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KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich ANHANG LANDESVERBAND VORARLBERG 2020

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KOLLEKTIVVERTRAG

des Österreichischen Roten Kreuzes

einschließlichANHANG LANDESVERBAND VORARLBERG

2020

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Ihre Kontaktadressen derGPA-djp

Service-Hotline: 05 0301-301Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz [email protected]

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Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1

Regionalgeschäftsstelle Burgenland7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7

Regionalgeschäftsstelle Steiermark8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32

Regionalgeschäftsstelle Kärnten9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4

Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich4020 Linz, Volksgartenstraße 40

Regionalgeschäftsstelle Salzburg5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10

Regionalgeschäftsstelle Tirol6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16

Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg6901 Bregenz, Reutegasse 11

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tUnser Service für Sie:

Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.

Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ

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KOLLEKTIVVERTRAGdes Österreichischen Roten Kreuzes

einschließlichANHANG LANDESVERBAND VORARLBERG

2020

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichenAnspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag

• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-nehmerInnen einer Branche,

• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-nen,

• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und

• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werdenkann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheitherzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnengerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA Karl Dürtschergf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer

GPA-djp Servicecenter:

Hotline: 05 0301-301,[email protected], www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp

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Rahmenrechtlicher Teil§ 1 Vertragschließende Parteien .............. 6§ 2 Geltungsbereich ............................ 6§ 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeich-

nungen....................................... 6§ 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen ... 6§ 5 Dienstzettel ................................. 7§ 6 Verschwiegenheitspflicht .................. 7§ 7 Sorgfaltspflicht ............................. 7§ 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch ......... 7§ 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............ 7§ 10 Urlaubsanspruch ........................... 8§ 11 Versetzungen und Verwendungs-

änderungen ................................. 8§ 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung ........ 9§ 13 Kündigungsfristen .......................... 9§ 14 Allgemeine Bestimmungen ............... 9§ 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit .. 9§ 16 Ruhezeit ..................................... 10§ 17 Ruhezeit auf Reisen ........................ 10§ 18 Dienstplanerstellung ....................... 11§ 19 Gleitende Arbeitszeit ....................... 11§ 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 11§ 21 Lenkzeitenregelung ........................ 12§ 22 Zeitguthaben bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses ....................... 12§ 23 Rufbereitschaft ............................. 12§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz .. 13§ 25 Lohn- und Gehaltsordnungen ............ 13§ 26 Verwendungsgruppen ..................... 13§ 27 Verwendungsgruppenschema ............ 13

A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmerdes Rettungs- und Sanitätsdienstes (inklKrankentransportdienst) einschl. Kata-strophenhilfsdienst (KAT): ................ 13

B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmerder Gesundheits- und Sozialen Dienste . 14

C. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmerim Blutspendedienst ....................... 15

D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehme-rinnen bzw Arbeitnehmer im Büro undVerwaltungsdienst einschließlichJugendorganisationen sowie Aus-, Fort-und Weiterbildung. ......................... 15

§ 27a Lehrlinge .................................... 16§ 27b Kinderzulage ................................ 16§ 28 Sonderzahlungen........................... 17§ 29 Dienstjubiläen .............................. 18§ 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenan-

rechnung .................................... 18§ 31 Abfertigung ................................. 19§ 32 Supervision ................................. 19§ 33 Freie Tage ................................... 19§ 34 Dienstverhinderungen ..................... 19§ 35 Sabbatical ................................... 20§ 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der

Gesundheits- und Sozialen Dienste ..... 20§ 37 Karenz ....................................... 21§ 38 Teilzeit ....................................... 22§ 38a Altersteilzeit ................................. 22§ 39 Verfallsregelung ............................ 23§ 40 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ..... 23

AnhängeBeilage 1: Muster Betriebsvereinbarung über

die Einführung der gleitenden Ar-beitszeit ................................ 24

Beilage 2: Muster Dienstzettel ................... 27Beilage 3: Muster Betriebsvereinbarung ....... 29

Impressum: Letzte Umschlagseite

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Inhaltsverzeichnis

Seite Seite

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KOLLEKTIVVERTRAG

des Österreichischen Roten Kreuzes

§ 1 Vertragschließende Parteien

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem

Österreichischen Roten Kreuz,1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32,

einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten,

Druck, Journalismus, Papier,Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und

Gewerkschaft VIDA,Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,

andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

1. Fachlich:für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sani-tätsdienst (inkl Krankentransportdienst), Blutspende-dienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits- undSoziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheits-gesellschafter die ordentlichen Mitglieder des Öster-reichischen Roten Kreuzes oder deren rechtlich selb-ständige Untergliederungen sind, sowie sonstigenatürliche oder juristische Personen mit einer „Mit-

gliedschaft Arbeitgeber“ gemäß § 4 Abs 2 der Satzungdes Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommendas St. Anna Kinderspital;

2. Persönlich:für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der imfachlichen Geltungsbereich angeführten Betriebe;

3. Örtlich:für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.

§ 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen werdenin diesem Kollektivvertrag jeweils die weibliche unddie männliche Form verwendet.

§ 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen

Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:

1. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren, ausge-nommen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer inLehr- und Ausbildungsverhältnissen und Prakti-kantinnen bzw Praktikanten,

2. die erforderliche körperliche und geistige Eignung,

3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlicheVertrauenswürdigkeit und

4. die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwen-dung notwendigen Ausbildung.

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§ 5 Dienstzettel

Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer erhaltenunverzüglich nach Arbeitsbeginn bzw bei jeder inhalt-lichen oder bezugsrechtlichen Änderung des Arbeits-

verhältnisses einen Dienstzettel gemäß § 2 Arbeits-vertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) inhaltlichentsprechend dem Muster in Beilage 2.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-pflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies giltfür alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung desDienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einer-seits für alle die Patientinnen bzw Patienten oder sons-tigen versorgten und betreuten Personen betreffen-den, andererseits alle organisationsbezogenen Infor-

mationen und Daten, die der Arbeitnehmerin bzwdem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnis-ses bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über dieBeendigung des Dienstverhältnisses hinaus und kannnur mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw des Ar-beitgebers oder durch gerichtliche Anordnung aufge-hoben werden.

§ 7 Sorgfaltspflicht

(1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-pflichtet, sich mit den Vorschriften der Arbeitgeberinbzw des Arbeitgebers vertraut zu machen und diesezu wahren. In Ausübung des Dienstes hat die Arbeit-nehmerin bzw der Arbeitnehmer, soweit vorgesehen,die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Die Ar-beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat die ihm an-vertrauten Kraftfahrzeuge, Geräte und sonstigen Ge-genstände mit Sorgfalt zu behandeln und zu pflegen.

(2)Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat dasAnsehen und die Interessen der Arbeitgeberin bzwdes Arbeitgebers durch untadeliges Benehmen zuwahren. Die Wahrung der Menschenwürde sowie derInteressen aller betreuten Personen ist als obersterGrundsatz in allen dienstlichen Belangen zu beachten.

§ 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch

(1) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von al-koholischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beein-trächtigenden Substanzen strengstens untersagt. DieArbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat auch da-rauf zu achten, dass sie ihren bzw er seinen Dienststets in arbeitsfähigem Zustand antritt.

(2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-pflichtet, sich im Falle des Verdachtes einer Alkoholi-

sierung oder eines Drogenmissbrauches über Auffor-derung der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers einemAlko-Test bzw einer Untersuchung auf Drogen zu un-terziehen, wobei die Arbeitgeberin bzw der Arbeitge-ber die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Rechtder Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, im Falle posi-tiven Testergebnisses den Ersatz der Kosten von derArbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zu begehren,wird dadurch nicht beeinträchtigt.

§ 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-pflichtet, an den von der Arbeitgeberin bzw vom Ar-

beitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehr-gängen und Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht be-

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rücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehme-rin bzw des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegen-stehen. Sie bzw er hat den Nachweis dermit Erfolg ab-gelegten Prüfungen, die nach Anordnung der Arbeit-geberin bzw des Arbeitgebers für den Dienst erforder-lich sind, zu erbringen.

(2) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber wird zurständigen Aus-, Fort- undWeiterbildung seiner Arbeit-nehmerinnen bzw Arbeitnehmer im notwendigen Aus-maß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichenKenntnisse zur Ausübung des Dienstes verfügbarsind.

(3) Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltun-gen von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber ange-ordnet und / oder gesetzlich vorgeschrieben werden,sind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben nach

Möglichkeit während der Normalarbeitszeit stattzufin-den.

(4) Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nachden jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungengewährt werden.

(5) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber ist ver-pflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die imZusammenhang mit von ihr / ihm angeordneten Maß-nahmen gemäß Absatz 1 stehen.

(6) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die be-absichtigte Heranziehung von Arbeitnehmerinnenbzw Arbeitnehmern zu Schulungsmaßnahmen demBetriebsrat ehestmöglichmitzuteilen und über Verlan-gen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Wäh-rend dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck ange-messene Vertraulichkeit zu wahren.

§ 10 Urlaubsanspruch

(1)Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltendengesetzlichen Bestimmungen.

(2) Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behin-derteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubs-jahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaßvon 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei ei-ner Behinderung von 70% auf 3, ab 80% auf 6 Werk-tage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenenKuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhangmit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderur-laub.

(3) Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ge-bührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von30 Werktagen/25 Arbeitstagen. Ab 1. 1. 2019 erhöhtsich das Urlaubsausmaß nach 10-jähriger Betriebszu-gehörigkeit auf 32Werktage/27 Arbeitstage, nach 15-

jährigerBetriebszugehörigkeit auf34Werktage/29Ar-beitstage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeitauf 36 Werktage/30 Arbeitstage. Diese Regelung giltals Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach25 Dienstjahren gemäß § 2 Urlaubsgesetz idgF. Be-reits bestehende günstigere Regelungen bleiben be-stehen und werden auf diese Regelung angerech-net.*)

*) Dies sind insbesondere

– die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 20.04.2006 fürBereiche ALÜ, DBO, GSD/HKP (ersetzt Regelungen der Grund-satzerklärung vom 01.01.2001 und der Betriebsvereinbarungvom 04.05.1992) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landes-verband Steiermark,

– § 18 der Dienst- und Besoldungsordnung vom 01.01.1981 (Än-derung 01.07.2019) des Österreichischen Roten Kreuzes, Lan-desverband Burgenland,

– Punkt 8.3.2.4. des Anhanges für das Bundesland Wien,– § 10 der Betriebsvereinbarung (BV) vom 19.01.1998 des Öster-

reichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg.

§ 11 Versetzungen und Verwendungsänderungen

Bei einer mehr als durchgehend drei Wochen dauern-den Verwendung in einer höheren Tätigkeit ist für dieDauer der Verwendungsänderung die Differenz der

Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulagezu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen ge-setzlichen Bestimmungen.

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§ 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung

(1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die zurErfüllung der Dienstpflichten notwendige Arbeits- undSicherheitsbekleidung entsprechend den gesetzlichenVorschriften und allfälligen anwendbaren internenVorschriften oder Richtlinien der Arbeitgeberin bzwdes Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmersind verpflichtet, diese Kleidung sorgsam zu verwen-den, für die Reinigung auf Kosten der Arbeitgeberin

bzw des Arbeitgebers Sorge zu tragen und die Klei-dung entsprechend zu tragen.

(3) Über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen undden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellenden Be-kleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Artder Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebeneentsprechend bedarfsorientierte Regelungen zu tref-fen.

§ 13 Kündigungsfristen

(1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber kann dasDienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15.oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. DieKündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienst-jahren der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers6 Wochen und erhöht sichnach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate,nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate,nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate,und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Mona-te.

(2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kanndas Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona-tigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten einesKalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden,dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündi-gungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer-den kann, doch darf die von der Arbeitgeberin bzwdem Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer seinals die mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmervereinbarte Kündigungsfrist.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltendas Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitge-setz (AZG), ausgenommen jene Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) oder eventuelle sonstige

Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltendenFassung. Die Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtli-cher Bestimmungen in außergewöhnlichen Fällen exlege bleibt davon unberührt.

§ 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgtgrundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeits-zeit grundsätzlich 8 Stunden.

(2) Abweichend von der Regelung des AZG sind indieser Normalarbeitszeit von der Arbeitgeberin bzwdem Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minutenpro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Berei-che, für welche in den Anhängen andere Regelungenvorgesehen sind.

(3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nichtüberschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen.

(4)Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber welche bis spä-testens 31. 12. 2020 für alle von ihnen beschäftigtenArbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer bezahlte Pau-sen entsprechend Abs 2 und Abs 3 einführen, könnenab diesem Zeitpunkt mittels Betriebsvereinbarung inAbänderung zu § 20 Abs 2 einen 26-wöchigen (bzw6-monatigen) Durchrechnungszeitraum vereinbaren.

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Davon abgesehen gelten auch für solche Betriebsver-einbarungen die Rahmenbedingungen des § 20 Abs 2.Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber, die die Pausenre-gelung des Abs 2 bereits in der Vergangenheit einge-führt haben, können eine derartige Betriebsvereinba-rung bereits ab 1. 7. 2017 abschließen. Für Teilzeitbe-schäftigte gilt § 20 Abs 2 mit der Maßgabe, dass diewöchentliche Normalarbeitszeit für die Zwecke der26-wöchigen (bzw 6-monatigen) Durchrechnung umhöchstens 20% der im Arbeitsvertrag vereinbartenwöchentlichen Arbeitszeit ausgedehnt werden kann.Stunden, die über diese 20% hinausgehen, sind imFolgemonat mit dem entsprechenden Zuschlag aus-zubezahlen.

(5)Zusätzlich können diese Arbeitgeberinnen bzw Ar-beitgeber mittels Betriebsvereinbarung für die Berei-cheWohnungslosen- und Flüchtlingsbetreuung für Ar-beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche in derNacht zwischen 22 und 6 Uhr in einem eigenen Dienst-zimmer und mit arbeitsmedizinischem Gutachten ei-nen schlafenden Nachtdienst erbringen, eine geringerzu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft von 50%pro Stunde vereinbaren, wobei bei Arbeitsanfall inder Nacht diese Zeit unterbrochen wird und jede ange-fangene halbe Stunde voll zu entlohnen ist.

(6) Die Absätze 4 und 5 kommen frühestens ab1. 7. 2017 zur Anwendung.

§ 16 Ruhezeit

(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer habengrundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene,11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,zusammenhängende Ruhezeit.

(2) Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZGwird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort an-geführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestensneun Stunden verkürzt.

Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist inden Bereichen

- Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentran-sportdienst) einschließlich Katastrophenhilfsdienst,

- Blutspendedienst

- Gesundheits- und Soziale Dienste

möglich.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, dieeine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, ins-besondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkriti-sche Notfälle).Zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerin-nen bzw der Arbeitnehmer sind mit Betriebsvereinba-rung weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeitweniger als 10 Stunden beträgt.Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des ar-beitsmedizinischen Dienstes festgelegt.

(3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stundenwird der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zumAusgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 1,5-fa-chen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeit-guthaben wird innerhalb von 13Wochen (bzw 3Mona-ten) nach den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw desArbeitnehmers verbraucht.

§ 17 Ruhezeit auf Reisen

(1) Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglich-keiten:Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 3 AZG wirdfestgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkei-ten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeiterlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer an-gemessenen Unterkunft, während der Reisezeit ge-währleistet ist.

(2) Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmög-lichkeiten:Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 4 AZG wirdfür den Fall, dass während der Reisezeit keine ausrei-chenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter dendort und in § 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingungen(Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) die täg-liche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt.

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§ 18 Dienstplanerstellung

Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung istgemäß § 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Abweichenddavon wird festgelegt, dass die Lage der Normalar-beitszeit für die Bereiche Rettungs- und Sanitäts-dienst (inkl Krankentransportdienst), Gesundheits-und Soziale Dienste und Blutspendedienst, Aus-, Fort-undWeiterbildung sowie für Betreuungseinrichtungen

der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe jeweils zweiWochen im Vorhinein mittels Dienstplan bekannt ge-geben wird. Für den vereinbarten Durchrechnungs-zeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rah-mendienstplan zu erstellen, der die voraussichtlicheDiensteinteilung festlegt.

§ 19 Gleitende Arbeitszeit

Bei gleitender Arbeitszeit kannmittels Betriebsverein-barung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalar-

beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage1, Mustervereinbarung).

§ 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1) Einarbeitung von Fenstertagen:Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wirdbestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäߧ 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über dasim § 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wo-chen verlängert werden kann.

(2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarun-gen:Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wirdzugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelun-gen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach§ 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthabennach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzel-nen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen)Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeitauf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeitauf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unterder Bedingung, dass der zur Erreichung der durch-schnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitaus-gleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängen-den Zeiträumen verbraucht wird.Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen giltgrundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag er-fassten Rechtsträgerinnen bzw Rechtsträger, sofernnicht in einem der Anhänge zu diesemKollektivvertragetwas anderes festgelegt wird.Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Kinder-betreuungseinrichtungen, in denen Kinder währendder Zeit der Pflichtschulferien nicht betreut werden,kann die Betriebsvereinbarung zur Erlangung eineslängerenmehrwöchigen Freizeitblockes die Normalar-beitszeit auf bis zu 45 Wochenstunden (für Vollzeitbe-

schäftigte) bei einem Durchrechnungszeitraum von52 Wochen (beginnend mit dem Monat September)ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes imDurchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 9 Stundentäglich ausgeweitet werden.Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw Ar-beitnehmern kann die wöchentliche Normalarbeitszeitum max. 10% der wöchentlich im Arbeitsvertrag ver-einbarten Arbeitszeit ausgedehnt werden.Sollten weitere Schließungszeiten, wie Semesterfe-rien, Osterferien, Pfingstferien, Weihnachtsferienund schulautonome Tage zu berücksichtigen sein,kann die Normalarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigtenArbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern auf maximal15% der wöchentlich im Arbeitsvertrag vereinbartenArbeitszeit ausgedehnt werden.

(3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewo-che:Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 8 AZG wirdzugelassen, dass die tägliche Normalarbeitszeit beiregelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenar-beitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehnStunden ausgedehnt wird.

(4) Überstunden bei 4-Tagewoche:Gemäß § 7 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass die Ar-beitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf12 Stunden ausgedehnt werden kann.

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Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Ar-beitszeitverlängerungen ermächtigt.

(5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1 AZGwirdzugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5Abs 1 Z 2 AZG im Bereich des Rettungs- und Sanitäts-dienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Kata-strophenhilfsdienst sowie in Notschlafstellen die wö-chentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die täg-liche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehntwird.

Gemäß § 5 Abs 2 AZG wird die Betriebsvereinbarungzu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Über dasVorliegen von Arbeitsbereitschaft entscheidet eineSchiedsstelle, die aus zwei Arbeitgeberinnen- bzw Ar-beitgebervertretern und zwei Arbeitnehmervertreter-innen bzw Arbeitnehmervertretern besteht. Der Vor-sitz wechselt. Diese Schiedsstelle entscheidet überdas Vorliegen von Arbeitsbereitschaft und deren Um-fang. Die Schiedsstelle entscheidet einstimmig. EinRechtsmittel gegen ihre Entscheidungen ist nicht zu-lässig.

§ 21 Lenkzeitenregelung

(1) Gemäß § 13b Abs 2 und 3 AZG werden für KFZ-Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker unter den dort genann-ten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zu-gelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderrege-lung nur für solche Lenkerinnen bzw Lenker zulässigist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrundder arbeitsvertraglichen Pflichten steht.

(2)Gemäß § 14a Abs 1 AZGwird zugelassen, dass dietägliche Lenkzeit bis auf 9 Stunden, zweimal wöchent-lich jedoch bis auf 10 Stunden ausgedehnt wird.

(3)Gemäß § 14a Abs 2 AZGwird unter den dort ange-führten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentli-che Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert wird.

(4) Gemäß § 15a Abs 3 AZG wird zugelassen, dassunter den dort angeführten Bedingungen die täglicheRuhezeit für Lenkerinnen bzw Lenker der im § 15aAZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlichauf mindestens neun zusammenhängende Stundenverkürzt wird.

(5) Für KFZ-Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker wird gemäߧ 16 Abs 4 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit vonLenkern bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies gilt nichtfür Lenkerinnen bzw Lenker, für die aufgrund der ar-beitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken einesKraftfahrzeuges im Vordergrund steht (§ 16 Abs 5AZG).

§ 22 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wirdfestgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeitbei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag

nicht gebührt, wenn die Arbeitnehmerin bzw der Ar-beitnehmer vorzeitig unbegründet austritt oder dasDienstverhältnis durch Entlassung endet.

§ 23 Rufbereitschaft

Aufgrund der Ermächtigung des 20a Abs 1 AZG er-mächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinba-rung festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb ei-

nes Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen verein-bart werden kann.

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§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz

Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983(kurz: ARG) werden folgende zur Verhinderung eineswirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Be-schäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wo-chenend- und Feiertagsruhe zugelassen: Arbeiten

aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemienoder sonstigen nicht planbaren Ereignissen, die Lebenund Gesundheit von Menschen gefährden, und Übun-gen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zurBewältigung jeweils erforderlichen Zeitausmaß.

§ 25 Lohn- und Gehaltsordnungen

Die den Arbeitnehmerinnen bzw den Arbeitnehmerngebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich derZulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrele-vante Bestimmungen einschließlich solcher über dieAbgeltung von Dienstreisen sind in den Lohn- und Ge-haltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbereich

dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw Ar-beitgeber enthalten. Deren Inhalte werden als landes-spezifische Anhänge zu diesem Kollektivvertrag fest-gehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestand-teile des Kollektivvertrages vereinbart.

§ 26 Verwendungsgruppen

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dassdie in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitge-berinnen bzw der Arbeitgeber enthaltenen Löhne, Ge-hälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen ent-geltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den lan-desspezifischen Anhängen zu diesem Kollektivvertragfestgehalten werden, als Bestandteile des Kollektiv-vertrages Geltung haben. Da die in diesen Anhängenals Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitneh-merinnen bzw Arbeitnehmer beinhalteten Verwen-dungsgruppen sohin weiter anzuwenden sind, werdendie im folgenden vereinbarten Bestimmungen über

Verwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn dieentsprechenden Regelungen der Anhänge ihre Wirk-samkeit verloren haben werden.

(2) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer wer-den in die nachstehenden Verwendungsgruppen ent-sprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) einge-stuft. Bei Verwendung einer Arbeitnehmerin bzw einesArbeitnehmers in unterschiedlichen Bereichen ent-scheidet die überwiegende Verwendungsart. Voraus-setzung für die Einstufung ist die der Verwendungs-gruppe entsprechende Ausbildung.

§ 27 Verwendungsgruppenschema

A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes(inkl Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT):

Verwendungsgruppe A.1.:Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung.

Ausbildungsvoraussetzungen:Erstehilfekurs, Sichere Einsatzfahrerin bzw SichererEinsatzfahrer.

Verwendungsgruppe A.2.:Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, dieauch als Sanitätseinsatzfahrerinnen bzw Sanitätsein-satzfahrer Verwendung finden können

Ausbildungsvoraussetzungen:wie A.1, sowie gesetzliche Rettungssanitäterausbil-dung

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Verwendungsgruppe A.3.:

– Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter

– Leitstellendisponentinnen bzw Leitstellendisponen-ten von Bezirks- und Bereichsleitstellen

– Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter im Ret-tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport-dienst) sowie Katastrophenhilfsdienst mit entspre-chender Zusatzausbildung (zB Beauftragte bzw Be-auftragter gemäß Medizinproduktegesetz, Hygie-nebeauftragte bzw Hygienebeauftragter, Praxisan-leiterin bzw Praxisanleiter).

Ausbildungsvoraussetzungen:wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifischeAusbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtliniender Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, Notfallsani-täterinnenausbildung bzw Notfallsanitäterausbildung

Verwendungsgruppe A.4.:

– Leiterinnen bzw Leiter von Bereichsleitstellen

– Dienstführerinnen bzw Dienstführer

– Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter mit hoherEigenverantwortung (Arbeitnehmerinnen bzw Ar-beitnehmer, die selbständige und eigenverantwort-liche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkennt-nisse und praktische Fähigkeiten notwendig sind,ausführen und weisungsberechtigt sind, zB bezirks-übergreifende Sachbearbeiterinnen- bzw Sach-bearbeitertätigkeiten).

Ausbildungsvoraussetzungen:Leitstellenleiterinnen bzw Leitstellenleiter: Einschlä-gige Führungskräfteausbildung nach den Richtliniender Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers oder gleich-wertige Ausbildung.

B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Gesundheits-und Sozialen Dienste

Verwendungsgruppe B.1/a.:Hilfskräfte zB Reinigungsdienste im extramuralen Be-reich, Essenszustelldienste

Ausbildungsvoraussetzungen:Einschlägige interne.

Verwendungsgruppe B. 1/b.:Heimhelferinnen bzw Heimhelfer mit einschlägiger in-terner oder gesetzlicher Ausbildung,Kindergartenassistentinnen bzw Kindergartenassis-tentenAlltagsbetreuerinnen bzw Alltagsbetreuer

Ausbildungsvoraussetzungen:Einschlägige interne oder gesetzliche.

Verwendungsgruppe B.2/a.:Pflegeassistentinnen bzw Pflegeassistenten und ver-gleichbare, Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stun-den

Ausbildungsvoraussetzungen:Einschlägige gesetzliche.

Verwendungsgruppe B.2/b.:Altenfachbetreuerinnen bzw Altenfachbetreuer, Fach-sozialbetreuerinnen bzw Fachsozialbetreuer und ver-gleichbare mit mehr als 1.600 Stunden Mindestausbil-dungsdauer

Ausbildungsvoraussetzungen:Einschlägige interne oder gesetzliche.

Verwendungsgruppe B.3.:Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpfle-ge:

– Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnenbzw Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger,diplomierte Sozialbetreuerinnen bzw Sozialbe-treuerKindergartenpädagoginnen bzw Kindergartenpäda-gogen

Ausbildungsvoraussetzungen:Gesetzliche.

Verwendungsgruppe B.4.:Diplomierte Sozialarbeiterinnen bzw Sozialarbeiter,Gehobener medizinisch-technischer Dienst, zB:

– Diplomierte Ergotherapeutinnen bzw Ergothera-peuten,

– Diplomierte Physiotherapeutinnen bzw Physiothe-rapeuten und ähnliche,

Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Kranken-pflegepersonal (zB Stützpunktpflegerin bzw Stütz-punktpfleger, Sprengelpflegerin bzw Sprengelpfle-ger), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betrautist.

Ausbildungsvoraussetzungen:Gesetzliche.

Verwendungsgruppe B5:Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw Bezirkspflege-dienstleiter (bei mindestens 3 nachgeordneten Stütz-punkten u./od. mit mindestens 10 Mitarbeiterinnenbzw Mitarbeitern in Vollzeitäquivalenten).

Verwendungsgruppe B6:Landespflegedienstleiterinnen bzw Landespflege-dienstleiter

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C. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Blutspendedienst

Verwendungsgruppe C.1./a:Hilfsdienste, Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer inAusbildung.Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfacheTätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung er-forderlich ist, ausführen.

Verwendungsgruppe C.1./b:Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, aus-gebildete Kraftfahrerinnen bzw Kraftfahrer, Arbeit-nehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit abgeschlossenerAusbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektions-gehilfinnen bzw -gehilfen)Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, dieTätigkeitenanhand spezieller bzw gesetzlicher Kursausbildungselbständig, mit eingeschränktem Wirkungsbereich,ausführen.

Verwendungsgruppe C.2.:Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte(MTF).Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit mehrjähri-ger gesetzlicher Ausbildung, die verantwortliche Tä-tigkeiten nach allgemeinen Richtlinien oder Weisun-gen selbständig und eigenverantwortlich ausführen.

Verwendungsgruppe C.3.:Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperso-nal.

Verwendungsgruppe C.4.:Diplomierte medizinisch-technische Analytikerinnenbzw Analytiker (MTA), leitendes Gesundheits- u. Kran-kenpflegepersonal (Oberpflegerinnen bzw -pfleger).Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die aufgrundmehrjähriger gesetzlicher Ausbildung selbständigund eigenverantwortlich Tätigkeiten, zu denen beson-dere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlichsind, ausführen und weisungsberechtigt sind.

Verwendungsgruppe C.5.:Leitende Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer imgehobenen medizinisch-technischen Dienst (LeitendeMTA), Oberpflegerin bzw Oberpfleger bei besondersgroßem Verantwortungsbereich.

Verwendungsgruppe C.6.:Ärztinnen bzw Ärzte, Mikrobiologinnen bzw Mikrobio-logen.Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter mit akademischerAusbildung und leitenden oder ausbildungsspezifi-schen Funktionen.

D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Büround Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort-

und Weiterbildung.

