Richtlinie 2012/19/EU – WEEE2 - Elektrogesetz · 2018. 5. 27. · ARtIkEl 1 - GEGEnstAnd Mit...

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Richtlinie 2012/19/EU – WEEE2 https://www.elektrogesetz.de/ Richtlinie 2012/19/EU des europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 4. Juli 2012 HINWEIS: Unverbindliche Lesefassung, nur für Informationszwecke. Wir bieten weder Rechts- noch Steuerberatung an. Beachten Sie auch unsere Rechtlichen Hinweise unter https://www.elektrogesetz.de/rechtliche-hinweise/. Beratung Registrierung Entsorgung Full-Service-Lösungen hesselmann service GmbH Bachstr. 22 52066 Aachen Deutschland +49 (0)241 4 75 77 888 (0800) 660 9000 [email protected]

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  • Richtlinie 2012/19/EU – WEEE2

    https://www.elektrogesetz.de/

    Richtlinie 2012/19/EU des europäischen Parlaments und des Ratesüber Elektro- und Elektronik-Altgeräte

    vom 4. Juli 2012

    HINWEIS: Unverbindliche Lesefassung, nur für Informationszwecke. Wir bieten weder Rechts- noch Steuerberatung an. Beachten Sieauch unsere Rechtlichen Hinweise unter https://www.elektrogesetz.de/rechtliche-hinweise/.

    Beratung・

    Registrierung・

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    Full-Service-Lösungen・

    hesselmann service GmbHBachstr. 2252066 AachenDeutschland

    +49 (0)241 4 75 77 888

    (0800) 660 9000

    [email protected]

  • Artikel 1 - Gegenstand ____________________________________1Artikel 2 - Geltungsbereich_________________________________1Artikel 3 - Begriffsbestimmungen____________________________1Artikel 4 - Produktkonzeption_______________________________3Artikel 5 - Getrennte Sammlung ____________________________3Artikel 6 - Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro-und Elektronik-Altgeräten _________________________________4Artikel 7 - Sammelquote __________________________________4Artikel 8 - Ordnungsgemäße Behandlung _____________________5Artikel 9 - Genehmigungen ________________________________6Artikel 10 - Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten____6Artikel 11 - Zielvorgaben für die Verwertung___________________6Artikel 12 - Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altge-räte aus privaten Haushalten ______________________________7Artikel 13 - Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altge-räte anderer Nutzer als privater Haushalte____________________7Artikel 14 - Informationen für die Nutzer______________________7Artikel 15 - Informationen für Behandlungsanlagen _____________8Artikel 16 - Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht _____8Artikel 17 - Bevollmächtigter _______________________________9Artikel 18 - Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaus-tausch ________________________________________________9Artikel 19 - Anpassung an den wissenschaftlichen und technischenFortschritt _____________________________________________9Artikel 20 - Ausübung der Befugnisübertragung ________________9Artikel 21 - Ausschussverfahren____________________________10Artikel 22 - Sanktionen___________________________________10Artikel 23 - Inspektion und Überwachung ____________________10Artikel 24 - Umsetzung___________________________________10Artikel 25 - Aufhebung ___________________________________11Artikel 26 - Inkrafttreten _________________________________11Artikel 27 - Adressaten___________________________________11

    ANHANG I - Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist ge-mäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten ____________________________12ANHANG II - Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektro-nikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen __12ANHANG III - Von dieser Richtlinie erfasste Kategorien von Elektro-und Elektronikgeräten___________________________________14ANHANG IV - Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektro-nikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen _14ANHANG V - Mindestzielvorgaben für die Verwertung gemäss Artikel 11 _____________________________________________15ANHANG VI - Mindestanforderungen an die Verbringung________16ANHANG VII - Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bau-teilen von elektro- und elektronik-Altgeräten gemäss Artikel 8 Absatz 2______________________________________________17ANHANG VIII - Technische Anforderungen gemäss Artikel 8 Ab-satz 3 ________________________________________________18ANHANG IX - Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektro-nikgeräten ____________________________________________19Anhang X - Vorgeschriebene Angaben bei Registrierung und Be-richterstattung nach Artikel 16 ____________________________19Anhang XI ____________________________________________20Anhang XII - Entsprechungstabelle _________________________20

    Inhaltsübersicht

  • ARtIkEl 1 - GEGEnstAnd

    Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Um-welt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denenin Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung undBewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermie-den oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcen-nutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzungverbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwick-lung beigetragen wird.

    ARtIkEl 2 - GEltUnGsbEREIcH

    Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronik-(1) geräte:

    ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018a)(Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro-und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekatego-rien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält einenicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektro-nikgeräten, die unter die Gerätekategorien des An-hangs I fallen;

    ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätzeb)3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte.Sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte sind in dieGerätekategorien des Anhangs III einzustufen. An-hang IV enthält eine nicht abschließende Liste mitElektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerä-tekategorien des Anhangs III fallen (offener Anwen-dungsbereich).

    Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften(2) der Union in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz undchemische Stoffe, insbesondere der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur,und unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften derUnion über Abfallbewirtschaftung oder über Produktkon-zeption.

    Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elek-(3) tronikgeräte:

    Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicher-a)heitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlichsind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsma-terial, die eigens für militärische Zwecke bestimmtsind;

    Geräte, die speziell als Teil eines anderen Geräte-b)typs, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie aus-genommen ist oder nicht in den Geltungsbereichdieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebautsind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderenGeräts erfüllen können;

    Glühbirnen.c)

    Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Geräten gilt diese(4) Richtlinie ab dem 15. August 2018 nicht für die folgendenElektro- und Elektronikgeräte:

    Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Welt-a)raum;

    ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;b)

    ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, diec)nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert unddarin eingebaut sind;

    Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförde-d)rung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahr-zeugen, die nicht typgenehmigt sind;

    bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßen-e)verkehr bestimmt sind und ausschließlich zur pro-fessionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;

    Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschungf)und Entwicklung speziell entworfen wurden und nurauf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt wer-den;

    medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenng)zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebens-dauer infektiös werden, und aktive implantierbaremedizinische Geräte.

    Die Kommission überprüft spätestens bis zum 14. August(5) 2015 den Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Absatz1 Buchstabe b, einschließlich der Kriterien für die Unter-scheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten in An-hang III, und legt dem Europäischen Parlament und demRat einen diesbezüglichen Bericht vor. Dem Bericht wirdgegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

    ARtIkEl 3 - bEGRIffsbEstImmUnGEn

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck(1)

    „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrema)ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strö-men oder elektromagnetischen Feldern abhängigsind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung undMessung solcher Ströme und Felder, die für den Be-trieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Voltbzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausge-legt sind;

    „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine großb)angelegte Anordnung von Maschinen, Gerätenund/oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwen-dung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die vonFachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ortinstalliert und abgebaut werden und die von Fach-personal in einer industriellen Fertigungsanlage

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  • oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage ein-gesetzt und instand gehalten werden;

    „ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombi-c)nation von Geräten unterschiedlicher Art und gege-benenfalls weiteren Einrichtungen, die

    von Fachpersonal montiert, installiert und ab-i)gebaut werden,

    dazu bestimmt sind, auf Dauer als Teil einesii)Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbe-stimmten und eigens dafür vorgesehenenStandort betrieben zu werden, und

    nur durch die gleichen speziell konstruierteniii)Geräte ersetzt werden können;

