o.a. Betrieb auf Anordnung .... unter der Fixmierung Aufbau-Verlag in das Handelsregister C unter Nr. 538 eingetragen wurde." B e w e i s :

Die Eintragungsbestätigung des Magistrats von Groß-Berlin vom 05.04.1955 (Anlage K 47)

Die Feststellung der Beklagten ".... Ermächtigung zur Eintragung als VEB ..." ist also frei erfunden.

Die Ermächtigung diente wie dargelegt allein der auch zustande gekommenen Eintragung der Gesellschaft als gleichgestelltes Unternehmen in das Handelsregister C. Diese Eintragimgsmöglichkeit war durch, eine Durchführungsbestimmung - Vierte Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 20.03.1952 - vom 07.04.1952 eröffnet-worden, die eigens und ausschließlich für die gesellschaftlichen Organisationen und deren Betiiebe neu geschaffen worden war. In 1954 und 1955 sind dann die Umtragungen sowohl für den Aufbau-Verlag als auch für andere Verlage vorgenommen worden. Die Rechtslage ab 1952 blieb dann unverändert während der gesamten Existenz der DDR.

B e w e i s : - VO vom 20.03.1952 Vgl. §5 a.a.O. GBl. 1952 Seite 225 Vierte Durchführungsbestimmung dazu vom 07.04.1952

Vgl. § 2 (2) Satz 2 a.a.O. GBl. 1952 Seite 290 - VO über die Fühlung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16.10.1968 Vgl. § 2 (2) a.a.O. GBl. 1968 II Seite 968 -VO vom 17.09.1970 Vgl. § 1 (3) i.V.m. § 5 a.a.O. GBl. 1970 II Seite 573 - VO vom 10.04.1980 Vgl. § 1 (2) Satz 2 i.V.m. § 5 a.a.O. GBl. 1980 1 Seite 115

Folgerichtig wurde in dem Entwurf für ein Statut für den Aufbau-Verlag vom 10.01.1961 im dortigen § 1 (1) Bezug genommen auf die in 1955 vorgenommene Eintragung des Aufbau-Verlags als gleichgestelltes Unternehmen nach HRC, wie sich aus dem Verweis auf die Fundstelle ergibt.

B e w e i s : Entwurf für ein Statut für den Aufbau-Verlag idF vom 10.01.1961 (Anlage K 101) in § 1 (1) Verweis auf "GBL 1952 Seite 225" Vgl. dazu den Eintragungsantrag der Alt-Gesellschaft vom 25.03.1955

(Anlage K 46)

Ferner wurde in § 2 (1) des Entwurfs vom 10.01.1961 der Aufbau-Verlag ausdrücklich als Verlag des Kulturbunds bezeichnet.

"Der Verlag führt im Rechtsverkehr die Bezeichnung: Aufbau-Verlag, Verlag des Deutschen Kulturbundes, Berlin W8, Französische Str. 32." §2 (1) a.a.O.

Der gegenteilige Vortrag der Beklagten trifft nicht zu.

Beklagten-Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 18 Absatz 1

Die Eintragungen der OEB als gleichgestellte Unternehmen führten wie dargelegt keineswegs zu einem Eigentumsverlust der Organisationseigentümer, die in der DDR in besonderer Weise und auch verfassungsrechtlich unterlegt privilegiert gewesen sind,

So auch der BGH: " . . . das Eigentum dieser Organisationen nach der Verfassung der früheren DDR besonders geschützt war (vgl. Art. 20, 22 Abs. 1, Art. 27 Abs. 4 der Verf. v. 1949 - GBl. I, Seite 4 ff. und Art. 10, 13 der Verf. v. 1968 / 74 - GBl. I, Seite 432 ff.; dazu Sorgenicht, Kommentar , Bd. 1, 1969, Art. 10, Seite 341 und Art. 13, Seite 363 ff.)." BGH ZIP 1997, 656 (657)

sondern zur Umwandlung der Alt - GmbH's in organisationseigene Betriebe bei voller Wahrung der Eigentumspositionen der bisherigen Eigentümer.

BGH vom 10.12.2007 (II ZR 213/06) (Anlage IC 4) BGH vom 03.03.2008 (II ZR 213/06) (Anlage K 6) OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2006 (16 U 175/05) (Anlage IC 3) ICG vom 05.05.1998 (14 U 856/96)

(Anlage K 34)

Die Umwandlungen i.V.m. den Umtragungen wiederum bezweckten die -nachhaltige - Privilegierung der Unternehmen, da sich daran unter anderem substantielle steuerliche Vorteile knüpften - bspw. die faktische Eliminiemng der Körperschaftsteuer durch die Zuweisung von Vorab abzügen, Befreiung von der Kapitalerstragsteuer, weitreichende Befreiung von der Umsatzsteuer, weitreichende Befreiung von der Gewerbesteuer, Befreiung von der Vermögensteuer, weitreichende Befreiung von der Grundsteuer -.

Der Unabhängigen Kommission waren die vorgenannten Umstände einschließlich der Handelsregisterakten bekannt.

Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 13.08.1991 (Anlage K 48 = Anlage IC 72)1

Vermerke der Unabhängigen Kommission vom 22.10. / 28.10.1991, dort jeweils Blatt 3 (Anlage K 49 = Anlagen K 92 und K 93)2

Unabhängig von den Vorausführungen zur Umtragung und zur Umwandlung der Verlage ergibt sich gegen die Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 22.10. / 28.10.1991 (Anlage K 92 und K 93)

"Auf dieser Grundlage ist maßgeblich, dass die Verlage im volkseigenen Register geführt wurden," a.a.O., jeweils Blatt 6 Absatz 2

aus der Eintragung in HRC i.V.m. der Bezeichnung der Verlage schon deswegen eindeutig, dass es sich nicht um Volkseigentum handeln konnte, weil es - Klarstellungsfunktion für den Rechtsverkehr — ausschließlich volkseigenen Betrieben vorbehalten war, den Namen des Betriebs stets mit der Kurzbezeichnung VEB beginnen zu lassen. Diese war gesetzlicher Bestandteil des Namens, vgl. § 2 (2)

' Die Anlagen K 48 und K 72 sind identisch.

Die Anlage K 49 ist nicht besetzt; sie enthält lediglich einen Verweis auf die Anlagen K 92 und K 93.

Statut der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie in der Deutschen Demokratischen Republik vom 07.08.1952: "(2) Der Name des Betriebes hat stets mit der

Kurzbezeichnung VEB zu beginnen, die Bestandteil des Namens ist."

(Anlage IC 50)

Das Nichtvorliegen von Volkseigentum am Aufbau-Verlag und an Rütten & Loening war also auch daran zweifelsfrei zu erkennen, dass die Verlage gerade nicht als VEB bezeichnet und gerade nicht als VEB in HRC eingetragen waren.

B e w e i s : Registereintrag Aufbau-Verlag HRC 538 (Anlage K 51) Registereintrag Rütten & Loening HRC 507

(Anlage K 52)

Auch dies war der Unabhängigen Kommission bekannt.

Die Entwicklung ab 1962 bis zur Wende 1989

Der Grundsatzbeschluss des Politbüros der SED vom 31.07.1962 zur sog. Profilierung des Verlagswesens und des Buchhandels und seine Durchführung Gewinnabführungen an den Kulturbund bis zum Ende der DDR

Am 31.07.1962 fasste das Politbüro der SED - folgend: SED oder SED/PDS oder Partei - einen Grundsatzbeschluss zur

".... Erreichung einer höheren politisch-ideologischen Qualität der Buchproduktion, einer einheitlichen politischen und ökonomischen Leitung von Verlagswesen und Buchhandel...."

- sog. Profilierungsbeschluss -, in dessen Ausführung Verwaltungsfunktionen zentraler Teile des Verlagswesens der DDR grundlegend neu geordnet wurde,

3.)

F r a n t z e n & W e h l e S e i t e 12 R E C H T S A N W Ä L T E L*MD N O T A R

und zwar im Wege der Zentralisierung der Aufsicht auf das Ministerium für Kultur, bei dem eine neue "Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel" -folgend auch kurz „HV" — gebildet wurde.

B e w e i s : Beschluss des Politbüros vom 31.07.1962 im Auszug (Anlage K 53)

Für den Aufbau-Verlag wurde entschieden:

"2.) Um die einheitliche staatliche Leitung zu gewährleisten, werden die nachstehenden Verlage a) der Massenorganisationen

Aufbau-Verlag (Deutscher Kulturbund) ...., die bisher ökonomisch durch das Druckerei- und Verlagskontor geleitet wurden, der politisch-ideologischen und ökonomischen Leitung der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel beim Ministerium für Kultur unterstellt."

Anlage K 53 unter I.) 2.) a)

Zur Frage des Eigentums an den betroffenen Verlagen sowie zu derjenigen der Organisation der Gewinnabführung stellte das Politbüro fest:

"Die von diesen Verlagen erzielten Gewinne werden den Eigentümern der Verlage (Partei- bzw. Massenorganisationen) zugeleitet. Die Zuführung erfolgt auf Grund eines Kassenplanes, der mit der zuständigen Organisation .... aufzustellen ist. Zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim ZK und der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel .... ist über die Prinzipien der Gewinnabführung eine spezielle schriftliche Vereinbarung zu treffen." Anlage IC 53 unter I.) 2.) b)

In der zur Ausführung des Politbürobeschlusses abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 28.12.1962

B e w e i s : Verwaltungsvereinbarung vom 28.12.1962 (Anlage K 54)

wird der Aufbau-Verlag nochmals als dem Kulturbund gehörig ausgewiesen, Anlage K 54 unter b). Im übrigen wird in Ausführung des Beschlusses des Politbüros vom 31.07.1962 festgeschrieben:

"Für die Verwaltung des Partei- und Organisations-vermögens gelten folgende Prinzipien: 1. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert.... 4. Die Gewinne der Verlage der Massenorganisationen

werden direkt an die Organisationen abgeführt. Die Umsatzabgabe wird der Zentrag.... abgeführt..."

(Anlage K 54 unter 1. und 4.)

Die Abwicklung der Gewinnabführung - direkte Überweisung der durch den Verlag erzielten Gewinne an den Alleingesellschafter - hatte bis dahin genauso funktioniert. Der Beschluss des Politbüros i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung schrieb das lediglich fort.

Inhaltlich trat die Profilierung für den Aufbau-Verlag mit Wirkung zum 01.01.1964 in Kraft, und zwar nach folgender Maßgabe:

Der Aufbau-Verlag übernahm ab dem 01.01.1964 die Produktion des Volksverlags Weimar, ferner die Produktion des Arion Verlags Weimar, darüber hinaus die Belletristik des Verlags Rütten & Loening einschließlich der Fortführung dieses Verlagsnamens. Die Eigentümer des Arion Verlags wurden abgefunden. Die verbleibenden Verlage Aufbau-Verlag, Volksverlag Weimar sowie Rütten & Loening schlössen sich unter dem Namen "Aufbau-Verlag Berlin und Weimar" zu einer Wirtschaftsgemeinschaft - profilierter Verlag - zusammen.

Vgl. dazu Vertragsgesetz der DDR Kommentar, Staatsverlag, Berlin 1975, § 1 Anm. 2.11. sowie Vertragsgesetz der DDR Kommentar, Staatsverlag, Berlin 1985 § 2 Anm. 2.7.

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N ' O T A R

Die Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963,

B e w e i s :

Verwaltungsvereinbarung 13.12.1963 (Anlage K 55)

die diejenige vom 28.12.1962 ersetzte, vgl. 1.0 a.a.O. - und zwar im Hinblick auf das Wirksamwerden der Profilierung vom 01.01.1964 bestimmte dazu konkretisierend, dass für die zu profilierenden Einzelverlage zum Stichtag 31.12.1963 - Schlussbilanz - ein Vermögensstatus aufzustellen war, 2.1 a.a.O. Die Eigentümer dieser Verlage erhielten aufgrund dieses Vermögensstatus' in der festgestellten Höhe Vermögensanteile, sog. Fonds, vgl. 2.2 a.a.O., an der zum 01.01.1964 gebildeten Wirtschaftsgemeinschaft Aufbau-Verlag Berlin und Weimar - profilierter Verlag die folgerichtig in dessen Eröffnungsbilanz zum 01.01.1964 auszuweisen waren, 2.2., 2.4 a.a.O.

Die Bilanzen trugen dem vollen Umfangs Rechnung.

B e w e i s : Schlussbilanz des unprofilierten Aufbau-Verlags zum 31.12.1963 (Anlage K 56) Eröffnungsbilanz der zum 01.01.1964 gebildeten Wirtschaftsgemeinschaft Aufbau-Verlag Berlin und Weimar vom 02.01.1964 (Anlage K 57)

Schlussbilanz und Eröffnungsbilanz beweisen, dass die Vermögensanteile des Kulturbunds am unprofilierten Aufbau-Verlag zum 31.12.1963

Grundmittelfonds DM 682.552,17 Umlaufmittelfonds DM 1.169.700,00 Richtsatzplankredit DM 1.754.600.00 Gesamtvermögen des Kulturbunds DM3.606.852.17 "Passiva Stand am Ende des Berichtzeitraumes" Schlussbilanz, Anlage IC 56

ohne irgendeine Einschränkung in die Eröffnungsbilanz des zum 01.01.1964 profilierten Aufbau-Verlags Berlin und Weimar übernommen wurde.

"Passiva Stand am 01.01.1964 Aufbau-Verlag" Eröffnungsbilanz, Anlage K 57

Zurückkommend auf die Verwaltungsvereinbarung 13.12.1963 ist zu ergänzen, dass es unter 1.0 a.a.O. zu einer Neuorganisation der Abwicklung der Gewinnabführung kam, die nunmehr über ein neu einzurichtendes, zentrales Sonderkonto bei der HV konzentriert wurde. Entgegen dem unrichtigen Wortlaut in 1.0 a.a.O. galt das neue Verfahren für die partei - und für die organisationseigenen Verlage, wie die weiteren Vereinbarungen deutlich machen, insbesondere die Klausel:

"Aus diesem Konto werden sämtliche Abführungen

der Verlage auf Grund eines Kassenplanes an

Partei - und Organisationen weitergeleitet."

Anlage K 55 unter 1.1 Satz 2

Es gab im weiteren eine Klarstellung zur Behandlung der Umsatzabgabe, die die partei - und die organisationseigenen Verlage zu entrichten hatten, Anlage K 55 unter 1.5.

Die Existenz des folgenden Dokuments, des Abkommens vom 27.02.1964, verschweigt die Beklagte insgesamt:

Die im Vorigen dargelegte Umstrukturierung der Vermögensanteile des Kulturbunds am Aufbau-Verlag im Zuge der Profilierung fassten der Kulturbund einerseits und das Ministerium für Kultur andererseits am 27.02.1964 in einer gesonderten Vereinbarung zusammen.

R E C H T S A N W Ä L T E UND N ' O T A R

B e w e i s :

Abkommen zwischen dem Deutschen Kulturbund und dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, vom 27.02.1964 mit der Erklärung des Ministeriums dazu vom 11.06.1964 (Anlagen K 58 und K 59)

Nach Nr. 2.1 dieses Vertrags wurde das

"Vermögen des Kulturbundes im Aufbau-Verlag" a.a.O.

festgeschrieben. Durch die Bilanzpositionen

" Grundmittelfonds Umlaufmittelfonds Richtsatzplankredit" a.a.O. Nr. 2.1

wurden die Vermögensanteile des Kulturbunds wertmäßig bestimmt und zur Fortschreibung in der Wirtschaftsgemeinschaft ausgewiesen. Der unter 2.1 des Vertrags festgestellte Vermögensstatus entspricht genau demjenigen aus der Abschlussbilanz zum 31.12.1963 und aus der Eröffnungsbilanz des profilierten Verlags zum 01.01.1964, wie dargelegt.

Uber die Gewinnanteile für 1964 einigten sich die Parteien in Nr. 2.8 der Vereinbarung vom 27.02.1964.

Hinzuweisen ist ferner auf Nr. 1.1, Nr. 1.2, Nr. 1.4 und auf Nr. 2.5 des Vertrags vom 27.02.1964. Nach Nr. 1.1 Satz 2 waren die Gewinne des Aufbau-Verlags an den Kulturbund weiterzuleiten. Nach Nr. 1.4 musste der Kulturbund über den Aufbau-Verlag eine Provision für die Vermögensverwaltung i.H.v. TDM 60,0 per annum an die Hauptverwaltung abführen. Nach Nr. 2.5 schließlich hatte der Kulturbund die Versicherungskosten für die gesamten Vermögenswerte des Aufbau-Verlags Berlin und Weimar zu tragen. Die Klausel knüpft an das bestehende Eigentum des Kulturbunds an und setzt es

voraus. Aus keinem anderen Grund hätte dem Kulturbund die Verpflichtung zur Tragung gerade dieser Kosten auferlegt werden können.

Insgesamt ist festzustellen, dass sämtliche Urkunden, die sich mit der Profilierung des Aufbau-Verlags zum 01.01.1964 beschäftigen, inhaltlich und zahlenmäßig bis auf Punkt und Komma miteinander korrelieren und jeweils für sich und im Verhältnis zueinander ohne jede Einschränkung schlüssig sind.

Die Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963 wurde ohne Wissen und ohne Mitwirkung des Aufbau-Verlags / des Kulturbunds abgelöst durch die Verwaltungsvereittbarung vom 18.04.1984, wiederum geschlossen zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim Zentralkomitee der SED und dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel.

B e w e i s Verwaltungsvereinbarung 18.04.1984 (Anlage K 60)

Darin wird der "Aufbau-Verlag / Rütten & Loening" in einer Liste partei-eigener Verlage geführt, vgl. 1.) a.a.O., so dass also nach Maßgabe der Vor-ausführungen über die Bildung einer Wirtschaftsgemeinschaft äußerstenfalls gesagt wurde, dass Rütten & Loening, nicht aber der Aufbau-Verlag in Parteieigentum stand.

B e w e i s : OLG Frankfurt am Main Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 05.10.2006 (Anlage K 3)

Davon abgesehen wurde in der Vereinbarung selbst bereits eingangs ganz grundsätzlich klargestellt, dass sie

".... in Durchführung des Politbürobeschlusses 34 / 62 -385 vom 31.07.1962 (geschlossen war)." Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.1984 (Anlage K 60)

Folgerichtig ist es auch aus Anlass dieser Vereinbarung und nachfolgend im Hinblick auf den Aufbau-Verlag zu einer rechtsgeschäftlichen Übertragung oder zu einer Enteignung oder zu einer Eigentumsübertragung aus anderen Gründen nicht gekommen. Dementsprechend legte die Verlagsleitung unverändert weiterhin mindestens jährlich zum Abschluss des Geschäftsjahres dem Kulturbund als Eigentümer in dessen Zentraler Revisionskommission Rechenschaft ab über die Tätigkeit des Unternehmens, sog. Rechens chaftslegung.

Unbeschadet des Vorigen ist weiter und nicht zuletzt festzustellen, dass auch nach dem 01.01.1964 und nach dem 18.04.1984 bis zum Ende der DDR die Gewinnabführungen stets an den Kulturbund geleistet worden sind. Die Unabhängige Kommission selbst hat das festgestellt.

4.) Die Rechtsprechung des BGH vom 10.12.2007 / 03.03.2008

Aufgrund der vorliegenden Umstände hat auch der BGH in seinen Beschlüssen vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 und haben zuvor die Frankfurter Gerichte über den dortigen Rechtsstreit entschieden.

Feststellungen des Sekretariats der Unabhängigen Kommission vom 17.03.1994, dort unter "Ergebnis", Anlage K 22, vgl. dort Blatt 3: "Dementsprechend erhielt der Kulturbund bis 1989 einschließlich pauschalierte Gewinnabführungen vom Ministerium für Kultur." a.a.O.

ii

Zeugnis Herr Sven Berger, zu laden über die Unabhängige Kommission zur Überprüfimg des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR beim Bundesminister des Innern, Mauerstraße 34 - 38, 10117 Berlin

B e w e i s :

Beiziehung der Akten zu den Verfahren BGH II ZR 213/06 und OLG Frankfurt am Main 16 U 175/05

R E C H T S A N W Ä L T E l "N D N O T A R

II.) Der Verlag Rütten & Loening

Auch über den Verlag Rütten & Loening konnte die Beklagte nicht verfügen.

1.) Die Verlagsgeschichte

In der Klage ist Blatt 16, Blatt 17 dargelegt, dass die Beklagte durch die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 auch den Verlag Rütten & Loening als Kapitalgesellschaf im Aufbau nach TreuhG an die Käufer verkauft hat. Rütten & Loening ist durch Verschmelzungsvertrag vom 30.05.2006 auf die Klägerin verschmolzen worden.

Rütten & Loening ist eine Gründung zweier jüdischer Familien aus dem Jahre 1844 in Frankfurt am Main. Der Verlag ist bis zum 30.01.1933 ein erfolgreicher Kinderbuchverlag und - insbesondere - eine der führenden Stimmen der kritischen Intelligenz in Belletristik und wissenschaftlicher Literatur gewesen, in dem Autoren wie Rudolf G. Binding, Ludwig Börne, Waldemar Bonseis ("Die Biene Maja"), Heinrich Hoffmann ("Struwwelpeter"), Gustav Landauer, Karl Marx, Pierre Joseph Proudhon, Romain Rolland, Werner Sombart, Sigrid Undset, Stefan Zweig u. v. a. veröffentlicht haben. Der Philosoph Martin Buber, einer der bedeutendsten deutsch - jüdischen Autoren des 20. Jahrhunderts, war von 1905 bis 1917 Cheflektor und auch später noch Autor des Verlags. Joseph Goebbels bewarb sich in 1924 als Autor und wurde abgelehnt.

Schreiben Dr. Goebbels vom 08.04.1924 in beglaubigter Abschrift (Anlage K 61)

Der Verlag war nach der NS-Terminologie stets in 'jüdischem' Eigentum geblieben, obwohl die Eigentümerfamilien in den 1850 er Jahren zum Christentum konvertierten und die Verleger nationale und konservative Weltanschaungen vertraten. Rütten & Loening wurde ab dem 30.01.1933 von den Nationalsozialisten massiv verfolgt, im Mai 1936 durch Zwangsverkauf 'arisiert' und zeitgleich nach Potsdam verlegt. Die jüdischen Verleger -Wilhelm Ernst Oswalt und Dr. Adolf Neumann - und ihre Familien wurden von den nationalsozialistischen Gewalthabern ermordet oder vertrieben. Das

ihnen bis dahin noch verbliebene Vermögen wurde eingezogen.

Der "Ariseur" wurde am 15.07.1948 mit seinem Vermögen an Rütten & Loening aufgrund sowjetischen Besatzungsrechts zu Gunsten der Potsdamer Verlagsgesellschaft mbH enteignet, die das Verlagsvermögen auf die Volk & Welt GmbH mit Sitz in Berlin-Ost weiter übertrug. Die Volk & Welt GmbH wiederum brachte das Verlags vermögen am 24.03.1952 als Sacheinlage in die durch Gesellschaftsvertrag vom 24.03.1952 in Berlin-Ost neugegründete Rütten & Loening GmbH ein, deren Gesellschafterkreis sich aus zwei natürlichen Personen sowie der Volk & Welt GmbH selbst zusammensetzte.

Frau Else Manske-Krauß Stammeinlage i.H.v. DM 20.000,00 Herr Kurt Lemmer Stammeinlage i.H.v. DM 15.000,00 Verlag Volk & Welt GmbH Stammeinlage i.H.v. DM 15.000.00 Gesamt DM 50.000.00 B e w e i s : Gesellschaftsvertrag der Rütten & Loening GmbH vom 24.03.1952 Urkunde Nr. 303 / 52 Notarm Gentz Berlin (Anlage K 62)

Die Gesellschaft wurde ihrerseits entsprechend dem beim Aufbau-Verlag angewandten Verfahren am 25.10.1954 bei Löschung aus dem Handelsregister B des Amtsgericht Mitte von Berlin (Ost) als gleichgestelltes Unternehmen nach HRC umgetragen. Damit war festgestellt, dass sich wie der Aufbau-Verlag auch Rütten & Loening nicht in Volkseigentum befand.

Der Aufbau-Verlag und Rütten & Loening bildeten wie vorgetragen mit Wirkung zum 01.01.1964 bei Wahrung ihrer rechtlichen, wirtschaftlichen und funktionellen Selbständigkeit eine sog. sozialistische Wirtschafts-gemeinschaft nach dem Recht der DDR - entsprechend der ARGE des Bürgerlichen Rechts in der sie auch programmatisch voneinander unabhängig blieben, jedoch die Programme der historischen Entwicklung der Verlage folgend aufeinander abstimmten. Sie waren auf dieser Grundlage bis zur Wende 1989 und darüber hinaus tätig. Die zuvor dargelegten Umstände

sind weder den Käufern der Verlage noch der Klägerin bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Diese sind von der Beklagten darüber nicht informiert worden.

2.) Die Vergewisserungspflicht der Beklagten

Die Beklagte unterlag im Hinblick auf die Bestimmungen des

Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom (Vermögensgesetz - VemiG) vom 23.09.1990 i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.2005, BGBL 2005 I Seite 205,

nach § 3 (5) VermG einer besonderen Vergewisserungspflicht. Sie musste sich

".... vor jeder Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensbestandteilen vergewissern, ob diesbezüglich vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden (waren)....". Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR (Busche) Loseblatt § 2 TreuhG Anm. 48

Da sie nach § 3 (5) VermG die Rechte der vermögensgesetzlich Berechtigten zu schützen verpflichtet war, war sie zu ganz besonderer Sorgfalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Es ist aber darzulegen, dass die Beklagte ihre Pflichten vorsätzlich verletzt hat, um sich selbst zu Lasten auch der Klägerin begünstigen.

III.) Der Kulturbund

Der in der Klage bereits erwähnte, am 13.06.1945 in Berlin gegründete Kulturbund, die ehemalige Massenorganisation der DDR, wurde unter dem 18.05.1990 nach dem im Zuge der Wende neu geschaffenen Vereinigungsgesetz der DDR als rechtsfähige Vereinigung registriert und ist seit dem 03.10.1990 ein rechtsfähiger Verein nach BGB, vgl. Art 231 (2) Satz 2 EGBGB. Er unterlag als Massenorganisation der DDR der treuhänderischen Verwaltung durch die Beklagte nach PartG-DDR. Die Beklagte hatte durch ihr

Direktorat Sondervermögen diese per legem eingetretenen Rechtswirkungen ihrerseits durch Feststellungsbescheid vom 26.07.1991 mit Wirkung zum 01.06.1990 ausgesprochen.

B e w e i s : Feststellungsbescheid der Beklagten Direktorat Sondervermögen vom 26.07.1991 (Anlage K 63)

Diesem Feststellungsbescheid unterlag auch der dem Kulturbund gehörende Aufbau-Verlag.

Bestandteil der treuhänderischen Verwaltung war die in der Klage Blatt 11 bereits dargelegte, gesetzliche Einbindung der Unabhängigen Kommission als Einvernehmensbehörde nach §§ 1, 10 PVKV. Nach der Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht - auch der Beklagten und der Unabhängigen Kommission selbst - hatte deren Zustimmung zu Verfugungen der Beklagten oder der ehemaligen Massenorganisationen - die Erteilung des Einvernehmens -konstitutive Bedeutung.

"Die UKPV ist in soweit lediglich im Innenverhältnis als Einvernehmensbehörde zur Mitwirkung an der treuhänderischen Verwaltung berufen. Dieses Einvernehmen ist ein echtes Einvernehmen und hat konstitutive Bedeutung; d.h. ohne Einvernehmen der UKPV erlassene Verwaltungsakte der Treuhandanstalt sind rechtswidrig." Klotli DtZ 1995,4 (7 linke Spalte) mwN Fn 4 6 - 4 8 .

"Maßnahmen im Rahmen der Treuhandverwaltung .... sind grundsätzlich unzulässig, solange ein nachweislich materieller-rechtsstaatlicher Erwerb .... nicht endgültig ausgeschlossen worden ist. Andernfalls wäre .... die Wiederzurverfügungstellung im Sinne des Satzes 4 der Maßgaberegelung d des Einigungsvertrages nicht mehr erreichbar." VG Berlin VIZ 1993, 171 (172) LS 2

Durch Vertrag vom 28.02.1995 verkaufte und übertrug der Kulturbund unter der Annahme, dass die am 16.08.1945 gegründete Aufbau-Verlag GmbH durch

ihre Löschung aus HRB und Umtragung nach HRC in 1955 nicht erloschen war, sondern fortbestand, die Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft an Herrn Lunkewitz persönlich. Durch nachfolgenden Vertrag vom 21.12.1995 verkaufte und übertrug er vorsorglich für den Fall, dass die vorgenannte Gesellschaft erloschen war, im Wege der Singularsukzession sämtliche Aktiva und Passiva des Aufbau-Verlags an Herr Lunkewitz persönlich. Die Zustimmung durch die Beklagte nach § 20 b) (1) PartG-DDR und das Einvernehmen der Unabhängigen Kommission hat sich der Kulturbund vor dem VG Berlin in 1999 erstritten, wie noch darzulegen ist.

Die Vermögensübertragung nach dem Vertrag vom 21.12.1995 hat der BGH durch seine Beschlüsse vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 als rechtlich einwandfrei und unangreifbar festgestellt.

"Das Beruflingsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen Aufbau-Verlag GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. Die Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie -unzulässiger Weise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen." BGH vom 10.12.2007 - II ZR 213/06 (Anlage K 4)

Damit ist gleichzeitig gesagt, dass dieser Komplex nicht Gegenstand der Altverfahren gewesen ist.

C) Die Entwicklung der Klägerin ab dem 01.07.1990

Die Geschäftsleiter des Aufbau-Verlags und von Rütten & Loening beantragten am 02.07.1990 auf Weisung der Beklagten als vermeintlich vorläufige Geschäftsführer nach § 16 (1) des soeben am 01.07.1990 inkraftgetretenen TreuhG die Eintragung beider Verlage als

Kapitalgesellschaften im Aufbau in das Handelsregister. Am 24.07.1990 reichten sie ankündigungsgemäß eine Vermögensaufstellung sowie eine vorläufige Konzeption für die Geschäftstätigkeit nach.

B e w e i s : Antrag der vermeintlichen, vorläufigen Geschäftsführer vom 02.07.1990 (Anlage K 64) Die Ergänzung dazu vom 24.07.1990 (Anlage K 65)

Am" 31.07.1990 übergaben sie der Beklagten die Vermögenswerteaufstellung der vermeintlichen Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau.

B e w e i s : Schreiben vom 31.07.1990 (Anlage K 66)

Die Beklagte hat die Verlage seit dem 01.07.1990 in Anmaßung alleiniger Verfiigungsmacht wie eine Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft im Aufbau nach TreuhG geführt und die Herren Faber, Dempewolf und Dr. Erler zu deren "Geschäftsführern" bestellt. Sie hat auf dieser angemaßten Grundlage die vermeintlichen Geschäftsführer ihrer Weisungsbefugnis unterworfen und ihnen im laufenden Geschäftsbetrieb regelmäßig Anweisungen erteilt. Darüber hinaus hat sie ihnen die Beschlussergebnisse der von ihr abgehaltenen Gesellschafterversammlungen mit der Anordnung übermittelt, den gefassten Beschlüssen Folge zu leisten. Bspw. wurden die Geschäftsführer am 26.08.1991 dazu aufgefordert, den neuen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte einzuhalten, der den bisherigen Katalog ersetzte.

B e w e i s : Schreiben der Beklagten vom 26.08.1991 (Anlage K 67) Protokoll „der Gesellschafterversammlung der Fa. Aufbau-Verlag Berlin und Weimar GmbH" vom 23.08.1991 (Anlage K 68)

Die Herren Faber, Dempewolf und Dr. Erler haben auf dieser Grundlage in der Annahme gehandelt, von der Beklagten bestellte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Aufbau und dem Weisungsrecht der Beklagten unterworfen zu sein, und auf dieser Grundlage die Geschäftsbetriebe unter Beachtung der Weisungen der Beklagten gefuhrt.

Wir verweisen ergänzend auf die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991, ausweislich derer die Beklagte als Alleingesellschafterin der vermeintlichen Kapitalgesellschaften im Aufbau aufgetreten ist, vgl. Anlage K 12.

D) Der Verkauf der Verlage durch die Beklagte

I.) Die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 Das vorvertragliche und das (Vertrags -) Verhalten der Beklagten Der Kenntnisstand der Käufer bis Vertragsschluss

Der Kulturpolitiker Prof. Hilmar Hoffmann, Präsident der Stiftung Lesen, später Präsident des Goethe Instituts, hatte im Frühjahr 1991 Herrn Lunkewitz auf einen Erwerb des Aufbau-Verlags und von Rütten & Loening von der Treuhandanstalt angesprochen, auf Veranlassung des seinerzeit für die Beklagte als Berater tätigen Dr. Ulrich Wechsler, ehemals Vorstandsmitglied des Bertelsmann-Konzern für den Bereich Buchverlage und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Messegesellschaft Frankfurt am Main. Der Vorgang war wegen der Bedeutung und der öffentlichen Präsenz des Aufbau-Verlags, dessen Entwicklung Gegenstand ständiger Berichterstattung in den Medien war, beim Präsidenten der Beklagten, Herrn Dr. Detlef Rohwedder, nach dessen Ermordung bei Frau Birgit Breuel, angesiedelt. Herr Lunkewitz und die Beklagte - für diese im wesentlichen die Herren Dr. Wolf Klinz - Vorstand -, Dr. Albrecht Greuner, Dr. Boelke, Dr. Eberhard Sinnecker - Direktor der Beklagten Branchendirektorat Privatisierung Printmedien - und der für den Verkauf der Verlage verantwortliche Abteilungsleiter der Beklagten Branchendirektorat Privatisierung Printmedien Clemens Molinari - traten in Verhandlungen ein, die sich erfolgreich entwickelten und ab ca. dem 20.08.1991 in ihr Schlussstadium übergingen. Erklärtes Ziel der Parteien war es, Verkauf und Übergabe der Verlage vor Beginn der jährlichen, in ihrer Bedeutung nicht näher darzulegenden Frankfurter Buchmesse am 08.10.1991 abzuschließen, damit dort das Gelingen der Privatisierung bekanntgegeben werden und die neuen Eigentümer sich selbst sowie ihr

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Fortführungskonzept wirksam bekanntmachen konnten.

Die Beklagte hatte von vorne rein klargestellt, dass der Aufbau-Verlag ohne die ihm gehörenden Grundstücke Französische Straße 32 und 33 verkauft würde und wies die vermeintlichen Geschäftsführer an, die Grundstücke zu dem von ihr festgelegten Preis von DM 8,265 Mio. an die Beklagte zu verkaufen. Am 18.09.1991 wurde der Kaufvertrag zwischen der vermeintlichen Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau und der Beklagten über die Grundstücke protokolliert.

In bezug auf den Aufbau-Verlag erklärte die Beklagte durch ihre genannten Verhandlungsführer bei Aufnahme und im Zuge der Vertragsverhandlungen, der Kulturbund habe sein ursprüngliches Eigentum am Verlag noch zu DDR-Zeiten an die SED verloren, die SED/PDS habe ihn im Zuge der Wende durch Übergabe-/Übernahmeprotokoll vom 14.03./02.04.1990 in Volkseigentum übergeben, so dass sie, die Beklagte, mit Wirkung zum 01.07.1990 Inhaberin der Geschäftsanteile an der nach TreuhG umgewandelten Kapitalgesellschaft Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau geworden sei. In bezug auf Rütten & Loening erklärten die Verhandlungsführer der Beklagten, der Verlag habe sich im Eigentum der SED befunden, bis auch er von der Partei durch Übergabe-/ Übernahmeprotokoll vom 14.03./02.04.1990 in Volkseigentum übergeben worden sei. Auf der Basis dieser Erklärungen, die auch Vertragsinhalt wurden, verkaufte sie die Verlage durch Geschäftsanteilskauf- und -Übertragungsvertrag vom 18.09.1991 an die tags zuvor von Herrn Lunkewitz gegründete BFL Beteiligungsgesellschaft mbH in Gründung.

