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Version 3.0 Seite 1 von 45 Richtlinie Interoperabilität für Flugsicherungsorganisationen und Hersteller 20.12.2010 Version 3.0 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

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Richtlinie Interoperabilität

für Flugsicherungsorganisationen

und Hersteller

20.12.2010

Version 3.0

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

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Richtlinie Interoperabilität

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Herausgeber

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)

Robert-Bosch-Str. 28

63225 Langen

Ansprechpartner

Referat ST

Bodo Heinzl

Tel. +49 (0)6103 8043 300

Email: [email protected]

Stand

20.12.2010

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Richtlinie Interoperabilität

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Änderungsübersicht

Version Datum Geänderte Seiten und

Kapitel Bemerkungen

1.0 01.07.2007 ohne Anhang 1 bis 3

2.0 17.03.2008 Neuauflage, Anhang

2.1 15.01.2009 HMI-Systeme; Abnahmedokumente; Schutzmaßnahmen

2.5 22.09.2010 Übergangsregelungen; Aufnahme von Grundsatzschreiben in die Richtlinie

Die Bezeichnung des Dokuments wurde von „Leitfaden“ auf „Richtlinie“ geändert.

3.0 20.12.2010 Redaktionelle Überarbeitung; Veröffentlichung

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung unzulässig und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

© BAF 2010

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Richtlinie Interoperabilität

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ................................................................................ 7

2. Allgemeine Bestimmungen ...................................................... 8

2.1. Referenzdokumente..............................................................................8

2.2. Begriffsbestimmungen ..........................................................................8

3. Grundlagen ............................................................................ 17

3.1. Allgemeines.......................................................................................17

3.2. Nationale Aufsichtsbehörde .................................................................17

3.3. Flugsicherungsorganisationen ..............................................................17

3.4. Hersteller ..........................................................................................18

3.5. Benannte Stellen................................................................................19

3.6. Systeme............................................................................................19

3.7. Komponenten ....................................................................................21

3.8. Betriebliche Merkmale von Systemen/Komponenten ...............................21

3.9. Umrüstung von Systemen/Komponenten...............................................21

3.10. ATM-Masterplan .................................................................................22

3.11. Übersicht der EATMN-Systeme und -Komponenten der Flugsicherungsorganisationen ..............................................................23

3.12. Durchführungsvorschriften ..................................................................23

3.13. Gemeinschaftliche Spezifikationen........................................................24

3.14. Gültigkeit von weiteren nationalen und internationalen Vorgaben .............25

4. Erklärungen für Systeme und Komponenten.......................... 26

4.1. Allgemeines.......................................................................................26

4.2. Abgabezeitpunkt ................................................................................26

4.3. Indienststellung von Systemen ............................................................27

4.4. Umrüstung von Systemen ...................................................................27

4.5. Vorgaben ..........................................................................................27

4.6. Compliance Matrizen...........................................................................27

4.6.1. Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/2004 .....................................27

4.6.2. Compliance Matrizen zu Durchführungsvorschriften .............................28

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4.6.3. Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Spezifikationen bei der Erstellung von Compliance Matrizen...................................................29

4.7. EG-Prüferklärung für Systeme..............................................................29

4.7.1. Inhalt der EGP ................................................................................30

4.7.1.1. Teil 0: Grundsatzangaben zur Identifizierung einer EGP und Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz ....................................................30

4.7.1.2. Teil 1: Allgemeine Angaben zu Systemen..........................................31

4.7.1.3. Teil 2: Prüfverfahren ......................................................................32

4.7.1.4. Teil 3: Technische Unterlagen..........................................................34

4.7.1.5. Teil 4: Compliance Matrix................................................................35

4.7.1.6. Teil 5: Erklärung ............................................................................35

4.7.2. Prozessbeschreibung zur Erstellung einer EG-Prüferklärung ..................36

4.8. EG-Erklärungen für Komponenten ........................................................36

4.8.1. Inhalt der EG-Konformitätserklärung, EG-Gebrauchs-tauglichkeitserklärung......................................................................37

4.8.2. Konformitätsbewertungsverfahren .....................................................38

4.8.3. Austausch von einzelnen Komponenten..............................................38

4.9. Alternative Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften.........................39

5. Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln ...................... 40

5.1. Mängel vor der Indienststellung von Komponenten/Systemen..................40

5.2. Mängel während der betrieblichen Nutzung von Komponenten/Systemen ..40

6. Sonderfälle ............................................................................ 41

6.1. EG-Konformitäts-/Gebrauchstauglichkeitserklärung liegt nicht vor ............41

6.2. Nachweisdokumente liegen bereits vor..................................................41

6.3. Betrieb von Systemen und Komponenten zu Testzwecken .......................41

6.4. Zeitkritische Indienststellung ...............................................................41

6.5. Systeme standortübergreifend .............................................................41

6.6. Systeme an unterschiedlichen Standorten .............................................42

6.7. Flugvermessungsausrüstungen ............................................................42

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7. Übergangsbestimmungen ...................................................... 43

7.1. In Betrieb befindliche Systeme und Komponenten ..................................43

7.2. Verfahrensweisen zu den Altsystemen bzw. Altkomponenten ...................43

7.3. Weitere Hinweise ...............................................................................44

7.4. Ergänzung der VO (EG) Nr. 552/2004 um Artikel 10 Absatz 2a ................44

8. Anhang .................................................................................. 45

8.1. Anhang 1: Struktur der Dokumentenübergabe zur EGP ...........................45

8.2. Anhang 2: Formular zur EGP für Systeme..............................................45

8.3. Anhang 3: Formular zur EGK / EGG für Komponenten.............................45

8.4. Anhang 4: Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/2004.........................45

8.5. Anhang 5: Prozessbeschreibung EG-Prüfung..........................................45

8.6. Anhang 6: Übersicht der EATMN-Systeme und -Komponenten der Flugsicherungsorganisationen ..............................................................45

8.7. Anhang 7: Referenzdokumente ............................................................45

8.8. Anhang 8: Übergangsregelungen zur Abgabe von EGPen für Systeme / von

EGGen bzw. EGKen für Komponenten ...................................................45

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1. Einleitung

Mit der Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) wird das Ziel verfolgt, die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugverkehrs in Europa zu verbessern, die Kapazität so zu optimieren, dass den Anforderungen aller Luftraumnutzer entsprochen wird und Verspätungen minimiert werden. Im Rahmen des europäischen Gesetzespakets SES I wurden zur Verwirklichung dieser Ziele vier Verordnungen („Rahmenverordnung“, „Flugsicherungsdienste-Verordnung“, „Luftraumverordnung“ und „Interoperabilitäts-Verordnung“) erlassen, die einen harmonisierten Rechtsrahmen

für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ab dem 31.12.2004 festlegen. Eine Aktualisierung dieser Verordnungen erfolgte im Rahmen des Gesetzespaketes SES II (VO (EG) Nr. 1070/2009).

Das Ziel der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ist neben der Verwirklichung der Interoperabilität zwischen den verschiedenen Systemen, Komponenten und zugehörigen Verfahren des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, vor allem die koordinierte und zügige Einführung neuer vereinbarter und validierter Betriebskonzepte oder Technologien im Bereich des Flugverkehrsmanagements sicherzustellen.

Unterstützt wird dies durch den ATM-Masterplan, auf den in der VO (EG) Nr. 1070/2009 verwiesen wird.

Die Richtlinie Interoperabilität ist als Vorgabe für Flugsicherungsorganisationen und für Hersteller von Systemen/Komponenten zu verstehen, die gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 eine EG-Prüferklärung oder eine EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorzulegen haben, um den Nachweis zu erbringen, dass die relevanten Anforderungen erfüllt werden.

Zum Nachweis der Interoperabilität im Verantwortungsbereich des

Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) sind die Vorgaben der vorliegenden Richtlinie maßgebend.

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2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Referenzdokumente

Die wichtigsten SES-Verordnungen bezüglich der Interoperabilität sind:

1. Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10.03.2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)

2. Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.03.2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“).

3. Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur „Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die

Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems“

Weitere Referenzdokumente sind im Anhang aufgelistet.

2.2. Begriffsbestimmungen

• Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen (general requirements) sind die für alle Systeme geltenden Anforderungen gemäß VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang II, Teil A.

• Altkomponenten

Alle derzeit in Betrieb befindlichen Komponenten des europäischen

Flugverkehrsmanagementnetzes, für die vor dem 20.04.2004 ein Vertrag geschlossen wurde, die vor dem 20.10.2005 – zusammen mit einem System – in Dienst gestellt und seit diesem Zeitpunkt nicht umgerüstet wurden, gelten als Altkomponenten.

Anmerkung: Der Begriff „Altkomponente“ ergibt sich nicht aus der VO (EG) Nr. 552/2004, sondern wurde nur zur Vereinfachung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt.

• Altsysteme

Alle derzeit in Betrieb befindlichen Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, die vor dem 20.10.2005 in Dienst gestellt und seit diesem Zeitpunkt nicht umgerüstet wurden, gelten als Altsysteme.

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Richtlinie Interoperabilität

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Anmerkung: Der Begriff „Altsysteme“ ergibt sich nicht aus der VO (EG) Nr. 552/2004, sondern wurde nur zur Vereinfachung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt.

• Benannte Stelle

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 8 Absatz 1)

Benannte Stellen sind „…die Stellen, die [...] mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 und/oder der Prüfung nach Artikel 6 beauftragt …“ wurden. Die Mitgliedstaaten „…geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die ihr von der Kommission erteilte Kennnummer an.“

Benannte Stellen werden auch als notifizierte Stelle bezeichnet.

