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Rumänien und seine Steuern

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19 ianuarie 2011 23:21:20

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Vorwort

Die Berater von Teaha Management Consulting bieten Ihnen im vorliegenden Text eine kurz gefasste Beschreibung des rumänischen Steuersystems. Dafür haben wir die wichtigsten Steuerbereiche per 1. Januar 2011 zusammen-gefasst. Für aktualisierte Informationen besuchen Sie bitte unsere Webseite www.teaha.ro.

Das Team von Teaha Management Consulting

Impressum

Rumänien und seine Steuern

1. Ausgabe 2011

Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt: Corneliu Teofil Teaha

Gestaltung: Achelis & Partner Relaţii Publice Internaţionale S.R.L.

Druck und Verarbeitung: Sothis Print Grafische Gestaltung: Irina Slăvescu Seitenlayout: Horaţiu Slăvescu

© Teaha Management Consulting JW Marriott Grand Offices, Calea 13 Septembrie Nr. 90, Et. IV, Bukarest

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1. Gewinnsteuer 61.1 Steuerpflichtige Unternehmen und Personen 61.2 Besteuerungsgrundlage 6

1.2.1 Steuerpflichtiger Gewinn 61.2.2 Nicht-steuerpflichtige Erträge 71.2.3 Abzugsfähigkeit 71.2.4 Berechnung der steuerlichen Abschreibung 121.2.5 Steuerliche Verluste 121.2.6 Steuersatz 12

1.3 Steuerperiode und Erklärungspflichten 131.4 Steuerbefreiung 131.5 Internationale Steuerangaben 14

1.5.1 Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft 141.5.2 Betriebsstätten 141.5.3 Repräsentanz 15

1.6 Dividendensteuer 151.7 Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen 15

2. Mikrounternehmensteuer 16

3. Einkommenssteuer 173.1 Steuerpflichtige Personen 173.2 Steuersätze 173.3 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 173.4 Einkommen aus Löhnen und Gehältern 193.5 Einkommen aus der Übertragung von Güternutzung 203.6 Einkommen aus Investitionen 21

Inhalt

3Rumänien und seine Steuern

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3.7 Einkommen aus Altersversorgung 213.8 Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit 223.9 Einkommen aus Preisen und Glücksspielen 223.10 Einkommen aus der Übertragung von Immobilien 233.11 Einkommen aus sonstiger Herkunft 233.12 Einkommen natürlicher nicht-ansässiger Personen 243.13 Steuerfreie Einkommen 243.14 Definition und Besteuerung der Einkommen, derer Herkunftamtlich nicht identifiziert ist 25

4. Sozialabgaben 26

5. Umsatzsteuer 285.1 Steuerpflichtige Personen 285.2 Besteuerungsgrundlage 285.3 Steuersatz 295.4 Freistellungen und Ausnahmen 295.5 Entstehung der Umsatzsteuer 305.6 Vorsteuerabzug 315.7 Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuer 325.8 Berichterstattungspflichten 325.9 Umsatzsteuererstattung 33

6. lokale Steuern und Gebühren 346.1 Gebäudesteuer 346.2 Grundsteuer 34

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6.3 Kraftfahrzeugsteuer 356.4 Sonstige lokale Steuern und Gebühren 35

7. Verbrauchssteuer (akzise) 367.1 Anwendungsbereich 367.2 Entstehung 367.3 Steuerlager 367.4 Akzisen-Freistellung 377.5 Akzisen-Rückerstattung 377.6 Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe 387.7 Zahlung der Akzisen 387.8 Garantien 387.9 Sonstige Akzisen-pflichtige Produkte 39

7.9.1 Anwendungsumfang 397.9.2 Entstehung 397.9.3 Freistellungen 39

8. Gesetzbuch der Steuerverfahren 408.1 Steuerliche Eintragung 408.2 Steuerprüfung 408.3 Einspruch gegen Steuerbescheide 408.4 Verzugszinsen 408.5 Prüfung der Einkommensteuerzahler (natürliche Personen) 41

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1. GewinnsteuerDie rumänische Gewinnsteuer entspricht der deutschen Körperschaftssteuer und gilt auch für rumänische Personengesellschaften.

1.1. Steuerpflichtige Unternehmen und Personen

Zur Zahlung der Gewinnsteuer sind verpflichtet: z Rumänische juristische Personen. z Ausländische juristische Personen, die eine Betriebsstätte in Rumänien unterhalten. z Ausländische juristische Personen und nicht-ansässige natürliche Personen, die in Rumäni-en im Rahmen einer Partnerschaft ohne juristische Rechtsform tätig sind.

z Ausländische juristische Personen, die Erträge im Zusammenhang mit rumänischen Im-mobilien erzielen, aus Verkauf oder Zession von Beteiligungen an einer rumänischen ju-ristischen Person.

z In Rumänien ansässige natürliche Personen, die Partner einer rumänischen juristischen Person sind. Ihre Zahlungspflicht bezieht sich auf Erträge, die sie sowohl in Rumänien als auch im Ausland aus Partnerschaften ohne juristische Rechtsform beziehen. In diesem Fall ist die rumänische juristische Person verpflichtet, die Steuer der natürlichen Person zu be-rechnen, einzubehalten und zu überwiesen.

z Juristische Personen mit Stammsitz in Rumänien, die entsprechend europäischer Gesetze und Regelungen gegründet werden.

1.2. Besteuerungsgrundlage

1.2.1. Steuerpflichtiger Gewinn

Der steuerpflichtige Gewinn innerhalb eines Geschäftsjahres errechnet sich aus der Differenz von Erträgen jedweder Herkunft und den Aufwendungen, die der Ertragserzielung dienen. Davon werden steuerfreie Erträge abgezogen und nicht abzugsfähige Aufwendungen hinzugefügt.

Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns werden auch andere Aspekte berück-sichtigt, wie zum Beispiel: Rücklagen aus Umbuchung von Anlagevermögen, Gewinne in Zusammenhang mit Verkauf oder Rücknahme eigener oder zurückgekaufter Beteiligungen,

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beziehungsweise negative Differenzen zwischen Verkaufspreis der eigenen Beteiligung und deren Erwerbs- oder Rückkaufswert am Tag des Verkaufs der jeweiligen Beteiligung.

1.2.2. Nicht-steuerpflichtige Erträge

Die Hauptkategorien nicht-steuerpflichtiger Erträge sind: z Dividenden einer rumänischen juristischen Person. z Dividenden einer rumänischen juristischen Person, die eine Muttergesellschaft ist, von einer ihrer Filialen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie Dividenden aus den rumänischen Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Das Gleiche gilt für Filialen aus den EU-Mitgliedsstaaten, wenn die rumänische beziehungsweise die ausländische juristische Person Gewinnsteuer-pflichtig ist und ohne Unterbrechung mindestens 10% vom Stammkapital der Filiale wenigstens zwei Jahre lang besitzt.

z Erträge aus der Annullierung von Aufwendungen ohne Abzugsrecht, Erträge aus der Minde-rung oder Auflösung nicht abzugsfähiger Rückstellungen, für die kein Abzug gewährt wurde, Erträge aus der Umbuchung nicht abzugsfähiger Aufwendungen sowie Erträge aus der Rück-zahlung oder Aufhebung von Zinsen und/oder Verzugszinsen, für die kein Abzugsrecht gilt.

z Plusdifferenzen zwischen den Werten von Beteiligungen, sofern diese Wertdifferenzen wegen Aufnahme von Rücklagen, Erträgen oder (Emissions)-Agien bei Unternehmen ent-stehen, bei denen die Beteiligung besteht, sowie Plusdifferenzen zwischen dem alten und dem neuen Wert aus der Bewertung von Beteiligungen oder langfristigen Obligationen, wenn eine solche Bewertung gemäß den Buchhaltungsregeln durchgeführt wurde.

z Nicht-steuerpflichtige Erträge, die ausdrücklich in Vereinbarungen und Memoranden be-stimmt werden.

