Rüdiger Weimann (Hrsg.) Umsatzsteuer – national und...

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UNI – Umsatzsteuer national und international Homepage zum Kompakt-Kommentar, 1. Auflage 2004 Länderanhang Vereinigtes Königreich Autor dieser Seite und ©: Benedikt Pommer Rüdiger Weimann (Hrsg.) Umsatzsteuer – national und international Kompakt-Kommentar 1. Auflage Stuttgart 2004 ========================================================= Länderanhang Vereinigtes Königreich -Homepage-Version - von Bennedikt Pommer, London Stand: September 2004 © Pommer (2004) 1

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Länderanhang Vereinigtes Königreich Autor dieser Seite und ©: Benedikt Pommer

Rüdiger Weimann (Hrsg.)

Umsatzsteuer – national und

international

Kompakt-Kommentar

1. Auflage Stuttgart 2004

=========================================================

Länderanhang Vereinigtes Königreich

-Homepage-Version -

von Bennedikt Pommer, London

Stand: September 2004

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Inhaltsverzeichnis 1 Einführung .................................................................................................................... 6

1.1 Rechtsgrundlagen .............................................................................................. 6 1.2 Geltungsbereich................................................................................................. 6 2 Steuerbare Umsätze ..................................................................................................... 6

2.1 Steuerpflichtige Person...................................................................................... 7 2.2 Gewerbsmäßige Tätigkeit.................................................................................. 7 2.3 Lieferungen (supply of goods) und sonstige Leistungen (supply of services)............................................................................................ 7 3 Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe................. 7

3.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen (despatches, Intra-EC supplies).............. 7 3.2 Innergemeinschaftliche Erwerbe (EC aquisitions)............................................ 8 4 Import, Export von Gütern ......................................................................................... 9

4.1 Export (export) .................................................................................................. 9 4.2 Import (import).................................................................................................. 9 5 Besonderheiten............................................................................................................ 10

5.1 Verlagerung der Steuerpflicht ......................................................................... 10 5.1.1 Verlagerung der Steuerpflicht bei Werklieferungen......................... 10 5.1.2 Verlagerung der Steuerpflicht bei Werkleistungen und bestimmten sonstigen Leistungen .............................................. 12

5.2 Dreiecksgeschäfte............................................................................................ 15 5.3 Konsignationslager (consignment stocks/call-off stocks)................................ 17 5.4 Geschenke, Muster .......................................................................................... 17

6 Registrierung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich................................. 18

6.1 Registrierungspflicht ....................................................................................... 18 6.1.1 Allgemein.......................................................................................... 18 6.1.2 Registrierungspflicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben .......... 21 6.1.3 Registrierungspflicht beim "Versandhandel" ................................... 20

6.2 Freiwillige Registrierung................................................................................. 22 6.3 Deregistrierung................................................................................................ 23

7 Fiskalvertretung / steuerlicher Vertreter................................................................. 24

8 Steuerbefreiungen ...................................................................................................... 24 9 Steuersätze .................................................................................................................. 25

9.1 Allgemein ........................................................................................................ 25 9.2 Ermäßigter Steuersatz von 5 % ....................................................................... 25 9.3 Null-Steuersatz ................................................................................................ 26

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10 Rechnungsausstellung ................................................................................................ 28

10.1 Anforderungen an Rechnungen....................................................................... 28 10.1.1 Allgemeines ...................................................................................... 28 10.1.2 Kleinbetragsrechnungen ................................................................... 29 10.1.3 Anzahlungen ..................................................................................... 30 10.1.4 Rechnungsausstellung in Fremdwährungen ..................................... 30 10.1.5 Sonstiges ........................................................................................... 30

10.2 Gutschriften..................................................................................................... 31

11 Entstehung der Steuer, Steuerzeitpunkt (tax point) ................................................ 32

11.1 Lieferungen ..................................................................................................... 32 11.2 Sonstige Leistungen ........................................................................................ 33

12 Bemessungsgrundlage ................................................................................................ 33

12.1 Allgemein ........................................................................................................ 33 12.2 Änderung der Bemessungsgrundlage: Uneinbringliche Forderungen (bad debt relief) ............................................................................................... 34

13 Vorsteuerabzug........................................................................................................... 35

13.1 Allgemein ........................................................................................................ 35 13.2 Bewirtungs- und Reisekosten.......................................................................... 35 13.3 Vorsteuer bei KFZ-Kosten .............................................................................. 36

13.3.1 Anschaffung...................................................................................... 36 13.3.2 Leasing, Leihwagen .......................................................................... 36 13.3.3 Instandhaltung................................................................................... 36 13.3.4 Kraftstoffkosten ................................................................................ 36

14 Erklärungs-, Melde- und Aufzeichnungspflichen ................................................... 38

14.1 Umsatzsteuererklärungen ................................................................................ 38 14.1.1 Allgemein.......................................................................................... 38 14.1.2 Berichtigte Umsatzsteuererklärung (voluntary disclosure) .............. 40 14.1.3 Umsatzsteuer-Jahreserklärungs-Verfahren (annual accounting scheme) ............................................................. 40 14.1.4 Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-Verfahren (payments on account scheme,POA)................................................. 41 14.1.5 Besteuerung nach Einheitssteuersatz (flat rate scheme) bei kleinen Unternehmen .................................................................. 41 14.1.6 Sonstige Besteuerungsverfahren....................................................... 42 14.1.7 Istversteuerung (cash accounting) .................................................... 42

14.2 Zusammenfassende Meldung (EC sales list) .................................................. 40 14.3 Intrahandelsstatistik (Intra EC Trade Statistics, „Intrastat“) ......................... 43 14.4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten................................................ 45 15 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer...................................................................... 46 16 Vorsteuer-Vergütungsverfahren............................................................................... 47

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17 Umsatzsteuerprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren .................................. 49

17.1 Umsatzsteuerprüfungen................................................................................... 49 17.2 Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren ........................................................ 50

18 Straf- und Säumniszuschläge .................................................................................... 51

18.1 Strafzuschläge aufgrund einer verspäteten Registrierung zur Umsatzsteuer .. 51 18.2 Strafe aufgrund von Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung (misdeclaration penalty) ................................................................................. 52 18.3 Säumniszuschlag (default surcharge) ............................................................. 53 18.4 Sonstige Strafen............................................................................................... 53 Anhang ......................................................................................................................... 55

I. Nützliche Adressen................................................................................................... 55 II. Muster, Formulare .................................................................................................... 57

Anlage 1 Antrag zur Durchführung des "simplified procedure" im Vereinigten Königreich ............................................................... 57

Anlage 2 Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für im

Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (deutsch/ englische Version) ............................................................................ 58

Anlage 3 ................. Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für nicht im

Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (deutsch/ englische Version) ............................................................................ 59

Anlage 4 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1......... 56 Anlage 5 Formular zur Erfassung der Beteiligten an einer Personen- gesellschaft für Zwecke einer Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 2 ............................................................................................... 63 Anlage 6 Antragsformular zur Befreiung von der Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 8........................................................................ 65 Anlage 7 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B ...................... 66 Anlage 8 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“, VAT 1A ............................................... 70 Anlage 9 Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7................................................................................. 74 Anlage 10 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 35 ............... 80

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Anlage 11 Abschließende Umsatzsteuererklärung, VAT 193 ........................... 81 Anlage 12 Antrag zur Erstattung von Vorsteuer, die vor der Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke angefallen ist, VAT 427.................................................................... 83 Anlage 13 Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR......................... 85 Anlage 14 Umsatzsteuererklärung, VAT 100 .................................................... 88 Anlage 15 Berichtigte Umsatzsteuererklärung, VAT 652 ................................. 90

Anlage 16 Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen, VAT 600 AA..................................................................................... 92

Anlage 17 Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen und Durchführung der Besteuerung aufgrund eines Einheits- steuersatzes, VAT 600 AA/FRS ....................................................... 93

Anlage 18 Antrag auf Durchführung der Besteuerung aufgrund eines Einheitssteuersatzes, VAT 600 FRS................................................. 94 Anlage 19 Zusammenfassende Meldung, VAT 101 .......................................... 95 Anlage 20 Berichtigte Zusammenfassende Meldung, VAT 101B..................... 97 Anlage 21 Fehlermeldung bzgl. der Zusammenfassenden Meldung, VAT 104B......................................................................................... 99 Anlage 22 Intrastat Versendemeldung, C 1501................................................ 101 Anlage 23 Intrastat Eingangsmeldung, C 1500................................................ 103 Anlage 24 Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65............................................................... 105 Anlage 25 Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A.......................................................... 109 Anlage 26 Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für

Umsatzsteuerangelegenheiten, Trib 1............................................. 113

Anlage 27 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. Fristversäumnis und Säumniszuschlag, VAT 160B.................................................. 117 Anlage 28 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Schätzung der Umsatzsteuer sowie des Säumniszuschlags, VAT 166B.......... 119 Anlage 29 Mitteilung der britischen Steuerbehörde über die Verlängerung des Anwendungszeitraums bzgl. des Säumniszuschlags, VAT 161B....................................................................................... 121

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1 Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen Das System der Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) wurde im Vereinigten Königreich am 01. April 1973 mit dem Finance Act 1972 eingeführt. Mit dem Value Added Tax Act 1983 (VATA 1983) vom 26. Juli 1983 wurde eine der wesentlichen Gesetze geschaffen, die erstmals die bis dahin getroffenen Gesetzesänderungen und -erweiterungen aufgrund von fortlaufenden Finance Acts zusammengefasst hat. Mit dem folgenden Value Added Tax Act 1994 (VATA 1994) vom 01. September 1994 wurden weitere Änderungen berücksichtigt und die 6. EG-Richtlinie umgesetzt. Es ist sozusagen das Basisgesetz. Weiterhin wird der VATA 1994 durch laufende Finance Acts ergänzt. Zusätzlich werden noch sogenannte Orders vom britischen Schatzamt (Treasury) und Regulations durch die Steuerbehörde HM Customs & Excise erlassen. Die zuständige britische Steuerbehörde HM Customs & Excise veröffentlicht Leitfäden und Informationsbriefe (VAT notices, VAT notes, news releases, business briefs), die ähnlich der deutschen Umsatzsteuer-Richtlinien in der Regel nur die Verwaltungsmeinung wieder spiegeln. Einige dieser VAT notices besitzen jedoch teilweise Gesetzeskraft. Neben HM Customs & Excise, der Steuerbehörde, die für Zölle und Verbrauchsteuern zuständig ist, existiert noch Inland Revenue, die für alle übrigen Steuerangelegenheiten, wie zum Beispiel im Bereich der Körperschaft- oder Einkommensteuer verantwortlich ist (die oben genannten Steuerbehörden werden in der Zukunft zusammen gelegt).

1.2 Geltungsbereich Zum Gebiet des Vereinigten Königreichs zählen Großbritannien (England, Schottland, Wales), Nordirland sowie die Gewässer innerhalb der 12-Seemeilen Zone. Nicht hinzuzurechnen sind die Kanalinseln Jersey, Guernsey, Alderney und Sark sowie die Isle of Man. Jedoch wird in der Praxis, für umsatzsteuerliche Zwecke, die Isle of Man dem Vereinigten Königreich als zugehörig angesehen.

2 Steuerbare Umsätze Der Umsatzsteuer (VAT) unterliegen die im Vereinigten Königreich oder der Isle of Man durch eine steuerpflichtige Person (taxable person) gewerbsmäßig durchgeführten Warenlieferungen und sonstigen Leistungen. Das Vorhandensein einer Betriebsstätte,

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Niederlassung, eines Geschäfts- oder Firmensitzes im Vereinigten Königreich ist dabei unmaßgeblich.

2.1 Steuerpflichtige Person Eine steuerpflichtige Person ist im umsatzsteuerlichen Sinne jeder (es kann sich dabei um jegliche Unternehmensform handeln), der im Geltungsbereich des Vereinigten Königreichs einen steuerpflichtigen Umsatz tätigt und dabei eine bestimmte, jedes Jahr neu festgelegte, Umsatzgrenze erreicht. Diese liegt der Zeit bei £ 58.000. Es wird jedoch eine gewisse Selbständigkeit vorausgesetzt, womit unselbständig Tätige, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, von der britischen Umsatzsteuer nicht erfasst werden.

2.2 Gewerbsmäßige Tätigkeit Diese Definition ist durch die britische Rechtsprechung (case law) geprägt. Mitunter fällt hierunter jegliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, die dauerhaft, ernsthaft und für eine Gegenleistung ausgeübt wird.

2.3 Lieferungen (supply of goods) und sonstige Leistungen (supply of services)

Die Eigentumsübertragung bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht bezüglich Gütern wird als Lieferung bezeichnet. Alles andere, was nicht als Lieferung anzusehen ist, kann eine sonstige Leistung sein, soweit diese gegen Entgelt erbracht wird und nichts Anderweitiges vorgeschrieben ist. Diese Definition entspricht weitgehend der des deutschen Umsatzsteuerrechts. Die dauerhafte Gegenstands- bzw. Leistungsentnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen wird ebenfalls erfasst. Die Ortsbestimmung der Lieferungen und sonstigen Leistungen entspricht den europäischen Vorgaben. 3 Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche

Erwerbe

3.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen (despatches, Intra-EC supplies) Liefert ein im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so sind diese Lieferungen im Vereinigten Königreich steuerfrei und mit dem sogenannten Nullsteuersatz (0%) behaftet (zero-rated, vgl. Kapitel 9.3). Es besteht somit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug

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bzgl. Aufwendungen, die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehen. Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an Rechnungen ist bei der Rechnungsausstellung zu beachten, dass die Länderkennzeichnung „GB“ der gewöhnlichen britischen Umsatzsteuernummer des Rechnungsausstellers hinzuzufügen und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers auf der Rechnung zu vermerken ist (vgl. Kapitel 10). Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind im britischen Äquivalent der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen (EC sales list, vgl. Kapitel 14.2). Die erforderlichen Ausfuhrnachweise, wie z.B. Frachtdokumente, sind zu erbringen. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten seit Lieferung der Güter verfügbar sein.

3.2 Innergemeinschaftliche Erwerbe (EC aquisitions) Auch im Vereinigten Königreich gilt das Prinzip des innergemeinschaftlichen Erwerbs als Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung. Ebenfalls ist der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens von Gütern (deemed supply of goods) bekannt. Beispiel: Das im Vereinigten Königreich bereits zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen B-KG verbringt seine eigenen Waren aus dem deutschen Stammwerk in ein Auslieferungslager im Vereinigten Königreich. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen ist im Rahmen der britischen Umsatzsteuererklärung der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Bei Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ins Vereinigte Königreich, die im Rahmen eines Werklieferungsvertrages von einem zur britischen Umsatzsteuer registrierten Unternehmen durchgeführt werden, ist die Erwerbsbesteuerung nicht durchzuführen. Jedoch sind vom leistenden Unternehmen Intratatmeldungen abzugeben soweit die Grenze von £ 221.000 bzgl. des Warenwertes der Werklieferung überschritten wird (vgl. Kapitel 14.3). Beispiel: Das bereits im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen Maschinenfabrik Turbinen AG aus Deutschland liefert und installiert eine Großturbine bei einem Unternehmen in London (BRD UK). Der Auftragswert der Werklieferung beläuft sich auf £ 1.000.000, der Warenwert der Turbine hierbei auf £ 850.000. Bei der britischen Umsatzsteuererklärung des deutschen Unternehmens ist die Erwerbsbesteuerung bzgl. des Warenwertes des zur Montage verbrachten Aggregates nicht durchzuführen. Eine Eingangs-Intrastatmeldung ist jedoch zu erstellen.