    „mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Ener-d)gieversorgung, die beim Betrieb entweder beweg-lich sein müssen oder kontinuierlich oderhalbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebs-orten bewegt werden müssen;

    „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- unde)Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 3 Absatz1 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten, ein-schließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Ver-brauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt derEntledigung Teil des Produkts sind;

    „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person,f)die, unabhängig von der Verkaufsmethode, ein-schließlich der Fernkommunikationstechnik imSinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 20. Mai 1997 über denVerbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen imFernabsatz,

    in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist undi)Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem ei-genen Namen oder Warenzeichen herstelltoder Elektro- und Elektronikgeräte konzipie-ren oder herstellen lässt und sie unter ihremNamen oder Warenzeichen innerhalb des Ho-heitsgebiets dieses Mitgliedstaats vermarktet,

    in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist undii)im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräteanderer Anbieter unter ihrem eigenen Namenoder Warenzeichen weiterverkauft, wobei derWeiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzuse-hen ist, sofern der Markenname des Herstel-lers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,

    in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist undiii)auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro-oder Elektronikgeräte aus einem Drittlandoder aus einem anderen Mitgliedstaat ge-werblich in Verkehr bringt oder

    in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektro-iv)nikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikations-technik direkt an private Haushalte oderandere Nutzer als private Haushalte vertreibtund in einem anderen Mitgliedstaat oder ineinem Drittland niedergelassen ist.

    Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einerFinanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, giltnicht als „Hersteller“, sofern er nicht auch als Her-steller im Sinne der Ziffern i bis iv auftritt;

    „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Persong)in der Lieferkette, die Elektro- und Elektronikgeräteauf dem Markt bereitstellt. Diese Begriffsbestim-mung schließt nicht aus, dass ein Vertreiber gleich-zeitig ein Hersteller im Sinne des Buchstaben f seinkann;

    „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privatenh)Haushalten“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, dieaus privaten Haushalten stammen, und Elektro- undElektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie,Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen unddie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mitdenen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die po-tenziell sowohl von privaten Haushalten als auch an-deren Nutzern als privaten Haushalten genutztwerden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elek-tronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;

    „Finanzierungsvereinbarung“ einen Kredit-, Leasing-i), Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartigeVereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, obdie Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Verein-barung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatz-vereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung desEigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfin-den kann;

    „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltlichej)oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zumVertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf demMarkt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer ge-werblichen Tätigkeit;

    „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellungk)eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Ho-heitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicherGrundlage;

    „Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemischel)oder metallurgische Bearbeitung, in deren Folge imLaufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe,Gemische oder Bestandteile in einem unterscheid-baren Strom erhalten werden oder einen unter-scheidbaren Teil eines Stromes bilden. Stoffe,Gemische oder Bestandteile gelten dann als unter-

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  • scheidbar, wenn sie überwacht werden können, umihre umweltgerechte Behandlung zu überprüfen;

    „medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt oder einm)Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabea bzw. Buchstabe b der Richtlinie 93/42/EWG desRates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, dasein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

    „In-vitro-Diagnostikum“ ein In-vitro-Diagnostikumn)oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2Buchstabe b bzw. Buchstabe c der Richtlinie98/79/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnos-tika, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

    „aktives implantierbares medizinisches Gerät“ eino)aktives implantierbares medizinisches Gerät imSinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richt-linie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zurAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über aktive implantierbare medizinische Ge-räte, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist.

    Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen für „gefährli-(2) cher Abfall“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Ver-meidung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“,„Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“,„Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richt-linie 2008/98/EG.

    ARtIkEl 4 - PRodUktkonzEPtIon

    Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften derUnion über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnen-markts und die Produktkonzeption, einschließlich der Richtlinie2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammen-arbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Be-trieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption undProduktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbeson-dere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung vonElektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werk-stoffen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen dieMitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die im Rahmender Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Anforderungen an dieumweltgerechte Gestaltung zur Erleichterung der Wiederver-wendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgerä-ten angewandt werden und die Hersteller die Wieder-verwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durchbesondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesseverhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderenKonstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwie-gen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oderSicherheitsvorschriften.

    ARtIkEl 5 - GEtREnntE sAmmlUnG

    Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um(1) die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten inder Form von unsortiertem Siedlungsabfall möglichst ge-ring zu halten, die ordnungsgemäße Behandlung sämtli-cher gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgerätesicherzustellen und eine hohe Quote getrennt gesammel-ter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, besonders und inerster Linie Wärmeüberträger, die Ozon abbauende Stoffeund fluorierte Treibhausgase enthalten, Leuchtstofflam-pen, die Quecksilber enthalten, Photovoltaikmodule undkleine Geräte im Sinne der Kategorien 5 und 6 des An-hangs III, zu erreichen.

    Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haus-(2) halten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

    Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzerna)und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgerätezumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitglied-staaten stellen sicher, dass die insbesondere unterBerücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichtenötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehenund zugänglich sind;

    die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produktsb)dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass dieAltgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindestkostenlos zurückgegeben werden können, soferndas zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist unddieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät er-füllt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Be-stimmung abweichen, sofern sie sicherstellen, dassdie Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgerätefür den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird,und dass sie für den Endnutzer weiterhin kostenlosist. Die Mitgliedstaaten, die von dieser AbweichungGebrauch machen, unterrichten hiervon die Kom-mission;

    die Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit Ver-c)kaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte vonmindestens 400 m2 oder in deren unmittelbarerNähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlungvon sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten(keine äußere Abmessung über 25 cm) kostenlosund ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro-oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitstellen, so-fern sich nicht aus einer Bewertung ergibt, dass be-stehende alternative Sammelsystemevoraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind.Solche Bewertungen sind der Öffentlichkeit zugäng-lich zu machen. Die gesammelten Elektro- und Elek-tronik-Altgeräte sind in Übereinstimmung mit Artikel8 ordnungsgemäß zu behandeln;

    unbeschadet der Buchstaben a, b und c den Herstel-d)lern gestattet wird, individuelle und/oder kollektiveRücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Alt-

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  • geräte aus privaten Haushalten einzurichten und zubetreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielendieser Richtlinie stehen;

    im Einklang mit nationalen Gesundheits- und Sicher-e)heitsnormen und Gesundheits- und Sicherheitsnor-men der Union bei Elektro- undElektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunrei-nigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheitder Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäßden Buchstaben a, b und c abgelehnt werden kann.Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrun-gen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

    Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen die Geräteihre wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder an-dere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthal-ten, besondere Vorkehrungen für die Rückgabe vonElektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstabena, b und c vorsehen.

    Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf Absatz 2 die(3) Akteure benennen, die befugt sind, Elektro- und Elektro-nik-Altgeräte aus Haushalten zurückzunehmen.

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die bei(4) Rücknahmestellen nach den Absätzen 2 und 3 zurückge-gebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte den Herstellernoder in ihrem Namen handelnden Dritten ausgehändigtwerden oder — für die Zwecke der Vorbereitung zur Wie-derverwendung — an dafür benannte Anlagen oder Be-triebe übergeben werden.

    Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro-(5) und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten un-beschadet des Artikels 13 sicher, dass die Hersteller oderin ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Alt-geräte sorgen.