1.2.3. Abzugsfähigkeit

Aufwendungen können eingeteilt werden in abzugsfähige Aufwendungen, Aufwendungen mit begrenzter Abzugsfähigkeit und nicht abzugsfähige Aufwendungen.

Als abzugsfähig gelten Aufwendungen für die Erzielung steuerpflichtiger Erträge.

Die wichtigsten abzugsfähigen Aufwendungen sind:

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z Werbungskosten im Sinne der Bekanntmachung der Firma, ihrer Produkte oder Dienst-leistungen, aufgrund eines schriftlichen Vertrags, Kosten in Zusammenhang mit der Her-stellung von Materialien, die für Produktion und Verbreitung von Werbebotschaften nötig sind, Güter, die im Rahmen von Werbekampagnen als Muster verteilt werden, um das Pro-dukt auszuprobieren, für die Vorführung in den Verkaufsräumen sowie andere Güter und Dienstleistungen, die zum Zweck der Verkaufsförderung eingesetzt werden.

z Aufwendungen für Marketing, Marktstudien, Förderung auf bestehenden und neuen Märkten, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Geschäftsgruppenreisen, Ausgabe ei-gener Informationsmaterialien.

z Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, buchhalterisch als immaterielle Vermögensgegenstände eingestuft zu werden.

z Aufwendungen für Verbesserung der Geschäftsführung, von EDV-Systemen, Einführung, Unterhaltung und Verbesserung von Qualitätsmanagementsystemen sowie für Beantra-gung der Anerkennung von Qualitätsstandards.

z Aufnahmegebühren sowie Beiträge und Zahlungen an Industrie- und Handelskammern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.

z Aufwendungen für Reise und Übernachtung im In- und Ausland für Lohn- und Gehalts-empfänger sowie von Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die einen vergleichbaren Status haben (Direktoren, aufgrund eines Mandatsvertrags und andere Personen, für die das Unternehmen die Kosten übernimmt). Hier ist auch der Transport der Arbeitnehmer vom und zum Arbeitsplatz eingeschlossen.

z Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer. z Aufwendungen für Arbeitsschutz und Vermeidung von Arbeitsunfällen und beruflichen Krankheiten sowie Beiträge für Versicherungen gegen berufliche Risiken.

z Aufwendungen für Umweltschutz und Schutz der natürlichen Ressourcen. z Zinsen und Schadenersatzzahlungen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit ansässigen oder nicht-ansässigen Personen.

z Umsatzsteuerzahlungen in einem EU-Mitgliedsstaat für Güter oder Dienstleistungen, die im Sinn der Erzielung steuerpflichtiger Erträge erworben wurden.

Begrenzt abzugsfähige Aufwendungen sind: z Aufwendungen für Betrieb, Instandhaltung, Reparaturen und Kraftstoffe derjenigen Kraft-fahrzeuge, die Personen in Führungs- und Verwaltungspositionen im jeweiligen Unter-

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nehmen verwenden. Diese Aufwendungen sind teilweise abzugsfähig, wobei sie auf einen einzigen Pkw pro Person mit derartigen Befugnissen begrenzt sind.

z Aufwendungen für Betrieb, Instandhaltung und Reparaturen des Firmensitzes in einer Wohnung, die Eigentum einer natürlichen Person ist und auch für Privatzwecke verwendet wird. Diese Aufwendungen sind begrenzt abzugsfähig im Rahmen der Flächen, die der Fir-ma aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien zur Verfügung stehen.

z Aufwendungen für Betrieb, Instandhaltung und Reparaturen von Dienstwohnungen im Ort, in dem die Gesellschaft ihren Stamm- oder Nebensitz hat. Solche Kosten sind im Rahmen der Flächen begrenzt abzugsfähig, die vom Wohnungsgesetz Nr. 114/1996, in Neufassung, bestimmt wurden, wobei diese Flächen um circa 10% auf 63,8 qm für eine Person erhöht werden.

z Aufwendungen für die private Vorsorge eines Arbeitnehmers bis zu einem Gegenwert von 400 Euro pro Geschäftsjahr sowie für seine private Krankenversicherung bis zu einem Ge-genwert von 250 Euro pro Geschäftsjahr und Mitarbeiter.

z Kosten, Gebühren und Beiträge für Nichtregierungsorganisationen oder Berufsverbände in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bis maximal 4.000 Euro jährlich.

z Protokoll- oder Bewirtungskosten sind bis zu 2% abzugsfähig, berechnet aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Erträge und dem Gesamtaufwand zur Erzielung dieser steuerpflichtigen Erträge. Bewirtungsaufwendungen und Gewinnsteuer-zahlungen sind in diesem Fall im Gesamtbetrag der Aufwendungen nicht eingeschlossen.

z Tagesspesen der Arbeitnehmer für Reisen in Rumänien und im Ausland, bis zur 2,5-fachen Höhe der für öffentliche Einrichtungen geltenden Sätze.

z Kosten von Essengutscheinen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. z Sozialabgaben, wie Geburtsprämien, Sterbegelder oder Krippengutscheine, bis zu 2% des Gesamtbetrages der Löhne und Gehälter.

z Geld- oder Sachgeschenke für den Arbeitnehmer und seine minderjährigen Kinder. z Aufwendungen für Rückstellungen, Zinsen und Abschreibungen sowie für Wechselkursver-luste unter Beachtung der weiter unten genannten Regelungen.

nicht abzugsfähige Aufwendungen sind: z Gewinnsteuern des Steuerpflichtigen sowie Steuern, die natürliche oder juristische nicht-ansässige Personen für ihre Einkommen aus Rumänien zahlen sollen, sofern ihr Wert nicht durch Quellenabzug besteuert wurde.

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z Säumniszuschläge, Geldstrafen und Kosten im Zusammenhang mit Beschlagnahmen, die an rumänische oder ausländische Behörden zu zahlen sind.

z Aufwendungen für Vorräte oder Sachanlagen, die verloren oder gestohlen oder beschädigt gefunden wurden, ohne jemand deswegen haftbar machen zu können. Das gilt, wenn kei-ne entsprechenden Versicherungsverträge abgeschlossen wurden. Dies schließt auch die entsprechenden Aufwendungen für Umsatzsteuer mit ein.

z Aufwendungen für Umsatzsteuer aus Gütern, die der Arbeitnehmer als Sachbezüge be-kommen hat, sofern ihr Wert nicht durch Quellenabzug besteuert wurde.

z Aufwendungen für Aktionäre oder Gesellschafter, wenn diese Aufwendungen nicht für Güter oder Dienstleistungen entstanden sind, die dem Unternehmen zum Marktpreis ge-liefert wurden.

z Aufwendungen für Geschäftsführung, Beratung, Unterstützung oder andere Dienstleistun-gen, deren Notwendigkeit der Steuerpflichtige nicht rechtfertigen kann und für die keine speziellen Verträge abgeschlossen wurden.

z Aufwendungen, die den steuerfreien Erträgen entsprechen. z Aufwendungen für Sponsoring und/oder Mäzenatentum sowie für Privatstipendien. Je-doch können Unternehmen solche Aufwendungen direkt von der Gewinnsteuer abziehen. Der Abzugsbetrag darf allerdings nicht höher sein als 3‰ vom Umsatz oder 20% der ge-schuldeten Gewinnsteuer, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

z Wertminderung von Anlagevermögen, wenn ihr Wert infolge einer Neubewertung niedriger wird. z Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2011 sind Aufwendungen für Kraftstoff der Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der Personenbeförderung dienen, nicht abzugsfähig. Ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge (Kranken-, Feuerwehr- und Polizeiwagen), Fahrzeuge die für Reparaturen, Überwachung, Schutz und Kurierfahrten genutzt werden sowie Mietwagen und Fahrzeuge für entgeltliche Personenbeförderung.

