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Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum Hannover Rechtsschutzversicherung Hannover 14. Januar 2015

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Rolf SchaeferRechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrechtsforum Hannover

Rechtsschutzversicherung

Hannover14. Januar 2015

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Kennzahlen

Beiträge, Leistungen und Schadenquoten in der

Rechtsschutzversicherung

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Kennzahlen

Anzahl der bearbeiteten Fälle

2007: 3,65 Mio. 2013: 3,9 Mio.

Gemeldete Schäden nach Rechtsgebieten

Vertrags-, Sachen- und Schadenersatzrecht: 32 %

Verkehr: 26 % Arbeitsrecht: 16 % andere Rechtsgebiete: 26 %

Anzahl der Verträge

2007: 20,47 Mio. 2013: 21,42 Mio.

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VersicherungsfallMuster GDV

Der Versicherungsfall ist: • Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und

Erbrecht … • Im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, bei dem der

Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. • Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder

ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. (ähnlich § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004)

• Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich.

• Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.

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VersicherungsfallSchadenersatz-Rechtsschutz

Nur von demjenigen, der haften soll, zurechenbar gesetzte Ursachen kommen aus der Sicht des Versicherungsnehmers für Erstereignisse in Betracht, die den Eintritt jedenfalls irgendeines Schadens nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen.Report-Fall – BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01

Beim Rechtsschutz für aktiven Schadenersatz kann es weder auf eigenes Verhalten des Versicherungsnehmers noch auf Umstände, die in seiner Person liegen, ankommen, auch wenn diese den Schaden mit ausgelöst haben sollten, denn darauf lässt sich sein Anspruch gegen den Schädiger gerade nicht stützen.

Reemtsma-Fall – BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 zur Vorvertraglichkeit

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VersicherungsfallVerstoßabhängiger Rechtsschutz

Entscheidender Beurteilungsmaßstab ist der Vortrag des Versicherungsnehmers.

Das Drei-Säulen-Modell des BGH

1. Objektiver Tatsachenkern,

2. mit dem der Versicherungsnehmer dem Gegner eine Pflichtverletzung

anlastet (Vertragsverstossbehauptung) und

3. worauf er dann seine Interessenverfolgung stürzt.

Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbarer Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts in sich trägt.

Neuwertspitzen-Fall – BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04

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VersicherungsfallVerstoßabhängiger Rechtsschutz

Ein adäquater Ursachenzusammenhang ist ausreichend.Neuwertspitzen-Fall – BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04

Eine bloß behauptete Pflichtverletzung reicht aus.

BGH, Urteil vom 20. März 1985 - IVa ZR 186/83

Der bloße Abschluss eines Vertrages, der auf längere Zeit angelegt ist, kann lediglich ausnahmsweise einen Rechtsschutzfall programmieren oder vorprogrammieren.

Haustürwiderrufsfall – BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07

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Versicherungsfall - Verstoßabhängiger RechtsschutzKündigungsandrohungsfallBGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 (LG Hannover)

„Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.

Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.

Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.“

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Versicherungsfall - Verstoßabhängiger RechtsschutzKündigungsandrohungsfallBGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 (LG Hannover)

„vergiftete Aufhebungsangebote“o Angebot zur Vertragsaufhebung wegen Stellenreduzierungo Betriebsbedingte Kündigung bei Nichtannahmeo Zugehörigkeit zum Kreis der Betroffeneno Befristetes Angebot zur Vertragsaufhebungo Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer

Transfergesellschaft mit Gehaltsreduzierungo Verweigerte Angaben zur Sozialauswahl

Stützt der Versicherungsnehmer auf eine solche Mitteilung seinen Vorwurf, ihm gegenüber Fürsorgepflichten und damit den Arbeitsvertrag zu verletzten und eine sozial ungerechtfertigte Kündigung zu beabsichtigen, liegt ein Rechtsschutzfall vor.

Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kann es allerdings bei den Leistungseinwänden “Erfolgsaussicht“ und “Mutwilligkeit“ ankommen. Arbeitgeber droht widerrechtlich dem Arbeitnehmer mit Kündigung, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, dazu BAG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06.

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Versicherungsfall ARB 2000 § 4 Abs. 2Gedehnte und mehrere ursächliche Rechtsschutzfälle

Jeder Rechtsschutzfall bleibt außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. In den ARB 2012 ist die Jahresregelung weggefallen.

Es ist unzulässig, die Rechtsschutzfälle aufzuteilen, je nach unterschiedlichen Verstößen, die sich die Vertragspartner gegenseitig vorwerfen.

Frühestmöglicher Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vom Versicherungsnehmer vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem er seinen Anspruch herleitet.

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Versicherungsfall ARB 2000 § 4 Abs. 3aAusschluss des Rechtsschutzes, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes

Der Ausschluss bezieht sich auf den verstoßabhängigen Rechtsschutz nach § 4 Abs. 1 c ARB 2000.

Die Willenserklärung oder Rechtshandlung muss dem Versicherungsfall ausgelöst haben.

Hier geht es nicht um eine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles.

In Betracht kommen nur solche Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die der Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner zur Begründung seines Anspruchs anlastet oder die nach seinem eigenen Vorbringen den Verstoß des Gegners ausgelöst haben.

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Versicherungsfall

ARB 1975 § 14 Abs. 1 und 3

Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter (hier der Wirtschaftsprüfer) begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung.

Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner (hier die Haftpflichtversicherung des WP) ansteht.

Mittelverwendungskontrolleur-Fall – Urteil vom 5. November 2014 - IV ZR 22/13

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Versicherungsfall

Aktivansprüche

Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt.

Lebensversicherungs-Fall – BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12.

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Versicherungsfall

Gemeinsamkeiten für Aktiv- und Passivprozesse, für Schadenersatzrechtsschutz und verstoßabhängigen Rechtsschutz

Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein.

Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen.

Securenta-Fälle – BGH, Urteil vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13

Wodurch hat nach den Behauptungen des Versicherungsnehmers (ausreichend ist also „ wodurch soll“) der Anspruchsgegner ihn in seiner gesetzlich oder vertraglich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt?

Kontrollüberlegung: Zweckabschluss

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Umfang des Versicherungsschutzes

GDV Muster

„ 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht

Wir können folgende Kosten nicht erstatten:

Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche.“

ARAG (ARB 2010) Stand 01.2012

§ 5 Leistungsumfang

(3) Die ARAG trägt nicht

b) Kosten,

bb) soweit sie bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich auf der Einbeziehung nicht streitiger Gegenstände beruhen“

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Streitwertkatalog 2014

Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.

Beispiele:

Wird im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits oder des Streits über eine Versetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen vereinbart, ist dies mit dem Wert der Hauptsache zu bewerten.

Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewertet, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle.

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Kommunikation mit Rchtsschutzversicherungen

„drebis“

Bitte nutzen Sie doch in Zukunft die Vorteile der kostenlosen elektronischen Datenübermittlung zwischen Ihnen und uns über www.drebis.de. Die Kommunikation mittels drebis garantiert Ihnen neben einer sicheren Datenverbindung eine schnelle Reaktion der D.A.S.

Weitere Informationen unter www.drebis.de.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 27. März 2012)

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung des Versicherungsportals drebis (im Folgenden „drebis“ oder „der Dienst“) zwischen uns, der adesso AG, Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund (im Folgenden „wir“ oder „adesso“), als Betreiberin des Dienstes und Ihnen als Nutzer. Sie enthalten die Bedingungen für die Nutzung des Dienstes und für alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, die dabei zwischen Ihnen und uns getätigt werden.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sollten Sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen verwenden, so finden diese keine Anwendung.

