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TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND NACHWEISVERFAHREN IM BAUWESEN ANWENDUNGSRICHTLINIE zur DIN EN 13213 HOHLBÖDEN Ausgabe 07/2004 Bundesverband Systemböden e.V.

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TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

UND NACHWEISVERFAHREN IM BAUWESEN

ANWENDUNGSRICHTLINIE zur

DIN EN 13213 HOHLBÖDEN

Ausgabe 07/2004

Bundesverband Systemböden e.V.

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2 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

Herausgeber:

Bundesverband Systemböden e.V. Düsseldorf

Nachdruck - auch auszugsweise - nicht gestattet.

Alle Rechte vorbehalten © 2004, BVS, Düsseldorf

Bundesverband Systemböden e.V. 40547 Düsseldorf Leostraße 22 TEL: (0211) 9559326 FAX: (0211) 556466 http://www.systemboden.deEmail: [email protected]

Düsseldorf, im Juli 2004

1. Ausgabe 06/2001

2. Ausgabe 03/2002

3. Ausgabe 07/2004

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VORWORT

Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 3

Die Europäische Kommission hat in Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie im Mandat M119 das Europäi-

sche Normungsinstitut CEN beauftragt europaeinheitliche Merkmale und Prüfverfahren für Hohlböden

festzulegen. Das technische Komitee CEN TC 323 SC1 hat hierauf die EN 13213 Hohlböden erarbeitet,

die vom CEN im Jahre 2001 angenommen wurde. Durch das Deutsche Institut für Normung DIN wurde die

europäische Norm als DIN EN 13213 Hohlböden veröffentlicht.

Die DIN EN 13213 Hohlböden beschreibt die wesentlichen technischen Merkmale mit den zugehörigen

Prüfverfahren und Klassifizierungsstufen von Hohlböden. Die Beurteilung der Tragfähigkeit orientiert sich

an der festgestellten Bruchlast und führt zur Einordnung der Hohlbodensysteme in vorgegebene Belas-

tungsklassen.

In Umsetzung dieser DIN EN 13213 Hohlböden wird in der vorliegenden Anwendungsrichtlinie die

Gebrauchs- und Verkehrstauglichkeit von Hohlböden, im Sinne erforderlicher Regelungen im Deutschen

Bauwesen festgelegt.

Hohlböden unterliegen einer fortlaufenden, technisch wissenschaftlichen Weiterentwicklung. Dies macht

es erforderlich, die technischen Leistungsanforderungen dieser Anwendungsrichtlinie regelmäßig dem

Stand der Technik anzupassen. Die jeweils gültige Fassung ist beim Bundesverband Systemböden e.V.

Düsseldorf zu beziehen bzw. steht als Download über die Homepage www.systemboden.de zur Verfü-

gung.

Den Nachweis zur Gebrauchs- und Verkehrstauglichkeit von Hohlböden im Sinne der anerkannten Regeln

der Technik führt der Hohlbodensystemgeber mittels einer Produktzertifizierung unabhängiger und

neutraler Zertifizierungsgesellschaften in Zusammenarbeit mit geeigneten Prüfstellen.

Diese Produktzertifizierung erfolgt auf der Grundlage der Konformitätsbewertung gemäß DIN EN 13213

Hohlböden in Ergänzung einer regelmäßigen Fremdüberwachung mit Stichprobenprüfungen. Details regelt

der Zertifizierungsleitfaden der Zertifizierungsgesellschaft.

Bundesverband Systemböden e.V.

-- Mitglied in der EAFA (EUROPEAN ACCESS FLOORING ASSOCIATION) --

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INHALT

4 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...................................................................................... 5 1.1 Einsatzgebiete.................................................................................. 5 1.2 Konstruktionsbeispiele ..................................................................... 5 1.3 Begriffe............................................................................................. 5 1.4 Allgemeine Voraussetzungen .......................................................... 8 1.5 Werkstoffe ........................................................................................ 8 1.6 Werkstoffgüte ................................................................................... 8 1.7 Gefährliche Stoffe ............................................................................ 8 1.8 Klimabedingungen ........................................................................... 9 1.9 Sondermaßnahmen ......................................................................... 9 1.10 Deklaratorisches Verzeichnis von Normen und Richtlinien ............. 9 2 Anforderungen und Prüfungen....................................................... 11 2.1 Tragfähigkeit .................................................................................. 11 2.1.1 Lastannahmen ............................................................................... 11 2.1.2 Belastungsklassen ......................................................................... 13 2.1.3 Belastungsprüfung ......................................................................... 13 2.1.4 Einzelnachweis .............................................................................. 14 2.1.5 Dynamische und stoßartige Lasten................................................ 15 2.1.6 Standortfixierung der Stützelemente.............................................. 15 2.1.7 Tragschichtfestigkeit ...................................................................... 15 2.1.8 Vertikale zentrische Lastaufnahme der Unterkonstruktion ............ 16 2.2 Tragschicht- und Tragschichtoberflächengüte............................... 17 2.3 Doppelbodenelemente ................................................................... 17 2.4 Brandschutztechnische Anforderungen ......................................... 18 2.4.1 Allgemeines.................................................................................... 18 2.4.2 Anforderungen ............................................................................... 18 2.4.3 Prüfverfahren ................................................................................. 18 2.5 Schallschutztechnische Anforderungen......................................... 19 2.6 Hygiene .......................................................................................... 19 2.7 Korrosionsschutz............................................................................ 19 2.7.1 Anforderungen ............................................................................... 19 2.7.2 Prüfverfahren zur Messung des Korrosionsschutzes .................... 20 3 Prodktzertifizierung ........................................................................ 20 3.1 Konformität..................................................................................... 20 3.2 Prüfzeichen .................................................................................... 21