Regelungen für die Abzugsfähigkeit von Rückstellungen und Rücklagen

Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns sind abzugsfähig: z die gesetzliche Rücklage bis zu 5% des Rohertrages vor Gewinnsteuer, allerdings nicht mehr als 20% des Stammkapitals.

z Rückstellungen für Erfüllungsgarantien, die den Kunden gewährt wurden. z Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen, die nach dem 1. Januar 2006 gebildet

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wurden, sind bis zu 30% des Wertes der Forderung abzugsfähig, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: - sie wurden nach dem 1. Januar 2004 gebucht. - sie stehen auch 270 Tage nach Fälligkeit noch offen. - sie wurden nicht von einer anderen Person garantiert. - sie wurden von einer Person geschuldet, die nicht mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist. - sie wurden in die steuerpflichtigen Erträge des betroffenen Steuerzahlers einbezogen.

z Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen sind 100% abzugsfähig, wenn alle folgende Bedingungen erfüllt sind: - sie sind nach dem 1. Januar 2007 gebucht. - die Forderung besteht gegenüber einer juristischen Person, gegen die per Gerichtsurteil

ein Konkursverfahren eröffnet wurde. - sie werden nicht von einer anderen Person garantiert. - sie werden von einer Person geschuldet, die nicht mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist. - sie wurden in die steuerpflichtigen Erträge des betroffenen Steuerzahlers einbezogen.

z Rückstellung, die vom Steuerzahler, dessen Unternehmensgegenstand Abfalllagerung ist, für die Schließung und Nachkontrolle von Abfalllagern gebildet wurden.

Abzugsfähigkeit von Zinsen, Wechselkursverlusten und Möglichkeiten der Be-rechnung der SchuldenlastBei Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht von Kreditinstituten, Nicht-banken oder anderen Unternehmen, die rechtmäßig Kreditgeschäfte betreiben, gewährt wur-den, ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen sowie der Nettoverluste aus Wechselkursdifferenzen - abhängig von der Schuldenlasthöhe - wie folgt begrenzt:

z Ist der Verschuldungsgrad negativ (das heißt Fremdkapital geteilt durch Eigenkapital = kleiner als 0) oder höher als drei, sind sie nicht abzugsfähig und können in den nächsten Geschäftsperioden vorgetragen werden, bis sie vollständig abzugsfähig werden.

z Liegt der Verschuldungsgrad zwischen 0 und 3 (Fremdkapital geteilt durch Eigenkapital), sind sie vollständig abzugsfähig.

Die Schuldenlast errechnet sich aus dem Verhältnis von Fremdkapital mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und dem durchschnittlichen Eigenkapital zwischen Jahresanfang und dem Ende der Geschäftsperiode, auf die sich die Gewinnsteuer bezieht.

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Das Eigenkapital umfasst Stammkapital, Rücklagen, nicht ausgeschütteter Gewinn / Verlust, Periodenergebnis und sonstige Eigenkapitalelemente, die rechtmäßig gebildet wurden.

Zinsen für Darlehen in Fremdwährung - wie oben erwähnt - sind auf 6% pro Jahr begrenzt (für 2010). Zinsen für Darlehen in ROL sind begrenzt auf den Leitzinssatz der Nationalbank Rumäniens im letzten Quartalsmonat.

1.2.4. Berechnung der steuerlichen Abschreibung Die rumänischen Steuergesetze unterscheiden zwischen der steuerlichen Abschreibung (ge-mäß dem Steuergesetzbuch) und der buchhalterischen Abschreibung (entsprechend dem Buchhaltungsgesetz).Danach sind Abschreibungen auf Grundstücke, Gemälde oder andere Kunstwerke, Grün-dungsaufwendungen oder auf den Firmenwert nicht zulässig.Bei der steuerlichen Abschreibung können auch buchhalterische Neubewertungen berück-sichtigt werden. Außerdem kann der steuerliche Wert der Aktiva und ihre Nutzungsdauer eingerechnet werden, und zwar wahlweise nach der Methode der linearen, beschleunigten oder degressiven Abschreibung.

1.2.5. Steuerliche Verluste Verluste, die in der jährlichen Steuererklärung ausgewiesen werden, können bis auf fünf Jahre vorgetragen werden. Beginnend mit den Verlusten des Jahres 2009 ist das sogar bis auf sieben Jahre möglich. Da das Jahr 2010 in zwei Steuerperioden, und zwar 1. Januar bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember eingeteilt ist, gelten diese beiden Perioden als zwei geson-derte Steuerjahre im Sinne des Ausgleichs der vorgetragenen Verluste. Steuerliche Verluste werden in der Reihenfolge ihrer Eintragung ausgeglichen. Verluste von Unternehmen, die wegen Aufspaltung oder Verschmelzung nicht mehr exis-tieren, können von den jeweils neu gegründeten Gesellschaften oder von denen, die deren Vermögen übernommen haben, nicht geltend gemacht werden.Verluste einer ausländischen Betriebsstätte sind nur von den im Ausland erzielten Erträgen abzugsfähig. Sie können innerhalb der folgenden fünf Steuerjahre geltend gemacht werden.

1.2.6. Steuersatz Der Standardgewinnsteuersatz beträgt 16%.

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Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften, die Erträge aus Glücksspielen, Sportwetten, Kasinos, Nachtklubs oder Diskotheken erzielen, für die die Steuer nicht niedriger als 5% vom Umsatz aus solchen Tätigkeiten sein darf.

1.3. Steuerperiode und Erklärungspflichten

Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Kalenderjahr 2010 gibt es zwei Steuerperio-den: 1. Januar bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember, die jeweils als Steuerjahr gelten. Für die erste Periode muss die jährliche Gewinnsteueranmeldung bis spätestens 25. Februar 2011, für die zweite Periode bis zum 25. April 2011 vorgelegt werden.

Die Gewinnsteuer wird erklärt und vierteljährlich bis zum 25. des Monats nach Quartalab-schluss gezahlt.

Die Wertberichtigung der Steuer eines Steuerjahres erfolgt durch Einreichung einer jährlichen Erklärung bis zum 25. April des Folgejahres.

Ausgenommen davon sind Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Unternehmen, die Erträge aus Getreideanbau beziehen. Sie sind verpflichtet, ihre Gewinnsteuer jährlich zu er-klären und zu zahlen, und zwar bis zum 25. Februar des Folgejahres.

Die jährliche Steuererklärung muss von einem vereidigten Steuerberater zertifiziert und un-terzeichnet werden. Für 2010 müssen die Steuererklärungen für beide Perioden vom Steuer-berater zertifiziert werden.

1.4. Steuerbefreiung

Von Gewinnsteuer-Zahlung sind befreit: z öffentliche Einrichtungen, z rumänische Stiftungen, z religiös-konfessionelle Einrichtungen, z akkreditierte Privatschulen und z Wohnungseigentümergemeinschaften.

Nichtregierungsorganisationen sind von der Gewinnsteuerpflicht freigestellt, soweit es Bei-träge und Einschreibegebühren der Mitglieder, erhaltene Spenden und Förderungen betrifft,

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sowie Erträge aus Geschäftstätigkeit im Rahmen von 15.000 Euro jährlich.

