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Nummer 5 1.3.2016 Aus dem Inhalt Seite Risiko Drohnen 57 Schwerpunkt: Drohnen Markübersicht Drohnen‑ detektions‑ und ‑abwehrsysteme 58 Das fliegende Auge – Einsatz‑ möglichkeiten von UAV in der Unternehmenssicherheit 63 Verbotszonen für Drohnenflüge 65 Neue Regelungen für Drohnen‑Flüge 67 Konventioneller Schutz gegen Drohnengefahren 69 Sicherheitslage Reden ist Silber … 72 Für Ihre Sicherheitsbibliothek 74 Nachrichten 75 Beiliegend zwei Informationen der SIMEDIA Akademie GmbH. Risiko Drohnen Es wird oft über Risiken durch Drohnen diskutiert. Dabei wird viel Panik produziert und es ist an der Zeit, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Risiken grundsätzlich gar nicht so neu sind. Zu Zeiten der sogenannten RAF gab es eine vergleich- bare Diskussion. Damals ging man von verschiedenen An- griffsszenarien mit Modellflugzeugen aus. Und in der Tat gab es damals Hinweise, dass in Terroristenkreisen solche Szenari- en überlegt und auch einige Experimente wohl durchgeführt worden waren. In der damaligen Untergrundliteratur wurden sie beschrieben. In die Tat umgesetzt wurden sie damals je- doch nicht. Die Diskussion um Gegenmaßnahmen nimmt skurrile Züge an. Berichte über abgerichtete Adler, Möwen und Falken geistern durch die Presse, obgleich die Veröffentlichungen nicht vom 1. April stammen. Nein, sie sind durchaus ernst ge- meint: Die niederländische Polizei versucht Raubvögel gegen Drohnen abzurichten, um Drohnen-Drogen-Transporte, z. B. aus den Häfen, zu unterbinden. In Mexiko ist eine Drohne mit beachtlicher Kokain-Zuladung abgestürzt. Das Szenario ist also ernst zu nehmen, wenngleich Adler wohl kaum flächendecken- de Abwehrinstrumente für Unternehmen darstellen werden. Tontaubenschützen diskutieren mit und verdrängen den Um- stand, dass deren Ansinnen schon wegen des Waffenrechts und aufgrund der Allgemeingefährdung praktisch gar nicht umsetzbar ist. Auch das Stören der Funkfrequenzen wird dis- kutiert. Man will dadurch die Drohnen zum Absturz bringen – nicht bedenkend, dass bereits eine abgestürzte Drohne in einem Kinderwagen gelandet und einem Baby ein Auge aus- geschlagen haben soll. Ferner wird bei den Störkonzepten nicht mitbedacht, dass Drohnen auch mit verschlüsselter Steuerung oder autonom per GPS-Navigation fliegen können und so ein einfaches Ablenken und Umsteuern kaum vielver- sprechend ist. Es gibt in der Sicherheitsplanung eigentlich nur zwei strategi- sche Ansätze: Zum einen kann man Maßnahmen entwickeln, die dazu beitragen, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereig- nisses mit Schadensfolge zu reduzieren. Zum anderen kann man durch geeignete Maßnahmen anstreben, die Schadens- höhe gering zu halten. Daran hat das Auftreten des neuen Werkzeugs Drohne nichts geändert. Tel. +49 (0) 228 96293-0 [email protected] Wir gestalten Sicherheit.

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Nummer 5 1.3.2016

Aus dem Inhalt Seite

Risiko Drohnen 57

Schwerpunkt: DrohnenMarkübersicht Drohnen‑ detektions‑ und ‑abwehrsysteme 58Das fliegende Auge – Einsatz‑ möglichkeiten von UAV in der Unternehmenssicherheit 63Verbotszonen für Drohnenflüge 65Neue Regelungen für Drohnen‑Flüge 67Konventioneller Schutz gegen Drohnengefahren 69

SicherheitslageReden ist Silber … 72

Für Ihre Sicherheitsbibliothek 74

Nachrichten 75

Beiliegend zwei Informationen der SIMEDIA Akademie GmbH.

Risiko DrohnenEs wird oft über Risiken durch Drohnen diskutiert. Dabei wird viel Panik produziert und es ist an der Zeit, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Risiken grundsätzlich gar nicht so neu sind. Zu Zeiten der sogenannten RAF gab es eine vergleich-bare Diskussion. Damals ging man von verschiedenen An-griffsszenarien mit Modellflugzeugen aus. Und in der Tat gab es damals Hinweise, dass in Terroristenkreisen solche Szenari-en überlegt und auch einige Experimente wohl durchgeführt worden waren. In der damaligen Untergrundliteratur wurden sie beschrieben. In die Tat umgesetzt wurden sie damals je-doch nicht.

Die Diskussion um Gegenmaßnahmen nimmt skurrile Züge an. Berichte über abgerichtete Adler, Möwen und Falken geistern durch die Presse, obgleich die Veröffentlichungen nicht vom 1. April stammen. Nein, sie sind durchaus ernst ge-meint: Die niederländische Polizei versucht Raubvögel gegen Drohnen abzurichten, um Drohnen-Drogen-Transporte, z. B. aus den Häfen, zu unterbinden. In Mexiko ist eine Drohne mit beachtlicher Kokain-Zuladung abgestürzt. Das Szenario ist also ernst zu nehmen, wenngleich Adler wohl kaum flächendecken-de Abwehrinstrumente für Unternehmen darstellen werden.

Tontaubenschützen diskutieren mit und verdrängen den Um-stand, dass deren Ansinnen schon wegen des Waffenrechts und aufgrund der Allgemeingefährdung praktisch gar nicht umsetzbar ist. Auch das Stören der Funkfrequenzen wird dis-kutiert. Man will dadurch die Drohnen zum Absturz bringen – nicht bedenkend, dass bereits eine abgestürzte Drohne in einem Kinderwagen gelandet und einem Baby ein Auge aus-geschlagen haben soll. Ferner wird bei den Störkonzepten nicht mitbedacht, dass Drohnen auch mit verschlüsselter Steuerung oder autonom per GPS-Navigation fliegen können und so ein einfaches Ablenken und Umsteuern kaum vielver-sprechend ist.

Es gibt in der Sicherheitsplanung eigentlich nur zwei strategi-sche Ansätze: Zum einen kann man Maßnahmen entwickeln, die dazu beitragen, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereig-nisses mit Schadensfolge zu reduzieren. Zum anderen kann man durch geeignete Maßnahmen anstreben, die Schadens-höhe gering zu halten. Daran hat das Auftreten des neuen Werkzeugs Drohne nichts geändert. Tel. +49 (0)228 96293-0

[email protected]

Wir gestalten Sicherheit.

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Auch das Spektrum der denkbaren Attacken hat sich durch die Drohnen an sich nicht verändert. Aber verändert hat sich die Lage durch die Tatsache, dass einige Sicherungsmaßnahmen für die Drohne kein Hindernis darstellen. Typi-sches Beispiel: der Zaun. Er verliert bei einem Flugobjekt naturgemäß seine Bedeutung.

Andere Maßnahmen hingegen behalten auch gegenüber der Drohne ihre Wirksamkeit. Bei Rechenzentren z. B. haben umsichtige Planer und Betreiber schon seit Jahrzehnten die Frischluftversorgung in die Überwachung einbezo-gen. Werden Aerosole erkannt, wird automatisch die Zuluft abgeschiebert und das Rechenzentrum auf Umluft gefahren. Das ist für den Betrieb auch über längere Zeit völlig unproblematisch – zumal in einem gut geführten Rechen-zentrum der Frischluftanteil ohnehin klein gehalten wird. Das spart Energie in der Aufbereitung, weil stabile Verhältnisse von Luftfeuchte und Temperatur gefahren werden. Wenn man Drohnenangriffe ernsthaft zu befürchten hat, kann man sogar so weit gehen, dass die Rechnerräume überwiegend in reiner Umluft gefahren werden und Zeitfenster festgelegt werden, in denen – mit dadurch reduzierter Eintrittswahrscheinlichkeit – bedarfsgerecht Frischluft zu-geführt wird. Gegen einen Gasangriff mit Aerosolen wirkt diese schon fast traditionelle RZ-Schutzmaßnahme allemal.

Der Drohnen-Hype ist in Teilen skurril. Selbst Physikern geht die Fantasie durch und sie überschreiten die Grenzen der Physik, wenn sie in Angriffssze-narien schwelgen. Es ist daher an der Zeit, die Gefahren und die Chancen zur Risikominderung realistisch zu betrachten. Sicher haben in der Vergangenheit viele Unternehmen auf eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen auf den ver-schiedenen Gebieten verzichtet. Nehmen wir den Brandschutz: Wärmedäm-mung ist am billigsten, wenn man Heizöl verwendet, denn nichts anderes ist die Styropordämmung – aufgeschäumtes Erdöl eben. In diesem Feld sieht der Sicherheits‑Berater folglich auch das massivste und im Einzelfall auch existen-zielle Risiko, das die Drohnen bieten (Vgl. hierzu den Beitrag „Konventioneller Schutz … “ hier im Heft.).

Es bleibt also bei der besonnenen Empfehlung des Sicherheits‑Berater: Stets mit Augenmaß agieren, Schwachstellen analysieren und die jeweils individu-elle Kritikalität feststellen. (vzm)

Stichworte: Drohnen – Gegenmaßnahmen – Modellflugzeuge – Raubvögel – Rechenzentrum – Schwachstellen – Sicherheitsplanung

Schwerpunkt DrohnenMarkübersicht Drohnendetektions- und -abwehrsysteme

Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht auf irgendeinem Nachrichtenportal eine Meldung über das Thema „Drohne“ erscheint – ob es nun um die Drohne als Hilfsmittel zur Bewältigung schwieriger Aufgaben oder um den Aspekt der Sicherheit bzw. Gefährdung geht. Letzteres steht dabei gern besonders im Fokus. Doch welche Gegenmaßnahmen gibt es eigentlich gegen die anschei-nend immer größer werdende Verbreitung von Drohnen und die damit einher-gehende Gefahr, die durch diese auf Gebäude, Unternehmen, Personen oder Institutionen wirkt? Ein Überblick über die am Markt befindlichen Detektions- und Abwehrsysteme sorgt hier für mehr Klarheit – unter der Voraussetzung, dabei speziell auch die Frage der Marktreife solcher Systeme zu betrachten. Ideen gibt es schließlich viele, jedoch stehen diese teilweise nicht immer in Einklang mit geltenden rechtlichen Vorschriften und praktischen Anwendungs-

Drohnen-besonderheiten

RZ-Frischluft-versorgung

Brandschutz ernst nehmen

Immer mit Augenmaß

Sicherheit oder Gefahr

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möglichkeiten. Man darf zurzeit noch nicht zuviel er-warten, was praktikable Lösungen angeht.

