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HSE-Management Kontraktoren Richtlinie HSE-Management Kontraktoren GASCADE Gastransport GmbH GASCADE Richtlinie HSE-Management Kontraktoren Genehmigt: v. d. Bussche Revisionsdatum: 02.05.2014 Revision: 4 Seite 1 von 23

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HSE-Management Kontraktoren

Richtlinie

HSE-Management Kontraktoren

GASCADE Gastransport GmbH

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HSE-Management Kontraktoren

1 Vorwort

Die GASCADE Gastransport GmbH betreibt deutschlandweit Gasfernleitungen.

Die Geschäftsführung der GASCADE bringt in der HSE-Leitlinie (Health, Safety and Environ-ment protection, übersetzt Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz) zum Aus-druck, dass Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz einen bedeutenden Stellenwert bei allen Geschäftsaktivitäten einnehmen.

Basierend auf dieser Vorgabe wird mit der vorliegenden Richtlinie zum HSE-Management bei Verträgen festgelegt, wie der Umgang mit bei der GASCADE tätigen Kontraktoren bezüglich der Themen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz ausgestaltet wird.

Es werden die Besonderheiten des Gasgeschäftes unter HSE-Aspekten betrachtet und Festle-gungen getroffen, die sicherstellen sollen, dass auch bei Arbeiten, die durch Kontraktoren durchgeführt werden, die HSE-Belange berücksichtigt werden.

Durch diese Richtlinie wird unter anderem festgelegt, • wie vor einer Auftragsvergabe HSE-Belange berücksichtigt werden, • welche Anforderungen an Kontraktorfirmen bezüglich HSE gestellt werden und • welche Maßnahmen seitens der GASCADE bei der Auftragsabwicklung zur Sicher-

stellung einer guten HSE-Leistung von dem Auftragnehmer erwartet werden.

Ziel der GASCADE ist es, gemeinsam mit ihren Kontraktoren durch eine gute Vorplanung und verantwortliches, überlegtes Handeln den Belangen von HSE gerecht zu werden und somit die Basis für eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit zu legen.

Alle Beteiligten sind verpflichtet, durch ihr Engagement im HSE-Bereich zum Erreichen dieser Zielsetzung beizutragen. Kassel, im Mai 2014

von dem Bussche Krutko Bast

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HSE-Management Kontraktoren

Inhaltsverzeichnis

1 VORWORT ...................................................................................................................................... 2 2 HSE LEITLINIE GASCADE ............................................................................................................ 5 3 GELTUNGSBEREICH ..................................................................................................................... 6 4 HSE-MANAGEMENT ...................................................................................................................... 6 5 ENGAGEMENT DES MANAGEMENTS ......................................................................................... 6 6 GESETZLICHE GRUNDLAGEN ..................................................................................................... 6

6.1 Allgemein ................................................................................................................................... 6 6.2 Verantwortung für Arbeitssicherheit .......................................................................................... 6 6.3 Verkehrssicherungspflicht .......................................................................................................... 6 6.4 Koordination ............................................................................................................................... 7

7 GASCADE – ANFORDERUNGEN ................................................................................................. 7 7.1 Allgemeine Ge- und Verbote ..................................................................................................... 7 7.2 HSE-Management ..................................................................................................................... 8 7.3 Dokumentation ........................................................................................................................... 8 7.4 Gefährdungsbeurteilungen ........................................................................................................ 8 7.5 Prüfung von Arbeitsmitteln ......................................................................................................... 8 7.6 Persönliche Schutzausrüstungen .............................................................................................. 8 7.7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ......................................................................... 9 7.8 Fremdsprachige Auftragnehmer ................................................................................................ 9 7.9 Schulung / Unterweisung ........................................................................................................... 9

8 KONTRAKTORAUSWAHL ........................................................................................................... 10 8.1 Qualifikation ............................................................................................................................. 10 8.2 HSE-Auditierung im Rahmen der Kontraktorauswahl ............................................................. 10 8.3 Bewertung der HSE – Komponenten ...................................................................................... 10

9 AUFTRAGSABWICKLUNG .......................................................................................................... 10 9.1 Arbeitserlaubnissysteme .......................................................................................................... 10 9.2 Subkontraktoren ...................................................................................................................... 11

10 KONTROLLE DER AUFTRAGNEHMER ..................................................................................... 11 10.1 HSE-Auditierung während der Auftragsabwicklung .............................................................. 11 10.2 Sicherheitsbegehungen ......................................................................................................... 11 10.3 Prüfung der HSE-Dokumentation vor Ort .............................................................................. 12

11 BEWERTUNG DER HSE-LEISTUNG ........................................................................................... 12 11.1 Maßnahmen bei unzureichendem Sicherheitsverhalten ....................................................... 12

12 BERICHTSWESEN ....................................................................................................................... 12 ANLAGEN ............................................................................................................................................. 14

13.1 Fragebogen „Erfassung der HSE-Leistung vor Auftragsvergabe“......................................... 15 13.2 Checkliste Dokumentation Fremdfirmen ............................................................................... 21 13.3 Merkblatt über die Anwendung von Sicherheitsbestimmungen bei Fremdfirmen in Betrieben

der GASCADE ....................................................................................................................... 23

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Erstellt von Kahle GN/U Revisionen Datum Beschreibung der Änderung Name 18.11.2011 Revision 1 Erstellung Wien 01.03.2012 Revision 2 Überarbeitung (Vorabzug) Kahle 01.08.2012 Revision 3 Version final Kahle 02.05.2014 Revision 4 Redaktionelle Änderungen, Aktualisierung Kahle

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2 HSE Leitlinie GASCADE

Leitlinie für Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz (HSE)

Als BASF-Gruppengesellschaft ist die GASCADE Gastransport GmbH im leitungsgebundenen Transport von Erdgas deutschlandweit aktiv. Wir verbinden dabei wirtschaftlichen Erfolg mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein für die Bereiche Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz (Health, Safety and Environment Protection = HSE). Die Geschäftsführung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GASCADE Gastransport GmbH verpflichten sich daher unter Berücksichtigung des eingesetzten HSE-Managementsystems auf folgende Grundsätze:

Wir sorgen für einen sicheren und gesundheitsschonenden Arbeitsplatz und schaffen ein Umfeld, welches zur Übernahme persönlicher Verantwortung auch im Bereich HSE moti-viert.