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Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 5

1 Allgemeines Die Anwendungsrichtlinie für Hohlböden beschreibt Eigenschaftsmerkmale zur Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit für

die Bauart Hohlboden (Hohlbodensysteme) und definiert Anforderungen an Konstruktion und Herstellung von

Hohlbodenkomponenten in Umsetzung der in DIN EN 13213 Hohlböden beschriebenen Merkmale.

1.1 Einsatzgebiete

Diese Anwendungsrichtlinie gilt für Hohlböden, welche zum Beispiel:

• in Büro- und Verwaltungsbereichen,

• in EDV-Zentralen und peripheren Räumen,

• in Werkstätten und Arbeitsräumen mit Fertigungsbetrieb,

• in Kombination mit Doppelbodenanlagen

eingesetzt werden.

1.2 Konstruktionsbeispiele

Die DIN EN 13213 Hohlböden und die vorliegende Anwendungsrichtlinie beziehen sich auf alle Bodensysteme, die einen

flächigen oder kanalartigen Hohlraum z. B. zu Installationszwecken ausweisen, wie zum Beispiel Hohlraumböden, Kanal-

estriche und so weiter.

Hohlböden können in verschiedener konstruktiver Weise hergestellt werden:

• monolithisch,

• mehrschichtig,

• mit Estrichen als Tragschicht,

• in Trockenbauweise,

• mit verschiedenen Stützvarianten

• etc.

1.3 Begriffe

Abschottung

Unterteilung des Hohlraumes durch geeignete Maßnahmen in Teilbereiche mit eventuell unterschiedlichen

Anforderungen oder als Abtrennung.

Aufbauhöhe

Vertikale Abmessung des Hohlbodens bis Oberkante der Tragschicht.

Aussparung

Eine die Tragschicht durchdringende Öffnung im Hohlboden.

Bruchlast/Versagenslast

Last zum Zeitpunkt des Versagens.

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ALLGEMEINES

6 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

Bodenbelag

Auf die Tragschicht aufgebrachte begehbare Schicht, ”Nutzschicht”.

Dehnfuge

Konstruktion im Hohlboden, die schadlose Relativbewegungen von Teilflächen ermöglicht.

Doppelbodentrasse

Doppelbodenreihe(n) unterschiedlicher Breite mit Hohlbodenanschluss.

Dynamische Last

Über die Zeit veränderliche, aus der Beschleunigung von Massen resultierende auf den Hohlboden wirkende Lasten. Dy-

namische Lasten führen gegenüber ruhenden Lasten zur Erhöhung der Belastungen in horizontaler und vertikaler Rich-

tung.

Elektranten

Einbauten zur Versorgung mit elektrischer Energie und/oder Kommunikationsanschlüssen.

Flächenlast

Gleichmäßig über eine Fläche verteilte Last.

Formschalung

Verlorenes, dünnwandiges und formgebendes Konstruktionselement zur Herstellung monolithischer Hohlbodensysteme.

Freier Querschnitt

Der projizierte Hohlraumquerschnitt in Prozent des Gesamtquerschnittes des Hohlbodensystems in vertikaler Richtung.

Hohlboden Flächig geschlossene Tragschicht, geeignet zur Applikation von Bodenbelägen, mit hierauf abgestimmter spezieller

Unterkonstruktionen gelagert wird und nicht in Form eines Doppelbodens ausgebildet ist. Zwischen der Tragschicht und

der Rohdecke wird ein Hohlraum zur Installation für Telekommunikation, Elektroanschlüsse, Heizung, Lüftung usw.

gebildet.

Hohlbodenanlage

Hohlboden-Bauart im eingebauten Zustand einschließlich aller Zubehörkomponenten.

Imprägnierung

Die Oberfläche bedeckende Beschichtung ohne Anforderung an die mechanische Belastbarkeit und die Schichtdicke.

Installationskanal

In Bodenflächen eingearbeitete Trassen zur Verlegung von Installationen für Telekommunikation, Elektroanschlüsse,

Heizung, Lüftung usw. (vergleiche auch 1.2).

Lichte Höhe

Für Installationen und Einbauten zur Verfügung stehende Höhe des Hohlraumes.

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ALLGEMEINES

Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 7

Monolithisch

Eine Hohlboden-Bauart, bei der im Wesentlichen Tragschicht und Unterkonstruktion aus einem homogenen Baustoff

bestehen.

Nutzlast

Gemäß Definition aus DIN 1055 Teil 3 anzusetzende veränderliche oder bewegliche Lasteinwirkungen auf Bauteile.

Punktlast

Eine aus der Bemessung der Hohlboden-Bauart abgeleitete Belastbarkeit mit Einzelkräften.

