Rettungsdienst Journal Ausgabe 04/2011

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Journal K 8337 F - ISSN 0178-2193 – 30. Jahrgang 04-2011 Rettungsdienst Rettungsdienst Postvertriebsstück K 8337 F, Gebühr bezahlt, Berufsverband für den Rettungsdienst e.V., Gießener Straße 42, 35423 Lich Mitgliederorgan des Berufsverbandes für den Rettungsdienst e.V. Journal Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht - Teil 2 Expertenrunde „Novellierung RettAssG“ beim BMG aufgelöst Neue Gerichtsentscheidung zur Vergütung von RettAss- Praktikanten 04-2011

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Der Berufsverband für den Rettungsdienst e.V. (BVRD) ist die größte und älteste Interessen- vertretung der Rettungsassistent(inn)en und Rettungssanitäter(inne)n in Deutschland. Der BVRD ist seit 2004 in verschiedenen Gremien an den Vorarbeiten für eine Novellierung des RettAssG beteiligt und setzt sich ein für die Schaffung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Rettungsassistent(inn)en, um ihnen weitere berufliche Perspektiven zu eröffnen.

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JournalK 8337 F - ISSN 0178-2193 – 30. Jahrgang 04-2011

RettungsdienstRettungsdienstPostvertriebsstück K 8337 F, Gebühr bezahlt, Berufsverband für den Rettungsdienst e.V., Gießener Straße 42, 35423 Lich

Mitg l iederorgan des Berufsverbandes für den Rettungsd ienst e.V.

Journal

Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht - Teil 2

Expertenrunde „Novellierung RettAssG“ beim BMG aufgelöst

Neue Gerichtsentscheidung zur Vergütung von RettAss-Praktikanten

04-2011

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Änderungen zum Versicherungsschutz für Mitglieder des BVRDSeit 01.07.2010 gilt:

Vereinshaftpflicht

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins und deren Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und fürdie Zwecke des versicherten Vereins.Deckungssummen:

2.000.000 Euro für Personenschäden • 500.000 Euro für Sachschäden • 100.000 Euro für Vermögensschäden (bis max. das 3-fache pro Versicherungsjahr)Im Rahmen der Vereinshaftpflicht gelten auch Ausstellungen / Messen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind mitversichert.

Rechtsschutz

a) Universal-Straf-Rechtsschutz:Mitversichert sind Ordnungswidrigkeiten, fahrlässig und vorsätzlich begehbare Straftaten bezüglich der beruflichenTätigkeit. z.B. Abwehr einer Anzeige wegen dem Vorwurf der "Unterlassenen Hilfeleistung" oder"Körperverletzung".b) Arbeitnehmerrechtsschutz:Versichert sind Verbandsmitglieder als natürliche Personen, also Rettungssanitäter /- assistenten in ihrer Funktion alsArbeitnehmer.- Schadenersatzrechtsschutz- Arbeitsrechtsschutz (SB 500 Euro) (z.B. für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Arbeitgebern)- Sozialgerichtsrechtsschutz (für alle gerichtlichen Streitigkeiten mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern (BG, KV,Rentenvers.)c) Fahrer-Rechtsschutz: Versichert sind Verbandsmitglieder als Führer eines Motorfahrzeuges im Einsatz als Rettungssanitäter / -assistent.- Schadenersatz-Rechtsschutz(z.B. für die Geltendmachung von erlittenem Schaden nach einem Verkehrsunfall im Rettungseinsatz{Schmerzensgeld})- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (z.B. Wiedererlangung der Fahrerlaubnis)- Straf-Rechtsschutz (z.B. Körperverletzung, nach einem Verkehrsunfall im Rettungseinsatz)Ordnungswidrigkeiten-RechtsschutzDeckungssummen:

Verfahrenskosten bis 250.000 Euro • Strafkaution bis 100.000 Euro

Diensthaftpflicht für das Rettungspersonal

Umfang der Dienst-Haftpflichtversicherung

Die Dienst-HV schützt die Mitglieder vor Rückgriffs- und Haftungsansprüchen des Dienstherrn bei Schäden inAusübung ihrer Tätigkeit als Rettungssanitäter und Rettungsassistent.Deckungssummen pro Versicherungsfall:

2 Mio. für Personenschäden, 1 Mio. bei Sach- und Vermögensschäden.Mitversichert ist:- Geräte- und Geräte-Regress-HV:

d.h. schützt vor Haftpflicht- u. Regressansprüchen aus Schäden durch den dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn (an und durch diese Geräte) bis max. 10.000 Euro.

- Dienstfahrzeug-Regress-HVd.h. schützt vor Haftpflicht- u. Regressansprüchen des Dienstherrn bei Schäden an und durch Kfz, Wasser- oder Schienenfahrzeugen des Dienstherrn bei Dienstfahrten. (bis max. 100.000 Euro)

- Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen (bis 500 Euro)- Schüsselschäden (außer Tresor- u. Möbelschlüsseln) bis 50.000 Euro.- Auslandsschäden bei dienstlichen Reisen bis 1 Jahr

Generell gilt eine Selbstbeteiligung von 200 Euro pro Schadenfall für Sach- und Vermögensschäden.

Eine Unfallversicherung existiert seit 2005 nicht mehr.

Text: Versicherungsbüro Eberlein, Frensdorf

NEU

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Editorial...

Rettungsdienst Journal 04-2011

EDITORIAL

Liebe Leserinnen und Leser, ein Jahreswechsel gibt immer Anlass sich Gedanken zum ausklingenden Jahrsowie zur Zukunft zu machen. Auch im Vorstand des BVRD haben wir dies getan.

Auf dem diesjährigen Rettungsdienstsymposium in Hohenroda (Hessen) formulierte der Teilnehmer einerPodiumsdiskussion zum Thema Berufspolitik: „Rettungsdienst muss in der Gesellschaft als sexy betrachtetwerden, um genügend Berufsnachwuchs zu bekommen!“ Sind denn die Berufe des Rettungsassistentenund des Rettungssanitäters wirklich so unattraktiv?

Die Probleme rund um den Rettungsdienst sind vielfältig und Lösungen kommen nur schleppend voran.Da ist zum einen das Rettungsassistentengesetz (RettAssG), welches seit Jahren vor der zwingend not-wendigen Novellierung steht. Die Expertengruppe hat ihre Arbeit abgeschlossen und das Bundesministe-rium für Gesundheit (BMG) will im Frühjahr 2012 einen Referentenentwurf vorlegen. Allerdings ist u.a. diezentrale Frage der Finanzierung einer dreijährigen Ausbildung bisher nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten,wie der Entwurf aussehen wird.

Ebenso gab es in diesem Jahr wieder eine Initiative den Rettungsdienst als „eigenständige Position“ in dasSozialgesetzbuch zu schreiben. Diesmal traf die Initiatve auf deutlich mehr Resonanz als in den Vorjahren.Leider erteilte, trotz breiter Rückendeckung vieler Gewichtiger, der Bundesgesundheitsminister imNovember der Initiaive eine sehr deutliche Absage: „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eineTrennung von Rettung und Transport ausgabentreibende Effekte in diesem – ohnehin von überproportio-nalen Zuwächsen geprägten – Ausgabensegment haben dürfte. Zu erwarten wäre ein erheblicher zusätz-licher Bürokratieaufwand durch gesonderte Regelungen, Verträge, Abrechnungen und Vorhaltekosten.Gegen die gesonderte Verankerung einer neuen Leistung „Notfallrettung“ im Fünften Sozialgesetzbuch(SGB V) spricht daher auch, dass der Rettungsdienst als Teil der Daseinsfürsorge von den Ländern zu regelnund zu finanzieren ist.“

Ein weiteres Thema des ausklingenden Jahres sind Ausschreibungen und Rekommunalisierung. Wenn mandie einschlägigen Foren im Internet durchsieht, trifft man dort auf vielfältige Meinungen undBetrachtungen aus vielen unterschiedlichen Blickwinkeln. Neben Pro und Contra lässt sich jedoch eines mitSicherheit feststellen: Die Rettungsdienstlandschaft ist in Bewegung! Ein Wandel? Aber wohin geht dieReise?

Derzeit stellt man einen deutlichen Bedarf an Fachpersonal im Rettungsdienst fest. Andererseits ist eine„Abwanderung“ von Rettungsfachpersonal in die nicht originären Bereiche, nämlich u.a. in Kliniken, zubeobachten. Mit lukrativen Angeboten wird um Rettungsassistenten für eine Tätigkeit in interdisziplinä-ren Notaufnahmen und OPs geworben. Nachwuchssorgen bei Leistungserbringern im Rettungsdienstmachen sich breit und in manchen Teilen der Republik ist ein Mangel an Notärzten erkennbar.

Dies führt uns zu unserer Eingangsfrage zurück: Sind denn die Berufe des Rettungsassistenten und desRettungssanitäters wirklich so unattraktiv? "Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männerzusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre siedie Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer." [Antoine de Saint-Exupery] Ist es nicht das, was uns alsRettungsfachpersonal einst zu diesem „Beruf“ gebracht hat? Die Basis unseres Tun und Handeln? Der inne-re Antrieb mit der Motivation anderen Menschen in Not zu helfen und Gutes zu tun? Vielfältigkeit derAufgaben und Hilfeleistungen prägen diese Tätigkeiten und machen sie zu dem was unser tagtäglichesHandeln ist und in der Öffentlichkeit Wahrnehmung findet. Das stetige Bemühungen das Beste zu gebenund gleichzeitig auf dem neusten Stand der Medizin zu sein sind das Fundament unserer täglichen Arbeitam und für den Patienten. Eine Tätigkeit, die zweifelsohne nicht immer die Annerkennung und das Loberhält, welche sie verdient. Der BVRD wird weiter daran arbeiten, dass die Berufe im Rettungsdienst unddie Berufsangehörigen das Ansehen bekommen, das sie verdienen.

Der Vorstand des BVRD wünscht Ihnen einen guten Start in das Jahr 2012!

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INHALTSVERZEICHNIS RDJ 04-2011

Editorial 3Inhalt 4Aufnahmeantrag / Abo-Formular 5Impressum / Termine 30

Luftrettung

Rettungsdienst International

Journal

Arbeit der „ExpertengruppeRettAssG-Novellierung“ beimBundesgesundheitsministeriumbeendet

Seite 6

Rechtliche Grundlagen derSchweigepflicht - Teil 2

Seite 9

Das Titelfoto stammt von Arno Bachert (pixelio.de)

Produktinfo

Recht

BVRD Intern

WissenschaftAusbildung und Tätigkeit von Einsatzkräften des Rettungsdienstes und der Feuerwehr im Fokus der Erziehungs- und Sozialwissenschaften 18

Rettungsdienst Journal 04-2011

Neuer RTW im RettungsdienstSpital Bülach

SEITE 23

Einsatzfahrzeuge aus Dänemarkund Schweden

SEITE 28

Änderung des Versicherungsschutzes für Mitglieder 2

BerufspolitikArbeit der „Expertengruppe RettAssG-Novellierung“ beimBundesgesundheitsministerium beendet 6

RettAssG-Novelierung und Hintergründe im Überblick 8

Neues NEF bei Mittelstädt 12

Sanitätsschule Nord trainiert mit MEDUMAT Transport 13

Neuerscheinung Bücher:Straßenverkehrsrecht für Feuerwehr und THW von G. Nadler 17

BuchvorstellungenLehrbuch für präklinische Notfallmedizin Band 4: Berufskunde und Einsatztaktik 26Handbuch für Organisatorische Leiter 26Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch 2012 26Medizinisches Wörterbuch für Rettungsdienst, Notfallmedizin und Flugambulanz 26Taktische Notfallmedizin 27Kompetenz und Kooperation im Gesundheits- und Sozialbereich 27Entstehung und Entwicklung von Notarztdiensten in Nordrhein-Westfalen 27Der DRK-Krankentransport 1943 – 1945 27

Thomas Hochstein:Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht - Teil 2 9

Neue Gerichtsentscheidung zur Vergütung von RettAss-Praktikanten 14

Neues Rettungsfahrzeug im Rettungsdienst Spital Bülach 23

Einsatzfahrzeuge aus Dänemark und Schweden 28

DRF-Luftrettung entscheidet sich für Eurocopter 145 T2 24

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Rettungsdienst Journal 04-2011

AUFNAHMEANTRAG

Aufnahmeantrag

Adress / Namensänderung - Kontowechsel

Adresse / Bank ALT Adresse / Bank NEU

für ordentliche Mitglieder 65 Euro Jahresbeitrag(einschließlich RDJ-Bezug)

für ZDL, Azubis, Studenten, Ruheständler etc. 40 Euro Jahresbeitrag (einschließlich RDJ-Bezug)

für informierte Mitglieder 25 Euro Jahresbeitrag(keine Versicherungsleistungen, aber RDJ-Bezug)

Der Aufnahmeantrag gilt gleichzeitig alsBankeinzugsermächtigung laut Delegiertenbeschluß!

Bitte kopieren und senden an:

FAX 0 64 04 - 95 00 66

Berufsverband für denRettungsdienst e.V.

Gießener Straße 42

D - 35423 Lich

Hiermit beantrage ich die Mitgliedschaft im

Berufsverband für denRettungsdienst e.V.

hauptamt. nebenamtl. ehrenamtl. nicht aktiv

RH RettSan RettAss Arzt ZDL

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Im Rettungsdienst tätig:

Sie sind umgezogen ? Haben Ihre Bank gewechselt ? Haben aber vergessen uns zu beachrichtigen ?Wir benötigen Ihre neuen Daten, damit Sie Ihr RDJ bekommen und auch versichert bleiben!

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BERUFSPOLITIK

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Im Rahmen der Vorarbeiten für eine Novellie-rung des Rettungsassistentengesetzes hatte dasBundesministerium für Gesundheit zum Januar2008 eine Expertengruppe einberufen, dieVorarbeiten für einen Referentenentwurf lei-sten sollte. Konkreter Arbeitsauftrag war dieErarbeitung einer Ausbildungszielbeschrei-bung, die Klärung möglicher Kompetenzen, dieErarbeitung künftiger Ausbildungsinhalte so-wie die Klärung von Fragen zur Finanzierungeiner dreijährigen Ausbildung.

Im März 2009 wurde die von einer Arbeits-gruppe erarbeitete Ausbildungszielbeschrei-bung vom Plenum angenommen. Im November2010 wurde die anschließend erarbeitete Vor-lage für eine neue Ausbildungs- und Prüfungs-ordnung verabschiedet. Vor kurzem wurde nuneine Aufstellung der Kosten für eine dreijährigeAusbildung zum Rettungsassistenten vorgelegt.