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4 Import, Export von Gütern

4.1 Export (export) Bei der steuerfreien Ausfuhr von Gütern aus dem Vereinigten Königreich in Drittländer ist zu beachten, dass die nötigen Ausfuhrnachweise zu erbringen sind. Die Ausfuhrnachweise müssen innerhalb von 3 Monaten seit Lieferung der Güter verfügbar sein, wenn es sich um einen direkten Export des Liefernden an ein nicht im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, Person oder Behörde handelt. Handelt es sich um einen indirekten Export, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Güter innerhalb eines Monats seit Lieferung das Vereinigte Königreich verlassen haben bzw. die Ausfuhrnachweise müssen innerhalb eines Monats seit Ausfuhr der Güter vorliegen. Werden diese Vorschriften nicht erfüllt, sind die Umsätze nachträglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

4.2 Import (import) Werden Güter aus einem Drittland ins Vereinigte Königreich importiert, wird die Einfuhrumsatzsteuer (Import VAT) in der Regel sofort fällig. Es besteht aber auch die Möglichkeit ein sogenanntes Aufschubkonto (deferment account) einzurichten. Damit wird die jeweils fällige Steuer zum fünfzehnten des der Einfuhr folgenden Monats im Lastschriftverfahren automatisch von der britischen Steuerbehörde eingezogen. Allerdings ist Voraussetzung, dass eine Bankbürgschaft das Konto absichert. Unternehmen, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig und nicht verpflichtet sind sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wieder zu erlangen (vgl. Kapitel 16). Als Nachweis der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer ist insbesondere das Formular C79 erforderlich, welches von der Zollbehörde an den Importierenden ausgestellt wird und die Importe eines Monats umfasst. Es wird spätestens ab dem zwölften des der Einfuhr folgenden Monats ausgefertigt. Liegt bei erst kurz vor dem Import zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich registrierten Unternehmen, der Zollbehörde noch keine gültige Umsatzsteuernummer vor, kann es zu Problemen mit der Ausstellung des Zertifikats kommen. Dieses wird immer auf die Adresse und Umsatzsteuernummer des Importierenden, gemäß dem Registrierungsregister der britischen Finanzbehörde ausgestellt.

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5 Besonderheiten

5.1 Verlagerung der Steuerpflicht

5.1.1 Verlagerung der Steuerpflicht bei Werklieferungen Der Ort einer Werklieferung ist grundsätzlich dort, wo nach entsprechender „Behandlung“ (z.B. Montage) die Verfügungsmacht verschafft wird. Im Vereinigten Königreich gibt es bezüglich innergemeinschaftlicher Werklieferungen bestimmte Erleichterungen, um nicht im Vereinigten Königreich ansässigen und dort nicht bereits zur Umsatzsteuer registrierten EU-Unternehmen eine Registrierung zur britischen Umsatzsteuer zu ersparen. Werden z.B. Montagelieferungen durch ein in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagtes Unternehmen durchgeführt, gibt es im Vereinigten Königreich unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Vereinfachungsverfahren anzuwenden. Dies wird in diesem Zusammenhang als „simplified procedure“ bezeichnet. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: der Leistungsempfänger muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert

sein der Leistende muss in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt

werden es darf keine sonstige Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer des Leistenden im

Vereinigten Königreich vorliegen im Vereinigten Königreich dürfen bzgl. der durchgeführten Werklieferung nur

Hilfsmittel in einem geringen Umfang hinzu gekauft werden, z.B. Schrauben etc. die Anwendung des „simplified procedure“ muss bei der zuständigen Behörde im

Vereinigten Königreich beantragt werden (vgl. Anlage 1, Antragsbeispiel) Der Antrag ist an folgende Stelle zu richten und muss für jeden Auftraggeber und Auftrag separat erfolgen:

Local VAT Business Advice Centre 050 Custom House 28 Guild Street

Aberdeen AB11 6GY

United Kingdom In dem Antrag muss der Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden sowie Name,

Adresse, Umsatzsteuernummer des Leistungsempfängers genannt werden das Datum (oder das voraussichtliche Datum) der Werklieferung enthalten sein.

Weiterhin muss dem Leistungsempfänger

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eine Benachrichtigung von der Anwendung des „simplified procedure“ zugesandt

werden (incl. einer Kopie des Antrags an die Steuerbehörde) eine Nettorechnung innerhalb von 15 Tagen nach Ausführung der Werklieferung oder

Erhalt einer Zahlung (z.B. Abschlagszahlung) gestellt werden. Diese muss den Vermerk „Section 14(2) VAT invoice“ enthalten.

Nach Antragstellung erteilt die britischen Steuerbehörde eine schriftliche Bestätigung, ob das „simplified procedure“ angewendet werden kann. Es empfiehlt sich diese Genehmigung vor Leistungsausführung einzuholen um, bei einer eventuellen Ablehnung und dadurch gegebenenfalls entstehenden Registrierungspflicht zur britischen Umsatzsteuer, Strafzuschläge bzgl. einer verspäteten Registrierung zu vermeiden (vgl. Kapitel 6, 18.1). Sollten sich Änderungen bezüglich der Anwendbarkeit des „simplified procedure“ ergeben, muss die zuständige britische Behörde innerhalb von 30 Tagen in Kenntnis gesetzt werden. Bei Durchführung des „simplified procedure“ muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Ähnlich wie bei der Erwerbsbesteuerung kann er diese wiederum gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, soweit er voll Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Entstandene britische Vorsteuer des leistenden ausländischen Unternehmens kann gegebenenfalls im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (vgl. Kapitel 16) geltend gemacht werden. Beispiel: Die Maschinenfabrik Turbinen AG aus Deutschland liefert und installiert eine Großturbine bei einem im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmen in Birmingham. Für die Zwecke der Installation vor Ort werden nur Hilfsmittel im geringen Umfang hinzu gekauft. Der Auftragswert der Werklieferung beläuft sich auf £ 1.000.000. Darauf entfallen £ 850.000 auf die Turbine an sich. Um eine Registrierung zu vermeiden wird das „simplified procedure“ beantragt und später von der britischen Finanzbehörde auch genehmigt. Die übrigen Voraussetzungen dieses „Vereinfachungsverfahrens“ wurden erfüllt. Somit sind reine Nettorechnungen an das britische Unternehmen zu stellen. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer bzgl. der Werklieferung in seiner Umsatzsteuererklärung zu deklarieren. Bzgl. des montierten Aggregates muss er eine Intrastatmeldung abgeben (vgl. Kapitel 14.3). Weiterhin entstanden der Turbinen AG Kosten, in denen britische Umsatzsteuer enthalten ist, wie z.B. für die Übernachtung und Verpflegung der Monteure, Leihwagen, Hilfsmittel etc. Die britische Umsatzsteuer kann dann im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens, aufgrund der 8. EG-Richtlinie, geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein entsprechender Antrag spätestens 6 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die britische Vorsteuer entstanden ist, gestellt werden muss (für Anträge das Kalenderjahr 2004 betreffend wäre der 30. Juni 2005 die späteste Abgabefrist).

Bei Werklieferungen eines Unternehmers aus einem Drittland gelten für die Anwendung des „simplified procedures“ unter anderem folgende zusätzliche Voraussetzungen:

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Einmaliges tätig werden UK Abnehmer muss Einfuhrumsatzsteuer bezahlen Bemessungsgrundlage für die Besteuerung durch den Auftraggeber ist der volle

Vertragswert Außerdem erstreckt sich der maximale Vergütungszeitraum bzgl. des Vorsteuer-Vergütungverfahrens jeweils vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres und Anträge bzgl. der in diesem Zeitraum entstandenen britischen Umsatzsteuer müssen bis spätestens 6 Monate nach dessen Ende (31.12.XX) gestellt werden.

5.1.2 Verlagerung der Steuerpflicht bei Werkleistungen und bestimmten sonstigen Leistungen

Eine Verlagerung der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger ist auch bei bestimmten grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen und Werkleistungen möglich, die durch nicht im Vereinigten Königreich ansässige und dort nicht bereits zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen erbracht werden. Damit kann eine Registrierung zur britischen Umsatzsteuer vermieden werden. Besondere Beachtung verdienen die sogenannten „Schedule 5 Services“. Hierbei befindet sich der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt (entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 UStG), z.B. Einräumung von Rechten, Werbung, Personalgestellung, Beratungsleistungen, Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (ausgenommen Beförderungsmittel) etc. Vereinfachtes Prüfungsschema zur Ortsbestimmung bei Erbringung von „Schedule 5 Services“ aus Sicht eines im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmens:

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Ja

Ja

Nein Nein

Nein

Ist der Leistungsempfänger

im Vereinigten Königreich ansässig

und dort zur Umsatzsteuer veran-

lagt

Ist der Leistungsempfänger

in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig und dort zur Umsatzsteuer

veranlagt

Ort der Leistung befindet sich

außerhalb der EU

Werden die son- stigen Leistungen

für das Unter-nehmen des

Leistungsempfän-gers bezogen

Ort der sonstigen Leistung befindet sich in dem EU-Mitgliedsstaat, in

dem der Leist-ungsempfänger

ansässig ist (gegebenenfalls Verlagerung der Steuerpflicht auf den Leistungs-

empfänger)

Ort der sonstigen Leistung befindet sich im Vereinigten Königreich. Leistender berechnet

den entsprechenden Umsatzsteuersatz

Leistendes Unter-nehmen, im UK zur

USt veranlagt

Ja Werden z.B. Beratungsleistungen durch ein in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagtes Unternehmen für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich durchgeführt, gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein Vereinfachungsverfahren anzuwenden. Dies wird in diesem Zusammenhang als „reverse charge procedure“ bezeichnet. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: der Leistungsempfänger muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert

sein

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der Leistende muss in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt

werden es darf keine sonstige Registrierungspflicht des Leistenden im Vereinigten Königreich

vorliegen die Leistung muss für unternehmerische Zwecke bezogen werden

Im Gegensatz zur Vereinfachungsregelung bei Werklieferungen besteht keine Antragspflicht für die Durchführung dieses Verfahrens. Bei Durchführung des „reverse charge procedure“ muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Ähnlich wie bei der Erwerbsbesteuerung kann er diese wiederum gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, soweit er voll Vorsteuerabzug berechtigt ist. Entstandene britische Vorsteuer des leistenden ausländischen Unternehmens kann gegebenenfalls im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (vgl. Kapitel 16) geltend gemacht werden. Beispiel: 1) Die Show-OHG aus Deutschland veranstaltet eine Tagung in London, an der auch Privatpersonen teilnehmen. Der Umsatz beläuft sich ungefähr auf £ 100.000. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, bei der sich die Ortsbestimmung danach richtet, wo die Leistung ausgeführt wird. Das Unternehmen muss sich somit zur USt im Vereinigten Königreich registrieren und 17,5% VAT in seinen Ausgangsrechnungen ausweisen. Abwandlung

Sind die Leistungsempfänger Unternehmer, kann als Vereinfachung und zur Vermeidung einer Registrierung das „reverse charge procedure“ angewendet werden. Es sind somit reine Nettorechnungen auszustellen. 2) Der Queen PLC in London werden Beratungsleistungen von dem deutschen Unternehmen Consultant GmbH in Rechnung gestellt. Ort der Leistung befindet sich im Vereinigten Königreich. Da es sich jedoch bei dem Empfänger der Leistung um ein dort zur USt registriertes Unternehmen handelt, kann das „reverse charge procedure“ angewandt und eine Registrierung des deutschen Unternehmens verhindert werden. Das „reverse charge procedure“ ist auch bei anderen sonstigen Leistungen im Vereinigten Königreich unter oben genannten Voraussetzungen anwendbar. Darunter fallen unter anderem:

Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung Beförderungsleistungen im UK Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im UK

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Beispiel: Das deutsche Unternehmen Bau GmbH &Co.KG erhält den Auftrag die Fassade der UK-Ltd. in London zu streichen und das Dach zu erneuern. Die Materialien sind bereits vorhanden und werden von dem britischen Auftraggeber gestellt. Der Auftragswert beläuft sich auf £ 100.000. Die Bau GmbH & Co.KG müsste sich für umsatzsteuerliche Zwecke im Vereinigten Königreich registrieren lassen, da dort der Ort der Leistung liegt, hier in Zusammenhang mit einem Grundstück sowie die Registrierungsgrenze von £ 58.000 überschritten wird (vgl. Kapitel 6.1.1). Es ist auch hier möglich das „reverse charge procedure“ anzuwenden. Der Leistende weist dann in seiner Ausgangsrechnung keine USt aus und der Leistungsempfänger erklärt diese in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung, wobei in der gleichen Höhe wieder Vorsteuer geltend gemacht werden kann, soweit er voll Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Registrierung des deutschen Unternehmens ist somit nicht nötig.

5.2 Dreiecksgeschäfte (triangulation) Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften kann es nötig sein, dass das mittlere Unternehmen der Lieferkette verpflichtet ist, sich im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung zur Umsatzsteuer zu registrieren. Um dies zu vermeiden gibt es in der EU ein Vereinfachungsverfahren, womit eine Veranlagung zur Umsatzsteuer in diesen Fällen vermieden werden kann. Im Vereinigten Königreich sind hierbei bestimmte Besonderheiten zu beachten.

Beispiel: Das britische Unternehmen B bestellt bei dem deutschen Unternehmen D Wälzstahl. Aufgrund eines Kapazitätsengpasses bestellt das deutsche Unternehmen seinerseits den Wälzstahl bei S in Schweden. S transportiert den Stahl direkt zu B ins Vereinigte Königreich. Jeder verwendet die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Landes.

Rechnung

Vereinigtes Königreich

Rechnung

Warenbewegung

D B S

Schweden

Deutschland

Um eine Veranlagung des deutschen Unternehmens zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich zu vermeiden müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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der Empfänger der Lieferung muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer

registriert sein das mittlere Unternehmen der Lieferkette (hier D) muss in einem anderen EU-

Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt werden es darf keine sonstige Registrierungspflicht des mittleren Unternehmens im Vereinigten

Königreich vorliegen die Anwendung des „simplified procedure“ muss der zuständigen Behörde im

Vereinigten Königreich mitgeteilt werden Die Benachrichtigung ist an folgende Stelle zu richten und muss für jeden Kunden separat erfolgen:

Local VAT Business Advice Centre 050 Custom House 28 Guild Street

Aberdeen AB11 6GY

United Kingdom In der Benachrichtigung muss der Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des mittleren Unternehmens

sowie Name, Adresse, Umsatzsteuernummer des Empfängers der Lieferung genannt werden

das Datum an dem die Waren zum ersten mal an den Kunden geliefert wurden oder das Datum wann beabsichtigt ist die Waren unter Anwendung der Vereinfachungsregelung zukünftig zu liefern.

Weiterhin muss dem Empfänger der Lieferung eine Benachrichtigung von der Anwendung des Vereinfachungsverfahrens zugesandt

werden mit dem Hinweis, dass er bezüglich der Lieferung die Erwerbsbesteuerung durchzuführen hat. Außerdem ist eine Kopie des Schreibens an die Steuerbehörde beizufügen. Der Kunde darf diese Informationen nicht später als die erste Rechnung erhalten

eine Nettorechnung innerhalb von 15 Tagen nach Ausführung der Lieferung oder Erhalt einer Zahlung (z.B. Abschlagszahlung) gestellt werden. Diese muss den Vermerk „VAT: EC Article 28 Simplification invoice“ enthalten.

