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Richtlinien und Normen für Kennzeichnungen DUGV Vorschrift 1 (BGV A1/BGV A8) / DIN 2403:2014-06 / ASR / GHS www.AIB-GmbH.eu Nachstehend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Notwendigkeit der richtigen Kennzeichnung verschaffen und einen Zusammenhang zu unseren Produkten herstellen. DUGV Vorschrift 1, ehemals BGV A 1 und GUV-V A 1 Beide A1 trugen den Titel „Grundsätze der Prävention“ und gehörten zu den wohl wichtigsten Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung: die BGV A 1 und GUV-V A 1. Erstere galt für Mitgliedsunternehmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die zweite für Unternehmen und Einrichtungen, die bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand versichert sind. Weil sich beide Unfallverhütungsvorschriften inhaltlich nahezu gleichen, wurden sie nun zusammengelegt, zur neuen DGUV Vorschrift 1. Sie ist die Grundlage der ArbStättV Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie ist die Grundlage der ASR- ASR 1.3 Die ASR (Arbeitsstättenrichtlinie) konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Nach § 3a der ArbStättV in Verbindung mit Ziffer 1.3 des Anhangs sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen dann einzusetzen, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit anders nicht zu vermeiden oder ausreichend zu minimieren sind. Diese ASR konkretisiert auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung. Die hier festgelegten Kennzeichnungen sind auf Grundlage der Begriffsbestimmungen als Handlungsanweisungen (Verbote, Gebote etc.) zu verstehen. In der ASR werden grundsätzliche Durchführungsbestimmungen – verbindliche Regeln – für Sicherheitszeichen und deren Instandhaltung vorgeschrieben. In den entsprechenden Anlagen sind die Zuordnung geometrischer Formen, Farben, Abmessungen und zu verwendende Symbole festgelegt. Gleichzeitig wird auch die grafische Gestaltung der Kennzeichnungen geregelt. So erhalten die Kennzeichnungen über das Zusammenwirken der genannten Komponenten ihre Bedeutung als Verbots-, Warn-, Gebots- oder Hinweisschilder. Vorgabe Geeignete AIB Materialien* Zeichen Farbe Form CPM 100 CPM 100 Vinyl Farbband Verbot Rot Kreis CPM04 CPMR42 Gebot blau Kreis CPM05 CPMR43 Warnung gelb Dreieck CPM02 CPMR45 Brandschutz Rot Rechteck CPM04 CPMR42 Brandschutz Rot Quadrat CPM04 CPMR42 Erste Hilfe grün Quadrat CPM03 CPMR44 *bezogen auf das Standardmaterial des CPM-100

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Richtlinien und Normen für Kennzeichnungen DUGV Vorschrift 1 (BGV A1/BGV A8) / DIN 2403:2014-06 / ASR / GHS

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Nachstehend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Notwendigkeit der richtigen Kennzeichnung verschaffen und einen Zusammenhang zu unseren Produkten herstellen. DUGV Vorschrift 1, ehemals BGV A 1 und GUV-V A 1 Beide A1 trugen den Titel „Grundsätze der Prävention“ und gehörten zu den wohl wichtigsten Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung: die BGV A 1 und GUV-V A 1. Erstere galt für Mitgliedsunternehmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die zweite für Unternehmen und Einrichtungen, die bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand versichert sind. Weil sich beide Unfallverhütungsvorschriften inhaltlich nahezu gleichen, wurden sie nun zusammengelegt, zur neuen DGUV Vorschrift 1. Sie ist die Grundlage der ArbStättV Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie ist die Grundlage der ASR- ASR 1.3 Die ASR (Arbeitsstättenrichtlinie) konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Nach § 3a der ArbStättV in Verbindung mit Ziffer 1.3 des Anhangs sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen dann einzusetzen, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit anders nicht zu vermeiden oder ausreichend zu minimieren sind. Diese ASR konkretisiert auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung. Die hier festgelegten Kennzeichnungen sind auf Grundlage der Begriffsbestimmungen als Handlungsanweisungen (Verbote, Gebote etc.) zu verstehen. In der ASR werden grundsätzliche Durchführungsbestimmungen – verbindliche Regeln – für Sicherheitszeichen und deren Instandhaltung vorgeschrieben. In den entsprechenden Anlagen sind die Zuordnung geometrischer Formen, Farben, Abmessungen und zu verwendende Symbole festgelegt. Gleichzeitig wird auch die grafische Gestaltung der Kennzeichnungen geregelt. So erhalten die Kennzeichnungen über das Zusammenwirken der genannten Komponenten ihre Bedeutung als Verbots-, Warn-, Gebots- oder Hinweisschilder.

