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Kindertagespflege/ Richtlinien/ 2018 Jugend, Soziales und Wohnen Kindertagespflege Richtlinien über die Durchführung der Kindertagespflege in Remscheid

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Kindertagespflege/ Richtlinien/ 2018

Jugend, Soziales und Woh nen Kindertagespflege

Richtlinien

über die Durchführung der Kindertagespflege in Remscheid

Kindertagespflege/ Richtlinien/ 2018

Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzlicher Rahmen und Auftrag der Kindertagespflege 2. Begriff der Kindertagespflege 3. Begriff der ergänzenden Kinderbetreuung im Haushalt der Eltern 4. Anspruchsberechtigte 5. Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe in der Kindertagespflege 6. Eignungsfeststellung und Erteilung der Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen 7. Überprüfung und Erteilung einer Erlaubnis für Kinderbetreuer/innen 8. Vermittlung, Beratung und Begleitung der Eltern/Erziehungsberechtigten 9. Vermittlung, Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen 10. Vertretungsregelung bei Ausfall der Tagespflegeperson 11. Verfahren, Vertragspartner und Mitteilungspflichten 12. Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII 13. Qualitätsentwicklung 14. Gewährung laufender Geldleistungen an Tagespflegepersonen 15. Aufwandsentschädigung für Kinderbetreuer/innen 16. Mietkostenzuschuss für eigens angemietete Räumlichkeiten 17. Verwendung des Landeszuschusses gemäß KiBiZ NRW 18. Elternbeiträge 19. Inkrafttreten und Geltungsdauer

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1. Gesetzlicher Rahmen und Auftrag der Kindertagesp flege (1) Den gesetzlichen Rahmen für die Kindertagespflegeangebote in Remscheid bilden • die Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – (insbesondere §§ 22 – 24a, 43 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung • die Bestimmungen des Vierten Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII – Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW – (insbesondere §§ 4,17, 18, 22, 23 KiBiz NRW)

(2) Die Kindertagespflege soll gemäß § 22 Abs. 2 SGB VIII • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen • den Eltern/Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kinder- erziehung besser miteinander vereinbaren zu können

(3) Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII – wie der Auftrag der Kindertageseinrichtungen – die Bereiche Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 2. Begriff der Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege ist ein familienähnliches Betreuungsangebot und wird in Remscheid insbesondere für Kinder unter drei Jahren vorgehalten. Kindertagespflege in Remscheid umfasst folgende Betreuungsformen: • Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson • Betreuung in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen • Betreuung in einer Großtagespflegestelle Sie wird von geeigneten, qualifizierten Tagespflegepersonen geleistet, die über eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII verfügen. Kindertagespflege ist eine gleichrangige Form der Kinderbetreuung neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um langfristige Betreuungsverhältnisse (mindestens drei Monate) mit einem regelmäßigen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 15 Betreuungsstunden. (2) In einer Großtagespflegestelle können sich zwei oder drei Tagespflegepersonen zusammenschließen und gem. § 4 Abs.1 KiBiz NRW insgesamt bis zu neun Kinder betreuen. Jedes Kind ist dabei vertraglich nur einer der Tagespflegepersonen zugeordnet. Die familienähnliche Betreuung in Kleingruppen wird im Konzept der Tagespflegepersonen, in der räumlichen Aufteilung und in der pädagogischen Praxis deutlich. 3. Begriff der ergänzenden Kinderbetreuung im Haush alt der Eltern Reicht das vorhandene Angebot in Kindertageseinrichtungen, Offener Ganztagsschule im Primarbereich oder Kindertagespflege nicht aus, um den zeitlichen Betreuungsbedarf berufstätiger Eltern zu decken, kann auf Antrag ergänzende Kinderbetreuung im Haushalt der Eltern mit maximal 10 zusätzlichen Betreuungsstunden in der Woche bewilligt werden.

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Eltern haben die Möglichkeit, dem Jugendamt eine dafür geeignete Betreuungsperson vorzuschlagen (siehe 7. Erteilung einer Erlaubnis für KinderbetreuerInnen). 4. Anspruchsberechtigte Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege haben Kinder, die in Remscheid leben, (1) im Alter unter einem Jahr, wenn die Kindertagespflege für die Entwicklung zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, die Eltern / Erzieh-ungsberechtigten erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchen, die Eltern / Erziehungsberechtigten sich in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten

(2) insbesondere im Alter von einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (3) Kinder bis zur Vollendung der Schulpflicht haben Anspruch auf ergänzende Kinderbetreuung, wenn die Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen und Offener Ganztagsgrundschule nicht ausreichen, um die berufsbedingte Abwesenheit der Erziehungsberechtigten abzudecken. 5. Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilf e in der Kindertagespflege Die Aufgabe des Jugendamtes umfasst:

• Die Verpflichtung, Kindertagespflegestellen vorzuhalten • die Gewinnung und Überprüfung von Tagespflegepersonen • die Erteilung und den Entzug der Pflegeerlaubnis • die Vermittlung von Tagespflegepersonen • die fachliche Beratung, Begleitung Qualifizierung und Fortbildung von

Tagespflegepersonen • die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen • die Sicherstellung von Vertretungen bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson • die Information, Beratung und Unterstützung der Eltern/Erziehungsberechtigten