Randdämmstreifen

Zubehör der Hohlboden-Bauart zum Wandanschluss, welches eine Relativbewegung ermöglicht und die Körperschall-

übertragung reduziert.

Rastermaß

Horizontaler, richtungsabhängiger Abstand zwischen Stützelementen.

Revisionsöffnung

Eine Öffnung in der Hohlbodenanlage, um eine Inspektions- und Revisionsmöglichkeit zu schaffen.

Schalungselement

Verlorene Schalung zur Aufnahme flüssig aufgebrachter Tragschichten.

Sicherheitsbeiwert

Faktor zwischen Punktlast gemäß Laststufe und Bruchlast. In DIN EN 13213 Hohlböden als Sicherheitsfaktor

bezeichnet.

Streifenlast

Last, die über eine in der Breite begrenzte Fläche einwirkt.

Stützelement

Statische Elemente, die Kräfte aus der Tragschicht in den Rohboden leiten.

Tragschicht

Auf der Unterkonstruktion aufliegende oder mit ihr verbundene Platte.

Unterkonstruktion

Unter der Tragschicht befindlicher Aufbau zur Lastableitung und als Abstandhalter bei geschichtetem Aufbau.

Verkehrslast

Frühere Bezeichnung aus DIN 1055 Teil 3. Mit Ausgabe 10/02 ersetzt durch den Begriff der flächigen Nutzlast qK .

Wandanschluss

Konstruktiver Übergang des Hohlbodens zu aufsteigenden Bauteilen.

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ALLGEMEINES

8 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

Zubehör

Bestandteile einer Hohlbodenanlage, um ein Hohlbodensystem gemäß der beabsichtigten Nutzung zu

ergänzen.

1.4 Allgemeine Voraussetzungen

Ein Hohlboden ist im Objektbereich durch seine bestimmungsgemäße Nutzung einer permanenten Bean-

spruchung ausgesetzt, der die verwendeten Bauteile und Baustoffe in Art und Konstruktion zu entspre-

chen haben.

Besondere Bedingungen, insbesondere sicherheitsrelevante, sind durch den Auftraggeber vorab bekannt

zu geben. Konstruktion und Ausführung des Hohlbodens sollen diesen besonderen Bedingungen jeweils

gerecht werden. Die Abstimmung zwischen den Anforderungen und der konstruktiven Ausführung des

Hohlbodens erfordert eine fachgerechte und ingenieurmäßige Planung.

1.5 Werkstoffe

Die Eigenschaften der Bauart stehen in Zusammenhang mit den Eigenschaften der verwendeten Werk-

stoffe. Diese haben den Anforderungen des Einsatzzweckes zu entsprechen. Dimensions- und Eigen-

schaftsschwankungen infolge von Temperatur- und/oder Feuchtenänderung können je nach Werkstoff ein

natürliches physikalisches Verhalten darstellen und entsprechen dem Stand der Technik. Zu erwartende

Anpassungen an ein Umgebungsklima müssen planerische und konstruktive Berücksichtigung finden.

Hohlbodenbauteile können z.B. aus

• organischen Werkstoffen,

• mineralischen Werkstoffen,

• metallischen Werkstoffen,

• Kunststoffen

sowie aus Kombinationen verschiedener Werkstoffe bestehen.

1.6 Werkstoffgüte

Es dürfen nur Werkstoffe und Materialien eingesetzt werden, die bei der Herstellung bzw. Verarbeitung

einer Qualitätskontrolle unterliegen um damit die gleichbleibenden Eigenschaften zu gewährleisten. Der

Nachweis erfolgt mindestens durch Werkszeugnisse gemäß DIN 50 049.

1.7 Gefährliche Stoffe

Die Werkstoffe müssen den gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und

anderer einschlägiger Vorschriften und Regelungen in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

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ALLGEMEINES

Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 9

1.8 Klimabedingungen

Die verwendeten Werkstoffe sind standardmäßig für die Nutzung unter normalen Klimabedingungen,

Temperaturen von 15 °C - 25 °C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 % - 65 %, ausgelegt.

1.9 Sondermaßnahmen

Besondere Bedingungen und besondere Anforderungen an die Eigenschaften von Hohlböden sind durch

den Auftraggeber vorab bekannt zu geben. Konstruktion und Ausführung des Hohlbodens sollen diesen

besonderen Bedingungen jeweils gerecht werden.

Weichen z.B. die zu erwartenden Klimabedingungen von den normalen Klimabedingungen ab, sind auf

Anfrage besondere Maßnahmen zu treffen bzw. zu vereinbaren.

Sind besondere Beanspruchungen z.B. durch aggressive Flüssigkeit, Gase oder Strahlung, zu erwarten,

müssen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der gewünschten Eigenschaften getroffen werden.

