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18.01.2019 1 Repetitorium aus Zivilrecht Allgemeiner Teil – Teil I Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Institut für Zivilrecht Lehrstuhl Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer [email protected] Jänner 2019 I. Recht im objektiven Sinn II. Rechtssubjekte III. Subjektive Rechte und ihre Grenzen IV. Rechtsgeschäfte V. Vertragsabschluss VI. Fehlerhafte Willenserklärungen VII. Möglichkeit und Erlaubtheit VIII. Form der Rechtsgeschäfte IX. Stellvertretung X. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft Allgemeiner Teil des Zivilrechts Seite 2 Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

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Repetitorium aus ZivilrechtAllgemeiner Teil – Teil I

Univ.-Ass. Mag. Stefan FitzkaInstitut für ZivilrechtLehrstuhl Univ.-Prof. Dr. Martin [email protected]

Jänner 2019

I. Recht im objektiven Sinn II. RechtssubjekteIII. Subjektive Rechte und ihre GrenzenIV. RechtsgeschäfteV. VertragsabschlussVI. Fehlerhafte Willenserklärungen VII. Möglichkeit und ErlaubtheitVIII. Form der RechtsgeschäfteIX. StellvertretungX. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft

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I. Recht im objektiven Sinn II. Rechtssubjekte 1.Einheit (Do, 17.01.)III. Subjektive Rechte und ihre GrenzenIV. Rechtsgeschäfte 2. Einheit (Fr, 18.01.)V. VertragsabschlussVI. Fehlerhafte Willenserklärungen 3. Einheit (Mo, 21.01.)VII. Möglichkeit und ErlaubtheitVIII. Form der RechtsgeschäfteIX. StellvertretungX. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft

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I. Recht im objektiven Sinn II. RechtssubjekteIII. Subjektive Rechte und ihre GrenzenIV. RechtsgeschäfteV. VertragsabschlussVI. Fehlerhafte Willenserklärungen VII. Möglichkeit und ErlaubtheitVIII. Form der RechtsgeschäfteIX. StellvertretungX. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft

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A. PrivatrechtB. RechtsquellenC. RechtsnormenD. NormenkonkurrenzE. InterpretationF. AnalogieG. Teleologische Reduktion

I. Recht im objektiven Sinn

I. Abgrenzung Privatrecht – Öffentliches Recht

• Bedeutung der Unterscheidung: Zuständigkeit (Verwaltungsbehörde, Gericht) (§ 1 JN)

Gesetzgebungskompetenz

AHG (vgl § 1 AHG: „in Vollziehung der Gesetze“), OrgHG

Kollisionsrechtliche Anknüpfung

Bedeutung der einzelnen Interpretationsmethoden

A. Privatrecht

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I. Abgrenzung Privatrecht – Öffentliches Recht

• Abgrenzung: Interessentheorie Subjektionstheorie Subjektstheorie

A. Privatrecht

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II. Unterteilung des Privatrechts

• Allgemeines Privatrecht = Bürgerliches Recht = Zivilrecht Gliederung nach Institutionensystem oder Pandektensystem

• Sonderprivatrechte Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Individualarbeitsrecht,

Immaterialgüterrecht, Wettbewerbsrecht, etc.

• Bedeutung: Lex generalis vs. Lex specialis

A. Privatrecht

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I. Recht im objektiven Sinn

• „Recht im objektiven Sinn ist die für eine Rechtsgemeinschaft verbindlicheOrdnung des menschlichen Zusammenlebens, die unter der Anforderung derGerechtigkeit steht und allenfalls mit Zwang durchgesetzt wird.“(Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 13)

• Quellen des objektiven Rechts Gesetzesrecht Gewohnheitsrecht (?) Richterrecht (?)

B. Rechtsquellen

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II. Gesetzesrecht

• Wichtige Gesetze des Zivilrechts: ABGB, KSchG, FAGG, VKrG, HIKrG, EheG, EPG, UVP, GBG, MRG, WEG, BauRG, EKHG, PHG, AHG, DHG, FMedG, etc.

• ABGB: Gliederung nach dem Institutionensystem (Gaius) [persona, res, actio] heutige Zivilrechtsdogmatik folgt dem Pandektensystem (Heise)

[Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht]

B. Rechtsquellen

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III. Gewohnheitsrecht

• Gewohnheitsrecht: „langdauernde, allgemeine, gleichmäßige Übung, die von der Überzeugung getragen ist, dass es sich dabei um Recht handelt“

• nach hL ist Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle im Zivilrecht anerkannt § 10 ABGB regelt nach hL nur Verkehrssitten

• Relevanz des Gewohnheitsrechts ?• Beispiele:

Übernehmer muss nach Hofübergabe „wohl bestehen“ können Recht Pilze zu sammeln und Blumen zu pflücken FIS-Regeln? hL und Rsp lehnen ab

B. Rechtsquellen

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IV. Richterrecht

• keine Präjudizienbindung (§ 12 ABGB)• hA: Rechtserkenntnisquelle

• Bedeutung: subsidiäre Rechtsquelle (F. Bydlinski)

§ 8 OGHG: Entscheidung des verstärkten Senats

Entscheidungen des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV)

B. Rechtsquellen

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I. Rechtssatz und Subsumtion

• Rechtssatz = Tatbestand + Rechtsfolge z.B. §§ 1293 ff ABGB: Wer rechtswidrig und schuldhaft jemanden schädigt

(Tatbestand), ist verpflichtet Ersatz zu leiten (Rechtsfolge).

• Subsumtion verwirklicht ein konkreter Sachverhalt die Merkmale des Tatbestands einer

Rechtsnorm? wenn ja: Rechtsfolge ist anzuwenden Sachverhalt: Ereignis (Vorgang) der Lebenswirklichkeit

C. Rechtsnormen

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II. Fiktion

• Fiktion: Ein bestimmter Tatbestand wird gesetzlich (teilweise) einemanderen Tatbestand gleichgehalten.

• Mittel der Rechtstechnik, dient der Regelungsvereinfachung

• Beispiele: § 22 ABGB (nasciturus): Tatbestand des „Ungeborenseins“ wird teilweise jenem des

„Geborenseins“ gleichgehalten fingierte Willenserklärungen (z.B. § 1114 ABGB)

• ≠ doktrinelle Fiktion

C. Rechtsnormen

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III. Selbstständige und unselbstständige Rechtssätze

• unselbständige Rechtssätze enthalten keine eigene Sollensanordnung• unselbstständige Rechtssätze erlangen daher nur mittelbar – in Verbindung

mit vollständigen Rechtssätzen – normative Bedeutung

• Beispiele: Legaldefinitionen (z.B. § 285 ABGB, § 5 PHG)

Fiktionen

C. Rechtsnormen

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I. Normenkonkurrenz

• Ausgangslage: mehrere Normen sind auf einen Sachverhalt anwendbar • Frage: Sind die angeordneten Rechtsfolgen miteinander vereinbar?

Ja: Anspruchshäufung (Kumulation) oder Anspruchskonkurrenz

Nein: Konsumtion (Gesetzeskonkurrenz)

Welche Norm geht vor?- lex specialis derogat legi generali

- lex posterior derogat legi priori

- lex posterior generalis derogat legi priori speciali (?)

D. Normenkonkurrenz

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I. Auslegung (Interpretation)

• § 6. ABGB: „Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümliche Bedeutung der Worte

in ihrem Zusammenhang und

aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.“

• Notwendigkeit der Auslegung ergibt sich aus Unklarheit des Mediums Sprache, Alter der Rechtsnormen, Kompromisscharakter, …

E. Interpretation

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II. Interpretationsmethoden

• Wortinterpretation• Systematische Interpretation• Historische Interpretation• Teleologische Interpretation

E. Interpretation

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III. Wortinterpretation

• Auslegung nach dem Wortsinn (allgemeiner Sprachgebrauch, Fachsprache, spezifisch juristischer Sprachgebrauch, Legaldefinitionen)

• Ausgangspunkt jeder Auslegung• äußerst möglicher Wortsinn bildet Grenze für Auslegung• Legaldefinitionen: z.B. Sache (§ 285 ABGB), Besitz (§ 309 ABGB)• Begriffskern – Begriffshof

E. Interpretation

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Beispiel:

• Haftung für Bauwerke § 1319 ABGB: „Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines

anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst einSchaden verursacht, […]“

Was ist ein „Werk“? Dreistöckiges Haus? Baugerüst? Dachlawine? Bäume?

