Rufschädigung im Internet

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32 33 Rechtsanwaltskanzlei Wenger & Vieli www.wengervieli.ch MANAGEMENT & KARRIERE Internetimage Rufschädigung im Internet In Foren, Blogs und Onlinenetzwerken werden Unternehmen tagtäglich angeschwärzt. Sind die Schmäheinträge einmal im Netz, wird man sie nicht mehr so leicht los. So reagieren Sie richtig. mit unsicherer als in der Europäischen Union, wo die Providerhaftung unter anderem in der E-Commerce-Richtlinie geregelt ist. C’EST LE TON QUI FAIT LA MUSIQUE Immer wieder begehen Schweizer Unternehmen den Fehler, bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet sofort und unüberlegt aus allen Rohren zu schiessen. Vor allem bei Sachverhalten mit Auslandsbezug führt dies jedoch selten zum Ziel. Das oberste Gericht von Trinidad und To- bago hätte sich im bereits geschilderten Fall selbst von einem Entscheid des Schweize- rischen Bundesgerichts nicht beeindrucken las- sen. Selbst wenn das Schweizerische Zivilge- setzbuch bei Persönlichkeitsverletzungen unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzkla- gen vorsieht, ist das in einem solchen Fall völlig unerheblich. Zur Streichung des Eintrags führte im konkreten Beispiel dagegen ein anständig aber bestimmt abgefasstes Schreiben, das dem Gericht die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für das betroffene Unternehmen aufzeigte. Bei Persönlichkeitsverletzungen im Inter- net sind noch mehr als in anderen rechtlichen Bereichen Fingerspitzengefühl und Erfahrung gefragt. In einer ersten Phase begangene Feh- ler lassen sich im Nachhinein bestenfalls noch mit viel Aufwand beheben. Prozesse gegen Pro- vider können das betroffene Unternehmen ohne weiteres fünfstellige Frankenbeträge kos- ten und sind damit selbst für grosse Unterneh- men selten eine ernsthafte Option. Insofern macht es in der Regel Sinn, sich bereits in einer frühen Phase von einem Spezialisten beraten zu lassen. ONLINE REPUTATION MANAGEMENT Noch besser, Sie kümmern sich selbst und von Anfang an um ein positives Image im Netz. Sind die ersten 30 Suchergebnisse der wichtigen Suchmaschinen mit positiven Informationen und Einträgen zum Unternehmen belegt, dürfte VON OLIVER STAFFELBACH B ranchenkenner sind überzeugt, dass schon heute ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung in Inter- netforen, Blogs und Onlinenetzwerken stattfindet. Die Macht der nutzergenerierten Inhalte und die grosse Geschwindigkeit der In- formationsverbreitung im Netz sind schon manchem Unternehmen zum Verhängnis ge- worden. Weil sie zudem noch schnell zu finden und weltweit zugänglich sind, wirken negative Aussagen – selbst wenn sie falsch sind – wie ein Pranger. Neben sofort spürbaren Umsatzrück- gängen können für das betroffene Unterneh- men auch langfrisitige Imageschäden entste- hen, die nur schwer bezifferbar sind. DAS WEB IST KEIN RECHTSFREIER RAUM Ein spezifisches Internetgesetz, das betroffe- nen Unternehmen bei Rufschädigungen im Netz helfen würde, gibt es in der Schweiz nicht. Dennoch ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Vor allem die zivilrechtlichen Bestim- mungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuchs), das Daten- schutzgesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber auch verschie- dene Normen des Strafgesetzbuchs schützen vor Persönlichkeitsverletzungen im Internet. Die Einleitung von rechtlichen Schritten setzt grundsätzlich voraus, dass das betroffene Unternehmen den Schädiger kennt. Es kann zwar bei der zuständigen Behörde Strafantrag gegen Unbekannt einreichen, was aber in der Praxis selten zum gewünschten Erfolg führt. Wenn der Schädiger anonym auftritt, können sich eigene Recherchen lohnen, um Beweismit- tel wie Logfiles, IP-Adressen oder E-Mail-Daten frühzeitig sichern zu können. Websiteverzeich- ein darauf folgender negativer Eintrag vielfach nicht mehr so dramatisch sein. Umsichtige Un- ternehmen reagieren daher nicht nur im Nach- hinein. Sie versuchen stattdessen, auch präven- tiv ihren Ruf im Internet positiv zu beeinflussen, indem sie ein sinnvolles Online Reputation Management betreiben. Dieses zielt darauf ab, den Ruf eines Unter- nehmens sowie dessen Marken konstant zu überprüfen und zu beeinflussen. Wichtige Hilfs- mittel sind Suchmaschinen. Google, Yahoo und weitere stellen so einige Funktionen zur Verfü- gung, um den Ruf einer Firma