Verwendungsgruppe D.1.:Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache(Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbil-dung erforderlich ist, ausführen.(zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensaus-gabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Stubenperso-nal, Ferialpraktikantinnen bzw Ferialpraktikanten)

Verwendungsgruppe D.2.:Telefonistinnen bzw Telefonisten, Rezeptionistinnenbzw Rezeptionisten, Materialverwalterinnen bzw Ma-terialverwalterAusbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oderSchulausbildung oder entsprechend gleichwertigepraktische Ausbildung

Verwendungsgruppe D.3.:Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in der Buchhal-tung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiterinnen bzwSachbearbeiter, Servicetelefon(Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter: zB Schu-lungsbeauftragte bzw Schulungsbeauftragter, Fuhr-parkkoordinatorin bzw Fuhrparkkoordinator, gehobe-ne Sekretariatsaufgaben, EDV-Administratorin bzwEDV-Administrator, Ein- und Verkäuferin bzw Ein-und Verkäufer, Mitgliederverwaltung, Abrechnerinbzw Abrechner im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl

Krankentransportdienst), Haustechnikerin bzw Haus-techniker, Garagen- und Werkstattmeisterin bzw Ga-ragen- und Werkstattmeister)

Verwendungsgruppe D.4.:Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw Lohn- undGehaltsverrechner, Buchhalterinnen bzw Buchhaltermit Buchhalterprüfung, Hausingenieurinnen bzwHausingenieure (HTL), Operatorin bzw Operator, Be-zirkssekretärin bzw Bezirkssekretär, Garagenmeiste-rin bzw Garagenmeister mit Meisterprüfung (Kfz-Be-reich)

Verwendungsgruppe D.5.:Bilanzbuchhalterinnen bzw Bilanzbuchhalter, Leiterinbzw Leiter Controlling, Leiterin bzw Leiter von Bezirks-stellen, Referatsleiterin bzw Referatsleiter von Lan-desorganisationen(Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlichselbständig ausführen, wozu besondere Fachkennt-nisse und praktische Erfahrung notwendig und die re-gelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beauf-sichtigung von Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern be-auftragt sind.)

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Verwendungsgruppe D.6.:Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter von Lan-desorganisationen, Geschäftsleiterinnen bzw Ge-schäftsleiter eines Leitstellen- oder Verwaltungsver-bundes(Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besondersverantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt wer-den müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittli-

che Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Er-fahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßi-gen und dauernden verantwortlichen Führung, Unter-weisung und Beaufsichtigung von Angestelltengrup-pen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.)

Verwendungsgruppe D.7.:Mitglieder der Geschäftsleitung

§ 27a Lehrlinge

(1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:

LehrjahrLehrlingsentschädi-gung (in Euro, kfm.

gerundet auf 10 Cent)

1. Lehrjahr ......................... 752,302. Lehrjahr ......................... 956,103. Lehrjahr ......................... 1.137,004. Lehrjahr ......................... 1.486,20

(2) Für die Lehrlinge weniger günstige Entschädi-gungsregelungen in den Länder-Anhängen dieses Kol-

lektivvertrags werden mit 1. 7. 2018 durch die Rege-lung des Abs 1 ersetzt.

(3) Allfällige für die Lehrlinge günstigere Regelungenhinsichtlich der Lehrlingsentschädigung in den Län-der-Anhängen dieses Kollektivvertrags bleiben für alljene Lehrlinge bis zum Ende ihres Lehrverhältnissesgültig, für die sie vor Inkrafttreten von Abs 1 bereitszur Anwendung gekommen sind. Die Regelung desAbs 1 gilt in diesen Fällen nur für solche Lehrlinge,die ihr Lehrverhältnis ab dem 1. 7. 2018 beginnen.

§ 27b Kinderzulage

(1) Jede Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhält fürjedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Fami-lienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamenHaushalt mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitneh-mer lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR20,00monatlich. Für die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitneh-mer der Mitglieder in der Steiermark, in Oberöster-reich und in Kärnten gelten die Absätze 3 und 4.

(2) Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig da-von, ob die Ehegattin bzw der Ehegatte oder die Le-bensgefährtin bzw der Lebensgefährte der Arbeitneh-merin bzw des Arbeitnehmers eine Kinderzulage be-zieht bzw bezogen hat. Sofern das Kind aus verschie-denen Gründen (zB: Scheidung) nicht im gemeinsa-men Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzwdem Arbeitnehmer auch dann die Kinderzulage zu,wenn sie bzw er nachweislich verpflichtet ist, für dasKind Unterhalt zu leisten.

(3) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mit-glieder in der Steiermark und in Oberösterreich erhal-

ten ab 1.1.2020 eine Kinderzulage. Diese beträgt imKalenderjahr 2020 EUR 10,00 monatlich und ab demKalenderjahr 2021 EUR 20,00 monatlich.

(4) Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer derMitglieder im Land Kärnten gilt § 27b Abs 1 ab1.1.2020.

(5) Die dem Zweck der Familienförderung gewidme-ten, unter anderem Titel wie etwa Haushalts- oder Fa-milienzulagen geleisteten Zahlungen sind auf die Kin-derzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen.*)Günstigere Regelungen werden nicht geschmälert.

*) Dies sind insbesondere

– die Kinderzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun-desland Tirol,

– die Haushaltszulage gemäß Punkt 3. des Anhanges für das Bun-desland Burgenland,

– die Kinderzulage gemäß den Punkten 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5.,4.6., 4.7., 4.8. und 8.7.2. des Anhanges für das BundeslandWien,

– die Familienzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun-desland Salzburg.

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§ 27c Corona-Zulage

(1) Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Lehr-linge und Transitmitarbeiterinnen bzw. Transitmitar-beiter, die zwischen 16. 3. 2020 und 30. 6. 2020 impersönlichen und physischen Kontakt mit von ihnenbetreuten Menschen stehen bzw. gestanden sind, er-halten eine einmalige Corona-Zulage für das besonde-re Engagement in der Corona-Krise.

(2) Überwiegend im persönlichen und physischenKontakt mit von ihnen betreuten Menschen stehendiese Gruppen dann, wenn sie ihre Tätigkeit währenddes Zeitraums von 16. 3. 2020 bis 30. 6. 2020 insge-samt mindestens 220 Stunden im persönlichen undphysischen Kontakt (inklusive Wegzeiten im mobilenDienst) mit von ihnen betreuten Kindern, Kundinnenbzw. Kunden, Klientinnen bzw. Klienten oder Patien-tinnen bzw. Patienten verrichtet haben. Im Fall einerverhängten Quarantäne (per Bescheid oder von derArbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordnet),die aufgrund des beruflichen Kontaktes mit einem zubetreuenden Menschen verhängt wird, wird die fürdie Dauer der Quarantäne in direktemKontakt geplan-te Betreuungszeit als geleistete Arbeitszeit für die Be-urteilung des Erreichens der Stundengrenze ange-rechnet.

(3) Bei überwiegendem Kontakt beträgt die Zulage€ 500,00. Wurden weniger als 220 Stunden mit per-sönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so ge-bührt ein aliquoter Anteil der Zulage, wobei bei der Be-rechnung des aliquoten Anteils von € 500,00 für220 Stunden auszugehen ist.

(4) Diese Zulage gebührt daher insbesondere folgen-den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die phy-sischen Kontakt mit von ihnen betreuten Personen ha-ben:

a) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Bereichmobi-ler Dienste, die Hausbesuche durchführen;

b) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in stationärenPflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen un-abhängig von den dort betreuten Gruppen (auchin den Bereichen Reinigung, hauseigene Wäsche-rei und Küche und Hausverwaltung). Darunter fal-len beispielsweise Pflegeheime, Wohn- und Be-treuungseinrichtungen für Menschen mit Behinde-rung, Kinder- und Jugendwohngruppen, Tages-mütter und Kindertagesbetreuungseinrichtungensowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe undder Flüchtlingsbetreuung;

c) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rettungs-und Sanitätsdienst sowie in Blutspendediensten;

d) Sonstige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, dieaufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit denempfohlenen Mindestabstand nicht einhalten kön-nen.

(5) Die Qualifikation der Mitarbeiterinnen bzw. Mitar-beiter ist nicht maßgeblich für den Anspruch auf dieseZulage.

(6) Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeberzusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einenBonus, so wird die freiwillige Leistung nicht auf dieseZulage angerechnet. Andere aufgrund dieses Kollek-tivvertrages gebührende Zulagen werden ebensonicht auf diese Zulage angerechnet. Die Zulage wirdauch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Son-derzahlungen einbezogen. Zulagen und Bonuszahlun-gen, die ausdrücklich im Zusammenhang mit der Co-rona-Krise neu eingeführt wurden, können auf dieseZulage angerechnet werden.

(7) Die Auszahlung der Zulage erfolgt bis spätestens3.8.2020.

§ 28 Sonderzahlungen

(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhal-ten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Mo-natsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-schuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonder-zahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letztenvoll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den wäh-rend des Kalenderjahres ein- oder austretenden Ar-beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern gebührt der ali-

quote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungensind von der Arbeitnehmerin bzw vom Arbeitnehmernicht zurückzuzahlen, können aber mit offenen Forde-rungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlungvon Gehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden.Sofern aufgrund einer Betriebsvereinbarung frühereAuszahlungstermine als die in Abs 2 angeführten Ter-mine für die Sonderzahlungen festgelegt wurden,

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können offene Forderungen auf Rückforderung bereitsausbezahlter Sonderzahlungen darüber hinaus auchmit offenen Entgeltforderungen der Arbeitnehmerinbzw des Arbeitnehmers gegenverrechnet werden.

(2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzwder 30. November eines jeden Kalenderjahres als ver-einbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsver-einbarung vereinbart werden.

(3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-spruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonder-zahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich ange-führten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz,§ 119 Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG.

§ 29 Dienstjubiläen

(1) Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer desDienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen Dienst-jubiläum ein Monatsentgelt sofern nicht in einzelnenBetriebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerinbzw den Arbeitnehmer günstigere Regelung besteht.Bei sich aus Betriebsvereinbarungen ergebenden spä-ter fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen

aufgrund dieses KV auf den Gesamtanspruch von Ju-biläumszahlungen aufgrund der Betriebsvereinbarun-gen anrechenbar.

(2) Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Ge-haltsauszahlung des Monates, in welchen das Dienst-jubiläum fällt.

§ 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung

(1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprü-che aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet:

a) Die bei Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern, diedem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unter-liegen zugebrachten, nachgewiesenen hauptbe-ruflichen Dienstzeiten.

b) Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgeberinnenbzw Arbeitgebern geleisteten Dienstzeiten ähnli-cher Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens5 Jahre.Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.März 2014begründet werden, werden die hauptberuflich beianderen Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern ge-leisteten Dienstzeiten ähnlicher Art im vollen Aus-maß, jedoch höchstens 5 Jahre, angerechnet.

c) Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtlicheMitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mit-arbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbe-reich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzwArbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sinddie geleisteten Stunden zu addieren und mittelsDivision durch 173 auf die entsprechende Zahlvon Monaten umzurechnen.

d) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältniseinschlägige Ausbildungen werden im Ausmaßder regulären Mindeststudien- oder Ausbildungs-dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren,angerechnet, soweit diese durch die Einstufungnicht ohnedies bereits berücksichtigt sind.

e) Zeiten eines bei der nunmehrigen Arbeitgeberinbzw beim nunmehrigen Arbeitgeber abgeleistetenordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozial-jahres im halben Ausmaß.

(2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1lit a) bis e) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren ange-rechnet.

(3) Vordienstzeiten sind von der Arbeitnehmerin bzwdem Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall spätestensbinnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes bei derArbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber geltend zu ma-chen und dieser / diesem auf Verlangen nachzuwei-sen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendma-chung folgenden Monatsersten wirksam.

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§ 31 Abfertigung

(1) Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung desArbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägi-gen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-beitnehmerin bzw des Arbeitnehmers aufgelöst, so

gebührt den Erbinnen bzw Erben, sofern sie unter-haltsberechtigt, Ehegattinnen bzw Ehegatten odereingetragene Partnerinnen bzw Partner sind, überden gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zurvollen Abfertigung (alt).

§ 32 Supervision

Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Ret-tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport-dienst), im Katastrophenhilfsdienst sowie in den Ge-sundheits- und Sozialen Diensten, die in einer beson-deren Belastungssituation stehen, bietet die Arbeitge-berin bzw der Arbeitgeber Supervision in der Dienst-

zeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungensind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auchBestimmungen über maximale Obergrenzen derStunden und die Kostenübernahme durch die Arbeit-geberin bzw den Arbeitgeber enthalten kann.

§ 33 Freie Tage

(1) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlichfür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterFortzahlung des Entgeltes dienstfrei.

(2) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, diean einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahlterErsatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12. bzwam 31. 12. zu gewähren.

§ 34 Dienstverhinderungen

(1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich dieDienststelle zu verständigen.

(2)Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat An-spruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unterFortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachste-henden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:

bei eigener Eheschließung .............. 3 Arbeitstagebei Tod der Ehegattin bzw des Ehegat-ten oder der Lebensgefährtin bzw desLebensgefährten ......................... 3 Arbeitstagebei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflege-kindes ...................................... 3 Arbeitstagebei Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pfle-geelternteiles ............................. 2 Arbeitstagebei Übersiedlung des eigenen Haus-halts ........................................ 2 Arbeitstagebei Niederkunft der Ehefrau oder Le-bensgefährtin ............................. 2 Arbeitstage

bei Eheschließung von Geschwistern,Kindern, Stief- oder Pflegekindern ..... 1 Arbeitstagbei Tod von Enkelkindern, Geschwis-tern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstagbei Schuleintritt eines Kindes, Stief-oder Pflegekindes in die erste Volks-schulklasse ................................ der Tag des

Schuleintrit-tes

für die in die Arbeitszeit fallende offi-zielle Überreichung der darauf Bezughabenden Urkunde bei Lehrabschluss‑,Reifeprüfung oder erstmaligem Stu-dienabschluss eines Kindes, Stief- oderPflegekindes .............................. 1 Arbeitstag

Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nach-gewiesen notwendige Freizeit gewährt.

(3) Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleich-zustellen.

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(4) Sollte einer der oben angeführten Dienstverhin-derungsgründe in einer Entfernung von mehr als300 km vom Hauptwohnsitz der Arbeitnehmerin bzwdes Arbeitnehmers eintreten, gebührt eine zusätzli-

che Freistellung im Ausmaß eines Tages. Den Nach-weis über das Vorliegen der genannten Entfernunghat die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer zu er-bringen.

