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Registrar-Tag Dr. Barbara Schloßbauer Mag. Bernhard Erler Rolle des Registrars Ein Erfahrungsbericht aus der Rechtsabteilung Datum: 26.11.2009

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Registrar-Tag

Dr. Barbara SchloßbauerMag. Bernhard Erler

Rolle des Registrars Ein Erfahrungsbericht

aus der Rechtsabteilung

Datum:26.11.2009

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... oder:

Was wird über den Registrar gefragt?

... Wer fragt?

- Registrar

- Domaininhaber

- Rechtsanwälte

- Sonstige

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Rolle des „loosing“ Registrars beim Transfer ohne

vorherige Kündigung durch den Kunden

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Unterschied: Domain ≠ Registrar-Dienstleistungen

@ Domain: Wunsch des DI ist für nic.at maßgebend

Registrar kann Transfer nicht verhindern

@ Dienstleistungen: Was ist vertraglich mit Kunden geregelt?

Üblicherweise sind Dienstleistungen des Registrar ausdrücklich durch den

Kunden zu kündigen

Meist: Notify „Reg-Loosing“ bedeutet NICHT das Beenden der Dienstleistungen

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Was hat sich (berechtigt) eingebürgert?

Notify, dass NS sich geändert haben, veranlasst Registrare, dass sie NS austragen

ACHTUNG: explizite Kündigung durch Kunden verpflichtet zum Austragen der NS!

Entgelt bei verspäteter Kündigung

@ Domain: nein (mögl. Bereicherung)

@ Dienstleistung: ja

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„Eigentumsvorbehalt“ des Registrars

an der Domain ???

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„Eigentumsvorbehalt“

Definition: „Wenn der Endkunde den Registrar nicht bezahlt, dann ist der Registrar berechtigt die Domain auf sich zu übertragen“

Nicht zulässig -> 3 Vertragsparteien keine entsprechende Regelung in den AGB der nic.at vielmehr:

IW bedarf expliziten Zustimmung des bisherigen und neuen Domaininhabers im Anlassfall

IW bedarf außerdem der „Zustimmung“ der nic.at

Lösungsvorschlag: Zahlungsmodalitäten ändern

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Haftung für fremde

Webseiten-Inhalte

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Primär ist „Verbreiter“ der Inhalte (= Nutzer) verantwortlich

Relevant, wenn Registrar in der Rolle eines Providers fungiert §16 ECG: Host-Provider, der vom Nutzer

eingegebene Information speichert Grundvoraussetzung:

Haftung des Nutzers nach allgemeinen gesetzl. Bestimmungen

Gehilfe: unmittelbaren Täter bewusst fördern …

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Hat der Provider die Rechtsverletzung gekannt oder kennen müssen

Nein: Ausschluss von Schadenersatz und Strafrecht Keine Verpflichtung von sich aus zu suchen

Ja, weil informiert wurde: ABER: notwendig ist ein qualifizierter Hinweis

plus Bescheinigung und …

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Ist zum „Einschreiten“ verpflichtet, wenn Rechtsverletzung für juristischen Laien ohne

Nachforschungen offensichtlich= d.h. leicht erkennbar – „maßgerechter“ Mensch

z.B. Kinderpornografie, NS-Wiederbetätigung, Kreditschädigung, Herabsetzen von Unternehmen

Empfehlung: Abklären mit Kunden (aber nicht notwendig) „Einschreiten“

Inhalt entfernen oder Zugang sperren a.o. Kündigungsrecht in AGB festlegen

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Registrar als Treuhänder

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Domaininhaber & Whois: DI zu seiner Domain abrufbar Zustimmung zur Datenveröffentlichung Jeder soll DI „unbürokratisch“ kontaktieren

können Manche DI haben Problem

E-Mail, Tel., Fax kann „gehided“ werden ABER: Ladungsfähige Adresse bleibt

öffentlich

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Lösung: Treuhänder Jemand stellt sich als DI zur Verfügung

Wer bietet sich an? Anwalt/Notar Registrar/Provider …

Konsequenz: Treuhänder ist DI

Haftung für Domain?

Haftung für Inhalte der Webseite?

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@ Domain?z.B. Dritter geht wegen Verletzung von Namensrechten

gegen DI vor Ö: keine Entscheidung D: unterschiedlichste Judikatur

Urteil BGH (I ZR 59/04) – grundke.de Namensträger kann Namensgebrauch

gestatten Empfehlung, um Beweisprobleme zu verhindern

klare Vereinbarung Inhalte der Webseite spiegeln eindeutig den

Auftraggeber wieder

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@ Haftung für Inhalt?

z.B. Dritter geht wegen Inhalten auf der Webseite gegen DI vor Primär ist „Verbreiter“ der Inhalte (= Nutzer)

verantwortlich Empfehlung, um Beweisprobleme zu verhindern

klare Vereinbarung (mit „Exit“) Inhalte der Webseite spiegeln eindeutig den

Auftraggeber wieder

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Rolle des Registrarsbei der Auswahl einer

Domain

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DI haftet für Namens- Kennzeichen- Marken- und Wettbewerbsrechtliche Verletzungen

... und: Registrar bei der Auswahl der Domain?

Denkbar wäre Haftung als Professionist Keine Rechtssprechung: eher nein Empfehlung:

Hinweis auf Verpflichtung, durch die Domain keine Rechte eines Dritten zu verletzten

Hängt von der „Vertragsanbahnung“ ab

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Dr. Barbara SchloßbauerMag. Bernhard Erler

Danke für die Aufmerksamkeit

Fragen?

Datum:26.11.2009