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Rechtssichere Internetseiten & Online Shops So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke beim Unternehmensauftritt im Internet und in sozialen Netzwerken Tipps, Checklisten, Praxisbeispiele © ineskoleva - Leitfaden

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Rechtssichere Internetseiten & Online ShopsSo vermeiden Sie rechtliche Fallstricke beim Unternehmensauftritt im Internet und in sozialen Netzwerken

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Impressum

Impressum

Herausgeber

saarland.innovation&standort e. V.Franz-Josef-Röder-Straße 966119 Saarbrücken

AutorenDURY Rechtsanwälte - Kanzlei für IT-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht:Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.Rechtsanwalt Timo MollThomas HessTom Thaele

RedaktionSabine Betzholz-Schlüter

Satz und DruckDruckerei Dörr GmbH

BildnachweisTitel: © ineskoleva - iStockphotoSeite 4: © IckeT - FotoliaSeite 10-11: © Jens Hertel - FotoliaSeite 12: © Daniel Fleck - FotoliaSeite 27: © bloomua - FotoliaSeite 28: © alexsi - iStockphotoSeite 33: © Michael Jay - iStockphotoSeite 34: © zimmytws - iStockphoto

StandJuli 2016

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtssichere Internetseiten und Online-Shops . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

2. Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung (Impressum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2.1 Inhalte des Impressums gemäß § 5 Telemediengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2.2 Checkliste - Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2.3 Musteranbieterkennzeichnungen für Internetseiten und Onlineshops . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3.2 GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3.3 Aktiengesellschaft (AG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3.4 eingetragener Kaufmann (e. K.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3.5 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3.6 Arzt-Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.3.7 Einzelunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92.3.8 Sonstige zusätzliche Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

3. Anforderungen an den Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

3.1 Datenschutz auf Ihrer Internetseite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

3.2 Checkliste - Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

4. Rechtliche Anforderungen an Online-Shops . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

4.1 Unterschiede von B2C- und B2B-Online Shops . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

4.2 Besonderheiten für B2C-Online-Shops . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164.2.1 Die EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

4.3 Aufklärung über das Widerrufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.3.1 Das Widerrufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.3.2 Das offizielle Muster-Widerrufsformular . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184.3.3 Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Online-Shop-Rechts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

4.4 Neue Informationspflichten durch die ODR-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

4.5 Vereinfachungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

4.6 Auswirkungen der 2012 eingeführten Buttonlösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

4.7 Generelle und spezialgesetzliche Pflichten von Online-Shop-Betreibern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204.7.1 Braucht man als Online-Shop-Betreiber AGB? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.7.2 Können alle Pflichtinformationen in AGB “versteckt” werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.7.3 Welche spezialgesetzlichen Regelungen gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21

4.8 Schnellcheck für Online-Shop-Betreiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

4.9 Checkliste - Fernabsatzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

4.10 Besonderheiten bei reinen B2B Online-Shops . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

5. Handel auf Online-Marktplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

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Inhaltsverzeichnis

6. Inhaltliche Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

6.1 Häufige inhaltliche Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296.1.1 Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296.1.2 Gewinnspiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296.1.3 Empfehlungsmarketing / „Tell-a-friend“-Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296.1.4 Richtige Lizenzierung von Fotos und Lichtbildern /

Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296.1.5 Markenrechtliche Verstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

7. Wichtige Tipps zur Lizenzierung von Stock-Fotos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

7.1 Bildquellennachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307.2 Werbeagenturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307.3 Bearbeitungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307.4 Weitere Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

8. Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

8.1 Impressumspflicht - Wo und Wie für Social-Media-Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318.2 Gewinnspiele und sonstige rechtliche Fallstricke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328.3 Stock-Fotos im Social Web . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

9. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

10. Projektpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

11. Weiterführende Links . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

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Einleitung

1. Rechtssichere Internetseiten undOnline-Shops

Ihre Internetseite bzw. Ihr Online-Shop sind die digitaleVisitenkarte Ihres Unternehmens. Der erste Kundenkon-takt erfolgt meist im Internet. Der eigene Webauftritt stelltdamit das zentrale Kommunikationsmittel dar, mit dem SieKunden erreichen und binden können. Damit gehört IhrInternetauftritt zu den wichtigsten Erfolgsfaktoren IhresUnternehmens.

Bei der Gestaltung der eigenen Internetseite bzw. deseigenen Online-Shops müssen jedoch zahlreiche Aspektebeachtet werden. Ist das Angebot gefunden entscheidendie Besucher schon nach wenigen Sekunden, ob sie aufder Internetseite bleiben oder nicht. Absprungraten vonüber 60% sind üblich. Neben inhaltlichen bzw. gestalteri-schen Aspekten dürfen aber auch rechtliche Gesichts-punkte nicht unberücksichtigt bleiben. Vertrauen undSeriosität des Seitenbetreibers stehen immer mehr imBlickpunkt. Nur wer diese Anforderungen erfüllt, hatChancen, dass aus Besuchern auch Kunden werden.

Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Mai 2014sind einige wichtige gesetzliche Neuregelungen vomGesetzgeber verabschiedet worden, die in dieser Neuauf-lage Berücksichtigung finden. Beispielsweise die ODR-Verordnung der EU oder die Entwicklung des Daten-schutzrechts im Jahr 2015 - soweit dies für Online-Shop-Betreiber und Betreiber von Internetseiten relevant ist. DieFolgen der EuGH-Entscheidung zum Ende des USA-Safe-Harbor-Abkommens und der Sachstand zu dessenNachfolgeabkommen "USA EU Privacy Shield" finden eben-so Beachtung wie ein Ausblick auf die EU-Datenschutz-grundverordnung, die ab dem Jahr 2018 das Thema"Datenschutz" noch einmal mehr auf das Radar vonBetreibern von Internetseiten und Online-Shops bringenwird.

Die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an deneigenen Unternehmensauftritt im Netz bleibt nach wie voralles andere als einfach. Der Gesetzgeber hat in den letz-ten Jahren immer weiter gehende Informations- undVerhaltenspflichten für Internetseitenbetreiber und On-line-Shop-Betreiber aufgestellt. Zudem vergeht kaum eineWoche, ohne das einschlägige Urteile die Lage weiter ver-komplizieren.

Die Missachtung der rechtlichen Vorgaben kann zu Ab-mahnungen durch Konkurrenten, Wettbewerbsverbändeund Verbraucherschutzzentralen führen. Pro berechtigteAbmahnung müssen Sie - im besten Fall - mit einemKostenrisiko von ca. 800 bis 2.500 Euro rechnen. Falls eszu einer einstweiligen Verfügung kommt, kann es aberauch leicht teurer werden.

Die rechtliche Prüfung vieler Internetseiten hat gezeigt,dass viele gut designte und technisch gut umgesetzteSeiten grundlegende rechtliche Anforderungen nicht erfül-len. Die überarbeitete Neuauflage des Leitfadens gibtIhnen für die Bereiche

l Anbieterkennzeichnung (Impressum)l Datenschutzl Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze)l Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht) undl Markenrecht

einen Einblick über den Stand der Rechtsprechung und dieaktuellen gesetzlichen Anforderungen. Zudem erhalten SieChecklisten zur Überprüfung Ihrer Internetseite bzw. IhresOnline-Shops. Die Mustertexte helfen Ihnen bei derFormulierung einer korrekten Anbieterkennzeichnung. DieHerausgeber empfehlen aber alle rechtlichen Vorschriftenregelmäßig von einem spezialisierten Rechtsanwalt prü-fen zu lassen.

Neuerungen, die sich seit der letzten Auflage im Jahr 2014ergeben haben, werden hervorgehoben. Falls Sie bereitseine der vorherigen Auflagen dieses Leitfadens besitzen,können Sie schnell die wichtigsten Änderungen erkennen.

Auf die Nennung und Angabe von Paragraphen wurdeweitgehend verzichtet, da der Leitfaden sich nicht an juris-tische Anwender richtet. Soweit doch auf einzelne Nor-men oder Gesetze verwiesen wird, sind diese (kostenfrei)im Internet abrufbar, z. B. unter www.gesetze-im-inter-net.de oder www.dejure.org.

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Impressumg / Anbieterkennzeichnung

2. Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung (Impressum)

Anbieter von nicht rein privaten Internetseiten undOnline-Shops müssen eine Vielzahl gesetzlicher Infor-mationspflichten hinsichtlich der sog. “Anbieterkenn-zeichnung” (= Impressum) beachten. Als “nicht rein privat”gilt nahezu jeder Internetauftritt, es sei denn, Sie veröf-fentlichen dort nur Informationen aus Ihrem privatenUmfeld. Selbst ein privater Blog kann aber schnell“geschäftsmäßig” gelten, z.B. wenn Sie Werbung einbin-den oder regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalteposten. Im Zweifel sollten Sie also davon ausgehen, dassjede von Ihnen betriebene Internetseite eine Anbieter-kennzeichnung benötigt.

Darüber sollten Sie auch nicht vergessen, dass auchUnternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen wieFacebook, Twitter, Xing, LinkedIn und Google+ ein rechts-konformes Impressum benötigen.1

Die wichtigsten Informationspflichten, die Sie in das Im-pressum aufnehmen müssen, sind im Telemediengesetz(TMG) geregelt. Vereinfacht gesagt muss das ImpressumIhres Online-Auftritts zumindest alle Informationen ent-halten, die Sie auch auf Ihren Geschäftsbriefen undRechnungen anzugeben haben. Ziel der Impressums-pflicht ist es, Transparenz herzustellen, so dass die Be-sucher schnell und einfach erfahren können, wer hintereiner Internetseite steckt.

Darüber hinaus dient die Anbieterkennzeichnung auchdazu, die Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße auf einerInternetseite klar zu regeln. Das Impressum muss zudemleicht auffindbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver-fügbar sein. Die Rechtsprechung sieht diese Anforder-ungen als erfüllt an, wenn die Anbieterkennzeichnungunter der Rubrik “Impressum” oder “rechtliche Informatio-nen” auf der Internetseite verlinkt ist und dieser Link mitmaximal zwei Klicks von jeder Unterseite aus erreichbarist. Platzieren Sie den Impressums-Link am besten aufjeder einzelnen Seite im oberen Seitenbereich. Einige älte-re Gerichtsentscheidungen haben eine Verlinkung in derFußzeile der Seite nicht als ausreichend angesehen.

Sie sollten auch wissen, dass Fehler in der Anbieterkenn-zeichnung nicht als Bagatellverstoß angesehen werdenund Konkurrenten wettbewerbsrechtliche Abmahnungenaussprechen können.

2.1 Inhalte des Impressums gemäß § 5 TelemediengesetzVollständiger Name des Anbieters, des Vertretungsberechtigten und der RechtsformNeben dem Namen und der Anschrift des Anbieters sindbei juristischen Personen und sonstigen Körperschaften(z. B. GmbH, OHG etc.) zusätzlich die Rechtsform und derVertretungsberechtigte (z. B. Geschäftsführer der GmbH)zu nennen. Die Nennung hat vollständig zu erfolgen,Vornamen dürfen nicht abgekürzt werden. Es ist auf diekorrekte Bezeichnung des Vertretungsberechtigten zuachten.

Anschrift, Kontaktaufnahme und KommunikationDas Impressum hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dieAnschrift der Niederlassung des Anbieters sowie gemäßNr. 2 Angaben zu enthalten, die eine schnelle elektroni-sche Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationmit dem Anbieter ermöglichen (Telefon, E-Mail). DieAnschrift muss vollständig sein und es darf nicht lediglichein Postfach genannt werden. Nach bisheriger Recht-sprechung muss auf eine Anfrage über ein Kontaktfor-mular oder per E-Mail innerhalb von max. 60 Minutengeantwortet werden. Ist dies gegeben, ist die Angabeeiner Telefonnummer bislang nicht zwingend notwendig.Hierbei sind zwei Besonderheiten zu beachten:

1 Weitere Informationen zur Umsetzung der Impressumspflicht auf Social-Media-Seiten können Sie dem Abschnitt „RechtlicheAnforderungen an Social-Media Seiten“ unter Punkt 8 entnehmen.

Praxistipp!

Nachfolgend haben wir Checklisten,Beispiele und Muster für Anbieter-kennzeichnungen verschiedener Ge-sellschaftsformen für Sie zusammen-gestellt. Bei der rechtlichen Absicher-ung einer Internetseite oder einesOnlineshops raten wir aber stets dazu,

die Hilfe eines spezialisierten Dienstleisters bzw.eines spezialisierten Rechtsanwalts hinzuzuziehen.

Die Erstellung und Prüfung der Anbieterkennzeich-nung einer Internetseite erfolgt üblicherweise zumFestpreis. Lassen Sie sich bei einfachen formellenInternetseitenprüfungen nicht auf Stundensatz-vereinbarungen ein, sonst kann es schnell teuerwerden.Erfahrungsgemäß findet man folgende Fehler rechthäufig:

1. Auf Internetseiten, die sog. journalistisch-redak-tionelle Angebote beinhalten, muss für diese eininhaltlich Verantwortlicher benannt werden. Diesschreibt § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages(RStV) zwingend vor. Die wenigsten Seitenbe-treiber wissen aber, dass eine solche Pflichtbesteht, sobald man beispielsweise eine Rubrik“News” oder “Aktuelles” betreibt oder einen Blogin seine Seite eingebunden hat. Dementspre-chend oft fehlt die Pflichtangabe gem. § 55 Abs.2 RStV in der Anbieterkennzeichnung.

2. Immer wieder kommt es vor, dass die Pflicht-angaben zu Registereintragungen im Impressumnicht vorhanden sind oder nicht korrekt wieder-gegeben werden. Eintragungen in das Handels-register, Vereinsregister, Partnerschaftsregisteroder Genossenschaftsregister sind in der Anbie-terkennzeichnung in der Regel anzugeben. DieseInformationen ermöglichen es interessiertenNutzern sich weitergehend über den Anbieter zuinformieren – etwa über Unternehmen im Han-delsregister (z.B. unter www.unternehmensregi-ster.de). Auch beim Fehlen dieser Informationendroht eine Abmahnung.

RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

2 Zur Impressumspflicht auf Social-Media-Seiten (Facebook, Twitter & Co.) haben wir im Abschnitt „Rechtliche Anforderungen an Social-Media Seiten“ unter Ziffer 8.1. weitere Informationen in diesem Leitfaden für Sie zusammengestellt.

l Dienstleistungserbringer sollten stets eine Telefonnu-mmer angeben, um ihrer Pflicht aus der Verordnungüber Informationspflichten für Dienstleistungserbringer(kurz: DL-InfoV) zu erfüllen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV).

l Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung derVerbraucherrechterichtlinie und zur Änderung desGesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlungbesteht ab dem 13.06.2014 eine Pflicht zur Angabe einerTelefonnummer bei Fernabsatzverträgen (vgl. Art. 246a§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Dieser Pflicht kann leicht durch dieAufnahme einer Telefonnummer in die Anbieterkenn-zeichnung genügt werden.

Registergericht und RegisternummerWenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partner-schafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,müssen das Registergericht und die Registernummer an-gegeben werden.

Umsatzsteuer- und Wirtschafts-IdentifikationsnummerSoweit für den Seitenbetreiber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuer-gesetzes (UStG) oder eine Wirtschafts-Identifikations-nummer nach § 139c der Abgabenordnung (AO) vomBundeszentralamt für Steuern vergeben wurde, mussdiese in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden.Im Gegensatz hierzu sollte die vom zuständigenFinanzamt vergebene Steuernummer nicht angegeben

werden. Ebenso wenig sollten die Bankdaten angegebenwerden, um unberechtigte Lastschriften zu verhindern.

Name des inhaltlich Verantwortlichen Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind gem. § 55Abs.2 RStV Name und Anschrift eines hierfür Verant-wort-lichen zu nennen. Derartige Angebote sind z. B. Blogs,News und allgemein sämtliche Inhalte, die über reineWerbetexte hinausgehen.

Zuständige AufsichtsbehördeSoweit die Internetseite im Rahmen einer Tätigkeit ange-boten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, sindAngaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.Einer behördlichen Zulassung bedürfen in den meistenBundesländern z.B. Gaststätten, Inkassobüros undTaxiunternehmen. Ist die Angabe einer Aufsichtsbehördeerforderlich, so ist diese samt Anschrift und Kontaktdatender Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung auf-zunehmen. Eine Liste erlaubnispflichtiger Tätigkeiten fin-den Sie hier: http://goo.gl/ntQloK

Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische RegelungenBei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahmeoder Ausübung rechtlich an ein Diplom, eine staatlichePrüfung oder andere Bildungsnachweise gebunden sind(z. B. Ärzte, Apotheker, Therapeuten, Rechtsanwälte,Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure),sind zusätzliche Angaben notwendig. Hinzuweisen ist aufdie zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, ggf. denStaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, undauf die betreffenden berufsständischen Regelungen miteinem Link dorthin.

Stamm- oder Grundkapital bei juristischen PersonenAngaben zu Stamm- oder Grundkapital einer Gesellschaftmüssen nur gemacht werden, soweit nicht alle in Geld zuleistenden Einlagen bereits eingezahlt sind. Soweit erfor-derlich sind der Gesamtbetrag der Einlagen sowie der nochausstehende Teil anzugeben.

BerufshaftpflichtversicherungDienstleister, die eine gesonderte Berufshaftpflichtversi-cherung abgeschlossen haben, müssen gem. derVerordnung über Informationspflichten für Dienstleis-tungserbringer (DL-InfoV) den Namen und die Anschriftihrer Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichenGeltungsbereich der Versicherung angeben. ReineFirmenhaftpflichtversicherungen fallen nicht unter dieseRegelung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die angeboteneDienstleistung überhaupt in den Anwendungsbereich derDL-InfoV fällt. So gibt es beispielsweise Ausnahmen fürÄrzte und private Sicherheitsdienste.

Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der AnbieterkennzeichnungDie Anbieterkennzeichnung muss leicht auffindbar undständig verfügbar sein. Sie sollte unter einer selbsterklä-

Neu! – 2016 – Aktuelle Entscheidungenzu Abmahnungen wegen Fehlernim Impressum:

l Problem: kostenpflichtige MehrwertdienstenummerNach einem Urteil des OLG Frankfurt stellt ein Impressum, dasals Kontaktnummer lediglich eine kostenpflichtige, hochpreisi-ge Mehrwertdienste-Rufnummer angibt, keinen schnellen,unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg im Sinnevon § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zur Verfügung und kann deshalbwegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden(OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 2.10.2014 – 6 U 219/13). Bislangist die Frage, ob die Verpflichtung zur Veröffent-lichung einerKontaktmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 TMG generell durch einekostenpflichtige Mehrwertdienstnummer ermöglicht werdenkann, höchstrichterlich nicht entschieden. Bis zur Klärung die-ser Frage sollte daher generell auf Mehrwertdienstnummernverzichtet werden, auch wenn diese nur niedrigeVerbindungsentgelte aufweise werden.

l Problem: Automatisierte AntwortmailDas LG Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass eine auto-matisierte Antwort-E-Mail, in der auf Online-Kontaktformula-re verwiesen und der Absender darüber unterrichtet wird,dass seine E-Mail nicht gelesen und zur Kenntnis genommenwird, kein Kommunikationsweg i.S.d. Gesetzes ist und eineAngabe einer solchen E-Mailadresse nicht den Anforder-ungen des § 5 TMG genügt (LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 –52 O 135/13).

