Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen „Reglementierter Beauftragter“ in 5 Aktionen im Sinne...

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen „Reglementierter Beauftragter“ in 5 Aktionen im Sinne der EU-Verordnungen (EG) Nr.: 300/2008 (EG) Nr.: 272/2009 (EG) Nr.: 185/2010 Qualitätsmanagement 2013

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

„Reglementierter Beauftragter“

in 5 Aktionenim Sinne der EU-Verordnungen (EG) Nr.: 300/2008

(EG) Nr.: 272/2009

(EG) Nr.: 185/2010

Qualitätsmanagement 2013

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

Ausgangssituation für die Beförderung sicherer Luftfrachten in Flugzeugen

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Nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 verschärfte die USA die Sicherheitsvorkehrungen für u. a. Luftfrachtsendungen drastisch.

Ferner erwartete die USA von seinen Handelspartner ebenfalls die Umsetzung der verschärften Sicherheitsvorkehrungen.Zur Vermeidung von erheblichen Kontrollaufwänden an den Flughäfen erarbeitete das Parlament der Europäischen Union Vorgehensweisen, die in den nachstehenden EU Verordnungen geregelt wurden.

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

Begriffsdefinitionen:

• Identifizierbare Luftfracht: Sendungen, deren weiterer Transportweg mit dem Luftfahrzeug deutlich ist bzw. bestimmt wird.

• Bekannte Versender (BV)Unternehmen, die vom Luftfahrtbundesamt (LBA) zugelassen sind und Luftfracht als solche definieren bzw. identifizieren und diese als Erster in den Sendungsverlauf bringen (das sind i. d. R. die Kunden der BLG).

• Reglementierte Beauftragte (RegB)Unternehmen, die vom Luftfahrtbundesamt zugelassen sind und Fracht vor der Anlieferung an Airlines in „sicher“ und „nicht sicher“ einteilen. Diese Zulassung können Unternehmen erlangen, die Luftfrachtabfertigung oder Luftfrachtbeförderung als Dienstleistung gegenüber Dritten anbieten, z.B. die BLG.

• Transporteurserklärung

Erklärung des Transporteurs gegenüber dem RegB entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (Schulungen, Fahrzeugverschluß, etc.) durchzuführen.

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

• Kontrollen

von Luftfrachtsendungen sind geeignete Maßnahmen um unsichere Luftfrachtsendungen sicher zu machen. Geeignete Maßnahmen sind scannen, sniffern (Sprengstoffdetektoren), handsearche

und Sichtkontrollen (Dies sind Aufgabe des Reglementierten Beauftragten. Werden bei der BLG

i. d. R. aber nicht vorkommen oder an Dritte weitervergeben).

• Sicherheitskontrollen

sind beschriebene Prozessabläufe und Verfahren, die sicherstellen, dass bereits sichere Luftfracht im Handlingsprozess sicher bleibt.

Sichere Lieferkette

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Begriffsdefinitionen:

Bekannter VersenderTransporteur mit mind.

gezeichneterTransporteurserklärung

Reglementierter Beauftragter

Luftfrachtunternehmen

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

• Luftfracht soll nur „sicher“ im Flugzeug transportiert werden(Keine verbotenen Waffen, Brandsätze oder Sprengkörper in der Fracht)

• Kundenanforderung aus Kosten- und / oder sicherheitspolitischen Überlegungen

• Verkaufsargument für bestehende und zukünftige Geschäfte mit Luftfrachtanteilen. Kosten- und Zeitersparnis durch den Wegfall von aufwendigen Luftfrachtkontrollen am Flughafen (Durchsuchung von Hand, Röntgen, etc.).

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Gründe für den „Reglementierten Beauftragten“ bei der BLG:

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

• Zukünftigen Luftfrachtsicherheitsbeauftragten und seinen Stellvertreter festlegen.

• Antragstellung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde (z. B. in Bremen: Senator für Wirtschaft und Häfen) für den Luftfrachtsicherheitsbeauftragten, seinen Stellvertreter und ggf. für Standortleitung (Dauer ca. 4 Wochen).