1.5. Internationale Steuerangaben

Erträge ausländischer Gesellschaften unterliegen der rumänischen Besteuerung, wenn diese eine Niederlassung, eine Repräsentanz oder eine Betriebsstätte gründen oder wenn sie den Grundsätzen des Quellenabzugs aus den in Rumänien bezogenen Erträgen unterliegen.

1.5.1. Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft Niederlassungen müssen keine gesonderte Rechtsform haben. Sie stellen einen „verlängerten Arm” der Muttergesellschaft dar.Die Regelungen für Berechnung, Erklärung und Zahlung von Steuern und Abgaben sind iden-tisch wie für Gesellschaften, die in Rumänien ansässig sind. Geldübertragungen an die Muttergesellschaft sind von der Zahlung der Dividendensteuer ausgenommen, wobei der Gewinn am Jahresende ausgeschüttet werden kann, nachdem die Jahresabschlüsse genehmigt sind.

1.5.2. Betriebsstätten

Als Betriebsstätte gilt der Ort, an dem ein in Rumänien nicht-ansässiges Unternehmen oder ein Teil davon tätig ist - entweder direkt oder durch einen abhängigen Vermittler. Die Bedin-gungen, die eine Betriebsstätte gleichzeitig erfüllen muss, sind:

z Es muss einen Ort geben, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Sitz, Anlagen und Ausrüstungen). z Der Tätigkeitsort muss dauerhaft sein. z Die Tätigkeit muss von diesem festen Ort aus ausgeübt werden.

Für Baustellen oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ist die Eintragung als Betriebs-stätte dann erforderlich, wenn sie mehr als sechs Monate bestehen oder einen anderen Zeit-raum, der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Die Regeln für Gesellschaften hinsichtlich Erklärung und Zahlung von Gewinnsteuern gelten auch für Betriebsstätten. Für die in Rumänien gezahlte Gewinnsteuer aus der Tätigkeit einer Betriebsstätte kann die Muttergesellschaft eine Steuergutschrift in dem Land bekommen, in dem sie ansässig ist.

Gewinnsteuer14

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1.5.3. Repräsentanz Repräsentanzen dürfen keine Geschäfte oder Handelstätigkeiten im eigenen Namen ausfüh-ren. Das Einzige, was sie ausführen dürfen, sind Neben- oder Vorbereitungstätigkeiten. Sie zahlen eine feste Jahressteuer von 4.000 EUR (in ROL, zum Wechselkurs am Tag der Zah-lung) in zwei gleichen Teilbeträgen zum 25. Juni sowie zum 25. Dezember.

1.6. DividendensteuerDividenden, die eine rumänische Gesellschaft einer anderen in Rumänien ansässigen Gesell-schaft zahlt, werden mit 10% besteuert.Die Dividendensteuer erklärt und zahlt der Steuerpflichtige bis zum 25. des Monats, der auf die Dividendenzahlung folgt. Wenn Dividenden beschlossen, aber nicht bis Ende des Jahres ausbezahlt werden, für das der jeweilige Finanzbericht genehmigt wurde, muss die Steuer bis zum 25. Januar des folgenden Jahres gezahlt werden.Beträge, die als Dividenden ausgeschüttet werden, sind von Steuerzahlung befreit, wenn sie in der gleichen Gesellschaft oder im Stammkapital einer anderen rumänischen juristischen Person investiert werden mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten oder neu zu schaffen im Sinne der Ent-wicklung der Gesellschaftstätigkeit und entsprechend ihrem Unternehmensgegenstand.

1.7. Geschäfte zwischen verbundenen UnternehmenBei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen muss das Prinzip des Marktpreises einge-halten werden. Wird dieses Prinzip verletzt, können die rumänischen Behörden die Erträge oder Aufwendun-gen des Steuerpflichtigen anpassen, so dass sie den marktüblichen Werten entsprechen. Transferpreise werden durch Preisvergleich, die Kostenaufschlagmethode (eine der Standard-methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zwischen verbundenen Un-ternehmen innerhalb eines Konzerns) oder eine der Methoden der OECD-Leitsätze bestimmt, das sind zum Beispiel die Nettomargen- oder die Gewinnteilungs-Methode.Gesellschaften, die an anderen Unternehmen beteiligt sind, müssen den rumänischen Steuer-behörden Belege bezüglich der Transferpreise zur Verfügung stellen - in der Regel spätestens drei Monate nachdem die Behörden solche Belege angefordert haben.

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2. MikrounternehmensteuerAls Mikrounternehmen gelten jene rumänischen Unternehmen, die gleichzeitig folgende Be-dingungen erfüllen:

z Ihr Unternehmenszweck schließt folgende Geschäfte aus: Bankgeschäfte, Versicherungen und Rückversicherungen, Glücksspiele, Beratung oder Management.

z Ihr Stammkapital ist nicht im Besitz von Anteilseignern, die juristische Personen mit mehr als 250 Arbeitnehmern sind.

z Das Stammkapital ist nicht im Besitz von Staat oder Lokalbehörden. z Sie haben mindestens einen und höchstens neun Arbeitnehmer z Sie haben Umsätze erzielt, die den Gegenwert in ROL von 100.000 € nicht überschritten haben.

Der Steuersatz für die Erträge der Mikrounternehmen ist 3%.

Für 2011 können rumänische gewinnsteuerpflichtige Unternehmen wählen, Mikrounterneh-mensteuer zu zahlen, wenn sie per 31. Dezember 2010 alle oben genannten Bedingungen erfüllen. Über ihre Entscheidung muss das Unternehmen die Steuerbehörde bis einschließlich 31. Januar 2011 benachrichtigen.

Wenn Unternehmen das Besteuerungssystem als Mikrounternehmen wählen, können sie ihre Verluste nicht mehr vortragen und ausgleichen.

Mikrounternehmensteuer

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3. Einkommenssteuer3.1 Steuerpflichtige Personen

Personen, die Einkommensteuer zu zahlen haben, sind: z in Rumänien ansässige natürliche Personen. Um als „ansässig“ betrachtet zu werden, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: - fester Wohnsitz in Rumänien. - Mittelpunkt der Lebensinteressen in Rumänien. - Anwesenheit in Rumänien von insgesamt mehr als 183 Tagen innerhalb von zwölf auf-

einanderfolgenden Monaten in einem oder mehreren Zeiträumen. - rumänische Staatsangehörigkeit mit Arbeitsplatz im Ausland als Beamter oder Ange-

stellter Rumäniens. z natürliche, nicht-ansässige Personen, die einer selbständigen Tätigkeit mit einer Betriebs-stätte in Rumänien nachgehen.

z natürliche, nicht-ansässige Personen, die unselbständige Tätigkeiten in Rumänien ausüben. z natürliche, nicht-ansässige Personen, die sonstige Erträge entsprechend den rumänischen Gesetzen erzielen.

3.2 Steuersätze

Der Standardsteuersatz liegt bei 16%. Er wird angewandt bei Einkommen, die weder steuer-frei sind, noch der Mindeststeuer unterliegen.

3.3 Einkommen aus selbständiger tätigkeit

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind: z Einkommen aus Handel. z Einkommen aus einem freien Beruf (Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuer-berater, Bilanzbuchhalter, Architekt oder sonstige geregelte Berufe, die rechtmäßig unab-hängig ausgeübt werden).

z Einkommen aus Urheberrechten, Patenten, Entwürfen, Modellen, Mustern, Fabrik- und Handelsmarken, technischen Verfahren, Know-How aus Urheberrechten und damit zu-sammenhängenden Rechten.