• Besondere Anforderungen

Besondere Anforderungen (specific requirements) sind die systembezogenen Anforderungen an ein System gemäß VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang II, Teil B. Sie ergänzen oder präzisieren die allgemeinen Anforderungen aus Anhang II, Teil A der VO (EG) Nr. 552/2004.

• Betriebliche Abnahme

Die jeweils zuständige Flugsicherungsorganisation bestätigt durch eine betriebliche Abnahme (vor der Indienststellung eines Systems nach VO (EG) Nr. 552/2004 Anhang I), dass und inwieweit das betriebliche Funktionieren, sowie die Bereitschaft für die Nutzung dieses Systems im installierten Zielumfeld inklusive zugehöriger betrieblicher Verfahren, gemäß den Vorgaben und Anforderungen zum Zeitpunkt der Prüfungen, sicher gestellt ist. Es wird mit der Abnahme weiterhin bestätigt, dass erforderliche

Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die betriebliche Nutzung möglich ist.

Voraussetzung für eine betriebliche Abnahme ist das positive Ergebnis der technischen Abnahme.

• Betriebliche Merkmale

Betriebliche Merkmale umfassen sämtliche Eigenschaften eines Systems/einer

Komponente, die direkt mit der Nutzung desselben/derselben im Zusammenhang stehen.

• Community specification

(siehe gemeinschaftliche Spezifikationen)

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• Compliance Matrix

Eine Compliance Matrix dient dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang II sowie den Anforderungen aus relevanten Durchführungsvorschriften.

• Cutoverplan

Der Cutoverplan beinhaltet alle Aktivitäten, die zur Indienststellung eines

Systems/einer Komponente erforderlich sind; der Plan endet mit der Indienststellung.

Anmerkung: Werden diese Aktivitäten um vorbereitende Maßnahmen zur Indienststellung sowie um eventuelle Rückbaumaßnahmen erweitert, so spricht man von einem Transitionsplan.

• Durchführungsvorschriften

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3 Absatz 1)

Durchführungsvorschriften (implementing rules) für die Interoperabilität werden ausgearbeitet, wenn dies zur kohärenten Verwirklichung der Ziele der Interoperabilitäts-Verordnung erforderlich ist.

Sie werden als Verordnungen durch die Europäische Kommission erlassen und sind bindend.

• Einschlägige Bestimmungen

Einschlägige Bestimmungen können Normen, technische Spezifikationen sowie Vorschriften von Flugsicherungsorganisationen, Herstellern und Organisationen wie z. B. Eurocontrol, EUROCAE, EASA, ICAO, CEN, CENELEC, ETSI, WMO, etc. sein.

• European Air Traffic Management network (EATMN)

(siehe Flugverkehrsmanagementnetz)

• EG-Erklärungen

Unter EG-Erklärungen sind EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen (EGG) und EG-Konformitätserklärungen (EGK) für Komponenten zu verstehen.

• EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung (EGG)

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5)

Gebrauchstauglichkeit (useability) ist das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu

erreichen.

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Richtlinie Interoperabilität

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Eine EGG ist eine formelle Erklärung des Herstellers, dass eine Komponente für einen in der Erklärung aufgezeigten Zweck gebrauchstauglich ist und die Anforderungen der Interoperabilitäts-Verordnung sowie relevanter Durchführungsvorschriften erfüllt.

• EG-Konformitätserklärung (EGK)

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5)

Eine EGK ist eine formelle Erklärung des Herstellers. Sie bestätigt, dass die einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllt sind und damit die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität eingehalten werden.

• EG-Prüferklärung (EGP)

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 6)

Formelle Erklärung der Flugsicherungsorganisation, dass ein System und die zugehörigen Verfahren, die Anforderungen der Interoperabilitäts-Verordnung sowie relevanter Durchführungsvorschriften zum Zeitpunkt seiner Indienststellung oder nach signifikanten Änderungen an seinen Komponenten und/oder Verfahren (siehe Umrüstung) erfüllen.

• Essential Requirements

(siehe grundlegende Anforderungen)

• Flugsicherungsdienste

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 4)

„Flugsicherungsdienste bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie

Flugberatungsdienste.“

• Flugsicherungsorganisation

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2, Absatz 5; VO (EG) Nr. 550/2004 Artikel 7)

„Flugsicherungsorganisation bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt.“

„Die Erbringung jeglicher Flugsicherungsdienste in der Gemeinschaft

unterliegt einer Zertifizierung durch die Mitgliedstaaten.“

• Flugverkehrsdienst

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 11; VO (EG) Nr. 550/2004 Artikel 8)

„Flugverkehrsdienste“ bezeichnet wechselweise Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und

Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste).

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Flugverkehrsdienste bedürfen einer Benennung durch den Staat.

• Flugverkehrsmanagementnetz

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 17)

Das „Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ (EATMN) bezeichnet die Gesamtheit der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 […] („Interoperabilitäts-Verordnung“) […] aufgeführten Systeme, die die

Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Gemeinschaft ermöglichen; darin eingeschlossen sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern.“

• Funktionales System

(VO (EG) 1315/2007 Artikel 2 Absatz 2)

„Funktionales System ist eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des

Flugverkehrsmanagementnetzes zu erfüllen.“

• Gemeinschaftliche Spezifikationen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 4)

Gemeinschaftliche Spezifikationen können zur Erreichung der Ziele der VO (EG) Nr. 552/2004 festgelegt werden.

Bei diesen Spezifikationen handelt es sich um:

o Europäische Normen für Systeme, Komponenten und entsprechende Verfahren, die von den europäischen Normungsgremien (CEN/CENELEC/ETSI) in Zusammenarbeit mit Eurocae aufgrund eines Auftrags erarbeitet wurden, oder

o Spezifikationen, die von Eurocontrol für die betriebliche Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen erarbeitet wurden.

• General Requirements

(siehe allgemeine Anforderungen)

• Grundlegende Anforderungen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 2 bzw. Anhang II)

Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren

Komponenten müssen die grundlegenden Anforderungen (essential requirements) gemäß VO (EG) Nr. 552/2004 Anhang II erfüllen. Diese gliedern sich in allgemeine Anforderungen (Teil A) und besondere Anforderungen (Teil B).

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Richtlinie Interoperabilität

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• Hersteller

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5 Absatz 2)

Ein Hersteller oder sein durch eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter trägt die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts und stellt sicher, dass das Produkt den wesentlichen Anforderung aus Verordnungen und Richtlinien

entspricht, was er mit der Ausstellung der entsprechenden EG-Erklärungen bescheinigt.

• Implementing Rules

(siehe Durchführungsvorschriften)

• Indienststellung

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 33)

„Indienststellung bezeichnet die erste betriebliche Nutzung nach der anfänglichen Installation oder nach der Umrüstung eines Systems“ oder einer Komponente.

Anmerkung: Weitere gebräuchliche Begriffe für Indienststellung sind Inbetriebsetzung

oder Inbetriebnahme.

• Integrationstests, -plan

Integrationstests sind Tests, um die erfolgreiche Zusammenführung von technischen Einzellösungen zu einem funktionierenden Ganzen zu prüfen. Die Durchführung dieser Tests wird im Integrationsplan beschrieben.

• Interoperabiliät

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 28)

„Interoperabilität bezeichnet eine Gesamtheit von funktionalen, technischen und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und für die Verfahren für dessen Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten Betrieb zu ermöglichen. Interoperabilität wird dadurch erzielt, dass

bei Systemen und Komponenten für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gesorgt wird.“

• Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb im Gebiet der Gemeinschaft.

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Richtlinie Interoperabilität

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Anmerkung: Inverkehrbringen ist nicht zu verwechseln mit der Indienststellung (bzw. Inbetriebnahme, betrieblichen/technischen Nutzung).

• Komponenten

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 19)

„Komponenten bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch

immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes abhängt.“

Komponenten bilden die technische Ausrüstung eines Systems.

• Konformität

Unter Konformität versteht man die Erfüllung oder Übereinstimmung mit geltenden Anforderungen, Spezifikationen oder Durchführungsvorschriften.

• Konformitätsbewertung

In einer Konformitätsbewertung wird ermittelt, ob ein Produkt, eine Komponente oder ein System die entsprechenden festgelegten Anforderungen erfüllt.

• Nahtloser Betrieb

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 36)

„Nahtloser Betrieb bezeichnet den Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes in der Weise, dass das Netz aus Nutzersicht wie eine einzige Einheit arbeitet.“

• Notifizierte Stelle

(siehe benannte Stelle)

• Schutzmaßnahmen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 7)

Werden die „…grundlegenden Anforderungen und/oder die relevanten

Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nicht erfüllt, so […] [ergreift die nationale Aufsichtbehörde] alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der betreffenden Komponente oder des betreffenden Systems zu beschränken oder seine Verwendung durch die Stellen im Zuständigkeitsbereich der Behörde zu verbieten.“

Hierdurch sollen die Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer vor möglichen negativen Auswirkungen geschützt werden. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission über Sachverhalt und die getroffenen

Maßnahmen.

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Richtlinie Interoperabilität

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• Specific Requirements

(siehe besondere Anforderungen)

• System

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 39)

„System bezeichnet die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten sowie weltraumgestützter Ausrüstungen; es bietet

Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen.“

Ein System besteht aus mindestens einer Komponente.

• Technische Abnahme

Die jeweils zuständige Flugsicherungsorganisation bestätigt durch technische Abnahmen vor der Indienststellung des jeweiligen Systems, dass und inwieweit das System den Spezifikationen und Prüfvorschriften entspricht.

Dies umfasst ggf. auch den erfolgreichen Abschluss einer Flugvermessung. Es wird mit der Abnahme weiterhin bestätigt, dass erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen des Personals durchgeführt wurden und ein technisches Betreiben sichergestellt ist.