Der Expertengruppe gehörten neben Beamtendes Bundesgesundheitsministeriums und Minis-terialbeamten aus den Bundesländern unteranderem Vertreter der Berufsverbände derRettungsassistenten sowie der ärztlichen Seitean. Vom Berufsverband für den Rettungsdienste.V. (BVRD) wurde Dr. Gerhard Nadler ausMünchen in die Expertengruppe berufen. Fürden Deutschen Berufsverband Rettungsdienste.V (DBRD) wechselten sich dort Ingo Kolmor-gen (Kiel) und Marco König (Hamburg) ab. DieBundesarbeitsgemeinschaft der Notärzte inDeutschland e.V. (BAND) war in diesem Grem-ium bis Frühjahr 2009 durch den im Herbst 2010verstorbenen Dr. Detlef Blumenberg und ab Juli2009 durch Prof. Peter Sefrin aus Würzburg ver-treten. Die spezifischen Belange der Feuerwehrwurden zunächst durch Ingo Sobania und abJuli 2009 durch Claus-Dieter Plog (FeuerwehrHamburg), ferner durch Prof. Alex Lechleuth-

ner (ÄLRD Köln), eingebracht. Die wesentlicheArbeit wurde in Arbeitsgruppen geleistet,denen jeweils eine Auswahl von Personen ausder Expertengruppe angehörte.

Mit Erfüllung des letzten Arbeitsauftrages imOktober wurde die Expertengruppe vomBundesgesundheitsministerium offiziell zum31. Oktober 2011 aufgelöst. Nun ist das Minis-terium am Zug auf Grundlage der Vorarbeitender Expertengruppe einen sog. Referentenent-wurf für ein neues Rettungsassistentengesetzzu erarbeiten.

Im folgenden sollen Einblicke in die Arbeit die-ser Expertengruppe gegeben und zweiErgebnisse dargestellt werden.

Auf der Sitzung vom 31. März 2009 konnte sichdie Expertengruppe auf eine Formulierung zurAusbildungszielbeschreibung für ein neuesRettungsassistentengesetz einigen. DieseFormulierung war vor allem zwischen den Ver-tretern der Rettungsassistenten, also denBerufsverbänden, sowie den Vertretern derHilfsorganisationen einerseits und den Vertre-

Die „Expertengruppe RettAssG-Novellierung“ beim Bundesgesundheitsministerium, die vonJanuar 2008 an Vorarbeiten für eine Novellierung des RettAssG leisten sollte, wurde nachErledigung des Arbeitsauftrages vor kurzem aufgelöst. In diesem Beitrag sollen Einblicke indie Arbeit dieses Gremiums gegeben werden.

Arbeit der „Expertengruppe RettAssG-Novellierung“beim Bundesgesundheitsministerium beendet

Das Bonner Dienstgebäude des BMG: Hier tagtendie Expertengruppe und die Arbeitsgruppen

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BERUFSPOLITIK

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tern der Ärzteschaft andererseits längere Zeitder „Streitpunkt“. Dagegen war man sich überdie notwendigen Fähigkeiten, die der künftigeRettungsassistent in der Ausbildung vermitteltbekommen soll, im großen und ganzen längsteinig. Die Formulierung dieses Paragraphenwar deshalb ein Streitpunkt, weil er in rechtli-cher Hinsicht durchaus Bedeutung für die Kom-petenz des Rettungsassistenten hat.

Zu den seit Jahren diskutierten „Kompetenzen“enthält die Ausbildungszielbeschreibung – imwesentlichen und allgemein formuliert – fol-gende Regelungen:

– Die vom ÄLRD dem RettAss übertra-genen notfallmedizinischen Maßnahmen, dazusoll auch die Applikation von Medikamentengehören, können vom RettAss eigenständigdurchgeführt werden.

– Abgesehen davon kann der RettAss biszum Eintreffen des Notarztes alle Maßnahmendurchführen, die er erlernt hat und die er be-herrscht, sofern sie notwendig sind um Lebens-gefahr oder schwere gesundheitliche Schädenabzuwenden.

Eine Einigung auf diese Ausbildungszielbe-schreibung wurde durch die gemeinsameHaltung von BVRD, DBRD, ASB, DRK, JUH MHD,ver.di sowie den Vertretern aus den Länder-ministerien möglich; die Vertreter der Ärzte-schaft stimmten schließlich, wenn auch „zähne-knirschend“, zu. Der Arbeitsgruppe, die dieganz überwiegende Arbeit geleistet hatte, ge-hörten Dr. Detlef Blumenberg (BAND), Prof.Alex Lechleuthner (ÄLRD) und Dr. GerhardNadler (BVRD) sowie zwei Beamte aus demBundesgesundheitsministerium an.

Am 8. Juli 2009 trat die Expertengruppe, nun inetwas veränderter Zusammensetzung, imBonner Dienstgebäude des Bundesgesundheits-ministeriums wieder zusammen, um sich demnächsten Aspekt zuzuwenden. Gegenstand die-ser „zweiten Runde“ war die Erarbeitung undAbstimmung von Ausbildungsstrukturen undAusbildungsinhalten einer neuen RettAss-Ausbildung. Im Rahmen dieser Sitzung konnteman sich bereits auf das Verhältnis vonAusbildung an der Berufsfachschule und prakti-sche Ausbildung verständigen.

Zur konkreten Erarbeitung von Ausbildungsin-halten wurde aus dem Kreis der Mitglieder der

Expertengruppe eine Arbeitsgruppe gebildet,die sich am 8. September im Ministerium zuihrer ersten Arbeitssitzung traf. Mitglieder die-ser Arbeitsgruppe, deren Bezug zur beruflichenBildung ist in Klammern angegeben, waren: I.Kolmorgen (Schulleiter / AgRD), R. Kuhnke (Be-reichsleiter RD-Ausbildung JUH AkademieMünster), Prof. A. Lechleuthner (ÄLRD Köln), St.Leibinger (Schulleiter ASB-Schulen Bayern), Dr.G. Nadler (RettAss und Erziehungs- u. Sozial-wissenschaftler), C. Plog (FachbereichsleiterRettAss-Ausbildung Feuerwehr Hamburg), Dr.G. Scherer (ÄLRD Rheinhessen), Prof. P. Sefrin(Notfallmediziner und VorstandsmitgliedBAND) und M. Schwab (Schulleiter DRK-Landesschule Baden-Württemberg). Die Lei-tung dieser Arbeitsgruppe oblag zwei Beamt-innen des Bundesgesundheitsministeriums.

Bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Arbeitzeigte sich, daß man in der Arbeitsgruppe sehrunterschiedliche Vorstellungen hatte. DieVorgabe von Seite des Ministeriums war eineAusbildungsordnung analog der „Anlage 1 zurAusbildungs- und Prüfungsverordnung Kran-kenpflege von 2003“ zu erarbeiten. DieserAnsatz wurde vor allem von ärztlicher Seitepositiv aufgenommen. Die Vorstellung waranfangs die „Ausbildungsordnung Kranken-pflege“ als Vorlage zu nehmen und nur „umzu-schreiben“. Von Seite der Schulleiter derRettAss-Schulen der Hilfsorganisationen wurdezunächst versucht eine Ausbildungsordnung,die den „lernfeldorientierten Ansatz“ abbildet,durchzusetzen. Dieser Ansatz wurde aber vorallem vom BVRD-Experten „für die Ausbildungvon Gesundheitsfachpersonal, das selbständigPatienten versorgen muß“, als für nicht geeig-net gehalten. Die Arbeitsgruppenmitgliedervon AgRD und BVRD sowie der DBRD sprachensich mehrfach für einen „kompetenzorientier-ten Ansatz“ aus, brachten ihre Bedenken imApril 2010 nochmals in einem offiziellenSchreiben zum Ausdruck, boten aber gleichzei-tig ein weiteres konstruktives Mitwirken hin-sichtlich dem vom Ministerium vorgegebenen„themenkomplexorientierten Ansatz“ an. Dieim November 2011 verabschiedete Vorlage ent-spricht dem vom Ministerium favorisiertenAnsatz.

Text: RDJ-Redaktion

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Erste fundierte Kritik am RettAssG

Eine erste fundierte Kritik am RettAssG von 1989 sowie erste konkrete Forderungen bezüglich derNotwendigkeit einer Novellierung des Gesetzes war auf den folgenden Fachtagungen zu vernehmen:

• Symposium „RettAssG – Bilanz und Ausblicke“ des BVRD vom 3. bis 4. November 1995 in Baunatal

• Interdisziplinärer Workshop „Rettungsdienstpersonal 2000“ des ANR am 1. Dezember 1995 in München

• Workshop „7 Jahre Rettungsassistentengesetz – Kritische Bestandsaufnahme“ vom 17. bis 20. Oktober 1996 auf Schloß Reisensburg bei Günzburg

Die Ursachen der Probleme

Bei der öffentlichen Anhörung des federführenden Parlamentsausschusses zum Gesetzesentwurf vomMärz 1987 wurden von zahlreichen Sachverständigen erhebliche Bedenken zu diversen Regelungenim Gesetzesentwurf geäußert. Trotzdem blieb es bei diesen Regelungen, da die Hilfsorganisationenund auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag u.a.) dieansonsten wahrscheinlichen Strukturveränderungen im Rettungsdienst nicht hinnehmen wollten. DieFunktionäre der Hilfsorganisationen wollten damals ein Gesetz, das auch dem engagiertenEhrenamtlichen die Ausbildung zum Rettungsassistenten ermöglicht.

Initiativen zur Novellierung

Die ersten offiziellen Sondierungsgespräche im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zwischenVertretern von Bund und Ländern sowie den Hilfsorganisationen und anderen beteiligten Verbändenfanden schließlich am 2. und 3. März 2004 in Bonn statt. Der BVRD war bei diesen Gesprächen durchden Autor dieses Textes vertreten. Das BMG bekundete im Anschluß an die Gespräche, man werdebaldmöglichst mit den Arbeiten an einem Referentenentwurf für ein neues RettAssG beginnen. Am30. November teilte das BMG dem BVRD auf Anfrage folgendes mit: „Das BMG ist der Auffassung,daß das RettAssG einer Novellierung bedarf. Die Erarbeitung eines Referentenentwurfes mußte aberaufgrund einer anderen Prioritätensetzung zurückgestellt werden.“ Um dem Ministerium und derPolitik aufzuzeigen, inwieweit unter den beteiligten Verbänden hinsichtlich einer Novellierung desRettAssG (politische) Einigkeit besteht, wurde von einer ad hoc – Arbeitsgruppe der StändigenKonferenz für den Rettungsdienst beim DRK-Generalsekretariat, unter Beteiligung des BVRD, von Juli2004 bis Januar 2005 das sog. „Eckpunktepapier“ zur RettAssG-Novellierung erarbeitet und dem BMGvorgelegt. Trotzdem wurde das BMG in dieser Angelegenheit bis Herbst 2007 nicht aktiv.

Die Arbeiten im BMG für ein neues RettAssG wurden schließlich durch zwei Bundestagsbeschlüsse imHerbst 2007 angestoßen (vgl. RDJ 2 / 2007, S. 28 - 34 sowie RDJ 3-4 / 2007, S. 11 - 13). Daß sich derDeutsche Bundestag im Laufe des Jahres 2007 überhaupt mit dem RettAssG befaßte, war das Ergebnisder diesbezüglichen parlamentarischen Aktivitäten des Bundestagsabgeordneten Jens Ackermann,der selbst Rettungsassistent ist.

Text: Dr. Gerhard Nadler

Rettungsdienst Journal 04-2011

RettAssG-Novelierung und Hintergründe im Überblick

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RECHT

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Rechtliche Grundlagen der SchweigepflichtVon Thomas Hochstein

Teil 2

Dies ist der zweite Teil des in der letzten Ausgabe dieser Zeitschrift begonnenen Beitrags zu den(straf-) rechtlichen Grundlagen der medizinischen Schweigepflicht. Nachdem sich der erste Teil mitdem der Kreis der Schweigepflichtigen und dem (grundsätzlich weitreichenden) Umfang derSchweigepflicht beschäftigte, werden nunmehr die Ausnahmen von der Schweigepflicht behandelt,also die Fälle, in denen auf Wunsch oder im Interesse des Patienten, aber auch gegen seinen WillenAuskünfte an Dritte gegeben werden dürfen oder sogar müssen.

Wann darf man trotz SchweigepflichtAuskunft geben?

Es gibt denkbare Fälle, in denen man trotz beste-hender Schweigepflicht dennoch Auskunft überbestimmte Sachverhalte, die dieser Schweige-pflicht unterliegen, geben darf oder gar gebenmuss. Diese kann man grob in zwei Gruppen ein-teilen: einmal solche, in denen diese Auskunft im- mutmaßlichen - Interesse des Patienten liegt (derHelfer also durch den ungeschriebenen Rechtfer-tigungsgrund der - mutmaßlichen - Einwilligunggerechtfertigt ist und nicht rechtswidrig handelt;hierbei handelt es sich streng genommen nichtum einen "Bruch" der Schweigepflicht, sonderneher um einen Verzicht, eine Entbindung seitensdes Patienten), und zum anderen solche Fälle, beidenen die Schweigepflicht und mit ihr der dahin-terstehende Anspruch des Patienten auf Schutzder Privat- und Intimsphäre hinter anderen,höherwertigen Rechtsgütern zurückstehen muss(der Helfer also durch § 34 StGB, den rechtferti-genden Notstand, gerechtfertigt ist).

Entbindung von der SchweigepflichtEinfach gelagert ist der Fall, wenn der Patient denHelfer ausdrücklich von der Schweigepflicht ent-bindet; dann (und soweit wie diese Entbindungreicht) besteht kein Anlass mehr, Auskünfte zuunterlassen. Zugleich entfällt das Zeugnisverwei-gerungsrecht im Strafprozess. Dabei ist derberufsmäßige Helfer des Arztes von einerEntbindung des Arztes von der Schweigepflichtmitbetroffen, da seine eigene Verpflichtung zurVerschwiegenheit sich von der des Arztes ableitet.Wenn sich also - wie häufig - im Zivil- oder Straf-prozess der Patient als Geschädigter (oder viel-leicht auch einmal als Angeklagter) von derAussage des behandelnden Personals Vorteileerhofft, wird er sie von ihrer Schweigepflicht ent-binden, damit sie diese Aussage machen können.Eine solche Entbindung muss nicht ausdrücklichoder in einer bestimmten Form geschehen, son-dern kann auch konkludent, das heißt durchschlüssiges Handeln (sozusagen stillschweigend)

vorgenommen werden, wenn beispielsweise derPatient darum bittet, Angehörige von seinerEinlieferung ins Krankenhaus zu verständigen,oder wenn er durch sein Verhalten deutlichmacht, dass er an einer Information seiner Ange-hörigen über seinen Gesundheitszustand, dasTransportziel etc. interessiert ist (also die üblicheSachlage beim Eintritt eines Notfalls im häusli-chen Bereich: um den Patienten bemühen sichAngehörige, die natürlich über die vermutlicheArt der Erkrankung, deren Gefährlichkeit, not-wendige Maßnahmen und über das Zielkranken-haus informiert werden möchten, was - ohne dassüber diesen Sachverhalt groß gesprochen würde -auch dem Wunsch des Patienten selbst ent-spricht).

