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Richtlinie zur Ausführung des Verwaltungsabkommens (ABG 1975) über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) - RiABG (US) - vom 11. Mai 2009 Az.: B 22 B 1600 51-02/1

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Richtlinie zur Ausführung des

Verwaltungsabkommens (ABG 1975)

über die Durchführung der Baumaßnahmen

für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten

amerikanischen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens

zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)

- RiABG (US) -

vom 11. Mai 2009

Az.: B 22 B 1600 – 51-02/1

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zu Artikel Seite

Inhalt 2

Vorwort 3

Kapitel I Allgemeines 1-3 4-7

Kapitel II Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden

im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren)

durchgeführt werden

Abschnitt A: Durchführung 4-6 8-13

Abschnitt B: Aufgaben der deutschen Behörden

und der amerikanischen Streitkräfte 7-15 13-22

Abschnitt C: Von den amerikanischen Streitkräften zu

tragende Kosten 16-19 22-24

Abschnitt D: Entschädigung der deutschen Behörden 20-24 24-27

Abschnitt E: Bezahlung der Baumaßnahmen, der

sonstigen unvermeidbaren Kosten und der

Verwaltungskostenentschädigung 25-26 27-33

Kapitel III Baumaßnahmen, die von den amerikanischen Streitkräften

im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden

Abschnitt A: Allgemeines 27-29 33-35

Abschnitt B: Verfahren 30-38 35-37

Kapitel IV Übergangs- und Schlussbestimmungen 39-41 37

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Vorwort

Die nachstehende Ausführungsrichtlinie (RiABG) ergeht im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium der Verteidigung. Sie wurde unter Beteiligung der in den Ländern

zuständigen Behörden erarbeitet und gemäß Artikel 39 ABG 1975 mit den in der

Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräften abgestimmt.

Die Auftragsbautengrundsätze (ABG 1975), das Unterzeichnungsprotokoll (UP) und die

ergänzenden Begleitbriefe (BglB) beruhen auf Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-

Truppenstatut (ZA NTS).

Sie sind wie folgt vereinbart und in Kraft gesetzt worden:

- Deutsch-amerikanisches Abkommen vom 29. September 1982 (Bundesgesetzblatt II vom

8.10.1982, Nr. 37, S. 893), Rundschr. vom 30. September 1982 (MinBlFin 1982, S. 280; in

Kraft getreten am 1. Oktober 1982

- geändert durch die Vereinbarung vom 6./26. September 1988 zwischen dem

Bundesminister für Raumordung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik

Deutschland und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in der

Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom

29. September 1982 zum Verwaltungsabkommen ABG 1975 (Bundesgesetzbl. II vom

18. Januar 1989, Nr. 2, S. 44), in Kraft getreten am 26. September 1988

- geändert durch das deutsch-amerikanische Abkommen vom 13. Oktober/3. November

2003 zur Änderung des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 29. September 1975

(Bundesgesetzbl. II vom 6. Dezember 2005, Nr. 28, S. 1242), in Kraft getreten am

24. November 2003

- geändert durch das deutsch-amerikanische Abkommen vom 4. Juni/20. November 2008 zur

Änderung des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 29. September 1975

(Bundesgesetzbl. II vom 9. April 2009, Nr. 11, S. 332), in Kraft getreten am 20. November

2008

Zweck dieser Ausführungsrichtlinie ist es, in Übereinstimmung mit vorgenanntem Abkom-

men ein einheitliches und sinnvolles Verfahren einzuführen, das eine wirksame und zügige

Durchführung von Baumaßnahmen für und durch die US-Streitkräfte gewährleistet.

Die Richtlinie gilt gleichermaßen für die deutschen Behörden und die US-Streitkräfte.

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Kapitel I

Allgemeines

Zu Artikel 1

1.1 Die ABG 1975 regeln die Durchführung der in Artikel 1 definierten

Baumaßnahmen, die mit Heimatmitteln der US-Streitkräfte finanziert werden.

In Einzelfällen können, nach Wahl der US-Streitkräfte, Altlasten-, Boden-,

Grundwassersanierung und Kampfmittelbeseitigung nach Verfahren der ABG 1975

durchgeführt werden, wenn es zur Durchführung eines Bauvorhabens erforderlich

wird.

Für andere, z. B. aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanzierte Baumaß-

nahmen können die ABG 1975 angewendet werden, wenn dies zuvor zwischen den

US-Streitkräften und der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wird.

Die näheren Einzelheiten zum Mechanismus (das Verfahren), mit dem das

Benehmen im Sinne des Artikels 1.10 ABG 1975 in bestimmten Fällen hergestellt

wird, ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu Artikel 27.2 und 27.6.

1.2 Definitionen

1.2.1 Kostenvoranmeldung-Bau

Inhalt und Umfang der Bauunterlage Kostenvoranmeldung-Bau (KVM-Bau)

ergeben sich aus Artikel 7.1.2 ABG 1975. Weitere Einzelheiten können im

Erlasswege einvernehmlich mit den US-Streitkräften geregelt werden.

1.2.2 Haushaltsunterlage-Bau

Inhalt und Umfang der Bauunterlage Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) ergeben

sich aus Artikel 7.1.3 ABG 1975. Weitere Einzelheiten können im Erlasswege ein-

vernehmlich mit den US-Streitkräften geregelt werden.

1.2.3 Ausführungsunterlage-Bau

Inhalt und Umfang der Bauunterlage Ausführungsunterlage-Bau (AFU-Bau) ergeben

sich aus Artikel 7.1.4 ABG 1975. Weitere Einzelheiten können im Erlasswege

einvernehmlich mit den US-Streitkräften geregelt werden.

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1.2.4 Bauamt/Fachaufsicht führende Ebene

Unter Bauamt ist die Baudurchführende Ebene (BdE) des Landes zu verstehen.

Unter Fachaufsicht führende Ebene (FfE) ist die fachlich zuständige und Aufsicht

führende Ebene zu verstehen, wie z. B. Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt, OFD

Karlsruhe, OFD Koblenz – Geschäftsbereich Bundesbau (GBB) oder Landesbau-

direktion an der Autobahndirektion Nordbayern (LBD a. d. ABD Nordbayern).

1.2.5 Werktage

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder deutsche gesetzliche

Feiertage sind.

Zu Artikel 2

2.1 Zuständige deutsche Behörden im Sinne des Artikels 2.1 ABG 1975 sind gemäß

dem Finanzverwaltungsgesetz und den dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen

die dort bestimmten Behörden der Bauverwaltungen der Länder.

2.2 Oberste technische Instanzen sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Verteidigung. Die jeweilige Zu-

ständigkeit wird den US-Streitkräften und den deutschen Behörden mit dem

Ergebnis der Programmabstimmung (siehe Artikel 3 ABG 1975) bekannt gegeben.

2.3 Die organisatorische Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, bestimmte Aufga-

ben durch eine zentrale Dienststelle durchführen zu lassen, bleibt unberührt.

Zu Artikel 3

3.1 Sinn und Zweck der Programmabstimmung ist es, so früh wie möglich die

Bauabsichten der US-Streitkräfte zu erfahren und mit anderen Bauvorhaben zu koor-

dinieren, damit bei sinnvoller Auslastung der deutschen Planungs- und Bauka-

pazitäten eine zügige Durchführung der einzelnen Projekte möglich ist.

3.2 Die Federführung für die gesamte Programmabstimmung hat das Bundesministerium

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

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Auf deutscher Seite wirken das Bundesministerium der Verteidigung und die

zuständigen obersten Landesbehörden mit. Die Bundesanstalt für Immobilienaufga-

ben wird unterrichtet.

3.3 Der Ablauf der Programmabstimmung ist in Anlage 2 zu dieser Ausführungs-

richtlinie schematisch dargestellt. Ergänzend dazu ist festgelegt:

3.3.1 Die periodische, mindestens einmal jährlich durchzuführende Programmabstimmung

erfolgt in der Regel alsbald nach Bekanntgabe der Haushaltspläne der US-

Streitkräfte.

Die US-Streitkräfte übermitteln ihr Bauprogramm auf Formblatt ABG 1

In die Programme werden auch die nicht erledigten Maßnahmen der alten

Programme, d. h. Maßnahmen, für die bisher kein Formblatt ABG 2 oder ABG 3

ausgehändigt wurde, aufgenommen.

In Fällen, auf die Artikel 3.2 ABG 1975 Anwendung findet, und bei denen

Genehmigungen erforderlich sind oder sein können oder Kenntnisgaben notwendig

sind, werden die Bauvorhaben im Programmabstimmungsdokument als eigene

Kategorie von Baumaßnahmen aufgeführt und/oder auf andere Weise mitgeteilt.

Auf Antrag der US-Streitkräfte wird frühzeitig ein Treffen mit der zuständigen

deutschen Behörde (z. B. Oberfinanzdirektionen) abgehalten, um den deutschen Be-

hörden zu ermöglichen, bei der Erlangung von Genehmigungen oder Erfüllung der

Anforderungen der Kenntnisgabe bei bestimmten Projekten beraten und helfen zu

können.