1.10 Deklaratorisches Verzeichnis von Normen und Richtlinien

• DIN EN ISO 140-12 - Bauakustische Prüfungen, Luft- und Trittschall • DIN EN ISO 717-1-2 - Akustik - Bewertung; Luft- und Trittschalldämmung • DIN 1055-3 - Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten • VDI 3762 - Schallschutz mit Doppel- und Hohlboden-Systemen • VDI 3803 - Raumlufttechnische Anlagen, bauliche und technische

Anforderungen • DIN EN 1081 - Prüfung der Ableitfähigkeit von organischen Bodenbelägen • DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen • DIN 4103 - Nichttragende innere Trennwände • DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau • DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau • DIN EN 12825 - Doppelböden • DIN EN 13213 - Hohlböden • DIN EN 13813 - Estrichmörtel • DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau, Baugewerke • DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten • DIN 18334 - VOB-Teil C, ATV für Zimmer- und Holzbauarbeiten • DIN 18353 - VOB-Teil C, ATV für Estricharbeiten • DIN 18365 - VOB-Teil C, ATV für Bodenbelagsarbeiten • DIN 18560 - Estriche im Bauwesen • DIN 50021 SS - Sprühnebelprüfungen mit verschiedenen Natriumchloridlösungen

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ALLGEMEINES

10 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

• DIN 50049 - Bescheinigung über Werkstoffprüfungen • DIN 50960 - Galvanische und chemische Überzüge; Bezeichnungen und Angaben • DIN 50961 - Galvanische Überzüge • DIN 50981 - Magnetische Verfahren zur Messung der Dicke von nichtferro-

magnetischen Schichten auf ferromagnetischem Werkstoff • DIN 52210 - Luft- und Trittschalldämmung, Messverfahren • DIN 54345 - Prüfung von Textilien, elektrostatisches Verhalten • DIN 68771 - Unterböden aus Holzspanplatten • DIN V ENV 1991-2-1 - Grundlagen der Tragwerksplanung • NFPA 99 (USA) - Standard for Health Care Facilities; National Electrical Code • VDE 0100, Teil 610 - Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis

1000 V; Prüfungen, Erstprüfungen; 1994-04 • DIN IEC 61340-4-1 - Elektrostatik, elektrostatisches Verhalten von Bodenbelägen undverlegten

Fußböden • Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden des Bundesverbandes Systemböden e. V. • MBO Musterbauordnung • LBO Landesbauordnungen • Bauproduktengesetz • Anwendungsbezogene Anforderungen und Richtlinien wie für Reinräume, Schiffbau, Schutzräume

und andere, soweit für ein konkretes Bauwerk relevant • Merkblätter des Bundesverbandes Systemböden (BVS) • Merkblätter des Bundesverbandes Estrich und Belag (BEB) • Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Systemböden des Bundesverbandes Systemböden • Leitfaden für die Zertifizierung von Systemböden der System Flooring EWIV (SFE)

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Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 11

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2 Anforderungen und Prüfungen 2.1 Tragfähigkeit

2.1.1 Lastannahmen

2.1.1.1 Allgemeines

Hohlböden als Ausbausysteme erfordern wegen ihres spezifischen Konstruktionsaufbaus – Tragschicht als vielfach

punktuell gelagerte dünne Scheibe – bezüglich der Festigkeits- und Verformungsbetrachtungen eine besondere

Behandlung. In der Definition des Anwendungsbereiches der DIN 1055-3 sind für derartige Ausbausysteme zusätzliche

Überlegungen gemäß der spezifischen Normen und Richtlinien anzuwenden.

Entscheidend für die Tragfähigkeit/Standsicherheit und die Klassifizierung von Hohlböden sind in der Regel Einzellasten,

welche über kleine Aufstandsflächen, als sogenannte Punktlasten, in den Hohlboden eingeleitet werden.

Nutzlasten, wie etwa beispielhaft in DIN 1055 Teil 3 als QK dargestellt, werden bei Hohlböden gemäß DIN EN 13213

Hohlböden als Punktlast grundsätzlich mit einer Aufstandsfläche von 25 mm x 25 mm angesetzt.

Die Klassifizierung von Hohlböden in Belastungsklassen erfolgt gemäß den Regeln der DIN EN 13213 Hohlböden auf

Basis der Versagenslast (Bruchlast) im Kurzzeitversuch am schwächsten Belastungspunkt.

Bei langfristig einwirkenden Lasten kann eine zunehmende vertikale Verschiebung auftreten. Gegebenenfalls ist die

Lastableitung bei Dauerbelastung durch geeignete konstruktive Maßnahmen (z.B. Zusatzstützen etc.) sicher zu stellen.

Streifenlasten oder Flächenlasten sind bei der Bemessung von Hohlböden nur dann mit zu berücksichtigen, wenn

dementsprechende Belastungen bei deren Nutzung zu erwarten sind.

2.1.1.2 Lastabstand

Allen Lastannahmen liegt die Bedingung

600 mm ≤ Lastabstand

zugrunde. Lasten, deren Einleitungspunkte enger als 600 mm zu liegen kommen, sind zusammenzufassen und die

Summe zur Bemessung der Punktlast heranzuziehen.

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12 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

= Lasteinleitungspunkt LA = Lastabstand > 600 mm

Abbildung 1: Abstand möglicher Lasteinleitungspunkte zueinander

2.1.1.3 Dynamische Lasten

Bei Transporten mit Hubwagen, Gabelstaplern oder ähnlichem, treten durch deren Räder punktförmige Belastungen auf.