6. Eignungsfeststellung und Erteilung der Pflegeerl aubnis für Tagespflegepersonen 6.1 Eignungsfeststellung (1) Gemäß § 43 SGB VIII ist eine Eignungsfeststellung durch das Jugendamt als Voraus-setzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis erforderlich. Das Jugendamt führt dazu mindestens ein ausführliches Eignungsgespräch und besichtigt die Räumlichkeiten des zukünftigen Tagespflegeangebotes. Über das Ergebnis der Eignungsprüfung erhält der Bewerber / die Bewerberin einen schrift-lichen Bescheid. (2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Anforderungen:

• Motivation zur Ausübung der Tätigkeit • Persönlichkeit (u.a. Einfühlungsvermögen, soziale Kompetenz, physische und

psychische Gesundheit, Zuverlässigkeit)

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• Sachkompetenz (u.a. vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege, Erziehungsmethoden, Haushaltsführung, Ernährung, Erste- Hilfe- Kurs Säuglinge und Kleinkinder, Kommunikationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit)

• Realschulabschluss oder Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsaus-bildung

• Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift im Sprachniveau B 2 • Qualifikation (z.B. Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflege-

person nach dem QHB Curriculum, Berufserfahrung als Tagespflegeperson, sozialpädagogische Ausbildung mit Praxiserfahrung im U3- Bereich)

• Kooperationsbereitschaft (mit den Eltern, mit den Fachkräften des Jugendamtes, mit Kindertageseinrichtungen oder anderen Tagespflegepersonen)

• einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß §§ 72a SGB VIII, 30aAbs. 1 Nr. 2a BZRG

• Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungen • aktive Auseinandersetzung mit Erziehungs-, Entwicklungs- und Bildungsfragen

(3) Kriterien für die Nichteignung sind insbesondere:

• es wird von der Bewerberin und/oder den entsprechend verpflichteten Personen im Haushalt kein polizeiliches Führungszeugnis im Sinne der §§ 72a SGB VIII , 30 a Abs.1 Nr.2 a BZRG beigebracht

• das Führungszeugnis der Bewerberin und/oder den entsprechend verpflichteten Personen im Haushalt enthält einen Eintrag im Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung der in § 72 a SGB VIII genannten Straftatbestände

• die Bewerberin/der Bewerber lehnt die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten oder dem Jugendamt ab

• Rauchen in den Betreuungsräumen • Suchtmittelabhängigkeit der Bewerberin/des Bewerbers oder von Personen im

Haushalt • Personen im Haushalt der Bewerberin/des Bewerbers erhalten stationäre Hilfe zur

Erziehung nach dem SGB VIII 6.2 Erteilung der Pflegeerlaubnis (1) Gemäß § 43 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt. Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Zusammen mit dem Antrag sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) positive Eignungsfeststellung gemäß 6. dieser Richtlinien b) vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung der Pflegeerlaubnis c) abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme über 160 Unterrichtsstunden gemäß

QHB-Curriculum d) Sozialpädagogische Fachkräfte weisen ihre Qualifizierung über die Vorlage der

Staatlichen Anerkennung, sowie ihre vertieften Kenntnisse in der Kindertagespflege nach

e) Nachweis eines 14 - tägigen Praktikums in einer Kindertagespflegestelle f) erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der zukünftigen Tagespflegeperson gemäß

§§ 72a SGB VIII, 30 a Abs.1 Nr.2 a BZRG g) polizeiliche Führungszeugnisse aller Personen über 18 Jahren im Haushalt ohne

Eintragung, die die Durchführung der Kindertagespflege einschränkt

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h) verbindliche Vereinbarung zur Sicherung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII (siehe Punkt 12 dieser Richtlinien)

i) Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und Pflegekinderdienst der Stadt Remscheid

j) ärztliches Attest, das die gesundheitlichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit bestätigt

k) bescheinigte Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang eines qualifizierten Anbieters mit Schwerpunkt Säuglinge und Kleinkinder, Stundenumfang: 9 Unterrichtseinheiten, nicht älter als drei Monate

l) freiwillige Selbsterklärung zum Freisein von Suchterkrankungen m) freiwillige Selbsterklärung der Haushaltsangehörigen ab 14 Jahren zum Freisein von

Suchterkrankungen n) Erstellung eines pädagogischen Konzeptes zur Durchführung der Kindertagespflege o) Nachweis geeigneter Räume; die Geeignetheit der Räume wird durch die Mitarbeiter

des Jugendamtes festgestellt. Der mit dem Konzept eingereichte Plan zur Raumnutzung ist verbindlich, Änderungen bedürfen der Abstimmung mit dem Jugendamt

p) bei angemieteten Räumen: Nachweis der Beantragung der bauamtlichen Nutzungsänderung für diese Räumlichkeiten vor Erteilung der Pflegeerlaubnis

q) bei der Haltung von Haustieren im Haushalt der Kindertagespflegeperson kann eine Pflegeerlaubnis nur erteilt werden, wenn durch die Bewerberin/ den Bewerber nachvollziehbar dargestellt wird, dass von diesen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung für die zu betreuenden Kinder ausgeht.

r) eigens für die Ausübung der Kindertagespflege angemietete Räumlichkeiten dienen ausschließlich dem Zwecke der Kinderbetreuung, die Haltung und Mitnahme von Haustieren in die Kindertagespflegestelle ist nicht gestattet.