Ein Splitting von Baumaßnahmen in der Programmabstimmung (ABG 1) sollte dann

vermieden werden, wenn die Baumaßnahme in einem Zug durchgezogen wird.

3.3.2 Nach Erhalt der Programme prüfen die deutschen Behörden, ob öffentliche Belange

berührt werden und leiten ihre Stellungnahme dem Bundesministerium für Verkehr,

Bau und Stadtentwicklung möglichst innerhalb 4 Wochen zu.

Dabei werden auch die Wünsche entsprechend Artikel 29 ABG 1975 bekannt

gegeben.

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Stellen die US-Streitkräfte im Rahmen der weiteren Bearbeitung von

Baumaßnahmen fest, dass öffentlich-rechtliche Genehmigungen für solche

Baumaßnahmen notwendig werden, die in der vorausgegangenen Programmab-

stimmung (ABG 1) diesbezüglich nicht benannt wurden, teilen sie diese den

deutschen Behörden mit.

3.3.3 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fasst sämtliche

Stellungnahmen zusammen, gibt das Ergebnis den US-Streitkräften bekannt und un-

terrichtet hiervon die anderen beteiligten deutschen Behörden.

3.3.4 Die im UP ABG 1975 zu Artikel 3 Nummer 1 erwähnte fernmündliche

Programmabstimmung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung schriftlich bestätigt.

Die Programmabstimmung kann, abweichend von UP ABG 1975 zu Artikel 3

Nummer 1, auch in anderer Weise, z. B. elektronisch, erfolgen.

3.3.5 Vorhaben der US-Armee und der US-Marine werden durch US Army Installation

Management Command, Europe Region (IMCOM - Europe), Vorhaben der US-

Luftwaffe durch Headquarters, United States Air Force, Europa (HQ USAFE)

bekannt gegeben.

Die Bekanntgabe kann auch mittels maschinell erstellter Listen erfolgen.

3.3.6 In Fällen, in denen besondere Genehmigungen, Zertifikate oder sonstige behördliche

Erlaubnisse erforderlich sind, stellen die deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit

den Behörden der US-Streitkräfte und nach der Herstellung des Benehmens mit den

US-Streitkräften die erforderlichen Anträge und betreiben die vorgeschriebenen

Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Verfahrens- und Prozessstandschaft). Im

Bedarfsfall benennen beide Seiten, in Abstimmung, für jedes Verfahren einen

verantwortlichen Ansprechpartner.

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Kapitel II

Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren

(Regelverfahren) durchgeführt werden

Abschnitt A: Durchführung

Zu Artikel 4

4.1.1 Die die Vorschriften der US-Streitkräfte gemäß Artikel 4.2 und 4.3 ABG 1975

begründenden Dokumente legen die US-Streitkräfte möglichst mit der Anforderung

der ersten nach Artikel 7 ABG 1975 vorgesehenen Leistung, spätestens mit der

Zustimmung zur Haushaltsunterlage–Bau (HU-Bau) vor. Wird keine Haushaltsunter-

lage-Bau (HU-Bau) verlangt, wird die Anforderung mit der Anforderung der ersten

der nach Artikel 7 ABG 1975 vorgesehenen weiteren Leistungen gestellt. Soweit

infolge verspäteter Übermittlung der Anforderung zusätzliche Planungsarbeiten

erforderlich werden, werden die Kosten hierfür im Rahmen von Artikel 20.2 ABG

1975 entschädigt.

4.1.2 Verlangen die US-Streitkräfte in Fällen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die

Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.2 ABG 1975, gilt Folgendes:

Die US-Streitkräfte führen den Nachweis der Höherwertigkeit ihrer Vorschriften

gegenüber dem deutschen Recht und unterrichten die deutschen Behörden über das

Ergebnis ihrer Prüfung. Die deutschen Behörden unterrichten die US-Streitkräfte

schriftlich über ihre Position.

4.1.3 Verlangen die US-Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach

Artikel 4.3 ABG 1975, weisen sie das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich

nach. Sind nach Auffassung der deutschen Behörden die Voraussetzungen für eine

Anwendung der ausländischen Vorschriften nicht gegeben, konsultieren sie vor einer

schriftlichen Stellungnahme die Behörden der US-Streitkräfte, um etwaige

Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Das Verfahren nach Artikel 40.2 ABG

1975 bleibt hiervon unberührt.

4.2 Grundsätzlich sind Änderungen während der Bauausführung zu vermeiden.

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4.2.1 Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich die US-Streitkräfte, die

deutschen Behörden und ggf. auch die Auftragnehmer ab über

- die Art und den Umfang der Änderung,

- etwaige Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung ergeben,

- etwaige Änderungen der Ausführungsfristen.

4.2.2 Die Durchführung von Änderungen nach 4.2.1 setzt in jedem Falle eine

Änderungsanforderung (ABG 5 Teil I oder ABG 5 A) und einen Auftrag der US-

Streitkräfte unter Verwendung des Formblattes ABG 5 Teil II voraus.

Unter Teil I des Formblattes ABG 5 nehmen die deutschen Behörden die

Begründung und die Notwendigkeit für jede Änderung auf sowie die Auswirkungen,

wenn die Änderung von den US-Streitkräften nicht genehmigt wird. Kann eine

geprüfte und abgestimmte Änderungsanforderung mit ABG 5 noch nicht vorgelegt

werden, übermitteln die deutschen Behörden den US-Streitkräften eine ent-

sprechende Vorinformation. Die US-Streitkräfte werden auf die Vorinformation so

schnell wie möglich antworten, um Bauverzögerungen soweit wie möglich zu ver-

meiden.

Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu dieser Ausführungsrichtlinie

dargestellt.

4.2.3 Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu vermerken.

4.2.4 Notwendige unerhebliche Änderungen während der Bauzeit (so genannte

Bagatellfälle) können von den deutschen Behörden auch ohne vorherige

Zustimmung der US-Streitkräfte vorgenommen werden, wenn

- ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort bereinigt werden muss

und

- keine Mehrkosten gegenüber den vereinbarten Beträgen (Artikel 12.3 ABG

1975) entstehen und

- die Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der Bauausführung nicht

geändert werden.

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In jedem Falle sind auch solche Änderungen gegenüber den Streitkräften alsbald

schriftlich zu begründen.

4.3 Wenn die US-Streitkräfte gemäß Artikel 49 (6) (a) ZA NTS Entwürfe und

Baubeschreibungen für ein nach Kapitel II ABG 1975 im Auftragsbauverfahren

durchzuführendes Bauvorhaben zur Verfügung stellen wollen, können diese

Unterlagen durch eigenes Personal oder durch ein von ihnen unmittelbar beauf-

tragtes Architekten- bzw. Ingenieurbüro erstellt werden.

Soweit die US-Streitkräfte die vorgenannten Unterlagen in deutscher und englischer

Sprache beistellen, dürfen hierfür keine Übersetzungskosten in Ansatz gebracht

werden.

Die Beachtung deutscher Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Artikel 4.5 ABG

1975) bei der Ausarbeitung dieser Unterlagen wird dadurch gewährleistet, dass die

US-Streitkräfte bereits in dieser Phase die deutschen Behörden gemäß Artikel 7.1.1

ABG 1975 konsultieren. Notwendige Änderungen und Ergänzungen der Unterlagen

aufgrund von Voranfragen bei deutschen Fachbehörden werden entsprechend dem

Wunsch der US-Streitkräfte entweder von diesen selbst oder den deutschen

Behörden vorgenommen.

Die Prüfung des Standsicherheitsnachweises wird in jedem Fall von den deutschen

Behörden veranlasst.

Die US-Streitkräfte übersenden die fertig gestellten Unterlagen der zuständigen

Fachaufsicht führenden Ebene zusammen mit ihrer Anforderung auf Formblatt

ABG 3.

4.4 Fragen des Holzeinschlages werden durch einen Runderlass des Bundesministeriums

der Finanzen gesondert geregelt.

Zu Artikel 5

5.1 Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben sind

- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Abschnitt 1,

- Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A, Abschnitt 1,

- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

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Auf freiberufliche Leistungen findet die Verdingungsordnung für freiberufliche

Leistungen (VOF) keine Anwendung.

5.2 Die in diesem Artikel angesprochene deutsche Behörde ist das zuständige Bauamt.

Behörde der US-Streitkräfte ist der Leiter der zuständigen Baudienststelle bzw. des-

sen Vertreter.

5.3 Zur rechtzeitigen Unterrichtung nach Artikel 5.2 ABG 1975 erhalten die US-

Streitkräfte die „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes" zur gleichen Zeit wie

die zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer.

5.4 Die Art der Vergabe richtet sich grundsätzlich nach VOB/A § 3.

5.5 Haben die US-Streitkräfte in Ausnahmefällen besondere Wünsche hinsichtlich der

Art der Vergabe, so teilen sie dies bei der Anforderung von Leistungen nach Artikel

7.1.5 ABG 1975 auf Formblatt ABG 3 unter „Bemerkungen“ mit.

5.6 Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe teilen die deutschen

Behörden Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unter-

nehmer den US-Streitkräften rechtzeitig mit.