Im Bewegungsablauf handelt es sich nicht mehr um ruhende, sondern um dynamische Belastungen. Bei der Bemessung

ist der Schwingbeiwert nach DIN 1055 folgendermaßen zu berücksichtigen:

anzusetzende Punktlast = wirkende Punktlast x Schwingbeiwert ϕ

In Anlehnung an DIN 1055 können als Richtwerte folgende Schwingbeiwerte angesetzt werden:

Handbetriebene Fahrgeräte: Schwingbeiwert ϕ = 1,3

Motorisch betriebene Fahrgeräte: Schwingbeiwert ϕ = 1,5

Zu beachten ist dabei, dass je nach Nutzung Lastzustände eintreten können, welche Schwingbeiwerte ≥ ϕ 2,0

erforderlich machen.

Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Radkonstruktion und der Radwerkstoff einen

mitentscheidenden Einfluss auf den Schwingbeiwert haben.

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Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 13

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2.1.2 Belastungsklassen

Tabelle 1: Zuordnung von Klassifizierungsklassen und Laststufen

Element-Klasse1)

Bruchlast [N]

Laststufe2) Beispielhafte Einsatzempfehlungen und Nutzungsarten

1 ≥ 4000 2000 N Büros ohne Publikumsverkehr und ohne schwere Geräte

2 ≥ 6000 3000 N Bürobereiche mit Publikumsverkehr

3 ≥ 8000 4000 N Räume mit erhöhten statischen Belastungen, Flächen mit fester Bestuhlung, Konstruktionsbüros

4 ≥ 9000 In Deutschland für die Laststufenklassifizierung nicht gebräuchlich

5 ≥ 10000 5000 N Ausstellungsflächen, Werkstätten mit leichtem Betrieb, Lagerräume, Bibliotheken,

6000 N

Wie Klasse 5, jedoch mit höheren Lastanforderungen, Industrie- und Werkstattböden, Tresorräume

6 ≥ 12000 7000 N

und höher3)Hochbelastete Böden, Fertigungsbereiche wie z. B. Reinräume

1) Belastungsklassifizierung gemäß DIN EN 13213 Hohlböden. 2) Der Wert für die Klassifizierung der Laststufe ergibt sich aus der Bruchlast (Tabellenwert) dividiert mit dem Sicher-

heitsbeiwert ν = 2,0. Die Angabe der Laststufe ist in Stufen von 1000N vorgegeben und entspricht der Punktlast ge-mäß Laststufe.

3) Für Hohlböden mit im Einzelfall spezifizierten hohen Anforderungen können weitere Laststufen erforderlich werden. Diese sind dann in Stufen zu je 1000 N festzulegen.

2.1.3 Belastungsprüfung

2.1.3.1 Anforderungen

Für die Gebrauchstauglichkeit einer Hohlboden-Bauart ist der Sicherheitsbeiwert für die Tragfähigkeit von ausschlag-

gebender Bedeutung. Bei der Nutzung darf die Punktlast gemäß Laststufe (siehe Tabelle 1) nicht überschritten werden.

Für einen Hohlboden ist ein Sicherheitsbeiwert ν ≥ 2,0 gefordert, d.h., dass die Bruchlast mindestens der zweifachen

anzusetzenden Punktlast gemäß Laststufe entsprechen muss.

Die größte Verschiebung des Hohlbodenelementes unter Einwirkung der Punktlast gemäß Laststufe darf maximal 1/300

des Rastermaßes betragen. Bezogen auf die Ausgangslage darf auch bei großen Rastermaßen an keiner Stelle ein verti-

kaler Verschiebungswert von 4 mm überschritten werden.

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14 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2.1.3.2 Prüfverfahren

Le = Lastpunkt Ecke Lm = Lastpunkt Rasterfeldmitte Lr = Lastpunkt Randbereich Lz = Lastpunkt zwischen Stützen Ln = Lastpunkt neben einer Stütze Lv = variabler Lastpunkt, Position je nach Schwachstelle

Abbildung 2: Position möglicher Lasteinleitungspunkte Die Prüfungen der Tragfähigkeit und der Verschiebung der Hohlbodentragschicht erfolgen in Übereinstimmung mit den

Prüfabläufen und Aufbauten gemäß DIN EN 13213 Hohlböden, Abschnitt 5.2 und 5.3.

Die Tragfähigkeit der Hohlboden-Bauart ist an mindestens 3 Stichproben am für die konkrete Bauart relevanten

schwächsten Lastpunkt, beispielsweise im Randbereich, festzustellen.

Die Bruchlast ist erreicht, wenn bei steigender Verformung keine weitere Laststeigerung mehr möglich ist.

Der Tragfähigkeitsnachweis ist bevorzugt an einem Prüffeld für die Bruchlast zu führen. Alternativ können die Prüfungen

auch auf Baustellen durchgeführt werden.

2.1.4 Einzelnachweis

Einzelnachweise berücksichtigen im Bauvorhaben zu erwartende besondere Belastungen und/oder einen besonderen

konstruktiven Aufbau der Hohlboden-Bauart.

Zur Erfüllung dieser Anwendungsrichtlinie ist bei Böden mit Aufbauhöhen über 500 mm immer ein statischer Einzelnach-

weis entsprechend DIN 50049 zu führen.