Dedrone (www.dedrone.com/de/)

Die Redakteure des Sicherheits‑Berater hatten letz-ten Sommer die Gelegenheit, das System der aus Kassel stammenden Firma Dedrone GmbH im Rah-men einer Live-Vorstellung am Redaktionssitz in Bonn zu begutachten. Das Unternehmen bietet mit seinem Produkt „DroneTracker“ ein System an, das auf Basis eines Multi-Sensor-Systems (Schall, Ultra-schall, Infrarot, Video, Audio, Frequenzscanning) Drohnen erkennen kann. D. h., Drohnen werden auf Basis der Merkmale wie Form der Drohne, Ge-räuschsignatur, Größe und Bewegungsmuster er-kannt. Da es sehr viele Hersteller von Drohnen gibt, die wiederum ihre Drohnen in unterschiedlichsten Ausführungen und Formen anbieten, ist es ferner Ziel, durch eine Verknüpfung der o. g. Merkmale eine sogenannte „DroneDNA“ (O-Ton der Firma Dedrone) zu erfassen, die eine Erkennung eines Drohnenan-fluges weiter verbessern soll. So soll das System auch Drohnen, die wie Vögel aussehen, oder Droh-nen, die gleiten oder mit Autopilot fliegen, dabei keine Funkverbindung aufbauen und somit keine detektierbaren Frequenzen senden, erkennen. De-drone argumentiert daher gegen die Verwendung einer Einsensortechnik. So seien z. B. bei einer Be-schränkung auf ein Frequenzscanning, also die De-tektion der Drohnensteuerung (die Fernsteuerung), keine Autopilotdrohnen zu erkennen. Diese könnten sozusagen wie Schläfer im Umfeld eines Unterneh-mens platziert werden, dann irgendwann selbsttätig starten und eine vorprogrammierte Route zurückle-gen. Bei der Beschränkung auf akustische Sensoren wiederum könnten lautlose Drohnen (Gleiter) nicht erkannt werden – und bei der Beschränkung auf ka-meragestützte Detektion blieben formveränderte Drohnen unentdeckt.

Die Aktualisierung der Datenbank mit diesen Droh-nentypen, Software-Updates und die weitere techni-sche Betreuung des Kunden (z. B., um das System auf Basis der Einsatzumgebung zu optimieren) erfol-gen auf Basis eines gesonderten Servicevertrages. Je nach gegebener Observierungsgröße von Gebäu-de oder Geländen lassen sich auch mehrere Drone-Tracker miteinander vernetzen. Als Reichweite des Systems gibt Dedrone 100 Meter an bei einer Ar-beitstemperatur von minus 20 Grad bis plus 50 Grad Celsius.

Dronehunter (www.dronehunter.de)

Ein weiteres deutsches Unternehmen ist ebenfalls am Markt für Drohnendetektionssysteme vertreten.

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Dronehunter

Reichweite bis 500 Meter

Mobil und stationär

Anti-UAV Defence System

Detektion und Angriff

Alteingesessenes Unternehmen

Geräuschanalyse bis ein Kilometer

Die aus Esslingen am Neckar stammende Firma Proservin GmbH bietet unter dem Produktnamen „Dronehunter“ das nach eigenen Angaben weltweit er-ste verfügbare System zur Detektion und Verfolgung von UAVs bzw. Flugdroh-nen auf großer Distanz an.

Die dabei eingesetzte Sensorik soll sogenannte UAVs (Flugdrohnen) der Mi-niaturklasse, unabhängig von Wetterlage und Lichtverhältnissen, zuverlässig detektieren und verfolgen. Die Reichweite wird hierbei abhängig von Größe und Beschaffenheit der Flugdrohne mit maximal 500 Metern für kleine Droh-nen angegeben. Das System kann anhand eines im Vorfeld festgelegten De-tektionsbereichs Drohnen sowie Flächenflieger erkennen und bei Überschrei-ten der „Sicherheitslinie“ einen Alarm auslösen. Die Alarmierung erfolgt hier-bei sowohl akustisch, visuell als auch digital als Push-Message auf Smartpho-nes via SMS oder Mail.

Einsetzbar ist das System als mobile sowie stationäre Anlage mit einem oder auch mehreren Sensoren. Das System lässt sich nach Angaben des Unterneh-mens einfach in bestehende TCP/IP-Netzwerke integrieren und soll nahezu wartungsfrei sein. Das System soll sich so z. B. auch in die Hausautomation integrieren lassen, um Gegenmaßnahmen automatisch einleiten zu können. So können z. B. Jalousien bei sich annähernden Flugobjekten automatisch geschlossen werden, um Einblicke sicher zu verhindern.

Blighter AUDS (www.blighter.com)

Eine sozusagen etwas verschärfte Variante zu den bereits genannten Syste-men bietet das britische, nahe London firmierende Rüstungsunternehmen „Blighter Surveillance Systems“ aus der Nähe von Essex, welches sich be-sonders auf staatliche oder militärische Kunden konzentriert. Das Produkt „Blighter AUDS“ (Anti-UAV Defence System) wurde entwickelt, um ein unbe-manntes Luftfahrzeug (UAV – unmanned, uninhabited oder unpiloted aerial vehicle) nicht nur aufzuspüren, sondern zugleich auch unschädlich zu machen.

Das System soll dabei die Radarzielerfassung, die elektrooptische Verfolgung des UAV sowie die direkte Störung der Flugaktivität bieten. Es soll einen Ra-dius von ca. acht Kilometern überwachen können. Dabei werden immer wie-der Radiowellen mit einem Power-Output von vier Watt ausgesendet. Die Störung der Flugaktivität wird durch ein Modul namens „ECS“ (Enterprise Control System) erreicht. Dabei sollen selektiv die Steuerungs- und Funkti-onskanäle des UAV gestört werden können. Das ECS arbeitet dabei mit ge-richteten Antennen, um so eine maximale Reichweite zu erreichen und gleich-zeitig Störeinflüsse auf die restliche Umwelt zu minimieren.

DroneShield (www.droneshield.com)

Das aus Northern Virginia (USA) stammende Unternehmen “DroneShield” bezeichnet sich als weltweit führenden Anbieter im Bereich der Drohnende-tektionstechnologie. Dabei beruft sich das Unternehmen auf die fast 20-jähri-ge Erfahrung im Bereich der Rüstungstechnik, des Nachrichtendienstes sowie der Luftfahrt.

DroneShield arbeitet dabei nach einem bereits erwähnten Erkennungsverfah-ren, wobei darüber hinaus keine zusätzlichen Sensoren eingesetzt werden. D. h. im Klartext, dass das System sich auf die Analyse spezifischer Geräusche eines Drohnenanfluges konzentriert. Dabei werden aus dem Überwachungs-bereich Geräuschproben entnommen und analysiert. Das System vergleicht diese Proben mit der eigenen Datenbank von akustischen Signaturen. Im

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10-km-Radius

Airbus-Technik

Lieferbar ab Mitte 2016

Falcon Shield

Attack-Funktion

Falle einer Erkennung gibt das System einen Alarm aus und zeichnet identifi-zierende Informationen über das Flugobjekt auf. Die Alarme können als SMS, E-Mail oder in ein bestehendes Gefahren-/ Sicherheitsmanagementsystem integriert werden.

Angeboten werden neben dem Standard-Sensor auch ein sogenannter Long-Range-Sensor, der lt. Angaben von DroneShield eine Reichweite von einem Kilometer haben soll.

Airbus (https://airbusdefenceandspace.com)

Der europäische Flugzeughersteller Airbus bzw. dessen Division Airbus De-fence and Space stellte im Rahmen der Consumer Electronics Show in Las Vegas ein Abwehrsystem gegen Drohnen vor. Mithilfe des Systems sollen die unbemannten Luftfahrzeuge zunächst registriert und dann blockiert werden können. Zum Einsatz kommen dabei Infrarotkameras, Radar-Technologie und eine lt. Airbus hoch entwickelte Sensorik, die es dem System erlauben soll, Drohnen in einem Zehn-Kilometer-Radius aufzuspüren. Ein möglicherweise gefährlicher oder zumindest unerlaubter Drohnenflug soll ferner mithilfe eines Signals, das die Kommunikation zwischen Drohne und Drohnenpilot stört, beendet werden.

Das System führt hierbei die unterschiedlichen Daten der einzelnen Sensoren zusammen und soll Drohnen anhand der Daten von Radarsystemen, Infrarot-kameras und Funkpeilgeräten aus dem Portfolio von Airbus Defence and Space erkennen können. Auf Basis einer umfassenden Bibliothek an Bedro-hungen und der echtzeitigen Analyse der Steuersignale soll dann die Verbin-dung zwischen der Drohne und dem Piloten unterbrochen bzw. ihre Navigati-on gestört werden können. Zudem soll über ein Peilgerät auch die Position des Piloten ermittelt werden, um auch eine Intervention/Festnahme des Piloten/Täters zu ermöglichen.

Die von Airbus Defence and Space entwickelte „SMART Responsive Jam-ming Technology“ soll dafür sorgen, dass nur die relevanten Frequenzen, die für die Drohnensteuerung genutzt werden, von den Störsignalen blockiert werden. Auch anspruchsvollere Funktionen sind möglich, wie etwa die Klassi-fizierung der Fernsteuerung und das GPS-Spoofing. Dadurch soll nicht nur ef-fektiv und zielgerichtet gestört, sondern sogar die Drohnensteuerung über-nommen werden können. Einsatzfähige Systeme sollen ab Mitte 2016 liefer-bar sein.

Selex ES (www.us.selex-es.com)

Unter der Produktbezeichnung “Falcon Shield” vertreibt das in Italien und UK beheimatete Unternehmen Selex ES ebenfalls ein Anti-Drohnensystem. Das System wurde erstmalig auf der DSEI 2015 (Messe Defence and Security Equipment International) in London vorgestellt und soll nach einer etwa drei-jährigen Entwicklungszeit die volle Marktreife besitzen und auch verfügbar sein.

Auch das System aus dem Hause Selex arbeitet auf Basis eines Multi-Sensor-systems und einer Erweiterung zum „Attackieren“ der anfliegenden Drohne. Diese Attack-Funktion soll es dem Benutzer erlauben, die Kontrolle über das Flugobjekt zu übernehmen.Mithilfe eines Managementsystems und einer Reihe von Sensoren und sogenannter Effektor-Module soll das System an die jeweiligen Ansprüche des Kunden angepasst werden können.

Battelle-Institut (www.battelle.org)

Unter dem Schlagwort Störung statt Zerstörung soll der DroneDefender des

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Battelle-Instituts Drohnen kontrolliert lahmlegen. Das Gerät, das einem Ge-wehr mit Antennensystemen ähnelt und auch so im Zielanschlag eingesetzt werden muss, stört in einem Kegel mit gut 30 Grad Öffnungswinkel um die Längsachse der sogenannten Yagi-Antenne massiv den Funkverkehr der Droh-ne. Angeblich seien GPS-Signale, aber auch andere Frequenzbänder, betrof-fen. Genaueres ist von den Entwicklern nicht zu erfahren. Positions- und Fernsteuersignale sollen so nicht mehr die Drohne erreichen.