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

2.2 Checkliste - Impressum

Anforderung Erfüllt Irrelevant nichterfüllt

a) Name des Anbieters und des nn nn nn

Vertretungsberechtigten, Rechtsform

b) Ladungsfähige Anschrift (ggf. der Niederlassung) des Anbieters, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse und ggf. Fax-Nr. nn nn nn

c) Registergericht und Register-nummer (auch spezielle Register wie Vereinsregister) nn nn nn

d) Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden nn nn nn

e) Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen, falls journalistisch-redaktionelle Inhalte vorgehalten werden (bereits erforderlich bei Betrieb eines Blogs) nn nn nn

f) Zuständige Aufsichtsbehörde (falls eine Aufsichtsbehörde existiert) nn nn nn

g) Kammer (Nicht IHK oder HWK!), Berufsbezeichnung und berufs-ständische Regelungen, ggf. Ort der Berufsverleihung nn nn nn

h) Bei juristischen Personen auch Stamm- oder Grundkapital, wenn noch nicht vollständig eingezahlt; ggf. auch Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation nn nn nn

i) Name und Anschrift der Berufs-haftpflichtversicherung sowie örtlicher Geltungsbereich nn nn nn

j) Verlinkung des Impressums:leicht auffindbar, ständig verfüg-bar auf allen Unterseiten und als “Impressum” zu erkennen (max. zwei Klicks); nicht im Fußbereich der Seite verlinkt. nn nn nn

k) Keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf der Internetseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc. nn nn nn

l) ggf. Hinweis zu Online-Streit-beilegungs-Portal der EU (nur bei Online-Shops notwendig) nn nn nn

renden Bezeichnung, wie z.B. “Anbieterkennzeichnung”,“Impressum” oder “Kontakt” verlinkt werden und von jederUnterseite aus mit maximal zwei Klicks aufrufbar sein.Auch ist darauf zu achten, dass sie nicht nur bei aktivier-tem Java-Script sichtbar oder im Flash-Format hinterlegtist. Manche Browser können derartige Inhalte nicht korrektdarstellen. Einige Gerichtsurteile fordern auch, dass derLink nicht erst nach langem Scrollen angeklickt werdenkann. Wir empfehlen daher eine Verlinkung im oberenBereich der Seite.2

Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) aufder Webseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc.Es sollten keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf derWebseite vorhanden sein. Diese sind bestenfalls unwirk-sam. Im schlimmsten Fall bieten sie möglicherweise Anlassfür Abmahnungen. Auch sogenannte Haftungsausschlüs-se für Links zu anderen Internetseiten stellen solch eineUnsitte dar. Verzichten Sie komplett auf “Disclaimertexte”.Dies erspart Ihnen Ärger.

ggf. Hinweis zu Online-Streitbeilegungs-Portal der EU Falls Waren oder Dienstleistungen direkt über die Inter-netseite an Verbraucher vertrieben werden müssen Sieeinen Pflichthinweis in Ihre Anbieterkennzeichnung auf-nehmen. Der Hinweis kann wie folgt ausgestaltet sein:

„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zurOnline-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform findenSie unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/consum-ers/odr/. Verbraucher können diese Plattform nutzen, umihre Streitigkeiten aus Online-Verträgen beizulegen.“

Neu! - 2016 - Neue Entscheidungen zuDisclaimer-Texten:

l Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt - Ein klassisches Eigentor:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden,dass Betreiber von Internetseiten, die die Formulierung„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ in einemDisclaimer verwenden, keinen Anspruch auf Erstattung dereigenen Anwaltskosten haben, wenn Sie selbst eineAbmahnung über einen Anwalt verschicken lassen (OLGDüsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 - Az. I-20 U 52/15).

l Haftungsausschluss unwirksam:Das Landgericht Arnsberg hat am 03.09.2015 entschieden,dass sich ein Händler beispielsweise trotz Einbau einesDisclaimers nicht von der Haftung für eine falsche Produkt-beschreibung lösen kann. Der Händler verwendete in seinemImpressum die Formulierung: „Der Autor übernimmt keinerleiGewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oderQualität der bereitgestellten Informationen.“ Diese Formulie-rung sah das Gericht als unzulässige AGB-Klausel und damitals wettbewerbswidrig an (LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015- Az. I-8 O 63/15).

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

2.3 Musteranbieterkennzeichnungen fürInternetseiten und Onlineshops

2.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Mustername GmbHMusterstraße 52D-12345 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 45678-10E-Mail: [email protected]

Handelsregister:Registergericht: Amtsgericht MusterstadtRegisternummer: HRB 12345

Geschäftsführer:Michael Mustermann

weitere Geschäftsführer: Stefan Beispiel, MaxMustermann

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 II RStV:Michael Mustermann (Anschrift s. o.)

2.3.2 GmbH & Co. KG

Beispiel GmbH & Co. KGBeispielweg 12D-12345 Beispielhausen

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 45678-10E-Mail: [email protected]

Handelsregister:Registergericht: Amtsgericht BeispielhausenRegisternummer: HRA 12345

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE 123456789

Persönlich haftende Gesellschafterin:Beispiel-Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin)Beispielweg 12 aD-12345 Beispielhausen

Registergericht: Amtsgericht BeispielhausenRegisternummer: HRB 12345

Geschäftsführer: Bernd Beispiel

weitere Geschäftsführer: Maik Mustermann

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 II RStV: Bernd Beispiel (Anschrift s.o.)

2.3.3 Aktiengesellschaft (AG)

Mustername AGMusterstr. 12D-12345 Musterstadt

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vorstand:Bernd Beispiel (Vorsitzender), Andreas Anderer, Willi Weiterer

Handelsregister:Registergericht: Amtsgericht MusterstadtRegisternummer: HRB 12345

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 II RStV:Max Mustermann (Anschrift s. o.)

2.3.4 eingetragener Kaufmann (e. K.)

Thomas Test e. K.Teststraße 6912345 Testhausen

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vertretungsberechtigt: Thomas Test

Handelsregister:Registergericht: Amtsgericht TesthausenRegisternummer: HRA 12345Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 II RStV:Thomas Test (Anschrift s. o.)

2.3.5 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Thomas Test & Michael Mustermann GbRBeispiel-Straße 1D-12345 Beispielhausen

Telefon: +49 123 456789

Hinweis zu den nachfolgenden Muster-Anbieterkenn-zeichnungen!

Die nachfolgenden Muster berück-sichtigen nicht alle denkbaren Besonderheiten undFall-Konstellationen, wie z.B. die Existenz einer Wirt-schaftsidentifikationsnummer gem. § 139c AO oderdas Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherungbei Dienstleistungen.

Im Einzelfall sollten Sie professionelle Hilfe einesspezialisierten Dienstleisters bzw. einer spezialisier-ten Kanzlei hinzuziehen, um keine Fehler bei derErstellung der Anbieterkennzeichnung zu machen.

RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

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Impressum / Anbieterkennzeichnung

Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Vertretungsberechtigte Gesellschafter:Thomas Test, Michael Mustermann

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 II RStV:Thomas Test (Anschrift s. o.)

2.3.6 Arzt-Praxis

Praxis Dr. med. MusterarztDr. med. MustermannMusterstraße 11234 Musterstadt,5

Telefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Berufsbezeichnung: Arzt/Ärztin (verliehen in derBundesrepublik Deutschland)

Zuständige Aufsichtsbehörden:Landesärztekammer MusterbundeslandAnschriftKontakt[LINK]

Kassenärztliche Vereinigung MusterbundeslandAnschriftKontakt[LINK]

Berufsrechtliche Regelungen:Berufsordnung (Ärzte-Ordnung Musterbundesland) [Link]

Heilberufsgesetzt (Musterbundesland) [Link]

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)[LINK]Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:DE 123456789

Inhaltlich Verantwortlicher gemäߧ 55 II RStV:Dr. med. Mustermann (Anschrift s. o.)

2.3.7 Einzelunternehmen

Max MustermannMusterstraße 11234 MusterstadtTelefon: +49 123 456789Fax: +49 123 4567810E-Mail: [email protected]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE 123456789

2.3.8 Sonstige zusätzliche Angaben

Ggf. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, sofernDienstleistungen im Sinne des Anwendungsbereichs der

Richtlinie 2006/123/EG angeboten werden:

Berufshaftpflichtversicherung Musterversicherungs AGMusterstraße 112345 MusterhausenRäumlicher Geltungsbereich: Musterland

Ggf. Angaben zur zuständigen Kammer,Berufsbezeichnung und berufsständische Regelungen:

Berufskammer MusterlandMusterstraße 112345 Musterhausen

Berufsbezeichnung: Musterberuf (verliehen in derBundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:Berufsordnung ( Musterbundesland) [Link]

Ggf. Zuständige Aufsichtsbehörde bei notwendigerbehördlicher Zulassung:

Musterbehörde Anschrift

Neu! - 2016 – Online-Streitschlichtungsverfahren:

Bei Internetseiten, über die rechtsverbindliche Verträge mitVerbrauchern abgeschlossen werden und in Online-Shopssind zudem auch noch weitere Pflichtangaben innerhalb derAnbieterkennzeichnung denkbar. Seit Februar 2016 müssenVerbraucher z.B. über die Möglichkeit zur Durchführung einesOnline-Streitschlichtungsverfahrens (ODR) auf der EU-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufgeklärtwerden. Hierzu muss ein Link auf diese Plattform vorhandensein. Über erste Abmahnungen wegen eines Fehlens diesesHinweises bzw. des Links wurde bereits berichtet.

Sie können z.B. einen Hinweis mit folgendem Wortlaut auf-nehmen:

Wenn Sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, haben Sie dieMöglichkeit im Streitfall auf dem EU-Portal „Ihr Europa“(http://europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm) einOnline-Schlichtungsverfahren unter Hinzuziehung einer aner-kannten Schlichtungsstelle durchzuführen. Hierzu können Siesich der Online-Schlichtungs-Plattform der EU unter der URL:http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bedienen.

Das Online-Schlichtungsverfahren ist nicht zwingende Vor-aussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicherGerichte, sondern stellt eine alternative Möglichkeit dar,Differenzen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auf-treten können, zu beseitigen.

Sonstige nationale Vorschriften zur Durchführung vonSchlichtungsverfahren bleiben unberührt.

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Anforderungen an den Datenschutz

3. Anforderungen an den Datenschutz

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften beimBetrieb einer Internetseite oder eines Online-Shops istohne spezialisierte Beratung nach wie vor nahezu un-möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass sich im Bereichdes Datenschutzrechts seit der letzten Auflage diesesLeitfadens im Mai 2014 erhebliche Änderungen ergebenhaben. Weitere Änderungen, wie das Inkrafttreten derDatenschutzgrundverordnung werfen ihre Schatten vor-aus.

Das Ende von Safe-Harbor

Im Herbst 2015 hat der europäische Gerichtshof (EuGH),das höchste europäische Gericht, entschieden, dass dassog. “Safe-Harbor”-Abkommen mit den USA unwirksam ist.De facto wurde so jegliche Übertragung von personenbe-zogenen Daten in die USA von einer Sekunde auf dieandere rechtswidrig, da die hierfür geschaffene Rechts-grundlage plötzlich fehlte.Das abgeschlossene Nachfolgeabkommen “EU-US PrivacyShield” ist noch nicht in Kraft getreten, da diverse Vertretervon EU-Mitgliedsstaaten Bedenken gegen das Abkommengeäußert haben. Zudem ist bereits schon jetzt unterFachleuten umstritten, ob dieses neue Abkommen einererneuten gerichtlichen Prüfung standhalten würde.Für Internetseitenbetreiber und Betreiber von Online-Shops hat diese Hängepartie hohe praktische Relevanz.Viele Webservices, wie z.B. das Newsletter-Tool “Mail-chimp” oder zahlreiche beliebte Services, wie z.B. “Cloud-front” übertragen ungefragt personenbezogene Daten indie USA. Da die weiteren potentiellen rechtlichen Grund-lagen für einen Transfer von personenbezogenen Datenin die USA (EU-Standardvertragsklauseln und BindingCorpo-rate Rules) für Internetseitenbetreiber und Online-Shop-Betreiber nur sehr schlecht oder gar nicht einsetzbarsind, sollte man bis auf Weiteres personenbezogeneDaten nicht durch Webservices erheben, verarbeiten oderspeichern lassen, die Rechenzentren außerhalb der EUnutzen.Problematisch daran ist, dass bereits durch die Einbindungeines einzigen Youtube-Videos auf einer Internetseitepersonenbezogene Daten ungefragt in die USA übertra-gen werden und z.B. Google dann erfährt, welche Google-Nutzer die jeweilige Seite, auf der das Youtube-Video ein-gebunden wurde, gerade besuchen.Somit liegt - so lange das EU-US-Privacy-Shield-Abkom-men noch nicht in Kraft ist - ein rechtswidriger daten-schutzrechtlich relevanter Vorgang vor. Das Video mussdazu noch nicht einmal gestartet werden. Ebenso kann Facebook durch die massenhaft verwende-ten Facebook-Like-Buttons Bewegungsprofile der eigenenMitglieder im Netz erstellen und herausfinden, ob der Usersich eher für Sportschuhe oder Lederschuhe interessiert. Jemehr Informationen gesammelt werden, desto personali-sierter und zielgerichteter kann dann die nachfolgendeWerbung gesteuert werden.Mit den strengen Vorgaben des deutschen Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes(TMG) sind diese gängigen Praktiken allerdings nicht ver-einbar. Entsprechend wurde die Einbindung des Facebook-Like-Buttons Anfang des Jahres 2016 als abmahnfähiger

Datenschutzverstoß gewertet.Wer nun angesichts dieser datenschutzrechtlichen Vor-gaben das Ende des Internets befürchtet, geht fehl. Daten-schutzfreundliche Techniken, wie z.B. Share-Buttons, dieerst bei einem Klick auf den Button personenbezogeneDaten übertragen sind für alle gängigen Content-Management-Systeme und Online-Shop-Systeme verfüg-bar.Ebenso leicht ließen sich Youtube-Videos einbinden, ohnedass Youtube bereits durch den reinen Aufruf einerInternetseite ungefragt und ohne jegliche rechtlicheGrundlage, personenbezogene Daten übermittelt werden.Das vom deutschen Datenschutzrecht vorgegebenePrinzip der Datensparsamkeit läuft aber dem Interesse dergroßen Internetfirmen zuwider, möglichst gut über einzel-ne Nutzer Bescheid zu wissen, um diesen gezielte Wer-bung und maßgeschneiderte Services anbieten zu kön-nen.

Verabschiedung der EU-Datenschutzgrundverordnung

Nach fast vier Jahren haben sich der Europäische Rat, dasEuropäische Parlament und die Europäische KommissionAnfang des Jahres 2016 über den endgültigen Inhalt derneuen EU-Datenschutz-Grundverordnung geeinigt. Die Verordnung soll im Jahr 2018 in Kraft treten und diebereits seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie(Richtlinie 95/46/EG) ersetzen. Im Unterschied zu dieserbisherigen EU-Datenschutzrichtlinie gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung unmittelbar in der gesam-ten Europäischen Union. Somit werden in allen EU-Staatenerstmals weitgehend gleiche, strenge Datenschutzstan-dards geschaffen. Datenschutzfeindliche „Rückzugs-räume“ innerhalb Europas wird es damit nicht mehr geben.Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt im Wesent-lichen die bisherigen datenschutzrechtlichen Grundprinzi-pien des Bundesdatenschutzgesetzes fort und entwickeltsie weiter. Dennoch können sich im Detail Änderungenergeben.

Sie sollten daher die Zeit bis zum Inkrafttreten des neueneuropäischen Datenschutzrechts im Jahr 2018 nutzen, umdie eigenen Datenverarbeitungsprozesse daraufhin zu über-prüfen, ob sich für Ihr Unternehmen Änderungen ergeben.

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Anforderungen an den Datenschutz

Abmahnungen von Datenschutzverstößen nun auchdurch Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine

In der Vergangenheit war umstritten, ob Datenschutzver-stöße zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führenkönnen. Seit dem Jahr 2014 gab es aber diesbezüglich eini-ge klarstellende Gerichtsentscheidungen, so dass Daten-schutzverstöße mittlerweile im Zweifel auch als Wett-bewerbsverstoß gewertet und damit auch abgemahntwerden können.Besondere Brisanz gewinnt diese Abmahnproblematikdadurch, dass seit Februar 2016 nun auch Verbraucher-schutzverbände wegen Datenschutzverstößen, wie z.B.der Einbindung eines Facebook-Like-Buttons oder Fehlernin der Datenschutzerklärung Abmahnungen aussprechenkönnen. Dies führt bereits zu vermehrten Abmahnungenvon Internetseiten- und Online-Shop-Betreibern wegendatenschutzrechtlicher Defizite auf den Online-Präsenzen. Sie sollten das Thema Datenschutz daher nicht vernachläs-sigen! Kümmern Sie sich darum und zeigen Sie IhrenKunden, dass deren Daten bei Ihnen sicher sind. DasVertrauen Ihrer Kunden in Ihr Unternehmen wird durcheine rechtskonform gestaltete und umgesetzte Daten-schutzerklärung gestärkt. Datenschutzrechtliche Zertifi-zierungen steigern das Vertrauen noch mehr.Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte einer sol-chen Datenschutzerklärung zusammengefasst.