B e w e i s : Übergabe -/Übernahmeprotokoll vom 14.03./02.04.1990 (Anlage IC 69) Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsveitrag vom 18.09.1991 Urkunde 226 / 91 Notar D. Müller Berlin (Anlage K 12)

Kaufgegenstände nach Anlage K 12 waren sämtliche GmbH-Geschäftsanteile an den folgenden Gesellschaften:

"Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung

im Aufbau" HRB 35991 Amtsgericht Charlottenburg "Rütten & Loening, Berlin Gesellschaft mit beschränkter Häftling im Aufbau" HRB 37765 Amtsgericht Charlottenburg B e w e i s : Vertrag vom 18.09.1991 Blatt 3 (Anlage K 12)

Die Beklagte als Verkäuferin stellte für beide Gesellschaften fest und machte zur Vertragsgmndlage, was bereits aus der Bezeichnung "im Aufbau" folgt:

"Diese Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung des ehemaligen VEB Aufbau-Verlages". "Diese Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung des ehemaligen VEB Rütten & Loening." Vertrag vom 18.09.1991 Blatt 3 (Anlage K 12)

Die Beklagte verkaufte die Verlage also als Treuhand-Unternehmen. Zentrale Grundlage des Vertrags war mithin das Vorliegen der Umwandlungsvoraus Setzungen nach TreuhG, dass also die Vertragsgegenstände existierten, dass die Beklagte Inhaberin der verkauften Verlage und ihrer Vermögenswerte war und darüber verfügen konnte. In Nr. 6.4 Absatz 1 des Vertrags übernahm die Beklagte dafür die zeitlich unbeschränkte Garantie.

Der Antrag des Kulturbunds auf Restitution des Aufbau-Verlags nach VermG war bekannt und Gegenstand von § 8 Vertrag. Restitutionsansprüche in Bezug auf Rütten & Loening, vgl. § 3, § 6 VermG, schloss die Beklagte aus.

In Nr. 9.2 Satz 2 des Vertrags verbanden die Parteien die Wirksamkeit der Anteilsverkäufe hinsichtlich beider Verlage im Sinne eines -vertragswesentlichen - Junktims miteinander. Der Vertrag ist nur erfüllt, wenn beide Verlage wirksam übertragen worden sind. Er ist insgesamt rückabzuwickeln, wenn auch nur einer der Geschäftsanteilsverkäufe nichtig oder unwirksam ist oder geworden ist, vgl. Nr. 9.2 Satz 2 Vertrag. Der gemeinsame Verkauf der Verlage wie auch das Junktim erklären sich aus der

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dargelegten engen Verbundenheit der Verlage seit Gründung der sozialistischen Wirtschaftsgemeinschaft zum 01.01.1964, die, gleichfalls vorgetragen, über die Wende 1989 hinaus beibehalten worden ist.

Diese Klausel war einvernehmlich Vertragsinhalt geworden. Sowohl die Käufer als auch die Beklagte betrachteten die Verlage als untrennbare Einheit.

B e w e i s : Zeugnis Herr Dr. Albrecht Greuner, die Ladungsfähige Anschrift reichen wir nach

Der auf diese Weise vereinbarte Sonderfall der Rückabwicklung bei Ausfall auch nur einer Eigentumsposition an den verkauften Verlagen sollte fristenfrei sein. Die Parteien hatten dies im Hinblick darauf verabredet, dass die rechtlichen Unsicherheiten, die behandelt waren, zeitlich nicht eingegrenzt werden konnten.

B e w e i s : Zeugnis Herr Bernd F. Lunkewitz, ladungsfähige Anschrift: Mörfelder Landstraße 277a, 60598 Frankfurt/Main

Die Fristenfreiheit ergibt sich unabhängig vom Vorigen auch bereits aus der systematischen Anordnung von § 9 Nr. 2 Vertrag.

Der Käufer ü b e r n a h m wesentliche Investitions- und Sanierungspflichten sowie Pflichten im Hinblick auf den Erhalt von Arbeitsplätzen, vgl. Nr. 7 Vertrag, ferner U n t e r n e h m e n s - und kulturpolitische Verpflichtungen, die der herausragenden Bedeutung der Verlage geschuldet waren.

Ungewöhnlich war, dass neben dem Kaufpreis in Höhe von DM 1 Mio. aus dem sofort zu erbringenden Kapitaleinschuß von DM 3 Mio. ein Betrag in Höhe von DM 800.000,00 auf ein Sonderkonto zu zahlen war, von dem sodann exklusiv Verbindlichkeiten des Aufbau-Verlages gegenüber Tochtergesellschaften der Beklagten getilgt werden mussten, obgleich diese noch nicht fallig waren, vgl. Nr. 3 i.V.m. Nr. 7 Vertrag. Herr Lunkewitz maß dem jedoch im Vertrauen auf den gesetzlichen Auftrag der Beklagten im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit und auf ihre Eigenschaft als

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Bundesbehörde, ferner weil irgendwelche verdächtigen Umstände nicht erkennbar waren, keine Bedeutung bei.

Unmittelbar nach Vertragsschluss verweigerte der Vorstand der Beklagten die Erklärung seiner nach dem Vertrag erforderlichen Zustimmung, vgl. Nr. 12 Absatz 1 Vertrag, mit der Begründung, der Käufer müsse mangels eigener hinreichender Branchenkenntnisse erfahrene Mitinvestoren hinzunehmen. Herr Lunkewitz war überrascht, da der Beklagten seine Herkunft aus der Immobilienwirtschaft von Anfang an bekannt war und sie irgendwelche Vorbehalte nie erhoben hatte, konnte jedoch kurzfristig drei Investoren aus Fachkreisen für eine Beteiligung gewinnen, mit denen die Beklagte einverstanden war. Die Gruppe der nunmehr vier Käufer übernahm sodann nach Maßgabe des Beitritts - und Änderungsvertrags vom 27.09.1991 den Vertrag vom 18.09.1991, zu dem der Kulturbund seine Zustimmung vom 18.09.1991 erklärt hatte. Danach übernahm die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH 75 % der Geschäftsanteile an den Verlagen, während die drei hinzugetretenen Käufer sich in die verbliebenen 25 % der Geschäftsanteile teilten. Auch für diesen Vertrag behielt sich die Beklagte in Nr. 13 Absatz 1 a.a.O. die Genehmigung durch ihren Vorstand vor. Den Beitretenden zu 3.) und zu 4.) war ein Sonderrücktrittsrecht bis zum Ablauf des 30.09.1991 eröffnet, vgl. Nr. 13 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 a.a.O., das diese nicht in Anspruch nahmen.

B e w e i s : Beitritts- und Änderungsvertrag vom 27.09.1991, Urkunde 366/ 1991 Notar Paul Frankfurt am Main (Anlage K 12)

Alle Käufer konnten vom Vertrag zurücktreten, wenn die Zustimmung des Vorstands der Beklagten und die Vollmacht für deren Vertreter, Herrn Molinari, nicht spätestens am 04.10.1991 vorlagen, vgl. Nr. 13 Absatz 2 Satz 1 a.a.O.

In einem Gespräch am Abend des 02.10.1991 teilte Herr Molinari Herrn Lunkewitz mit, dass der Vorstand der Beklagten die Zustimmung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 a.a.O. am 01.10.1991 beschlossen habe. Sodann vereinbarten die Herren Molinari und Lunkewitz, dass die Beklagte den Aufbau-Verlag mit Wirkung zum 07.10.1991 an die Käufer zu Händen der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH übergeben würde. Die Käufer übernahmen auch

die Geschäftsbetriebe am 07.10.1991.

Durch Schreiben vom 11.10.1991 übergab die Beklagte die auf den 01.10.1991 ausgestellte Zustimmung des Vorstands sowie die Vollmacht für Herrn Clemens Molinari schriftlich zu Händen des Frankfurter Notars, Herrn Paul.

B e w e i s : Schreiben der Beklagten vom 11.10.1991 samt Anlagen (Anlage K 70)

Die Käufer zahlten sofort den vereinbarten Kaufpreis i.H.v. DM 1 Mio. sowie die Bareinlage i.H.v. DM 3 Mio. in die Verlage. Aus dem letztgenannten Betrag i.H.v. DM 3 Mio. flössen DM 800.000,00 wie vorgetragen auf das Sonderkonto der Beklagten. Die Einzelheiten dazu und zur Übernahme der Geschäftsbetriebe sind im Zusammenhang mit dem Komplex Plusauflagen noch darzulegen.

IL) Kenntnisstand und interne Entwicklung bei der Beklagten und bei der Unabhängigen Kommission von Mai bis August 1991

Lange vor der Wende 1989 ist wie vorgetragen bereits den jeweiligen Bundesregierungen die Eigentumslage am Aufbau-Verlag zu Gunsten des Kulturbunds durchgängig bekannt gewesen. In 1979 gab das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen im Verlag Wissenschaft und Politik in Köln die zweite Auflage des "DDR Handbuch" heraus, in dem unter dem Stichwort "Verlagswesen" die Eigentumsverhältnisse einer Anzahl dort ausdrücklich genannter Verlage je individuell mitgeteilt wurden. Für den Aufbau-Verlag wurde dort festgestellt, dass dieser dem Kulturbund gehörte.

Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen DDR Handbuch 2. Auflage 1979 Seite 1132

Landgericht Berlin vom 12.10.1999 - 98 T 76/98, n.v. Blatt 10 letzter Absatz

Die Beklagte hat bereits bei Beginn der Verhandlungen mit den Käufern im Frühjahr 1991 manifeste Zweifel gehabt, ob der Aufbau-Verlag eine GmbH im

Aufbau nach TreuhG sei, über den sie verfügen könne, und zwar einerseits unter dem Gesichtspunkt des fortbestehenden Eigentums der SED/PDS, andererseits unter demjenigen des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds. Diese Kenntnisse hat sie bis zum Vertragsschluss und darüber hinaus weder an die Käufer noch an die Klägerin weitergegeben. Diese wussten über die Entwicklung also nichts.

B e w e i s Zeugnis Herr Lunkewitz, bereits benannt

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 18.09./27.09./11.10.1991 lag nach ihren Feststellungen und denjenigen der Unabhängigen Kommission fortbestehendes Organisationseigentum der SED/PDS für beide Verlage vor bei gleichzeitiger Annahme, auch der Kulturbund könne Organisationseigentümer des Aufbau-Verlag sein. Das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds stellte sich kurz nach Vertragsschluß heraus.

1.) Fortbestehendes Eigentum der SED/PDS am Aufbau-Verlag

Sowohl das Direktorat Sondervermögen als auch die Unabhängige Kommission gingen bereits bei Erhalt des Übergabe-/Übernahmeprotokolls vom 14.03./02.04.1990, vgl. Anlage IC 69, davon aus, dass die SED/PDS dadurch ihr - etwa bestehendes - Eigentum an den Verlagen nicht wirksam in Volkseigentum übertragen hatte, da darin unzulässige Bedingungen zu Gunsten der SED/PDS mit den Folgen der Gesamtnichtigkeit der Übergabe / Übernahme enthalten waren. Am 05.05.1991 wies deswegen die Treuhandanstalt - Direktorat Sondervermögen durch Herrn Fuhrmann das zuständige Referat Privatisierung Printmedien der Treuhandanstalt Privatisierungen - dort Herrn Dr. Achim Schneider - darauf hin, dass der Aufbau-Verlag vor einem etwaigen Verkauf von der Unabhängigen Kommission förmlich freigegeben werden müsse.

"Herr Fuhrmann bittet uns, darauf zu achten, dass folgende Verlage vor dem Verkauf von der Parlamentarischen Kommission zur Regelung des Parteivermögens freizugeben sind:

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Aufbauverlag Rütten & Löhning (sie) Die Parlamentarische Kommission muss die Kaufpreisklausel, in der eine Abführung des Kaufpreises an die PDS vereinbart ist, in jedem Einzelfall ungültig erklären. Dr. Achim Schneider" (Hervorhebung durch die Klägerin) B e w e i s : Aktenvermerk Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 05.05.1991 (Anlage K 71)

Zwar wandte sich die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen durch Herrn Dr. Dierdorf unter dem 13.08.1991 an die Unabhängige Kommission mit der Ansicht, die Übergabe der Verlage sei nicht zu beanstanden. Dem widersprach jedoch die Unabhängige Kommission unter dem 06.09.1991 und stellte fest:

"Vorbehaltlich weiterer tatsächlicher Erkenntnisse gehe ich daher davon aus, dass die Überführungen der acht Verlage auf der Grundlage der Übergabe-/ Übernahmeprotokolle vom 27. März/2. April 1990 unwirksam sind, so dass sich die betreffendeil Verlage noch im Eigentum der PDS befinden. Ich bitte, mir zu allen acht Verlagen Ablichtungen der bei Hinen vorhandenen Unterlagen, insbesondere auch der Registerauszüge per 7. Oktober 1989 und über spätere Veränderungen, herzuleiten, damit ich das Feststellungsverfahren einleiten kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hingst" (Hervorhebung jeweils durch die Klägerin). B e w e i s : Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 13.08.1991 (Anlage K 72) Schreiben der Unabhängigen Kommission vom

06.09.1991 Blatt 2 Absätze 2 und 3 (Anlage K 73)

Danach waren beide Verlage keine Kapitalgesellschaften im Aufbau nach TreuhG oder überhaupt Kapitalgesellschaften, sondern befanden sich im Organisationseigentum der SED/PDS. Damit galt - vgl. bereits die Klageschrift vom 16.10.2008, dort unter A. - das PartG-DDR.

Unabhängig davon kam ohne das förmliche Feststellungsverfahren der Unabhängigen Kommission - Zustimmung durch Erteilung des Einvernehmens - weder ein Verkauf des Aufbau-Verlags noch ein Verkauf von Rütten & Loening in Betracht. Das Feststellungsverfahren ist bis zum Abschluss der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 - oder später - nicht durchgeführt worden.

Unabhängig davon hat die Beklagte einen Einziehungsbescheid zu Lasten des Kulturbunds nicht erlassen. Nur durch einen solchen - rechtskräftigen -Bescheid hätte dem Kulturbund sein Eigentum entzogen werden können.

Unabhängig davon lag bis zum Abschluss der Verträge oder später die Zustimmung der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen nach § 20 b) (1) PartG-DDR i.V.m. dem Feststellungsbescheid vom 26.07.1990 nicht vor.

Schreiben der Beklagten vom 14.09.1996

® (Anlage IC 32)

2.) Fortbestehendes Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag

Gleichzeitig bezweifelten die Beklagte und die Unabhängige Kommission die Eigentumsberühmungen der SED/PDS in bezug auf den Aufbau-Verlag, da nicht erkennbar war, wann und unter welchen Umständen es zu einem Eigentumserwerb durch die Partei hätte gekommen sein sollen. Im Vorfeld des Verkaufs 1991, im Juli 1991, fasste das Referat Parteivermögen der Unabhängigen Kommission die die Problematik beim Aufbau-Verlag definierenden Fragestellungen schriftlich zusammen. Am 25.07.1991 erging Nachforschungsauftrag, der sich - auch - an die Treuhandanstalt Privatisierung und an die für sie in der Privatisierung der streitgegenständlichen Verlage

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tätigen Wirtschaftsprüfer richtete. Die Beklagte und die Unabhängige Kommission haben sich - in Berücksichtigung ihrer gesetzlich angeordneten Pflicht zu abgestimmtem Handeln - auch in bezug auf die hier erörterten Fragestellungen zur Eigentumsproblematik am Aufbau-Verlag ständig abgestimmt und gegenseitig informiert.

B e w e i s : Zeugnis Herr Sven Berger, bereits benannt

In dem Nachforschungsauftrag vom 25.07.1991 heißt es:

"Aus den insgesamt dargestellten Fakten ergeben sich folgende Fragen im Hinblick auf den Kulturbund der DDR... .

Bis wann flössen dem KB die Gewinne des Aufbau-Verlags zu? Sie müssen zumindest bis 1955 beträchtlich gewesen sein.

Erhielt der KB auch ab 1955 noch Gewinne des Verlages? Wann ist der Verlag aus dem Volkseigentum in das Eigentum der SED übergegangen? Wurden nach der Übernahme durch die SED noch Verlags gewinne an den KB gezahlt? ...

.... die Fragestellung mit den Wirtschaftsprüfern erörtern H

B e w e i s : Nachforschungsauftrag Sekretariat UK PV 1 vom 25.07.1991 (Anlage K 10)

Daraus ergibt sich, dass die Beklagte und die Unabhängige Kommission schon sehr frühzeitig und vor Abschluss der Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsVerträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 erkannt haben, dass die Annahme, der Aufbau-Verlag sei jemals volkseigen oder die SED/PDS sei zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin des Aufbau-Verlags gewesen, nicht verifiziert werden konnte, dass insbesondere nicht geklärt war, wann und unter welchen Umständen der Aufbau-Verlag in das Eigentum der Partei hätte

übergegangen sein sollen. Die Unsicherheit über die Eigentumszuordnung ergab sich aus den Fragen, ob die Verlags gewinne auch nach 1955 und / oder nach etwaigem Übergang des Aufbau-Verlags in das Eigentum der SED/PDS noch an den Kulturbund ausgezahlt worden waren - falls ja: aus welchen Gründen -, vgl. Anlage K 10 Blatt 2.

hi der Tat hat der Kulturbund die Verlagsgewinne bis Ende 1989 erhalten, was der Unabhängigen Kommission - bereits dargelegt, vgl. Anlage K 22 - bekannt war.

Die vorgenannten, entscheidenden Fragen gab die Unabhängige Kommission durch Nachfrage vom 25.07.1991 zur Klärung sowohl an die Beklagte und die dortigen Wirtschaftsprüfer als auch an die innerhalb der Unabhängigen Kommission zuständigen Referenten, die für die Angelegenheiten des Kulturbunds zuständigen Herren Kurzmann und Berger, weiter.

"Herrn Kurzmann b. die Fragestellung mit den Wirtschaftsprüfern erörtern sowie schriftliche Anfrage an PV 2 Abdruck an Herrn Berger m.d.B.u. Kenntnis- und Stellungnahme" (Anlage K 10)

Antworten - geschweige denn Antworten im Sinne eines Eigentumsübergangs des Aufbau-Verlags auf die SED/PDS - konnten aber weder die Beklagte durch ihr Direktorat Privatisierung noch die Beklagte durch ihr Direktorat Sondervermögen noch die Beklagte durch ihr Direktorat Recht noch die Unabhängige Kommission bis zum 14.08.1991 liefern. Deswegen wiederholte die Unabhängige Kommission unter dem 14.08.1991 die Fragestellung gegenüber denselben Ansprechpartnern.

B e w e i s : Nachfrage der Unabhängigen Kommission vom 14.08.1991

(Anlage K 11)

Wiederum konnten die - identischen - Fragen, insbesondere die Fragen

"Im Hinblick auf den Kulturbund der DDR ergeben sich aus den dargestellten Fakten folgende Fragen:

1.) Wann ist der Verlag aus dem Volkseigentum in das Eigentum der SED übergegangen? Wurden nach der Übernahme durch die SED noch Verlagsgewinne an den KB gezahlt?

Um Stellungnahme wird gebeten." (Anlage K 11)

nicht im Sinne eines Eigentumserwerbs der SED/PDS beantwortet werden, wie sich aus den Antwortvennerken ergibt.

"n.b." - nicht bekannt

1) H. Berger liegen für den KB keine Erkenntnisse vor. (Anlage K 11)

Damit war die Unabhängige Kommission auch am 14.08.1991 außerstande, die Annahme eines Eigentumsübergangs auf die SED/PDS herzuleiten.

Die weitere Entwicklung in der Zeit von August bis Oktober 1991 einschließlich der weiteren internen Entwicklung bei der Beklagten und bei der Unabhängigen Kommission ist sogleich nachfolgend in Berücksichtigung der Tatsache darzulegen, dass zusätzlich der Komplex Plusauflagen das Verhalten der Beklagten und der Unabhängigen Kommission entscheidend bestimmt hat.

III.) Der Komplex Plusauflagen Sachverhalt Das vorvertragliche und das (Vertrags -) Verhalten der Beklagten Kenntnisstand und interne Entwicklung bei der Beklagten und bei der Unabhängigen Kommission von August bis Oktober 1991

Dem Komplex Plusauflagen liegt folgendes zugrunde:

Einige DDR-Verlage, die seinerzeit vom Ministerium für Kultur verwaltet

wurden, hatten seit den 1960 er Jahren auf ministerielle bzw. Parteiweisung Auflagenbeschränkungen, die sich aus den mit West-Vertragspartnern geschlossenen Lizenzverträgen ergaben, gezielt missachtet und Raubdrucke, dort als Plusauflagen bezeichnet, veranstaltet. Die an die Vertragspartner nicht abgeführten Erlöse aus diesem Verhalten flössen in den Parteihaushalt der SED. Diese Praxis wurde für den Aufbau-Verlag durch einen Zufallsfiind anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung der Räume der SED/PDS in Berlin mit Beschlagnahme von Dokumenten am 20.08./21.08.1991 behördenintern bekannt. Die Ermittlungen waren von der Sonderstelle Regierungskriminalität DDR (ZERV) eingeleitet worden, die im Hause der Beklagten saß, mit dieser eng kooperierte und personell über das Direktorat Recht, Stabsstelle „Besondere Aufgaben", verbunden war. Das Direktorat Recht, der Beklagten, Stabsstelle „Besondere Aufgaben", wurde von den Ermittlungsbehörden zu Händen seines seinerzeitigen Leiters, Herrn Dr. Hans Richter, unverzüglich informiert.

B e w e i s : Zeugnis Herr Dr. Hans Richter, die ladungsfähige Anschrift reichen wir nach

Die ersten Schadenberechnungen der Beklagten anhand der aufgefundenen Dokumente für den Aufbau-Verlag für den Aufbau-Verlag lagen bei mindestens DM 500.000,00 pro Jahr an nicht verjährten, entzogenen Lizenzgebühren. Daraus ergaben sich Forderungen in der Höhe von bis zu DM 30 Mio. Unter Berücksichtigung der Schadenssumme, darüber hinaus des unvermeidlich zu erwartenden Ruf- und Imageschadens, des Schadens aus dem zu erwartenden Rückruf von Autorenrechten und des unvermeidlichen Umsatzeinbruchs musste die Beklagte mit dem sehr zeitnahen Zusammenbruch des Unternehmens rechnen. Diese Umstände dürften die Beklagte dazu veranlasst haben, im Geschäftsanteilskauf- und -Übertragungsvertrag vom 18.09.1991 auch noch die Absicherung noch gar nicht fälliger Forderungen ihrer Tochtergesellschaften gegen den Aufbau-Verlag festzuschreiben, vgl. Nr. 3 i.V.m. Nr. 7 Vertrag.

Die Beklagte gab die ihr von der ZERV vorgelegteil Informationen über die Plusauflagen und die zu erwartenden Schäden, die für die Beurteilung des zu verkaufenden Verlages von zweifellos zentraler Bedeutung waren, nicht etwa an Herrn Lunkewitz, nach dem 18.09. / 27.09.1991 an die Käufer weiter,

sondern Welt sie im Gegenteil strikt geheim. Sie informierte im Innenverhältnis die Ermittler darüber, dass der Aufbau-Verlag unmittelbar vor dem Verkauf stünde und der Verlust von Beweismitteln drohe, da der Verlag in der am (Sonntag, dem) 06.10.1991 beginnenden Woche von den Käufern übernommen werden solle.

"Von der Treuhandanstalt, Direktorat Recht BR BA, Herrn Dr. Hans Richter, wurde mitgeteilt, dass der Aufbau-Verlag unmittelbar vor dem Verkauf stünde. Es droht Beweismittelverlust, da eine Übergabe bereits in der Woche ab dem 06.10.1991 vorgesehen sei. Als Käufer treten ein Immobilienmakler aus dem Raum Frankfurt / M. und ein ehemaliger Mitarbeiter aus dem Bertelsmann-Konzern auf, es gibt aber vage Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen nur für Dr. Elmar Faber stehen." B e w e i s : Vermerk der Ermittlungsbehörden vom 02.10.1991, siehe dort Seite 3 (Anlage K 74 Blatt 3)

Der "Immobilienmakler aus dem Raum Frankfurt / M." ist Herr Lunkewitz. Der „ehemalige Mitarbeiter aus dem Bertelsmann-Konzern" ist der bereits erwähnte Herr Dr. Ulrich Wechsler. Ein Bezug zu Herrn Dr. Faber, seinerzeit Verlagsleiter (seit 1981), gar eine Tätigkeit als Strohmann für diesen oder andere Personen oder Organisationen, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Parteien waren einander völlig unbekannt. Die "vagen Anhaltspunkte" waren von Anfang an substanzlos.

Tatsächlich hatten wie vorgetragen, nachdem das im Vertrag vom 27.09.1991 von zwei Käufern vorbehaltene Rücktrittsrecht mit Ablauf des 30.09.1991 abgelaufen war, vgl. Nr. 13 Absatz 2 Satz 4, Satz 5 a.a.O., und die Beklagte durch Herrn Molinari in dem bereits dargelegten Gespräch mit Herrn Lunkewitz am 02.10.1991 die Erteilung der Zustimmung ihres Vorstands am 01.10.1991 mitgeteilt hatte, die Herren Lunkewitz und Molinari im selben Gespräch die Übergabe der Verlage in Berlin mit Wirkung zum 07.10.1991 durch Inbesitznahme und Aufnahme der Leitung der Verlage seitens der Käufer vereinbart.

Die Ermittlungsbehörden ihrerseits beantragten wie mit der Beklagten im Innenverhältnis verabredet am 04.10.1991 einen Durchsuchungsbeschluss, der vom zuständigen Amtsgericht Tiergarten am frühen Morgen des 07.10.1991 ausgestellt und ihnen zur sofortigen Ausführung übergeben wurde.

"Vfg. eilt, sofort 1. Vermerk: Sowohl die Treuhandanstalt, Dr. Richter, als auch die Kripo, KOR Schmidt wiesen auf die besondere Eilbedürftigkeit hin. (Hervorhebung durch die Klägerin) 2. U. m. A. dem Amtsgerichts Tiergarten Haftrichter unter Hinweis auf die von der Kripo angeregten Durchsuchungsbeschlüsse .... mit dem Antrag übersandt, diese umgehend zu erlassen und die Akten d. bes. W. zurückzus enden.

04.10.91 (Dorsch), StA" B e w e i s : Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 04.10.1991 349 Gs 3298 / 91 (Anlage IC 75 / 76)

Herr Dr. Hans Richter ist seinerzeit Leiter der Stabstelle „Besondere Aufgaben" im Direktorat Recht der Beklagten gewesen.

Damit war eine Punktlandung gewährleistet. Als Herr Lunkewitz am 07.10.1991 morgens ohne jede Kenntnis der Problematik geschweige denn ihrer Tragweite zur Übernahme in Berlin eintraf, fand er das Verlagsgebäude von schwerbewaffneten Polizeieinheiten umstellt, die Räume selbst von Staatsanwälten und von diesen mitgebrachten Buchprüfern und Polizisten besetzt, die kompletten Lizenzakten, Herzstück jeder Verlagsarbeit, beschlagnahmt, ferner die versammelten Medien vor - diese von den beteiligten Behörden vorab informiert - und hatte Mühe, sich überhaupt Zugang zu verschaffen. Diese Bilder gingen unverzüglich durch die Republik.

"Wie man es anstellt, dass einer fast alles verliert, das hat jetzt die Berliner Staatsanwaltschaft gezeigt. Sie hat gegen den ehedem Ost-Berliner Aufbau-Verlag und seinen Chef Elmar Faber den Verdacht, jahrelang westdeutsche Verlage um beträchtliche Lizenzgebühren geprellt zu haben. Um diesem Verdacht nachzugehen, hat sie in einer großangelegten Aktion die Verlagsräume durchsuchen lassen. Damit die Sache aber auch wirklich auffallt - die Buchmesse stand unmittelbar bevor -rückte die Staatsanwaltschaft nicht nur mit Buchprüfern, sondern mit mehr als 20 schwerbewaffneten Polizisten an, die das Gebäude umstellten und stürmten.

Wenn es so etwas gab, wie das Zentrum der DDR-Identität, dann war es dieser Verlag.

Manchem scheint, dass hier einem Verlag und letztlich auch seinen Autoren durch eine absurde und überzogene Aktion der Ruf zerstört werden soll. Die Konkurrenz, die durch die Verkaufsverhandlungen ohnehin längst Einblick in alle internen Daten des Aufbau-Verlages hat, wird sich freuen.

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.10.1991 (Anlagen K 77 und K 78)

Am 08.10.1991 wurde wie bereits dargelegt in Frankfurt am Main die Buchmesse eröffnet, auf der sich der Aufbau-Verlag erstmals mit seiner neuen Eigentümerstruktur und Leitung unter Darstellung der Zukunftsperspektiven hatte präsentieren wollen. Das Anliegen geriet unvermeidlich zum Desaster, da die westdeutschen Verlage in Ausnutzung der Ereignisse vom Vortag sehr konzertiert und sehr heftig in Anwesenheit und unter Heranziehung der nationalen und internationalen Medien ein Scherbengericht veranstalteten, dem die völlig unvorbereiteten, kenntnislosen neuen Eigentümer nichts entgegenzusetzen hatten. Auf den Verlag kamen, wie von der Beklagten -intern - bereits vorausgesehen und anhand der aufgefundenen Dokumente

schätzungsweise beziffert, nur in bezug auf nicht verjährte, entzogene Lizenzgebühren Schadensersatzansprüche i.H.v, mindestens DM 500.000,00 pro Jahr, insgesamt Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen i.H.v. bis zu DM 30 Mio., zu. Zusätzlich ergab sich weiterer materieller und immaterieller Schaden von enormen Ausmaßen, der unter den Stichworten Ansehensverlust und Umsatzeinbruch nur kurz zusammenzufassen ist. Eine Vielzahl von Buchhandlungen verweigerte nachfolgend den Verhieb von Büchern beider Verlage und Autoren kündigten die Zusammenarbeit auf. Der wohl schmerzlichste Verlust bestand darin, dass die Erben von Heinrich Mann, dessen komplettes Werk jahrzehntelang exklusiv beim Aufbau-Verlag verlegt worden war, gleichfalls die Zusammenarbeit beendeten.

Die Beklagte hatte wie vorgetragen den Käufern die Entscheidung des Vorstands, den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991 zuzustimmen, lediglich mündlich durch Herrn Molinari im Gespräch mit Herrn Lunkewitz vom 02.10.1991 mitgeteilt. Sie geriet aus ihrer Sicht ab dem 07.10.1991 unter Zugzwang, da

der Grundstückskaufvertrag zwar bereits geschlossen, aber faktisch mit der Privatisierung der Verlage verknüpft war,

ihr zwar die physische Übergabe der Verlage mit Wirkung zum 07.10.1991 gelungen war, so dass am 08.10.1991 zur Eröffnung der Buchmesse nicht sie selbst, sondern die Käufer am Pranger standen,

andererseits nun aber die Problematik der Plusauflagen — wenn auch nicht ihre eigene Rolle darin - öffentlich, damit den Käufern bekamit geworden war, denen die Beklagte allerdings ihre Schadensberechnungen vorenthielt,

ferner mit Ablauf des 04.10.1991 weder die Zustimmung ihres Vorstands noch die Vollmacht für Herrn Molinari an die Käufer übergeben worden war, weswegen diesen ab Fristablauf das Rücktrittsrecht nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Vertrag vom 27.09.1991 eröffnet war,

ferner nicht die erforderliche Zustimmung der Unabhängigen Kommission nach durchgeführtem Feststellungsverfahren,

Aktenvermerk Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 05.05.1991 (Anlage IC 71) Schreiben der Unabhängigen Kommission vom 06.09.1991 Blatt 2 Absätze 2 und 3 (Anlage K 73)

schließlich nicht die Zustimmung der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vorlag, die diese ihrerseits zur Wirksamkeitsvoraussetzung erhoben hatte.

Darüber hinaus und insbesondere galt in Bezug auf das zentrale Problem -Eigentum am Aufbau-Verlag und an Rütten & Loening bei der SED/PDS? und/oder Eigentum am Aufbau-Verlag beim Kulturbund? -

Eigentum bei der SED/PDS? Aktenvermerk Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 05.05.1991 (Anlage K 71) Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 13.08.1991 (Anlage K 72) Eigentum beim Kulturbund? Nachforschungsauftrag Sekretariat UK PV 1 vom 25.07.1991 (Anlage K 10) Nachfrage der Unabhängigen Kommission vom 14.08.1991 (Anlage K 11)

bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und darüber hinaus die Feststellung der Beklagten fort, dass sich beide Verlage - noch immer - im Organisationseigentum der SED/PDS befanden.

B e w e i s : Aktenvermerk

R E C H T S A N K A L T E U N D N O T A R

Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 05.05.1991 (Anlage IC 71) Schreiben der Unabhängigen Kommission vom 06.09.1991 Blatt 2 Absätze 2 und 3 (Anlage IC 73)

B e w e i s ferner: Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen an Treuhandanstalt Privatisierung Printmedien vom 29.10.1991 (Anlage K 79 = Anlage K 83)3: ".... Verlage .... Aufbau .... Sehr geehrter Herr Dr. Greuner,

Wir weisen darauf hin, dass die geschlossenen Kaufverträge mangels Zustimmung des Direktorats Sondervermögen gemäß § 20b Absatz I Partei engesetz der DDR in Verbindung mit Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III d, Satz 1 des Einigungsvertrages zunächst schwebend unwirksam sind. Sollte eine nachträgliche Zustimmung in Betracht kommen, weisen wir Sie darauf hin, dass der erzielte Verkaufserlös dem Sondervermögen zusteht.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Beyerle von Klenck i.V. Schröter" a.a.O.

Am 18.09.1991 hatte der Kulturbund seine Zustimmung zur Veräußerung der Geschäftsanteile an einer Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau erklärt, die unter folgende Voraussetzungen und Bedingungen gestellt war:

Der Kulturbund habe Restitutionsanspräche in bezug auf den Aufbau-

J Die Anlagen K 79 und K 83 sind identisch.

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Verlag nach VermG,

Die Zustimmung zum Verkauf berühre in keiner Weise den vermögensgesetzlichen Rückgabeanspruch des Kulturbunds,

Die Zustimmung bedeute lediglich, dass es statt der Rückgabe des Verlags nach VermG zu einer Geldentschädigung komme.

Diese Irrtümer hatte die Beklagte selbst aufrechterhalten.

"Es ist mir weiter versichert worden ...

Unter den dargelegten Voraussetzungen gebe ich hiermit namens und in Vollmacht des Kulturbundes e. V. die Zustimmung zu dem Verkauf des Aufbau Verlages." B e w e i s : Erklärung der RAe Glücksmann pp. vom 18.09.1991 (Anlage B 5)

Unbeschadet dessen waren die Nachforschungsaufträge vom 25.07. und vom 14.08.1991 weiterhin unerledigt.

Damit war es zu diesem Zeitpunkt wegen fortbestehenden Parteieigentums nach dem eigenen Erkenntnisstand der Beklagten ausgeschlossen, dass die Beklagte Eigentümerin der Verlage war, damit gleichzeitig ausgeschlossen, dass die Vertragsgegenstände - Kapitalgesellschaften im Aufbau, damit Kapitalgesellschaften überhaupt - existierten.

In dieser Situation setzte sich Herr Molinari an dem Tag, an dem die Käufer die Verlage wie dargelegt in Besitz nahmen, am 07.10.1991, telefonisch mit der Unabhängigen Kommission - dort Herr Hingst — in Verbindung, um diese in direkter Ansprache zur Durchführung des Feststellungsverfahrens im Sinne des Verkaufs der Verlage zu bewegen. Er konnte sich mit dieser allerdings lediglich dahin einigen, dass er den Vorgang zur Erteilung der Zustimmung -also des Einvernehmens - der Unabhängigen Kommission dort vorzulegen hatte.

"Aktennotiz:

Über Gespräch mit Herrn Molinari / T H A - U 4 D 2 -und Herrn von Laer:

- die Veräußerung wird - nunmehr - unter den Vorbehalt der Zustimmung UK gestellt

H i 7 / 1 0 " B e w e i s : Aktennotiz der Unabhängigen Kommission vom 07.10.1991 (Anlage K 80)

Allerdings war die Zustimmung - die Erteilung des Einvernehmens seitens der Unabhängigen Kommission - wie vorgetragen nicht kraft freier Disposition der Parteien, sondern zwingend von Gesetzes wegen einzuholen.

Absprachegemäß wandte sich Herr Molinari unter dem 09.10.1991 förmlich an die Unabhängige Kommission mit der Aufforderung, diese möge ihre Zustimmung zu den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991 erteilen.

"Sehr geehrter Herr von Laer, Vinter Bezugnahme auf die mit Ihnen und Herrn Hingst gestern und heute geführten Gespräche, bitten wir Sie um Ihre Zustimmung zu den Ihnen vorliegenden notariellen Verträgen zur Privatisierung des Aufbau-Verlages."