In einer solchen Situation der „Funk-Ungewissheit“ schalten Drohnen zumeist in einen Automatikmodus. Entweder verharren sie in der Luft, bis ihre Batteri-en leer sind, oder sie landen. Alles ganz nett, aber halt keine finale Lösung! Mit diesem JAMMER wird man bei einer autonom fliegenden Drohne gar nichts erreichen, da sie bei der Störung der Funksignale – auch des GPS – über den Magnetfeldsensor und die Gyros + 3 Achsen True-Airspeed + Vario ihre Position hinreichend genau weiterberechnen kann und einfach weiterfliegt oder entsprechende Ausweichmanöver durchzieht, damit das Jammen dann nicht mehr so einfach ist.

Noch nicht im Markt angeboten, sondern nur eine Idee bislang, ist die Störung von Drohnenkameras durch Laserlicht. Im Zusammenspiel mit Drohnendetek-tionseinrichtungen können auch industrielle Laserpointer eingesetzt werden. Statt Piloten im Anflug auf einen Flughafen zu blenden, werden sie hier ge-nutzt, um die Drohne nebst transportierter Überwachungsmimik zu blenden. Ein solcher Angriff führt nicht zum Absturz der Drohne, schaltet lediglich die Überwachungsoptik aus, bedingt aber die Entwicklung eines Lasers, der sich sein Ziel, die Kameraoptik, selbst sucht und nachführt. Vielleicht kommt das auch recht bald.

Fazit:Die hier vorgestellten Produkte vermitteln einen Eindruck davon, wie sehr der Markt im Bereich Anti-Drohnensysteme in Bewegung ist und wie verzweifelt die Suche nach guten Lösungen betrieben wird.

Keines der Produkte ist bislang in breiter Anwendung erprobt. Eine Reihe von Lösungsansätzen verstoßen augenscheinlich gegen geltendes nationales Recht.

Der Gedanke, Drohnen durch die Störung der Funkfrequenzen am Einfliegen in bestimmte Bereiche zu hindern oder auch die Steuerung zu usurpieren und sie zur gezielten und kontrollierten Landung zu bringen, ist zwar faszinierend, führt aber zur Folgefrage, ob dadurch nicht andere Systeme, Objekte oder Personen gestört bzw. gefährdet werden. Auch hilft das Stören der Frequen-zen wenig, wenn eine Drohne einen Angriff quasi autonom, anhand im Vorfeld definierter und in der Drohne gespeicherter GPS-Daten abfliegt. Zwar wird auch das sog. GPS-Spoofing (Aussenden von Störsignalen) angeboten, aber hier muss ebenso die berechtigte Frage gestellt werden, ob nicht weitere, unübersehbare Risiken für das Umfeld entstehen. Der Gesetzgeber arbeitet gegenwärtig an der weiteren Regulierung des Themas Drohnenflug. Dies be-inhaltet jedoch auch die Regulierung der „abwehrenden Seite“. Für kritische Infrastrukturen wie z. B. Atomkraftwerke, Staatsobjekte mit hohem Schutzbe-darf oder militärische Anlagen müssen entsprechende Regelungen geschaf-fen werden, ob diese Systeme überhaupt eingesetzt werden dürfen (Näheres hierzu im Beitrag unseres Gastautors Dr. Ulrich Dieckert ab S. 67).

Stichworte: Airbus – Battelle-Institut – Blighter – Dedrone – Drohnen – Drohnenabwehr – Drohnende-tektion – Dronehunter – Droneshield – Marktübersicht – UAV – Radar – Selex

Störung statt Zerstörung

Laserlicht gegen Drohnenkameras

Dynamischer Markt

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Das fliegende Auge – Einsatzmöglich-keiten von UAV in der Unternehmens-sicherheit

Der folgende Beitrag stammt von Gastautor Torsten Hiermann vom Beratungsunternehmen CriseCon‑sult (www.criseconsult.de). Er berät und unterstützt Unternehmen im Bereich Krisenmanagement und Unternehmenssicherheit. Als UAV‑Pilot (UAV: unbe‑manntes Luftfahrzeug) beschäftigt er sich zudem praxisnah mit den Chancen und Risiken von Droh‑nen.

Um es vorweg zu sagen: Der Einsatz von Drohnen im Bereich der Unternehmenssicherheit bietet heu-te keinen Mehrwert, der nicht bereits durch andere Mittel zu erzielen wäre. Das macht Unmanned Aerial Vehicles (UAV) jedoch keineswegs uninteressant für Anwendungen im Corporate Security-Umfeld. Doch der Reihe nach:

So vielfältig die möglichen Bedrohungsszenarien durch UAV sind, so vielfältig können die Multicopter im Unternehmensinteresse eingesetzt werden. Eine durch die häufigste „zivile“ Anwendung naheliegen-de Verwendung, nämlich als „fliegendes Auge“, liegt im Bereich der Objektüberwachung und des Perime-terschutzes. Insbesondere große Unternehmensa-reale und Freiflächen lassen sich, sinnvollerweise ergänzend zu bestehender Überwachungstechnik, von Drohnen kontrollieren, je nach vorhandener Technologie auch in Echtzeit. Die Sichtbarkeit der Fluggeräte kann zudem dazu beitragen, bei potenzi-ellen Tätern oder Störern die Risikoschwelle zu erhö-hen, weil durch die „Lufthoheit“ Präsenz vermittelt wird. Diese Art von „show of force“ lässt das Ent-deckungsrisiko steigen, wirkt abschreckend und verkürzt unter Umständen Interventionszeiten. Ein weiterer Vorteil: Im Aufzeichnungs-Modus werden gleich Videobeweise angefertigt.

Der Blick von oben, die Luftbildperspektive, bietet im wahren Wortsinn neue Einsichten und macht die Anschaffung von Kameradrohnen interessant. So greifen im Bereich der Lagefeststellung zunehmend nicht nur Behörden auf die verhältnismäßig leicht zu steuernden Drohnen zurück. Für Unternehmen kann dies ebenfalls sinnvoll sein, um einem Einsatzstab wertvolle Bilder zur Beurteilung einer Situation zu liefern oder um Foto- oder Videodokumentationen zu erstellen, beispielsweise im Rahmen von notwendi-gen Inspektionen. Die Vorteile von Luftbildaufnah-men lassen sich auch für eigene Vulnerabilitätsanaly-sen nutzen.

Zunehmend werden die Fluggeräte auch zur Detek-tion eingesetzt. Fertig konfigurierte Modelle mit Zur von Zur Mühlen-Gruppe gehören:

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Wärmebildkameras sind nicht nur im Bereich militärischer Anwendungen verfügbar. Letztlich sind den Einsatzmöglichkeiten als Geräteträger aber kaum Grenzen gesetzt: Je nach Leistungsfähigkeit des UAV lassen sich die unter-schiedlichsten Anwendungen installieren, das ist häufig nur eine Frage der Payload (Nutzlast). Zwar wird die Flugzeit durch die Kapazität der energiespei-chernden Akkus eingeschränkt. Mit einer Einsatzdauer im Bereich zwischen 20 und 90 Minuten sind die heute üblichen Anwendungsfälle aber nicht nen-nenswert eingeschränkt, Ersatzakkus sind zudem schnell angeschlossen.

Doch trotz der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten: Drohnen werden kon-ventionelle Maßnahmen nicht überall ersetzen können. Prof. Constantin Ver-wiebe, der als Gutachter und „Turmpapst“ deutschlandweit die höchsten Bauwerke erklimmt, um ihren Zustand zu beurteilen, kann auf eine „handnahe Inspektion“ der Bauwerke nicht verzichten. Bei der Schweizer Netzgesell-schaft Alpiq EnerTrans AG hingegen setzt man Hexacopter seit Mai 2014 für Mast- und Leitungskontrollen ein: Ein Operator steuert dabei den Flugroboter im Sichtflug, während sich ein Spezialist auf die eigentliche Kontrolle der Ein-richtung konzentriert. Doch nicht nur in der Schweiz werden Kameradrohnen zu Inspektionszwecken genutzt, auch in Deutschland werden sie eingesetzt, an Hochspannungsleitungen oder auch bei Sichtüberprüfungen von Staumau-ern. Der Markt wächst also und so verwundert es nicht, dass auch Luftfahrt-unternehmen von dem Wachstumsmarkt profitieren wollen. Lufthansa Aerial Services hat erst vor wenigen Wochen einen „Technologietest“ am Frankfur-ter Flughafen durchgeführt, gemeinsam mit der Deutschen Flugsicherung und dem Flughafenbetreiber Fraport. Die Lufthansa- Tochter will Drohnen künftig für Sichtkontrollen von Windkraftanlagen, Eisenbahntrassen, oberirdisch ver-legten Pipelines oder großen Bauprojekten einsetzen.

Aus der Perspektive der Unternehmenssicherheit sind die Einspareffekte der-zeit allerdings noch nüchtern zu betrachten. Drohnen beobachten oder detek-tieren, sie ersetzen jedoch in der Regel keine Intervention vor Ort. Die Not-wendigkeit der Mobilität von unternehmenseigenen Sicherheitskräften ist also weder durch Copter zu ersetzen noch wird eine stationäre Detektions-technik überflüssig. Und auf der Investitionsseite muss nicht nur die Anschaf-fung betrachtet werden, Schulungsmaßnahmen für das Personal sind ebenso zu berücksichtigen. Die Ausbildung allerdings ist keine Hexerei. Schon mit ei-ner ein- oder zweitägigen Schulung lässt sich, je nach Anforderung, der Grund-stein legen, um ein UAV sicher zu pilotieren. Erfolgserlebnisse stellen sich schnell ein.

Entsprechende Qualifikationsnachweise werden ohnehin bald erforderlich sein. Bundesverkehrsminister Volker Dobrindt kündigte im Dezember an, dass Drohnen künftig nicht nur registriert werden, sondern ihre Operateure auch eine entsprechende Fluglizenz erwerben müssen. An der Änderung der ent-sprechenden Rechtsvorschriften wird bereits im BMV gearbeitet und ange-sichts der Aktualität des Themas ist zu erwarten, dass sie noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Auch die Kosten für die Anschaffung eines Multicopters müssen nicht ab-schrecken. Natürlich gilt: Je höher die Anforderungen an die Leistungsfähig-keit sind, desto professioneller muss das System sein. Dann sind Investitio-nen von mehreren zehntausend Euro erforderlich. Das mag in Einzelfällen sinnvoll sein. Doch bevor teures Gerät nach der Anfangseuphorie technikbe-geisterter RPAS-Piloten (Remotely Piloted Aircraft System) in der Einsatzbox vor sich hin schlummert: Schon die Flugmodelle für ambitionierte Amateuran-wendungen bieten erstaunlich stabile Flugeigenschaften auch bei Schlecht-wetterbedingungen, ausreichende Einsatzzeiten und hochwertige Foto- oder Videoaufnahmen.