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Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 15

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2.1.5 Dynamische und stoßartige Lasten

2.1.5.1 Allgemeines

Die Zuordnung eines Hohlbodens in eine Belastungsklasse erfolgt aufgrund seiner statischen Eigenschaften durch einen

Kurzzeitversuch, bemessen an der Versagenslast am schwächsten Lastpunkt.

Hohlböden müssen im Falle von zu berücksichtigenden dynamischen Belastungen in jedem Fall mit den Schwingbei-

werten gemäß Abschnitt 2.1.1.3 beaufschlagt werden. Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit stoßartiger Lasten erfolgt

prüftechnisch mittels Fallbolzenversuch.

2.1.5.2 Anforderung

Der Hohlboden muss den in DIN EN 13213 Hohlböden beschriebenen Fallbolzenversuch bestehen. Nach dieser

Fallbolzenprüfung muss der Hohlboden an diesem Lasteinleitungspunkt beim Kurzzeitversuch mindestens die Punktlast

gemäß Laststufe aufnehmen können.

2.1.5.3 Prüfverfahren

Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß DIN EN 13213 Hohlböden, Abschnitt 5.6 mit anschließender Lasteinleitung

der Punktlast gemäß Laststufe.

2.1.6 Standortfixierung der Stützelemente

2.1.6.1 Anforderung

Neben den an das Hohlboden-System gestellten Anforderungen müssen die Stützelemente ihren Aufgaben

entsprechende Standsicherheiten aufweisen.

Die Standortfixierung und der Aufstandskontakt mit dem Untergrund müssen bei horizontalen Kräften bis 120 N gewähr-

leistet sein.

2.1.6.2 Prüfung der Standortfixierung der Stützelemente

Die Prüfung erfolgt am aufgebauten Prüffeld vor der Prüfung der Bruchlast des Hohlbodens, an drei Stützelementen im

Feld (nicht an den Randstützen).

Das Stützelement wird 5 Minuten mit einer horizontalen Kraft gemäß Anforderung belastet. Die Last wird an der

kritischen Position (Höhe) der Stützelemente eingeleitet.

2.1.7 Tragschichtfestigkeit

2.1.7.1 Anforderung

Die Festigkeit der Tragschicht ist ein sicherheitsrelevantes Kriterium für die Tragfähigkeit der gesamten Bauart.

Festigkeitseigenschaften z.B. Biegezug- und Druckfestigkeit der eingesetzten Tragschicht sind zur Erfüllung der Sicher-

heitsanforderungen zu dokumentieren.

2.1.7.2 Prüfung der Tragschichtfestigkeiten

Die Festigkeitswerte der Tragschicht, zum Beispiel die Biegezug- und Druckfestigkeit, werden mit Prüflingen aus dem

Prüfaufbau ermittelt. Die festgestellten Werte werden zusammen mit den Belastungsprüfergebnissen dokumentiert. Die

Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen Prüfnormen.

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16 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2.1.8 Vertikale zentrische Lastaufnahme der Unterkonstruktion

2.1.8.1 Anforderung

Das Verformungsverhaltens des Tragschichtaufbaus samt Unterkonstruktion im Bereich der punktuellen Abstützung der

Tragschicht ist ein relevantes Merkmal zur Sicherstellung der Tragfähigkeit von Hohlböden. Aus diesem Grunde darf bei

vertikaler zentrischer Lasteinleitung in die Unterkonstruktion nach Rücknahme der Punktlast gemäß Laststufe die blei-

bende Verformung des gesamten Hohlbodensystemaufbau, bestehend aus Tragschicht, Schalungselemente, Stütze

usw. nicht größer als 0,5 mm sein.

Um trotz undefinierter Aufstandsbedingungen der Stützen auf Rohbetonflächen und die bei Montage nicht

auszuschließenden Schrägstellungen der Stützen die Tragfähigkeit des Hohlbodensystems sicher zu stellen, ist die

Knicksicherheit der Stützelemente mit einem Sicherheitsbeiwert von 4,0 nachzuweisen. Der Nachweis der

Knicksicherheit der Stützelemente erfolgt mit der vierfachen Punktlast gemäß Laststufe. Diese Anforderung an die

Unterkonstruktion leitet sich analog aus der DIN EN 12825 Doppelböden ab.

2.1.8.2 Prüfverfahren

Die Prüfung der bleibenden Verformung nach Entlastung mit Punktlast gemäß Laststufe erfolgt mit dem in Abbildung 3

dargestellt Prüfaufbau mit Einleitung einer vertikalen zentrischen Prüflast in eine Einzelstütze. Die bleibende Verformung

wird nach Rücknahme der Prüflast am Gesamtaufbau festgestellt.

Abbildung 3: Prüfaufbau zur Prüfung der bleibenden Verformung Die Prüfung der Knicksicherheit der Stützelemente erfolgt mit vierfacher Punktlast gemäß Laststufe entsprechend Ab-

schnitt 5.3.2 der DIN EN 12825 Doppelböden an Einzelstützen.