B e w e i s : Schreiben der Beklagten Direktorat Privatisierung vom 09.10.1991 (Anlage K 81)

Unter Verweis auf die von der Beklagten selbst mitveranlassten Haus-durchsuchungen unmittelbar vor Beginn der Frankfurter Buchmesse mahnte Herr Molinari nachdrücklich eine rasche Zustimmungsentscheidung an. Die Formulierung

"... und sich die Situation aufgrund der zur Zeit laufenden Frankfurter Buchmesse sowie der kurz zuvor durchgeführten gerichtlichen Haus-

durchsuchungen bei mehreren Verlagen zugespitzt hat, möchten wir nachdrücklich auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufmerksam machen."

Schreiben der Beklagten Direktorat Privatisierung vom 09.10.1991 (Anlage K 81)

i.V.m. der Feststellung

"Wir dürfen noch einmal darauf aufmerksam machen, dass es vorrangig Ziel der Treuhand ist, alle Verlage der ehemaligen DDR zu erhalten." Schreiben der Beklagten Direktorat Privatisierung vom 09.10.1991 (Anlage K 81)

unterstreichen das Bewusstsein der Beklagten darüber, dass die Verlage im Zuge der dargelegten Umstände unmittelbar vor dem Ruin standen.

Ohnehin konnte nach dem Erkenntnisstand der Beklagten und der Unabhängigen Kommission auch die etwaige Erteilung der Zustimmung durch die Unabhängige Kommission weder die fehlende Verfügungsmacht der Beklagten - mangels Eigentums - noch die Nichtexistenz der Vertragsgegenstände heilen. Die Beklagte wollte jedoch unbedingt abwenden, dass die Umstände auf sie zurückfielen.

Nicht nur erteilte aber die Unabhängige Kommission die beantragte Zustimmung nicht. Vielmehr verschärften sich ihre Bedenken gegen das Organisationseigentum der SED/PDS am Aufbau-Verlag - damit gegen die Entstehung einer Kapitalgesellschaft im Aufbau nach TreuhG, damit gegen die Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt Privatisierung weil sich die Unabhängige Kommission anknüpfend an ihre Nachforschungsaufträge vom 25.07.1991, vgl. Anlage K 10, und vom 14.08.1991, vgl. Anlage K 11, erneut am 10.10.1991 an Arthur Anderson, die beauftragten Wirtschaftsprüfer, wandte und sich im Zuge dieser erneuten Rückfrage folgendes herausstellte:

"Aktennotiz über Rückfrage bei AA - Fr. Schröder:

- Die Annahme, Aufbau Verlag sei Parteieigentum gewesen, beruht allein auf der Existenz des Überführungsprotokolls und - wohl - entsprechenden mündlichen Äußerungen Würzbergers und Pelikans; - Fr. Schröder will diesen Äußerungen nochmal nachgehen bzw. bei beiden Herrn gezielt nachfragen Hi 10/10" B e w e i s : Aktenvermerk der Unabhängigen Kommission vom 10.10.1991 (Anlage K 82) Vgl. dazu auch die Vermerke der Unabhängigen Kommission vom 22.10. / 28.10.1991 Blatt 7 über die Fortsetzung der Ermittlungen Vgl. den Vortrag zu G)

Am 29.10.1991 stellte die Beklagte durch ihr Direktorat Sondervermögen gegenüber dem Direktorat Privatisierung fortbestehendes Organisations-eigentum der SED/PDS am Aufbau-Verlag fest, woraus folgte, dass sie die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 mangels Verfügungsmacht nicht erfüllen konnte und nicht das TreuhG, sondern das PartG-DDR galt.

Ferner stellte sie sowohl die fortbestehende schwebende Unwirksamkeit der Verträge als auch fortbestehenden Zustimmungsvorbehalt fest. Schließlich reklamierte sie die Kaufpreise für das Sondervermögen.

B e w e i s : Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 29.10.1991 (Anlage K 83)

Ferner hatte die Beklagte einen Einziehungsbescheid zu Lasten des Kulturbunds nicht erlassen.

Die Beklagte hielt all das nicht davon ab, die Zustimmung ihres Vorstands mit Datum vom 01.10.1991 durch das bereits eingeführte Schreiben vom 11.10.1991 an den beurkundenden Notar mit dem Bemerken zu überreichen,

"Sehr geehrter Herr Dr. Paul, wir übersenden Ihnen hiermit unsere Zustimmungs-erklärungen ... zu den im Betreff genannten notariellen Verträgen mit der Maßgabe, dass auch alle zwischenzeitlich den Käufern des Aufbau-Verlages bis heute bekannt gewordenen bzw. bekannt gegebenen weiteren Entwicklungen bei den zu übernehmenden Verlagen als zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses offenbart zu betrachten sind."

B e w e i s : Schreiben der Beklagten vom 11.10.1991 samt Anlagen (Anlage K 70)

um dadurch gegenüber den Käufern, aber auch gegenüber der Unabhängigen Kommission und dem Direktorat Sondervermögen vollendete Tatsachen zu schaffen.

Die Beklagte hielt nunmehr die Täuschung der Käufer sowohl über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse als auch über den Komplex Plusauflagen und über ihren Kenntnisstand dazu für endgültig gelungen und zog aus ihren eigenen Erkenntnissen wie auch aus den nachfolgenden eigenen Feststellungen der Unabhängigen Kommission lediglich die Konsequenz, den Käufern ihren Wissensstand auch künftig zu verheimlichen.

Es ist dargelegt, dass die Käufer, die die Geschäftsbetriebe am 07.10.1991 bereits übernommen hatten, sofort DM 4 Mio. zahlten.

Dadurch, dass die Beklagte die Zustimmungserklärung ihres Vorstands zu den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991 an den Notar übersandte, täuschte sie die Käufer und den Notar über ihre Feststellungen zu den Eigentums-verhältnissen sowie darüber, dass beide Vertragsgegenstände - als Kapitalgesellschaften nach dem TreuhG oder als Kapitalgesellschaften überhaupt - nach ihrem aktuellen Kenntnisstand nicht existierten.

Die Formulierung

.. als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenbart zu betrachten sind.",

Rechtsanwälte UND NOTAR

a.a.O.

die der Exkulpierung der Beklagten in bezug auf die Plusauflagen dienen sollte, ist tatsächlich das Eingeständnis, dass die Beklagte über den gesamten Komplex Plusauflagen im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse vom 18.09. und vom 27.09.1991 bereits informiert war, ihr Wissen aber den Käufern verschwiegen hatte. Andernfalls hätte sie auf ihre fehlende Kenntnis bzw. vorherige Kenntnis der Käufer verwiesen.

Dass der Beklagten die Täuschung der Käufer in diesem Zeitpunkt auch gelungen war, ergibt sich auch aus dem Schreiben der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH vom 14.10.1991, worin diese sich in Unkenntnis sämtlicher Umstände bei der Beklagten für die Verhandlungen bedankte und ihrer Hoffnung Ausdruck gab, die entstandenen Schäden beheben zu können. In bezug auf die zu erwartenden Schadensersatzforderungen warb sie bereits jetzt um den Beistand der Beklagten.

B e w e i s : Schreiben der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH i.Gr. vom 14.10.1991 (Anlage K 84) "Wir sind uns bewusst, dass das Renommee des Verlages durch diese Verwicklung geschädigt wurde, glauben aber durch äußerst korrekte Arbeit in der Zukunft dies beheben zu können. Was evtl. materielle Schadensersatzforderungen gegen die Verlagsgruppe angeht, sind wir jedoch der Meinung, dass diese den Alt-Gesellschafter bzw. Verursacher und Nutznießer treffen. Wir gehen davon aus, dass uns die Treuhandanstalt bei der evtl. Regelung möglicher S chad ens ers atzfo rd erungen b ei steht.''

a.a.O.

Für die Gesamtdarstellung in der historischen Reihenfolge ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.

IV.) Keine Zustimmung zu den Verkäufen durch die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen Keine Zustimmung zu den Verkäufen durch die Unabhängige Kommission

Die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen hat ihre Zustimmung nach §§ 20a, 20b PartG-DDR zu keiner Zeit erteilt. Femer hat die Unabhängige Kommission ihre Zustimmung - Erteilung des Einvernehmens - nach §§ 1, 10 PVKV zu keiner Zeit erteilt. Die Unabhängige Kommission hat ihre Verweigerung der Zustimmung zu dem Verkauf beider Verlage noch nachträglich in ihrem - noch in anderem Zusammenhang - zu behandelnden -Gesprächsvermerk vom 10.02.1993 festgestellt.

"Gegebenenfalls wären auch die Nachfolgeakte materiell angreifbar; die Umwandlung in eine GmbH i. G. (sie) wegen fehlenden Volkseigentums, die Veräußerung der GmbH durch die (allgemeine) THA an Lunkewitz wegen fehlenden Einvernehmens der UK

Vergleichbar verhält es sich mit dem nach der Vereinbarung vom 28. Dezember 1962 ebenfalls zunächst als parteieigener Verlag der SED in die Verwaltung durch das Ministerium für Kultur genommenen Verlag Rütten & Loening." (Hervorhebungen jeweils durch die Klägerin)

B e w e i s : Gesprächsvermerk vom 10.02.1993 - a.a.O. Blatt 1 / Blatt 2

(Anlage K 16)

E) Folgeentwicklung

I.) Erwerb der restlichen Geschäftsanteile durch die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH in 2005, Verschmelzung 2006, Anfechtung 2007

Die Käufer übernahmen am 07.10.1991 die Verlage und setzten deren Geschäftstätigkeit im Vertrauen auf die Richtigkeit der vertragswesentlichen

Feststellung der Existenz und der Vermögensinhaberschaft der gekauften Gesellschaften nach TreuhG - Umwandlung fort. Sie führten im Februar 1992 die vermeintliche Nachgriindungsmaßnahmen nach §§ 19 bis 21 TreuhG durch, die am 06.08.1992 in das HRB des Amtsgericht Charlottenburg eingetragen wurden,

B e w e i s : HRB 35991 des Amtsgericht Charlottenburg (Anlage K l )

und leiteten die Verlage nachfolgend unter dem sehr erheblichen ideellen und materiellen Einsatz insbesondere der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH und von Herrn Lunkewitz.

Die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH hat zwischen März und Mai 2005 von den Minderheitsgesellschaftern deren Geschäftsanteile wie folgt erworben:

Von Herrn Thomas Grundmann Buchhandlung Bouvier Bonn: durch Vertrag vom 24.03.2005 Notarin Gentz Urkunde Nr. 59 / 2005 samt zwei Genehmigungserklärungen vom 13.04. und vom 03.08.2005 Von der Dr. Ulrich Wechsler Verlags - und Medien GmbH, Steinhagen: durch Vertrag vom 11.05.2005 Notar Prof. Dr. Mayer Urkunde Nr. M 845 / 2005 samt Genehmigungserklärung Von der Konzeption Finanz - und Unternehmens-beratung GmbH, München: durch Vertrag vom 24.03.2005 Notarin Gentz Urkunde Nr. 60 / 2005 samt Genehmigungserklärungen

B e w e i s bei Bestreiten: Vorlage der vorgenannten Verträge

Damit wurde die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH Alleingesellschafterin der Aufbau-Verlag GmbH.

U N D N O T A R

Zwischen Mai und August 2006 sind aus steuerlichen und betriebsorganisatorischen Gründen sämtliche bis dahin selbständigen Einzel-Verlagsgesellschaften, darunter insbesondere die Rütten & Loening GmbH,

HRB 37765 Amtsgericht Charlottenburg

nach folgender Maßgabe auf die Aufbau Verlagsgruppe GmbH verschmolzen worden:

- Die Aufbau Taschenbuch Verlag GmbH (HRB 54906 Amtsgericht Charlottenbug) sowie die Rütten & Loening Berlin GmbH (HRB 37 765 Amtsgericht Charlottenburg) auf die Aufbau-Verlag GmbH (HRB 35991 Amtsgericht Charlottenburg) durch Verschmelzungsvertrag vom 30.05.2006 Urkunde Nr. 109 / 2006 Notarin Gentz

- Die Sammlung Dieterich Verlagsgesellschaft mbH (HRB 93 883 Amtsgericht Charlottenbug) auf die Gustav Kiepenheuer Verlag GmbH (HRB 93 632 Amtsgericht Charlottenburg) durch Verschmelzungsvertrag vom 28.06.2006 Urkunde Nr. 151 / 2006 Notarin Gentz

- Die Gustav Kiepenheuer Verlag GmbH auf die Leipziger Verlags - und Vertriebsgesellschaft mbH durch Verschmelzungsvertrag vom 02.08.2006 Urkunde Nr. 173 / 2006 Notarin Gentz

- Die Leipziger Verlags - und Vertriebs-gesellschaft mbH (HRB 94 039 Amtsgericht Charlottenburg) auf die Aufbau-Verlag GmbH (HRB 35 991 Amtsgericht Charlottenburg) durch Verschmelzungsvertrag vom 02.08.2006 Urkunde Nr. 176 / 2006 Notarin Gentz.

B e w e i s bei Bestreiten: Vorlage der vorgenannten Verträge

Im Zuge der letzten Verschmelzung vom 02.08.2006 wurde die Firma der Gesellschaft in Aufbau Verlagsgruppe GmbH geändert.

Mitte Juli 2006 entdeckte die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH -zwischenzeitlich Alleingesellschafterin der Klägerin - anlässlich einer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte den Vermerk der Ermittlungsbehörden vom 02.10.1991, vgl. Anlage K 74, dem sie entnehmen musste, dass die Beklagte über die Problematik der Plusauflagen nicht erst seit dem 07.10.1991 durch die Durchsuchungsaktion der Ermittlungsbehörden, sondern schon vor Abschluss der Verträge 1991 informiert und am Vorgehen der Ermittlungsbehörden beteiligt gewesen war, den Käufern jedoch ihre vorherige Kenntnis der Umstände zunächst bei Abschluss der Verträge 1991, sodann über die Jahre vorenthalten hatte.

B e w e i s : Zeugnis Herr Lunkewitz, bereits benannt

Die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH hat darauf unter dem 26.06.2007 die Anfechtung sämtlicher mit der Beklagten geschlossenen Verträge einschließlich des Vertrags vom 24.11.1992 erklärt.

Anfechtungserklärung der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH vom 26.06.2007 (Anlage K 85) Die Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte vom 11.07.2006 (Anlage K 86)

II.) Rütten & Loening Vermögensrechtliche Rückgabeansprüche auf Rütten & Loening Kenntnis der Beklagten

y g m n t z e n & W e h l e S e i t e 54 p i&CHTS A N W Ä L T E U N D N O T A R

1.) Tatsächliche Entwicklung

Anzuknüpfen ist an die Vorausführungen. Dort ist darlegt, dass die im NS-Regime als jüdisch geltenden Eigentümer des Verlags im Mai 1936 in den Zwangsverkauf getrieben und dass die Familien, soweit sie überlebt hatten, ruiniert worden sind.

Bei den Vermögensämtern in Berlin und in Potsdam hatten allerdings bereits am 03.10.1990 die Nachkommen der Familie des letzten rechtmäßigen Verlegers Wilhelm Ernst Oswalt - dieser am 30.06.1942 im KZ Sachsenhausen bei Oranienburg ermordet - einen Antrag vorgelegt, der sich auf die Rückgabe des Verlags im Wege der Naturalrestitution nach dem

Gesetz zur Regelung offener Vermögenslagen (Vermögensgesetz - VermG) vom 23.09.1990 i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.2005, BGBl. 2005 I Seite 205,

richtete. Die Antragsteller wurden durch Herrn Heinrich Oswalt vertreten, den im Alter von 16 Jahren aus Nazi-Deutschland buchstäblich 'in letzter Minute' ins Ausland geflohenen älteren Sohn des ermordeten Verlegers. Die Behörden ließen den Antrag fast 13 Jahre lang liegen. Dann kündigte das nunmehr allein zuständige LAROV Berlin am 21.01.2003 den Erlass eines ablehnenden Bescheids an, der auch am 27.08.2003 erging. Herr Heinrich Oswalt war zwischenzeitlich verstorben.

2.) Verwaltungsgericht Berlin Teilurteil vom 24.01.2008 Notwendige Beiladung der Rütten & Loening GmbH-Alt Notwendige Beiladung der Klägerin

Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf die gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.08.2003 gerichtete Klage vom 14.10.2003 durch Teilurteil vom 24.01.2008 die Berechtigung der klagenden Nachkommen nach VermG festgestellt. Das Gericht geht nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ferner von einem Anspruch auf Rückgabe in natura aus.

B e w e i s :

Teilurteil Verwaltungsgericht Berlin vom 24.01.2008 -VG 29 A 260 / 07 (Anlage K 87) Beiziehung der Akten Verwaltungsgericht Berlin VG 29 A 260/07

Die Feststellungen der überreichten Entscheidung, insbesondere die Tatbestandsfeststellungen, machen wir zum Gegenstand unseres Vortrags. Sollten dagegen Bedenken bestehen, bitten wir um einen Hinweis. Die in Bezug genommenen Umstände werden dann schriftsätzlich vorgetragen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die am 25.10.1954 aus HRB des Amtsgericht Mitte von Berlin (Ost) gelöschte und nach HRC umgetragene Rütten & Loening GmbH notwendig zum Verfahren beigeladen, vgl. § 63 Nr. 3, § 65 (2) VwGO, da aus gerichtlicher Sicht diese Alt-Gesellschaft ungeachtet ihrer Löschung aus HRB mit ihrer seinerzeitigen Gesellschafterstruktur fortexistieren und Inhaberin des im Restitutionsfall herauszugebenden Verlagsvermögens sein kann, vgl. Anlage K 87 Blatt 2 oben.

B e w e i s : Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.07.2007 - VG 25 A 214/03 (Anlage K 88)

Das Verwaltungsgericht Berlin hat ferner bereits zuvor durch 9 Beiladungsbeschlüsse vom 19.02.2007 und vom 02.03.2007 - jeweils VG 25 A

214/03 - die Aufbau Verlagsgruppe GmbH, also die Klägerin, zum Verfahren notwendig beigeladen.

B e w e i s : Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2007 - VG 25 A 214/03 (Anlage K 89) Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.03.2007- VG 25 A 214/03 (Anlage K 90)

Das Verfahren ist zwischenzeitlich wegen grundsätzlicher Bedeutung vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

BVerwG 8 C 12/08

Zu entscheiden ist, ob für das Merkmal der Belegenheit der durch Schädigung entzogenen Vermögenswerte nach VermG der Entziehungsort maßgeblich ist, oder ob es in Übereinstimmung mit den rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen der Alliierten und des Bundes ausreicht, wenn der Vermögenswert zu einem späteren Zeitpunkt in das spätere Beitrittsgebiet verbracht wurde und dort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VermG feststellbar ist, vgl. § 35 (2), (3) VermG, § 15 URÜVO. Für die Fälle des § 1 (6) VermG - im Fall Rütten & Loening einschlägig - ist vermögensrechtlich allgemein anerkannt, dass das Rückerstattungsrecht der Alliierten und des Bundes zur Anwendung kommt. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin hat sich in seinem ablehnenden Bescheid auf die Entscheidung

BVerwG VIZ 2000, 719, str. nach Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 11.04.2000 -VG 9 A 178/96, n.v., Blatt 5 des Urteilsumdrucks

berufen, nach der eine in Polen zugefügte Vermögensschädigung nicht dem VermG unterliegt, wenn eine Verbringung der entzogenen Vermögenswerte in das spätere Beitrittsgebiet nicht bewiesen werden konnte. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Komplex Rütten & Loening nicht anzuwenden, zum einen deswegen, weil diese Schädigung auf dem Gebiet des Deutschen Reichs - nämlich in Frankfurt am Main und in Potsdam - erfolgt, ferner die Verbringung des entzogenen Vermögenswerts in das spätere Beitrittsgebiet im Jahr 1936 gesichert und darüber hinaus auch die bis heute dort fortdauernde Existenz des Unternehmens erwiesen ist.

Inhaltliche Hinweise sind bisher nicht erteilt. Mündliche Verhandlung ist noch nicht anberaumt.

3.) Kenntnis der Beklagten von der Eigentumslage an Rütten & Loening

Zum Komplex Rütten & Loening hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen / Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin den Antragstellern am 09.01.1992 mitgeteilt, das Amt kenne einen Verlag

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Rütten & Loening nicht und habe sich zur Ermittlung des Sachverhalts an die Beklagte gewandt, die Rückfragen seien allerdings ergebnislos geblieben.

"Rückfragen bei der Treuhandanstalt blieben ergebnislos, da diese in den meisten Fällen nur über die gegenwärtige, vielfach veränderte Unternehmensbezeichnung unterrichtet ist." B e w e i s : Schreiben des AROV / LAROV Berlin vom 09.01.1992 (Anlage IC 91) Amtliche Auskunft des LAROV Berlin

Die Untemehmensbezeichnung von Rütten & Loening war unverändert geblieben und der Verlag war mit dieser Bezeichnung durchgängig in HRA des Amtsgericht Frankfurt am Main bis 05/1936, in HRA des Amtsgericht Potsdam ab 05/1936, in HRB Berlin-Mitte ab 03/1952, in HRC Berlin-Mitte ab 10/1954 bis zur Wende und darüber hinaus eingetragen. Rütten & Loening war nach dem Aufbau-Verlag einer der prominentesten der lediglich 78 in der DDR existierenden Verlage, der u. a. exklusiv das Werk von Hermann Kant, damals auch Präsident des Schriftstellerverbands der DDR, veröffentlichte. Nach Anlage K 15 kannte die Beklagte die Restitutiönsanträge der Berechtigten jedenfalls bereits in 1991.

4.) Kenntnis der Käufer und der Klägerin von der Eigentumslage an Rütten & Loening

Die Behörden einschließlich der Beklagten hielten es nicht für angebracht, die nichtsahnenden Käufer, die in all diesen Jahren erhebliche Mittel in den Verlag investiert hatten, oder die Klägerin über den Restitutionsantrag oder gar die mögliche Rückgabe Verpflichtung zu informieren.

F) Zusammenfassung der Entwicklung und des Kenntnisstands der Beklagten und der Unabhängigen Kommission bis zum 11.10.1991

hi Zusammenfassung der bisherigen Entwicklung hat die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 bis zur Übergabe der Zustimmungserklärung ihres Vorstands vom 01.10.1991 durch Schreiben vom 11.10.1991 gewusst, dass der Gesamtkomplex durch die

folgenden, jeweils unabhängig voneinander wirkenden Umstände gekennzeichnet war:

Eintragung des Aufbau-Verlags in HRC in 1955 nicht als volkseigenes, sondern als gleichgestelltes Unternehmen,

Eintragung von Rütten & Loening in HRC in 1954 nicht als volkseigenes, sondern als gleichgestelltes Unternehmen,

Fortbestehendes Eigentum der SED/PDS am Aufbau-Verlag,

Fortbestehendes Eigentum der SED/PDS an Rütten & Loening,

Wahrscheinlichkeit des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag,

nach jeder der vorerwähnten Eigentumsvarianten sowohl der Aufbau-Verlag als auch Rütten & Loening nicht als Kapitalgesellschaften nach TreuhG, damit überhaupt als Kapitalgesellschaften, feststellbar, damit mangels Eigentums der Beklagten keine Vertragsgegenstände vorhanden,

statt dessen Anwendung des PartG-DDR gegenüber dem betroffenen Organisationseigentümer, dieser erst festzustellen,

vor Verkauf Erfordernis des Verfahrens auf Wiederzurverfügungstellung zu Gunsten bzw. Einziehungsbescheid zu Lasten des Kulturbunds, der Einziehungsbescheid gerichtlich überprüfbar,

Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche zu Rütten & Loening nach VermG seitens der dortigen Berechtigten nach nationalsozialistischem Unrecht,

vor Verkauf Erfordernis der Zustimmung der Beklagten Direktorat Sondervermögen zu den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991, diese jedoch nicht erteilt,

vor Verkauf Erfordernis der Zustimmung durch Erteilung des Einvernehmens der Unabhängige Kommission zum Verkauf des Aufbau-

Verlag, diese jedoch nicht erteilt,

vor Verkauf Erfordernis der Zustimmung durch Erteilung des Einvernehmens der Unabhängige Kommission zum Verkauf Rütten & Loening zu erteilen, diese jedoch nicht erteilt,

vor Verkauf Verfahren auf Wiederzurverfügungstellung bzw. Einziehungsbescheid wie im Fall Aufbau-Verlag,

Eintragung des Aufbau-Verlags als Eigentümer der Grundstücke Französische Straße 32 und 33,

Anmeldung von Restitutionsansprüchen auf die Grundstücke,

Gleichzeitig Anmaßung der (Allein-) Gesellschafterstellung und der alleinigen Verfügungsmacht gegenüber den Verlagen und deren Leitern und Ausübung der dementsprechenden Weisungsmacht.

Es folgt:

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat sich die eigens für die Bereiche TreuhG und PartG-DDR errichtete Beklagte zwar die Befugnisse einer Alleingesellschafterin gegenüber den Verlagen und deren Leitern angemaßt, war jedoch nach ihren eigenen Feststellungen nicht deren Eigentümerin. Daraus ergab sich zugleich ihre fehlende Verfügungsmacht, ferner, dass ein Verkauf der Verlage nach TreuhG nicht in Betracht kam, weil die vermeintlichen Kapitalgesellschaften

"Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" HRB 35991 Amtsgericht Charlottenburg "Diese Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung des ehemaligen VEB Aufbau-Verlages" "Rütten & Loening, Berlin Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" HRB 37765 Amtsgericht Charlottenburg. "Diese Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung

des ehemaligen VEB Rütten & Loening." Vertrag vom 18.09.1991 (Anlage K 12)

also die Vertragsgegenstände, wegen des fortbestehenden Eigentums der SED/PDS an den Verlagen bzw. des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag nicht existierten, sondern Scheingesellschaften waren, zumal vor Durchführung der Nachgründungsmaßnahmen nach § 19 TreuhG, die wie vorgetragen erst mit Wirkung zum 06.08.1992 erfolgten.

Damit war der Beklagten auch bewusst, dass, selbst wenn die Nachgründungs-maßnahmen ggf. später zur Entstehung von Kapitalgesellschaften - nicht: Kapitalgesellschaften im Aufbau - führen sollten, diese keineswegs mit dem -der Beklagten nicht gehörenden - Vermögen der verkauften Verlage ausgestattet, sondern lediglich vermögenslose Hüllen sein würden.

Diese Rechtslage galt unabhängig davon, ob die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen ihre Zustimmung zu den Verkäufen erteilte oder nicht und ob die Unabhängige Kommission ihre Zustimmung durch Erteilung des Einvernehmens gab oder nicht, da im Ergebnis auch der kumulierten Durchführung dieser Verfahren weder Kapitalgesellschaften nach TreuhG entstehen konnten noch die Beklagte fremdes Eigentum übertragen konnte noch überhaupt Kapitalgesellschaften entstehen konnten.

Die bereits zitierten Feststellungen der Beklagten - Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen - vom 29.10.1991 dazu, dass auf den Sachverhalt nicht das TreuhG, sondern das PartG-DDR anzuwenden war, i.V.m. der Feststellung

"Sollte eine nachträgliche Zustimmung in Betracht kommen, weisen wir Sie darauf hin, dass der erzielte Verkaufserlös dem Sondervermögen zusteht.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Beyerle von Klenck i.V. Schröter" B e w e i s : Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen an Treuhandanstalt Privatisierung

Printmedien vom 29.10.1991 (Anlage K 83)

verdeutlichen, dass es der Beklagten von Anfang an darauf ankam, die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 bei Aufrechterhaltung der Täuschung der Käufer unbedingt abzuschließen. Die beteiligten Behörden stritten lediglich intern darüber, ob die erzielten Kaufpreise dem Sondervermögen oder dem Bundeshaushalt zuzuführen waren.

Es ist dargelegt, dass die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen ihre Zustimmung zu den Verkäufen nie erteilt hat und dass die Unabhängige Kommission ihrer Zustimmung im Wege der Erteilung des Einvernehmens dazu nie erteilt hat. Ferner ist weder zu Lasten der SED/PDS noch zu Lasten des Kulturbunds jemals ein Einziehungsbescheid nach PartG-DDR ergangen.

G) Die Vermerke der Unabhängigen Kommission vom 22.10 / 28.10.1991

Diese Vermerke sind erst am 22.10. / 28.10.1991 angefertigt worden. Die Abzeichnung durch den Verfasser erfolgte am 28.10.1991. Zu beiden Zeitpunkten waren die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 durch die Käufer längst unterzeichnet, sodann durch die von der Beklagten am 11.10.1991 überreichte Zustimmung ihres Vorstands geschlossen, die Verlage bei umfänglicher Berichterstattung durch die nationalen und internationalen Medien - die Beklagte und die Unabhängige Kommission auch deswegen voll im Bilde - übergeben, die Kaufpreise und die Kapitaleinschüsse bewirkt. Für die Beklagte galt also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der unter F) dargelegte Feststellungsstand

An diesen Umständen konnten die Vermerke mithin nichts mehr ändern.

Der Plural ist deswegen zu verwenden, weil die Unabhängige Kommission zwei Fassungen angefertigt hat, eine Kurzfassung und eine - soweit erkennbar - vollständige, die von der Beklagten vorgelegte Fassung.

B e w e i s : Vermerk vom 22.10./28.10.1991 verkürzte Fassung

(Anlage K 92) Vermerk vom 22.10. / 28.10.1991 vollständige Fassung (Anlage K 93)

Aus der verkürzten Fassung sind insbesondere die Feststellungen der Unabhängigen Kommission zum weiteren Verfahren - u.a. Fortsetzung der Nachforschungen zum Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag - entfernt worden. Die Beklagte sollte sich dazu äußern, aus welchen Gründen und für welche Zwecke sie zwei Fassungen angefertigt hat. Zur - soweit erkennbar -vollständigen Fassung ist folgendes zu sagen:

Die Vermerke enthalten eine Vielzahl schwerwiegender tatsächlicher und rechtlicher Unrichtigkeiten:

Entgegen dem Text

"Der Aufbau-Verlag wird bei der Treuhandanstalt .... als Volkseigentum geführt... a.a.O. Blatt 1 Absatz 1

wurde der Aufbau-Verlag von dieser bis Vertragsschluss und darüber hinaus als Organisationseigentum der SED/PDS bei gleichzeitiger Wahrscheinlichkeit von Organisationseigentum des Kulturbunds geführt, was die Unabhängige Kommission wie dargelegt wusste.

Entgegen dem Text

".... hat die THA ihre Unterlagen zur Einsicht-nahme zur Verfügung gestellt." a.a.O. Blatt 1 Absatz 2

hat die Beklagte diese Unterlagen nicht " . . . zur Einsichtnahme ...", sondern zur Durchführung des Feststellungsverfahrens und zur Erteilung der Zustimmung durch die Unabhängige Kommission zur Verfügung gestellt, was die Unabhängige Kommission wusste. Die Unabhängige Kommission hat die Zustimmung wie dargelegt nie erteilt.

Entgegen dem Text

"Becher hat mit Erklärung vom 23. Februar 1955 die Geschäftsführer der GmbH "ermächtigt", ... die Eintragung als VEB im Register C) der volkseigenen Wirtschaft in die Wege zu leiten." a.a.O. Blatt 3 vorletzter Absatz

hat Herr Becher am 23.02.1955 die Geschäftsführer der Aufbau-Verlag GmbH keineswegs zur Eintragung der Gesellschaft als VEB ermächtigt, sondern zur Eintragung als organisationseigenen Betrieb des Kulturbunds. Wir nehmen Bezug auf unsere Vorausführungen.

Entgegen dem Text

"Auf dieser Grundlage ist maßgeblich, dass die Verlage im volkseigenen Register geführt wurden.' a.a.O. Blatt 6 Absatz 2

ist die Führung der Verlage in HRC im Sinne der Formulierungen a.a.O völlig unmaßgeblich gewesen, weil die Verlage dort als gleichgestellte Betriebe der gesellschaftlichen Organisationen eingetragen waren, also nicht als volkseigene Betriebe. Wir nehmen Bezug auf unsere Vorausführungen.

Es ist auffallend, dass die Unabhängige Kommission sämtliche vorgenannten und bekannten Umstände nicht zum Gegenstand des Vermerks gemacht hat.

Entgegen dem Text

"Ich schlage vor, - keine ausdrückliche (Negativ -) Feststellung zu treffen, da von der THA, sowohl Direktorat Sondervermögen als auch Referat Printmedien, ein offizielles Einvemehmensersuchen nicht gestellt worden ist;" a.a.O. Blatt 8 unten

hatte die Treuhandanstalt Direktorat Privatisierung Printmedien sehr wohl, und zwar auf ausdrückliche Anforderung der Unabhängigen Kommission selbst, am 09.10.1991, ein förmliches

R E C H T S A N W Ä L T E L-ND N O T A R

Einvernehmensersuchen zur Erteilung der Zustimmung seitens der Unabhängigen Kommission gestellt, die diese wie dargelegt nicht erteilt hat.

Entgegen dem Text

"Gemäß Übernahme-/Übergabe-Protokoll vom 14. März / 2. April 1990 sind die Verlage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 in Volkseigentum überführt worden.

Die Wirksamkeit dieser mit dem Registereintrag in Einklang stehenden Überführung in Volkseigentum zum 1. Januar 1990 ..." a.a.O. Blatt 7 letzter Absatz

waren die Verlage auch nach dem Text des Übergabe-/ Übernahmeprotokolls keineswegs bereits in Volkseigentum übergeben worden, sondern sollten durch das Protokoll erst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass es nach Unterzeichnung durch alle beteiligten Parteien im nächsten Schritt zur Übergabe kommen konnte. Dazu ist es jedoch nie gekommen. Es gab also keineswegs einen „.... Registereintrag im Einklang ...." mit der vermeintlichen Überführung in Volkseigentum, weil weder eine Überführung noch ein Registereintrag dazu jemals zustande gekommen sind.

Registereintrag Aufbau-Verlag HRC 538 (Anlage K 94 = Anlage K 51)4

Registereintrag Rütten & Loening HRC 507 (Anlage K 95 = Anlage K 52)5

Auch diese Umstände waren der Unabhängigen Kommission sämtlichst bekannt.

Entgegen dem Text, mit dem die verkürzte Fassung endet,

^ Die Anlage K. 94 ist nicht besetzt; sie enthält lediglich einen Verweis auf die Anlage K 51.

Die Anlage K. 95 ist nicht besetzt; sie enthält lediglich einen Vcnveis auf die Anlage K. 52.

"III. Die Privatisierung dieses Volkseigentums durch die THA steht daher im Einklang mit dem Treuhand-gesetz und berührt die Belange der Unabhängigen Kommission aus ihrem gesetzlichen Auftrag nicht." a.a.O. Blatt 8

und der nur als abschließende Feststellung verstanden werden kann, und entgegen dem bereits erörterten Text Blatt 7 letzter Absatz a.a.O. hat die Unabhängige Kommission gerade doch, und zwar von Anfang an, die Fortsetzung ihrer Ermittlungen nach den Nachforschungsaufträgen vom 25.07.1991, vgl. Anlage K 10, vom 14.08.1991, vgl. Anlage K 11, und vom 10.10.1991, vgl. Anlage K 82, beabsichtigt und forciert. Sie verfolgte insbesondere die - substantielle - Fragestellung

"- die Bilanzierung bei der Zentrag, - die Gewinnabführung an die Partei, - die Einbeziehung der Arbeiter und Angestellten der Verlage in die "Freiwillige Zusätzliche Altersversorgung der Partei" für Mitglieder der SED, ihre Einrichtungen und Betriebe...." a.a.O. Blatt 7 unter 2.)

ungeachtet des "Ergebnisses" zu III.) weiter und durch die Vermerke vom 29.12.1992 - wortgleiche Weiterführung der Fragestellung - und vom 10.02.1993 ergaben sich die Antworten im Sinne der Grundannahmen aus 1991 zu Gunsten des Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag.