Vielseitige Einsetzbarkeit

Grenzen der Nutzung

Kein Ersatz für Interventionskräfte

Fluglizenz erforderlich

Kostenfrage

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Ausprobieren und Erfahrungen sammeln! Hier kann der Grundsatz „Wenn es nicht erprobt ist, machen wir es nicht.“ helfen, um Fehlinvestitionen in High-End-Fluggeräte zu vermeiden. Wohlgemerkt: Mit steigenden Anforderungen an das Fähigkeitsprofil des fliegenden Geräteträgers ist die Anschaffung eines Profigerätes erforderlich und sinnvoll.

Für Drohnen trifft also vieles zu: Sie sind spaßförderndes Spielzeug für Groß und Klein. Sie stellen durchaus ernstzunehmende, weil leicht verfügbare Be-drohungsmittel dar. Und sie werden unaufhaltsam in Unternehmen Verwen-dung finden, beispielsweise im Facility Management oder in den Bereichen Safety und Security. Zudem werden die Einsatzmöglichkeiten durch weiter fortschreitende Miniaturisierung und Entwicklung der Akku-Technologie zu-nehmen. Und: Es ist zu erwarten, dass die Entwickler nicht nur auf die Be-darfsseite schauen werden, sondern vielmehr darauf, welche weiteren Ein-satzmöglichkeiten die fliegenden Geräteträger künftig übernehmen können. Der „Hype“ wird also noch lange nicht vorbei sein. Mit zwei Tendenzen: Die von Drohnen ausgehenden Risiken für die Unternehmenssicherheit steigen. Ebenso wie sich durch den Einsatz dieser Technologie Chancen eröffnen.

Beispielhafte Einsatzmöglichkeiten:- Objektüberwachung

- Lagefeststellung

- Erkundung / Detektion

- Foto-/Videodokumentation

- Abschreckung („show of force“)

- Markierung

- Vergrämung

- Inspektion

Stichworte: Drohnen – Einsatzmöglichkeiten – Inspektionszwecke – Lagefeststellung – Objektüber-wachung – Perimeterschutz – UAV – Unternehmenssicherheit – Videobeweise – Vulnerabi-litätsanalysen

Verbotszonen für Drohnenflüge

Unter Geofencing versteht man im Allgemeinen eine Technik zur Ortung und Verfolgung von Personen und Objekten. Mit Hilfe dieser Technik kann festge-stellt werden, ob Personen und Objekte einen markierten geografischen Be-reich betreten oder verlassen wollen. So kann das Geofencing genauso bei Demenzkranken eingesetzt werden, um zu verhindern, dass sie unbemerkt das Klinikgelände verlassen, wie bei den Insassen einer Strafvollzugsanstalt, um deren Freigang nicht allzu ausschweifend ausfallen zu lassen. Bei der Ver-wendung von Drohnen wird das Geofencing dazu verwendet, das Starten und das Eindringen von Drohnen in statisch oder temporär festgelegte geografi-sche Zonen zu verhindern. Das Wort Geofencing ist ein Kunstwort, das sich aus den beiden englischen Begriffen geographical und fencing (also sinnge-mäß geografisches Einzäunen) zusammensetzt.

Diese Geofencing Systeme basieren grundsätzlich auf den gleichen Technolo-gien wie Ortungssysteme. Doch im Unterschied zu Ortungssystemen werden geografisch definierte Grenzkoordinaten verwendet. Wird eine Grenzübertre-tung festgestellt, erfolgt eine Handlung, wie zum Beispiel das Versenden von entsprechenden Nachrichten, das Starten bzw. Verhindern von bestimmten

Immer mehr Einsatz-möglichkeiten

Geografisches Einzäunen

Reaktion auf Grenzübertretung

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Funktionen oder, speziell bei Drohnen, die Änderung der Flugrichtung bzw. das automatische Landen des unbemannten Flugobjektes (UAV – unmanned aeri-al vehicle).

Durch Geofencing soll bei Drohnen erreicht werden, dass der Aktionsraum des unbemannten Flugobjektes durch die Zuweisung spezieller Gebiete, in welche die Software und/oder Hardware der Drohne nicht eindringen soll, eingeschränkt wird, auch wenn der Pilot die Drohne dorthin steuert. Doch mit welchen Mittel kann dies erreicht werden?

Die meisten Staaten haben statische Flugverbotszonen definiert, in denen jeglicher Flugverkehr untersagt ist. Damit diese auch von unbemannten Flug-objekten eingehalten werden, ist man bemüht, Regeln und Sicherheitsmaß-nahmen für die Nutzung von Drohnen aufzustellen. In Europa existieren einige Regeln zum Umgang mit Drohnen, doch diese variieren von Land zu Land und wesentliche Details sind vielfach nicht geregelt. In Deutschland muss jeder, der ein UAV benutzt, eine für diesen Zweck bestimmte spezielle Haftpflicht-versicherung abgeschlossen haben. Teilweise werden durch die abgeschlos-sene Versicherung zusätzliche Einschränkungen für den Betrieb der unbe-mannten Flugobjekte wirksam. Der Gesetzgeber legt folgende Bestimmun-gen fest:

- Ohne Sondergenehmigung darf nur im unkontrollierten Luftraum geflogen werden, der in einer Höhe von 762 Metern über dem Boden endet.

- Die Höhe des unkontrollierten Luftraumes kann unter bestimmten Umstän-den noch weiter eingeschränkt werden (z. B. in der Nähe von Kontrollzonen).

- Innerhalb eines Abstandes von 1,5 Kilometern eines jeden Flughafenzau-nes ist die Nutzung von Flugmodellen und unbemannten Flugsystemen grundsätzlich ganz verboten.

- Über Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Kranken-häusern darf grundsätzlich nicht geflogen werden.

- Wird das UAV aus privaten Gründen geflogen, sind in der Regel keine Ge-nehmigungen erforderlich, wenn die o. a. Regeln eingehalten werden.

- Wird die Drohne zu gewerblichen Zwecken benutzt, ist vor dem Flug immer eine Aufstiegsgenehmigung zu beantragen und auf deren Genehmigung zu warten. Die Aufstiegsgenehmigung wird vom Luftfahrtbundesamt vergeben.

Die Aufstiegsgenehmigung muss in jedem Bundesland und pro Flugeinsatz beantragt werden und ist theoretisch bis zu einem Abfluggewicht von 25 Kilo-gramm gültig. Vereinfachte gewerbliche Aufstiegsgenehmigungen bis zu fünf Kilogramm Abfluggewicht jedoch können pauschal beantragt werden, reichen jeweils für zwei Jahre und setzen natürlich ebenfalls eine Haftpflichtversiche-rung voraus.

Ein anderes Beispiel ist die Zivilluftfahrtbehörde in Großbritannien. Diese for-dert von kommerziellen Nutzern eine Sondergenehmigung für den Einsatz von Drohnen. Personen, die unbemannte Flugobjekte aus Hobbygründen einsetzen, benötigen aktuell keine Genehmigung, jedoch ist ihnen das Ver-wenden von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm verbo-ten und die zugelassenen leichteren Drohnen müssen sich stets im Blickfeld ihrer Nutzer bewegen. In Bezug auf die Einsatzgebiete besagen die Regeln lediglich, dass Drohnen nicht näher als 150 Meter an einen Ballungsraum bzw. 50 Meter an Schiffe, Fahrzeuge oder Bauwerke heranfliegen dürfen.

In den USA erlaubt die Zivilluftfahrtbehörde nur Privatpersonen die Nutzung

Staatliche Regelungen

Auftstiegs-genehmigung

Beispiel Großbritannien

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von Drohnen, nicht jedoch Unternehmen – es sei denn, diese verfügen über eine Ausnahmegenehmigung. Eine solche wird jedoch angeblich nur selten gewährt. Das Benutzen von Drohnen ist örtlich sehr eingeschränkt.

Als Besonderheit gibt es in den USA die Möglichkeit, zusätzliche Schutzzonen zu beantragen. Wer sich bei „No Fly Zone“ (www.noflyzone.org) mit einer gültigen E-Mail-Adresse anmeldet, kann via Geofencing für das eigene Grund-stück ein elektronisches Flugverbot beantragen. Die Drohnenhersteller EHANG, PixiePath und DroneDiploy nehmen freiwillig an dem Programm teil. Die führenden Anbieter DJI und 3D Robotics haben sich noch nicht bereiter-klärt, die Flugverbotszonen von No Fly Zone zu akzeptieren: Die Betreiber von No Fly Zone seien aber mit beiden Firmen bereits in Gesprächen.

Auch die Hersteller bieten für ihre Drohnen Geofencing Systeme in den unter-schiedlichsten Variationen an. Einer der führenden Hersteller, DJI, kündigt mit dem „Geospatial Environment Online“-System (GEO) ein Geofencing System an, das DJI-Piloten kontinuierlich aktualisierte Luftrauminformationen zur Ver-fügung stellt und diese mit den aktuellen Informationen immer wissen, wo Überflüge verboten oder aus Sicherheitsgründen problematisch sind. Dies schließt temporäre Ereignisse (z. B. Waldbrände, Veranstaltungen) wie auch permanente Flugverbotszonen (z. B. Kraftwerke, Gefängnisse, Flughäfen oder andere sensiblen Zonen) mit ein. Die Drohnen erhalten die Informationen, wenn die installierte Software über das Internet auf den aktuellen Stand ge-bracht wird. Versucht ein Nutzer, ein UAV in einer Flugverbotszone zu starten, wird das Anlassen des Motors verhindert. Wird ein unbemanntes Flugobjekt in eine Flugverbotszone geflogen, soll es automatisch zur Landung gebracht werden. Registrierte Nutzer können zusätzlich via Internetseite Informationen über die Flugverbotszonen erhalten. Doch bei allen aktuellen Regelungen ist zu beachten, dass, bedingt durch die steigende Anzahl an Drohnenflügen, die Gesetzgeber die bestehenden Ge-setze verschärfen möchten, um den leichtsinnigen und böswilligen Einsatz von Drohnen einzudämmen.

Das EU-Parlament möchte einen Rahmen schaffen, in dem die Kommission, die EU-Länder und alle anderen Akteure nun handeln können. Um dies zu ver-wirklichen, wurden von der EASA (European Aviation Safety Agency – Europä-ische Agentur für Flugsicherheit) konkrete Vorschläge erarbeitet (www.easa.europa.eu/system/files/dfu/A-NPA%202015-10.pdf) und der Europäischen Kommission vorgelegt. Dabei wird unter anderem auch der Einsatz von Geofencing vorgeschlagen. Die Vorschläge wurden größtenteils von den EU-Mitgliedsstaaten im „Statement von Riga“ (ec.europa.eu/transport/modes/air/news/doc/2015-03-06-drones/2015-03-06-riga-declaration-drones.pdf) festge-halten und die Regierungen aufgefordert, ihre Gesetzgebungen anzupassen.