Vorgabe Geeignete AIB Materialien*

Zeichen Farbe Form CPM 100 CPM 100

Vinyl Farbband

Verbot Rot Kreis � CPM04 CPMR42

Gebot blau Kreis ● CPM05 CPMR43

Warnung gelb Dreieck � CPM02 CPMR45

Brandschutz Rot Rechteck � CPM04 CPMR42

Brandschutz Rot Quadrat � CPM04 CPMR42 Erste Hilfe grün Quadrat � CPM03 CPMR44

*bezogen auf das Standardmaterial des CPM-100

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Gleichzeitig findet sich in der ASR eine Tabelle aus der anhand der Entfernung zum Betrachter Abmessungen der Kennzeichnungsschilder und die zu verwendende Schriftgröße festgelegt sind, um optimale Sichtbarkeit und Sicherheit zu gewährleisten. Die genauen Abmessungen der Schilder und Kennzeichnungen sind in einer Tabelle unter dem Begriff „Erkennungsweiten“ zusammengefasst. Diese finden Sie im Anhang dieses .pdf´s. Die allgemein gültigen Symbole, die zur optischen Erklärung der jeweiligen Gefahren, Gebote u.ä. dienen werden in separaten Anhängen ebenso grafisch dargestellt, wie Details zur grafischen Gestaltung (Linien, Flächen etc.) der jeweiligen Kennzeichnungen. Sicherheitsmarkierungen Die ASR definiert auch die Sicherheitsmarkierungen: Gelb-Schwarz: Ständige Hindernisse Rot-weiß: Temporäre Hindernisse DIN 2403 Ausgabe 2014-06 Die DIN 2403 gilt für die Kennzeichnung nichterdverlegter Rohrleitungen nach dem Durchflusstoff. Eine deutliche Kennzeichnung ist im Interesse der Sicherheit, der sachgerechten Instandsetzung und der wirksamen Brandbekämpfung unerlässlich – sie soll auf Gefahren hinweisen, um Unfälle und gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Hier gibt es eine Zuordnung über farbliche Darstellungen, die die Durchflussstoffe nach ihren allgemeinen Eigenschaften gruppiert. Vergleichbar mit den oben aufgeführten Grundsätzen sind hier Größen, Beschriftungen zu verwendende Symbole und Gestaltung vorgegeben. Auch hier findet sich der Bezug zwischen Abmessungen und der sog. Erkennungsweite und ebenfalls entsprechende Anhänge mit Gefahrensymbolen und Warnzeichen. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist die Festlegung, dass die Flussrichtung durch einen entsprechenden Pfeil in der jeweiligen Gruppenfarbe oder der zugeordneten Schriftfarbe in der Markierung angegeben werden muss. Sollte es sich um eine Rohrleitung mit wechselnder Flussrichtung handeln, so sind beide Richtungen durch entsprechende Pfeile zu kennzeichnen. Beispiele: * *

* Gestaltung Farbe und Schrift gemäß Tabelle und Erkennungsweitenvorgabe.

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Wichtig ist die Anordnung der zusätzlichen Angaben (5.2.2 der DIN 2403:2014-06): Die GHS Symbole dürfen nur gegenüber dem Richtungspfeil angeordnet werden. Siehe hier:

Es ist nicht definiert ob bei wechselnden Fließrichtung die GHS-Symbole rechts und links am Richtungspfeil angeordnet sein müssen. Auf der folgenden Seite die Übersicht über die farbliche Zuordnung zu den Gruppen der Durchflussstoffe. Farbtafel Nr. 01 Rohrleitungsmarkierung gemäß DIN 2403 gemäß DIN 2403 AIB Material gemäß DIN 2403:2014-06

