Richtlinienreihe VDI 2700 · 2019. 6. 26. · VDI-Richtlinien (Auswahl) Reihe VDI 2700...

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Richtlinienreihe VDI 2700 Blatt 5: Qualitätsmanagement

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  • Richtlinienreihe VDI 2700

    Blatt 5: Qualitätsmanagement

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 2

    Zivilrecht -

    individuelle Vereinbarungen möglich

  • Seite 3Dieter Bachmann – BG ETEM

    Öffentliches Recht –

    Staat gibt Regeln vor, nicht verhandelbar

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 4

    Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung (…) sind so zu

    verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher

    Ausweichbewegung nicht

    verrutschen,

    umfallen,

    hin- und herrollen,

    herabfallen oder

    vermeidbaren Lärm erzeugen können.

    Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

    StVO § 22 (1) Ladung

    StVO § 22 richtet sich an alle, die am Transport beteiligt sind

    Gefordert wird die Verkehrssichere Verstauung der Ladung

    (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.1982)

    Konkretisierung zum 01.04.2006

  • Seite 5Dieter Bachmann – BG ETEM

    Normen (Auswahl)

    DIN 75410 Teil 1 Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen bis 3,5 t zGM

    DIN EN 12195 Teile 2 bis 4 Zurrgurte, Zurrketten, Zurrdrahtseile

    DIN EN 12640 Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen

    DIN EN 12642 Aufbauten an Nutzfahrzeugen

    DIN EN 283 Wechselbehälter

    DIN ISO 27955 Ladungssicherung im Pkw, Pkw-Kombi

    und Mehrzweck-Pkw

    DIN ISO 27956 Ladungssicherung im Lieferwagen (Kastenwagen)

    BG-Schriften (Auswahl)

    DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

    DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge

    DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge

    DGUV Information 209-064 Sichere Reifenmontage

    DGUV Information 214-002 Sicherer Betrieb von Lkw-Ladekranen

    Anerkannte Regeln der Technik

  • Seite 6Dieter Bachmann – BG ETEM

    VDI-Richtlinien (Auswahl)

    Reihe VDI 2700

    Ladungssicherung

    auf Straßenfahrzeugen

    (seit 1975)

    VDI 3968 ff.

    Sicherung von Ladeeinheiten

    (z. B. Umreifen, Schrumpfen,

    Stretchen)

    Nationale Regelwerke

    Anerkannte Regeln der Technik

    VDI 2700 Blatt 5 Qualitätsmanagement-Systeme

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 7

    Rechtsprechung in Deutschland

    Drei Grundsatzurteile bilden die Basis für die Rechtsprechung im Bereich der

    Ladungssicherung. Hierbei wird die VDI 2700 herangezogen.

    Zusammenfassung:

    Die VDI 2700 stellt die gegenwärtig technisch

    anerkannten Beladungsregeln dar:

    Verlader und Fahrer haben die

    Ladungssicherung auf der Basis der

    VDI 2700 durchzuführen.

    Der Halter hat das Fahrzeug ausreichend

    mit Ladungssicherungsmitteln so auszu-

    rüsten, dass dies auch möglich ist.

  • „Als Unternehmer habe ich mit der

    Ladungssicherung

    nichts zu tun.

    Bei uns tragen die Staplerfahrer

    die Verantwortung!“

    Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 8

    Bei Betriebsbegehungen oft gehört

  • Verantwortung des Unternehmers

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    Arbeitsschutzgesetz, § 13 (1) Verantwortliche Personen

    Hauptadressat ist der Arbeitgeber (Unternehmer)

    Er und seine gesetzlichen Vertreter sind für die Sicherheit und

    Gesundheit bei der Arbeit an oberster Stelle verantwortlich

    Arbeitsschutzgesetz, § 13 (2) Pflichtenübertragung

    Aufgaben und Verantwortung können auf nachgeordnete

    Führungskräfte und Mitarbeiter übertragen werden

    Dieter Bachmann – BG ETEM

  • Verletzung der

    Aufsichtspflicht in Betrieben

    Seite 10

    Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG §130 (1)

    „Wer als Inhaber eines Betriebes vorsätzlich oder fahrlässig die

    Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb

    Zuwiderhandlungen (…) zu verhindern (…) handelt ordnungswidrig (…)

    Er hat durch eine geeignete Organisation und Aufsicht

    Zuwiderhandlung gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern.