• Technical File

(siehe technische Unterlagen)

• Technische Überwachung

Unter der technischen Überwachung ist sowohl eine organisatorische wie auch eine technische Einrichtung zu verstehen die die Aufgabe hat, die Überwachung von Systemen oder Komponenten des EATMN sicherzustellen. Mit Hilfe der technischen Überwachung können u. a. Statusinformationen

abgelesen, Einrichtungen beeinflusst/gesteuert werden mit dem Ziel, eine reibungslose Erbringung der Dienste zu unterstützen.

• Technische Unterlagen

(VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang IV, Punkt 3)

Die technischen Unterlagen (technical file) sind Nachweisdokumente nach der Interoperabilitäts-Verordnung. Sie umfassen alle Dokumente, die sich auf die

Merkmale des Systems beziehen. Das sind z. B. technische Spezifikationen, EG-Erklärungen, etc.

• Traceability-Matrix

Eine Traceability-Matrix ist eine Gegenüberstellung der Anforderungen aus der VO (EG) Nr. 552/2004 und/oder Durchführungsvorschriften gegenüber

dem Inhalt der gemeinschaftlichen Spezifikation.

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Richtlinie Interoperabilität

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• Transitionsplan

Der Transitionsplan beschreibt alle erforderlichen Aktivitäten, die zur Indienststellung eines Systems/einer Komponente erforderlich sind.

Der Plan umfasst alle vorgezogenen Maßnahmen, die Cutoveraktivitäten (siehe Cutoverplan) sowie Maßnahmen für einen eventuell erforderlichen Rückbau von Einrichtungen.

• Umrüstung

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 40)

Eine „Umrüstung bezeichnet Änderungsarbeiten, die eine Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken.“

Nach der Umrüstung eines Systems oder einzelner Komponenten erfolgt eine erneute Indienststellung.

• Verfahren

(VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 32)

„Verfahren bezeichnet im Rahmen der Interoperabilitäts-Verordnung eine Standardmethode für den technischen oder betrieblichen Einsatz von Systemen im Zusammenhang mit vereinbarten und validierten Betriebskonzepten, die eine einheitliche Anwendung im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz erfordern.“

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Richtlinie Interoperabilität

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3. Grundlagen

3.1. Allgemeines

Systeme für das Flugverkehrsmanagement dürfen erst in Dienst gestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen und relevanten

Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erfüllen.

Werden sicherheitsrelevante Änderungen an einem funktionalen System geplant, müssen diese gemäß der Verordnung über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements (VO (EG) Nr. 1315/2007 Artikel 8) der nationalen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Bevor diese geänderten Systeme erneut in Dienst gestellt werden, müssen hierfür jeweils EGPen erstellt oder bestehende Erklärungen entsprechend aktualisiert werden.

Anmerkung:

Der Umgang mit sicherheitsrelevanten Änderungen an funktionalen Systemen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Weiterführende Publikationen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung werden hierfür bereitgestellt.

3.2. Nationale Aufsichtsbehörde

Die nationale Aufsichtsbehörde für Deutschland ist das

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).

Robert-Bosch-Str. 28

63225 Langen

E-mail: [email protected]

FAX: 06103/8043-250

3.3. Flugsicherungsorganisationen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 6 sowie Artikel 6a)

Die Flugsicherungsorganisation unterzieht die Systeme einer EG-Prüfung gemäß Interoperabilitäts-Verordnung und den relevanten Durchführungsvorschriften für

die Interoperabilität, um sicherzustellen, dass sie die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erfüllen.

Das Ergebnis ist in Form einer EGP an die Aufsichtsbehörde zu übergeben.

1 Diese E-Mail-Adresse ist nutzbar für Fragen zur Interoperabilität im Sinne von SES.

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Richtlinie Interoperabilität

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Ein gemäß der VO (EG) Nr. 216/2008 (geändert durch die VO (EG) Nr. 1108/2009) durch die europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestelltes Zeugnis gilt, insofern es sich auf Systeme bezieht, für die Zwecke von Artikel 6 der VO (EG) Nr. 552/2004 als EGP, wenn es den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einschließt.

Stellt eine Flugsicherungsorganisation selbst Komponenten her, so ist sie Hersteller im Sinne der VO (EG) Nr. 552/2004 und hat für diese Komponenten entsprechende EG-Erklärungen zu erstellen (siehe folgendes Kapitel).

Werden Komponenten anderer Hersteller genutzt, liegt es im Zuständigkeitsbereich der Flugsicherungsorganisation darauf zu achten, dass nur Komponenten in Dienst gestellt werden, die über EG-Erklärungen (EGKen/EGGen) verfügen.

Die Flugsicherungsorganisation ist verpflichtet, die technischen Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten. Erfolgt eine Änderung an einem System auch ohne dass die Ausstellung einer neuen bzw. modifizierten EGP erforderlich ist (z. B. keine neuen Funktionalitäten, keine Leistungsänderung), so hat die Flugsicherungsorganisation die entsprechenden aktualisierten Unterlagen (z. B. neue EGGen für Komponenten) an die Aufsichtsbehörde zu übergeben.

Werden Dokumente, die bereits an die Aufsichtsbehörde übergeben wurden, in Teilen geändert, so sind die vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen und an die Aufsichtsbehörde zu übergeben.

3.4. Hersteller

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6a)

Der Hersteller bescheinigt mit EG-Erklärungen (EGGen oder EGKen) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen.

Diese sind an die Flugsicherungsorganisation zu übergeben.

Ein gemäß der VO (EG) Nr. 216/2008 (geändert durch die VO (EG) Nr. 1108/2009)

durch die europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestelltes Zeugnis gilt, insofern es sich auf Komponenten bezieht, für die Zwecke von Artikel 5 der VO (EG) Nr. 552/2004 als EG-Erklärungen, wenn es den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einschließt.

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3.5. Benannte Stellen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3 Absatz 3d sowie Artikel 8)

Legt eine Durchführungsvorschrift fest, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren

durch eine benannte Stelle zu erfolgen hat, sind die Flugsicherungsorganisationen und/oder Hersteller verpflichtet, eine zuständige benannte Stelle einzubeziehen.

Diese Stellen - auch als notifizierte Stellen bezeichnet – werden vom Mitgliedstaat nach in der Interoperabilitäts-Verordnung vorgegebenen Kriterien bewertet und benannt.

Die Benennung zur benannten Stelle für die VO (EG) Nr. 552/2004 erfolgt durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Notifizierung an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Die Notifizierung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Weiterhin stellt die Generaldirektion Enterprise and Industry der Europäischen Kommission Informationen zu den Benannten Stellen im Informationssystem NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) auf folgenden Internetseiten zur Verfügung:

• (http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=directive.main).

Darüber hinaus ist es den Flugsicherungsorganisationen und/oder den Herstellern überlassen, benannte Stellen zur Bewertung und/oder Überprüfung der

Konformität/Gebrauchstauglichkeit einzubeziehen. In diesem Fall ist der Teil, der durch eine benannte Stelle bearbeitet wurde, durch eine Bescheinigung zu dokumentieren. Diese Bescheinigung ist für die Flugsicherungsorganisation/den Hersteller bestimmt.

Die von den benannten Stellen ausgestellten Erklärungen sind durch die Flugsicherungsorganisation zusammen mit den technischen Unterlagen an die Aufsichtsbehörde zu übergeben. Die Kennnummer der benannten Stellen ist in der jeweiligen EG-Erklärung (EGG/EGK/EGP) mit anzugeben.

3.6. Systeme

(VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang I)

Gemäß den Vorgaben der VO (EG) Nr. 552/2004 wird das europäische Flugverkehrsmanagementnetz unterschieden in:

1. Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement,

2. Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung,

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3. Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme,

4. Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation,

5. Navigationssysteme und –verfahren,

6. Überwachungssysteme und –verfahren,

7. Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste,

8. Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen.

Anmerkung: a) Das System Nr. 3 beinhaltet auch die „Air Traffic Management (ATM)-Technik“ bzw. die „ATM technischen Dienste“. b) Bei den Systemen Nr. 4, 5 und 6 sind bordgestützte Komponenten nicht Bestandteil der EGP. c) Unter den Systemen nach Nr. 6 sind auch Ortungssysteme einzugliedern.

Im Anhang ist eine beispielhafte Einteilung der Systeme aufgeführt.

Die grundlegenden Anforderungen zur Einhaltung der Interoperabilität sind im

Anhang II der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 definiert. Zusätzlich gelten die Anforderungen, die in separaten Durchführungsvorschriften (implementing rules) vorgegeben werden.

Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen ist in den entsprechenden Compliance Matrizen (siehe Anhang) zu liefern.

Ein System umfasst mindestens eine Komponente.

Anmerkung zu System Nr. 3: Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme (HMI): Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu den Mensch-Maschine-Schnittstellensystemen hat durch die Flugsicherungsorganisation zu

erfolgen. Werden keine speziellen HMI-Systeme durch die Flugsicherungsorganisation betrieben, ist der Nachweise beim jeweiligen System (z. B. Radardatenverarbeitung und –darstellung) zu erbringen. Anforderungsdokumente sind der Aufsichtsbehörde im Rahmen der EGP als Teil der technischen Unterlagen zu übergeben bzw. entsprechende Referenzen sind anzugeben.

Obwohl HMI nur im Zusammenhang mit dem System Nr. 3 (ATS) genannt werden, ist dieses Thema relevant für alle Systeme gemäß Anhang I, bei denen

unmittelbare Schnittstellen zwischen technischen Systemen und Menschen (insbes. Lotse und Systemtechniker) bestehen.

