Referat von Marc Spescha Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Migrationsrecht

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1 Referat von Marc Spescha Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Migrationsrecht Fachtagung Fachverband für Zusatzleistungen 21. November 2013, Rest. Schluefweg in Kloten

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Facetten der Migration Duales System der Migration heute – Wege der Immigration –- Widerrufsgründe und Wegweisung – Migrationspolitische Perspektiven. Referat von Marc Spescha Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Migrationsrecht Fachtagung Fachverband für Zusatzleistungen - PowerPoint PPT Presentation

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Referat von Marc SpeschaRechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Migrationsrecht

Fachtagung Fachverband für Zusatzleistungen

21. November 2013, Rest. Schluefweg in Kloten

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Inhaltliche Gliederung

1. Dimensionen und Facetten der Immigration heute2. Das duale System der Immigration und

Rechtsquellen3. Bewilligungsarten, - zwecke und – voraussetzungen4. Arbeitsimmigration: Voraussetzungen5. Bewilligungen für Nichterwerbstätige6. Familienimmigration (Familiennachzug)7. Verlust des

Anwesenheitsrechts/Wegweisung/Einreiseverbot8. Aufenthaltsrecht und Ergänzungsleistungen9. Bevorstehende Auseinandersetzungen

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I Dimensionen und Facetten der aktuellen Einwanderung

Das Gesicht der Immigration heute – einige Merkmale

• Migrationspolitik als Zulassungspolitik im Dienste ökonomischer Interessen (AuG 3 Abs. 1)

• Arbeitsimmigration infolge der Personenfreizügigkeit• Familiennachzug und humanitäre Gründe• Schweiz als Ausbildungsort• Rund 70 % sind EU-BürgerInnen (inklusive Familien-

angehörige) FZA-geregelt• Marginale Asylimmigration• „Ausländerdebatte“ jenseits der Fakten (Immigration

als Sündenbock für alles Mögliche)

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II EU/EFTA – Drittstaaten: Das duale System der Immigration

• Freizügigkeitsrecht vs. ausländerrechtliche Zulassungspolitik

FZA AuG • FZA gilt für 30 Staaten, wobei verschiedene

Staatengruppen unterschieden werden:• - EU 15 plus Zypern und Malta (mit Ventilklausel für

Aufenthalter B bis Ende Mai 2014; max. 53‘712 )• - EU-8 (analoge Ventilklausel bis Ende April 2014; max.

2180 )• - Bulgarien und Rumänien (kontingentiert mit Inländer-

vorrang)• EFTA-Staaten: I, N, FL

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Duales System: FZA - AuG (subsidiär)

Art. 2 Abs. 2 AuG:• Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen (...) gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

• Dito gemäss Abs. 3 für EFTA-Staatsangehörige• Für rund 70% der Nicht-SchweizerInnen gilt das AuG nur

subsidiär

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Rechtsquellen

• Das FZA als Rechtsgrundlage der Personenfrei-zügigkeit für EU-/EFTA-Bürger und deren Familien-angehörige

• Das AuG als „Bollwerk“ gegen einwanderungswillige ArbeitsimmigrantInnen aus sog. Drittstaaten und – als Basis für Familienimmigration, marginal Immigration aus humanitären Gründe

• Zahlreiche Verordnungen• Niederlassungsvereinbarungen• BV, EMRK 8 und KRK

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III Bewilligungsarten, - zwecke und -voraussetzungen

Wer braucht eine Bewilligung? Welche? Und wie bekommt man sie?

• Bewilligungspflicht und Bewilligungsgesuch• Bewilligungsarten (B, L und C [EG/EFTA], G;F und

N): Voraussetzungen und damit verbundene Rechte

(s. separate Übersicht über die Bewilligungsarten)

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Bewilligungsarten: Unterscheidung EU/EFTA bzw. Drittstaatsangehörige ohne

familiäre Bindungen zu EU/EFTA-Bü, s. sep. Übersicht

• B EU/EFTA (FZA 61 I)• L EU/EFTA (FZA 62 I)• G EU/EFTA (7I /13 I =

nicht bew.pflichtig)• C EU/EFTA

(Niederlassungs-vereinbarungen)

• B: Aufenthalt (AuG 33)• L: Kurzaufenthalt (AuG

32)• C: Niederlassungsb.

(34)• G: Grenzgänger (35)• F: vorläufige Aufn. (83)• N: „Bewilligung“ des

Asylsuchenden

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Umwandlungen von Bewilligungen

• „F in B“ gem. AuG 84 Abs. 5 VZAE 31 (Härtefallkriterien)

• B in C“ gem. AuG 34, insbes. Abs. 4 bei „erfolgreicher Integration“

• „B in C“ aufgrund Familiennachzug nach 5 Jahren• „B EU/EFTA in C EU/EFTA“ gemäss

Niederlassungsvereinbarungen (Gleichbehandlung)

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IV Arbeitsimmigration

Wer kann eine Bewilligung zwecks Erwerbstätigkeit erhalten und unter welchen Voraussetzungen?

• Erwerbstätigkeit von EU-Bü als Freizügigkeitsrecht• Schrittweise Einführung• Flankierende Massnahmen• Eliteimmigration aus Drittstaaten

- Inländervorrang- Kontingente- präventive Lohnkontrolle

• Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, u.a. Bewilligung als Härtefall

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Fallbeispiel

• Der Kanadier M. G. war in seinem Heimatland als Dachdecker tätig. Er hat nun eine Stellenofferte einer Schweizer Firma und möchte als Arbeitsimmigrant in die Schweiz einreisen. Wie stehen seine Chancen?