§ 35 Sabbatical

(1) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer habendie Möglichkeit, einvernehmlich mit der Arbeitgeberinbzw dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical)zu machen:

a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 90% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer die Berufspause in An-spruch nimmt.

b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 80% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer die Berufspause in An-spruch nimmt.

c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten12 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer die Berufspause in An-spruch nimmt.

d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% desBruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten6 Monaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer die Berufspause in An-spruch nimmt.

(2) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeberinbzw Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw Arbeitneh-mer einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keineEinigung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratungbeizuziehen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inan-spruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause be-endet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteilenachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sab-batical hat die Arbeitnehmerin bzw der ArbeitnehmerAnspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stun-denausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Die Ar-beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer genießt für dieDauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe imSinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabba-ticals ist die Schriftform erforderlich.

§ 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit immobi-len Bereich des GSDmehr als sechs Stunden, so ist dieArbeitszeit durch eine Pause von mindestens einerhalben Stunde, höchstens von einer Stunde zu unter-brechen.

(2) Unterbrechungen über einer Stunde führen zu ei-nem geteilten Dienst. Eine Teilung der Tagesarbeits-zeit darf nur einmal pro Tag erfolgen, und nur dann,wenn die Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden be-

trägt, außer die Teilung erfolgt auf ausdrücklichenWunsch der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmersund mit Zustimmung des Betriebsrats im Anlassfall.

(3) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, sind die Weg-zeiten zwischen Einsatz- und Wohnort zwischen denArbeitsblöcken zur Hälfte Arbeitszeit, es sei denn,die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunschder Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers und mitZustimmung des Betriebsrats.

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§ 37 Karenz

(1) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben imAnschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG,frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmonatsdes Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (An-schlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezügebis längstens zum vollendeten dritten LebensjahresdesKindes.Dieser Anspruch ist bis spätestens 6Mona-te vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen.Die im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmerin bzwder im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hatder Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber bis spätestens3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen,ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Sonder-urlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in An-spruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wiebei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss anden Sonderurlaub kann Elternteilzeit entsprechendden gesetzlichen Bestimmungen des MSchG verein-bart werden.

(2) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene ge-setzliche Elternkarenzen oder Familienhospizkaren-zen sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten proKarenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauerder Dienstzeit richten, anzurechnen. Diese Anrech-nung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012. Allfälligegünstigere gesetzliche Bestimmungen bleiben unbe-rührt.

(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenegesetzliche Elternkarenzen, Familienhospizzeitenoder Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maxi-mal 24 Monaten pro Karenz für alle Ansprüche, diesich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurech-nen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner2014. Allfällige günstigere gesetzliche Regelungenbleiben aufrecht.

(2b) Zusätzlich zu Abs 2a werden im Arbeitsverhält-nis in Anspruch genommene Sonderurlaube entspre-chend Abs 1 bis zur Dauer von höchstens 12 Monatenpro Sonderurlaub für alle Ansprüche, die sich nach derDauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Diese An-rechnung gilt für ab 1. März 2017 in Anspruch genom-mene Sonderurlaube.

(3) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben An-spruch auf Pflegekarenz (Karenzierung ohne Entgelt-anspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen,welcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessendementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Ge-währung der Pflegegeldstufe durch ein ärztliches At-test bestätigt ist. Als Angehörige im Sinne dieser Be-stimmung gelten die in § 14a Abs 1 AVRAG genannten

Personen. Anträge auf Pflegekarenz sind mit den ent-sprechenden Unterlagen schriftlich zumindest einenMonat vor dem geplanten Antritt der Pflegekarenzder Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber zu übermit-teln. Anspruch auf Pflegekarenz besteht insgesamtmaximal für 24 Monate. Eine allfällige vorzeitige Be-endigung der Pflegekarenz hat die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw dem Ar-beitgeber spätestens eine Woche nach Beendigungder Pflege schriftlich zu melden. Die Arbeitgeberinbzw der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Arbeitsauf-nahme innerhalb eines Monats ab dem Meldezeit-punkt zu dem vor Antritt der Pflegekarenz vereinbar-ten Arbeitszeitausmaß zu gewährleisten. Die Kündi-gungsschutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzge-setz kommen analog zur Anwendung.

(4) Für Geburten ab 1.März 2017 haben Väter einenRechtsanspruch auf Familienzeit („Papamonat“) fürdie Dauer von 28 bis 31 Kalendertagen innerhalb einesZeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt,wenn die nachstehend aufgezählten Voraussetzungenerfüllt sind:

a. Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe

b. Mittelpunkt der Lebensinteressen von Vater, Kindsowie dem anderen Elternteil in Österreich

c. Gemeinsamer Haushalt von Vater, anderem Eltern-teil und Kind

d. Tatsächliche Ausübung einer in Österreich kran-ken- und pensionsversicherungspflichtigen Er-werbstätigkeit durchgehend in den letzten 182 Ta-gen (mindestens 6 Monate) unmittelbar vor Antrittdes Papamonats sowie in diesem Zeitraum kein Be-zug von Leistungen aus der Arbeitslosenversiche-rung.

e. Der Vater befindet sich im gesamten Papamonat inFamilienzeit und hat somit keine Erwerbstätigkeitund keinen Bonusbezug (kein Urlaubsentgelt,Krankengeld oder Entgeltfortzahlung).Der Vater hat die Arbeitgeberin bzw den Arbeitge-ber spätestens drei Monate vor dem voraussichtli-chen Geburtstermin schriftlich über die beabsich-tigte Inanspruchnahme eines Papamonats sowieüber den voraussichtlichen Antrittszeitpunkt zu in-formieren. Darüber hinaus hat er das Vorliegen derAnspruchsvoraussetzungen ehestmöglich nachzu-weisen. Der Vater kann das Papamonat zwischender Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäf-tigungsverbotes der Mutter antreten. Von der frist-gerechten Bekanntgabe bis zum Ablauf von 4 Wo-chen nach Beendigung des Papamonats gilt für

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den Vater ein Kündigungsschutz. Für Ansprüche,die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeitrichten, wird das Papamonat voll angerechnet.Das Papamonat verkürzt die Väterkarenz nachdem Väterkarenzgesetz nicht. Der Begriff „Vater“

gilt auch für Frauen gemäß § 144 ABGB (gleichge-stellte Personen).

(5) In Bezug auf die in § 37 formulierten Ansprüchesind Adoptiv- und Pflegeeltern leiblichen Eltern gleich-zustellen.

§ 38 Teilzeit

(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wö-chentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollek-tivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentlicheNormalarbeitszeit unterschreitet. Eine Arbeitnehme-rin bzw ein Arbeitnehmer hat unter folgenden Bedin-gungen Anspruch auf Anhebung ihres/seines wö-chentlichen Stundenausmaßes: Es wird der Durch-schnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumesvon einem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstundenermittelt. Dabei werden entgeltfreie Zeiträume nichtberücksichtigt:

(2) Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Ver-gleich zur vereinbarten Arbeitszeit höhere Stunden-anzahl an durchschnittlich geleisteten Wochenstun-den, so werden 50% der durchschnittlichen Mehrleis-tung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stun-

den) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzu-gefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht,wenn weniger als zwei Stunden pro Woche ermitteltwerden.

(3) Ferner darf durch diese Stundenanpassung die indiesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentlicheNormalarbeitszeit nicht überschritten werden. Jeweilsim Jänner erhalten die betroffenen Arbeitnehmerin-nen bzw Arbeitnehmer über ausdrückliches Verlangeneine Auflistung ihrer im unmittelbar vorangegangenenBeobachtungszeitraum geleisteten tatsächlichen Ar-beitsstunden und der sich daraus ableitenden neuenWochenstundenverpflichtung. Die Arbeitnehmerinbzw der Arbeitnehmer kann die Erhöhung dieser Wo-chenstunden ablehnen.

§ 38a Altersteilzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben un-ter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitver-einbarung mit den in Abs 2 dieses Paragraphen ange-führten Regelungen beantragen, Anspruch auf Ab-schluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie beiBeginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jah-re ununterbrochen im Betrieb derselben Arbeitgeberinbzw desselben Arbeitgebers beschäftigt waren undder schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteil-zeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Mo-natsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung be-ginnen soll, bei der Arbeitgeberin bzw beim Arbeitge-ber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für denBezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in § 27 Arbeitslo-senversicherungsgesetz) erfüllt sind.

(2) Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine konti-nuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jah-

ren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frü-hestens 5 Jahre vor dem Erreichen eines möglichenPensionsantrittes der betreffenden Arbeitnehmerinbzw des betreffenden Arbeitnehmers beginnen.

(3) Vereinbarungen über Altersteilzeit können auchabweichend von Abs 1 und Abs 2 getroffen werden,auf deren Abschluss hat die Arbeitnehmerin bzw derArbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.

(4) Jede Änderung der gesetzlichen Bestimmungenbetreffend die Altersteilzeit setzt § 38a dieses Kollek-tivvertrages außer Kraft.

(5) Für Altersteilzeiten ab 1.1.2020 ist das Vorliegeneiner Vereinbarung über die einvernehmliche Auflö-sung des Dienstverhältnisses zum PensionsstichtagVoraussetzung.

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§ 39 Verfallsregelung

Alle Ansprüche der Arbeitnehmerinnen bzw der Ar-beitnehmer müssen bei sonstigem Verfall innerhalbvon sechs Monaten ab Fälligkeit bzw Bekanntwerden

schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwin-gende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.

§ 40 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2020 inKraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Er kann von beiden Seiten zu jedemQuartalsende, un-ter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist,aufgelöst werden. Die Kündigung muss zu ihrerRechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertrags-schließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefesausgesprochen werden.

(2) Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrageswerden bestehende, die Arbeitnehmerinnen bzw Ar-beitnehmer begünstigende Bestimmungen in Be-triebsvereinbarungen und Einzelverträgen nicht be-

rührt. Unter diese Günstigkeitsklausel fallen jedochnur jene Betriebsvereinbarungen, deren Inhalt zumZeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertragesbeiden Kollektivvertrags-Parteien bekannt war unddie in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag aus-drücklich aufgezählt sind. Allfällige sonstige Betriebs-vereinbarungen tretenmit Inkrafttreten dieses Kollek-tivvertrages außer Kraft. Nicht außer Kraft treten je-doch Betriebsvereinbarungen zur Corona-Kurzarbeitsowie damit in Zusammenhang stehende Betriebsver-einbarungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich in denAnhängen zu diesem Kollektivvertrag aufgezählt sind.

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BEILAGE 1:

Muster Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeitgemäß § 19 ÖRK-KV

Zwischen derFirma .......................................................(im Folgenden Arbeitgeber genannt)und dem

Betriebsrat für ...........................................(im Folgenden Betriebsrat genannt)wird folgende

BETRIEBSVEREINBARUNGÜBERDIE EINFÜHRUNGDERGLEITENDENARBEITSZEIT

abgeschlossen:

1. GeltungsbereichDiese Betriebsvereinbarung gilt, sofern nachfolgendnichts anderes bestimmt ist, für alle Arbeiterinnenbzw Arbeiter und Angestellten der Arbeitgeberin bzwdes Arbeitgebers.Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Betriebs-vereinbarung sind

• alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die demBerufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über dieBeschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter-liegen,

• alle Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz ge-mäß Mutterschutzgesetz befinden,

• leitende Angestellte, die gemäß § 1 Abs 2 Z 8 Ar-beitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Geset-zes ausgenommen sind,

• alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sichin einem Probearbeitsverhältnis befinden,

• alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihreArbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstät-te verbringen,

• alle Ferialpraktikantinnen bzw Ferialpraktikanten,

• alle Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Telefon-zentrale,

• alle Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Reini-gungsdienstes,

• .............................................................

2. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeits-zeitFiktive Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die alsGrundlage für bezahlte Abwesenheiten der Arbeitneh-merin bzw des Arbeitnehmers (zB bezahlte Dienstver-hinderungen, Feiertage, Urlaube) herangezogen wird.Die im anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegtewöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ...... Stun-den.Die fiktive wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt da-her ...... Stunden und wird auf die einzelnenWochen-tage folgendermaßen verteilt:

...............................................................

...............................................................

3. KernzeitKernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitneh-merin bzw der Arbeitnehmer jedenfalls an ihrem/sei-nem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeitist nachfolgend festgelegt:..............................................................................................................................Jede Abwesenheit der Arbeitnehmerin bzw des Arbeit-nehmers von ihrem/seinem Arbeitsplatz während derKernzeit ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustim-mung durch den jeweiligen Vorgesetzten oder bei Vor-liegen eines berechtigten Dienstverhinderungsgrun-des zulässig.

4. GleitzeitrahmenDer Gleitzeitrahmen ist jener zeitliche Rahmen, inner-halb dessen die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitneh-mer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfor-dernisse den Beginn und das Ende ihrer/seiner tägli-chen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. DerGleitzeitrahmen ist folgendermaßen festgelegt:Arbeitsbeginn: ..............................Arbeitsende: ..............................In betrieblich notwendigen Ausnahmefällen behältsich die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber die Be-schränkung der Gleitmöglichkeit durch die jeweiligeVorgesetzte bzw den jeweiligen Vorgesetzten aus-drücklich vor.

• In folgenden Betriebsabteilungen ist eine ausrei-chende Besetzung an den einzelnen Wochentagenin der Zeit von ...... bis ...... Uhr durch Abspracheder Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer unterei-nander sicherzustellen:

...............................................................Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmenssind nur nach vorheriger ausdrücklicher Anordnungdurch die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber gestat-tet.

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5. Beginn und Ende sowie Dauer der täglichenRuhepauseDie Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer verpflichtetsich, bei einer Gesamtdauer ihrer/seiner Tagesar-beitszeit von mehr als 6 Stunden die Arbeitszeit durcheine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unter-brechen.Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann dieseRuhepause innerhalb des folgenden Pausenrahmensabhalten:...............................................................

6. Höchstzulässige Dauer der täglichen Normal-arbeitszeitDie tägliche Normalarbeitszeit darf ...... Stundennicht überschreiten.Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer verpflichtetsich, die höchst zulässige Dauer der täglichen Normal-arbeitszeit einzuhalten.

7. Dauer der GleitzeitperiodeGleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessendie wöchentliche Normalarbeitszeit im Wochendurch-schnitt das Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-chentlichen Normalarbeitszeit von ...... Stunden zu-züglich bestehender Übertragungsmöglichkeitennicht überschreiten darf.Die Gleitzeitperiode beträgt

• 3 Monate und deckt sich mit dem jeweiligen Kalen-dervierteljahr

• .................... Monat/e undbeginnt am ..............................

8. Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthabenund ZeitschuldenDie Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann einam Ende der Gleitzeitperiode bestehendes Zeitgutha-ben von maximal ...... Stunden in die nächste Gleit-zeitperiode übertragen. Die übertragenen Stundensind keine Überstunden sondern stellen Normalar-beitszeit dar.Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann eineam Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitschuldvonmaximal ...... Stunden in die nächste Gleitzeitpe-riode übertragen. Überschreitet am Ende einer Gleit-zeitperiode die tatsächliche Zeitschuld dieses maxi-mal übertragbare Ausmaß, wird die Differenz zwi-schen maximaler Übertragungsmöglichkeit und tat-sächlicher Zeitschuld mit dem Normalstundensatzbei der Monatsabrechnung in Abzug gebracht.

• Aus den Zeitguthaben können maximal ...... freieTage (Gleittage) im Kalenderjahr konsumiert wer-

den. Die Konsumation dieser Gleittage bedarf einervorherigen schriftlichen Genehmigung durch die je-weilige Vorgesetzte bzw den jeweiligen Vorgesetz-ten.

9. ArbeitszeitaufzeichnungDer Beginn und das Ende der Arbeitszeit werden durch(zB elektronische Zeiterfassung).............................. aufgezeichnet.Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer verpflichtetsich, Beginn und Ende ihrer/seiner täglichen Arbeits-zeit durch (zB entsprechendes Betätigen des Zeiter-fassungsgerätes) aufzuzeichnen.In den Fällen berechtigter Abwesenheit vom Arbeits-ort (zB bezahlte Dienstverhinderungen, Feiertage, Ur-laube) wird für die Zeiterfassung die fiktive Normalar-beitszeit der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmerszugrunde gelegt.Bei Dienstreisen wird die von der Arbeitnehmerin bzwdem Arbeitnehmer bekannt zu gebende tatsächlicheArbeitszeit, soweit diese innerhalb des Gleitzeitrah-mens liegt, der (zB elektronischen).............................. Zeiterfassung zugrunde ge-legt.

• Für die Zeiterfassung ist eine Gleitzeitbeauftragtebzw ein Gleitzeitbeauftragter verantwortlich. Dieserbzw diesem obliegt die Kontrolle der erfassten Zei-ten, deren Korrektur, die manuelle Zeiteingabe inden oben genannten Fällen sowie die Übertragungvon Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsteGleitzeitperiode.

10. Beendigung des ArbeitsverhältnissesIm Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sindZeitschulden bzw Zeitguthaben bis zum Ende des Ar-beitsverhältnisses auszugleichen. Sind am Ende desArbeitsverhältnisses dennoch Zeitschulden oder Zeit-guthaben offen, so werden bei der EndabrechnungZeitguthaben in Geld abgegolten, Zeitschulden mitdem Normalstundensatz von der Endabrechnung ab-gezogen.

11. Geltungsdauer

• Diese Betriebsvereinbarung tritt am.............................. in Kraft und ist bis.............................. befristet.

• Diese Betriebsvereinbarung tritt am.............................. in Kraft und kann mit ei-ner Frist von 3 Monaten von beiden Vertragspar-teien zum Ablauf eines jeden Kalendermonates ge-kündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schrift-form.

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................................................ ,amOrt

........................................................Datum

........................................................Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber

........................................................Vorsitzende bzw Vorsitzender des Betriebsrates

• Falls nicht zutreffend, bitte streichen!

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BEILAGE 2:

Muster Dienstzettel gemäß § 5 ÖRK-KV

DIENSTZETTEL

gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459/1993 (AVRAG)

1. Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers: .....................................................

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

2. Name und Anschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers: ................................................

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses: .......................................................................................

4. Probezeit ja*/nein*; Dauer der Probezeit: ............................................................................

5. Befristung ja*/nein*; Dauer der Befristung: ..........................................................................

6. Kündigungsfrist: (§ 13 ÖRK-KV) ........................................................................................

Kündigungstermin: (§ 13 ÖRK-KV) .....................................................................................

7. Anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Bezeichnung von Kollektivvertrag, Satzung, Min-destlohntarif, Lehrlingsentschädigung und Betriebsvereinbarung):Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes

8. Kollektivvertrag*, Satzung*, Mindestlohntarif*, Betriebsvereinbarungen* liegen im

................................................................................................... zur Einsichtnahme auf.

9. Arbeits-(Einsatz)ort: ......................................................................................................

10. Tätigkeit: ...................................................................................................................

...............................................................................................................................

11. Einstufung lt. Kollektivvertrag*/Betriebsvereinbarung*/innerbetrieblichem Lohnschema*:

...............................................................................................................................

Kollektivvertragslohn/-gehalt: ..........................................................................................

12. Entgelt:

a) Bruttostundenlohn: ....................................................................................................

b) Bruttomonatslohn/gehalt: ............................................................................................

c) Zulagen: .................................................................................................................

d) Provisionen/Prämien: .................................................................................................

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e) Überstundenpauschale in Höhe von: .................... für .................... Überstunden/Monat

f) Reisekosten- u. Reiseaufwandsentschädigung, Diäten, Trennungsgeld etc. ...................................

g) Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration etc) (§ 28 ÖRK-KV): .......................

h) sonstige Entgeltansprüche: ..........................................................................................

13. Fälligkeit des monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen: ....................................................

14. Urlaubsausmaß pro Arbeits-*/Kalenderjahr*: .............................. Werktage*/Arbeitstage*

15. Arbeitszeit

a) wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 15 ÖRK-KV): ..................................................................

b) Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage:...............................................

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

16. Name und Anschrift der Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiter-Vorsorgekasse: .....................................

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

........................................................Unterschrift der Arbeitgeberin bzw des Arbeit-

gebers(Firmenmäßige Zeichnung)

........................................................Ort und Datum

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BEILAGE 3:

Empfohlene Muster-Betriebsvereinbarung gem § 97Abs 1 Z 6 und Z 12 ArbVG

über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern zur Verfügungzu stellenden Bekleidungsstücke, die Tragedauer sowie die Art der Reinigung

der Arbeits- und Sicherheitskleidung,

BETRIEBSVEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen ..............................und dem Betriebsrat für .............................. .

1. Gegenstand der BetriebsvereinbarungDer § 12 Abs 3 des Kollektivvertrages des Österreichi-schen Roten Kreuzes hält fest, dass die Anzahl der denArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügungzu stellenden Bekleidungsstücke und die Tragedauer,sowie die Art der Reinigung auf Betriebsvereinba-rungsebene entsprechend bedarfsorientiert zu regelnist.

2. Anzahl, Art und Tragedauer der den Arbeit-nehmerinnen bzw Arbeitnehmern zur Verfü-gung zu stellenden BekleidungsstückeDie Anzahl und die Art der Bekleidungsstücke, sowiedie Tragedauer sind in der jeweils aktuellen Fassungder .............................. (Uniformordnung,Dienstkleiderordnung, Anweisung, etc)

.............................. der Arbeitgeberin bzw desArbeitgebers vom .................... geregelt.Diese .................... (Uniformordnung, Dienstklei-derordnung, Anweisung) .................... ist mittelsRundschreiben zu verlautbaren.

3. Art der ReinigungDie Arbeits- und Sicherheitskleidung wird von der Ar-beitgeberin bzw dem Arbeitgeber xx mal pro Monatgetauscht und gereinigt.Besteht keine Tauschmöglichkeit, erhalten Arbeitneh-merinnern bzw Arbeitnehmer eine monatliche Abgel-tung von € 15 Euro pro Monat für die Reinigung.Bei besonderer Verschmutzung – zB Kontaminierung -erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer fürdie Reinigung bei einem Textilreinigungs- oder Wä-schereibetrieb die Kosten gegen Rechnungslegung er-setzt.

........................................................ , am ..................................................

........................................................Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber

........................................................Vorsitzende bzw Vorsitzender des Betriebsrates

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ANHANG

zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend für dasBundesland Vorarlberg

mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2020

Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, demAnhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektiv-

vertrages, die einen integrierenden Bestandteil des-selben bilden.

Inhaltsverzeichnis

A. Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen,die bis zum 31. 12. 2018 eingetretenund nicht ins neue Gehaltssystem op-tiert sind ........................................ 32

1. Verwendungsgruppenschema ................ 322. Gehaltstabelle .................................. 333. Zulagen .......................................... 334. Überstundenteiler .............................. 345. Reisegebührenregelung ....................... 346. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen 35

B. Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen,die ab 1. 1. 2019 eingetreten oder mit1. 1. 2019 ins neue Gehaltssystem op-tiert sind ........................................ 35

1. Verwendungsgruppen: ........................ 352. Gehaltsschema ................................. 423. Zulagen ......................................... 434. Überstundenteiler .............................. 435. Reisegebührenregelung ....................... 436. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen 43

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A. ARBEITNEHMER BZW ARBEITNEHMERINNEN, DIE BIS ZUM31. 12. 2018 EINGETRETEN UND NICHT INS NEUE GEHALTSSYSTEM

OPTIERT SIND

1. Verwendungsgruppenschema

Als Basis gilt das Verwendungs- und Dienstposten-schema für Landes- und Gemeindeangestellte (siehePunkt 2.), welches die Einstufungen in die Gruppene/1 bis a/2 und in die Stufen 1 bis 23 vorsieht.Die Zuordnung der Mitarbeiter erfolgt immer in dieVerwendungsstufe x/1 lt nachstehender Zuordnung.Die Verwendungsstufe x/2 bleibt außerordentlichenLeistungsauszeichnungen vorbehalten.

e/1: Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ret-tungssanitäter-Ausbildung (RS) bzw Hilfskräftein Lager, VerwaltungAusbildungsvoraussetzungen: Erste-Hilfe-Kurs(EH), Ausbildung Sicherer Einsatzfahrer (SEF)

d/1: Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Ret-tungs- und Krankentransportdienst (RKT),Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter inVerwaltung und Blutspendedienst (BSD)Ausbildungsvoraussetzungen: EH, SEF, RS, Not-fallsanitäter-Ausbildung (NFS), Lehrabschluss

c/1: Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Füh-rungsfunktionen RKT-Dienst, Leitstellendispo-nentinnen bzw Leitstellendisponenten, Dipl.Fachkräfte BSD, Sachbearbeiterinnen bzwSachbearbeiter mit Eigenverantwortung im Ver-waltungsbereichAusbildungsvoraussetzungen: EH, SEF, RS,NFS, Führungskräfteausbildung nach internenRichtlinien der Arbeitgeberin bzw des Arbeitge-bers, abgeschlossene Fachausbildung

b/1: Referatsleiterinnen bzw Referatsleiter, Buchhal-terinnen bzw Buchhalter mit BuchhalterprüfungAusbildungsvoraussetzungen: Wie c/1, Reife-prüfung

a/1: Geschäftsführerinnen bzw Geschäftsführer, Me-dizinerinnen bzw Mediziner, Laborleiterinnenbzw LaborleiterAusbildungsvoraussetzungen: Fachausbildung,Universitätsstudium

Die Gehaltstabelle der Gemeindebediensteten siehtneben der Verwendungsstufe auch eine Eingliederungnach Alter vor. Dabei zählt das jeweils vollendete Le-bensjahr lt Tabelle. Die Vorrückung erfolgt zu denStichtagen 1. 1. und 1. 7. D.h., wer sein Lebensjahr

im Zeitraum April – September vollendet, wird mitStichtag 1. 7. in die nächst höhere Stufe vorgereiht;wer sein Lebensjahr im Zeitraum Oktober – März voll-endet, wird mit Stichtag 1. 1. des Folgejahres in dienächst höhere Stufe vorgereiht. Abweichend von§ 30 Abs 1 und 2 des allgemeinen Teils dieses Kollek-tivvertrages erfolgt die Einreihung in die Verwen-dungsgruppen e – c der Gehaltstabelle je nach Le-bensjahr nach folgendem Schema:

Nach Vollendung des Le-bensjahres

In die Gehaltsstufe der je-weiligen Verwendungs-

gruppe

20. 2

21. 2

22. 3

23. 3

24. 3

25. 4

26. 4

27. 5

28. 5

29. 5

30. 6

31. 6

32. 7

33. 7

34. 7

35. 8

36. 8

37. 9

38. 9

39. 9

40. 10

41. 10

42. 11

43. 11

44. 11

45. 12

46. 12

47. 13

48. 13

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Nach Vollendung des Le-bensjahres

In die Gehaltsstufe der je-weiligen Verwendungs-

gruppe

49. 13

50. 14

51. 14

52. 15

Nach Vollendung des Le-bensjahres

In die Gehaltsstufe der je-weiligen Verwendungs-

gruppe

53. 15

54. 15

55. 16

2. Gehaltstabelle

Gehalt samt besonderen Zulagen und Teuerungszulagen (in Euro)gültig ab 1. Jänner 2020

Verwendungs- und Dienstpostengruppe

St. e/1 e/2 d/1 d/2 c/1 c/2 b/1 b/2 a/1 a/2

1 1.881,07 1.934,73 1.954,94 2.021,26 2.054,20 2.136,78

2 1.922,19 1.980,48 2.021,35 2.093,67 2.128,35 2.219,48 2.331,30 2.449,15

3 1.963,82 2.025,47 2.087,45 2.165,97 2.203,24 2.286,73 2.426,48 2.559,03

4 2.005,62 2.071,33 2.153,91 2.238,53 2.278,59 2.365,52 2.524,08 2.654,89 2.908,52 3.057,94

5 2.046,91 2.116,81 2.220,01 2.314,94 2.340,81 2.458,50 2.622,15 2.764,98 3.032,84 3.197,28

6 2.088,21 2.162,32 2.286,73 2.375,09 2.410,00 2.553,53 2.706,29 2.875,25 3.157,85 3.336,72

7 2.121,57 2.199,91 2.316,41 2.418,85 2.463,43 2.618,14 2.804,31 2.985,87 3.282,13 3.476,23

8 2.154,81 2.237,00 2.353,47 2.476,87 2.518,12 2.668,26 2.901,94 3.095,45 3.414,47 3.623,79

9 2.187,88 2.274,48 2.404,35 2.536,58 2.572,82 2.732,84 2.941,67 3.146,94 3.487,66 3.712,41

10 2.204,56 2.291,17 2.437,39 2.570,96 2.610,20 2.781,16 3.022,01 3.239,19 3.603,22 3.842,52

11 2.220,82 2.309,29 2.470,95 2.605,98 2.647,07 2.829,76 3.102,76 3.319,93 3.719,30 3.972,67

12 2.236,47 2.309,29 2.505,05 2.640,78 2.669,72 2.878,37 3.217,25 3.434,71 3.893,81 4.162,35

13 2.253,04 2.313,30 2.540,36 2.661,16 2.707,21 2.926,64 3.331,35 3.550,06 4.010,01 4.277,83

14 2.269,63 2.332,23 2.575,39 2.695,66 2.744,19 2.974,93 3.446,27 3.666,15 4.125,25 4.393,69

15 2.288,26 2.352,13 2.609,98 2.730,99 2.786,40 3.028,37 3.561,83 3.780,90 4.240,59 4.508,74

16 2.288,26 2.371,19 2.630,38 2.765,67 2.828,30 3.082,16 3.677,36 3.896,94 4.356,16 4.624,60

17 2.292,62 2.390,51 2.664,96 2.800,16 2.870,03 3.135,88 3.793,03 4.012,27 4.471,90 4.739,96

18 2.311,35 2.409,80 2.700,08 2.834,77 2.979,69 3.273,42 3.909,00 4.128,04 4.587,18 4.855,58

19 2.331,14 2.430,30 2.734,47 2.869,38 3.089,04 3.410,50 4.026,63 4.246,31 4.741,91 5.010,57

20 2.358,73 2.459,10 2.782,59 2.917,70 3.207,96 3.558,06 4.148,43 4.368,53 4.905,54 5.174,17

21 2.836,11 2.970,92 3.280,27 3.705,37 4.273,24 4.492,09 5.068,92 5.337,07

22 5.232,12 5.499,93

23 5.395,39 5.663,64

Die Basisgehälter werden jährlich zum 31. 12. wie die der Bediensteten des Landes Vorarlberg valorisiert. Die va-lorisierten Gehälter treten mit 1. 1. des folgenden Jahres in Kraft.