3.1 Datenschutz auf Ihrer Internetseite

a) Inhalt einer Datenschutzerklärung

Gemäß § 13 TMG sind Betreiber gewerblicher Internet-sei-ten und Online-Shops dazu verpflichtet, eine Datenschutz-erklärung vorzuhalten. Die Nutzer sind darin über die Art,den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwen-dung personenbezogener Daten in allgemein verständ-licher Form zu unterrichten.

b) Information über die Rechte des Betroffenen

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass den voneinem Datenverarbeitungsvorgang Betroffene gegenüberder datenverarbeitenden und damit verantwortlichen

Stelle, d. h. dem Seitenbetreiber, ein Auskunftsrecht sowieein Recht zur Löschung, Berichtigung und zur Sperrung derpersonenbezogenen Daten zusteht. Über diese Rechtemuss der Seitenbetreiber gem. § 13 TMG die Nutzer unter-richten und ihnen aufzeigen, wie sie diese Rechte wahr-nehmen können. Typischerweise erfolgt diese Aufklärungin der Datenschutzerklärung.

c) Einwilligung bei Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

Seitenbetreiber, die personenbezogene Daten für andereZwecke als die Vertragsabwicklung oder die Funktion derInternetseite nutzen möchten, müssen den Nutzer hierü-ber informieren und dieser muss der anderweitigenNutzung seiner personenbezogenen Daten vorab aus-drücklich zustimmen. An die Einwilligung werden dabeihohe Anforderungen gestellt. Der Seitenbetreiber hat imStreitfall zu beweisen, dass der Nutzer seine Einwilligungbewusst und eindeutig erklärt hat. Die Einwilligung musszudem protokolliert werden. Der Nutzer muss seine Ein-willigung jederzeit widerrufen können. Darauf ist auch hin-zuweisen.

d) Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der Webseite

Die Datenschutzerklärung muss alle datenschutzrechtlichrelevanten Funktionen der Internetseite berücksichtigen,mit denen der Nutzer personenbezogene Daten über dieWebseite übermittelt. Dies können z. B. Bestellformularefür Newsletter, Kommentarmöglichkeiten, Kontaktformu-lare, Gästebücher und Login-Bereiche sein. Dies ist keineTheorie. Das OLG Köln hat z.B. am 11.03.2016 entschieden,dass ein Kontaktformular auf einer Internetseite in derDatenschutzerklärung erwähnt werden muss. Fehlt einsolcher Hinweis in der Datenschutzerklärung kann derDiensteanbieter wegen eines Wettbewerbsverstoßesabgemahnt werden (OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 - Az.6U 121/15).

e) Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussagekräftig verlinkt

Die Hinweise zum Datenschutz müssen von den Nutzernjederzeit auf der Internetseite abgerufen werden können.Ähnlich wie bei der Anbieterkennzeichnung ist dieDatenschutzerklärung mit einem sog. sprechenden Link„Datenschutz” oder „Datenschutzerklärung” zu versehen.Die Datenschutzerklärung muss mit max. zwei Klicks vonjeder Seite aus erreichbar sein. Dieses Erfordernis ist nichterfüllt, wenn die Datenschutzerklärung lediglich in denAGB oder im Impressum „versteckt” wird.

f) Unterrichtung über die Nutzung von Cookies

Cookies sind Informationen, die auf dem Computer desNutzers in einer kleinen Textdatei hinterlegt und beieinem erneuten Besuch einer Internetseite ausgelesenwerden. Online-Shops nutzen regelmäßig Cookies odervergleichbare Techniken, um den Warenkorb des Nutzerszu speichern und bei einem erneuten Seitenaufruf wiederanzuzeigen. Die EU-Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG) sieht vor, dass vor dem Setzen eines Cookies einer©

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Anforderungen an den Datenschutz

Internetseite auf die Nutzung von Cookies hingewiesenwerden muss und der Seitenbesucher in die Nutzung derCookies einwilligen muss. Bislang wurde die EU-Cookie-Richtlinie aber noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.Trotzdem gehen immer mehr Internetseiten und Online-Shops dazu über, sog. Cookie-Overlays einzublenden, indenen auf die Nutzung von Cookies hingewiesen wird.Dies macht - wenn überhaupt - aber nur Sinn, wenn bisdahin keine Cookies gesetzt werden.

g) Unterrichtung über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EU

Die EU und insbesondere Deutschland, haben im Vergleichmit anderen Ländern ein hohes Datenschutzniveau.Werden Daten in ein Land außerhalb dieses Schutzraumes“exportiert”, ist größte Sorgfalt anzuwenden, weil dieeuropäischen Standards nicht überall bestehen. Auch dieUSA haben kein derart durchgängig hohes Datenschutz-niveau.

h) Unterrichtung über den Datenaustausch mit anderen Webseiten

Die Nutzung von externen Webservices, wie z. B. desFacebook-Like-Buttons und anderer aktiver Java-SkriptPlugins, ermöglicht den Nutzern einer Internetseite sehreinfach mit der Seite zu interagieren. Als Seitenbetreiberkönnen sehr einfach neue Funktionen in die Internetseiteintegriert werden.Ruft der Nutzer eine Seite mit einem aktiven Plugin auf,stellt der Browser eine direkte Verbindung mit dem frem-den Server, z. B. Facebook, her. Ist der Nutzer bei Facebookangemeldet oder liegt ein Facebook-Cookie auf demRechner, kann Facebook den Nutzer identifizieren. Dadurch solche Plugins, personenbezogene Daten ungefragtan Dritte weitergeleitet werden, muss die Datenschutz-erklärung darüber zumindest aufklären. Die ungefragteWeitergabe personenbezogener Daten ist aber auch beieiner ordnungsgemäßen Aufklärung hierüber in derDatenschutzerklärung rechtswidrig. Es ist daher ratsam,sog. Zwei-Klick Lösungen zu nutzen, bei denen der Nutzerder Datenübertragung an den fremden Server vorab expli-zit zustimmen muss.

Weiterführende Informationen hierzu sind unter diesemLink abrufbar: http://goo.gl/uOamIa

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Neu! - 2016 – Was ist mit der Cookie-Richtlinie? Muss man sog.Cookie-Overlays einblenden?

Derzeit befindet sich auf vielen Internetseiten Banner(Overlays) mit Hinweisen zu Cookies und zur Cookie-Richtlinieder EU (Richtlinie 2009/136/EG). Oftmals kann durch Klick aufden Button “Ok” der Verwendung von Cookies zugestimmtwerden. Ob sich aus der Cookie-Richtlinie, die durch den deut-schen Gesetzgeber immer noch nicht in deutsches Rechtumgesetzt wurde, bereits eine derartige Rechtspflicht ablei-ten lässt, ist rechtlich umstritten. Es handelt sich jedoch beidiesen Overlays um einen sinnvollen Kompromiss hinsichtlichder Erfüllung der Hinweispflichten der Cookie-Richtlinie undder Usability / Nutzerfreundlichkeit der Internetseite / desOnline-Shops. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dassdie Cookies erst nach der Bestätigung durch den Nutzer akti-viert werden.

Ebenso sollte beim Einbau von Cookie-Overlays darauf geach-tet werden, dass keine Links auf Ihrer Website überdeckt wer-den, da diese dann nicht mehr direkt zu erreichen sind. Diesbetrifft vor allem die Links zum Impressum und zur Daten-schutzerklärung.

Sonstige nationale Vorschriften zur Durchführung vonSchlichtungsverfahren bleiben unberührt.

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Anforderungen an den Datenschutz

j) Unterrichtung über die Durchführung von Bonitätsprüfungen

Wenn personenbezogene Daten für Anfragen bezüglichBonitätsauskünfte bei Schufa, Creditreform usw. verwen-det werden, muss darüber in der Datenschutzerklärungaufgeklärt werden. Hierbei sind der Name und dieAnschrift des Unternehmens anzugeben, an das die Datenweitergeleitet werden.

k) Nennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellenist, ist dem BDSG zu entnehmen. Dies ist bei Nichtöffent-lichen Stellen beispielsweise dann der Fall, wenn personen-bezogene Daten automatisiert verarbeitet werden unddamit mehr als neun Personen ständig beschäftigt sindoder wenn personenbezogene Daten auf andere Weiseerhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in derRegel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Wenn einbetrieblicher Datenschutzbeauftragter als Ansprechpartnerbestellt wurde, sollte man diesen auch in der Datenschutz-erklärung mit einer Kontaktmöglichkeit benennen. Einerechtliche Pflicht hierfür besteht aber nicht.

l) Newsletter

Bei Newslettern ist zunächst zwischen Newslettern anBestandskunden und Neukunden zu unterscheiden. Beider Anmeldung sollte stets ein sog. Double-Opt-In-Verfahren genutzt werden, da der Bundesgerichtshofwiederholt entschieden hat, dass ein einfaches Opt-Out-Verfahren (wie es etwa bei Postwerbung genutzt werdenkann) bei Werbung über E-Mail oder Telefon gerade nichtausreichend ist. Der Nutzer muss zudem bei Anmeldungund bei jedem Versand auf die Möglichkeit einerAustragung aus dem Newsletter-Verteiler hingewiesenwerden. In der Praxis wird dies durch einen Link zurAbmeldung vom Newsletter in den Newsletter-Mails er-reicht (sog. Opt-Out). Über die Newsletter-Funktion ist zu-dem in der Datenschutzerklärung aufzuklären und sie istdort in ihrer Funktionsweise zu beschreiben.

Praxistipp - Wie solltenSie sich nach dem Endevon Safe-Harbor verhalten?

In der Vergangenheit wurde derAustausch von personenbezogenen Daten zwi-schen der EU und den USA durch das sog. “SafeHarbour” überhaupt erst möglich. Das Abkommensollte in den USA ein vergleichbar hohesDatenschutzniveau wie in den EU-Staaten garantie-ren. Der EuGH erklärte jedoch in seiner Entscheidungvom 06.Oktober 2015 das „Safe Harbor-Abkommen“für ungültig. Ein neues Abkommen, das „EU-US-Privacy-Shield“, soll den Datentransfer in die USAwieder ermöglichen. Aber auch die angestrebteNeuregelung stößt noch auf heftigen Widerstand. InFachkreisen und in einigen EU-Mitgliedsstaatenherrscht große Skepsis, ob die neuen Regelungendes EU-US-Privacy-Shield-Abkommens den vomEuGH definierten Kriterien genügen werden. Diesicherste Lösung für Sie als Betreiber einerInternetseite oder eines Onlineshops bleibt daher,auf in der EU angesiedelte Cloud-Anbieter undServices auszuweichen und auch weiterhin aufeinen Datenexport in die USA (und natürlich auchsonstige unsichere Drittstaaten) zu verzichten.

RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

i) Ermöglichung anonymer Nutzung oder unter Pseudonym

Der Seitenbetreiber hat den Nutzer über Möglichkeiten zuunterrichten, ob und wie eine anonyme oder pseudonymeNutzung der Internetseite möglich ist. Wird mit derInternetseite ein Online-Shop betrieben, kann auf dieMöglichkeit einer anonymen bzw. pseudonyme Nutzungverzichtet werden, da die Adressdaten und der Klarnamefür die Vertragsabwicklung benötigt werden.

Neu! - 2016 – Share-Buttons und aktiveInhalte - Darf man nach der Facebook-Like-Button Entscheidung überhauptnoch Share-Buttons einsetzen?

Das LG Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil vom 9.3.2016,dass eine nicht datenschutzkonforme Verwendung desFacebook-Like-Button kostenpflichtig abgemahnt werdenkann (LG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2016, Az.: 12 O 151/15).Selbstverständlich ist diese Entscheidung auch auf andereaktive Inhalte und Share-Buttons übertragbar.

Sie sollten daher auf die Einbindung aktiver Inhalte verzichtenund besser datenschutzfreundlichere Angebote, wie z.B. dieShare-Buttons von Shariff (https://github.com/heiseonline/shariff) einsetzen.

Neu! - 2016 – Datenschutz undNewsletter-Versand?

Oft wird zum Newsletter-Versand auf spezialisierte Anbieter,die ihren Sitz außerhalb der EU haben, wie z.B., Mailchimpzurückgegriffen. Der Einsatz derartiger, Cloud-basierterLösungen, ist aber spätestens seit dem Ende des Safe-Harbor-Abkommens rechtlich als äußerst kritisch anzusehen.Das Abmahnpotential ist nicht unerheblich. Wir empfehlen indiesem Zusammenhang generell auf Newsletter-Tools ausder EU auszuweichen.

Seit dem Ende des Safe-Harbor Abkommens gilt die USA inPunkto Datenschutz als “unsicheres Drittland”. Wann und obdas Nachfolgeabkommen “EU-US-Privacy-Shield” diese daten-schutzrechtlichen Probleme dauerhaft beseitigen kann, istnoch nicht absehbar.

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m) Anklickbarkeit der Verlinkungen in der Datenschutzerklärung / allgemeine Gestaltung

Die in der Datenschutzerklärung enthaltenen Verlinkun-gen (Links) zu Opt-Out-Tools und allen sonstigen relevan-ten Seiten müssen anklickbar sein und diese Links müssenauch funktionieren. Überdies sollte auf eine übersichtlicheund lesbare Gestaltung der Datenschutzerklärung geach-tet werden. So sollte die Datenschutzerklärung unterglie-dert und die Überschriften zu den einzelnen Abschnittenals solche zu erkennen sein.

n) Informationen zu eingesetzter Tracking-Technik (z. B. Piwik oder Google Analytics)

Nahezu jede professionelle Webseite setzt eine Web-Tracking-Software ein, die Nutzer-Bewegungen, Herkunftund Interaktionen aufzeichnet. Da derartige Tracking-Toolspersonenbezogene Daten erheben, verarbeiten und spei-chern, sind strenge Vorgaben der Landesdatenschutzbe-auftragten einzuhalten.

Anforderungen an den Datenschutz

Neu! - 2016 – Ist der Einsatz vonGoogle-Analytics wirklich abmahnfähig?

Der Verstoß gegen die von den Landesdatenschutzbeauf-tragten festgelegten Kriterien zum rechtskonformen Einsatzvon Google Analytics wurden erst kürzlich wieder alsabmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angesehen (LG Ham-burg, 10.03.2016 - 312 O 127/16).Wenn Sie Google-Analytics aber rechtskonform einsetzen,haben Sie nichts zu befürchten.Eine gute Alternative zu Google-Analytics ist das Open-Source-Tool Piwik, das auf dem eigenen Server installiertwird. Aber auch bei Piwik sind einige datenschutzrechtlicheVorgaben zu beachten.Nähere Informationen zum datenschutzkonformen Einsatzvon Google-Analytics und Piwik finden Sie unter den folgen-den Links: http://goo.gl/FK4tcW und http://goo.gl/RlXc4N.

Praxistipp – Was muss manbeim Einsatz von GoogleAnalytics beachten?

Google Analytics lässt sich relativ ein-fach datenschutzkonform nutzen.Beachten Sie einfach die Vorgaben

des Düsseldorfer Kreises, der gemeinsamen Konfe-renz der Lan-desdatenschutzbeauftragten.Für den datenschutzrechtlich unbedenklichen Ein-satz müssen Sie einfach die nachfolgenden Punktebeachten:1. Fügen Sie einen Java-Skript-Operator, “_gaq.push(['_gat._anonymizeIp']);”, in den Analytics-Java-ScriptCode ein. Im Ergebnis werden die IP-Adressender Nutzer dann nur verkürzt gespeichert undanonymisiert weiterverarbeitet.2. Darüber hinaus muss in einem zweiten Schritt dervon Google bereitgestellte Vertrag zur Auftrags-datenverarbeitung (ADV-Vertrag) ausgefüllt und anGoogle übersendet werden. Auftragsdatenver-arbeitung meint die Erhebung, Verarbeitung oderNutzung von personenbezogenen Daten durcheinen Dienstleister im Auftrag der verantwortlichenStelle gem. § 11 BDSG.3. Schließlich muss die Datenschutzerklärung dies-bezüglich erweitert und die bereits erhobenen Da-ten gelöscht werden.Den ADV-Vertrag von Google finden sie hier:http://goo.gl/yXNWaT

RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

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3.2 Checkliste - Datenschutz

Anforderung Erfüllt Irrelevant nichterfüllt

a) Existenz und Inhalt einer Datenschutzerklärung gem. § 13 I TMG nn nn nn

b) Unterrichtung über das Auskunftsrecht / Recht zur Löschung / Sperrung von Daten nn nn nn

c) Einwilligung bei Nutzungpersonenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere bei Weitergabe der Daten und Bonitätsprüfung nn nn nn

d) Datenschutzerklärung berücksichtigt besondere Funktionen der Webseite nn nn nn

e) Datenschutzerklärung ständig verfügbar und aussagekräftig verlinkt nn nn nn

f) Information über die Nutzung von Cookies nn nn nn

g) Information über die Verarbeitung von Daten außerhalb der EU nn nn nn

h) Information über den Daten-austausch mit anderen Webseiten und den Einsatz der verwendeten Scripte / Plugins nn nn nn

i) Möglichkeit anonymer bzw. pseudonymer Nutzung nn nn nn

j) Unterrichtung über die Durch-führung von Bonitätsprüfungen nn nn nn

k) Nennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nn nn nn

l) Erklärungen und weitere Vor-gaben zur Newsletter-Bestellung nn nn nn

m) Anklickbarkeit von Opt-Out Linksin der Datenschutzerklärung nn nn nn

n) Unterrichtung über den Einsatz von Google Analytics oder sonstiger Tracking-Technik - Einhaltung aller weiteren Anforderungen, keine Verwendung von datenschutzrechtlich problematischen Scripten / Plugins / Clouddiensten nn nn nn

Anforderungen an den Datenschutz

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

4. Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Nach der Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie imJahr 2014 herrschte große Aufregung unter den Online-Shop-Betreibern. Zwischenzeitlich hat aber die Rechtspre-chung schon etwas Licht ins Dunkel gebracht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Regelungen fürden Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über dasInternet zusammen, die Sie beachten müssen, wenn Siesich mit Ihrem Angebot an deutsche Verbraucher richten(sog. B2C-Geschäfte), unabhängig davon, ob Ihr Unterneh-men seinen Sitz im In- oder Ausland hat.Im Rahmen spezieller Angebote, wie z.B. dem Vertrieb vonLebensmitteln von batteriegetriebenen Produkten oderz.B. beim Abschluss von Kreditverträgen bestehen ggf.noch weitere Besonderheiten, die dieser Leitfaden nichtabdeckt.

4.1 Unterschiede von B2C- und B2B-Online Shops

In Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an Online-Shops ist zwischen Online-Shops zu unterscheiden, diesich nur an Verbraucher richten (Business to Consumer =

B2C) und Online-Shops, die sich ausschließlich anUnternehmer richten (Business to Business = B2B).Die rechtlichen Anforderungen an B2C-Shops sind dabeiweitaus höher, als an B2B-Shops. Bei B2C-Shops müsseneine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften eingehal-ten werden. Die hohe Schutzbedürftigkeit der privatenKäufer führt also zu erheblich größeren Informations-,Verhaltens- und Belehrungspflichten seitens des Online-Shop-Betreibers.Es empfiehlt sich daher eine klare Trennung zwischen demB2C- und dem B2B-Bereich eines Online-Shops, etwa durchEinrichtung eines eigenen Geschäftskundenbereiches.

