Rettung mobilitäts- eingeschränkter Personen · Stadt Leipzig - Branddirektion, Thema: Rettung...
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Stadt Leipzig - Branddirektion, Thema: Rettung mobilitätseingeschränkter Personen 22.10.2015 1
Rettung mobilitäts-eingeschränkter Personen
Anforderungen aus Sicht der Feuerwehr
Datum: 22.10.2015
Vortrag von: Dipl.-Ing. Nils Witte, Stadt Leipzig, Branddirektion
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Gliederung
Ursachen
Begriffsbestimmung
Maßnahmen und Beispiele
Rechtsgrundlagen
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Welche Person kann sich selbst retten?
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Wann ist jemand behindert?
Mit 60, 70 oder 80 Jahren?
Wenn man im Rollstuhl sitzt?
Wenn man eine Brille oder ein Hörgerät trägt?
Mit Demenz?
Wenn eine Pflegestufe zugeordnet wurde?
Wenn man wegen einer Sportverletzung an Krücken läuft?
Wenn man Lernschwierigkeiten hat?
sozialrechtlichen Definition in Deutschland:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
(§3 Behindertengleichstellungsgesetz)
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Arten der Behinderung
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Demographischer Wandel
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Gesellschaftlicher Wandel: Gleichstellung behinderter Menschen
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Rechtsgrundlagen und andere Regelungen
§50 SächsBO – Barrierefreies Bauen
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.
Nr. 4.7 DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“
In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise
- Durch bereitstellen sicherer Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen;
- Durch Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, z.B. WC-Räume;
- Durch betrieblich/organisatorische Vorkehrungen.
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Grundsatz zur Rettung von Personen
Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht
Die Feuerwehr kann im Brandfall nur eine begrenzte Anzahl von Personen retten. Die Anzahl der Personen, die von der Feuerwehr gerettet werden können, lässt sich nicht benennen, da die Umstände im Brandfall äußerst unterschiedlich sein können (Hilfsfrist, Zeit der Brandentdeckung und -meldung, Brandentwicklung, Stärke der Feuerwehr, Mobilität der zu rettenden Personen usw.). Die Feuerwehr kann in Sonderbauten mit vielen Menschen die Personenrettung nicht sicherstellen; sie ist darauf angewiesen, dass die Personen beim Eintreffen der Feuerwehr das Gebäude bereits weitgehend verlassen haben oder sich in sicheren Bereichen befinden. Neben der ausreichenden Ausbildung von Rettungswegen ist daher ebenso von Bedeutung, dass die Menschen früh-/rechtzeitig mit der Flucht beginnen. Für eine rechtzeitige Räumung hat deshalb in Sonderbauten (z. B. Versammlungs- und Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen) der Betreiber zu sorgen.
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Wo ist mit mobilitätseingeschränkten Personen zu rechnen?
Alten- und Pflegeheime
Arbeitsstätten
Versammlungsstätten
Verkaufsstätten
Wohnungen → Senioren-WG
Verkehrsbauwerke
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Rettungskonzept
Horizontale Selbstrettung / Rettung in sicheren Bereich:
- angrenzender Brandabschnitt
- Schutzraum
- (Treppenraum)
Anforderungen:
- brandschutztechnisch qualifiziert abgetrennt
- sicherer baulicher Rettungsweg
- Kommunikationsverbindung
- Lüftung / Rauchfreihaltung
- Sicherheitsbeleuchtung
- Ausreichende Fläche
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Schutzraum am Citytunnel Leipzig
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Hilfsmittel zur horizontalen Selbstrettung / Rettung
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Hilfsmittel zur horizontalen Rettung
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Hilfsmittel zur horizontalen Rettung
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Hilfsmittel zur horizontalen Rettung
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Hilfsmittel zur horizontalen Rettung
Krankentrage nach DIN EN 1865-1
- Länge 1,95m (+0,02/-0,05m)
- Breite 0,55m ( 0,02m)
- Masse < 23kg
- Zzgl. Fahrgestell
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Bauliche Anforderungen zur horizontalen Rettung
Rettungsweglänge, -breite
Kennzeichnung
Beleuchtung
Stufenlos
Rauchabschnittsbildung, Lüftung, Rauchfreihaltung
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Vertikale Rettung
Treppen
Aufzüge
- Allgemeine baurechtliche Anforderungen
- Evakuierungsaufzüge
- Feuerwehraufzüge
Rettungsrutschen und -schläuche
Rettung mit Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr
Hilfsmittel zur vertikalen Rettung
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Treppen - Beispiel
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Treppen – So geht es nicht!
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Treppen – Maße nach DIN 18065
Nutzbare Laufbreite: 1,00 m
Nutzbare Treppenpodestbreite bP: 1,00 m
Nutzbare Treppenpodesttiefe tP: 1,00 m
Bei notwendigen Treppen ist sicherzustellen, dass die Maße im fertigen Zustand den Transport von Personen auf einer Trage nach DIN EN 1865 durch die Rettungsdienste erlauben.
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Aufzüge
§ 39 SächsBO - Aufzüge
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m mal 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m mal 1,40 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
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Voraussetzungen:
- Bauliche Voraussetzung: Brandgeschützter Fahrschacht und sicherer Wartebereich
- Technische Voraussetzungen: Notstromversorgung, Kommunikations-verbindung, verlässliche Information über die Rauch und Feuer in den Vorräumen
- Organisatorische Voraussetzung: Evakuierungskonzept und permanente Verfügbarkeit von geschulten Evakuierungshelfern
Baurechtlich sind Aufzüge keine Rettungswege.
Evakuierungsaufzüge nach DIN CEN 81-76
oder
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Feuerwehraufzüge sind der Feuerwehr vorbehalten und können nur durch die Feuerwehr zur Rettung eingesetzt werden.
Feuerwehraufzüge nach DIN EN 81-72
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Rettungsschlauch ist keine Alternative
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Rettungsrutschen sind keine Alternative
Bild: FF Einsiedel „Rettungsrutsche um 1900“
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Rettung mit Hubrettungsfahrzeugen nicht zur schnellen Rettung geeignet
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Piktogramm nachEN ISO 7010
Links: Evakuierungsstuhl
Unten: Evakuierungstuch
Hilfsmittel zur vertikalen Rettung
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Tragestuhl des Rettungsdienstes
Hilfsmittel zur vertikalen Rettung
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Grundlagen und Literatur
Barrierefreiheit nach § 50 SächsBO
DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“
DIN 18065 „Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ (2015-03)
Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht zur „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“, 2008, G. Famers, J. Messerer
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BranddirektionAbteilung: Vorbeugender Brand-und Gefahrenschutz
04092 Leipzig
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