Auch wenn es um die Voranmeldung in der Klinikund um die Übergabe des Patienten an weiterbe-handelndes Personal geht (bspw. seitens desRettungsdienstpersonals an den Notarzt oderdurch diesen an den aufnehmenden Arzt desKrankenhauses), wird man davon ausgehen kön-nen, dass der Patient hinsichtlich der für seineweitere Behandlung relevanten Informationenbereits durch die Verständigung des Rettungs-dienstes und durch seinen Willen, sich behandelnzu lassen und dazu auch gegebenenfalls in dieObhut eines Krankenhauses zu begeben, dieserInformationsweitergabe zugestimmt hat. (DieseZustimmung wird sich dabei aber nicht aufKenntnisse beziehen, die das Rettungsdienstper-sonal im Rahmen des Einsatzes gewonnen hat, dieaber für die Weiterbehandlung nicht relevantsind, bspw. über die Lebensumstände des Patien-ten oder die Tatsache, dass er gemeinsam mit sei-ner Geliebten in der ehelichen Wohnung ange-troffen wurde.)

Hinsichtlich des Straftatbestandes der "Verlet-zung von Privatgeheimnissen" wirkt die Entbin-dung von der Schweigepflicht als rechtfertigendeEinwilligung, die das (eigentlich tatbestandsmäßi-ge) Handeln rechtmäßig macht und eineStrafbarkeit ausschließt.

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RECHT

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Letztlich genauso liegt der Fall, wenn der Patientnicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu äußern,weil er bspw. bewusstlos ist. Hier kommt es daraufan, ob nach Berücksichtigung aller Umstände, diedurch das Rettungsteam erkannt wurden underkennbar waren, davon auszugehen ist, dass derPatient eingewilligt (also die Helfer von derSchweigepflicht entbunden) hätte, wenn er dennnur könnte. Dabei lässt sich in der Regel auf all-gemeine Überlegungen, was ein vernünftigerMensch in der Situation des Betroffenen wollenwürde, zurückgreifen, es sei denn, es gibt Grundzu der Annahme, dass der Patient insoweit andersentschieden hätte, wenn man ihn fragen könnte.So wird man bspw. bei der Einlieferung einesBewusstlosen ins Krankenhaus davon ausgehenkönnen, dass ihm an einer Verständigung seinerAngehörigen und erforderlichenfalls auch aneiner Verständigung der Polizei zur Ermittlungdieser gelegen wäre, und dass er auch gegen einequalifizierte Übergabe an das Personal derNotaufnahme keine Einwände hat. Gleiches giltauch für Opfer von Straftaten, die in der Regel dieVerständigung der Polizei wünschen werden;ganz im Gegenteil natürlich zum mutmaßlichenTäter, wenn es dieser ist, der medizinischer Hilfebedurfte. Schließlich wird man auch bei einer hilf-losen Person, die sich in einer für sie gefährlichenLage befindet, aber - derzeit - keiner medizini-schen Hilfe bedarf, davon ausgehen dürfen, dasssie mit einer Verständigung geeigneter andererHilfskräfte einverstanden ist: so beim sich selbstgefährdenden Betrunkenen mit der Verständi-gung Angehöriger oder der Polizei zur Ingewahr-samnahme.

In Zweifelsfällen sollte das nichtärztliche Personaldie Entscheidung darüber, ob von einer Einwilli-gung des Patienten, also einer Entbindung vonder Schweigepflicht, auszugehen ist, dem Arztüberlassen, da ihn die originäre Verpflichtung zurVerschwiegenheit trifft und die Schweigepflichtdes Assistenzpersonal nur eine abgeleitete ist.

„Bruch“ der Schweigepflicht

Ein Bruch der Schweigepflicht, also die Erteilungeiner Auskunft über einen der Schweigepflichtunterliegenden Sachverhalt gegen den (mutmaß-lichen) Willen des Patienten, kommt nur dann inBetracht, wenn der Schweigepflicht andere, vor-rangige Pflichten gegenüberstehen, weil bei ihrerEinhaltung höherrangige Rechtsgüter wie bspw.Gesundheit oder Leben Dritter in Gefahr sind, undwenn gerade der Bruch der Schweigepflicht eingeeignetes Mittel zur Abwendung dieser Gefahrdarstellt. Erforderlich ist hier das Bestehen einergegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Ge-fahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum einesanderen Menschen (Notstandslage, § 34 StGB).Das bloße Strafverfolgungsinteresse des Staatesüberwiegt hingegen den Anspruch des Patientenauf Schutz der Privat- und Intimsphäre nicht. Dasergibt sich auch schon daraus, dass in derStrafprozessordnung Regelungen über ein Zeug-nisverweigerungsrecht des Arztes und seinerberufsmäßigen Helfer vorhanden sind (siehe dazuden ersten Teil des Beitrags im RDJ 2+3/2011);hätte die Strafverfolgung Vorrang vor den Inte-ressen des Patienten, so gäbe es diese Vorschrif-ten gar nicht, oder es wären Ausnahmeregelun-gen für besonders schwere Straftaten vorgese-hen.

Das bedeutet: ein Bruch der Schweigepflichtbspw. durch die Verständigung der Polizei oderAussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden(ohne eine Entbindung von der Schweigepflichtdurch den Patienten!) kommt nur in Betracht, umzukünftige (schwere) Straftaten zu verhindern,nicht aber, um den Täter bereits begangenerStraftaten zu überführen. Anders liegt der Fallnur dann, wenn entweder die Tat noch fortwirkt,also zusätzliche Schädigungen zu befürchten sind,oder wenn sich aus der begangenen Tat Anhalts-punkte für eine Wiederholungsgefahr ergeben.Dies ist sowohl bei schweren Straftaten aus demBereich der Gewalt- und Sexualdelikte der Fall,aus denen sich Hinweise auf ein hohes Aggressi-onspotential des Täters oder triebhaftes Verhal-ten ergeben, wie auch bei typischerweise wieder-holt begangenen Delikten wie Kindesmisshand-lung oder -missbrauch.

Auch und gerade hier sollte aber die Entschei-dung über einen Bruch der Schweigepflicht wie-derum dem Arzt überlassen werden; die berufs-mäßigen Helfer des Arztes sind hier an seineEntscheidung gebunden. Für den Fall einerAussage im gerichtlichen Verfahren ist das aus-drücklich in den entsprechenden Regelungen derjeweiligen Prozessordnung festgehalten. SoweitZweifel verbleiben, ob bspw. eine Anzeige zu

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Lasten des Patienten gerechtfertigt ist, ist es ggf.empfehlenswert, zuvor rechtlichen Rat einzuho-len.

Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt,dass auch zur Wahrung eigener Interessen desRettungsdienstpersonals ein Bruch der Schweige-pflicht gerechtfertigt sein kann, wenn bspw.gegen strafrechtliche Verfolgung oder (Schadens-ersatz-)Ansprüche des Patienten keine andereGegenwehr möglich ist. Denn um sich gegenunberechtigte Vorwürfe bspw. hinsichtlich einerFehlbehandlung verteidigen zu können, wird esin der Regel unumgänglich sein, den wahrenSachverhalt zu schildern und ggf. auch unter Zu-hilfenahme von Dokumentationsunterlagen zubelegen, was auch Auskunft über von derSchweigepflicht umfasste Sachverhalte umfassenwird.

Soweit im übrigen Auskunftspflichten gesetzlichgeregelt sind (bspw. Meldepflichten hinsichtlichgefährlicher Erkrankungen an die Gesundheits-behörden, hinsichtlich Geburten oder bzgl.Todesfällen etc. pp.) besteht nicht nur ein Rechtdes medizinischen Personals, diese Auskunft trotzSchweigepflicht zu erteilen, sondern eine Ver-pflichtung. Dazu gehört nach herrschender An-sicht auch die prozessuale Aussagepflicht vorGericht, soweit der Schweigepflichtige ausnahms-weise kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Fallgruppen

Zusammenfassend lassen sich also folgende häu-fig vorkommende Fallgruppen unterscheiden, beidenen entweder von einer ausdrücklichen,konkludenten (stillschweigenden) oder mutmaßli-chen Einwilligung des Patienten auszugehen istoder der Bruch der Schweigepflicht zum Schutzhöherrangiger Rechtsgüter gerechtfertigt ist:

• Auskünfte an Angehörige über Zustand und Verbleib des Patienten (jedenfalls solange sich dieser nicht anderweitig geäußert hat)

• Auskünfte an weiterbehandelndes Personal, soweit zur Weiterversorgung des Patienten notwendig

• Auskünfte an Angehörige oder Polizei, soweit beim hilflosen Patienten zu dessen Schutz erforderlich

• Auskünfte an die Strafverfolgungsbehör-den bei Opfern von Straftaten (jedenfalls auf deren Wunsch oder wenn beim bewusstlo-sen Patienten ein solcher zu vermuten ist)

• Auskünfte an die Strafverfolgungsbehör-den bei Tätern, soweit Wiederholungs-gefahr zu befürchten ist und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann

• Auskünfte zum Schutz eigener Rechte (gegen Strafverfolgung oder vom Patienten geltend gemachte zivilrechtli-che Ansprüche)

• Auskünfte in Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, sollteaber die wichtigsten Anwendungsfälle zusam-menfassen.

(Landes-)gesetzliche Regelungen

Teilweise haben die oben angeführten Sachver-halte auch in den Rettungsdienstgesetzen derLänder eine Regelung gefunden. So sieht § 32 desRettungsdienstgesetzes (RDG) für Baden-Württemberg folgende Regelung vor:

§ 32: Erhebung, Veränderung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personen-bezogener Daten

(1) [...]

(2) [...]

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Betriebs übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 genannten Zwecke,

2. im Versorgungsinteresse der Patienten

a) durch Unterrichtung der Einrichtung, die Ziel des Beförderungsvorganges ist,

b) durch Unterrichtung von Angehörigenund sonstigen Bezugspersonen,

3. zu einer Rechnungsprüfung, Organisations-oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,

4. zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen denUnternehmer oder seine Mitarbeiter gerich-tet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Verfolgung des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter wegen Straftatenoder Ordnungswidrigkeiten,

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Autor: Th. Hochstein, Ass. jur., Mag. rer. publ.,Neustadt/Wstr., Email: [email protected]

5. zur Abwehr einer Gefahr für Leben,Gesundheit oder persönliche Freiheit desPatienten oder eines Dritten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenenüberwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches in der jeweils gelten den Fassung unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.

(4) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen desBetroffenen dem entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie wei-tergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs-vorschriften verpflichtet ist.Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Wie man sieht, sind damit die wichtigsten zuvorerörterten Fälle, in denen eine Auskunftsertei-lung trotz bestehender Schweigepflicht vonInteresse ist, gesetzlich geregelt. § 32 Abs. 5 RDGBaden-Württemberg wird man insofern aus straf-rechtlicher Sicht als Rechtfertigungsgrund auchhinsichtlich eines eventuellen Bruchs derSchweigepflicht (also eines Verstoßes gegen § 203StGB) zu verstehen haben.

Verwandte Vorschriften

Zu beachten sind neben der ärztlichen Schweige-pflicht, die abgeleitet auch für die berufsmäßigenHelfer des Arztes und originär auch bspw. für denRettungsassistenten gilt, auch andere Vorschrif-ten, aus denen sich Pflichten zur Verschwiegen-heit ergeben können, zu denen hier aus Platz-gründen keine weiteren Ausführungen gemachtwerden sollen.

Dazu gehören Regelungen über den Datenschutzim Bundes- oder Landesdatenschutzgesetzund/oder den Rettungsdienst- und Krankenhaus-gesetzen der Länder, dazu gehört die Pflicht zurDienstverschwiegenheit des im Rettungsdiensteingesetzten Beamten, und dazu zählen Vor-schriften über die Geheimhaltung des Funkver-kehrs der Behörden und Organisationen mitSicherheitsaufgaben.

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Produktinfo

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PRODUKTINFO / NEWS

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Sanitätsschule Nord trainiert Rettungsassistenten jetzt auf intensiv-medizinischem Niveau - mit MEDUMAT Transport von Weinmann

(Hamburg) – Weinmann, der weltweit anerkannteHersteller von Beatmungstechnologie fü� r Profis,konnte die Sanitä� tsschule in Hutzfeld fu� r dasTransportbeatmungsgerä� t MEDUMAT Transportgewinnen. Die Ausbildung mit MEDUMATTransport intensiviert die Wissensbildung in derBeatmung von Notfallpatienten. MEDUMATTransport bietet Transportbeatmung vonPatienten auf intensiv-medizinischem Niveau.Durch sein breites Spektrum an anwendbarenDruckbeatmungstechnologien, kö� nnen Schülersehr viel ü� ber die omplexita� t der menschlichenAtmung und ihrer Sicherung in den zahlreichenSituationen erlernen. Dank der verschiedenenBeatmungsformen – drei druckkontrollierte unddrei volumenkontrollierte Modi – sowie PRVC undder Zuschaltung von nicht-invasiver Beatmung inallen Modi, bietet MEDUMAT Transport ein hohesMaß an Einsatzflexibilita� t. Schüler der Sanitä� ts-schule Nord ko� nnen jetzt noch besser lernen, wel-che Beatmungsform situationsgerecht anzuwen-den ist. Auf diesem Wege intensiviert gerade dieAusbildung mit MEDUMAT Transport die Wissens-bildung in der Beatmung von Notfallpatienten.

Die Sanitä� tsschule in Hutzfeld bildet jährlich etwa100 Rettungsassistenten an der Schule aus. DasTransportbeatmungsgerä� t MEDUMAT Transportist seit Ende November 2011 an der Schule imLehreinsatz.

Weitere Infos: www.weinmann.de

First Responder nun auch in LauterhofenErste First Responder-Gruppe im Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz (Bayern)Neue Wege gehen zukünftig die Freiwillige Feuer-wehr Lauterhofen und der Kreisverband desBayerischen Roten Kreuzes Neumarkt i. d. OPf.! ZurÜberbrückung des sogenannten therapiefreienIntervalls wurden von den beiden Organisationeneine First Responder-Einheit im nördlichen Landkreisgegründet. Den 18 freiwilligen Helfern wurde durchden BRK-Kreisverband das ehemalige Einsatzleiter-fahrzeug zur Verfügung gestellt.