Gruppe Nr. Gruppen- RAL Ton

CPM 100 CPM 100 Zusatz-

RAL Ton

CPM 100 CPM 100 Schrift- CPM 100

farbe ähnl Vinyl Farbband farbe ähnl Vinyl Farbband farbe Farbband

Wasser 1 grün RAL 6032 CPM03 CPMR44 weiß CPMR41

Wasserdampf 2 rot RAL 3001 CPM04 CPMR42 weiß CPMR41

Luft 3 grau RAL 7004 CPM08 CPMR49 schwarz CPMR40

brennbare Gase 4 gelb RAL 1003 CPM02 CPMR45 rot

RAL 3001 CPM04 CPMR42 schwarz CPMR40

nichtbrennb. Gase 5 gelb

RAL 1003 CPM02 CPMR45 schwarz

RAL 9004 CPM07 CPMR40 schwarz CPMR40

Säuren 6 orange RAL 2010 CPM06 CPMR46 schwarz CPMR40

Laugen 7 violett RAL 4001 CPM11 weiß CPMR41

brennbare Flüssig keiten und Feststoffe 8 braun

RAL 8011 CPM09 rot

RAL 3001 CPM04 CPMR42 weiß CPMR41

nichtbrennb. Flüssig keiten und Feststoffe 9 braun

RAL 8011 CPM09 schwarz

RAL 9004 CPM07 CPMR40 weiß CPMR41

Sauerstoff 0 blau RAL 5017 CPM05 CPMR43 weiß CPMR41

So sieht dann der perfekte Rohrmarkierer aus: -nächste Seite-

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Die Beschaffenheit der Kennzeichnung wird in Abschnitt 5.1 der DIN geregelt, in dem es heißt: „Die Kennzeichnungen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft auf- oder angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.“ Dieses überlässt dem Anwender einen Ermessensspielraum, der mit den von der Firma AIB angebotenen Geräten und Materialien optimal ausgenutzt werden kann.

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Kennzeichnung besonderer Rohrleitungen Weitere Festlegungen in der DIN 2403 in Abschnitt 6 regeln Details in Bezug auf Anbringung und Gestaltung; sowie die Anforderungen der Kennzeichnung besonderer Rohrleitungen, wie z.B. Lösch- oder Trinkwasserleitungen. Diese Kennzeichnungen besonderer Rohrleitungen betreffen Feuerlösch- und Wasserversorgungsleitungen. Trinkwasserleitungen Farbtafel 2 – besondere Rohrleitungen

Gemäß DIN 2403 geeignetes AIB Material

Leitungsart Kennzeichnung (1) Kurz- Schriftfarbe CPM100 CPM100

25% 50% 25% zeichen Text/Kurzz(2) Vinyl Farbband

Trinkwasser grün weiss grün PW grün CPM03 CPMR44

Trinkwasser kalt grün weiss grün PWC grün CPM03 CPMR44

Trinkwasser warm grün weiss grün PWH rot CPM04 CPMR42

Trinkwasser warm (Zirkulation) grün weiss grün PWH-C violett CPM11

Nichttrinkwasserleitung grün blau grün NPW weiss CPM01 CPMR41

CPM03 CPMR44

CPM05 CPMR43 Beispiele aus dem AIB Vorlagenkatalog:

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Feuerlöschleitungen Bei Feuerlöschleitungen muss der Durchflussstoff gemäß seiner Gruppenzugehörigkeit (Tabelle 1 der DIN 2403) farblich gekennzeichnet werden. Beispiel: CO2_Löschleitung = „Nichtbrennbare Gase“ -> Gruppenfarbe „Gelb“. Im Bedarfsfall kann die grafische Darstellung durch einen Text ergänzt werden. Im AIB Vorlagenkatalog sind diese Schilder komplett fertig hinterlegt. Beispiel:

(1)Bei der Gestaltung ist zu beachten, dass das Farbfeld im Verhältnis 1:2:1 geteilt werden muss. (2) Zur Benennung können sowohl die Kurzzeichen oder ein Volltext verwendet werden. Sowohl in der ASR und der DIN 2403 finden sich Querverweise auf jeweils mitgeltenden Regelwerke, wie DIN, EN oder ISO Normen, die Grundlage für Festlegungen in diesen Vorschriften sind.

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GHS (Globaly Harmonized System) Seit Januar 2009 sind im Rahmen der GHS (Globaly Harmonized System) neue Gefahrstoffsymbole gültig, die bei Stoffen und der Rohrleitungskennzeichnung innerhalb der europäischen Union ab dem 1.12.2010 zur Anwendung kommen müssen. Für die Gefahrstoffkennzeichnung von Gemischen galt eine Übergangszeit bis 01.06.2015.

Der Druck dieser Symbole erfolgt auf weißer Folie (z.B. CPM01) mit rotem (CPMR42) und schwarzem (CPMR40) Farbband. Nach Inkrafttreten der GHS-Verordnung in der EU ist es vorgeschrieben, dass Stoffe und Gemische mit der neuen Kennzeichnung verkauft werden. Eine Doppelkennzeichnung ist nicht zulässig. Die Firma AIB informiert ihre Kunden über solche Änderungen im den jeweiligen Newslettern und stellt die entsprechenden Grafiken als Update zur Verfügung. Daher sollten Sie Ihre Mitarbeiter möglichst schon vorher auf die zukünftigen Änderungen hinweisen. Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns unter [email protected] Anlage Erkennungsweiten Quellenverzeichnis:

- Beuth Verlag GmbH - Carl Heymanns Verlag - BG Chemie

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Anlage: Erkennungsweiten Kennzeichnungen: