Reg2-04 - Reglement zu den versicherungstechnischen Passiven - 01/2013

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REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN La Collective de Prévoyance - Copré Januar 2013 ©

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REGLEMENT ZU DEN

VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN La Collective de Prévoyance - Copré

Januar 2013 ©

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Inhaltsverzeichnis

1. Zweckbestimmung .............................................................................................................................. 3

2. Definitionen und Grundsätze .............................................................................................................. 3

3. Technische Grundlagen ...................................................................................................................... 4

4. Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und Rentenbezüger ...................................................... 4

5. Art der technischen Rückstellungen ................................................................................................. 5

6. Rückstellung für Langlebigkeit .......................................................................................................... 5

7. Rückstellung für Umwandlungssatz (nicht versicherungstechnisch) ............................................ 5

8. Rückstellung für Risikoschwankungen ............................................................................................. 6

9. Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen ........................................................................... 6

10. Zuzuweisende freie Mittel der Arbeitgeber .................................................................................... 6

11. Deckungsgrad der angeschlossenen Mitglieder ............................................................................ 7

12. Inkraftsetzung .................................................................................................................................... 8

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1. Zweckbestimmung

Dieses Reglement wurde in Anwendung der Art. 65b BVG und 48e BVV2 ausgearbeitet. Es definiert die Grundsätze, welche « La Collective de Prévoyance - Copré » (nachstehend « die Stiftung » genannt) für die Bewertung der versicherungstechnischen Passiven anwendet. Es entspricht den Buchhaltungsnormen gemäß FER 26 und hält das Prinzip der Stetigkeit ein.

2. Definitionen und Grundsätze

1. Die versicherungstechnischen Passiven der Stiftung bestehen aus:

a. dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten;

b. dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger;

c. den technischen Rückstellungen.

Die Schwankungsreserve ist im Anlagereglement der Stiftung definiert.

2. Unter Vorsorgekapital der aktiven Versicherten ist der Betrag zu verstehen, auf den die aktiven Versicherten Anspruch haben, d.h. die Freizügigkeitsleistung (oder Austrittsleistung), welche die Stiftung dem Gesetz und dem Vorsorgereglement entsprechend festgelegt hat.

3. Unter Vorsorgekapital für Rentenempfänger ist der Betrag zu verstehen, auf den die Rentenempfänger Anspruch haben, d.h. das Deckungskapital für die laufenden Renten, welches nach den üblichen versicherungstechnischen Regeln und allgemein anerkannten technischen Grundlagen errechnet wurde, sowie das Sparkapital der Empfänger von vorübergehenden Invalidenrenten.

4. Unter technischen Rückstellungen ist der Betrag zu verstehen, welcher in der Bilanz der Stiftung unter den Passiven eingetragen ist, um einer wirklichen oder möglichen (relativ wahrscheinlichen) Verpflichtung nachzukommen, welche eine Auswirkung auf das finanzielle Gleichgewicht hätte und deren Gründe am Bilanzdatum bekannt waren. Eine technische Rückstellung wird unabhängig von der finanziellen Lage der Stiftung vorgenommen. Sie wird bei der Berechnung des Deckungsgrads gemäß Art. 44 BVV2 ebenso berücksichtigt wie das Vorsorgekapital.

5. Bei der Bestimmung der Verpflichtungen und Risiken versicherungstechnischer Art kommen die allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze und die Norm FER 26 analog zur Anwendung. Im Besonderen:

a. Die Berechnung gründet auf allgemein anerkannten Kriterien;

b. Die Bildung und Auflösung der Rückstellungen werden in der Betriebsrechnung verbucht;

c. Jegliche Änderungen der Grundsätze müssen im Anhang zur Jahresrechnung erwähnt werden.

6. Der Deckungsgrad gemäß Art. 44 BVV2 entspricht dem Verhältnis des Nettovermögens der Stiftung zur Summe des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten, der Rentenempfänger und der technischen Rückstellungen gemäß Definition in diesem Reglement.

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3. Technische Grundlagen

1. Als technische Grundlagen der Stiftung gelten die Tabellen BVG 2010 (2010), ab 31.12.2011 mit einem Zinssatz von 3.5% und ab 31.12.2012 mit 3% berechnet; sie werden vom Stiftungsrat auf Empfehlung des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge (nachstehend „der Experte“) gewählt.

2. Der Stiftungsrat ist dazu ermächtigt, die technischen Grundlagen im Einvernehmen mit dem Experten zu ändern. Die Anwendung einer versicherungstechnischen Tabelle muss mindestens alle 10 Jahre neu überprüft werden.

3. Der technische Zinssatz wird langfristig bestimmt (20 Jahre), unter Einbezug einer angemessenen Sicherheitsmarge (mindestens 0.5%) im Hinblick auf die zu erwartende jährliche Rendite des Stiftungskapitals.

4. Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und Rentenbezüger

1. Die Stiftung ermittelt jedes Jahr das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten, welches von der Revisionsstelle geprüft wird, und der Rentenbezüger, welches vom Experten kontrolliert wird. Dabei werden die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, die technischen Grundlagen der Stiftung und die allgemein anerkannten Rechnungsnormen berücksichtigt.

2. Das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten entspricht der Freizügigkeitsleistung gemäß Vorsorgereglement der Stiftung. Dies entspricht dem höchsten der drei Beträge:

a. dem angesammelten reglementarischen Altersguthaben;

b. der minimalen Austrittsleistung gemäß Art. 17 Abs. 2 FZG ;

c. dem Altersguthaben gemäß Art. 15 BVG (Art. 18 FZG).

3. Das Vorsorgekapital der Rentenbezüger entspricht dem derzeitigen Wert der gezahlten Renten und den reglementarischen versicherten Renten im Todesfall des Begünstigten sowie der Summe der Sparguthaben der Bezüger von provisorischen Invalidenrenten. Die zukünftigen Rentenanpassungen und die zu erwartende Teuerung werden nicht berücksichtigt.

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5. Art der technischen Rückstellungen

1. Die Stiftung bildet folgende technische Rückstellungen:

a. Rückstellung für Langlebigkeit ;

b. Rückstellung für einen nicht-technischen Umwandlungssatz;

c. Rückstellung für Risikoschwankungen;

d. Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen ;

e. Zuzuweisende freie Mittel der Arbeitgeber.

2. Die technischen Rückstellungen müssen ausreichend dotiert sein, um den Zielsetzungen und Fristen dieses Reglements gerecht zu werden. Die Zuweisungen zu den Rückstellungen werden jährlich in obiger Reihenfolge vorgenommen. Sie dürfen nur insofern aufgelöst werden, als der Grund der Provision hinfällig wird.

3. Der Experte gibt der Stiftung Empfehlungen betreffend Vorsorgekapital und technische Rückstellungen ab.

6. Rückstellung für Langlebigkeit

1. Die Rückstellung für Langlebigkeit trägt der Erhöhung der Lebenserwartung Rechnung. Diese wird bei jeder Anpassung der versicherungstechnischen Tabellen (periodisch) gemessen. Sie bezweckt die Finanzierung der Erhöhung der Vorsorgeguthaben der Rentenbezüger infolge Anpassung der versicherungsmathematischen Tabellen.

2. Die Rückstellung für Langlebigkeit wird zu jedem Jahresende in Prozent des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger festgesetzt, unter Abzug des Vorsorgekapitals für Kinder- und Waisenrenten. Seit der ersten Veröffentlichung der technischen Grundlagen entspricht die Rückstellung jährlich 0.5% dieses Kapitals.

7. Rückstellung für Umwandlungssatz (nicht versicherungstechnisch)

Um den Umwandlungssatz über längere Zeit so stabil als möglich zu erhalten und gleichzeitig eine weitgehende Gleichbehandlung der versicherten Generationen zu gewährleisten, hat die Stiftung eine Rückstellung für den Erhalt des Umwandlungssatzes gebildet. Damit soll zu Beginn einer Altersrente die Differenz zwischen der effektiv ausgerichteten Rente und der Rente, welche dem versicherungstechnischen Satz entspräche, gedeckt werden.

Zu jedem Jahresende berechnet der Experte die notwendige Rückstellung für den Erhalt des Umwandlungssatzes. Die Ermittlung dieses Betrags stützt sich auf die erwarteten Altersrücktritte in den kommenden 5 Jahren ab. 75% des zusätzlich notwendigen Kapitals werden berücksichtigt, unter der Annahme, dass die übrigen Altersleistungen in Kapitalform bezogen werden.

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8. Rückstellung für Risikoschwankungen

1. Um ihren Vorsorgezweck erfüllen zu können, muss die Stiftung gemäß Art. 43 BVV2 die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um die Risiken Invalidität und Tod zu decken, falls der Experte dies als notwendig erachtet. Diese Maßnahmen können in der Bildung einer angemessenen technischen Rückstellung oder einer Rückversicherungslösung oder einer Kombination der beiden bestehen.

2. Die Rückstellung für Risikoschwankungen bezweckt, die Risiken Invalidität und Tod der aktiven Versicherten kurzfristig zu decken. Eine bestehende Rückversicherung wird gegebenenfalls berücksichtigt. Die Rückstellung für Risikoschwankungen ist nur notwendig, wenn die Stiftung ganz auf eine Rückversicherung verzichtet oder wenn sie einen teilweisen Rückversicherungsvertrag (z.B. einen Stop-Loss) abgeschlossen hat.

3. Der Experte bestimmt jedes Jahr den Zielwert der Rückstellung für Risikoschwankungen, gestützt auf die beobachtete Schadensituation und eine mögliche Rückversicherung. Das Ziel der Stiftung ist es, mit einer Wahrscheinlichkeit von 97.5% während zwei aufeinander folgenden Jahren einer außerordentlichen Schadensituation zu widerstehen.

4. Der Betrag der Rückstellung für Risikoschwankungen entspricht mindestens einem Fünftel der Summe der potenziellen Schäden, die sich aus Erwerbsunfähigkeiten, welche seit mehr als 90 Tagen laufen, ergeben.

9. Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen

1. Je nach den Ergebnissen des Geschäftsjahres und dem Stand der technischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve kann die Stiftung entscheiden, zusätzliche Zinsen auf das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten auszurichten, die Renten anzupassen oder diese gegebenenfalls durch eine einmalige Kapitalzahlung zu ergänzen.

2. Gemäß Art. 36, Abs. 2 BVG kann der Stiftungsrat entscheiden, eine Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen zu bilden, um die Teuerung auszugleichen. Der Betrag der Rückstellung für zukünftige Rentenanpassungen entspricht der versicherungstechnischen Rückstellung, welche für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs oder der einmaligen Kapitalzahlung notwendig ist.

10. Zuzuweisende freie Mittel der Arbeitgeber

1. Im Konto der zuzuweisenden freien Mittel der angeschlossenen Mitglieder sind die freien Mittel der einzelnen Kassen verbucht, welche von der Stiftung verwaltet werden und von den Mitgliedern noch nicht verteilt worden sind. Die Stiftung führt separate Konten der verteilten und nicht-verteilten freien Mittel für jede Kasse. Der verbuchte Gesamtbetrag entspricht der Summe der freien Mittel, die die Mitglieder noch verteilen müssen.

2. Dieses Konto wird jedes Jahr gemäß den erzielten Resultaten der einzelnen Kassen geführt, unabhängig von den freien Mittel, die die Stiftung verteilt hat.

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3. Entscheidet eine Kasse, die ihr zugewiesenen freien Mittel zu verteilen, wird der entsprechende Betrag dem Konto der freien Mittel der Kassen belastet. Eine Verteilung ist nur zu Gunsten der aktiven Versicherten oder den Rentenempfänger möglich.

4. Erreicht oder übersteigt das Konto der freien Mittel der Kassen 2% der Altersguthaben der aktiven Versicherten und der Rentenempfänger, erfordert die Stiftung von den betroffenen Kassen, die freien Mittel mindestens zur Hälfte zu verteilen.

11. Deckungsgrad der angeschlossenen Mitglieder

1. Globaler Deckungsgrad der Stiftung

Der globale Deckungsgrad der Stiftung wird wie folgt errechnet:

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G E +=VD

Von diesem Deckungsgrad werden die freien Mittel der angeschlossenen Mitglieder abgezogen, da diese streng genommen nicht der Stiftung gehören. Aus diesem Grund ist der globale Deckungsgrad der Stiftung geringer als das gewichtete Mittel der Deckungssätze jeder einzelnen Vorsorgekasse.

2. Individueller Deckungsgrad der einzelnen Kassen

Der individuelle Deckungsgrad der einzelnen Pensionskassen wird wie folgt berechnet:

lungene Rückstel technischgen rpflichtunVorsorgeveung der Stiftn Mitte den freie Anteil an

ssetel der Ka Freie Mitlungene Rückstel technischgen rpflichtunvorsorgeve

G+

+

+

+

=ln D PK

Der Anteil an den freien Mitteln der Stiftung entspricht:

⎭⎬⎫

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+−

ssePensionskangenderRückstellutechnischessePensionskagenderrplifchtunvorsorgeve

xDGVE )100(

Somit ergeben sich die Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen aus den zugewiesenen, jedoch nicht verteilten freien Mittel eines Unternehmens.

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3. Technische Bilanz pro Kasse

Eine technische Bilanz pro Kasse kann wie folgt dargestellt werden: Aktiven Passiven

Vermögen Vorsorgeverpflichtungen

Technische Rückstellungen

Freie Mittel

Vermögen = Vorsorgeverpflichtungen + technische Rückstellungen + freie Mittel der Kasse + Anteil an den freien Mitteln der Stiftung (gemäß Pt. 2 errechnet).

12. Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (2010) per 1.1.2011 mit 4% in Kraft, bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (2010) per 31.12.1011 mit 3.5% und bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (2010) per 31.12.2012 mit 3%. Es wird der Aufsichtsbehörde, der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge zur Kenntnisnahme zugestellt.

Für den Stiftungsrat

Christina Rancic Präsidentin

Robert Fiechter Vizepräsident

Carouge, 31. Januar 2013

Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Französischen. Im Streitfall ist der französische Originaltext rechtsverbindlich.