In dem BMW 318 touring (Baujahr 2005, bei derÜbergabe ca. 105 tkm), der eine neue Beklebung derörtlichen Firma Witt.mann und eine Sondersignal-anlage von Pintsch Bamag erhielt, ist mit einem AEDLifepack 1000 (Spende Bürgerstiftung Neumarkt),einer Accuvac-Absaugpumpe, Notfallrucksack,Sauerstofftasche, Kindernotfalltasche (Spende vonSternschnuppe e. V.), Feuerlöscher, Verkehrsabsiche-rungsgerät, Handscheinwerfer, Navigationsgerätsowie einem 4-Meter-Funkgerät (AEG Teledux 9)ausgestattet.

An Wochenenden sowie an Feiertagen sind immerzwei Helfer eingeteilt, die sich gleich von Zuhause

mit dem Einsatzfahrzeug zum Einsatzort begeben.Unter der Woche befindet sich das ehemalige BRK-Einsatzleiterfahrzeug im Gerätehaus der FeuerwehrLauterhofen, von wo im Alarmierungsfall zu dieserZeit ausgerückt wird. Seit September 2011 werdendie Einsatzkräfte über die Integrierte Leitstelle inRegensburg zu Einsätze gerufen. In den ersten 2Monaten rückten die Hilfskräfte bereits 30x aus.

Einige Helfer sowie Führungskräfte von BRK, Feuerwehr undFörderverein der First Responder-Gruppe und den 1. u. 2.Bürgermeister aus Lauterhofen bei der Fahrzeugübergabe (gefer-tigt durch Hans Braun)

NEWS

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Neue Gerichtsentscheidung zurVergütung von RettAss-Praktikanten

Mit Urteil vom 30. September 2005 (Aktenzeichen: 3 Sa 542/04) hatte das Sächsische Landesarbeits-gericht einem Rettungsassistenten, ebenso wie in erster Instanz das Arbeitsgericht Dresden, für dasPraktikum im zweiten Jahr der RettAss-Ausbildung eine angemessene Vergütung zugesprochen. DieHilfsorganisation bei der er das Praktikum ableistete, mußte dem Ex-Praktikanten – obwohl schrift-lich die Unentgeltlichkeit vereinbart worden war – für das Praktische Jahr knapp 10.000 Euro Ver-gütung nachzahlen. Rechtsgrundlage, so die Richter beider Gerichte in Sachsen, wären §§ 26 und 17Berufsbildungsgesetz.

Mit Urteil vom 24. Juni 2011 (Aktenzeichen: 6 Sa 444/11 und 456/11) entschied das Landesarbeits-gericht Berlin-Brandenburg nun, daß ein Rettungssanitäter, der eine „Fortbildung zum Rettungsassi-stenten“ absolviert, keine Vergütungsansprüche aus §§ 26 und 17 Berufsbildungsgesetz hat. Ein„Rettungssanitäter in Fortbildung zum Rettungsassistenten“ kann aber – für die Zeit, die er bei Ein-sätzen als Zweitkraft eingesetzt war – eine Vergütung nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch fordern;auch wenn für die Tätigkeit als Praktikant die Unentgeltlichkeit vereinbart war.

Im konkreten Fall war der ehemaligen Rettungssanitäterin eine Vergütung von 405,20 Euro für jedesMonat als Praktikantin zuerkannt worden. Grundlage der Berechnung war einerseits die tariflicheVergütung eines Rettungssanitäters und andererseits der zeitliche Umfang des Einsatzes als Zweit-kraft auf dem Rettungswagen, der im konkreten Fall bei etwa 25 % der Schichtzeit lag. Wären an die-ser Wache weniger Einsätze angefallen, wäre der Anspruch nach Ansicht der Richter in Berlin gerin-ger gewesen; wären mehr Einsätze angefallen, wäre er höher gewesen.

Diese Rechtsauffassung „öffnet“ aus unserer Sicht einer unguten, problematischen Entwicklung „Türund Tor“. Die Gerichtsentscheidung ist nachfolgend im Wortlaut abgedruckt. Lesen Sie zunächst denSachverhalt, dann den Urteilstenor und dann die Entscheidungsgründe.

Der Urteilstenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Senftenberg vom 26.08.2010 – 4Ca 143/10 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteildes Arbeitsgerichts Senftenberg vom 26.08.2010 –4 Ca 143/10 – im Kostenausspruch und insoweitgeändert, wie der Beklagte zur Zahlung von mehrals 4.052,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aufjeweils 405,20 € seit dem 03.02., 03.03., 02.04.,05.05., 03.06., 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11.und 02.12.2009 verurteilt worden ist, und dieKlage auch insoweit abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Beklagtenwird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinzu 47,72 % und der Beklagte zu 52,28 % zu tra-gen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Sachverhalt

Die als Rettungssanitäterin ausgebildete Klägerintrat gemäß „Praktikantenvertrag-Lehrrettungs-wache“ vom 27. November 2008 (Abl. Bl. 6 GA)zwecks Fortbildung zur Rettungsassistentin in einRechtsverhältnis zum Beklagten, das von Dezem-ber 2008 bis November 2009 bestand. Die Zahlungeiner Vergütung wurde ausdrücklich ausgeschlos-sen. Unter demselben Datum unterzeichnete dieKlägerin eine Erklärung, wonach sie auf alle ihrmöglicherweise nach dem Berufsbildungsgesetzoder anderen Vorschriften zustehenden finanziel-len Ansprüche aus dem Praktikantenvertrag ver-zichtete (Abl. Bl. 84 GA). Für ihre Beschäftigungals Rettungssanitäterin im Mai 2009 erhielt dieKlägerin aufgrund einer gesonderten Vereinba-rung eine Vergütung von 1.620,80 € brutto.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gemäß § 2der Anlage 5 zum D.-Tarifvertrag Land Branden-burg in der Fassung vom 1. Januar 2009 (D.-TV) alsPraktikantin für den Beruf des Rettungsassisten-ten eine monatliche Vergütung von 613,- € zu.Darüber hinaus könne sie aufgrund ihrer Be-

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schäftigung als Rettungssanitäterin gemäß demD.-TV in Entgeltgruppe D Stufe 1 sogar eineVergütung von monatlich 1.620,80 € beanspru-chen, die sie allerdings zunächst nur für Nov-ember 2009 geltend mache. Sie sei lediglich imDezember 2008 als dritte Kraft auf einem Ret-tungswagen mitgefahren, während sie ab Januar2009 allein mit einem Lehrrettungsassistenteneingesetzt worden sei.

Das Arbeitsgericht Senftenberg hat den Beklag-ten verurteilt, an die Klägerin für elf Monate6.743,- € nebst Verzugszinsen zu zahlen. ZurBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,auf das Praktikantenverhältnis der Parteien findeder D.-TV Anwendung, weil sich dessen Geltungs-bereich gemäß seinem § 1 Abs. 1 auf alle Mitar-beiter des D. im D.-Landesverband Brandenburge.V., dessen Verbänden, deren Untergliederun-gen, Einrichtungen und Gesellschaften aller Arterstrecke, sofern diese Mitglied der Landestarif-gemeinschaft des D. seien. Die Vereinbarung,wonach die Klägerin während ihres Praktikumskeinen Vergütungsanspruch habe, verstoße eben-so wie die Verzichtserklärung gegen § 4 Abs. 3TVG. Für November 2009 stehe der Klägerin keineVergütungsdifferenz zu, weil sie nicht konkretvorgetragen habe, zu mehr als der Hälfte alsRettungsassistentin tätig gewesen zu sein.

Gegen dieses ihr am 27. Januar 2011 zugestellteUrteil richtet sich die am 26. Februar 2011 einge-legte und am 11. April 2011 nach entsprechenderVerlängerung der Begründungsfrist begründeteBerufung der Klägerin. Sie vertieft ihren Vortragzu ihrer Beschäftigung und verweist auf die Vor-schriften über die Besetzung von Rettungswagenund auf die entsprechende Abrechnung des Be-klagten gegenüber seinen Auftraggebern. DieKlägerin räumt ein, dass sich die Einsätze auf rund25 % der Schichtzeiten beschränkt hätten.Während der übrigen Zeiten habe sie aber auchvor- und nachbereitende Tätigkeiten verrichtet.Ausbildungsmaßnahmen durch den Lehrrettungs-assistenten seien ebenfalls erfolgt.

Die Klägerin beantragt,den Beklagten unter teilweiser Änderung desangefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie wei-tere 1.007,80 € zu zahlen.

Der Beklagte, der gegen das ihm am 26. Januar2011 zugestellte Urteil ebenfalls am 25. Februar2011 Berufung eingelegt und diese am 25. März2011 begründet hat, beantragt, die Berufung derKlägerin zurückzuweisen und die Klage unter teil-weiser Änderung des angefochtenen Urteils ins-gesamt abzuweisen.

Er hält die Klage bereits mangels Bestimmtheit fürunzulässig und meint, das Arbeitsgericht habe dieauf einen Teil der Vergütung als Rettungssani-täterin gerichtete Klage nicht auf die Praktikan-tenvergütung beziehen dürfen. Aus dem D.-TVkönne die Klägerin nichts herleiten, weil derDeutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband als vertragsschließende Partei keineGewerkschaft sei und die Klägerin auch nicht des-sen Mitglied gewesen sei. Aus einem Verstoßgegen die Besetzungsvorschriften ergebe sichnicht, dass die Klägerin als Rettungssanitäterinbeschäftigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivor-bringens wird auf den Tatbestand des angefoch-tenen Urteils und die in der Berufungsinstanzgewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Entscheidungsgründe

1. Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäߧ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft sowie formge-recht und fristgemäß eingelegt und begründetworden. Dass die Klägerin in ihrer Berufungs-schrift die überholte Bezeichnung des Beklagtenverwendet hat, war angesichts dessen feststehen-der Identität und der Beifügung des erstinstanzli-chen Urteils mit der aktuellen Bezeichnung desBeklagten unschädlich.

2. Während die Berufung der Klägerin unbegrün-det ist, hat die Berufung des Beklagten teilweiseErfolg.

2.1 Die Klage ist zulässig.

Sie enthält neben einem bestimmten Antrag auchdie bestimmte Angabe von Gegenstand undGrund der erhobenen Ansprüche (§§ 253 Abs. 2Nr. 2, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Wie dieBeklagte zutreffend erkannt hat, handelte es sichangesichts des Lebenssachverhalts, aus dem dieKlägerin die begehrte Rechtsfolge hergeleitethat, für die Monate Dezember 2008 bis April 2009und Juni bis Oktober 2009 zunächst um eine Teil-klage auf Zahlung der Vergütung für die Tätigkeitals Rettungssanitäterin in Höhe der Vergütung füreinen Praktikanten zum Rettungsassistenten.Darüber hinaus hat die Klägerin unter Verteidi-gung des angefochtenen Urteils im Verhand-lungstermin der Berufungsinstanz klargestellt,sich insoweit zumindest auch auf ihre gleichzeiti-ge Beschäftigung als Praktikantin stützen zu wol-len. Damit hat sie sich auf einen Hilfsklagegrundgestützt, was zulässig ist und keine unzulässigealternative Klagehäufung (dazu BGH, Beschlussvom 24.03.2011 – I ZR 108/09 – GRUR 2011, 521 R9) darstellt.

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2.2 Die Klage ist nur zum Teil begründet.

2.2.1 Die Klägerin hat entsprechend § 612 BGBAnspruch auf Vergütung für ihre Beschäftigungals Rettungssanitäterin in Januar bis April undJuni bis November 2009 in Höhe von monatlich405,20 € brutto.

2.2.1.1 Es war davon auszugehen, dass dieKlägerin bei den rund 25 % der Schichtzeiten aus-machenden Einsätze ab Januar 2009 entspre-chend ihrer Ausbildung als Rettungssanitäterinbeschäftigt worden ist. Dem entsprechendenVortrag aus der Klageschrift ist die Beklagteerstinstanzlich lediglich mit einem Hinweis auf dieVertragssituation entgegengetreten. Auch in derBerufungsinstanz hat sich die Beklagte auf pau-schales Bestreiten beschränkt. Ihr Hinweis, dasseine von den Vorgaben in § 10 Abs. 1 der Verord-nung über den Landesrettungsdienstplan desLandes Brandenburg vom 24. Februar 1997 (GVBl.II/97 S. 106) abweichende Besetzung nicht auto-matisch zum Aufrücken eines Praktikanten in diePosition eines Rettungssanitäters führt, trifftdenkgesetzlich durchaus zu. Wie diese Einsätzeohne Heranziehung der Klägerin über Hilfstätig-keiten eines Praktikanten hinaus hätten durchge-führt werden können, ist für den Beklagten je-doch trotz ausdrücklicher Erörterung diesesAspekts nicht dargelegt worden. Dementspre-chend hat die Klägerin auch unwidersprochenvortragen können, dass ihre Einsätze den Auf-traggebern gegenüber als solche eines Rettungs-sanitäters abgerechnet worden seien.

2.2.1.2 Die Verzichtserklärung der Klägerin vom27.11.2008 stand einem Anspruch auf Vergütungder Tätigkeit einer Rettungssanitäterin schon des-halb nicht entgegen, weil sie sich lediglich aufAnsprüche aus dem Praktikantenvertrag mit demBeklagten bezog.

2.2.1.3 Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Ver-gütung als stillschweigend vereinbart, wenn eineDienstleistung den Umständen nach nur gegeneine Vergütung zu erwarten ist. Dies gilt entspre-chend, wenn Dienste erbracht werden, die überdas vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen(BAG, Urteil vom 16.02.1978 – 3 AZR 723/76 – APBGB § 612 Nr. 31 zu I 1 a der Gründe). Dies ist derFall bei der Beschäftigung eines Praktikanten mitTätigkeiten, die nicht seiner Fortbildung dienen,sondern ganz überwiegend im betrieblichenInteresse liegen (LAG Sachsen-Anhalt – Urteil vom18.05.2009 – 6 Sa 432/08 – juris zu A I 1 derGründe). So verhielt es sich im vorliegenden Fall,wo die Klägerin während der Einsätze nicht bloßals Praktikantin, sondern als Rettungssanitäterinbeschäftigt worden ist. Deshalb konnte auch die

vereinbarte Unentgeltlichkeit ihrer Beschäftigungals Praktikantin der Annahme einer stillschwei-genden Vergütungsabrede hinsichtlich des davonabweichenden Einsatzes als Rettungssanitäterinnicht entgegenstehen.

2.2.1.4 Dass die Klägerin bei ihren Einsätzen vondem daran ebenfalls beteiligten Lehrrettungs-assistenten auch ihrer Fortbildung dienende An-leitungen erfahren hat, stand einer vollenVergütungspflicht für diese Zeit nicht entgegen,zumal die Klägerin dem Beklagten für dieseEinsätze ja auch neben ihrer Fortbildung abrufbe-reit zur Verfügung gestanden hatte. Andererseitswar nicht erkennbar, dass und in welchemUmfang die Klägerin auch in dieser Zeit bei vor-und nachbereitenden Arbeiten über das Maßeines qualifizierten Praktikanten hinaus wie einRettungssanitäter beschäftigt worden ist, wasangesichts ihrer unstreitig erfolgten Fortbildungauch keinesfalls durchgängig so gewesen seinkann.

2.2.1.5 Als i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB übliche Ver-gütung für die Dienste eines Rettungssanitäterskonnte das im D.-TV vorgesehene Entgelt vonmonatlich 1.620,80 € zu Grunde gelegt werden.Auf die Frage, ob es sich dabei um einen wirksa-men Tarifvertrag gehandelt hat, kam es nicht an,weil die Beklagte selbst in der Vereinbarung einesEntgelts für die unstreitige Beschäftigung derKlägerin als Rettungssanitäterin im Mai 2009genau diesen Betrag übernommen hatte.

2.2.1.6 Bei monatlich (1.620,80 x 25 % =) 405,20 €ergab sich für zehn Monate ein Gesamtbetrag von(405,20 x 10 =) 4.052,- € brutto.

2.2.2 Ein Anspruch auf eine weitergehendeVergütung für ihre Beschäftigung als Praktikantinfür den Beruf des Rettungsassistenten bis zueinem Betrag von monatlich 613,- € brutto stehtder Klägerin nicht zu.

2.2.2.1 § 2 Satz 1 der Anlage 5 zum D.-TV hatteals Anspruchsgrundlage schon deshalb auszu-scheiden, weil die Rechtsnormen eines Tarifver-trags, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissenregeln, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbarund zwingend nur zwischen den beiderseitsTarifgebundenen gelten. Mangels Mitgliedschaftder Klägerin in der Tarifvertrag schließendenVereinigung war sie jedoch nicht tarifgebunden(§ 3 Abs. 1 TVG). Auf den persönlichen Geltungs-bereich des D.-TV kam es deshalb nicht an.

2.2.2.2 Ein Anspruch auf angemessene Ver-gütung gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 26 BBiG schei-terte daran, dass diese Vorschriften in Kapitel 1

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von Teil 2 des Berufsbildungsgesetzes die Berufs-bildung regeln, während für die beruflicheFortbildung in Kapitel 2 keine entsprechendeRegelung getroffen worden ist und deshalb § 17Abs. 1 BBiG auch keine entsprechendeAnwendung finden kann (vgl. LAG Hamburg,Urteil vom 13.12.2010 – 7 Sa 13/10 – juris zu II derGründe). Dies ist in dem von der Klägerin heran-gezogenen Urteil des Sächsischen LAG vom30.09.2005 (3 Sa 542/04 – LAGE BBiG § 10 Nr. 4 zuII der Gründe) übersehen worden.

2.2.2.3 Ein Vergütungsanspruch konnte sichschließlich auch nicht gemäß § 612 BGB ergeben.

2.2.2.3.1 Zum einen war die Vereinbarung einerunentgeltlichen Beschäftigung der Klägerin alsPraktikantin nicht etwa gemäß § 138 Abs. 2 BGBnichtig. Vielmehr diente sie der Ableistung der in§ 7 Abs. 1 Rettungsassistentengesetz vorgeschrie-benen praktischen Tätigkeit, und entspricht es dergesetzgeberischen Konzeption im Berufsbil-dungsgesetz, für die Fortbildung wie auch für dieberufliche Umschulung in Kapitel 3 von Teil 2 die-ses Gesetzes keine Vergütungspflicht desAusbildenden vorzuschreiben. Dementsprechendmussten bereits 2004 für sog. Aufbaukurse zumRettungsassistenten von viereinhalb Monaten

Dauer sogar Gebühren von mehr als 2.500,- € ent-richtetet werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom04.08.2005 – 11 K 5196/04 – juris). Erst wenn ineinem längeren Praktikantenverhältnis nicht derAusbildungszweck im Vordergrund steht, sonderneine Eingliederung in die Arbeitsorganisationerfolgt, kann von Lohnwucher die Rede sein(ArbG Kiel, Urteil vom 19.11.2008 - ö.D. 4 Ca1187d/08 - EzB BBiG § 26 Nr. 28).

2.2.2.3.2 Zum anderen steht im Rahmen eines derFortbildung dienenden Praktikums nicht dieErbringung einer Dienstleistung im Vordergrund,sondern die Verschaffung der Möglichkeit, imeigenen Interesse zusätzliche berufliche Kom-petenzen für eine qualifizierte und dementspre-chend besser entgoltene Tätigkeit zu erwerben.

2.2.3 Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäߧ§ 193, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGBab dem Tag nach dem ersten Werktag des jeweili-gen Folgemonats zu (vgl. BAG, Urteil vom15.05.2001 – 1 AZR 672/00 – BAGE 98, 1 = AP § 242BGB Gleichbehandlung Nr. 176 zu II der Gründe).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Neuerscheinung

Gerhard Nadler

Straßenverkehrsrecht für Feuerwehr und THW

In der Praxis der Feuerwehr und des THW werden regelmäßig Sonderrechte (§ 35 StVO)und Wegerecht (§ 38 StVO) in Anspruch genommen. § 35 StVO befreit die Feuerwehrund das THW unter bestimmten Voraussetzungen von der Beachtung der Vorschriftender StVO, legt anderen Verkehrsteilnehmern aber keine Pflichten auf. Anders § 38StVO, er ordnet den übrigen Verkehrsteilnehmern bei gleichzeitigem Einsatz von blau-em Blinklicht und Einsatzhorn an, sofort freie Bahn zu schaffen. Obwohl Feuerwehran-gehörige und THW-Helfer regelmäßig, viele Feuerwehrleute sogar täglich, damit kon-frontiert sind, bestehen erfahrungsgemäß Unklarheiten zu diesen beiden Rechten.Diese Broschüre möchte den für die Einsatzpraxis notwendigen Einblick geben.

Der Inhalt im Überblick:– Sonderrechte und Wegerecht in aller Ausführlichkeit– Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht / Kolonnenvorrecht– Inanspruchnahme von Sonderrechten mit dem Privatfahrzeug– Frequently Asked Questions (FAQ) zum Thema– Feuerwehrleute vor Gericht: Zwei für Feuerwehrleute relevante Urteile– Tabellarische Gegenüberstellung von Sonder- und Wegerechten

Die Publikation enthält ferner einen fünfseitigen Beitrag zum Thema „Mehr Sicherheit bei Einsatzfahrten durchprofessionelle Aus- und Fortbildung“ von Prof. Dr. Dieter Müller, einem renommierten Experten auf diesem Gebiet.

Das Werk ist im Dezember 2011 erschienen bei:ecomed SICHERHEIT – Verlagsgruppe Hüthig-Jehle-Rehm, Heidelberg ISBN: 978-3-609-69847-2 Euro 6,95

Ihr direkter Weg zum Verlag: www.ecomed-SICHERHEIT.de

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Ausbildung und Tätigkeit von Einsatzkräften des Rettungsdienstes undder Feuerwehr im Fokus der Erziehungs- und Sozialwissenschaften

In diesem Beitrag werden zehn Forschungsarbeiten aus dem Bereich der Erziehungswissenschaftsowie der Sozialwissenschaften, die in den letzten zehn Jahren publiziert wurden und einen konkre-ten Bezug zur Ausbildung und Tätigkeit von Einsatzkräften des Rettungsdienstes und der Feuerwehrhaben, vorgestellt. Damit soll dem Leser zum einen ein Überblick über die diesbezügliche Forschunggegeben werden, zum anderen sollen Einblicke in die einzelnen Forschungsprojekte vermittelt wer-den. Bei acht dieser Publikationen stehen die berufliche Tätigkeit und Ausbildung der Einsatzkräfteim Fokus, zwei Arbeiten haben die psychische Erste Hilfe und die Krisenintervention zum Gegen-stand.

Jürg Zimmermann

Untersuchung der Rettungsassistentenausbildung hinsichtlich der aktuellen Berufsanforderungen

Bei diesem Werk handelt es sich um eine Diplomarbeit aus dem Studiengang „Medizinpädagogik“ ander Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Wahl dieses Themas war durch die beruflicheBiographie des Verfassers bedingt. Während seiner eigenen Ausbildung zum Rettungsassistenten undder anschließenden Tätigkeit im Rettungsdienst, die dem Studium vorangingen, wurde Jürg Zimmer-mann immer wieder direkt oder indirekt mit den mannigfaltigen Problemen der gegenwärtigenAusbildung zum RettAss konfrontiert. Gegenstand dieser Untersuchung war die Verifikation folgen-der drei Hypothesen: Das berufliche Anforderungsprofil des RettAss ist in den letzten Jahren deutlichgestiegen; die RettAss werden durch die aktuelle Ausbildung nur unzureichend auf die beruflichenAnforderungen vorbereitet; die gegenwärtigen Ausbildungsstrukturen sind in Bezug auf die berufli-chen Anforderungen obsolet. Für diese Studie wurden im Jahr 2001 an über 900 Lehrende an RD-Schulen, Ausbilder an Lehrrettungswachen, Rettungsassistenten und Notärzte, die zuvor in einemStichprobenverfahren ausgewählt wurden, Fragebögen verschickt; knapp ein Drittel der Fragebögenkam auswertbar zurück. Abgesehen vom konkreten Ergebnis der Arbeit, ist sie schon wegen derBefunde, nämlich Problemen, die im Kontext der Novellierung des RettAssG seit Jahren kontrovers dis-kutiert werden, sehr aufschlußreich.

Hochschulschrift: Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, 2001Format: DIN A 4, Umfang: 98 SeitenBezug der elektronischen Version: [email protected](Der Versand der elektronischen Version per Email erfolgt kostenlos)

Gerhard Nadler

Berufspädagogische und juristische Aspekte zur beruflichen Bildung und Tätigkeit vonRettungsassistent und Rettungssanitäter

Diese Forschungsarbeit, die Inauguraldissertation des Verfassers, ist das Ergebnis eines dreijährigenForschungsprojektes zu dieser Problematik. Gerhard Nadler wählte für diese Untersuchung eineninterdisziplinären Ansatz. An diese Problematik wird zum einen aus der juristischen Perspektive undzum anderen aus der berufspädagogischen Perspektive herangegangen. Nach einer Einführung in dasProblemfeld wird untersucht, welche Staatspflichten bezüglich der Gewährleistung der medizinischenVersorgung der Bevölkerung sich aus dem Grundgesetz und dem EU-Recht ergeben. Zum IST-Stand derberuflichen Bildung und Tätigkeit des Rettungsfachpersonals werden - nun aus der berufspädagogi-schen Perspektive - u.a. die Ergebnisse einer Analyse der Fachliteratur dargelegt. Diese Untersuchungsollte Schwächen und Defizite des Status Quo, aber auch Möglichkeiten aufzudecken. Anschließendwerden die „de lege lata“ (gegenwärtige Rechtslage) hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen

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einer selbständigen Erstversorgung von Notfall- und Akutpatienten durch (nichtärztliches) Rettungs-fachpersonal untersucht und dann Überlegungen zum SOLL-Stand dargelegt bzw. Vorschläge zur „delege ferenda“ (Rechtslage, die noch zu schaffen ist) gemacht. Auf der Basis einer empirischen Unter-suchung zum Anforderungs- und Qualifikationsprofil - nun wieder aus der berufspädagogischenPerspektive - wurden Überlegungen und weitere Untersuchungen dazu angestellt, ob und inwieweitdie Rechtsvorschriften zur beruflichen Bildung des Rettungsfachpersonals novelliert werden solltenund auch Vorschläge hinsichtlich einer Novellierung gemacht.

Erschienen 2004 im Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main,Europäische Hochschulschriften: Reihe 2 – Band 3987,Umfang: 373 Seiten, ISBN 3-631-52262-2, Euro 56,50

Michael Cordes

Sozialkompetenzen im Rettungswesen

Eine Berufsfeldanalyse im Hinblick auf Notwendigkeit und Vermittelbarkeit sozialer Fähigkeiten

Gegenstand dieser wissenschaftlichen Arbeit, einer Inaugural-Dissertation, die an der UniversitätRegensburg vorgelegt wurde, ist die Bedeutung sowie die Vermittlung von sozialen Kompetenzen imBeschäftigungsbereich des Rettungsdienstes. Der Umstand, daß in der modernen Arbeitswelt alleindie fachliche Qualifikation zur Bewältigung beruflicher Aufgaben kaum mehr ausreicht, ist seit langerZeit anerkannt. Ein Berufsfeld in dem die Bedeutung sozialen Kompetenzen bisher kaum beachtetwird, ist das Berufsfeld von Rettungsassistent und Rettungssanitäter, der Rettungsdienst. Während dieAspekte „Opferbetreuung und Angehörigenbetreuung“ unter den Begriffen Krisenintervention undNotfallseelsorge ausgiebig diskutiert werden, findet der Aspekt „Teamfähigkeit“, wie die auch mei-sten anderen Komponenten der sozialen Kompetenz, kaum Beachtung. In der vorliegenden Arbeitwird diesbezüglich folgende zentrale Frage gestellt: Welche Eckpfeiler lassen sich ausmachen, umsoziale Kompetenz im Rettungswesen im Rahmen der gängigen Aus- und Fortbildungspraxis und dergegebenen Arbeitsverhältnisse zu fördern, welche Prämissen müssen zu diesem Zweck formuliert wer-den? Das Ziel dieser Arbeit war demnach, ausgehend von einer Berufsfeldanalyse, Möglichkeiten undGrenzen des Erwerbs solcher Kompetenzen mittels organisierter Lernprozesse zu analysieren undbasale Anhaltspunkte zu identifizieren, die dazu beitragen, konzeptionelle Schulungsmodelle bezüg-lich sozialer und teamorientierter Verhaltensmuster zu entwickeln.