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Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 17

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2.2 Tragschicht- und Tragschichtoberflächengüte

Zur Gewährleistung der Gebrauchs- und Nutzungssicherheit von zu applizierenden Bodenbelägen ist eine entsprechend

geeignete Tragschicht und eine geeignete Tragschicht-Oberfläche des Hohlbodens erforderlich.

Dies betrifft insbesondere die Eigenschaften:

• Planheit der Oberfläche

• Einbauhöhe in Bezug zu angrenzenden Bauteilen

• Oberflächenbeschaffenheit

• Materialfeuchte

• Materialreife

• Oberflächen- und Materialfestigkeit

• Last-Verformungseigenschaften der Tragschicht.

Geeignete Anforderungen und Prüfungen zur Feststellung der Oberflächeneigenschaften sind:

• Maßabweichungen der Tragschichtdicke und Abweichungen vom Höhenriss gemäß DIN EN 13213

Hohlböden

• Ebenheitsabweichungen der verlegten Hohlbodenoberfläche gemäß DIN 18202, Tabelle 3

• Gitterritzprüfung

• Probeverklebung

• Festigkeitsprüfung gemäß DIN 1048 Teil II (Prüfverfahren für Beton; Festbeton in Bauwerken und Bauteilen)

2.3 Doppelbodenelemente

Spezifikationen und Anforderungen der in einer Hohlbodenanlage integrierten Doppelbodenelemente entsprechen der

DIN EN 12825 in Verbindung mit der Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden des Bundesverbandes Sys-

temböden e.V.

Übergangsbereiche zwischen Hohlboden und Doppelboden sind derart zu gestalten, dass sie die geforderten Tragfähig-

keitseigenschaften erfüllen und Verformungen vermieden werden, aus denen sich Probleme für die Nutzungssicherheit

ergeben. Dazu sind z. B. die entsprechenden Ausdehnungskoeffizienten der beteiligten Baustoffe und die zu

erwartenden Klimadaten zu berücksichtigen.

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18 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2.4 Brandschutztechnische Anforderungen

2.4.1 Allgemeines

Die Baustoffklasse gemäß DIN 4102 Teil 1 beurteilt die Brennbarkeit eines Baustoffes und die mögliche Feueraus-

breitung am Werkstoff.

Die Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102 Teil 2 beurteilt im Sinne des Personenschutzes den Widerstand eines

Bauteiles gegen den Durchgang von Feuer, Brandgasen und Hitze sowie die Standsicherheit der Hohlbodenbauart über

einen vorgegebenen Zeitraum, um Flucht und Rettungswege offen zu halten.

2.4.2 Anforderungen

Allgemeine Anforderungen sind unter anderem in den Technischen Baubestimmungen der Landesbauordnungen und

der Musterrichtlinie „Brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden“ geregelt.

Die Ausführung hat den gesetzlichen Schutzzielen zu genügen. Darüber hinausgehende besondere Anforderungen, z.B.

zum Zwecke des Sachschutzes, müssen gesondert gestellt und vereinbart werden.

Die Zuordnung der Baustoffe der verwendeten Materialien in eine Baustoffklasse erfolgt derzeit nach DIN 4102 Teil 1.

Die Zuordnung der Hohlbodenbauart in eine Feuerwiderstandsklasse erfolgt derzeit nach DIN 4102 Teil 2. Der Nachweis

erfolgt gemäß Bauregelliste durch Allgemeine Bauaufsichtliche Prüfzeugnisse.

2.4.3 Prüfverfahren

Die Prüfung der Brandschutzeigenschaften erfolgt gemäß den gültigen Normen und Richtlinien bei hierfür zugelassenen

Instituten.

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Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 19

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

2.5 Schallschutztechnische Anforderungen

Hohlboden-Anlagen haben luft- und trittschalldämmende Eigenschaften. Anforderungen ergeben sich aus DIN 4109 oder

konkreten Planvorgaben und Vorschriften.

Die Zuordnung von konkreten Zahlenwerten beruht auf Nachweisen in Laboratorien amtlich zugelassener Prüfstellen und

kann für die Luftschalllängsdämmung, Trittschalldämmung vertikal und Trittschalldämmung horizontal auf Antrag in das

Konformitätszertifikat aufgenommen werden.

2.6 Hygiene

Durch Hohlböden werden von Raum- und Außenluft teilweise abgeschlossene Hohlräume ausgebildet.

Durch die Gebäudeplanung sind geeignete Grundlagen zu schaffen und ggf. Maßnahmen vorzugeben, um die

Einhaltung der erforderlichen Hygiene sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sollte insbesondere sichergestellt sein, dass die relative Luftfeuchte in den Bodenhohlräumen

unter 80% verbleibt und im Einzelfall ggf. ein entsprechender Luftwechsel stattfinden kann.

(Siehe hierzu auch Merkblatt Nr. 3 des Bundesverband Systemböden).

Zweckmäßigerweise sind Revisionsöffnungen vorzusehen, durch welche regelmäßige Inspektionen des Hohlraumes

ermöglicht werden.

Der Hohlraum muss frei von Staubablagerungen, Bauschutt, Feuchtigkeit, organischen Abfällen, Reststoffen und

sonstiger Verunreinigungen sein.

Die jeweilige Verlegefläche soll während der Bauzeit des Hohlbodens nicht durch weitere Gewerke genutzt werden.