E. Interpretation

RIS-Justiz RS0029970:

„Ein "Werk" ist nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie ein Gerüst, einDachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung. Teil einesWerkes ist, was mit diesem in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht.“

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IV. Systematische Interpretation

• Auslegung nach dem Zusammenhang und der systematischen Stellung einer Rechtsnorm

• Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Begriffsverständnis soll sich möglichst widerspruchslos in das Gesamtsystem der

Rechtsordnung einfügen Auslegungsvariante darf der Norm und anderen Normen grundsätzlich nicht

Anwendungsbereich nehmen

• Verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung

E. Interpretation

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Beispiel:

• § 878 ABGB: Was ist „geradezu unmöglich“? Verkauf fremder Sache„geradezu unmöglich“?

• beachte § 923 ABGB und § 367 ABGB

• § 878 Abs 1 iVm § 923 und § 367 ABGB: Verkauf einer fremden Sache istnicht geradezu unmöglich

E. Interpretation

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V. Historische (subjektive) Interpretation

• Auslegung nach dem Willen des historischen Gesetzgebers

• Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel Erläuterungen zu Regierungsvorlagen

Ausschuss- und Kommissionsberichte

Stenographische Protokolle zum Nationalrat

Aktuelle Materialien abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/

E. Interpretation

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Beispiel:

• § 932 Abs 4 ABGB: „Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austauschunmöglich […], so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht aufWandlung. Dasselbe gilt, wenn […] diese Abhilfen für den Übernehmer miterheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären […].“

• Was sind erhebliche Unannehmlichkeiten?

E. Interpretation

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Beispiel:

(ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 18)

E. Interpretation

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VI. Teleologische (objektive) Interpretation

• Auslegung nach dem objektiven Zweck (Telos) einer Norm• aktueller Sinngehalt einer Regelung wird ermittelt (ratio legis)• Maßstab ist gesamte Rechtsordnung und deren grundlegende Prinzipien

• dadurch kann Vorstellung des historischen Gesetzgebers überholt sein

E. Interpretation

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Beispiel:

• Bürgschaftserklärung muss schriftlich sein (§ 1346 Abs 2 ABGB)

• Entspricht eigenhändig unterschriebene Bürgschaft, die per Telefax übermittelt wird, dem Formerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB? Was ist der Telos der Norm?

laut OGH (9 Ob 41/12p) entspricht eigenhändig unterschriebene Bürgschaft die per Telefax übermittelt wird dem Formerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB

E. Interpretation

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VII. Verhältnis der Interpretationsmethoden

• Auslegungsergebnis ist durch wertende Heranziehung aller Auslegungsmethoden zu gewinnen

Wortinterpretation ist Ausgangspunkt jeder Auslegung

Stellenwert der historischen Interpretation kann mit zunehmender Geltungsdauer eines Gesetzes sinken

im Zweifel Vorrang der teleologischen Interpretation

„lex-lata-Grenze“ der Rechtsfindung

E. Interpretation

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Exkurs: Authentische Interpretation (§ 8 ABGB)

• Gesetzgeber legt durch normativen Akt selbst fest, wie Bestimmung zuverstehen ist

• keine Auslegung, sondern neues Gesetz, das so gilt, als wäre sein Inhaltschon im alten Gesetz enthalten gewesen

• grundsätzlich rückwirkende Anwendung (vgl § 8 Satz 2 ABGB)• praktische Bedeutung heute gering

E. Interpretation

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© Univ.-Ass. Mag. Markus Weichbold

E. Interpretation

Außerhalb des Begriffshofs

nicht vom Begriff erfasstnur analoge Anwendung denkbar

Begriffshof

eventuell vom Begriff erfasst, Anwendung anderer Interpretationsmethoden erforderlich (§ 6 ABGB)

Begriffskerngrundsätzlich vom Begriff

erfasst, es sei denn teleologische Reduktion

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I. Gesetzeslücke

• Grenze der Auslegung: äußerst möglicher Wortsinn• Sachverhalt geht darüber hinaus: Lücke

• Planmäßige Lücke: argumentum e contrario• Planwidrige Lücke: Analogie

F. Analogie

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II. Analogie (§ 7 ABGB)

• Instrumente der Lückenfüllung: Gesetzesanalogie (auch Einzelanalogie)

- Größenschluss (Argumentum a maiori ad minus, Argumentum a minoriad maius)

Rechtsanalogie (auch Gesamtanalogie)

Natürliche Rechtsgrundsätze

F. Analogie

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Beispiel: (OGH 2 Ob 84/01v)

„Als besonders befremdlich mag es scheinen, wenn das Gesetz bei Beschädigung einerSache unter bestimmten Voraussetzungen Gefühlsschäden ausdrücklich berücksichtigt(§ 1331 ABGB), bei Tötung eines geliebten Menschens hingegen nicht. Eine solcheausnahmslose Beschränkung kann nicht dem Plan des Gesetzgebers entsprechen. […]So bestehen nach Meinung des erkennenden Senates keine Bedenken, hier eineGesetzeslücke anzunehmen, welche im Wege der Analogie zu schließen ist.Diese hat sich an den im Gesetz vorgegebenen Wertungen zu orientieren; Aus § 1331(Affektionsinteresse), § 1328 (geschlechtlicher Missbrauch), § 1329 ABGB(Freiheitsentziehung) und § 213a ASVG (Integritätsabgeltung) lässt sich derGrundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden -ohne Vorliegen einer Körperverletzung (§ 1325 ABGB) - eines qualifiziertenVerschuldens bedarf […]“

F. Analogie

I. Teleologische Reduktion

• Teleologische Reduktion: Anwendung eines Tatbestandes nur aufsolche Sachverhalte, die von seinem Sinn und Zweck erfasst werden,nicht aber auf solche, die nur von seinem Wortlauft erfasst werden

• Gegenstück zur Analogie, Wortlaut eines Tatbestandes ist überschießend• auch hier planwidrige Unvollständigkeit: es fehlt Ausnahmevorschrift• zu weit gefasste Norm wird auf den ihr nach Zweck und

Sinnzusammenhang zukommenden Anwendungsbereich beschränkt

G. Teleologische Reduktion

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Beispiel:

• § 879 Abs 1 ABGB: Gesetz- und Sittenwidrigkeit führt stets zur Nichtigkeit?

• nach Telos der Vorschrift ist die Nichtigkeit auf inhaltlich bedenkliche Rechtsgeschäfte zu beschränken

• daher wird § 879 Abs 1 ABGB von hL und Rsp teleologisch reduziert, sodass bloße Abschlussverbote (z.B. Öffnungszeiten) keine Ungültigkeit bewirken

G. Teleologische Reduktion

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I. Recht im objektiven Sinn II. RechtssubjekteIII. Subjektive Rechte und ihre GrenzenIV. RechtsgeschäfteV. VertragsabschlussVI. Fehlerhafte Willenserklärungen VII. Möglichkeit und ErlaubtheitVIII. Form der RechtsgeschäfteIX. StellvertretungX. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft

Allgemeiner Teil des Zivilrechts

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A. Rechtssubjekte – RechtsfähigkeitB. Natürliche Personen allgemeinC. Rechtlich relevante FähigkeitenD. Geschäftsfähigkeit und AlterE. Gesetzliche Vertretung MinderjährigerF. Geschäftsfähigkeit und GeisteszustandG. Erwachsenenschutzrecht (Überblick)H. DeliktsfähigkeitI. Juristische Personen (Überblick)J. Persönlichkeitsrechte

II. Rechtssubjekte

I. Rechtssubjekte

• definiert durch Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein natürliche Personen (§ 16 ABGB) juristische Personen (§ 26 ABGB)

• vgl demgegenüber Handlungsfähigkeit (§ 24 Abs 1 ABGB) Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch

eigenes Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten

A. Rechtssubjekte - Rechtsfähigkeit

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I. Beginn der Rechtsfähigkeit

• mit vollendeter Lebendgeburt• im Zweifelsfall wird Lebendgeburt vermutet (§ 23 ABGB)• Sonderstellung des Nasciturus (§ 22 ABGB)

ab Zeitpunkt der Zeugung

§ 22 Satz 1 ABGB: Schutz der Gesetze

§ 22 Satz 2 ABGB: beschränkte und bedingte Rechtsfähigkeit

B. Natürliche Personen allgemein

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II. Ende der Rechtsfähigkeit

• mit Tod keine konkrete rechtliche Regelung

juristischer Todesbegriff von Medizin beeinflusst

Hirntod: vollständiger/irreversibler Funktionsausfall des Gesamthirns

• Beachte: postmortale Persönlichkeitsrechte

B. Natürliche Personen allgemein

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II. Ende der Rechtsfähigkeit

• wenn Leichnam vorhanden: Tod wird von Arzt festgestellt und Totenscheinwird ausgestellt

• bei fehlender Nachweisbarkeit: Todeserklärung (Todeserklärungsgesetz): Todesbeweis (§ 21 TEG) Todeserklärung allgemeine Verschollenheit (§§ 1 iVm 3 TEG) Gefahrenverschollenheit (§§ 1 iVm 4-7 TEG) Kommorientenpräsumption (§ 11 TEG)

B. Natürliche Personen allgemein

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Grundsatz: Prinzip der Selbstverantwortung

• Wer die Bedeutung und Folgen seiner eigenen Handlungen abschätzen undsich entsprechend verhalten kann, soll an diese gebunden sein.