Vermerk vom 29.12.1992 Blatt 1 (Anlage K 15) Vermerk vom 10.02.1993 (Anlage K 16)

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Unabhängige Kommission die internen Vermerke mit all ihren Unrichtigkeiten offenkundig wider besseres Wissen angefertigt hat, nachdem sie durch die Beklagte und deren Verhalten vom

11.10.1991 - Übergabe der Zustimmung des Vorstands der Beklagten an die Käufer - vor vollendete Tatsachen gestellt worden war. Es sollte zum Akteninhalt gemacht werden, dass die Behörden nach scheinbar pflichtgemäßer Prüfung zu einem TreuhG-konformen Ergebnis gekommen seien, damit für das Außenverhältnis der Verkauf der Verlage an die Käufer als zustande gekommen dargestellt werden konnte. Tatsächlich aber verblieben die Behörden - hier die Unabhängige Kommission - bei ihrem zutreffenden Standpunkt, dass Kapitalgesellschaften nach TreuhG - damit die Vertragsgegenstände - oder Kapitalgesellschaften überhaupt nicht entstanden waren und verfolgten ihre Nachforschungen gegen das Scheinergebnis

"in. r

Die Privatisierung dieses Volkseigentums durch die THA steht daher im Einklang mit dem Treu-handgesetz und berührt die Belange der Unabhängigen Kommission aus ihrem gesetzlichen Auftrag nicht." a.a.O. Blatt 8

weiter, um ihren zutreffenden Ausgangspunkt bestätigt zu finden. Die Behörden wandten sich nicht etwa zur unverzüglichen Aufklärung an die Käufer oder an die Verlage. Es ging ihnen ausschließlich darum, bei Aufrechterhaltung der Täuschung der Käufer, des Kulturbunds - noch darzulegen - und der Klägerin die Kaufpreise bei der Beklagten zu halten und dem Sondervermögen bzw. dem Bundeshaushalt zuzuführen.

B e w e i s : Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen an Treuhandanstalt Privatisierung Printmedien vom 29.10.1991 (Anlage K 83)

H) Kenntnis der früheren Bundesregierungen von der Eigentumslage am Aufbau-Verlag

Es ist vorgetragen, dass die Eigentumslage am Aufbau-Verlag zu Gunsten des Kulturbunds in der Bundesrepublik bereits seit den 1970er Jahren bekannt gewesen ist, wie sich aus dem DDR - Handbuch des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen, 2. Auflage 1979, ergibt.

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

I) Der Vergleichsvertrag vom 24.11.1992

Zu diesem Vertrag, der ab dem Abend des 23.11.1992 verhandelt, jedoch erst in den frühen Morgenstunden des 24.11.1992 unterzeichnet worden ist -folgend nur noch: der Vertrag vom 24.11.1992 - , ist folgendes vorzutragen:

I.) Ausgangslage

Im Juni 1992 entstanden zwischen den Käufern und der Beklagten Differenzen. Diese entzündeten sich zum einen am Komplex Plusauflagen, der sich seit dem 07.10.1991 in voller Schärfe entwickelte. Der Aufbau-Verlag wurde von den Geschädigten, die sich sukzessive und in stark wachsender Anzahl meldeten, massiv in Anspruch genommen. Dabei enthielt die Beklagte den Käufern ihre eigenen Schadensfeststellungen weiterhin vor. Dann hatten die Käufer feststellen müssen, dass die Beklagte in den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991 manifest unzutreffende Angaben sowohl zu Inhalt und Umfang der bestehenden Verlagsrechte und der Buchbestände als auch zu deren Bewertimg gemacht hatte. Sämtliche Bewertungen waren völlig überhöht.

Die bereits vorliegende Produktion der neuen Titel erwies sich als unverkäuflich, weil die Verlagserzeugnisse wegen der öffentlich erregt erörterten Problematik der Plusauflagen boykottiert wurden.

Ferner hatte die Beklagte am selben 18.09.1991 unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Verkauf und die Übertragung vermeintlicher Geschäftsanteile auch die Immobilien Französische Str. 32 und 33 bewusst zu einem Bruchteil des ihr bekannten tatsächlichen Verkehrswerts an sich selbst herausverkauft. Diese Immobilien hatten dem Aufbau-Verlag gehört und waren betriebsnotwendiges Vermögen, gerade in der Zeit ab dem 01.07.1990, an dem der Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.05.1990 in Kraft trat. Ungeachtet dessen hatte die Beklagte diese Immobilien jedoch nicht in der Verfügung des Verlags belassen. Der dem Aufbau-Verlag dafür als Gegenleistung zur Verfügung gestellte Kaufpreis i.H.v. DM 8,2 Mio. hatte den Verkehrswert - nach den internen Berechnungen der Beklagten ca. DM 30 Mio. für beide Grundstücke, DM 20 Mio. für die Französische Straße 32 - bei weitem nicht erreicht. Bereits durch dieses Verhalten hatte die Beklagte den verkauften Unternehmen

Vermögen in substantieller Höhe entzogen.

Zusammengefasst ergaben sich Verluste i.H.v. mehr als DM 12 Mio., die bereits für die Zeit vor Abschluss der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 zur Überschuldung des Aufbau-Verlages geführt hatten.

Die zuvor dargelegten Umstände waren für die Käufer erst nach der Übernahme der Verlage ab dem 07.10.1991 erkennbar geworden. Davon, dass der Beklagten die Problematik der Plusauflagen bereits während der Vertragsverhandlungen bekannt war, wussten die Käufer weiterhin nichts.

Die Käufer, vertreten durch die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH und Herrn Lunkewitz, wandten sich, als der Umfang der Schäden aus Plusauflagen nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand auf ca. DM 8 Mio. ohne Zinsen angewachsen war, an die Beklagte, warfen ihr - allerdings außerstande, diese Vermutung in irgendeiner Weise zu substantiieren - die vorherige Kenntnis dieser Umstände vor und forderten eine Freistellung von den Plusauflagen, andernfalls die Geschäftsgrundlage für die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 entfallen sei.

B e w e i s : Das Schreiben der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH an die Beklagte vom 24.03.1992 vgl. a.a.O. Blatt 2 oben (Anlage K 96)

Die Beklagte bestritt vehement - und wie sich später herausstellte: wider besseres Wissen - die vorherige Kenntnis der Problematik und berief sich auf die vertraglichen Gewährleistungsausschlüsse. Erst nach langem Bemühen seitens der Käufer stimmte die Beklagte einer eingeschränkten Freistellung zu, bestand jedoch - gegen die Einwände der Käufer - darauf, dass der Aufbau-Verlag und Rütten & Loening sich gegen ihre Inanspruchnahme zu verteidigen hatten, und zwar

"... unter Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten .. ." B e w e i s : Freistellungsvereinbarung vom 24.06.1992

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Urkunde Nr. R 70 / 1992 Notar Dr. Raue Berlin Vgl. Nr. 3 Satz 1 a.a.O. (Anlage K 97)

Die damit unvermeidlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Lizenzgebern - darunter alle großen Verlage wie Rowohlt, Suhrkamp, Fischer usw. usf. die ständiger Gegenstand der Berichterstattung in den Medien waren, verschärften die Haltung der Geschädigten und die Mißbilligung des Verhaltens der Käufer in der Öffentlichkeit sehr erheblich und vergrößerten die bereits eingetretene Rufschädigung insbesondere des Aufbau-Verlags noch weiter, dem nun angesichts klarer Rechtslage böswillige Verweigerung der Schadensregulierung vorgeworfen wurde. Die Käufer konnten sich dagegen nicht zur Wehr setzen, da die Beklagte sie einer Stillschweigensverpflichtung unterworfen hatte.

"§3 Die Parteien sind sich einig, über die in dieser Urkunde getroffene Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren und den Inhalt keinem Dritten - mit Ausnahme der die Vertragsparteien beratenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und / oder Rechtsanwälte - zugänglich zu machen." a.a.O.

Die Käufer hielten die Beklagte im Zuge der laufenden Abstimmungen auch über die wirtschaftliche Entwicklung informiert und verwiesen auf das Erfordernis weiterer Korrekturen der vertragsgegenständlichen Wertansätze. Die Beklagte äußerte durch Herrn Molinari, sie verkaufe Chancen und Risiken, die Käufer hätten eben ein Risiko gekauft, und lehnten jede Nachbesserung ab.

In dieser Situation beschlossen die Käufer, auf den guten Willen der Beklagten nicht länger zu vertrauen. Sie kamen zu der Ansicht, dass der Herausverkauf der Grundstücke durch den Vertrag vom 18.09.1991 wegen §§ 30, 31 GmbHG unwirksam war. Daher verkaufte die vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH ün Aufbau als vermeintliche Eigentümerin die Französische Str. 32 und 33 an eine Gesellschaft des Herrn Lunkewitz zu dem von ihr geschätzten Verkehrswert von DM 20 Mio. und bot der Beklagten Rückerstattung des von ihr selbst in 1991 gezahlten Kaufpreises i.H.v. DM 8,2 Mio. an.

Über diese Vorgänge kam es zum Streit zwischen den Käufern, der kurz zuvor entstandenen Klägerin und der Beklagten. In dessen Ergebnis verständigten sich die Parteien sowohl über die Bewertungsfragen als auch im Sinne einer Neuordnung der unter dem 24.06.1992 vereinbarten eingeschränkten Plusauflagen - Freistellung durch den bereits angesprochenen Vertrag vom 24.11.1992. Der Vertragsentwurf stammte von der Beklagten.

B e w e i s : Vertrag vom 24.11.1992 Urkunde Nr. 665 / 1992 Notar Klein in Berlin (Anlage B 23)

Die Freistellung zum Komplex Plusauflagen wurde nunmehr nach oben limitiert.. Die Anspräche von Autoren und von deren Rechtsnachfolgern wurden herausgenommen, mussten also vom Aufbau-Verlag und von Rütten & Loening selbst getragen werden, vgl. Nr. 10 a.a.O.

Vertragsgrundlage - mehrfach ausdrücklich in der Vereinbarung klargestellt -war, dass die von der Beklagten an die Käufer verkauften Gesellschaften Aufbau-Verlag und Rütten & Loenig aufgrund von Umwandlungen nach § 11 (2) TreuhG entstanden und damit Inhaberinnen der jeweiligen, nunmehr in den Bewertungen angepassten Verlagsvermögen waren. Die zweifelsfreie Richtigkeit dieser Feststellungen war die Grundvoraussetzung für die Entschließung der Käufer, an den Verträgen festzuhalten.

Auf dieser Grundlage erklärten die Käufer und die Klägerin ihr Einverständnis damit, gegen Zahlung von insgesamt DM 9 Mio. an die Verlage den Grundstückskaufvertrag vom 18.09.1991 und die Geschäftsanteilskauf- und -Übertragungsverträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 aufrechtzuerhalten und diese nicht nur weiter durchzuführen, sondern ihre Verpflichtungen zu Gunsten der Verlage über diejenigen in den genannten Verträgen hinaus in erheblichem Umfang und bis zum Ablauf des 31.12.1995 auszuweiten. Es ist dargelegt, dass jenen Verträgen die gleichen Vertragsgrundlagen innewohnen.

Im Vertrag vom 24.11.1992 heißt es dazu:

"Die Treuhandanstalt und die BFL haben mit notarieller Urkunde vom 18.09.1991 .... einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag über

sämtliche Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an dem Aufbau Verlag und an Rütten & Loening abgeschlossen, die zu diesen Zeitpunkt aufgrund Umwandlung nach § 11 Abs 2 Treuhandgesetz als GmbH im Aufbau entstanden waren ...."

B e w e i s : Vertrag vom 24.11.1992 Urkunde Nr. 665 / 1992 Notar Klein

Präambel Blatt 3 letzter Absatz

(Anlage B 23)

„Mit notarieller Urkunde vom 27.09.1991... is t . . . ein Beitritts - und Änderungsvertrag zum Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 18.09.1991... geschlossen worden."

a.a.O. Blatt 4 Absatz 1

„Die Erschienenen beabsichtigen, sich hinsichtlich sämtlicher Fragen ... zu einigen und hierbei ... die Geschäfts anteilskaufVerträge ... aufrechtzuerhalten und durchzuführen." a.a.O. Blatt Absatz "In Ziff. 7.2 des vorbezeichneten Geschäftsanteilskaufvertrages hat sich die BFL verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Beteiligten konkretisieren diese Verpflichtung dahingehend, dass die Käufer verpflichtet sind, zumindest bis zum Ablauf des Jahres 1995 dem Aufbau Verlag und Rütten & Loening die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind oder werden.

a.a.O. Blatt 10 Absatz 4

Bemerkenswert ist, dass die Beklagte die Geschäftsanteile an den bereits verkauften Gesellschaften nochmals an die Käufer verkauft hat, und zwar sowohl in bezug auf den Vertrag vom 18.09. als auch in bezug auf den Vertrag vom 27.09.1991. Zum Vertrag vom 18.09.1991 heißt es:

"Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind und dass im Hinblick hierauf die Verkäuferin die Geschäftsanteile an die dies annehmende BFL abtritt." a.a.O. Blatt 10 Absatz 2 Satz 4

Ferner ist bemerkenswert, dass die Beklagte die Klausel hinzufügte:

"Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem GeschäftsanteilskaufVertrag nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages beidseitig erfüllt sind." a.a.O. Blatt 10 Absatz 2 Satz 5

Zum Vertrag vom 27.09.1991 heißt es:

"Auch im Hinblick auf diesen Vertrag erklären nunmehr die Parteien übereinstimmend, dass ... die Verkäuferin die Geschäftsanteile an die dies annehmenden Käufer in den in der Präambel dieser Urkunde aufgeführten Verhältnis abtritt." a.a.O. Blatt 11 Absatz 1

Auch zu diesem Vertrag formulierte die Beklagte ergänzend:

"Die Parteien sind sich auch im Hinblick auf diese Urkunde darüber einig, dass die beiderseitigen Verpflichtungen nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages beidseitig erfüllt sind." a.a.O. Blatt 11 Absatz 1 letzter Satz

Diesen nochmaligen Verkauf erklärte die Beklagten damit, Teile der Käufer hätten die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 für sittenwidrig gehalten. Dies nahm sie auch in den Vertrag auf.

"Darüber hinaus bestehen zwischen der Treuhandanstalt und den Käufern verschiedene Auffassungen hinsichtlich der Werthaltigkeit der Geschäftsanteile des Aufbau Verlages. Von Teilen der Käufer wurde sogar die Auffassung vertreten, dass die zwischen der Treuhandanstalt und den Käufern und dem Aufbau Verlag und der THA geschlossenen Verträge möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien."

Vertrag vom 24.11.1992 Blatt 5 Absatz 4 (Anlage B 23)

Die Bemerkung ließ sich bei Vertragsschluss - Herr Lunkewitz war als einziger Käufervertreter anwesend - nicht überprüfen. Die Käufer genehmigten den Vertrag jeweils separat an verschiedenen Orten. Die Bemerkungen trafen

auch nicht zu, wie sich später herausstellte, sondern waren lediglich vorgeschoben.

Die nach Maßgabe des Vertrags fälligen Zahlungen gingen abredegemäß an die Verlage, so dass es in diesem Umfang zu einer wenigstens teilweisen Rückerstattung des beim Verkauf der Verlage von der Beklagten entzogenen Vermögens kommen konnte.

Die Plusauflagen - Freistellung der Beklagten bezog sich wie dargelegt nur auf die Ansprüche geschädigter Verlage. Aufbau und Rütten & Loening mußten die Forderungen geschädigter eigener Autoren, darunter Hans Fallada, Lion Feuchtwanger, Heinrich Mann und Robert Merle, in Höhe von DM 2 Mio. aus eigenen Mitteln erfüllen. Die Klägerin wurde so bis 1997 trotz der Freistellung durch die Problematik der Plusauflagen durchgängig schwer belastet. Erst danach gelang es, den Komplex sukzessive durch Vergleiche mit den Geschädigten zu bereinigen. Insgesamt wurden nur an die geschädigten Verlage im Vergleichswege DM 3,824 Mio. gezahlt.

B e w e i s : Die Aufstellung vom 21.03.1996 (Anlage K 98)

Die Beklagte ließ all dies über Jahre zu, obwohl sie den Käufern die ihr von Anfang an bekannte Problematik der Plusauflagen verschwiegen hatte und überdies wusste, dass die Käufer nicht Eigentümer der Verlage geworden waren. Die Käufer und die Klägerin hätten sich auf den Vergleichsvertrag vom 24.11.1992 nicht eingelassen, wenn sie irgendwelche Zweifel am Zustandekommen der Privatisierung gehabt hätten.

B e w e i s : Zeugnis Herr Lunkewitz, bereits benannt

II.) Die Vertragsklausel Nr. 16

Die bereits in den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991 übernommene Garantie der Beklagten dafür, dass sie den Käufern die Verlage mit den gesamten Vermögenswerten zu verkaufen und zu übertragen hatte, wurde in

Nr. 16 des Vertrags vom 24.11.1992 nochmals selbständig wiederholt. Diese Klausel enthält eine Vorab garantie der Identität / der vollzogenen Umwandlung der verkauften Unternehmen nach TreuhG und des werthaltigen Vermögenserwerbs. Diese ergab sich aus der Formulierung, wonach die Parteien den Erwerb der Geschäftsanteile an den umgewandelten und verkauften Verlagen mit ihren Veraiögenswerten durch die Käufer als bereits zustande gekommen erklärten und vor die Klammer zogen.

"Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche ... im Zusammenhang mit dem Erwerb (Hervorhebung durch die Klägerin) der Geschäftsanteile ... und der Gesellschafterstellung ... ausgeglichen."

0 a.a.O. Blatt 15 Absatz 4

Die Käufer hielten sich dementsprechend weiterhin mit Gewissheit für die Eigentümer des Aufbau-Verlags, die Klägerin hielt sich für die Eigentümerin des Verlagsveimögens, die Beklagte versicherte wider besseres Wissen, das Eigentum übertragen zu haben, die Verlage erhielten zur Überzeugung der Käufer und der Klägerin wesentliche Teile des ihnen von der Beklagten im September 1991 zunächst entzogenen Vermögens zurück. Dies vorausgeschickt sollten weitere Ansprüche ausgeglichen sein.

Der Erwerb, also die Begründung der tatsächlichen Vermögensinhaberschaft, ist aber gerade nicht zustande gekommen, die Beklagte konnte das Eigentum am Aufbau-Verlag nicht übertragen, der Aufbau-Verlag blieb weiterhin im Eigentum des Kulturbunds. Die Klägerin konnte das Vennögen von der Beklagten nicht erwerben. Die Beklagte, die das genau wusste, hat die Käufer und die Klägerin darüber gezielt getäuscht. Sie hat erkennbar gehofft, ihre mangelnde Verfügungsmacht i.V.m. der nochmaligen Veräußerung der Geschäftsanteile i.V.m. ihrem fortgesetzten Schweigen den ahnungslosen Käufern mit einem allgemeinen Anspruchsverzicht - also auch in bezug auf die Erfüllung - unterschieben zu können. Dabei würde es sich aber lediglich um eine rechtlich bedeutungslose Mentalreservation handeln.

III.) Die Verlage als Vertragsparteien

Sowohl die Aufbau-Verlag GmbH als auch die Rütten & Loening GmbH sind Parteien des Vertrags geworden. Ferner sind sowohl die Käufer als auch deren

Gesellschafter/Geschäftsführer Vertragsparteien geworden.

Es ist bemerkenswert, dass die Beklagte im Bewusstsein der Tatsache, dass sie den Käufern die Vertragsgegenstände nicht verschafft hatte, Herrn Lunkewitz persönlich dazu veranlasste, sich zu ihren Gunsten zur Vermeidung einer Unterbilanz des Aufbau-Verlags der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen bis zu einem Betrag i.H.v. DM 10 Mio. zu unterwerfen, vgl. Blatt 9 vorletzter Absatz.

IV.) Interne Entwicklung bei der Beklagten

1.) Interne Entwicklung vor Abschluss des Vergleichsvertrags

Am 20.11.1992 kam es bei der Beklagten zu einer Besprechung über die laufenden Nachverhandlungen, an denen u. a. die Herren Dr. Wolf Klinz -Vorstand, J. N. Braun - Direktor -, Dr. Eberhard Sinnecker - Direktor - und Karsten Voelker - Referat U4 C3 - teilnahmen. Herr Voelker wies darauf hin, dass die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 nichtig seien. Die Beklagte sei mithin aus juristischer Sicht nach wie vor Inhaberin der Geschäftsanteile. Sollten diese Umstände bekannt werden, stehe die Beklagte als Gesellschafterin des überschuldeten Verlages dar.

"Herr Voelker wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass der Unternehmenskaufvertrag vom 18.09.1991 .... sowie die hierzu geschlossene Nachtragsurkunde aus formellen Gründen nichtig ist. Dieser formelle Mangel lässt sich durch Zeitablauf nicht heilen und hat zur Folge, dass die Treuhandanstalt aus juristischer Sicht nach wie vor Inhaber der Geschäftsanteile ist. Sofern dieser Umstand .... zu Tage tritt, steht die Treuhandanstalt als Gesellschafter des überschuldeten Verlages da."

Vermerk der Beklagten vom 20.11.1992 (Anlage K 99) Zeugnis Herr Dr. Wolf Klinz Zeugnis Herr J. N. Braun Zeugnis Herr Eberhard Sinnecker, die ladungsfahigen Anschriften werden nachgereicht

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Der Verkehrswert der in 1991 herausverkauften Grundstücke wurde mit DM 30 Mio. festgestellt.

"Der Wert des Grundstücks Französische Str. 32 / 33 ist mit ungefähr DM 30 Mio zu veranschlagen." Vermerk der Beklagten vom 20.11.1992 Blatt 4 Absatz 3 (Anlage K 99)

2.) Interne Entwicklung nach dem Vergleichsvertrags vom 24.11.1992

Unter dem 20.01.1993 fertigte die Beklagte zu den Grundlagen und Umständen des Vertrags eine zusammenfassende Darstellung an, aus der sich ergibt:

Die Beklagte stellte sämtliche Vertragsverletzungsrügen der Käufer als zutreffend fest.

"b) Die Forderungen wegen nicht der erkannten wirtschaftlichen Vertragsmängel (unvollständiger Rechtebestand, unverkäufliche Buchbestände

usw.) werden in einer Teilhöhe von 7 Mio DM anerkannt. Die Berechtigung der Forderungen wurde von der THA nach WP-Richtlinien systematisch geprüft und bestätigt."

B e w e i s : Vermerk der Beklagten vom 20.01.1993 Blatt 2 Absatz 5 (Anlage K100)

Dem erneuten Verkauf und der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer in Wahrheit nicht existierenden Kapitalgesellschaft im Aufbau lagen keineswegs Sittenwidrigkeitsvorwürfe von Teilen der Käufer, sondern -wie bereits vorgetragen - der unabhängig von der Eigentumsproblematik neu eingetretene Umstand der Nichtigkeit der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 wegen eines Notarfehlers - Nichtverlesen der den Verträgen beigefügten Anlagen - zugrunde, vgl. § 15 (3) und (4) GmbHG, § 125 Satz 1 BGB, §§ 13, 9 (1) Satz 2 BeurkG,

"Durch einen Formfehler des Notars waren die Verträge nichtig, was aber zunächst den Beteiligten

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nicht klar war." Vermerk der Beklagten vom 20.01.1993 Blatt 1 Absatz 3 (Anlage K l 00)

Den Käufern und Herrn Lunkewitz waren die vorgenannten Mängel nicht bekannt.

Auch diese Umstände hat die Beklagte den Käufern verschwiegen, da sie befürchtete, diese würden sich darauf berufen.

"6. In den nachfolgenden Verhandlungen war die THA in einer schlechten Verhandlungs-position, da sie inzwischen die Nichtigkeit der Verträge erkannt hatte und befürchtete, Lunkewitz würde sich auf diese Nichtigkeit berufen."

Vermerk der Beklagten vom 20.01.1993 Blatt 2 Absatz 2 (Anlage IC 100)

Auch die erneut angegangene Übertragung der Geschäftsanteile an den verkauften Gesellschaften ist nicht zustande gekommen, da die Vertragsgegenstände nicht existierten und die Beklagte auch am 24.11.1992 nicht Eigentümerin der verkauften Verlage, damit nicht verfügungsbefugt war.

V.) Das Folgeverhalten der Beklagten

Als die Käufer später feststellten, dass sie wegen der mangelnden Verfügungsmacht der Beklagten gar nicht Eigentümer des Verlags geworden waren und Klage erhoben, leugnete die Beklagte auch ihr besseres Wissen über die zuvor erörterten Zusammenhänge kategorisch und verwendete überdies den Umstand, dass sie zuvor gezwungen gewesen war, Teile des beim Verkauf 1991 entzogenen, betriebsnotwendigen Vermögens an die Verlage zurückzugeben, zur Diffamierung der Käufer in der Öffentlichkeit und bei den Gerichten, indem sie ihnen vorwarf, lediglich Geld erpressen zu wollen.

K) Die Gesamtentwicklung ab dem 14.03./02.04.1990

Nachfolgend ist die Gesamtentwicklung ab dem 14.03./02.04.1990

zusammenfassend darzustellen.

I.) Die Entwicklung ab dem 14.03./02.04.1990

Am 14.03 / 02.04.1990 wurde von der SED/PDS und dem Ministerium für Kultur der DDR das Übergabe-/Übernahmeprotokoll unterzeichnet.

Üb ergab e-/Üb ernahmepr otokoll vom 14.03./02.04.1990 (Anlage K 69)

Am 03.10.1990 stellte die Familie Oswalt Restitutionsantrag zu Rütten & Loening.

Am 05.05.1991 wies die Beklagte durch ihr Direktorat Sonder vermögen das Direktorat Privatisierung Referat Printmedien der Beklagten daraufhin, dass in jedem Einzelfall ein Unternehmen vor etwaigem Verkauf von der Unabhängigen Kommission formlich freigegeben werden mußte.

Aktenvermerk Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 05.05.1991 (Anlage K 71)

Am 25.07.1991 erging seitens der Unabhängigen Kommission Nachforschungsauftrag, der sich auch an die Treuhandanstalt Direktorat Privatisierung und an die für sie in der Privatisierung der Verlage tätigen Wirtschaftsprüfer richtete.

Nachforschungsauftrag Sekretariat UK PV 1 vom 25.07.1991 (Anlage K 10)

Am 14.08.1991 wiederholte die Unabhängige Kommission, die bis dahin keine Antwort erhalten hatte, ihre Fragestellung gegenüber denselben Ansprechpartnern.

Nachfrage der Unabhängigen Kommission

vom 14.08.1991 (Anlage K l l )

Am 20.08. / 21.08.1991 erlangten die StA Berlin und sodann die Beklagte und die Unabhängige Kommission im Zuge der Durchsuchung der Parteizentrale der SED/PDS Kenntnis von der den Aufbau-Verlag betreffenden Problematik der Plusauflagen.

Vermerk der Ermittlungsbehörden vom 02.10.1991 (Anlage K 74) Verfugung der StA Berlin vom 04.10.1991

^ 349 Gs 3298/91 ^ (Anlage K 75)

Am 06.09.1991 stellte die Unabhängige Kommission ihrerseits fest, dass in bezug u. a. auf den Aufbau-Verlag und auf Rütten & Loening das Feststellungsverfahren eingeleitet werden musste.

Schreiben der Unabhängigen Kommission vom 06.09.1991 (Anlage K 73)

Am 18.09.1991 verkaufte die Beklagte ungeachtet der vorerwähnten Erkenntnisse den Aufbau-Verlag sowie den Verlag Rütten & Loening, ohne Herrn Lunkewitz über ihren Kenntnisstand zu informieren.

Am selben 18.09.1991 gab der Kulturbund gegenüber der Beklagten Erklärungen ab, die nachfolgend unter zu behandeln sind.

Am 27.09.1991 schloss die Beklagte den Beitritts- und Änderungsvertrag mit den vier Käufern, ohne diese über ihren Erkenntnisstand zu informieren.

Mit Ablauf des 30.09.1991 endete das Rücktrittsrecht der Käufer zu 3.) und zu 4.) nach dem Vertrag vom 27.09.1991.

Am 01.10.1991 beschloss der Vorstand der Beklagten seine Zustimmung zu den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991.

Am 02.10.1991 teilte die Beklagte den Käufern durch Herrn Clemens Molinari den Beschluss über die Zustimmung des Vorstands vom 01.10.1991 zu den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09. 1991 mit. Die Herren Molinari und Lunkewitz verabredeten die Übergabe der Verlage für den 07.10.1991.

Am 04.10.1991 beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin - auch auf Drängen der Beklagten, die die Käufer weiterhin uninformiert ließ - Durchsuchungs-beschlüsse zum Komplex Plusauflagen, die am frühen 07.10.1991 zur sofortigen Ausführung erlassen wurden.

Am 07.10.1991 begab sich Herr Lunkewitz nach Berlin, um für die Käufer die Verlage zu übernehmen.

Am selben 07.10.1991 wurde der Aufbau-Verlag im Zuge der Problematik der Plusauflagen von der Staatsanwaltschaft Berlin durchsucht.

Am selben 07.10.1991 stellten die Herren Molinari von der Beklagten Direktorat Privatisierung und Hingst von der Unabhängigen Kommission in einem Telefonat fest, dass die Veräußerung des Aufbau-Verlags unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Unabhängigen Kommission stand.

Aktennotiz der Unabhängigen Kommission vom 07.10.1991 (Anlage K 80)

Am 09.10.1991 beantragte die Beklagte bei der Unabhängigen Kommission die Zustimmung zu den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991, die von dieser nicht erteilt wurde.

Schreiben der Beklagten Direktorat Privatisierung vom 09.10.1991 (Anlage K 81)

Am 10.10.1991 erteilte die Unabhängige Kommission nach den Nachforschungsaufträgen vom 25.07. und vom 14.08.1991 erneuten Nachforschungsauftrag an die Wirtschaftsprüfer.

Aktenvermerk der Unabhängigen Kommission vom 10.10.1991

(Anlage K 82)

Am 11.10.1991 übergab die Beklagte ohne die Zustimmung der Unabhängigen Kommission und ohne die Zustimmung des Direktorats Sondervermögen die Zustimmungserklärung ihres Vorstands vom 01.10.1991 mit dem bereits erörterten Zusatz.

Schreiben der Beklagten vom 11.10.1991 samt Anlagen (Anlage K 70)

Am 14.10.1991 bestätigte die BFL - Beteiligungsgesellschaft mbH i.Gr. den Eingang der Genehmigung des Vorstands der Beklagten, zahlte die Kaufpreise und die weiteren Kapitaleinschüsse und bat die Beklagte in Sachen Plusauflagen um Beistand.

Am 22.10. / 28.10.1991 fertigte die Unabhängige Kommission die erörterten Vermerke an.

Am 29.10.1991 stellte die Beklagte durch ihr Direktorat Sondervermögen gegenüber dem Direktorat Privatisierung ihre mangelnde Verfügungsmacht am Aufbau-Verlag sowie die fortbestehende schwebende Unwirksamkeit der Verträge vom 18.09.und vom 27.09.1991 sowie den fortbestehenden Zustimmungsvorbehält fest.

Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen vom 29.10.1991 (Anlage K 83)

Die Käufer und die Verlage sollten also nicht etwa über die Umstände informiert werden. Vielmehr sollte das Fehlverhalten der Behörden gegenüber allen Geschädigten verschwiegen - auf diese Weise sollte die Beklagte vor Schadensersatzansprüchen geschützt - werden, und die Behörden wollten wie dargelegt in Kenntnis des fehlenden Eigentums der Beklagten am Aufbau-Verlag im Innenverhältnis unter sich ausmachen, ob der für den nicht gelieferten Verlag durch Täuschung erzielte Kaufpreis ungeachtet des Fehlens der Voraussetzungen nach TreuhG in das Fiskalvermögen des Bundes fließen oder für die neuen Bundesländer verwendet werden sollte.

Vor dem 05.03.1992 entschied die Unabhängige Kommission, dass jedenfalls der Aufbau-Verlag nie im Eigentum der SED/PDS, sondern stets im Eigentum des Kulturbunds verblieben war, und teilte dies der Beklagten mit.

Am 05.03.1992 nahm der für den Verkauf der Verlage verantwortliche Abteilungsleiter der Beklagten - Direktorat Privatisierung -, Herr Clemens Molinari, an einer Sitzung der Liegenschaftsgesellschaft der Beklagten, der TLG GmbH - Team Berlin II - teil, deren Gegenstand die Verwertung verschiedener Immobilien im Bereich Berlin Mitte gewesen ist. Die Teilnehmer behandelten auch die Grundstücke Französische Straße 32 / 33, wo der Aufbau-Verlag seinen Sitz hatte. Herr Molinari erklärte für die Beklagte:

"Französische Str. 32 / 33 .... Herr Molinari informierte über eine Entscheidung der "Unabhängigen Kommission", dass es sich nicht um Partei vermögen handelt." B e w e i s : Protokoll der 6. Besprechung der TLG GmbH vom 05.03.1992 unter 2.10 (Anlage K 13)

In 1966 waren die Grundstücke Französische Straße 32 und 33 aus Volkseigentum in das Eigentum des Aufbau-Verlags übertragen worden. Dieser war seitdem ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, womit - auch grundbuchlich - feststand, dass kein Volkseigentum, sondern Organisationseigentum vorlag.

B e w e i s : Grundbuchauszug vom 18.07.1984 (Anlage K 14)

Durch Herr Molinaris Bestätigung in dieser Runde, dass die dem Aufbau-Verlag gehörigen Liegenschaften nicht zum Parteivermögen der SED/PDS gehört hatten, war damit gleichzeitig festgestellt, dass auch der Aufbau-Verlag selbst nie Parteieigentum geworden, sondern stets im Eigentum des Kulturbunds verblieben war, und dass dies auch von der Unabhängigen Kommission so entschieden und der Beklagten mitgeteilt worden ist.

Am 24.11.1992 schlössen die Käufer und die Klägerin mit der Beklagten den bereits erwähnten Vertrag, durch den sie sich mit dieser über eine Auseinander-setzung um die Bewertung des Verlagsvermögens, femer über die Gestaltung einer Freistellung zu Gunsten des Aufbau-Verlags in bezug auf den Komplex Plusauflagen einigten. Im Zuge dieses Vertragsschlusses wiederholte die Beklagte den Verkauf der Verlage, wie dargelegt ist.

Bereits vor dem 22.12.1992 hatte die SED/PDS ihre Eigentumsberühmungen hinsichtlich des Aufbau-Verlags aufgegeben und dies sodann in ihren Erklärungen vom 22.12.1992 gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - BARoV - zu ihrem Vermögensbestand klargestellt.

"Auch die PDS selbst berühmt sich in ihrer "BARoV - Liste" vom 22. Dezember 1992 keiner Rechte am Aufbau Verlag (anders als zum "Verlag Rütten & Loening GmbH, Berlin")." Gesprächsvermerk der Unabhängigen Kommission vom 10.02.1993 Blatt 2 Absatz 2 (Anlage K 16)

Das Sekretariat der Unabhängigen Kommission stellte in Ausführung der Nachforschungsaufträge zum Aufbau-Verlag vom 25.07., vom 14.08. und vom 22.10. / 28.10.1991, vgl. Anlagen K 10, K 11, K 93, weitere Ermittlungen an einschließlich der Einvernahme leitender Mitarbeiter der ehemaligen VOB Zentrag. Dabei bezog es die Fragestellungen vom 22.10. / 28.10.1991 ein.

Vermerk vom 22.10./ 28.10.1991 vollständige Fassung Blatt 7 unter 2.) (Anlage K 93)

Die erzielten Ergebnisse fasste das Sekretariat der Unabhängigen Kommission am 29.12.1992 in einem Vermerk wie folgt zusammen:

"1.) Frau Smalla .... langjährige leitende Mitarbeiterin in der VOB Zentrag (zuletzt als Prokuristen), erklärt.... Der Aufbau-Verlag sei kein Parteibetrieb gewesen, vor allen Dingen sei er nicht von der VEB Zentrag verwaltet oder sonst bei ihr geführt worden. Auch die typischerweise

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in Betracht kommenden Umstände für eine Parteizugehörigkeit

- Bilanzierung bei der Zentrag, - Gewinnabführung über die Zentrag an die Partei,

- Einbeziehung der Verlagsbeschäftigten in die "Freiwillige zusätzliche Altersversorgung der Partei" für Mitglieder der SED, ihrer Einrichtung und Betriebe, hätten nicht vorgelegen,

2.) Im Ergebnis ebenso äußerte sich beiläufig am 14.12.1992 Arno Lange, der .... den Eindruck hervorragender Kennerschaft zur Geschichte und Verknüpfung der Verlage vermittelt. Lange hat auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sich die Partei gleichwohl mit dem Protokoll der Übergabe des Verlages in Volkseigentum als Eigentümerin geriert hat."