4.2 Besonderheiten für B2C-Online-Shops

4.2.1 Die EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL)

Seit dem 13.06.2014 gilt in Deutschland das „Gesetz zurUmsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zurÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsver-mittlung“, durch die die EU-Verbraucherrichtlinie in natio-nales Recht umgesetzt wurde. Für reine B2B-Online-Shopssind die Neuerungen nicht relevant. Wichtigstes Ziel derEU-Verbraucherrechterichtlinie war es, in der EU einen ein-heitlichen Rechtsrahmen für B2C-Online-Shops einzufüh-ren, so dass der Verkauf an Verbraucher aus anderen EU-Staaten rechtlich vereinheitlicht wird. Die Juristen sprechenvon einer “Vollharmonisierung des Fernabsatzrechtsinnerhalb der EU”. Man muss sich also nicht mehr darumkümmern, wie das Widerrufsrecht z.B. in Frankreich gere-gelt ist, wenn man als deutscher Online-Shop-Betreiberauch an französische Verbraucher verkauft.Diese Kriterien der EU-Verbraucherrechterichtlinie müssenin allen Online-Shops umgesetzt sein:

a) Angabe von verfügbaren Zahlungsmitteln undLieferbeschränkungen

Online-Händler müssen dem Verbraucher gegenüber vorVertragsschluss angeben, ob Lieferbeschränkungen be-stehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dieskann z.B. in den AGB erfolgen. Dabei darf die Nutzungzumindest eines bestimmten Zahlungsmittels nicht zuzusätzlichen Kosten für den Verbraucher führen, die überdie Kosten des Online-Händlers durch die Einräumung die-ses Zahlungsmittels hinausgehen. Andere zusätzlicheKosten, die über die vertragliche Gegenleistung hinausge-hen, bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung desVerbrauchers. Lediglich ein vorangekreuztes Kästchen ineiner Checkbox ist hierzu aber nicht ausreichend. Es mussvielmehr so sein, dass der Verbraucher das Kästchen sel-ber anhaken muss, bevor der Bestellvorgang fortgesetztwerden kann (Opt-In).

b) Übersendung der AGB in Textform

Die AGB müssen den Verbrauchern zusätzlich auch inTextform übersendet werden. Dies kann z.B. in der Be-stellbestätigungs-E-Mail als PDF-Datei oder im E-Mail-Textsowie als ausgedruckte Beilage zur Paketsendung erfol-gen.

Praxistipp –Abmahnsicherer Online-Shop? Geht das überhaupt?

Insbesondere, wenn Sie sich mitIhrem Online-Shop auch an Verbrau-cher wenden,ist es ohne spezialisierte rechtliche Beratung kaummöglich, rechtlich alles richtig zu machen.Immer wieder erhalten wir Anfragen von Online-Shop-Betreibern, die eines der gängigen Online-Shop-Siegel erhalten haben, aber trotzdem wegenRechtsverstößen im Online-Shop abgemahnt wur-den. Spezielle Rechtsfragen der Textilkennzeich-nungsverordnung oder der Nahrungsergänzungs-mittelverordnung werden von den meistenAnbietern von Online-Shop-Siegeln nicht geprüft.Wenn Sie also auch im Rahmen der Spezialgesetzeauf der sicheren Seite sein möchten, sollten Sie miteinem spezialisierten Anwalt zusammenarbeiten,der darauf achtet, dass Sie nicht in eine der weitverbreiteten Abmahnfallen tappen. Die Rechtspre-chung zum Betrieb von Online-Shops ist vielfältigund sie entwickelt sich rasant, so dass ständig neueAnforderungen auf Sie zukommen. Optimal ist es,wenn Sie automatisch über neueste Rechtspre-chungs- und Gesetzesentwicklungen im Bereichder Online-Shops unterrichtet werden. Einige spezi-alisierte Anbieter bieten hierfür einen Update-Service an, der nicht viel kostet, Sie aber vor gro-ßem Schaden bewahren kann.

RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

c) Angabe eines Liefertermins

Im Rahmen des Bestellprozesses muss eine „Angabe zumLiefertermin“ gemacht werden. Es ist allerdings noch nichtgeklärt, ob damit die Angabe eines genauen Liefertagesoder lediglich eines Lieferzeitraumes erforderlich ist. DieRechtsprechung hat diesbzgl. noch keine Klärung herbei-geführt

d) Aufklärung über Gewährleistungsrechte

Der Verbraucher muss auch darüber aufgeklärt werden, obfür die bestellten Waren gesetzliche Gewährleistungs-rechte bestehen. Dies kann z.B. auch auf einer allgemei-nen Info-Seite im Online-Shop oder in den AGB erfolgen.

e) Aufklärung über Kundendienst und Garantiebedingungen

Wird ein Kundendienst bereitgestellt, müssen die Kunden-dienstbedingungen und -leistungen bzw. die Garantiebe-dingungen klar im Vorhinein bestimmt und für den Ver-braucher abrufbar sein.

f) Verkauf von digitalen Inhalten(Downloads / Streams)

Beim Verkauf digitaler Inhalte muss dem Verbraucherderen Funktionsweise vor Vertragsschluss klar und deut-lich erläutert werden. Dazu gehören auch Beschränkun-gen der Interoperabilität und die Kompatibilität digitalerInhalte mit Hardware und Software, soweit diese demOnline-Händler bekannt sind oder bekannt sein müssen.Zudem muss darüber aufgeklärt werden, dass beimVerkauf digitaler Inhalte kein Widerrufsrecht besteht bzw.dieses mit Beginn des Downloads erlischt.

4.3 Aufklärung über das Widerrufsrecht

Alle B2C-Online-Shops müssen den Verbrauchern grund-sätzlich das einheitlich geregelte, gesetzliche Widerrufs-recht einräumen. Hiervon gibt es gewisse Ausnahmen undErlöschensmöglichkeiten. Einzelheiten entnehmen Siebitte dem nachfolgenden Punkt.

4.3.1 Das Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung wurdendurch die EU-Verbraucherrechterichtlinie überarbeitet.Hierbei muss die offizielle EU-Widerrufsbelehrung verwen-det werden. Online-Shop-Betreiber dürfen nicht von dieserMuster-Widerrufsbelehrung und den entsprechendenGestaltungshinweisen abweichen.

a) Einheitliche Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt in ganz Europa - bei einer ord-nungsgemäßen Widerrufsbelehrung - einheitlich 14 Tage.Wie bisher beginnt die Widerrufsfrist mit dem Vertrags-schluss bzw. bei Lieferung von Waren mit Erhalt der letz-ten Teillieferung. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbeleh-rung verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12Monate und 14 Tage nach Fristbeginn.

b) Pflicht zur Zugänglichmachung des einheitlichen EU-Widerrufsformulars

Online-Shop-Betreiber müssen den Verbrauchern eingesetzlich vorgegebenes Widerrufsformular zur Ver-fügung stellen. Das Muster-Widerrufsformular finden Sieam Ende dieses Abschnitts. Die kommentarlose Rücksen-dung der Ware reicht nicht mehr für die Ausübung desWiderrufsrechts aus. Verbraucher müssen den Widerrufausdrücklich und eindeutig erklären. Auch ein telefonischerWiderruf ist zukünftig möglich. Daher sieht das Muster-Widerrufsformular ausdrücklich die Aufnahme einerTelefonnummer des Online-Shop-Betreibers vor.

c) Unverzügliche Bestätigung des Widderrufs

Der Online-Shop-Betreiber muss dem Verbraucher denZugang des Widerrufs unverzüglich auf “einem dauerhaf-ten Datenträger” (z.B. per E-Mail) bestätigen.

d) Rücksendekosten bei nicht-paketversandfähigen Waren

Handelt es sich bei der zurückzusendenden Ware umnicht-paketversandfähige Ware, beispielsweise Spedi-tionsware, kann eine Rücksendung also aufgrund derBeschaffenheit der Ware nicht auf dem normalen Post-weg erfolgen, so müssen die Rücksendekosten dem Ver-braucher gegenüber jedoch im Vorhinein ihrer Höhe nachkonkret benannt werden, damit der Verbraucher dieseschon bei der Bestellung einschätzen kann.

e) Rücksendefrist von 14 Tagen ab Widerruf

Die Ware muss ohne unnötige Verzögerung und späte-stens binnen 14 Tagen ab dem Widerruf vom Verbraucherzurückgesendet werden.

f) Erstattung der Kosten der Hinsendung

Dem Verbraucher sind im Falle eines Widerrufs dieüblichen Kosten der Hinsendung zu erstatten, es sei dennes wurde eine kostenintensive Lieferung, wie z.B. eineExpresslieferung, für die Bestellung vereinbart. In diesemFall werden die zu erstattenden Kosten in Höhe des gün-stigsten, angebotenen Standardversandes gedeckelt. DieKaufpreiserstattung hat durch den Online-Händler ebensounverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen ab demWiderruf zu erfolgen. Dabei muss die Rückzahlung unterVerwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen, dass beider ursprünglichen Transaktion gewählt wurde, außer eswurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auch stehtdem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er dieWare zurückerhält oder ihm ein Nachweis über die erfolg-te Rücksendung zugeht.

g) Wertersatzansprüche des Online-Shop-Betreibers

Die Wertersatzansprüche des Online-Shop-Betreibers beiRückerhalt der Ware sind eingeschränkt. Wertersatz gibtes nur noch für einen Wertverlust der Ware auf Grund vonBeschädigungen (Verschlechterung). Ein Wertersatzan-spruch für gezogene Nutzungen steht dem Online-Händler nicht zu. Wertersatz für einen Wertverlust derWare kann der Online-Shop-Betreiber verlangen, wenn

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4.3.3 Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Online-Shop-Rechts

a) Rechtsmissbräuchlicher Widerrufsgrund

Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.03.2016 nochmalsklargestellt, dass die Motivation des Verbrauchers für sei-nen Widerruf absolut nicht relevant ist. Ein Ausschluss desWiderrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichenVerhaltens des Verbrauchers kommt nur in absoluten Aus-nahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmerbesonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweiseder Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwaindem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

der Wertverlust auf einen Umgang des Verbrauchers mitder Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung derBeschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktions-fähigkeit der Ware nicht notwendig war und wenn derVerbraucher vorab ordnungsgemäß über das Widerrufs-recht informiert wurde.

h) Ausnahmetatbestände vom Widerrufsrecht vgl. § 312 g Abs.2 BGB

Im Rahmen des Widerrufsrechts gibt es jedoch auch zahl-reiche Ausnahmen, die das Widerrufsrecht des Verbrau-chers erst gar nicht entstehen lassen können oder erlö-schen lassen können. Hierunter fallen z.B. der Verkauf vonnicht vorgefertigten oder individuell angepassten Warenoder verderblichen Gütern, die Lieferung von Zeitungen,Zeitschriften oder Illustrierten außerhalb des Rahmens vonAbonnement-Verträgen, Wett- und Lotteriedienstleis-tun-gen sowie der Verkauf von Ton- und Videoaufnahmenoder Computersoftware in einer versiegelten Verpackung,wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.Weitere Ausnahmetatbestände von dem Bestehen einesWiderrufsrechts sind in diesem Leitfaden aus Platzgrün-den nicht aufgezählt:

l bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die ausGründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygienenicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiege-lung nach der Lieferung entfernt wurde

l bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diesenach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheituntrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden

l bei Verträgen zur Lieferung alkoholischer Getränke,deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, dieaber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefertwerden können und deren aktueller Wert vonSchwankungen auf dem Markt abhängt, auf die derUnternehmer keinen Einfluss hat

l bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unter-nehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen,um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeitenvorzunehmen

l bei notariell beurkundeten Verträgen (mit einerAusnahme für derartige Fernabsatzverträge überFinanzdienstleis-tungen)

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bittedieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An[hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls dieTelefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durchden Unternehmer einzufügen]

- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abge-schlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren(*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen(*)

-----------------------------------------------------------------------

-----------------------------------------------------------------------

- Bestellt am (*)/erhalten am (*):-----------------------------

- Name des/der Verbraucher(s):-----------------------------

- Anschrift des/der Verbraucher(s):-----------------------------

-----------------------------------------------------------Unterschrift des/der Verbrauchers(s)

(nur bei Mitteilung auf Papier)

--------------------Datum

(*) Unzutreffendes streichen

Hier finden Sie die gültige und offizielle Musterwiderrufs-belehrung: http://goo.gl/mMKuuj (bitte beachten Sie dieGestaltungshinweise)

4.3.2 Das offizielle Muster-Widerrufsformular

Das folgende Muster-Widerrufsformular muss in jedemOnlineshop auf verschiedene Arten zur Verfügung gestelltwerden:

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

oder schikanös handelt (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - AZ.VIII ZR 146/15 - vgl. http://goo.gl/KB1bEX).

b) Ausnahmen vom Widerrufsrecht

In bestimmten Fällen besteht für Sie als Verkäufer dieMöglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuschlie-ßen. Wo genau ein entsprechender Hinweis darauf zuplatzieren ist, hat das LG Oldenburg geklärt. Es ist daherratsam, die Ausnahmen zum Widerrufsrecht ausschließlichauf die entsprechende Unterseite "Widerrufsrecht" aufzu-nehmen und die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäßin den Bestellprozess mit einzubeziehen. Abweichungensind zwar prinzipiell zulässig, jedoch nicht empfehlens-wert. Hier droht bei falscher Implementierung schnell eineAbmahnung (LG Oldenburg, Urteil vom 13.3.2015, -AZ 12 O2150/14 - vgl. http://goo.gl/e0RLXq).

c) Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Seit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts besteht fürden Verbraucher die Möglichkeit seinen Widerruf telefo-nisch zu erklären. Das führt nach Ansicht des OLG Hammzu einer Pflichtangabe der Telefonnummer in der Wider-rufsbelehrung für Online-Shop-Betreiber, wenn aus ihremübrigen Online-Auftritt (z.B. aus dem Impressum oder derKontaktseite) hervorgeht, dass der Händler über einengeschäftlich genutzten Telefonanschluss verfügt. DerUnternehmer kann demnach nicht nach Belieben entschei-den, ob er einen vorhandenen Telefonanschluss für dieEntgegennahme von telefonischen Widerrufserklä-rungenverwenden möchte oder nicht (OLG Hamm, Beschluss v.03.03.2015, Az. 4 U 171/14 - http://goo.gl/ 8Pphhk).

d) Ausschluss des Widerrufs bei Kundenspezifikation der Ware

Damit ein Online-Shop-Betreiber das Widerrufsrecht, auf-grund Kundenspezifikation der Ware durch den Verbrau-cher (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam ausschließen kann,müssen nach Ansicht des AG Siegburg bestimmteVoraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es für denUnternehmer wirtschaftlich unzumutbar sein die Warezurückzunehmen. Zum anderen muss für den Kunde vorder Bestellung erkennbar sein, dass der Verkäufer dieWare extra für ihn, gemäß der angegebenen Spezifikation,anfertigen wird (AG Siegburg, Urteil vom 25.9.2014 - 115 C10/14). Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin bestehtaber grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Ver-pflichtung eines Unternehmens, Verbraucher im Einzelnenüber die tatsächlichen Umstände der Unzumutbarkeit desRückbaus einer individuell konfigurierten Ware und dendamit verbundenen Ausschluss des Widerrufsrechts auf-zuklären (Kammergericht Berlin, 27.06.2014 - Az.: 5 U162/12 – vgl. http://goo.gl/0utTQ6).

e) Änderung für die Kündigung von Onlineverträgen

Das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene „Gesetzzur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung vonverbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutz-rechts“ führt auch zu Änderungen im AGB Recht.Insbesondere kommt es zu einer für den Online-Handelrelevanten Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Demnach dür-

fen ab dem 1. Oktober 2016 Allgemeine Geschäftsbedin-gungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr die Schrift-form oder eine andere strengere Form als die Textformvorsehen, um den Vertrag zu kündigen oder sonstigeErklärungen abzugeben. Das hat zur Folge, dass Verbrau-cher online-geschlossene Verträge in der gleichen Formkündigen können, wie sie den Vertrag geschlossen haben,also in Textform.

4.4 Neue Informationspflichten durch die ODR-Verordnung

Seit dem 09.01.2016 gilt die sog. ODR-Verordnung, nachder Online-Händler neue Informationspflichten erfüllenmüssen. Insbesondere muss nun auf die von derEuropäischen Kommission neu geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) ver-linkt werden.

a) Welche Händler sind betroffen

Von den neuen Regelungen sind alle Unternehmer mitSitz in der EU betroffen, die auch an EU-VerbraucherWaren und/oder Dienstleistungen verkaufen bzw.Dienstleistungen erbringen und diese Leistungen dabeiauf einer Webseite oder sonst auf elektronischem Weganbieten.

b) Umsetzung der ODR-Informationspflicht

Seit dem 09.01.2016 sind Online-Händler verpflichtet aufIhrem Online-Shop einen Link zu der neuen OS-Plattformder EU bereitzustellen und ihre E-Mail-Adresse anzuge-ben. Artikel 14 Abs. 1 ODR-VO gibt insofern vor, dass derLink auf die OS-Plattform „leicht zugänglich“ sein muss. Esempfiehlt sich daher, den Link in das Impressum desWebshops aufzunehmen (https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/?event=main.home.show).Seit April 2016 müssen Online-Shops die Verbraucherzusätzlich über die Existenz der OS-Plattform und dieMöglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zunutzen, informieren. Dies gilt aber nur, sofern Sie sich ver-pflichtet haben oder verpflichtet sind (z.B. Energieversor-ger), eine oder mehrere AS-Stellen (= Stelle für alternativeStreitbeilegung) für die Beilegung von Streitigkeiten zunutzen. Falls das Angebot über E-Mail erfolgt, müssen dieOnline-Händler diese Informationen in dieser E-Mail be-reitstellen.Ab Februar 2017 müssen Shop-Betreiber zusätzlich aufihre Bereitschaft bzw. ihre Pflicht hinweisen, an Streitbei-legungsverfahren teilzunehmen. Sind Händler grundsätz-

Neu! - 2016 – Ist ein fehlender Hinweisauf die ODR-Richtlinie wirklich abmahnfähig?

Bereits am 31.03.2016 entschied das LG Bochum, dass Online-Händler, die keinen Link zu der OS-Plattform setzen, zu Rechtabgemahnt werden können (LG Bochum, Urteil vom31.03.2016, Az. 14 O 21/16 - vgl. http://goo.gl/VD5DpU).denLinks: http://goo.gl/FK4tcW und http://goo.gl/RlXc4N.

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4.7 Generelle und spezialgesetzlichePflichten von Online-Shop-BetreibernOnline-Shop-Betreiber, die auch an Verbraucher liefern(B2C) müssen eine Vielzahl von Pflichtinformationen zurVerfügung stellen. Darüber hinaus müssen der Bestell-prozess und die Bestellabwicklung strengen rechtlichenAnforderungen genügen. Wenn bestimmte Waren, wiez.B. Nahrungsergänzungsmittel oder Bekleidung, onlineverkauft werden sollen, gelten noch weitere, sog. spezial-gesetzliche Informations- und Verhaltenspflichten. Vordiesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Nachfolgend haben wir dargestellt, wie der Bestellpro-zess in einem B2C-Online-Shop, also einem Online-Shop,der sich auch an Verbraucher richtet, zu gestalten ist.

Bestellübersichtsseite – So müssen die Elemente derWarenkorbübersicht angeordnet sein, um der Button-Lösung zu genügen:

lich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teil-zunehmen, müssen sie ihre künftigen Vertragspartnerdarüber ebenfalls informieren, wie die Informations-pflich-ten zur ODR-Richtlinie eingehalten werden können.