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3.7. Komponenten

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3, Artikel 4 sowie Artikel 5)

Eine beispielhafte Zuordnung von Komponenten zu einem System ist dem Anhang

zu entnehmen. Die konkrete Ausprägung eines Systems und seiner enthaltenen Komponenten ist im Rahmen einer EGP von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation zu beschreiben.

Komponenten können in separaten Durchführungsvorschriften oder gemeinschaftlichen Spezifikationen, die sich auf Systeme beziehen, bestimmt werden. Liegen keine Festlegungen vor, legt die Flugsicherungsorganisation die Komponenten eines Systems fest.

Der Nachweis über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wird von dem

Hersteller einer Komponente durch die Ausstellung einer EGG bzw. bei Einhaltung einer gemeinschaftlichen Spezifikation durch die Ausstellung einer EGK erbracht.

3.8. Betriebliche Merkmale von Systemen/Komponenten

Bei der VO (EG) Nr. 552/2004 liegt der Fokus nicht allein auf der Nutzung der Technik durch den Flugverkehrskontrolldienst (betriebliche Eigenschaften), sondern beinhaltet ebenfalls das technische Betreiben (technische Eigenschaften). Daraus folgt, dass sich die Erfüllung der Anforderungen auch auf die technische Ausprägung von Systemen und Komponenten in technischen Betriebsräumen (z. B. in der technischen Überwachung) sowie das technische Personal erstreckt.

Entsprechend definiert auch Artikel 2 Absatz 32 der VO (EG) Nr. 549/2004 (Verfahren) als Standardmethode für den technischen oder betrieblichen Einsatz

von Systemen.

3.9. Umrüstung von Systemen/Komponenten

Eine Umrüstung umfasst:

• Veränderung der betrieblichen Merkmale,

o betriebliche Eigenschaften, z. B. Funktionalitäten im Einsatz für den FVK,

o technische Eigenschaften sowie technisches Betreiben, z. B. Funktionalitäten für den Einsatz in der technischen Überwachung,

o betriebliche Leistungsfähigkeit, z. B. STCA2-Funktionalität für den FVK,

o technische Leistungsfähigkeit, z. B. Track-Performance,

2 STCA = Short Term Conflict Alert

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• Veränderung der Auslegung/des Designs/der Konfiguration eines Systems (z. B. Abschalten/dauerhafte Außerdienststellung oder Rückbau von Betriebsstätten; Einführen von Voice over IP),

• Veränderung von technischen Schnittstellen zwischen Systemen sowie Komponenten,

• Implementierung von neuen Anforderungen, z. B. aus Durchführungsvorschriften, ICAO-Anforderungen,

• Notwendigkeit von Schulungsmaßnahmen für das Betriebs- und/oder Technikpersonal.

Beispiele: Änderung der Software oder Austausch bestimmter Hardwareelemente, die entscheidend in die betriebliche Nutzung eingreifen und für deren (weitere) Nutzung eine Schulungsmaßnahme erforderlich ist.

Eine Umrüstung liegt NICHT vor, wenn obige Kriterien nicht erfüllt sind.

Dies ist z. B. bei folgenden Maßnahmen am System/an einer Komponente denkbar:

• Änderung der Parametrierung/Adaptionsdaten, welche bereits im Soll-

Zustand eines Systems/einer Komponente vorgesehen sind, z. B. Einstellungen der Benutzeroberfläche,

• Austausch von mit dem Soll-Zustand kompatiblen Komponenten durch gleichwertige Komponenten ohne Veränderung der Schnittstellen/des Schnittstellentyps oder der technischen/betrieblichen Leistungsfähigkeit,

• Wiederherstellen des Soll-Zustands, welcher in Inbetriebhaltungsrichtlinien vorgesehen ist, z. B. Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung/Einsatz von identischen Komponenten,

• Technische Maßnahmen, die im Soll-Zustand bereits vorgesehen und

vollständig dokumentiert wurden, z. B. in Inbetriebhaltungsrichtlinien,

• Betriebliche Maßnahmen, die zum operativen Tagesgeschäft gehören und in den offiziellen Betriebshandbüchern beschrieben sind.

Erfolgt eine Umrüstung einer Komponente, so bewirkt das implizit eine Umrüstung des Systems und eine (aktualisierte) EGP ist der Aufsichtsbehörde zu übergeben.

3.10. ATM-Masterplan

Der Masterplan für das europäische Flugverkehrsmanagement ist der Fahrplan für die harmonisierte Entwicklung und Errichtung eines europäischen Hochleistungsflugsicherungssystems. Er wird zu Beginn durch den bestehenden Rechtsrahmen (z. B. VO (EG) Nr. 1070/2009) unterstützt. Weitere Rechtsakte wie

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Verordnungen, Durchführungsvorschriften und gemeinschaftliche Spezifikationen erfolgen bei Bedarf.

3.11. Übersicht der EATMN-Systeme und -Komponenten der Flugsicherungsorganisationen

(LuftVG, §27c (2))

Im Rahmen der Anzeige an die Aufsichtsbehörde, dass eine

Flugsicherungsorganisation zukünftig einen Dienst erbringen wird, ist eine Übersicht der EATMN-Systeme und –Komponenten, die zukünftig von der Flugsicherungsorganisation im eigenen Zuständigkeitsbereich betrieben werden sollen, zu übergeben. Diese Darstellung ist von der Flugsicherungsorganisation auf dem aktuellen Stand zu halten und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Die Darstellung der von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation betriebenen EATMN-Systeme und –Komponenten sollte die folgenden Bestandteile enthalten:

• Aufteilung nach Standort, an denen die Systeme und Komponenten betrieben werden,

• eine verbale Beschreibung der Systeme und Komponenten,

• eine graphische Darstellung (siehe Anhang).

Sollten im Rahmen bereits bestehender Dienstleistungserbringung diese Übersicht noch nicht vorliegen, so ist diese zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zu übergeben.

3.12. Durchführungsvorschriften

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3)

Durchführungsvorschriften sind themenspezifisch und beziehen sich auf Systeme, Komponenten und zugehörige Verfahren und sind für Flugsicherungsorganisationen und Hersteller verbindlich.

Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität beinhalten:

• Festlegungen und Beschreibungen spezifischer Anforderungen als Ergänzung oder Präzisierung der grundlegenden Anforderungen,

• Festlegung der Komponenten, falls sich die Durchführungsvorschriften auf Systeme beziehen,

• Beschreibung spezieller Konformitätsbewertungsverfahren, in die gegebenenfalls die benannten Stellen einzubeziehen sind,

• Vorgaben zu speziellen Durchführungsbedingungen, gegebenenfalls

einschließlich des Stichtages, ab dem alle Beteiligten diese einhalten müssen.

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Die Hersteller und die Flugsicherungsorganisationen sind verpflichtet, sich selbständig Kenntnis von den gültigen Durchführungsvorschriften zu verschaffen und für deren Einhaltung zu sorgen.

Die Entwürfe von Durchführungsvorschriften werden in der Regel im Rahmen des EUROCONTROL Regulatory and Advisory Framework erstellt.

Eine Übersicht der aktuellen Durchführungsvorschriften ist auf folgenden Internetseiten verfügbar:

• http://ec.europa.eu/transport/air/single_european_sky/implementing_rules_en.htm,

• http://www.eurocontrol.int/ses/public/standard_page/sk_iop_status.html

3.13. Gemeinschaftliche Spezifikationen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 4)

Die Erfüllung der gemeinschaftlichen Spezifikationen gilt als anerkanntes Nachweismittel für die grundlegenden Anforderungen. Ihre Anwendung ist nicht zwingend, wird jedoch empfohlen. In den gemeinschaftlichen Spezifikationen sind Testverfahren beschrieben, deren Anwendung nachzuweisen ist.

Eine Übersicht der aktuellen gemeinschaftlichen Spezifikationen ist auf folgender Internetseite verfügbar:

• http://ec.europa.eu/transport/air/single_european_sky/community_specifications_en.htm

Die Veröffentlichung dieser gemeinschaftlichen Spezifikationen erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union und kann über die Homepage der europäischen Gesetzgebung folgendermaßen aufgefunden werden:

• http://eur-lex.europa.eu/RECH_mot.do

In der Suchfunktion unter „Suche anhand“ den Begriff „552/2004“ und unter „in Verbindung mit“ den Begriff „Artikel 4“ eingeben.

Bei Systemen und zugehörigen Verfahren oder Komponenten, die die einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die grundlegenden Anforderungen und/oder die

Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einhalten (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 4 Absatz 2 und VO (EG) Nr. 552/2004 Erwägungsgründe Nr. 15)

Die Anwendung von gemeinschaftlichen Spezifikationen ist in den EG-Erklärungen für Komponenten/und in den EGPen für Systeme anzugeben.

Die Kenntnis des anerkannten Stands der Technik gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten von Herstellern und Flugsicherungsorganisationen. Das setzt

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u. a. Kenntnisse der aktuellen einschlägigen technischen Regeln und gültigen gemeinschaftlichen Spezifikationen voraus.

3.14. Gültigkeit von weiteren nationalen und internationalen Vorgaben

Nationale Vorgaben für Einrichtungen oder Geräte, die im Zusammenhang mit SES als Komponenten/Systeme bezeichnet werden, wie z. B. die Flugsicherungs-

Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung3, aber auch internationale Vorgaben gelten unverändert fort. Alle hieraus resultierenden Anforderungen sind ebenfalls vor Indienststellung dieser Einrichtungen oder Geräte in geforderter Form nachzuweisen.

Die Ausstellung der EGP oder EGK/EGG bleibt davon unberührt.