s) Belehrung zum Infektionsschutzgesetz durch die untere Gesundheitsbehörde t) Planung zur Verwendung der Sachkostenpauschalen u) Nachweis der Meldung bei der deutschen Rentenversicherung innerhalb der ersten

drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit v) Nachweis der Meldung bei einer selbst gewählten Krankenkasse und Klärung des

Versicherungsstatus innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit w) Nachweis der Meldung bei der Unfallkasse BGW (Berufsgenossenschaft für

Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit

(2) Ist die Eignungsfeststellung positiv verlaufen und liegen alle Unterlagen wie gefordert vor, wird die Pflegeerlaubnis für die Dauer von 5 Jahren und die Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern erteilt. Sie kann mit Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Die Neuerteilung der Pflegeerlaubnis muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Erlaubniszeitraumes beantragt werden (siehe 6.7). (3) Eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes ist auch erforderlich, wenn das Tagespflege-verhältnis ohne Vermittlung durch das Jugendamt der Stadt Remscheid zustande gekommen ist. (4) Ausgenommen von einer Pflegeerlaubnis sind Betreuungen von Kindern in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich, für eine Dauer von weniger als drei Monaten und unentgeltliche Betreuungen. 6.3 Fortbildungsverpflichtung Die Tagespflegepersonen verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen während der Gültigkeitsdauer ihrer Pflegeerlaubnis mit mindestens 12 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Kalenderjahr.

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Wird die Stundenzahl unterschritten, sind die fehlenden Stunden im Folgejahr zusätzlich nachzuweisen. Die Fortbildungen müssen einen direkten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit haben, über die Anerkennung entscheidet das Jugendamt. Der Erste Hilfe Kurs Säuglinge und Kleinkinder muss alle 2 Jahre mit einem Stundenumfang von 9 Unterrichtseinheiten wiederholt werden. Die Teilnahme zählt nicht zu den oben benannten Fortbildungen. Die Teilnahme an den Fachtreffen des Jugendamtes ist verpflichtend. 6.4 Erteilung der Pflegeerlaubnis an Tagespflegeper sonen in Großtagespflege (1) Zusätzlich zu den Voraussetzungen unter 6.2 muss mindestens eine der Tagespflege-personen in der Großtagespflege/ dem Zusammenschluss die folgende Qualifikation nach-weisen: sozialpädagogische Fachkraft oder 3 Jahre Berufserfahrung als Tagespflegeperson mit mindestens 3 Tagespflegekindern. Ausnahmen hiervon sind nach gesonderter Prüfung möglich. (2) Die Vorlage eines pädagogischen Konzeptes der Großtagespflege, aus dem insbe-sondere hervorgeht, wie die familienähnliche Betreuungsform Kindertagespflege in der Groß-tagespflegestelle umgesetzt werden soll, ist verpflichtend. 6.5 Überprüfung der fortlaufenden Geeignetheit der Kindertagespflege (1) Das Jugendamt überprüft die Geeignetheit der Kindertagespflege als geeignete Betreuungsform für jedes einzelne Kind in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen. Das Jugendamt führt im Sinne des § 4 Abs. 5 KiBiz NRW angemeldete und unangemeldete Hausbesuche im Verlauf des Tagespflegeverhältnisses durch, um sich vom Wohlergehen der in Kindertagespflege betreuten Kinder zu überzeugen. (2) Wenn sich im Verlauf des Betreuungsverhältnisses ein Anhaltspunkt ergibt, der die Eignung der Tagespflegeperson in Frage stellt, kann die Pflegeerlaubnis eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder zurückgenommen werden . 6.6 Widerruf der Pflegeerlaubnis (1) Die Pflegeerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 6 KiBiz NRW in Verbindung mit §§ 17 und 18 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG NRW zu widerrufen, wenn

• das Kindeswohl gefährdet ist • die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nicht mehr vorliegen und

die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

(2) Folgende Situationen können zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen:

• Die erforderliche Nutzungsänderung für angemietete Räume wird vom Bauamt versagt

• Die Tagespflegeperson oder eine mit ihr im Haushalt lebende Person kann kein einwandfreies Führungszeugnis nachweisen

• Der Tagespflegeperson wird eine psychische Erkrankung oder stoffgebundene Abhängigkeit attestiert

• Im Haushalt der Tagespflegeperson lebt ein Haustier, von dem eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Tageskinder ausgeht

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• In zum Zwecke der Kinderbetreuung angemieteten Räumen halten sich Haustiere auf • Die Tagespflegeperson missachtet grundsätzlich die Grundrichtung der Erziehung

der Eltern / Erziehungsberechtigten • Durch Wohnungswechsel oder nachträgliche, nicht mit dem Jugendamt abge-

sprochene Änderungen der Raumnutzung fehlt es an ausreichendem, kindgerechtem Wohnraum

• Die Tagespflegeperson kommt ihren Informationspflichten und Mitteilungspflichten gegenüber dem Jugendamt nicht nach (siehe 10. Verfahren, Vertragspartner und Mitteilungspflichten)

• Die Tagespflegeperson kommt den verwaltungstechnischen Aufgaben, die mit der Kindertagespflege verbunden sind, gegenüber dem Jugendamt nicht nach