4.5 Vereinfachungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel

Wendet sich ein deutscher Online-Shop auch gezielt anKunden im europäischen Ausland, sind auch immer die fern-absatzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Ziellan-des zubeachten. Bislang musste ein B2C-Online-Shop, der europa-weit liefert - jedenfalls theoretisch - die rechtlichenAnforderungen von allen 28 EU-Mitgliedsländern erfüllen. Einaussichtsloses und kaum zu bezahlendes Unterfan-gen.Durch die Verbraucherrechterichtlinie ist jedoch ein inDeutschland rechtskonformer Onlineshop, der Bestellpro-zessund das After-Buy-System in Deutschland rechtskonformumgesetzt hat, auch in Bezug auf die rechtlichenAnforderungen der anderen EU-Mitgliedsländer bzgl. desFernabsatzrechtes rechtlich auf der sicheren Seite. Ein großerSchritt zu einer Rechtsangleichung in Europa. Die Themen Datenschutz und Impressumspflicht sind übri-gens noch nicht europaweit einheitlich geregelt. Hier istweiterhin Vorsicht geboten.Für die Schweiz und für Norwegen gelten auch weiterhingesonderte fernabsatzrechtliche Regelungen. Diese beidenLänder sind keine EU-Mitgliedsstaaten. Welchen StatusGroßbritannien nach seinem Austrittsreferendum aus derEuropäischen Union erhalten wird, ist zur Zeit noch nichtabsehbar.

4.6 Auswirkungen der 2012eingeführten Buttonlösung

Bereits die zum 01. August 2012 eingeführte Buttonlösungenthielt einige wichtige Punkte der EU-Verbraucherrech-terichtlinie für B2C-Online-Shops. Bei der Buttonlösunghandelte es sich also ebenfalls um eine Umsetzung vonVorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie.

Neu! - 2016 – Rechtstexte in fremderSprache und Rechtswahlklauseln:

Online-Händler und Internetseitenbetreiber, die sich ziel- undzweckgerichtet an einen bestimmten Verbraucherkreis richten,z.B. italienisch sprechende Verbraucher, sollten ihr Impressumund ihre Datenschutzerklärung in die jeweilige Sprache überset-zen. Sicherheitshalber sollte man zudem auch seine AGB in alleSprachen übersetzen lassen, die auf der Internetseite ausge-wählt werden können.

Wer kein Risiko eingehen will, sollte die gesamten Rechtstextein die angebotenen Sprachen übersetzen lassen. Hier sollte manjedoch darauf achten, die Texte nicht einfach wortgetreu zuübersetzen, da ansonsten neue Probleme entstehen können.Viele deutsche Rechtsbegriffe sind entweder im ausländischenRecht nicht vorhanden oder haben dort eine andere Bedeutung.Eine Anpassung des Inhaltes ist im Rahmen desVorsichtsprinzips daher ebenfalls ratsam.

Beachtet man dies, so ist eine Rechtswahlklausel prinzipiellzulässig. Rechtswahlklauseln dürfen jedoch zwingendeVerbraucherschutzvorschriften ausländischen Rechts nicht ver-letzten und müssen erkennbar machen, dass die Rechtswahlgegenüber Verbrauchern nur dann gilt, soweit diese IhrenWohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. DasOLG Oldenburg hat in diesem Zusammenhang die Klausel „Es giltdeutsches Recht“ als rechtswidrig eingestuft. WerRechtswahlklauseln unbedarft verwendet, dem droht dahereine kostspielige Abmahnung (OLG Oldenburg, 23.09.2014 - 6 U113/14 – http://www.goo.gl/ xntbVr).

Neu! - 2016 – Neue Rechtsprechung zur Button-Lösung:

Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 03.02.2016entschieden, dass die Buttonbeschriftung “Jetzt gratis testen- danach kostenpflichtig” unzulässig ist (OLG Köln - Az. 6 U39/15 – vgl. http://goo.gl/AqcEpC). Auch die Beschriftung“Bestellen und Kaufen” ist unzulässig (AG Köln, 28.04.2014 -142 C 354/13 – vgl. http://goo.gl/15R66i).

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

4.7.1 Braucht man als Online-Shop-Betreiber AGB?

Für die Bereitstellung der gesetzlich vorgesehenenInformationen an die Verbraucher bietet es sich an, allge-meine Geschäftsbedingungen (AGB) zu nutzen. Eine Pflichtdazu besteht jedoch nicht. Der Shopbetreiber kann dieerforderlichen Informationen auch auf andere Weisebereitstellen, z.B. in sogenannten FAQ, also oft gestelltenFragen.Wichtig ist in jedem Fall, dass der Verbraucher vorVertragsabschluss in zumutbarer Weise Kenntnis von denerteilten Informationen erhält. Dies ist bei FAQ schwierig.Es hat sich daher bewährt, die Pflichtinformationen in AGBaufzunehmen und diese durch Anklicken einer “Checkbox“,also durch Setzen eines Häkchens, wirksam in den Ver-tragsabschluss miteinzubeziehen. Die AGB müssen, so-weit solche bestehen, auch noch im Rahmen der Bestell-abwicklung in Textform per E-Mail übersendet werden.Alternativ kann man sie der Ware ausgedruckt beilegen.

4.7.2 Können alle Pflichtinformationen in AGB “versteckt” werden?

Nein. Wenn in einem Online-Shop spezielle Produktgrup-pen, für die spezialgesetzliche Pflichtinformationen vorge-schrieben sind, angeboten werden, müssen die spezialge-setzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen direkt inder Artikelbeschreibung enthalten sein. So wurde z.B. bzgl.eines B2C-Online-Shops, der Motorenöle verkaufte, ent-schieden, dass die Informationspflichten bzgl. der Entsor-gung von Altöl nicht nur in den AGB, sondern auch aufeiner separaten Unterseite oder im Rahmen der Artikel-beschreibung bereitgehalten werden müssen (vgl. OLGBamberg, Beschluss vom 21.07.2011, 3 U 113/11). Es wurdealso nicht als ausreichend angesehen, spezielle Pflicht-informationen in den AGB “zu verstecken”.Derartige spezialgesetzliche Vorschriften sind in vielenBereichen zu beachten. Meistens geht es dabei darum,dem Verbraucher umfassende Informationen leichtzugänglich bereitzustellen, damit dieser die richtige Kauf-entscheidung treffen kann bzw. wichtige Gefahrenhin-weise zur Kenntnis nimmt.

4.7.3 Welche spezialgesetzlichen Regelungen gibt es?a) Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Wer Lebensmittel online zum Verkauf anbietet, hat –neben Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegen-stände- und Futtermittelgesetzes (LFGB) oder der Health-Claims-Verordnung (EG VO. Nr.: 1924/2006), seit dem 13.Dezember 2014 insbesondere die Lebensmittelinforma-tionsverordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 - LMIV)zu beachten. Lebensmittel im Sinne der LMIV sind alle für Endverbrau-cher bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu be-stimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessenerwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teil-weise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vonMenschen aufgenommen werden. Damit betrifft die LMIVsowohl einzelne Zutaten bis hin zu fertigenLebensmitteln. Die meisten Vorschriften der LMIV sindauch beim Verkauf von Lebensmitteln im Online-Handel

und allgemein im Fernabsatz zu beachten. Es ist daher als Grundregel zu empfehlen, alle Angabenüber das Lebensmittel, die auf der Verpackung desLebensmittels enthalten sind, auch im Rahmen des On-line-Handels und Fernabsatzes bei der jeweiligen Produkt-beschreibung anzugeben.Wichtigste Ausnahmen hiervon sind das Haltbarkeits-datum sowie das Einfrierdatum bei tiefgefrorenem Fleischund Fisch.

b) Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes betreffen imOnline-Handel vor allem die Altersgrenzen beim Verkaufvon Alkohol und Tabak und die USK-Freigabe beiComputerspielen, Filmen und Serien. Ob beim Online-Handel mit Alkohol oder Tabak eine Altersprüfung durch-geführt werden muss, lässt das JuSchG offen. Derzeit gibtes hierzu nur eine einzige Gerichtsentscheidung desLandgericht Koblenz (vgl. Beschluss des LG Koblenz vom13.08.2007, Az.: 4 HK O 120/07 – vgl. http://goo.gl/MOJKjZ).Die Richter beschäftigten sich mit dem Online-Verkauf vonTabak an Jugendliche. Sie entschieden in dem Urteil, dasskein Altersverifikationssystem bei Onlineverkäufen vonTabak oder Alkohol notwendig sei. Demgegenüber fordern andere Stimmen, wie z.B. dasMinisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ineiner das Jugendschutz-recht erläuternden Broschüre,eine wirksame Altersprüfung, da der Onlineverkauf vonAlkohol dem Schutzbereich von § 9 JuSchG unterfallen soll.Wie sich die Rechtsprechung zukünftig in dieser Fragepositionieren wird, ist derzeit unklar. Wir empfehlen,Altersprüfungen durch Checkboxen o.ä. zurzeit ausConversion-Gesichtspunkten zu unterlassen, da nochkeine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Thema vor-liegt. Wirksam wäre eine reine Abfrage des Alters in Formeiner Checkbox ohnehin nicht. Um auf “Nummer sicher” zugehen, sollte aber bei Übergabe der Ware eineAltersprüfung durch die Lieferperson stattfinden, so wie esauch bei FSK18-Filmen vorgeschrieben ist.In Bezug auf den Online-Verkauf von Computerspielen,Filmen und Serien muss bei Werken, die nur eine FSK-bzw. USK-18-Freigabe erhalten haben, indiziert sind oderkeine Alterseinstufung nach FSK besitzen, ein effektivesAltersverifikationssystem genutzt werden. Dieses mussaber nicht zwingend bereits online der Fall sein, sondernes reicht aus, wenn z.B. das sog. Post-Identverfahren ver-wendet wird, d.h. die Ware an der Haustür von der Liefer-person nur nach erfolgter Alterskontrolle des Empfängersausgehändigt wird.Überdies sollte der Kunde im Bestellvorgang der Websitedurch eine Checkbox bestätigen müssen, dass er minde-stens 18 Jahre alt ist, seine Angaben des Namens und derAdresse vollständig und richtig sind und er dafür Sorgeträgt, dass nur er selbst oder eine von ihm zur Entgegen-nahme der Lieferung ermächtigte volljährige und voll ge-schäftsfähige Person die Warenlieferung entgegen nimmt.Vorsorglich sollte ein Vertrag, der aufgrund einer veranlas-sten Bestellung von nicht volljährigen Personen geschlos-sen wurde, in den AGB des Online-Händlers bereits vor-sorglich gem. § 111 BGB wiederrufen werden.

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

c) Batteriegesetz (BattG)

Das BattG enthält Regelungen über das Inverkehrbringen,die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgungvon Batterien und Akkumulatoren. Somit betrifft dies zumeinen den Handel mit Batterien und Akkumulatoren sel-ber, zum anderen aber auch Fälle, in denen Elektrogerätemit Batterien oder Akkumulatoren verkauft werden. Das BattG unterscheidet dabei zwischen Herstellern undVertreibern. Vertreiber ist, wer Batterien und Akkumula-toren gewerblich für den Endnutzer anbietet. Herstellerhingegen ist jeder, unabhängig von der Vertriebsmethode,der gewerblich Batterien und Akkumulatoren erstmals imEU-Raum in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft dabei eine Anzeigepflicht gegenüberdem Umweltbundesamt vor dem erstmaligen Inverkehr-bringen. Weiterhin ist der Hersteller dazu verpflichtet, dieBatterien und Akkumulatoren zurückzunehmen und zuverwerten, was durch die Beteiligung an dem gemeinsa-men Rücknahmesystem (GRS Batterien) oder durch eineigenes, genehmigungsbedürftiges Rücknahmesystem zugewährleisten ist. Vertreiber dagegen müssen sich im Rahmen ihrerRücknahmepflicht dem gemeinsamen Rücknahmesystemanschließen und diesem die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Abholung bereitstellen. Auch treffen denHersteller und auch den Vertreiber Hinweis- und Kenn-zeichnungspflichten nach dem BattG. So muss auf dieunentgeltliche Rücknahmepflicht und die Bedeutung derKennzeichnungssymbole hingewiesen werden, wobei imOnline-Handel diese Hinweise bereits in der Artikelbe-schreibung der betroffenen Ware enthalten sein sollten.

d) Verpackungsverordnung (VerpackV)

Die VerpackV zielt darauf ab, durch die Vermeidung undVerwertung von Verpackungsabfällen die Auswirkungenvon Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu ver-meiden bzw. zu verringern. Auch hier wird, wie beimBatteriegesetz (BattG), zwischen Herstellern und Vertrei-bern der Verpackungen unterschieden. Online-Shop-Betreiber gelten üblicherweise als Vertreiber vonVerpackungen. Sie sind verpflichtet, Verpackungen, die sieals Transportverpackungen erstmals in Verkehr bringen,zurückzunehmen, wenn diese typischerweise beim priva-ten Endverbraucher anfallen. Füllmaterial gilt dabei alsTransportverpackung. Transportverpackungen müsseneiner erneuten Verwendung oder einer stofflichenVerwertung zugeführt werden, soweit dies technischmöglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Online-Shop-Be-treiber müssen sich zudem an einem oder mehreren flä-chendeckenden Entsorgungssystemen beteiligen und ihreMitgliedschaft durch eine entsprechende Bestätigungnachweisen können.

e) Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

Nach dem TextilKennzG müssen die Rohstoffgewichts-anteile unter Verwendung zugelassener Angaben als Ge-haltsangaben in Prozenten angegeben werden. DieTextilkennzeichnung erfolgt üblicherweise im Etikett desTextilerzeugnisses. Die Angabe muss zwingend in deut-scher Sprache erfolgen. Online-Shop-Betreiber müssen die

Praxistipp – Verkauf nuran Volljährige? Online-Shops für Alkohol,Tabak und USK-18Computerspiele

Beim Online-Verkauf von Alkohol, Tabak oderUSK18 Computerspielen stellt sich immer wieder dieFrage, ob und ggf. wie ein Altersnachweis eingeholtwerden soll. Die Installation eines sog. Altersverifi-kationssystems liegt nahe. Altersnachweissystemebzw. Adult/Age Verification Systems (auch Alters-verifikationssysteme, AVS) sind technische Lösung-en, um das Alter, insbesondere die Volljährigkeit,von Personen bei einer Online-Transaktion zu be-stätigen.

Angesichts der unklaren Rechtslage ist Online-Shop-Betreibern zur Zeit nicht klar zur Verwendungeines AVS zu raten, es sei denn es würden indizier-te Film- oder Textwerke online angeboten.

Das Landgericht Koblenz hat bereits vor einigenJahren bzgl. des Verkaufs von Tabakwaren imInternet festgestellt, dass der betroffene Online-Shop selbst kein derartiges Online-Altersverifi-kationssystem benötigte – vgl. http://goo.gl/MOJKjZ.

Es sind uns bislang auch noch keine neuerengegenläufigen Entscheidungen anderer Gerichtebekannt geworden. Abmahnungen von Online-Shops, die alkoholhaltige Getränke ohne Online-Altersverifikationssystem vertreiben, sind unsebenfalls noch nicht bekannt geworden.

Um die Conversion-Rate im eigenen Shop nichtunnötig absinken zu lassen, raten wir dazu,zunächst weiter das Marktgeschehen zu beobach-ten und ein wirksames Online-Altersverifikations-system erst einzuführen, wenn neuere Gerichts-entscheidungen zu diesem Themenkomplexbekannt werden oder ggf. eine Abmahnung einesKonkurrenten auf dem Tisch liegt.

Ein Vorgehen nach dem Vorsichtsprinzip scheintaus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunktenwenig sinnvoll.

Beim Verkauf von Filmwerken oder Computerspie-len, die nur eine FSK- bzw. USK18 Freigabe erhaltenhaben, muss zumindest bei Übergabe der Ware einAltersnachweis desjenigen erfolgen, der die Wareentgegennimmt. Wer auf “Nummer sicher” gehenmöchte, kann dies auch beim Online-Verkauf vonTabakwaren und Alkohol so handhaben.

RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

4.8 Schnellcheck für Online-Shop-Betreiber

Nachfolgend sind die wichtigsten rechtlichen Anforderun-gen an Online-Shops dargestellt. Dabei sind die Änderun-gen durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinieschon eingearbeitet. Machen Sie einen Schnell-Check IhresB2C-Online-Shops.

a) Allgemeine Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der Shop-Betreiber muss zunächst seine Identität und jedefür die Geschäftsbeziehung wichtige ladungsfähige An-schrift und Kontaktaufnahmemöglichkeit mitteilen. Es solltezudem klarstellend aufgenommen werden, mit wem derVertrag zustande kommen soll. Auch eine etwaige Min-

destlaufzeit des Vertrags sowie eine mögliche Befristungder Gültigkeitsdauer sollten in den AGB erwähnt werden.

b) Abbildung des Bestellvorgangs in den AGB

Der Kunde ist vor Abschluss des Bestellvorgangs über alleBelange der Bestellung zu unterrichten. Der Shop-Betreiber muss bspw. eindeutig über die einzelnen techni-schen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschlussführen und wie man Eingabefehler bzw. einen fälschlicher-weise in den Warenkorb eingelegten Artikel wiederlöschen kann. Zudem muss der Verbraucher, der in einemOnline-Shop bestellt, darüber unterrichtet werden, ob erden Vertragstext speichern kann und welche Sprachen fürden Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Der Online-Shop-Betreiber kann im Rahmen seiner Be-stellbestätigung beim Kunden zwischen direktem Ver-tragsschluss (direkte Zusage an den Kunden, dass derKaufvertrag sofort ohne Prüfung der Lagerbeständezustande kommt) und indirektem Vertragsschluss (Zusagedes Vertragsschlusses erst nach Überprüfung des Lager-bestands durch den Verkäufer und gesonderter Zusagebeim Kunden) wählen. Die beiden Vertragsschlussartenunterscheiden sich durch abweichende Hinweisarten.

c) Bestätigung der Bestellung und es erfolgtenVertragsschlusses

Online-Shop-Betreiber sind verpflichtet, ihren Kundenunverzüglich nach der Bestellung eine Bestellbestätigungzu übersenden, die die Einzelheiten über das gekaufteProdukt, den Preis und die Kaufpreisabwicklung enthaltenmuss. Dies geschieht in der Regel durch Übersendungeiner E-Mail. Eine korrekte Bestellbestätigung muss diekomplette Anbieterkennzeichnung, die gewählte Zahl-ungsart, eine Produktbeschreibung mit allen wesentlichenEigenschaften der Ware und die Zusammensetzung desPreises, d. h. alle Preisbestandteile, enthalten.Daneben sollte in der automatisierten Bestellbestätigungdie vollständige und rechtskonforme Widerrufsbelehrungenthalten sein. Nur die Übersendung der Widerrufs- oderRückgabebelehrung per E-Mail oder in Papierform mit derBestellung genügt den Formanforderungen an eine ord-nungsgemäße Widerrufsbelehrung. Es ist zudem nichtmehr ausreichend die Widerrufsbelehrung in den norma-len Fließtext der AGB ohne ausreichende Hervorhebungzu integrieren.Die AGB müssen in Textform übersandt werden, was bei-spielsweise als PDF-Anhang zur Bestellbestätigung erfol-gen kann.

d) Einräumung des Widerrufs- oder Rückgaberechts

Im Gegensatz zum Kauf in einem lokalen Geschäft stehtdem Verbraucher beim Kauf in einem Online-Shop imRegelfall ein Widerrufsrecht zu. Beim Online-Kauf hat derVerbraucher also einen klaren Vorteil, da er die Wareinnerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen anden Betreiber des Online-Shops zurückgeben kann. ImLadengeschäft sind die Kunden auf Kulanz angewiesen.Bei gewissen Produktgruppen kann das Widerrufsrechtzugunsten des Online-Shop-Betreibers jedoch nicht beste-hen bzw. vorzeitig erloschen sein.