Bleibt zu hoffen, dass baldmöglich ähnlich wie beim Ausblenden der Ansichten von google-street, Privatpersonen genauso wie Unternehmen Ihr Recht auf Privatsphäre durchsetzen können und die Hersteller der Drohnen in ihre Soft-ware Überflugsperren via Geofencing integrieren müssen.

Stichworte: Auftstiegsgenehmigung – Drohnen – Flugverbotszonen – Geofencing – Gesetzesverschär-fung – Schutzzonen – UAV

Neue Regelungen für Drohnen-Flüge

Der folgende Gastbeitrag stammt von Dr. Ulrich Dieckert, Partner der die Bau‑ und Gebäudewirtschaft beratenden Sozietät Witt Roschkowski Dieckert (www.wrd.de). Dr. Dieckert hat sich im Bereich der Sicherheitstechnik auf das

Private Flugverbotszonen

Hersteller Geofencing

Gesetzes-verschärfung angedacht

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Thema Videoüberwachung spezialisiert und berät Betreiber und Errichter bei der Einführung sicherheitstechnischer Einrichtungen. Lesen Sie hierzu auch den grundlegenden 24‑seitigen Beitrag dieses Autors: „Drohnen: Gefahren und deren Abwehr aus rechtlicher Sicht“, den der Sicherheits‑Berater bereits als Anlage zu Heft 20/2015 veröffentlicht hat (weiterhin aufrufbar auf www.Sicherheits‑Berater.de/fileadmin/SIB/Gastbeitrag_Drohnen_Dr_Dieckert.pdf).

Der Betrieb von Drohnen gewinnt in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Dies betrifft einerseits den gewerblichen Einsatz, z. B. in der Gebäudewirt-schaft (zur Dokumentation von Mängeln oder Schäden), in der Energiewirt-schaft (zur Inspektion von Hochspannungsmasten oder Bohrinseln) oder im Bereich des Umweltschutzes (zur Detektion von schädlichen Immissionen). Aber auch der private Betrieb hat erheblich zugenommen, und zwar nicht nur durch Hobby-Modellflieger, sondern vor allem durch technikbegeisterte Privat-leute, die diese ferngesteuerten Fluggeräte als Spielzeug nutzen. Zur Populari-tät der in Kaufhäusern und Elektronikmärkten angebotenen Drehflügler tragen die preiswerten Anschaffungskosten und die immer ausgereiftere Technik bei.

Der wachsende Gebrauch führt jedoch auch zu wachsenden Risiken für die Luftsicherheit und für Rechtsgüter unbeteiligter Dritter. Je mehr Drohnen auf-steigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfäl-len. Des Weiteren können beim Einsatz von Kameras Persönlichkeitsrechte verletzt werden, ganz zu schweigen von den Belästigungen, die von diesen tieffliegenden Flugobjekten für unbeteiligte Bürger und Grundstückseigentü-mer ausgehen. Aus diesem Grund plant das Bundesministerium für Verkehr den Erlass neuer Regelungen für den Betrieb von Drohnen. Nach einem inter-nen Entwurf, der im Februar in die Ressortabstimmung gehen soll, sind ergän-zende Regelungen in der Luftverkehrsordnung geplant. Dort soll ein neuer Abschnitt entstehen, der sich ausschließlich mit der Nutzung des Luftraums durch Flugmodelle (einschließlich Spielzeug) und unbemannte Luftfahrtsyste-me (gewerblich genutzte Drohnen) befasst.

Was private Drohnenflüge angeht, so sollen diese in einer Höhe von mehr als 100 Metern sowie außerhalb der Sichtweite des Steuerers verboten sein. Soweit es sich um Flugmodelle handelt, die im Rahmen eines Modellflieger-vereins betrieben werden, sollen von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde Ausnahmen hiervon wohlwollend geprüft werden. Des Weiteren sollen für den privaten Betrieb künftig folgende Flugverbotszonen gelten:

- über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und –verteilung sowie Bundesfernstraßen und Eisenbahnlinien,

- über Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten,

- über Einsatzorten von Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden oder –or-ganisationen.

Was den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen angeht, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (mit ande-ren Worten: gewerblich genutzte Drohnen), so bleibt es dabei, dass deren Aufstieg einer gesonderten Erlaubnis bedarf. In Anbetracht der erwiesenen Nützlichkeit dieser Geräte sollen die Einsatzmöglichkeiten jedoch erweitert werden. So wird den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder z. B. die Möglichkeit eingeräumt, auch Flüge außerhalb der Sichtweite des Steuerers zu erlauben, wenn der sichere Betrieb nachgewiesen wird. Im Gegenzug für die größeren Freiheiten müssen gewerbliche Drohnenpiloten künftig über ei-nen gesonderten Qualifikationsnachweis verfügen. Zuständig für die Ausstel-lung dieses sogenannten „Drohnen-Führerscheins“ soll das Luftfahrtbundes-

Siehe auch 24-seitige

Sonderver-öffentlichung

Zunehmende Drohneneinsätze

Reaktion des Gesetzgebers

Flugverbotszonen für Privatdrohnen

Aufstiegserlaubnis und

„Drohnenführer-schein“

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amt werden. Was die Kriterien für den Erwerb dieser Qualifikation angeht, so will das Bundesverkehrsministerium auch den Sachverstand der Verbände nutzen.

Die Einhaltung dieser Vorschriften soll weiterhin von den zuständigen Landes-luftfahrtbehörden bzw. Ordnungsbehörden überwacht werden. Um Gesetzes-verstöße künftig besser ahnden zu können, sollen alle unbemannten Luftfahrt-geräte, die mehr als 500 Gramm wiegen, künftig mit einem Kennzeichen versehen werden, welches Rückschlüsse auf den Halter bzw. Betreiber der Drohne zulässt. Wie diese Kennzeichnungspflicht konkret ausgestaltet wird und inwieweit in Ergänzung hierzu ein „Register“ für Drohnen bzw. deren Betreiber/Halter errichtet wird, ist noch nicht entschieden.

Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf nach erfolgter Ressortabstim-mung in Kürze öffentlich verfügbar ist, weil eine Anhörung der einschlägigen Verbände geplant ist. Widerstand regt sich derzeit bereits bei den Modellflug-verbänden, die eine zu weitgehende Einschränkung ihrer sportfliegerischen Tätigkeit befürchten. Auch werden Zweifel laut, ob mit diesen Regelungen der unkontrollierte Betrieb durch Privatleute wirklich in den Griff zu bekommen ist. Dies betrifft insbesondere das künftige Verbot einer Nutzung über Menschen-ansammlungen. Faktisch ist damit jeder Innenstadtbereich betroffen. Insofern dürfte auf die lokalen Ordnungsbehörden erhebliche Arbeit bei der Verfolgung von Verstößen zukommen. Es wäre daher wünschenswert, wenn Privatnutzer bereits beim Kauf dieser Geräte verbindlich auf die „Spielregeln“ bei deren Nutzung hingewiesen werden, etwa durch dem Produkt beigefügte Ge-brauchshinweise.

Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. Bis ein verabschiedungsrei-fer Gesetzentwurf vorliegt, wird es sicherlich noch einige Monate dauern. Es ist davon auszugehen, dass es bis dahin noch eine Reihe von Änderungen bzw. Ergänzungen geben wird.

Stichworte: Dr. Dieckert, Ulrich – Drohnen – Drohnenführerschein – Flugverbotszonen – Kennzeich-nungspflicht

Konventioneller Schutz gegen Drohnengefahren

Es gibt technische Systeme, um anfliegende Drohnen zu erkennen, wie die Marktübersicht hier im Heft beweist. Auch besteht die theoretische (weil ille-gale und risikobehaftete) Möglichkeit, Drohnen abzufangen oder gar zu zerstö-ren. Dazu zählen z. B. auch derzeit noch „experimentelle“ – etwas skurril an-mutende – Methoden wie die mit Fangnetz bewaffneten Drohnen oder der aufs Drohnenabfangen dressierte Raubvogel (Adler, Falke, Möwe) bis hin zur Schrotflinte für geübte Tontaubenschützen.

Sicherheitsverantwortliche müssen sich aber nicht im Science-Fiction-Bereich oder gar in rechtlichen Grauzonen bewegen, wenn sie ihr Unternehmen vor den möglichen Auswirkungen von Drohneneinsätzen schützen wollen. Hierzu reicht in aller Regel schon, sich an Altbewährtes zu erinnern. Denn im Grunde geht es doch darum, eine Antwort auf folgende Frage zu finden: Welche Be-drohungsszenarien gehen denn eigentlich von Drohnen aus? Betrachten wir einmal die drei wesentlichen:

1. Lauschangriffe

2. Ausspähungen (Fotos, Filme)

3. Sprengstoff- oder Brandanschläge

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ISSN 0344-8746

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Schon befindet man sich als Sicherheitsplaner auf einem Terrain, auf dem be-reits seit langem etablierte Standardlösungen zur Risikominimierung bekannt sind. Die bei nüchterner Betrachtung einigermaßen strapazierte Drohnenpa-nik verliert dann viel von ihrem Schrecken. Sind nämlich die Schutzziele eines Unternehmens einmal schlüssig definiert, können auch geeignete Schutz-maßnahmen ergriffen werden. passiv und aktiv. Und unabhängig davon, ob die Bedrohung aus der Luft, vom Boden oder vom Fenster gegenüber er-scheint. Diejenigen Maßnahmen, die die Sicherheitsfachleute der Unterneh-men schon immer durchgeführt haben, sollten zunächst einmal unter dem Aspekt geprüft werden, ob nicht ein großer Teil davon bereits auch gegen Drohnen wirkt.

Beispiel Spionage: Schauen wir uns doch einmal an, wie unsicher unsere Te-lefonie ist – vor allem mit dem leicht zu hackenden Handy. Seit Jahren wird das erfolgreich auf CeBIT, SECURITY oder Seminarveranstaltungen demon-striert. Und man wundert sich, dass sich immer noch Leute wundern. Handy anzapfen ist weiß Gott leichter als mit einer Drohne eine Konferenz ausspähen zu wollen. Und wie selten wird auf Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzun-gen oder in geheim tagenden Strategiegremien Handyverbot durchgesetzt …

Abhörmöglichkeiten gibt es viele. Ob Wanzen gesetzt werden, die Telefonlei-tungen angezapft, Mitarbeiter ausgehorcht (sog. Social Media-Anbahnungen und -Ausforschungen oder Gleichartiges auf wissenschaftlichen Kongressen) oder Richtmikrofone ausgerichtet werden: Wirklich neu ist beim Angriffssze-nario Abhören eigentlich nichts mehr, sieht man einmal von der Tatsache ab, dass vielleicht nun auch die höheren Stockwerke eines Gebäudes gegen das Abhören mit Hilfe von Drohnen geschützt werden müssen.

