Rettungsdienstorganisation in der Bundesrepublik … · Folie 4 Zeit vom Eingang der Notrufmeldung...

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Folie 1 Rettungsdienstorganisation in der Bundesrepublik Deutschland Rettungsdienst Notfallrettung Qualifizierter Krankentransport

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Folie 1

Rettungsdienstorganisation in der Bundesrepublik Deutschland

Rettungsdienst

NotfallrettungQualifizierter

Krankentransport

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Zusammenarbeit aller Hilfsorganisationen

Bodengebundener Rettungsdienst z.B.:

• Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)• Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)• Malteser Hilfsdienst (MHD)

Luftrettungsdienst

• Bundespolizei• ADAC-Luftrettung GmbH• Deutsche Rettungsflugwacht (DRF)

Wasserrettung• Deutsche Gesellschaft zur

Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)

• Wasserwacht • Deutsche-Lebensrettungs-

gesellschaft (DLRG)

Bergrettung

• Bergwacht

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Sofort-maßnahmen

Kranken-haus

Merke: Die Kette ist nur so stark wie ihr schwächst es Glied!

Die Rettungskette

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Rettungs-dienst

ErsteHilfe

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Zeit vom Eingang der Notrufmeldungbis zum Eintreffen am Notfallort, wenn dieseran öffentlichen Straßen / Plätzen gelegen ist und / oder die Anfahrt ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Merke: Die Hilfsfrist beträgt in Rheinland-Pfalz 15 Minuten

Die Hilfsfrist

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Krankentransportwagen (KTW)

Rettungswagen (RTW)

• Besetzung: RettAss/NotSan + RH

• Besetzung min.: RettAss/NotSan + RS

• Versorgung und Transport von Notfallpatienten

Notfall-KTW

• Besetzung min.: RS + RH• Versorgung und Transport

von NICHT-Notfallpatienten

Rettungsmittel

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Notarztwagen (NAW)• Besetzung: RS + RettAss/NotSan + NA

Versorgung und Transport von Notfallpatienten unter ärztlicher Aufsicht

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)• Besetzung: RS + NA

Transport von Notarzt mit entsprechendem Material

Rettungshubschrauber (RTH)• Besetzung: HEMS-TC + NA und Pilot

Schnelle Versorgung und Transport von Notfallpatienten unter ärztlicher Aufsicht

Rettungsmittel

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• Annahme von Notrufen und Hilfeersuchen

• Alarmierung von Rettungsmitteln

• Koordinieren und Lenken des

Rettungs- und Krankentransports

• Überwachung des Funkverkehrs

• Archivierung

Funktion

Rettungsleitstelle

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Der Rettungsdienstbereich

• Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise umfassen

• Der Rettungsdienstbereich wird von einer Leitstelle abgedeckt

• Die Rettungswachen werden nach Bevölkerungsdichte und Topographie errichtet

• Pro 15.000 Einwohner muss ein Rettungsmittel bereitgestellt werden

Landkreis I Landkreis II

Landkreis IIILandkreis IV

Leitstelle

RW

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MPG

Gesetze und Rettungsdienst

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Merke: Anwendungsverbot schon bei Verdacht auf eine n möglichen Fehler / Mangel am Gerät

Wichtig für den Anwender

Geräteeinsatz nur:• gemäß der Zweckbestimmung• mit entsprechender Qualifikation• wenn CE-Kennzeichnung vorhanden• wenn Prüffristen noch im Intervall• nach Ersteinweisung und Dokumentation dieser im Gerätebuch• wenn die Betriebsbereitschaft geprüft wurde• wenn das gesamte Zubehör vorhanden ist• wenn Gebrauchsanweisung und Medizinproduktebuch jederzeit

zugänglich ist

Medizinproduktegesetz

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Geräte der Anlage 1 (Einweisungspflichtig)

• Defibrillatoren• Externe Herzschrittmacher

• Perfusions- und Infusionsspritzenpumpen

• Beatmungsgeräte (nicht manuell)

• Inkubatoren

Medizinproduktegesetz

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Geräte der Anlage 2 (Nicht Einweisungsplichtig)

• Manuelle Blutdruckmessgeräte

• Blutzuckermessgeräte

• Stethoskop

Medizinproduktegesetz

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§ 228 StGB: Einwilligung des Verletzten

• Patient bestimmt, ob und wer in seinen Körper eingreifen darf

• Mutmaßliche Einwilligung

• Einwilligungsberechtigung der Eltern (bei Minderjährigen)

• Rettungsdienstmitarbeiter muss die Maßnahme beherrschen

• Maßnahme muss dringend notwendig sein

• Umfassende Aufklärung des Patienten

Merke: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Patie nten vornimmt,handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz Ei nwilligung gegen die guten Sitten verstößt

Strafgesetzbuch Abkürzung StGB

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§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

Merke: der § 34 zwingt das Rettungsdienstpersonal Schaden un d Nutzen der gewählten Maßnahme genau abzuwägen

• Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit.....