2.7 Korrosionsschutz

2.7.1 Anforderungen

Um die gestellten Anforderungen dauerhaft zu gewährleisten, müssen alle korrosionsgefährdeten Werkstoffe an Hohlbo-

denkomponenten einen geeigneten Korrosionsschutz aufweisen. Es werden folgende Anforderungen gestellt:

Die Güte des Korrosionsschutzes zur Erhaltung der Produktsicherheit muss einer galvanischen Zinkschichtdicke von 8

µm mit beliebiger Chromatierung ( Bezeichnung X nach DIN 50960, Teil 1) entsprechen. Dieser Korrosionsschutz ist

nach DIN 50961 einer zu erwartenden Korrosionsbeanspruchung der Stufe 2 (mäßig) zuzuordnen.

Für übliche Anwendungen bedürfen Werkstoffe aus Nichteisenmetallen, wie z.B. Aluminium-, Kupfer- und Messinglegie-

rungen, sowie nichtrostende Stähle, keines zusätzlichen Korrosionsschutzes.

Zinküberzüge

Zinküberzüge und chromatisierte Zinküberzüge mit Schichtdicken, welche von der Anforderung abweichen, sind ohne

Korrosionsprüfung als gleichwertig zu betrachten, wenn die für diese Überzüge in DIN 50961, Tabelle 1, angegebene

Prüfdauer der Salzsprühnebelprüfung nach DIN 50021 SS mindestens 72 Stunden entspricht.

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20 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden Ausgabe 07/04

ANFORDERUNG UND PRÜFUNG

Alternative Schutzverfahren

Alle Korrosionsschutzverfahren sind zulässig, wenn sie in ihrer Schutzwirkung den oben genannten Anforderungen ent-

sprechen. Der Nachweis ist im Rahmen der Erstprüfung zu erbringen. Die Wirksamkeit des Schutzes wird mit einem

Prüfkörper durch die Salzsprühnebelprüfung nach DIN 50021-SS bei einer Prüfdauer von 72 Stunden nachgewiesen. Mit

dieser Prüfung wird das Ziel verfolgt, die erforderliche Schichtdicke für die alternativen Korrosionsschutzverfahren

festzulegen. Eine Liste zulässiger Schutzarten mit zugehörigen Schichtdicken wird vom Prüfinstitut angelegt.

Sonderanforderungen

Für spezielle Einsatzgebiete sind besondere Maßnahmen zu vereinbaren und im einzelnen nachzuweisen. Solche

Räumlichkeiten sind z. B. Foto- und Filmentwicklungsräume, Laboratorien, Prüffelder, Reinräume mit besonderen

Anforderungen.

Ausnahmeregelungen

Gewindeoberflächen, Sicherungselemente und Normteile, wie z. B. Muttern, Federringe, Fächerscheiben, Blechsiche-

rungsmuttern, Zahnscheiben usw., müssen eine für derartige Massenteile übliche Korrosionsschutzbeschichtung

(verzinkt, brüniert, usw.) aufweisen. Es werden hierzu keine Prüfungen durchgeführt. Im Prüfbericht erfolgt ein Hinweis

auf die Verwendung derartiger Teile.

2.7.2 Prüfverfahren zur Messung des Korrosionsschutzes

Der erforderliche Korrosionsschutz ist durch Messungen der Schichtdicken aller eingesetzten Konstruktionsteile nachzu-

weisen. Dabei wird die Schichtdicke an mehreren gleichmäßig über das Einzelteil verteilten Messorten, an den

Funktionsflächen entsprechend DIN 50961 festgestellt. Im Mittel muss an jedem Messort mindestens die erforderliche

Schichtdicke, der Schutzart entsprechend, erreicht werden.

3 Prodktzertifizierung 3.1 Konformität

Die Produktzertifizierung von Hohlbodensystemen erfolgt durch unabhängige und neutrale Zertifizierungsgesellschaften

auf Basis dieser Anwendungsrichtlinie, der Konformitätsbewertung gemäß DIN EN 13213 mit

• einer Erstprüfung und • stetiger werkseigener Produktionskontrolle

in Ergänzung einer • fortlaufenden Fremdüberwachung durch geeignete Prüfstellen.

Die Zertifizierungsgesellschaft stellt für die zertifizierte Hohlbodensysteme ein Konformitätszertifikat gemäß BauPG § 10

mit Angabe der erreichten Klassen bzw. Stufen der Anforderungsmerkmale aus. Mit diesem Konformitätszertifikat wird

die Verwendbarkeit der Bauart Hohlboden gemäß der DIN EN 13213 Hohlböden sowie der aktuellen anerkannten Regeln

der Technik, derzeit die gültige Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden bestätigt.

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PRÜFZEICHEN

Ausgabe 07/04 Anwendungsrichtlinie für Hohlböden 21

3.2 Prüfzeichen

Hohlbodensysteme welche nach der vorliegenden Anwendungsrichtlinie zertifiziert sind, können mit einem Prüfzeichen

gekennzeichnet werden.

.

Abbildung 4: Gütesiegel

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NOTIZEN

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NOTIZEN

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Bundesverband Systemböden e.V.

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