sowie deren Mar- ken auf einfache Weise zu überwachen. Durch den News-Alert von Google beispielsweise kann sich ein Unternehmen per E-Mail alarmieren lassen, sofern im Internet eine neue Meldung über die vom Nutzer definierten Begriffe erfolgt. Zudem bieten bereits zahlreiche Unternehmen Dienstleistungen im Bereich Online Reputation Management an. In der Schweiz ist dies bei- spielsweise die Dishy AG mit Sitz in Zug. «XXXXert Krobat, System Engineer bei Geosystems: Das System funktioniert» Name Vorname Oliver Staffelbach ist auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Wenger & Vieli aus Zürich Reagieren Sie angemessen, und gehen Sie Schritt für Schritt vor: Fakten ermitteln: Lässt sich der Schädiger sowie der für den Inhalt verant- wortliche Provider über- haupt ermitteln? Befin- den sich Schädiger oder Provider im Ausland? Rechtliche Einschät- zung: Welche schweizeri- schen oder allenfalls aus- ländischen Normen sind verletzt worden? Handelt es sich um einen klaren Fall einer Rechtsverlet- zung? Wo müsste geklagt werden, damit der Ge- richtsentscheid voll- streckt werden kann? Abmahn-Phase: Der Schädiger, der Provider oder beide werden abge- mahnt. Der Zeitpunkt und der Tonfall der Abmah- nung hängen dabei von den ermittelten Fakten und der rechtlichen Ein- schätzung ab. Prozess-Phase: Führen die Abmahnungen nicht zum gewünschten Erfolg, wird gegen den Schädiger, den Provider oder beide ein Gerichtsverfahren ein- geleitet. Online Reputation Ma- nagement: Im Hinblick auf mögliche künftige Rufschädigungen im In- ternet sollte präventiv ein vernünftiges Online Repu- tation Management be- trieben werden. Was tun bei Rufschädigungen im Internet? BILD: SELENEOS/PHOTOCASE.COM nisse wie www.domaintools.com oder www. dnstools.com helfen dabei, relevante Fakten zusammenzutragen. DIE SUCHE NACH DEM SCHÄDIGER Nicht immer lassen sich die «Täter» aber mittels Websiteverzeichnissen oder anderen Tools er- mitteln. Wenn «fun1328» ein Unternehmen über einen Blog verunglimpft, dürfte seine wahre Identität nicht ohne grösseren Aufwand zu klä- ren sein. In derartigen Fällen ist es oft unum- gänglich, den für den entsprechenden Schmäh- eintrag verantwortlichen Provider anzugehen. Rechtlich komplex kann es vor allem bei Sachverhalten mit Auslandsbezug werden. Wie ist etwa vorzugehen, wenn – wie jüngst tatsäch- lich geschehen – die Website des obersten Gerichts von Trini- dad und Tobago ein Urteil ins Netz stellt, in dem von einer Pro- zesspartei behauptet wird, ein Schweizer Unternehmen setze Schmiergelder ein, um an Auf- träge zu kommen? Der Gang vor Schweizer Gerichte hat in derartigen Fällen kei- nen Erfolg. Auch dürfte das Schweizer Recht für das oberste Gericht von Trinidad und Tobago von geringer Relevanz sein. HILFESTELLUNG DURCH DIE PROVIDER Vor allem kommerzielle Provider haben regel- mässig kein Interesse an Einträgen, die ehrver- letzend oder anderweitig rechtswidrig sind. Vielfach verbieten sie derartige Inhalte bereits in ihren Nutzungsbedingungen. Bei klaren Fäl- len nehmen sie entsprechende Einträge auf Ersuchen des betroffenen Unternehmens oft freiwillig vom Netz. Bei fundierten Abmahn- schreiben kooperieren selbst russische und chi- nesische Provider erstaunlich oft, weil sie recht- lichen Problemen aus dem Weg gehen wollen. Zurückhaltender sind vor allem die grossen Pro- vider in den USA. Die Messlatte bei Persönlich- keitsverletzungen liegt in den Vereinigten Staa- ten tendenziell höher als in Europa. Das Grundrecht der «Freedom of Speech» nimmt im Land der unbegrenzten Möglichkeiten einen derart zentralen Stellenwert ein, dass Informa- tionen nur sehr zaghaft vom Netz genommen werden. Eine besondere Herausforderung ist es, bei Google eine Veränderung der Suchresultate zu erwirken. Suchresultate bei www.google.ch werden grundsätzlich nur dann vom Index ent- fernt, wenn ein vollstreckbarer Entscheid einer kompetenten Behörde aufzeigt, dass der Inhalt des Suchresultats rechtswidrig ist. Provider lassen sich nur dann wirksam unter Druck setzen, wenn sie für rechtswidrige Einträge haftbar gemacht werden können. In der Schweiz bestehen jedoch noch keine Gesetze, die klare Richtlinien geben, unter welchen Bedingungen Provider in derartigen Fällen zur Verantwortung gezogen werden können. Die Rechtslage ist da- «Bei fundierten Abmahn- schreiben kooperieren selbst chinesische Provider» Oliver Staffelbach