• Wer dazu jedoch nicht in der Lage ist, bedarf eines besonderen Schutzes.

• § 21 ABGB: „Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als demihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zubesorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sieheißen schutzberechtigte Personen.“

• Schutz schutzberechtigter Personen geht Vertrauensschutz Dritter vor!

C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

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C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs 2 ABGB)

Handlungsfähigkeit (§ 24 Abs 1 ABGB)

Geschäftsfähigkeit (§ 865 Abs 1 ABGB)

Deliktsfähigkeit

I. Entscheidungsfähigkeit

• § 24 Abs 2 ABGB: „Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgenseines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danachbestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel beiVolljährigen vermutet.“

• beinhaltet drei Aspekte: Fähigkeit, Bedeutung und Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang zu

verstehen Fähigkeit, seinen Willen nach dieser Einsicht zu bilden Fähigkeit, sich dem Willen entsprechend zu verhalten

C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

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II. Handlungsfähigkeit

• § 24 Abs 1 ABGB: „Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich imjeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zuberechtigen und zu verpflichten.“

• Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit: Entscheidungsfähigkeit

je nach Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein. (z.B. Alter [vgl § 1 Abs 1 EheG])

C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

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II. Handlungsfähigkeit

Untergliederung der Handlungsfähigkeit:• Geschäftsfähigkeit [betrifft rechtsgeschäftlichen Bereich]• Sonderformen der Geschäftsfähigkeit Ehefähigkeit / Partnerschaftsfähigkeit Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten Einwilligungsfähigkeit [betrifft medizinische Behandlungen]

• Deliktsfähigkeit

C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

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III. Geschäftsfähigkeit

• § 865 Abs 1 ABGB: „Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sichdurch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zuverpflichten.“

• Unterform der Handlungsfähigkeit

• Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit: Entscheidungsfähigkeit

erreichen einer bestimmten Altersstufe (je nach Rechtsgeschäft)

C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

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III. Geschäftsfähigkeit

• nach Alter: volle Geschäftsfähigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit (nahezu) fehlende Geschäftsfähigkeit (vgl § 865 Abs 1 und Abs 2 ABGB) schematische Prüfung

• nach kognitiven Fähigkeit: (nahezu) fehlende Geschäftsfähigkeit (vgl § 865 Abs 1 und Abs 2 ABGB) Einzelfallprüfung

C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

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C. Rechtlich relevante Fähigkeiten

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IV. Deliktsfähigkeit

• Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. [im Gesetz nicht explizit definiert]

• abhängig von Alter und Geisteszustand• Alter: Mündigkeit (§ 176 ABGB)• Geisteszustand: keine Deliktsfähigkeit, soweit vernünftige

Willenssteuerung ausgeschlossen ist

I. Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

• Alterskategorien (§ 21 Abs 2 ABGB) 0 – 7 Jahre: Kinder 7 – 14 Jahre: unmündige Minderjährige 14 – 18 Jahre: mündige Minderjährige über 18 Jahre: Volljährige

• Grundsatz: Minderjährige können sich ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht berechtigen und verpflichten (§ 170 Abs 1 ABGB)

D. Geschäftsfähigkeit und Alter

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D. Geschäftsfähigkeit und Alter

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Kinder (0 – 7 Jahre)

• Rechtshandlungen schlechthin nichtig (§ 865 Abs 4 Satz 1 ABGB)• können auch nicht vom gesetzlichen Vertreter nachträglich genehmigt

werden

• Ausnahmen: Annahme eines bloß zum Vorteil gemachten Versprechens (§ 865 Abs 2)

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (§ 170 Abs 3 ABGB)

D. Geschäftsfähigkeit und Alter

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Unmündige Minderjährige (7 – 14)(beschränkt geschäftsfähig)

• Rechtshandlungen [außer § 170 Abs 3 ABGB und § 865 Abs 2 ABGB] sind nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam (§ 865 Abs 4 Satz 2 ABGB) Partner ist zunächst gebunden

gesetzlicher Vertreter kann genehmigen oder ablehnen

Partner kann zur Abgabe der Erklärung eine angemessene Frist setzen

gesetzlicher Vertreter kann Einwilligung auch schon vorweg erteilen (zB durch Überlassung von Taschengeld)

• Selbstständiger Besitzerwerb (§ 310 ABGB)• können bestehende und fällige Verpflichtung erfüllen (§ 1421 ABGB)

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D. Geschäftsfähigkeit und Alter

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Mündige Minderjährige (14 – 18) (beschränkt geschäftsfähig)

• wie unmündige Minderjährige + Erweiterung: • Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit (§ 170 Abs 2 ABGB)

über Sachen, die zur freien Verfügung überlassen worden sind

über Einkommen aus eigenem Erwerb

soweit die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist• Verpflichtung zu Dienstleistungen (§ 171 ABGB)

soweit es sich nicht um Lehr- und Ausbildungsverträge handelt

gesetzlicher Vertreter kann aus wichtigem Grund kündigen

D. Geschäftsfähigkeit und Alter

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Volljährige (18+)

• Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit fallen weg• Volljähriger kann vorher geschlossene, schwebend unwirksame

Geschäfte genehmigen (§ 168 ABGB) bedarf einer schriftlichen Genehmigung

keine automatische Sanierung mit Erreichung der Volljährigkeit

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E. Gesetzliche Vertretung Minderjähriger

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I. Wer ist Vertreter?

• jeder mit Obsorge betraute Elternteil (§ 158 iVm § 177 ABGB)

Eltern verheiratet: beide Eltern

Eltern nicht verheiratet: Mutter allein; Eltern können vor Standesbeamten bestimmen, dass beide mit Obsorge betraut sind

• subsidiär eine dem Minderjährigen nahestehende Person (z.B. Großeltern, Pflegeeltern) (§ 178 ABGB)

• subsidiär andere geeignete Person (§ 204 ABGB)• subsidiär Kinder- und Jugendhilfeträger (§§ 207 ff ABGB)

E. Gesetzliche Vertretung Minderjähriger

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II. Wie wird vertreten?

• Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen des Kindes (Offenlegung)• Einwilligung oder Genehmigung von schwebend unwirksamen

Geschäften

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E. Gesetzliche Vertretung Minderjähriger

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II. Wie wird vertreten?

• Rechtsfolgen des Fehlens der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung: Minderjähriger ist nicht gebunden (allenfalls bereicherungsrechtliche

Rückabwicklung [beachte § 1437 Satz 2 ABGB])

wird Person nach Abschluss des Rechtsgeschäftes volljährig, kann der Volljährige erklären, dass er übernommene Verpflichtung als rechtswirksam anerkennt (§ 168 Satz 1 ABGB) [keine automatische Heilung]

Gläubiger kann Frist setzen (§ 168 Satz 2 ABGB)

E. Gesetzliche Vertretung Minderjähriger

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III. In welchem Umfang besteht Vertretungsbefugnis?