3 Solange keine neuen Rechtsvorschriften diese Regelungen außer Kraft setzen.

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Richtlinie Interoperabilität

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4. Erklärungen für Systeme und Komponenten

4.1. Allgemeines

Folgende Dokumente sind an die Aufsichtsbehörde zu übergeben:

gemäß VO (EG) Nr. 552/2004

für Komponenten: EGKen/EGGen

für Systeme: EGPen

4.2. Abgabezeitpunkt

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 6)

Die EGKen/EGGen/EGPen sind einschließlich aller notwendigen Unterlagen vor der

Indienststellung einer Komponente/eines Systems der nationalen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Die EGPen sind spätestens 30 Tage vor der geplanten Indienststellung zu übergeben.

Die Vorlage kann sich für zeitkritische Vorgänge, die im Kapitel „Sonderfälle" behandelt werden, verkürzen.

Bei Systemen, deren Entwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist der Kontakt zur Aufsichtbehörde frühzeitig herzustellen. Während des gesamten Realisierungsprozesses ist ein regelmäßiger Austausch zu pflegen. Teile der

Dokumentation können bereits nach ihrer Fertigstellung vor Indienststellung an die nationale Aufsichtsbehörde übergeben werden.

Sollte eine Flugsicherungsorganisation bei diesem zeitlichen Vorlauf aufgrund der durchzuführenden Abnahmen nicht in der Lage sein, die EGP in der finalen Version vorzulegen, so kann diese auch als Entwurf (30 Tage vorher) vorgelegt werden.

Vor der Indienststellung des Systems sind sowohl die finale technische sowie betriebliche Abnahme(n) als auch die finale Version der EGP vorzulegen. Die Änderungen zwischen dem Entwurf und der finalen Version einer EGP sind deutlich

zu kennzeichnen.

Anmerkung: Dokumente, die nicht in der finalen Version übergeben werden, sind klar erkennbar als Entwurf zu kennzeichnen.

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Richtlinie Interoperabilität

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4.3. Indienststellung von Systemen

Nach der Vorlage der EGP sowie der sonstigen Unterlagen können Systeme zum geplanten Termin in Dienst gestellt werden, falls keine Einwände/Auflagen der

nationalen Aufsichtsbehörde einer Indienststellung entgegenstehen.

Bei Änderung des geplanten Indienststellungstermins ist die nationale Aufsichtsbehörde zeitgerecht zu informieren.

4.4. Umrüstung von Systemen

Wird ein System umgerüstet, ist das Prüfverfahren für die EG-Prüfung erneut zu durchlaufen und die Prüfung in einer neuen EGP zu bescheinigen. Sicherheitsrelevante Änderungen an einem funktionalen System sind bereits mit der Planung der nationalen Aufsichtbehörde gemäß VO (EG) Nr. 1315/2007 Artikel 8 zu melden.

Details zur Umrüstung von Systemen/Komponenten sind im Kapitel 3.9

beschrieben.

4.5. Vorgaben

Folgende Vorgaben sind für die Erstellung von Erklärungen für Komponenten und

Systeme zu beachten:

• Datieren und Unterschreiben der Dokumente,

• Verwenden der deutschen Sprache für EGG/EGK und EGP (technische Unterlagen können ggf. in englischer Sprache vorgelegt werden),

• Übergabe der Erklärungen und sonstigen Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM oder E-Mail),

• Aufbewahren der Kopien der technischen Unterlagen von der Flugsicherungsorganisation während der gesamten Nutzungsdauer des

Systems,

• Bedarfsgerechte Aktualisierungen der Dokumente sind der Aufsichtsbehörde zu übergeben (z. B. neue EGG).

4.6. Compliance Matrizen

4.6.1. Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/2004

Aus den grundlegenden Anforderungen Teil A - Allgemeine Anforderungen und

Teil B - Besondere Anforderungen des Anhanges II der VO (EG) Nr. 552/2004 wurde eine Compliance Matrix entwickelt. Aus den Kernanforderungen wurden Schlüsselwörter extrahiert. Zum besseren Verständnis der Anforderungen bzw. zur

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Richtlinie Interoperabilität

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Erläuterung der Schlüsselwörter sind in der Compliance Matrix Hinweise und Beispiele enthalten.

Compliance Matrizen sind für Systeme und deren Komponenten zu erstellen.

Spalte Inhalt

Anforderungen Originaltext der Verordnung

Schlüsselworte Kernanforderungen der Verordnung

Zutreffend (X = ja) wenn zutreffend, dann ankreuzen

Erläuterungen Erläuterungen zum jeweiligen System/zur jeweiligen Komponente

Nachweisdokumente Nennung der Referenzdokumente (inkl. Kapitel-bezeichnung, Kapitelnummer), mit denen der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen erbracht wird, z. B.

System: Referenzdokument: ….

Komponente A: Referenzdokument ….

Komponente B: Referenzdokument ….

Die Formvorgabe zu einer Compliance Matrix ist dem Anhang zu entnehmen.

Bei der Erstellung einer Compliance Matrix für ein System, welches sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt, ist weiterhin darauf zu achten, dass für jede Komponente der Nachweis erbracht wird, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Aus der Compliance Matrix muss die Zuordnung der

jeweiligen Nachweise zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bezogen auf die einzelnen Komponenten ersichtlich sein.

4.6.2. Compliance Matrizen zu Durchführungsvorschriften

Für Durchführungsvorschriften, die auf ein System oder eine Komponente anwendbar sind, muss die Einhaltung der darin festgelegten Anforderungen ebenfalls nachgewiesen werden. Dazu sind von der Flugsicherungsorganisation weitere Compliance Matrizen zu erstellen.

Für diese Matrizen wird von der Aufsichtsbehörde keine Vorlage geliefert. Die Matrizen sind von der Flugsicherungsorganisation selbst zu erstellen und müssen sich an der Form der Compliance Matrix für die grundsätzlichen Anforderungen der VO (EG) Nr. 552/2004 orientieren.

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4.6.3. Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Spezifikationen bei der Erstellung von Compliance Matrizen

Sollte für eine Durchführungsvorschrift eine gemeinschaftliche Spezifikation vorhanden sein, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht ist, so ist in der gemeinschaftlichen Spezifikation eine Gegenüberstellung (Traceability-Matrix) der Anforderungen aus der VO (EG) Nr.

552/2004 und/oder Durchführungsvorschrift und dem Inhalt der gemeinschaftlichen Spezifikation enthalten.

Die Einhaltung der Durchführungsvorschrift kann

• für ein System auch über die Einhaltung der entsprechenden Abschnitte der gemeinschaftlichen Spezifikation erfolgen. Der Nachweis der Einhaltung kann, z. B. durch die Angabe, dass entsprechende Tests durchgeführt wurden, erfolgen.

• für eine Komponente, wenn eine gemeinschaftliche Spezifikation angewandt wird, durch Vorlage einer EGK erfolgen.

• für eine Komponente, wenn keine gemeinschaftliche Spezifikation angewandt wird, anhand einer Compliance Matrix, die zusammen mit einer EGG übergeben wird, erfolgen.

4.7. EG-Prüferklärung für Systeme

(VO (EG) Nr. 552/2004, Artikel 6, Absatz 2 sowie Anhang IV)

Vor der Indienststellung eines Systems hat die jeweilige Flugsicherungsorganisation eine EGP auszustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Mit der Abgabe dieser EGP bestätigt die Flugsicherungsorganisation, dass die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und die Einhaltung der Durchführungsvorschriften (implementing rules) für die Interoperabilität gewährleistet ist.

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4.7.1. Inhalt der EGP

• Teil 0: Grundsatzangaben zur Identifizierung einer EGP und Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz

• Teil 1: Allgemeine Angaben zu Systemen (Anhang IV, 1)

• Teil 2: Prüfverfahren (Anhang IV, 2)

• Teil 3: Technische Unterlagen (Anhang IV, 3)

• Teil 4: Compliance Matrix (Anhang II)

• Teil 5: Erklärung

Ein Muster für eine EGP sowie der erforderlichen Dokumentenstruktur ist dem Anhang zu entnehmen. Weiterhin enthält der Anhang Vorgaben zur Struktur der Dokumente, die bei der Übergabe an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beachten sind.

4.7.1.1. Teil 0: Grundsatzangaben zur Identifizierung einer EGP und Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz

(VO (EG) Nr. 1315/2007, Artikel 8 sowie Artikel 9)

Grundsatzangaben zur Indentifizierung einer EGP

• Name und Anschrift der Flugsicherungsorganisation (Firma und vollständige Anschrift),

• Name und Standort bzw. Geltungsbereich des Systems,

• Systemzuordnung nach Anhang I der VO (EG) Nr. 552/2004.

Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz

Eine Flugsicherungsorganisation muss jedes geplante Vorhaben daraufhin untersuchen, ob es sich um eine „sicherheitsrelevante Änderung an einem funktionalen System“ handelt.

Sicherheitsrelevante Veränderungen an Systemen sind der Aufsichtsbehörde zu melden4. Soweit das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung dieses festlegt, muss die begutachtete Änderung vor ihrer Umsetzung genehmigt werden.

Im Rahmen der EGP sind folgende Angaben zu machen:

• Vorgangsnummer: Aktenzeichen der Aufsichtsbehörde aus der Stellungnahme

zur Anmeldung einer geplanten sicherheitsrelevanten Änderung,

• Titel des Vorgangs: Titel des Vorgangs aus der Anmeldung einer geplanten sicherheitsrelevanten Änderung,

4 siehe „Richtlinie für sicherheitsrelevante Änderungen an funktionalen Systemen der Flugsicherung“ BAF 2010

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Richtlinie Interoperabilität

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• Datum der Anmeldung: Datum der Anmeldung aus der Anmeldung einer geplanten sicherheitsrelevanten Änderung.