Es muss für jeden Kunden, für den die Vereinfachungsregelung angewendet werden soll, eine gesonderte Benachrichtigung an die oben genannte Behörde erfolgen. Wurde einmal eine Benachrichtigung bzgl. eines britischen Kunden versendet, sind für nachfolgende Lieferungen an den selben Kunden keine weiteren Benachrichtigungen notwendig. Der britische Empfänger der Lieferung muss die Erwerbsbesteuerung durchführen und gegebenenfalls Eingangs-Intrastatmeldungen erstellen (vgl. Kapitel 14.3).

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5.3 Konsignationslager (consignment stocks/call-off stocks) Im Vereinigten Königreich wird bzgl. Konsignationslagern zwischen sogenannten „consignment stocks“ und „call-off stocks“ unterschieden. Bei „consignment stocks“ haben die Kunden keinen selbständigen Zugriff auf die Waren. Wird bei Verkauf und Lieferung aus dem Lager die Registrierungsgrenze von £ 58.000 (vgl. Kapitel 6.1.1) überschritten, ist eine Veranlagung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich notwendig. Bei „call-off stocks“ wird lediglich ein Kunde aus einem eigens für ihn eingerichteten Lager „beliefert“. Er hat einen direkten Zugriff auf die Güter und kann sie nach Bedarf selbständig abrufen. Eine Registrierung des Liefernden ist hierbei nicht angezeigt. Beispiel: Die Autoteile AG aus Heidelberg liefert Autositze ins Vereinigte Königreich, die in ein eigens für den Abnehmer Car PLC auf dessen Werksgelände eingerichtetes Lager verbracht werden. Das britische Unternehmen hat einen direkten Zugriff auf das Lager um die Waren je nach Bedarf abzurufen. Die Lieferung von Deutschland ins Vereinigte Königreich ist aus Sicht der Autoteile AG als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln und somit steuerfrei. Der Leistungsempfänger Car PLC muss im Gegenzug die Erwerbsbesteuerung durchführen und zwar zu dem Zeitpunkt , in dem die Waren in das Lager verbracht und nicht erst wenn sie abgerufen werden. Eine Veranlagungspflicht der Autoteile AG zur britischen Umsatzsteuer besteht somit nicht. Hätten mehrere Kunden Zugriff auf das Lager würde es sich wiederum um einen „consignment stock“ handeln. Abwandlung: Die Autoteile AG verbringt die Waren in ein Lager im Vereinigten Königreich auf das der Kunde keinen Zugriff hat. Hier würde es sich dann um einen „consignment stock“ handeln und das Verbringen in das Lager im Vereinigten Königreich wäre als ein innergemeinschaftliches Verbringen seitens der Autoteile AG anzusehen und der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Der anschließende Verkauf wäre dann im Vereinigten Königreich steuerpflichtig (vorausgesetzt die Registrierungsgrenze wird überschritten).

5.4 Geschenke, Muster Nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen Aufwendungen für Geschenke aus betrieblichen Anlass, deren netto Anschaffungs- oder Herstellungskosten £ 50 pro Person und 12 Monatszeitraum nicht übersteigen.

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Warenproben oder Muster unterliegen in der Regel ebenfalls nicht der Umsatzsteuerpflicht. Voraussetzung ist, dass diese unentgeltlich und aus betrieblichen Anlass zugewendet werden sowie jede Person höchstens ein Muster je unterschiedlicher Warenprobe erhält.

6 Registrierung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich

6.1 Registrierungspflicht

6.1.1 Allgemein Im Vereinigten Königreich besteht eine Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn die steuerpflichtigen Umsätze a) innerhalb der letzten 12 Monate £ 58.000 überschritten haben, wobei diese

rückwirkende Betrachtungsweise jeweils zum Ende eines jeden Monats zu erfolgen hat oder b) eine Überschreitung innerhalb der nächsten 30 Tage zu erwarten ist. Im ersten Fall muß die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde benachrichtigt werden. Die Registrierung erfolgt dann zum ersten Tag des zweiten auf den die Umsatzgrenze überschreitenden Monats. Im zweiten Fall muß eine Benachrichtigung innerhalb von 30 Tagen ab erstmaligen Erwartens der Überschreitung der Umsatzgrenze erfolgen. Die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt dann zum Tag des erwarteten Überschreitens der Umsatzgrenze.

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Beispiel: a) Unternehmen A tätigt seine ersten steuerpflichtigen Umsätze wie folgt: 2004 Monatlicher Umsatz in £ kumulierter Umsatz in £ Juli 12.000,00 12.000,00 August 8.000,00 20.000,00 September 18.100,00 38.100,00 Oktober 15.350,00 53.450,00 November 6.780,00 60.230,00 Die Registrierungsgrenze ist somit zum Ende des Monats November überschritten worden. Daraus ergibt sich folgendes Szenario:

Überschreiten der Umsatzgrenze von

£ 58.000 innerhalb der letzten 12 Monate

30. November 2004

Benachrichtigung an die

zuständige Behörde bzgl. der Registrierungspflicht

(spätestens)

30. Dezember 2004

Registrierungszeitpunkt

01. Januar 2005

b) Unternehmen B stellt am 01.12.2004 fest, dass es aufgrund eines zu erwartenden Umsatzes innerhalb der nächsten 30 Tage die Grenze von £ 58.000 überschreiten wird.

Zeitpunkt zu dem eine Überschreitung der Umsatzgrenze von

£ 58.000 innerhalb der nächsten 30 Tage vermutet

wird

01. Dezember 2004

Benachrichtigung an die

zuständige Behörde bzgl. der Registrierungspflicht

(spätestens)

31. Dezember 2004

Registrierungszeitpunkt

01. Dezember 2004

Kann der zuständigen Finanzbehörde glaubhaft nachgewiesen werden, dass vom Zeitpunkt der eigentlich notwendigen Registrierung an gerechnet, innerhalb der nächsten 12 Monate

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der Umsatz £ 56.000 nicht übersteigen wird, kann von einer Registrierung abgesehen werden. Die Steuerbehörde ist hierüber dennoch zu informieren. Für die Registrierung muß ein Registrierungsformular ausgefüllt werden, in der Regel das Formular VAT 1 (vgl. Anlage 4, „Application for Registration“). Handelt es sich bei dem zu registrierenden Unternehmen um eine Personengesellschaft, muss zusätzlich das Formular VAT 2 (vgl. Anlage 5, „Partnership Details“) abgegeben werden, indem die Adressdaten der Beteiligten anzugeben sind und das von diesen zu unterschreiben ist. Werden nur Umsätze zum sogenannten Null-Steuersatz getätigt (zero rated) kann unter Einreichung des Registrierungsformulars eine Befreiung von der Registrierung beantragt werden. Das zuständige Finanzamt wird bei Genehmigung der Befreiung eine entsprechende Bescheinigung ausstellen und an den Antragsteller übermitteln (vgl. Anlage 6, Formular VAT 8, „Notice of Exemption from Registration for VAT“). Die vollständig ausgefüllten Formulare sind an die zuständige Steuerbehörde (HM Customs & Excise, VAT Registration Office) zu senden, wobei je nach Ort des Firmensitzes unterschiedliche Finanzämter zuständig sind. Hat ein Unternehmen im Vereinigten Königreich seinen Firmensitz, eine Niederlassung, Betriebsstätte, sonstige feste Geschäftseinrichtung oder beauftragt es einen im Vereinigten Königreich ansässigen steuerlichen Vertreter, ist das Finanzamt zuständig indessen Bezirk der Vertreter bzw. das Unternehmen ansässig sind. Liegt keine der oben genannten Voraussetzungen vor, ist für die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke folgende Behörde zuständig:

Aberdeen VAT Office Non-established Taxable Persons Unit

Custom House 28 Guild Street

Aberdeen AB11 6GY

United Kingdom Tel.: 0044 (0) 1224 844 844 Fax: 0044 (0) 1224 844 611

Nach der erfolgreichen Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke wird ein Registrierungszertifikat erteilt, VAT 4, „Certificate of Registration for Value Added Tax“, das die Umsatzsteuernummer, allgemeine Angaben wie Bankverbindung des Unternehmens, die zukünftigen Abgabezeiträume der Umsatzsteuererklärungen und den Registrierungszeitpunkt ausweist. Ab diesem muss dementsprechend britische Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmens ausgewiesen werden. Vor Erhalt einer britischen Umsatzsteuernummer darf keine britische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Zwischen dem Zeitpunkt einer notwendigen Registrierung und dem Erhalt der britischen Umsatzsteuernummer müssen zunächst reine netto Rechnungen ausgestellt und die Umsatzsteuer später nach berechnet werden. Der Vorsteuerabzug ist rückwirkend bzgl. des Regitrierungszeitpunkts möglich. Bei bezogenen sonstigen Leistungen bis zu 6 Monaten, bei erhaltenen Lieferungen bis zu 3 Jahren (soweit die

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bezogenen Güter zum Zeitpunkt der Registrierung noch im Unternehmen vorhanden waren). Eine verspätete Registrierung kann empfindliche Strafzuschläge nach sich ziehen (vgl. Kapitel 18.1).

6.1.2 Registrierungspflicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben Ist ein Unternehmen nicht nach bereits oben erwähnten Gegebenheiten verpflichtet sich registrieren zu lassen, besteht weiterhin die Möglichkeit der Registrierungspflicht aufgrund der Übersteigung der Registrierungsgrenze bezüglich getätigter innergemeinschaftlicher Erwerbe. Diese entspricht ebenfalls £ 58.000. Der maßgebende Zeitraum umfasst jedoch in diesem Fall jeweils ein Kalenderjahr, in welchem die Registrierungsgrenze überschritten werden muss. Die 30-Tage Regel besitzt weiterhin Gültigkeit. Bei Überschreitung des Grenzbetrages muss das Formular VAT 1B eingereicht werden (vgl. Anlage 7 , „Application for Registration: Acquisitions“). Hierbei gelten die bereits erwähnten Benachrichtigungsfristen bzgl. der Steuerbehörde und des Registrierungszeitpunktes.

6.1.3 Registrierungspflicht beim "Versandhandel" Für den Versandhandel von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen (distance selling) im Vereinigten Königreich muss die Landes spezifische Lieferschwelle beachtet werden. Diese liegt im Vereinigten Königreich bei £ 70.000 pro Kalenderjahr. Liegt der Wert der Lieferungen unterhalb dieser Lieferschwelle, werden die Umsätze im Versendestaat versteuert und auf den Ausgangsrechnungen der entsprechende Steuersatz ausgewiesen. Wird die Lieferschwelle überschritten, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht ins Vereinigte Königreich. Somit entsteht die Pflicht sich im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrieren zu lassen Bzgl. der Registrierung muss das Formular VAT 1A verwendet werden (vgl. Anlage 8, „Application for Registration: Distance Selling“). Innerhalb von 30 Tagen ab Übersteigen der Lieferschwelle muss dieses beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden sein. Das Registrierungsdatum entspricht dem der Überschreitung der Lieferschwelle und ab diesem muss britische Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen ausgewiesen werden. Gegebenenfalls müssen die Rechnungen nachträglich korrigiert werden, soweit noch keine britische Umsatzsteuernummer vorlag.

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Beispiel: Die in Deutschland ansässige S-GmbH liefert an Privatpersonen im Vereinigten Königreich Herrenhemden, die per Postversand zugestellt werden. Am 10. Oktober 2004 übersteigen die seit dem 1. Januar 2004 getätigten Umsätze bzgl. des Vereinigten Königreichs £ 70.000.

Überschreiten der Umsatzgrenze von

£ 70.000 innerhalb eines Kalenderjahres

10. Oktober 2004

Benachrichtigung an die

zuständige Behörde bzgl. der Registrierungspflicht

(spätestens)

09. November 2004

Registrierungszeitpunkt

10. Oktober 2004

Eine freiwillige Registrierung im Rahmen des „Versandhandels“ ist ebenfalls möglich, soweit die Registrierungsgrenze noch nicht erreicht worden ist. Dazu muß eine Bestätigung der Benachrichtigung der deutschen Finanzbehörde bzgl. der ausgeübten Option, bei der britischen Finanzbehörde mit dem Registrierungformular eingereicht werden. Diese Option ist in der Regel für 2 Jahre bindend.

6.2 Freiwillige Registrierung Es besteht auch die Möglichkeit sich freiwillig registrieren zu lassen, falls die Umsätze weniger als £ 58.000 betragen (von der Versandhandelsregelung abgesehen). Das kann sinnvoll sein um die entrichtete britische Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können, soweit das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht anwendbar ist. Weil z.B. im Vereinigten Königreich Umsätze getätigt wurden, die dort steuerpflichtig wären, sofern die £ 58.000 Grenze überschritten würde und keine weiteren Ausnahmeregelungen diesbezüglich zum Tragen kommen. Beispiel: Das in Deutschland ansässige Unternehmen Z-AG tätigt Warenverkäufe an Kunden im Vereinigten Königreich aus einem Zwischenlager in London. Der Umsatz beläuft sich jedoch nur auf £ 30.000 in den vergangenen letzten 12 Monaten und wird diesen auch nicht in den nächsten 30 Tagen maßgeblich überschreiten. Eine Registrierungspflicht besteht nicht, da die £ 58.000 Grenze nicht in der rückblickenden 12-Monats Betrachtungsweise oder bzgl. der vorausschauenden 30-Tage Regelung überschritten wurde. Eine Registrierung aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe im Vereinigten Königreich ist ebenfalls auszuschließen. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist auch nicht anwendbar, da im Vereinigten Königreich an sich steuerpflichtige Umsätze getätigt wurden. Die £ 58.000 Regelung befreit jedoch von einer Registrierungspflicht und dem zufolge eines Ausweises

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von britischer Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen der dt. Firma. Im Gegenzug ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich. Durch eine freiwillige Registrierung kann die Vorsteuer im Rahmen der abzugebenden britischen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden. Bei eventuellen Vorsteuerüberhängen kann dies von Vorteil sein. Die freiwillige Registrierung ist von der britischen Finanzbehörde HM Customs & Excise genehmigen zu lassen und gegebenenfalls sind Nachweise, wie z.B. Auftragsbestätigungen, über zukünftige Umsätze im Vereinigten Königreich beizubringen.

6.3 Deregistrierung Werden dauerhaft keine Umsätze bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe mehr im Vereinigten Königreich getätigt, besteht eine Pflicht sich deregistrieren zu lassen. Hierzu ist an die Deregistrierungsstelle der zuständigen örtlichen Finanzbehörde ein Formular zur Deregistrierung innerhalb von 30 Tagen einzureichen (vgl. Anlage 9, VAT 7, “Application to cancel your VAT Registration“). Auch eine freiwillige Deregistrierung ist möglich, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Werden z.B. die voraussichtlichen steuerpflichtigen Umsätze den Grenzwert von £ 56.000 in den kommenden 12 Monaten nicht übersteigen oder haben die relevanten Umsätze bzgl. der „Versandhandelsregelung“ im vorherigen Kalenderjahr die £ 70.000 Grenze nicht überstiegen und werden sie dies auch im laufenden Kalenderjahr nicht tun (nicht anwendbar bei einer getroffenen Option), ist eine freiwillige Deregistrierung möglich. Innerhalb von 30 Tagen seit dem Deregistrierungsdatum muss eine abschließende Umsatzsteuererklärung abgegeben werden (vgl. Anlage 10, Musterschreiben der britischen Steuerbehörde, VAT 35, „Cancelation of Registration“ sowie Anlage 11, Formular VAT 193, „Final VAT Return“), die den Zeitraum zwischen Ende der vorherigen Umsatzsteuer-erklärungsperiode und dem Deregistrierungszeitpunkt einschließt. Sollte noch Vorsteuer bzgl. bezogener Leistungen nach dem Deregistrierungszeitpunkt anfallen und ist diese auf Zeiten vor der Deregistrierung zu beziehen, kann sie innerhalb von 3 Jahren seit der Deregistrierung geltend gemacht werden (vgl. Anlage 12, Formular VAT 427, „Claim for Input Tax on goods and services supplied before cancellation of registration“). Beispiel: Das Unternehmen Y-GmbH lässt sich zum 31.12.2003 freiwillig deregistrieren, da es in den kommenden 12 Monaten nachweislich nur noch einen Umsatz von unter £ 56.000 tätigen wird. Im April 2005 erhält es eine Anwaltsrechnung, die dieser vergessen hatte dem Unternehmen zuzustellen. Mittels Formular VAT 427 kann die enthaltene Umsatzsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde nachträglich als Vorsteuer geltend gemacht werden.