• Verhältnis Eigengeschäftsfähigkeit des Minderjährigen - Vertretungsbefugnis gesetzlicher Vertreter

• Bestehen Zuständigkeiten parallel oder wird Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters verdrängt?

unmündige Minderjährige: keine Verdrängung mündige Minderjährige: es kommt innerhalb von §§ 170 Abs 2, 171

ABGB zur Verdrängung der Vertretungsbefugnis (hA)

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E. Gesetzliche Vertretung Minderjähriger

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IV. Einzel- oder Gesamtvertretung? (§ 167 ABGB)• regelmäßig: jeder Elternteil allein (§ 167 Abs 1 ABGB)• bei bestimmten Geschäften beide Elternteile gemeinsam (§ 167 Abs 2 ABGB)

taxative Aufzählung

• bei bestimmten Geschäften beide Elternteile + gerichtliche Genehmigung(§ 167 Abs 3 ABGB)

Geschäfte, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören ordentlicher Wirtschaftsbetrieb: Üblichkeit nach den Vermögensverhältnissen des

Minderjährigen; Risiken, die mit dem Geschäft verbunden sind demonstrative Aufzählung

• beachte: Gericht kann erforderliche Zustimmung ersetzen, soweit keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 181 Abs 1 letzter Satz)

F. Geschäftsfähigkeit und Geisteszustand

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V. Geschäftsfähigkeit nicht entscheidungsfähiger, volljähriger Personen

• Rechtsgeschäft grundsätzlich unwirksam (§ 865 Abs 3 ABGB)• sofern gesetzlicher Vertreter (Erwachsenvertreter oder

Vorsorgebevollmächtigter) vorhanden ist, ist Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann durch Vertreter nachträglich genehmigt werden

• Ausnahmen (sofortige Wirksamkeit): § 865 Abs 2 ABGB (bloß zum Vorteil gemachtes Versprechen)

§ 242 Abs 3 ABGB (Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens)

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G. Erwachsenenschutzrecht

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I. Vier Vertretungsmodelle („Vier Säulen“)

• Vorsorgevollmacht [Vorsorgevollmacht]• gewählte Erwachsenenvertretung [neu mit 2. ErwSchG 2017]• gesetzliche Erwachsenenvertretung [Vertretungsbefugnis naher

Angehöriger]• gerichtliche Erwachsenenvertretung [Sachwalterschaft]

G. Erwachsenenschutzrecht

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II. Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB)

• wird vom (noch) entscheidungsfähigen Vollmachtgeber für den Fall und Zeitpunkt des Verlustes seiner Entscheidungsfähigkeit erteilt (= Vorsorgefall)

• Vorsorgevollmacht wird mit Eintritt des Vorsorgefalls und dessen Eintragung im ÖZVV wirksam

• Wirkungsbereich kann einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten umfassen (§ 261 ABGB)

• Formpflicht (§ 262 ABGB)

Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein

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G. Erwachsenenschutzrecht

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III. Gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff ABGB)

• Voraussetzung: Betroffener kann seine Angelegenheiten aufgrund psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung nicht mehr besorgen, aber kann eine Bevollmächtigung und ihre Folgen noch in Grundzügen verstehen (§ 264 ABGB)

• bei geminderter Entscheidungsfähigkeit – dafür nur bestimmte nahe stehende Personen möglich

• wird durch Eintragung im ÖZVV wirksam• Vertretung kann einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten

umfassen• Vereinbarung von „Co-Decision“ möglich

G. Erwachsenenschutzrecht

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IV. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff ABGB)

• Voraussetzung: Betroffener kann seine Angelegenheiten aufgrund psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung nicht mehr besorgen + Gefahr eines Nachteils dadurch + Wahl eines Vertreters nicht mehr möglich / nicht erfolgt

• Kreis vertretungsbefugter Personen (§ 268 Abs 2 ABGB)

taxative Aufzählung• Wirkungsbereich der Vertretungsmacht (§ 269 ABGB)

Katalog möglicher Rechtshandlungen in § 269 Abs 1 ABGB

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G. Erwachsenenschutzrecht

Seite 65Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

IV. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff ABGB)

• Vertretungsbefugnis entsteht mit Eintragung im ÖZVV (§ 245 ABGB)• Betroffener kann einen Widerspruch zur Bestellung eines gesetzlichen EV im ÖZVV

eintragen lassen (§ 268 Abs 1 ABGB)• nicht mehr als ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter für denselben

Wirkungsbereich erlaubt (§ 243 Abs 3 ABGB)• endet spätestens nach drei Jahren, sofern nicht Erneuerung eingetragen wird

G. Erwachsenenschutzrecht

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V. Gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff ABGB)• Voraussetzungen: volljährige Person kann aufgrund psychischer Krankheit oder

vergleichbarer Beeinträchtigung Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen (§ 271 Abs 1 ABGB)

• Ultima ratio (vgl § 271 Abs 1 Z 2-4 ABGB)• Umfang: Einzelne Angelegenheiten oder bestimmt zu bezeichnende Arten von

Angelegenheiten (§ 272 Abs 1 ABGB)• Bestellung, Umbestellung und Beendigung: Gerichtsbeschluss

Wirksam mit Gerichtsbeschluss, Eintragung im ÖZVV wirkt deklarativ

Gerichtliche Erwachsenenvertretung erlischt automatisch drei Jahre nach Bestellung, sofern kein Erneuerungsbeschluss gefasst wird

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G. Erwachsenenschutzrecht

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VI. Wirkung von Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung auf Handlungsfähigkeit der vertretenen Person

• kein ex lege Entfall der Handlungsfähigkeit der vertretenen Person (§ 242 Abs 1 ABGB) Prüfung im Einzelfall, ob vertretene Person ausreichende Handlungsfähigkeit hat sofern ja, Rechtsgeschäft wirksam sofern nein, Rechtsgeschäft schwebend unwirksam

• Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB bei ernster und erheblicher Gefahr für die vertretene Person Rechtsgeschäft bedarf Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters von Genehmigungsvorbehalt erfasste Rechtsgeschäfte immer schwebend unwirksam

Beispiel:Der 73-jährige Horst ist schwer dement, weshalb bereits seit geraumer Zeit eingerichtlicher Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung seiner Pension betrautist. Am 15.01.2019 ist Horst jedoch bei glasklarem Verstand und möchte sicheinen neuen Fernseher kaufen. Nach eingehender Überprüfung derverfügbaren Modelle entscheidet er sich für ein einen modernen Flatscreenum 800 €.

Wie ist die Rechtslage?

G. Erwachsenenschutzrecht

Seite 68Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

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Exkurs: Patientenverfügung (PatVG)

• Patientenverfügung = Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinischeBehandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunktder Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (§ 2 Abs 1 PatVG)

• ≠ Vorsorgevollmacht (!)• verbindliche Patientenverfügungen: (§§ 4 ff PatVG)

abgelehnte Maßnahmen müssen konkret beschrieben sein + vorangegangene Aufklärung durch Arzt und Rechtsberater + Schriftform und Errichtung vor bestimmten rechtskundigen Personen + Erneuerung alle 8 Jahre

• andere Patientenverfügungen: (§§ 8 f PatVG) müssen umso mehr berücksichtigt werden, je mehr sie die Voraussetzungen einer

verbindlichen Patientenverfügung erfüllen

G. Erwachsenenschutzrecht

Seite 69Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

Vertiefende Literatur zum Erwachsenenschutzrecht:

• Jahn, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, JAP 2017/2018, 50.• Schweighofer, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, EF-Z 2017, 196.• Schauer, Die vier Säulen des Erwachsenenschutzrechts, iFamZ 2017, 148.• Parapatits/Perner, Die Neuregelung der Geschäftsfähigkeit im 2.

Erwachsenenschutz-Gesetz, iFamZ 2017, 160.

G. Erwachsenenschutzrecht

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I. Deliktsfähigkeit – Alter

• Deliktsfähigkeit ab Mündigkeit (14. Lebensjahr) (§§ 176, 1308 ABGB)• unmündige Minderjährige:

§ 1308 ABGB: kein Ersatz bei Veranlassung der Schädigung durch den deliktsfähigen Geschädigten

§ 1309 ABGB: Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung

• Haftung eines mündigen Minderjährigen aus CiC möglich? str

H. Deliktsfähigkeit

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Beispiel:Der einkommens- und vermögenslose Schüler Peter (16 Jahre) täuscht denGebrauchtwagenhändler Karl über sein wahres Alter, indem er selbstbewusstangibt bereits 19 Jahre alt zu sein. Im Vertrauen auf Peters Volljährigkeitverkauft Karl ihm einen PKW um 3000€. Zur Abwicklung der Übergabe bringtein Mitarbeiter Karls das Auto zu Peter. Der dafür notwendige Benzin und dieArbeitszeit des Mitarbeiters verursachen bei Karl zusätzlich Kosten iHv 100€.Wie ist die Rechtslage?