Ergibt die Untersuchung der Flugsicherungsorganisation, dass es sich bei dem Vorhaben, der zur Erstellung der EGP führt, nicht um eine sicherheitsrelevante Änderung handelt, so ist die interne Vorgangsnummer/Vorgangsbezeichnung der Flugsicherungsorganisation der Untersuchung in der EGP anzugeben.

4.7.1.2. Teil 1: Allgemeine Angaben zu Systemen

(VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang IV, Teil 1)

• Werden an einem System/einer Komponente Veränderungen vorgenommen,

welche sich auf andere Systeme/Komponenten auswirken, so ist auch für diese zu überprüfen, ob eine Umrüstung vorliegt; evtl. sind bereits vorhandene EGPen (ggfs. übergreifend über Flugsicherungsorganisationen) zu aktualisieren.

• Die Flugsicherungsorganisation, die die Veränderung an ihrem System vornimmt, ist in der Pflicht, diese Veränderung anderen (externen) Nutzern rechtzeitig anzuzeigen.

• Referenznummer der Verordnung, ggf. mit Angabe weiterer anwendbarer

Verordnungen und Richtlinien (z. B. Durchführungsvorschriften, VO (EG) Nr. 1265/2007, Richtlinie 1999/5/EG),

• Kurzbeschreibung des Systems aus der Funktion und Anwendungsbereich des Systems hervorgeht. Hilfreich ist eine einfache grafische Darstellung des Systems und seiner Schnittstellen nach außen, zu anderen Systemen sowie zwischen seinen Komponenten innerhalb des Systems. Es ist weiterhin anzugeben, ob sich die Erklärung nur auf Hardware und/oder Software bezieht.

• Beschreibung des zur Erklärung der Konformität des Systems angewendeten

Verfahrens (Artikel 6 der VO (EG) Nr. 552/2004, z. B. nach Beschluss Nr. 768/2008/EG5 oder nach Verfahren, die in anwendbaren Durchführungsvorschriften, Richtlinien oder gemeinschaftlichen Spezifikationen genannt sind). Werden in der Erklärung weitere anwendbare Verordnungen oder Richtlinien (z. B. Durchführungsvorschriften, wie VO (EG) Nr. 1265/2007 oder Richtlinie 1999/5/EG) berücksichtigt, sind ggf. darin festgelegte Verfahren zur Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsfeststellung anzugeben. Dabei ist eine Zuordnung der

Verordnung/Richtlinie zum Verfahren vorzunehmen,

5 hebt Beschluss 93/465/EWG auf

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Richtlinie Interoperabilität

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• ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle6, die die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren durchgeführt hat. Wurde eine benannte Stelle bei der Erstellung der Erklärung beteiligt, so muss ein Bezug zwischen benannter Stelle und der entsprechenden Verordnung angegeben werden (z. B. benannte Stelle „X“ zu Richtlinie 1999/5/EG; benannte Stelle „Y“ zu VO (EG) Nr. 552/2004).

• Referenznummern der Dokumente in den technischen Unterlagen (alle Dokumente mit Datum und Unterschrift),

• gegebenenfalls Bezugnahme auf die gemeinschaftlichen Spezifikationen (d.h.

Benennung der angewandten gemeinschaftlichen Spezifikationen),

• alle einschlägigen, vorläufigen oder endgültigen Bestimmungen, die die Systeme erfüllen müssen, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder –bedingungen. Sind keine Betriebsbeschränkungen oder –bedingungen vorhanden, so ist dies explizit anzugeben. Werden durch eine EGP mehrere Verordnungen/Richtlinien abgedeckt, so sind die einschlägigen Bestimmungen diesen zuzuordnen. Einschlägige Bestimmungen können Normen, Vorschriften/technische Spezifikationen von ANSP, Herstellern, Eurocontrol,

EUROCAE, EASA, ICAO sein, die das System in Bezug auf die VO (EG) Nr. 552/2004 und relevanter Durchführungsvorschriften zur Interoperabilität einhält. Eine Zuordnung der einschlägigen Bestimmung zu einzelnen Punkten der grundlegenden Anforderungen der VO (EG) Nr. 552/2004 ist nicht erforderlich. Wird die Prüferklärung auch zu anderen Verordnungen/Richtlinien erstellt, müssen die einschlägigen Bestimmungen auch dazu angegeben werden.

• Geltungsdauer der EG-Erklärung: Eine EGP gilt in der Regel einmalig für die Lebensdauer des Systems oder bis zu seiner nächsten Änderung. Falls

aufgrund von Mängeln das System noch nachgebessert wird oder eine begrenzte Laufzeit vorgesehen ist, sind Angaben über diese Einschränkungen bzw. eine Befristung zu machen.

zusätzlich:

• Termin für die geplante Indienststellung.

4.7.1.3. Teil 2: Prüfverfahren

(VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang IV, Teil 2)

Für die Prüfung eines Systems ist von der Flugsicherungsorganisation ein

Verfahren zu nutzen, welches bestätigt, dass ein System der VO (EG) Nr. 552/2004 und relevanter Durchführungsvorschriften entspricht und gemäß diesen

6 siehe Kapitel: Technische Unterlagen

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Verordnungen in Betrieb genommen werden darf. Hierbei wird die Konformität des Systems hinsichtlich der folgenden Aspekte geprüft:

• Gesamtauslegung Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass das System allen gestellten Anforderungen gerecht wird. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Anforderungen der Flugsicherungsorganisation bzw. die Anforderungen aus Durchführungsvorschriften den realisierten Leistungsmerkmalen gegenübergestellt werden. Die Aussagen müssen Angaben über die Quantität als auch die Qualität enthalten. Nachweise dazu können z. B. Lastenhefte,

Anforderungsdokumente, Abnahmedokumentationen sein.

Die Schnittstellen des Systems (nach außen sowie zwischen den Komponenten) können auch über eine detaillierte grafische Darstellung sowie eine (verbale) Beschreibung des Systems erläutert werden.

• Entwicklung und Integration des Systems, insbesondere Zusammenbau von Komponenten und Gesamtanpassungen Der Zusammenbau von Komponenten des Systems untereinander kann ggf. bereits unter „Kurze Beschreibung des Systems“ erläutert werden.

Zur Integration des Systems sind Aussagen erforderlich, aus denen hervorgeht, wie das System in das bestehende Systemumfeld eingepasst wird (technisch und systembetrieblich).

Dazu sind Angaben zu Schnittstellenspezifikationen vorzulegen.

• Integration des Systems in den Betrieb Es ist darzulegen, wie das System in den Betrieb überführt wird.

Dies kann u. a. durch folgende Dokumente belegt werden:

o Integrationsplan (Testplan),

o Transitionsplan/Cutoverplan,

o Ergebnisse der (Integrations-) Tests,

o Technische Abnahmen7,

o Betriebliche Abnahme(n)8.

In den Unterlagen ist zu belegen, dass die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen (Einweisungs-/Schulungsmaßnahmen) erfolgt sind und deren Durchführung in den Abnahmen bestätigt wurden).

• gegebenenfalls spezielle Bestimmungen für die Instandhaltung des Systems Darunter sind u. a. technische Systembetriebsanweisungen,

7 finale Version mit Unterschrift

8 finale Version mit Unterschrift

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Bedienungsanweisungen für Systemtechniker, technische Handlungsanweisungen zu verstehen.

4.7.1.4. Teil 3: Technische Unterlagen

(VO (EG) Nr. 552/2004, Artikel 6, Absatz 2 sowie Anhang IV, Teil 3)

Folgende Unterlagen sind Bestandteile der technischen Unterlagen (technical file):

• Angabe der einschlägigen Teile der technischen Spezifikationen, die bei der Beschaffung zugrunde gelegt wurden (ggf. bereits abgedeckt unter Teil 2: Prüfverfahren, Gesamtauslegung),

• Verzeichnis der Komponenten (bestehend aus Hard- u. Softwareteilen),

• Kopien der EGKen oder EGGen für die entsprechenden Komponenten (Artikel 5), gegebenenfalls zusammen mit einer Kopie der Unterlagen über Tests und Prüfungen durch benannte Stellen;

• falls eine benannte Stelle an der Prüfung der Systeme beteiligt war, eine von der Stelle gegengezeichnete Bescheinigung, dass das System dieser Verordnung entspricht, mit eventuellen Einschränkungen, die bei der Durchführung von Aktivitäten ermittelt und nicht zurückgezogen wurden;

Anmerkung:

Sind mehrere Verordnungen/Richtlinien vom System einzuhalten und werden zur Prüfung benannte Stellen beteiligt, ist ein Bezug zur Verordnung/Richtlinie und der benannten Stelle anzugeben(z. B. benannte Stelle „X“ zu Richtlinie 1999/5/EG; benannte Stelle „Y“ zu VO (EG) Nr. 552/2004),

• falls keine benannte Stelle beteiligt war, Unterlagen zu den Tests und Installationskonfigurationen, die zur Sicherstellung der Erfüllung grundlegender Anforderungen und besonderer Anforderungen der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität vorgenommen wurden.

Anmerkung: Dazu sind Nachweise über durchgeführte Systemtests (z. B. Testprotokolle), Dokumentation der Installationskonfiguration, technische und betriebliche Abnahme(n) (Abnahmedokumente) zu liefern, aus denen hervorgeht, dass die technischen und betrieblichen Anforderungen die an das System gestellt werden vom System erfüllt werden und dass Schnittstellenbestimmungen eingehalten werden.

Eventuell vorhandene technische und/oder betriebliche Einschränkungen sind in

den Dokumenten deutlich hervorzuheben.