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Einkommenssteuer

Das Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit errechnet sich aus der Differenz zwischen Bruttoeinkommen und abzugsfähigen Aufwendungen, die sich aus der einfachen Buchfüh-rung ergeben und der Ertragserzielung dienen. Alle Personen, die Einkommen aus selbständi-ger Tätigkeit beziehen, sind verpflichtet, sich im staatlichen System der Sozial-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu versichern.

Im Steuergesetzbuch sind steuerfreie Einkommen, nichtabzugsfähige Aufwendungen und Aufwendungen mit begrenzter Abzugsfähigkeit aufgezählt.

Das Nettoeinkommen aus Urheberrechten errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der gezahlten Sozialabgaben und weiterer Kosten bis maximal 20% des Bruttoeinkommens.

Bei Einkommen aus der Schaffung von Monumentalkunstwerken errechnet sich das Nettoein-kommen aus dem Bruttoeinkommen (das ist die Summe aller im Laufe eines Jahres erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Kunstwerken) abzüglich gezahlter Sozialabgaben und weiterer Kosten bis maximal 25% dieses Bruttoeinkommens.

Wer für Urheberrechte, Konsignationsgüter, Tätigkeiten aufgrund von Verträgen oder zeit-weiligen Vereinbarungen, Vertretungsverträgen, Kommissionsverträgen oder Verträgen über Handelsauftrag sowie der Einkommen der buchhalterischen, technischen, gerichtlichen und außergerichtlichen Sachverständigen, bezahlt, hat die Pflicht, Quellenabzugssteuer von 10% als Anzahlung zu errechnen, abzuziehen und zu überweisen. Den Restbetrag berechnet und zahlt der Einkommensempfänger jährlich, abhängig von seinem Einkommen und Aufwendungen.

Tätigkeiten können als abhängig betrachtet werden, wenn sie mindestens eines dieser Kri-terien erfüllen:

z Der Einkommensempfänger untersteht dem Einkommenszahler beziehungsweise dessen Führungsorganen und beachtet seine Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel die Befugnis-se, die ihm eingeräumt werden, die Art und Weise wie diese erfüllt werden müssen, den Ort der Tätigkeitsausübung und die Arbeitszeit.

z Für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendet der Einkommensempfänger die materielle Grundlage des Einkommenszahlers, beziehungsweise dessen Räumlichkeiten mit ange-messener Ausstattung, spezielle Arbeit- oder Schutzeinrichtungen, Arbeitsinstrumente und Sonstiges.

z Der Einkommensempfänger bringt nur seine physischen oder intellektuellen Leistungen

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ein, nicht aber sein Kapital. z Im Interesse seines Unternehmens übernimmt der Einkommenszahler die Reisekosten des Einkommensempfängers, wie zum Beispiel Tagesspesen / Tagegelder für Dienstreisen und Entsendungen im In- und Ausland sowie andere ähnliche Aufwendungen.

z Der Einkommenszahler zahlt die Kosten des Erholungsurlaubs sowie für zeitweilige Ar-beitsunfähigkeit im Namen des Einkommensempfängers.

z Andere Elemente, die die abhängige Natur der Tätigkeit unterstreichen.

Alle Verträge zwischen juristischen Personen mit Sitz in Rumänien und einem Freiberufler, die wenigstens eine der oben genannten Bedingungen erfüllen, werden als Arbeitsverträge auf Basis von Lohn oder Gehalt betrachtet. Infolgedessen unterliegen sie der Sozialabgaben-pflicht, was sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil angeht.

3.4 Einkommen aus löhnen und Gehältern

Als Einkommen aus Löhnen und Gehältern gelten alle Geld- und/oder Sachbezüge einer na-türlichen Person aufgrund eines individuellen Arbeitsvertrages oder aufgrund eines speziellen Status, der im rumänischen Recht geregelt ist.

Folgende Einkommensarten werden ebenfalls als Löhne und Gehälter behandelt: z Vergütungen aus Tätigkeiten im höheren Dienst. z Monatlicher Wehrsold, Spesen, Prämien, Preise, Zulagen und sonstige Bezüge von Militärangehörigen.

z Monatliche Bruttovergütung sowie die Zahlung aus dem Nettogewinn, die Geschäftsfüh-rern von Firmen oder Staatsbetrieben zugeteilt werden.

z Bruttovergütungen, die Leiter von Unternehmen aufgrund eines Mandats entsprechend dem rumänischen Gesellschaftsgesetz bekommen.

z die Vergütung des Vorsitzenden eines Wohnungseigentümerverbandes oder von sonstigen Personen, aufgrund eines Mandats.

z Beträge, die Gründungsmitglieder von Handelsgesellschaften bekommen, die durch öf-fentliche Zeichnung eingerichtet wurden.

z Bezüge der Vertreter in der Gesellschafterversammlung, der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder von Direktorium, Aufsichtsrat und der Innenrevisoren.

z Beträge, die Vertreter im Rahmen von Dreieckgeschäften beziehen.

19Rumänien und seine Steuern

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Einkommenssteuer

z Die monatliche Vergütung des Alleingesellschafters entsprechend der Sozialversiche-rungserklärung.

z Beträge, die Nichtregierungsorganisationen und andere von der Gewinnsteuer befreite Or-ganisationen über den 2,5-fachen Betrag der rechtmäßigen Vergütung für Entsendungen oder Geschäftsreisen hinaus zahlen.

z Die Vergütung des Geschäftsführers sowie die Zahlung aus dem Nettogewinn, die dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft gemäß der Satzung zusteht oder die von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.

z Die monatliche Vergütung, die vom Arbeitgeber aufgrund eines individuellen Arbeitsver-trages im Rahmen einer vereinbarten Konkurrenzausschlussklausel gezahlt werden.

z Alle anderen Beträge oder Bezüge, die ihrer Art nach Löhnen oder Gehältern entsprechen oder die im Sinn der Besteuerung als Löhne und Gehälter behandelt werden.

Lohn- und Gehaltsempfänger entrichten eine monatliche endgültige und einmalige Steuer in Höhe von 16%. Sie wird vom Einkommenszahler (zum Beispiel dem Arbeitgeber) aus der Besteuerungsgrundlage errechnet und abgezogen. Die Besteuerungsgrundlage ist die Diffe-renz zwischen dem Nettoeinkommen aus Lohn und Gehalt (Bruttoeinkommen abzüglich der Abgaben zur Sozial-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) und folgenden Elementen:

z Persönlicher Abzug für den betreffenden Monat. z Gewerkschaftsbeitrag für den betreffenden Monat. z Freiwillige Beiträge zu einem Rentenfonds bis zu einem Gegenwert von 400 Euro pro Jahr.

3.5 Einkommen aus der Übertragung von Güternutzung

Einkommen aus der Übertragung von Güternutzung (Vermietung/Verpachtung) sind Geld- und/oder Sachbezüge, aus der Übertragung der Nutzung von Mobilien und Immobilien des Eigentümers, Nutznießers oder eines anderen rechtmäßigen Inhabers. Solche Einkommen dürfen nicht aus der Gruppe der freien Berufe stammen.

Natürliche Personen, die Einkommen aus der Übertragung von Güternutzung beziehen und die am Ende des Geschäftsjahres mehr als fünf solcher Verträge haben, müssen die daraus resultierenden Einkommen im Folgejahr als Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit erklären und nach den Regeln dieser Kategorie versteuern.

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3.6 Einkommen aus Investitionen

Einkommen aus Investitionen umfassen Dividenden, steuerpflichtige Erlöse aus Zinsen, aus der Übertragung von Wertpapieren, aus Devisentermin - und ähnlichen Geschäften sowie Erlöse aus der Liquidation einer juristischen Person.

Einkommen aus Dividenden, einschließlich der Erlöse aus Beteiligungen an geschlossenen Investmentfonds, werden mit 16% besteuert. Die Pflicht zur Berechnung und zum Abzug der Steuer aus Dividendeneinkommen obliegt der juristischen Person im Moment der Ausschüt-tung der Dividenden an Aktionäre oder Gesellschafter.

Einkommen aus Zinsen für Sichteinlagen oder Girokonten sowie für Kundeneinlagen nach dem 1. Juli 2010 werden endgültig und einmalig mit 16% besteuert, unabhängig vom Tag, an dem das Rechtsverhältnis entstanden ist. Die Zahler solcher Einkommen errechnen die Steuer und ziehen sie zu dem Zeitpunkt ab, an dem der Betrag dem Giro- oder Einlagenkonto des Inhabers gutgeschrieben wird.

Zinserträge, die nach dem 1. Juli 2010 für Sichteinlagen, Sparpapiere und zeitweilig abge-schlossene Vereinbarungen anfallen, werden ebenfalls endgültig und einmalig mit 16% be-steuert, unabhängig vom Tag, an dem das Rechtsverhältnis entstanden ist. Bei Zinserträgen wird die Steuer zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Giro- oder Einlagenkonto des Inhabers einbehalten, beziehungsweise zum Zeitpunkt der Rückzahlung von Sparpapieren.

3.7 Einkommen aus altersversorgung

Einkommen aus Altersversorgung umfassen vor allem Renten, die aus dem Fonds der Pflichtbei-träge zu dem Sozialversicherungssystem stammen einschließlich der Privatfonds und der vom Staat finanzierten Fonds. Rentenbezüge schwerbehinderter Personen sind nicht steuerpflichtig.

Das monatliche steuerpflichtige Einkommen aus Renten errechnet sich nach Abzug eines steuerfreien Betrag von 1.000 ROL pro Monat und den Pflichtabgaben, die von der betroffe-nen natürlichen Person berechnet, abgezogen und getragen wurden.

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Einkommenssteuer

3.8 Einkommen aus landwirtschaftlicher tätigkeit

Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sind wie folgt definiert: z Kultivierung und Verwertung von Blumen, Gemüsen und Kräutern in Glas- oder Treibhäu-sern, die eigens für solche Zwecke bestimmt sind, und/oder durch Bewässerung.

z Bebauung und Verwertung von Stauden, Zierpflanzen und Pilzen. z Bewirtschaftung von Wein- und Baumschulen und Sonstiges. z Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Ernte in ihrem natürlichen Zustand, sofern sie auf eigenen oder gepachteten landwirtschaftlichen Flächen geerntet wurden.

Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit errechnen sich auf Basis eines Standardeinkom-menssatzes, der von den lokalen Behörden bestimmt wird, oder durch einfache Buchführung, wobei ein Einheitssteuersatz von 16% gilt. Wenn Steuerzahler Einkommen aus Landwirtschaft beziehen, indem sie ihre Produkte an spezielle Sammlungsbetriebe - zum Beispiel Erzeugerge-nossenschaften - verkaufen, beträgt die Steuer 2% aus dem Wert der gelieferten Produkte.

3.9 Einkommen aus Preisen und Glücksspielen

Als Einkommen aus Preisen gelten jene Beträge, die der Steuerpflichtige bei Preisausschrei-ben, Wettbewerben, Werbe- oder Verkaufsaktionen gewonnen hat.

Einkommen aus Glücksspielen umfassen Gewinne aus der Teilnahme an Glücksspielen, ein-schließlich jener „Jackpots”, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Einkommen aus Preisen unterliegen einer Quellenbesteuerung von 16% aus der Nettosumme des Preises.

Gewinne aus Glücksspielen unterliegen einer Quellenbesteuerung von 25% aus dem Nettogewinn.

Geld- oder Sachbezüge aus Preisen und Glücksspielen, die unter 600 ROL liegen, sind steu-erfrei. Das gilt für jeden einzelnen Preis oder für Gewinne aus Glücksspielen, die der Steuer-pflichtige an einem einzigen Tag von einem einzelnen Veranstalter, Organisator, Preis- oder Gewinnzahler erhält.

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3.10 Einkommen aus der Übertragung von Immobilien

Bei der Übertragung des Eigentumsrechtes an Gebäuden jeder Art, den dazugehörigen Grundstücken sowie an unbebauten Grundstücken hat der Steuerpflichtige folgende Steuer zu zahlen:

z Für Gebäude aller Art, die dazugehörigen Grundstücke sowie für unbebaute Grundstücke, deren Erwerb nicht länger als drei Jahre zurückliegt: - Bei einem Wert bis zu 200.000 ROL: 3% - Bei einem Wert von mehr als 200.000 ROL: 6.000 ROL + 2% aus dem Wert, der 200.000

ROL übersteigt. z Für derartige Immobilien, die vor mehr als drei Jahren erworben wurden:

- Bei einem Wert bis zu 200.000 ROL: 2% - Bei einem Wert von mehr als 200.000 ROL: 4.000 ROL + 1% aus dem Wert, der 200.000

ROL übersteigt.

Beim Erwerb des Eigentumsrechts an Grundstücken und Gebäuden jeglicher Art fällt keine Steuer an, wenn der Erwerb durch Wiederinkraftsetzung des Eigentumsrechtes aufgrund von Sonderregelungen erfolgt. Gleiches gilt für Eigentumsrechte aus Schenkungen zwischen ver-wandten und verschwägerten Personen (bis zum 3. Grad) sowie zwischen Ehegatten.

Die errechnete und einbehaltene Steuer ist am 25. des auf den Abzug folgenden Monats fällig.

3.11 Einkommen aus sonstiger herkunft

Diese Kategorie umfasst grundsätzlich folgende Einkommen: z Versicherungsprämien, die eine natürliche Person für eine andere Person bezahlt, mit der kein Arbeitsverhältnis besteht.

z Auszahlungen von Versicherungssummen (auch in Teilbeträgen) im Voraus nach einer ent-sprechenden Verlosung einer Versicherungsgesellschaft.

z Preisnachlässe für bestimmte Güter, Leistungen oder Rechte, die für Rentner (als natürliche Personen und ehemalige Arbeitnehmer) anwendbar sind, wenn solche Rentner dazu ge-mäß Arbeitsvertrag oder aufgrund von Sondergesetzen berechtigt sind.

z Einkommen natürlicher Personen aus Honoraren für Schiedsgerichtsverfahren und an-dere Einkommen.

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Einkommenssteuer

3.12 Einkommen natürlicher nicht-ansässiger Personen

Natürliche nicht-ansässige Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit Hilfe einer rumä-nischen Betriebsstätte ausführen, sind steuerpflichtig für das jährliche Nettoeinkommen aus dem jeweiligen freien Beruf, der der Betriebsstätte zurechenbar ist.

Bei Einkommen, die natürliche nicht-ansässige Personen in Rumänien beziehen, wird eine Quellensteuer in Höhe von 16% abgezogen. Einkommen aus Glücksspielen, Immobilienge-schäften sowie aus Handel mit börsennotierten Aktien werden mit unterschiedlichen Steuer-sätzen besteuert, abhängig von der Einkommenskategorie.

Wenn der Steuersatz im Doppelbesteuerungsabkommen günstiger ist, kann der rumänische Steuerzahler dieses Abkommen anwenden, nachdem er eine steuerliche Ansässigkeitsbe-scheinigung vom Einkommensempfänger vorgelegt hat.

3.13 Steuerfreie Einkommen z Hilfeleistungen, Zugaben und sonstige Formen von Unterstützung für besondere Zwecke, die aus staatlichen Sozialversicherung gezahlt werden, sind steuerfrei, so zum Beispiel Gelder für Risikoschwangerschaft, Mutterschaft, Kinderziehung oder für die Verpflegung eines eigenen kranken Kleinkindes.

z Zahlungen aus Versicherungen jedweder Art, als Entschädigungen oder im Rahmen von Versicherungssummen.

z Beträge, die infolge von Enteignung zugunsten öffentlicher Nutzung bezahlt wurden. z Entschädigungen im Zusammenhang mit Naturgewalten, Erwerbsunfähigkeit oder Tod. z Renten für Kriegsversehrte, Waisen, Kriegswitwen und -witwer, Zahlungen für die Pflege von Rentnern, die als Behinderte ersten Grades anerkannt sind.

z Gegenwert von Gutscheinen, die natürlichen Personen gemäß gesetzlicher Vorschrif-ten unentgeltlich gewährt werden.

z Geld- oder Sachbezüge aus Sponsoring oder Mäzenatentum. z Einkünfte aufgrund der Übertragung von Eigentumsrechten an eigenen Mobilien oder Immobilien, allerdings nicht Gewinne aus dem Transfer von Wertpapieren.

z Geld- und Sachbezüge für Angehörige des Militärs oder ähnlicher Tätigkeiten.

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z Stipendien für Personen, die in einem institutionalisierten Bereich in Aus- oder Wei-terbildung tätig sind.

z Beträge oder Gegenstände aus Erbe oder Schenkung. z Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. z Einkommen der Mitarbeiter in diplomatischen Vertretungen und Konsulaten für ihre Tätigkeit in Rumänien oder im Ausland, in ihrer amtlichen Funktion.

z Beträge aus der Differenz zum subventionierten Zins für Kredite gemäß geltender Gesetze. z Rechtmäßige Zuschüsse für Erwerb von Gütern. z Geld- oder Sachbezüge von Behinderten, Kriegsveteranen, Kriegsversehrten und Kriegerwitwen, Personen, die im Krieg außerhalb ihres Dienstes verletzt wurden so-wie politisch verfolgten Personen.

z Prämien von Sportlern, die Medaillen bei Welt- oder Europameisterschaften bezie-hungsweise bei olympischen Spielen gewonnen haben.

z Prämien und Sachleistungen, wie Unterkunft, Verpflegung, Transport und Sonstiges, die Schüler und Studenten im Rahmen inländischer oder internationaler Wettbewer-be erhalten, einschließlich nicht-ansässiger Schüler und Studenten im Rahmen von Wettbewerben in Rumänien.

z Die Wohnungsbauprämie für kollektives Bausparen und Bauspardarlehen. z Sonstige nicht steuerpflichtige Einkommen, wie in den einzelnen Einkommenskate-gorien beschrieben.

3.14 Definition und Besteuerung der Einkommen, derer herkunft amtlich nicht identifiziert ist

Jedwede Einkünfte, derer Herkunft von den Steuerbehörden nicht identifiziert werden kann, werden mit 16% besteuert. Die Besteuerungsgrundlage dafür wird mit Hilfe von Prozeduren und Methoden der indirekten Rückverfolgung der Einkommen oder Aufwendungen bestimmt.

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Sozialabgaben

4. SozialabgabenAb 1. Januar 2010 wird das System der Sozialabgaben durch das Steuergesetzbuch geregelt, was früher durch gesonderte Gesetze geschah.

Berechnungsgrundlage für die individuellen Sozialbeiträge ist das Bruttoeinkommen einer Person aus abhängiger Beschäftigung. Liegt dieses Bruttoeinkommen über der fünffachen Summe des Bruttodurchschnittsgehalts Rumäniens, gilt diese Summe als Obergrenze für die Berechnung der Sozial-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Für 2011 wurde das durch-schnittliche Bruttogehalt auf RON 2.022 festgelegt, was eine Obergrenze für die Berechnung der Sozialbeiträge von RON 10.110 bedeutet.

Die Basis der Beiträge zu den Sozialversicherungen - die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt werden - bildet im Fall von Einnahmen aus Krankheitsurlaub die Multiplikation der Arbeitsstunden, die während des Krankheitsurlaubs nicht gearbeitet wurden mit 35% des Bruttodurchschnittsgehaltes entsprechend der folgenden Formel:

35% mal rumänisches Bruttodurchschnittsgehalt mal Anzahl der Krankenurlaubstage ge-teilt durch Anzahl der Arbeitstage in dem betreffenden Monat.

Für den Arbeitgeberanteil gelten die folgenden Berechnungsgrundlagen: z für die Beiträge zur Sozialversicherung: das Bruttoeinkommen. Der Arbeitgeberanteil ist begrenzt auf die Zahl der Arbeitnehmer multipliziert mit dem fünffachen Wert des Brut-todurchschnittsgehalts.

z für die Beiträge zur Krankenversicherung: das Bruttoeinkommen. Der Arbeitgeberanteil ist begrenzt auf die Zahl der Arbeitnehmer multipliziert mit dem zwölffachen des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbruttolohns. Dieser beträgt Anfang 2011 670 ROL, wird aber möglicherweise auf 700 ROL steigen.

z für die monatlichen Beiträge zum Krankenurlaubsfonds: zwölf Mindestbruttolöhne multi-pliziert mit der Zahl der Versicherten im jeweiligen Monat.

Die Pflichtabgaben zur Sozial-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen sind: z Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: 10,5% z Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung: 0,5% z Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung: 5,5%

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z Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: - 20,8% unter normalen Arbeitsbedingungen, - 25,8% für besondere Arbeitsbedingungen, - 30,8% für spezielle Arbeitsbedingungen.

z Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung: 5,2% z Arbeitgeberanteil zum Krankenurlaubsfonds: 0,85%. z Arbeitgeberanteil zum Garantiefonds für Forderungen aus Löhnen und Gehältern: 0,25% z Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung: 0,5% z Arbeitgeberanteil zum Fonds für Arbeitsunfälle und berufliche Krankheiten. Der Anteil liegt zwischen 0,15% und 0,85%, abhängig von der Risikogruppe, in die das Unternehmen eingestuft ist.

Sozialabgaben

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Umsatzsteuer

5. Umsatzsteuer5.1 Steuerpflichtige Personen

Jeder, der Geschäfte selbständig betreibt - unabhängig vom Ort der Ausführung oder vom Zweck oder Ergebnis solcher Tätigkeit - ist umsatzsteuerpflichtig.

Solche Geschäfte sind unter anderem: Tätigkeiten als Hersteller, Händler oder Dienstleister, ein-schließlich der Förderung von Bodenschätzen, landwirtschaftliche Tätigkeit, freie Berufe oder ähnliche Tätigkeiten. Außerdem gilt als Geschäftstätigkeit, wenn ein Unternehmen seine im-materiellen Vermögensgegenstände oder Sachanlagen nutzt, um dauerhaft Erlöse zu erzielen.

5.2 Besteuerungsgrundlage

Für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen besteht die Besteuerungsbasis aus allem, was der Lieferant vom Käufer, Leistungsempfänger oder einem Dritten zu erhalten hat, ein-schließlich der Subventionen, die direkt an den Preis solcher Geschäfte gebunden sind.

Wenn die Zahlung vollständig oder teilweise „in natura“ erfolgt oder wenn die Parteien die Höhe der Zahlung für eine Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen nicht bestimmt haben oder wenn dies nicht leicht entschieden werden kann, gilt der Marktwert als Besteuerungsbasis.