Pflichtangaben in unmittelbarer Nähe zum jeweils ange-botenen Textilerzeugnis machen, bevor der Verbraucherdie Ware in den Warenkorb legen kann. Es ist daher rat-sam, die Angaben gem. TextilKennzG in die Artikel-beschreibung auf der Artikeldetailseite mitaufzunehmen.

f) Weitere Spezialgesetze

Andere Spezialgesetze, die im Online-Handel ggf. beachtetwerden müssen, sind z.B. die “Zweite Verordnung zumGeräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung überdie Sicherheit von Spielzeug – 2.GPSGV)”, die Altölverord-nung (AltölV), das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG),das kürzlich nochmal geänderte Elektrogerätegesetz(ElektroG) und die Energieverbrauchskennzeichnungsver-ordnung (EnVKV).Zu beachten sind überdies die Nahrungsergänzungs-mittelverordnung (NemV) sowie das Lebensmittel-,Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) unddie Health-Claims-Verordnung (EG VO. Nr.: 1924/2006),gerade in Bezug auf gesundheitsbezogene (Werbe-) Aus-sagen zu Nahrungsmittelprodukten.Sofern Chemikalien oder chemische Stoffe im Online-Handel angeboten werden, müssen die Vorschriften desChemikaliengesetzes und der Verordnung über die Ein-stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen undGemischen (Verordnung EG Nr. 1272/2008) und ihre Kenn-zeichnungspflichten zu Gefahrenangaben beachtet wer-den.Bei dem Vertrieb von Lebensmitteln sollten Online-Händler besonders auf die Lebensmittel-Informationsver-ordnung (LMIV) achten und in diesem Zusammenhang aufdie im Online-Handel ab dem 13.12.2016 bestehende Pflichtzur Nährwertkennzeichnung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gerade imRahmen des europäischen Rechts die Bewertung desVertriebs verschiedener Waren und Produkte häufig Ver-änderungen unterworfen ist. Insbesondere im Bereich derInformationspflichten befinden sich die Vorschriften imständigen Wandel. Daher sollten die rechtlichen Entwick-lungen hierzu stets verfolgt werden, um möglichen Ab-mahnungen in diesen Bereichen vorzubeugen.

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

e) Belehrung über das Widerrufsrecht, Beachtung des Nichtbestehens oder vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts

Ein Punkt, an dem sehr viele Online-Shops scheitern, ist dierechtskonforme Belehrung über das Widerrufsrecht. Hierist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschlageneMuster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 und 2 zu Artikel246 a EGBGB vom Online-Shop-Betreiber in ausreichenderForm zur Verfügung gestellt wird. Es ist wichtig, dass diejeweils aktuelle Version der Musterwiderrufsbe-lehrungverwendet wird. Ansonsten besteht eine nicht zu unter-schätzende Abmahngefahr.Auch wenn die Musterwiderrufsbelehrung vom Gesetz-geber nach dem Baukastenprinzip aufgebaut wurde, soll-te ein spezialisierter Anwalt den Text vor Verwendungkontrollieren und auf Vollständigkeit überprüfen. In jedemFall gilt die Grundregel, keine eigenen Veränderungen andem Text der Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmenund sich strikt an die vorhandenen Gestaltungshinweisezu halten. Soll der Kunde im Falle einer Rücksendung die Kostenübernehmen, muss darüber ebenfalls in ausreichenderForm unter Nennung des voraussichtlichen Kostenbetragsaufgeklärt werden.

f) Angabe des Brutto- bzw. Nettopreises und der wählbaren Zahlungsbedingungen

Die fehlerhafte Angabe der Preise in einem Online-Shop istein weiterer häufiger Grund für wettbewerbsrechtlicheAbmahnungen. In B2C-Online-Shops ist stets der Brutto-preis anzugeben. Details regelt die Preisangabenverord-nung (PAngV). Ob das Angebot an Verbraucher gerichtetist, bestimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise,an die die Werbung oder sonstige Informationen auf derWebseite gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei das Verständ-nis derjenigen Personen, die üblicherweise auf solcheAngebote zugreifen. In reinen B2B-Shops darf Verbrau-chern keine Bestellmöglichkeit eingeräumt werden. Fallskeine ausreichende Verifikation, z. B. über die Umsatz-steuer-ID oder den Nachweis der Gewerbeanmeldung,stattfindet, sollten auch reine B2B-Shops Brutto-Endpreisenennen und sich an die weitergehenden Regelungengegenüber Verbrauchern halten. Ansonsten drohen teureAbmahnungen.

g) Auszeichnung der Mehrwertsteuer und sonstigerPreisbestandteile bzw. des Grundpreises

Die Preisangabenverordnung verlangt aber nicht nur, dassüberhaupt Brutto-Endpreise genannt werden, sondernauch, dass zumindest auf der Artikelseite in der Nähe desBrutto-Endpreises darauf hingewiesen wird, dass in demangegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist undwelche weiteren Preisbestandteile noch hinzukommen.Bewährt ist der Hinweis: “inkl. MwSt. zuzüglich Versand-kosten”, wobei der Begriff “Versandkosten” dann auf eineVersandkostentabelle verlinken sollte. Zusätzlich ist zuempfehlen, bereits in den Suchergebnissen und Artikel-übersichten einen Sternchenhinweis aufzunehmen, deram Ende der Seite auf einen entsprechenden Hinweistext(“*alle Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten”) Bezug

nimmt. Bei Waren, die nach Größe oder Gewicht zu be-messen sind, ist zusätzlich der Grundpreis der Ware anzu-geben, z. B. der Preis pro 100 g oder pro Liter. Auch dasFehlen der Grundpreisangabe kann als Wettbewerbsver-stoß abgemahnt werden.

h) Liefer- und Versandkosten und Lieferbedingungen

Über die empfohlene Verlinkung einer Versandkosten-tabelle hinaus verlangt der Gesetzgeber im Rahmen dersog. Button-Lösung, dass spätestens bei Aufruf der letztenSeite des Bestellprozesses die konkreten Versand-kostengenau beziffert werden müssen. Auf der Artikel-seitereicht ein Hinweis, dass Versandkosten anfallen; in derArtikelübersicht oder in Suchergebnissen ist ein solcherHinweis keine Pflicht, gleichwohl aber empfehlenswert.Shopbetreiber, die ins Ausland liefern, müssen also dieanfallenden Versandkosten und alle weiteren Kosten imRahmen des Bestellprozesses genau beziffern. Da diesnicht immer leicht umzusetzen ist, empfehlen wir dieAufnahme einer umfangreichen Versandkostentabelleund ggf. die Einführung von Versandkostenpauschalen.Auf die Versandkostentabelle kann dann von den Artikel-Detailseiten aus verlinkt werden.

i) Angaben zu Kundendienst, Kundendienst-leistungen, Garantien und Verhaltenskodizes

Bietet der Online-Shop-Betreiber weitergehende Dienstleis-tungen oder Kundendienste an, beispielsweise einen

Praxistipp – VerspielenSie nicht das VertrauenIhrer Kunden!

Bei der Überprüfung von Webseitenzeigt sich immer wieder, dass selbst

aufwändig programmierte und professionell gestal-tete Online-Shops haarsträubende rechtliche Fehleraufweisen. Die meisten rechtlichen Anforderungenlassen sich jedoch einfach umsetzen. DieAbmahngefahr ist dabei nicht das einzige Risiko:Wenn Online-Shop-Betreiber eigene, selbst entwor-fene Texte, beispielsweise innerhalb der F.A.Q. auf-nehmen, die in Widerspruch zu den AGB stehen,entstehen bei den Kunden ggf. Irritationen, die zumAbbruch des Bestellprozesses führen.Auch eine widersprüchliche Angabe der Versand-kosten oder andere Irritationen, die während desBestellvorgangs auftreten, können potentielleKunden abschrecken. Dann wird die Conversion-Rate sinken, Vertrauen wird nachhaltig beschädigtund Umsatz geht verloren.Im schlimmsten Fall werden einzelne Passagen derAGB rechtlich außer Kraft gesetzt.Dann kann auch ein guter Anwalt nichts mehr retten.

RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

Reparaturservice für im Online-Shop bestellte Produkte, sosollten die Bedingungen dieser Zusatzservices demVerbraucher klar offengelegt werden. Dies gilt auch für dieWerbung mit Garantien oder dem Einräumen von Zusatz-garantien. Wichtig ist hier, dass dem Verbraucher Informa-tionen über den genauen Ablauf und Umfang derDienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Dies kanndurch korrekt formulierte Hinweise in den AGB erfolgen.Verhaltenskodizes und Siegel für Webseiten wie bspw. fürsicheres Online-Shopping werden darüber hinaus immerbeliebter, um sich von Konkurrenten abzugrenzen. Bei derAufnahme solcher Siegel sollte jedoch auch darauf geach-tet werden, dass die Regelwerke zu den Siegeln denNutzern der Internetseite auf elektronischem Weg zurVerfügung gestellt werden, damit die Internetseiten-besu-cher diese einsehen können und gegebenenfalls nachprü-fen können.

j) Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke

Wirbt der Shop-Betreiber mit Preisnachlässen, Zugabenoder Geschenken, müssen diese klar als solche erkennbarsein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssenleicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angege-ben werden. Mögliche wettbewerbsrechtliche Verstöße,wie z. B. falsche durchgestrichene UVP-Preise (unverbind-liche Preisempfehlung), die Angabe von irreführenden„Mondpreisen“ bei Preisnachlässen oder sonstige Fehlerbei der Preisangabe bergen eine große Abmahngefahr.Wir empfehlen hier klarzustellen, worum es sich bei demdurchgestrichenen Preis handelt. Mit solcher Transparenzkönnen Abmahnungen vermieden werden. Eine Irrefüh-rung der Verbraucher darf dabei nicht stattfinden.

k) Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine widersprüchlichen Angaben auf der Webseite

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen - damitsie wirksam werden - ordnungsgemäß in den Vertrag ein-bezogen werden. Der Shop-Betreiber muss also denKunden vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGBhinweisen. Für die Möglichkeit der Kenntniserlangunggenügt es, wenn die AGB auf der Bestellseite über einengut sichtbaren selbsterklärenden Link aufgerufen werdenkönnen. Das Aktivieren einer Checkbox ist nicht zwingenderforderlich, gleichwohl aber sehr zu empfehlen. Der Linkzu den AGB ist selbsterklärend, wenn er klar, verständlichund gut platziert ist. Im Bestellvorgang muss der Link gutsichtbar eingeblendet werden. Die Verwendung von AGBist keine Pflicht, so dass der Verzicht darauf keinen offen-sichtlichen Rechtsverstoß darstellt. Jedoch sind die zahlrei-chen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen kaumauf anderem Weg zu erfüllen. Nach erfolgter Bestellungmüssen die AGB in Textform an die Kunden übersendetwerden. Dies sollte per E-Mail, beispielsweise als PDF-Anhang der automatisierten Bestellbestätigung, erfolgen.l) AGB erreichbar, druckbar und speicherbar

Die AGB müssen jederzeit erreichbar sein und sollten ein-fach ausdruckbar und/oder abzuspeichern sein. Es reichtnicht aus, die AGB nur in einer Flash-Animation oder in

einem Java-Applet anzuzeigen. Bei der Prüfung vonOnline-Shops tauchen auch immer wieder AGB-Texte auf,die in einer sog. Scroll-Box in die Internetseite eingebun-den sind. Auch hier ist zu empfehlen, dass eine gesonder-te Möglichkeit zum Ausdruck oder zur Speicherung desAGB-Textes in die Seite integriert wird. Die Scroll-Box darfauch nicht zu klein sein, so dass die AGB noch gut lesbarbleiben.

m) Umsetzung der Button-Lösung

Gemäß der „Button-Lösung“ muss der Bestellbutton diegesetzlich zugelassenen Beschriftungen “kaufen”, “kos-tenpflichtig bestellen” oder “zahlungspflichtigen Vertragschließen” aufweisen.Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Button „gut les-bar“, in „hervorgehobener Weise“ und unmittelbar vorBestellabgabe angebracht sein muss. Er darf also nicht mitanderen, ähnlichen Farben „verschwimmen“ oder auf-grund eines Musters o. ä. schwer lesbar sein. Auch ist aufdie Größe des Buttons zu achten.Bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, muss er inhervorgehobener Weise über folgende Punkte informiertwerden:

l die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

l die Mindestlaufzeit und Kündigungsmodalitäten einesVertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßigwiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (sog. Dauer-schuldverhältnisse)

l den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließ-lich aller damit verbundenen Preisbestandteile(Mehrwertsteuer, Zollgebühren, vor allem bei derLieferung in Nicht-EU-Länder wie die Schweiz etc.) oder,wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seineBerechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Über-prüfung des Preises ermöglicht

l gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- undVersandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitereSteuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmerabgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Bei fehlerhafter Umsetzung der sog. „Button-Lösung” dro-hen kostenpflichtige Abmahnungen. Darüber hinaus ist zubeachten, dass bei falscher Beschriftung des Bestellbut-tons kein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustan-de kommt.

n) Angabe einer Lieferfrist - Keine unzulässige Angabeder Versanddauer in den AGB (z.B. „voraussichtliche Versanddauer“ oder„Versanddauer in der Regel“)

Gem. Art. 246 a § 1 Nr.7 EGBGB n.F. ist die Angabe einesLiefertermins erforderlich. Unklar ist derzeit noch, ob hier-zu die Nennung eines konkreten Datums notwendig oderob die Angabe des ungefähren Lieferzeitraums weiterhinals ausreichend anzusehen ist. Mit Lieferzeitraum ist dabeidie Zeit zwischen der Bestellung und der Ablieferung beimKunden gemeint. Derzeit gehen wir mit der vorherrschen-den Ansicht davon aus, dass die Nennung des Lieferzeit-raums und damit einer maximalen Lieferfrist, welche aber

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

auch eingehalten werden sollte, dabei ausreichend ist. Hierist abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.Wir empfehlen derzeit, den Liefertermin zumindest indi-rekt durch die Aufnahme einer Versandkostentabelle füralle lieferbaren Länder anzugeben.

o) Hinweispflicht zur Möglichkeit der Nutzung des Online-Streitschlichtungs-Portals der EU (ODR-Verordnung)

Das neue Portal der EU zur Online-Streitschlichtung ist onli-ne gegangen. Gleichzeitig trat die Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) in Kraft. Somit muss von Online-Shop-Betreibern auf die neue Möglichkeit der Verbraucherzur Online-Streitschlichtung hingewiesen werden. Dabeimuss zum einen ein funktionierender Link zum Online-Streitschlichtungs-Portal der EU auf der Webseite bereitge-stellt werden und darauf hingewiesen werden, dassVerbraucher jederzeit das Portal zur Online-Streitschlich-tung anrufen können. Zum anderen muss darüber aufge-klärt werden, dass das Anrufen des Online-Streitschlich-tungsportals nur eine Alternative zur Anrufung ordent-licher Gerichte darstellt.Diese Hinweise sollten nach unserer Empfehlung an zweiStellen der Webseite angebracht werden. Es empfiehlt sichaus praktischen Gründen die Aufnahme innerhalb der AGBund an einer anderen geeigneten Stelle, etwa am Endedes Impressums. Weitere Hinweise zur ODR-Verordnungkönnen Sie unter der Internetadresse http://ec.eu -ropa.eu/con sumers/ odr/ abrufen.

p) Aufklärungspflichten bei bestimmten Produkten wie Lebensmitteln / Bioprodukte / Batterien /Elektrogeräte

Werden im Online-Shop bestimmte Produkte verkauft,müssen vom Online-Shop-Betreiber verschiedene um-fangreiche Vorgaben beachtet werden (siehe 4.7). Amrelevantesten ist hier die Lebensmittelinformationsver-ordnung, deren Bestimmungen beim Verkauf von Lebens-mitteln eingehalten werden müssen. Hierbei muss derShopbetreiber Angaben von Verkehrsbezeichnungen, Zu-tatenlisten und Mengenkennzeichnungen der verkauftenLebensmittel auf der Internetseite aufnehmen. Bei Bio-produkten kommen ebenso noch weitere verschärfendeVorgaben hinzu. Ansonsten riskieren Sie von einem Mit-bewerber oder sonstigen Wettbewerbsverein kosten-pflichtig abgemahnt zu werden.

4.9. Checkliste - Fernabsatzrecht

Anforderung Erfüllt Irrelevant nichterfüllt

a) Rechtzeitige Information vor Ver-tragsschluss über Vertragspartner, insbesondere Firmenname, ver-tretungsberechtigte Personen, Anschrift, Registernummer etc. nn nn nn

b) Abbildung des Bestellvorgangs inden AGB, Wahl der richtigen Art desVertragsschlusses (direkt/indirekt) nn nn nn

c) Bestätigung der Bestellung unddes erfolgten Vertragsschlusses nn nn nn

d) Einräumung des Widerrufsrechts nn nn nn

e) Belehrung über das Widerrufs-recht, Beachtung des Nichtbestehens oder vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts nn nn nn

f) Angabe des Brutto- und Netto-preises und der wählbaren Zahlungs-bedingungen, ggf. weitere Erfordernisse bei Zahlungs-methode Nachnahme nn nn nn

g) Auszeichnung der Mehrwert-steuer und sonstiger Preis-bestandteile nn nn nn

h) Hinweise zu Liefer- und Versandkosten, Liefertermin nn nn nn

i) Angaben zu Kundendienst, Kundendienstleistungen, Garantien und Verhaltenskodizes nn nn nn

j) Angaben zu Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken nn nn nn

l) Wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbeding-ungen, keine widersprüchlichen Angaben auf der Webseite nn nn nn

n) Umsetzung der Button-Lösung nn nn nn

o) Hinweispflicht zur Möglichkeit der Nutzung des Online-Streit-schlichtungs-Portals der EU (ODR-Richtlinie) nn nn nn

p) Aufklärungspflichten bei be-stimmten Produkten wie Lebens-mitteln/Bioprodukten/Batterien/Elektrogeräten ausreichend wahr-genommen (ggf. ausreichende Aufklärung gemäß relevanter Spezialgesetze wie Lebensmittel-infoverordnung Batteriegesetz, Chemikaliengesetz) nn nn nn

Neu! - 2016 – Vorsicht bei der Angabevon abwegigen Lieferländern!Bei der rechtlichen Überprüfung von Online-Shops fällt unsimmer wieder auf, dass Shopsysteme automatisch eineVielzahl voreingestellter Lieferländer zur Auswahl anbieten.Der Kunde kann dann auch kaum belieferbare Länder wiederzeit z.B. Syrien oder Afghanistan auswählen. Naturgemäßkann bzgl. derartiger Länder aber keine verlässliche Angabezum Liefertermin gemacht werden.Dies stellt ein potentielles Abmahnrisiko dar. Wir empfehlennur die tatsächlich von den Kunden ausgewähltenLieferländer zur Auswahl zu stellen..