    ARtIkEl 6 - bEsEItIGUnG Und bEföRdERUnG von GEsAmmEl-tEn ElEktRo- Und ElEktRonIk-AltGERätEn

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Beseitigung von ge-(1) trennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten,die noch nicht der in Artikel 8 vorgesehenen Behandlungunterzogen worden sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sammlung und(2) Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- undElektronik-Altgeräten so ausgeführt werden, dass die Vor-bereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und dieRückhaltung gefährlicher Stoffe unter optimalen Bedin-gungen erfolgen können.

    Im Interesse einer möglichst weitgehenden Vorbereitung zurWiederverwendung fördern die Mitgliedstaaten, dass Sammel-systeme bzw. Rücknahmestellen gegebenenfalls so ausgestaltetwerden, dass vor jedem weiteren Transport an den Rücknah-mepunkten diejenigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zurWiederverwendung vorbereitet werden sollen, von den ande-

    ren getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgerätensepariert werden, insbesondere indem Mitarbeitern von Wie-derverwendungsstellen Zugang gewährt wird.

    ARtIkEl 7 - sAmmElqUotE

    Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 stellt jeder Mitglied-(1) staat die Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerver-antwortung sicher und stellt auf dieser Grundlage sicher,dass jährlich eine Mindestsammelquote erreicht wird. DieMindestsammelquote muss ab 2016 45 % betragen undwird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elek-tronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Ar-tikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden,berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichtsder Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjah-ren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, aus-gedrückt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieMenge der gesammelten Elektro- und Elektronik-Altge-räte von 2016 bis 2019 schrittweise steigt, soweit die inUnterabsatz 2 genannte Sammelquote nicht bereits er-reicht ist.

    Ab 2019 beträgt die jährlich zu erreichende Mindestsam-melquote 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro-und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betref-fenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oderalternativ dazu 85 % der auf dem Hoheitsgebiet diesesMitgliedstaats anfallenden Elektro- und Elektronik-Altge-räten.

    Bis zum 31. Dezember 2015 gilt weiterhin eine Quote fürdie getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestensvier Kilogramm pro Einwohner pro Jahr von Elektro- undElektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten oder diegleiche Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten nachGewicht, wie in dem Mitgliedstaat durchschnittlich in dendrei Vorjahren gesammelt wurde, je nachdem, welcherWert der höhere ist.

    Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere Quoten fürdie getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Alt-geräten festlegen und melden dies in diesem Fall derKommission.

    Um festzustellen, ob die Mindestsammelquote erreicht(2) wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihnen An-gaben zu den gemäß Artikel 5 getrennt gesammeltenElektro- und Elektronik-Altgeräten kostenfrei übermitteltwerden, einschließlich mindestens Angaben über Elektro-und Elektronik-Altgeräte, die

    von Rücknahmestellen und Behandlungsanlagena)entgegengenommen wurden,

    von Vertreibern entgegengenommen wurden,b)

    von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Drittenc)getrennt gesammelt wurden.

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  • Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien, die Tsche-(3) chische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen,Rumänien, Slowenien und die Slowakei aufgrund des Feh-lens erforderlicher Infrastrukturen und aufgrund ihrer ge-ringen Absatzmenge von Elektro- und Elektronikgerätenbeschließen,

    spätestens ab dem 14. August 2016 eine Sammel-a)quote zu erreichen, die geringer als 45 %, aberhöher als 40 % des Durchschnittsgewichts der Elek-tro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorange-gangenen Jahren in Verkehr gebracht wurden, istund

    die Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 ge-b)nannten Sammelquote bis zu einem Zeitpunkt ihrerWahl, jedoch spätestens bis zum 14. August 2021zu verschieben.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Ar-(4) tikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erfor-derlichen zeitweiligen Anpassungen zu erlassen, umSchwierigkeiten von Mitgliedstaaten bei der Einhaltungder Anforderungen des Absatzes 1 zu begegnen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses(5) Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum14. August 2015 Durchführungsrechtsakte, die eine ge-meinsame Methode für die Berechnung des Gewichts derauf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro-und Elektronikgeräte und eine gemeinsame Methode fürdie Berechnung der Menge der in den einzelnen Mitglied-staaten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgerätenach Gewicht festlegen. Diese Durchführungsrechtsaktewerden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genanntenPrüfverfahren erlassen.

    Die Kommission unterbreitet bis zum 14. August 2015(6) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Berichtüber die Überprüfung der Fristen in Bezug auf die Sam-melquoten gemäß Absatz 1 und über die mögliche Fest-legung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrereder in Anhang III aufgeführten Kategorien, insbesonderefür Wärmeüberträger, Photovoltaikmodule, Kleingeräte,kleine IT- und Telekommunikationsgeräte und quecksilber-haltige Lampen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Le-gislativvorschlag beigefügt.

    Gelangt die Kommission auf Grundlage einer Wirkungs-(7) analyse zu der Auffassung, dass die auf den anfallendenElektro- und Elektronik-Altgeräten beruhende Sammel-quote überprüft werden muss, legt sie dem EuropäischenParlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vor.

    ARtIkEl 8 - oRdnUnGsGEmässE bEHAndlUnG

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle getrennt ge-(1) sammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ordnungsge-mäß behandelt werden.

    Die ordnungsgemäße Behandlung, abgesehen von der(2) Vorbereitung zur Wiederverwendung, und Verwertungs-oder Recyclingmaßnahmen umfassen mindestens die Ent-fernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlunggemäß Anhang VII.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder(3) in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die Verwertungvon Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten undhierbei die besten verfügbaren Techniken einsetzen. DieSysteme können von den Herstellern individuell oder kol-lektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen si-cher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- undElektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, dabei dietechnischen Anforderungen des Anhangs VIII beachten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Ar-(4) tikel 20 hinsichtlich der Änderung des Anhangs VII dele-gierte Rechtsakte zu erlassen, um andereBehandlungstechniken aufzunehmen, die mindestens dasgleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheitund die Umwelt sicherstellen.

    Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplat-ten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändertwerden müssen. Die Kommission ist aufgefordert zu prüfen, obim Hinblick auf in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene Na-nomaterialien Änderungen des Anhangs VII erforderlich sind.

    Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitglied-(5) staaten Mindestqualitätsnormen für die Behandlung vongesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festle-gen.

    Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsnormen ent-scheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Normenveröffentlicht.

    Die Kommission beauftragt bis zum 14. Februar 2013 die euro-päischen Normungsorganisationen, europäische Normen fürdie Behandlung — einschließlich Verwertung, Recycling undVorbereitung zur Wiederverwendung — von Elektro- und Elek-tronik-Altgeräten auszuarbeiten. Diese Normen müssen demStand der Technik entsprechen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Ar-tikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungs-rechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormenfestgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäi-schen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen be-ruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem inArtikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Es ist ein Verweis auf die von der Kommission angenommenenNormen zu veröffentlichen.

    Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die(6) Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Um-weltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme

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  • von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem fürUmweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung einzu-führen.

    ARtIkEl 9 - GEnEHmIGUnGEn

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder(1) Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, inÜbereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Geneh-migung einholen.

    Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Bedingungen(2) für Ausnahmen und Registrierung müssen in Übereinstim-mung mit den Artikeln 24, 25 und 26 der Richtlinie2008/98/EG erfolgen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung(3) oder Registrierung gemäß den Absätzen 1 und 2 alle Be-dingungen enthält, die zur Einhaltung der Anforderungenvon Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 und zur Erreichung der inArtikel 11 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertungerforderlich sind.