Falls dies durch eine relevante Durchführungsvorschrift gefordert wird, ist für die Prüfung eines Systems eine benannte Stelle einzubeziehen.

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Die Aufsichtsbehörde stellt auf Anforderung von anderen EU-Mitgliedsstaaten diesen die technischen Unterlagen zur Verfügung.

Sonstige Unterlagen:

Vor Indienststellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

• technische Abnahmen (finale Version),

• betriebliche Abnahmen (finale Version),

• Flugvermessungsergebnisse für Systeme/Komponenten, die flugvermessen werden müssen.

Bei neuen Systemen bzw. Komponenten sind die vorläufigen

Flugvermessungsergebnisse der Erstflugvermessung/en mitzuliefern. Bei Altsystemen/Altkomponenten sind die aktuellsten Flugvermessungsergebnisse zu übergeben.

Auf Anforderung sind der Aufsichtsbehörde zusätzliche Dokumente vorzulegen. Das sind z. B.:

• Vereinbarungen zur technischen und betrieblichen Zusammenarbeit (z. B. Betriebsabsprachen (Letter of Agreement), Austausch von Flugsicherungsdaten),

• Vertrauliche technische Unterlagen des Herstellers,

• Ergebnisse von Werkabnahmen,

• Anmeldung zur Einrichtung von Anlagenschutzbereichen,

• Nachweis von durchgeführten Qualifikationsmaßnahmen (Personal),

• Messprotokolle aus Bodenmessungen (Überprüfung Signalparameter nach ICAO Annex 10), z. B. Bodenradar A-SMGCS.

4.7.1.5. Teil 4: Compliance Matrix

Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Systemen ist wie folgt zu belegen:

• Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang II

und (sofern zutreffend)

• Compliance Matrix zu relevanten Durchführungsvorschriften

4.7.1.6. Teil 5: Erklärung

• Angabe der zeichnungsbefugten Person (inkl. Funktion),

• Datum der EGP (Anmerkung: wird eine EGP aktualisiert, z. B. Erzeugen einer „finalen Version“ aus einer „Entwurfs-Version“, ist das Datum fortzuschreiben)

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4.7.2. Prozessbeschreibung zur Erstellung einer EG-Prüferklärung

Eine Prozessbeschreibung zur Erstellung einer EGP sowie die zu beachtenden Verantwortlichkeiten sind dem Anhang zu entnehmen.

4.8. EG-Erklärungen für Komponenten

Für jede Komponente ist grundsätzlich im Sinne der VO (EG) Nr. 552/2004 und relevanter Durchführungsvorschriften eine EGG bzw. bei Erfüllung einer

gemeinschaftlichen Spezifikation eine EGK auszustellen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 der VO (EG) Nr. 552/2004 hat der Hersteller von Komponenten mit einer EGK oder EGG zu bescheinigen, dass die grundlegenden Anforderungen und die relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität eingehalten werden. Bei Erfüllung einer gemeinschaftlichen Spezifikation wird davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen und die relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erfüllt wurden (Stichwort „Presumption of Conformity“; siehe Erwägungsgrund (15), Artikel 4 Absatz 2).

Die Flugsicherungsorganisation hat darauf zu achten, dass der Hersteller seiner Verpflichtung zur Erstellung einer EGK bzw. EGG nachkommt.

In Abhängigkeit von dem Vorhandensein bzw. der Anwendung von gemeinschaftlichen Spezifikationen sind hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Anforderungen folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Gemeinschaftliche Spezifikationen sind nicht vorhanden: Nachweis der Erfüllung der Anforderungen durch EGG,

2. Gemeinschaftliche Spezifikationen sind vorhanden und werden angewandt: Nachweis über EGK,

3. Gemeinschaftliche Spezifikationen sind vorhanden, werden jedoch nicht angewandt: Nachweis der Erfüllung der Anforderungen durch EGG.

Es ist zu beachten, dass gemeinschaftliche Spezifikationen nur insgesamt als Nachweise der Erfüllung der Anforderungen eingesetzt werden können. Eine teilweise Anwendung der gemeinschaftlichen Spezifikationen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Anmerkung:

Ergibt sich für eine Komponente aus ihren Funktionen heraus eine begrenzte Anwendbarkeit einer gemeinschaftlichen Spezifikation, so kann diese Komponente auch nur die entsprechenden Teile der gemeinschaftlichen Spezifikation erfüllen. Für einen solchen Fall ist die teilweise Anwendung einer gemeinschaftlichen Spezifikation zulässig und in der EGK explizit anzugeben.

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4.8.1. Inhalt der EG-Konformitätserklärung, EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

(VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang III, 3.)

• Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch die Firma des Herstellers),

• Name und Anwendungsbereich der Komponente,

• Systemzuordnung nach Anhang I der VO (EG) Nr. 552/2004,

• Referenznummer der Verordnung, ggf. mit Angabe weiterer anwendbarer Verordnungen und Richtlinien (z. B. Durchführungsvorschriften wie VO (EG) Nr. 1265/2007 oder Richtlinie 1999/5/EG)

• Beschreibung der Komponente, so dass sofort erkannt werden kann um welches Gerät bzw. um welchen Gerätetyp es sich handelt und welche Funktion es ausübt. Es ist weiterhin anzugeben, ob sich die Erklärung nur auf Hardware und/oder Software bezieht. Die bereitgestellten Schnittstellen sind

anzugeben. Eine kurze Erläuterung und eine grafische Darstellung des Zusammenarbeitens der Komponente mit anderen Komponenten ist beizufügen.

• Beschreibung des zur Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit angewendeten Verfahrens (Artikel 5 der VO (EG) Nr. 552/2004), z. B. nach Beschluss Nr. 768/2008/EG (der den Beschluss 93/465/EWG aufgehoben hat). Werden in der Erklärung weitere anwendbare Verordnungen oder Richtlinien (z. B. Durchführungsvorschriften wie VO (EG) Nr. 1265/2007 oder

Richtlinie 1999/5/EG) berücksichtigt, sind ggf. darin festgelegte Verfahren zu Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsverfahren anzugeben. Dabei ist eine Zuordnung der Verordnung/Richtlinie zum Verfahren vorzunehmen.

• Alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Komponente entspricht, und insbesondere die Bedingungen für die Nutzung der Komponente (sind keine Bedingungen für die Nutzung vorhanden, ist dies explizit anzugeben). Werden mit der Erklärung verschiedene Verordnungen/Richtlinien abgedeckt, so sind die einschlägigen Bestimmungen den Verordnungen zuzuordnen.

Einschlägige Bestimmungen können relevante Normen, Vorschriften/technische Spezifikationen von ANSP, Herstellern, Eurocontrol, EUROCAE, EASA, ICAO sein.

• Gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle oder Stellen, die an dem Verfahren bezüglich der Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbeurteilung beteiligt waren, und Datum des Prüfzeugnisses, gegebenenfalls zusammen mit der Geltungsdauer und den

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Gültigkeitsbedingungen des Zeugnisses. Wurde eine benannte Stelle bei der Erstellung der Erklärung beteiligt, so muss ein Bezug zwischen benannter Stelle und der entsprechenden Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. 768/2008/EG angegeben werden.

• Gegebenenfalls Bezugnahme auf die befolgten gemeinschaftlichen Spezifikationen,

• Angabe der Person, die im Namen des Herstellers oder im Namen seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zeichnungsbefugt ist.

Ein Muster für eine EGK und eine EGG ist dem Anhang zu entnehmen.

4.8.2. Konformitätsbewertungsverfahren

Die Interoperabilitäts-Verordnung macht keine Vorgaben über das Verfahren und Vorgehen, wie der Nachweis der Konformität erfolgen kann. Sie empfiehlt jedoch

die Anwendung des Beschlusses des Rates 93/465/EWG (VO (EG) Nr. 552/2004, Erwägungsgründe Nr. 13).

Hierin sind acht Module zur Anwendung während der Design- und Produktionsphase der Komponente enthalten. Sofern in Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität keine Vorgaben gemacht werden, welches der Module anzuwenden ist, oder welche anderen Bedingungen erfüllt werden müssen, um einem bestimmten Bewertungsprozess zu folgen, ist es dem Hersteller freigestellt, welches Modul er anwendet. Er hat dabei die Wahl von intern aufgestellten und

dokumentierten Verfahren und Prüfungen sowie Muster- oder Endproduktprüfung durch eine benannte Stelle bis hin zur Nutzung eines durch eine benannte Stelle zertifizierten Qualitätsmanagementsystems für den Produktionsprozess.

Zur Kennzeichnung der Konformität ist für Systeme und Komponenten, die ausschließlich für Zwecke des Luftverkehrsmanagements genutzt werden, kein CE-Kennzeichen erforderlich.

Anmerkung: Der Beschluss 93/465/EWG wurde durch Beschluss Nr. 768/2008/EG aufgehoben.

4.8.3. Austausch von einzelnen Komponenten

Wird ein System so modifiziert, dass keine Veränderung der betrieblichen Merkmale erfolgt, so ist eine Fortschreibung/Ergänzung der EGP nicht erforderlich; dies ist z. B. der Fall, wenn Komponenten eines Systems gegen gleichwertige

Komponenten getauscht werden.

Die Flugsicherungsorganisation ist jedoch verpflichtet, die technischen Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten, und sich für die getauschten Komponenten neue EGKen bzw. EGGen von den Herstellern aushändigen zu lassen.

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Die Unterlagen sind zeitnah (spätestens einen Monat nach Umsetzung der Maßnahme) – unabhängig von einer Überarbeitung der EGP - der Aufsichtsbehörde zu übergeben.

4.9. Alternative Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften

Mit der VO (EG) Nr. 1070/2009 (SES II Paket) wurde u. a. auch die VO (EG) Nr.