• Variante 1: M.G. ist Inder und IT-Spezialist.• Variante 2: M.G. ist Zypriot und Zimmermann.

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V Bewilligungen für Nichterwerbstätige

• Aufenthaltsrecht und - voraussetzungen bei Staatsangehörigen der EU/EFTA (FZA 24 I):

- Genügend finanzielle Mittel, Krankenversicherungsschutz

• Aufenthaltszwecke gemäss AuG 27 - 29:

- RentnerIn

- Studierende

- Patient

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VI Familiennachzug

• Familiennachzug durch EU-/EFTA-Bü im Geltungsbereich des FZA- Personenkreis, Rechtsstellung, Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft und Voraussetzung für Einschränkungen der Freizügigkeitsrechte

• Familiennachzug im Geltungsbereich des AuG- Familienangehörige von CH-Bü- Familienangehörige von C- Ausl.- Familienangehörige von B-Ausl.- Familienangehörige von L-Ausl.- Familienangehörige von F-Ausl.(s. separate Übersicht)

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Fallbeispiel

• V., geschieden, ist Schweizer chilenischer Abstammung. Er hat in Chile einen 19jährigen Sohn, dessen Mutter inzwischen gestorben ist. Den Kontakt zu seinem Sohn hat er über die Jahre hinweg gepflegt und dieser möchte zu seinem Vater in die Schweiz übersiedeln. Kann er zu einer Bewilligung kommen?

• Variante: V. ist mit einer Portugiesin verheiratet.

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Fallbeispiel

• Die russische Staatsangehörige V. heiratete den Schweizer T. und erhielt aufgrund dieser Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen, da ihr Mann in Rapperswil wohnt. Da sie, aufgrund eines Ökonomiestudiums in Zürich eine Stelle offeriert erhalten hat, möchte sie dort arbeiten. Kann sie dies?

• Aufgrund ehelicher Spannungen hatte sie nach 2 ½ Ehejahren eine eigene Wohnung genommen. Wird ihre Bewilligung nach drei Ehejahren verlängert?

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VII Verlust des Anwesenheitsrechts, Wegweisung und Einreiseverbot

• Rechtsverlust durch Erlöschen, Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung

• Erlöschensgründe (insbes. längerer Auslandauf-enthalt), AuG 61

• Widerrufsgründe (AuG 62/63)- täuschende Angaben oder verschwiegene Tatsachen- längerfrist. Freiheitsstrafe/ Ordnungsverstösse- Sozialhilfeabhängigkeit

aber kein Automatismus!!! • Qualifizierte Widerrufsgründe bei Niedergelassenen• Voraussetzungen des Rechtsverlusts bei EU-/EFTA-Bü

Hinreichende Rückfallgefahr (FZA 5 I)

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Fallbeispiel

• Z., kroatischer Staatsangehöriger, Vater zweier Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren, hat in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung und lebt hier schon seit 15 Jahren. Nachdem er seine Stelle verloren hatte, stempelte er und wurde ausgesteuert, so dass er Sozialhilfe beziehen musste. Nach insgesamt zweijähriger Sozialhilfeunterstützung und da er wegen Betrugs zu einer Strafe von einem Jahr bedingt verurteilt worden war, will ihm das Migrations-amt die Niederlassungsbewilligung widerrufen und aus der Schweiz wegweisen.

• Wie stehen seine Chancen?• Variante: Z. ist Grieche.

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VIII Aufenthaltsrecht und EL

• Anspruch auf EL für Ausländer: ELG 5• Anspruch für Freizügigkeitsberechtigte: FZA 2/ Anh.

II EWG Vo Nr. 1408/71 Art. 3 und 10bis• Rechtsnatur der EL:

ausländerrechtlich ≠ Sozialhilfe (BGer,2A.788/2006 E.2.2.2)

freizügigkeitsrechtlich bzw. aufenthaltsrechtlich = Sozialhilfe (i.S. von FZA 24 I Abs. 1 lit. a, BGE 135 II 265

E. 3.7)

Bei Beanspruchung von EL durch FZA- Nichterwerbstätige = kein Anspruch auf Aufenthalts-verlängerung; aber: AuG 62/63 gilt subsidiär Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist zu beachten

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Vorläufige Aufnahme als generelle Ersatzmassnahme bei

Wegweisungsvollzugshindernis

• Voraussetzungen gemäss AuG 83:- Unmöglichkeit des Vollzugs (832)- Unzulässigkeit des Vollzugs (833)- Unzumutbarkeit des Vollzugs (834)(Vorbehalt gemäss AuG 836)

• Zuständigkeit des BFM (AuG 831) und kantonales Antragsrecht (AuG 836)

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IX Bevorstehende migrationspolitische Auseinandersetzungen

• SVP-“Masseneinwanderungsinitiative“/ECOPOP-Initiative – Kündigung FZA?

• Fortführung FZA mit Erweiterung auf Kroatien?• Umsetzung Ausschaffungsinitiative vs. Respektierung

FZA und EMRK...... • Beschränkung des Familiennachzugs trotz

Inländerdiskriminierung?• AsylG: Verschärfungsspirale ohne Ende?• An den Grenzen einer nationalstaatlichen

Migrationspolitik?• Weitere Hürden zum Bürgerrecht oder die Schweiz auf

dem Weg zur Ethnokratie...?• Rechtsstaatliche Kultur vs. „demokratische“

Migrationsabwehr....24