Erschienen 2003 im Verlag Dr. Kovac, Hamburg,Umfang: 304 Seiten, ISBN: 3-8300-1096-6, Euro 89,00

Gerhard Nadler

Berufszufriedenheit von Rettungsassistenten

Eine Untersuchung aus arbeits- und berufssoziologischer Perspektive

Im Rahmen dieser Studie wurde die Berufszufriedenheit von Rettungsassistentinnen und Rettungs-assistenten, d.h. die Zufriedenheit mit den „Rahmenbedingungen des Berufs, die durch Staat undGesellschaft gesetzt wurden“, untersucht. Insbesondere die Zufriedenheit mit den Rechtsvorschriften,die die Berufsausübung reglementieren, sollte eruiert werden. Die sozialwissenschaftliche Arbeit istklassisch aufgebaut: In der Einleitung werden u.a. der Untersuchungsgegenstand und die Unter-suchungsperspektive dargelegt, im folgenden werden dann die Bedeutung von Arbeit und Beruf inder gegenwärtigen Gesellschaft thematisiert sowie die Begriffe im Kontext mit Berufszufriedenheitgeklärt. Anschließend werden die Hintergründe des Zustandekommens des Rettungsassistentenge-setzes beleuchtet und die Kräfte, die auf die berufliche Tätigkeit des Rettungsassistenten wirken, iden-tifiziert. Eines der zentralen Kapitel der Studie ist sicher das darauf folgende, in dem die empirische

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Untersuchung zur Berufszufriedenheit von Rettungsassistenten, die im Frühjahr 2007 durchgeführtwurde, ausführlich dargelegt wird. Mehrere hundert Rettungsassistentinnen und Rettungsassistentenwurden mittels Fragebogen dazu befragt, um ein aktuelles Bild von der Berufszufriedenheit zu erhal-ten. Die Ergebnisse aus der Befragung lassen auf eine erhebliche Berufs-Unzufriedenheit schließen.Abschließend werden soziologische Überlegungen zur Berufsunzufriedenheit der Rettungsassistentenangestellt, genauer zu den Ursachen, den Folgen und den (notwendigen) Konsequenzen.

Erschienen 2008 im Verlag FAERIE’S INKPOT, Mannheim,Umfang: 72 Seiten im Format DIN A 4, ISBN: 3-939036-09-9, Euro 9,90

Hansjürgen Gebhardt / André Klußmann

Sicherheit und Gesundheit im Rettungsdienst

Das Personal im Rettungsdienst gilt als besonders exponierte Gruppe für physische und psychischeBelastungen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sollte diese Tätigkeit im Rettungsdienst ausarbeitswissenschaftlicher Perspektive analysiert und die Belastungs- und Beanspruchungssituationendes Rettungsdienstpersonals erfaßt und beschrieben werden. Im Rahmen dieser Studie, bei der dieBundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin die Federführung hatte, wurden auf 22 Ret-tungswachen an vier Orten an insgesamt 382 Rettungsdienstmitarbeiter des DRK standardisierteFragebogens ausgegeben; 202 kamen auswertbar zurück. Die Untersuchung und deren Ergebnissesind in diesem Forschungsbericht dargelegt. Den Ergebnissen lassen sich unter anderem häufige Be-schwerden im „muskolo-skelettalen Bereich“, aber auch eine hohe „Arbeitszufriedenheit“ der DRK-Mitarbeiter entnehmen. Allerdings ist bezüglich der Zufriedenheit eine differenzierte Betrachtungnotwendig: In dieser Studie wurde die Zufriedenheit mit Arbeitszeiten und Tätigkeitsumfang sowiepsycho-soziale und körperliche Belastungen eines Kollektivs von 202 beruflichen und ehrenamtlichenRettungsdienstmitarbeitern verschiedener Qualifikationsstufen an den 22 Rettungswachen untersucht– letztlich also die Arbeitsplatzzufriedenheit. Die Zufriedenheit der Rettungsassistentinnen undRettungsassistenten mit den Rahmenbedingungen ihrer beruflichen Tätigkeit, die wichtiger Teil derGesamt-Zufriedenheit dieser Berufsgruppe mit ihrer Arbeit ist, wurde jedoch nicht untersucht.

Erschienen 2006 im NW-Verlag, Bremerhaven,Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – Fb 1068,Umfang: 114 Seiten, ISBN 3-86509-480-5, Euro 5,00

Gorißen Bettina

Psychische Belastungen im Wachalltag von Berufsfeuerwehrleuten

Ein arbeitspsychologischer Vergleich von Wachalltag und Einsatz

Bei diesem Werk handelt es sich um die Inaugural-Dissertation von Bettina Gorißen. Die Psychologinist in Feuerwehrkreisen keine Unbekannte. Seit 1999 bildet sie „Feuerwehrinterne Teams für Psycho-soziale Unterstützung“ aus, zudem ist sie Lehrbeauftragte am Institut der Feuerwehr in NRW. In die-ser Forschungsarbeit wurde erstmals der Einfluß von psychischen Belastungen von männlichen Berufs-feuerwehrleuten im Wachalltag sowie im Einsatz auf das psychische Befinden im Längsschnitt mittelszweier Erhebungswellen untersucht. Im Hinblick auf Befindlichkeitsbeeinträchtigungen fanden sich inder Literatur bisher ausschließlich Angaben zu Belastungen im Einsatz. Die Einsatzkräfte der Berufs-‚feuerwehren verbringen ihre Dienstzeit aber nur zu 20% im Einsatz und zu 80% im Wachalltag. Ausgehend von der Hypothese, daß aus dem Wachalltag zusätzliche Beeinträchtigungen resultieren,war das Ziel der Studie ein Erkenntnisgewinn über den Einfluß von psychischen Belastungen imWachalltag, also außerhalb der Zeit eines Einsatzes, im Vergleich mit psychischen Belastungen in derEinsatzzeit auf das psychische Befinden und damit auf die Gesundheit von Berufsfeuerwehrleuten.Mit dieser Studie konnte Gorißen nachweisen, daß aus dem Wachalltag zusätzliche Belastungen für

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Berufsfeuerwehrleute resultieren, die neben den Belastungen des Einsatzes berücksichtigt werdenmüssen. Diese Forschungsarbeit ist soweit ersichtlich bis heute die einzige vergleichende Unter-suchung die den gesamten Arbeitsbereich von Berufsfeuerwehrleuten berücksichtigt. Im übrigen ent-hält das Werk verschiedene Anregungen hinsichtlich der Durchführung weiterer Untersuchungen.

Erschienen 2003 im Verlag Dr. Kovac, Hamburg,Studien zur Streßforschung – Band 16Umfang: 240 Seiten, ISBN: 3-8300-1101-6, Euro 84,00

Gorißen Bettina

Stressbericht: Gesundheitliche Folgen der Arbeitsbedingungen im Wachalltag von Berufsfeuerwehrleuten

Der Streßbericht gibt - ebenso wie die bereits vorgestellte Inauguraldissertation - einen Einblick in dieStreßforschung und das besondere Arbeitsfeld von Berufsfeuerwehrleuten. Diese Publikation basiertauf den im Rahmen des oben umrissenen Dissertations-Forschungsprojektes erhobenen Daten. In die-sem Forschungsprojekt wurden die Arbeitsbereiche „Wachalltag“ und „Einsatz“ bei sieben großendeutschen Berufsfeuerwehren auf die Dauer von zwei Jahren untersucht. Eines der wichtigsten Ergeb-nisse der Untersuchung lautet: Auch verschiedene Arbeitsbedingungen im Wachalltag wirken sichnegativ auf das psychische Wohlbefinden aus! Während sich die oben vorgestellte Dissertation an denarbeitspsychologisch oder ganz allgemein sozialwissenschaftlich Interessierten richtet und zwei For-schungsfragen folgt, wendet sich der Stressbericht an die Berufsfeuerwehrleute selbst und beleuchtetzudem weitere Aspekte. Diesbezüglich sind soziales Miteinander, gegenseitiges Vertrauen, Zuverläs-sigkeit, Zumutbarkeit und soziale Stressoren zu nennen. In dieser Publikation werden 25 Aspekte indiesem Kontext auf jeweils ein, zwei oder drei DIN A 4 – Seiten dargelegt; zu einigen Problemen wer-den bereits hier Lösungen angerissen. Von besonderer Relevanz für die Praxis dürften die zwei letztenKapitel, nämlich die Gegenüberstellung von „Belastungen und Lösungen“ sowie das Thema „Quali-tätszirkel“, sein.

Herausgeber: ver.di – Fachgruppe Feuerwehr, Berlin, 2003Format: DIN A 4, Umfang: 89 SeitenBestellung der Publikation: [email protected](für ver.di-Mitglieder kostenlos, ansonsten ggf. Schutzgebühr)

Tanja Roth

Psychosoziale Belastungen im Rettungsdienst

Die Arbeit im Rettungsdienst stellt eine komplexe Tätigkeit dar, die verschiedene Belastungsfaktorenenthält. Neben Arbeitsbelastungen wie unregelmäßigen Dienstzeiten spielen psychologische Anfor-derungen, zum Beispiel die Verantwortung für Leben und Gesundheit der Patienten wie auch dieKonfrontation mit Ausnahmesituationen, eine wichtige Rolle. Im Rahmen dieser Forschungsarbeitwurden zum einen die Belastungsfaktoren dargestellt, die bezüglich der Tätigkeit im Rettungsdienstals relevant nachgewiesen wurden oder aus Studien zu anderen Berufen als relevant anzunehmensind. Zum anderen wurde versucht vorhandene Befindens- und Gesundheitsbeeinträchtigungen zuerfassen, um zu überprüfen, ob die Arbeitsbedingungen im Rettungsdienst „schädigungsfrei“ sind.Zur Beantwortung der fünf Forschungsfragen wurde im Bereich Rettungsdienst des Badischen RotenKreuzes eine Fragebogenstudie durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden sehr diffe-renziert auf 74 Seiten dargelegt; auf weiteren 36 Seiten erfolgen die Diskussion der Ergebnisse undSchlußfolgerungen für die Praxis sowie Anregungen und Hinweise für weitere Forschungen. DieForschungsarbeit wurde im Jahre 2009 von der Universität Freiburg im Breisgau als Inaugural-Dissertation angenommen. Ein interessantes Ergebnis aus der Arbeit ist, daß von den Mitarbeitern desRettungsdienstes eine Unterforderung im Sinne einer Fehlbeanspruchung, bei der Fähigkeiten und

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Fertigkeiten nicht eingesetzt werden können, wahrgenommen wird. Dies kann sich letztlich aufArbeitsmoral und Arbeitszufriedenheit negativ auswirken.

Erschienen 2009 im Verlag Dr. Kovac, Hamburg,Studien zur Streßforschung – Band 28Umfang: 308 Seiten, ISBN: 3-8300-4532-8, Euro 88,00

Harald Karutz

Psychische Erste Hilfe bei unverletzt-betroffenen Kindern in Notfallsituationen

Bei diesem Werk handelt es sich um eine Inaugural-Dissertation aus dem Bereich Psychologie, die imJahre 2003 an der Universität Dortmund vorgelegt wurde. Zunächst wird der Forschungs- und Arbeits-stand zur gegenständlichen Thematik ausführlich dargestellt und kritisch reflektiert. Diese ersteUntersuchung ergibt, daß zur dieser Thematik bisher weder empirische Untersuchungen durchgeführtwurden und auch keine geeigneten Konzepte für die Praxis existieren. Vor diesem Hintergrund wirddie Planung, Durchführung und Auswertung einer explorativen Studie beschrieben, in der insgesamt96 Kinder, die verschiedene Notfallsituationen körperlich unverletzt miterlebt hatten, befragt wordensind. Die Befragung erfolgte anhand eines strukturierten Interviewleitfadens zum Ablauf des Notfall-geschehens, zu Gedanken und Gefühlen, zu Wünschen und Bedürfnissen, zum Verhalten anderer undzum eigenen Verhalten. Von den Aussagen dieser Kinder ausgehend werden anschließend konkreteHinweise für die psychische Erste Hilfe bei unverletzt betroffenen Kindern in Notfallsituationen for-muliert und in einem Regelwerk zusammengefaßt.

Erschienen 2004 im LIT-Verlag, Münster,Reihe: Ethik in der Praxis / Studien – Band 19,Umfang: 208 Seiten, ISBN 3-8258-8207-1, Euro 19,90

Sebastian Roth

Krisen-Bildung

Aus- und Weiterbildung von KriseninterventionshelferInnen

Die Forschungsarbeit orientiert sich an der Sichtweise, „die Teilnahme an einer Ausbildung zum / zurKriseninterventionshelferIn sowie die spätere Tätigkeit in der Krisenintervention sei (auch) eineHinwendung zum Konzept des Lebenslangen Lernens“. Im ersten Teil der Arbeit erfolgt eine theore-tische Auseinandersetzung mit „Krisen“, „Krisentheorien“, dem Konzept „Lebenslanges Lernen“ so-wie „Komplementären Formen und Modellen der Krisenhilfe“. Im zweiten Teil wird die Praxis derKrisenintervention, genauer die Krisenintervention im Rettungsdienst sowie die Ausbildung zum / zurKriseninterventionshelferIn, untersucht. Im dritten Teil der Arbeit, dem empirischen Teil, wird die„Internationale Online-Befragung von ehrenamtlichen KriseninterventionshelferInnen“, die der Ver-fasser im Frühjahr 2007 durchführte, dargelegt. Die Ergebnisse der Befragung sollen der Klärung derzentralen Forschungsfrage „Welche Kompetenzen benötigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen füreine Tätigkeit in gemeindenahen Kriseninterventionsteams“ dienen. Diese Forschungsarbeit wurde imJahre 2007 von der Universität Klagenfurt (Österreich) als Inaugural-Dissertation angenommen. ZurErkenntnisgewinnung und Beantwortung der Forschungsfragen werden erwachsenendidaktische,sozialisationstheoretische, existenzphilosophische und entwicklungspsychologische Aspekte herange-zogen.

Erschienen 2008 im Verlag Dr. Kovac, Hamburg,Umfang: 463 Seiten, ISBN: 3-8300-3537-4, Euro 98,00

Verfasser: Thomas Braun und Dr. Gerhard Nadler IBSR – Institut Rettungswesen, Neubiberg www.institut-rettungswesen.org

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RETTUNGSDIENST INTERNATIONAL

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Neues Rettungsfahrzeug im Rettungsdienst Spital Bülach

Der Rettungsdienst des Spitals Bülach hat einenneuen Rettungswagen in Dienst gestellt. DieAmbulanz vom Typ Mercedes Sprinter löst eineLeasing-Ambulanz ab, die im Piloteinsatz stand.Damit besteht die Rettungsfahrzeug-Flotte ausvier fixen Rettungswagen und einem Kranken-transport-Fahrzeug.