Wir erwarten von jedem Beschäftigten und Kontraktor, dass er sich durch überlegtes und engagiertes Handeln aktiv an der Umsetzung dieser Leitlinie beteiligt. Jeder Einzelne ist für sich und in seinem Arbeitsumfeld dafür verantwortlich, die HSE-Anforderungen der GASCADE Gastransport GmbH einzuhalten.

Wir setzen unsere Erkenntnisse aus Gefährdungsbeurteilungen und Audits zur nachhalti-gen und stetigen Verbesserung unserer HSE-Leistung um. Effiziente HSE-Lösungen wer-den dabei angestrebt.

Wir gestalten unsere Aktivitäten so, dass wir der gesellschaftlichen Verantwortung gegen-über unseren Beschäftigten, Kontraktoren, Nachbarn und der Öffentlichkeit nachkommen.

Wir stellen uns unserer Verantwortung für den globalen Klimaschutz.

Wir verpflichten uns bei unseren Aktivitäten zur Einhaltung der örtlichen Gesetzgebung im In- und Ausland, unserer eigenen Standards sowie allgemein anerkannter Arbeitsweisen.

Bei allen unseren Aktivitäten gilt:

Wirtschaftliche Belange haben keinen Vorrang gegenüber Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz. Nichts ist so dringend oder wichtig, dass die HSE-Grundsätze außer Acht gelas-sen werden dürfen.

Kassel, im Oktober 2013

von dem Bussche Krutko Bast

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3 Geltungsbereich Diese Richtlinie ist verbindlich für alle Aktivitäten von Kontraktoren bei der GASCADE. Führen Dritte im Auftrag der GASCADE eigenständig Tätigkeiten aus, ist diese Richtlinie im Verhältnis zu Subkontraktoren ebenfalls anzuwenden.

4 HSE-Management Unter HSE-Management wird jede systematische Arbeitsweise verstanden, die auf die Ele-mente „Planen - Durchführen - Review - Verbessern“ zurückzuführen ist. Das Management-system muss dokumentiert und dem Umfang der Arbeiten des Kontraktors angepasst sein.

5 Engagement des Managements Grundlage für einen kontinuierlichen HSE Verbesserungsprozess ist ein sichtbares Eintreten des Managements und der Führungskräfte auf allen Ebenen für HSE-Belange. Dies führt zu der Erwartung, dass auch von dem Management des Auftragnehmers ggf. ge-meinsam mit dem Auftraggeber Vor-Ort Besuche und ein proaktives HSE-Management durch-geführt werden. Entsprechende Besuchsfrequenzen und weitere Aktivitäten sind vor der Arbeitsaufnahme ge-meinsam mit der zuständigen Sicherheitsfachkraft und der zuständigen Leitungsperson des Auftraggebers festzulegen.

6 Gesetzliche Grundlagen 6.1 Allgemein

Die gesetzlichen Grundlagen zu Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz sollen an dieser Stelle ausschließlich in Bezug auf die Wechselbeziehung Auftragnehmer / Auftraggeber dar-gestellt werden. Die Darstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Für Weiter-gehende Informationen sind die entsprechenden Vorschriftentexte heranzuziehen. Es steht außer Frage, dass für Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften An-wendungszwang besteht. Die Verwaltungsvorschriften, Durchführungsanweisungen, Richtlinien, Normen und sonstige all-gemein anerkannte Regeln, sowie der allgemein anerkannte Stand der Sicherheitstechnik, Ar-beitsmedizin und –hygiene sind anzuwenden, oder durch gleich- oder höherwertige Maßnah-men zu ersetzen. Auftraggeber und Auftragnehmer haben die jeweils für ihre unternehmerische Tätigkeit gelten-den Arbeitsschutzbestimmungen und Umweltschutzvorschriften einzuhalten.

6.2 Verantwortung für Arbeitssicherheit Jedem Unternehmer obliegt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus haben alle Mitarbeiter des Auftraggebers und der Auftragnehmer die Pflicht und die Möglichkeit, die Einstellung von Arbeiten, bei denen gegen die Arbeits- und Umweltschutz-vorgaben verstoßen wird und / oder bei denen Gefahr im Verzug ist, zu veranlassen. Bevor die Arbeiten fortgesetzt werden, ist eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Der Auftragnehmer hat die Dokumentation der Übertragung von Unternehmerpflichten bezüg-lich HSE auf Anfrage vorzulegen.

6.3 Verkehrssicherungspflicht Rechtliche Grundlage: § 823 BGB Die Verkehrssicherungspflicht schützt neben den eigenen Beschäftigten auch alle Personen, die sich im Unternehmensbereich aufhalten und durch die Unternehmenstätigkeit betroffen sind, wie zum Beispiel Mitarbeiter von Fremdfirmen, Werksbesucher, Passanten etc. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter des Auftrag-nehmers zum frühesten Zeitpunkt in den Arbeitsbereich eingewiesen und über spezielle Ge-fahren und das sicherheitsgerechte Verhalten unterrichtet werden. Die Einweisung ist zu doku-mentieren. Der Auftragnehmer ist für den Schutz vor Gefahren verantwortlich, die er aus seinem Einfluss-bereich in den Wirkungsbereich des Auftraggebers einbringt.