B e w e i s : Vermerk vom 29.12.1992 (Anlage K 15) Vgl. zu 2.) a.a.O. die Vermerke vom 22.10. / 28.10.1991 Blatt 7 unter 2.) (Anlagen K 92, K 93) Zeugnis Frau Smalla, Vorname und ladungsfähige Anschrift der Frau Smallas werden nachgereicht

Herr Arno Lange war als Mitglied des Zentralkomitees der SED sowie des Vorstands der SED/PDS sowie als Leiter des Archivs der Zentrag Zentrale Druckerei- und Einkaufsgesellschaft der SED in der Tat mit dem Verlagswesen der DDR und seinen Verknüpfungen hervorragend vertraut.

Es bestätigte sich also zunächst, dass der Aufbau-Verlag zu keinem Zeitpunkt in Volkseigentum geraten war, ferner, dass sich die SED/PDS lediglich als Eigentümerin geriert hatte, in Wahrheit jedoch der Kulturbund Eigentümer war und geblieben war.

Im selben Vermerk ist dargelegt, dass Herr Lange zur näheren Unterlegung seiner Feststellungen eine Urkunde zur Akte gereicht hat.

"Herr Lange legt dar, dass es sich beim Aufbau-Verlag um einen OEB des Kulturbundes gehandelt habe. Er nimmt dafür auf die anliegende Vereinbarung Bezug. Hi 12 /1" Vennerk vom 29.12.1992 Blatt 2 (Anlage K 15)

Diese Urkunde ist nicht Gegenstand der Akten, die die Beklagte und die Unabhängige Kommission im Verfahren des Kulturbunds vor dem Verwaltungsgericht Berlin vorgelegt haben und wir b e a n t r a g e n gem. §§ 142,421 ZPO,

der Beklagten die Vorlage dieser Urkunde aufzugeben.

Sodann wurde Wiedervorlage des Vorgangs zum 18.01.1993 zur Anfertigung und Vorlage eines Abschlussvermerks verfügt.

"2. Herrn v. Laer zIC 3. Abdruck w / 1) zum Vorgang Einvernahme Frau Smalla 4. WV 18.1.93 (Erledigung zu 2) ? und Abschlußvermerk) H i " (Anlage K 15)

In diesem Vermerk vom 10.02.1993 kam das Sekretariat der Unabhängigen Kommission zu folgenden abschließenden Feststellungen:

"Aufgrund weiterer Ermittlungen lässt sich nunmehr die Feststellung anschließen, dass der Verlag auch zum 07. Oktober 1989 kein Parteivermögen war. Allerdings liegt anderweitiges Sondervermögen vor (unten a), womit zugleich die Wirksamkeit der von der SED/PDS vorgenommenen Überführung in Volkseigentum in Frage gestellt ist (unten b). m Ergebnis ebenso stellt sich die Lage für den Verlag Rütten und Loening dar (unten c).

Es ist somit .... davon auszugehen, dass der Aufbau-Verlag am 07. Oktober 1989 nicht zum Partei vermögen,

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sondern zum Vermögen des Kulturbundes gehört hat....

Gehörte der Aufbau-Verlag zum 07. Oktober 1989 dem Kulturbund, so war seine Überführung durch die SED/PDS in Volkseigentum zum Ol. Januar 1990 -unabhängig von den in meinem Schreiben vom 06. September 1991 bereits geäußerten Bedenken -materiell unwirksam, da die SED/PDS als Nichtberechtigte gehandelt hätte.

Gegebenenfalls wären auch die Nachfolgeakte materiell angreifbar; die Umwandlung in eine GmbH i.G. (sie) wegen fehlenden Volkseigentums, die Veräußerung der GmbH durch die (allgemeine) THA an Lunkewitz wegen fehlenden Einvernehmens der UK.

Vergleichbar verhält es sich mit dem nach der Vereinbarung vom 28. Dezember 1962 ebenfalls zunächst als parteieigener Verlag der SED in die Verwaltung durch das Ministerium für Kultur genommenen Verlag Rütten & Loening."

(Hervorhebungen jeweils durch die Klägerin) B e w e i s : Gesprächsvermerk vom 10.02.1993 - a.a.O. Blatt 1 / Blatt 2 (Anlage K 16)

Auch diese Feststellungen verdeutlichen die Erkenntnis der Behörden, dass der Aufbau-Verlag zu keinem Zeitpunkt SED/PDS-Eigentum geworden, sondern stets im Eigentum des Kulturbunds verblieben war, und dass auch Rütten & Loening bereits am 07.10.1989 kein Parteieigentum gewesen ist. Bemerkenswert ist femer, dass die Unabhängige Kommission bestätigte, den durch die Beklagte zur Zustimmung vorgelegten Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991 nicht zugestimmt zu haben,

Gesprächsvermerk vom 10.02.1993 a.a.O. gegen den Vermerk vom 22.10. / 28.10.1991

(Anlage K 93)

und dass sie schließlich direkt an ihre bereits im Schreiben vom 06.09.1991, vgl. Anlage K 73, geäußerten Feststellungen anschloss, die sie nicht fallengelassen hatte.

A.a.O. wurde auch wie bereits bemerkt festgestellt, dass die SED/PDS selbst bereits in den Angaben, die sie unter dem 22.12.1992 gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu ihrem Vermögensbestand gemacht hatte, von irgendwelchen Ansprüchen in bezug auf den Aufbau-Verlag Abstand genommen hatte.

Gesprächsvermerk vom 10.02.1993 Blatt 2 Absatz 2 (Anlage K 16)

Auch diese Feststellungen verdeutlichen die Erkenntnis der Behörden darüber, dass der Aufbau-Verlag zu keinem Zeitpunkt SED/PDS-Eigentum geworden, sondern stets im Eigentum des Kulturbunds verblieben war.

Am 08.03.1993 telefonierte das Sekretariat der Unabhängigen Kommission durch Herrn Berger mit der Beklagten Direktorat Dienstleistungen — zuständiger Sachbearbeiter: Herr Holle - und erörterte die Sach- und Rechtslage im Ergebnis des Vermerks vom 10.02.1993, Anlage K 16. Die Gesprächspartner verabredeten, dass der Beklagten die Erkenntnisse samt Unterlagen nochmals zusammenfassend vorgelegt werden sollten. Das Sekretariat der Unabhängigen Kommission kam dem durch Korrespondenz vom 10.03.1993 mit folgenden Feststellungen nach:

".... geht jedenfalls schlüssig hervor, dass es sich bei dem Aufbauverlag Berlin und Weimar um einen organisationseigenen Verlag im Eigentum des Kulturbundes gehandelt hat. Diese Prämisse zugrunde legend, müsste ein positiver Kaufpreis aus der Veräußerung des Verlages .... zu gemeinnützigen Zwecken im Beitrittsgebiet.... verwendet werden." B e w e i s :

Schreiben Sekretariat UIC PV vom 10.03.1993 (Anlage K 17)

Diese Feststellungen knüpften nahtlos an die Vorfeststellungen der Beklagten vom 29.10.1991 und an die bereits dort formulierten Absichten der Behörden an.

"Sollte eine nachträgliche Zustimmung in Betracht kommen, weisen wir Sie daraufhin, dass der erzielte Verkaufserlös dem Sondervermögen zusteht.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Beyerle von Klenck i.V. Schröter" B e w e i s : Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen an Treuhandanstalt Privatisierung Printmedien vom 29.10.1991 (Anlage K 83)

Wenn sich zwischenzeitlich Organisationseigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag statt Organisationseigentum der SED/PDS herausgestellt hatte, änderte dies ebenso wenig an der fehlenden Verfügungsmacht der Beklagten -fehlender Einziehungsbescheid - wie an den Entschließungen der Behörden.

Gegenüber der Beklagten Direktorat Sondervermögen wurde das Sekretariat der Unabhängigen Kommission nochmals am 21.06.1993 tätig und stellte auch im dortigen Verhältnis die Unterlagen zur Verfügung mit dem Anschreiben:

"Wie Sie aus dem Aktenvermerk vom 10. Febr. 1993 .... ersehen werden, handelt es sich bei dem Aufbau-Verlag Berlin und Weimar um einen Vermögensgegenstand des Kulturbundes der DDR

tr

B e w e i s : Schreiben vom 21.06.1993 (Anlage K 18)

Auch diese Feststellungen verdeutlichen die Erkenntnis der Behörden, dass der Aufbau-Verlag zu keinem Zeitpunkt SED/PDS-Eigentum geworden, sondern stets im Eigentum des Kulturbunds verblieben war.

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II.) Das Auskunfts- und Hilfeersuchen der Klägerin vom 29.12.1993 und die Reaktion der Beklagten und der Unabhängigen Kommission

Zur Jahreswende 1993/94 ergab sich bei der Klägerin Unsicherheit darüber, ob die Privatisierung der Verlage Aufbau-Verlag und Rütten & Loening überhaupt zustande gekommen war. Die Klägerin befand sich vor dem Landgericht Hamburg in einer Auseinandersetzung mit dem Rowohlt Verlag um die Rechte am Werk Carl von Ossietzkys. Rowohlt hatte dort seinerseits die Parteifahigkeit des Aufbau-Verlags wegen mangelnder Umwandlung nach TreuhG in Zweifel gezogen. Unter dem 29.12.1993 stellten die Geschäftsführer der Gesellschaft der Treuhandanstalt die Problematik dar und erbaten - nach ihrem damaligen Kenntnisstand - vorsorglich die Abtretung etwa von dieser verwalteter Rechte.

B e w e i s : Das Schreiben der Gesellschaft vom 29.12.1993

(Anlage K l 9)

Bei der Beklagten kam es über diese Problematik am 09.02.1994 zu einer Besprechung zwischen den leitenden Mitarbeitern

der Treuhandanstalt Direktorat Privatisierung, der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen, des Sekretariats der Unabhängigen Kommission,

deren einziges Thema die in der Korrespondenz der Geschäftsführer vom 29.12.1993 dargelegte Problematik war. Beide Behörden stellten übereinstimmend fest, dass der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag zu keiner Zeit verloren hatte, ferner — und aus dem Vorigen zwangsläufig folgend —, dass die Klägerin eine vermögenslose Hülle war.

„1. Vermerk An der Besprechung am 9. Februar 1994 nahmen teil: Herr Dr. Fischer, Herr Gütschow, Herr Schmidt THA, Direktorat Vertragsmanagement (VM 3 Z 2)

Es wurde dargelegt, dass der Aufbau-Verlag ein

organisations eigener Betrieb in Eigentum des Kulturbundes gewesen sei und nicht im Eigentum der SED.

Es bestand Einigkeit darüber, dass dies zur Folge hat, dass die Aufbau-Verlag GmbH, deren Gesellschaftsanteile veräußert wurden, eine vermögenslose Hülle darstellt, da sie nicht gem. § 11 Abs. 2 TreuhG .... Rechtsnachfolgerin in das Vermögen des OEB Aufbau-Verlag werden konnte ..." (Hervorhebungen jeweils durch die Klägerin) B e w e i s : Vermerk vom 11.02.1994 - vgl. Blatt 1 unten / 2 oben (Anlage K 20)

Es verdient Beachtung, dass das Sekretariat der Unabhängigen Kommission folgendes ausdrücklich klarstellte:

"Ich habe klargestellt, dass die Wirksamkeit der Veräußerung des Aufbau-Verlages (im Außenverhältnis) nicht in Frage gestellt werden solle, sondern nur intern zwischen der Unabhängigen Kommission und der Treuhandanstalt entschieden werden müsse, ob aus der Veräußerung des Aufbau-Verlages ein positiver Kaufpreis erzielt werden konnte ..." a.a.O. Blatt 1

Die Beklagte und die Unabhängige Kommission unternahmen keine Anstrengung, den Käufern und der Klägerin zu ihren Rechten zu verhelfen.

B e w e i s : Zeugnis Herr Lunkewitz, bereits benannt

Auf die Vorausführungen i.V.m. Anlage K 17 ist Bezug zu nehmen. An diese Umstände knüpften die Behörden an. Sie bestätigten ihre Linie, den geschädigten Käufern und der Klägerin ihr besseres Wissen um die wahren Tatsachen zu verschweigen und lediglich unter sich auszumachen, welche

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Behörde den aus dem Geschäftsanteilkauf- und -übertragungsvertrag vom 18.09.1991 i.V.m. dem Beitritts- und Änderungsvertrag vom 27.09.1991 erzielten Kaufpreis für sich behalten dürfe. Die Beklagte erklärte in Ausführung dieser Abreden am 11.02.1994 der Gesellschaft in Beantwortung des Schreibens vom 29.12.1993, vgl. Anlage K 19, das Gegenteil der langjährigen behördlichen Erkenntnisse und der Ergebnisse der Besprechung vom 09.02.1994, nämlich folgendes:

"Ihr Gesprächspartner: Herr Schmidt Im übrigen ist die Treuhandanstalt nach dem derzeitigen Kenntnisstand ihren Verpflichtungen aus den Verträgen vom 18. September und 27. September 1991 nachgekommen und hält daher eine Abgabe weiterer Abtretungser-klärungen nicht für erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dierdorf." B e w e i s :

Schreiben der Treuhandanstalt vom 11.02.1994 (Anlage K 21)

Das Schreiben ging also am selben Tag heraus, an dem der Vermerk über die Besprechung vom 09.11.1994, an der Herr Schmidt teilgenommen hatte, angefertigt wurde.

Aufgrund dieser gezielten Täuschung durch die Beklagte hielten die Klägerin und deren Geschäftsführer die entstandenen Unsicherheiten nach dem Schreiben vom 29.12.1993 für ausgeräumt.

Im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Behörden fasste die Unabhängige Kommission deren gemeinsame Erkenntnisse später nochmals durch Vermerk vom 17.03.1994 zusammen.

"Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufbau-Verlag nach seiner Löschung im Handelsregister B und Eintragung im Register C als Verlag des Kulturbundes behandelt wurde. Dementsprechend erhielt der Kulturbund bis 1989 einschließlich pauschalierte Gewinnabführungen vom Ministerium

für Kultur. Es gibt keine Hinweise auf eine Übertragung des Aufbau-Verlages in Volkseigentum." (Hervorhebungen jeweils durch die Klägerin) B e w e i s : Vermerk vom 17.03.1994, vgl a.a.O. Blatt 3 (Anlage K 22)

III.) Die Eröffnung der Unabhängigen Kommission vom 28.09.1994 und die nachfolgenden Verhandlungen zwischen den Parteien

Einige Monate später, am 28.09.1994, eröffnete Herr Regierungsrat Sven Berger von der Unabhängigen Kommission Herrn Lunkewitz in einem Telefonat, die Unabhängige Kommission und die Treuhandanstalt hätten schon seit längerem positiv Kenntnis davon, dass die Aufbau-Verlag GmbH nie im Eigentum der SED gestanden, sondern stets dem Kulturbund e.V. gehört habe. Die in HRB 35991 Amtsgericht Charlottenburg eingetragene Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau, so fuhr Herr Berger fort, sei nicht Rechtsnachfolger der Aufbau-Verlag GmbH, wie sie in der DDR dem Kulturbund gehört habe und noch gehöre.

"Ich erkläre, dass spez. im Fall Aufbau Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Aufbau nicht OEB SED, sondern OEB Kulturbund war und er daher eine vermögenslose Hülle erworben habe. Hr. Lunkewitz erklärt (äußerst erregt) die Frage und die rechtl. Konsequenzen prüfen zu lassen." B e w e i s : Aktenvermerk der Unabhängigen Kommission (Herr Regierungsrat Berger) vom 28.09.1994 (Anlage K 23)

Die Käufer wandten sich durch die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 28.09.1994 durch Schreiben der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH vom 05.10.1994 an die Beklagte und teilten mit:

"Ich nehme zur Kenntnis, dass auf ihrer Seite offenkundig davon ausgegangen wird, die im Jahre 1991 von den Investoren erworbene

Aufbau-Verlag GmbH .... sei nicht identisch mit dem ehemaligen Aufbau-Verlag Berlin und Weimar." Wenn das zutrifft, hat die Treuhandanstalt den Investoren den Vertragsgegenstand aus den Vereinbarungen vom 18.09.1991 nie verschafft. Bei der Gesellschaft, deren Geschäftsanteile veräußert worden wäre, würde es sich um eine nichtige Gesellschaft handeln oder aber um eine substanzlose Gesellschaft, der die von ihr in Anspruch genommenen Vermögenswerte nicht gehörten." B e w e i s : Schreiben der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH vom 05.10.1994 (Anlage B 1)

Auf Verlangen der Käufer traten die Parteien im Oktober 1994 in Verhandlungen ein, die für die Beklagte von den Herren Dreher und Dr. Fischer - beide Treuhandanstalt Direktorat Privatisierung/Vertragsmanagement - und Beimesche - Treuhandanstalt Direktorat Recht -, für die Käuferin von der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH und Herrn Lunkewitz geführt wurde.

Herr Dr. Fischer war bereits Teilnehmer der Besprechung vom 09.02.1994 gewesen, vgl. Anlage K 20.

Bei Beginn der Verhandlungen verfügte die Beklagte also über den gesamten, urkundlich unterlegten Erkenntnisstand, kurz zusammengefasst:

Aufbau-Verlag zu keinem Zeitpunkt Volkseigentum gewesen Aufbau-Verlag im Organisationseigentum der SED / PDS bzw. des Kulturbunds Aktualisiert: Aufbau-Verlag ab Gründung in 1945 im Eigentum des Kulturbunds Aufbau-Verlag

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auch nach Urntragung 1955 von HRB nach HRC als OEB im Eigentum des Kulturbunds Aufbau-Verlag und Rütten & Loening als Kapitalgesellschaften im Aufbau nicht entstanden - Vertragsgegenstände nicht existent Restitutionsanspräche zu Rütten & Loening Die Beklagte als Verkäuferin einer vermögenslosen Hülle BGH vom 10.12.2007 II ZR 213/06 BGH vom 03.03.2008 II ZR 213/06 KG vom 03.03.2003 (8 U 300/01)

Die Beklagte setzte die Käufer aber nicht über diese Tatsachen in Kenntnis, sondern behauptete in diametralem Gegensatz dazu, sie habe die Geschäftsanteile an einer TreuhG - Kapitalgesellschaft im Aufbau verkauft, die Inhaberin des Vermögens des Aufbau-Verlags sei. Die Parteien verhandelten streitig. Die Beklagte ließ die Käufer und die Klägerin weiterhin uninformiert. Diese wiesen durch Herrn Lunkewitz unter Verweis auf die Aussagen Herrn Bergers darauf hin, dass der Aufbau-Verlag offenbar noch immer dem Kulturbund gehöre. Die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH forderte durch Herrn Lunkewitz die Beklagte mehrfach, u.a. in der Verhandlungsrunde vom 14.11.1994, dann schriftlich unter dem 15.11.1994, dazu auf, die Beklagte möge sich vorsorglich an den Kulturbund wenden und sich von ihm die Geschäftsanteile an der Alt-Gesellschaft bzw. das Vermögen des Aufbau-Verlags besorgen.

"Sehr geehrter Herr Dr. Fischer,

Ich rate Ihnen dringend, mit dem Kulturbund bereits jetzt - vorsorglich - die Übertragung der Anteile an der Aufbau-Verlag GmbH nach den konkreten gesellschaftsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren und damit die unverzügliche Erfüllung des Kaufvertrages vom September 1991 zu ermöglichen.

Ich weise nochmals daraufhin, dass auf Grund der mangelnden Rechtsnachfolge bzw. Identität der Aufbau-Verlag GmbH jeden Tag neue Probleme entstehen, die zu einem

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unübersehbaren Risiko für die Investoren und damit für die THA werden können." B e w e i s : Das Schreiben der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH vom 15.11.1994 Blatt 2 unten / Blatt 3 oben (Anlage B 4)

Die Beklagte reagierte auf die zwischenzeitlich ausgetauschten Ansichten, darunter die Stellungnahme der Käufer vom 24.10.1994, vgl. Anlage B 2, am 21.11.1994

mit der „Rechtsansicht" durch die Umtragung der Alt-Gesellschaft von HRB nach HRC in 1955 sei ein VEB Aufbau-Verlag entstanden,

B e w e i s : Schreiben der Beklagten vom 21.11.1994 Blatt 1 unter 1.) (Anlage B 9)

mit der „Rechtsansicht", im Statut des Aufbau-Verlags vom 10.01.1951, dort § 1 (1), werde der Aufbau-Verlag als volkseigener Betrieb bezeichnet,

Schreiben der Beklagten vom 21.11.1994 Blatt 2 Absatz 2 (Anlage B 9)

mit der Erklärung, die Beklagte biete ohne Anerkennung irgendeiner Rechtspflicht entgegenkommenderweise an,

" . . . etwa noch bei der ursprünglichen Aufbau-Verlag GmbH verbliebene Rechte an die 1990 durch Umwandlung kraft Gesetzes entstandene Aufbau-Verlag GmbH zu übertragen." Schreiben der Beklagten vom 21.11.1994 Blatt 1 unter 3.) (Anlage B 9 )

mit der Erklärung:

"Ein entsprechender Prozedere wurde mit der Unabhängigen Kommission und dem Sondervermögen bereits vereinbart." Schreiben der Beklagten vom 21.11.1994 Blatt 4 vorletzter Absatz (Anlage B 9)

Zu diesen Äußerungen vom 21.11.1994 ist festzustellen:

Die Beklagte wusste wie dargelegt bei Abfassung ihrer Äußerungen, dass weder in 1955 noch zu einem anderen Zeitpunkt ein VEB Aufbau-Verlag entstanden ist. • Das vermeintliche Statut des Aufbau-Verlags vom 10.01.1951, dessen Vorlage die Beklagte den Käufern verweigerte, ist in Wahrheit ein - nie unterzeichneter und nie inkraftgetretener - Entwurf für ein Statut vom

B e w e i s : Entwurf für ein Statut für den Aufbau-Verlag i.d.F. vom 10.01.1961 (Anlage K 101)

§ 1 (1) ist lediglich verkürzt Bezug genommen auf die Eintragung des Aufbau-Verlags als gleichgestelltes

n nach HRC, wie sich aus dem Verweis auf die Fundstelle

"GBl 1952 Seite 225" a.a.O. Vgl. bereits B I.) Eintragungsantrag der Alt - Gesellschaft vom 25.03.1955 (Anlage K 46)

In § 2 (1) des Entwurfs vom 10.01.1961 - Vorlage wie bemerkt von der Beklagten verweigert - wird der Aufbau-Verlag ausdrücklich als Verlag des Kulturbunds bezeichnet.

10.01.1961.

Im dortigen seinerzeitige Unternehme] ergibt.

"Der Verlag fuhrt im Rechtsverkehr die Bezeichnung: Aufbau-Verlag, Verlag des Deutschen Kulturbundes, Berlin W 8, Französische Str. 32." a.a.O.

Die Beklagte unterbreitete ihr Angebot zur Übertragung von „Altrechten" auf die

"... 1990 durch Umwandlung kraft Gesetzes entstandene Aufbau-Verlag GmbH Schreiben der Beklagten vom 21.11.1994 Blatt 1 unter 3.) (Anlage B 9)

im Bewusstsein der - den Käufern soeben durch die Unabhängige Kommission mitgeteilten - Tatsache, dass eine solche Kapitalgesellschaft nicht existierte, und dass sie über die 'Altrechte' keine Verfügungsmacht hatte.

Ein Prozedere mit der Unabhängigen Kommission war keineswegs vereinbart, wie sogleich darzulegen ist.

Die Behörden sind an den Kulturbund zur Verschaffung dieser "Altrechte" nicht herangetreten und es hat auch weiterhin einen Einziehungsbescheid zu Lasten des Kulturbunds nicht gegeben.

Am 02.12.1994 meldete sich die Beklagte durch Herrn Dr. Fischer mit einer Korrespondenz und überreichte einen Vertragsentwurf.

B e w e i s : Schreiben der Beklagten vom 02.12.1994 (Anlage K 102) Vertragsentwurf dazu (Anlage K 103)

Danach bot sie durch Herrn Dr. Fischer - Teilnehmer der Besprechung vom 09.02.1994, vgl. Anlage K 20 - wiederum wider besseres Wissen an, die Geschäftsanteile an der Alt-Gesellschaft auf die

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".... 1990 kraft TreuhG entstandene Aufbau-Verlag GmbH Berlin und Weimar zu verkaufen und zu übertragen." Schreiben vom 02.12.1994 Blatt 1 Absatz 3 (Anlage K 102) Vertragsentwurf II. 1.) Blatt 3 (Anlage K 103)

Das sollte jedoch lediglich unter dem Vorbehalt gelten, dass die Unabhängige Kommission künftig ihre Zustimmung erteilen würde.

"Die Treuhandanstalt verpflichtet sich - die Zustimmung der Unabhängigen Kommission vorausgesetzt -, den Erwerbern ... zu verkaufen und zu übertragen." Vertragsentwurf II 1.) Blatt 3 (Anlage K 103)

Es war also keineswegs ein Prozedere abgestimmt.

Gegen das Schreiben der Beklagten vom 21.11.1994 Blatt 4 vorletzter Absatz (Anlage B 9)

Dann erklärte sie in der Korrespondenz zum Thema Schadensersatzansprüche:

"Sollte sich die von Ihnen vertretene Rechtsauffassung als zutreffend erweisen, wird die Treuhandanstalt darüber hinaus für die durch eine Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Schäden einstehen."

Schreiben der Beklagten vom 02.12.1994 Blatt 1 Absatz 3 (Anlage K 102)

Im Vertragsentwurf heißt es dazu:

"Sollte .... eine Schadenersatzpflicht der Treuhandanstalt wegen Nichterfüllung des o. b. Kaufvertrages rechtskräftig festgestellt werden, wird die Treuhandanstalt darüber hinaus für die durch die Nichterfüllung bis zum heutigen Tage tatsächlich entstandenen Schäden einstehen." Vertragsentwurf II 2.) Blatt 3 (Anlage K 103)

Die Beklagte verwies die Käufer also für deren Schadensersatzansprüche an die Gerichte und kündigte lediglich ihre Bereitschaft an, einem rechtskräftigen Urteil zu Gunsten der Käufer Folge leisten zu wollen. Von der Anerkennung einer Schadensersatzpflicht kann also keine Rede sein.

Die Käufer hatten zur Unterstützung ihrer Ansicht, dass durch die Registerumtragung in 1955 nach HRC Volkseigentum am Aufbau-Verlag nicht entstanden war, auf den Parallelfall der Alt-Gesellschaft des Verlags "Junge Welt GmbH" der FDJ, der Jugendorganisation der SED, verwiesen, die ihrerseits zur gleichen Zeit und nach den selben Rechtsgrundlagen bei Löschung aus HRB nach HRC umgetragen worden war. Die Beklagte hatte dazu nach PartG-DDR fortbestehendes Organisationseigentum u.a. unter Hinweis auf die Firmierung festgestellt.

"... da die Junge Welt GmbH niemals in einen VEB umgewandelt wurde und auch zu keinem Zeitpunkt als VEB firmierte." Schreiben der Beklagten vom 02.12.1994 Blatt 1 letzter Absatz

Dabei überging sie den Umstand, dass die Dinge in Sachen Aufbau-Verlag und Rütten & Loening gleichlagen.

Die Käufer konnten aus den Gründen auch dem Vertragsangebot vom 02.12.1994 nicht nähertreten, das die Beklagte ohnehin im Wissen um die wahren Umstände, die sie den Käufern nicht mitteilte, abgegeben hatte. Die Parteien setzten ihre Verhandlungen gleichwohl fort. Die Käufer wandten sich durch Herrn RA Schräder unter dem 05.12.1994 an die Beklagte, drangen auf ein Gespräch mit deren Präsidentin, Frau Breul, und zeigten drei Varianten zur

Lösung der Problematik auf.

Das Schreiben der Käufer vom 05.12.1994 (Anlage B 11)

Dagegen schlug die Beklagte die Einholung eines Rechtsgutachtens zu den streitgegenständlichen Fragen vor und verbürgte sich durch Herrn Dreher dafür, dass dieses Gutachten unabhängig ausfallen werde, da es von der Beklagten, einer der strikten Gesetzes- und Verfassungsbindung unterliegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts, eingeholt würde. Die Käufer erklärten sich einverstanden.

# In einem Telefonat mit Herrn Dreher vom 15.12.1994 wiederholte Herr Lunkewitz die Empfehlung der Käufer, sich an den Eigentümer des Aufbau-Verlags, den Kulturbund, zu wenden. Alternativ bot er Herrn Dreher an, sich im vertraulichen Auftrag der Beklagten selbst an den Kulturbund zu wenden, wenn es die Beklagte für unzumutbar oder inopportun - die Lage nach PartG-DDR - halte, sich selbst an den Kulturbund zu wenden.

B e w e i s : Zeugnis Herr Lunkewitz, bereits benannt

Darauf ging die Beklagte nicht ein. In Berücksichtigung des großen Eilbedürfnisses der Sache versprach sie die Vorlage des Gutachtens verbindlich zum 18.12.1994. Dieses Datum verstrich jedoch. Herr Dreher teilte Herrn Lunkewitz telefonisch mit, die Fertigstellung verzögere sich, weil der Gutachter m Wahrnehmung der ihm durch die Beklagte auferlegten Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Prüfung noch nicht zu einem Ergebnis gekommen sei. Am 04.01.1995 werde das Gutachten jedoch verbindlich vorliegen. Dann teilte die Beklagte am 04.01.1995 mit, das Gutachten werde sich verzögern und nunmehr verbindlich Ende Januar 1995 vorliegen. Darauf wandte sich Herr Lunkewitz am 04.01.1995 wie folgt an die Beklagte:

"Sehr geehrter Herr Dr. Fischer,

soeben teilten Sie mir telefonisch mit, dass der beauftragte Gutachter "nicht fertig geworden" sei und

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noch weitere Unterlagen und Dokumenten sichten" müsse. Ein Tennin für die Vorlage des Gutachtens sei "verbindlich erst Ende Januar möglich". Ohne weiteren Kommentar zur "Verbindlichkeit" der Erklärungen Ihres Hauses bitte ich Sie um eine schriftliche Begründung der Verzögerungen, da ich davon ausgehe, dass Ihnen längst ein - allerdings nicht genehmes - Gutachten vorliegt. Die jetzt von Urnen verlange weitere Frist von drei Wochen ist offensichtlich für die Anfertigung eines neuen, Ihre Rechtsauffassung verteidigenden Gutachtens bestimmt. Ich sehe in der Behandlung des Falles einen weiteren schwerwiegenden Pflichtverstoß und Vertrauensbruch Ihres Hauses.

Mit freundlichen Grüßen Bernd F. Lunkewitz" B e w e i s : Schreiben vom 04.01.1995 (Anlage K 104)

Die Beklagte reagierte durch Herrn Dreher und verwies auf die Notwendigkeit noch weiterer Recherchen. Den Vorwurf, der Beklagten liege ein - allerdings nicht genehmes - Gutachten bereits vor, wies sie zurück.

Gleichzeitig hob sie die bisherige faire Verhandlungsführung durch Herrn Lunkewitz hervor und bat darum, es dabei zu belassen.

".... wurde uns von (dem Gutachter) mitgeteilt, dass für die Erstellung des Gutachtens noch verschiedene Recherchen durchzuführen habe. Da die hierzu angeführten Gründe stichhaltig und für uns nachvollziehbar waren, haben wir uns mit einer Termin -Verschiebung einverstanden erklärt

Ihre Behauptung, dass uns ein nicht genehmes Gutachten bereits vorläge, müsse wir allerdings mit Nachdruck zurückweisen

Wir dürfen Sie daher bitten, bei der bisherigen fairen Verhandlungsführung zu bleiben und uns keine unlauteren Motive zu unterstellen." B e w e i s :

Telefax der Beklagten vom 04.01.1995 (Anlage K 105)

Einige Tage später kam es zu einem erneuten Telefonat zwischen den Herren Lunkewitz und Dreher, in dem Herr Dreher den Vorwurf, die Beklagte lasse ein Gefälligkeitsgutachten anfertigen, erneut mit Nachdruck zurückwies, u. a. mit den Worten:

"Junger Mann, Sie sprechen mit einem Vertreter der Bundesrepublik Deutschland. Unterstellen Sie uns so etwas nicht."

Nachdem Herr Lunkewitz ankündigte, Klage zu erheben, ergänzte Herr Dreher:

"Wenn Sie uns verklagen wollen, müssen Sie einen sehr langen Atem haben."

Tatsächlich bestätigte sich die Annahme von Herrn Lunkewitz, wie die Klägerin später erfuhr. Der Beklagten war das Gutachten bereits am 13.12.1994 übergeben worden. Nur waren die Gutachter nicht zu dem Ergebnis gekommen, das die Beklagte von ihnen in Verfolgung ihrer Interessen gegenüber den Käufern erwartet hatte, die Feststellung nämlich, dass die Verlage ordnungsgemäß umgewandelt und durch die geschlossenen Verträge in das Eigentum der Käufer übergegangen seien. Die Gutachter bestätigten im Gegenteil die eigenen Erkenntnisse der Beklagten und der Unabhängigen Kommission, dass der Aufbau-Verlag nie in das Eigentum, damit: in die Verfügungsmacht der Beklagten, gelangt war, sondern weiterhin dem Kulturbund gehörte. Darin lag zugleich die Feststellung, dass die Beklagte die geschlossenen Verträge gegenüber den Käufern nicht erfüllt hatte und mangels Existenz der Vertragsgegenstände nicht erfüllen konnte.

Der Coreferent der Gutachter, Herr Dr. Hohmann aus Berlin, hatte seinen gutachterlichen Vermerk vom 13.12.1994 am selben Tage mit einem Anschreiben dazu überreicht. Darin heißt es:

"... hiermit übersende ich Ihnen den angekündigten Vermerk. Leider kann ich Ihnen nichts Positiveres mitteilen .... Das DDR - Recht hilft jedoch nicht

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weiter. Ich denke, dass die THA, wenn sie weiterhüi darauf beharren sollte, auf verlorenem Posten steht. Deshalb habe ich auch Abstand davon genommen, Herrn Prof. Schlink von mir aus einzuschalten ...." B e w e i s : S chreiben Herr Dr. Holtmann vom 13.12.1994 (Anlage K 106)

Der Hauptgutachter, Herr Prof. Dr. Schlink, wurde also wegen Aussichts-losigkeit der Sache gar nicht erst in Kenntnis gesetzt.

Im gutachtlichen Vermerk selbst heißt es im einzelnen wie folgt:

"Eine Enteignung des Kulturbundes hinsichtlich seines Eigentums am Aufbau-Verlag hat nicht stattgefunden. Der Aufbau-Verlag ist auch nicht aus volkseigenen Mitteln neu- oder ausgegründet worden. Ebenso wenig hat ein Verkauf oder eine Schenkung des Kulturbundes an den Staat DDR hinsichtlich des Aufbau-Verlages stattgefunden. Ihi Gegenteil, der Kulturbund gehörte nach 1949 zu den .... Massenorganisationen, deren Eigentum verfassungsrechtlich besonders anerkannt und geschützt war...."

B e w e i s : Gutachterlicher Vermerk Dr. Hohmami ohne Datum, bei der Treuhandanstalt eingegangen am 13.12.1994, Blatt 84 (Aktenzählung) (Anlage K 107) "Zwischenergebnis: Da der Kulturbund das Eigentum am Aufbau-Verlag seit 1946 weder durch Enteignung noch durch Verkauf oder Schenkung an den Staat DDR verloren hat, ist daran jedenfalls kein Volkseigentum entstanden..."

a.a.O. Blatt 85

"Zwis chenergebni s:

Auch die Eintragung des Aufbau-Verlages im Register der volkseigenen Wirtschaft führte nicht dazu, dass der Verlag von diesem Zeitpunkt an im Volkseigentum stand ..."