Die vertraulich zu behandelnde Bewerberliste wird nur den von den US-Streitkräften

zu benennenden Personen übermittelt.

5.7 Auf Wunsch der zuständigen US-Dienststelle sind dieser nach Angebotseröffnung

die Namen der Bieter und die Endbeträge der Angebote sowie die Zahl der Ände-

rungsvorschläge und Nebenangebote fernmündlich vorab mitzuteilen.

5.8 Hinsichtlich der Ausführungen des UP ABG 1975 zu Artikel 5.1 Nummer 2

unterrichten die deutschen Behörden die US-Streitkräfte über die Fundstellen in den

Angebotsunterlagen. In der Regel sind Preisgleitklauseln bei Baumaßnahmen für die

US-Streitkräfte in den Angebotsunterlagen nicht vorzusehen.

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5.9 Die US-Streitkräfte können in begründeten Einzelfällen die Ausschreibung von

Bauleistungen mittels zusätzlicher Leistungsabschnitte fordern.

In der Leistungsbeschreibung sind dann eine Grundleistung sowie genau definierte,

zusätzliche Leistungsabschnitte festzulegen. Alle Leistungsabschnitte (Grund-

leistung und jeder zusätzliche Leistungsabschnitt) sind in sich abgeschlossene und in

sich funktionsfähige Teile der Leistung. Die Reihenfolge der zusätzlich vorge-

sehenen Leistungsabschnitte ist in der Leistungsbeschreibung anzugeben und bei der

Wertung und Auftragsvergabe bindend.

Die geschätzte Gesamtsumme der Grundleistung und der zusätzlichen Leistungs-

abschnitte darf den von den US-Streitkräften nach den Ausführungen zu Art. 12.2

mitgeteilten „verfügbaren Betrag“ nicht überschreiten. Darin sollen die zusätzlichen

Leistungsabschnitte nicht mehr als 15 v. H. der Grundleistung betragen.

Die Leistungsabschnitte sind in der Höhe des „verfügbaren Betrags“ und in der in

der Ausschreibung festgelegten Reihenfolge zu beauftragen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Artikel 20.3.

Zu Artikel 6

6.1 Als Abgabenbefreiung kommen vor allem Befreiungen von der Umsatzsteuer nach

Art. 67 ZA NTS in Betracht (Einzelheiten: BMF-Erlass vom 22. Dezember 2004

– IV A 6 – S 7492 – 13/04 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - abgedruckt im

Bundessteuerblatt I 2005, S. 75).

Die Befreiungsvorschriften werden auch angewendet, wenn die deutschen Behörden

aufgrund einer Anforderung der US-Streitkräfte auf Formblatt ABG 3 Beschaffungen

oder Baumaßnahmen für die US-Streitkräfte (Auftragsbau-/Regelverfahren nach

Kapitel II ABG 1975) durchführen. In diesen Fällen stellen die deutschen Behörden

dem Auftragnehmer eine Bescheinigung nach einem dem o. a. Erlass beigefügten

Muster aus.

6.2 In den Ausschreibungen wird folgender Hinweis aufgenommen:

„Lieferungen und sonstige Leistungen für die US-Streitkräfte sind unter den

Voraussetzungen des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-

Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der

Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer

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vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.“

6.3 Die Rechnungen und die Schlussrechnungen des Auftragnehmers sollen folgende

Bestätigung des Auftragnehmers enthalten:

„Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer.“

Abschnitt B: Aufgaben der deutschen Behörde und der US-Streitkräfte

Zu Artikel 7

7.1 Spätestens 1 Monat nach Erhalt einer Anforderung (ABG 3) legt das Bauamt in

Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle der US-Streitkräfte den zeitlichen

Ablauf der angeforderten Leistungen fest und übergibt den US-Streitkräften einen

entsprechenden Zeitplan.

7.2 Gegebenenfalls kann das baufachliche Gutachten über die Eignung eines

Grundstücks nach Artikel 7.1.2 ABG 1975 mit Zustimmung der US-Streitkräfte die

Auswirkungen von Altlasten und Hochwasserschutz berücksichtigen.

Mit den in Artikeln 7.1.3 bis 7.1.6 ABG 1975 vorgesehenen Zustimmungen billigen

die US-Streitkräfte die von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen und si-

chern die Erfüllung der bei Auftragserteilung eingegangenen finanziellen

Verpflichtungen zu. Eine Verantwortung für die Richtigkeit technischer Ausführungen

enthalten sie nicht. Artikel 4 ABG 1975 bleibt unberührt.

7.3.1 Wenn es von den deutschen Behörden auch nach Rücksprache mit den US-

Streitkräften als notwendig erachtet wird, wird die Bestandsdokumentation für die in

Artikel 7.1.2 ABG 1975 beschriebenen Bauunterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Bestandsdokumentation ist gegebenenfalls zu aktualisieren:

- Die Aktualisierung der Bestandspläne obliegt den deutschen Behörden, wenn sie

die Bestandsänderungen im Rahmen des Auftragsbauverfahrens durchgeführt

haben.

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- Die Aktualisierung der Bestandspläne obliegt den US-Streitkräften, wenn sie die

Bestandsänderungen im Truppenbauverfahren veranlasst haben oder nicht fest-

stellbar ist, welche Seite die Bestandsänderungen veranlasst hat.

7.3.2 Eine Fertigung der in Artikel 7.1.4 ABG 1975 genannten Leistungsverzeichnisse ist

mit geschätzten Preisen zu versehen.

7.3.3 Auf Verlangen der US-Streitkräfte sind die KVM-Bau, die HU-Bau und die AFU-

Bau für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in Abstimmung mit den deutschen

Behörden in einem gängigen deutschen, digitalisierten Format zur Verfügung zu

stellen.

Die US-Streitkräfte beauftragen die deutschen Behörden (ergänzend zu Art. 7.3.1)

mit der Aufstellung von unterstützenden Planungsunterlagen (z. B. Bestandsunter-

lagen) in digitalisierter Form, soweit nicht vorhanden.

Eine andere Nutzung der Daten als für den beauftragten Zweck ist auszuschließen.

Das CAD-Format der Zeichnungen, sowie besondere Symbole und Folienstrukturen,

werden vor Planungsbeginn abgestimmt.

Dasselbe gilt für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, sofern diese von

den US-Streitkräften ausdrücklich verlangt werden.

Hinsichtlich der Vergütung sind die Ausführungen zu Artikel 16.4.4 zu beachten.

7.4 Die in Artikel 7.1.4 ABG 1975 vorgesehene Vorlage der Ausführungsunterlage-Bau

kann mit Zustimmung der US-Streitkräfte abschnittsweise erfolgen.

7.5 Das in Artikel 7.1.5.3 ABG 1975 angesprochene Angebot des Bieters sowie die in

Artikel 7.1.5.4 ABG 1975 angesprochenen Unterlagen sind als bestätigte Abschrift

oder Ablichtung zu versenden.

7.6 Zur Behandlung der Sachverhalte in Verbindung mit den laufenden Baumaßnahmen

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können monatlich deutsch amerikanische Besprechungen abgehalten werden.

Innerhalb von 4 Wochen nach der Festlegung des Baubeginn-Termins ist den US-

Streitkräften ein Bauzeitenplan zur Verfügung zu stellen. Die gemäß Artikel 7.1.7

ABG 1975 vorgeschriebenen monatlichen Baufortschrittsberichte sind bei

Entstehung wesentlicher Terminverschiebungen durch einen nach neuestem

Sachstand überarbeiteten Bauzeitenplan zu ergänzen.

7.7.1 Der Umfang der Baubestandszeichnungen (Artikel 7.1.9 ABG 1975) ist entsprechend

den Bestimmungen der RBBau festgelegt. Die US-Streitkräfte erhalten in Ab-

stimmung mit den deutschen Behörden für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eine

Papierausfertigung und eine digitale Fassung in einem gängigen deutschen CAD-

Format der Baubestandszeichnungen, falls mit CAD erstellt.

Hinsichtlich Artikel 7.1.9 ABG 1975 wird im Fall von Instandsetzungs- und

Instandhaltungsarbeiten, die zu einer Änderung der inneren oder äußeren Gestaltung

eines Gebäudes führen, davon ausgegangen, dass die US-Streitkräfte

Baubestandszeichnungen verlangt haben. Diese werden den US-Streitkräften in Ab-

stimmung mit den zuständigen deutschen Behörden in digitalisierter Form nur dann

zur Verfügung gestellt, sofern dies von den US-Streitkräften ausdrücklich beauftragt

wird.

7.7.2 Die für die Inbetriebnahme technischer Einrichtungen erforderlichen Unterlagen

entsprechend den Bestimmungen der RBBau (z. B. Betriebs- und Pflegeanleitungen,

Ersatzteillisten, etc.) sind in deutscher und englischer Sprache abweichend vom UP

ABG 1975 zu Artikel 7.1.9 Satz 2 wenigstens 12 Werktage vor der Übergabe zur

Verfügung zu stellen, sofern dies von den US-Streitkräften ausdrücklich verlangt wird.