• Ggf. Straftat notwendig um die Gefahr abzuwenden

• Abwägung der widerstreitenden Interessen

• Tat muss ein angemessenes Mittel sein die

Gefahr abzuwenden

Strafgesetzbuch Abkürzung StGB

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§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung

Merke: Bestmögliche Hilfe nach Ausbildung, Material und Zu mutbarkeit

• Hilfeleistungspflicht bei jeder Notsituation

• Ausnahmen: nicht zumutbar, hohe Eigengefährdung und

Verletzung anderer wichtiger Pflichten

• Rettungsdienstpersonal hat eine Garantenstellung

Strafgesetzbuch Abkürzung StGB

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§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen

Merke: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird mit eine r Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet

• Geschützt sind Geheimnisse aus dem persönlichen

Lebensbereich, Geschäfts- oder Betriebsbereich

• Betroffene entscheiden, was für Sie zu den Geheimnissen

gehört, deshalb am besten keine Äußerungen zu Dritten

• Rettungsdienstpersonal unterliegt als Gehilfe des Arztes der

Schweigepflicht, egal ob ein Arzt anwesend ist oder nicht

Strafgesetzbuch Abkürzung StGB

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Die Schweigepflicht kann gebrochen werden wenn:

• Die Einwilligung des Patienten vorliegt

• Eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt

• Eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt

• Eine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung vorliegt

(z.B. meldepflichtige Infektionskrankheiten, Infektionsschutzgesetz)

§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen

Strafgesetzbuch Abkürzung StGB

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§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht

• Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet

• Das Rettungsdienstpersonal ist über den Arbeitgeber bzw. über das Bundesamt für Zivildienst haftpflichtversichert. Eigenhaftung bei Vorsatz und ggf. bei grober Fahrlässigkeit

• Versicherungen greifen nur oder in vollem Umfang, wenn der Schaden bei Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen seines Aufgabenbereiches entstanden ist

Merke: Besonders Dienstanweisungen (z. B. Rückwärtsfahren nur mit Einweiser) werden auch zum Aufgabenbereich g erechnet

Zivilrecht Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzung BGB

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Die zwangsweise Unterbringung

• Für die Einweisung bedarf es eines Richterlichen Beschlusses

• Bei Gefahr im Verzug vorläufig auch durch die Polizei

• Die Polizei muss den Transport begleiten; bei gefährlichen

Patienten im Krankenraum sonst im Polizeifahrzeug

• Gewaltanwendung nur durch die Polizei

• Ausnahme: Selbstschutz oder Amtshilfe

Merke: Die Würde des Menschen ist unantastbar

Zivilrecht Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzung BGB

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Transportverweigerung

• Patient über seinen Zustand und mögliche Gefahren belehren• Keine Diagnose stellen• Dem Patienten erklären, dass er eigenverantwortlich handelt• Höflich und besonnen bleiben • Transportverweigerung von Patienten und Zeugen

unterschreiben lassen• Patienten ist umgehend seinem Hausarzt zuzuführen

Merke: Immer den Notarzt hinzuziehen, bei akuter Gefahr auch die Polizei

Zivilrecht Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzung BGB

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• Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsichtund gegenseitige Rücksicht [..]

Merke: Blaulicht alleine [..] nur zur Warnung und be i [..] geschlossen Fahrzeugverbänden

§ 38 Wegerecht• Blaues Blinklicht und Einsatzhorn signalisieren dem Verkehrsteilnehmer,

sofort freie Bahn zu schaffen. Wegerecht darf nur gefordert werden, wenn höchste Eile geboten ist um menschliches Leben zu retten

§ 35 Sonderrechte• Fahrzeuge des Rett.-Dienstes sind [..] befreit, wenn höchste Eile

geboten ist um Menschenleben zu retten [..] unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit

§ 1 StVO

Straßenverkehrsrecht Grundlage: Straßenverkehrsordnung Abkürzung STVO

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Anschnallpflicht

• Das Personal, der Patient und ggf. begleitende Angehörige müssen angeschnallt sein

Mitnahme von Dritten

• Grundsätzlich können so viele Personen mitgenommen werden, wie Sitz- und Liegeplätze im Kfz-Schein ausgewiesen sind

Unfallflucht

• Grundsätzlich anhalten, über Folgen vergewissern, Polizei verständigen (über Leitstelle) und wenn möglich Einsatz fortsetzen (Weiterfahrt oder Verbleib abwägen)

Straßenverkehrsrecht Grundlage: Straßenverkehrsordnung Abkürzung STVO

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Voraussetzungen:

• Maßnahme dringend notwendig, es gibt keine andere Möglichkeit dem Patienten zu helfen

• Arzt nicht vor Ort, Eintreffen wird sich verzögern• RettAss/NotSan beherrscht die Maßnahme und hat dies in einer

Überprüfung nachgewiesen

Maßnahmen:

• Intubation ohne Relaxantien• Venenpunktion• Gabe kristalloider Lösungen• Gabe bestimmter Medikamente• Defibrillation mit Halbautomaten

SOP´s für RettAss/ NotSan

Berufsrecht

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Behandlungs- und Aufnahmepflicht

• Krankenhausarzt muss den Patienten untersuchen und behandeln auch wenn seine Abteilung voll belegt ist

• Wenn im Krankenhaus noch geeignete freie Betten vorhanden sind, muss der Patient aufgenommen werden

Todesfeststellung / Leichentransport

• Der Tod darf nur von einem Arzt festgestellt werden

• Keine Maßnahmen durch Rettungsdienstpersonal bei: Leichenstarre, Verwesung oder Verletzung, die mit dem Leben nicht mehr vereinbar ist. Sehr sorgfältig vorgehen!

• Leichentransport nur in Leichenwagen. Ausnahme Anordnung durch die Polizei

Berufsrecht

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Betreuungspflicht

• Aus arbeits- und versicherungsrechtlichen Gründen müssen diese unbedingt befolgt werden

• Z. B. Verbot von Essen und Rauchen im Rettungsmittel

• Z. B. Verwalten von Wertsachen: Abgabe nur gegen Quittung

Dienstanweisungen

Merke: Dies gilt auch für sitzende Patienten!

• Der Patient muss im Patientenraum begleitet werden (Ausnahme Eigenschutz geht vor)

Berufsrecht

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