"Gesamtergebnis:

Der Aufbau-Verlag konnte nicht nach dem TreuhG umgewandelt und privatisiert werden, da er sich nicht im Volkseigentum befand ..."

a.a.O. Blatt 86

Allen Beteiligten auf der Beklagtenseite war also auch nach diesen Feststellungen die Aussichtslosigkeit eines Versuchs, das von der Beklagten gewünschte Ergebnis gegen das bessere Wissen aller Beteiligten zu begründen, bewusst. Die Beklagte beharrte auf der Anfertigung eines weiteren „Gutachtens" und konnte Herrn Prof. Dr. Schlink unter dem 23.12.1994 schließlich zur Kooperation überreden. Diese sah im Lichte der Unmissverständlichkeit der bereits vorliegenden Befunde der Gutachter so aus, dass die Beklagte die „Projektleitung" selbst übernahm. Sie erhielt im Wege der „Mitarbeit" am neu zu erstellenden „Gutachten" die Federführung und nahm sie wahr. Dieses „Gutachten" legte sie um den 20.01.1995 den Käufern, dann den Gerichten - zuerst den Berliner Gerichten im ab Januar 1995 anhängigen Verfahren der Käufer - zur Unterlegung ihres „Rechtsstandpuhkts" vor. Sie war darin in völligem Widerspruch zu ihren eigenen aktenkundigen Erkenntnissen zu dem „Ergebnis" gekommen, mit Wirkung zum 01.07.1990 seien Kapitalgesellschaften im Aufbau nach TreuhG entstanden.

B e w e i s im Bestreitensfall: Vorlage dieses „Gutachtens"

Herrn Prof. Dr. Schlink hatte sie für seine Bemühungen ein Honorar i.H.v. DM 30.000,00 netto zugesagt. Seine Kostennote vom 06.03.1995 glich sie unverzüglich aus.

B e w e i s : Kostennote Herr Prof. Dr. Schlink vom 06.03.1995 (Anlage K 108)

Anlässlich des Fortgangs des Verfahrens der Investoren

Landgericht Berlin - 9 O 57 / 95,

das die „Gutachter" für sie begleiteten, rief sie durch unhöfliches Benehmen ihres Gruppenleiters Herrn Lothert den Unmut der 'Gutachter' hervor. Das rief

nach einer Entschuldigung, die sie wie folgt aussprach:

Sehr geehrter Herr Dr. Hohmann,

Sollte meine kurze Notiz vom 09.10.1995 bei Ihnen Unmut hervorgerufen haben, so möchte ich mich dafür entschuldigen. Diese Notiz wurde in aller Eile verfasst und sollte nur kurz den zeitlichen Rahmen abstecken. Ich möchte nochmals betonen, dass ich keinerlei Kritik an dem Gutachten, das unter unserer Mitarbeit entstanden ist, zum Ausdruck bringen wollte: im Gegenteil, nach meiner Meinung war die

bisherige Zusammenarbeit sehr konstruktiv und harmonisch. In der Hoffnung, dass dieses Missverständnis nun aufgeklärt ist, bitte ich Sie, meine Entschuldigung auch Herrn Prof. Dr. Schlink zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen R. Lothert Gruppenleiter" (Hervorhebung durch die Klägerin) B e w e i s : Das Schreiben der Beklagten vom 12.10.1995 (Anlage K 109) Zeugnis Herr Lothert

Den Vornamen und die ladungsfällige Anschrift Herrn Letherts reichen wir

nach.

Der Sache nach haben die Parteien einen Lizenzvertrag auf Einräumung der Namensnutzung geschlossen. Die Beklagte, die der strikten Gesetzes- und Verfassungsbindung unterliegende Körperschaft des öffentlichen Rechts,

"Junger Mann, Sie sprechen mit einem Vertreter der Bundesrepublik Deutschland. Unterstellen Sie uns so etwas nicht."

hat den Herren Prof. Dr. Schlink und Dr. Hohmann das Recht abgekauft, allen auf Beklagtenseite Beteiligten seit langem als substanzlos bekannte Äußerungen unter ihrem - der „Gutachter" - Namen zur Täuschung der Käufer, der Gerichte und des Rechtsverkehrs insgesamt als Gutachten präsentieren zu dürfen.

IV.) Die Entwicklung ab dem 27.01.1995

Die Entwicklung ab dem 27.01.1995 ist gekennzeichnet gewesen

durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Käufer nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen der Käufer Ende 1994/Anfang 1995, die zur Alt-Rechtsprechung geführt hat,

durch die Bemühungen des Kulturbunds, für die Verträge vom 28.02. und vom 21.12.1995 mit Herrn Lunkewitz die Zustimmung der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen und die Zustimmung der Unabhängigen Kommission zu erlangen.

Die Klage der Käufer - Die Alt - Rechtsprechung

Am 27.01.1995 erhoben die Käufer vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Beklagte. Die Beklagte behauptete dort gegen ihr besseres Wissen, die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1995 seien ordnungsgemäß erfüllt. Es seien Kapitalgesellschaften im Aufbau entstanden und sie habe Verfügungsmacht gehabt.

B e w e i s : Beiziehung der Akten Landgericht Berlin - 9 O 57 / 95

Am 18.09.1995 wandte sich die Beklagte durch ihr Direktorat Sondervermögen an die Unabhängige Kommission wegen des Grandstücks Französische Straße 33 und bat um die Beantwortung folgender Fragen:

1.) Ist das Grundstück 1966 wirksam in das Eigentum des Aufbau-Verlages übergegangen?

1.)

R E C H T S A N W Ä L T E L'ND N O T A R

2.) Hat die PDS das Grundstück Französische Str. 33 im Jahre 1990 wirksam in Volkseigentum überführt?

B e w e i s : Schreiben der Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen - Vermögenszuordnung vom 18.09.1995 (Anlage K 24)

Die Unabhängige Kommission besprach die Sache durch Herrn Regieruiigsrat Berger mit der Beklagten am 04.10.1995 mit folgendem Ergebnis:

"Habe Herrn Heimburger auf Prozessrisisko Lunkewitz ./. BVS hingewiesen. Habe mit ihm vereinbart, dass ich nur zur Frage 1.) Stellung nehme (Eigentumserwerb 66) und die weiteren Fragen reine Rechtsfragen außerhalb der Zuständigkeit der UK sind " B e w e i s : Gesprächsnotiz Herr Regierungsrat Sven Berger vom 04.10.1995 (Anlage K 25)

Die Parteien bezogen sich also nochmals auf den spätestens bereits Anfang 1992 abgearbeiteten Zusammenhang zwischen dem Eigentum an den Immobilien Französische Straße 32 und 33 und der Frage, ob die SED/PDS jemals Eigentum am Aufbau-Verlag erworben hatte, vgl. oben Blatt 22 i.V.m. Anlagen K 13, K 14. Hätte die Unabhängige Kommission dem Fragesteller, Herrn Heimburger, die Frage zu 2.) beantwortet und wahrheitsgemäß beantwortet, hätte sie mitteilen müssen, dass auch das Grundstück Französische Straße 33 in 1990 nicht in Volkseigentum überführt wurde, da die Immobilie dem Aufbau-Verlag, mithin dem Kulturbund, gehörte und die SED/PDS Eigentum deswegen nicht hatte erwerben können.

Am 04.10.1995 verfahr die Unabhängige Kommission absprachegemäß und nahm im vorbesprochenen Sinne Stellung.

B e w e i s : Schreiben der Unabhängigen Kommission an die Treuhandanstalt vom 04.10.1995 (Anlage K 26)

Am 27.09.1995 legte in einem registergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Aufbau-Verlag vor dem Amtsgericht Charlottenburg der dortige Bevollmächtigte des Herrn Lunkewitz einen Schriftsatz vor, in dem neu gewonnene Erkenntnisse über den Kenntnisstand und das Verwaltungshandeln der Beklagten und der Unabhängigen Kommission vorgestellt wurden. Die Bevollmächtigten der Beklagten, die am 27.09.1995 in einem Telefonat mit dem Gericht über diese Umstände in Kenntnis gesetzt wurden, informierten unverzüglich die Beklagte.

B e w e i s : Schreiben RAe Heuking pp. vom 27.09.1995 (Anlage IC 27)

Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Nach Zustellung des Schriftsatzes vom 27.09.1995 schrieben die Vertreter der Beklagten am 06.10.1995 an die Beklagte folgendes:

"Sehr geehrte Herren, nunmehr liegt mir die Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Schräder vor, mit der dieser Aktenauszüge dem Registergericht vorgelegt hat Angesichts dessen erlaube ich mir - wie bereits mit Herrn Beimesche in Bezug auf das landgerichtliche Verfahren erörtert - die Nachfrage, ob nicht die Möglichkeit besteht, eine Stellungnahme der Unabhängigen Kommission zu erhalten, aus der sich ergibt, dass die damaligen Erkenntnisse nur vorläufige waren, oder die die nun vorgelegten Aktenauszüge in sonstiger Weise relativieren." B e w e i s : Korrespondenz Rechtsanwälte Heuking pp. vom 06.10.1995 (Anlage K 28)

Mit der Formulierung

"Angesichts dessen erlaube ich mir - wie bereits mit Herrn Beimesche in Bezug auf das landgerichtliche Verfahren erörtert - die Nachfrage ...." (Anlage K 28)

war das vor dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren Landgericht Berlin -9 O 750 / 95 auf Vertragserfüllung und Schadensersatz gemeint.

Die Beklagte gab den Vorgang unter Anbringung mehrerer Dringlichkeitszeichen, Anlage K 28 Blatt 2, weiter an die Unabhängige Kommission. Sie setzte sich unter dem 09.10.1995 mit ihren Bevollmächtigten ins Benehmen und forderte diese auf, zur Regelung der Angelegenheit direkt mit der Unabhängigen Kommission Kontakt aufzunehmen. Dabei sah sie sich veranlasst, gegenüber ihren Bevollmächtigten nochmals ausdrücklich klarzustellen:

"SgH RA Braun, ... Ich möchte Sie bitten mit Herrn Schmidt Habersack bzgl. der Erklärungen der UK Verbindung aufzu-nehmen. Es ist vor allem darauf abzustellen, dass Herr Berger eine "Privatmeinung" vertritt..." B e w e i s : Telefax der Treuhandanstalt vom 09.10.1995 an Herrn RA Braun (Anlage K 29)

Die Bevollmächtigten verfuhren auftragsgemäß und verabredeten mit der Unabhängigen Kommission den Inhalt eines Vermerks, den diese am selben 09.10.1995 durch Herrn Regierungsrat Berger zur Verfügung stellte.

B e w e i s : Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 09.10.1995 (Anlage IC 30)

Die Bevollmächtigten legten unter Hinzufügung entsprechenden Vortrags den Vermerk vom 09.10.1995 im Erfüllungs- und Schadensersatzprozess der Investoren Landgericht Berlin 9 O 57 / 95 durch Schriftsatz vom 06.11.1995, a.a.O. Blatt 6, vor.

B e w e i s : Schriftsatz der Treuhandanstalt vom 06.11.1995 im Auszug (Anlage K 31)

Es war also das gemeinsame Ziel der Beklagten, ihrer Bevollmächtigten und der Unabhängigen Kommission, die Gerichte über ihr besseres Wissen zu täuschen, das die Beklagte auch ihrem förmlichen Verwaltungshandeln nach PartG-DDR, auch im Zwangsverwaltungsverhältnis gegenüber dem Kulturbund, zugrunde legte. Bereits aus der Art und Weise des Zustandekommens des Vermerks ergibt sich dessen manipulativer Charakter. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte die Anfertigung einer Manipulation vorgeschlagen, vgl. Anlage K 28, die Beklagte hatte bei der Unabhängigen Kommission den Vermerk besorgt und ihn dem Bevollmächtigten zur Vorlage bei Gericht übergeben mit dem zitierten Bemerken, es sei vor allem darauf abzustellen, dass Herr Regierungsrat Berger eine "Privatmeinung" vertrete. Aus den Gründen verbietet sich im Grunde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem manipulierten Vermerk.

Ungeachtet dessen ist in bezug auf die darin herangezogene Verwaltungsvereinbarung vom 30.12,1963 auf die Vorausführungen B I.) zu verweisen. Aus der gerade im Zuge der Profilierung zustande gekommenen VerwaltungsVereinbarung ergibt sich, dass die Eigentumsverhältnisse wie im Beschluss des Politbüros vom 31.07.1962 festgelegt unverändert blieben. Folgerichtlich blieb es nach dem Beschluss des Politbüros gleichfalls dabei, dass die von den Verlagen erzielten Gewinne an die Eigentümer auszuzahlen waren, so dass also die Gewinne aus dem Aufbau-Verlag an den Kulturbund gingen. Es ist vorgetragen, dass die Unabhängige Kommission selbst auf die Fortsetzung der Gewinnzuweisungen an den Kulturbund bis zum Ende der DDR hingewiesen hat. Das Abkommen vom 27.02.1964 übergeht der Vermerk völlig. Zur Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.1984 ist wiederum auf die erwähnten Vorausführungen zu verweisen.

Ferner ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu 2.) mit den dortigen Urkunden zu verweisen, darunter das Schreiben der Beklagten vom 14.09.1996, Anlage K 32. Darin wird belegt, dass die Beklagte und die Unabhängige Kommission in Wahrheit durchgängig von fortbestehendem Eigentum des Kulturbunds ausgegangen sind.

Die Beklagte war mit ihrer Rechtsverteidigung in den Verfahren Alt-Rechtsprechung, vgl. die Klage Blatt 32, erfolgreich.

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.11.1995 (Anlage K 33) Kammergericht, Urteil vom 05.05.1998 (Anlage K 34) Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.1999 (Anlage K 35)

2.) Die Verträge vom 28.02. und vom 21.12.1995 zwischen dem Kulturbund und Herrn Lunkewitz Verwaltungsverfahren und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin

Am 18.09.1991 hatte der Kulturbund seine Zustimmung zur Veräußerung der Geschäftsanteile an einer Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau erklärt, die unter folgende Voraussetzungen und Bedingungen gestellt war:

Der Kulturbund habe Restitutionsansprüche in bezug auf den Aufbau-Verlag nach VermG.

Die Zustimmung zum Verkauf berühre in keiner Weise den vermögensgesetzlichen Rückgabeanspruch des Kulturbunds.

Die Zustimmung bedeute lediglich, dass es statt der Rückgabe des Verlags nach VermG zu einer Geldentschädigung komme.

Diese Irrtümer hatte die Beklagte selbst aufrechterhalten.

"Es ist mir weiter versichert worden ...

Unter den dargelegten Voraussetzungen gebe ich hiermit namens und in Vollmacht des Kultur-bundes e. V. die Zustimmung zu dem Verkauf des Aufbau Verlages." B e w e i s : Die Erklärung der RAe Glücksmann pp.

vom 18.09.1991 (Anlage B 5)

Die Beklagte beließ also den Kulturbund gegen ihr eigenes besseres Wissen in seinem von ihr selbst aufrechterhaltenen Irrtum über die Eigentumslage.

Die Käufer konnten unter sich keine Einigkeit darüber herstellen, wie ungeachtet der beginnenden rechtlichen Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Eigentumslage am Verlags vermögen Rechtssicherheit angestrebt werden könnte. Die Minderheitsgesellschafter verweigerten jegliche weiteren eigenen Investitionen in eine vermögenslose Hülle und fürchteten - nicht zu unrecht -einen äußerst langwierigen und kostspieligen Prozess gegen die institutionell wie politisch übermächtige Beklagte. Nachdem die Beklagte und die Unabhängige Kommission sich geweigert hatten, den Kulturbund selbst auf den Aufbau-Verlag anzusprechen, setzte sich Herr Lunkewitz Ende Februar 1995 persönlich mit diesem ins Benehmen und erklärte ihm die Zweifel der Beklagten und der Unabhängigen Kommission an der Eigentumslage. Herr Lunkewitz erwarb sodann persönlich, auch zur Absicherung seiner eigenen erheblichen Investitionen in die Verlage, wie dargelegt vom Kulturbund unter dem 28.02.1995 die Geschäftsanteile an der etwa fortbestehenden, in 1945 gegründeten und in 1955 aus HRB gelöschten Aufbau-Verlag GmbH Altgesellschaft sowie unter dem 21.12.1995 im Wege der Singularsukzession sämtliche Aktiva und Passiva eines etwaigen OEB Aufbau-Verlag.

In Berücksichtigung ihrer Unsicherheit über die Rechtslage vereinbarten die Parteien, dass der Kaufpreis nur dann fallig werden sollte, wenn die Vertragsgegenstände existierten und sich im Eigentum des Verkäufers befanden, vgl. Anlage B 14. Es ist dargelegt, dass der BGH durch seine Beschlüsse vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 die rechtliche Unangreifbarkeit der Vertragsgestaltung festgestellt hat.

Am 28.02.1995 erklärte deswegen der Kulturbund die Anfechtung seiner Erklärungen vom 18.09.1991 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung.

B e w e i s : Erklärungen des Kulturbunds vom 28.02./01.03.1995 (Anlage B 15)

Am 01.03.1995 beantragte der Kulturbund e.V. bei der Beklagten Direktorat Sondervermögen die für den Verkauf erforderliche Zustimmung nach PartG-DDR für den Vertrag vom 28.02.1995. Diese beabsichtigte, insbesondere im Blick auf die Klageerhebung durch die Käufer vom 27.01.1995, die Zustimmung zu verweigern, um sich gegen die Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der klagenden Käufer zu schützen, verfasste den Entwurf eines Ablehnungsbescheids und legte diesen am 06.03.1995 der Unabhängigen Kommission vor mit der Bitte, diese möge ihr gesetzlich erforderliches Einvernehmen erteilen.

B e w e i s : Schreiben der Beklagten an die Unabhängige Kommission vom 06.03.1995 (Anklage K 110)

Entwurf eines Ablehnungsbescheids der Beklagten gegenüber dem Kulturbund e. V. als Dokument dazu (Anlage K i l l )

Im Entwurf heißt es:

"Das ursprüngliche Eigentum des Kulturbundes an dem OEB Aufbau-Verlag ist, nachdem es zunächst auf die SED/PDS übergegangen war, in Volkseigentum überführt worden und unterfiel dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 4 TreuhG ..." Anlage K i l l Blatt 3 Absatz 2

Dies widersprach völlig den Erkenntnissen beider Behörden, wie sie sich aus allen anderen Urkunden ergeben, und es wird auch keine Begründung für die dort niedergeschriebenen Feststellungen mitgeteilt.

Herr Regierungsrat Berger vom Sekretariat der Unabhängigen Kommission rief am 07.03.1995 beim Vorsitzenden der Kommission in München an. Er legte diesem den Hintergrund des Vorgangs dar - Schadensersatzansprüche der Investoren - und kündigte die Bitte um Einvernehmen durch Eilentscheidung an.

B e w e i s : "Gesprächs - Notiz mit Prof. Papier in München Betrifft: Aufbau-Verlag Habe Prof. Papier über den Hintergrund Klage Lunkewitz / BVS wegen Aufbau unterrichtet und Übersendung der Bitte um Einvernehmen per Eilentscheidung angekündigt." Anlage K 112

Der Vorsitzende kündigte seine Zustimmung an. Herr Berger versandte am 08.03.1995 um 09.51 Uhr abredegemäß den Entwurf einer Eilentscheidung per Telefax nach München. Der Vorsitzende teilte am 08.03.1995 um 12.00 Uhr seine Zustimmung telefonisch mit. Herr von Hammerstein, der Leiter des Sekretariats der Unabhängigen Kommission, vermerkte dies auf der Entwurfsfassung vom 07.03.1995 und gab die Zustimmung unverzüglich an die Beklagte weiter.

B e w e i s : Telefax des Sekretariats der Unabhängigen Kommission an Herrn Prof. Dr. Papier vom 08.03.1995 (Anlage K 113) Telefonvermerk des Herrn von Hammerstein über sein Gespräch mit Herrn Prof. Dr. Papier vom 08.03.1995 (Anlage K l 14) Bestätigungsvermerk des Herrn von Hammerstein über das telefonisch erteilte Einverständnis vom 08.03.1995 (Anlage IC 115) Weitergabe des Vorgangs per Telefax durch die Unabhängige Kommission an die Beklagte vom 08.03.1995 (Anlage IC 116)

Am 09.03.1995 erließ die Beklagte den Ablehnungsbescheid in der unveränderten Entwurfsfassung und teilte dies der Unabhängigen Kommission am 10.03.1995 mit.

Bescheid der Treuhandanstalt / BVS vom 09.03.1995 (Anlage K 117) Schreiben der Treuhandanstalt / BVS an die Unabhängige Kommission vom 10.03.1995 (Anlage K 118)

Die Beteiligten - die Beklagte sowie die Unabhängige Kommission durch ihren Vorsitzenden und die weiteren genannten Funktionsträger - haben also gemeinschaftlich den Ablehnungsbescheid mit seiner Begründung nicht nach Gesetz und Recht herbeigeführt, sondern einzig mit dem Ziel, zu Lasten des der Treuhandverwaltung der Beklagten unterliegenden Kulturbunds für die Beklagte den Kaufpreis für die Verlage zu sichern. Gleichzeitig sollte die Beklagte auf diese Weise vor den Schadensersatzansprüchen der Käufer bewahrt werden.

Gegen den Bescheid in der Form des nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheids erhob der Kulturbund unter dem 29.06.1995 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung der Zustimmung, die er später um die Klage auf Zustimmung zum Vertrag vom 21.12.1995 erweiterte.

B e w e i s : Beiziehung der Akten Verwaltungsgericht Berlin - 26 A 191/95

Auch in diesem Verfahren ließ sich die Beklagte dahin ein, sie sei Allein-gesellschafterin einer Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau gewesen. Jedoch hielt dieses Prozessverhalten die Beklagte nicht davon ab, am 14.09.1996 durch ihr Direktorat Sondervermögen an die Bonner Rechtsanwälte Türk & Partner heranzutreten, die den weiterhin zwangsverwalteten Kulturbund in dessen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen nach PartG-DDR vertraten. In der Korrespondenz verlangte sie auf der Grundlage des Feststellungsbescheids vom 25.07.1990 unter Androhung von Zwangsmaßnahmen nach PartG DDR die Vorlage einer ErgänzungsVereinbarung zwischen dem Kulturbund und Herrn Lunkewitz vom 28.02.1995. Zur Begründung erklärte sie:

".... Nach § 20 Absatz 1 Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages

werden Vermögensveränderungen nur mit Zustimmung der Treuhandanstalt .... wirksam Dies gilt insbesondere für das Altvermögen, zu dem der Aufbau-Verlag zweifellos gehört." (Hervorhebung durch die Klägerin) B e w e i s : Erklärung der Beklagten Direktorat Sondervermögen vom 14.09.1996 (Anlage K 32)

Das Verwaltungsgericht Berlin ließ in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.1999 erkennen, dass möglicherweise von durchgängigem Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag „ab ovo" auszugehen, eine Aufbau-Verlag GmbH nach TreuhG also womöglich nie entstanden sei. Die Beklagte stellte erst jetzt den Kulturbund von ihrer Zustimmungspflicht nach PartG-DDR frei. Die Unabhängige Kommission erklärte ihr Einvernehmen. Auf diese Weise entgingen die Behörden einer Verurteilung durch das Verwaltungericht Berlin.

B e w e i s : Protokoll des Termins vom 29.11.1999 vor dem Verwaltungsgericht Berlin - 26 A 191/95 (Anlage K 119) Erklärung der Unabhängigen Kommission vom 14.12.1999 (Anlage K 120) Erklärung der Beklagten vom 17.12.1999 (Anlage K 121)

Die Unterwerfung des Vermögensgegenstands Aufbau-Verlag unter die Zwangsverwaltung der Beklagten Direktorat Sondervermögen nach Maßgabe des Feststellungsbescheids vom 25.07.1990 endete also erst mit Zugang der Erklärungen vom 14.12. und vom 17.12.1999.

Dadurch wurden die Verträge vom 28.02. und vom 21.12.1995 parteiengesetzlich, damit wiederum zivilrechtlich, wirksam. Die Rechtswirksamkeit und Werthaltigkeit des Vertrags vom 21.12.1995 bestätigte wie dargelegt der BGH in seiner späteren Beschlüssen vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 für den Vertrag vom 21.12.1995.

3.) Weitere Entwicklung ab 2005

Zwischen März und Mai 2005 hat die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH die verbleibenden Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter erworben.

Zwischen Mai und August 2006 sind sämtliche bis dahin selbständigen Einzel-Verlagsgesellschaften auf die Aufbau Verlagsgruppe GmbH verschmolzen worden.

Am 26.06.2007 erklärte die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH, zwischenzeitlich Alleingesellschafterin, die Anfechtung sämtlicher mit der Beklagten geschlossen Verträge.

L) „Überlegungen eines einzelnen Mitarbeiters" der Unabhängigen Kommission Zusammenfassung der zentralen wahrheitswidrigen Handlungen der Beklagten und der Unabhängigen Kommission

In Berücksichtigung der über die Alt-Verfahren hinaus andauernden Angewohnheit der Beklagten, die Feststellungen der Unabhängigen Kommission, u.a. vom

25.07.1991

10.10.1991 29.12.1992 12.02.1993 10.03.1993 21.06.1993 12.02.1994 17.03.1994 28.09.1994 01.03 - 10.03.1995 Ablehnungsbescheid Kulturbund 18.09./04.10.1995 Prozeßrisiko Lunkewitz LG Berlin 9 O 57/95 04.10.-06.11.1995 Prozessrisiko Lunkewitz LG Berlin 9 O 57/95

als unmaßgebliche Ansicht (irgend) eines einzelnen Mitarbeiters zu qualifizieren, verweist die Klägerin darauf, dass sich aus den Vermerken selbst und den dortigen Mitzeichungsvermerken und Gegenzeichnungen und den darin jeweils dokumentierten Einbindungen der weiteren Behörden - darunter stets die Beklagte - und Stellen bis hin zur Behördenleitung zweifelsfrei ergibt, dass es entgegen der Darstellung in der Klageerwiderung zu keiner Zeit unkontrollierte Einzelaktionen gegeben, sondern dass die Unabhängige Kommission entgegen dem wahrheitswidrigen Vorbringen der Beklagten zu jeder Zeit als Behörde und im Einvernehmen mit der Beklagten gehandelt hat.

B e w e i s : Zeugnis Herr Sven Berger, bereits benannt

Eine kurze Zusammenfassung zentraler wahrheitswidriger Handlungen der Beklagten und der Unabhängigen Kommission gegenüber Beteiligten und Gerichten ergibt folgendes:

- Wahrheitswidriges Verhalten der Behörden gegenüber den Käufern anläßlich der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991

- Vermerke vom 22.10./28.10.1991

- Wahrheitswidriges Verhalten der Behörden gegenüber den Käufern und der Klägerin anläßlich des Vertrags vom 24.11.1992

- Wahrheitswidrige Erklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 11.02.1994

- Wahrheitswidriges Verhalten der Behörden gegenüber den Käufern anlässlich der Verhandlungen 10 / 1994 bis Ol / 1995

- Manipuliertes Gutachten Prof. Dr. Schlink Januar 1995

- Manipulierter Ablehnungsbescheid Kulturbund vom 09.03.1995

- Manipulierte Stellungnahme wegen Prozessrisiko Lunkewitz vom 18.09./04.10.1995

- Manipulierte Stellungnahme wegen

Prozessrisiko Lunkewitz zur Vorlage bei den Gerichten LG Berlin 9 0 57/95 vom 27.09./09.10.1995

- Einfuhrung des manipulierten Gutachtens Prof. Dr. Schlink in das Verfahren LG Berlin 9 0 57/95

M) Rechtslage

I.) Die Rechtsprechung des BGH vom 10.12.2007 / 03.03.2008 - II ZR 213/06, die Beklagte als Streitverkündete

Grundlage der Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Alt-Rechtsprechung. Dazu ist ohnehin zu bemerken, dass sich der BGH im dortigen Beschluss vom 02.06.1999 - VIII ZR 160/99, vgl. Anlage K 35, zur Rechtslage überhaupt nicht geäußert hat. Aus welchen Gründen seinerzeit die Annahme der Revision verweigert worden ist, bleibt also auf Dauer unbekannt.

Dagegen hat sich der BGH im Ergebnis der Überprüfung der Frankfurter Entscheidungen in seinen Beschlüssen vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 -II ZR 213/06 zweifelsfrei durch die bereits zitierte rechtskräftige Feststellung geäußert:

"Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen Aufbau-Verlag GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. Die Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie -unzulässiger Weise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen."

BGH vom 10.12.2007 - II ZR 213/06

Die vom BGH überprüften Urkunden sind die Urkunden, die auch Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden sind, die aus dem Besitz der Beklagten und der Unabhängigen Kommission stammen und die der Klägerin erst nach dem bereits erörterten Verfahren

Kulturbund e.V. ./. BVS Verwaltungsgericht Berlin 26 A 191/95

zugänglich geworden sind.

Der Komplex Vertrag vom 21.12.1995 ist entgegen den unzutreffenden Äußerungen der Beklagten

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 5 unten / Blatt 6 oben

nicht Inhalt der Alt-Verfahren geworden, wie bereits daraus folgt, dass der BGH diesen Komplex zum Gegenstand seiner Rechtsprechung gemacht hat.

B e w e i s : Beiziehung der Akten LG Berlin 9 O 57/95 KG 14 U 856/96 BGH VIII ZR 160/98

Da die Beklagte wie bereits vorgetragen im Verfahren BGH II ZR 213/06 Streitverkündete gewesen ist, ist sie an die Feststellungen gebunden, vgl. §§74 (1), 68 ZPO.

II.) Vertragliche Ansprüche der Klägerin

Die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992 sind nichtig wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistungen, ferner nichtig infolge der Anfechtung durch die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH vom 26.06.2007. Daraus ergeben sich Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Klägerin, die Partei des Vertrags vom 24.11.1992 geworden ist. Die Klägerin ist ferner im Wege der Rechtsnachfolge nach Verschmelzung Inhaberin der Ansprüche der Rütten & Loening GmbH, die ihrerseits Partei jenes Vertrags geworden war. Hauptgegenstand des Vertrags vom 24.11.1992 war die Problematik, ob Geschäftsanteile an den vermeintlichen Kapitalgesellschaften im Aufbau durch die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 überhaupt verkauft und übertragen worden waren.

"Die Treuhandanstalt und die BFL haben mit

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

notarieller Urkunde vom 18.09.1991 ... einen Geschäftsanteilkauf - und Abtretungsvertrag über sämtliche Geschäftsanteile der Treuhand-anstalt an dem Aufbau Verlag und an Rütten & Loening abgeschlossen, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund Umwandlung nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz als GmbH im Aufbau entstanden waren ..."

Vertrag vom 24.11.1992 Blatt 3 letzter Absatz "Mit notarieller Urkunde vom 27.09.1991 ... is t . . . ein Beitritts - und Änderungsvertrag

zum Geschäftsanteilskauf - und Abtretungsvertrag vom 18.09.1991 ... beschlossen worden." a.a.O. Blatt 3 Absatz 1 "Von Teilen der Käufer wurde sogar die Auffassung vertreten, dass die zwischen der Treuhandanstalt und den Käufern und dem Aufbau Verlag und der THA geschlossenen Verträge möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein."

a.a.O. Blatt 5 Absatz 4

Die vermeintlichen Geschäftsanteile wurden durch die Verkäuferin im Vertrag vom 24.11.1992 nochmals verkauft. Alle Erschienenen, darunter die Verlage / die Klägerin, übernahmen es, die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 aufrechtzuerhalten und durchzuführen.

"Die Erschienenen beabsichtigen, sich hinsichtlich sämtlicher Fragen gütlich zu einigen und hierbei ... die Geschäftsanteilskaufverträge ... aufrecht-zuerhalten und durchzuführen." a.a.O. Blatt 5 Absatz 5

•*t ip^ij) Damit waren beide Verlage / die Klägerin - angesichts der Regelungsgegen-

^4-v P stände auch unvermeidlich - in die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 als Vertragsparteien aufgenommen. Hieraus resultieren die vertraglichen Ansprüche der Klägerin.

Nach dem Vorigen stehen der Klägerin gegen die Beklagte weiter Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus positiver ForderungsVerletzung zu. Darüber hinaus hat sie Ansprüche aus Amtspflichtverletzung.

, 1/ t V , n

III.) Nichtigkeit der Verträge, Nichtexistenz der Vertragsgegenstände

Auf die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992, bei denen es sich um Leistungsaustauschverträge handelt, ist § 306 BGB alte Fassung - a.F. - anzuwenden, da die korrespondierenden Erklärungen vor dem 01.01.2002 wirksam geworden sind, vgl. Art. 229 § 5 EGBGB.

Palandt (Heinrichs) BGB Kommentar 68. Aufl. Art. 229 § 5 EGBGB Anm. 3

Die anfängliche objektive Unmöglichkeit folgt daraus, dass die Vertragsgegenstände, die Geschäftsanteile an einer vermeintlichen Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau und an einer vermeintlichen Rütten & Loening GmbH im Aufbau, von Anfang an nicht existierten. Durch die Eintragung in HRB 35339 vom 29.09.1990 ist lediglich eine - also nichtige -Scheingesellschaft entstanden, die a priori eine vermögenslose Hülle gewesen ist.

Die eigenen Feststellungen der Beklagten und der Unabhängigen Kommission nach Maßgabe der gesamten Vorausführungen BGH vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 - II ZR 213/06 KG vom 06.04.2003 - 8 U 300/01 BGHZ 141, 1 ff. (8 / 9 mwN sowie 12)

Die Vertragsgegenstände, die vermeintlichen Geschäftsanteile an vermeintlichen Kapitalgesellschaften im Aufbau, konnten aus Rechtsgründen von vornherein nicht entstehen, weil das TreuhG nicht anzuwenden war. Die Beklagte konnte nicht existierende Rechte nicht verkaufen.

BGH WM 1959,328 (330) RGZ 52,417(423) RGZ 68, 293 RGZ 112, 46 RGZ 128, 241 (246) Aus der Lit, statt aller Palandt (Heinrichs)

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

BGB Kommentar 59. Aufl. § 306 Anm. 12 mwN RGRK 12. Aufl. § 306 Anm. 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen

Für den Vertrag vom 24.11.1992 gilt das gleiche. Auch die dortigen Vertragsgegenstände waren Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften im Aufbau, die aus Rechtsgründen von vornherein nicht entstehen konnten. Soweit durch die Nachgründungsmaßnahmen in 1992 eine fehlerhafte Gesellschaft entstanden ist, ist diese nicht etwa mit den Vertragsgegenständen zu verwechseln. Femer haben sich die Käufer diese Geschäftsanteile selbst verschafft. Femer war diese Gesellschaft von Anfang an vermögenslos.

# RGRK (Ballhaus) 12. Aufl. § 306 Anm. 7 Soergel (Wolf) BGB § 306 Anm 9

Lässt man die Nichtigkeit nur in bezug auf die vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau gelten, folgt aus der dann etwa nur festzustellenden Teilnichtigkeit die Gesamtnichtigkeit aus § 139 BGB, wie sich aus der in dem Fall erforderlichen Auslegung des Vertrags vom 18.09.1991 ergibt.

Die Gewichtung des Aufbau-Verlags im Verhältnis zu Rütten & Loening ergibt sich bereits aus den Kaufpreisen. Der Aufbau-Verlag hatte einen Anteil i.H.v. DM 900.000,00, also 90 %, am Gesamtvolumen des Vertrags, während auf Rütten & Loening lediglich DM 100.000,00, also 10 %, entfielen, vgl. Nr. 4.1

^ ^ Vertrag vom 18.09.1991. In dem genannten Verhältnis der Kaufpreise spiegelte sich sowohl die - vermeintliche - Vermögenslage des Aufbau-Verlags als auch dessen überragendes nationales und internationales Renommee wider. Dieser Verlag war der zentrale Kaufgegenstand und das Herzstück der Verträge. Bereits aus dieser Gewichtung folgt, dass schon das alleinige Scheitern der Übertragung des Aufbau-Verlags zur Gesamtnichtigkeit führt.

Unabhängig vom Vorigen ist dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Parteien die Geschäftsanteilsverkäufe nach Nr. 9.2 Vertrag vom 18.09.1991 als ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne eines Junktims angesehen und vereinbart hatten mit der Folge, dass auch nur bei NichtZustandekommen einer Übertragung - welcher immer - der Vertrag insgesamt rückabzuwickeln war. Jedenfalls folgt also die Gesamtnichtigkeit aus der Zusammenschau von Nr. 4.1 mit Nr. 9.2 Vertrag vom 18.09.1991.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in bezug auf Rütten & Loening gleichermaßen mit einer Rückerstattung in natura an die Berechtigten zu rechnen ist. Daraus ergibt sich ebenso und unabhängig vom Komplex Aufbau-Verlag die Gesamtnichtigkeit.

Die Rechtsfolge folgt aus § 307 BGB a.F. Die Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet, wenn sie die Unmöglichkeit der Leistung kannte oder kennen musste. Aus den gesamten Vordarlegungen ergibt sich, dass die Beklagte die Unmöglichkeit nach ihren eigenen Feststellungen von Anfang an - bereits vor Vertragsschluss - gekannt hat.