Dies gilt auch für besondere „Anweisungen zur praktischen technischen Ausbildung“.

Für über die Bestimmungen der RBBau hinausgehende Leistungen, die von den US-

Streitkräften angefordert werden, ist nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.2 und

10.2.3 zu verfahren.

Wenn wesentliche Dokumente und Anweisungen nicht rechtzeitig zur Verfügung

gestellt werden und die Ingebrauchnahme dadurch nicht möglich ist, können die US-

Streitkräfte die Übernahme der Einrichtung ablehnen.

Dies gilt auch bei einer abschnittsweisen Übergabe.

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7.8 Einzelheiten zu Artikel 7.2 ABG 1975 sind vor der Durchführung festzulegen. Für die

Vertragspartner handeln dabei als deutsche Behörde das Bauamt und auf Seiten der

US-Streitkräfte die Dienststelle, die die Instandsetzungs- oder Instandhaltungs-

maßnahmen bei der deutschen Behörde anfordert.

7.9 Der nach Artikel 7.2 und 7.3 ABG 1975 mögliche Verzicht der US-Streitkräfte auf

bestimmte Unterlagen oder bestimmte Aufgaben soll in erster Linie dem Zweck

dienen, die Baumaßnahme ohne vermeidbare Verzögerungen so wirtschaftlich wie

möglich durchzuführen. Der Verzicht wird den deutschen Behörden rechtzeitig

bekannt gegeben.

7.10 Einzelheiten zu Artikel 7.5 ABG 1975 sind durch die dieser Ausführungsrichtlinie

beigefügten Formblätter (Anlage 1) und Ablaufschemata (Anlage 2) geregelt.

Die in jedem Fall zu beteiligende zuständige Fachaufsicht führende Ebene unterrichtet

von dem Vorhaben der US-Streitkräfte die zuständige Bundesanstalt für Immo-

bilienaufgaben durch Abdruck des Formblattes ABG 3.

7.11 Sofern die KVM-Bau-, HU-Bau- und AFU-Bau- vom Bauamt an die Fachaufsicht

führende Ebene gesandt werden, erhalten die US-Streitkräfte diese Unterlagen

gleichzeitig für ihre Prüfung.

7.12 Dem Grundsatz des Einheitspreisvertrages gemäß VOB/A § 5 Nr. 1 a ist zu folgen,

ausgenommen in den Fällen, in denen die US-Streitkräfte aufgrund ihrer Haus-

haltsvorschriften den Pauschalvertrag vereinbaren müssen und die Voraussetzungen

gemäß VOB/A § 5 Nr. 1 b erfüllt sind. Dies wird mit ihrer Anforderung der Leis-

tungen nach Artikel 7.1.4 ABG 1975 auf Formblatt ABG 3 bekannt gegeben.

7.13 Ein Ersuchen der US-Streitkräfte an die deutschen Behörden auf Durchführung einer

Mängelprüfung nach Art. 7.1.8.3 ABG 1975 gilt für alle Vorhaben, deren Kosten

mehr als 150.000,-- EUR betragen.

In diesen Fällen vereinbaren die deutschen Behörden mit den US-Streitkräften

mindestens einen Monat im Voraus den Termin zur Überprüfung.

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Zu Artikel 8

8.1 Falls die US-Streitkräfte Wünsche bezüglich der in Artikel 8.1.1 und 8.1.2 ABG 1975

genannten Vertragsformen haben, teilen sie diese dem zuständigen Bauamt recht-

zeitig, spätestens mit der Beauftragung zur Durchführung der Leistungen nach Artikel

7.1.4 ABG 1975 auf Formblatt ABG 3 mit.

8.2 Die Anforderung von Leistungen im Rahmen von Zeitverträgen durch die US-

Streitkräfte kann - soweit nichts anderes vereinbart - mit Formblatt ABG 6 entspre-

chend der schematischen Darstellung erfolgen (Anlage 2).

8.3 Einzelaufträge im Rahmen von Zeitverträgen dürfen nur erteilt werden, wenn die

Auftragssumme für die in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten die im

Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB – Richtlinie

zu Formblatt Nr. 617) festgelegte Betragsgrenze für eine Baumaßnahme im Sinne des

Artikels 1.8 ABG 1975 nicht übersteigt.

8.4 Die Bauämter vereinbaren mit den US-Streitkräften, für welche Liegenschaftsbezirke

und für welche Fachlose Zeitverträge abgeschlossen werden sollen. Dabei kann - falls

es zweckmäßig erscheint - für Liegenschaften, die von den deutschen Stellen benutzt

werden, und für Liegenschaften, die von den US-Streitkräften benutzt werden, ein

gemeinsamer Zeitvertrag abgeschlossen werden.

8.5 Wenn das Bauamt für von den US-Streitkräften benutzte Liegenschaften einen

Zeitvertrag abgeschlossen hat und vereinbart wurde, dass das Bauamt die

Einzelaufträge erteilt, können außerhalb der Dienststunden des Bauamtes die US-

Streitkräfte in einem Notfall oder aus sonstigen besonderen Gründen notwendig

gewordene Leistungen unmittelbar abrufen. In einem solchen Fall erteilt das Bauamt

den Einzelauftrag für diese Leistungen nachträglich schriftlich.

8.6 Soweit haushaltsspezifische Vorgaben der US-Streitkräfte oder militärische Gründe

die Einhaltung von Kosten und/oder Terminen erfordern, können die US-Streitkräfte

im Einzelfall auch bitten, Baumaßnahmen nach Artikel 8.1.1 und 8.1.2 ABG 1975 auf

der Grundlage von Verträgen durchzuführen, die mehrere oder auch alle Fachlose

einschließen. Die Bitten sind im Einzelnen gegenüber dem zuständigen Bauamt

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rechtzeitig, spätestens mit der Beauftragung zur Durchführung der Leistungen nach

Artikel 7.1.4 ABG 1975 auf Formblatt ABG 3 mitzuteilen und zu begründen. Zur

Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben die deutschen

Behörden die Aufgabe, die US-Streitkräfte bei der Gestaltung der Verträge im

Einzelfall zu beraten.

Zu Artikel 9

9.1 Falls es Hinweise darauf gibt, dass in irgendeiner Phase des Vorhabens die

vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden können, so unterrichten sich die US-

Streitkräfte und die deutschen Behörden gegenseitig rechtzeitig über die

bevorstehende Verzögerung und über die Gründe dafür, und schlagen alternative

Vorgehensweisen zur Erwägung und Abhilfe vor. Das trifft auch auf zusätzliche

Kosten zu, die die genehmigten Mittel und/oder den Umfang der Arbeiten

überschreiten.

9.2 Änderungen von vereinbarten Fristen in der Bauausführung sind durch die US-

Streitkräfte mit Formblatt ABG 5 zu bestätigen.

Mit jedem neu eingereichtem Formblatt ABG 5 stimmt sich das Bauamt mit der

zuständigen Dienststelle der US-Streitkräfte ab, ob und wann der Bauzeitenplan

überarbeitet werden muss.

Zu Artikel 10

10.1 Als Anforderungsschreiben nach Artikel 10.1.1 ABG 1975 dient das Formblatt

ABG 3.

Der Ablauf der Anforderung ist in Anlage 2 zu dieser Ausführungsrichtlinie

schematisch dargestellt.

10.2.1 Die Zustimmungen nach Artikel 10.1.2 bis 10.1.4 ABG 1975 erfolgen ebenfalls mit

Formblatt ABG 3.

Eventuelle Einschränkungen oder Änderungswünsche dabei werden unter

„Bemerkungen" bekannt gegeben.

10.2.2 Zur inhaltlichen Vorbereitung des Formblattes ABG 3 stimmen sich die US-

Streitkräfte mit den deutschen Behörden über Art, Umfang, Grobterminplan und ge-

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schätzte Kosten der projektbezogenen Sonderleistungen in der Planungsphase (z. B.

Grundstücksvermessungen, topografische Vermessungen, Baugrunduntersuchungen,

Schadstoffuntersuchungen, Tragwerksuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsunter-

suchungen, Energiewirtschaftsanalysen) und/oder Ausführungsphase (z. B. Deponie-

gebühren, Kampfmittelbeseitigung, Altlastenentsorgung, Ausgleichs- und Ersatzmaß-

nahmen (die nicht unter die Ausführungen zu Artikel 21.2 fallen)) ab, sobald darüber

zu diesem Zeitpunkt nähere Erkenntnisse vorliegen.

10.2.3 Sonderleistungen in der Planungs- und/oder Ausführungsphase nach 10.2.2, die nicht

im ABG 3 erfasst sind, sowie zusätzlich notwendige Haushaltsmittel für Son-

derleistungen, die bereits im ABG 3 genehmigt sind, sind von den deutschen

Behörden mit Formblatt ABG 5, von den US-Streitkräften mit Formblatt ABG 5A vor

Beauftragung oder Änderung der Leistung anzufordern.

10.2.4 Sobald während der Aufstellungsphase der HU-Bau eine Überschreitung der nach

Artikel 10.1.2 ABG 1975 oder während der Aufstellungsphase der AFU-Bau eine

Überschreitung der nach Artikel 10.1.3 ABG 1975 zugestimmten Baukostenansätze

erkennbar wird, unterrichten die deutschen Behörden die zuständige Dienststelle der

US-Streitkräfte umgehend schriftlich. Die zuständige Dienststelle der US-Streitkräfte

unterrichtet das Bauamt unverzüglich schriftlich, wie die Planung fortgeführt werden

soll (z. B. Fortführung der Planung mit dem ursprünglichen Umfang, Änderung des

Umfangs oder Beendigung der Planung).

10.3 Die Zustimmung nach Artikel 10.1.5 ABG 1975 wird durch Rückgabe des in Teil II

ergänzten Formblattes ABG 4 erteilt.

10.4 Sobald die mit Formblatt ABG 4 und ABG 5 von den US-Streitkräften anerkannten

Beträge den mit Formblatt ABG 3 genannten Betrag übersteigen, nehmen die US-

Streitkräfte durch einen entsprechenden Vermerk auf Formblatt ABG 4 bzw. ABG 5

eine Erhöhung dieses Betrages vor. Sollte mit dem letzten im Rahmen der

Baumaßnahme von den Streitkräften anzuerkennenden Formblatt ABG 4 bzw. ABG 5

der mit Formblatt ABG 3 genannte Betrag nicht erreicht werden, so werden die US-

Streitkräfte diesen entsprechend verringern.

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Zu Artikel 11

Die „ausreichende Baubeschreibung“ sollte mindestens enthalten:

11.1 Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen.

11.2 Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck, Lage und die in diesem

Zusammenhang erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen

(ggf. Planunterlagen, mindestens jedoch eine Lageplanskizze).

11.3 Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten gefordert werden.

Zu Artikel 12

12.1 „Bereitgestellte Haushaltsmittel“ im Sinne des Artikels 12.1 ABG 1975 sind

Haushaltsmittel, die von den US-Streitkräften nach eigenen Schätzungen in deren

Haushaltsplan vorgesehen sind.

12.2 Der „verfügbare Betrag“ im Sinne des Artikels 12.2 ABG 1975 bezeichnet den

finanziellen Rahmen für die zu erbringenden Leistungen. Die Ausführungen zu Artikel

10.2.4 sind zu beachten.

12.3 Die „vereinbarten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.3 ABG 1975 und die

„bewilligten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.5 ABG 1975 sind diejenigen, welche

die US-Streitkräfte mit Teil II der Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgelegt

bestätigt haben.

Sobald eine Überschreitung dieser vereinbarten/bewilltigten Beträge erkennbar wird,

unterrichten die deutschen Behörden, unter der Angabe von Gründen, die zuständige

Dienststelle der US-Streitkräfte umgehend schriftlich.

Die zuständige Dienststelle der US-Streitkräfte bestimmt unverzüglich schriftlich

welche bereits beauftragten Leistungen bis zur endgültigen Entscheidung der

Finanzierbarkeit ruhen oder als Einsparung nicht mehr ausgeführt werden sollen.

Bauleistungen, die die bestätigten Baukostenansätze überschreiten und durch die

zuständige Dienststelle der US-Streitkräfte nicht schriftlich bewilligt sind, sind durch

die deutschen Behörden nicht auszuführen, selbst wenn dadurch Bauverzögerungen

eintreten.

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Alle im Änderungsverfahren beteiligten Stellen sind verpflichtet, alle notwendigen

Schritte zu unternehmen, um Bauzeitverzögerungen zu vermeiden.

12.4 Zu Artikel 12.5 ABG 1975 siehe auch die Ausnahmeregelung in Artikel 16.1.2.5

ABG 1975.

Zu Artikel 13

13.1 Zur Vorbereitung der Abnahme (siehe VOB/B) und/oder der Übergabe der baulichen

Anlagen an die US-Streitkräfte kann das Bauamt eine Begehung der Anlagen mit den

US-Streitkräften bereits vor Fertigstellung vereinbaren.

13.2 Das Bauamt veranlasst in derartigen Fällen, dass die Auftragnehmer die gemeinsam

festgestellten Mängel sofort beseitigen.

13.3 Die in Artikel 13.3 ABG 1975 erwähnte gemeinsame Niederschrift wird beim Bauamt

aufbewahrt, die US-Streitkräfte erhalten Abdruck.

Zu Artikel 14

14.1 Das Angebot zur Übergabe einer fertig gestellten baulichen Anlage ist den US-

Streitkräften vom Bauamt schriftlich zu übermitteln. Je einen Abdruck hiervon er-

halten die zuständige Fachaufsicht führende Ebene sowie die für das

Überlassungsverhältnis nach Artikel 48 ZA NTS zuständige Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben.

14.2 Für die in Artikel 14.3 ABG 1975 erwähnte Niederschrift ist das Formblatt ABG 7 zu

verwenden. Die unter Ziffer 6 des Formblattes aufgeführten Anlagen sind den US-

Streitkräften mit zu übergeben (Bezüglich der Baubestandszeichnungen und die für

die Inbetriebnahme technischer Einrichtungen erforderlichen Unterlagen sowie die

„Anweisungen zu praktischen technischen Ausbildung“ siehe auch Ausführungen zu

Artikel 7.7).

14.3 Das Bauamt teilt den US-Streitkräften die Beseitigung der festgestellten Mängel

schriftlich mit.

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Zu Artikel 15

Die zu Artikel 44 ZA NTS zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den

amerikanischen, belgischen, britischen, französischen und kanadischen Streitkräften

abgeschlossenen Verwaltungsabkommen sind in der Beilage 5/75 zum Bundesanzeiger Nr. 25

vom 6. Februar 1975 veröffentlicht und wurden am 12. November 1980 (BAnz. Nr. 223 vom

29. November 1980) ergänzt.

Abschnitt C: Von den US-Streitkräften zu tragende Kosten

Zu Artikel 16

16.1 Zu Artikel 16.1 und 16.1.2 ABG 1975 vergleiche auch Artikel 12.3 und 12.5 ABG

1975.

16.2 Sofern eine Bewachung gemäß Artikel 16.1.2.1 ABG 1975 erforderlich ist,

unterrichtet das Bauamt die zuständige Dienststelle der US-Streitkräfte, um den US-

Streitkräften die Möglichkeit zu geben, die Bewachung selbst wahrzunehmen.

Bei einer Bewachung der Baumaßnahme durch die US-Streitkräfte übernehmen diese

die damit verbundene Verantwortung.

16.3 Bevor die in Artikel 16.1.2.5 ABG 1975 erwähnten Maßnahmen eingeleitet werden,

ist die Zustimmung der US-Streitkräfte einzuholen. Die Zustimmung der US-Streit-

kräfte wird von diesen schriftlich bestätigt.

Zu den Notfällen im Sinne des Artikels 16.1.2.5 ABG 1975 gehören u. a. Unwetter,

Überschwemmungen, Aufruhr und Erdbeben.

16.4 Unter dem Vorbehalt, dass der Umfang der Leistungen und die geschätzten Kosten

vor Auftragserteilung durch die deutschen Behörden von den US-Streitkräften ge-

nehmigt worden sind, übernehmen die US-Streitkräfte folgende Kosten:

16.4.1 Kosten für öffentlich-rechtliche Verfahren, d. h. Gebühren für Erlaubnisse,

Zulassungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen.

16.4.2 Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstehende Kosten für die

Untersuchung von mit Altlasten der US-Streitkräfte belasteten Grundstücken, mittels

zu beantragender Studien (z. B. zur Bestimmung von Alternativen für die

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Deponierung und Verwertung der Altlasten) und alle Gebühren, die für die

ordnungsgemäße Entsorgung dieser Altlasten erhoben werden.

16.4.3 Kosten für die Aktualisierung der Bestandsdokumentation in Fällen, in denen die

US-Streitkräfte Umbaumaßnahmen an Einrichtungen im Truppenbauverfahren

durchgeführt haben – bei Instandsetzungs- oder Ausbesserungsmaßnahmen soweit

erforderlich - oder in Fällen, in denen nicht mehr festgestellt werden kann, welche

Behörde die Bestandsänderung vorgenommen hat, sofern solche Dienstleistungen

von den US-Streitkräften verlangt werden.

16.4.4 Kosten, welche durch die Umformatierung von gängigen deutschen CAD-Formaten

auf andere spezifische Formate entstehen, sowie Kosten für die Digitalisierung

bestehender Papierversionen oder handgezeichneter Pläne in ein gängiges deutsches

CAD-Format.

16.4.5 Alle diesbezüglichen Kosten nach 16.4 sind im Auftragsdokument ABG 3 zu

erfassen.

16.4.6 Falls die oben aufgeführten Leistungen nach 16.4.1 bis 16.4.4 nicht im ABG 3

Dokument erfasst sind, und später für erforderlich erachtet werden, sind sie anzufor-

dern und bedürfen vor Beginn der Arbeiten einer Genehmigung durch Modifizierung

des Formblattes ABG 3, bzw. mit Formblatt ABG 5 oder ABG 5A.