Wir raten Ihnen hierbei darauf zu achten, dass die imOnline-Shop getätigten Werbeaussagen als “Faustregel”nur verwendet werden dürfen, wenn die getätigten Aus-sagen zweifelsfrei nachprüfbar sind.

Ansonsten riskieren Sie, von einem Mitbewerber odersonstigen Wettbewerbsverein kostenpflichtig abgemahntzu werden.

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops

4.10 Besonderheiten bei reinen B2B Online-Shops

Die rechtlichen Anforderungen an Online-Shops, in denennur Gewerbetreibende einkaufen können (B2B-Online-Shops) sind nicht so hoch wie bei B2C-Online-Shops.Verbraucherschutzaspekte spielen im B2B-Bereich keineRolle. Damit ein Online-Shop als reiner B2B-Online-Shop angese-hen werden kann, muss zunächst sichergestellt werden,dass ein Einkauf auch wirklich nur für Unternehmer bzw.Gewerbetreibende möglich ist. Zudem muss bereits aufder Startseite des B2B-Online-Shops klar erkennbar sein,dass ein Einkauf nur für Unternehmer bzw. Gewerbetrei-bende möglich ist.Ein Ausschluss von Verbrauchern kann am sicherstendadurch erfolgen, dass bei der Bestellung eine Verifikationdie Umsatzsteuer-ID des Käufers vorgenommen wird odereine Registrierung in dem Online-Shop nur nach Vorlageeiner Gewerbeanmeldung oder eines vergleichbarenNachweises möglich ist. Nicht als ausreichend wird esangesehen, wenn der Kunde im Rahmen des Bestellpro-zesses lediglich eine Checkbox anhaken muss, mit der erbestätigt, dass er ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGBist.

Folgende Erleichterungen / Besonderheiten bestehen beireinen B2B-Online-Shops:

l Bei B2B-Online-Shops sind die vorvertraglichen Infor-mationspflichten weitaus weniger ausgeprägt, wie diesbei B2C-Online-Shops der Fall ist.

l Unternehmern muss kein gesetzliches Widerrufsrechteingeräumt werden. Eine Widerrufsbelehrung ist alsonicht erforderlich.

l In B2B-Online-Shops können Sie reine Netto-Preise an-geben. Sie müssen allerdings den Zusatz “zzgl. MwSt.”mitaufnehmen.

l Spezialgesetzliche Kennzeichnungs- und Informations-pflichten sind ggf. nicht einschlägig.

l AGB unterliegen auch im B2B-Bereich grundsätzlich derAGB-Kontrolle nach dem BGB. Jedoch sind die Voraus-setzungen an rechtmäßige AGB dabei nicht so hoch wiegegenüber Verbrauchern. Die AGB müssen lediglich klarund verständlich formuliert sein, also dass Transparenz-gebot erfüllen, und müssen mit dem wesentlichenGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sieabweichen, noch vereinbar sein.

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Online-Marktplätze wie z.B. Ebay, Amazon, Hitmeister,Dawanda oder Rakuten erfreuen sich immer größererBeliebtheit. Dies gilt sowohl für gewerbetreibende, unter-nehmerische Anbieter, als auch für private Anbieter.

Dabei wird auf den meisten Online-Marktplätzen beiAbsenden der Bestellung durch Betätigen des “Bestell-Buttons” ein bindendes Angebot durch den Kunden abge-geben, welches nur noch angenommen werden muss. BeiEbay ist es allerdings umgekehrt, dort erfolgt derVertragsschluss unmittelbar durch die Bestellung desKunden.

Auch besteht bei den meisten Handelsplattformen dieMöglichkeit, die gesamte Bestellabwicklung (After-Buy-System) an den Betreiber der Handelsplattform oder einenDrittanbieter auszulagern.

Einige Handelsplattformen bieten auch an, einen eigenenOnline-Shop auf der Handelsplattform zu eröffnen (z.B.einen Ebay-Shop). Derartige Händler-Shops sind hinsicht-lich der Pflicht zur Einrichtung einer Anbieterkennzeich-nung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vor-gaben, wie ein eigener Online-Shop auf einer gesondertenDomain zu behandeln, d.h. es muss ein ordnungsgemäßesund vollständiges Impressum nach den Vorgaben desTelemediengesetzes (TMG) implementiert sein und einevollständige und korrekte Datenschutzerklärung abrufbarsein.

Dabei ist immer zu beachten, dass zumindest derBetreiber der Handelsplattform alle personenbezogenenDaten der Kunden erhält, die bei einem Vertragsabschlussin dem Händler-Shop auf der Handelsplattform anfallen.Ein einfacher Verweis auf die Datenschutzerklärung desBetreibers der Handelsplattform ist nicht ausreichend.Diese Datenschutzerklärung des Händler-Shops sollte sichnach den von uns in Kapitel 3 dieses Leitfadens erläuter-ten Grundsätzen orientieren.

Problematisch ist bei den meisten Handelsplattformen,dass der Einfluss auf die Gestaltung des Händler-Shops,den Bestellvorgang sowie die durch die jeweilige Handels-Plattform verschickte Bestellbestätigung oftmals sehrbegrenzt ist. Einige rechtliche Vorgaben lassen sich auf derein oder anderen Handels-Plattform schlichtweg nichtumsetzen.

Bei Ebay ist es zwar möglich das Impressum und dieDatenschutzerklärung eines Ebay-Shops auf der linkenoder rechten Aktionsleiste anzubringen, so dass diesezumindest auf der Startseite des Ebay-Shops angezeigtwerden, die Links erscheinen dann aber nicht auf jederUnterseite des Ebay-Shops. Auch ist es ratsam, die AGB,welche auch druckbar sein sollten, und die Widerrufsbe-lehrung bei Ebay in der Infobox auf jeder einzelnenProduktdetailseite am Ende aufzunehmen, dort wo auchdie Versandinformationen zu finden sind. Damit sind diesezwar nur durch Scrollen lesbar, eine bessere Einbindung istaber derzeit nicht möglich.

Das Setzen einer Checkbox auf der letzten Seite desBestellprozesses, in der die Kenntnisnahme der AGB undder Widerrufsbelehrung durch Anhaken bestätigt werdenmüssen, ist gestaltungstechnisch durch den Händler aufEbay nicht umsetzbar. Ähnlich verhält es sich mit derAngabe der Mehrwertsteuer ihrer prozentualen und tat-sächlichen Höhe nach, auch diese kann im Bestellvorgangnicht konkret angegeben werden. Hier kann lediglich einHinweis wie “(inkl. MwSt.)” erfolgen, der jedoch insoweitnicht ausreichend ist. Allerdings liegt dies im Pflichtbereichvon Ebay und kann durch den Betreiber des Shops derzeitnicht geändert werden.

Aufgrund der begrenzten Einflussmöglichkeiten gerade imBestellvorgang ist das Risiko von Abmahnungen in diesemBereich wohl eher gering, da hier jeder Markplatz-Händlerden gleichen Problemen unterliegt. Im Bereich derAnbieterkennzeichnung und des Datenschutzes kommt esauf Marktplätzen jedoch regelmäßig zu Abmahnungenzwischen verschiedenen konkurrierenden Händlern,sodass auf die Einhaltung dieser Vorschriften besondererWert gelegt werden sollte. Hierbei kann rechtlich speziali-sierte Hilfe durchaus von Nutzen sein.

Handel auf Online-Marktplätzen

5. Handel auf Online-Marktplätzen

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Inhaltliche Rechtsverletzungen

müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahme-bedingungen leicht zugänglich sein sowie klar undunzweideutig angegeben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG).Teilnahmebedingungen sollten durch einen Anwalt ge-prüft werden, da die Rechtsprechung in den vergangenenJahren eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen an Teil-nahmebedingungen von Gewinnspielen aufgestellt hat.

6.1.3 Empfehlungsmarketing / „Tell-a-friend“-Funktion

Empfehlungen, die die Kunden per E-Mail verschicken kön-nen, sind ein wirksames Marketingmittel. Je nach Inhalteiner mit einer sog. „Tell-a-friend“-Funktion erzeugten E-Mail kann aber eine unzumutbare Belästigung vorliegen (§7 UWG). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinemUrteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12) zum wiederholtenMale bestätigt. Der Inhalt der versendeten E-Mail darf nichtüber die konkrete Empfehlung hinausgehen, da sie dannals weitergehende Werbung des Anbieters anzusehen ist.

6.1.4 Richtige Lizenzierung von Fotos und Lichtbildern /Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Seitenbetreiber müssen die erforderlichen Nutzungsrech-te an Fotos und sonstigen Abbildungen (z. B. Anfahrts-skizzen) besitzen, die auf der Internetseite verwendetwerden. Dies gilt auch für Produktfotos in einem Online-Shop. Welche Fallstricke bei der Nutzung von lizenziertenFotos, sog. Stock-Fotos lauern, erfahren Sie in Kapitel 7dieses Leitfadens. Darüber hinaus sollten Sie stets dieEinwilligung der abgebildeten Personen auf den Fotos ein-holen, sonst könnte eine Verletzung des allgemeinenPersönlichkeitsrechts geltend gemacht werden. Dies giltauch für Mitarbeiterfotos.

6.1.5 Markenrechtliche Verstöße

Die Benutzung fremder Marken auf einer Internetseite iststreng von der reinen Markennennung zu unterscheiden.Eine sog. “Markenbenutzung” liegt nur dann vor, wenneine Marke zur Kennzeichnung eigener Waren oderDienstleistungen verwendet wird. Das OLG Hamburg hat z. B. in der Verwendung einer frem-den Marke in der Titelzeile einer Internetseite (Title Tag)eine Markenverletzung gesehen, wenn keine klarstellen-den Zusätze verwendet werden und die Seite in keinemengen Zusammenhang zu der Marke steht (vgl. OLGHamburg, Beschluss v. 02.03.2010 - Az.: 5 W 17/10-http://goo.gl/Fxjfvu). Auch bei der Wahl des Domain-namens oder von Kategoriebeschreibungen muss manstreng darauf achten, keine fremden Marken zu verletzen.Zur Nutzung von Google-Adwords-Kampagnen und denmarkenrechtlichen Problemen gibt es eine ausuferndeRechtsprechung.Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber festgestellt,dass fremde Markenbegriffe zumindest als Keywordgebucht werden können, wenn aus der Anzeige hervor-geht, dass die Anzeige nicht von dem Markeninhaberstammt. Eine Ausnahme besteht aber ggf. bei bekanntenMarken (vgl. BGH-Urteil vom 20. Februar 2013, Az. I ZR172/11 - Beate Uhse - http://goo.gl/QCMSz6). Von einerVerwendung fremder Marken im Anzeigentext selbst istohne vorherige anwaltliche Prüfung dringend abzuraten.

6. Inhaltliche Rechtsverletzungen

Viele Rechtsverletzungen im Online-Bereich basieren nichtauf Verstößen gegen die vorgenannten Informations- undVerhaltenspflichten, sondern sind im Wettbewerbs-,Urheber- oder Markenrecht anzusiedeln.Solche inhaltlichen Rechtsverletzungen auf Internetseitenlassen sich über Checklisten aber nur schwer überprüfen,da viele Fragen von einzelfallbezogenen Umständenabhängen. Generelle Aussagen sind kaum möglich. Auchwenn Ihre Internetseite keine Berührungspunkte zubesonders regulierten Bereichen wie etwa dem Lebens-mittelrecht oder dem Heilmittelwerberecht besitzt, solltenSie im Zweifelsfall einen spezialisierten Anwalt mit derPrüfung Ihrer Werbeaussagen, kritischen Blogbeiträge undder Erstellung von angepassten Online-Shop-AGB beauf-tragen. Eine Auswahl gängiger Probleme haben wir nachfolgendfür Sie zusammengefasst. Einen Anspruch auf Vollständig-keit erhebt die Auflistung nicht.

6.1 Häufige inhaltliche Rechtsverletzungen6.1.1 Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation

Kommerzielle Kommunikation muss als solche zu erken-nen sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Bei einer von einem Shop-System generierten E-Mail darf der kommerzielleCharakter der Nachricht weder im Inhalt noch in derBetreffzeile verschleiert oder verheimlicht werden (§ 6Abs. 2 TMG).

6.1.2 Gewinnspiele

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter

Praxistipp – Die richtigeDomain ist entschei-dend – auch rechtlich!

Viele rechtliche Fragen sind komplexund nicht mit einem kurzen “Ja” oder

“Nein” zu beantworten; eine uneinheitliche Recht -sprechung macht eine Beurteilung des Einzelfallesoft unumgänglich.Achten Sie auch bei der Wahl Ihres Domainnamensfrühzeitig an die Sicherung von Markenrechten.Nichts ist ärgerlicher, als nach einer erfolgreichenEinführung eines Namens die eigene Firma umbe-nennen zu müssen.Markenschutz ist dabei nicht teuer. Die Amts-gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtesbelaufen sich auf lediglich 290 Euro. Sie erhaltenhierfür immerhin Schutz in drei Waren- bzw. Dienst-leistungs-Klassen für einen Zeitraum von zehnJahren.Bei saar.is ist auch ein Markeninformationszentrumangesiedelt, das Sie diesbzgl. beraten kann -http://goo.gl/jgWzDk

.RA Marcus Dury LL.M.Fachanwalt für IT-Recht

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Lizenzierung von Stock-Fotos

7. Wichtige Tipps zur Lizenzierungvon Stock-Fotos

Eine immer häufigere Quelle für Abmahnungen vonBetreiber von Internetseiten oder Online-Shops sindlizenzwidrig verwendete Stock-Fotos. Eine urheberrechtli-che Abmahnung wegen eines einzelnen Stock-Fotos, z.B.von Fotolia.de, Getty-Images oder Pixelio.de birgt dabeiein Schadenspotential von ca. 3.000 bis 5.000 Euro.

Folgende Aspekte sollten Sie beim Einsatz von Stock-Fotosbeachten:

7.1 BildquellennachweisIn ihren Lizenzbedingungen legen alle Stock-Fotos-Agen-turen fest, dass der Verwender einen Bildquellennachweissetzen muss. Diese Regelung entspricht § 13 UrhG, derbestimmt, dass der Urheber ein Recht auf die Benennungder Urheberschaft hat. Wo und wie die Urheberbezeich-nung zu erfolgen hat, ist in den Lizenzbedingungen unter-schiedlich gestaltet. So sieht die Bezeichnung bei GettyImages (Fotograf/Kollektion/GettyImages) bspw. andersaus, als bei Fotolia (© [Alias oder Name des Fotografen] -Fotolia.com). Bei Pixelio.de ist zwingend ein Backlink aufPixelio.de zu setzen. Grundsätzlich sollte der Bildquellen-nachweis in der Nähedes Fotos angebracht werden. Falls dies aus Gestaltungs-gründen nicht möglich ist, ist es bei einigen Anbietern auchzulässig, den Bildquellennachweis in der Anbieter-kenn-zeichnung (Impressum) einer Internetseite anzubringen.Dann muss aber nachvollziehbar sein, welcherBildquellennachweis zu welchem Inhalt gehört. Zudem istseit dem sog. Pixelio-Urteil des LG Köln (Urteil vom30.01.2014 - Az. 14 O 427/13 - http://goo.gl/U5SP7H) bei derNutzung von Inhalten der Plattform Pixelio darauf zu ach-ten, dass die Urhebernennung auch bei einem direktenAufruf der Bilddatei über die URL angezeigt wird. Das Urteilwurde zwischenzeitlich durch das OLG Köln aufgehoben(http://goo.gl/eBfnQO).

7.2 WerbeagenturenDie gängigen Lizenzbedingungen der Bildagenturensehen kein Recht zur Unterlizenzierung vor. Dies schränktdie Nutzung durch Werbeagenturen in Kundenprojektenein. Gerade Werbeagenturen benötigen die Möglichkeit,möglichst frei über einzelne Bilder zu verfügen, umKundenprojekte sinnvoll bearbeiten zu können. Zwar las-sen einige Bildagenturen eine Nutzung von lizenziertenBildern im Rahmen eines Kundenprojektes stillschweigendzu, zumindest Fotolia.de hat die Problematik fürWerbeagenturen aber mittlerweile erkannt und eine ent-sprechende explizite Ausnahme in die Standard-Lizenz-bedingungen aufgenommen.

So lange in den Lizenzbedingungen das Recht zur Unter-lizenzierung ausgeschlossen ist und keine ausdrücklicheAusnahmeregelung für Werbeagenturen besteht, solltensich Werbeagenturen nicht auf rechtliche Unwägbarkeiteneinlassen.

Eine Umgehung der Problematik des fehlenden Rechts zurUnterlizenzierung besteht darin, dass Werbeagenturen fürihre Kunden eigene Accounts bei den Bildagenturen anle-

gen, damit die eigenen Kunden die Nutzungsrechte anden Bildern direkt im eigenen Namen erwerben. Hierdurchsteigt zwar der Verwaltungsaufwand innerhalb der Agen-tur, die Fehlerquote bei der Lizenzierung sinkt aber drama-tisch.

Spätestens wenn der Kunde bei der eigenen Werbeagen-tur mit einer Bildabmahnung vorstellig wird und sich dannherausstellt, dass die Agentur bei der Lizenzierung derBilder für die neue Webseite geschlampt hat, relativiertsich der Aufwand einer ordnungsgemäßen Verwaltungder Bildrechte in der Agentur.

7.3 BearbeitungsrechtIm Urheberrecht ist das Bearbeitungsrecht in § 23 UrhGnormiert. Danach dürfen Bearbeitungen und andereUmgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung desUrhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkesveröffentlicht oder verwertet werden. Soweit sich dieAnbieter in ihren Lizenzbedingungen zu dem Bearbei-tungsrecht äußern, ist dieses Recht unterschiedlich ausge-staltet.