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rufschädigung im internetIn Foren, Blogs und Onlinenetzwerken werden Unternehmen tagtäglich angeschwärzt. Sind die Schmäheinträge einmal im Netz, wird man sie nicht mehr so leicht los. So reagieren Sie richtig.

mit unsicherer als in der Europäischen Union, wo die Providerhaftung unter anderem in der E-Commerce-Richtlinie geregelt ist.

C’est le ton qui fait la musiqueImmer wieder begehen Schweizer Unternehmen den Fehler, bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet sofort und unüberlegt aus allen Rohren zu schiessen. Vor allem bei Sachverhalten mit Auslandsbezug führt dies jedoch selten zum Ziel. Das oberste Gericht von Trinidad und To-bago hätte sich im bereits geschilderten Fall selbst von einem Entscheid des Schweize-rischen Bundesgerichts nicht beeindrucken las-sen. Selbst wenn das Schweizerische Zivilge-setzbuch bei Persönlichkeitsverletzungen unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzkla-gen vorsieht, ist das in einem solchen Fall völlig unerheblich. Zur Streichung des Eintrags führte im konkreten Beispiel dagegen ein anständig aber bestimmt abgefasstes Schreiben, das dem Gericht die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für das betroffene Unternehmen aufzeigte.

Bei Persönlichkeitsverletzungen im Inter-net sind noch mehr als in anderen rechtlichen Bereichen Fingerspitzengefühl und Erfahrung gefragt. In einer ersten Phase begangene Feh-ler lassen sich im Nachhinein bestenfalls noch mit viel Aufwand beheben. Prozesse gegen Pro-vider können das betroffene Unternehmen ohne weiteres fünfstellige Frankenbeträge kos-

ten und sind damit selbst für grosse Unterneh-men selten eine ernsthafte Option. Insofern macht es in der Regel Sinn, sich bereits in einer frühen Phase von einem Spezialisten beraten zu lassen.

online Reputation managementNoch besser, Sie kümmern sich selbst und von Anfang an um ein positives Image im Netz. Sind die ersten 30 Suchergebnisse der wichtigen Suchmaschinen mit positiven Informationen und Einträgen zum Unternehmen belegt, dürfte

Von oliVer Staffelbach

Branchenkenner sind überzeugt, dass schon heute ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung in Inter-netforen, Blogs und Onlinenetzwerken

stattfindet. Die Macht der nutzergenerierten Inhalte und die grosse Geschwindigkeit der In-formationsverbreitung im Netz sind schon manchem Unternehmen zum Verhängnis ge-worden. Weil sie zudem noch schnell zu finden und weltweit zugänglich sind, wirken negative Aussagen – selbst wenn sie falsch sind – wie ein Pranger. Neben sofort spürbaren Umsatzrück-gängen können für das betroffene Unterneh-men auch langfrisitige Imageschäden entste-hen, die nur schwer bezifferbar sind.

Das Web ist kein ReChtsfReieR RaumEin spezifisches Internetgesetz, das betroffe-nen Unternehmen bei Rufschädigungen im Netz helfen würde, gibt es in der Schweiz nicht. Dennoch ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Vor allem die zivilrechtlichen Bestim-mungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuchs), das Daten-schutzgesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber auch verschie-dene Normen des Strafgesetzbuchs schützen vor Persönlichkeitsverletzungen im Internet.

Die Einleitung von rechtlichen Schritten setzt grundsätzlich voraus, dass das betroffene Unternehmen den Schädiger kennt. Es kann zwar bei der zuständigen Behörde Strafantrag gegen Unbekannt einreichen, was aber in der Praxis selten zum gewünschten Erfolg führt. Wenn der Schädiger anonym auftritt, können sich eigene Recherchen lohnen, um Beweismit-tel wie Logfiles, IP-Adressen oder E-Mail-Daten frühzeitig sichern zu können. Websiteverzeich-

ein darauf folgender negativer Eintrag vielfach nicht mehr so dramatisch sein. Umsichtige Un-ternehmen reagieren daher nicht nur im Nach-hinein. Sie versuchen stattdessen, auch präven-tiv ihren Ruf im Internet positiv zu beeinflussen, indem sie ein sinnvolles Online Reputation Management betreiben.