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Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass in seinem Arbeitsbereich keine Gefahren für an-dere Personen oder Sachen durch eingesetzte Arbeitsgeräte, Werkzeuge oder sonstige Ar-beitsmittel entstehen. Falls durch die Arbeiten doch unvermeidbare Gefahrenbereiche (bei-spielsweise Baugruben) entstehen, sind diese so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Betre-ten durch Dritte verhindert wird.

6.4 Koordination Rechtliche Grundlage: BauStellV, § 6 BGV A1 Tätigkeiten von Einzelnen oder von Arbeitsgruppen zeitgleich und am selben Ort können, unab-hängig davon, ob diese dem gleichen oder verschiedenen Unternehmen angehören, zu gegen-seitigen Gefährdungen führen. Soweit dies „zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist“, muss eine Person als Koordinator im Sinne des § 6 BGV A1 bestimmt werden, die die Arbeiten auf-einander abstimmt. Für Projekte, bei denen kein Koordinator gem. BauStellV zu bestellen ist, trägt der (beauftragte) Unternehmensvertreter der GASCADE oder der beauftragte Dritte die Verantwortung zur Um-setzung der Vorgaben der BGV A1. Unabhängig von den Anforderungen aus der BauStellV ist von der zuständigen Leitungsperson des Auftraggebers auf einem Formblatt die Sicherheitsorganisation auf der Baustelle darzustel-len. Anzugeben sind die Funktionen, die Namen und die Telefonnummern der Funktionsträger. Dieses Formblatt ist vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten einzufordern.

7 GASCADE – Anforderungen Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Beschreibung seiner Sicherheitsorganisa-tion vorzulegen. Aus dieser Beschreibung sollen sowohl die Verantwortlichkeiten am Ort der Arbeitsdurch-führung als auch die weitergehenden HSE-Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten hervorgehen. Ein Beispiel ist in Anlage 13.2 beigefügt. Unabhängig von einer externen Zertifizierung nach SCC oder anderen Regelwerken müssen al-le Forderungen dieser Richtlinie erfüllt und alle Nachweise erbracht werden. Diese werden vor Auftragsvergabe bewertet. Dazu finden die Regelungen aus Abschnitt 8 „Kontraktorauswahl“ Anwendung.

7.1 Allgemeine Ge- und Verbote Anweisungen des zuständigen GASCADE-Aufsichtspersonals sind zu befolgen. Jeder Beschäftigte (bei Gruppen von Beschäftigten die zuständige Aufsichtsperson) hat sich vor Aufnahme der Arbeit bei der ihm benannten GASCADE-Aufsichtsperson anzumelden und sich über den geplanten Einsatz mit dieser Person abzustimmen. Insbesondere sind die Anzahl der zum Einsatz kommenden Beschäftigten und der Einsatzort bekannt zu geben. Änderungen sind unverzüglich zu melden. Wahrgenommene Gefahren und Störungen von Sicherheitseinrichtungen sind unverzüglich dem GASCADE-Aufsichtspersonal zu melden. Verkehrsbereiche, insbesondere Flucht- oder Rettungswege und Zuwegungen zu Feuerlösch- oder Brandmeldeeinrichtungen, sind freizuhalten. Gerätschaften und Materialien, insbesondere Gefahrstoffe, dürfen nur an den von GASCADE zugewiesenen Stellen gelagert werden. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist GASCADE eine Auflis-tung aller zur Anwendung kommenden Gefahrstoffe, einschließlich Angabe einer Größenord-nung der jeweiligen Menge, zu übergeben; bei Änderungen ist eine neue Auflistung zu überge-ben. Die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind vor Ort vorzuhal-ten. Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsventile, Absperrventile, elektrische oder mechanische Verriegelungen, Schutzvorrichtungen oder andere Geräte von Betriebsanlagen dürfen nur auf-grund ausdrücklicher Weisung seitens GASCADE und unter deren Aufsicht außer Funktion ge-setzt oder betätigt werden. Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektrofach-kräften durchgeführt werden.

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Das Übernachten auf Betriebs- und Baustellengelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausge-nommen von diesem Verbot sind nur Örtlichkeiten, die GASCADE ausdrücklich für das Herrich-ten von Übernachtungsmöglichkeiten ausweist. Auf dem Betriebs- und Baustellengelände besteht absolutes Verbot für alkoholische Getränke. Jedes Mitbringen alkoholischer Getränke oder Rauschmittel ist untersagt. Beschäftigte dürfen ferner nicht durch Alkoholkonsum, Rauschmittel oder Medikamenteneinnahme in einem Zu-stand sein, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Betrunkene oder be-rauschte Personen dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht ge-duldet werden. Gleiches gilt für Baustellen oder andere Aktivitäten außerhalb des Betriebsge-ländes, die aber in den Verantwortungsbereich der GASCADE fallen. GASCADE behält sich vor, Personen, die sich grob sicherheitswidrig verhalten oder die vorlie-genden Sicherheitsbestimmungen missachten, vorübergehend oder dauerhaft von der weiteren Beschäftigung auszuschließen. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kontraktors. Ein Verstoß gegen Vorschriften dieser Richtlinie und andere HSE-Vorschriften wird von GASCADE als wichtiger Grund im Sinne der Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufgefasst und kann in schwerwiegenden Fällen zur sofortigen Auflösung des Vertrages führen. GASCADE behält sich ferner vor, bezüglich Beachtung der Sicherheitsbestimmungen notwen-dige Kontrollen durchzuführen und zu diesem Zweck Besichtigungen von Baustellen, Unterkünf-ten, Geschäftsräumen, Fahrzeugen etc. vorzunehmen.