(3) Über den Widerruf der Pflegeerlaubnis aufgrund der festgestellten Nichteignung ergeht ein schriftlicher Bescheid des Jugendamtes, der die weitere Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege untersagt. 6.7 Neuerteilung der Pflegeerlaubnis nach 5 Jahren (1) Rechtzeitig (mindestens 3 Monate) vor dem Ablauf der Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege ist ein Antrag auf erneute Erteilung im Jugendamt zu stellen. Die Antragstellung erfolgt schriftlich und formlos. (2) Für die Neuerteilung sind alle Nachweise und Dokumente gemäß der jeweils gültigen Fassung dieser „Richtlinien“ und der aktuellen Gesetzeslage zu erbringen bzw. zu aktualisieren. (3) Wird festgestellt, dass die Tagespflegeperson innerhalb der fünf Jahre ihrer Fortbildungs-verpflichtung nicht nachgekommen ist (siehe 6.3 Fortbildungsverpflichtung), kann eine Neuerteilung der Pflegerlaubnis abgelehnt werden oder eine neuerliche Pflegeerlaubnis mit entsprechenden Auflagen versehen werden. 7. Überprüfung und Erteilung einer Erlaubnis für Ki nderbetreuer/innen 7.1 Überprüfung der Kinderbetreuer/innen (1) Reicht das vorhandene Angebot an Tageseinrichtungen, Offener Ganztagsschule im Primarbereich oder Kindertagespflege nicht aus, um den zeitlichen Betreuungsbedarf berufstätiger Eltern zu decken, kann auf Antrag ergänzende Kinderbetreuung im Haushalt der Eltern mit maximal 10 zusätzlichen Betreuungsstunden in der Woche bewilligt werden. Eltern haben die Möglichkeit, dem Jugendamt eine dafür geeignete Betreuungsperson vorzuschlagen. Kinderbetreuerinnen oder Kinderbetreuer verfügen i.d.R. nicht über die Qualifizierung zur Tagespflegeperson, können diese aber über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen anstreben. (2) Wird ein Antrag auf öffentliche Förderung der Tätigkeit als Kinderbetreuer/in beim Jugendamt gestellt, ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich. Vor Erteilung der Erlaubnis wird die Kinderbetreuerin bzw. der Kinderbetreuer durch das Jugendamt überprüft.

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(3) Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Anforderungen:

a) Motivation zur Ausübung der Tätigkeit b) Persönlichkeit (u.a. Einfühlungsvermögen, soziale Kompetenz, physische und

psychische Gesundheit) c) Sachkompetenz (u.a. Erziehungsmethoden, Ernährung, Erste-Hilfe-Kurs) d) Qualifikation (z.B. Erfahrung in der Betreuung von Kindern, Besuch von

einschlägigen Fortbildungen oder ähnliches) e) Bestätigung der Eltern, dass die Person für die Betreuung des Kindes gewünscht

wird und geeignet ist f) Kooperationsbereitschaft (mit den Eltern, mit den Fachkräften des Jugendamtes, mit

Kindertageseinrichtungen oder anderen Tagespflegepersonen) g) einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis gemäß §§ 72a SGB VIII, 30a Abs. 1 Nr.

2 a BZRG

(4) Kriterien für die Nichteignung sind insbesondere:

a) es wird kein polizeiliches Führungszeugnis im Sinne der §§ 72a SGB VIII , 30 a Abs.1 Nr.2 a BZRG beigebracht

b) das Führungszeugnis enthält einen Eintrag im Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung der in § 72 a SGB VIII genannten Straftatbestände

c) das ärztliche Attest enthält Bedenken d) die Bewerberin/der Bewerber lehnt die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten

oder dem Jugendamt ab e) Rauchen in den Betreuungsräumen f) Personen im Haushalt der Bewerberin/des Bewerbers erhalten stationäre Hilfe zur

Erziehung nach dem SGB VIII oder Allgemeiner Sozialer Dienst oder Pflegekinder-dienst haben triftige Einwände

7.2 Erteilung einer Erlaubnis für Kinderbetreuer/innen (1) Die Erlaubnis für Kinderbetreuer/innen ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Zusammen mit dem Antrag sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) positive Eignungsfeststellung gemäß 6.1. dieser Richtlinien b) vollständig ausgefüllter Bewerberbogen c) erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der zukünftigen Kinderbetreuer/in gemäß

§§ 72a SGB VIII, 30 a Abs.1 Nr.2 a BZRG d) verbindliche Vereinbarung zur Sicherung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII

(siehe Punkt 11 dieser Richtlinien) e) Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Allgemeinen Sozialdienst und

Pflegekinderdienst der Stadt Remscheid f) ärztliches Attest, das die gesundheitlichen Voraussetzungen für die angestrebte

Tätigkeit bestätigt g) bescheinigte Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang mit Schwerpunkt Säuglinge

und Kleinkinder mit einem Stundenumfang von 9 Unterrichtseinheiten, sofern das Betreuungskind unter drei Jahren alt ist.

h) freiwillige Erklärung zum Freisein von Suchterkrankungen

(2) Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegen die geforderten Unterlagen und Nachweise gem. Absatz (1) vor, wird eine Erlaubnis erteilt, die ausschließlich zur Betreuung der namentlich genannten Kinder in den Räumen der Erziehungsberechtigten berechtigt. Sie kann mit weiteren Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Aus dieser Erlaubnis ergibt sich keine Ableitung einer dauerhaften, fünfjährigen Pflegeerlaubnis zur generellen Betreuung von Kindern gemäß § 43 SGB VIII.