    Dieter Bachmann – BG ETEM

    Konkret für den Bereich der Ladungssicherung:

    Lässt der Unternehmer zu, dass Fahrzeuge mit mangelhafter gesicherter

    Ladung den Betrieb verlassen, so begeht er selbst eine Ordnungswidrigkeit und

    kann wegen Verletzung der Organisationspflicht

    mit einer Geldbuße bis zu

    1 Mio. EUR belangt werden.

    (Grundsatzurteil des OLG Celle vom 28.02.2007)

  • Dieter Bachmann – BG ETEM

    Der Unternehmer (Absender) beauftragte einen Frachtführer, die Waren

    zu verladen

    zu sichern

    zu transportieren.

    Auf Grund mangelnder Ladungssicherung kam es jedoch zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden.

    OLG Celle entschied:

    Der GF ist zuständig für die betriebliche Organisation auch bei der Verladetätigkeit

    Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für die Kontrolle der Verladung wurden nicht veranlasst

    Er hat zugelassen, dass das Fahrzeug trotz ungenügender Ladungssicherung den Betrieb verlassen hat

    Geldbuße wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG

    Urteil des OLG Celle vom 28.02.2007

    Seite 11

    Das Ladepersonal des Absenders hätte

    die ordnungsgemäße Ladungssicherung

    kontrollieren müssen.

  • Dieter Bachmann – BG ETEM

    VDI-Richtlinie 2700, Blatt 5 „Qualitätsmanagement“

    Wendet sich an den Unternehmer

    Enthält Vorgaben und Regelungen

    Entspricht den anerkannten Regeln der Technik

    „Der Unternehmer schafft Strukturen, anhand derer die Verantwortung

    für die ordnungsgemäße Ladungssicherung lückenlos gewährleistet

    und nachvollziehbar ist.“

    ordnungsgemäß Ladungssicherung nach dem Stand der Technik

    lückenlos Fahrzeugkontrollen ohne Ausnahmen

    nachvollziehbar Verladungskontrolle mit Dokumentation

    Aufbau der

    betrieblichen Organisation

    Seite 12

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 13

    Übertragung von Unternehmerpflichten

    Je nach Betriebsgröße kann der Unternehmer

    einen Mitarbeiter zum Leiter der Ladearbeiten

    beauftragen

    Dieser übernimmt Aufgaben und Pflichten für

    die Verladung und die Ladungssicherung

    Bei der Pflichtenübertragung beachten

    Sorgfältig auswählen

    Zuverlässig, ausgebildet und fachkundig

    (z. B. Seminar 375 der BG ETEM -

    Ausbildung nach VDI 2700)

    Macht der Unternehmer von der Pflichtenübertragung

    keinen Gebrauch, dann muss er die Aufgaben für die

    ordnungsgemäße Ladungssicherung selbst wahrnehmen.

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 14

    Aufgaben und Pflichten werden

    konkret formuliert

    Der Leiter der Ladearbeiten

    kennt seinen Aufgabenbereich

    Der Unternehmer ist weiterhin

    in der Mitverantwortung

    Schriftliche

    Pflichtenübertragung

    Aushang

    im Betrieb

    Anhang1-Bestellung zum Leiter der Ladearbeiten.pdf

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 15

    Aufteilung der Verantwortung

    im Verladebereich

    Verlader

    Belader

    Pflichten-

    übertragung

    Kontrolle

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 16

    Aufgaben des

    Leiters der Ladearbeiten

    Aufbau der Organisation im Verladebereich

    Abläufe organisieren

    Ladungssicherungsmaßnahmen festlegen

    Auswahl der geeigneten Fahrzeuge

    Auswahl und Beschaffung der Hilfsmittel zur Ladungssicherung

    Zur Schaffung von Abläufen und zur Dokumentation dienen:

    Arbeitsanweisungen, Verladeanweisungen

    Teilnehmerlisten von Schulungen, Unterweisungen

    Protokolle, Checklisten

    Fotodokumentation

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 17

    Organisation der …

    Fahrzeugkontrollen mit Dokumentation

    vor dem Beladen durch das

    Ladepersonal

    Ausfahrtkontrollen durch das

    Ladepersonal

    Überprüfung der

    Ladungssicherungs-

    hilfsmittel

    Erstellung von Anweisungen

    Aufgaben des

    Leiters der Ladearbeiten

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 18

    Dem Ladepersonal Anweisungen

    zum Arbeitsablauf erteilen

    Ladepersonal kontrollieren

    Rückmeldung an den Unternehmer

    (z.B. Jahresberichte)Dem Ladepersonal Anweisungen geben

    Seine grundlegende Pflichten:

    Anweisungen erteilen

    Kontrollen durchführen

    Meldungen erstatten

    Aufgaben des

    Leiters der Ladearbeiten

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 19

    Verladeanweisungen erstellen

    Sicherungsmaßnahmen für die

    jeweilige Ladung

    Leicht verständlich (Skizzen, Fotos)

    Erleichtern die Kontrolle der

    Ladungssicherung vor der Abfahrt

    Im Verladebereich aushängen

    Aufgaben des

    Leiters der Ladearbeiten

    Anhang3-Verladeanweisung.pdf

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 20

    Schulung des Ladepersonals

    Verantwortung für das Ladepersonal

    Ein- und Unterweisung

    Ladepersonal alle 3 Jahre zur

    Ladungssicherung schulen

    (VDI 2700 Blatt 5)

    Schulung kann selbst durchgeführt werden

    Externer Schulungspartner kann

    in Einzelfällen sinnvoll sein

    Dokumentation

    Aufgaben des

    Leiters der Ladearbeiten

    Anhang5-Bestätigung der Schulung.pdf

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 21

    Aufgaben des Ladepersonals

    Auch das Ladepersonal trägt

    Verantwortung

    Das Ladepersonal verbringt und

    sichert die Ladung auf dem Lkw

    Hierfür muss es geschult und konkret

    angewiesen sein

    Die Verantwortung beschränkt sich

    auf das korrekte Handeln nach den

    Anweisungen Ladepersonal belädt nach den Anweisungen

    des Leiters der Ladearbeiten

  • Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 22

    Fahrzeugkontrollen auf

    augenscheinliche Mängel vor dem

    Beladen

    Kontrolle der Ladungssicherung vor

    Verlassen des Betriebsgeländes

    Dokumentation durch

    Checkliste und / oder Foto

    Aufgaben des Ladepersonals

    Anhang6-Checkliste zur Kontrolle der Ladungssicherung.pdf

  • Dieter Bachmann – BG ETEM

    Dokumentation durch:

    Arbeitsanweisungen, Verladeanweisungen

    Teilnehmerlisten von Schulungen, Unterweisungen

    Protokolle

    Checklisten

    Das kann nur behaupten, wer im Betrieb die

    Voraussetzungen geschaffen hat:

    Geschulte Mitarbeiter

    Klar geregelte standardisierte Arbeitsabläufe

    Die „Spielregeln“ sind bekannt!

    „Unsere Ladung wird

    ordnungsgemäß gesichert!“

    Seite 23

  • Dieter Bachmann – BG ETEM 24

    Die Dokumentation gewährleistet

    eine schriftliche Beweisführung

    die Nachvollziehbarkeit aller Betriebsvorgänge

    den Nachweis über eine funktionierende Eigenkontrolle

    „Wer schreibt, der bleibt!“

    Für den Ernstfall:

    Beweisführung durch Dokumentation

  • Medienportal der BG ETEM

    Dieter Bachmann – BG ETEM Seite 25

    Zum Beispiel: Schulungsbroschüre Nr. 226