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7 Fiskalvertretung / steuerlicher Vertreter

Es ist grundsätzlich keine Fiskalvertretung vorgeschrieben. Bei nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Firmen muss allerdings gewährleistet sein, dass alle steuerlichen Vorschriften genaustens eingehalten werden (z.B. zeitgenaue Registrierung, rechtszeitige Entrichtung einer eventuellen Umsatzsteuerschuld bzw. Einreichung der Umsatzsteuererklärungen, Einhaltung der Aufbewahrungspflichten etc.). Bei nicht Einhaltung der relevanten Vorschriften kann die britische Finanzverwaltung verlangen, dass ein sogenannter „tax representative“ bestimmt wird (vgl. Anlage 13, Formular VAT 1TR, “Appointment of Tax Representative“). Dieser haftet gesamtschuldnerisch für Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Daneben gibt es noch den „fiscal agent“, der lediglich die umsatzsteuerlichen Pflichten im Auftrag des Unternehmens erfüllt und keinerlei Haftung bzgl. Umsatzsteuerverbindlichkeiten unterliegt. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass bei eventuellen Umsatzsteuerprüfungen nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Unternehmen, der britischen Finanzbehörde die relevanten Unterlagen zugänglich gemacht werden. Bei Einschaltung eines „tax representative“ bzw. „fiscal agent“ finden die Prüfungen generell am Geschäftssitz dieser statt. Sind keine Vertreter bestellt, muss das ausländische Unternehmen die Unterlagen der „non-established taxable persons unit (NETP)“ des VAT office Aberdeen zukommen lassen.

8 Steuerbefreiungen Unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind Lieferungen und sonstige Leistungen bzgl. folgender 15 Bereiche im Vereinigten Königreich steuerbefreit (geregelt im VATA 1994, Schedule 9). Gruppe 1 Land Gruppe 2 Versicherungen Gruppe 3 Zustellungsservice der britischen Post Gruppe 4 Wetten, Spielen und Lotterien Gruppe 5 Finanzbereich, z.B. Kreditgewährung, Bankgebühren Gruppe 6 Berufs-, Aus- und Weiterbildung durch bestimmte Institutionen, z.B.

Universitäten Gruppe 7 Gesundheit und Fürsorge, wie z.B. geleistet in Krankenhäuser, durch

Zahnärzte etc. Gruppe 8 Beerdigung und Kremation

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Gruppe 9 Lieferungen und Leistungen der Gewerkschaften und Berufsvereinigungen

an ihre Mitglieder, soweit dies durch ihren Mitgliedsbeitrag gedeckt ist Gruppe 10 Teilnahmegelder zu bestimmten Sportwettkämpfen etc. Gruppe 11 Lieferung von bestimmten Gegenständen von nationalem,

wissenschaftlichem, historischem oder sonstigem künstlerischen Wert Gruppe 12 Spendenaktionen von Wohltätigkeitsverbänden Gruppe 13 Eintrittsgelder zu kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen der öffentlichen

Hand und von gemeinnützigen Organisationen Gruppe 14 Lieferungen von Gegenständen, deren Vorsteuer beim Erwerb nicht

abzugsfähig war Gruppe 15 Anlagegold

9 Steuersätze

9.1 Allgemein Im Vereinigten Königreich gibt es drei verschiedene Steuersätze. Regelsteuersatz (standard rate) 17.5 %

Ermäßigter Steuersatz (reduced rate) 5 %

Null-Steuersatz (zero rated) 0 %

9.2 Ermäßigter Steuersatz von 5 % Folgende Lieferungen und Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wobei 7 Gruppen zu unterscheiden sind (geregelt im VATA 1994, Schedule 7 A). Siehe hierzu folgende vereinfachte Darstellung der unterschiedlichen Gruppen. Gruppe 1 Lieferung von Energie zum häuslichen Gebrauch, wie z.B. Strom,

Gas, Kohle Gruppe 2 Die Installation bestimmter Energie einsparender Materialien für zu

Wohnzwecken genutzte Wohnungen und Gebäude oder für zu gemeinnützigen Zwecken genutzte Gebäude, Wärmepumpen

Gruppe 3 Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit

Heizungszubehör, Gasanschluss sowie Sicherheitsequipment (z.B.

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Rauchmelder, Türspion, Fensterschlösser) an Personen, denen eine staatliche Unterstützung zusteht, z.B. Wohngeld, Kriegsversehrten-rente etc. oder die das 60 Lebensjahr erreicht haben und denen dafür ein Zuschuss gewährt wird

Gruppe 4 Bestimmte Sanitärprodukte für Frauen, wie zum Beispiel Tampons,

Damenbinden etc. Gruppe 5 Kindersicherheitssitze für Strassenfahrzeuge Gruppe 6 Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der

Umwandlung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in z.B. mehrere Wohnungen

Gruppe 7 Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der

Renovierung bzw. Erweiterung von Wohnungen, die eine gewisse Zeit unbewohnt waren.

9.3 Null-Steuersatz Folgende Lieferungen und Leistungen unterliegen dem Null-Steuersatz, wobei 15 Gruppen zu unterscheiden sind (geregelt im VATA 1994, Schedule 8). Dabei ist zu beachten, dass bezüglich deren Erbringung der Vorsteuerabzug gewährt wird. Siehe hierzu die vereinfachte Darstellung der unterschiedlichen Gruppen. Gruppe 1 Bestimmte Nahrungsmittel Gruppe 2 Abwasser, Wasser. Dabei ist oftmals maßgebend, ob der Bezug für

den industriellen oder privaten Gebrauch bestimmt ist Gruppe 3 Bücher, Zeitungen, Magazine, Broschüren, Karten. Nicht jedoch

Autogrammalben, Adressbücher, Poster Gruppe 4 Aufzeichnungen auf Tonträgern („sprechende Bücher“) für Blinde

und behinderte Personen sowie die entsprechenden Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte

Gruppe 5 Bestimmte Lieferungen und Leistungen bzgl. der Herstellung bzw.

Veräußerung von Wohnungen etc. oder diesbezüglich verrichteter Baumaßnahmen unter gewissen Voraussetzungen

Gruppe 6 Bestimmte Lieferungen und Leistungen bzgl. der Veräußerung von

denkmalgeschützten Gebäuden oder diesbezüglich verrichteter Baumaßnahmen unter ganz bestimmten Voraussetzungen

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Gruppe 7 Arbeiten an Gegenständen, die für diese Zwecke in der EU oder aus

dem Drittland bezogen wurden und anschließend in ein Drittland gelangen bzw. die Vermittlung dieser Arbeiten. Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Lieferungen in Drittländer oder Vermittlungsleistungen bzgl. sonstiger Leistungen, deren Ort der Leistung außerhalb der EU liegt

Gruppe 8 Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit

bestimmten Schiffen und Flugzeugen (z.B. Reparaturarbeiten an Flugzeugen, deren Gewicht mindestens 8.000 Kg beträgt und die nicht dem Freizeitvergnügen dienen). Bestimmte Personen- oder Gütertransportleistungen

Gruppe 9 Lieferungen und sonstige Leistungen bzgl. bestimmter Wohnwagen

und Hausboote für Wohnzwecke Gruppe 10 Goldlieferungen, z.B. einer Zentralbank an eine andere Zentralbank,

soweit das betreffende Gold im Vereinigten Königreich gehalten wird

Gruppe 11 Die Ausgabe von Banknoten durch Banken Gruppe 12 Arzneimittel, die von einem zugelassenen Arzt verschrieben wurden

und von einem zugelassenen Apotheker bezogen wurden. Bestimmte Hilfsmittel und Leistungen in Bezug auf Behinderte

Gruppe 13 Importe und Exporte von Gütern Gruppe 15 Bestimmte Lieferungen und Leistungen von gemeinnützigen

Organisationen

(Die ehemals im VATA 1994 bezeichnete Gruppe 14 wurde gestrichen, die Nummerierungsfolge jedoch beibehalten). Gruppe 16 Kleidung und Schuhe für Kinder Für die Entscheidung welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist dringend angeraten sich genaustens zu informieren, da pauschale Eingliederungen bzgl. bestimmter Gruppen nur schwer möglich sind. So unterliegen z.B. Eiscreme, alkoholische Getränke oder geröstete Nüsse nicht dem Null-Steuersatz im Gegensatz zu z.B. Nüssen in ihrer Schale. Weiterhin unterliegen unter anderem innergemeinschaftliche Lieferungen und Warenlieferungen in das Drittland, soweit die entsprechenden Ausfuhrnachweise erbracht werden sowie bestimmte sonstige Leistungen dem Null-Steuersatz .

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10 Rechnungsausstellung

10.1 Anforderungen an Rechnungen

10.1.1 Allgemeines An Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten (tax invoice), werden bestimmte Anforderungen gestellt. Es müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

Rechnungsnummer

Name, Anschrift und die britische VAT-Registrierungsnummer des

Rechnungsausstellers

der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung

Rechnungsdatum

der Name und die Adresse des Leistungsempfängers

eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art und

des Umfangs der sonstigen Leistung

der Preis je Einheit

das Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung

die jeweiligen Umsatzsteuersätze

die insgesamt zu entrichtende britische Umsatzsteuer

der Prozentsatz bei bestimmten Entgeltminderungen

(z.B. Skonto, Rabatt)

der Gesamtnettobetrag

Wenn Preisnachlässe gewähren werden, ist die britische Umsatzsteuer nicht auf den ursprünglichen Nettobetrag zu berechnen, sondern auf den Nettobetrag abzüglich des Preisnachlasses. Das gilt auch für den Fall, dass der Rechnungsempfänger den Preisnachlass nicht in Anspruch nimmt. Spezielle Vereinbarungen, z.B. bzgl. Lieferungen oder Versand gegen eine zusätzliche Gebühr, sind i.H.v. 17,5 % umsatzsteuerpflichtig. Werden von einem im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmen Rechnungen an Kunden in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gestellt, müssen zusätzlich zu den oben genannten Angaben die Länderkennzeichnung (GB) der VAT-Registrierungsnummer des Rechnungsausstellers hinzugefügt und soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers vermerkt werden.

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Beispiel einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt:

Sales Invoice No. 100

From: Germany Ltd., Turnover Street, VAT Reg. No. 123 4567 89

London N 7 6RG To: United Kingdom PLC, Profit Road, London E1W 1G Sale: Time of supply 01/07/04 Date of issue: 04/07/04

Quantity Description and Price/Unit Amount VAT VAT exclusive Rate Net of VAT £ % £ 3 Radios à £ 25.50 76.50 2 CD players à £ 65.00 130.00 17.5 35.05* 206.50 Delivery (Strictly Net) 10.00 17.5 1.75

Terms: Cash discount of 3% if paid within 30 days 216.50 36.80

V A T 36.80 T O T A L 253.30 * berechnet auf den Nettobetrag abzüglich des 3 %-tigen Preisnachlasses

10.1.2 Kleinbetragsrechnungen

Nach dem britischen Umsatzsteuerrecht spricht man von einer Kleinbetragsrechnung (less detailed invoice), wenn der Bruttorechnungsbetrag kleiner oder gleich £ 250 ist. Bei den Kleinbetragsrechnungen bestehen bestimmte Erleichterungen, es müssen folgende Angaben auf der Rechnung enthalten sein:

Name, Anschrift und die britische VAT-Registrierungsnummer des

Rechnungsausstellers

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Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung

eine Beschreibung des Gegenstandes der Lieferung bzw. der Art und des

Umfanges der sonstigen Leistung

für jeden Steuersatz der Brutto - Rechnungsbetrag

der Steuersatz

die Beträge in britischen Pfund

10.1.3 Anzahlungen Anzahlungs- oder Teillieferungsrechnungen werden im Vereinigten Königreich wie gewöhnliche Rechnungen behandelt. Anzahlungen, die ohne Rechnungserteilung bezogen wurden, müssen jedoch bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert werden.

Eine reine Zahlungsaufforderung (request for payment) ist nicht als ordnungsgemäße Rechnung anzusehen. Hierbei ist auf der Rechnung der Hinweis „This is not a VAT invoice“ zu vermerken.

10.1.4 Rechnungsausstellung in Fremdwährungen Wenn eine Rechnung in einer fremden Währung (z.B. in Euro) ausgestellt wird, muss zumindest der Gesamtumsatzsteuerbetrag der Rechnung in britische Pfund umgerechnet und der Wechselkurs auf der Rechnung angegeben werden. Als Wechselkurs ist der Kurs der britischen Finanzbehörde HM Customs & Excise zu verwenden oder der einer britischen Zeitung, wie z.B. der Financial Times. Es besteht auch die Möglichkeit einen anderen Wechselkurs zu verwenden, dies muss jedoch von dem zuständigen britischen Finanzamt schriftlich genehmigt werden. Massgeblich ist der jeweilige Wechselkurs im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

10.1.5 Sonstiges Auch im Vereinigten Königreich ist die Abrechnung über das Gutschriften–Abrechnungs-verfahren möglich (self billing). Hierbei muss diesbezüglich eine Vereinbahrung mit dem Lieferanten vorgeliegen, die gewisse Voraussetzungen erfüllt. Mittels Fax oder Email übermittelte Rechnungen werden im Vereinigten Königreich anerkannt und berechtigen zum Vorsteuerabzug, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Weiterhin müssen Rechnungen grundsätzlich spätestens 30 Tage nach

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Lieferung oder Verrichtung der sonstigen Leistung erteilt werden, außer diese Zeitgrenze wurde vom Finanzamt auf Antrag verlängert. Bei Kraftstoffrechnungen müssen bei einem Bruttobetrag von über £ 250 anstatt des Namens und der Adresse des Kunden das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges angegeben werden.

10.2 Gutschriften

Eine Gutschrift (credit note) muss folgende Angaben enthalten:

den Grund für die Gutschrift, z.B.:

ein grundsätzlicher Fehler in der Rechnungserstellung

es wurde zuviel in Rechnung gestellt

es wird ein zusätzlicher Rabatt gewährt

die Bezeichnung „credit note“ und folgende Details:

die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum

Name, Adresse und VAT-Registrierungsnummer des

Rechnungausstellers

Name und Adresse des Kunden

den Grund für die Gutschrift (z.B. fehlerhafte Ware)

eine Beschreibung der Güter oder Dienstleistungen, für welche die

Gutschrift ausgestellt wird

die Menge und den Betrag jedes einzelnen Postens der Gutschrift

den Gesamtnettobetrag der Gutschrift

die jeweiligen Umsatzsteuersätze

die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der

Originalrechnung

Es ist zu beachten, dass die Rechnungsgutschrift innerhalb eines Monats nach Aufdeckung des Fehlers oder nachträglich gewährten Preisnachlasses zu erstellen ist.