• Buchung einer 35h-Schulung zur Ausbildung zum Luftfrachtsicherheitsbeauftragten für vorgenannten Personenkreis bei einem vom LBA zugelassenen Schulungsinstitution (DEKRA, TÜV-Nord).

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Aktion 1: Beauftragung

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

• Formlosen Antrag beim Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig stellen

• Luftfrachtsicherheitsprogramm (LFSP) nach den Maßgaben des LBA erstellen (inkl. unterschriebener Verpflichtungserklärung)

• Dienstleistungsvertrag mit dem Flughafen vor Ort über die Durchführung von Sicherheitsleistungen schließen (z.B. Durchleuchten von Luftfrachtsendungen mittels Röntgenanlagen bei unsicheren Packstücken)

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Aktion 2: Dokumentation

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

• Benennung des Personals, welches zukünftig mit Luftfrachtsendungen und / oder deren Dokumenten arbeiten darf.

• Buchung einer Schulungsmaßnahme für diesen Personenkreis bei einer vom LBA zugelassenen Schulungsinstitution (4h-Schulung)

• Errichtung von Zutrittsbegrenzungen der Bereiche (Zäune), in denen Luftfrachtsendungen gepackt, versandfertiggestellt und gelagert werden sollen.

• Erstellung von Arbeitsanweisungen und Dokumenten(Begleitdokument Personal Luftfrachtsicherheitskontrollen F057.01,Trainingsliste für Betriebspersonal F177.01, Trainingsliste für Fremdpersonal F178.01, Liste der Fremddienstleister Luftfrachtsicherheit F120.01, Alarmplan F004.01, etc.)

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Aktion 3 für Operativen Bereich und Personalabteilung

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

35h-Schulungsprogramm zur Ausbildung zum Luftfrachtsicherheitsbeauftragten Achtung: Muss vorab beim LBA zur Prüfung eingereicht werden. Erfolgreiche Überprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme

Luftfrachtsicherheitsprogramm (LFSP) inkl. Verpflichtungserklärung

Bescheide über die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG

Dienstleistungsvertrag mit dem nächsten Flughafen

Schulungsnachweise über 35h-Schulungen zur Ausbildung zum Luftfrachtsicherheitsbeauftragten, Stellvertreter und ggf. Niederlassungsleiter

Gleichzeitig mit dem Einreichen der 35h-Schulungsnachweise muss beim LBA ein Antrag

auf Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sicherheitspersonal nach § 20 LuftSiSchulV gestellt werden

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Aktion 4: Beim LBA einzureichende Dokumente(Dokumente können beliebig nach Verfügbarkeit und Fertigstellung eingereicht werden)

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

• Sichtung der erforderlichen Dokumentation ggf. mit Nachbesserungsaufforderung

• Vorortabnahme in Form eines Audits der luftfrachtrelevanten Bereiche, der Einhaltung von Arbeitsanweisungen, der Durchführung und Aktualisierung der entsprechenden Dokumentation, etc. mit ggf. Nachbesserungsaufforderungen

• Erteilung des Status des „reglementierten Beauftragten“ durch das LBA mit gleichzeitiger Aufnahme in die „Liste zugelassener Reglementierter Beauftragter“

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Aktion 5: Abnahme durch das LBA

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Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen

Status April 2013:

• Die BLG Automotive Logistics GmbH & Co. KG war an zwei und ist an Januar 2013 an einem Standort (LC Bremen (3 Standort LFSP und EX33 Böblingen) vom LBA zum RegB zugelassen.

• Der Kunde „NSN“ in Berlin startet dieses Thema gerade und überprüft alle am Prozess beteiligten Dienstleister auf deren „IST-Status“

• Der Kund Siemens Schienenfahrzeuge Krefeld forderte einen Status von der BLG in seinem Vertragsentwurf (Stand Ende Februar 2013) Einen Notwendigkeit aus Sicht der Geschäftserfüllung besteht aus BLG-Sicht nicht.

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