Träfe das nicht zu, ist sie gleichwohl haftbar, weil sie, die eigens für die Bereiche TreuhG und PartG-DDR gegründet worden ist, die Unmöglichkeit, die Vertragsgegenstände zu verkaufen und zu übertragen, jedenfalls kennen musste und zu vertreten hat. Sie hat über die Vertragsgegenstände mit den Käufern und der Klägerin die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992 geschlossen, ohne die ihr vorher bekannten Bedenken entweder auszuräumen oder gegenüber den Käufern offen zu legen. Zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit äußern wir uns nachfolgend zusammenfassend unter VI.).

IV.) Nichtigkeit der Verträge nach Anfechtung durch die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH

Ferner sind die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992 aus den Gründen nichtig, die die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH zutreffend zum Gegenstand ihrer Anfechtungserklärung vom 26.06.2007 gemacht hat. Dort ist im einzelnen dargelegt, dass der Beklagten bereits vor Abschluss des Vertrags vom 18.09.1991 die Problematik der Plusauflagen bekannt gewesen ist, dass sie ihre Kenntnis Herrn Lunkewitz und der Klägerin und deren Geschäftsleiter jedoch verheimlicht hat. Wir nehmen ergänzend Bezug auf die

Anfechtungserklärung vom 26.06.2007 dort insbesondere II.) ff (Anlage K 122)

Die Beklagte ist der Klägerin auch aus diesem Gesichtspunkt zum

Schadensersatz verpflichtet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher und nachvertraglicher Aufklärungspflichten.

V.) Fehlende Zustimmung der Treuhandanstalt Sondervermögen

Die nach § 306 BGB a. F. unwirksamen Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992 hätten mangels Existenz von Kapitalgesellschaften im Aufbau und wegen der fehlenden Verfügungsmacht der Beklagten auch durch eine etwa erteilte Zustimmung durch die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen nicht wirksam werden können.

Nur der Eigentümer, also der Kulturbund, hätte an die Käufer verkaufen und übertragen können, allerdings nicht durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft im Aufbau oder an einer Kapitalgesellschaft überhaupt, sondern nur in der Weise, wie es der BGH in seinen Beschlüssen vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 für den Vertrag vom 21.12.1995 zwischen dem Kulturbund und Herrn Lunkewitz festgestellt hat, nämlich durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte im Wege der Singularsukzession. Nur eine solche Veräußerung wäre sodann zustimmungsfällig gewesen.

Ungeachtet dessen und unabhängig von den vorgenannten Nichtigkeitsgründen sind die vorgenannten Verträge deswegen nicht wirksam geworden, weil die Treuhandanstalt Direktorat Sondervermögen ihre erforderliche Zustimmung nach §§ 20a, 20b PartG-DDR zu keiner Zeit erteilt hat. Die Beklagte hat die Käufer und die Klägerin zudem über das Nichtvorliegen dieses Merkmals getäuscht und muss für den resultierenden Schaden nach den Regeln der cic einstehen.

VI.) Fehlende Zustimmung der Unabhängigen Kommission

In Bezug auf das - nie durchgeführte - Feststellungsverfahren Unabhängige Kommission gelten die Vorausführungen entsprechend. Die Unabhängige Kommission hat ihre Zustimmung nie erteilt.

„Gegebenenfalls wären auch die Nachfolgeakte materiell angreifbar; die Umwandlung in eine GmbH i.G. (sie) wegen fehlenden Volkseigentums, die Veräußerung der GmbH durch die (allgemeine) THA an Lunkewitz wegen

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

fehlenden Einvernehmens der UK." (Hervorhebung durch die Klägerin). Gesprächsvermerk Sekretariat UK PV vom 10.02.1993, dort unter lit. b) Blatt 2 (Anlage K 16)

Bereits infolge der dargelegten konstitutiven Bedeutung des Einvernehmens sind die Verträge unwirksam.

Selbst ein etwa durchgeführtes Feststellungsverfallren hätte aus den zuvor genannten Gründen die Nichtigkeit der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992 nicht beseitigen können.

• Die Beklagte hat die Käufer und die Klägerin und deren Geschäftsleiter auch über das Vorliegen dieses Merkmals getäuscht und ist für den Ersatz des resultierenden Schadens verantwortlich.

VII.) Ansprüche aus cic und aus Vertrag

Für die Zeit ab Aufnahme der Vertragsverhandlungen im Frühjahr 1991 bis zum Abschluss der Verträge vom 18.09. und vom 27.09. sowie bis zum Abschluss des Vertrags vom 24.11.1992 hat die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss - cic -, vgl. jetzt § 280 (1) BGB i.V.m. § 311 (2), (3) BGB. Für die Zeit ab Abschluss der vorgenannten Verträge hat die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung, vgl. § 280 (1) BGB i.V.m. den Grundsätzen über die nachwirkenden Vertragspflichten.

1.) Pflichtwidriges Verhalten

Sämtliche genannten Anspruchsgrundlagen - auch die später zu erörternden Ansprüche gegen die Beklagte aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB - setzen voraus, dass sich die Beklagte - sei es im Zuge der Vertragsverhandlungen, sei es danach - pflichtwidrig verhalten hat, wobei die gesetzlichen Anforderungen an dieses Merkmal bei den genannten Ansprachsgrundlagen übereinstimmen, auch soweit vorsätzliches Verhalten zu beurteilen ist. Pflichtwidriges Verhalten der Schuldnerin folgt unter anderem aus der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten, so wenn ein Vertrag durch pflichtwidrige Einwirkung des Verkäufers auf die Willensbildung des Geschädigten - Schutz der

rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit - zustande gekommen ist, wobei dahinstehen kann, ob man von aktivem Tun - fehlerhafte Angaben, Tatsachenunterdrückung - oder von Unterlassen - Verschweigen von Tatsachen - ausgeht, da Pflichten sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen verletzt werden können.

Palandt (Sprau) BGB Kommentar 68. Aufl. § 826 Anm. 7 Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm. 2

Das Verschweigen von Tatsachen begründet eine Haftung des Verkäufers, wenn der Käufer unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.

Münchener Kommentar (Roth) BGB 5. Aufl. § 241 Anm. 114 ff. (115) Anm. 131: Aufklärungspflicht über besondere rechtliche Hindemisse, wenn sie der Gegenpartei nicht bekannt zu sein brauchen mwNFn 448-451 Anm. 137: Veranlassung eines Irrtums durch vorangegangenes Tun mwN Fn 481 BGH WM 1968,398 (399) BGH BB 1975, 153 (154) Anm. 137: Erwecken des Anscheins der Vollständigkeit oder der rechtlichen oder wirtschaftlichen Vertrauenswürdigkeit mwN Fn 482 BGHNJW 1992, 300 Palandt (Grüneberg) a.a.O. § 311 Anm. 40 mwN Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm. 5 mwN

Es geht dabei dämm, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungs-erhebliche Umstände zu informieren,

Palandt (Heinrichs) § 242 Anm37mwN

Münchener Kommentar (Roth) BGB 5. Aufl. § 241 Anm 114 ff. Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm 5 b) BGH NJW 1971, 1798 BGH LM § 276 (Fb) Nr. 1

solche Umstände also, die dem Vertragspartner nach Treu und Glauben bekanntgegeben werden müssen, weil Gefahren für sein Leistungs- oder Integritätsinteresse bestehen, von denen er keine Kenntnis hat,

Palandt (Heinrichs) a.a.O. § 280 Anm 30 mwN BGHZ 36, 328

oder weil das Verhalten des Gläubigers bei den Vertragsverhandlungen und die zu treffenden Entscheidungen von der Kenntnis dieser Umstände wesentlich beeinflusst wäre.

"Redliches Geschäftsgebaren erfordert darüber hinaus eine Offenlegung der Vermögenslage ...., wenn bei einem erstmaligen Geschäftsabschluss Umstände vorliegen, die nach Treu und Glauben dem anderen Teil bekannt sein müssen, weil seine Vertragsentschließung davon wesentlich beeinflusst wird. Das gilt z.B. hinsichtlich rechtlicher, der Vertragsdurchführung entgegenstehender Hindemisse...."

® BGH NJW 1984, 2284 (2286) mwN BGH LM § 276 (Fa) BGB Nr. 14 Palandt (Sprau) a.a.O. § 826 Anm. 20 BGH WM 1991, 1548 Palandt (Grüneberg) a.a.O. § 311 Anm. 40

Ferner bzw. erst recht ist unaufgefordert über solche Umstände aufzuklären, die für die Willensbildung des anderen Teils von offenkundig ausschlaggebender Bedeutung sind, weil sie den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden.

Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm. 5 b) BGH NJW 1990, 975

BGH NJW 1979, 2243 mwN BGH NJW 1980, 2460 (2461)

Der Verkäufer darf danach bspw. wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen.

BGH NJW 1990, 975 Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm. 5 b), Anm. 7 mwN

Beim Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen sind unabhängig vom Vorigen bspw. folgende Umstände von der Rechtsprechung für pflichtwidrig erachtet worden:

Palandt (Grüneberg) a.a.O. § 311 Anm. 40, Anm. 42 Falsche Angaben über Gewinne oder Umsatz: BGH NJW 1977, 1538 f BGH NJW-RR 1989, 306 (307) Vorlage einer falschen Bilanz: BGH NJW 1991,1224 Verschweigen der desolaten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft: "Beim Kauf. . . von GmbH - Geschäftsanteilen is t . . . insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kaufmteressent - für den Verkäufer erkennbar — sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur anhand der Bilanzen ... und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen kann. Diese Erschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Interessenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht ausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen

... sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Käufer eine gesteigerte Aufklärungspflicht aufzulegen und an die hierbei anzuwendende Sorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen.

Geht es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Käufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die Üb erleb ensfähigkeit ernsthaft gefährden ..." BGH NJW 2001,2163 (2164) Falsche Informationen über Gesellschaftsschulden: BGH NJW 1980, 2408 (2409) Verschweigen erheblicher Schulden: BGH NJW 1980, 2408 (2409) Verschweigen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Verkäufers beim Kreditkauf: BHGZ 87, 27 (31)

^ BGH NJW 1983, 676 (677)

In die Zukunft gerichtet:

Bereits wenn Verschlechterungen des Kaufgegenstands bei Vertragsschluß noch nicht eingetreten sind, dies jedoch für die Zukunft droht, bestehen Offenbarungspflichten.

Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm 5 b) BGH NJW 1993, 1323 (1324) mwN BGH LM § 123 Nr. 45

Der Verkäufer muss in bezug auf besonders schwerwiegende Mängel schon den dahin bestehenden Verdacht offenbaren.

Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm. 5 b) mwN BGH LM § 463 Nr. 8

Erteilt der Verkäufer zunächst gutgläubig unrichtige Auskünfte zur Rechtslage, verliert er den guten Glauben und handelt sittenwidrig, wenn er nach Kenntniserlangung von der wahren Rechtslage den schädigenden Zustand aufrechterhält.

Palandt (Sprau) a.a.O. § 826 Anm 7 mwN BGH ZIP 1999,2158

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Unter dem Gesichtspunkt der nachvertraglichen Vertragspflichten ist der Schuldner - unter anderem - dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden könnte und sicherzustellen, dass der Gläubiger im Besitz der vertragsgegenständlichen Vorteile verbleibt - bzw. diese endlich erwirbt -.

BGH NJW-RR 1990, 141 (142 linke Spalte) mwN

Erteilt der Gläubiger auf vertraglicher Basis Auskünfte, müssen diese korrigiert werden, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweisen.

BGHZ 69, 176 (179 f) Münchener Kommentar (Emst) BGB 5. Aufl. § 280 Anm. 119

Für die Beurteilung von Vorsatz / Arglist / Sittenwidrigkeit ist es erforderlich und ausreichend, dass der Schädiger im maßgeblichen Zeitpunkt die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder auch nur für möglich hält und die Rechtsgutverletzung will oder billigend in Kauf nimmt - bedingter Vorsatz -, wobei auch Behauptungen ins Blaue hinein - Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage - den Vorsatz begründen und Schädigungsabsicht nicht erforderlich ist. Lediglich im Rahmen von § 826 BGB muss der Schädiger Art und Richtung von Schaden und Schadensfolgen gewollt oder billigend in Kauf genommen haben.

BGH NJW 1990, 975 (976) Palandt (Sprau) a.a.O. § 826 Anm. 10 BGH NJW 2000, 2896 (2897) mwN BGH NJW 2004, 446 (448) Palandt (Ellenberger) a.a.O. §123 Anm. 11 BGH NJW 2001, 2326 (2327) BGH NJW 2007, 3057 (3059) Tz 29 mwN "... ins Blaue ..." Palandt (Ellenberger) a.a.O. § 123 Anm 11 mit zahlrwN "... ins Blaue ..." Münchener Kommentar (Wagner) BGB Kommentar 4. Aufl. § 826 Anm. 25 mwN Fn 88

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

BGH NJW 1991, 3282 (3283) BGH VersR 1979,283 (284)

Nach § 826 BGB handelt bspw. sittenwidrig, wer bei ehemals volkseigenen Grundstücken im Zentrum größerer ostdeutscher Städte unter Berühmung eigener Rechte zu einer Grundstücksbelastung schreitet, ohne sich definitive Klarheit über die Eigentumslage - etwa durch die Einholung eines Negativattestes — verschafft zu haben. In solchen Konstellationen bestehen per se erhebliche Verdachtsgründe, dass Rechte Dritter - Restitutionsanträge -bestehen. Wer sich darüber hinwegsetzt, verschließt sich bewusst einer erforderlichen Kenntnisnahme/Überprüfung und dieses

".... bewusste Verschließen steht der positiven Kenntnis der gem. § 826 BGB haftungsbegriindenden Umstände gleich." OLG Dresden VIZ 2003, 429 LS 2

Als Maßstab für die Bewertung des Verhaltens des Verkäufers unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ist die herrschende Sozialmoral für den jeweiligen Lebenskreis unter Berücksichtigung der Grundwerte der Verfassung zugrundezulegen.

Palandt (Sprau) a.a.O. § 826 Anm. 1 sowie Anm. 6 mwN BGH NJW 1975, 638

Für den Gesichtspunkt der Zurechnung des Verhaltens Dritter ist festzuhalten, dass sich wie juristische Personen auch fiskalisch handelnde Körperschaften des öffentlichen Rechts das Handeln aller vertretungsbefugten Organwalter -bei der Beklagten die Herren Dr. Klinz, Dr. Greuner, Molinari, Braun, Sinnecker, Voelker, Dr. Fischer, Gütschow, Schmidt, Dr.Dierdorf, Beimesche, Dreher, Lothert, Holle, Schmitt - Habersack, Pels Leusden, bei der Unabhängigen Kommission die Herren Berger, Bennewitz, Hingst, von Hammerstein, von Laer, Papier - zurechnen lassen müssen. Schon das Wissen eines einzigen Organwalters ist der Körperschaft zuzurechnen,

BGH NJW 1990, 975 (976 linke Spalte) mwN BGHZ 20, 149 (153) BGHZ 41, 282 (287)

selbst wenn der Organvertreter von dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft nichts gewusst hat.

BGH NJW 1990, 975 (976 linke Spalte) mwN BGH NJW 1994, 1953 (1954)

Auch das Ausscheiden von Organwaltern aus dem Amt berührt die Fortdauer der Wissenszurechnung nicht.

BGH NJW 1990, 975 (976 linke Spalte) BGH WM 1959, 81 (84)

Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung ist das Verhalten der Unabhängigen Kommission, die von Gesetzes wegen ihr Handeln und ihre Entscheidungen mit der Beklagten abzustimmen hatte, der Beklagten zuzurechnen, vgl. §§ 31, 278, 831 BGB.

2.) Verantwortlichkeit der Beklagten und der Unabhängigen Kommission

a) Zeitraum bis zum 18.09./27.09.1991

Die Beklagte hat die ihr nach Maßgabe der Vorausführungen obliegenden Pflichten gegenüber den Käufern und insbesondere gegenüber der Scheingesellschaft seit dem 01.07.1990 bis zum Abschluss der Verträge vom

^ 18.09. und vom 27.09.1991 dadurch verletzt, dass sie ihnen ihren gesamten zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kenntnisstand

F) Zusammenfassung der Entwicklung ...

verschwiegen und darüber hinaus veranlasst hat, dass die Scheingesellschaft in umfänglicher Weise am Geschäftsverkehr teilgenommen hat. Die Beklagte hat dabei vorsätzlich - zumindest im Sinne des bewussten Verschließens vor den Tatsachen - gehandelt.

".... bewusste Verschließen steht der positiven Kenntnis der gem. § 826 BGB haftungsbegründenden Umstände gleich." OLG Dresden VIZ 2003, 429 LS 2

Für ihre Haftung würde bereits fahrlässiges Handeln ausreichen.

Der Beklagten war bewusst, dass für die Käufer die Kenntnis jedes einzelnen der unter F) dargelegten Umstände vor der Unterzeichnung der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 von ausschlaggebender Bedeutung war, weil jeder einzelne Punkt einem Vertragsschluss durch die Käufer entgegenstand. Die Beklagte wusste auch, dass sie die Verlage in ihrem wahren Zustand nicht nur nicht an die Käufer sondern überhaupt nicht verkaufen konnte, wenn sie ihren Kenntnisstand darüber im Zuge von Vertragsverhandlungen mit Dritten offenlegte. Sie hätte sich dann mit der Tatsache ihrer fehlenden Verfügungsmacht in eigener Verantwortung auseinandersetzen müssen und musste auf dieser Grundlage zeitnah mit dem Zusammenbruch des Aufbau-Verlags und von Rütten & Loening rechnen.

Im Hinblick auf die Belastetheit von Rütten & Loening mit Restitutionsansprüchen nach nationalsozialistischem Unrecht hätten sich die Käufer vorhalten lassen müssen - und sich selbst vorgehalten -, diesen Vermögensgegenstand dadurch erlangt zu haben, dass sie dem ursprünglichen nationalsozialistischen Unrecht ein zweites Unrecht durch die Bekämpfung der Nachkommen der ermordeten bzw. vertriebenen Verleger hinzufügten. Darüber hinaus hätte der Verlag selbst und die Verlagsgruppe insgesamt, deren zentrale Autoren der deutsch - jüdischen, kritischen Kultur entstammten -Lion Feuchtwanger, Victor Klemperer, Anna Seghers usw. wie dargelegt -, und die sich für die Aufarbeitung des nationalsozialistischen Unrechts einsetzte, jegliche moralische Legitimation verloren. Eine Weiterführung der Verlage auf dieser Grundlage kam für die Käufer und für die Klägerin nicht in Betracht.

Die Beklagte hat die Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 in Kenntnis der vorgenannten Umstände, ferner in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit als Behörde abgeschlossen und dadurch die Käufer zu den vermeintlichen Nachgründungsmaßnalimen in 1992 veranlasst, die zur Entstehung der Klägerin und zu den Schäden gefühlt haben, die durch die Teilnahme der Klägerin am Geschäftsverkehr entstanden sind.

b) Zeitraum bis zum 24.11.1992

Im Zuge der Verhandlungen, die zum Abschluss des Vertrags vom 24.11.1992 führten, hat die Beklagte den Käufern und der Klägerin wiederum ihr bereits

vorvertraglich vorhanden gewesenes Wissen sowohl über ihre fehlende Verfügungsmacht am Aufbau-Verlag und an Rütten & Loening als auch über die dortigen Restitutionsansprüche verschwiegen. Darüber hinaus hat sie den Käufern und der Klägerin ihr- Wissen um die Nichtigkeit der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 verschwiegen.

Die nochmaligen - mangels Verfügungsmacht wiederum a priori untauglichen - Geschäftsanteilsverkäufe unter Vorspiegelung falscher Tatsachen unterstreichen das vorsätzliche Verhalten der Beklagten.

Die vorgenannten Verpflichtungen hat die Beklagte aufgrund der vertraglichen Einbeziehung der Verlage auch gegenüber der Klägerin verletzt. Hinzu tritt, dass die Beklagte sich der Klägerin gegenüber während der Verhandlungen und im Vertrag selbst wider besseres Wissen die Position der Alleingesellschafterin und der daraus folgenden Weisungsbefugnis angemaßt hat.

c) Nachvertragliches Verhalten

Nach Abschluss der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991, sodann nach Abschluss des Vertrags vom 24.11.1992 haben die Beklagte und die Unabhängige Kommission unter Einbindung der Behördenspitzen ihre Kemitnisse, deren Entwicklung dargelegt ist, geheimgehalten, um wie vorgetragen im Außenverhältnis die Beklagte vor den Erfullungs- und Schadensersatzansprüchen der Käufer und der Klägerin zu bewahren, ohne den Käufern und der Klägerin das geschuldete Verlagsvermögen zu verschaffen. Im Innenverhältnis wollten die Behörden ungestört unter sich ausmachen, ob der aus dem Verkauf der Verlage erzielte Kaufpreis rechtswidrig als Fiskaleinnahme dem Bundeshaushalt zufließen oder ob er gleichermaßen rechtswidrig in den neuen Bundesländern verwendet werden sollte.

- "Sollte eine nachträgliche Zustimmung in Betracht kommen, weisen wir Sie darauf hin, dass der erzielte Verkaufserlös dem Sondervermögen zusteht.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Beyerle von Klenck i.V. Schröter"

Habe Prof. Papier über den Hintergrund Klage Lunkewitz / BVS wegen Aufbau unterrichtet und Übersendung der Bitte um Einvernehmen per

. Eilentscheidung angekündigt." B e w e i s : Gesprächsnotiz Herr Regierungsrat Berger UK vom 07.03.1995 (Anlage IC 27)

Die Beklagte hätte die Käufer und die Klägerin selbst bei Gutgläubigkeit über ihre etwa erst nachträglich eingetretenen Zweifel informieren müssen.

Von Gutgläubigkeit kann jedoch keine Rede sein. In dem Zusammenhang ist auf die Reaktion der Beklagten und der Unabhängigen Kommission auf das Auskunfts- und Hilfeersuchen der Klägerin vom 29.12.1993 zu verweisen.

In bezug auf das Vermögen des Kulturbunds dürften die Beklagte, die treuhänderische Verwalterin des Vermögens des Kulturbunds, und die Unabhängige Kommission gleichzeitig das Ziel verfolgt haben, einer aus der DDR überkommenen Organisation, deren Fortexistenz politisch nicht erwünscht war, die materielle Basis zu entziehen und sie so zu vernichten. Deswegen haben beide Behörden von Anfang an keinerlei Rücksicht auf die Regelungen des PartG-DDR und die ihnen bekannten Eigentumsrechte des Kulturbunds genommen und die Möglichkeit des materiell - rechtsstaatlichen Erwerbs des Aufbau-Verlags durch den Kulturbund ungeachtet ihrer treuhänderischen Verpflichtungen zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt. In dem Zusammenhang fürchtete die Beklagte überdies, dass der Kulturbund als Gegenleistung für eine etwaige Kooperation - Übertragung des Verlags Vermögens durch den Eigentümer - erhebliche Gegenleistungen fordern würde.

Die Beklagte hat im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission, anstatt der aus üirer Doppelfunktion resultierenden Gefahr der Interessenkollision -eigene Fiskalinteressen des Bundes gegen die treuhänderisch wahrzunehmende Verwaltung fremden Vermögens nach PartG-DDR - pflichtgerecht zu begegnen, die Konfliktsituation durch nachhaltigen, gezielten Rechtsbruch

"... im Außenverhältnis ..."

Anlage K 20

zu ihren eigenen Gunsten und zu Lasten aller Geschädigten, nämlich der Käufer, des Aufbau-Verlags selbst, des ihrer Zwangsverwaltung unterliegenden Kulturbunds als dem Eigentümer des Aufbau-Verlags, der Klägerin, schließlich der Berechtigten an Rütten & Loening, aufgelöst.

Insgesamt ist das Verhalten der - eigens für die Bereiche TreuhG und PartG-DDR gegründeten - Beklagten und ihrer Organe und Organwalter umso vorwerfbarer in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Sie unterliegt also als Teil der (Bundes-) Exekutive von Verfassungs wegen der strikten Gesetzes- und Rechtsbindung, vgl. Art 20 (3) i.V.m. Art 1 (3) GG. Weder hat die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten einer speziell zweckgebunden errichteten Behörde erfüllt - Hinweis an die Käufer auf fehlende Verfügungsmacht bzw. Zweifel daran, Hinweis auf die Plusauflagen -, noch und erst recht lässt ihr Verhalten irgendeinen Bezug zu den Grundwerten der Verfassung erkennen. Dir Verhalten legt im Gegenteil vorsätzlichen Gesetzes - und Verfassungsbruch, veranlasst durch die Behördenspitzen, nahe.

Für das Verhalten der Unabhängigen Kommission und deren Organe und Organwalter, deren Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, gelten die Vorausführungen entsprechend.

Das gezielte, zweckgerichtete Zusammenwirken der beteiligten Behörden ist dargelegt.

vgl. K Die Gesamtentwicklung ab dem 14.03./02.04.1990

d) Das Verhalten der Beklagten im Lichte der Alt-Rechtsprechung

Die Alt-Rechtsprechung lässt das Verhalten der Beklagten in keinem besseren Licht erscheinen und relativiert insbesondere nicht Bösgläubigkeit und Vorsatz.

Die Beklagte könnte sich auf die Alt-Rechtsprechung nicht einmal dann berufen, wemi sie nur fahrlässig gehandelt hätte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung,

wenn eine Behörde fahrlässig eine den Bürger begünstigende, jedoch unrichtige Auskunft erteilt,

wenn die Behörde nachträglich ihre unrichtige Auskunft erkennt und sodann durch Erlass eines ablehnenden VA revidiert

und sich dieser im Ergebnis gerichtlicher Überprüfung als rechtmäßig erweist,

so dass die seinerzeitige begünstigende Auskunft also nunmehr rechtskräftig als falsch feststeht. Für die Beurteilung des behördlichen Verhaltens kommt es allein auf den Zeitpunkt der ursprünglichen schadenstiftenden Handlung an. Dafür muss die Behörde - unabhängig von der materiellen Rechtslage -einstehen.

"Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung ... abzustellen ..." BGH VersR 2005,1584 (1586 rechte Spalte) mwN

Im vorliegenden Fall kommt es danach auf das Verhalten der Beklagten bis zum und bei Abschluss der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992, sodann auf ihr nachfolgendes Verhalten an, nicht auf die nachfolgende Alt - Rechtsprechung ab November 1995.

Femer ist zu berücksichtigen, dass sich die Alt-Rechtsprechung - im Gegensatz zum Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des BGH - nicht als richtig, sondern im Gegenteil als falsch erwiesen hat, wie die Beschlüsse des BGH vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 rechtskräftig beweisen. Die Erkenntnisse der Beklagten zur Eigentumslage am Aufbau-Verlag und an Rütten & Loening trafen also von Anfang an zu.

Jedoch ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag,

dass die Beklagte die schadenstiftenden Handlungen

Verleitung der Käufer zur Unterzeichnung der Verträge vom 18.09.1991, vom 27.09.1991

und vom 24.11.1992 bei Verschweigen der aufklärungspflichtigen Umstände auch gegenüber den Verlagen und deren Leitern sowie der Klägerin, sodann das nachvertragliche Schweigen

längst vor Einsetzen dieser Rechtsprechung begangen hat,

dass der Beklagten die Unrichtigkeit der Alt - Rechtsprechung von Anfang an bekannt war,

dass die Beklagte in enger Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Kommission gegenüber den mit dem Altverfahren befassten Gerichten ihre dortigen Standpunkte lediglich vorgetäuscht und damit die Gerichte getäuscht hat,

dass die Beklagte - Bestätigung des Vorigen - ungeachtet des laufenden Altverfahrens und seiner bereits vorliegenden Zwischenergebnisse vom 14.11.1995

Landgericht Berlin vom 14.11.1995 - 9 O 57/95 (Anlage K 33)

dem Kulturbund auch nachfolgend, am 14.09.1996, auf der Grundlage des Feststellungsbescheids vom 25.07.1990 die Verhängung von Zwangsmaßnahmen mit der Feststellung ankündigte:

"Dies gilt insbesondere für das Altvermögen, zu dem der Aufbau-Verlag zweifellos gehört.", Erklärung der Beklagten vom 14.09.1996 (Anlage K 32).

Im Ergebnis kann die Beklagte aus der Alt-Rechtsprechung auch unter den vorerörterten Aspekten keine Rechte für sich herleiten.

e) Vermeintlicher Haftungsausschluß nach Nr. 16 des Vertrags vom 24.11.1992

Der Haftungsausschluss nach Nr. 16 des Vertrags vom 24.11.1992 ist zunächst deswegen nichtig, weil der gesamte Vertrag nichtig ist, einerseits wegen der Nichtexistenz der Vertragsgegenstände - Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften im Aufbau - femer nach der Anfechtung durch die BFL Beteiligungsgesellschaft vom 26.06.2007. Wir nehmen Bezug auf unsere Vorausführungen.

Zur Nichtigkeit eines Vergleichs, wenn einer Partei die vertraglich zugrunde liegenden Rechte nicht zustehen RGZ 114,120(121)

Dann folgt die Unwirksamkeit jedenfalls des Haftungsausschlusses daraus, dass die Beklagte die Klägerin sowohl über die Nichtexistenz der Vertrags-gegenstände - Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften im Aufbau - als auch über die Fehler des beurkundenden Notars vorsätzlich getäuscht hat, vgl. § 276 (1) Satz 1,(3) BGB.

VIII.) Ansprüche aus § 826 BGB

Aus den Vorausführungen zu VI.) ergibt sich gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 826 BGB. Aus den dargelegten Gründen hat die Beklagte die Klägerin auch sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt.

IX.) Ansprüche aus Amtspflichtverletzung

Sollte eine Haftung nicht bereits aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus Vertrag und aus § 826 BGB bspw. anzunehmen sein, ist die Beklagte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung haftbar.

1.) Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

Zu diesem Merkmal ist zunächst festzustellen, dass der Beklagten die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massen-organisationen nach PartG DDR bereits im Einigungsvertrag und mit Wirkung zum 03.10.1990 übertragen worden ist, vgl. Art. 9 (2) EV i.V.m. Anlage II i.V.m. §§ 20 a), 20 b) PartG DDR i.V.m. der Maßgabe lit. d) Satz 1. Der anderslautende Vortrag der Beklagten

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 16 Absatz 2

- treuhänderische Verwaltung seit dem 01.10.2007 - ist unzutreffend. Die Beklagte hat also unter einem einheitlichen Behördendach bereits seit dem 03.10.1990 zwei Aufgabenbereiche - und mit gegenläufigen Interessen -wahrgenommen, woraus sich die Gefahr der Interessenkollision ergab.

a) Unzuständigkeit des Branchendirektorats Privatisierung

Die Beklagte hat bei dem Verkauf und der Übertragung nicht existierender Geschäftsanteile an nicht existierenden Kapitalgesellschaften im Aufbau, ferner dadurch, dass sie die Verlage unter Inanspruchnahme behördlicher Weisungsrechte als vermeintliche Kapitalgesellschaft im Aufbau am Geschäftsverkehr teilnehmen ließ, als unzuständige Behörde gehandelt. Da weder der Aufbau-Verlag und dessen Vermögen noch der Verlag Rütten & Loening und dessen Vermögen dem TreuhG unterfielen, war nicht die Beklagte als Privatisierungsbehörde, sondern vielmehr das Direktorat Sondervermögen für die Verlage allein zuständig. War jedoch die Beklagte für die von ihr vorgenommenen Handlungen

.. nicht zuständig, so war ihr Vorgehen rechtswidrig ... und verletzten ihre Bediensteten ... Amtspflichten, die üinen auch gegenüber dem Kl. als Drittem i. S. des § 839 1 1 BGB oblagen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die allen Behörden obliegende allgemeine Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung auch in der Pflicht jedes Amtsträgers konkretisiert, die Grenzen seiner Zuständigkeit einzuhalten ...

Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen sind vielmehr gerade auch deshalb geschaffen worden, damit der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist. Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen ist auch die Gewährleistung einer sachlich richtigen Entscheidung, was regelmäßig auch dem Schutz der Betroffenen dient."

St. Rspr., vgl. BGH NJW 1992, 3229 (3230 rechte Spalte) mwN

Bereits in der Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen liegt nach dem Vorigem eine Amtspflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin.

b) TreuhG / PartG-DDR / VermG / Rechtskreise Dritter

Dass die Zweistufentheorie für den Kernauftrag der Beklagten nicht gilt, hat sich bereits seit 1991 abgezeichnet und die Klägerin, der das bekannt ist, beruft sich darauf nicht. Jedoch folgt daraus nichts im Sinne der Beklagten, da nach der Rechtsprechung des BGH auch dann Amtspflichten der Beklagten entstehen können, wenn diese zwar zu Privatisierungszwecken

handelt, dabei jedoch anderweitige Pflichten verletzt. Nach der Rechtsprechung ist zunächst der Kernauftrag - wie folgt - zu definieren:

"... Kernauftrag der Treuhandanstalt, der Privatisierung volkseigenen Vermögens,..." BGH VIZ 204, 316 (317 rSp) = BGHZ 158, 253 ff "Der gesetzliche Auftrag (§ 1 III i. V. mit II, § 2 12, VI TreuhG i. V. mit der Maßgabe des Art. 25 II EinigungsV) ging dahin, dass die Treuhandanstalt die früheren volkseigenen Betriebe gemäß den Bestimmungen des Treuhand-gesetzes wettbewerblich strukturieren und privatisieren sollte. Die hierzu erlassenen Regelungen ließen keinen Raum für eine gestufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich -rechtlichen Grundentscheidung und privatrechtlichen Umsetzung (sog. Zweistufentheorie)."

BGH VIZ 2004, 316 (317 linke Spalte)

Der Kernauftrag bezieht sich also ausschließlich auf solche Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Volkseigentum feststand. Aus dem Sachverhalt des a.a.O. vom BGH entschiedenen Falls ergibt sich, dass die dort streitbefangenen Vermögenswerte volkseigen waren. Somit hatte die Beklagte dort durchaus im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags gehandelt. Ungeachtet dessen hat der BGH eine Amtspflichtverletzung geprüft

im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungsauftrag der Gemeinden,

der die Beklagte, auch wenn sie zu Privatisierungszwecken - Kernauftrag - handelte, gegenüber den zuordnungsberechtigten Gemeinden öffentlich-rechtlich verpflichtete,

obgleich die Durchführung des Kommunalisierungsauftrags der Beklagten selbst überhaupt nicht aufgegeben war.

Zur Begründung stellt der BGH fest:

"Der Umstand, dass die Durchführung des Kommunalisierungsauftrags nicht der Treu-handanstalt selbst aufgegeben ist und das Gesetz keine verfahrensmäßigen und materiellen Regelungen zur Bewältigung des Konflikts zwischen Privatisierungsauftrag der Treuhand-anstalt und Kommunalisierungsauftrag des Präsidenten der Treuhandanstalt bereit hält, bedeutet indes nicht, dass - wie das BerGer. gemeint hat - die Treuhandanstalt bei der Bewältigung ihrer Privatisierungsaufgabe insoweit freie Hand hat.

Es stünde schon im Widerspruch zur Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, wenn sich die Treuhandanstalt nach Belieben über gesetzliche Ansprüche der Kommunen hinwegsetzen könnte." BGH VIZ 2004, 316 (318 linke Spalte)

Nach der Rechtsprechung kann sich also wie eingangs bemerkt die Beklagte keineswegs unter Verweis auf ihren Kernauftrag i.V.m. der - Nichtanwendung der — Zweistufentheorie freizeichnen. Vielmehr können ihr auch bei der Bewältigung ihres Privatisierungsauftrags Pflichtverletzungen unterlaufen, für die sie nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB einzustehen hat, da sie ungeachtet der Zweistufentheorie der Bindung an Gesetz und Recht unterliegt.

Aus der Rechtsprechung, der aus Sicht der Klägerin zu folgen ist, ergibt sich für die streitgegenständliche Auseinandersetzung:

Die Beklagte hat im Gegensatz zur Konstellation, über die der BGH a.a.O. zu entscheiden hatte, in der streitgegenständlichen Auseinandersetzung nicht einmal grundsätzlich in Wahrnehmung ihres Kernauftrags gehandelt. Dafür wäre nämlich Voraussetzung gewesen, dass die betroffenen Vermögens-

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gegenstände - also die Verlage - überhaupt in Volkseigentum geraten waren. Dies hatten aber - in rechtlich zutreffender Beurteilung - die Beklagte und die Unabhängige Kommission aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen vom 18.09./27.09.1991 - und danach gleichermaßen - gerade nicht feststellen können. Das TreuhG kam danach mangels Volkseigentums für den Aufbau-Verlag und für Rütten & Loening nicht zur Anwendung, die Beklagte handelte als unzuständige Behörde. Sie hatte keine Rechte an den Vermögenswerten und deswegen keine Verfügungsmacht, sie handelte nicht zu Privatisierungszwecken, sondern außerhalb ihres (Kern-) Auftrags und außerhalb des Gesetzes. Damit kommt die Zweistufentheorie in der streitgegenständlichen Auseinandersetzung erst recht nicht zur Anwendung.