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11 Entstehung der Steuer, Steuerzeitpunkt (tax point)

11.1 Lieferungen Die Steuer entsteht im Vereinigten Königreich grundsätzlich mit dem Eintritt des sogenannten Steuerzeitpunkts. Dieser ist grundsätzlich dann, wenn die Lieferung ausgeführt wurde bzw. die Güter verfügbar gemacht werden. Er wird als Basis-Steuerzeitpunkt (basis tax point) bezeichnet. Gemäß dem Steuerzeitpunkt ist der Umsatz in der entsprechenden Umsatzsteuerperiode zu erfassen und zu erklären. Der Basis-Steuerzeitpunkt wird jedoch vom aktuellen Steuerzeitpunkt (actual tax point) überschrieben. Dieser ist gegeben wenn, eine Rechnung ausgestellt oder eine Zahlung erhalten wird vor dem eigentlichen Basis-

Steuerzeitpunkt, also vor Ausführung der Lieferung bzw. verfügbar Machung der Güter eine Rechnung bis zu 14 Tagen nach dem Basis-Steuerzeitpunkt ausgestellt wird. Der

Ausstellungstag wird dann zum neuen Steuerzeitpunkt. Will man Rechnungen später als 14 Tage nach Ausführung der Lieferung oder verfügbar Machung der Güter ausstellen, so muss man sich dies vom zuständigen Finanzamt genehmigen lassen. Wird ohne erlangte Genehmigung eine Rechnung später als 14 Tage ausgestellt, wird Steuerzeitpunkt wiederum der Basis-Steuerzeitpunkt. Grundsätzlich dürfen jedoch Rechnungen nicht später als 30 Tage nach Ausführung der Lieferung bzw. verfügbar Machung der Güter ausgestellt werden, dies würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Beispiel: Das im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen ABC-GmbH veräußert an die Z-Ltd. in London Waren und liefert diese aus seinem britischen Lager am 29. September eines Jahres aus. Die Rechnung wird am 10. Oktober ausgestellt. Die Umsatzsteuerperioden der ABC-GmbH sind Januar – März, April – Juni, Juli – September, Oktober – Dezember. Der Basis-Steuerzeitpunkt ist der 29. September, welcher vom aktuellen Steuerzeitpunkt, mit Ausstellung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Waren, überschrieben wird. Der Umsatz ist in der entsprechenden Umsatzsteuerperiode, in welcher der aktuelle Steuerzeitpunkt (10. Oktober) liegt zu erfassen, hier Umsatzsteuerperiode Oktober – Dezember und entsprechend in der Umsatzsteuererklärung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Istversteuerung (cash accounting scheme) ist Steuerzeitpunkt dann, wenn die Zahlung erhalten wird. Für im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen gilt bzgl. des Zeitpunkts der Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, bei Bezug von Waren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, als Steuerzeitpunkt der fünfzehnte Tag des Monats, der dem Monat der Lieferung folgt oder der Tag der Rechnungsausstellung. Je nach dem was früher statt findet.

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11.2 Sonstige Leistungen Bei sonstigen Leistungen ist der Basissteuerzeitpunkt dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde, die Leistung ausgeführt wurde. Der Basissteuerzeitpunkt wird wiederum vom aktuellen Steuerzeitpunkt (actual tax point) überschrieben. Dieser ist gegeben wenn, eine Rechnung ausgestellt oder Zahlung erhalten wird vor dem eigentlichen

Basissteuerzeitpunkt, also vor dem vollständigen Erbringen der Leistung eine Rechnung bis zu 14 Tagen nach dem Basissteuerzeitpunkt ausgestellt wird. Der

Ausstellungstag wird dann zum neuen Steuerzeitpunkt. Will man Rechnungen später als 14 Tage nach Ausführung der Leistung ausstellen, muss man sich dies vom zuständigen Finanzamt genehmigen lassen. Wird ohne erlangte Genehmigung eine Rechnung später als 14 Tage ausgestellt, wird Steuerzeitpunkt, wie bei den Lieferungen, wiederum der Basissteuerzeitpunkt. Ebenso dürfen Rechnungen nicht später als 30 Tage nach Ausführung der sonstigen Leistung ausgestellt werden. Im Rahmen der Istversteuerung (cash accounting scheme) ist Steuerzeitpunkt dann, wenn die Zahlung erhalten wird. Bei fortlaufenden sonstigen Leistungen, z.B. dauernde steuerpflichtige Vermietung eines Büros, ist Steuerzeitpunkt immer der aktuelle Steuerzeitpunkt, da die sonstige Vermietungsleistung nie abschließend ausgeführt wird. Der Steuerzeitpunkt ist somit dann, wenn eine Rechnung ausgestellt wird bzw. die Zahlung zuvor erhalten wird (außer bei speziellen Besteuerungsverfahren, wie z.B. dem cash accounting scheme). Weiterhin bestehen Ausnahmen bei bestimmten fortlaufenden sonstigen Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen. Anstatt einer normalen Rechnung kann zunächst auch eine Zahlungsaufforderung mit der Anmerkung „this is not a VAT invoice“ ausgestellt werden. Nach erfolgter Zahlung kann daraufhin eine normale Rechnung ausgestellt werden. Der Steuerzeitpunkt entspricht durch diese Vorgehensweise jedoch dem vorgelagerten Zahlungseingang. Dies gewährt einen gewissen „cash flow“ Vorteil. Die zuständige Finanzbehörde kann auf Antrag andere Steuerzeitpunkte genehmigen, falls dies aufgrund der Besonderheit des jeweiligen Betriebes oder Gewerbes nötig ist.

12 Bemessungsgrundlage

12.1 Allgemein Im Vereinigten Königreich ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich die erbrachte Gegenleistung, die aufgewendet wird um eine Leistung oder Lieferung zu erlangen und entspricht somit dem Begriff des Entgelts im deutschen Umsatzsteuerrechts. Werden

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Preisnachlässe für Rechnungsbegleichung innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt (z.B. Skonti), ist die britische Umsatzsteuer nicht auf den ursprünglichen Nettobetrag zu berechnen, sondern auf den Nettobetrag abzüglich des Preisnachlasses, selbst falls der Rechnungsempfänger den Preisnachlass nicht in Anspruch nimmt. Beim sogenannten innergemeinschaftlichen Verbringen ist Bemessungsgrundlage der Marktpreis der Güter.

12.2 Änderung der Bemessungsgrundlage: Uneinbringliche Forderungen (bad debt relief)

Sind Forderungen bzgl. einer erbrachten steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung im Vereinigten Königreich uneinbringlich geworden, so kann mittels des sogenannten „bad debt relief“ die bereits entrichtete Umsatzsteuer wieder zurück erlangt werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die betreffende Umsatzsteuer wurde bereits erklärt und an HM Customs & Excise

abgeführt Die uneinbringliche Forderung wurde auf ein spezielles Konto umgebucht Die Forderung besteht seit mindestens 6 Monaten seit Fälligkeit

Weiterhin muss eine Kopie der betreffenden Ausgangsrechnung vorhanden sein und das Konto „uneinbringliche Forderung“ folgende Informationen enthalten: Gesamtbetrag der uneinbringlichen Forderung Umsatzsteuerbetrag der mittels des „bad debt reliefs“ berichtigt werden soll Erklärungszeitraum, in dem die Umsatzsteuer berichtigt wurde (nach Durchführung zu

ergänzen) Umsatzsteuerbetrag je Lieferung oder sonstigen Leistung Erklärungszeitraum in dem die Umsatzsteuer ehemals abgeführt wurde Erhaltene Teilzahlung je Lieferung oder sonstigen Leistung Name des Kunden Datum und Rechnungsnummer der betroffenen Rechnungen

In dem, dem 6 Monatszeitraum folgenden Erklärungszeitraum, kann mittels der abzugebenden Umsatzsteuererklärung, die Umsatzsteuer korrigiert werden, indem der Betrag der abzuziehen Vorsteuer dementsprechend erhöht wird (Box 4 der Umsatzsteuererklärung, vgl. Anlage 14, Formular 100, „Value Added Tax Return“).

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13 Vorsteuerabzug

13.1 Allgemein Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen des Vorsteuerabzugs in der EU sind im Vereinigten Königreich bestimmte Besonderheiten zu erwähnen (teilweise geregelt in der „Value Added Tax, Input Tax Order 1992“). So kann z.B. im Vereinigten Königreich Vorsteuer rückwirkend bis zu 3 Jahren nach dem Entstehungszeitpunkt im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung geltend gemacht werden.

13.2 Bewirtungs- und Reisekosten Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist grundsätzlich die Bewirtung von Geschäftsfreunden (business entertainment). Unter die Geschäftsfreunde Bewirtung fällt jegliche Art der Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens sind sowie der als Gastgeber fungierende Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Unter Bewirtung versteht man dabei die unentgeltliche Gewährung von Speisen und Getränken Übernachtung sonstigen Privatvergnügen wie z.B. Theaterbesuche, Nachtclubs etc.

Davon abzugrenzen sind dagegen Aufwendungen im Rahmen von Reisekosten (subsistence expenses), wie z.B. Hotelübernachtung und Verpflegungsaufwendungen. Bzgl. des Vorsteuerabzugs ist es ausreichend, wenn die entsprechende Rechnung auf den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht direkt auf das Unternehmen ausgestellt ist und die entstandenen Kosten dem Arbeitnehmer später durch den Arbeitgeber erstattet werden. Als Faustregel gilt, dass hierunter besagte Aufwendungen fallen, die entstehen wenn eine Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens an einem Ort verrichtet wird, der mindestens 5 Meilen von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt ist. Ein Vorsteuerabzug aus dem Arbeitnehmer gewährten Verpflegungspauschalen ist dagegen nicht zulässig. Werden im Rahmen eines auswärtigen Tätigwerdens Geschäftsfreunde bewirtet, ist jedoch die auf den Arbeitnehmer entfallende Vorsteuer abzugsfähig. Die Vorsteuer aus der Bewirtung von Arbeitnehmern (entertaining staff) ist voll abzugsfähig, soweit sie aus rein geschäftlichem Anlass gewährt wird, wie z.B. bei reinen internen Arbeitsessen, Kantinenverpflegung, Veranstaltungen um die Beziehungen der Mitarbeiter zueinander zu verbessern, etc. Nehmen daran wiederum Geschäftsfreunde teil, ist der auf diese entfallene Vorsteuerbetrag nicht abzugsfähig. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn diese Vergünstigungen ausnahmslos Direktoren oder Partnern (Geschäftsleitung) gewährt werden, dann ist der Vorsteuerabzug wiederum verwährt.

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13.3 Vorsteuer bei KFZ-Kosten Bei der Abzugsfähigkeit von Vorsteuer bzgl. KFZ-Kosten ist unter anderem folgendes zu beachten.

13.3.1 Anschaffung Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bestehen, wenn das Fahrzeug zu 100% betrieblich genutzt wird und keine Möglichkeit einer Privatnutzung durch z.B. Arbeitnehmer besteht (diese liegt bereits vor, wenn das KFZ vom Arbeitnehmer mit zum Wohnort genommen werden kann). Der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist somit in der Praxis äußerst schwer zu erbringen, wodurch der Vorsteuerabzug bei den meisten Unternehmen diesbezüglich nicht möglich ist. Der Vorsteuerabzug ist allerdings zulässig, falls es sich um Kraftfahrzeuge für z.B. Fahrschulen, Taxiunternehmen, KFZ-Händler, Leasingunternehmen handelt.

13.3.2 Leasing, Leihwagen Wird ein Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke geleast, ist in der Regel nur ein Vorsteuerabzug von 50% zulässig. Der nicht abzugsfähige Anteil spiegelt die mögliche Privatnutzung wieder (außer der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist möglich, vgl. Kapitel 13.3.1). Beim Vorsteuerabzug ist zu beachten, dass das geleaste Fahrzeug zuvor beim Leasinggeber, bei dessen Erwerb, zum Vorsteuerabzug berechtigt haben muss. Dies ist in der Regel auf der Leasingrechnung angegeben. Werden Kraftfahrzeuge für bis zu 5 Tage aus betrieblichen Zwecken angemietet, kann die Vorsteuer zu 100% geltend gemacht werden. Bei einer Mietdauer von mehr als 5 Tagen besteht wiederum eine Vorsteuerabzugsbeschränkung auf 50%, falls nicht der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung erbracht wird.

13.3.3 Instandhaltung Bei betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen kann die Vorsteuer bzgl. Reparaturen und sonstiger Instandhaltungskosten voll geltend gemacht werden, auch wenn eine private Nutzung durch z.B. Arbeitnehmer gegeben ist.

13.3.4 Kraftstoffkosten

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Werden die Benzinkosten vom Unternehmen direkt getragen, ist die Vorsteuer voll abzugsfähig. Der Privatanteil bzgl. einer eventuellen privaten Nutzung ist allerdings umsatzsteuerpflichtig. Werden die Benzinkosten nicht vom Unternehmen direkt getragen, sondern durch den Arbeitnehmer und erstattet das Unternehmen anschließend die Kosten an diesen, gibt es folgende Möglichkeiten bzgl. des Vorsteuerabzugs. Es ist möglich ein Fahrtenbuch zu führen, um die geschäftlichen von den privaten

Fahrten zu trennen und die Vorsteuer dementsprechend aufzuteilen Wird kein Fahrtenbuch geführt,

kann die Vorsteuer zu 100% geltend gemacht werden, falls im Gegenzug die Privatentnahme anhand der sogenannten „fuel scale charge“ ermittelt wird

besteht die Möglichkeit keine Vorsteuer bzgl. der Kraftstoffkosten geltend zu machen. Im Gegenzug ist auch nicht die „fuel scale charge“ anzuwenden. Dies kann sinnvoll sein, wenn die tatsächliche Vorsteuer der Kraftstoffkosten die Umsatzsteuer bezüglich der „fuel scale charge unterschreiten würde.

Wird das Kraftfahrzeug zu 100% betrieblich genutzt, ist die Vorsteuer bzgl. der Kraftstoffkosten natürlich voll abzugsfähig. „Fuel scale charge“ (neu anzusetzende Werte ab 01.05.2004) 12-Monatszeitraum

Bemessungs-grundlage bei

Dieselkraftstoff

Umsatzsteuer-betrag pro

Kraftfahrzeug

Bemessungs-grundlage bei

normalem Kraftstoff

Umsatzsteuer-betrag pro

Kraftfahrzeug

Hubraum des Kraftfahrzeugs

£ £ £ £ Bis 1400 cm³ 865,00 128,82 930,00 138,51 Über 1400 bis

2000 cm³ 865,00 128,82 1.175,00 175,00

Über 2000 cm³ 1.095,00 163,08 1.730,00 257,65 3-Monatszeitraum

Bemessungs-grundlage bei

Dieselkraftstoff

Umsatzsteuer-betrag pro

Kraftfahrzeug

Bemessungs-grundlage bei

normalem Kraftstoff

Umsatzsteuer-betrag pro

Kraftfahrzeug

Hubraum des Kraftfahrzeugs

£ £ £ £ Bis 1400 cm³ 216,00 32,17 232,00 34,55 Über 1400 bis

2000 cm³ 216,00 32,17 293,00 43,63

Über 2000 cm³ 273,00 40,65 432,00 64,34

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1-Monatszeitraum

Bemessungs-grundlage bei

Dieselkraftstoff

Umsatzsteuer-betrag pro

Kraftfahrzeug

Bemessungs-grundlage bei

normalem Kraftstoff

Umsatzsteuer-betrag pro

Kraftfahrzeug

Hubraum des Kraftfahrzeugs

£ £ £ £ Bis 1400 cm³ 72,00 10,72 77,00 11,46 Über 1400 bis

2000 cm³ 72,00 10,72 97,00 14,44

Über 2000 cm³ 91,00 13,55 144,00 21,44 Wird dem Arbeitnehmer eine Kilometerpauschale gewährt, kann bzgl. des Anteils der Pauschale, die den Kraftstoff betrifft, Vorsteuer durch das Unternehmen geltend gemacht werden. Selbst dann, wenn die Kilometerpauschale für Privatfahrten gewährt wird. Im Gegenzug ist wiederum die „fuel scale charge“ anzuwenden.