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(3) Unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung der Eltern kann das Jugendamt im Sinne des § 4 Abs. 5 KiBiz NRW angemeldete Hausbesuche im Verlauf des Betreuungsverhältnisses durchführen. (4) Wenn sich im Verlauf des Betreuungsverhältnisses ein Anhaltspunkt ergibt, der die Eignung der Kinderbetreuerin bzw. des Kinderbetreuers in Frage stellt, kann die Erlaubnis weiter eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder widerrufen werden. 8. Vermittlung, Fachliche Beratung und Begleitung d er Eltern/Erziehungsberechtigten (1) Die Vermittlung von Betreuungsplätzen bei Tagespflegepersonen erfolgt durch das Jugendamt auf Grundlage der Betreuungsanfragen im Eltern Online Portal oder persönlicher Betreuungsanfragen. Es werden ausschließlich Tagespflegepersonen vermittelt, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen. (2) Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII ein Recht auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Sie haben Anspruch auf umfassende Informationen über alle Angebote der Kindertagesbetreuung, sowie Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Suche und der Durchführung der Kindertagespflege durch das Jugendamt. Bei Bedarf kann dieses auch an geeignete Angebote anderer qualifizierter Stellen vermitteln. 9. Vermittlung, Beratung und Begleitung der Tagespf legepersonen (1) Eingehende Betreuungsanfragen aus dem Eltern-Online-Portal Little Bird werden vom Jugendamt regelmäßig an die Tagespflegepersonen weitergeleitet. (2) Die Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf qualifizierte Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Das Jugendamt sichert den notwendigen Informationsfluss zu aktuellen Themen, stellt regelmäßige Fortbildungen sicher und lädt zu regelmäßigen Fachtreffen ein. Das Jugendamt fördert die Vernetzung und Kooperation der Tagespflegepersonen untereinander sowie die Zusammenarbeit mit den Kindertages-einrichtungen und den freien Trägern der Jugendhilfe. 10. Vertretungsregelung bei Ausfall der Tagespflege person (1) Gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII ist für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson durch das Jugendamt rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Diese soll gemäß § 22 Abs.2 Satz 3 KiBiz NRW „gleichermaßen geeignet“ sein. (2) Als Ausfall einer Tagespflegeperson wird definiert: Unvorhersehbarer oder nicht durch die Tagespflegeperson zu vertretender Ausfall durch Krankheit, erforderliche stationäre Aufenthalte (z.B. Krankenhaus), Unfall oder außerordent-liche Ereignisse wie z.B. plötzliche Erkrankung eines nahen Familienmitglieds. Urlaubszeiten der Tagespflegeperson werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig angekündigt und fallen nicht unter den Begriff der Ausfallzeit. (3) Eine Vertretungs-Tagespflegeperson (Springkraft) hält fünf freie Plätze für Vertretungen vor. Die Gewöhnung der Kinder an die Vertretungsperson findet in der gewohnten Umgebung der Kinder statt, indem die Vertretungs- Tagespflegeperson in einem festgelegten Rhythmus in mehreren Tagespflegestellen ihres Zuständigkeitsbereiches eingesetzt wird (Vertretungsverbund).

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Im Fall eines Einsatzes ist die Vertretung mit den Kindern und den Gegebenheiten vor Ort vertraut und den Eltern bekannt. Für die Dauer der Vertretung bleibt die Vertretungsperson in der betreffenden Tagespflegestelle eingesetzt. (4) Sind notwendige Ersatzbetreuungen außerhalb des Vertretungsverbundes längerfristig vorhersehbar, soll dies dem Jugendamt rechtzeitig mitgeteilt werden, damit im Interesse des Kindes eine Absprache mit den zur Verfügung stehenden Vertretungs -Tagespflegepersonen getroffen werden und eine Eingewöhnungszeit geplant werden kann. (5) Abhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Vertretungskräfte bestimmt das Jugendamt den Ort und die Dauer des Einsatzes. (6) Beschäftigt eine Tagespflegeperson zur Unterstützung eine zusätzliche Kraft, so ist dem Jugendamt gegenüber das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Betreuungskinder und das Vorliegen eines erweiterten polizeiliches Führungszeugnis dieser Person gemäß §§ 72a SGB VIII, 30 a Abs.1 Nr.2 a BZRG nachzuweisen. Diese zusätzliche Kraft kann nach dem Ermessen der Tagespflegeperson und in Absprache mit dem Jugendamt (siehe 11. Mitteilungspflichten) Krankheitsvertretung leisten. (7) Wenn durch einen Vertretungseinsatz zusätzliche Kosten für das Jugendamt entstehen (z.B. durch den Einsatz der eigenen zusätzlichen Kraft der jeweiligen Tagespflegestelle) ist der Einsatz mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes abzustimmen. Das Jugendamt kann in diesen Fällen einen geeigneten Nachweis der Erkrankung fordern. (8) Die Remscheider Tagespflegepersonen kooperieren zum Zweck der gegenseitigen Vertretung auch untereinander. 11. Verfahren, Vertragspartner und Mitteilungspflic hten (1) Die Eltern/Erziehungsberechtigten