H. Deliktsfähigkeit

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II. Deliktsfähigkeit - Geistige Beeinträchtigung und Personen mit vorübergehender Sinnesverwirrung

• keine Deliktsfähigkeit• Anwendung von §§ 1308 ff ABGB• zusätzlich § 1307 ABGB: Haftung bei selbstverschuldeter

Sinnesverwirrung (va. Alkohol, Drogen)

H. Deliktsfähigkeit

Seite 73Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

I. Überblick

• § 26 ABGB: „moralische Personen“• Numerus clausus (des Gesellschaftsrechts)• Personenverbände – Sachgesamtheiten

Personenverbände: Vereine, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften Sachgesamtheiten: Stiftungen, Fonds, (Anstalten), Verlassenschaft

• JP des öffentlichen Rechts – JP des Privatrechts nach Gründungsakt

I. Juristische Personen

Seite 74Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

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II. Rechtsfähigkeit

• Rechtsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen grundsätzlich gleich (Gleichstellungsprinzip, § 26 ABGB) keine Rechte die notwendigerweise natürliche Personen voraussetzen

(v.a. Familienrecht, Erbrecht) gesetzliche Beschränkungen (Teilrechtsfähigkeit) möglich (z.B. § 18 WEG) privatrechtliche Beschränkungen (ultra-vires-Lehre) => wird von hL

abgelehnt• Trennungsprinzip

I. Juristische Personen

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III. Errichtung und Entstehung

• Errichtung Rechtsgeschäftlicher Gründungsakt (Vertrag, einseitiges Rechtsgeschäft)

Numerus clausus des Gesellschaftsrechts

• Entstehung staatliche Mitwirkung

Anmeldesystem – Normativsystem - Konzessionssystem

I. Juristische Personen

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IV. Handlungsfähigkeit

• Geschäftsfähigkeit: organschaftliche Vertretung rechtsgeschäftliche Vertretung

• Deliktsfähigkeit: Gehilfenhaftung (§§ 1313a, 1315 ABGB) Machthaberhaftung (§ 337 ABGB analog)

• Wissenszurechnung: Organe, zuständige Machthaber: jedes Wissen nicht zuständige Machthaber/ sonstige Gehilfen: nur dienstliches Wissen

I. Juristische Personen

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V. Verein

• Verein: „[…] freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statutenorganisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgungeines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. “ (§ 1 Abs 1 VerG)

• zweistufiges Gründungsverfahren: Errichtung: Vereinbarung der Vereinsstatuten

Entstehung: „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ durch die Vereinsbehörde (Bescheid oder Schweigen der Behörde innerhalb von vier Wochen ab Errichtungsanzeige)

I. Juristische Personen

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V. Verein

• notwendige Organe: Leitungsorgan

Mitgliederversammlung (oder Delegiertenversammlung)

Rechnungsprüfer

• Vorrang interner Streitschlichtungseinrichtung• Ende des Vereins:

Wegfall sämtlicher Mitglieder, freiwillige Auflösung, Auflösung durch Vereinsbehörde

Liquidation

I. Juristische Personen

VI. Stiftungen und Fonds

• Stiftungen: „durch die Anordnung eines Stifters einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit“ BStFG: zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben

Privatstiftungen nach PSG: andere erlaubte Zwecke

• Fonds: „durch die Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient“ (§ 2 Abs 2 BStFG)

I. Juristische Personen

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I. Persönlichkeitsrechte allgemein

• § 16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunfteinleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. […] “

• dienen dem unmittelbaren Schutz der menschlichen Person• schützen auch juristische Personen, soweit schutzwürdiges Interesse

besteht (zB Recht auf Ehre, Wahrung des wirtschaftlichen Rufs, Namensrecht uÄ)

J. Persönlichkeitsrechte

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I. Persönlichkeitsrechte allgemein

• allgemeines Persönlichkeitsrecht oder Persönlichkeitsrechte?• viele Konkretisierungen (z.B. § 43 ABGB, § 1330 ABGB)• subjektive und absolute Rechte

• postmortaler Persönlichkeitsschutz von nahen Angehörigen wahrnehmbar

J. Persönlichkeitsrechte

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II. Zivilrechtliche Schutzinstrumente

• Unterlassungsanspruch• Beseitigungsanspruch• Schadenersatzanspruch• Bereicherungsanspruch

geldwerter Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit kann „Sache“ iSd § 1041 ABGB sein (grundlegend OGH SZ 55/12)

• teilweise Konkretisierung durch sondergesetzliche Regeln (UrhG, MedienG)

J. Persönlichkeitsrechte

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Seite 84Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

III. Übersicht einzelner Persönlichkeitsrechte

• Leben, Gesundheit und körperliche Integrität (§ 1325 ff ABGB)• Geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB)• Freiheit (§ 1329 ABGB)• Ehre (§ 1330 ABGB, MedienG)• Name (§ 43 ABGB)• Privatsphäre (§ 1328a ABGB)• Datenschutz (DSGVO)• Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)• Schutz vertraulicher Aufzeichnungen (§ 77 UrhG)• etc.

J. Persönlichkeitsrechte

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J. Persönlichkeitsrechte

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IV. Name (§ 43 ABGB)

• wichtigstes Identifikationsmerkmal einer Person• bezieht sich auch auf Deckname (zB Künstlername, Pseudonym), Name

einer juristischer Person, Firma, Hofname, Domain-Name

• zwei Eingriffshandlungen: Bestreitung der Namensführung (praktisch selten)

Namensanmaßung

J. Persönlichkeitsrechte

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• Namensanmaßung Verwendung des Namens eines anderen oder

Erweckung des Anscheins einer Verbindung mit einem anderen

Gebrauch muss unbefugt sein

kein unbefugter Gebrauch, wenn vom Berechtigten gestattet

• Namensnennung selbst ist kein unzulässiger Eingriff in Namensrecht zB im Zuge einer Berichterstattung

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I. Recht im objektiven Sinn II. RechtssubjekteIII. Subjektive Rechte und ihre GrenzenIV. RechtsgeschäfteV. VertragsabschlussVI. Fehlerhafte Willenserklärungen VII. Möglichkeit und ErlaubtheitVIII. Form der RechtsgeschäfteIX. StellvertretungX. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft

Allgemeiner Teil des Zivilrechts

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A. Subjektive RechteB. Grenzen der RechtsdurchsetzungC. FristenberechnungD. VerjährungE. PräklusionF. VerwirkungG. Verschweigung

III. Subjektive Rechte und ihre Grenzen

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Subjektive Rechte (Recht im subjektiven Sinn)

• Subjektive Rechte = Befugnisse, die dem einzelnen Rechtssubjekt vom objektiven Recht eingeräumt werden

• Herrschaftsrechte – Ansprüche – Gestaltungsrechte • absolute – relative Rechte• dingliche Rechte – unkörperliche Rechte

A. Subjektive Rechte

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 89

I. Klagbare – unklagbare Rechte

• Naturalobligationen (vgl § 1432 ABGB)• Wette, solange Einsatz nicht vorweg hinterlegt wurde (§ 1271 ABGB)

• uU Ansprüche aus formnichtigen Rechtsgeschäften (§ 1432 ABGB)

• verjährte Forderungen (§ 1432 ABGB)

• höchstpersönliche Rechte (vgl § 90 ABGB)

B. Grenzen der Rechtsdurchsetzung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 90

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II. Rechtsmissbrauch

• Rechtsmissbrauch = Ausübung von Rechten, wenn sie offenbar den Zweck hat, den anderen zu schädigen (§ 1295 ABGB) [aber: § 1305 ABGB]

• wenn unlauteres Motiv der Rechtsausübung offensichtlich im Vordergrund steht / krasses Missverhältnis der vom Gläubiger verfolgten und beim Schuldner beeinträchtigten Interessen

• Interessenabwägung spricht für Begrenzung des Anspruchs • punktuell im Gesetz angesprochen (vgl § 1295 Abs 2, § 94 Abs 2 ABGB)

• Bsp. abstraktes Garantieversprechen, Terminverlust bei minimalem Zahlungsverzug

B. Grenzen der Rechtsdurchsetzung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 91

III. Verteidigungsmöglichkeiten gegen bestehende Ansprüche

• rechtsvernichtende Gestaltungsrechte (zB. Irrtumsanfechtung, Wandlung)

• Aufrechnung (§ 1438 ABGB)

• aufschiebende Einrede Einrede des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrages (§ 1052 Satz 1 ABGB) Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2 ABGB)