Modernste notfallmedizinische Ausstattung auf der StrasseDer neue Rettungswagen ist baugleich mit denbereits im Einsatz befindlichen Fahrzeugen undausgerüstet mit modernster notfallmedizinischerAusstattung. Hierzu zählen eine Intensivüberwa-chungs-Einheit, EKG-Fernübertragung ans Spital,Defibrillator, Beatmungsgerät, ein luftgefederterPatienten-Tragetisch, Notfallmedikamente sowieein umfangreiches medizinisches Equipment zurBergung und Erstversorgung. Diese Ausrüstungermöglicht eine optimale medizinische Betreuungdes Patienten auf der Unfallstelle und höchstmög-liche Sicherheit beim Transport in die Notfallsta-tion des Spitals.

EKG-Fernübertragung bei HerzinfarktBei einem Patienten mit Verdacht auf Herzinfarktwird die EKG-Kurve (Herzstromkurve) mittelsFunkübertragung ans Spital übermittelt. In dieserkritischen Situation sind rasche Entscheide undschnelle Behandlung wichtig. Ein Kardiologe imSpital beurteilt die EKG-Kurve. Er erkennt die er-forderliche Behandlung und weist das Rettungs-team an, den Patienten in die entsprechendeKlinik zu fahren.

Fünf Fahrzeuge an zwei StandortenAm Spital Bülach sind zwei Rettungs-wagen, ein Reserve-Rettungswagen sowieein Krankentransport-Fahrzeug statio-niert. Ein weiterer Rettungswagen stehtim Stützpunkt Niederhasli in Bereitschaft.Damit gewährleistet der RettungsdienstSpital Bülach im Zürcher Unterland eineoptimale Verfügbarkeit und höchstePatientensicherheit.

Im Notfall 144 wählenDer Rettungsdienst des Spitals Bülach ist an dieNotrufzentrale 144 angeschlossen und an 365Tagen während 24 Stunden einsatzbereit. DerRettungsdienst des Spitals Bülach ist IVR-zertifi-ziert und erfüllt die Qualitätsanforderungen anSchweizer Rettungsdienste (IVR: Interverband fürRettungswesen). Der Rettungsdienst des SpitalsBülach leistet jährlich ca. 3.000 Einsätze. Dies ent-spricht 85.000 km oder gut zwei Erdumrundun-gen mit fahrender medizinischer Intensivbetreu-ung.

Über das Spital BülachIm Zürcher Unterland, einer der am stärkstenwachsenden Regionen des Kantons Zürich, stelltdas Spital Bülach mit den Bereichen Chirurgie,Orthopädie, Urologie, Medizin, Frauenklinik, Ra-diologie und Anästhesie und mit über 200 Bettensowie rund 900 Mitarbeitenden eine hochste-hende medizinische Versorgung für 160�000Menschen sicher.

E-Mail: [email protected]

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Rettungsdienst Journal 04-2011

LUFTRETTUNG

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Eine starke Allianz von Anfang an: Die DRF Luftrettung entscheidet sich mit 25 Hubschraubern

vom Typ EC145 T2 erneut für Eurocopter

Eurocopter und die DRF Luftrettung haben MitteNovember einen Kaufvertrag über 25 Hubschrau-ber der neuesten Generation – der EC145 T2 –unterzeichnet. Damit ist die deutsche Luftret-tungsorganisation größter Kunde dieses Helikop-tertyps in Europa. Mit dem Kauf der Maschinenwird die DRF Luftrettung innerhalb ihrer rot-weißen Hubschrauberflotte sukzessive ihre beste-hende BK117 austauschen. In dem Zeitfenster vonDezember 2013 bis Ende 2015 werden die erstenfünf Maschinen durch die DRF Luftrettung zumEinsatz im 24h-Luftrettungsdienst in Betriebgenommen. Die bei Eurocopter in Deutschlandentwickelten und produzierten Hubschrauberumfassen ein Auftragsvolumen von nahezu 200Millionen Euro.

Die 20 weiteren Hubschrauber des Auftrags sollengestaffelt bis ins Jahr 2022 ausgeliefert werden.Alle von der DRF Luftrettung bestellten Hub-schrauber des Typs EC145 T2 werden in Deutsch-land, Donauwörth, produziert und nach derEndmontage von dort aus an den Kunden ausge-liefert. Die DRF Luftrettung mit Sitz in Filderstadtbetreibt in Deutschland, Österreich und Däne-mark insgesamt 31 Hubschrauberstationen, davonacht im 24h-Betrieb. Die mit modernster Medizin-technik ausgestatteten Maschinen werden zurschnellen Notfallrettung und zum Transportintensivpflichtiger Patienten zwischen Klinikeneingesetzt. An Bord befinden sich erfahrenePiloten, Notärzte und Rettungsassistenten derDRF Luftrettung.

Dr. Wolfgang Schoder, Mitglied des Vorstandesund zuständig für alle Helikopterprogramme,erklärte anlässlich der Unterzeichnung: „Der Ab-schluss dieses wegweisenden Vertrags mit der DRFLuftrettung ist für uns ein besonderer Anlass zurFreude, belegt er doch einmal mehr unserePosition als weltweit führender Hubschrauber-

anbieter in dem Segment der Luftrettung. Ebensobegrüßen wir außerordentlich die Tatsache, dassdamit eine lang bestehende und für beide Seitenerfolgreiche Partnerschaft mit der DRF Luftret-tung fortgesetzt wird.“

DRF Luftrettung und Eurocopter – einePartnerschaft von Anfang an

Bei der Rettung von Menschenleben zählt jedeMinute. Die Erfolgsfaktoren sind die richtigemedizinische Versorgung in kürzester Zeit vor Ort.Seit 1973 hat sich die DRF Luftrettung mit ihrerHubschrauberflotte einen internationalen Namengemacht. Und von Beginn an war Eurocopter mitdabei – angefangen mit der Alouette III und derBO105 über die BK117 und EC135 bis hin zurEC145. Insgesamt fliegen aktuell 46 Eurocopter-Hubschrauber im Dienst der DRF Luftrettung.Allein in 2010 leistete die gemeinnützig tätigeOrganisation 36.900 Rettungseinsätze.

„Um die eigenen hohen Qualitätsansprüche zuerfüllen, setzt die DRF Luftrettung seit vielenJahren Maßstäbe in den Bereichen Flugbetrieb,Technik und Medizin. Dabei stehen Sicherheit undEffizienz an oberster Stelle, so dass die fort-währende Weiterentwicklung der von uns einge-setzten Hubschrauber unumgänglich ist,“ erklärteDr. Hans Jörg Eyrich, Vorstand der DRFLuftrettung, bei Vertragsabschluss. „Die EC145 T2ist durch ihre Leistungsstärke und den Fenestronfür den Einsatz in der Luftrettung hervorragendgeeignet.

Das Foto zeigt von links nach rechts: Thomas Hein,Vertriebsleiter Europa Eurocopter, WolfgangBuchner, Vertriebsleiter Zentraleuropa Eurocopter,Steffen Lutz, Vorstand DRF Luftrettung, Dr.Wolfgang Schoder, Mitglied des VorstandsEurocopter und Dr. Hans Jörg Eyrich, Vorstand DRFLuftrettung, bei der Vertragsunterzeichnung am14. November 2011 in Filderstadt

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LUFTRETTUNG

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Gerade bei nächtlichen Rettungseinsätzen bietetder ummantelte Heckrotor einen zusätzlichenSicherheitsaspekt. Schon durch die Einführungvon Nachtsichtbrillen als bundesweit einzigeLuftrettungsorganisation haben wir 2008 einenwichtigen Schritt zur Weiterentwicklung derLuftrettung bei Nacht geleistet. Nach Münchenund Regensburg werden wir in Kürze auch vonder Bundeshauptstadt Berlin aus mit Night VisionGoggles zu nächtlichen Notfalleinsätzen fliegen.Mit dem Einsatz der EC145 T2 werden wir uns inunserem 24-Stunden-Flugbetrieb auf einen Hub-schrauber verlassen können, der für die vielseiti-gen Anforderungen der modernen Luftrettungoptimal geeignet ist“, so der Vorstand der DRFLuftrettung.

Die neue Helikoptergeneration „Made inGermany“: die EC145 T2

Das Fluggerät kombiniert das technologischeKnow-how der bewährten BK117 sowie der EC145mit neuen und innovativen Entwicklungen. EineNeuerung der EC145 T2, die sofort ins Auge fällt,ist der gesamte Heckausleger mit Fenestron; eindeutliches und gleichzeitig bekanntes Erken-nungsmerkmal der Eurocopter-Hubschrauber; erbietet erhöhte Sicherheit für Passagiere undPiloten am Boden und in der Luft. Weitere ent-scheidende Merkmale sind die deutlich gesteiger-te Leistungsfähigkeit, speziell im einmotorigenBetrieb, sowie ein geringerer Geräuschpegel derMaschine, der den Hubschrauber zum leisestenseiner Klasse macht. Ein neu entwickeltes Avionik-System mit 4-Axen-Autopilot und eine satelliten-

gestützte Navigation entlasten den Piloten undgewährleisten somit deutlich mehr Flugsicherheitan Bord. Neben Einsätzen für die Luftrettung istdas Multitalent für eine Vielzahl von Missionengemacht; im Fokus stehen die MarktsegmentePolizei- und Behörden, Geschäftsflüge, Öl & Gassowie Windfarmen-Wartung.

Mit der größten Flotte an Hubschraubern im welt-weiten Luftrettungseinsatz ist Eurocopter dieNummer eins in diesem Segment. Über Jahrzehn-te hinweg konnten durch eine enge Kunden-kooperation praktische Einsatzerfahrungengesammelt werden, die unmittelbar in neueTechnologien einflossen und weltweit neueMaßstäbe gesetzt haben.

Über EurocopterEurocopter, gegründet 1992, ist heute eindeutsch-französisch-spanischer Konzern und einGeschäftsbereich der EADS, eines weltweitführenden Unternehmens in der Luft- undRaumfahrt, im Verteidigungsgeschäft und dendazugehörigen Dienstleistungen. Die Eurocopter-Gruppe beschäftigt rund 17.500 Mitarbeiter. 2010festigte Eurocopter seine Position als weltweiteNummer Eins am zivilen und halbstaatlichenHubschraubermarkt mit einem Umsatz von 4,8Milliarden Euro, Aufträgen über 346 neueHubschrauber und einem Anteil von 49 Prozentam zivilen und halbstaatlichen Markt.

Weitere Infos: www.eurocopter.com www.drf-luftrettung.de

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BUCHVORSTELLUNGEN

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K. Enke, A. Flemming, H.P. Hündorf, P. Knacke, R. Lipp, P. Rupp (Hrsg.)

Lehrbuch für präklinische Notfallmedizin – Band 4: Berufskunde und Einsatztaktik

Im LPN4 werden alle relevanten Aspekte der Berufskunde für RettAss und der Einsatztaktik im Rettungs-dienst sowie viele wichtige rechtliche Aspekte einer Tätigkeit im Rettungsdienst angesprochen. DasThemenspektrum zu „Organisation und Einsatztaktik“ erstreckt sich von Rettungsdienstorganisation überKommunikationstechnik und Gefahren an der Einsatzstelle bis hin zu Massenanfall von Verletzten undErkrankten (MANV) und Führungsaufgaben im Rettungsdienst. Das Werk ist nicht nur als Lehrbuch fürRettAss in Ausbildung geeignet, sondern kann als Standardwerk betrachtet werden, das auch vomBerufserfahrenen immer wieder mit Gewinn zur Hand genommen werden kann. Zur Zeit ist zu dieserThematik wohl kein besseres Werk auf dem Markt.

4. Auflage, Stumpf+Kossendey-Verlag, Edewecht, 2011Umfang: 596 SeitenISBN: 978-3-938179-71-0 Euro 35,00

Udo B. Crespin und Hanno Peter (Hrsg.)

Handbuch für Organisatorische Leiter

Der Organisatorische Leiter (OrgL) hat sich im Rettungsdienst mittlerweile etabliert. Seine logistisch-orga-nisatorischen Kenntnisse sind beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV) wie auch bei derAbsicherung von Großveranstaltungen unverzichtbar. Dieses Handbuch vermittelt umfassend und anwen-dungsbezogen die erforderlichen Grundlagen für diese Tätigkeit, nämlich Wissen über Logistik undRechtsvorschriften, zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf-gaben sowie zur Führungslehre. Bei diesem Werk handelt es sich um „Spezialliteratur“, die einerseits fürdie Ausbildung zum OrgL bestens geeignet ist, aber andererseits auch als Lektüre zur Thematik „Einsatz-leitung“ und „Einsatztaktik“ allen Interessierten empfohlen werden kann.

3. Auflage, Stumpf+Kossendey-Verlag, Edewecht, 2007Umfang: 472 SeitenISBN: 978-3-938179-37-6 Euro 34,90

Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch 2012

Der Pschyrembel ist der Klassiker unter den medizinischen Wörterbüchern. 120 Jahre nach der erstenAuflage liegt nun im Winter 2011 / 12 die überarbeitete und deutlich erweiterte 263. Auflage vor. SeinenNamen hat das Wörterbuch von seinem langjährigen Herausgeber „Willibald Pschyrembel“, der das Werkvon 1932 bis 1990 herausgab. Der Pschyrembel orientiert sich an den Bedürfnisses der Fachwelt – von denGesundheitsfachberufen und den Medizinstudenten bis hin zum Chefarzt. Die Überarbeitung erfolgtedurch 220 renommierte Autoren aus Wissenschaft und Praxis und durch das Team der Redaktion. DieNeuauflage bietet: einen auf über 2.300 Seiten erweiterter Umfang, 7.500 aktualisierte Stichwörter, vieleneue Abbildungen, 1.000 neue Fachbegriffe und noch viel mehr. Die „neue Generation des Pschyrembel“gibt es als Buch, online oder als APP. Näheres unter: www.pschyrembel.de

263. Auflage, Verlag Walter de Gruyter, Berlin, 2011Umfang: 2.350 SeitenISBN: 978-3-11-025166-1 (Buch) Euro 49,95

Tassilo Schumacher

Medizinisches Wörterbuch für Rettungsdienst, Notfallmedizin und Flugambulanz

Englisch-Deutsch / Deutsch-Englisch

Dieses handliche Wörterbuch ist ein wertvolles Nachschlagewerk für Rettungsassistenten, Rettungssanitä-ter und Ärzte sowie Pflegepersonal. Es ist immer dann hilfreich, wenn im Rettungsdienst oder in der Klinikmit englischsprachigen Patienten kommuniziert wird oder medizinische Dokumentationen in englischerSprache gelesen werden müssen. Außerdem sollte es bei Einsätzen im Ausland, gleichgültig ob Flug-ambulanzeinsatz oder Einsatz im Katastrophengebiet, immer verfügbar sein. Die wesentlich erweiterte 2.Auflage umfaßt nun über 12.000 Stichwortkombinationen. Im Anhang sind viele weitere hilfreicheInformationen zu finden: Umrechungstabellen für Einheiten, Maße und Gewichte, die Zeitzonenüber-sicht, eine Tabelle mit Telefonvorwahlen aller Länder und einiges mehr.