    ARtIkEl 10 - vERbRInGUnG von ElEktRo- Und ElEktRonIk-AltGERätEn

    Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden(1) Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführtwerden, sofern die Verbringung von Elektro- und Elektro-nik-Altgeräten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 derKommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhrvon bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und desRates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung be-stimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Be-schluss über die Kontrolle der grenzüberschreitendenVerbringung von Abfällen nicht gilt, erfolgt.

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union aus-(2) geführt werden, werden nur dann für die Erfüllung derVerpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 die-ser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Ein-klang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG)Nr. 1418/2007 beweisen kann, dass die Behandlung unterBedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieserRichtlinie gleichwertig sind.

    Die Kommission erlässt bis spätestens 14. Februar 2014(3) gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte, mit denen nähereBestimmungen zur Ergänzung des Absatzes 2 des vorlie-genden Artikels festgelegt werden; dabei handelt es sichinsbesondere um Kriterien zur Beurteilung der Frage, obdie entsprechenden Bedingungen den Anforderungendieser Richtlinie gleichwertig sind.

    ARtIkEl 11 - zIElvoRGAbEn füR dIE vERWERtUnG

    In Bezug auf alle gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten(1) und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Behandlung zu-geführten Elektro- und Elektronik-Altgeräte stellen dieMitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller mindestens diein Anhang V genannten Zielvorgaben erfüllen.

    Die Erfüllung der Zielvorgaben wird berechnet, indem für(2) jede Gerätekategorie das Gewicht der Elektro- und Elek-tronik-Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Behandlungim Hinblick auf Verwertung oder Recycling in Einklang mitArtikel 8 Absatz 2 der Verwertungs- oder Recyclingan-lage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zu-geführt werden, durch das Gewicht aller getrenntgesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte dieser Ge-rätekategorie geteilt wird, ausgedrückt als prozentualerAnteil.

    Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und La-gerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Errei-chung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses(3) Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchfüh-rungsrechtsakte erlassen, mit denen zusätzliche Vorschrif-ten für die Berechnungsmethoden für die Anwendung derMindestziele festgelegt werden. Diese Durchführungs-rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 ge-nannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder(4) in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berech-nung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über das Ge-wicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihrer Bauteile,Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese die Rücknah-mestelle verlassen (Output), Behandlungsanlagen zuge-führt werden (Input) und diese verlassen (Output) undder Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vor-bereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden(Input).

    Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass für die Zweckedes Absatzes 6 Aufzeichnungen über das Gewicht der Erzeug-nisse und Werkstoffe geführt werden, wenn diese die Verwer-tungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zurWiederverwertung verlassen (Output).

    Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Ver-(5) wertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.

    Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem(6) gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist,überprüfen das Europäische Parlament und der Rat biszum 14. August 2016 die Zielvorgaben für die Verwertunggemäß Anhang V Teil 3, prüfen die Möglichkeit der Fest-legung separater Ziele für die Vorbereitung von Elektro-und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung undüberprüfen die Berechnungsmethode gemäß Absatz 2 imHinblick auf die Möglichkeit der Festlegung der Zielvorga-

    6

  • ben unter Zugrundelegung der Produkte und Werkstoffe,die im Rahmen der Prozesse zur Verwertung, zum Recyc-ling und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung entste-hen (Output).

    ARtIkEl 12 - fInAnzIERUnG In bEzUG AUf ElEktRo- Und ElEk-tRonIk-AltGERätE AUs PRIvAtEn HAUsHAltEn

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller min-(1) destens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und um-weltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenenElektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushal-ten finanzieren.

    Die Mitgliedstaaten können die Hersteller gegebenenfalls(2) auffordern, auch die Kosten zu tragen, die durch dieSammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus pri-vaten Haushalten bei den Rücknahmestellen entstehen.

    Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr(3) gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierungder Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durchseine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich.Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise indivi-duell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven Sys-tem erfüllen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim In-verkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sichergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- undElektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und stellen sicher, dassdie Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlichkennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeitennach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden.Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers angeeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung vonElektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherungoder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

    Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die(4) Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausProdukten, die am oder vor dem 13. August 2005 in Ver-kehr gebracht wurden („historische Altgeräte“), wird voneinem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw.denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kosten-entstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen,z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für denbetreffenden Gerätetyp.

    Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnah-(5) men, damit geeignete Mechanismen oder Erstattungsver-fahren entwickelt werden, mit deren Hilfe Beiträge an dieHersteller rückerstattet werden können, wenn Elektro-und Elektronikgeräte exportiert werden, um sie außerhalbdes Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats inVerkehr zu bringen. Diese Mechanismen oder Verfahrenkönnen von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Drit-ten entwickelt werden.

    Die Kommission ist aufgefordert, bis zum 14. August 2015(6) Bericht über die Möglichkeit der Ausarbeitung von Krite-rien, durch die die tatsächlichen Kosten am Ende der Nut-zungsdauer in die Finanzierung von Elektro- undElektronik-Altgeräten durch die Hersteller internalisiertwerden, zu erstatten, und gegebenenfalls dem Europäi-schen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlagvorzulegen.

    ARtIkEl 13 - fInAnzIERUnG In bEzUG AUf ElEktRo- Und ElEk-tRonIk-AltGERätE AndERER nUtzER Als PRIvAtER HAUsHAltE

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die(1) Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltge-rechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgerätenanderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, dienach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden,von den Herstellern finanziert werden.

    Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Pro-dukte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselbenFunktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern die-ser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaa-ten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer alsprivate Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finan-zierung herangezogen werden.

    Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von denNutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushaltehandelt.

    Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte kön-(2) nen unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit an-deren Finanzierungsmodalitäten treffen.

    ARtIkEl 14 - InfoRmAtIonEn füR dIE nUtzER

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Hersteller(1) beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern dieKosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechtenBeseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfenden bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kostennicht überschreiten.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von(2) Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten dienötigen Informationen erhalten über

    die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgerätea)nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigenund diese Altgeräte getrennt zu sammeln;

    die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- undb)Sammelsysteme, bei gleichzeitiger Förderung derAbstimmung der Informationen über die verfügba-ren Rücknahmepunkte, unabhängig davon, welcheHersteller oder sonstige Beteiligte sie eingerichtethaben;

    7

  • ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recyclingc)und zu anderen Formen der Verwertung von Elek-tro- und Elektronik-Altgeräten;

    die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt undd)die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhan-densein von gefährlichen Stoffen in Elektro- undElektronikgeräten bedingt sind;

    die Bedeutung des Symbols nach Anhang IX.e)

    Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen,(3) damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro-und Elektronik-Altgeräten beteiligen, und um sie darin zubestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behand-lung und Verwertung zu erleichtern.

    Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten(4) als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu haltenund um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellendie Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehrgebrachte Elektro- und Elektronikgeräte in Einklang mitder europäischen Norm EN 50419 mit dem Symbol nachAnhang IX angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen,sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion desProdukts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpa-ckung, die Gebrauchsanweisung und den Garantiescheinfür das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder(5) alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 vonden Herstellern und/oder Vertreibern, z. B. in der Ge-brauchsanweisung, am Verkaufsort und im Rahmen vonSensibilisierungskampagnen, gegeben werden.