3. Zulagen

Folgende Zulagen sind je nach Verwendung für Arbeit-nehmerinnen bzw Arbeitnehmer des RKT bzw BSDvorgesehen und erhöhen sich analog des Grundgehal-tes lt jährlicher Valorisierung durch das Land Vorarl-berg. Die Zulagen verstehen sich als Brutto-Beträge(Stand 01. 01. 2020):

1. Nachtzulage ...................... € 68,72 pro DienstRKT

2. Bereitschaftszulage12 Stunden RKT ................. € 44,06 pro Dienst14 Stunden RFL Leitstelle ...... € 51,40 pro Dienst

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3. ErschwerniszulageRKT und BSD (nicht Verwal-tung) .............................. € 159,16 pro Monat

4. GefahrenzulageBSD (nicht Verwaltung) ....... € 122,64 pro Monat

5. Verwendungszulage I für dipl.Personalbis zum 20. Dienstjahr – BSD(nicht Verwaltung) .............. € 223,59 pro Monatab dem 21. Dienstjahr – BSD(nicht Verwaltung) .............. € 266,50 pro Monat

6. Verwendungszulage I für RKTPersonalbis zum 20. Dienstjahr – RKT.. € 84,46 pro Monatab dem 21. Dienstjahr – RKT .. € 102,09 pro Monat

7. Verwendungszulage II für dipl.PersonalBSD (nicht Verwaltung) ........ € 260,27 pro Monat

8. Sonn- und FeiertagszulageRKT ................................ € 5,39 pro Stunde

Die pauschalierten Gefahren- und Erschwerniszula-gen basieren auf Durchschnittsberechnungen, in de-nen auch die Zeiten des Erholungsurlaubes und sons-tige Abwesenheiten vom Dienst berücksichtigt sind.Bei den pauschalierten Zulagen handelt es sich umpauschalierte Nebenbezüge im Sinne der Nebenbezü-geverordnung. Sie sind mit Ausnahme der Verwen-dungszulagen I und II nicht sonderzahlungsfähig.Die Haushalts- bzw Familien- und Kinderzulage wirdanalog dem Vorarlberger Gemeindeangestelltenge-setz gewährt.Es wird eine Kinderzulage gewährt, sofern eine aktuellgültige Bestätigung über den Familienbeihilfenbezugvorgelegt wird. Für die Zeiten eines Zivil- oder Prä-senzdienstes des Kindes wird ebenfalls die Kinderzu-

lage ausbezahlt. Unterbrechungen bis zu drei Mona-ten für die Zeit zwischen Berufs-/Schulausbildungund Präsenz-/Zivildienst unterbrechen den Bezugder Kinderzulage nicht. Das Höchstalter des Kindesfür die Gewährung der Kinderzulage während der Be-rufs-/Schulausbildung beträgt 25 Jahre.

Stand 2020:

Haushaltszulage bzw Familienzula-ge ...................................... € 70,43 pro MonatKinderzulage für das 1. Kind ....... € 80,28 pro MonatKinderzulage für das 2. Kind ....... € 81,15 pro MonatKinderzulage für das 3. Kind ....... € 85,72 pro Monatund für jedes weitere Kind .......... € 88,80 pro Monat

Haushalts- bzw Familienzulage sowie die Kinderzula-ge kann nur ein Anspruchsberechtigter bzw eine An-spruchsberechtigte pro Haushalt beziehen. Diese bei-den Zulagen sind sonderzahlungsfähig.Hat ein Mitarbeiter die höchste Vorrückung lt Dienst-jahren erreicht, so besteht auf Ansuchen die Möglich-keit, eine Dienstalterszulage lt folgender Tabelle zu er-halten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Dienstalterszulage:Verwendungsgruppe – Dienstpostengruppe (in Euro)

Gruppee/1

Gruppee/2

Grupped/1

Grupped/2

Gruppec/1

Gruppec/2

25,14 27,60 44,06 47,48 61,30 78,43

Gruppeb/1

Gruppeb/2

Gruppea/1

Gruppea/2

102,21 107,52 130,89 137,14

4. Überstundenteiler

Der Überstundenteiler beträgt für alle Arbeitnehmer 1/173.

5. Reisegebührenregelung

Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen werden vomArbeitgeber bzw der Arbeitgeberin Reisegebührenvergütet, wenn folgende Umstände eintreten:Dienstlich angeordnete bzw notwendige Fahrten imSinne der Aufgabenerfüllung mit dem Privat-PKW,wenn die zurückgelegte Strecke zusätzlich zum Ar-beitsweg anfällt bzw den täglichen Arbeitsweg verlän-gert, werden mit dem amtlichen Kilometergeld vonderzeit € 0,42 vergütet.

Wegstrecken zu Außenstellen der Hauptdienststellewerden zur Ableistung der Dienste laut Dienstplanmit dem halben amtlichen Kilometersatz in Höhe von€ 0,22, zusätzlich zur normalen Fahrkostenvergü-tung, vergütet, wenn der Kilometeraufwand größerist als zur Hauptdienststelle.Reisekosten für Reisen in andere Bundesländer oderins Ausland werden zu 100% laut Beleg ersetzt, so-fern vor Antritt der Reise diese bewilligt und das Reise-

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mittel mit dem bzw der direkten Vorgesetzten defi-niert wurde.Nächtigungsgebühren für Reisen in andere Bundes-länder oder ins Ausland werden zu 100% laut Belegersetzt, sofern vor Antritt der Reise diese bewilligtund das Quartier mit dem bzw der direkten Vorgesetz-ten definiert wurde.

Ein voller Tagesverpflegungssatz kommt dann zurAuszahlung, wenn der Aufenthalt außerhalb der Vor-arlberger Landesgrenzenmehr als 10 Stunden beträgtund keine Einladung vorliegt. Der Tagessatz in Höhevon € 33,60 wird in 12/12 unterteilt, davon 2/12 fürFrühstück, 5/12 für Mittagessen und 5/12 für dasAbendessen. Ein teilweiser Tagessatz ist nicht vorge-sehen.

6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen

Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertragesabgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmender Regelungen des § 40 des Kollektivvertrages desÖsterreichischen Roten Kreuzes auch weiterhin gül-tig:

1. Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vor-arlberg

a) Betriebsvereinbarung über gleitende ArbeitszeitLandesverband, in Kraft getreten am 01. 04. 2014

b) Betriebsvereinbarung über ArbeitszeitregelungBlutbank, in Kraft getreten am 01. 01. 2016

c) Betriebsvereinbarung Abgeltung Sonderzahlungbei der mobilen Blutaufbringung, in Kraft getretenam 1. 4. 2014

d) Betriebsvereinbarung über die Auswahl der APK-Vorsorgekasse AG – neu abgeschlossen, in Kraftgetreten am 1. 1. 2014

e) Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelungim Rettungs- und Krankentransportdienst für Mit-arbeiter, Mitarbeiterinnen, die vor dem 1. 1. 2019eingetreten und nicht ins neue Gehaltssystem op-tiert sind, in Kraft getreten am 1. 1. 2019

f) Betriebsvereinbarung Dienstjubiläen, in Kraft ge-treten am 1. 1. 2014

g) Betriebsvereinbarung über Abgeltung Ersatzdiens-te und Überstunden, in Kraft getreten am 1. 1.2017

B. ARBEITNEHMER BZW ARBEITNEHMERINNEN, DIE AB 1. 1. 2019EINGETRETEN ODER MIT 1. 1. 2019 INS NEUE GEHALTSSYSTEM

OPTIERT SIND

1. Verwendungsgruppen:

Grundlage für die Verwendungsgruppen bildet derneue Einreihungsplan für die Arbeitnehmerinnen bzwArbeitnehmer des Roten Kreuzes Vorarlberg. Dieser

Einreihungsplan ist in Modellstellen mit Modellfunktio-nen eingeteilt:

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15

18

21

24

27

30

33

36

39

42

45

48

51

54

57

60

63

66

69

72

75

78

81

84

87

90

Anforderungswertgruppe

12

34

56

78

910

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

Gehalts-klassen

RKTRettungs-

sanitäter/innen

RKTNotfallssanitäter/innen

RKT

RKT

Call-

taker

RKTDisponent/innen

RKT

Assis-

tenz

Blut-

bank

Pflegeassistentz/

Pflegefachassistenz

Dipl.

Pflege

Allgem-

einmed-

iziner/

innen

Ärz.Ex-

perten-/

innen

Gesundheit

Aus-

und

Weiterb.

Erste

Hilfe

Aus-undWeiter-

bildung

des

Rettungsdienstes

Aus- undWeiterbildung

FührungIII

FührungIIB

FührungIIA

Führung

Kfm.

/Adm.

Servicedienste

Kfm.

/Adm.

Sachbearbei-

tung

Allgemein

Kfm.

/Adm.

Sachbearbeitung

Spezialisiert

Kfm.

/Adm.

Sachbear-

beitung

Fachbearbeitung

Kfm.

/Adm.

Ex-

pert/innen

Kfm. /Admin

IKTSupport

IKTSystembetrieb

IKTSystem-

entwicklung

IKTSystem-

beratung

IKT

– 36 –

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a.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionRKT Disponenten bzw Disponentinnen:Annahme und Weiterleitung der Einsätze des Ret-tungsdienstes entsprechend ihrer Dringlichkeit, Über-wachung und Koordination aller Hilfs- und Rettungs-einsätze mit den Krankenhäusern, Funktionsüberprü-fung der für das Leitstellenpersonal relevanten Gerä-te.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus

• Selbstständigkeit/Fachkompetenz

7 8 9

1 2 3

Einsatzsachbe-arbeiterin bzwEinsatzsachbe-arbeiter im Nor-maldienst: Wei-terleitung und

Koordination derRettungseinsät-

ze

SelbstständigeKoordination der

Leitstelle imSchichtbetrieb,Weiterleitung

der Rettungsein-sätze

Zusätzlich zuStufe 2:

DurchführunganspruchsvollerAufgaben wieEinsatzleitung,Training/Ausbil-dung von Mitar-beitern bzw Mit-arbeiterinnen,

Entwicklung vonQualitätsstan-

dards Selbststän-

digkeit/Fachkompe-

tenz

b) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionRKT Calltaker bzw. Calltakerinnen:Annahme der Anrufe der Servicenummern. Einstu-fung der Dringlichkeit, Vorbereitung der Einsätze fürdie Gesundheitsberatung, Übergabe der Notfälle indie Notfallleitstelle

5

1

Calltaker bzwCalltakerin

c.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionRKT Notfallsanitäter bzw NotfallsanitäterinQualifizierte Durchführung von Rettungseinsätzen so-wie lebensrettender Sofortmaßnahmen, Betreuungvon Notfallpatienten bzw Notfallpatientinnen, Tätig-keiten entsprechend der Notfallkompetenz, Lenkender Einsatzfahrzeuge, Sicherstellung der Einsatzbe-reitschaft der Fahrzeuge und der medizinischen Aus-rüstung.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus

• Fachkompetenz/Aufgabenbereich

6 7 8 9

1 2 3 4

Arbeitneh-merinnen

Selbststän-dige, eigen-

Zusätzlichzur Stufe 2:

Zusätzlichzur Stufe 3:

bzw Arbeit-nehmer inAusbildungzum Notfall-sanitäterbzw zur

Notfallsani-täterin

verantwort-liche Ver-sorgungkranker,verletzterund sonsti-ger hilfsbe-dürftigerPersonenentspre-chend deraktuellenStandards,qualifizierteDurchfüh-

rung von le-bensretten-den Sofort-maßnah-men;

Unterstüt-zung desArztes bzwder Ärztinbei allen

notfall- undkatastro-

phen-medi-zinischenMaßnah-men, Be-

treuung vonNotfallpati-enten bzwNotfallpati-entinnen

Tätigkeitenentspre-chend derBerechti-gung zurDurchfüh-rung von

Notfallkom-petenzen,zB die Ver-abreichungspeziellerArzneimit-tel, Venen-zugang, In-fusion undIntubation(gemäß §10und 11 Sa-nitäterge-setz) und3 Jahre Be-rufspraxis

NKV

Vertretungdes Leitersbzw der Lei-terin in allenAufgaben

der operati-ven Führungder Dienst-stelle, fach-liche Bera-tung undUnterwei-sung vonKollegenbzw Kolle-ginnen

Fach-kompe-

tenz/Auf-gabenbe-

reich

d.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionRKT Rettungssanitäter bzw RKT Rettungssani-täterinDurchführung von Rettungseinsätzen sowie lebens-rettender Sofortmaßnahmen, Lenken der Einsatzfahr-zeuge, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft derFahrzeuge und medizinischen Ausrüstung, Reinigungdes Wageninneren von verschmutztem Inventar.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus

• Fachkompetenz/Aufgabenbereich

4 5

1 2

Rettungssanitä-ter bzw Ret-

tungssanitäter-innen in Ausbil-dung, Einsatz imAufgabengebietder Rettungssa-nitäter bzw Ret-tungssanitäter-innen und/oderFahrer bzw Fah-rerinnen von

Einsatzfahrzeu-gen

Selbstständige,eigenverant-wortliche Ver-

sorgung kranker,verletzter undsonstiger hilfs-bedürftiger Per-sonen entspre-chend der ak-tuellen Stan-

dards,qualifizierte

Durchführungvon lebensret-

Fachkompe-tenz/

Aufgabenbe-reich

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tenden Sofort-maßnahmen

e.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionGesundheit ärztlicher Experte bzw ärztliche Ex-pertinErstellung von Expertisen zu komplexen, auch kontro-versiellen medizinischen Aufgabenstellungen, Über-nahme von konzeptionellen Aufgaben wie Einführungneuer Methoden / Verfahren, Entwicklung von Stan-dards und Prozeduren, was profundes Expert/innen-wissen erfordert, Beratung der Geschäftsführung inder strategischen Ausrichtung des Roten Kreuzes, Un-terweisung von Kollegen bzw Kolleginnen in an-spruchsvollen medizinischen Themenstellungen.