• schließen mit der Tagespflegeperson einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag • stellen einen Antrag auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege oder

ergänzender Kinderbetreuung beim Jugendamt

(2) Die Tagespflegepersonen arbeiten grundsätzlich selbstständig und können ihre Betreuungsplätze sowohl beim Jugendamt zur Vermittlung als auch privaten Interessenten unmittelbar anbieten. (3) Die Tagespflegepersonen haben folgende Mitteilungspflichten gegenüber dem Jugend-amt und melden:

• jedes Kind vor Aufnahme mit Namen, Geburtsdatum sowie Namen und Anschrift der Erziehungsberechtigten mit dem Anmeldungsformular unter Vorlage des Betreuungs-vertrages beim Jugendamt an

• das Kind vor Beendigung des Betreuungsverhältnisses mit dem Abmeldeformular beim Jugendamt ab

• Änderungen der wöchentlichen Betreuungszeit • Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung • Unterbrechung der Kindertagespflege von mehr als zwei Woche wegen Krankheit

oder Urlaub des Kindes • Schließung der Kindertagespflegestelle wegen Erkrankung der Tagespflegeperson

ab dem ersten Tag • Inanspruchnahme der Springerin oder sonstigen Vertretung ab dem ersten Tag

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• die geplanten betreuungsfreien Tage (Schließzeiten der Tagespflegestelle) zum 01.08. für das jeweilige Kindergartenjahr

• Wohnungswechsel der Erziehungsberechtigten oder der Tagespflegeperson • Änderungen in der Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail) der Tagespflegeperson und/oder

der Erziehungsberechtigten • Aufnahme und Betreuung von Kindern aus anderen Jugendamtsbezirken • neue Mitbewohner in ihrem Haushalt • wenn sich regelmäßig während der Betreuungszeit andere Personen in der

Tagespflegestelle aufhalten • Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge • beabsichtigte Veränderungen in den Räumlichkeiten und im Außengelände • eine beabsichtigte Anschaffung von Haustieren (siehe 6. Erteilung der

Pflegeerlaubnis) • wesentliche Schwierigkeiten im Betreuungsverhältnis oder im Kontakt mit den Eltern • wenn Personen im Haushalt der dort tätigen Tagespflegeperson Hilfe zur Erziehung

nach dem SGB VIII erhalten (4) Die Tagespflegepersonen übersenden dem Jugendamt ¼ jährlich unaufgefordert die täglich geführten Anwesenheitslisten der Tagespflegestelle in der dafür vorgesehenen Tabelle. (5) Die Tagespflegepersonen können mit den Eltern/Erziehungsberechtigten für das Mittagessen auf privatrechtlicher Basis ein angemessenes Verpflegungsentgelt vereinbaren. Darüber hinausgehende Betriebskostenanteile sind in der Sachkostenpauschale des Jugendamtes enthalten. Das Mitbringen von Mahlzeiten durch die Eltern ist aus pädagogischen und aus lebensmittelhygienischen Gründen nicht zulässig. (6) Das Jugendamt

• gibt die über das Eltern-Online-Portal Little Bird eingegangenen Betreuungsanfragen regelmäßig an die Tagespflegepersonen weiter

• prüft, ob die Kindertagespflege für die Betreuung des Kindes geeignet ist • teilt die Eignung/Nichteignung des Angebotes den Eltern schriftlich mit • setzt per Bescheid an die Eltern/Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge für die

Inanspruchnahme der Kindertagespflege fest • erlässt einen Bescheid über die Zahlung der Geldleistung an die Tagespflegeperson

12. Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VII I Jede Person, die öffentlich geförderte Kindertagespflege oder ergänzende Kinderbetreuung durchführt, wird über die Bestimmungen und das Verfahren nach § 8a SGB VIII belehrt und trifft mit dem Jugendamt eine verpflichtende Vereinbarung zur Sicherung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII gemäß der „Leitlinien zum Schutz des Kindeswohls“ der Stadt Remscheid (Beschluss des Jugendhilfeausschuss am 24.05.2007). 13. Qualitätsentwicklung Das Jugendamt stellt eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung insbesondere durch folgende Maßnahmen und Angebote sicher:

• Fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen • Praxisbegleitende Qualifizierung/ Hospitation • Angebot einer Fachbücherei zur Kindertagespflege

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• Regelmäßige Fortbildungsangebote in Kooperation mit der Volkshochschule Remscheid

• Förderung der Kooperation und Vernetzung der Tagespflegepersonen untereinander • Regelmäßige Tagespflegetreffen/ Fachtagungen zu fachlichen und organisatorischen

Themen • Hausbesuche und Kontrollen • Dokumentation von Prozessen und Vereinbarungen • Entwicklung von Standards zur Prozess- und Strukturqualität in Tagespflegestellen

gemeinsam mit den Tagespflegepersonen 14. Gewährung laufender Geldleistungen an Tagespfle gepersonen (1) Tagespflegepersonen wird nach § 23 Abs. 2 SGB VIII eine laufende Geldleistung gewährt, deren Höhe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson wird leistungsgerecht nach zeitlichem Umfang sowie Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder ausgestaltet (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). (2) Die laufende Geldleistung umfasst:

• die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, wie Pflegeartikel, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Verbrauchsmaterialien, Ersatz- und Neuanschaffungen, anteilige Kosten für z.B. Strom- Wasser- Heizung, Versicherungen, Lebensmittel und Getränke

• einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung • die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung

bei der BGW • die je hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(3) Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und auf Antrag der Eltern/Erziehungs-berechtigten werden laufende Geldleistungen für die Kindertagespflege gewährt, wenn

• die Tagespflege für das Wohl des Kindes geeignet ist und • die Tagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson durchgeführt wird, die im

Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis ist. Für Kindertagespflege durch unterhaltspflichtige Angehörige und Verwandte des Kindes zweiten und dritten Grades (Großeltern, Tante, Onkel) werden i.d.R. keine Geldleistungen gewährt.

