Relevante Rechtsfragen im E-Learning - was Verantwortliche im Blick haben sollten

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Relevante Rechtsfragen im E-Learning – was Verantwortliche im Blick haben sollten Ass jur. Jan Hansen 22. Oktober 2012

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Wer E-Learning betreiben möchte, sieht sich zwangsläufig rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt. Schon in der Konzeptionsphase entsprechender Angebote beschleicht viele E-Learning-Akteure das Gefühl, nicht genau zu wissen, was erlaubt und was verboten ist. Gerade zwischen Urheberrecht und E-Learning scheint darüber hinaus ein natürlicher Gegensatz zu bestehen, der sich nicht befriedigend ausräumen lässt, und das, obwohl bereits unzählige Abhandlungen zu dieser Thematik verfasst wurden. Das gilt übrigens auch für die Bereiche Datenschutz und Lizenzierung. In der Auftaktveranstaltung am 22.10.2012 zum Themenspecial "E-Legal - Rechtsfragen im E-Learning" auf e-teaching.org wurde zunächst diskutiert, welche Fragestellungen sich bei der Konzeption von E-Learning-Angeboten ergeben und welche Themenfelder in diesem Zusammenhang einer genaueren Betrachtung bedürfen. Referent des Online-Events war Ass. jur. Jan Hansen. Er ist Geschäftsführer am Hessischen Telemedia Technologie Kompetenz-Center (httc) und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Rechtsfragen im E-Learning und den damit einhergehenden Themenfeldern Datenschutz, Lizenzierung und Urheberrecht.

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Relevante Rechtsfragen im E-Learning –

was Verantwortliche im Blick haben sollten

Ass jur. Jan Hansen

22. Oktober 2012

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Ausgleich gegensätzlicher Interessen

• Vereinte NationenErklärung der Menschenrechte, 1948

• Art. 27

– (1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

– (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

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Was ist geschützt?

• § 1 UrhG

– Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst

• § 2 Abs. 2 UrhG

– Konkrete Ausdrucksform einer abstrakten Idee

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Wie ist ein Werk geschützt ?

• Rechteinhaber

– Urheber

– Produzenten, Verlage, Rundfunkanstalten, Rechtehändler

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Grundlagen I

• Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,Urheberrechtsgesetz, UrhG

– Geschützte Werke• Persönliche Geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG)• Fotos, Filme

– Urheberpersönlichkeitsrecht• Sinnentstellende Veränderung

– Verwertungsrecht - Nutzungsrecht• Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17

UrhG), Bearbeitung (§ 3 UrhG)• Öffentliche Zugänglichmachung (19a UrhG)

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Grundlagen II

• Dauer– Lebenszeit der Urheber + 70 Jahre

• Übertragung von Nutzungsrechten– Ausschließliches Recht (§ 31 Abs. 3 UrhG)– Einfaches Recht (§ 31 Abs. 2 UrhG)

• Umfassende Kontrollmöglichkeiten– Rechteinhaber– Verlage, Filmproduzenten, Plattenlabel, Rechtehändler– Dominanz der Verwerter

• Ausgangspunkt– Interessenausgleich ?

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Regel / Ausnahme

• Regel: Nutzer brauchen Einwilligung

• Ausnahmen: Nutzer brauchen keine Einwilligung

– Vervielfältigungen zur Veranschaulichung im Unterricht (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG)

• Kleine Teile eines Werkes• Werke von geringem Umfang• Einzelne Beiträge aus Zeitungen, Zeitschriften• Für Unterrichtszweck• Papierkopien

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Nutzung ohne Einwilligung

• Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht –Innerhalb elektronischer Kommunikationsnetze–Veranschaulichung im Unterricht (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

• Hochschulen, staatliche Schulen• Zugang: Passwortschutz• Teilnehmer einer Veranstaltung• Kleine Teile eines veröffentlichten Werkes• Nutzung geboten

–Bis 31.12.2012

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Nutzung ohne Einwilligung

• Zitatrecht (§ 51 UrhG)–Schwerpunkt: Eigenes Werk–Belegfunktion im wissenschaftlichen Diskurs–Quellenangabe–Umfang: Das Nötige

• Sammlungen für Schul-und Unterrichtsgebrauch§ 46 UrhG–Nicht für Hochschulen, staatliche Schulen–Ausnahme für Verlage

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Datenschutz

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Interessenausgleich

• Einzelne– Daten über persönliche Dinge– Kontrolle über den Zugang

• Forschung, Lehre– Freier Zugang zu Informationen

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Struktur des Datenschutzrechtes

•Regel: Verwendung verboten (§ 4 BDSG)

•Ausnahmen (§ 4 BDSG)– Durch Rechtsvorschrift erlaubt– Einwilligung der Betroffenen

•Datennutzung wie bei Präsenzveranstaltung– Durch Rechtsvorschrift gedeckt

•Einwilligung der Betroffenen (§ 4a BDSG)– Freiwillig– Schriftlich– Umfassend

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Einwilligung

• Konzept (4a BDSG) – Freiwillig

– Umfassende Information• Erhobene Daten• Inhalt und Dauer der Verarbeitung

– Keine sachfremden Bedingungen• Prüfungsteilnahme gegen Daten für Marktforschung

– Folgenloses Widerrufsrecht• Kein Missbrauch des Widerrufs