20

1

Ärztliche Ex-perten bzwÄrztliche Ex-pertinnen

f.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionGesundheit Allgemeinmediziner bzwAllgemein-medizinerinÄrzte bzw Ärztinnen mit abgeschlossener Ausbildungzum bzw zur Allgemeinmediziner bzw Allgemeinmedi-zinerin. Ausführung spezifischer Tätigkeiten, für diekeine Ausbildung zum Facharzt erforderlich ist.Einsatz bei der medizinischen Begleitung von Kran-kentransporten, als Betriebsarzt bzw Betriebsärztin,Notarzt bzw Notärztin oder Sekundararzt bzw Sekun-darärztin.

17

1

Allgemeinmedi-ziner bzw Allge-meinmedizine-

rinnen

g.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionGesundheit Dipl. PflegeTelefonische Beratung von Klienten bzw Klientinnen inmedizinischen Fragestellungen, Empfehlungen zutherapeutischen Maßnahmen oder zur Inanspruch-nahme ärztlicher Versorgung.oder:Blutabnahme, Ausführung der operativen Tätigkeitenin der Blutbank entsprechend der vorgegebenen Qua-litätsstandards.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Aufgabenbreite

9 10

1 2

Telefonische Be-ratung von Pa-tienten bzw Pa-

tientinnen.ODER:

Blutabnahme,operative Tätig-keiten in derBlutbank

Zusätzlich zurStufe 1: Koordi-nation der ope-rativen Aufgabenin der Blutbank,Auftragsertei-lung und Unter-weisung vonKollegen bzwKolleginnen

Aufgaben-breite

h.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionGesundheit Pflegeassistenz/Pflegefachassis-tenzBlutabnahme, Aufbereitung und Ausführung operati-ver Tätigkeiten in der BlutbankBereitstellung vonMedikamenten, Arzneiformen – nurunter Aufsicht einer diplomierten FachkraftUnterschiede in der Stellenanforderung ergeben sichaus:

• Ausbildung

6 7

1 2

Blutabnahme,BlutaufbereitungAusführung ope-rativer Tätigkei-

ten

Blutabnahme,BlutaufbereitungAusführung ope-rativer Tätigkei-ten, Bereitstel-lung von Medi-kamenten, Arz-

neiformen

Ausbildung

i.) Modellstellenportfolio zurModellfunktionGe-sundheit Assistenz BlutbankAusführung von Detailarbeiten innerhalb eines Aufga-bengebiets in der Blutbank. Die auszuführenden Tä-tigkeiten sind genau in Betriebsvorschriften undHandbüchern geregelt, die vorgegebenen Abläufesind einzuhalten.

5

1

EinzelneStamm-/Routi-neaufgaben

j.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionAus- und Weiterbildung des RettungsdienstesVorbereitung und Moderation von Aus- und Weiterbil-dungsveranstaltungen für den Rettungsdienst, Ab-stimmung der Programme auf die Teilnehmerstruktur.In anspruchsvoller Situation auch Organisation, Koor-dination und Steuerung von Lehrgängen, Evaluierungder Lehrgänge, Überarbeitung und Weiterentwicklungvon Lehrgängen.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

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• Wirkungsbreite

10 11

1 2

SelbstständigeVorbereitung,Durchführungund Moderationvon Lehrgängen

für den Ret-tungsdienst, An-passung der vor-gegebenen Pro-gramme an dieTeilnehmer bzwTeilnehmerinnen

Zusätzlich zurStufe 2:

Organisation/Koordination,

Evaluierung undWeiterentwick-lung von Lehr-gängen für denRettungsdienst,fachliche Bera-tung von Kolle-gen bzw Kolle-

ginnen

Wirkungs-breite

k.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionAus- und Weiterbildung Erste HilfeVorbereitung und Moderation von Erste-Hilfe-Kursenentsprechend detailliert vorgegebener Ausbildungs-programme.

6

1

SelbstständigeVorbereitung,Durchführungund Moderationvon Erste-Hilfe-

Kursen

l.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionFührung IIAFührungskräfte der zweiten Führungsebene, die einReferat eigenverantwortlich führen. Das Referat ist di-rekt einemGeschäftsleiter bzw einer Geschäftsleiterinunterstellt. Neben der Führungsverantwortung ist derAufgabenbereich maßgeblich durch grundsätzlicheKonzeptionen sowie Mitwirkung bei der Festlegungder Geschäftsbereichsstrategie gekennzeichnet.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Wirkungsbreite

• Lösungsart

Lösungsart

Erarbeitungkomplexer,

vielseitiger Lö-sungen in

Grundsatzfra-gen

20 21

2b 3

Erarbeitungkomplexer Lö-sungen in be-kannten Vor-

haben

19 20

1 2a

Bearbei-tung einesumfassen-den, starkvernetztenFachbe-reichs

Bearbei-tung meh-rerer an-spruchs-voller

Fachberei-che

Wir-kungs-breite

m.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionFührung IIBFührungskräfte der zweiten Führungsebene, die einReferat eigenverantwortlich führen. Der Referatsleiterbzw die Referatsleiterin ist direkt einem Geschäftslei-ter bzw einer Geschäftsleiterin unterstellt. Ausführungvon anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung vonProblemlösungen und Expertisen sowie Führungsauf-gaben wie Einsatzplanung und überwachung. Insbe-sondere auch Personalführungsaufgaben wie:

• Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erforder-nisse der Organisation und absehbaren Personal-wechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver undqualitativer Hinsicht

• Personalbeschaffung: Mitwirkung bei Ausschrei-bung, Auswahl und Einführung

• Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbe-urteilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten,Mitarbeiter- bzw Mitarbeiterinnengespräch, Förde-rung, Karriereplanung, Fortbildung, Gehaltsent-wicklung

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Handlungsspielraum

• Aufgabencharakter

Aufgaben-charakter Aufgaben in ei-nem in der Or-

ganisationstark vernet-zen Fachbe-

reich

16 17

2b 3

Aufgaben in ei-nem klar abge-grenzten Fach-

bereich

15 16

1 2a

Grobe Rah-menvorga-

ben

KonkreteZiele, brei-ter Hand-lungsspiel-raum in derWahl derMittel

Hand-lungs-

spielraum

n.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionFührung IIIDirekte Führung von ausführenden Mitarbeitern bzwMitarbeiterinnen auf der untersten Führungsebene.Ausführung von Sachaufgaben und täglichen Füh-rungsaufgaben wie Einsatzplanung und -überwa-chung. Insbesondere auch Personalführungsaufgabenwie:Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erforder-nisse der Organisation und absehbaren Personal-wechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver und quali-tativer HinsichtPersonalbetreuung und -entwicklung: Personalbeur-teilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten, Mit-arbeiter- bzw Mitarbeiterinnengespräch, Förderung,Karriereplanung, Fortbildung

– 39 –

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Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Aufgabenbereich

• Führungsspanne

Führungs-spanne Direkte Füh-

rung von mehrals 40Mitarbei-tern bzw Mitar-beiterinnen (1)

12 13 14

3c 4b 5

Direkte Füh-rung von 21 bis40Mitarbeiternbzw Mitarbei-terinnen (1)

11 12 13

2b 3b 4a

Direkte Füh-rung von bis zu20Mitarbeiternbzw Mitarbei-terinnen (1)

10 11 12

1 2a 3a

Gleicharti-ge Sachbe-

reiche

Mehrere,heterogeneSachberei-

che

Überschau-barer ab-gegrenzterFachbe-reich

Aufga-benbe-reich

(1) Zur Führungsspanne zählen auch Zivildiener.

o.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionKfm./Adm. Experte bzw ExpertinDispositive / konzeptionelle Bearbeitung von komple-xen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen.Die Aufgaben und Aufträge haben häufig Projektcha-rakter. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklungvon Konzepten / Strategien. Erstellung von Entschei-dungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdar-stellung. Tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen,gesetzlichen Grundlagen.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Lösungsprozess

15 16

1 2a

Erarbeitung vonStandardlösun-gen, Expertisen

Erarbeitung vonLösungen/Ex-

pertisen mit ho-hem innovati-vem, konzep-tionellem Anteil

Lösungs-prozess

p.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionKfm./Adm. FachbearbeitungBearbeitung von fallbezogenen, individuellen Aufga-benstellungen innerhalb grober Rahmenvorgaben. Er-fordert systematische Kenntnisse der fachspezifi-schen und gesetzlichen Grundlagen im Fachbereich,auch die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zurecherchieren. Erarbeitung von Analysen und Stel-

lungnahmen, Prüfung von Sachverhalten, Verfassungvon Gutachten und Berichten.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Grad der Fachführung

• Komplexität Fachbereich

KomplexitätFachbereich

Komplex, um-fassend viel-

seitig

12 13

2b 3

Abgegrenzt,überschaubar

11 12

1 2a

FachlicheBetreuung

FachlicheKontrolle,Arbeitsver-

teilung Grad

der Fach-führung

q.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionKfm./Adm. Sachbearbeitung spezialisiertEigenverantwortliche Bearbeitung von fallbezogenenAufgabenstellungen nachMusterabläufen, Richtlinien,Gesetzen innerhalb von Sachbereichen im Verwal-tungsbereich. Abklärungen, standardisierte Analysen,Berichterstattung und Stellungnahmen.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Komplexität Sachbereiche

• Handlungskompetenz

Handlungs-kompetenz

Fachliche Be-treuung, Un-

terweisung vonKollegen bzwKolleginnen

9 10

3b 4

Aktiv: Vorbe-reitung,

Durchführungder Fälle, Ab-stimmung derPlanungen/

Disposition aufindividuell,

wechselnde Si-tuationen

8 9

2b 3a

Reaktiv: viel-seitige Ausfüh-rungen nachgrobem Auf-

trag

7 8

1 2a

Homogen:mehreregleicharti-ge Sachbe-

reiche

Heterogen:mehrereverschie-denartigeSachberei-

che

Kom-plexitätSachbe-reiche

– 40 –

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r.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionKfm./Adm. Sachbearbeitung allgemeinAusführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sach-gebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbei-tung, Detailabklärungen, Erteilung von Routineaus-künften uswUnterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Einsatzspektrum

• Handlungsspielraum

Handlungs-spielraum Aktive Bear-beitung: Ei-genständigeFestlegung inAusführungen(Optimierung)

5 6

2b 3

Reaktive Bear-beitung: Klare,eng gesteckteRichtlinien /Vorgaben

4 5

1 2a

EinzelneStamm-aufgaben

BreitesAufgaben-spektrum

Ein-satz-

spektrum

s.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionKfm./Adm. ServicediensteAusführung von einfachen Routinearbeiten im Verwal-tungsbereich.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Auftragscharakter

• Selbstständigkeit

Selbststän-digkeit Eigenständig 2 3

2b 3

Erhält Unter-stützung,

Überprüfung

1 2

1 2a

EinzelneAufträge –kein Ein-griff in Ar-beitsabläu-

fe

Stammauf-träge – An-passung

Arbeitsab-läufe imRahmen

dieser Auf-gaben

Auf-tragscha-rakter

t.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionIKT SystemberatungAnalyse betrieblicher Abläufe, Entwicklung von Kon-zepten und Vorgaben Verantwortung für gesamte Um-setzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch ...).Implementierung; großteils Projektarbeit.

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Innovationsgrad

15 16

1 2

Großteils kon-ventionelle Pro-zesse, Adaptie-rungen nach

konkreten Zielen

Neugestaltungvon Prozessennach generellen

Zielen

Innova-tionsgrad

u.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionIKT SystementwicklungEntwicklung, Betreuung, Implementierung und Cus-tomizing von IT-Systemen: überwiegend in Projektar-beit. Eigenverantwortliche Bearbeitung von umfas-senden Problemstellungen.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Projektumfang

12 13

1 2

Teilsysteme Gesamtsysteme Projektum-fang

v.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionIKT SystembetriebEinsatzplanung, Administration, Organisation desoperativen IT-Betriebes, Prozessoptimierung, Kon-zeption von Ablaufroutinen.Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Aufgabencharakter

• Fachführung

Fachführung

Arbeitsvertei-lung, Kontrolle,Mitarbeiter-bzw Mitarbei-terinnen In-struktion

10 11

2b 3

Fachliche Be-treuung ande-rer Mitarbeiterbzw Mitarbei-

terinnen

9 10

1 2a

VielseitigeAufgabennach ein-deutigen

Richtlinien,Gewohn-

heiten oderErfahrung

Anspruchs-volle Auf-gaben,Analyse,profunde

Fachkennt-nisse

Auf-tragscha-rakter

w.) Modellstellenportfolio zur ModellfunktionIKT SupportHelp-Desk-Unterstützung der IT-Benutzer. Installa-tion von Programmen, Einrichten von PCs. Bearbei-

– 41 –

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tung von fallbezogenen Problemstellungen nach Mus-terabläufen, (genauen) Richtlinien innerhalb des Auf-gabengebietes, inkl dazu erforderlicher Erörterungenund Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps)usw.

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergebensich aus:

• Kommunikationspartner

6 7

1 2

Routinepartner Fachlich an-spruchsvolle

Partner

Kommuni-kationspartner

2. Gehaltsschema

Sämtliche Stellen im neuen Gehaltssystem sind imneuen Einreihungsplan Modellstellen und Modellfunk-tionen zugeordnet.Die Basis für die Gehaltstabelle bildet die Tabelle fürdie Vorarlberger Gemeindeangestellten (VorarlbergerGemeindeangestelltengesetz 2005) in der aktuellen

Fassung. Diese Tabelle wird nach festgelegten Pro-zentsätzen reduziert und bildet den KV-Mindestge-halt. Die Basisgehälter werden jährlich zum 31. 12.valorisiert. Die valorisierten Gehälter treten mit 1. 1.des folgenden Jahres in Kraft.