Die Drohne wird daran nicht viel ändern, auch wenn sie vielleicht bei Unter-nehmen ohne Abhör-Abwehrkonzepte durch ein offenes Fenster gelenkt wer-den kann und in einen Papierkorb einen Sender fallen lassen und wieder ver-schwinden kann. Fenster zu, Gardinen zu, keine leichten Verstecke anbieten! Grundregel einer Abhörstrategie. Nichts Neues, nur jetzt auch im 3.Stock!

Es bleiben die Maßnahmen praktisch die gleichen: Neben organisatorischen Maßnahmen wie der speziellen Anordnung von Konferenzräumen und der Sensibilisierung der Mitarbeiter bieten sich natürlich auch nach wie vor be-währte elektronische Aspekte zur Sicherung von Konferenzräumen an, z. B. Durchsuchung über Frequent-Scans, Rosa Rauschen u. v. a. m. Bei der Droh-nendiskussion hört man aber auch, dass die Drohne mit einem Laserscanner/Lasermikrofon die akustisch verursachte Fensterscheibenvibration auffangen könne. Derartiges dürfte schwierig sein. Drohnen sind grundsätzlich instabil. Ob sie stabil genug sind, solche Abhörtechnik zielgerichtet zu tragen, er-scheint nur in Ausnahmefällen erfolgreich. Und Profis werden andere Wege versuchen, die einfacher, unauffälliger und wirksamer sind.

Was den Sichtschutz als Maßnahme gegen unerwünschtes Fotografieren oder Filmen angeht, sind Unternehmen gemeinhin gut gerüstet. Auch hier geht es im Prinzip wieder um die höheren Etagen, die bisher nicht als relevant eingestuft wurden, unter dem Aspekt der Drohnenbedrohung aber nun mitbe-rücksichtigt werden müssen. Ob nun der Sonnenschutz oder die Jalousien als optische Hürde geschlossen oder auch hier spezielle Sichtschutzfolien einge-setzt werden, ist dabei eine Frage der Bequemlichkeit. Auch was den Sicht-schutz des offenen Firmengeländes betrifft, werden die Unternehmen nicht vor neue Herausforderungen gestellt, schließlich kreisen Satelliten bereits seit vielen Jahren um die Erde. Dass wir als Normalbürger mit Google Maps und Google Earth jedoch nicht wirklich arbeiten können, hat lediglich mit der Auf-

Standardlösungen für Schutzziele

Drohne kein Nonplusultra

Verlagerung in höhere Stockwerke

Substanziell nichts Neues

Klassische Maßnahmen

Gegen´s Fotografieren und

Filmen

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Tarnkappen-strategie

DIN EN 13123-1

Gefahr der Brandstiftung

lösung und der Aktualität der Bilder zu tun, die dem Standard-Internetnutzer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Neben Regierung und Militär, die bereits auf aktuelle und hochauflösende Bilder zugreifen können, werden die-se zukünftig jedoch auch vermehrt Privatpersonen gegen Bezahlung zur Verfü-gung stehen. Schon heute bieten kommerzielle Satellitenbildanbieter auf Be-stellung Auflösungen bis in den Zentimeterbereich hinein. Es nur eine Frage des Geldes, wer auf diese Bilder zugreifen kann. Und das gar nicht mal so teuer.

Automobilkonzerne kennen das Problem der fotografisch-filmischen Spiona-ge. Sie geben ihren „Erlkönige“ genannten Neuentwicklungen deshalb Pla-stikkonturen und arbeiten mit speziellen Verschleierungsfolien. Das Prinzip lautet hier Tarnen und Täuschen – wobei die Konturen dieser Fahrzeuge bis zur Unkenntlichkeit verwischt werden. Und bei den Erlkönigen muss der „Spion“ nur die Zulieferer kennen, die an der Entwicklung mitarbeiten. Der Sicherheits‑Berater ist einmal zufällig in eine Werkstatt getappt, in der ein sehr interessan-ter Erlkönig eine Spezialentwicklung eines Kühlers erhielt. Auf Nachfrage – lässige Antwort: „Davon stehen immer welche bei uns rum“. Kein bewachtes Gelände, keine gesicherte Halle. Bevor man also Drohnen detektiert oder ab-schießt, kann man also auch deren Handlungsradius durch eine Tarnkappen-strategie weitestgehend neutralisieren.

Was das Risiko der Sabotage und Terroranschläge angeht, werden Drohnen tatsächlich von manchen Seiten als beängstigende Gefahr wahrgenommen. Andererseits war es aus Sicht eines Angreifers mit genügend Aufwand und dem entsprechenden Equipment schon immer möglich, Anschläge selbst in den verstecktesten Arealen auszuführen. Mögliche Schutzmaßnahmen sind dabei hauptsächlich die Verwendung sprengwirkungshemmender Bauteile, wie sie z. B. die DIN EN 13123-1 (Fenster, Türen und Abschlüsse – Sprengwir-kungshemmung: Anforderungen und Klassifizierung) beschreibt. Allerdings vermögen die Drohnen es, die aufwendig generierten Abstandszonen (sog. Stand-off zones) locker zu ignorieren. Auch wenn Sprengstoffexperten noch darauf verweisen, dass die Nutzlasten, die Drohnen tragen können, heute noch relativ beschränkt sind, entsteht hier mit stetig wachsender Transportka-pazität ein ernstzunehmendes Bedrohungspotenzial.

Gegen die auf Youtube zu besichtigende Flammenwerferdrohne hilft im Zwei-felsfalle die Verwendung nichtbrennbarer Baumaterialien im Fassaden- und Dachbereich (somit z. B. der Verzicht auf brennbare Dämmmaterialien im Fassadenbereich, was auch ohnehin schon immer Empfehlung des Sicher‑heits‑Berater war). Apropos Drohne und Brandstiftung: Hier sieht der Sicher‑heits‑Berater eigentlich das größte Sabotagerisiko durch Drohnen. Bei vielen Unternehmen steckt das Hauptbrandrisiko in der Dachhaut. Hartschaumstoffe sind dank der deutschen Industrielobby nur in Deutschland als „schwer ent-flammbar“ eingestuft. Der Sicherheits‑Berater hat schon viele Brandversuche mit dem Zeug gemacht. Es hat nie die Eigenschaften der Schwerentflammbar-keit erreicht. Und schon gar nicht, wenn es unter Teerpappe verbaut wird. Man muss sich vor Augen führen: Hartschaumstoffe sind aus aufgeschäumtem Erdöl. Kaum zu glauben, dass das schwer entflammbar ist. Und jetzt werden unsere Gebäude mit einer 16-Zentimeter-Schicht Heizöl eingepackt, um der von der Lobby gegen den Brandschutz-Sachverstand durchgesetzten aktuel-len Wärmeschutzverordnung zu genügen. So gebaute Häuser und Fabriken, insbesondere Dächer sind für Brandstiftung per Drohne sicher relativ leicht verwundbare Ziele. Man schaue sich nur folgende Youtube-Filme an:

www.youtube.com/watch?v=m7AC70Fuqf8www.youtube.com/watch?v=1kI21F17wYY

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Gegenmaßnahmen bekannt

Einbruchs-vorbereitung

Lockanruf auf Englisch

CEO-Fraud

Ziel: Geldtransfer

Fazit:Als Verkehrsmittel bzw. Angriffswaffe sind Drohnen mit ihren erstaunlich stabi-len Flugeigenschaften zwar neu – die von ihnen provozierten Bedrohungssze-narien dagegen grundsätzlich nicht. Gegenmaßnahmen, z. B. gegen Lauschan-griffe, Ausspähungen (Fotos, Filme) oder Sprengstoffanschläge sind bekannt. Abgesehen von den technischen Innovationen der Drohnendetektion und -ab-wehr muss das Rad der Sicherheitsplanung wohl vorläufig nicht neu erfunden werden. Die Drohnenabwehr mit konventionellen Maßnahmen ist und bleibt ein praktikables Mittel der Wahl. Und das ist auch auf dem Dach möglich! Stichworte: Ausspähung – Brandstiftung – Drohnenabwehr – Drohnenschutz – Lauschangriff – Spreng-

stoffanschlag

SicherheitslageReden ist Silber …

In Vorbereitung von Firmenbetrügereien (Angriffsziel Unternehmen) und Ein-bruchdiebstählen (Angriffsziel Privatwohnung des Unternehmers) werden Täter offenbar immer findiger und dreister. So widerfuhr einem Leser des Sicherheits‑Berater kürzlich ein zweifelhafter Recherchevorgang, der sich so oder ähnlich bei Jedem im privaten, aber auch geschäftlichen Umfeld wiederholen kann.

Ein Englisch sprechender Anrufer verlangte explizit ein Mitglied der Geschäfts-führung zu sprechen und lockte mit einem Auftrag zunächst einmal in einer überschaubaren Größenordnung von 10.000 Euro bis 20.000 Euro. Vorab wollte er wissen, wann denn die Geschäftsführung idealerweise von seinem Vorge-setzten kontaktiert werden könne. Die diffuse Wertangabe für eine Beauftra-gung machte den Angerufenen so skeptisch, dass er mehr als ausweichend seine Verfügbarkeit im Büro erklärte und damit folgerichtig auch seine Abwe-senheit von zu Hause für den Anrufer unwägbar machte. Bei einem Kollegen waren im Anschluss an eine ähnlich gelagerte „Geschäftsanbahnung“ in der Nachfolge ungewöhnliche Bewegungen in der Nähe seines Hauses von auf-merksamen Angestellten respektive Familienangehörigen festgestellt worden.

Bereits im September 2015 warnte die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime des LKAs Baden-Württemberg erstmals vor solchen Betrügern. Aktuell infor-miert das LKA über die Version 2.0 des sogenannten Geschäftsführerbetrugs – auch unter dem Begriff CEO-Fraud oder Fake President bekannt. Dabei geht es weniger um das Heim und Vermögen des leitenden Mitarbeiters als um Firmengelder, wie es in einer Pressemitteilung des LKA Baden-Württemberg heißt: Die Kriminellen gäben sich verstärkt als angebliche Kunden und Ge-schäftspartner aus und suchten den telefonischen Kontakt zu Unternehmen, um zunächst Informationen über interne Zuständigkeiten einzuholen. ( … ) Außerdem nutzten sie für ihre Tatvorbereitung gezielt Informationen aus sozi-alen Netzwerken und Karriereportalen.