7.2 HSE-Management Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer ein HSE-Management eingeführt hat. Hierin müssen alle wesentlichen Prozesse zur Steuerung und Optimierung von HSE-Angelegenheiten be-schrieben sein. Die unterstützende Dokumentation zum HSE-Management muss vor Ort ver-fügbar sein.

7.3 Dokumentation Die Dokumentation über HSE-Angelegenheiten muss vor Ort verfügbar sein. Dies trifft insbe-sondere auf den Nachweis personenbezogener Schulungen, Unterweisungen, Trainings und arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen zu. Es wird erwartet, dass alle bei GASCADE zum Einsatz kommenden Fremdfirmenmitarbeiter mit einem Sicherheitspass ausgestattet sind, aus dem die personenbezogenen Nachweise ersichtlich sind.

7.4 Gefährdungsbeurteilungen Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet vor Beginn der Arbeiten für alle vorgesehenen Tätigkei-ten, den Umgebungsbedingungen angepasste, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren, die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen den Mitarbeitern durch eine Unterweisung vermit-telt werden.

7.5 Prüfung von Arbeitsmitteln Alle eingesetzten Arbeitsmittel und Geräte müssen entsprechend der berufsgenossenschaftli-chen Vorgaben und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. Die Prüfungen sind am Gerät selbst z.B. durch eine Plakette und in der entsprechenden Prüfdokumentation zu dokumentieren. Vor Ort muss eine Übersichtsliste mit allen zum Einsatz kommenden Gerät-schaften, sowie Kopien der zugehörigen Prüfdokumentation vorhanden sein.

7.6 Persönliche Schutzausrüstungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet die für die Tätigkeiten notwendigen persönlichen Schutzaus-rüstungen im Rahmen der Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung der Maßnahmenhierar-chie festzulegen und in den tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen festzuschreiben. Dar-über hinaus gelten auf Betriebsanlagen auf Grund der dort vorherrschenden Gefährdungssitua-tion Grundanforderungen an die PSA, die von allen Personen zu tragen ist. Diese persönlichen Schutzausrüstungen sind in Anlage 13.3 spezifiziert. Bei Arbeiten auf den Verdichterstationen oder anderen in Betrieb befindlichen Anlagen ist das Merkblatt aus der Anlage 13.3 durch den Aufsichtsführenden vor Ort mitzuführen und auf Verlangen dem GASCADE-Aufsichtspersonal vorzulegen.

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7.7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gesundheit seiner Beschäftigten in Abhän-gigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. Grundlage für entsprechende Festlegungen ist also eine sorgfältig durchge-führte Gefährdungsermittlung. Art, Umfang und Häufigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach ♦ der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ♦ der Gefahrstoffverordnung, ♦ den Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (BGI 504-XY) und ♦ den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-

chungen G_XY (wobei die Ziffernfolge XY mit derjenigen der Auswahlkriterien korrespon-diert).

Als spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen kommen insbesondere Untersu-chungen nach folgenden Grundsätzen in Betracht: ♦ G 20 Lärm ♦ G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ♦ G 26 Atemschutzgeräte ♦ G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze ♦ G 39 Schweißrauche ♦ G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

7.8 Fremdsprachige Auftragnehmer Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass fremdsprachige Mitarbeiter die für die Ar-beitsdurchführung notwendigen Anweisungen, Belehrungen, Unterweisungen sowie die ihnen auszuhändigenden Betriebs- und Dienstanweisungen in einer ihnen verständlichen Sprache er-halten. Werden fremdsprachige Mitarbeiter eingesetzt, ist die ständige Anwesenheit einer betrieblichen Aufsichtsperson (im Sinne des § 13 BGV A1) des Auftragnehmers mit den erforderlichen Sprachkenntnissen, am Ort der Arbeitsausführung sicherzustellen. Dadurch wird gewährleistet, dass jederzeit eine Verständigung mit dem Auftraggeber (z.B. bei Eingriffen im Gefahrenfall) möglich ist. Die betrieblichen Aufsichtspersonen (im Sinne des § 13 BGV A1) des Auftragnehmers und Per-sonen, die mit selbständigen Arbeiten beauftragt werden, müssen der deutschen Sprache mächtig sein.

7.9 Schulung / Unterweisung Grundsätzlich hat jeder Auftragnehmer gemäß den Vorgaben der allgemeinen Unfallverhü-tungsvorschriften ( BGV A1 ) dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter alle zur Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Schulungen und Unterweisungen rechtzeitig und wiederkehrend er-halten. „Unterweisen“ bedeutet, eine für den Mitarbeiter verständliche Belehrung und bei umfang-reichen Vorschriften eine Erläuterung der wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. Der Durchführende muss sich davon überzeugen, dass die von ihm vermittelten Informationen sei-tens der Mitarbeiter verstanden worden sind. Allgemeine Unterweisungen Die„BGV A1, Allgemeine Vorschriften“ verpflichtet jeden Unternehmer sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) über Unfallgefahren und deren Abwehr für alle vom Mitarbeiter durchzuführen-den Tätigkeiten unterwiesen werden. Häufigkeit und Inhalt dieser Unterweisungen hängen dabei individuell von den Tätigkeiten und Fähigkeiten der einzelnen Mitarbeiter ab. Die Unterweisungen sind grundsätzlich von den ent-sprechenden Vorgesetzten des Auftragnehmers durchzuführen.