B. Grenzen der Rechtsdurchsetzung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 92

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I. Fristen und Termine

• Fristen = rechtserhebliche Zeiträume Verjährung

Ersitzung

• Termine = rechtserhebliche Zeitpunkte Fälligkeitstermin

Kündigungstermine

C. Fristenberechnung

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II. Berechnung privatrechtlicher Fristen

• Naturalkomputation – Zivilkomputation• §§ 902 ff ABGB

dispositiv, Spezialgesetze

§ 902 Abs 1 ABGB: im Zweifel Zivilkomputation

• Frist in Tagen: erster Tag, an den das den Fristenlauf auslösende Ereignis fällt, wird nicht eingerechnet (§ 902

Abs 1 ABGB)

ist Handlung vorzunehmen oder Erklärung abzugeben innerhalb der Frist und fällt letzter Tag auf Samstag, Sonntag, oder Feiertag, endet Frist mit Ablauf des darauffolgenden Werktags (§ 903)

C. Fristenberechnung

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II. Berechnung privatrechtlicher Fristen

• Frist in Wochen: endet mit Ablauf jenes Wochentages, der seiner Benennung nach dem Tag des

fristauslösenden Ereignisses entspricht• Frist in Monaten oder Jahren:

endet mit Ablauf des datumsmäßig entsprechenden Monats- bzw. Jahrestages fehlt dieser Tag, letzter Tag des Monats

• Ist Erklärung bis zu einem bestimmten Termin abzugeben, dann muss sie innerhalb der Frist einlagen (§ 862a ABGB) anders bei formellen Fristen (im Verfahrensrecht)

C. Fristenberechnung

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I. Verjährung

• 2 Elemente jeder Verjährungsvorschrift: Beginn Dauer

• Beginn der Verjährung: objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung löst Verjährungsfrist aus (§ 1478 Satz 2 ABGB), unabhängig ob Berechtigter davon Kenntnis hatte (anders bei Kombinationskonzept [Schadenersatz])

• nicht alle Rechte können verjähren: unverjährbare Rechte Hoheitsrechte, Personen- und Familienrechte, Sachenrechte, persönliche Freiheitsrechte

D. Verjährung

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II. Verjährungsfristen

• (allgemeine) lange Verjährungsfrist: 30 Jahre (§ 1478 Satz 2 ABGB) greift dann ein, wenn keine Sonderregelung existiert

v.a. bei Bereicherungsansprüchen und Verwendungsansprüchen• kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre

§ 1486 ABGB: Forderungen des täglichen Lebens (z.B. die meisten Entgeltsansprüche, Miet- und Pachtzins)

§ 1487 ABGB: manche Gestaltungsrechte (Irrtum, Drohung, laesio enormis)

§ 1480 ABGB: Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (montl. Unterhalt, Zinsen etc.)

D. Verjährung

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II. Verjährungsfristen• Gewährleistung: § 933 ABGB

• Schadenersatz: § 1489 ABGB Fristen laufen ab Eintritt des Primärschadens

(erkennbare) Folgeschäden: Feststellungsklage notwendig, wenn Leistungsklage indiziert (OGH)

• Ehrenbeleidung: § 1490 ABGB

• Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen: § 1486a ABGB

D. Verjährung

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III. Hemmung (§§ 1494 ff ABGB)

• Hemmung = Fortlauf oder Ablauf der Frist wird vorübergehend verhindert

• Fortlaufshemmung Verjährung ruht während der Dauer der Hemmung

Bsp: Mediationsgespräche mit eingetragenem Mediator, Stundung• Ablaufshemmung

Ablauf wird bis zum Wegfall des Hemmungsgrundes verhindert

Bsp: Geschäftsunfähige ohne gesetzlichen Vertreter, Vergleichsverhandlungen

D. Verjährung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 99

IV. Unterbrechung (§ 1497 ABGB)

• Unterbrechung = Verjährungsfrist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen

• Bsp: (deklaratives) Anerkenntnis, Einbringung einer Klage

D. Verjährung

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V. Wirkung der Verjährung

• Verjährung muss als Einrede geltend gemacht werden (nicht von Amts wegen) (§ 1501 ABGB)

• nur Wegfall der klagsweisen Geltendmachung, Recht besteht als Naturalobligation weiter (§ 1432 ABGB)

D. Verjährung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 101

VI. Abweichende Vereinbarungen

• § 1502 ABGB: Verjährungsfrist kann nicht verlängert werden (beachte aber zB § 933 Abs 1

ABGB) im Voraus kann auf Verjährungseinrede nicht verzichtet werden

- Rsp: Arglisteinrede des Gläubigers, wenn trotz (ungültigen) Verzichts des Schuldners die Verjährung einredeweise geltend gemacht wird [strittig]- Verzicht nach Ablauf der Verjährungsfrist ist zulässig

Verkürzung der Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig- beachte Wirksamkeitsgrenze des § 879 Abs 1 und 3 ABGB; § 9 Abs 1 KSchG

D. Verjährung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 102

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I. Präklusion

• Präklusion = gänzlicher Verlust eines Rechts durch Nichtausübung während eines bestimmten Zeitraumes

• z.B. § 936 ABGB, § 1111 ABGB, § 13 PHG, § 95 EheG• im Einzelfall schwer zu erkennen ob es sich um eine Verjährungs- oder eine

Präklusivfrist handelt

• Präklusion bewirkt gänzlichen Rechtsverlust• Bestimmungen zur Hemmung und Unterbrechung zT analog

E. Präklusion

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II. Vergleich Verjährung – Präklusion

• bzgl. Wahrnehmung im Zivilprozess• bzgl. Condictio Indebiti (§ 1431 ABGB)• bzgl. Aufrechnung (§ 1438 ABGB)• bzgl. (Un-)Zulässigkeit einer vertraglichen Fristverlängerung

E. Präklusion

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• Verwirkung = Rechtsverlust• Rechtsverlust soll eintreten, wenn Berechtigter durch Untätigkeit beim

Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben spätere Geltendmachung widerspreche Treu und Glauben

• in Österreich grundsätzlich nicht anerkannt evt. § 1488 (Freiheitsersitzung)

• unter Umständen konkludenter Verzicht (vgl § 863 ABGB) im Zweifel nicht anzunehmen

F. Verwirkung

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• Verschweigung = Rechtsverlust und zugleich Rechtserwerb• keine eigene Rechtsfigur, nur vereinzelte Ansätze im ABGB

Bsp: § 395 ABGB: Eigentumserwerb durch Finder

Bsp: § 418 Satz 3 ABGB: Duldung einer fremden Bauführung durch den Grundstückseigentümer

G. Verschweigung

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I. Recht im objektiven Sinn II. RechtssubjekteIII. Subjektive Rechte und ihre GrenzenIV. RechtsgeschäfteV. VertragsabschlussVI. Fehlerhafte Willenserklärungen VII. Möglichkeit und ErlaubtheitVIII. Form der RechtsgeschäfteIX. StellvertretungX. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft

Allgemeiner Teil des Zivilrechts

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A. WillenserklärungenB. Geschäftsähnliche HandlungenC. Rechtsgeschäfte

IV. Rechtsgeschäfte

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Willenserklärung• = Verhalten mit Kundgabezweck, das von einem Rechtsfolgewillen getragen ist• Rechtsfolgewille (nach gemäßigter Rechtsfolgentheorie)

• § 863 ABGB• ausdrücklich: Worte/allgemeine Zeichen • schlüssig: „mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu Zweifeln“• bloßes Schweigen als Erklärung? (vgl § 863 Abs 2 ABGB)• Vereinbarungen möglich: beachte aber § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Erklärungsfiktion)

• fingierte Willenserklärungen (vgl § 377 UGB), • normierte Willenserklärung (vgl § 1114 ABGB)

A. Willenserklärungen

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Wirksamwerden von Willenserklärungen

• Grundsatz: Willenserklärungen müssen dem Empfänger zugehen um wirksam zu werden (§ 862a ABGB)

• nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (Bsp: letztwillige Verfügungen)

• Zugang = Eintritt in die Sphäre des Adressaten, sobald sich der Empfänger unter normalen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis verschaffen kann (vgl § 862 ABGB)

A. Willenserklärungen

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• Willensbetätigung = bewusste Handlung mit Rechtsfolgewillen aber ohne Kundgabezweck kein Zugang notwendig Bsp: § 864 Abs 1 ABGB, § 1016 ABGB, Dereliktion, Aneignung