    ARtIkEl 15 - InfoRmAtIonEn füR bEHAndlUnGsAnlAGEn

    Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die(1) korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro-und Elektronik-Altgeräten — einschließlich Wartung,Nachrüstung, Umrüstung und Recycling — zu erleichtern,treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnah-men, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informatio-nen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung unddie Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektro-nikgeräte, die erstmals in der Union in Verkehr gebrachtwerden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen desjeweiligen Geräts kostenlos bereitstellen. Aus diesen In-formationen ergibt sich — soweit dies für die Einrichtun-gen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und dieBehandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damitsie dieser Richtlinie nachkommen können —, welche ver-schiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elek-tronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in denElektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Ge-mische befinden. Sie werden den Einrichtungen zur Vor-bereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs-und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro-und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in

    elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zurVerfügung gestellt.

    Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronik-(2) gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestelltwerden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass einHinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebrachtwird, der angibt, dass das Gerät nach dem 13. August2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vor-zugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden.

    ARtIkEl 16 - REGIstRIERUnGs-, InfoRmAtIons- Und bERIcHt-sPflIcHt

    Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Absatz 2 ein Herstel-(1) lerregister, in dem auch Hersteller, die Elektro- und Elek-tronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnikvertreiben, erfasst sind. Anhand dieses Registers wird ge-prüft, ob die Anforderungen dieser Richtlinie eingehaltenwerden.

    Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Zif-fer iv, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fern-kommunikationstechnik vertreiben, müssen in demMitgliedstaat registriert sein, in den sie liefern. Sofern sol-che Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie liefern,nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Be-vollmächtigten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 regis-triert werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass(2)

    jeder Hersteller bzw. jeder gemäß Artikel 17 be-a)nannte Bevollmächtigte vorschriftsgemäß registriertist und die Möglichkeit hat, alle sachdienlichen An-gaben zu den Tätigkeiten des Herstellers in dem be-treffenden Mitgliedstaat online in das nationaleHerstellerregister einzutragen;

    jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 be-b)nannte Bevollmächtigte bei der Registrierung die inAnhang X Teil A genannten Angaben macht und sichverpflichtet, sie gegebenenfalls zu aktualisieren;

    jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 be-c)nannte Bevollmächtigte die in Anhang X Teil B ge-nannten Angaben macht;

    die nationalen Register auf ihrer Website Verknüp-d)fungen mit anderen nationalen Registern vorsehen,um in allen Mitgliedstaaten die Registrierung vonHerstellern oder gemäß Artikel 17 benannten Be-vollmächtigten zu erleichtern.

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses(3) Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchfüh-rungsrechtsakte, mit denen das Format der Registrierungund Berichterstattung und die Häufigkeit der Berichter-stattung an das Register festgelegt werden. Diese Durch-

    8

  • führungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Ab-satz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informatio-(4) nen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Men-gen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten,die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht und in demMitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt,zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zuge-führt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführtengetrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräteunter Angabe des Gewichts.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei(5) Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtli-nie und über die Angaben gemäß Absatz 4. Der Durchfüh-rungsbericht ist anhand des Fragebogens in derEntscheidung 2004/249/EG der Kommission und der Ent-scheidung 2005/369/EG der Kommission zu erstellen. DerBericht ist der Kommission innerhalb von neun Monatennach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraumsvorzulegen.

    Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 14. Februar 2014bis zum 31. Dezember 2015.

    Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monatennach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Berichtüber die Durchführung dieser Richtlinie.

    ARtIkEl 17 - bEvollmäcHtIGtER

    Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im(1) Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii,der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ab-weichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bisiii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürli-che oder juristische Person als Bevollmächtigten benen-nen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellersnach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verant-wortlich ist.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im(2) Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der inseinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem an-deren Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist,Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmäch-tigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person be-nennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellersnach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mit-gliedstaats verantwortlich ist.

    Die Benennung eines Bevollmächtigten muss durch(3) schriftlichen Auftrag erfolgen.

    ARtIkEl 18 - vERWAltUnGszUsAmmEnARbEIt Und InfoRmA-tIonsAUstAUscH

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendungdieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, ins-besondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen,um die Einhaltung dieser Richtlinie durch Hersteller sicherzu-stellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenen-falls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäßeAnwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwal-tungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbe-sondere zwischen den nationalen Registern, sind auchelektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

    Die Zusammenarbeit schließt unter anderem die Gewährungdes Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informatio-nen über die Ergebnisse von Inspektionen ein, wobei die daten-schutzrechtlichen Vorschriften gelten, die in dem Mitgliedstaatder um Zusammenarbeit ersuchten Behörde in Kraft sind.

    ARtIkEl 19 - AnPAssUnG An dEn WIssEnscHAftlIcHEn UndtEcHnIscHEn foRtscHRItt

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel20 in Bezug auf Änderungen, die zur Anpassung des Artikels 16Absatz 5 sowie der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissen-schaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, de-legierte Rechtsakte zu erlassen. Bei Änderungen des AnhangsVII werden die nach der Richtlinie 2011/65/EU des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschrän-kung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro-und Elektronikgeräten gewährten Ausnahmen berücksichtigt.

    Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommissionunter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten,Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behand-lungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- undVerbraucherverbände.

    ARtIkEl 20 - AUsübUnG dER bEfUGnIsübERtRAGUnG

    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der(1) Kommission unter den in diesem Artikel genannten Be-dingungen übertragen.

    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Ar-(2) tikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 undArtikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum vonfünf Jahren ab dem 13. August 2012 übertragen. Die Kom-mission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf desZeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befug-nisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sichstillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn,das Europäische Parlament oder der Rat widersprecheneiner solchen Verlängerung spätestens drei Monate vorAblauf des jeweiligen Zeitraums.

    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel(3) 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 kann vom

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  • Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerru-fen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendetdie Übertragung der in diesem Beschluss angegebenenBefugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darinangegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeitvon delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wirdvon dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er-(4) lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem EuropäischenParlament und dem Rat.

    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 4,(5) Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 er-lassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäi-sche Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist vonzwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts andas Europäische Parlament und den Rat Einwände erho-ben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäi-sche Parlament und der Rat beide der Kommissionmitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben wer-den. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder desRates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    ARtIkEl 21 - AUsscHUssvERfAHREn

    Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Arti-(1) kel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtet wurde, un-terstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne derVerordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel(2) 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kom-mission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet An-wendung.

    ARtIkEl 22 - sAnktIonEn

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einemVerstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzungdieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu derenDurchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müs-sen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mit-gliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegtenSanktionen bis spätestens 14. Februar 2014 mit und melden ihrspätere Änderungen unverzüglich.

    ARtIkEl 23 - InsPEktIon Und übERWAcHUnG

    Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions-(1) und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungs-gemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

    Diese Inspektionen umfassen mindestens:

    im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Infor-a)mationen,

    die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elek-b)tro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäßder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verord-nung (EG) Nr. 1418/2007, und

    die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß derc)Richtlinie 2008/98/EG sowie Anhang VII der vorlie-genden Richtlinie.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung(2) von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, beidenen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Alt-geräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderun-gen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartigeVerbringungen entsprechend.

    Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen — ein-(3) schließlich der Lagerungskosten — von gebrauchten Elek-tro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlichum Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können denHerstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oderanderen Personen auferlegt werden, die die Verbringungvon gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, beidenen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Alt-geräte handelt, veranlassen.