14 Erklärungs-, Melde- und Aufzeichnungspflichen

14.1 Umsatzsteuererklärungen

14.1.1 Allgemein Ein im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen muss in der Regel vierteljährliche (d.h. für einen Zeitraum von drei Monaten) Umsatzsteuererklärungen (VAT returns) bei der zuständigen Finanzbehörde “HM Customs & Excise” einreichen.

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Beispiel: Die XYZ-GmbH wird im Vereinigten Königreich ab dem 01.03.2004 zur Umsatzsteuer registriert. Die erste Umsatzsteuererklärung ist für den Zeitraum März bis Mai 2004 abzugeben. Spätester Zeitpunkt für die Abgabe ist das Ende des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Im vorliegenden Beispiel wäre das der 30. Juni 2004. An diesem Tag muss auch spätestens eine eventuell zu leistende Zahlung bei der britischen Steuerbehörde eingegangen sein. Daraus ergeben sich hier die folgenden Abgabefristen: Quartal

Einreichungsfrist/Eingang der Zahl-last bei der brit. Steuerbehörde

März – Mai 2004 30. Juni 2004 Juni – August 2004 30. September 2004 September – November 2004 31. Dezember 2004 Dezember 2004 – Februar 2005 31. März 2005 Die genauen Abgabezeiträume werden von HM Customs & Excise im Rahmen der Registrierung mitgeteilt. Das Formular zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung (VAT 100, „Value Added Tax Return“) wird einige Wochen vor dem Ablauf des Veranlagungszeitraums von der britischen Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen zugesandt. Es handelt sich um ein Individualformular, das auf das jeweilige Unternehmen ausgestellt ist. Die Adresse und die VAT Nummer sind bereits von HM Customs & Excise auf den Formularkopf eingefügt. Bei Verlust desselben muss rechtzeitig ein Ersatzformular beim zuständigen britischen Finanzamt angefordert werden. Werden in einem Abrechnungszeitraum keine Umsätze getätigt, muss ebenfalls eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abgegeben werden (sog. Nullmeldung, „nil-return“). Weiterhin besteht die Möglichkeit auf Antrag, anstatt 3-monatlicher Umsatzsteuer-erklärungen, monatliche Erklärungen abzugeben, z.B. wenn regelmäßig Vorsteuer-überhänge entstehen. Es ist auch möglich Umsatzsteuererklärungen auf elektronischem Wege per Computer zu erstellen und der britischen Steuerbehörde HM Customs & Excise zu übermitteln. Dieses online Verfahren bringt eine Verlängerung der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung bzw. Begleichung einer eventuellen Umsatzsteuerschuld um 7 Tage mit sich. Es muss allerdings extra beantragt werden. Erstattungen werden grundsätzlich nicht auf ausländische Konten überwiesen. In der Regel wird in einem solchen Fall ein Scheck von der britischen Steuerbehörde direkt an das ausländische Unternehmen gesandt.

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14.1.2 Berichtigte Umsatzsteuererklärung (voluntary disclosure) In einer Umsatzsteuererklärung können noch nicht berücksichtigte Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbeträge aus vorangegangenen Zeiträumen (bzw. Umsatz- oder Vorsteuer-berichtigungen) ohne weiteres nachträglich erklärt werden, soweit der Saldo dieser Umsatz- bzw. Vorsteuerbeträge £ 2.000 nicht überschreitet. Es ist zu beachten, dass noch nicht berücksichtigte Vorsteuerbeträge nur 3 Jahre rückwirkend berücksichtigt werden können, ausgehend von der aktuellen Umsatzsteuerperiode. Ist die Umsatzsteuerabweichung/-differenz größer als £ 2.000, muss eine freiwillige Selbstanzeige (vgl. Anlage 15, Formular VAT 652, „Voluntary Disclosure of Errors on VAT Returns”) bei HM Customs & Excise eingereicht werden. Die britische Finanzbehörde erlässt daraufhin einen Bescheid über die noch zu entrichtende bzw. zu erstattende Umsatzsteuer. Bei einer Zahllast werden Zinsen berechnet (anzuwendender Zinzsatz zur Zeit 5.5 %)

14.1.3 Umsatzsteuer-Jahreserklärungs-Verfahren (annual accounting scheme) Hat ein neu zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen einen Netto - Jahresumsatz von bis zu £ 150.000 bzw. ein bereits seit mindestens 12 Monaten zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen einen Jahresumsatz von bis zu £ 660.000, kann beantragt werden anstatt von 3-monatlichen Umsatzsteuererklärungen, eine Jahreserklärung abzugeben (vgl. Anlage 16, Formular VAT 600 AA, „Application to Join the Annual Accounting Scheme“). Die Jahreserklärung ist spätestens 2 Monate nach Ende des Erklärungszeitraums einzureichen und die Umsatzsteuerzahllast zu entrichten. Weiterhin sind während des Jahres in der Regel 9 Vorauszahlungen zu leisten, wobei die Bemessungsgrundlage hierfür jeweils 10% der geschätzten Jahresumsatzsteuerschuld beträgt. Alternativ kann beantragt werden 3 Vorauszahlungen zu entrichten, die dann jeweils 25% der geschätzten Jahresumsatzsteuerschuld betragen. Bei einem voraussichtlichen Vorsteuerüberhang kann auf die Leistung von Vorauszahlungen verzichtet werden. Die Jahreserklärung umfasst nicht notwendigerweise ein Kalenderjahr. Der 12-monatliche Erklärungszeitraum beginnt mit dem ersten Tag der Umsatzsteuerperiode, in dem das Jahreserklärungs-Verfahren beantragt wird. Beispiel: Die aktuelle Umsatzsteuerperiode läuft vom 1. Juni bis zum 31. August. Im Juli wird beantragt zukünftig jährliche Erklärungen abzugeben. Der zwölf Monatszeitraum bzgl. der Jahreserklärung beginnt somit am 1. Juni. Auf Antrag kann der Zeitraum der Jahreserklärung auch auf die jeweiligen Erfordernisse des Unternehmens angepasst werden, z.B. dem Kalenderjahr entsprechen.

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14.1.4 Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-Verfahren (payments on account scheme, POA) Hat ein zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen eine Umsatzsteuerzahllast von über £ 2.000.000 im 12-Monats- oder dementsprechend kürzeren Zeitraum, müssen auf die in der Regel 3-monatlich abzugebenden Umsatzsteuererklärungen Vorauszahlungen entrichtet werden. Hierbei müssen die Vorauszahlungen am Ende des zweiten und dritten Monats eines jeweiligen 3-Monatszeitraums geleistet werden. Die Abschlusszahlung ist mit Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum zu leisten. Der Vorauszahlungsbetrag wird aufgrund der Zahllast des 12-Monatszeitraums ermittelt, in dem £ 2.000.000 überschritten wurden (dividiert durch 24). Dieser wird jährlich angepasst. Alternativ können auch monatliche Umsatzsteuererklärungen abgegeben und eine eventuelle Zahllast dementsprechend entrichtet werden. Geschieht dies mittels elektronischem Geldverkehrs (z.B. Überweisungsverfahren), so wird die Frist um 7 Tage verlängert. Eine weitere Möglichkeit wäre, unter Abgabe von 3-monatlichen Umsatzsteuererklärungen, die Umsatzsteuerverbindlichkeit eines jeden Monats im darauffolgenden Monat zu entrichten, z.B. die zu entrichtende Zahllast Ende Juni wäre die aktuelle Umsatzsteuerverbindlichkeit des vorangegangenen Monats, also Mai. Erstattungen können allerdings nicht mit einer Zahllast eines anderen Monats verrechnet werden und werden erst im Rahmen der abzugebenden 3-monatlichen Umsatzsteuererklärung berücksichtigt. Weitere Auskünfte erteilt diesbezüglich:

HM Customs and Excise VAT Operations Division

Large Payers Unit Queens Dock

Liverpool L74 4AA

Tel.: 0044 (0) 151 703 8333

14.1.5 Besteuerung nach Einheitssteuersatz (flat rate scheme) bei kleinen Unternehmen

Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen bis £ 150.000 netto und steuerbaren Umsätzen bis £ 187.500 jährlich, können optional die an die Finanzbehörde abzuführende Umsatzsteuer nach festgelegten prozentualen Einheitssätzen vom Gesamtumsatz ermitteln. Die Prozentsätze betragen je nach Art des betriebenen Gewerbes zwischen 5% und 14.5%. Ein gesonderter Vorsteuerabzug ist hierbei nicht mehr zu gewähren (vgl. Anlage 18, Formular VAT 600 FRS, „Application to Join the Flat Rate Scheme“, vgl. Anlage 17, Formular VAT 600 AA/FRS, „Application to Join the Annual Accounting Scheme and the Flat Rate Scheme“).

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14.1.6 Sonstige Besteuerungsverfahren Im Vereinigten Königreich gibt es weitere besondere Besteuerungsverfahren, wie z.B. Besteuerung von Reiseleistungen (tour operator margin scheme, TOMS) Differenzbesteuerungsverfahren bei der Veräußerung von gebrauchten Gütern (margin

schemes for second-hand goods) Einheitssatzbesteuerung in der Landwirtschaft (flat rate scheme for farmers).

14.1.7 Istversteuerung (cash accounting) Unternehmen mit steuerpflichtigen Nettoumsätzen bis £ 660.000 innerhalb der letzten 12 Monate können die sogenannte Istversteuerung durchführen und somit die Steuer nicht nach den vereinbarten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnen. Das Unternehmen ist in der Regel mindestens 2 Jahre an die Option gebunden. Stieg der relevante Umsatz eines Unternehmens, welches bereits die Istversteuerung durchführt, innerhalb der letzten 12 Monate über £ 825.000, muss es wieder zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelt wechseln. Weiterhin müssen besondere Aufzeichnungspflichten, z.B. über Geldeingänge und -ausgänge erfüllt werden.

14.2 Zusammenfassende Meldung (EC sales list) Das Pendant zur Zusammenfassenden Meldung in Deutschland ist im Vereinigten Königreich die „EC sales list“ (vgl. Anlage 19, Formular VAT 101, „EC Sales list“), welche gewöhnlicher Weise den Zeitraum eines Kalendervierteljahrs umfasst. Es ist darauf zu achten, dass es zu zeitlichen Überschneidungen mit dem Umsatzsteuererklärungszeitraum kommen kann. In der „EC sales list“ müssen im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen die folgende Vorgänge erfassen: Innergemeinschaftliche Lieferungen Vorgänge bzgl. des innergemeinschaftlichen Verbringens eigener Güter Lieferungen bei Dreiecksgeschäften, soweit das im Vereinigten Königreich registrierte

Unternehmen der mittlere Unternehmer in der Kette ist. In der „EC sales list“ ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und der entsprechende Lieferungswert im Erklärungszeitraum je Leistungsempfänger sowie die Art der Transaktion mittels eines festen Zahlenschlüssels zu erfassen. Die notwendigen Formulare werden in der Regel von der britischen Steuerbehörde automatisch an den Steuerpflichtigen gesandt. Sie müssen innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Kalendervierteljahres bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Sind keine Eintragungen vorzunehmen, sollte keine Erklärung eingereicht werden.

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Stellt die Finanzbehörde Fehler bei der eingereichten Erklärung fest, wie z.B. falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, so wird ein entsprechendes Formular (vgl. Anlage 21, Formular VAT 104B „ EC Sales List Error Report“) zugesandt, welches die Fehler aufzeigt und versehen mit den entsprechenden Korrekturen an die Finanzbehörde zurück gesandt werden muss. Wurden Fehler bzgl. der „EC sales list“ begangen und nach Einreichung selbst festgestellt, muss zur Korrektur das Formular VAT 101B (vgl. Anlage 20, „EC Sales list, correction sheet“) verwendet werden. Dies ist jedoch nur nötig, falls eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Angabe der falschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers Verwendung einer falschen Transaktionsnummer Betragsmäßige Fehler, falls die Abweichung größer £ 100 ist und 2% des erklärten

Wertes je Leistungsempfänger übersteigt. Neben der Übermittlung der „EC sales list“ mittels der erwähnten Formblätter kann auch ein elektronischer Datenaustausch mit der Finanzbehörde unter bestimmten Bedingungen vereinbart werden. Es ist auch möglich monatliche oder jährliche Erklärungen abzugeben, dies muss allerdings von HM Customs and Excise genehmigt werden. Voraussetzung für die Abgabe einer jährlichen „EC sales list“ ist, dass der Unternehmer jährliche Umsatzsteuererklärungen erstellt und der Gesamtjahresumsatz £ 145.000 nicht übersteigt sowie die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter £ 11.000 im Jahr liegen (der Wert von Lieferungen neuer Fahrzeuge ist hierbei nicht zu erfassen).

14.3 Intrahandelsstatistik (Intra EC Trade Statistics, „Intrastat“) Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erfassung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedsstaaten. Sie sind in dem Land abzugeben, wo Waren körperlich eingehen bzw. in dem Mitgliedsstaat, von dem sie versandt werden, soweit bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Diese Erklärungspflichten sind auch im Vereinigten Königreich einzuhalten, soweit dort zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen die Grenze von £ 221.000 während eines Kalenderjahrs bzgl. des bewegten Warenwertes überschreiten (jeweils getrennt für erhaltene und versandte Waren zu betrachten). Es sind gegebenenfalls Erklärungen über vom Vereinigten Königreich in andere Mitgliedsstaaten versandte Gegenstände zu erstellen (vgl. Anlage 22, Formular C1501, „dispatches“) bzw. Erklärungen über im Vereinigten Königreich aus anderen Mitgliedsstaaten erhaltene Lieferungen anzufertigen (vgl. Anlage 23, Formular C1500, „arrivals“). Die Erklärungspflicht entsteht in dem Monat eines Kalenderjahres, in dem der Grenzwert überschritten wird. Sogenannte Nullmeldungen sind nicht zwingend abzugeben. Um Nachfragen seitens der britischen Steuerbehörde zu vermeiden sollte darauf jedoch nicht verzichtet werden.