• Willensmitteilung = Erklärung eines natürlichen Willens, der auf etwas rein Tatsächliches gerichtet ist, an den

das Gesetz Rechtsfolgen anknüpft Aufforderung, Leistung zu erbringen – löst Rechtsfolge (Fälligkeit, vgl §§ 904, 1417 ABGB)

auch ohne Rechtsfolgewille aus, es reicht wenn Wille auf Tatsächliches bezogen ist• Bsp: Mahnung

B. Geschäftsähnliche Handlungen

• Wissensmitteilung = Nachricht über Tatsachen, die keinen Willensentschluss ausdrückt

• gar keine Willensäußerung

• Bsp. Mängelanzeige (§ 933 Abs 3 ABGB), Mängelrüge (§ 377 UGB), Verständigung des Schuldners bei Zession (§ 1396 ABGB), deklaratorisches Anerkenntnis

• hA: analoge Anwendung der Vorschriften über Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen) (zB. Geschäftsfähigkeit, Zugang, Stellvertretung)

B. Geschäftsähnliche Handlungen

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rein tatsächliches Verhalten:

• Realakt rein faktischer Wille manifestiert sich in Handlung

kein Kundgabezweck oder Rechtsfolgewille

Regeln über Willenserklärungen nicht anwendbar, insb. unabhängig von Geschäftsfähigkeit

Bsp: Schaffen künstlerischer Werke

• Gefälligkeitsverhältnisse („Gentlemen`s Agreement“) Rechtsfolgewille fehlt

B. Geschäftsähnliche Handlungen

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I. Rechtsgeschäft

• Rechtsgeschäft: eine oder mehrere Willenserklärungen, durch die Kraft Parteiwillens Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen

• Bsp: Kündigung, Auslobung, Angebot, Vertrag

II. Vertrag

• Vertrag: Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch welcheaufgrund übereinstimmender Willenserklärungen Rechtsfolgen ausgelöst werden

C. Rechtsgeschäfte

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III. Arten von Rechtsgeschäften

• einseitig – zweiseitig – mehrseitig• einseitig – zweiseitig verpflichtend (synallagmatisch)• unentgeltlich – entgeltlich • Zielschuldverhältnis – Dauerschuldverhältnis• Verpflichtungsgeschäft – Verfügungsgeschäft • kausal – abstrakt

C. Rechtsgeschäfte

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 115

IV. Kausales – abstraktes Verpflichtungsgeschäft

• Causa = wirtschaftliche Grund• Bsp: Kauf wegen Gegenleistung; Schenkung wegen Freigiebigkeit; Vergleich

wegen Streitbereinigung• abstraktes Verpflichtungsgeschäft lässt Grund nicht erkennen

Grund kann versteckt sein

in Österreich grundsätzlich unwirksam verbotene oder sittenwidrige Geschäfte könnten abgeschlossen werden, da Zweck nicht offengelegt werden müsste

Ausnahme: drei- oder mehrpersonale Verhältnisse mit kausalen Grundgeschäften

C. Rechtsgeschäfte

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 116

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I. Recht im objektiven Sinn II. RechtssubjekteIII. Subjektive Rechte und ihre GrenzenIV. RechtsgeschäfteV. VertragsabschlussVI. Fehlerhafte Willenserklärungen VII. Möglichkeit und ErlaubtheitVIII. Form der RechtsgeschäfteIX. StellvertretungX. Rücktrittsrechte im Verbrauchergeschäft

Allgemeiner Teil des Zivilrechts

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A. PrivatautonomieB. Konsensualvertrag – RealvertragC. Angebot und AnnahmeD. Allgemeine GeschäftsbedingungenE. VertragsauslegungF. Sonderformen des Vertragsabschlusses

V. Vertragsabschluss

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I. Privatautonomie

• Abschlussfreiheit • Formfreiheit • Inhaltsfreiheit• Änderung- und Beendigungsfreiheit

• jede der Freiheiten unterliegt aber gewissen Einschränkungen

A. Privatautonomie

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II. Abschlussfreiheit

• Kontrahierungszwang in Sondergesetzen (öffentl. Verkehrsmittel, Wasserversorgung, Energieversorgung)

Gesetzlich ungeregelte Fälle:

• Lebenswichtige Güter (§ 4 NahversorgungG) [nach st Rsp nicht mehr erforderlich]

• Monopolstellung

• indirekte Eingriffe z.B. Verwaltungsstrafen

A. Privatautonomie

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• Grundsatz Vertragsabschluss: Vertrag kommt mit übereinstimmenden Willenserklärungen zustande (§ 861

ABGB) Angebot und Annahme

• Konsensualverträge Vertrag kommt durch bloßes Einverständnis zustande

• Realvertrag Vertrag kommt mit Einigung und realer Handlung (Übergabe) zustande Verwahrungsvertrag, Leihe, Trödelvertrag

B. Konsensualvertrag - Realvertrag

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 121

I. Angebot

• inhaltlich bestimmt und verständlich (§ 869 ABGB)

• essentialia negotii: Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit durch Auslegung (§§ 914 f ABGB) oder dispositives Recht

• Bindungswille Abgrenzung zu invitatio ad offerendum

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 122

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Seite 123Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

Beispiel:A bietet sein altes Lehrbuch auf der Facebook-Seite „BücherbörseJuridicum“ für 10 Euro zum Verkauf an. Innerhalb der folgenden zweiStunden kommentieren drei verschiedene Studenten den Beitrag mit„gekauft“. Als A die Kommentare liest, fällt ihm ein, dass sein Freund Bdas Buch ebenfalls brauchen könnte. Kurzerhand löscht er seinenBeitrag und schenkt das Buch B.

Wie ist die Rechtslage?

C. Angebot und Annahme

I. Angebot

• Zugang (im Gesetz nur Zugang der Annahme geregelt vgl § 862a ABGB) mit Kenntnis

mit Zugang in Machtbereich, wenn mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann

dispositiv, beachte aber § 6 Abs 1 Z 3 KSchG

C. Angebot und Annahme

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I. Angebot

• Bindungswirkung (§ 862 ABGB) dispositiv (beachte aber § 6 Abs 1 Z 1 KSchG)

unter Anwesenden (Zwiegespräch: Telefon)

bis zum Ende des Gesprächs

unter Abwesenden

Beförderungszeit des Angebots

+ angemessene Überlegungsfrist

+ Beförderungszeit für Annahme

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 125

I. Angebot

• Wegfall der Bindung Annahmefrist verstrichen

Empfänger lehnt ab

Insolvenz des Offerenten (§ 26 IO)

Widerruf

„ohne obligo“

nicht bei Tod/Geschäftsunfähigkeit des Offerenten oder Oblaten (§ 862 Satz 4 ABGB) [beachte: Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für wirksamen Zugang (hA)]

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 126

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II. Annahme

• vollständige, inhaltliche Übereinstimmung mit Angebot• rechtzeitige Annahme (§ 862a ABGB)

mit Zugang

beachte § 862a Satz 2 ABGB: Ablehnungsobliegenheit des Offerenten, wenn Annahmeerklärung rechtzeitig abgeschickt wurde und dies für Offerenten erkennbar ist

• sonst grundsätzlich: Dissens – neues Angebot

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 127

II. Annahme

• Arten Annahme als Willenserklärung (mit Zugang wirksam) Willensbetätigung § 864 Abs 1 ABGB („stille Annahme“) Stille Annahme:• nach Natur des Geschäfts, Verkehrssitte oder wegen Verzichts des Offerenten ist

ausdrückliche Erklärung nicht zu erwarten• Vertrag kommt mit tatsächlichem Entsprechen (mit Annahmewillen) zustande• einseitiger Beseitigung der Annahmehandlung und Widerruf möglich, solange

Offerent noch nicht auf Zustandekommen des Vertrags vertraut hat

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 128

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Beispiel: A bestellt im Versandhaus eine Handtasche, die sie zuvor im Katalog desVersandhauses entdeckt hat. Ein Mitarbeiter des Versandhausesbereitet die Handtasche zum Versand vor. Da es sich um die letzteverfügbare Handtasche handelt, beschließt der Abteilungsleiter desVersandhauses die Handtasche lieber seiner besten Freundin zuverkaufen und entfernt die versandfertige Handtasche aus demVersandlager.

Ist ein Vertrag zustande gekommen?