So verschafften sie sich individuelle Informationen über Mitarbeiter der Fir-men, die später angegriffen werden sollten. Betroffen seien vor allem Perso-nen mit Zahlungsberechtigung und Geschäftsführer von Unternehmen. ( … ) Wenn die Täter über genügend Informationen verfügten, nähmen sie telefo-nisch oder per E-Mail Kontakt mit dem Unternehmen auf. Ziel der Betrüger sei es zunächst, hausinterne Telefondurchwahlen oder die persönliche E-Mail-Adressen der Zahlungsberechtigten zu erfahren. Diese Daten nutzten sie an-schließend, um sich gegenüber Zahlungsberechtigten als Geschäftsführer auszugeben und diese so zu einem Geldtransfer zu bewegen. Als Begründung für die Überweisung gaukelten die selbsternannten Geschäftsführer häufig einen bevorstehenden Firmenkauf vor.

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Zurückhaltung bei Datenpreisgabe

Anwesenheit vortäuschen

Nachbarn bitten

Privatadresse nicht veröffentlichen

Mitarbeiter sensibilisieren

Plausibilitäts-prüfungen

Maßnahmen:

1. So willkommen ein neues Geschäft sein mag, sollten Sie sicherlich nicht bei unbekannten Anrufern und der ersten vagen Geschäftsanbahnung gleich über sämtliche Ihrer Lebensgewohnheiten plaudern. Unverbindlich verbindlich ist eine Antwort, die jederzeitige Erreichbarkeit über Sekretä-rin signalisiert, ohne dass der jeweils Betroffene sich festlegen muss, in der vorgegebenen Zeit nicht in seinem Domizil zu weilen.

2. Schärfen Sie auch Ihrem Umfeld – vom Sekretariat bis zur Nachbarin – ein, dass sie keine Informationen über Ihre Anwesenheits- oder Abwesen-heitszeiten geben.

3. Vielreisende, die keine Bewachung des Eigenheims oder der Wohnung sowie Präsenz durch Familienmitglieder organisieren können, können ihre Anwesenheit durch elektronische Helfer wie automatisierte Rollla-densteuerung mit zufallsbedingter Abweichung von der vorgegebenen Zeit bzw. Helligkeitssensorsteuerung signalisieren. Auch die gute alte Zeitschaltuhr zum Einschalten einzelner Lichtquellen möglichst nicht im-mer zur gleichen Zeit und nicht immer im gleichen Zimmer (Zeitschaltuh-ren mit Wochenprogramm) kann genutzt werden.

4. Optimal ist natürlich der aufmerksame Nachbar/die aufmerksame Nach-barin, der/die die Wohnung lüftet, Rollläden rauf und runter fährt und vor allen Dingen den Briefkasten leert, sodass die typischen Indikatoren einer Abwesenheit für Außenstehende nicht erkennbar sind.

5. Wenn Sie ein Anruf in der oben geschilderten Art erreicht, ist eine E-Mail an alle Mitarbeiter/Kollegen sinnvoll, da solche Anrufer sich gerne auch einmal durch die Hierarchie eines Unternehmens durchtelefonieren.

6. Insbesondere bei leitenden Kräften eines Unternehmens, aber auch bei Social Media-Aktiven, ist es ein Leichtes, Adressdaten zur jeweiligen Per-son auszumachen. Auch hier können Sie schon präventiv einwirken, in-dem Sie der Veröffentlichung Ihrer Privatadresse in frei zugänglichen Auszügen wie bei der Creditreform oder im Handelsregister sperren las-sen und immer dort, wo Sie selbst Ihre persönlichen Daten eingeben sollen, geflissentlich darauf verzichten.

7. Sensibilisieren Sie die Mitarbeiter Ihres Unternehmens dahingehend, generell keine hausinternen Telefondurchwahlen oder persönlichen E-Mail-Adressen der Geschäftsführung oder der Zahlungsberechtigten preiszugeben.

8. Konfigurieren Sie ihre Telefonanlage so, dass die Durchwahl des genann-ten Personenkreises weder bei ausgehenden noch bei intern vermittelten Gesprächen angezeigt wird.

9. Führen Sie immer Plausibilitätsprüfungen durch, bevor Sie sensible Daten an Dritte übermitteln. Seriöse Anrufer können sich durch Angabe eines tatsächlich existierenden Aktenzeichens oder einer Rechnungsnummer legitimieren. Im konkreten Fall hatte sich der Angerufene die im Display angezeigte Rufnummer notiert und einen Rückruf gestartet – natürlich erfolglos, Nummer unbekannt.

Bei Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen sollte Ihr Home auch künftig Ihr Castle bleiben, ohne von Raubrittern heimgesucht zu werden.

Stichworte: CEO-Fraud – Einbruchdiebstähle – Geldtransfer – Geschäftsanbahnung – Geschäftsführer-betrug – LKA

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Für Ihre Sicherheitsbibliothek Christina Czeschik, Matthias Lindhorst, Roswitha Jehle: Gut gerüstet gegen Überwachung im Web, Wiley-Vch Verlag, 1. Auflage 2016, 238 Seiten, 12 Euro, ISBN 978-3-527-76061-9

Zwei Dinge vorweg: 1. Die 12 Euro für das Buch sind eine gute Investition. Dafür erhält der Leser einen sehr ausführlichen Überblick über die Fronten, an denen die Gefahr des Ausspioniertwerdens droht, selbstredend inkl. Anleitun-gen für entsprechende Gegenstrategien. 2. Um gut gerüstet zu sein, muss man das Buch aber tatsächlich auch durcharbeiten und den Willen besitzen, die hinter HTTPS, PGP, S/MIME oder anderen kryptische Abkürzungen stehen-de Bedeutung zu verstehen. Wer gewohnt ist, Verschlüsselungstipps auf dem Niveau von Bildergeschichten oder Comics zu konsumieren, wird mit dem Buch wahrscheinlich nicht glücklich. Andererseits sollte er wissen, dass die Autoren sogenannte CryptoPartys veranstalten – also schon auch Praktiker sind und die Fragen und Probleme von Anwendern kennen und im Buch be-rücksichtigen.

Aus Sicht eines Lesers, der sich nicht nur über Überwachungsgefahren schlau machen will, sondern sich auch praktisch dagegen schützen will, handelt es sich nach dem Eindruck des Sicherheits-Berater also eher um ein Arbeitsbuch, das durchgeackert sein will. Dabei lernt der Leser, „Wie Sie verschlüsselt mai-len, chatten und surfen“ – so der Untertitel des Buches, der den Kerninhalt des Buches umschreibt. Da derjenige, der verschlüsseln will, nicht ohne ein gewisses Grundverständnis der Kryptografie auskommen kann, wird auch ein Kapitel über die Grundlagen der Kryptografie angeboten. Plus ein Einleitungs-kapitel, um das Bewusstsein für den Schutz persönlicher Daten zu schaffen. Plus ein Schlusskapitel für den „Blick über den Tellerrand“ (z. B. mit Themen von Metadaten und Smartphones über die elektronische Gesundheitskarte bis hin zur VPN-Lösung). Kurzum, folgende Aussage auf Seite 15 des Buches gibt den didaktischen Denkansatz der Autoren, der sich wie ein roter Faden durch das Buch zieht, recht gut wieder: „Allerdings sollten Sie die zugrunde liegenden Mechanismen verstanden haben, um Anwendungsfehler zu ver‑meiden.“ Und deshalb enthält das Buch auch ein Glossar – und erhält eine Leseempfehlung des Sicherheits‑Berater.

Stichworte: Czeschik – Jehle – Lindhorst – Überwachung - Verschlüsselung

Viel Know-how fürs Geld

Leseempfehlung

S T E L L E N A N Z E I G ESind Sie ein überdurchschnittlich erfolgreicher Ermittler? Ein Industrieunternehmen mit hochsensibler, sehr werthaltiger Entwicklung und Fertigung sowie deutscher und internationa-ler Kundschaft sucht einen Sicherheitsfachmann mit fundierter Erfahrung als Ermittler und mit strategischem Denken. Er soll Prozesse analysieren und Schwachstellen ermitteln und schließen. Er muss dafür ein fundiertes technisches Verständnis besitzen, teamfähig sein und auch mit der IT geeignete interne Kontrollverfahren entwickeln können. Zudem muss er bei er-kannten Sicherheitsverstößen im Produktionsprozess Ursachen- und ggf. Täterermittlung betreiben können.

Das Unternehmen befindet sich in einer äußerst attraktiven Großstadt. Es verzeichnet einen kontrollierten stetigen Wachs-tumskurs. In seiner Branche kann man es als international führend bezeichnen. Wenn Sie aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft wechseln, wird durch entsprechende Absicherungsmaßnahmen Ihre berufliche Sicherheit gewährleistet.

Chiffre 12017Sicherheits-Berater, Alte Heerstr. 1, 53121 Bonn

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NachrichtenMedAire und Medifan fusionieren. MedAire, ein Unterneh-men der International SOS Gruppe, und Medifan, ein auf Trai-nings für medizinische Fachkräfte spezialisiertes Unterneh-men, schließen sich nach eigenen Angaben zusammen. Me-dAire nimmt für sich in Anspruch, zu den führenden Anbietern umfangreicher, auf Luftfahrt spezialisierter Gesundheits- und Sicherheitsdienstleistungen zu sein. Medifan verweist auf jahrzehntelange Erfahrung in der Notfallmedizin und seine Spezialisierung auf praxisorientiertes medizinisches Notfall-training. Gründe für den Zusammenschluss, so die beiden Un-ternehmen, seien die Erweiterung der Produkt- und Service-Palette für Medifan-Kunden und die größere Präsenz von Me-dAire in Zentraleuropa. Die Webadressen der beiden Unter-nehmen lauten www.medaire.com und www.internationalsos.com.

Stichworte: Gesundheitsdienstleistung – MedAire – Medifan – Sicherheitsdienstleistung – Zusammenschluss

Zertifikatslehrgang Security Manage-ment. Vom 6. bis 10. Juni 2016 findet der jährliche SIMEDIA-Lehrgang „Security Busi-ness Professional, BdSI“ in Frankfurt/Main statt. Inhaltlich nimmt er die wesentlichen Herausforderungen für Sicherheitsverant-wortliche im Bereich der Corporate Security in den Blick: Sicherheit als Management-aufgabe, Prozesse der Risikobewertung, Know-how-Schutz, Security Audits, Verga-be von Sicherheitsdienstleistungen, spezifi-sche Rechtsgrundlagen, Reise- und Expat-Security, Erstellung von Sicherheitskonzep-ten und Personalentwicklung. Die Referen-ten sind namhafte Sicherheitsverantwortli-che mit langjähriger Fach- und Führungser-fahrung. Der Lehrgang führt nach bestande-ner Prüfung zum Zertifikatsabschluss „Security Business Pro-fessional, BdSI“ und ist Teil des Lehrgangskonzeptes zum „Certified Security Manager (CSM), BdSI“. Nähere Informatio-nen stehen auf der Seite der SIMEDIA Akademie unter sbp.si-media.de online.