Dieses zielt darauf ab, den Ruf eines Unter-nehmens sowie dessen Marken konstant zu überprüfen und zu beeinflussen. Wichtige Hilfs-mittel sind Suchmaschinen. Google, Yahoo und weitere stellen so einige Funktionen zur Verfü-gung, um den Ruf einer Firma sowie deren Mar-ken auf einfache Weise zu überwachen. Durch den News-Alert von Google beispielsweise kann sich ein Unternehmen per E-Mail alarmieren lassen, sofern im Internet eine neue Meldung über die vom Nutzer definierten Begriffe erfolgt. Zudem bieten bereits zahlreiche Unternehmen Dienstleistungen im Bereich Online Reputation Management an. In der Schweiz ist dies bei-spielsweise die Dishy AG mit Sitz in Zug.

«XXXXert Krobat, System Engineer bei Geosystems: Das System funktioniert»name Vorname

oliver Staffelbach ist auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Wenger & Vieli aus Zürich

Reagieren Sie angemessen, und gehen Sie Schritt für Schritt vor:

fakten ermitteln: Lässt sich der Schädiger sowie der für den Inhalt verant-wortliche Provider über-haupt ermitteln? Befin-den sich Schädiger oder Provider im Ausland? rechtliche einschät-zung: Welche schweizeri-schen oder allenfalls aus-ländischen Normen sind verletzt worden? Handelt

es sich um einen klaren Fall einer Rechtsverlet-zung? Wo müsste geklagt werden, damit der Ge-richtsentscheid voll-streckt werden kann?

abmahn-Phase: Der Schädiger, der Provider oder beide werden abge-mahnt. Der Zeitpunkt und der Tonfall der Abmah-nung hängen dabei von den ermittelten Fakten und der rechtlichen Ein-schätzung ab.

Prozess-Phase: Führen die Abmahnungen nicht zum gewünschten Erfolg, wird gegen den Schädiger, den Provider oder beide ein Gerichtsverfahren ein-geleitet. online reputation Ma-nagement: Im Hinblick auf mögliche künftige Rufschädigungen im In-ternet sollte präventiv ein vernünftiges Online Repu-tation Management be-trieben werden.

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nisse wie www.domaintools.com oder www. dnstools.com helfen dabei, relevante Fakten zusammenzutragen.

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Rechtlich komplex kann es vor allem bei Sachverhalten mit Auslandsbezug werden. Wie ist etwa vorzugehen, wenn – wie jüngst tatsäch-lich geschehen – die Website des obersten Gerichts von Trini-dad und Tobago ein Urteil ins Netz stellt, in dem von einer Pro-zesspartei behauptet wird, ein Schweizer Unternehmen setze Schmiergelder ein, um an Auf-träge zu kommen? Der Gang vor Schweizer Gerichte hat in derartigen Fällen kei-nen Erfolg. Auch dürfte das Schweizer Recht für das oberste Gericht von Trinidad und Tobago von geringer Relevanz sein.

hilfestellung DuRCh Die pRoviDeRVor allem kommerzielle Provider haben regel-mässig kein Interesse an Einträgen, die ehrver-letzend oder anderweitig rechtswidrig sind. Vielfach verbieten sie derartige Inhalte bereits in ihren Nutzungsbedingungen. Bei klaren Fäl-len nehmen sie entsprechende Einträge auf Ersuchen des betroffenen Unternehmens oft freiwillig vom Netz. Bei fundierten Abmahn-schreiben kooperieren selbst russische und chi-nesische Provider erstaunlich oft, weil sie recht-lichen Problemen aus dem Weg gehen wollen.

Zurückhaltender sind vor allem die grossen Pro-vider in den USA. Die Messlatte bei Persönlich-keitsverletzungen liegt in den Vereinigten Staa-ten tendenziell höher als in Europa. Das Grundrecht der «Freedom of Speech» nimmt im Land der unbegrenzten Möglichkeiten einen

derart zentralen Stellenwert ein, dass Informa-tionen nur sehr zaghaft vom Netz genommen werden.

Eine besondere Herausforderung ist es, bei Google eine Veränderung der Suchresultate zu erwirken. Suchresultate bei www.google.ch werden grundsätzlich nur dann vom Index ent-fernt, wenn ein vollstreckbarer Entscheid einer kompetenten Behörde aufzeigt, dass der Inhalt des Suchresultats rechtswidrig ist.

Provider lassen sich nur dann wirksam unter Druck setzen, wenn sie für rechtswidrige Einträge haftbar gemacht werden können. In der Schweiz bestehen jedoch noch keine Gesetze, die klare Richtlinien geben, unter welchen Bedingungen Provider in derartigen Fällen zur Verantwortung gezogen werden können. Die Rechtslage ist da-

«Bei fundierten Abmahn-schreiben kooperieren

selbst chinesische Provider»oliver Staffelbach