Übrigens kommt die Beklagte in ihren Ausführungen zum selben zutreffenden Ergebnis, indem sie feststellt:

"Soweit die Beklagte den ihr nach dem Treuhandgesetz auferlegten Privatisierungsauftrag erfüllt hat, handelte sie - wie dies der Bundesgerichtshof zutreffend herausgearbeitet hat -ausschließlich privatrechtlich und nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Hervorhebungen durch die Klägerin)." Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 15 Absatz 2

Die Beklagte hat für die Verlage keinen Privatisierungsauftrag erfüllt, weil sie einen solchen nie gehabt hat. Die Verlage befanden sich nicht in Volkseigentum und konnten mangels Anwendung des TreuhG nicht privatisiert werden.

Dass die zitierte bessere Einsicht der Beklagten vermutlich unwillkürlich zum Tragen gekommen und mitgeteilt ist, macht den Vorgang um so erheblicher,

Die Beklagte war in dieser Situation, selbst wenn verfahrensmäßige und materielle Regelungen zur Bewältigung des Konflikts zwischen Privatisierungsauftrag und den Rechten Dritter nicht bestanden, in Berücksichtigung ihrer Bindung an Gesetz und Recht keineswegs frei von - öffentlich - rechtlichen - Verpflichtungen diesen Dritten gegenüber. Sie hatte sowohl - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach PartG DDR - die

Interessen des ihrer Zwangverwaltung unterliegenden Kulturbunds zu berücksichtigen

Feststellungsbescheid vom 25.07.1991 mit Wirkung zum 01.06.1990

als auch diejenigen der Berechtigten nach VermG - Vergewisserungspflicht -

"... vor jeder Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensbestandteilen vergewissern, ob diesbezüglich vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden (waren)...". Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR (Busche) Loseblatt § 2 TreuhG Anm. 48

als auch diejenigen der Verlage / der Klägerin selbst, dies in Berücksichtigung des Umstands, dass sie die Verlage und auch deren Leiter ab dem 01.07.1990 ihrer behördlich angemaßten Verfügungsmacht als vermeintliche Allein-gesellschafterin und ihren Weisungen unterworfen hatte und sie in umfänglicher Weise am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen ließ, um sie später - ohne Eigentümerin zu sein - zu verkaufen. Die Betroffenheit der Rechtsphäre der Klägerin ergibt sich auch aus ihrer notwendigen Beiladung durch das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 09.02./02.03.2004 zum Verfahren Rütten & Loening.

Schließlich muss sich die Beklagte in dem Zusammenhang vorhalten lassen, dass sie selbst auf die Beteiligung der Verlage - nach Verschmelzung die Klägerin - als Parteien des Vertrags vom 24.11.1992 gedrängt hat. Sie hat die Verlage gerade im Wissen um deren Betroffenheit zu Vertragspartnern gemacht.

Es sind - i.V.m. den vorgenannten Umständen - die der Behörde obliegenden (Vor-) Feststellungen dazu, ob Uberhaupt ein dem TreuhG unterliegender Vermögensgegenstand in Rede steht, die den inneren Zusammenhang zwischen den Zielsetzungen des behördlichen Handelns - Anwendung des TreuhG nur bei feststehendem Volkseigentum und eigener Verfügungsmacht der Beklagten

Beachtung von Rechten Dritter, bspw. nach PartG-DDR bei materiell-rechtsstaatlichem Erwerb

Rechte Dritter, bspw. nach VermG unter Beachtung der der Beklagten obliegenden Vergewisserungspflicht

und der schädigenden Handlung

Eingriff in den Rechtskreis betroffener Dritter begründen.

c) Bestimmung zur Teilnahme am Geschäftsverkehr

Den Vortrag

"Die Beklagte hat daher die Klägerin zu keinem Zeitpunkt dazu bestimmt, als eine nach dem Treuhandgesetz umgewandelte Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilzunehmen." Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 15 Absatz 1

nehmen wir zur Kenntnis. Das Gegenteil ergibt sich aus unseren Ausführungen zu C) i.V.m. den dortigen Urkunden. Die Beklagte hat sich seit dem 01.07.1990 als Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft im Aufbau geriert und die Verlage in angemaßter Verfügungsmacht bis zum Verkauf geleitet. Die Beklagte hat sich auch im Zuge des Zustandekommens des Vertrags vom 24.11.1992 als Alleingesellschafterin geriert.

Die Käufer haben gegen den Vortrag der Beklagten

"So haben die Erwerber nach dem Erwerb der Geschäftsanteile ... die Fortsetzung beider gemäß § 22 TreuhG aufgelösten Gesellschaften beschlossen ..." Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 15 Absatz 1

keine Geschäftsanteile und kein Vermögen an den verkauften Verlagen erworben und die nachfolgenden Maßnahmen sind, was die Beklagte und die Unabhängige Kommission wussten, keine Nachgründungsmaßnahmen nach TreuhG, sondern - in Unkenntnis aller Umstände - lediglich Maßnahmen zur Gründung vermögensloser Hüllen in der Rechtsform fehlerhafter Gesellschaften gewesen. Die Käufer und die Verlage haben diese und

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sämtliche weiteren Folgemaßnahmen ausschließlich in Weiterfuhrung der durch die Beklagte und die Unabhängige Kommission ab dem 01.07.1990 erregten und aufrechterhaltenen Irrtümer durchgeführt.

2.) Verletzung der Amtspflicht

a) Tatsachen zu den Pflichtverletzungen

Die Tatsachen, die die gemeinschaftlichen Pflichtverletzungen durch die Beklagte und die Unabhängige Kommission belegen, sind im Vorigen dargelegt. Wir nehmen besonders Bezug auf die

F) Zusammenfassung der Entwicklung des Kenntnisstands der Beklagten und der Unabhängigen Kommission bis zum 18.09. / 27.09. / 11.10.1991.

Bei diesem Kenntnisstand zu diesen Zeitpunkten verbot sich ein Verkauf der Verlage und ihrer Vermögenswerte. Die Behörden gingen nach ihrem eigenen Kenntnisstand nicht davon aus, dass Kapitalgesellschaften im Aufbau in der Verfügungsmacht der Beklagten entstanden waren. Daraus ergab sich die Pflicht, sich unverzüglich um die organisationsrechtliche und wirtschaftliche Lage der Verlage zu kümmern. Die Verlage selbst und deren Leiter hätten von Anfang an umfassend informiert sein müssen, damit sie - im Zusammenwirken mit der Beklagten, die die Situation durch ihre Anmaßung herbeigeführt hatte — Schaden von den Verlagen, nicht zuletzt von deren Leitern, abwenden konnten. Die Verlage dürften ab dem 01.07.1990, da sie als Scheingesellschaften nach GmbHG nicht entstanden waren,

BGHZ 141, 1 ff.

als OHG oder aber als einzelkaufmännische Unternehmen verfasst gewesen sein mit voller persönlicher Haftung der Handelnden.

Anstatt aber nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu handeln, haben die Beklagte und die Unabhängige Kommission durch ihr dargelegtes Verhalten die ihnen sowohl gegenüber den Verlagen / der Klägerin als auch gegenüber deren Leitern obliegenden Auskunfts-, Hmweis-, Handlungs- und Schutzpflichten verletzt.

b) Eigentum des Kulturbunds in der DDR bekannt und anerkannt

Die Behauptungen der Beklagten, das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag sei in der DDR nicht bekannt und anerkannt gewesen,

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 18 / Blatt 19

zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Beklagte zwar auf eine Vielzahl von -ihren eigenen - Dokumenten bezieht, diese aber nicht vorlegt und die Existenz weiterer beweiskräftiger Dokumente verschweigt. Wir nehmen Bezug auf unsere Ausführungen B).

3.) Die Klägerin als geschützter Dritter

Die Klägerin ist als geschützter Dritter anzusehen, insbesondere in Berücksichtigung des Umstands, dass die Verlage, dann sie selbst, seit dem 01.07.1990 der Anmaßung der Allein-Gesellschafterstellung und der uneingeschränkten Weisungs- und Verfügungsmacht seitens der Beklagten ausgesetzt gewesen ist. Die Verlage haben umfängliche Verpflichtungen begründet, die die Klägerin übernommen hat. Die Beklagte hat die Klägerin zum Abschluss des Vertrags vom 24.11.1992 veranlasst und sie auch dadurch in den Rechtskreis der geschützten Dritten aufgenommen.

Hinzu tritt das Merkmal des Amtsmissbrauchs. Die für die Bereiche TreuhG und PartG-DDR eigens gegründete Beklagte hat im engen Zusammenwirken mit der Unabhängigen Kommission die von ihr kraft Gesetzes wahrzunehmenden Pflichten in einer - dargelegten - Weise verletzt, die man nach Art und Umfang und Dauer und Zielgerichtetheit und Intensität und Eingriffsdichte nur als manifesten Amtsmissbrauch bezeichnen kann. In dieser Situation ist im Zuge einer nochmaligen Erweiterung des Kreises der geschützten Dritten jeder geschützt, der durch das Verhalten der Beklagten geschädigt wird, so auch die Klägerin.

Münchener Kommentar (Papier) 5. Aufl. § 839 BGB Anm. 271 mit zahlreichen weiteren Nachweisen Fn 893 a.a.O. Anm. 199 mwN

Palandt (Sprau) BGB 67. Aufl. § 839 Anm. 48 mwN BGH DB 1973, 468 sowie BGH MDR 2003,1113

4.) Verschulden

Die Beklagte und die Unabhängige Kommission haben nach allen zur Überprüfung stehenden, sämtlich urkundlich unterlegten Tatsachen mit Vorsatz gehandelt. Sie haben die Tatsachen - fehlende Verfügungsmacht über die Verlage und deren Folgen - gekannt, die objektiv die Pflichtverletzung ergaben, hilfsweise zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass ihr Verhalten amtspflichtwidrig war, und sie haben dies billigend in Kauf genommen.

BGHZ 120, 176 (181) mwN BGH BB 1952, 950 mwN

Jedenfalls hat die Beklagte fahrlässig gehandelt, da sie den objektivierten Sorgfaltsmaßstab - die für die Führung des Amts im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht die Fälligkeiten, die der Amtsträger tatsächlich hat - in nachhaltiger Weise außer acht gelassen hat. Hätten der Beklagten diese Kenntnisse gefehlt, hätte sie sie sich - im Fall wie dargelegt nicht erforderlich - verschaffen müssen.

BGHZ 134, 268 (274) BGHZ 117, 240 (249) mwN

5.) Handlungskomplexe 18.09.1991, 27.09.1991 sowie 24.11.1992

a) Maßgeblicher Zeitpunkt

Es ist dargelegt, dass es für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten wie auch des Ursachenzusammenhangs auf den Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten ankommt, also einerseits auf den 18.09.1991, den 27.09.1991 und den 24.11.1992.

BGH VersR 2005, 1584 (1586 rechte Spalte)

Insoweit sind sämtliche Einwände der Beklagten, die sich für diesen Komplex auf spätere Zeiträume beziehen - sowohl im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten als auch auf dasjenige der Klägerin -, insbesondere also die Einwände zu den

F r a n t z e n & W e h l e R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Aspekten

Äußerungen der Unabhängigen Kommission ab Ende 1992

Vermeintliche Heilungsbemühungen der Beklagten

Alt-Rechtsprechung

Mitverschulden der Klägerin

unbehelflich, da die Beklagte an spätere, rechtlich bedeutungslose Zeitpunkte anzuknüpfen versucht. Zu diesen Zeitpunkten hatten die Beklagte und die Unabhängige Kommission die schädigenden Handlungen längst begangen. Hingegen hatten die Klägerin oder deren Leiter oder die Käufer oder Herr Lunkewitz infolge der Täuschungen der Beklagten und der Unabhängigen Kommission keinerlei Kenntnis von den streitgegenständlichen Tatsachen, weswegen ihnen ein Vorwurf nicht zu machen ist.

b) Zeitlich nachgelagerte Umstände, Beklagten-Schriftsatz vom 23.01.2009, Blatt 20 ff.

Ungeachtet der bereits dargelegten mangelnden rechtlichen Relevanz zeitlich nachgelagerter Umstände für den Handlungskomplex vom 18.09. und vom 27.09.1991 sowie vom 24.11.1992 ist zunächst auf die Tatsachen zu verweisen. Dass beide Behörden bei Abschluss der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 von Parteieigentum der SED/PDS und der Wahrscheinlichkeit des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ausgingen, ist urkundlich unterlegt vorgetragen.

F) Zusammenfassung ... gegen Schriftsatz vom 23.01.2006 Blatt 21 / Blatt 22

Die Klägerin hat die

K) Gesamtentwicklung ab dem 14.03. / 02.04.1990

dargelegt. Aufgrund der eigenen Akten der Beklagten und der Unabhängigen Kommission ergibt sich danach zweifelsfrei, dass die Behörden von Anfang an vorsätzlich und dauerhaft und nach Kräften zur Aufrechterhaltung der Täuschung und zur Schädigung der Klägerin, der Käufer und des Kulturbunds gehandelt haben, um sich die Kaufpreise für die Verlage zu sichern und um die Beklagte vor den Ansprüchen der Käufer und der Klägerin zu bewahren.

Dies vorausgeschickt ist zum Vortrag der Beklagten

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 25 ff.

festzustellen:

(1) Äußerungen der Unabhängigen Kommission

Im Dezember 1992 hatte die SED/PDS bereits klargestellt, dass sie keinen Anspruch auf den Aufbau-Verlag erheben konnte.

"Auch die PDS selbst berühmt sich in ihrer "BARoV - Liste" vom 22. Dezember 1992 keiner Rechte am Aufbau Verlag (anders als zum "Verlag Rütten & Loening GmbH, Berlin")." Gesprächsvermerk der Unabhängigen Kommission vom 10.02.1993 Blatt 2 Absatz 2 (Anlage K 16)

Ferner hat die Unabhängige Kommission praktisch zeitgleich zu diesem Zeitpunkt den Vermerk vom 29.12.1992 mit dem bekannten Ergebnis angefertigt, der dem Vortrag der Beklagten völlig widerspricht, vgl. K 115.

Dass die Beklagte den gezielt bei der Unabhängigen Kommission zur Täuschung der Gerichte - Vorlage bei dem Landgericht Berlin -angeforderten und von dieser im Bewusstsein der Umstände angefertigten Vermerk vom 09.10.1995 noch immer zu rechtfertigen versucht,

Schriftsatz vom 23.01.2009

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

Blatt 23

nimmt die Klägerin als weiteren Beweis dafür zur Kenntnis, dass die Beklagte ein äußerst problematisches Rechtsstaatsverständnis haben dürfte. Wir nehmen Bezug auf unser Vorbringen.

K) III.) Gesamtentwicklung ab dem 14.03/02.04.1990

(2) Die vermeintlichen Heilungsbemühungen der Beklagten

Die Klägerin hat hierzu dargelegt,

dass die Beklagte und die Unabhängige Kommission auf das Auskunfts-und Hilfeersuchen der Klägerin vom 29.12.1993 anstatt diesem zu entsprechen eine konzertierte Aktion ins Leben gerufen haben, um die Klägerin - mit Erfolg - über die wahren Tatsachen weiterhin zu täuschen,

dass die Beklagte die Käufer und die Klägerin auch im Zuge der Verhandlungen zwischen Oktober 1994 und Januar 1995 durchgängig getäuscht und hintergangen hat, indem sie ihnen das Wissen der Behörden aus den genannten Gründen unterschlug und dann noch ein manipuliertes Gutachten anfertigen ließ,

dass die Beklagte zur vermeintlichen Heilung wissentlich ein wegen fehlender Verfügungsmacht und fehlenden Feststellungsbescheids und fehlenden Einziehungsbescheids a priori völlig untaugliches „Verfahren" anbot, mit dem sie ihr fehlendes Eigentum am Aufbau-Verlag und die weiteren dargelegten Mängel nicht heilen konnte,

dass Herr Lunkewitz es war, der die Beklagte am 15.11.1994 aufgefordert hatte, sich vorsorglich an den Kulturbund zum Erwerb des dort liegenden Vermögens zu wenden, was diese jedoch ablehnte,

von der Beklagten selbst als Anlage B 34 vorgelegt

dass Herr Lunkewitz am 15.12.1995 der Beklagten anbot, sich persönlich

für diese an den Kulturbund zu wenden, was diese gleichfalls ablehnte,

dass die Beklagte keineswegs erklärte, für den Schaden der Käufer einstehen zu wollen, sondern diese vielmehr auf den Rechtsweg verwies.

Daraus erweist sich, dass es irgendwelche Heilungsbemühungen der Beklagten oder der Unabhängigen Kommission keineswegs gegeben hat, sondern dass das Gegenteil zutrifft. Wir verweisen insgesamt auf unseren Vortrag.

K) III.) Die Gesamtentwicklung ab dem 14.03 / 02.04.1990

(3) Die Alt-Rechtsprechung

Auch auf die Alt-Rechtsprechung kann sich die Beklagte nicht stützen, nicht nur weil sie diese wie dargelegt erschlichen hat. Bei deren Einsetzen ab der Entscheidung des Landgericht Berlin vom 14.11.1995 zu 9 0 57 / 95, vgl. Anlage K 33, hatte die Beklagte die vorgetragenen Amtspflichtverletzungen längst begangen. Unabhängig davon war die Alt-Rechtsprechung unzutreffend, was die - eigens für die Bereiche TreuhG und PartG-DDR gegründeten -Behörden nachgewiesenermaßen von Anfang an gewusst haben, weswegen sie ihre zutreffende rechtliche Beurteilung — Aufbau-Verlag weiterhin im Eigentum des Kulturbunds - ungeachtet der Alt-Rechtsprechung weiterhin zur Grundlage ihres auch nach außen gerichteten und mit Eingriffswirkung ausgestatteten Verwaltungshandelns nach PartG-DDR gemacht haben.

Schreiben der Beklagten vom 14.09.1996 (Anlage IC 32)

Schließlich ist die Alt - Rechtrechtsprechung ohnehin durch die zutreffende Rechtsprechung des BGH II ZR 213/06 vom 10.12.2007 / 03.03.2008 korrigiert worden.

An diese wiederum ist die Beklagte im Zuge der Streitverkündung im dortigen Verfahren gebunden, vgl. §§ 74 (3), 68 ZPO.

(4) OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2006

«

Es ist schließlich nicht sachdienlich, wenn die Beklagte das Urteil des OLG Frankfürt am Main vom 17.08.2006 in sein Gegenteil zu verkehren versucht, indem sie die Urteilsgründe durch Verkürzung manipuliert. Bereits im von der Beklagten zitierten Satz heißt es, dass sich die SED/PDS als Eigentümerin des Aufbau-Verlags lediglich ".... ausgab ....". Direkt anschließend an die zitierte Passage wird festgestellt:

"Die Klägerin ist aber nicht die Rechts- und Vermögensnachfolgerin des Aufbau-Verlags geworden, da der Kulturbund sein Eigentum an dem Aufbau-Verlag nicht an die SED verloren hat, so dass ihn die PDS auch nicht in Volkseigentum überführen konnte." UA Blatt 10 letzter Absatz zu II.) 2.), vgl. ferner Blatt 10 zu II.) 1.) Satz 2

Auf dieser grundlegenden und zutreffenden Feststellung basiert die gesamte Entscheidung.

6.) Amtspflichtwidriges Verhalten nach dem 18.09.1991, dem 27.09.1991 sowie dem 24.11.1992

Die Beklagte ist der Klägerin auch aus ihrem Verhalten nach dem 18.09.1991, dem 27.09.1991 und dem 24.11.1992 aus Amtspflichtverletzung haftbar, weil sie wie dargelegt der Klägerin auch nachträglich ihr Wissen um die wahren Tatsachen in bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den Verlagen verschwiegen und sie dadurch dazu bewogen hat, ihre Geschäftstätigkeit wie ein ordnungsgemäß privatisiertes Treuhandunternehmen vollen umfangs fortzusetzen.

BGH NJW 2000, 432 ff.

Wir verweisen wiederum insbesondere auf die Behandlung des Auskunfts- und Hilfeersuchens der Klägerin vom 29.12.1993 seitens der Beklagten und der Unabhängigen Kommission.

Die Beklagte und die Unabhängige Kommission haben auch insoweit vorsätzlich gehandelt, sei es durch aktives Täuschen, sei es durch Verschweigen.

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

7.) Anderweitige Ersatzmöglichkeit

Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist die Klägerin schon deswegen nicht zu verweisen, weil die Beklagte und die Unabhängige Kommission mit -andauerndem - Vorsatz gehandelt haben, wie dargelegt. Der nachfolgende Vortrag ergeht im Hinblick darauf lediglich vorsorglich.

Die Beklagte knüpft auch zum Aspekt anderweitige Ersatzmöglichkeit nahtlos an ihre Herabwürdigungskampagnen gegen Herr Lunkewitz persönlich aus den Altverfahren an, mittels derer der Schädiger den Geschädigten in Umkehrung der Tatsachen zum Täter zu machen versucht. Diesem Ansatz ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht Herr Lunkewitz, sondern die Klägerin klagt. Auf diese treffen sämtliche 'Äußerungen' der Beklagten ohnehin nicht zu.

Dann ist festzustellen, dass der BGH, anknüpfend an die von ihm überprüfte Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte, ferner im Ergebnis der Überprüfung der Alt-Rechtsprechung, genau das Verhalten von Herrn Lunkewitz als rechtlich einwandfrei und unangreifbar und schutzwürdig festgestellt hat -Erwerb des Vermögens des Aufbau-Verlags im Wege der Singularsukzession durch den Vertrag vom 21.12.1995 das die Beklagte zum Gegenstand ihrer fortgesetzten Beschimpfungen macht.

"Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen Aufbau-Verlag GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. Die Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie -unzulässiger Weise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen." BGH vom 10.12.2007 - II ZR 213/06 (Anlage K 4)

R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R

".... da der Beklagte aufgrund des am 21. Dezember 1995 mit dem Kulturbund e.V. geschlossenen Vertrags Rechts- und Vemiögensnachfolger des Aufbau-Verlags geworden ist.

Nach § 1 des Vertrags ist nämlich Zweck der Vereinbarung, "unter allen Umständen" sicherzustellen, dass der Käufer das Eigentum / alle Rechtspositionen an dem Verlag erwirbt; auch ist nach § 10 zu gewährleisten, dass durch die neuen Bestimmungen der mit der Vereinbarung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg unter allen Umständen gewährleistet wird.

Damit haben die Parteien deutlich gemacht, dass die Übertragung durch Abtretung und Übereignung nicht nur einzelner Gegenstände und Rechte, sondern das gesamte Vermögen umfassen sollen. Eine solche "All-Formel" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1986, 1985), der der Senat folgt, hinreichend, um die zu übertragenden Vermögenswerte zu konkretisieren." OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2006 - 16 U 175/05 UA Blatt 18 /Blatt 19 (Anlage K 3)

Auch die Beklagte ist als Nebenintervenienten Revisionsführerin gewesen.

Die Beschimpfungen der Beklagten richten sich in Berücksichtigung der Umstände auch gegen die Rechtsprechung. Sie sind dort genauso wenig überzeugend wie gegenüber Herrn Lunkewitz persönlich. An der Rechtslage können sie ohnehin nichts ändern.

Auch die - ehemaligen - Geschäftsführer der Klägerin müssen sich Vorwürfe nicht gefallen lassen. Gegenüber diesen sind die Einwände der Beklagten

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 41 Absatz 2

besonders unverständlich - geradezu niederträchtig - in Berücksichtigung des

R E C H T S A N K A L T E U N D N O T A R

Abschlusses des Vertrags vom 24.11.1992 und der Reaktion der Beklagten und der Unabhängigen Kommission auf das Auskunfts- und Hilfeersuchen vom 29.12.1993. Femer übersieht die Beklagte, dass das Verhalten der Geschäftsführer nicht nach der Alt - Rechtsprechung - wie vom KG a.a.O. seinerzeit unrichtig unterstellt sondern nach den Beschlüssen des BGH vom 10.12.2007 und vom 03.03.2008 zu beurteilen ist.

Schließlich ist der Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert zu rügen. Die Beklagte teilt nichts dazu mit, wie sich die Geschäftsleiter der Verlage oder die Klägerin aus i lirer Sicht anders hätten verhalten sollen, als zur Schadensminderung die Geschäfte weiterzufuhren.

Auch gegen Herrn Lunkewitz persönlich besteht keine anderweitige Ersatz-möglichkeit, da dieser wie dargelegt Geschädigter ist.

Zum von der Beklagten auch in diesem Zusammenhang herangezogenen Aspekt der vermeintlichen Vereitelung der Heilungsbemühungen der Beklagten verweisen wir auf unseren Vortrag.

K) III.) Die Gesamtentwicklung ab dem 14.03./02.04.1990

X.) Mitverschulden

Zum Aspekt Mitverschulden gelten die Vorausführungen entsprechend.

XI.) Schaden

Der Schaden ergibt sich gegen die Beklagte

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 32 f.

daraus, dass die Beklagte durch ihre vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen ab dem 01.07.1990 eine - also nichtige - Scheingesellschaft

BGHZ 141, 1 ff.

in Gang gesetzt hat, die in Wirklichkeit eine OHG oder aber ein

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einzelkaufmännisches Unternehmen gewesen sein dürfte und jedenfalls vermögenslos gewesen ist, die sich auf dieser Grundlage und auf Weisung der Beklagten in umfänglicher Weise am Geschäftsverkehr beteiligt hat unter Einsatz von Vermögensposition - darunter insbesondere die Verlags- und Lizenzrechte der Verlage - , deren Inhaberin sie zu keinem Zeitpunkt gewesen ist.

Diese vermögenslose Scheingesellschaft hat die Beklagte sodann an die Käufer verkauft, die, über die wahren Tatsachen durch die Beklagte dauerhaft getäuscht, die Verlage über viele Jahre hinweg finanziert haben. Wir verweisen insoweit auf das

Gegen die Beklagte

Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 09.05.2008 mwN (Anlage K 36).

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 37 Absatz 2

hat die vermögenslose Scheingesellschaft oder die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eigene Vermögenspositionen erworben, weder ab dem 01.07.1990 noch ab dem frühest denkbaren Zeitpunkt der Entstehung der Klägerin als fehlerhafte und vermögenslose Gesellschaft am 06.08.1992. Es ist nämlich für die Beurteilung nicht dem von der Beklagten herangezogenen Insolvenzverwalter zu folgen, sondern der Rechtslage, wie sie der BGH festgestellt hat. Dieser hatte über den Vertrag vom 21.12.1995 zu befinden. Nach diesem ist das gesamte Vermögen des Aufbau-Verlags, definiert aus den Jahresabschlüssen bis 1994 und den Geschäftsbüchern der Klägerin und fortgeschrieben bis zum 21.12.1995, an Herrn Lunkewitz verkauft und übertragen worden. Wir nehmen Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des BGH und des OLG Frankfurt am Main.

OLG Frankfurt am Main vom 07.08.2006 16 U 175/05 (Anlage K 3) BGH vom 10.12.2007

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II ZR 213/06 UA Blatt 18/Blatt 19 (Anlage K 4)

Die Klägerin ist also zu keinem Zeitpunkt, auch nicht ab dem 01.07.1990 und auch nicht ab dem 06.08.1992, Inhaberin des Verlagsvermögen geworden. Die Ansicht der Beklagten, der Rechtsbrecher, der die Position des Rechtsinhabers usurpiert, könne durch - vorsätzlichen - Rechtsbruch Rechtsinhaber werden, ist nicht tragfähig. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der Urheber- und Verlagsrechte der gutgläubige Rechtserwerb ohnehin insgesamt ausgeschlossen ist.

Hätte die Beklagte amtspflichtgemäß und unter Wahrung ihrer Zuständigkeit gehandelt, wären die Verlage den Tatsachen entsprechend als fortbestehendes Eigentum der wahren Eigentümer behandelt worden. Die Käufer hätten sie dann nicht erworben und ihnen demzufolge keine Mittel zugeführt. Die Verlage hätten dann nicht - jedenfalls nicht unter den streitgegenständlichen Voraussetzungen - am Geschäftsverkehr teilnehmen können und hätten sich nicht verantwortlich gemacht wie im Schreiben der Klägerin vom 09.05.2008 näher dargelegt

XII.) Feststellungsinteresse der Klägerin, Subsidiarität der Leistungsklage

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich sämtlicher Schäden, die der Klägerin infolge des vorstehend geschilderten, pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten ab dem 01.07.1990 - Entstehung der vermeintlichen Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau - bis zum 30.06.2008 - Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägern am 01.07.2008, Anlage K 8 - entstanden sind.

Der Schaden der Klägerin liegt darin, dass sie von der Beklagten entgegen dem äußeren Anschein ohne jegliche Vermögensausstattung, insbesondere ohne das Vermögen des Aufbau-Verlags, zunächst ab dem 01.07.1990 als Scheingesellschaft, sodann ab dem 06.08.1992 infolge der seitens der Käufer eingeleiteten Nachgründungsmaßnahmen und der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister, als fehlerhafte Gesellschaft in den Rechts- und Geschäftsverkehr entlassen wurde und als solche an diesem bis zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, vgl. Anlage K 8, teilgenommen hat. Der Schaden der Klägerin besteht somit in der Differenz zwischen ihrem seinerzeitigen Stammkapital in Höhe von DM 50.000,00 -

Anfangsvermögen - und ihren heutigen erheblichen, offenen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter nach Verwertung aller Aktiva getilgt werden können - Endvermögen

Dieser Schaden ließ sich weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung, § 253 Abs. 1 ZPO, wobei hier entsprechend dem Rechtsgedanken des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, also auf den 16.10.2008 abzustellen ist, noch lässt er sich heute beziffern. Dies folgt daraus,

dass die Gläubiger der Klägerin ihre Forderungen im Rahmen des anhängigen Insolvenzverfahrens bis zum 28.11.2008 anzumelden hatten, vgl. Nr. 4 des Beschlusses des Amtsgericht Charlottenburg -Insolvenzgericht - vom 01.09.2008, Az. 36a IN 2220/08, vgl. Anlage K 9,

dass der Insolvenzverwalter die Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bis heute nicht abgeschlossen hat,

dass im übrigen die Verwertung der in die Masse fallenden Aktiva der Klägerin durch den Insolvenzverwalter noch lange nicht abgeschlossen ist.

Erst bei Abschluß des Insolvenzverfahrens und Vorliegen des Schlußberichts des Insolvenzverwalters, welcher erfahrungsgemäß bei einem Insolvenzverfahren dieser Größenordnung nicht vor 2012 vorliegen dürfte, wird die Klägerin in der Lage sein, ihren Schaden zu beziffern, den sie vorliegend von der Beklagten aus cic und aus Delikt bzw. Amtshaftung, vgl. § 826 BGB, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, ersetzt verlangt.

Da somit der Klägerin sowohl bei Klageerhebung als auch heute die Bezifferung ihres Schadens - noch - nicht möglich war bzw. ist, steht liier der Grundsatz der Subsidiarität der Leistungsklage der vorliegend erhobenen Feststellungsklage nicht entgegen.

BGH NJW 1996, 2097, 2098; BGH NJW - RR 2004, 79, 81; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2244 (2245), Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 256 Anm. 77

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Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, das Feststellungsinteresse, ergibt sich bereits unter dem Gesichtspunkt der damit beabsichtigten Hemmung der Verjährung der klägerischen Anspräche, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dass eine solche Hemmung der Verjährung aus Sicht der Klägerin unbedingt notwendig war und ist, zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte, wie nicht anders zu erwarten, in ihrer Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhebt.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich weiter daraus, dass das vorliegende Verfahren in erheblichem Maße der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit dient.

® BGH NJW 1984, 1118 (1119), BGHZ 103, 362 (365), NJW - RR 2005, 619 (620), NJW 2006, 2548, 2549, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmarm, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 253 Anm. 9

Denn es lässt eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der zahlreichen Streitpunkte im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten als einer Behörde, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, vgl. § 2 (1) Satz 1 TreuhG, erwarten. So ist davon auszugehen, dass sich Klägerin und Beklagte auf der Grundlage eines stattgebenden Feststellungsurteils im Vergleichswege über die Schadensregulierung einigen werden.

XIII.) Verjährung

Auch in ihren Ausführung zur Veijährungsproblematik stellt die Beklagte die Tatsachen falsch dar.

Auf das Auskunfts- und Hilfeersuchen der Klägerin vom 29.12.1993, vgl. Anlage K 19, hatte die Beklagte in engem Zusammenwirken mit der Unabhängigen Kommission mit dem Täuschungsmanöver reagiert, das die Beklagte im Vorigen im einzelnen dargelegt hat. Die Beklagte hat durch ihre mit der Unabhängigen Kommission abgestimmten falschen Feststellungen vom 11.12.1994, vgl. Anlagen K 20 und K 21, die Klägerin ein weiteres Mal über die Eigentumslage am Aufbau-Verlag gezielt getäuscht. Aufgrund dieser Täuschungen der eigens für die Bereiche TreuhG und PartG-DDR gegründeten Beklagten waren die Zweifel der Klägerin ausgeräumt und deswegen erhob diese vor dem Landgericht Hamburg Widerklage.

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Das Schreiben vom 05.10.1994 ist entgegen den manipulativen Darlegungen der Beklagten

Schriftsatz vom 23.01.2009 Blatt 9

Bestandteil eines neuen Sachverhalts, nämlich die Reaktion auf die Erklärungen Herrn Regierungsrats Bergers von der Unabhängigen Kommission vom 28.09.1994, vgl. Anlage K 23. Dass die Klägerin sich über diese Erklärungen nicht sicher war ergibt sich

sowohl aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Schreiben der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH vom 05.10.1994

"Wenn das zutrifft.. ." Anlage B 1

als auch daraus, dass die Parteien trotz des in Reaktion auf die Eröffnungen der Unabhängigen Kommission vom 28.09.1994 vorgelegten Gutachtens RA Schräder weiter verhandelt

und sich sodann auf die Einholung eines unabhängigen Gutachtens geeinigt haben.

Dieses „Gutachten" hat die Beklagte allerdings in der dargelegten Art und Weise manipuliert - Anfertigung des „Gutachtens Schlink" durch die Beklagte selbst unter dem Namen des „Gutachters" - , um die Käufer und die Klägerin ein weiteres Mal über die Eigentumslage am Aufbau-Verlag zu täuschen.

Sodann haben die Käufer Klage erhoben. Die Beklagte und die Unabhängige Kommission haben wie dargelegt die dortigen Gerichte nach Kräften getäuscht. Die Klage ist abgewiesen worden, vgl. Anlagen K 33 bis K 35. Daraus folgte in Würdigung des Streitgegenstands der Altverfahren, dass die Klägerin keinerlei Veranlassung zur Erhebung einer eigenen Klage hatte.

Sie hat sodann ungeachtet der Alt-Rechtsprechung um Rechtsschutz nachgesucht. Auch in jenen Verfahren hat die Beklagte wider besseres Wissen vorgetragen und an ihren Täuschungen festgehalten, diesmal ohne Erfolg. Erst

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durch die Rechtsprechung des BGH vom 10.12.2007 / 03.03.2008 steht danach fest, dass die Privatisierung der Verlage - wie die Beklagte und die Unabhängige Kommission von Anfang an wussten, jedoch stets abgestritten haben - nicht zustande gekommen ist. Die Drei-Jahres-Frist ab Kenntnis nach Altrecht und nach Neurecht zur Klageerhebung begann erst ab Zustellung des Beschlusses des BGH vom 03.03.2008.

Das erkennende Gericht hat zu diesem Punkt ungeachtet des Vortrags der Beklagten einen Hinweis nicht erteilt. Deswegen geht die Klägerin davon aus, dass eine Verjährungsproblematik nicht gesehen wird. Sollte das anders sein, bitten wir um einen rechtlichen Hinweis, um sodann ergänzend vorzutragen.

Dr. C Rechtsanwalt

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