16.5 Bei der Beauftragung eines Dritten zur Erbringung der Leistungen des Sicherheits-

und Gesundheitskoordinators nach der Baustellenverordnung gilt Folgendes:

Überschreiten die Kosten in der Planungsphase 0,4 v. H. der Baukosten, so ist im

Einzelfall die Zustimmung der US-Streitkräfte einzuholen. Das Gleiche gilt, wenn in

der Ausführungsphase diese Kosten einen zusätzlichen Anteil von 0,6 v. H. der

Baukosten überschreiten.

Artikel 5.3 ABG 1975 ist zu beachten.

Die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sind sowohl in der

Planungs- als auch in der Ausführungsphase auszuschreiben und sollen in der Aus-

führungsphase, soweit möglich, einem der Bau durchführenden Unternehmen

übertragen werden.

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Zu Artikel 17

Die Zustimmung der US-Streitkräfte wird von diesen schriftlich bestätigt.

Zu Artikel 18

Vergleiche hierzu Artikel 25.1 ABG 1975

Zu Artikel 19

Das Bauamt bestätigt die Übernahme und den Zustand der nach Artikel 19 ABG 1975 von den

US-Streitkräften zur Verfügung gestellten Büroräume. Bei Rückgabe der Büroräume an die

US-Streitkräfte ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

Abschnitt D: Entschädigung der deutschen Behörden

Zu Artikel 20

20.1 Für andere als die in Artikel 20.2 ABG 1975 genannten zusätzlichen Planungs-

arbeiten, die sich als Folge der Änderung von Planungsvorgaben durch die US-

Streitkräfte ergeben, erhalten die deutschen Behörden dann eine nach Artikel 24.1

ABG 1975 zu berechnende Entschädigung, wenn die Änderungsersuchen nach

Zustimmung zur KVM-Bau gestellt werden.

20.2 Auch vor Zustimmung zur KVM-Bau sind die Leistungen aus ausdrücklichen

Änderungsersuchen von Planungsvorgaben der US-Streitkräfte grundsätzlich an-

gemessen zu vergüten, wenn dadurch wesentliche Planungsleistungen oder we-

sentliche Teile von Planungsleistungen erneut zu erbringen sind. Die US-Streitkräfte

sind nicht verpflichtet Planungsleistungen zu entschädigen, die ohne vorherige

Zustimmung der US-Streitkräfte erbracht worden sind.

20.3 Sofern die US-Streitkräfte die Ausschreibung von Bauleistungen mittels zusätzlicher

Leistungsabschnitte fordern, sind diese gesondert zu vergüten, auch wenn

Leistungen davon nicht ausgeführt werden (vgl. Ausführungen zu Artikel 5.9). In

diesen Fällen werden die zusätzlichen Baukosten, die bei einer Auftragsvergabe für

diese Arbeiten entstanden wären, für die Berechnung der Entschädigung für die

erbrachten Dienstleistungen zugrunde gelegt.

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Weitere Einzelheiten können im Erlasswege einvernehmlich mit den US-

Streitkräften geregelt werden.

Zu Artikel 21

Zu den anrechenbaren Baukosten gemäß Artikel 21.1 ABG 1975 gehören:

21.1 Die Kosten für den Abtransport von Ausbaumaterialien jeglicher Art von der

Baustelle zur Deponie. Nicht anrechenbar sind die Deponiegebühren.

21.2 Die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese Maßnahmen für

Liegenschaften durchgeführt werden, die für die ausschließliche Verwendung durch

die US-Streitkräfte zur Verfügung (vgl. Artikel 53 NATO-Truppenstatut) gestellt,

als Teil eines Bauvorhabens erforderlich und Maßnahmen sind, die von den

deutschen Behörden nach Artikel 7 ABG 1975 geplant und ausgeführt werden.

Zu Artikel 22

Keine Bemerkungen

Zu Artikel 23

23.1 Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs, die im

Zusammenhang mit großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt werden

und mit diesen in einer Bauunterlage erfasst sind, richtet sich die Entschädigung nach

Artikel 23.1.2 ABG 1975 bzw. UP zu Artikel 23 ABG 1975.

23.2 Der in Artikel 23.1.2 ABG 1975 bzw. UP zu Artikel 23 ABG 1975 festgelegte

Entschädigungssatz von 5 % bzw. 5,6 % für bestimmte Zeitverträge gilt, wenn die US-

Streitkräfte bei der Abwicklung von Zeitverträgen in dem Umfang selbst mitwirken,

dass die deutsche Baubehörde wesentlich entlastet wird, z. B. dadurch, dass die US-

Streitkräfte die Einzelaufträge selbst erteilen und abrechnen.

Zu Artikel 24

24.1 Artikel 24.1 und 24.2 ABG 1975 finden nicht nur bei laufenden Baumaßnahmen

Anwendung, die komplett von den US-Streitkräften storniert werden, sondern auch

bei Baumaßnahmen, die in der Planungsphase storniert werden.

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Verlangen die US-Streitkräfte die Erbringung eines Teils oder aller in den Artikeln

7.1.1 bis 7.1.5 ABG 1975 genannten Dienstleistungen im Hinblick auf Bau-

leistungen, die jedoch nicht Bestandteil des endgültig vergebenen Auftrags sind, so

werden die zusätzlichen Baukosten, die bei einer Auftragsvergabe für diese Arbeiten

entstanden wären, für die Berechnung der Entschädigung für die erbrachten Dienst-

leistungen zugrunde gelegt.

24.2 Bei der Berechnung der Entschädigung nach den in Artikel 24.1.1 bis 24.2 ABG

1975 festgelegten Entschädigungssätzen ist nach folgendem Beispiel zu verfahren:

Anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme: 100.000,- EUR

- Der Entschädigungssatz nach Artikel 20.1/23.1.1 ABG 1975 = 7,5 % ergäbe bei

einer vollständig ausgeführten Baumaßnahme eine Verwaltungskostenentschädi-

gung von 7.500,- EUR

- Nach Artikel 24.1 bzw. 24.1.1.6 ABG 1975 sind 65 % von 7,5 % anzusetzen; das

ergibt einen Entschädigungssatz von

100.000,- EUR x 0,075 x 0,65 = 4.875,- EUR

- Nach Artikel 24.1.2 ABG 1975 ist bei einer Baumaßnahme, die bis zu 90 %

durchgeführt wird, der Hinzurechnungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

7.500,- EUR x 0,90 x 0,30 = 2.025,- EUR

Ergibt eine Gesamtentschädigung von 6.900,- EUR.

- Entschädigung nach Artikel 24.2 ABG 1975

Bei Kosten des freiberuflich Tätigen bis zu 6.900,- EUR ergibt sich eine

Gesamtentschädigung von 6.900,- EUR.

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Bei Kosten über 6.900,- EUR bis 7.499,- EUR ist die Entschädigung mit dem

jeweiligen Betrag, der für den oder die freiberuflich Tätigen aufzuwenden ist,

festzusetzen.

Bei Kosten ab 7.500,- EUR sind jedoch nur 7.500,- EUR als Höchstbetrag

anzusetzen.

Die im UP zu Artikel 23 ABG 1975 genannten Vomhundertsätzen sind entsprechend

berücksichtigt.

24.3 Einer Zustimmung der US-Streitkräfte zur Einschaltung freiberuflich Tätiger bedarf es

nicht.

Auf Wunsch der US-Streitkräfte macht das Bauamt diesen die Begründung zur

Notwendigkeit der Beteiligung und den Umfang der zu übertragenden Leistungen

sowie die Stellungnahme zu der Eignung der freiberuflich Tätigen zugänglich.

Abschnitt E: Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidba-

ren Kosten und der Verwaltungskostenentschädigung

Zu Artikel 25

25.1 In den Fällen des Artikels 25.2 ABG 1975 und des UP zu Artikel 25.2 wird

folgendermaßen verfahren:

25.1.1 Nach Prüfung und Feststellung der Auftragnehmerrechnungen leitet die zuständige

deutsche Behörde, z. B. das Bauamt 2 Mehrfertigungen dieser Unterlagen mit 6 Fer-

tigungen des Formblattes ABG 8 den US-Streitkräften zu und bittet um alsbaldige

Überweisung des angeforderten Betrags an die zuständige Bundeskasse.

25.1.2 Die US-Streitkräfte geben eine Fertigung des mit Bestätigungsvermerk versehenen

Formblattes ABG 8 und der Auftragnehmerrechnung an die zuständige deutsche

Behörde, z. B. Bauamt zurück und überweisen den angeforderten Betrag oder senden

einen entsprechenden Scheck an die zuständige Bundeskasse.

Dabei muss von den US-Streitkräften die für die Zuordnung erforderliche Kontroll-

nummer (mit der Prüfziffer 8) im Verwendungszweck angegeben werden.

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25.1.3 Das Bauamt übermittelt gleichzeitig mit der Anforderung an die US-Streitkräfte

(Formblatt ABG 8) die Annahmeanordnung unter der Angabe der für das Bauvor-

haben zutreffenden Verwahrkontrollnummer an die zuständige Bundeskasse.