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Kommunikation mit Rchtsschutzversicherungen

„drebis“

§ 6 Ihre Pflichten

Sie verpflichten sich, Deckungsanfragen über den Dienst nur zu stellen, wenn der Mandant dem zugestimmt hat. Mit Stellen der Deckungsanfrage/Schadenmeldung versichern Sie uns gegenüber, dass Ihnen entsprechende Einwilligungen Ihres Mandanten und Dritten (z.B.: Gutachter, Ärzten) vorliegen.

Ferner sollten Sie Ihre Inbox in Ihrem eigenen Interesse regelmäßig auf neue Nachrichten überprüfen.

Datenschutzhinweis für die Plattform drebis.de

Mit dieser Erklärung geben Sie uns Ihr Einverständnis dafür, dass drebis.de Ihre nachstehend aufgeführten personenbezogenen Daten zu den hier genannten Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen darf. … Sie erklären sich ferner damit einverstanden, dass die vorgenannten Daten z.B. für Werbung, E-Mail Informationen und Newsletter durch die adesso insurance solutions GmbH genutzt werden können.

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Wir erheben keine Inhaltsdaten. Wir speichern die von Ihnen bei drebis.de eingestellten Inhaltsdaten jedoch. Dies ist erforderlich, um die Daten über unseren Server für Dritte (das sind auf der einen Seite die Versicherungsunternehmen und auf der anderen Seite die Mitarbeiter Ihrer Kanzlei, denen Sie Zugriffsrechte eingeräumt haben) abrufbar zu machen.

Wir verwenden Ihre Informationen auch, um Sie in Form eines Newsletter per E-Mail über Weiterentwicklungen und Neuerungen von drebis zu informieren.

„Eine Weitergabe Ihrer Bestandsdaten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten,“

Die Logfiles erheben und speichern wir zum einen aus Sicherheitsgründen zunächst mit Ihrer IP-Adresse, um Fälle des Missbrauchs unseres Dienstes entdecken, nachvollziehen und abstellen zu können. Wir geben die Nutzungsdaten grundsätzlich nicht an Dritte weiter. Wir machen hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn uns Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Gefährdung von Leib oder Leben eines unserer Nutzer oder auch eines Dritten oder auf eine schwere geschehene oder geplante Straftat hindeuten. In diesen Fällen erteilen wir entsprechende Auskünfte an Staatsanwaltschaft, Polizei sowie andere für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuständige Behörden.

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Meine Thesen

1. Der faktische Standort eines Servers entscheidet über das anzuwendende Recht für die auf ihm gespeicherten Daten.

2. Nach dem Recht der USA gehören Daten dem, der sie speichert.

3. Gespeicherte Daten haben einen Vermögenswert.

4. Der Wert gespeicherter Daten verändert sich durch die sich entwickelnden Möglichkeiten, wirtschaftlichen Nutzen daraus zu erzielen.

5. Eine wirksame Einwilligung von Mandanten zum Weitergeben ihrer Daten setzt eine Information der Mandanten über die zukünftigen Folgen der Weitergabe voraus oder über die fehlende Möglichkeit eines Datenschutzes.

ra-micro Anwenderrundschreiben Dezember 2014„Der derzeit in der Praxis unverschlüsselt öffentlich ablaufende E-Mail Verkehr der Kanzleien, mit durchweg der Geheimhaltung unterliegenden Mandanteninformationen ist ein Risiko. Jeder kann unverschlüsselte E-Mails im Internet mitlesen. § 203 StGB und das Datenschutzgesetz könnten einschlägig sein. Die E-Mail Provider speichern diese Daten, die dortigen Mitarbeiter haben ebenfalls potenziellen Zugriff auf die Daten. Teilweise werden diese auch nicht automatisch gelöscht.“

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Rolf Schaefer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Manuel Wiesehahn

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lars Henze

Rechtsanwalt

Ludwig-Barnay-Straße 1 30175 Hannover

Tel. 0511/220 686-0Fax 0511/220 686-11

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Rolf Schaefer

Kanzlei für Arbeitsrecht

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