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Auftragsbezogene Unterweisungen Durch Analyse der konkreten Arbeitsaufgaben und Arbeitssituationen können bestehende Ge-fahren erkannt werden und daraus die zugehörigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen abgeleitet werden. Hierüber müssen entsprechende Unterweisungen durchgeführt werden. Die Verwendung spezieller Geräte erfordert ggf. zusätzliche gerätebezogene Unterweisungen. Jeder Auftragnehmer hat ein den gegebenen Anforderungen anzupassendes Unterweisungs-programm zu erstellen und durchzuführen. Die durchgeführten Unterweisungen müssen hinsichtlich Inhalt, Teilnehmer, Zeitpunkt, Zeit-dauer und Bestätigung durch die Teilnehmer dokumentiert werden, um jederzeit nachgewiesen werden zu können. Diese Dokumentation ist vor Arbeitsaufnahme zur Einsicht bereitzuhalten.

8 Kontraktorauswahl 8.1 Qualifikation

Bei der Auswahl eines Auftragnehmers stellt die zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderliche Qualifikation des Unternehmens und der eingesetzten Mitarbeiter ein wichtiges Beurteilungskriterium dar. Insbesondere werden Umweltverhalten und Sicherheitsleistung in die Gesamtbeurteilung eines Auftragnehmers mit einbezogen. Die Existenz und konsequente Umsetzung eines auftragnehmereigenen HSE-Management-systems, die Erfüllung der HSE-Anforderungen des Auftraggebers und eine ausreichende Leis-tung auf diesen Gebieten ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Auswahlverfahren für eine Vergabe bzw. Verlängerung von Aufträgen.

8.2 HSE-Auditierung im Rahmen der Kontraktorauswahl Sowohl im Vorfeld einer Auftragsvergabe als auch während der Auftragsdurchführung muss im Einvernehmen mit dem Anbieter- bzw. Auftragnehmer eine HSE-Auditierung möglich sein. Die Auditergebnisse werden Einfluss auf die Vergabe bzw. Verlängerung von Aufträgen haben. Die Auditdurchführung wird von dem verantwortlichen GASCADE Fachbereichs- bzw. Projekt-leiter oder einer gleichgestellten Person veranlasst. Die Audits sind in Zusammenarbeit mit der zuständigen Sicherheitsfachkraft durchzuführen.

8.3 Bewertung der HSE – Komponenten Sofern kein Auditierungsergebnis vorliegt, werden potentielle Auftragnehmer vor Auftragsver-gabe anhand eines von ihnen auszufüllenden Fragebogens bewertet. (Anlage 13.1) Das Fehlen des Fragebogens führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Die mit dem jeweiligen Auftragnehmer gemachten Erfahrungen in Bezug auf HSE sind ein wich-tiges Kriterium für die Vergabe weiterer Aufträge. Das Ergebnis der HSE-Bewertung fließt in die Entscheidung zur Auftragsvergabe mit ein.

9 Auftragsabwicklung Bei der Auftragsabwicklung kann es bei Nichtbeachtung elementarer Regeln durch Mitarbeiter-wechsel, wechselnde Arbeitsbedingungen, sich ändernde Betriebs- und Systemzustände, unzu-reichend bekannte Betriebsgefahren, Verständigungs- und Koordinationsprobleme zu erhöhten Unfallgefahren kommen. Der Auftragnehmer hat durch ausreichende Kommunikation sicherzustellen, dass Gefähr-dungen beherrscht werden. Vom Auftraggeber werden die jeweiligen Aufsichtsführenden der Auftragnehmer auf die spezifi-schen Vorgaben der GASCADE-Gruppe, die von den Anlagen ausgehenden Gefahren und die Tätigkeiten anderer Arbeitsgruppen eingewiesen. Die so vermittelten Informationen müssen vom Aufsichtsführenden des Auftragnehmers an sei-ne Mitarbeiter in Form einer Unterweisung weitergegeben werden. Die Unterweisung muss do-kumentiert werden.

9.1 Arbeitserlaubnissysteme Arbeitserlaubnissysteme werden eingesetzt, um von Aktivitäten ausgehende Gefährdungen zu erkennen und zu beherrschen. Neben den definierten Schutzmaßnahmen stellen Arbeitser-laubnissysteme sicher, dass allen Verantwortlichen die jeweils geplanten Arbeiten bekannt sind.

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Das Arbeitserlaubnisverfahren der GASCADE und die dazugehörige Unterschriftenregelung ist anzuwenden. Die Auftragnehmer werden vor Arbeitsaufnahme mit der Anwendung des relevanten Arbeitser-laubnissystems vertraut gemacht und haben die Einhaltung der darin vorgegebenen Abläufe si-cherzustellen (Einweisung, Procedere, Formulare, Gültigkeitsdauer ). Auf Verdichterstationen und anderen in Betrieb befindlichen Einrichtungen sind alle Arbeiten durch Kontraktoren erlaubnisscheinpflichtig. Vor Beginn der Arbeiten ist ein Erlaubnisschein beim GASCADE-Aufsichtsführenden zu beantragen, die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn eine Freigabe in Form eines Erlaubnisscheines vorliegt. Darüber hinaus müssen im Einzelfall erforderliche spezielle Freigaben für besondere Tätig-keiten im Rahmen der Einweisungen geregelt werden (unter Nennung der zuständigen Funkti-on, z.B. Gerüstfreigaben).

9.2 Subkontraktoren Der Einsatz von Subkontraktoren kann bei nicht ausreichender Beachtung sicherheitlicher Vor-gaben Informationsverluste und Organisationsprobleme verursachen, welche unter Umständen zu einer Erhöhung des Gefährdungspotentials bei der Arbeitsabwicklung führen können. Der Einsatz von Subkontraktoren erfordert die Einwilligung des Auftraggebers. Für Subkontraktoren gelten die gleichen Anforderungen wie für die Auftragnehmer. Die Auftrag-nehmer haben bei der Auswahl Ihrer Subkontraktoren die in dieser Richtlinie festgelegten Maß-stäbe anzulegen. Der geplante Einsatz von Subkontraktoren ist in den Ausschreibungs-unterlagen zu benennen. Führen während der Projektabwicklung besondere Umstände zum Einsatz von Subkontraktoren und sind diese nicht bereits im Vorfeld benannt worden, so ist der Einsatz vorher durch die zu-ständige Leitungsperson des Auftraggebers zu genehmigen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz von bestimmten Firmen als Subkontraktoren in begründeten Fällen zu untersagen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten Subkontraktoren die HSE-Anforderungen erfüllen. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er das HSE-konforme Verhalten seiner Subunternehmer überwacht und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen einlei-tet. Die Prozesse mit denen der Auftragnehmer sicherstellt, dass die eingesetzten Subkontrak-toren HSE-konform agieren, sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren.

10 Kontrolle der Auftragnehmer Die GASCADE ist berechtigt, durch die Verwendung folgender Verfahren die HSE-Leistung der Auftragnehmer zu kontrollieren: ♦ HSE-Auditierung, ♦ Sicherheitsbegehungen, ♦ Prüfung der HSE-Dokumentation vor Ort.

10.1 HSE-Auditierung während der Auftragsabwicklung Neben der Bewertung im Zuge der Auftragsvergabe werden Sicherheits- und Umweltschutz- Audits bei Auftragnehmerfirmen in die jährliche Audit - Programmplanung integriert, um stich-probenweise die Umsetzung der HSE - Management-Vorgaben zu überprüfen. Die Durchführung kann sowohl durch externe Institutionen als auch durch GASCADE Funktio-nen erfolgen.

10.2 Sicherheitsbegehungen Sicherheitsbegehungen werden in regelmäßigen Abständen von den verantwortlichen Per-sonen des Auftraggebers durchgeführt. Daneben erfolgen punktuell sogenannte Management-Sicherheitsbefahrungen unter Teilnahme von Mitgliedern der oberen Führungsebene. Da der Auftragnehmer für die Sicherheit der von ihm eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich ist, obliegt auch ihm eine entsprechende Kontrollpflicht. Das bedeutet, dass auch er Sicherheits-begehungen durchzuführen und zu dokumentieren hat. Die Begehungen sind hinsichtlich Me-thode, Umfang und Ergebnis zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber un-aufgefordert zur Verfügung zu stellen.

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10.3 Prüfung der HSE-Dokumentation vor Ort Im Rahmen der Sicherheitsbegehungen können neben der Inaugenscheinnahme der Aktivitä-ten zusätzlich Prüfungen der HSE-Dokumentation des Auftragnehmers vorgenommen werden. Die Prüfung erstreckt sich dabei auf die in Anlage 13.2 aufgeführten Aspekte. Grundsätzlich wird vom Auftragnehmer erwartet, dass alle relevanten HSE-Dokumente vor Ort verfügbar sind. Dieses können Originale, Kopien oder EDV-gestützte Dokumente sein.

11 Bewertung der HSE-Leistung Die Leistung des Auftragnehmers wird in regelmäßigen Abständen bewertet. Zu dieser Bewer-tung gehört neben den technischen Aspekten auch die HSE-Leistung, die im Wesentlichen fol-gende Punkte beinhaltet ♦ Die Sicherheitsleistung des Auftragnehmers unter separater Berücksichtigung von gege-

benenfalls eingesetzten Subkontraktoren für sein Gesamtunternehmen und für seine Tätig-keiten (Unfallstatistik),

♦ Ergebnisse von HSE – Auditierungen ♦ Beobachtungen, die während der Sicherheitsbegehungen gemacht wurden ♦ Ergebnisse der Dokumentenprüfungen

11.1 Maßnahmen bei unzureichendem Sicherheitsverhalten Das Sicherheitsverhalten und die erbrachte Sicherheitsleistung des Auftragnehmers sind wich-tige Kriterien bei der Vergabe weiterer Aufträge. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Mitarbeiter von Auftragnehmern von den Arbeitstel-len zu verweisen, wenn sie HSE-Vorgaben verletzen. Weiterhin behält sich der Auftraggeber vor, Arbeiten stillzulegen, bis erkannte, nicht akzeptable Sicherheitsrisiken abgestellt sind oder die Sachverhalte eindeutig geklärt wurden.

12 Berichtswesen Im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung stehende Ereignisse (z.B. Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle mit hohem Potential) des Auftragnehmers und aller Subkontraktoren sind der zuständigen Leitungsperson des Auftraggebers mitzuteilen. Dabei werden die folgenden Meldungen erwartet:

Ereignisart Definition / Beispiele

1. FAC (wenn Ereignis mit erhöhtem Verlet-zungspotential)

First Aid Case / Erste Hilfe Fälle

Fälle einer Ersten Hilfe Leistung und Verband-bucheintragungen bei Ereignissen mit erhöhtem Verletzungspotential.

2. MTC Medical Treat-ment Case / Me-dizinische Be-handlungsfälle

MTC liegt vor, wenn ein Arzt oder eine medizinische Fachkraft eine Behandlung durchführen (oder über-wachen) muss.

3. LTI Lost Time Injury / Arbeitsunfall mit Ausfallzeit

Eine arbeitsbedingte Verletzung oder Krankheit, durch die ein Beschäftigter an einem beliebigen Tag nach Eintritt des Zwischenfalls ausfällt.

4. Meldepflichtiger Unfall

Eine arbeitsbedingte Verletzung oder Krankheit, durch die ein Beschäftigter länger als drei Tage nach dem Ereignis ausfällt.