Gehaltsschema 2020

Gehalts-stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Gehalts-klasse

Stellen-wert bis

1 15 1.634,90 1.725,51 1.801,03 1.846,34 1.876,52 1.891,65 1.891,65 1.891,65 1.891,65 1.891,65 1.891,65 1.891,65

2 18 1.707,11 1.802,01 1.881,15 1.928,62 1.960,27 1.976,10 1.976,10 1.976,10 1.976,10 1.976,10 1.976,10 1.976,10

3 21 1.801,62 1.902,23 1.986,06 2.036,36 2.069,90 2.103,42 2.103,42 2.103,42 2.103,42 2.103,42 2.103,42 2.103,42

4 24 1.909,54 2.016,62 2.105,88 2.159,40 2.195,11 2.230,80 2.230,80 2.230,80 2.230,80 2.230,80 2.230,80 2.230,80

5 27 2.016,12 2.129,67 2.224,31 2.281,10 2.318,95 2.356,78 2.375,68 2.375,68 2.375,68 2.375,68 2.375,68 2.375,68

6 30 2.123,94 2.244,09 2.344,20 2.404,26 2.444,33 2.484,39 2.504,39 2.504,39 2.504,39 2.504,39 2.504,39 2.504,39

7 33 2.265,74 2.394,53 2.501,80 2.566,18 2.609,11 2.652,03 2.673,49 2.694,94 2.694,94 2.694,94 2.694,94 2.694,94

8 36 2.371,06 2.506,28 2.618,96 2.686,60 2.731,66 2.776,73 2.821,81 2.844,36 2.866,88 2.866,88 2.866,88 2.866,88

9 39 2.500,85 2.644,02 2.763,33 2.834,92 2.882,63 2.930,34 2.978,08 3.025,80 3.049,65 3.073,52 3.073,52 3.073,52

10 42 2.621,07 2.771,58 2.897,02 2.972,30 3.022,44 3.072,68 3.123,40 3.174,07 3.224,74 3.250,08 3.275,41 3.275,41

11 45 2.759,90 2.945,32 3.078,23 3.185,25 3.238,75 3.292,26 3.345,76 3.399,27 3.452,77 3.479,54 3.506,29 3.533,02

12 48 2.889,22 3.112,71 3.281,13 3.393,43 3.477,65 3.561,86 3.618,01 3.674,18 3.702,23 3.730,29 3.758,37 3.786,44

13 51 3.060,53 3.358,48 3.537,27 3.656,43 3.745,85 3.805,44 3.865,01 3.924,62 3.984,22 4.043,78 4.073,61 4.103,39

14 54 3.225,27 3.536,24 3.729,26 3.868,66 3.979,48 4.073,61 4.147,48 4.214,21 4.273,76 4.327,39 4.376,22 4.420,33

15 57 3.458,81 3.801,93 4.014,03 4.168,91 4.290,46 4.389,34 4.475,12 4.550,20 4.615,72 4.674,12 4.727,72 4.777,73

16 60 3.744,75 4.115,30 4.346,45 4.514,44 4.645,50 4.755,12 4.846,87 4.926,70 4.999,37 5.062,53 5.120,92 5.173,34

17 63 4.030,72 4.441,78 4.695,57 4.881,43 5.026,77 5.147,11 5.249,60 5.337,77 5.416,40 5.487,88 5.552,23 5.610,61

18 66 4.340,50 4.793,25 5.075,64 5.280,58 5.441,42 5.573,66 5.686,89 5.785,77 5.872,73 5.951,36 6.021,68 6.087,19

19 69 4.706,28 5.198,37 5.504,56 5.726,18 5.901,33 6.046,71 6.169,43 6.275,49 6.370,77 6.455,36 6.532,81 6.603,12

20 72 5.064,91 5.609,42 5.946,61 6.192,07 6.386,27 6.544,73 6.680,57 6.798,53 6.903,39 6.996,30 7.080,92 7.159,54

21 75 5.447,38 6.046,71 6.419,64 6.690,11 6.903,39 7.073,76 7.228,65 7.358,52 7.472,90 7.576,57 7.670,69 7.755,28

22 78 5.834,61 6.476,71 6.875,99 7.166,68 7.394,25 7.582,52 7.742,16 7.881,58 8.005,49 8.116,29 8.216,38 8.308,13

23 81 6.196,82 6.896,23 7.329,92 7.645,68 7.894,69 8.098,44 8.273,59 8.424,88 8.559,55 8.679,88 8.788,27 8.888,39

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3. Zulagen

Folgende Zulagen sind je nach Verwendung für Arbeit-nehmer bzw Arbeitnehmerinnen des RKT bzw BSDvorgesehen und erhöhen sich analog des Grundgehal-tes lt jährlicher Valorisierung (Stand 1. 1. 2020)

1. Nachtzulage ...................... € 68,72 pro DienstRKT

2. Bereitschaftszulage12 Stunden RKT ................. € 44,06 pro Dienst14 Stunden RFL.................. € 51,40 pro Dienst

3. Sonn- und Feiertagszulage .... € 5,39 pro StundeEs wird eine Kinderzulage gewährt, sofern eineaktuell gültige Bestätigung über den Familienbei-hilfenbezug vorgelegt wird. Für die Zeiten einesZivil- oder Präsenzdienstes des Kindes wird eben-falls die Kinderzulage ausbezahlt. Unterbrechun-

gen bis zu drei Monaten für die Zeit zwischen Be-rufs-/Schulausbildung und Präsenz-/Zivildienstunterbrechen den Bezug der Kinderzulage nicht.Das Höchstalter des Kindes für die Gewährung derKinderzulage während der Berufs-/Schulausbil-dung beträgt 25 Jahre.Stand 2020Kinderzulage für das 1. Kind ... € 80,28 pro MonatKinderzulage für das 2. Kind ... € 81,15 pro MonatKinderzulage für das 3. Kind ... € 85,72 pro Monatund jedes weitere zu berück-sichtigende Kind ................. € 88,80 pro Monat

Die Kinderzulage kann nur ein Anspruchsberechtigterbzw eine Anspruchsberechtigte pro Haushalt bezie-hen.

4. Überstundenteiler

Der Überstundenteiler beträgt für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen 1/173.

5. Reisegebührenregelung

Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen werden vomArbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin Reisegebührenvergütet, wenn folgende Umstände eintreten:Dienstlich angeordnete bzw notwendige Fahrten imSinne der Aufgabenerfüllung mit dem Privat-PKW,wenn die zurückgelegte Strecke zusätzlich zum Ar-beitsweg anfällt bzw den täglichen Arbeitsweg verlän-gert, werden mit dem amtlichen Kilometergeld vonderzeit € 0,42 vergütet.Wegstrecken zu Außenstellen der Hauptdienststellewerden zur Ableistung der Dienste laut Dienstplanmit dem halben amtlichen Kilometersatz in Höhe von€ 0,22, zusätzlich zur normalen Fahrkostenvergü-tung, vergütet, wenn der Kilometeraufwand größerist als zur Hauptdienststelle.Reisekosten für Reisen in andere Bundesländer oderins Ausland werden zu 100% laut Beleg ersetzt, so-

fern vor Antritt der Reise diese bewilligt und das Reise-mittel mit dem bzw der direkten Vorgesetzten defi-niert wurde.Nächtigungsgebühren für Reisen in andere Bundes-länder oder ins Ausland werden zu 100% laut Belegersetzt, sofern vor Antritt der Reise diese bewilligtund das Quartier mit dem bzw der direkten Vorgesetz-ten definiert wurde.Ein voller Tagesverpflegungssatz kommt dann zurAuszahlung, wenn der Aufenthalt außerhalb der Vor-arlberger Landesgrenzenmehr als 10 Stunden beträgtund keine Einladung vorliegt. Der Tagessatz in Höhevon € 33,60 wird in 12/12 unterteilt, davon 2/12 fürFrühstück, 5/12 für Mittagessen und 5/12 für dasAbendessen. Ein teilweiser Tagessatz ist nicht vorge-sehen.

6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen

Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertragesabgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmender Regelungen des § 40 des Kollektivvertrages des

Österreichischen Roten Kreuzes auch weiterhin gül-tig:

– 43 –

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1. Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vor-arlberg

a) Betriebsvereinbarung über gleitende ArbeitszeitLandesverband, in Kraft getreten am 01. 04. 2014

b) Betriebsvereinbarung über ArbeitszeitregelungBlutbank, in Kraft getreten am 01. 01. 2016

c) Betriebsvereinbarung Abgeltung Sonderzahlungbei der mobilen Blutaufbringung, in Kraft getretenam 1. 4. 2014

d) Betriebsvereinbarung über die Auswahl der APK-Vorsorgekasse AG – neu abgeschlossen, in Kraftgetreten am 1. 1. 2014

e) Betriebsvereinbarung Dienstjubiläen, in Kraft ge-treten am 1. 1. 2014

f) Betriebsvereinbarung über Abgeltung Ersatzdiens-te und Überstunden, in Kraft getreten am 1. 1.2017

g) Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelungim Rettungs- und Krankentransportdienst für Mit-arbeiterinnen undMitarbeiter die ab 1. 1. 2019 ein-treten oder per 1. 1. 2019 optiert sind, in Kraft ge-treten am 1. 1. 2019

h) Betriebsvereinbarung über die Einführung neuesGehaltssystemRotes Kreuz Vorarlberg, in Kraft ge-treten am 1. 1. 2019

i) Betriebsvereinbarung über die Einführung neuerModellstellen im Gehaltssystem Rotes Kreuz Vor-arlberg, in Kraft getreten am 1. 1. 2020

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JETZT Mitglied werden!Familienname .................................................................................. Vorname ............................................................. ❒ Frau ❒ Herr

letiT mutadstrubeG ...........................................Geburtsname ...................................................................

Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort ..................................................................................

Telefonisch erreichbar ....................................................................... eMail .............................................................................................

❒ Angestellte/r ❒ Lehrling ❒ Werkvertrag ❒ geringfügig beschäftigt ❒ Freier Dienstvertrag ❒ Selbstständig (Gewerbeschein)

❒ Zeitarbeitskraft ❒ SchülerIn ❒ StudentIn ❒ dzt. ohne Beschäftigung ❒ Zweitmitgliedschaft ❒ FacharbeiterIn

Derzeitige Tätigkeit .......................................................... ❒ Ich war bereits Mitglied der Gewerkschaft von/bis ..........................................

Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule/Universität) .................................................................. Dienstort ..........................................................

Anschrift ................................................................................................................................................................................................

Branche .................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages: rhaj-/tanomsttirtieB RUE

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag, der jährlich angepasst wird (siehe www.gpa-djp.at/mitgliedsbeitrag). Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

❑ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über

Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung

kann jederzeit widerrufen werden.

Ich bezahle meinen Mitgliedsbeitrag durch: (Zutreffendes bitte ankreuzen)

❑ Betriebsabzug

Ich erkläre, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingsentschädigung abgezogen werden kann. Ich

erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten (angegebene

Daten und Gewerkschaftszugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst-

zeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der Gewerkschaft verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung

zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

❑ SEPA Lastschrift-Mandat (Bankeinzug)

Ich ermächtige die GPA-djp, die Zahlungen meines Mitgliedsbeitrages von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein

Kreditinstitut an, die von der GPA-djp auf mein Konto gezogene SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit

dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.

❒ monatlich ❒ alle 2 Monate ❒ jedes Quartal ❒ 1/2 jährlich ❒ jährlich (Schüler-/StudentInnen, Zweitmitgliedschaft)

Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des Mitglieds-

beitrages über den Betrieb nicht mehr möglich ist, ersuche ich die Zahlungsart ohne Rücksprache auf SEPA-Lastschrift von meinem bekannt gegebenen

Konto umzustellen.

IBAN BIC

.......................................................................................................................

Datum/Unterschrift

Ich bestätige, umseits stehende Datenschutzerklärung (auch abrufbar

unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................

Datum/Unterschrift

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301,

eMail: [email protected], ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: ..........................................................

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Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. In

dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wichtigsten

Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gewerkschafts-

bund (ÖGB)/Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,

Papier (GPA-djp) mit Ihren personenbezogenen Daten umgeht, fi nden

Sie unter www.oegb.at/datenschutz.

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Österreichische

Gewerkschaftsbund. Wir verarbeiten die umseits von Ihnen angege-

benen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für Zwecke der Mitglieder-

verwaltung der Gewerkschaft und für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft

bzw. solange noch Ansprüche aus der Mitgliedschaft bestehen können.

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willigung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.

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arbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht

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schutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.

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Tel.: +43 (0)5 0301-301

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Österreichischer Gewerkschaftsbund1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

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DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz)

Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen:

❒ IG PROFESSIONAL ❒ IG FLEX ❒ IG SOCIAL ❒ IG EDUCATION ❒ IG MIGRATION

❒ IG EXTERNAL ❒ IG IT ❒ IG POINT-OF-SALE

Dieses Service ist für mich kostenlos und kann

jederzeit von mir widerrufen werden.

❒ Frau ❒ Herr Titel .............................................................

Familienname .................................................................................. Vorname .......................................................................................

Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort .................................................................................

Berufsbezeichnung. .......................................................................... Betrieb ..........................................................................................

Telefonisch erreichbar ....................................................................... eMail ............................................................................................

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MITMACHEN – MITREDEN – MITBESTIMMEN

Interessengemeinschaften der GPA-djp bringen Menschen mit ähn-

lichen Berufs merkmalen zusammen. Zum Aus tau schen von Erfahrungen

und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter

Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer berufl icher Interessen.

Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufl iche Inter es sen ge mein schaften

>> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder briefl ich) regel-

mäßig Infor mationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für

Ihre Berufsgruppe;

>> können Sie Ihre berufl ichen Interessen auf direktem Weg in die

Kollektivver trags ver hand lungen Ihres Branchen bereichs einbringen;

>> erschließen Sie sich Mitwirkungs möglich keiten an Projekten, Bildungs-

ver an stal tungen, Kampagnen, Internet-Foren und anderen für Ihre Berufs-

gruppe maßgeschneiderten Veran stal tungen, auch auf regionaler Ebene;

>> nehmen Sie von der Inter es sen ge mein schaft entwickelte berufs-

spezifi sche Dienstleis tungen und Produkte in An spruch (Fachberatung

auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien);

>> beteiligen Sie sich an demokratischen Direkt wahlen Ihrer berufl ichen

Vertre tung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen

dadurch Einfl uss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und

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