Nach Einzahlung durch die US-Streitkräfte unter Angabe der entsprechenden

Kontrollnummer (mit der Prüfziffer 8) wird der Betrag bei der zuständigen Bun-

deskasse im Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) auf das entsprechende

Personenkonto gebucht. Die zuständige Bundeskasse unterrichtet das Bauamt dann

unverzüglich (per Email) über den Zahlungseingang.

Nach Übermittlung der notwendigen Auszahlungsanordnung durch das Bauamt,

wird diese, unter der Beachtung der Fristen nach 25.1.5, durch die zuständige

Bundeskasse verarbeitet und der fällige Betrag auf das Auftragnehmerkonto

ausbezahlt.

Die Bestätigungen durch die zuständige Bundeskasse erfolgt im Rahmen der

regelmäßigen Übersendung der HKR-Kontoauszüge1) oder über das HICO-

Dialogverfahren2).

1) HKR-Automatisiertes Verfahren für das Haushalt-Kassen-Rechnungswesen des Bundes

2) HICO-Haushalts-, Informations-, HKR-Informations-Communikationssystem Online

25.1.4 Die Baumaßnahmen der US-Streitkräfte werden ausschließlich aus deren Heimatmittel

finanziert.

Deshalb gelten bei Bauleistungen für die US-Streitkräfte besondere Zahlungsfristen:

- für Abschlagszahlungen insgesamt bis zu 30 Werktage,

- für Schlusszahlungen insgesamt bis zu 72 Werktage.

Alle im Zahlungsverfahren beteiligten Stellen sind verpflichtet, die im

Zahlungsverfahren notwendigen Schritte unverzüglich und kurzfristig vorzunehmen

und die insgesamt mit dem Auftragnehmer vereinbarten Fristen einzuhalten.

25.1.5 Die sachliche und rechnerische Rechnungsprüfung der deutschen Behörden und die

vertragsgemäße Überprüfung von Rechnungsunterlagen durch die zuständige Dienst-

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stelle der US-Streitkräfte unterliegen gemeinsam vereinbarten Fristen:

25.1.5.1 Bei Abschlagszahlungen kommen dem Bauamt zur Rechnungsprüfung bis zu

10 Werktage und den US-Streitkräften zur auftragsgemäßen Überprüfung sowie zur

Bereitstellung der Kassenmittel bis zu 18 Werktage zu. Danach ist innerhalb von

2 Werktagen der Rechnungsbetrag durch die deutschen Behörden auf das Auftragneh-

merkonto zu überweisen.

25.1.5.2 Bei Schlusszahlungen kommen dem Bauamt zur Rechnungsprüfung bis zu

44 Werktage und den US-Streitkräften zur vertragsgemäßen Überprüfung sowie zur

Bereitstellung der Kassenmittel bis zu 24 Werktage zu. Danach ist innerhalb von

4 Werktagen der Rechnungsbetrag durch die deutschen Behörden auf das

Auftragnehmerkonto zu überweisen.

Rückfragen beider Seiten werden unverzüglich geklärt (Dialogverfahren).

25.1.5.3 Maßgebend für die Zeiten sind der Eingang der Rechnungsunterlagen beim Bauamt,

bei den US-Streitkräften und der Eingang der Kassenmittel bei der zuständigen

Bundeskasse.

25.2 Gültige Rechnungen über fertig gestellte Teile von Baumaßnahmen im Sinne des

Artikels 25.2 ABG 1975 sind alle Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Schlussrech-

nungen), für die ein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch das Bauamt geprüft

und festgestellt worden ist.

25.3 Der in Artikel 25.3 und 25.4 ABG 1975 enthaltene Begriff „Abrechnung" ist nicht

identisch mit dem im deutschen Haushaltsrecht verwendeten Begriff "Rechnungs-

legung".

Zur detaillierten Abrechnung gehören Schriftstücke, die für mehrere

Kassenanordnungen die Grundlage bilden, wie Verdingungsniederschriften, Verträge,

Angebote, Auftragsschreiben (Abschrift), Auftragsbestätigungen, Abnahmebeschei-

nigungen, Massenberechnungen, Abrechnungsskizzen, Tagelohnzettel, Nachtrags-

vereinbarungen usw.. Eine Mehrfertigung dieser Unterlagen wie auch der bezahlten

Rechnungen verbleibt bei der zuständigen deutschen Behörde, z. B. Bauamt zur

Prüfung durch den Bundesrechnungshof und ist entsprechend RBBau aufzubewahren.

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25.4 Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof dient der Feststellung, ob die deutschen

Behörden die nach den ABG 1975 zu erledigenden Aufgaben ordnungsgemäß

wahrgenommen haben und die in Auftrag gegebenen Bauleistungen vertragsgemäß

durchgeführt und abgerechnet worden sind. Der Bundesrechnungshof wird hierbei

im Bedarfsfall die zuständigen Prüfungsämter des Bundes mit heranziehen.

Über die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes werden die US-Streitkräfte

auf Wunsch von der jeweils zuständigen obersten technischen Instanz des Bundes

unterrichtet.

Zu Artikel 26

26.1 Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesministerium für

Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abzurechnenden Verwaltungskosten-

entschädigung fordert die zuständige deutsche Behörde, z. B. Oberfinanzdirektion

oder Bauamt mit Formblatt ABG 9 von den US-Streitkräften die sich aus den

ABG 1975 und dem UP ergebenden Beträge an.

Die Zahlungsvorschriften der US-Streitkräfte lassen einen Aufschub der zu

entrichtenden Entschädigung weder bis nach Fertigstellung einer Baumaßnahme

(Artikel 26.1 ABG 1975) noch bis zum Schluss eines Rechnungsjahres (Artikel 26.2

ABG 1975) zu. Deshalb sind zusätzlich Abschlagszahlungen (Artikel 26.3

ABG 1975) auf der Grundlage der geschätzten anrechenbaren Baukosten in folgenden

Stufen erforderlich:

26.1.1 Bei großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Artikel 1.4.2 ABG 1975)

- nach Abschluss der Leistungen gemäß Artikel 7.1.3 ABG 1975 (HU-Bau)

20 % der Verwaltungskostenentschädigung, zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2, abzüglich vorausge-

gangener Abschlagszahlungen

- nach Baubeginn (erster Auftrag - Artikel 7.1.6 ABG 1975)

60 % der Verwaltungskostenentschädigung, zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2, abzüglich vorausge-

gangener Abschlagszahlungen

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- 31 -

- nach Fertigstellung von 70 % der Bauausführung (Artikel 7.1.7 ABG 1975)

95 % der Verwaltungskostenentschädigung, zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2, abzüglich der vo-

rausgegangenen Abschlagszahlungen

26.1.2 Bei kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Artikel 1.4.1 ABG 1975) sowie bei

Instandsetzungen und Instandhaltungen (Artikel 1.3 ABG 1975)

- nach Abschluss der Leistungen gemäß Artikel 7.1.3 ABG 1975 (HU-Bau)

20% der Verwaltungskostenentschädigung, zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2, abzüglich der

vorausgegangenen Abschlagszahlungen

- nach Abschluss der Leistungen gemäß Artikel 7.1.6 ABG 1975 (Baubeginn)

60 % der Verwaltungskostenentschädigung, zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2, abzüglich der

vorausgegangenen Abschlagszahlungen

26.1.3 Bei großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Artikel 1.4.2 ABG 1975), bei kleinen

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Artikel 1.4.1 ABG 1975) sowie bei In-

standsetzungen und Instandhaltungen (Artikel 1.3 ABG 1975), wenn die Planung oder

Ausführung wegen fehlender US-Haushaltsmittel nicht innerhalb 6 Monaten

fortgeführt werden

- nach Abschluss der Leistungen gemäß Artikel 7.1.2 ABG 1975 (KVM-Bau),

5 % der Verwaltungskostenentschädigung zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2

- nach Abschluss der Leistungen gemäß Artikel 7.1.4 ABG 1975 (AFU-Bau),

40 % der Verwaltungskostenentschädigung, zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen, nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2, abzüglich der

vorausgegangenen Abschlagszahlungen

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- nach Abschluss der Leistungen gemäß Artikel 7.1.5 ABG 1975 (Ausschreibung),

55 % der Verwaltungskostenentschädigung, zusätzlich abgeschlossener Sonder-

leistungen, nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2, abzüglich der

vorausgegangenen Abschlagszahlungen

26.2.1 Die Anforderungen mit Formblatt ABG 9 (6-fach) müssen enthalten:

- Die Kontrollnummer (mit Prüfziffer 9), die Art und Bezeichnung der Baumaß-

nahme, eine Feststellung der anrechenbaren Kosten, die Höhe der daraus resultie-

renden Entschädigungen und eine Feststellung der abgeschlossenen Sonder-

leistungen, nach den Ausführungen zu Artikel 10.2.3 und 20.2.

- das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu überweisen ist.

- die Auftragnehmerrechnungen (2-fach) von Sonderleistungen gemäß den Aus-

führungen zu Artikel 10.