5. FAT Fatal accident / Tödlicher Unfall

Arbeitsbedingte Verletzung oder Krankheit, die in-nerhalb eines Jahres nach dem Zwischenfall zum Tod führt.

6. Umweltrelevante Ereignisse

Alle umweltrelevanten Ereignisse.

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Ereignisse der Stufen 2 oder 3 (gelber und roter Bereich) sind unverzüglich nach Eintritt dem Fachbereichsleiter oder Projekt Manager oder einer gleichgestellten Person (z.B. Monta-geleiter, Betriebsleiter o.ä.) des Auftraggebers zu melden und an die zuständige Sicherheits-fachkraft des Auftraggebers weiterzuleiten. Bei meldepflichtigen Unfällen ist eine Kopie der gesetzlichen Unfallanzeige über den Fachbe-reichsleiter oder Projekt Manager oder eine gleichgestellte Person an die zuständige Sicher-heitsfachkraft des Auftraggebers zu senden. Erste Hilfe Fälle sind im Verbandbuch zu dokumentieren. HSE-Ereignisse und Beinaheunfälle mit hohem Potential sind durch den Auftragnehmer syste-matisch zu untersuchen. Der Umfang der Untersuchung ist abhängig vom Auswirkungspotenzi-al. Der Auftraggeber hat das Recht an Ereignisuntersuchungen teilzunehmen und Verbesse-rungsmaßnahmen vorzuschlagen.

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Anlagen

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13.1 Fragebogen „Erfassung der HSE-Leistung vor Auftragsvergabe“

FRAGEBOGEN ZUR BEURTEILUNG DER GESUNDHEITS-, SICHERHEITS- UND UMWELT-STANDARDS DES KONTRAKTORS

Im Bestreben, hohe Gesundheits-, Sicherheits- (Arbeitsschutz-) und Umweltschutzstandards in allen Tätigkeitsbereichen unseres Unternehmens zu gewährleisten und zu fördern, bitten wir Sie, uns fol-gende Informationen zu erteilen und sachdienliche Unterlagen beizufügen.

Unternehmen:

Datum:

Ausfüllende Person (Name):

Titel:

1. Verfügt Ihr Unternehmen über schriftlich festgelegte Gesundheits-, Sicherheits-

(Arbeitsschutz- ) und Umweltschutzrichtlinien (HSE-Richtlinien)?

Ja Nein Falls ja: Bitte die Richtlinien in Kopie beifügen oder deren Hauptziele auflisten.

2. Falls Richtlinien bestehen: Wie werden diese Ihren Mitarbeitern vermittelt?

3. Wer ist in Ihrem Unternehmen verantwortlich für: a) die Entwicklung der HSE-Richtlinien? Titel: b) die spezielle Beratung in HSE-Angelegenheiten? Titel: c) Arbeitsplatzinspektionen? Titel: d) die Prüfung der Einhaltung der Richtlinien? Titel: e) HSE-Angelegenheiten (Endverantwortung)? Titel:

4. Wie ist das Arbeitsschutz- (Gesundheits- und Sicherheits-)Management in Ihrem Unternehmen organisiert? Welche Bestimmungen gibt es bezüglich Umweltschutz, Qualitätssicherung und Schulungen? Bitte fügen Sie ein Organigramm bei!

GASCADE Richtlinie HSE-Management Kontraktoren Genehmigt: v. d. Bussche Revisionsdatum: 02.05.2014 Revision: 4 Seite 15 von 23

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5. Finden in Ihrem Unternehmen regelmäßig Veranstaltungen zum Thema Sicherheit statt? Ja Nein

Falls ja: Bitte geben Sie kurz an, wie häufig diese Veranstaltungen stattfinden, wer daran teilnimmt, welche Tagesordnungspunkte besprochen werden, inwiefern Subkontraktoren einbezogen werden usw.

6. Wie werden Beschreibungen von Gefahren und Risiken an Ihrem Arbeitsplatz ermittelt und dokumentiert? Bitte fügen Sie Beispiele bei!

7. Bitte listen Sie die wichtigsten Unternehmensbereiche auf, für die unternehmensspezifische Arbeitsschutzvorschriften erarbeitet wurden! Welche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen existieren? Bitte fügen Sie Beispiele bei!

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8. Wie werden diese Vorschriften Ihren Mitarbeitern vermittelt?

9. Welche Positionsinhaber Ihres Unternehmens sind gemäß ihrer Stellungs-/Tätigkeitsdefinition ausdrücklich für HSE verantwortlich?

10. Beschreiben Sie den Prozess für die Ausstattung Ihrer Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung!

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11. Gibt es in Ihrem Unternehmen formale Einführungskurse zu HSE-Themen? Ja Nein Wer nimmt an diesen Kursen teil?

12. Bitte geben Sie an, welche anderen formalen HSE-Schulungen Ihre Mitarbeiter besuchen.

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13(a). Wir bitten um folgende statistische Angaben zu Ihrem Unternehmen:

vor 3 Jahren vor 2 Jahren letztes Jahr i) Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter .......... .......... .......... ii) Anzahl der Unfälle, die den zuständigen Behörden gemeldet wurden: .......... .......... .......... iii) Anzahl leichter Unfälle (z.B. Erste Hilfe und medizinische Behandlung) .......... .......... ..........

13(b) Gibt es in Ihrem Unternehmen ein formales Verfahren zur Untersuchung von Unfällen? Beschreiben Sie dieses Verfahren und fügen Sie die Ergebnisse von 3 Unfalluntersuchun-gen bei!

Ja Nein

13(c). Gibt es in Ihrem Unternehmen ein formales Verfahren zur Meldung von Beinahe-Unfällen (ohne Verletzungsfolgen)?