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Beispiel: Das in Großbritannien zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen Auto-GmbH liefert KFZ-Zubehörteile aus seinem Stammsitz in Deutschland in sein Zwischenlager im Vereinigten Königreich, aus welchem mehrere britische KFZ-Werkstätten beliefert werden. Die Lieferung in das Lager ist als innergemeinschaftliches Verbringen zu behandeln. Der Verkauf aus dem Lager an die Abnehmer im Vereinigten Königreich unterliegt der britischen Umsatzsteuer von 17,5 % (vorausgesetzt die Registrierungsgrenze von £ 58.000 wurde überschritten). In der abzugebenden britischen Umsatzsteuererklärung des deutschen Unternehmens sind die Lieferungen aus Deutschland in das eigene Lager der Erwerbsbesteuerung im Vereinigten Königreich zu unterwerfen und Intrastatmeldungen abzugeben (hier als Empfänger, „arrivals“) und zwar ab dem Monat, indem die Grenze von £ 221.000 während eines Kalenderjahres überschritten wird. Werden aus dem Lager Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten beliefert (unter Ausweis deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), muss dies als innergemeinschaftliche Lieferung ebenfalls in der britischen Umsatzsteuererklärung erfasst (entsprechend in der „EC sales list“) sowie Intrastatmeldungen abgegeben werden (hier als Versender, „despatches“), ebenfalls ab dem Monat, in dem die Grenze von £ 221.000 während eines Kalenderjahres überschritten wird. Der Grenzwert wird jedes Jahr neu festgesetzt. Sollte am Ende eines Kalenderjahres, in welchem Intrastatmeldungen abgegeben werden, bereits der erhöhte Grenzbetrag des neuen Jahres überschritten sein, so müssen in diesem bereits ab dem Monat Januar Erklärungen eingereicht werden. Beispiel: Der Grenzwert für die Abgabe von Intrastatmeldungen im Jahr 2004 beträgt £ 221.000. Wird dieser überschritten, müssen die entsprechenden statistischen Erklärungen bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 abgegeben werden. Wäre für das Kalenderjahr 2005 ein neuer Grenzwert von £ 250.000 festgelegt worden und der kumulierte, relevante Umsatz des Jahres 2004 hätte auch diesen überschritten, so müssten im Jahr 2005 bereits ab Januar statistische Meldungen erfolgen. Grundsätzlich müssen folgende Daten auf den Erklärungen angegeben werden: Erklärungszeitraum Anzahl der zur Dateneingabe bzgl. der bewegten Waren benutzten Zeilen des Formulars Adresse des zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmens (ev. die Adresse eines

Bevollmächtigten, falls dieser die statistische Erklärung erstellt hat oder eine spezielle Betriebsstättennummer)

Umsatzsteuernummer Statistische Daten

Warenkennummer (commodity code) Waren- bzw. Rechnungswert (netto) in vollen £

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Art des Geschäfts (gemäß eines festgelegten Zifferncodes) Lieferbedingungen (Incoterms) Nettoeigenmasse in vollen Kg Sende- bzw. Bestimmungsland (je nach dem, ob eine Eingangs- oder

Versendemeldungen abgegeben wird) Eventuell zusätzliche Informationen (abhängig von der Warenkennummer)

Unternehmen mit einem relevanten Umsatz unter £ 14.000.000 können auf die Angabe der Lieferbedingungen verzichten. Die statistischen Erklärungen sind monatlich abzugeben und müssen spätestens bis zum zehnten Arbeitstag des darauffolgenden Monats bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Zuständig für Auskünfte bzgl. Intrastat ist:

HM Customs and Excise Tariff and Statistical Office

Alexander House 21-27 Victoria Avenue

Southend-on-Sea SS99 1AU

Tel.: 0044 (0) 1702 367 248

Als Übermittlungsmöglichkeit der statistischen Meldungen gibt es verschiedene Varianten. Verwendung der amtlichen Formulare Elektronische Datenübertragung

Bei der elektronischen Datenübermittlung bestehen mehrere Möglichkeiten, wie z.B. Email-Anhang, die Verwendung eines Online-Formulars etc. Die Abgabefrist bei Anwendung der elektronischen Datenübermittlung verlängert sich bis zum Ende des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats. Anfragen bzgl. der elektronischen Datenübermittlung sind an das „EDI Help Desk“ oben genannter Adresse zu richten.

14.4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Grundsätzlich müssen neben den allgemeinen Vorschriften über das Ausstellen von Rechnungen (vgl. Kapitel 10) unter anderem folgende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beachtet werden. Erfassung bzw. Aufzeichnung aller Ausgangsumsätze incl. steuerfreier Umsätze Eingangsumsätze, die mit Vorsteuer behaftet sind Eingangsumsätze, die dem sogenannten „reverse charge procedure“ unterliegen innergemeinschaftlicher Erwerbe, -Lieferungen, Exporte und Importe

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ausgestellter oder erhaltener Gutschriften sonstiger Zuwendungen aus betrieblichem Anlass, z.B. Geschenke Privatentnahmen von Lieferungen und sonstigen Leistungen weiterer Informationen, die die Umsatz- oder Vorsteuer im Vereinigten Königreich

betreffen. Die Geschäftspapiere müssen grundsätzlich 6 Jahre aufbewahrt werden. Die relevanten Unterlagen müssen dabei nicht unbedingt im Vereinigten Königreich bereitgehalten werden, z.B. falls keine Niederlassung, Betriebsstätte etc. vor Ort besteht und kein Vertreter für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich bestellt wurde. Die Unterlagen sind jedoch im Fall einer Umsatzsteuerprüfung durch die britische Finanzbehörde dieser zugänglich zu machen und gegebenenfalls ins Vereinigte Königreich zu verbringen. Folgende Unterlagen müssen diesbezüglich aufbewahrt werden, z.B.: Originale der Eingangsrechnungen und Kopien der Ausgangsrechnungen Kontoauszüge Jahresabschlüsse, incl. Bilanzen- und Gewinn- und Verlustrechnungen Inventurlisten, Produktionslisten, Lieferscheine Kassenrollen, -bücher Import- und Exportdokumente Zusammenfassende Aufzeichnungen, Vor- bzw. Umsatzsteuer betreffend sonstige Informationen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen

Leistungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich Nachweise bzgl. der Warenbewegungen im Rahmen einer eventuellen Meldepflicht zur

Intrahandelsstatistik.

15 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Im Vereinigten Königreich wird keine Unterscheidung getroffen zwischen einer allgemeinen Umsatzsteuernummer und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die bei der Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erteilte Nummer ist immer zugleich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit der Ländercode GB voran gestellt wird. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Königreich

Bezeichnung der Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer

Abkürz-ung

Anzahl der Stellen

9/12 (12 Stellen bei Organgesell-

schaften)

Ländercode

GB

VAT REG NO

Value added tax (VAT) registration

number

Aufbau der britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Die Gültigkeit einer britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann im Vereinigten Königreich durch Anfrage bei der britischen Finanzbehörde oder grundsätzlich anhand unten erläuterten Schemas überprüft werden. Eine online Abfragemöglichkeit besteht auf folgender Website: www.hmce.gov.uk/vat_search/controller. Umsatzsteuer-Identifikations-nummern anderer EU-Mitgliedsstaaten können auch auf der folgenden EU-Website überprüft werden: http://europa.eu.int/vies. In der Regel besteht die Identifikationsnummer aus 9 Ziffern, gegliedert in ein 3-4-2 Format, z.B. 487 1312 40. Multipliziert man die ersten sieben Ziffern der Nummer absteigend mit 8 bis 2, so sollten die letzten 2 Ziffern (Prüfziffern) der Identifikationsnummer die Differenz darstellen zwischen der Summe der jeweiligen Produkte der Multiplikationen und der Zahl 97 oder eines Vielfachen dieser Zahl (die Zahl 97 oder deren Vielfaches müssen größer sein als die Summe der jeweiligen Produkte der Multiplikationen). Beispiel: a) b) 487 1312 40 312 6033 58 4 x 8 = 32 3 x 8 = 24 8 x 7 = 56 1 x 7 = 7 7 x 6 = 42 2 x 6 = 12 1 x 5 = 5 6 x 5 = 30 3 x 4 = 12 0 x 4 = 0 1 x 3 = 3 3 x 3 = 9 2 x 2 = 4 3 x 2 = 6 Summe 154 88 2 x 97 = 194 1 x 97 = 97 194 – 154 = 40 97 – 88 = 9 Entspricht der Prüfziffer. Entspricht nicht der Prüfziffer. Umsatzsteuernummer ist gültig. Umsatzsteuernummer ist ungültig.

16 Vorsteuer-Vergütungsverfahren Im Vereinigten Königreich können im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer entrichtete britische Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der 8. EG-Richtlinie, dem sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren, zurückfordern.

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Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Vereinigten Königreich keinen Sitz, Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Betriebsstätte hat und keine der britischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze getätigt wurden. Weiterhin muß der Nachweis der Unternehmereigenschaft anhand einer Bescheinigung des heimatlichen Finanzamts, welche nicht älter als ein Jahr alt sein darf, gegenüber der britischen Finanzbehörde erbracht werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Rückvergütung der entrichteten britischen Umsatzsteuer im besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt werden. Hierfür müssen bei der britischen Steuerbehörde ein Antrag nach amtlichem Muster (vgl. Anlage 24, Formular VAT 65, „Application by a business person established in the Community for refund of Value Added Tax“) eingereicht und sämtliche Rechnungen, für die eine Vergütung der britischen Umsatzsteuer beantragt wird, im Original beigefügt werden. Die Anträge für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren sind an unten stehende Adresse zu richten. Dies kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter geschehen (vgl. Anlage 2, Muster-Vollmacht).

HM Customs and Excise VAT Overseas Repayments Unit

8th/13th Directive Custom House Queens Quay

Londonderry BT48 7AE Northern Ireland

Tel.: 0044 (0) 28 713 762 00 Fax: 0044 (0) 28 713 725 20

Email: [email protected] Der Vergütungszeitraum muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate in einem Kalenderjahr umfassen (ein kürzerer Zeitraum zum Ende des Kalenderjahres ist möglich) und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Die Mindestantragssumme beträgt £ 130,00 für Vierteljahresanträge und £ 16,00 für Jahresanträge. Der Antrag auf Vergütung der britischen Umsatzsteuer muss spätestens 6 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die britische Vorsteuer entstanden ist, gestellt werden. So müssen Anträge für das Kalenderjahr 2003 spätestens bis zum 30. Juni 2004 gestellt werden (für Anträge das Kalenderjahr 2004 betreffend ist der 30. Juni 2005 die späteste Abgabefrist). Erstattungsfähig ist in diesem Zusammenhang die britische Mehrwertsteuer aus Rechnungen für Aufwendungen im Rahmen des Unternehmens, wie z.B.: Messekosten, Hotelunterkunft, Verpflegung, Telefon, Benzin, Mietwagen, Taxi, Fortbildungskosten. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich hierbei grundsätzlich nach der

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Abzugsfähigkeit der Vorsteuer gemäß den Regelungen des Vereinigten Königreichs (vgl. Kapitel 13, Vorsteuerabzug). Nicht abzugsfähig ist z.B. die Vorsteuer bzgl. Waren, die für private Zwecke verwendet werden sollen oder die im Zusammenhang mit der Bewirtung oder Unterbringung von Kunden, Antiquitäten, Geschenken oder Alkohol angefallen ist. Weiterhin werden an die Rechnungen die bereits erwähnten besonderen britischen Rechnungsanforderungen gestellt. Beispiel: Das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen Exhibition GmbH nimmt an einer Messe in London teil. Es werden keine direkten Messeverkäufe getätigt. Weiterhin entstanden Kosten, die mit britischer Umsatzsteuer behaftet sind, wie z.B. Messestand-gebühr, Unterkunft, Verpflegung etc. Da das Unternehmen keinen Sitz, Geschäftsleitung, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Vereinigten Königreich hat und keine der britischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze getätigt wurden, kann die in diesen Kosten enthaltene britische Umsatzsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurück erlangt werden. Auch für außerhalb der EU ansässige Unternehmen besteht die Möglichkeit das Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Vereinigten Königreich anzuwenden (gemäß der 13. EG-Richtlinie), soweit dies auch im Ansässigkeitsstaat für britische Unternehmer möglich ist. Die bereits erwähnten Voraussetzungen finden auch hier Anwendung, wobei sich der maximale Vergütungszeitraum jeweils vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres erstreckt und Anträge (vgl. Anlage 25, Formular VAT 65A, „Application by a business person not established in the community for refund of Value Added Tax“) bzgl. der in diesem Zeitraum entstandenen britischen Umsatzsteuer bis spätestens 6 Monate nach dessen Ende (31.12.) gestellt werden müssen (vgl. Anlage 3, Muster-Vollmacht). Ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht anwendbar, kann die britische Umsatzsteuer nur im Rahmen einer Registrierung (gegebenenfalls freiwillige Registrierung) zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich und der damit verbundenen Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuererklärungen zurück erlangt werden.

17 Umsatzsteuerprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren

17.1 Umsatzsteuerprüfungen Die Durchführung von Umsatzsteuerprüfungen durch die britische Steuerbehörde HM Customs & Excise findet bei im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen in der Regel am Sitzort des Unternehmens, Betriebsstätte etc. statt bzw. dort, wo das Unternehmen seine relevanten Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die verpflichtet sind Umsatzsteuererklärungen zu erstellen, müssen gewährleisten, dass der britischen Finanzbehörde die relevanten Unterlagen zugänglich gemacht werden. Sind keine Steuervertreter im Vereinigten

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Königreich bestellt, muss das ausländische Unternehmen die Unterlagen der „non-established taxable persons unit (NETP)“ des VAT office Aberdeen zukommen lassen. Bei Einschaltung eines steuerlichen Vertreters (tax representative, fiscal agent) finden die Prüfungen generell am Geschäftssitz dieser statt. Eine Prüfung wird zunächst telefonisch angekündigt und eventuelle Terminierungs-schwierigkeiten im Vorfeld abgeklärt. Dies wird nochmals, unter Nennung des Zeitpunkts der Prüfung, Ort der Prüfung, des zu prüfenden Zeitraums, der erforderlichen Unterlagen und des voraussichtlichen Prüfers schriftlich von HM Customs & Excise bestätigt. Bei den erforderlichen Unterlagen handelt es sich in der Regel um Registrierungszertifikat Inkooperationsurkunde soweit vorhanden (bei deutschen Unternehmen der

Handelsregisterauszug) Originale der Eingangsrechnungen, Kopien der Ausgangsrechnungen ev. Kontoauszüge, Inventur-, Produktionslisten, Lieferscheine, Kassenrollen, sonstige

relevanten Geschäftsunterlagen etc. Jahresabschlüsse der zu prüfenden Jahre Import- und Exportdokumente sowie Informationen zu eventuellen innergemein-

schaftlichen Geschäften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich Grund für die Registrierung im Vereinigten Königreich Umsatzsteueraufstellungen, -dokumentationen, -konten

Die britische Steuerbehörde ist diesbezüglich auch berechtigt Zugang zu den entsprechenden Computersystemen zu erlangen, um relevante Daten einzusehen. Wird ein Fehlverhalten bzgl. der Einhaltung der umsatzsteuerlichen Pflichten seitens des Steuerpflichtigen festgestellt und ist dies auf eine falsche, schriftlich erteilte Auskunft eines Bediensteten der britischen Steuerbehörde zurückzuführen, kann sich der Steuerpflichtige auf diese berufen. Wurden Fehler bzgl. der Umsatzsteuer festgestellt oder sind Sachverhaltserläuterungen nötig, die im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung vor Ort nicht zu klären sind, kann der Prüfer zunächst einen sogenannten „letter of request“ zusenden, der schnellst möglich zu beantworten ist. Gegebenenfalls kann auch sofort ein Bescheid (assessment) bzgl. der nachgeforderten Umsatzsteuer erlassen werden.