(4) Bei einer regelmäßigen Betreuung werden die Erstattung der Sachaufwendungen und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung an die Tagespflegeperson als monatliche Pauschale für tatsächlich in Anspruch genommene Betreuungsplätze ausgezahlt. Die Staffelung der wöchentlichen Betreuungszeiten entspricht im Sinne der Gleichrangigkeit denen der Kindertageseinrichtungen. Höhe der monatlichen Geldleistung ab dem 01.08.2018: Betreuungsstunden pro Woche

Geldleistung des Jugendamtes gesamt

davon Förderleistung

davon Sachkosten (entspricht steuerlicher Betriebskostenpauschale)

36 - 45 h 877,50 € 577,50 € 300,00 € 26 - 35 h 682,50 € 420,00 € 262,50 € 15 - 25 h 487,50 € 300,00 € 187,50 €

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Höhe der monatlichen Geldleistung ab dem 01.08.2020: Betreuungsstunden pro Woche

Geldleistung des Jugendamtes gesamt

davon Förderleistung

davon Sachkosten (entspricht steuerlicher Betriebskostenpauschale)

36 - 45 h 916,00 € 616,00 € 300,00 € 26 - 35 h 713,00 € 450,50 € 262,50 € 15 - 25 h 509,00 € 321,50 € 187,50 € (5) Die Gewährung einer ergänzenden Kinderbetreuung in der Kindertagespflegestelle bei einer regelmäßig berufsbedingt benötigten Betreuungszeit über 45 Stunden pro Woche hinaus, wird im Einzelfall durch das Jugendamt geprüft und festgestellt.

Aufwandsentschädigung für ergänzende Betreuung durc h Tagespflegepersonen:

Betreuungsstunden pro Woche (im Durchschnitt)

Aufwandsentschädigung des Jugendamtes

6 -10 h 182,00 € 1 – 5 h 91,00 €

(6) Bei Kindern mit erhöhtem Betreuungs- und Förderbedarf kann die Betreuungspauschale nach Prüfung durch das Jugendamt um das bis zu 3,5-fache erhöht werden (vgl. § 23 Abs. 2a SGB VIII). Die Anzahl der Kinder bei der betreuenden Tagespflegeperson wird entsprechend der pädagogischen und pflegerischen Erfordernisse verringert. (7) Die laufenden Geldleistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Betreuungs-vertrag in Kraft tritt. Der Eingewöhnungsmonat gehört bereits zur Betreuungszeit. Die Eingewöhnung wird nach dem „Berliner Modell“ oder einem vergleichbaren Modell gestaltet. Die Zahlung der Geldleistung endet mit dem Ende des Monats in dem das Betreuungsverhältnis endet. (8) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden der Tagespflegeperson unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder zur Hälfte gegen Vorlage des kompletten Beitragsbescheides und des Zahlungsbeleges durch das Jugendamt erstattet. Als angemessen gelten Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Mindestbeitrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Betreuung auswärtiger Kinder, stimmen die zuständigen Jugendämter die Erstattung untereinander ab. Sämtliche Änderungen der Beiträge sind unverzüglich mitzuteilen. (9) Selbstständig tätige Tagespflegepersonen im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege müssen gemäß § 2 Abs. 1 Nr.9 SGB VII eine Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen. Die Kosten des jährlichen Beitrages werden vom Jugendamt übernommen und der Tagespflege-person nach Vorlage der Einzahlungsquittung nachträglich erstattet. (10) Für die Höhe der Zahlung der laufenden Geldleistung sind 20 betreuungsfreie Tage der Tagespflegeperson pro Kindergartenjahr unschädlich. Die Tagespflegestellen bleiben zudem zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Darüber hinaus gehende Ausfallzeiten führen zur Kürzung der laufenden Geldleistungen. Analog zu den Regelungen § 13e (2) KiBiz NRW darf die maximale Anzahl an Schließungstagen 30 nicht überschreiten. Die Geldleistung wird für die betreuungsfreie Zeit unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Schließung den Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt zu Beginn des Kindergarten-jahres (01. August) bekannt gegeben wurde.

Kindertagespflege/ Richtlinien/ 2018 Seite 13

(11) Für die Zahlung der laufenden Geldleistung sind 15 Krankheitstage pro Kalenderjahr unschädlich (siehe Punkt 10 Vertretungsregelung) (12) Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die durch das zu betreuende Kind oder dessen Eltern/Erziehungsberechtigte bedingt sind, bleiben für die Zahlung der monatlichen Pauschale nach 14. Abs. (4), Abs. (5) oder Abs. (6) dieser Richtlinie unberücksichtigt, wenn sie einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. Für jeden darüber hinausgehenden Betreuungstag der Unterbrechung kann die monatliche Pauschale anteilig gekürzt werden. Dies kann auch rückwirkend erfolgen. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt hierüber zu informieren. (13) Die Kursgebühr für den erforderlichen Qualifizierungskurs (160 Unterrichtseinheiten) nach dem QHB- Curriculum wird für Tagespflegepersonen, die für die Stadt Remscheid tätig sind, auf Antrag vom Jugendamt erstattet. 15. Aufwandsentschädigung für Kinderbetreuer/innen Kinderbetreuer/innen (siehe Punkt 7 dieser Richtlinien) haben keine Aufwendungen im eigenen, häuslichen Bereich, da die Betreuung ausschließlich im Haushalt des Betreuungs-kindes stattfindet. Deshalb liegt die Aufwandsentschädigung bei 2,50 € pro Stunde pro Kind. Aufwandsentschädigung für Betreuung im Einzelfall d urch Kinderbetreuer/innen:

Betreuungsstunden pro Woche

Pauschale des Jugendamtes

36 - 45 h 405,00 € 26 - 35 h 324,00 € 15 - 25 h 243,00 €

Aufwandsentschädigung für ergänzende Betreuung durc h Kinderbetreuer/innen:

Betreuungsstunden pro Woche (im Durchschnitt)

Aufwandsentschädigung des Jugendamtes

6 -10 h 182,00 € 1 – 5 h 91,00 €

16. Mietkostenzuschuss für eigens angemietete Räuml ichkeiten Auf Antrag kann bei eigens für die Kindertagespflege angemieteten, geeigneten Räumen die Auszahlung der Sachaufwendungen um einen Mietkostenzuschuss zur nachgewiesenen Kaltmiete erhöht werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass

1. an der geplanten Stelle und zum geplanten Zeitpunkt ein aus Sicht des Jugendamtes förderungswürdiger Bedarf besteht

2. die Beantragung der Nutzungsänderung der Räumlichkeiten beim Bauamt nachweislich erfolgt ist

3. die Räumlichkeiten ausschließlich dem Zwecke der Kinderbetreuung dienen 4. die Kindertagespflegeperson im Antrag erklärt, dass in den angemieteten Räumen

keine Haustiere gehalten oder mitgebracht werden Der Mietkostenzuschuss wird ausschließlich für Plätze gewährt, die mit in Remscheid wohnhaften Kindern belegt werden.

Kindertagespflege/ Richtlinien/ 2018 Seite 14

Nach Prüfung und Feststellung der Gewährung des Mietkostenzuschusses durch die Mitar-beiterinnen des Jugendamtes ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Die maximale Höhe des Zuschusses richtet sich nach der aktuellen Durchschnittsmiete des jeweiligen Kalenderjahres und wird dem jeweils aktuellen Mietspiegel angepasst. In eigens für die Durchführung der Kindertagespflege angemieteten Räumen werden i.d.R. bis zu 12 m² pro belegtem Platz in öffentlich geförderter Kindertagespflege bezuschusst. Zusätzlich angemietete Zimmer zur Durchführung der öffentlich geförderten Kindertages-pflege in der selbst genutzten Wohnung der Tagespflegeperson werden i.d.R. mit bis zu 5 m² pro belegtem Platz bezuschusst. Eine Förderung ist nur bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten und Größe möglich. Wird ein Platz nicht durch ein Remscheider Kind oder länger als drei Monate nicht belegt, entfällt der Mietkostenzuschuss für diesen Platz. Die Zahlung des Mietkostenzuschusses kann eingestellt werden, wenn die Tagespflege-person Veränderungen in den Räumlichkeiten oder im Außengelände vornimmt, die die Geeignetheit für die Durchführung der Kindertagespflege in Frage stellen. Die Zahlung des Mietkostenzuschusses kann eingestellt werden, wenn die oben benannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. 17. Verwendung des Landeszuschusses gemäß KiBiZ NRW Der Landeszuschuss für Kindertagespflegeverhältnisse nach § 22 KiBiZ NRW wird der Stadt Remscheid vom Land auf Antrag ausgezahlt. Die Summe der Landesmittel wird für die Gesamtförderung des Angebotes der Kindertagespflege, insbesondere für die Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen verwendet. 18. Elternbeiträge (1) Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VIII und § 23 KiBiz NRW können für die Inanspruch-nahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. (2) Die Stadt Remscheid veranlagt Eltern/Erziehungsberechtigte, deren Kind im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege betreut wird, zu Elternbeiträgen. Die Höhe der Bei-träge richtet sich nach der "Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. (3) Zum Ende des Monats, in dem der Betreuungsvertrag rechtmäßig endet, hebt das Jugendamt die Beitragspflicht auf. (4) In dem Jahr, in dem das Kind in eine Kindertageseinrichtung wechselt, ist eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Eltern zum 30.06. ausgeschlossen. Der Betreuungs-vertrag endet hier regelhaft zum 31.07. des Jahres. Ausnahme: die Betreuung in Kindertagespflege wird noch im Monat August benötigt. In diesem Fall kann der Betreuungsvertrag zum 31.08. des Jahres enden. Dies ist dem Jugendamt mindestens bis zum 15.05. des betreffenden Jahres anzuzeigen (siehe Punkt 10 Mitteilungspflichten). Wurde gleichzeitig ein Vertrag ab 01.08. des Jahres mit einer Kindertageseinrichtung geschlossen, so sind die Eltern doppelt beitragspflichtig. 19. Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Richtlinien treten zum 01.08.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die seit 01.01.2013 geltenden Richtlinien außer Kraft.