Ja Nein

14. War das Unternehmen in den letzten 2 Jahren Adressat von Verbesserungsauflagen, Voll-streckungsankündigungen, Vermeidungsauflagen und Beschäftigungsverboten? War das Unternehmen in diesem Zeitraum zivilrechtlichen Klagen ausgesetzt, die Gesundheit und Sicherheit (Arbeitsschutz) zum Gegenstand hatten?

Falls ja: Bitte machen Sie kurze Angaben dazu.

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15. Gibt es in Ihrem Unternehmen schriftlich festgelegte Richtlinien zur Prävention von Substanzmissbrauch (Alkohol, Medikamente, Drogen)?

Ja Nein Falls ja: Bitte machen Sie kurze Angaben dazu.

16. Falls Sie Gefahrstoffe einsetzen geben Sie bitte an, welche Prozesse es in Ihrem Unter-nehmen gibt, um die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren zu beurteilen und zu kontrollieren.

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13.2 Checkliste Dokumentation Fremdfirmen

Die in der Checkliste aufgeführten Dokumente müssen von jeder für die GASCADE tätigen Fremdfir-ma mitgeführt werden. Die Dokumente müssen von der verantwortlichen Person eingesehen und auf fachliche Vollständigkeit geprüft werden. MITZUFÜHRENDE DOKUMENTE

FÜR FOLGENDE TÄTIGKEITEN / AR-BEITSMITTEL EIN-GESEHEN

VORHANDEN?

Gefährdungsbeurteilung für alle durchzuführenden Tätigkeiten

Betriebsanweisungen für alle durchzuführenden Tätigkeiten

Betriebsanweisungen für alle eingesetzten Ge-fahrstoffe

Gültige (nicht älter als 1 Jahr) Unterweisungs-nachweise für alle durchzuführenden Tätigkeiten / für alle Betriebsanweisungen

Dokumentation für alle eingesetzten Arbeitsmittel

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MITZUFÜHRENDE DOKUMENTE

FÜR FOLGENDE TÄTIGKEITEN / AR-BEITSMITTEL EIN-GESEHEN

VORHANDEN?

Prüfnachweise für alle eingesetzten Arbeitsmittel (Plakette und Prüfprotokoll)

Prüfnachweise für Notfallmaterial (Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Kästen)

Nachweis über die arbeitsmedizinischen Vorsor-geuntersuchungen

Begehungsprotokolle der verantwortlichen Person der Fremdfirma

Beim Einsatz von Nachunternehmern: Nachweis der Kontrolle, dass der Nachunterneh-mer ebenfalls alle Anforderungen erfüllt

Sollten nicht alle Dokumente / Nachweise vorhanden sein, können die Arbeiten erst durchge-führt werden, wenn eine entsprechende Nachbesserung stattgefunden hat. geprüft durch: (Name, Druckschrift) (Datum, Unterschrift)

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13.3 Merkblatt über die Anwendung von Sicherheitsbestimmungen bei Fremdfirmen in Betrieben der GASCADE

Merkblatt

über die Anwendung von Sicherheitsbestimmungen bei Fremdfirmen in Betrieben der GASCADE

1. Tragen der persönlichen Schutzausrüstung

Grundsätzlich sind auf dem gesamten Betriebsgelände, Verdichter, Absperr- und Kundenstationen sowie auf Baustellen Sicherheitshelm (DIN EN 397) und Sicherheitsschnürschuhe oder -schnürstiefel (DIN EN 345 S3) zu tragen.Bei allen Arbeiten im Betrieb sind feuerhemmende Hosen und Jacken (DIN EN 469 und DIN EN 531) zu tragen.Es ist generell eine Gestellbrille (DIN EN 166) von jedem Mitarbeiter mitzuführen. Diese ist bei Tätigkeiten mit Gefährdungen für die Augen bzw. beim Betreten von Gefahrenbereichen zu tragen.

Zusätzlich ist für Arbeiten mit besonderen Gefahren für die Augen (z.B. Schleifen, Flexen, Schruppen) eine Korbbrille nach DIN EN 166 mit BT Zulassung zu verwenden.Auf Grund des Gefährdungspotentials einzelner Gewerke kann es notwendig sein,abweichende persönliche Schutzausrüstung einzusetzen.Dies ist nur nach Abstimmung mit dem GASCADE-Verantwortlichen zulässig.Mitarbeiter mit Führungsfunktion haben mindestens Helm und Arbeitssicherheitsschuhesowie feuerhemmende Jacken (s.o.) zu tragen.Bei Arbeiten, die sich nur auf Bürotätigkeiten beziehen, ist keine persönlicheSchutzausrüstung erforderlich. Das Tragen von kurzen Hosen sowie offenen Schuhen ist nicht erlaubt !!Darüber hinaus sind die der Tätigkeit entsprechenden speziellen Schutzausrüstungen zu verwenden.

2. Ortsveränderliche Betriebsmittel

Ortveränderliche Betriebsmittel (Bohrmaschinen,Verlängerungen usw.) dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweisbar nach BGV A3 geprüft sind.

3. Leitern

Leitern müssen nachweisbar nach BetrSichV / BGI 694 geprüft sein.

4. Winden , Hub- und Zugeräte

Winden, Hub und Zuggeräte sowie Anschlagmittel sind ebenfalls nur geprüft zu verwenden. Die Prüfungen sind auf Verlangen nachzuweisen.

5. Allgemeines

Auf dem Betriebsgelände besteht Rauchverbot. Der Genuß von Alkohol ist untersagt.Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten,bei Zu-widerhandlungen ist es berechtigt, die Arbeiten einzustellen und denMitarbeiter des Betriebsgeländes zu verweisen.

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