26.2.2 Die Berechnung der Verwaltungskostenentschädigung erfolgt auf Grundlage der

letzten, genehmigten Baukosten (genehmigtes ABG 3 / ABG 4 / ABG 5 / ABG 8).

26.2.3 Das Bauamt übermittelt gleichzeitig mit der Anforderung an die US-Streitkräfte

(Formblatt ABG 9) die Annahmeanordnung unter der Angabe der für das Bauvor-

haben zutreffenden Verwahrkontrollnummer an die zuständige Bundeskasse.

26.3 Die US-Streitkräfte geben eine Fertigung des Formblattes ABG 9 mit

Bestätigungsvermerk an die zuständige deutsche Behörde, z. B. Bauamt zurück,

überweisen den angeforderten Betrag oder senden einen entsprechenden Scheck an die

zuständige Bundeskasse. Dabei muss von den US-Streitkräften die für die Zuordnung

erforderliche Kontrollnummer (mit Prüfziffer 9) im Verwendungszweck angegeben

werden.

Rückfragen beider Seiten werden unverzüglich geklärt (Dialogverfahren).

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Kapitel III

Baumaßnahmen, die von den US-Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens

durchgeführt werden

Abschnitt A: Allgemeines

Zu Artikel 27

27.1 Artikel 27 ABG 1975 konkretisiert die Fälle und Voraussetzungen, in bzw. unter

denen die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte Baumaß-

nahmen mit eigenem Personal durchführen oder unmittelbar an Unternehmer verge-

ben können.

27.2 Zur Herstellung des „Benehmens“ im Sinne des Artikels 27 ABG 1975, erfüllen die

US-Streitkräfte ihre Pflichten aus Artikel 1.10 ABG 1975 und benachrichtigen die

deutschen Behörden über ihre Bauvorhaben wie folgt:

27.2.1 Die US-Streitkräfte unterrichten die deutschen Behörden schriftlich über die

ungefähren jährlichen Kosten der gemäß Artikel 27.1.1 ABG 1975 durchzu-

führenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten.

27.2.2 Die US-Streitkräfte unterrichten die deutschen Behörden unter Verwendung des

Formblattes ABG 2 über gemäß Artikel 27.1.2 ABG 1975 durchzuführende

Baumaßnahmen. Die in Teil II des Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort der

deutschen Behörden gibt diesen Behörden die Gelegenheit, Kommentare zur Absicht

der US-Streitkräfte abzugeben, Maßnahmen nach Artikel 27.1.2 ABG 1975

durchzuführen.

27.2.3 Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Artikel 27.1.3 ABG 1975 können die

deutschen Behörden mit den US-Streitkräften ein vereinfachtes Informationsver-

fahren vereinbaren, z. B. listenmäßige Bekanntgabe oder Mitteilung in periodischen

Besprechungen.

27.3 Um ein Einvernehmen nach Artikel 27.1.4 und 27.1.5 ABG 1975 zu erzielen,

unterrichten die US-Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre Absichten unter

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Verwendung des Formblattes ABG 2, und die deutschen Behörden teilen ihre

Stellungnahme in Teil II des Formblattes ABG 2 mit.

27.3.1 Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.4 ABG 1975 soll die in Teil II des

Formblattes ABG 2 enthaltene Stellungnahme innerhalb einer Frist von

24 Werktagen – nach Eingang bei der zuständigen Fachaufsicht führenden Ebene –

erfolgen. Liegt nach Ablauf dieser Frist den US-Streitkräften die Antwort nicht vor, so

sind diese berechtigt, die Baumaßnahmen im Truppenbauverfahren gemäß Kapitel III

ABG 1975 zu beginnen.

27.3.2 Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.5 ABG 1975 bleiben die Rechte und Pflichten

der deutschen Behörden aus den Artikeln 30 ff ABG 1975 unberührt.

27.4 Der Ablauf des in der Regel nach 27.2 und 27.3 anzuwendenden Verfahrens ist

schematisch in Anlage 2 zu dieser Ausführungsrichtlinie dargestellt. Die Bauver-

waltung unterrichtet die zuständige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über die

Vorhaben der US-Streitkräfte mittels eines Exemplars des Formblattes ABG 2.

27.5 Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden

hierdurch nicht erteilt. Stellungnahmen der deutschen Fachbehörden werden erst im

Rahmen des in Artikel 30 ABG 1975 festgelegten Verfahrens eingeholt.

27.6 Abweichend von UP ABG 1975 zu Artikel 27 Nr. 2 beträgt die derzeitige Grenze zur

Einleitung dringender Vorhaben 1.500.000 US-Dollar. Wenn das Vorhaben

ausschließlich zur Abwendung von Gefahren für Leib, Leben oder Sicherheit

erforderlich ist, beträgt in Ausnahmefällen die derzeitige Grenze 3.000.000 US-Dollar.

Die deutschen Behörden berücksichtigen diesen Umstand und stimmen in solchen

Fällen dem Truppenbauverfahren zu, sofern sie keine triftigen Gründe gegen diese

Maßnahmen anführen können.

Zu Artikel 28

Die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind außer Kraft gesetzt.

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Zu Artikel 29

Keine Bemerkungen

Abschnitt B: Verfahren

Zu Artikel 30

30.1 Die in Artikel 30.2 ABG 1975 vorgesehene Übersendung der vorläufigen

Bauunterlagen in deutscher Sprache ist unabdingbare Voraussetzung für das

Tätigwerden der Fachaufsicht führenden Ebene nach Artikel 30.3 ABG 1975.

30.2 In Fällen, in denen besondere Genehmigungen, Ausweise oder sonstige behördliche

Erlaubnisse erforderlich sind, stellen die deutschen Behörden nach Herstellung des

Benehmens mit den US-Streitkräften die erforderlichen Anträge und betreiben die

vorgeschriebenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Alle hierfür notwendigen Antragsunterlagen sind von den US-Streitkräften in

deutscher Sprache zu erarbeiten und den deutschen Behörden zum Betreiben der

Verfahren in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Falls es von den US-Streitkräften erbeten wird, stellen die deutschen Behörden alle

erforderlichen Antragsformulare in ausreichender Anzahl zur Verfügung und un-

terstützen die US-Streitkräfte bei der Ausfüllung.

30.3 Es liegt im Interesse der US-Streitkräfte bei allen Bauvorhaben, die öffentlich-

rechtlichen Genehmigungen oder Kenntnisgaben unterliegen, sehr frühzeitig mit den

zuständigen deutschen Behörden das Benehmen herzustellen. Die Entscheidung, ob

ein Genehmigungsverfahren/Kenntnisgabeverfahren oder vergleichbares bauord-

nungsrechtliches Verfahren Anwendung findet, hängt von den jeweiligen

Landesbauordnungen ab.

30.4 Sollte die zuständige Fachaufsicht führende Ebene die Stellungnahme nicht innerhalb

der mit den US-Streitkräften vereinbarten Frist übermitteln können, so informiert sie

die US-Streitkräfte unverzüglich, ggf. auch telefonisch.

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Zu Artikel 31

Die in Artikel 31.2 ABG 1975 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen ist

unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Fachaufsicht führenden Ebene nach

Artikel 31.3 ABG 1975.

Zu Artikel 32, 33, 34 und 35

Keine Bemerkungen

Zu Artikel 36

Die zu Artikel VIII NTS in Verbindung mit Artikel 41 ZA NTS und die zu Artikel 44 ZA NTS

zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Streitkräften abgeschlossenen

Verwaltungsabkommen sind in der Beilage 5/75 zum Bundesanzeiger Nr. 25 vom 6. Februar

1975 veröffentlicht. Diese „Bekanntmachung der mit den ausländischen Streitkräften und dem

internationalen Hauptquartier SHAPE abgeschlossenen Verwaltungsabkommen über die

Abgeltung von Schäden“ wurde am 12. November 1980 (BAnz. Nr. 223 vom 29. November

1980 und am 31. Oktober 2001 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 2002) ergänzt.

Zu Artikel 37

37.1 Über den von den US-Streitkräften bekannt gegebenen Termin der Schlussbesich-

tigung unterrichtet die zuständige Fachaufsicht führende Ebene die zuständige Bun-

desanstalt für Immobilienaufgaben.

37.2 Abweichend von Artikel 37.1 ABG 1975 wird über das Ergebnis der

Schlussbesichtigung eine gemeinsame Niederschrift der US-Streitkräfte und der

zuständigen Fachaufsicht führenden Ebene angefertigt, für die das Formblatt ABG

7B zu verwenden ist. Die Verteilung der Niederschrift erfolgt durch die zuständige

Fachaufsicht führende Ebene nach der schematischen Darstellung zu dieser

Ausführungsrichtlinie.

Zu Artikel 38

Die Kostenregelung des Artikels 38 ABG 1975 beruht auf dem Grundgedanken des gesamten

in Kapitel III geregelten Truppenbauverfahrens, wonach die deutschen Behörden in diesen

Fällen nur in Amtshilfe für die US-Streitkräfte tätig werden, die die Baumaßnahme im eigenen

Namen und in eigener Verantwortung durchführen.

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