So gestattet bspw. Fotolia die Bearbeitung von Bildernbereits mit der Standard Lizenz, jedoch nur insoweit, alsdass es sich nicht um eine Bearbeitung des Werkes als„Stand-Alone-Image-Datei“ (Punkt 3. (a) der Lizenzbeding-ungen) handelt. Die Bildagentur iStock erlaubt hingegennur Bearbeitungen die im Ergebnis ein komplett neuesWerk entstehen lassen. Rein oberflächliche Bearbeitungenwerden von iStock nicht zugelassen.

Da die Lizenzbedingungen der Bildagenturen auch in die-sem Punkt erheblich voneinander abweichen, empfiehlt essich die Lizenzbedingungen der einzelnen Bildagenturengenau zu prüfen und nicht einfach bei irgendwelchenAnbietern zu lizenzieren. Bestehen danach nochUnklarheiten, sollten Sie sich an die jeweilige Bildagenturwenden und einen spezialisierten Anwalt beratend hinzu-zuziehen.

7.4 Weitere BesonderheitenDarüber hinaus ist es dem Nutzer durch die Lizenzbedin-gungen der Bildagenturen verwehrt, die lizenzierten Bilderin einem negativen Zusammenhang oder im Rah-meneiner politischen Meinungsäußerung zu nutzen. Da-mitsind vor allem die Fälle gemeint, in denen die Bilder derZigaretten- und Tabakwerbung dienen, politische Wer-bung für Parteien unterstützen oder im Kontext zu Porno-graphie stehen.

Auch wenn die Lizenzbedingungen der Bildagenturen oftverwirrend formuliert sind, sollten Sie sich vor dem kon-kreten Vertragsabschluss genau über deren Inhalt infor-mieren. Andernfalls könnte die unbedachte Verwendungeines Bildes eine teure Abmahnung nach sich ziehen.Insofern Sie abgemahnt wurden, sollten Sie einen spezia-lisierten Anwalt hinzuziehen, der sich mit der Abwehr vonBildabmahnungen auskennt. Oftmals sind die Forderun-gen der Bildagenturen extrem überhöht und können er-heblich heruntergehandelt werden.

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Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

8. Rechtliche Anforderungen anSocial-Media-Seiten

Immer mehr Anbieter ermöglichen es Unternehmenschnell und einfach neue Unternehmensseiten auf beste-henden sozialen Netzwerken zu eröffnen. Die rechtlichenRahmenbedingungen hierfür haben wir nachfolgendzusammengefasst:

8.1 Impressumspflicht - Wo und Wie für Social-Media-Seiten

Auch beim Betrieb von Social-Media-Seiten, wie z.B. einerFacebook-Fanpage, stellt sich die Frage, ob die Vorschrif-ten über die Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung vorzu-halten, anwendbar sind. Erstmals hat zu dieser Frage dasLandgericht Aschaffenburg am 19.08.2011 Stellung genom-men (Aktenzeichen: 2 HK O 54/11). Es hatte festgestellt,dass eine Impressumspflicht auf Facebook-Seiten grund-sätzlich besteht. Nach einer breit angelegten Abmahn-welle auf Facebook kam es zu weiteren Gerichtsverfahrenbzgl. der Impressumspflicht auf Social-Media-Seiten. ImJanuar 2013 vertrat auch das Landgericht Regensburg dieAnsicht, es bestehe auch bei Facebook-Fanpages einePflicht zur Bereitstellung einer Anbieterkennzeichnungi.S.d. § 5 TMG (Urteil vom 31. Januar 2013 - Aktenzeichen:1HK O 1884/12). Hinsichtlich des Umfangs und der sonsti-gen Anforderungen (leicht erkennbar, ständig verfügbar,unmittelbar erreichen) und des Inhalts gibt es keineAbweichungen zu den in Kapitel 2 beschriebenen Vor-gaben für Internetseiten im Allgemeinen ab Seite 5 diesesLeitfadens.Problematisch ist, dass die einzelnen Social-Media-Anbieter oftmals überhaupt keine Möglichkeiten bereit-stellen, um der Impressumspflicht aus § 5 TMG zu genü-gen. Bei Twitter behalfen sich in der Vergangenheit vieleUnternehmen mit Hintergrundbildern, auf denen die recht-lich notwendigen Informationen eingebunden waren. Jenach verwendeter Auflösung, waren diese Hintergrund-bilder aber nicht sichtbar. Insbesondere auf mobilenEndgeräten scheitern auch heute noch viele der Lösungen,wie z. B. Facebook-Impressum-Apps.

Facebook

Bislang drängte sich stets der Eindruck auf, dass die recht-lichen Vorgaben des deutschen Rechts an eine rechtskon-forme Anbieterkennzeichnung noch nicht zu Facebookvorgedrungen waren. Zumindest hinsichtlich der Desktop-Ansicht hat Facebook aber im Frühjahr 2014 mit einemneuen Design die meisten Probleme beseitigt. Es ist nunein eigenes Feld für ein Impressum vorhanden. Der Im-pressum-Link wird auch korrekt in die Facebook-Fanpageeingebunden. Auch die neueste Designänderung bietetbislang aber keine Lösung für die rechtssichere Einbindungeiner Anbieterkennzeichnung in die Mobil-Ansicht einerFacebook-Fanpage, so wie sie z.B. auf einem Smartphonedargestellt wird.Wie man eine Facebook-Fanpage nach dem jetzigen Standam sichersten mit einer Anbieterkennzeichnung einrichtenkann und welche Möglichkeiten für die Einbindung desImpressums in der Mobil-Ansicht stehen, können Sie die-ser Anleitung entnehmen: https://goo.gl/uWFjBG.

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Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

Twitter

Die rechtliche Bewertung fällt bei der Micro-Blogging-Plattform Twitter nicht anders aus als bei Facebook. Miteinem entscheidenden, gestalterischen Unterschied: Twit-ter bot bislang keine spezielle Schaltfläche oder Unterseitezur Einbindung einer Anbieterkennzeichnung an, aller-dings erfolgte im Mai 2014 ein Kurswechsel. Seit Neues-tem bietet auch Twitter an, eine gesonderte Anbieter-kennzeichnung bei Twitter zu hinterlegen. Zudem bestehtauch weiterhin die Möglichkeit, einen Link in dem Profilaufzunehmen, der aufgrund seiner Gestaltung als selbst-erklärender Link den rechtlichen Anforderungen genügt(vgl. nachfolgende Abbildung):

Facebook und Twitter teilen das Problem der potentiell un-genügenden Darstellung des Impressums bzw. des Linkszu selbigem in der mobilen App-Ansicht. So ist die Anbie-terkennzeichnung in der aktuellen Twitter-App nur nacheiner Wischbewegung nach Links zu erreichen. Es sind bis-lang keine Fälle von Abmahnungen wegen einer ungenü-genden Darstellung des Impressums in der mobilenAnsicht bekannt. Bis zu einer gerichtlichen Klärung bestehtin dieser Hinsicht ein gewisses Restrisiko, das gegenwärtigals nicht sonderlich groß einzustufen sein dürfte.

Ausführliche Hinweise zur Einbindung eines Impressumsbei Twitter können Sie der verlinkten Anleitung entneh-men: https://goo.gl/uWFjBG

Google+

Ebenso wie bei Facebook und Twitter gilt auch fürGoogle+: Geschäftsmäßig betriebene Profile müssen miteiner Anbieterkennzeichnung / einem Impressum verse-hen werden. Hierzu eignet sich bei Google+ die standard-mäßig verfügbare Link-Zeile (siehe Screenshot). NehmenSie in diese einen Link zu Ihrem Impressum auf IhrerHomepage auf und beachten Sie hinsichtlich der weiterenGestaltung der Anbieterkennzeichnung die vorstehendenHinweise und Informationen. Vielleicht zieht auch Google+ nach und führt eine einfache-re Möglichkeit ein, eine Anbieterkennzeichnung zu hinter-legen.

Auch Google+ bietet seinen Nutzern bislang keineMöglichkeit die gesetzlichen und von der Rechtsprechungentwickelten Anforderungen an eine Anbieterkennzeich-nung in der mobilen Ansicht vollständig zu erfüllen. Es ist

daher zu empfehlen, den Link zum Impressum zusätzlichin dem Bereich Info im Feld “Über mich” aufzunehmen.

Eine detaillierte Anleitung zur Aufnahme eines Impres-sums für ein Profil oder einer Seite bei Google+ stehtunter diesem Link zum Abruf bereit: https://goo.gl/uWFjBG

Xing, LinkedIn, Youtube & Co.

Auch Firmen-Seiten und geschäftsmäßig genutzte Profilein Business-Netzwerken wie beispielsweise Xing undLinkedIn unterliegen der Impressumspflicht. Daher sollteninsbesondere Freiberufler und Selbständige, die Business-Netzwerke im Internet nutzen und dort eine öffentlichzugängliche Profilseite unterhalten, an die Einbindungeiner Anbieterkennzeichnung denken. Xing hat hierfüreine eigene Funktion eingeführt. Bei Youtube ist uns nochkeine explizite Möglichkeit bekannt, einen Chan-nel miteiner Anbieterkennzeichnung zu versehen. Hier mussauch gebastelt werden.

8.2 Gewinnspiele und sonstige rechtliche Fallstricke

Gewinnspiele

Auch bei Facebook locken die Unternehmen mit Gewinn-spielen und Verlosungen. Die rechtskonforme Gestaltungeines Facebook-Gewinnspiels bestimmt sich nach denNormen des Wettbewerbsrechts sowie der Facebook-Richtlinie für Promotions. Letztere gilt nur zwischen demNutzer und Facebook. Ein Verstoß gegen die Richtlinie istnicht abmahnfähig, hat jedoch die Folge, dass dasGewinnspiel gelöscht oder gar die gesamte Fanpage ge-sperrt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen die Normendes Wettbewerbsrechts drohen zudem kostspielige Ab-mahnungen. Daher empfiehlt es sich, auch an dieser Stellemit einem Anwalt zusammenzuarbeiten.

Sonstige rechtliche Vorgaben

Hinsichtlich anderweitiger inhaltlicher Rechtsverletzungenauf Social-Media-Seiten sind insbesondere die Vorgabendes Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts zu nen-nen. Verstöße gegen das Marken-, Urheber- oder Wettbe-werbsrecht können ebenso wie bei regulären Internet-auftritten abgemahnt werden.

So müssen beispielsweise Betreiber einer Facebook-Seitedarauf achten, dass sie keine fremden, urheberrechtlichgeschützten Inhalte auf ihrer Seite posten ohne einen aus-reichenden Urhebernachweis zu nutzen. Denkbar sindhierbei die Veröffentlichung von Bildern oder Texten, diegrundsätzlich nur dem Urheber eines urheberrechtlichgeschützten Werkes zusteht. Ebenso kann die unrechtmä-ßige geschäftliche Nutzung einer fremden Marke eineAbmahnung nach sich ziehen. Es ist daher grundsätzlichdavon abzuraten, fremde Markenbezeichnungen imNamen einer Fanpage zu führen ohne hierzu gegenüberdem Markeninhaber berechtigt zu sein.

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Rechtliche Anforderungen an Social-Media-Seiten

Bei der Gestaltung des Inhalts von Social-Media-Seitensind auch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beach-ten. So musste sich beispielsweise ein Autohaus dieVeröffentlichung eines privaten Facebook-Eintrages durcheinen seiner Mitarbeiter als Schleichwerbung anrechnenlassen. Der Eintrag beinhaltete Werbung für PKWs ver-schiedener Anbieter. Folgenreich war in diesem Fall, dassder Eintrag hingegen keine Hinweise zum Spritverbrauchund der Energieeffizienzklasse der angebotenen PKW ent-hielt. Die 2. Kammer des LG Freiburg rechnete mit Urteilvom 04.11.2013 dem Autohaus den Eintrag gem. § 8 Abs. 2UWG zu, so dass Pflichtangaben bzgl. der Energieeffizienzder PKW erforderlich gewesen wären.

8.3 Stock-Fotos im Social WebDa Bildagenturen ihr Geld mit der Lizenzierung von Bildernverdienen, ist üblicherweise auch die Weitergabe deserworbenen Nutzungsrechts, d.h. die sog. Unterlizensie-rung, ausgeschlossen. Dies hat zur Konsequenz, dass dielizenzierten Fotos nicht auf Social-Media-Plattformen wieFacebook oder Google+ verwendet werden dürfen, dennfür die Nutzung der Bilder auf solchen Plattformen ist esnotwendig, den Plattform-Betreibern ein uneingeschränk-tes Nutzungsrecht an den Fotos einzuräumen.Getty Images, eine der größten Bildagenturen, schließt dieNutzung auf Social-Media-Plattformen sogar explizit inseinen Lizenzbedingungen aus. Zwar wurde zwischen-zeitlich festgestellt, dass die relevante Klausel in den Face-book-Nutzungsbedingungen unwirksam ist, viele Stock-Foto-Agenturen begegnen der Nutzung auf Social-Media-Plattformen aber mit Skepsis. Dies gilt auch für Thumbnail-Vorschaubilder beim Verlinken von Webseiten auf Fan-pages.Wir raten daher dazu, generell keine Stock-Fotos aufSocial-Media-Seiten einzusetzen, wenn dies nicht explizitin den Lizenzbedingungen vorgesehen ist. Bei Fotolia.dekönnen Stock-Fotos z.B. gesondert für den Social-Media-Einsatz heruntergeladen werden. Sie enthalten dannbereits die Urheberbenennung.

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Fazit

9. Fazit

Auch die zurückliegenden zwei Jahre haben wieder zuerheblichen rechtlichen Änderungen für Betreiber vonInternetseiten und Online-Shops geführt.

Nachdem die Änderungen des deutschen Fernabsatz-rechtes durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie von vie-len Marktteilnehmern umgesetzt wurden, haben dieGerichte zwischenzeitlich einige Klarheit darüber gebracht,wie die eine oder andere gesetzliche Regelung zu verste-hen ist.

Die größten Änderungen haben sich im Bereich desDatenschutzrechts ergeben. Durch den Wegfall der Safe-Harbor-Regelungen und die Einführung der Abmahn- undKlagebefugnis von Abmahnvereinen und Verbraucher-schutzverbänden bei Datenschutzverstößen, wird jederDatenverarbeitungsvorgang, bei dem Anbieter mit Sitz ineinem Nicht-EU-Land beteiligt sind, zum Abmahn-Roulette. Wir raten dazu, komplett auf Anbieter aus derEuropäischen Union zu setzen.

Die Besonderheit, dass sich bei Rechtsverstößen imInternet faktisch jedes deutsche Gericht als zuständigbetrachtet (sog. “fliegender Gerichtsstand” gemäß § 32Zivilprozessordnung), schafft weitere Unsicherheit.

Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der Praxisleit-faden naturgemäß nicht. Die Herausgeber raten Unter-nehmen, ihre Internetseite regelmäßig von einem spezia-lisierten Anwalt oder anderen Dienstleister überprüfen zulassen. Dies gilt auch dann, wenn in deren Erstellung undBetrieb spezialisierte Werbeagenturen oder Online-Marketing-Agenturen eingebunden sind. Diese dürfen undkönnen keine Rechtsberatung leisten.

Internetseiten, die nicht nur gestalterisch, sondern auchrechtlich in vollem Umfang überzeugen, können diebegehrten Prüfsiegel, z. B. Trusted Shops, s@fer shoppingoder website-check.de erhalten und damit offensiv wer-ben. Die dadurch gegebene Vertrauenswürdigkeit undSeriosität eines Online-Angebotes kann sich unmittelbarauf den Umsatz auswirken.

Hilfestellung geben auch Juristen bei Ihrer IHK oder IhrerHWK und auf Onlinerecht und IT-Recht spezialisierteRechtsanwälte.

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Projektpartner

10. Projektpartner

saarland.innovation&standort e. V.

saarland.innovation&standort e. V. (saar.is) informiert saar-ländische Unternehmen im Rahmen des Netzwerksikt.saarland umfassend über die Chancen und den Nutzendigitaler Geschäftsprozesse. Sie werden dabei unterstützt,aus der Vielzahl vorhandener Informations- und Kom-munikationstechnologien die für den jeweiligen Bedarfpassende und sinnvolle Anwendung zu wählen.

Neben Informationsveranstaltungen, Workshops und per-sönlichen Gesprächen bietet saar.is eine Fülle an Leitfäden,Broschüren und Online-Ratgebern.

Auf www.ikt.saarland können sich Unternehmen über dieVeranstaltungs- und Vortragstermine informieren, und In-formationsmaterialen herunterladen. Ergänzt wird das An-gebot um den Twitter-Ticker @saaris_ikt und dieFacebook-seite www.facebook.com/saar.is

Kontakt:

saarland.innovation&standort e. V.Sabine Betzholz-SchlüterFranz-Josef-Röder-Straße 966119 Saarbrücken

Tel.: 0681 9520-470Fax: 0681 5846125E-Mail: [email protected]

IT-Recht Kanzlei DURY – www.dury.de

Die IT-Recht Kanzlei DURY-Rechtsanwälte ist auf das IT-Recht und den Schutz geistigen Eigentums durch Marken-und sonstige Schutzrechte spezialisiert. Ihr Gründer,Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M., Fachanwalt für IT-Recht,hat jahrelang als Webdesigner und Programmierer gear-beitet, bevor er nach mehrjähriger Tätigkeit in führendenWirtschaftskanzleien der Region Rheinland-Pfalz / Saar-land die spezialisierte IT-Recht-Kanzlei DURY gründete.

Die Kanzlei hat ihren Sitz in Saarbrücken und unterhältZweigstellen in Trier und Zweibrücken.

Neben dem IT-Recht bearbeitet die Kanzlei im Schwer-punkt Mandate des gewerblichen Rechtsschutzes, also desWettbewerbsrechts, Markenrechts und Designrechts, ins-besondere die Abwehr von Abmahnungen.

Im Jahr 2013 wurde der Bereich der rechtlichen Zertifizie-rung von Internetseiten und Online-Shops eine eigeneGmbH, die Website-Check GmbH, ausgelagert, mit der dieKanzlei seit dem in diesem Bereich zusammenarbeitet.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei DURYInh. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)Beethovenstraße 2466111 Saarbrücken

Tel.: 0681 94005430Fax.: 0681 940054333E-Mail: [email protected]

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Weiterführende Links

11. Weiterführende Links

Das Unternehmensregister im Internetwww.unternehmensregister.de

Liste der erlaubnispflichtigen Tätigkeitenhttp://goo.gl/ntQloK

Liste der regulierten Berufehttp://goo.gl/5B475f

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung / zur Verwendungvon Google-Analyticshttp://goo.gl/yXNWaT

Hinweise zum datenschutzkonformen Einsatz von GoogleAnalyticshttp://goo.gl/RlXc4N

Hinweise zum Einsatz von Piwikhttp://goo.gl/FK4tcW

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