2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, 2010Umfang: 280 SeitenISBN: 978-3-17-019171-6 Euro 19,90

Rettungsdienst Journal 04-2011

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BUCHVORSTELLUNGEN

Arne Jansch

Taktische NotfallmedizinGrundlagen, Bedeutung für den Rettungsdienst und die Anwendung bei Amoklagen

Nach dem Amoklauf in Erfurt im Jahr 2002 begann vor allem auf polizeilicher Seite die Erarbeitungvon Konzepten zum Umgang mit solchen Lagen. Im Gegensatz zu den bis dahin geltendenAnweisungen, das Eintreffen von Spezialkräften abzuwarten, sollen nun durch die ersteintreffen-den Kräfte – unter Einbezug der ersteintreffenden Kräfte des Rettungsdienstes – „Kontaktteamsund Rettungsteams“ gebildet werden, um sofort eingreifen zu können. Das zentrale Kapitel in die-sem Werk hat die Zusammenarbeit von Polizei und Rettungsdienst zum Gegenstand. Kapitel zum„Phänomen Amok“, zur notfallmedizinischen Versorgung bei Amoklagen und weiteren wichtigenAspekten runden die Ausführungen ab. Dem Autor ist mit diesem Werk eine wirklich gute Darstel-lung dieser komplexen Thematik gelungen. Nichts bleibt offen, nichts ist überflüssig.

Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt a.M., 2010Umfang: 268 SeitenISBN: 978-3-86676-126-1 Euro 34,90

Clemens Hellenschmidt

Der DRK-Krankentransport 1943 – 1945

Vorgeschichte, Entstehung, Organisation und Auswirkungen bis in die Gegenwart

In diesem Werk, der Inaugural-Dissertation des Verfassers, wird der Frage nachgegangen in wie weit dieStruktur des Deutschen Roten Kreuzes und die Dominanz im Rettungsdienst auf den Erlaß Hitlers, den„Erlaß des Führers über die Vereinheitlichung des Krankentransports“, vom 30. November 1942 zurück-geht. Dies wird, wie der Verfasser in der Einleitung ausführt, von Seite des BKS (Unternehmerverband pri-vater Rettungsdienste) und auch von Seite der Berufsfeuerwehren immer wieder angeführt. Für dieForschungsarbeit wurde insbesondere auf Dokumente im Bundesarchiv in Berlin-Lichterfelde sowie imebenfalls dort befindlichen Archiv des DRK-Generalsekretariats zurückgegriffen. Diese Forschungsarbeitträgt dazu bei die Geschichte des Rettungsdienstes, die bisher nur wenig erforscht ist, zu erhellen.

Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2010Umfang: 128 SeitenISBN: 978-3-8300-4988-3 Euro 65,00

Andrea Prauße-Stangl

Entstehung und Entwicklung von Notarztdiensten in Nordrhein-Westfalen

Bei diesem Werk handelt es sich um die überarbeitete Fassung der Inaugural-Dissertaion der Autorin, dieim Jahre 2005 an der Universität Köln vorgelegt wurde. Zielsetzung war die empirische Erfassung undAnalyse der Entwicklung des Notarztdienstes in Nordrhein-Westfalen. Methodisch handelt es sich um eineempirische Forschungsarbeit, die auf Methoden der quantitativen und qualitativen Sozialforschungzurückgreift; als Elemente der qualitativen Sozialforschung wurde die postalische Befragung anhandeines Fragebogens sowie Gespräche mit Zeitzeugen und Experten gewählt. Auf diese Art und Weise wirddie Entwicklung des Notarztdienstes in diversen Städten und Kreisen in Nordrhein-Westfalen ausgeleuch-tet. Das Buch enthält auch Schilderungen von Einsätzen und (historische) Fotografien.

Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2007Umfang: 340 SeitenISBN: 978-3-8300-2799-7 Euro 88,00

Kordula Marzinzik, Annette Nauerth, Ursula Walkenhorst (Hrsg.)

Kompetenz und Kooperation im Gesundheits- und Sozialbereich

Diese Publikation dokumentiert die Beiträge der zweiten „Fachtagung der Kompetenzplattform Kom-PASS“, einem Forschungsverbund der Fachbereiche „Wirtschaft und Gesundheit (Pflege und Gesundheit)“sowie „Sozialwesen“ an der Fachhochschule Bielefeld. Diese Fachtagung widmete sich der interprofessio-nellen Kooperation in Arbeitsfeldern des Sozial- und Gesundheitswesens. Als Meta-These kann festgehal-ten werden: „Zur Gestaltung einer patientenorientierten Versorgung ist die Zusammenarbeit der ver-schiedenen Berufsgruppen aus Medizin, Pflege- und anderen Gesundheitsfachberufen sinnvoll und not-wendig. Kooperation benötigt jedoch förderliche Rahmenbedingungen.“ Die Publikation diskutiertPerspektiven zukünftiger Kooperationen und Kompetenzentwicklungen in den Gesundheitsberufen.

LIT-Verlag, Münster, 2010Umfang: 172 SeitenISBN: 978-3-643-10789-3 Euro 14,90

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RETTUNGSDIENST INTERNATIONAL

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Blick nach NordenNeuheiten aus Dänemark und Schweden

Neues System am Slagelse Hospital (RegionSjaelland)

Ein neues Einsatzfahrzeug für Notärzte und Ein-satzleitung rückt am Krankenhaus Slagelse zuNotfällen und Großschadensereignissen aus.Besetzt wird der in schwefelgelb und grünbeklebte MB Viano 3.2 mit einem bzw. zweiRettAss der Vagtcentral (Rettungsleitstelle) undeventuell einem Notarzt des Hospitals Slagelse.Besetzt wird der Einsatzwagen abwechselnd mitMitarbeitern von Falck und dem RoskildeBrandvaesen (Feuerwehr). Das Fahrzeug ist imInnenraum mit Standheizung, ausziehbaremAluminium-Arbeitstisch, zwei PC-Arbeitsplät-zen, Funk und Navigation ausgestattet. Übereinen großen Flachbildschirm können zumBeispiel einsatzbezogene Daten, Statistiken aber auch das normale Fernsehpro-gramm (digital) empfangen werden. Im Heckbereich befindet sich ein SortimoSchranksystem mit Ordnern (Gefahrenklassen, Einsatzunterlagen, usw.), desweite-ren findet man dort Warnausrüstung, Erwachsenen-/Kinder-Notfallrucksack,Lifepak 15 mit GSM Modul, Sauerstoff, Feuerlöscher und sowie eine Wärmebox undeine seperate Kühlbox.

Zwei neue RTW für die Region Skaraborg (Schweden)

An der Rettungswache in Skövde (Region Västra Götalands Lan) wurden zwei baugleiche MercedesSprinter 319 mit 4,2 t, Alco Chassis und speziell für diesen Rettungsdienst entwickelten RKB Koffer in Dienstgestellt. Mit an Bord sind sowohl ein MobiMed 300 EKG, 3 Sauerstoffflaschen à 10 Liter mit automatischer

Umschaltung, Notfallrucksäcke, StrykerRettungsstuhl, STEM Tragetisch und einigesmehr. Von der Ausbaufirma AMZ wurdeaußerdem im Found ein neuentwickeltesTouch Panel zur Bedienung von Stromver-sorgung, Beleuchtung, Signalanlage,Sauerstoffflaschenanzeige, Funk, Klima-anlage und Heizung in Kabine undPatientenraum integriert. Die Signalanlagestammt von der Firma Wheelen undbesteht neben dem Lautsprecher, auseinem LED Warnlichtbalken sowie weite-ren 24 LED Blitzleuchten in gelb und blaurund ums Fahrzeug. Zusätzlich befindensich auf dem Dach zwei gelbe LED-Rundumleuchten für bessere zusätzlicheWarnwirkung an Einsatzstellen.

Læge = Arzt

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RETTUNGSDIENST INTERNATIONAL

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Neuer Intensiv- und Bettentransporter

Das Roskilde Brandvaesen (Feuerwehr) ist nebenFalck und dem Kobenhavn Brandvaesen in derRegion Sjaelland für den Rettungsdienst zustän-dig. Mitte 2010 wurde derFuhrpark umstrukturiert und fürRoskilde und die vier umliegendenRettungswachen in Borup, Koge,Greve und Jyllinge neue Fahr-zeuge beschafft. Von den bisheri-gen Rettungstransportern auf VWT4 Basis mit Hochdach werden ander Wache Roskilde noch 5Fahrzeuge als Ersatz bzw. für denKrankentransport eingesetzt. Dieübrigen wurden durch 14 neueRettungswagen (Ambulance) aufMB Sprinter 318 Fahrgestell mitProfile Ausbau und Hochdachersetzt. Zu dieser Zeit wurde inDänemark auch über eine neueGrundfarbe bzw. Beschriftung für Rettungs-dienstfahrzeuge diskutiert. Falck entwarf einFahrzeugdesign mit der Grundfarbe schwefelgelbund grünem Karostreifenmuster mit der dazu-gehörenden Beschriftung “112“dem Falck Schriftzug und“Ambulance“. Die Designvorlagender Mitarbeiter vom RoskildeBrandvaesen für die eigenen Fahr-zeuge kam aber auch positiv anund wurde daraufhin für alle neu-beschafften Rettungsdienstfahr-zeugen (RTW/NEF) der RegionSjaelland übernommen. Außer-halb dieser Region fährt Falck mitdem selbstentworfenen obeberwähnten Streifendesign.

Der hier gezeigte MercedesSprinter 519 mit langem Radstand,und spezieller Ladebordwand undim neuen Design wurde von Profile Finnland aus-gebaut. Das “Roskilde“ Design unterscheidet sichzu den Fahrzeugen von Falck lediglich durch dieBeschriftung der Organisationlogos und die Sig-nalanlage. Das Fahrzeug wird als “Specialambu-lance“ für den Bettentransport von Klinik zuKlinik, liegende Dialysepatienten und adipösePatienten sowie als ITW eingesetzt. Des weiterenwurden bereits mehrere Interhospitaltransportemit Hüftgelenksluxationen, verschiedenen kom-plizierten Becken- und Beinbrüchen durchge-führt, bei denen der Patient schonender transpor-tiert werden kann, da er nicht von Bett auf Trageumgelagert werden muß. Zur Ausstattunggehören neben der in Skaninavien obligatori-schen starken Standheizung, ein luftgefedertes

Fahrgestell, Lifepak 15 Defi, Accuvac Absaugung,Notfallrucksack und vier Sauerstoffflaschen a 10Liter. Bei Intensivtransporten können zusätzlicheMonitoringgeräte, weitere Perfusoren und eini-ges mehr im Fahrzeug untergebracht werden. DieEinsatzzahlen lagen monatlich durchschnittlichbei etwa 8-12 Transporten, Tendenz zunehmend.Besetzt wird das Fahrzeug von drei Rettungsfach-kräften.

Text & Fotos: Andi BachsleitnerFotograf von Einsatz- und Sonderfahrzeugen

Weitere Skandinavische Fahrzeuge im RDJ 1/2012

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TermineTermineTermineTermineTermineTermineTermineTermineTermine

11. MittelhessischesRettungsdienstsymposium 2012

20. und 21.01.2012

AuditoriumUKGM Gießen und Marburg

Standort MarburgBaldingerstraßeD-35033 Marburg

www.znotmed.die-narkose.de

12. RETTmobil Europäische Leitmesse für Rettung und Mobilität

9. - 11. Mai 2012

Messe Fulda Galeriewww.rettmobil.org

Rettungsdienst Journal 04-2011

DRK-Bildungszentrum Düsseldorf:

„EKG-Basisseminar“12.02.12

„Medizinproduktegesetz für Anwender“18.02.12

„Original AHA ACLS Provider-Kurs“04.02. - 05.02.12

Tel: 0211 - 2299 2199www.bildungszentrum-duesseldorf.de

22. Symposium Intensivmedizin +Intensivpflege Bremen22. – 24. Februar 2012

Veranstaltungsort: Messe und CongressCentrum Bremen

www.intensivmed.de

14. Hannoversches NotfallsymposiumMedizinischen Hochschule Hannover (MHH)

17.03.2012Johanniter Akademie Bildungsinstitut

Hannover

www.johanniter.de

ImpressumRettungsdienst Journal: Mitgliederorgan des Berufsverbandes für den Rettungsdienst e.V. (BVRD)30. Jahrgang = 2011Verantwortlich für fachlichen Inhalt: Martin Ritter (1. Vorsitzender)

Herausgeber und Vertrieb:Berufsverband für den Rettungsdienst e. V., Bundesgeschäftsstelle, Gießener Straße 42, 35423 Lich, Tel.: (0 64 04) 95 00 65, Fax: (0 64 04) 95 00 66 e-mail: [email protected] www.bvrd.org

Redaktion:Redaktionsmitglieder: H.-J. Bielke; Wilfried Brömme; Andi Bachsleitner; Urs Spörri; Tobias Weimann; Andreas Zimmermann; Redaktionsadresse wie Herausgeberaddresse

Anzeigenverkauf und -verwaltung:Wilfried Brömme, Gießener Str. 42, 35423 Lich, Tel.: (0 64 04) 95 00 65, Fax: (0 6404) 95 00 66 e-mail: [email protected]ültig ist die Anzeigenpreisliste Nr.14 vom 01.01.2010.

Erscheinungsweise: Regulär alle drei Monate zum Quartalsende.

Gesamtherstellung: BVRD Lich

Druck: Köllen Druck und Verlag GmbH, Bonn www.koellen.de

Alle Rechte vorbehalten

Bezugspreis:Im BVRD-Mitgliedsbeitrag enthalten. Für informierte Mitglieder im Inlandsjahres bezug für 25 Euro; im Auslands jahresbezug für 30 Euro (Preise inkl. Porto).

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Giessen.

Hinweis: Diejenigen Bezeichnungen, die zugleich eingetragene Waren zeichen sind, werden nicht immer besonders kenntlich gemacht. Es kann also ausder Bezeichnung einer Ware nicht geschlossen werden, daß die Bezeichnung ein freier Warenname ist; ebenso ist nicht zu entnehmen, ob Patente oderGebrauchsmuster vorliegen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

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