552/2004 geändert.

Durch den neu eingefügten Artikel 6a ist es auch möglich, EGG, EGK oder EGP mittels eines durch die Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisses (gemäß VO (EG) Nr. 216/2008) abzudecken. Voraussetzung dafür ist, dass dieses Zeugnis auch im Sinne der VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5 bzw. 6 erstellt wurde. Das Zeugnis ist der nationalen Aufsichtsbehörde anstelle der EGG, EGK oder EGP zu übergeben. Für die Behandlung des Zeugnisses gelten die gleichen Grundlagen wie für EGG, EGK und

EGP (z. B. Abgabe 1 Monat vor Indienststellung).

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5. Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln

Gemäß der VO (EG) Nr. 552/2004 ist es die Aufgabe der Hersteller bzw. der Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass die grundlegenden Anforderungen der Verordnung sowie der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität vor der Indienststellung sowie während der gesamten betrieblichen Nutzung einer Komponente/eines Systems erfüllt werden.

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass Mängel bei der Erfüllung der Anforderungen vorliegen, werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.

5.1. Mängel vor der Indienststellung von Komponenten/Systemen

Folgende Maßnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde ergriffen:

• Informieren der betroffenen Hersteller/der Flugsicherungsorganisationen und Aufforderung, die festgestellten Mängel zu beseitigen,

• Beschränken des Einsatzbereiches einer Komponente/eines Systems (z. B. Erlass von Auflagen, unter denen einer Indienststellung erfolgen kann),

• Untersagen der Indienststellung.

Bei geringfügigen Mängeln an EGPen besteht die Möglichkeit, fehlende Dokumente nachträglich an die Aufsichtsbehörde zu übergeben, ohne erneute Vorlage der gesamten Dokumentation und unter Unterschreitung von etwaigen Fristen.

Die genaue Verfahrensweise ist mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

5.2. Mängel während der betrieblichen Nutzung von Komponenten/Systemen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 7)

Folgende Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen sicheren Betrieb aufrecht zu erhalten, durch die Aufsichtsbehörde ergriffen:

• Informieren der betroffenen Hersteller/der Flugsicherungsorganisationen und Aufforderung, die festgestellten Mängel zu beseitigen,

• Beschränken des Einsatzbereiches einer Komponente/eines Systems (z. B. Erlass von Auflagen, unter denen die weitere betriebliche Nutzung erfolgen kann),

• Eventuell Untersagen der weiteren Verwendung einer Komponente/eines Systems,

• Informieren der EU-Kommission9.

9 über den Mitgliedstaat

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6. Sonderfälle

Bei Sonderfällen ist eine vorausgehende Klärung/Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde durch die Flugsicherungsorganisation bzw. die Hersteller erforderlich.

6.1. EG-Konformitäts-/Gebrauchstauglichkeitserklärung liegt nicht vor

Legt ein Hersteller von Komponenten der Flugsicherungsorganisation keine EGK bzw. EGG vor, so ist die Indienststellung eines Systems grundsätzlich nicht möglich.

6.2. Nachweisdokumente liegen bereits vor

Liegen der Aufsichtsbehörde bereits Teile der Nachweisdokumente aus anderen EGPen vor, genügt die Referenz auf die entsprechende EGP mit Systembezeichnung, Datum der Übergabe und EGP-Version.

6.3. Betrieb von Systemen und Komponenten zu Testzwecken

Soll ein neues oder modifiziertes System bzw. eine Komponente zu Testzwecken betrieblich genutzt werden mit dem Ziel, operationellen Flugverkehr abzuwickeln, so handelt es sich um eine Indienststellung gemäß Artikel 5 bzw.6.

6.4. Zeitkritische Indienststellung

Bei zeitkritischen Indienststellungen ist rechtzeitig mit der Aufsichtsbehörde Kontakt aufzunehmen und die Verfahrensweise abzustimmen.

In diesem Fall müssen die Nachweisdokumente kurzfristig (bei Unterschreitung der genannten Frist) - vor der Indienststellung - an die Aufsichtsbehörde übergeben werden.

6.5. Systeme standortübergreifend

Sind die Komponenten eines Systems auf mehrere Standorte (z. B. Server, Clients) verteilt und unterliegt ihr Betrieb lokalen Parametern, so ist die EGP für alle betroffenen Komponenten bzw. alle Standorte zu erstellen.

Wird ein bereits vorhandenes System modifiziert und z. B. um weitere

Komponenten (neue Sende-/Empfangsstandorte) ergänzt/reduziert, so liegt eine Umrüstung im Sinne von SES vor.

Das Indienststellungsdatum ist in der EGP anzugeben.

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6.6. Systeme an unterschiedlichen Standorten

Soll ein System an unterschiedlichen Standorten zum Einsatz kommen, so ist für jeden einzelnen Standort eine eigene EGP abzugeben.

6.7. Flugvermessungsausrüstungen

Flugvermessungsausrüstung ist nicht Gegenstand der Interoperabilitäts-Verordnung. Nationale Regelungen, die eine Zertifizierung bzw.

Konformitätserklärung der Ausrüstung verlangen, sind nicht Gegenstand dieses Dokuments und bleiben unberührt.

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7. Übergangsbestimmungen

(VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 10)

Eine grafische Darstellung der unterschiedlichen Fälle zum Vertragsabschluss bzw. zur Indienststellung von Systemen und Komponenten ist dem Anhang zu entnehmen.

7.1. In Betrieb befindliche Systeme und Komponenten

In Artikel 10 Absatz 2 der Interoperabilitäts-Verordnung ist festgelegt, dass alle derzeit in Betrieb befindlichen Systeme und Komponenten (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 552/2004 am 20.04.2004) des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes die grundlegenden Anforderungen bis zum 20.04.2011 erfüllen müssen, sofern in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nichts anderes vorgesehen ist.

7.2. Verfahrensweisen zu den Altsystemen bzw. Altkomponenten

Für die Ausprägung von EGPen, EGGen, EGKen für Altsysteme bzw. Altkomponenten sind nach der VO (EG) Nr. 552/2004 folgende relevanten Termine maßgeblich:

• 20.04.2004

• 20.10.2005

• 20.04.2011

Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Komponenten oder Systeme handelt.

Die detaillierten Zusammenhänge zur Übergabe von EGGen/EGKen für Altkomponenten und EGPen für Altsysteme ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Richtlinie.

Ausführungen zu folgenden Punkten der EGP sind bezüglich der Interoperabilitäts-Verordnung für Altsysteme nicht erforderlich (siehe Anhang IV der VO (EG) Nr.

552/2004):

• Einstufung nach Sicherheitsrelevanz,

• Bezugnahme auf die gemeinschaftlichen Spezifikationen,

• Entwicklung und Integration des Systems, insbesondere Zusammenbau von Komponenten und Gesamtanpassungen,

• Integration des Systems in den Betrieb,

• Kopien der EGKen oder EGGen für die Komponenten

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Auf Angaben zu den grundlegenden Anforderungen, Teil A (Allgemeine Anforderungen) in der Compliance Matrix nach VO (EG) Nr. 55272004 für Altsysteme zu

• Nr. 2, Unterstützung neuer Betriebskonzepte

• Nr. 5, Umweltbelange

• Nr. 6, Grundsätze für die Logikarchitektur der Systeme

kann verzichtet werden.

Für Altkomponenten sind keine EGGen/EGKen zu übergeben.

7.3. Weitere Hinweise

Erfolgt nach dem 20.10.2005 eine Umrüstung eines Altsystems bzw. einer Altkomponente, so handelt es sich nach erfolgter Indienststellung nicht mehr um ein Altsystem bzw. eine Altkomponente.

Für Durchführungsvorschriften, die auch auf Altsysteme und/oder Altkomponenten anwendbar sind, muss die Einhaltung der darin festgelegten Anforderungen ebenfalls nachgewiesen werden. Dazu sind von der Flugsicherungsorganisation Compliance Matrizen zu erstellen.

Komponenten, für die ein Vertrag nach dem 20.04.2004 geschlossen wurde, gelten nicht als Altkomponenten.

7.4. Ergänzung der VO (EG) Nr. 552/2004 um Artikel 10 Absatz 2a

Mit der VO (EG) Nr. 1070/2009 wurde u. a. der Artikel 10 der VO (EG) Nr. 552/2004 um den Absatz 2a ergänzt. Darin wird dem Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt, die Übereinstimmung von Systemen und Komponenten mit den grundlegenden Anforderungen zu erklären und Ausnahmen zur Erstellung und Übergabe von EGGen/EGKen sowie EGPen zu gewähren.

Eine Erklärung der Übereinstimmung von Systemen und Komponenten mit den

grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2a VO (EG) Nr. 552/2004 durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgt grundsätzlich nicht. In begründeten Ausnahmefällen prüft das Bundesaufsichtsamt auf Antrag, ob im Einzelfall eine Übereinstimmungserklärung nach Artikel 10 Absatz 2a der VO (EG) Nr. 552/2004 abgegeben werden kann.

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8. Anhang

8.1. Anhang 1: Struktur der Dokumentenübergabe zur EGP

8.2. Anhang 2: Formular zur EGP für Systeme

8.3. Anhang 3: Formular zur EGK / EGG für Komponenten

8.4. Anhang 4: Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/2004

8.5. Anhang 5: Prozessbeschreibung EG-Prüfung

8.6. Anhang 6: Übersicht der EATMN-Systeme und -Komponenten der Flugsicherungsorganisationen

8.7. Anhang 7: Referenzdokumente

8.8. Anhang 8: Übergangsregelungen zur Abgabe von EGPen für Systeme / von EGGen bzw. EGKen für Komponenten