Stichworte: Corporate Security – Security Manage-ment – SIMEDIA Akademie – Zertifizie-rung

Security Forum 2016 in Barcelona. Am 25. und 26. Mai 2016 findet zum vierten Mal das Security Forum („International Security Conference & Exhibition“) im spanischen International Convention Centre (CCIB)/Barcelona statt. Laut Veranstalter-angaben werden 5.500 Besucher und 73 Aussteller erwartet. Die Ausstellerliste war jedoch bei Redaktionsschluss des Si-cherheits-Berater noch nicht auf www.securityforum.es veröf-fentlicht.

Stichworte: Barcelona – Security Forum 2016

Gewalt am Arbeitsplatz als ein vernachlässigtes The-ma. Seit Jahren nimmt die Zahl der Fälle von Gewalt am Ar-beitsplatz stetig zu: von Stalking bis hin zu Amokläufen – das Spektrum ist sehr weit. Findet heute eine zielgerichtete Ge-walttat in einem Unternehmen statt und war kein systemati-sches Bedrohungsmanagement vorhanden, müssen sich die Verantwortlichen zu Recht fragen lassen, ob sie nach dem jet-zigen State of the Art Vorsorge getroffen haben: Es gibt Warn-signale, effektive Präventions- und Sensibilisierungsstrategien und Möglichkeiten des interdisziplinären Fallmanagements. Wie ein Bedrohungsmanagement im Unternehmen funktioniert zeigt Europas führender Experte in diesem Thema, Dr. Jens Hoffmann, in einem Seminar der SIMEDIA Akademie am 23. Juni 2016 in Frankfurt/Main. Nähere Informationen stehen unter bedrohungsmanagement.simedia.de bereit.

Stichworte: Bedrohungsmanagement – Gewalt – SI-MEDIA Akademie – Stalking

3. VDI-Konferenz Anlagensicherheit in Düsseldorf. Am 27. und 28. April 2016 findet in Düsseldorf die 3. VDI-Konferenz Anlagensicherheit des VDI Wissensforums (www.vdi-wissensfo-rum.de) statt. Laut Veranstalter bietet sie die Möglichkeit, mit Anlagenbetreibern, Behördenvertretern und Beratern die ange-strebten Änderungen in der Gesetzgebung (Störfallverordnung, Betriebssicherheitsver-ordnung) und deren Umsetzung zu diskutie-ren und von Erfahrungsberichten der Anla-genbetreiber zur praktischen Anwendung der Methoden der Anlagensicherheit in Un-ternehmen zu profitieren. Zudem sollen Teilnehmer erfahren, wie sie nach Unfällen kompetent und rechtssicher mit Nachbar-schaft, Medien und Behörden umgehen. Ausführliche Infos sind auf www.vdi.de/an-lagensicherheit veröffentlicht.

Stichworte: Anlagensicherheit – 3. VDI-Konferenz

Tipps für den Aufbau von E-Learning-Programmen zur Security-Awareness. Der ASW Bundesverband (Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V.) hat einen kostenlosen Leitfa-den ins Netz gestellt, der Sicherheitsverantwortlichen helfen soll, E-Learning-Programme zur Security Awareness zu reali-sieren. Laut einer ASW-Pressemitteilung wurde die Broschüre im Rahmen des Kompetenz-Centers „Aus- und Weiterbildung“ des ASW Bundesverbandes von den Autoren Uwe Röniger und Christian Jacobs erstellt. Die beiden sind der E-Learning-Branche zuzuordnen. „Viele Unternehmen haben erkannt, dass sie ihre Mitarbeiter viel stärker im Bereich Wirtschaftsschutz trainieren müssen. E-Learning ist dabei ein einfacher und ko-stengünstiger Weg, Personal zu schulen“, so ASW-Geschäfts-führer Jan Wolter.

Stichworte: ASW – E-Learning – Leitfaden – Security Awareness

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Notruf 112 gilt europaweit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de) weist in einer Presse-mitteilung darauf hin, dass die Notrufnummer 112 europaweit gilt. Sie stehe damit mehr als 500 Millionen Menschen in Eur-opa zur Verfügung, um rund um die Uhr Feuerwehren und Ret-tungsdienste erreichen zu können. Der europäische Notruf werde ohne Vorwahl gewählt, sei kostenfrei und würde mit Vorrang behandelt. Zudem könnten Mobilfunknutzer auch dann einen Notruf absetzen, wenn das eigene Netz nicht verfügbar sei. In diesem Fall werde der Notruf automatisch über ein fremdes verfügbares Mobilfunknetz vermittelt. Das Bundes-wirtschaftsministerium informierte auch über seine Absicht, den Notruf zu digitalisieren. Mit diesem „Notruf 2.0“ sollen dann auch neue Zugangswege über mobile Anwendungen, wie z. B. Apps, eröffnet werden.“

Stichworte: Bundeswirtschaftsministerium – Europa – Notruf 112

Drei Termine für Grundkurs Kältetechnik. Die dka („Die Kälte-Akademie“) der Cofely Refrigeration GmbH (vormals Axima Refrigeration GmbH) bietet für Betreiber, Planer, Ingeni-eurbüros und alle grundsätzlich an Kältetechnik Interessierten einen dreieinhalbtägigen „Grundkurs Kältetechnik“ an. Vermit-telt werden sollen Kenntnisse des einfachen Kältekreislaufs und seiner vier Hauptkomponenten. Auch wird die korrekte Einbindung weiterer Anlagenkomponenten in den erweiterten Kältekreislauf Gegenstand der Schulung sein. Für den Grund-kurs stehen drei Terminzeiträume bereit: vom 8. bis 11. März, vom 7. bis 10. Juni sowie vom 27. bis 30. September 2016. Ergänzt wird der Grundkurs durch einen Aufbaukurs Kältetech-nik, der vom 12. bis 15. April sowie vom 8. bis 11. November 2016 stattfindet. Hinweise zur Anmeldung und Ansprechpart-ner stehen online auf www.cofely-refrigeration.de (oder Kurz-link http://bit.ly/1QZxzvV).

Stichworte: Aufbaukurs – Cofely Refrigeration – dka – Grundkurs – Kältetechnik

Voraussichtlich 650 Anlagen vom IT-Sicherheitsgesetz betroffen. Auf der Webseite des Bundesministerium des In-nern findet sich ein auf den 16. Januar 2016 datierter 43-seiti-ger Referentenentwurf „Entwurf einer Verordnung zur Bestim-mung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz“. Darin geht es, kurz zusammengefasst, um die Frage, welche bzw. wieviele Betreiber von sicherheitskritischen Anlagen melde-pflichtig werden. In einer Tabelle wird die Anzahl der Anlage auf insgesamt 650 geschätzt: Die Anzahl der IKT-Anlagen, also Rechenzentren, Serverfarmen, TrustCenter und Content Delive-ry Networks, schätzen die Referenten auf 30. Für den Bereich der Energie werden insgesamt 320, für den Bereich Gasversor-gung 80, für den Bereich Ernährung 70, den Bereich Wasser 230 Anlagen geschätzt. Für TKG-regulierte Anlagen, die der Sprach- und Datenübertragung dienen, konkretisiert die Ver-ordnung keine Betreiberanzahlen, da TKG-regulierte Bereiche unabhängig von ihrer Identifizierung als Kritische Infrastruktur den Meldepflichten nach TKG unterliegen. Der Referentenent-wurf enthält zudem Angaben über die zu erwartenden Kosten,

die auf die betroffenen Wirtschaftsunternehmen zukommen: maximal sieben Meldungen à 660 Euro. Der Referentenent-wurf ist auf www.bmi.bund.de (Kurzlink http://bit.ly/1LkIQ5z) aufrufbar.

Stichworte: BSI – IT-Sicherheitsgesetz – Kosten – Kritische Infrastruktur – Rechenzentren – Referentenentwurf

Bürger-CERT Newsletter zur IT-Sicherheit. Das Bundes-amt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet auf seiner Website (www.bsi-fuer-buerger.de) einen „Bürger-CERT Newsletter“ mit dem Namen „Sicher – Informiert“ an. Er er-scheint alle zwei Wochen und enthält Wissenswertes und Tipps rund um das Thema IT-Sicherheit. Weitere Einzelheiten und ein Archiv der bisher erschienen Ausgaben ist via Kurzlink http://bit.ly/1R5RkC3 aufrufbar.

Stichworte: BSI - Bürger-CERT – Newsletter – IT-Sicherheit

Zu guter LetztDatenschutzverstoß mit Zusatznutzen. Dass, wer den Scha-den hat, nicht auch noch für den Spott sorgen muss, stand in der letzten Januarausgabe von Sicherheits-Berater direkt zu lesen (immer noch online via https://direkt.Sicherheits-Berater.de/2016.html). Schließlich entbehren Sicherheitsvorfälle, zu-mal, wenn sie sich mit der Aussage „dumm gelaufen“ über-schreiben lassen, nicht einer gewissen Komik. Besonders skurril wie unterhaltsam wird die Angelegenheit, „Wenn es zum Kar-neval Diagnosen regnet“ (Titel eines Filmbeitrages des MDR, Kurzlink: http://bit.ly/1TcgjWu): Beim Faschingsumzug in Derm-bach (Wartburgkreis) wurden zu Papierstreifen zerkleinerte Pati-entenakten und Dienstpläne für die Munitionierung einer Kon-fettikanone verwendet und ins Narrenvolk geschossen. Thürin-gens Datenschutzbeauftragter Lutz Hasse leitete daraufhin ein Verwaltungsverfahren ein, wurde aber auch mit den Worten zi-tiert, er gehe davon aus, dass Gedankenlosigkeit im Spiel gewe-sen sei, aber keine Absicht. Klar, Sicherheits- und Datenschutz-vorfälle, ausgenommen diejenigen krimineller Natur, passieren selten in böser Absicht oder mit Vorsatz. Ganz unabhängig von der Schuldfrage hatte der Vorgang neben dem unbestreitbaren Unterhaltungswert auch einen positiven Zusatznutzen: So konn-te die Mountain Deutschland GmbH, Dienstleister für Lösungen im Bereich Informationsmanagement, die karnevalistische Da-tenpanne unverzüglich als Aufhänger für eine Werbeaktion nutzen. Die geriet allerdings komplett humorlos: „Iron Mountain sieht strafrechtliche Konsequenzen“. Wer auf Sicherheitsrisiken aufmerksam machen will, streckt eben gern einmal den erhobe-nen Zeigefinger in die Höhe und dramatisiert die Sicherheitslük-ke nach Kräften, um den dringenden Handlungsbedarf zu doku-mentieren. Das lässt sich manchmal leider kaum vermeiden. Wer wüsste das besser als der (dennoch stets zu Humor befä-higte) Sicherheits-Berater …

Stichworte: Datenschutz – Karneval – Konfetti-Kano-ne – Sicherheits-Berater direkt – Sicher-heitsvorfall