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses(4) Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann dieKommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die zu-sätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften undinsbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchfüh-rung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durch-führungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    ARtIkEl 24 - UmsEtzUnG

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und(1) Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie biszum 14. Februar 2014 nachzukommen. Sie teilen derKommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriftenmit.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmensie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deramtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In dieseVorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen inden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf diedurch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien alsBezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mit-gliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieFormulierung dieser Erklärung.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut(2) der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit,die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet er-lassen.

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  • Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht(3) werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 8 Absatz 6, Ar-tikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 durch Vereinbarungen zwi-schen den zuständigen Behörden und den betroffenenWirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungenmüssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

    Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;a)

    in den Vereinbarungen müssen Ziele und die ent-b)sprechenden Fristen für ihre Verwirklichung be-nannt werden;

    die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungs-c)blatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einerder Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offi-ziellen Quelle veröffentlicht und der Kommissionübermittelt werden;

    die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwa-d)chen, den zuständigen Behörden und der Kommis-sion mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den inder Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu-gänglich zu machen;

    die zuständigen Behörden sorgen für die Überprü-e)fung der im Rahmen der Vereinbarung erzieltenFortschritte;

    im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müs-f)sen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestim-

    mungen dieser Richtlinie durch den Erlass vonRechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.

    ARtIkEl 25 - AUfHEbUnG

    Die Richtlinie 2002/96/EG in der Fassung der in Anhang XI TeilA aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtun-gen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B ge-nannten Fristen für die Umsetzung der dort genanntenRichtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendungmit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Be-zugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maß-gabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

    ARtIkEl 26 - InkRAfttREtEn

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrerVeröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ARtIkEl 27 - AdREssAtEn

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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  • AnHAnG I - von dIEsER RIcHtlInIE WäHREnd dER übER-GAnGsfRIst GEmäss ARtIkEl 2 AbsAtz 1 bUcHstAbE A ER-fAsstE kAtEGoRIEn von ElEktRo- Und ElEktRonIkGERätEn

    Haushaltsgroßgeräte1.

    Haushaltskleingeräte2.

    IT- und Telekommunikationsgeräte3.

    Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmo-4.dule

    Beleuchtungskörper5.

    Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme6.ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

    Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte7.

    Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten8.und infektiösen Produkte)

    Überwachungs- und Kontrollinstrumente9.

    Ausgabeautomaten10.

    AnHAnG II - nIcHt AbscHlIEssEndE lIstE mIt ElEktRo- UndElEktRonIkGERätEn, dIE UntER dIE GERätEkAtEGoRIEn dEsAnHAnGs I fAllEn

    1. HaushaltsgroßgeräteGroße Kühlgeräte-Kühlschränke-Gefriergeräte-Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung-und Lagerung von LebensmittelnWaschmaschinen-Wäschetrockner-Geschirrspüler-Herde und Backöfen-Elektrische Kochplatten-Elektrische Heizplatten-Mikrowellengeräte-Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen-Verarbeitung von LebensmittelnElektrische Heizgeräte-Elektrische Heizkörper-Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen,-Betten und SitzmöbelnElektrische Ventilatoren-Klimageräte-Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisie--rungsgeräte

    2. HaushaltskleingeräteStaubsauger-Teppichkehrmaschinen-Sonstige Reinigungsgeräte-Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sons--tigen Bearbeitung von TextilienBügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Man--geln oder zur sonstigen Pflege von KleidungToaster-Friteusen-Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen-und Verschließen von Behältnissen und Verpackun-genElektrische Messer-Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische-Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte undsonstige Geräte für die KörperpflegeWecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen,-Anzeigen oder Aufzeichnen der ZeitWaagen-

    3. IT- und TelekommunikationsgeräteZentrale Datenverarbeitung:

    Großrechner-Minicomputer-Drucker-

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  • PC-Bereich:PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tas--tatur)Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und-Tastatur)Notebooks-Elektronische Notizbücher-Drucker-Kopiergeräte-Elektrische und elektronische Schreibmaschinen-Taschen- und Tischrechner-sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,-Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Über-mittlung von Informationen mit elektronischen Mit-telnBenutzerendgeräte und -systeme-Faxgeräte-Telexgeräte-Telefone-Münz- und Kartentelefone-Schnurlose Telefone-Mobiltelefone-Anrufbeantworter-sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertra--gung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informatio-nen mit Telekommunikationsmitteln

    4. Geräte der Unterhaltungselektronik und PhotovoltaikmoduleRadiogeräte-Fernsehgeräte-Videokameras-Videorekorder-Hi-Fi-Anlagen-Audio-Verstärker-Musikinstrumente-sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme-oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, ein-schließlich Signalen, oder andere Technologien zurÜbertragung von Tönen und Bildern mit anderen alsTelekommunikationsmittelnPhotovoltaikmodule-

    5. BeleuchtungskörperLeuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von-Leuchten in HaushaltenStabförmige Leuchtstofflampen-Kompaktleuchtstofflampen-Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Na--triumdampflampen und MetalldampflampenNiederdruck-Natriumdampflampen-Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die-Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Aus-nahme von Glühlampen

    6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahmeortsfester industrieller Grosswerkzeuge)

    Bohrmaschinen-

    Sägen-Nähmaschinen-Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,-Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen,Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechendenBearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werk-stoffenNiet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werk--zeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubver-bindungen oder für ähnliche VerwendungszweckeSchweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für-ähnliche VerwendungszweckeGeräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder-zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gas-förmigen Stoffen mit anderen MittelnRasenmäher und sonstige Gartengeräte-

    7. Spielzeug sowie Sport- und FreizeitgeräteElektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen-Videospielkonsolen-Videospiele-Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.-Sportausrüstung mit elektrischen oder elektroni--schen BauteilenGeldspielautomaten-

    8. Medizinische Geräte (mit ausnahme aller implantierten undinfektiösen Produkte)

    Geräte für Strahlentherapie-Kardiologiegeräte-Dialysegeräte-Beatmungsgeräte-Nuklearmedizinische Geräte-Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik-Analysegeräte-Gefriergeräte-Fertilisations-Testgeräte-Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Über--wachung, Behandlung oder Linderung von Krank-heiten, Verletzungen oder Behinderungen

    9. Überwachungs- und KontrollinstrumenteRauchmelder-Heizregler-Thermostate-Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haus--halt und LaborSonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente-von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

    AusgabeautomatenHeißgetränkeautomaten-Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder-DosenAutomaten für feste Produkte-Geldautomaten-Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Pro--dukten

    13

  • AnHAnG III - von dIEsER RIcHtlInIE ERfAsstE kAtEGoRIEnvon ElEktRo- Und ElEktRonIkGERätEn

    Wärmeüberträger1.

    Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit2.einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten

    Lampen3.

    Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr4.als 50 cm), einschließlich unter anderem

    Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Ge-räte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oderBildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische undelektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- undFreizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- undKontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Er-zeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallennicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.

    Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 505.cm), einschließlich unter anderem

    Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik;Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüs-tung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeugsowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte;Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeauto-maten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In dieseKategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und6 erfassten Geräte.

    Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Ab-6.messung beträgt mehr als 50 cm)

    AnHAnG Iv - nIcHt AbscHlIEssEndE lIstE mIt ElEktRo- UndElEktRonIkGERätEn, dIE UntER dIE GERätEkAtEGoRIEn dEsAnHAnGs III fAllEn

    Wärmeüberträger1.

    Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischenAbgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter,Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wär-meüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasserfür die Wärmeübertragung verwendet werden.

    Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit2.einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten.

    Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore,Laptops, Notebooks.

    Lampen3.

    Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflam-pen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließ-lich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampf-lampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lam-pen.

    Großgeräte4.

    Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elek-troherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten,Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mitAusnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken undWeben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, großeGeldspielautomaten, medizinische Großgeräte, großeÜberwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt-und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.

    Kleingeräte5.

    Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen,Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügelei-sen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren,elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körper-pflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokame-ras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton-oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektroni-sches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Ru-dercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermo-state, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, me-dizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kon-trollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Klein-geräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.

    Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Ab-6.messung beträgt mehr als 50 cm)

    Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs,Drucker, Telefone.

    14

  • AnHAnG v - mIndEstzIElvoRGAbEn füR dIE vERWERtUnG GE-mäss ARtIkEl 11

    Teil 1: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien desAnhangs I:

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-a) tegorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,

    sind zu 80 % zu verwerten und-zu 75 % zu rezyklieren.-

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-b) tegorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,

    sind zu 75 % zu verwerten und-zu 65 % zu rezyklieren.-

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-c) tegorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,

    sind zu 70 % zu verwerten und-zu 50 % zu rezyklieren.-

    Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.d) Teil 2: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien desAnhangs I:

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-a) tegorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,

    sind zu 85 % zu verwerten und-zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und-zu rezyklieren.

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-b) tegorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,

    sind zu 80 % zu verwerten und-zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und-zu rezyklieren.

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-c) tegorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,

    sind zu 75 % zu verwerten und-zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und-zu rezyklieren.

    Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.d) Teil 3: Mindestzielvorgaben je Kategorie ab dem 15. August2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs III:

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-a) tegorie 1 oder 4 des Anhangs III fallen,

    sind zu 85 % zu verwerten und-zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und-zu rezyklieren.

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-b) tegorie 2 des Anhangs III fallen,

    sind zu 80 % zu verwerten und-zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und-zu rezyklieren.

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-c) tegorie 5 oder 6 des Anhangs III fallen,

    sind zu 75 % zu verwerten und-zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und-zu rezyklieren.

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Geräteka-d) tegorie 3 des Anhangs III fallen, sind zu 80 % zu rezyklie-ren.

    15

  • AnHAnG vI - mIndEstAnfoRdERUnGEn An dIE vERbRInGUnG

    Um in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands be-1.hauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte undnicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wol-len oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgerätenunterscheiden zu können, verlangen die Mitgliedstaatenvon dem Besitzer, folgende Belege zum Nachweis dieserBehauptung zur Verfügung zu halten:

    eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über dena)Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oderdie Übertragung des Eigentums daran, aus der her-vorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederver-wendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;

    den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Formb)einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheini-gung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedemPackstück innerhalb der Sendung zusammen miteinem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungengemäß Nummer 3 enthält;

    eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderungc)der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus derhervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialienoder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne vonArtikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG han-delt; und

    angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Be-d)förderung und beim Be- und Entladen, insbeson-dere durch ausreichende Verpackung und einegeeignete Stapelung der Ladung.

    Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und2.b und Nummer 3 nicht, wenn durch schlüssige Unterlagenbelegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwi-schenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt unddass

    Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur In-a)standsetzung im Rahmen der Gewährleistung mitder Absicht der Wiederverwendung an den Herstel-ler oder einen in seinem Namen handelnden Drittenzurückgesendet werden oder

    gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die ge-b)werbliche Nutzung zur Überholung oder Reparaturim Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absichtder Wiederverwendung an den Hersteller odereinen in seinem Namen handelnden Dritten odereine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die derBeschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Än-derung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kon-trolle der grenzüberschreitenden Verbringung vonzur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendetwerden oder

    fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikge-c)räte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweisemedizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmeneines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse— sofern eine solche Analyse nur vom Herstelleroder von in seinem Namen handelnden Drittendurchgeführt werden kann —, an den Herstelleroder einen in seinem Namen handelnden Drittenversendet werden.

    Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Ge-3.genständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräteund nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt,verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro-und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung undAufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:

    Stufe 1: Prüfung

    Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung desa)Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfun-gen durchgeführt werden, hängt von der Art desElektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meistengebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es,die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prü-fen.

    Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind auf-b)zuzeichnen.

    Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

    Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhafta)entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerätselbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpa-ckung anzubringen, damit sie gelesen werden kann,ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

    Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:b)

    Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung-des Geräts, wenn in Anhang II bzw. in AnhangIV aufgeführt, und Angabe der Kategoriegemäß Anhang I bzw. Anhang III);

    Identifikationsnummer des Gegenstands (Ty--pennummer) (soweit vorhanden);

    Herstellungsjahr (soweit bekannt);-

    Name und Anschrift des Unternehmens, das-für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zu-ständig ist;

    Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen-Prüfungen (einschließlich des Datums derFunktionsfähigkeitsprüfung);

    Art der durchgeführten Prüfungen.-

    Zusätzlich zu den unter den Nummern 1, 2 und 3 verlang-4.ten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer,

    16

  • Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Fol-gendes beigelegt:

    ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispiels-a)weise CMR-Frachtbrief;

    eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haf-b)tung.

    Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Num-5.mern 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einemGegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronik-gerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgeräthandelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädi-gung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen ins-besondere durch ausreichende Verpackung und einegeeignete Stapelung der Ladung — wofür der Besitzer, derdie Beförderung veranlasst, zu sorgen hat —, so betrachtendie Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand alsElektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus,dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unterdiesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.

    AnHAnG vII - sElEktIvE bEHAndlUnG von WERkstoffEn UndbAUtEIlEn von ElEktRo- Und ElEktRonIk-AltGERätEn GE-mäss ARtIkEl 8 AbsAtz 2

    Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müs-1.sen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Alt-geräten entfernt werden:

    PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Konden--satoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Ratesvom 16. September 1996 über die Beseitigung po-lychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe-nyle (PCB/PCT),quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lam--pen für Hintergrundbeleuchtung,Batterien,-Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von-sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiter-platte größer ist als 10 Quadratzentimeter,Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner,-Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent--halten,Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten,-Kathodenstrahlröhren,-Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge--nierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oderteilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW),Kohlenwasserstoffe (KW),Gasentladungslampen,-Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen-mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehrals 100 Quadratzentimetern und hintergrundbe-leuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen,externe elektrische Leitungen,-Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der-Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezem-ber 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung derRichtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährli-cher Stoffe an den technischen Fortschrittenthalten,Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausge--nommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom desRates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grund-legenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Ge-sundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerunggegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungennicht überschreiten,Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe-enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mmoder proportional ähnliches Volumen).

    Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß derRichtlinie 2008/98/EG zu beseitigen oder zu verwerten.

    17

  • Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro-2.und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behan-deln:

    Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszie--renden Beschichtung,Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind-oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläu-fen; die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt undbehandelt werden. Ozonabbauende Gase werdengemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 behan-delt,Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksil--bers.

    Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tat-3.sache, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und Re-cycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 und 2 soanzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zurWiederverwendung und das umweltgerechte Recyclingvon Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

    AnHAnG vIII - tEcHnIscHE AnfoRdERUnGEn GEmäss ARtI-kEl 8 AbsAtz 3

    Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenla-1.gerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Be-handlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfallde-ponien (1)):

    geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche-und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Ab-scheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlö-sende Reinigungsmittel,wetterbeständige Abdeckung für geeignete Berei--che.

    Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-2.Altgeräten:

    Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behan--delten Altgeräte,geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche-und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auf-fangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidernfür auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reini-gungsmittel,geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,-geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien,-PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen ge-fährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktivenAbfällen,Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Ein--klang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

    18

  • AnHAnG IX - symbol zUR kEnnzEIcHnUnG von ElEktRo- UndElEktRonIkGERätEn

    Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elek-tronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rä-dern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbarund dauerhaft anzubringen.

    AnHAnG X - voRGEscHRIEbEnE AnGAbEn bEI REGIstRIERUnGUnd bERIcHtERstAttUnG nAcH ARtIkEl 16

    A. Bei der Registrierung vorzulegende AngabenName und Anschrift des Herstellers oder des gemäß Artikel1.17 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort,Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Fax-Nummer,E-Mail-Adresse sowie Angabe einer Kontaktperson). ImFalle eines Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 auchdie Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird.Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der2.europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstel-lers.Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang3.I bzw. Anhang III.Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder4.anderes Gerät als Haushaltsgerät).Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts.5.Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen6.erfüllt (durch ein individuelles oder ein kollektives System),einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen.Verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz).7.Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.8.

    B. Bei der Berichterstattung vorzulegende AngabenNationale Kennnummer des Herstellers.1.Berichtszeitraum.2.Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I3.bzw. Anhang III.Menge der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrach-4.ten Elektro- und Elektronikgeräte (nach Gewicht).Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem5.betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert(einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung),verwertet und beseitigt wurden oder in Länder innerhalboder außerhalb der Union verbracht wurden (Gewicht).

    Hinweis: Die Angaben unter den Nummern 4 und 5 sind nachKategorien aufzuschlüsseln.

    19

  • AnHAnG XI

    TEIL A - Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Ände-rungen (genannt in Artikel 25)

    TEIL B - Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (ge-nannt in Artikel 25)

    AnHAnG XII - EntsPREcHUnGstAbEllE

    20

    Richtlinie 2002/96/EG über Elektro-und Elektronik-Altgeräte

    (ABl. L 37 vom13.2.2003, S. 24)

    Richtlinie 2003/108/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 345 vom31.12.2003, S. 106)

    Richtlinie 2008/34/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 81 vom20.3.2008, S. 65)

    Richtlinie Frist für die Umsetzung

    2002/96/EG 13. August 2004

    2003/108/EG 13. August 2004

    2008/34/EG —

    Richtlinie 2002/96/EG Diese Richtlinie

    Artikel 1 —

    — Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 (teilweise) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b

    Anhang IB Nummer 5 letzter PostenArtikel 2 Absatz 3 Buchstabe c

    Anhang IB Nummer 8 Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g

    — Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a bis fund Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 3 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

    — Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bisd

    Artikel 3 Buchstabe b Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 3 Buchstaben c bis h Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Buchstabe i Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 3 Buchstabe j Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 3 Buchstabe k Artikel 3 Absatz l Buchstabe h

    Artikel 3 Buchstabe l —

    Artikel 3 Buchstabe m Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i

    — Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben j bis o

    Artikel 4 Artikel 4

    Artikel 5 Absätze 1 bis 2 Artikel 5 Absätze 1 bis 2

    — Artikel 5 Absätze 3 bis 4

    Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 5

    — Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 5 Artikel 7 Absätze 1 und 2

    — Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1und 2 und Absatz 3

    Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

    Anhang II Nummer 4 Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz1

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 6 Artikel 8 Absatz 6

    Artikel 6 Absatz 2 Artikel 9 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 5 Artikel 10 Absätze 1 und 2

    — Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 1 —

    Artikel 7 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 1 und Anhang V

    — Artikel 11 Absatz 2

    — Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 —

  • 21

    Artikel 7 Absatz 4 —

    Artikel 7 Absatz 5 Artikel 11 Absatz 5

    — Artikel 11 Absatz 6

    Artikel 8 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1

    — Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1und 2

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 14 Absatz 1 (teilweise)

    Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 4

    — Artikel 12 Absatz 5

    Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 1 (teilweise)

    Artikel 8 Absatz 4 —

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 —

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 9 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 4 Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 11 Artikel 15

    Artikel 12 Absatz 1 (teilweise) Artikel 16 Absätze 1 bis 3

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1(teilweise)

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Ar-tikel 17 Absätze 2 und 3

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 16 Absätze 3 und 5

    — Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 Artikel 18

    Artikel 12 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 5

    Artikel 13 Artikel 19

    — Artikel 20

    Artikel 14 Artikel 21

    Artikel 15 Artikel 22

    Artikel 16 Artikel 23 Absatz 1

    — Artikel 23 Absätze 2 bis 4

    Artikel 17 Absätze 1 bis 3 Artikel 24 Absätze 1 bis 3

    Artikel 17 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 17 Absatz 5 Artikel 7 Absätze 4 bis 7, Artikel 11Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 6

    — Artikel 25

    Artikel 18 Artikel 26

    Artikel 19 Artikel 27

    Anhang IA Anhang I

    Anhang IB Anhang II

    — Anhänge III, IV und VI

    Anhänge II bis IV Anhänge VII bis IX

    — Anhänge X und XI

    — Anhang XII

    Artikel 1 - GegenstandArtikel 2 - GeltungsbereichArtikel 3 - BegriffsbestimmungenArtikel 4 - ProduktkonzeptionArtikel 5 - Getrennte SammlungArtikel 6 - Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-AltgerätenArtikel 7 - SammelquoteArtikel 8 - Ordnungsgemäße BehandlungArtikel 9 - GenehmigungenArtikel 10 - Verbringung von Elektro- und Elektronik-AltgerätenArtikel 11 - Zielvorgaben für die VerwertungArtikel 12 - Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten HaushaltenArtikel 13 - Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater HaushalteArtikel 14 - Informationen für die NutzerArtikel 15 - Informationen für BehandlungsanlagenArtikel 16 - Registrierungs-, Informations- und BerichtspflichtArtikel 17 - BevollmächtigterArtikel 18 - Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaus-�tauschArtikel 19 - Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen FortschrittArtikel 20 - Ausübung der BefugnisübertragungArtikel 21 - AusschussverfahrenArtikel 22 - SanktionenArtikel 23 - Inspektion und ÜberwachungArtikel 24 - UmsetzungArtikel 25 - AufhebungArtikel 26 - InkrafttretenArtikel 27 - AdressatenANHANG I - Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist ge-�mäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von �Elektro- und ElektronikgerätenANHANG II - Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektro-�nikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallenANHANG III - Von dieser Richtlinie erfasste Kategorien von Elektro- und ElektronikgerätenANHANG IV - Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektro-�nikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallenANHANG V - Mindestzielvorgaben für die Verwertung gemäss �Artikel 11ANHANG VI - Mindestanforderungen an die VerbringungANHANG VII - Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bau-�teilen von elektro- und elektronik-Altgeräten gemäss Artikel 8 �Absatz 2ANHANG VIII - Technische Anforderungen gemäss Artikel  8 Ab-�satz 3ANHANG IX - Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektro-�nikgerätenAnhang X - Vorgeschriebene Angaben bei Registrierung und Be-�richterstattung nach Artikel 16Anhang XIAnhang XII - Entsprechungstabelle