17.2 Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren Bzgl. eines solchen Bescheids kann beim zuständigen Finanzamt eine Nachprüfung der Entscheidung (reconsideration) verlangt werden. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Bescheids erfolgen. Die Nachprüfung wird von einem anderen Bediensteten der Steuerbehörde wie dem Durchführenden der Prüfung vorgenommen, um eine gewisse

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Entscheidungsneutralität der Behörde zu gewährleisten. Bei abschlägiger Nachprüfungs-entscheidung kann innerhalb von 21 Tagen bei einem unabhängigen Gericht für Umsatzsteuerangelegenheiten (VAT Tribunal) Klage eingereicht werden. Diese Fristen können auf Antrag auch verlängert werden. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit sich innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Bescheids direkt an ein solches Gericht zu wenden ohne das zuständige Finanzamt um eine vorherige Nachprüfung der Entscheidung zu ersuchen. Die Bitte um Nachprüfung einer Entscheidung bzgl. des Bescheids und die Klageeinreichung bei Gericht kann auch parallel vorgenommen werden. Zur Klageeinreichung muss zunächst ein bestimmtes Formblatt an das Gericht gesandt werden (vgl. Anlage 26, Formular Trib 1, „Notice of appeal“), in dem Einzelheiten zum relevanten Sachverhalt, erlassenen abschlägigen Bescheiden etc. genannt werden müssen. Das Gericht erhebt in der Regel keine Gerichtsgebühren. Weitere mögliche Instanzen bei einer abschlägigen Entscheidung des „VAT Tribunal“ sind der „High Court“, „Court of Appeal“, „House of Lords“ und gegebenenfalls der Europäische Gerichtshof.

18 Straf- und Säumniszuschläge

18.1 Strafzuschläge aufgrund einer verspäteten Registrierung zur Umsatzsteuer

Besteht eine Pflicht zur Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Vereinigten Königreich und wird die Registrierung zu spät vorgenommen drohen empfindliche Stafzuschläge (late registration penalty) seitens der britischen Steuerbehörde. Der Strafzuschlag wird als Prozentsatz der Umsatzsteuerschuld berechnet, bezogen auf den Zeitraum zwischen entstandener Registrierungspflicht und verspäteter Einreichung der Registrierungsunterlagen. Der prozentuale Strafzuschlag bezogen auf die entstandene Umsatzsteuerschuld in diesem Zeitraum berechnet sich folgendermaßen: Weniger als 9 Monate verspätete Registrierung 5% 9–18 Monate 10% über 18 Monate 15% Die Mindeststrafe beträgt £ 50.

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Beispiel: Das Unternehmen Z-GmbH & Co.KG überschreitet am 30. November des Jahres 01 die Registrierungsgrenze von £ 58.000. Die Anmeldung zur Registrierung hätte somit zum 30. Dezember 01 erfolgen müssen. Die Anmeldung erfolgt verspätet zum 01. Februar im Jahr 03. Der Strafzuschlag beträgt somit 10% der Umsatzsteuerschuld im relevanten Zeitraum.

18.2 Strafe aufgrund von Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung (misdeclaration penalty)

Wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu wenig Umsatzsteuer bzw. zuviel Vorsteuer deklariert (und die Umsatzsteuererklärung nicht korrigiert) oder wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt geschätzt, die Schätzung hierbei offensichtlich zu niedrig ist und dem Finanzamt wird dies nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt, so kann eine Strafe von 15% bzgl. des Umsatzsteuerfehlbetrags zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass der Fehlbetrag mindestens £ 1.000.000 beträgt

oder mindestens 30% der Summe der korrekten Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge bzgl.

der relevanten Erklärungsperiode übersteigt Beispiel: Die A-AG erklärt in ihrer britischen Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum Januar – März £ 5.000 Umsatzsteuer zu wenig. Die gesamte zu erklärende Umsatzsteuer (incl. der nicht erklärten £ 5.000) für diesen Erklärungszeitraum beträgt £ 12.000, die Vorsteuer £ 1.000. Die Summe von Umsatzsteuer und Vorsteuer in der relevanten Umsatzsteuerperiode beträgt somit £ 13.000, 30% von £ 13.000 = £ 3.900. Die nicht erklärte Umsatzsteuer beträgt somit mehr als 30% der Summe der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge und eine Strafe von 15% bzgl. der nicht deklarierten Umsatzsteuer ist zu entrichten, 15% x £ 5.000 = £ 750. Bei wichtigen Gründen seitens des Steuerpflichtigen kann von einer Strafe abgesehen werden.

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18.3 Säumniszuschlag (default surcharge) Am Ende des der jeweiligen Umsatzsteuerperiode folgenden Monats muss eine entsprechende Umsatzsteuererklärung und eventuell zu leistende Zahlung bei der britischen Steuerbehörde eingegangen sein. Bei nicht Einhaltung dieser Frist kann ein Säumniszuschlag erhoben werden. Bei erstmaligem nicht Einhalten der Frist wird zunächst eine Mahnung bzw. Erinnerung zugesandt (vgl. Anlage 27, Formular VAT 160B, „Surcharge Liability Notice“), dass mit wiederholter Fristversäumnis innerhalb eines bestimmten zukünftigen Zeitraums, in der Regel die nächsten 12 Monate, mit einem Säumniszuschlag zu rechnen ist. Mit jeder Fristüberschreitung beginnt der 12 Monatszeitraum erneut zu laufen. Der Säumniszuschlag beginnt mit 2% der zu spät entrichteten Umsatzsteuer und steigt progressiv auf 5%, 10% und 15% bei wiederholtem Vorkommen innerhalb des benannten Zeitraums an. Wird keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, wird die Umsatzsteuer geschätzt und auf dieser Grundlage der Säumniszuschlag berechnet. Der Mindestsäumniszuschlag beträgt £ 30 (vgl. Anlage 28, Formular VAT 166B, „Notice of Assessment of Tax and Surcharge, Surcharge Liability Notice Extension“). Werden Umsatzsteuererklärungen zu spät eingereicht, die Umsatzsteuerschuld jedoch rechtzeitig entrichtet bzw. handelt es sich im Zusammenhang mit zu spät eingereichten Erklärungen um Vorsteuerüberhänge bzw. „Nullerklärungen“, wird kein Säumniszuschlag erhoben. Der anzuwendende Prozentsatz erhöht sich dabei zunächst nicht bzgl. zukünftiger Fristüberschreitungen. Der Anwendungszeitraum verlängert sich allerdings erneut (vgl. Anlage 29, Formular VAT 161B, „Surcharge Liability Notice Extension“).

18.4 Sonstige Strafen Außerdem gibt es weitere Strafen für z.B.: Strafe bzgl. wiederholter schwerwiegender Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung

(repeated misdeclaration penalty) Strafbare Handlungen (criminal offence), z.B. Weigerung der Abgabe von Intrastat-

meldungen Unerlaubter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen Betrug Sonstige Verletzungen der Umsatzsteuergesetzgebung und Rechnungslegungs-

vorschriften

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Anhang

I. Nützliche Adressen Behörde, die für Umsatzsteuer im Vereinig-ten Königreich zuständig ist: HM Customs & Excise Website: www.hmce.gov.uk Telefonischer Auskunftsdienst (Montag bis Freitag 8:00 – 20:00 Uhr), bei Anrufen aus dem Vereinigten König-reich Tel.: 0845 010 9000 bei Anrufen von außerhalb des Vereinigten Königreichs Tel.: 0044 (0)20 8929 0152

Zuständige Behörde bzgl. einer Registrier-ung zur Umsatzsteuer und Erteilung einer USt-Nr., soweit das UN nicht im Vereinig-ten Königreich ansässig ist und kein steuer-licher Vertreter vor Ort beauftragt wurde: Aberdeen VAT Office Non-established Taxable Persons Unit Custom House 28 Guild Street Aberdeen AB11 6GY United Kingdom Tel.: 0044 (0)1224 844 844 Fax: 0044 (0)1224 844 611

Allgemeine Anfragen bzgl. einer Registrier-ung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Kön-igreich (zuständige Behörde für den Raum London): HM Customs & Excise Newry VAT Registration Unit P.O.B. 40 Carbane Way Damolly Newry Co.Down BT35 6PJ Tel.: 0044 (0)28 3025 6583 oder 0845 7112 114 Fax.: 0044 (0)28 3026 4765

Zuständige Behörde bzgl. der Vergütung von Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungs-verfahren im Vereinigten Königreich: HM Customs and Excise VAT Overseas Repayments Unit 8th/13th Directive Custom House Queens Quay Londonderry BT48 7AE Northern Ireland Tel.: 0044 (0)28 713 762 00 Fax: 0044 (0)28 713 725 20 Email: [email protected]

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Zuständige Behörde für Ertrag- und sonstige Steuern im Vereinigten Königreich: Inland Revenue Website: www.inlandrevenue.gov.uk

Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer Mecklenburg House 16 Buckingham Gate London SW1E 6LB Tel.: 0044 (0)20 7976 4100 Fax: 0044 (0)20 7976 4101 Website: www.ahk-london.co.uk

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II. Muster, Formulare

Anlage 1 Antrag zur Durchführung des „simplified procedure“ im Vereinigten Königreich

HM Customs & Excise Overseas Traders Association Custom House 28 Guild Street Aberdeen AB11 6GY United Kingdom

Dear Sir or Madam APPLICATION FOR SIMPLIFIED PROCEDURE UNDER SUPPLY & INSTALLATION RULES We are writing to notify you about the use of the simplified procedure in the following contract: (Beschreibung des Auftrags) Supplier’s name: XXXXX Supplier’s address: XXXXX Supplier’s VAT Registration Number: XXXXX Customer’s name: XXXXX Customer’s address: XXXXX Customer’s VAT Registration Number: XXXXX The installation begins/began XXXXX Yours sincerely

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XXXXX

Anlage 2 Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (deutsch/englische Version)

POWER OF ATTORNEY

We, hereby appoint XXX to act on our behalf in connection with any claims we make to Her Britannic Majesty’s Commissioners of Customs & Excise under the Value Added Tax Regulations 1980 (Repayment to Community Traders). This Power of Attorney shall in all respects be interpreted in accordance with the law of England and Wales.

VOLLMACHT

Wir, bestellen hiermit XXX (Name und Adresse des Bevollmächtigten) als Bevollmächtigte bezüglich unserer Anträge an Her Britannic Majesty’s Commissioners of Customs & Excise gemäß der Value Added Tax Regulations 1980 (Repayment to Community Traders). Diese Vollmacht ist in jeder Hinsicht nach englischem Recht zu interpretieren. Date/Datum Signature/Unterschrift

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Anlage 3 Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für nicht im Gemeinschafts-gebiet ansässige Unternehmer (deutsch/englische Version)

POWER OF ATTORNEY

We, hereby appoint XXX to act on our behalf in connection with any claims we make to Her Britannic Majesty’s Commissioners of Customs & Excise under the Value Added Tax Regulations 1987 (Repayments to Third Country Traders). This Power of Attorney shall in all respects be interpreted in accordance with the law of England and Wales.

VOLLMACHT Wir, bestellen hiermit XXX (Name und Adresse des Bevollmächtigten) als Bevollmächtigte bezüglich unserer Anträge an Her Britannic Majesty’s Commissioners of Customs & Excise gemäß der Value Added Tax Regulations 1987 (Repayments to Third Country Traders). Diese Vollmacht ist in jeder Hinsicht nach englischem Recht zu interpretieren.

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Date/Datum Signature/Unterschrift Anlage 4 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Deckblatt

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 1

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 2

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 3

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 4

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 5

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 6

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Anlage 5 Formular zur Erfassung der Beteiligten an einer Personengesellschaft für Zwecke einer Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 2, Seite 1 (es gibt eine neue Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)

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Formular zur Erfassung der Beteiligten an einer Personengesellschaft für Zwecke der Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 2, Seite 2

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Anlage 6 Antragsformular zur Befreiung von der Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 8, Seite 1

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Anlage 7 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 1

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 2

71

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 3

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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 4

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Anlage 8 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandels-regelung“, VAT 1A, Seite 1

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Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“, VAT 1A, Seite 2

75

Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“, VAT 1A, Seite 3

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Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“, VAT 1A, Seite 4

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Anlage 9 Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 1

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Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 2

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Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 3

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Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 4

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Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 5

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Pommer Länderanhang Vereinigtes Königreich

Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 6

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Anlage 10 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 35

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Anlage 11 Abschließende Umsatzsteuererklärung, VAT 193, Seite 1

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Abschließende Umsatzsteuererklärung, VAT 193, Seite 2

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Anlage 12 Antrag zur Erstattung von Vorsteuer, die vor der Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke angefallen ist, VAT 427, Seite 1

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Antrag zur Erstattung von Vorsteuer, die vor der Deregistrierung für umsatzsteuer-liche Zwecke angefallen ist, VAT 427, Seite 2

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Anlage 13 Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR, Seite 1

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Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR, Seite 2

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Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR, Seite 3

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Anlage 14 Umsatzsteuererklärung, VAT 100, Seite 1

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Umsatzsteuererklärung, VAT 100, Seite 2

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Anlage 15 Berichtigte Umsatzsteuererklärung, VAT 652, Seite 1

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Berichtigte Umsatzsteuererklärung, VAT 652, Seite 2

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Anlage 16 Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen, VAT 600 AA

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Anlage 17 Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen und Durch-führung der Besteuerung aufgrund eines Einheitssteuersatzes, VAT 600 AA/FRS

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Anlage 18 Antrag auf Durchführung der Besteuerung aufgrund eines Einheitssteuer-satzes, VAT 600 FRS

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Anlage 19 Zusammenfassende Meldung, VAT 101, Seite 1 (es gibt eine neue Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)

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Zusammenfassende Meldung, VAT 101, Seite 2

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Anlage 20 Berichtigte Zusammenfassende Meldung, VAT 101B, Seite 1 (es gibt eine neue

Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)

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Berichtigte Zusammenfassende Meldung, VAT 101B, Seite 2

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Anlage 21 Fehlermeldung bzgl. der Zusammenfassenden Meldung, VAT 104B, Seite 1

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Fehlermeldung bzgl. der Zusammenfassenden Meldung, VAT 104B, Seite 2

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Anlage 22 Intrastat Versendemeldung, C 1501, Seite 1

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Intrastat Versendemeldung, C 1501, Seite 2

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Anlage 23 Intrastat Eingangsmeldung, C 1500, Seite 1

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Intrastat Eingangsmeldung, C 1500, Seite 2

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Anlage 24 Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65, Seite 1 (es gibt eine neue Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)

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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65, Seite 2

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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65, Seite 3

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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65, Seite 4

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Anlage 25 Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A, Seite 1 (es gibt eine neue Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)

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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A, Seite 2

114

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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A, Seite 3

115

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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A, Seite 4

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Anlage 26 Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuer-angelegenheiten, Trib 1, Seite 1

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Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuerangelegen-heiten, Trib 1, Seite 2

118

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Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuerangelegen-heiten, Trib 1, Seite 3

119

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Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuerangelegen-heiten, Trib 1, Seite 4

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Anlage 27 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. Fristversäumnis und Säumniszuschlag, VAT 160B, Seite 1

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Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. Fristversäumnis und Säumniszuschlag, VAT 160B, Seite 2

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Anlage 28 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Schätzung der Umsatz-steuer sowie des Säumniszuschlags, VAT 166B, Seite 1

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Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Schätzung der Umsatzsteuer sowie des Säumniszuschlags, VAT 166B, Seite 2

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Anlage 29 Mitteilung der britischen Steuerbehörde über die Verlängerung des Anwendungszeitraums bzgl. des Säumniszuschlags , VAT 161B, Seite 1

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Mitteilung der britischen Steuerbehörde über die Verlängerung des Anwendungs-zeitraums bzgl. des Säumniszuschlags, VAT 161B, Seite 2

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