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 129

II. Annahme• Arten

Sonderfall: Realofferte § 864 Abs 2 ABGB:• Sache wird ohne Veranlassung übersandt• Behalten, Verwenden und Verbrauchen gilt nicht als Annahme• Empfänger ist nicht verpflichtet, Sache zu verwahren, zurückzuschicken; darf sich ihrer

auch entledigen• hA auch keine Bereicherungsansprüche bei Verwendung der Sache• hA: Vertrag kommt durch Willensbetätigung zustande, wenn Annahmewille besteht (zB

durch Verwenden)• nur wenn erkennbar irrtümlich übersandt Mitteilungspflicht oder Rücksendung

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 130

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Beispiel: Die Versandbuchhandlung V versendet an „1000 ausgewählte Personen in ganzÖsterreich“ ein neu erschienenes Buch. Sollten die Empfänger das Buch widerErwarten nicht behalten wollen, so mögen sie es binnen 8 Tagen wiederzurückschicken. „Trifft das Buch innerhalb dieser Zeit nicht bei uns ein, sonehmen wir an, dass Sie unser vorteilhaftes Angebot annehmen und erbittendie Einzahlung des Kaufpreises.“ 30 Adressaten erklären Ihre Annahme, 50Bücher werden bezahlt, 20 werden zurückgesendet. Die Empfänger derrestlichen 900 Bücher bleiben untätig.Wie ist die Rechtslage?

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 131

III. „Wahre Einwilligung“ (§ 869 ABGB)

• § 869 Satz 1 ABGB: „Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden.“

• frei: wenn ohne Irrtum, List oder Zwang zustande kommt • ernstlich: Einwilligung war von rechtlichem Bindungswillen getragen

(redlicher Erklärungsempfänger)• bestimmt und verständlich: aus Sicht eines objektiven

Erklärungsempfängers (§§ 914 f ABGB)

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 132

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III. „Wahre Einwilligung“ (§ 869 ABGB)

• § 869 Satz 2 ABGB: „Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag.“

• Dissens: wegen Unvollständigkeit wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit wegen Diskrepanz der Erklärungen (Willenserklärungen stimmten nicht überein)

• offener Dissens vs. versteckter Dissens • Dissens über Nebenpunkt

C. Angebot und Annahme

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 133

Allgemeine Geschäftsbedingungen

• keine gesetzliche Definition vom Verwender für eine Vielzahl von Geschäften vorformulierte Vertragsbedingungen

Vielzahlkriterium beim Verbrauchergeschäft?• Zweck: Vereinfachung der Vertragsgestaltung (Rationalisierung)

fehlende Vertragsgestaltungsmöglichkeit des Kunden („verdünnte Willensfreiheit“)

„Kostenasymmetrie der Informationsbeschaffung“• Auslegung nach §§ 914 f ABGB• auch bei Vertragsformblättern

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 134

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Seite 135Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

Prüfungsschema bei AGB:

1. Einbeziehungskontrolle2. Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)3. Inhaltskontrolle

§ 879 Abs 3 ABGB

§ 6 Abs 1 KSchG

§ 6 Abs 2 KSchG4. Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG)

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Einbeziehungskontrolle

• Parteienvereinbarung• AGB-Verwender lässt erkennen, dass er unter AGB kontrahieren will und Partner akzeptiert

• Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Partner

• battle of forms: widersprechen sich AGB Vertrag kommt grds nicht zustande (hypothetischer Parteiwille)

• Änderung von AGB in Dauerschuldverhältnissen nur einvernehmlich möglich, vgl auch § 6 Abs 1 Z 2 KschG, aber Sondergesetze

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 136

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II. Geltungskontrolle § 864a ABGB

• ungewöhnlich üblicherweise nicht in derartigen Verträgen enthalten oder üblicherweise enthalten, aber

nicht an dieser Stelle• benachteiligend

Vergleich mit dispositivem Recht und mit Position des AGB Verwenders• überraschend

nicht, wenn hervorgehoben oder an besonders auffälliger Stelle platziert oder wenn auf Klausel ausdrücklich hingewiesen wurde (§ 864a ABGB aE)

• Rechtsfolge: Klausel wird nicht Vertragsinhalt

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 137

III. Inhaltskontrolle

• § 879 Abs 3 ABGB (allgemeine Inhaltskontrolle) Klausel unwirksam, wenn ein Teil gröblich benachteiligt wird

- Indiz: krasse Abweichung vom dispositiven Recht

- keine dispositive Regelung Vergleich der Rechtspositionen

und Klausel nicht Hauptleistungen betrifft (daher nur für Nebenleistungen)

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 138

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III. Inhaltskontrolle

• § 6 Abs 1 KSchG jedenfalls unwirksam

• § 6 Abs 2 KSchG unwirksam, sofern nicht im Einzelnen ausverhandelt

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 139

IV. Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG)

• § 6 Abs 3 KSchG: „Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthalteneVertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlichabgefasst ist.“

• Klausel muss klar und verständlich sein typischer Durchschnittskunde muss Inhalt und Tragweite durchschauen können

• Bsp: Verweisungen (“soweit gesetzlich zulässig“), mangelhafte Gliederung, Fremd- oder Fachsprache

• Klausel unwirksam

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 140

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Seite 141Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

Beispiel:Der Verbraucher V mietet einen PKW beim Mietwagenunternehmen „Rent andDrive“.In den AGB finden sich u.a. folgende Klauseln:Art 8: Die Haftung der Rent and Drive GmbH wird für Sachschäden soweitgesetzlich zulässig ausgeschlossen.Art 9: Allfällige Schadenersatzansprüche des Mieters unterliegen einerVerjährungsfrist von zwei Wochen ab Rückstellung des Autos. Ersatzansprücheder Rent and Drive GmbH unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Wie beurteilen Sie diese Klauseln?

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsauslegung (§§ 914 – 915 ABGB)

• nicht bloß auf Verträge anzuwenden, sondern auf sämtliche Willenserklärungen

• nicht anzuwenden, sofern spezielle Regelungen vorhanden (zB. Erbrecht)• ergebnislose Auslegung Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

E. Vertragsauslegung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 142

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I. Vertragsauslegung

• natürlicher Konsens nach wahrem Willen der Partei übereinstimmender wahrer Willen (falsa demonstratio non nocet)

• normativer Konsens nach Vertrauenstheorie Bedeutung einer Erklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung

aller Umstände objektiv verstanden werden musste

von welchem Inhalt durfte redlicher Erklärungsempfänger ausgehen? Auslegung nach §§ 914 f ABGB

E. Vertragsauslegung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 143

Seite 144Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19

II. Stufen der Vertragsauslegung

1. Einfache Auslegung2. Dispositives Recht3. Ergänzende Auslegung4. Unklarheitenregel5. Dissens

E. Vertragsauslegung

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1. einfache Vertragsauslegung• Wortlaut der Erklärung• Wille der Parteien• Übung des redlichen Verkehrs

2. Dispositives Recht

3. ergänzende Vertragsauslegung • nach hypothetischem Parteiwillen = was redliche und vernünftige Parteien

vereinbart hätten

E. Vertragsauslegung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 145

4. Unklarheitenregel (§ 915 ABGB)• HS 1: unentgeltliche Verträge

im Zweifel ist die für Schuldner günstigere Auslegung zu wählen

ratio: Freigebigkeit • HS 2: entgeltliche Verträge

undeutliche Äußerung geht zu Lasten des Erklärenden

5. Dissens

E. Vertragsauslegung

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 146

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18.01.2019

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I. Vorvertrag (§ 936 ABGB)

• „Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen"• Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages • Gültigkeit:

wesentliche Punkte des Hauptvertrages

Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages

ist Hauptvertrag formbedürftig, muss auch Vorvertrag dieser Form entsprechen• clausula rebus sic stantibus• Verpflichtung erlischt nach einem Jahr

F. Sonderformen Vertragsabschluss

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 147

II. Option• „Recht, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen“ =

Gestaltungsrecht• Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten

III. Rahmenvertrag• für größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte einheitlich vorweg

bestimmte Bedingungen• grundsätzlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages

F. Sonderformen Vertragsabschluss

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 148

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18.01.2019

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IV. Punktation (§ 885 ABGB)

• schriftliche Vereinbarung, die die Hauptpunkte eines Vertrages enthält und von den Parteien unterzeichnet wurde

• förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) soll folgen

• Bindungswille bei Abfassung der Punktation → gültiger Hauptvertrag unmittelbare Leistungs- und Erfüllungspflicht

F. Sonderformen Vertragsabschluss

Univ.-Ass. Mag. Stefan Fitzka Wintersemester 2018/19 Seite 149