Die Besteuerungsgrundlage umfasst nicht: z Rabatte, Diskonte und sonstige Preisnachlässe. z Schadenersatzzahlungen. z Zinsen nach Liefertag für verspätete Zahlungen. z Wert der Verpackung, die zwischen Lieferant und Kunden ohne Berechnung in Umlauf gebracht wird.

z Beträge, die ein Steuerpflichtiger im Namen und auf Rechnung einer anderen Person zahlt, die ihrerseits die Beträge zurückerstattet bekommt sowie Beträge, die ein Steuerpflichtiger im Name und auf Rechnung einer anderen Person erhält.

Die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Umsatzsteuer für eingeführte Güter ist der Zollwert, zuzüglich der Zölle, Verbrauchssteuern und sonstigen Nebenkosten, wie Provisionen, Ver-packungs-, Transport- und Versicherungskosten nach Einfuhr der Güter in Rumänien.

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5.3 Steuersatz

Der Standardsatz der Umsatzsteuer beträgt 24%. Er gilt für alle steuerpflichtigen Geschäfte, die weder steuerbefreit sind, noch unter einen ermäßigten Steuersatz fallen.

Ein ermäßigter Steuersatz von 9% gilt für folgende Lieferungen und Leistungen: z Eintritt zu Schlössern, Museen, Gedenkhäusern, Denkmälern, Tiergärten und botanischen Gärten, Messen, Ausstellungen und kulturellen Ereignissen.

z Lieferung von Schullehrbüchern, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. z Lieferung von Prothesen und Zubehör, allerdings keine Zahnprothesen. z Lieferung orthopädischer Güter. z Lieferung von human- oder veterinärmedizinischen Arzneien. z Unterkunft in einem Hotel oder ähnlichen Betrieb, einschließlich der Vermietung von Stell-plätzen auf offiziellen Campingplätzen.

Ein ermäßigter Steuersatz von 5% gilt für den Verkauf von Wohnungen und dazugehörigen Grundstücken.

5.4 Freistellungen und ausnahmen

Folgende Bereiche sind steuerfrei: z Ausfuhr von Gütern, Transporte und entsprechende Leistungen. z Innergemeinschaftliche (EU) Lieferung von Gütern. z Internationale Personenbeförderung. z Lieferung von Gütern an Zolllager, Umsatzsteuerlager und entsprechende Dienstleistungen. z Leistungen in Zusammenhang mit Gütern im Steueraussetzungsverfahren. z Ärztliche, Sozialschutz- und Unterrichtstätigkeiten, wenn diese von zugelassenen Unter-nehmen ausgeführt werden.

Vermietung und Leasing von Immobilien sowie Verkauf alter Gebäude und nicht bebaubarer Grund-stücke sind umsatzsteuerfrei. Unternehmen können sich jedoch entscheiden, Umsatzsteuer zu zah-len. Dazu müssen sie den Steuerbehörden eine entsprechende Benachrichtigung schicken.

Als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern gilt, wenn ein Unternehmen Eigentümer be-weglicher Sachgüter ist, nachdem diese Güter auf Rechnung des Lieferanten oder Käufers zu

Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer

einer Zieladresse in einem EU-Mitgliedstaat befördert wurden. Die Zieladresse kann der Käu-fer, Lieferant oder eine andere Partei bestimmen. Sie muss sich in einem anderen Mitglied-staat der EU befinden, nicht im Ausfuhrland. Innergemeinschaftliche Erwerbe, die in Rumäni-en stattfinden, unterliegen der Steuerschuldumkehr, wobei die Umsatzsteuer für eingeführte Güter an der Zollstelle bezahlt werden muss.

Güter und Leistungen, für deren Lieferung in Rumänien Vereinfachungsmaßnahmen (Steuer-schuldumkehr) angewandt werden, sind:

z Lieferung von Abfall und Sekundärrohstoffen aus deren Verwertung. z Lieferung von Holz und Holzmaterialien, wie sie durch das Gesetz Nr. 46 / 2008 (Forstge-setzbuch), in Neufassung definiert sind.

z Ab 1. Januar 2011 gilt das auch für Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-tober 2003.

z Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (siehe oben) sowie Übertragungen von anderen Elementen, die das Unternehmen gemäß derselben Richtlinie nutzen kann.

z Lieferung von Gütern folgender Kategorien: Getreide, Industriepflanzen, Gemüse, Obst, Fleisch, Zucker, Mehl, Brot und Backwaren, wie sie durch Verordnung des Ministers der Öffentlichen Finanzen, auf Antrag des Vorsitzenden des Staatsamtes für Steuerverwaltung definiert sind.

Bemerkung: Gemäß Art. II., Absatz (1) des Regierungseilerlasses 54/2010 sind die Vorschriften des letzten Punktes anwendbar ab dem 10. Tag nach der Mitteilung des Europäischen Rates über die Ratifizierung der Ausnahmeregelung für Anwendung solcher Vorschriften, bis zum 31. Dezember 2011. Das Ministerium der Öffentlichen Finanzen wird auf seiner Website das Datum veröffentlichen, an dem der Europäische Rat die Genehmigung der Ausnahmerege-lung erteilt.

5.5 Entstehung der Umsatzsteuer z Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Inland müssen spätestens am 15. Tag des auf das veranlassende Ereignis folgenden Monats gestellt werden. Die Umsatzsteu-er, die diesen Lieferungen oder Leistungen entspricht, muss im Liefer- oder Leistungs-monat erklärt werden.

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z Für innergemeinschaftliche Lieferungen entsteht Umsatzsteuer am Tag der Rech-nungsstellung, spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

z Wenn es um Leistungen geht, die ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden, für die aber keine Rechnungen gestellt oder Zahlungen im Laufe der jeweiligen Steuerperiode geleistet werden, entsteht die Umsatzsteuer am Ende des Kalenderjahres.

z Im Fall von Vermietung, Leasing, Konzessionierung und Verpachtung von Gütern, gilt eine Leistung zu dem Zeitpunkt als erbracht, der im Vertrag als Zahlungsdatum be-stimmt ist.

z Für Vorräte zur Verfügung des Kunden gelten die Güter dann als geliefert, wenn der Kunde seine Güter aus dem Lager abholt, um sie für seine Produktion zu verwenden.

5.6 Vorsteuerabzug

Um Vorsteuer abzuziehen, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen: z Für die geschuldete oder gezahlte Steuer, die den gelieferten oder zu liefernden Gütern oder Dienstleistungen entspricht, die von einer steuerpflichtigen Person geliefert wurden: die Vorlage einer Eingangsrechnung gemäß dem Steuergesetzbuch.

z Für Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit Gütereinfuhr: Eine Einfuhrzoll-Erklärung oder eine Feststellungsunterlage der Zollbehörde, die den Steuerpflichtigen als Einführer der Güter im Sinne der Vorsteuer ausweist sowie die Höhe der geschuldeten Steuer.

z Für Umsatzsteuer im Zuge eines innergemeinschaftlichen Erwerbs: die Vorlage einer Rech-nung oder Eigenrechnung.

Umsatzsteuer in Zusammenhang mit Ankauf von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich zur Per-sonenbeförderung verwendet werden, und deren Kraftstoff ist zwischen 1. Mai 2009 und 31. Dezember 2011 nicht abzugsfähig.

Wenn ein Steuerpflichtiger, der selbst umsatzsteuerpflichtig ist, sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Geschäfte ohne Abzugsrecht betreibt, wird die Vorsteuer entsprechend den folgenden Kriterien errechnet:

z Steuer aus steuerpflichtigen Geschäften: vollständig abzugsfähig. z Steuer aus steuerfreien Geschäften: vollständig nicht abzugsfähig. z Steuer, die sich sowohl auf steuerpflichtige, wie auch auf steuerfreie Geschäfte bezieht,

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Umsatzsteuer

wird anteilig bewertet, und zwar im Verhältnis zwischen Geschäften mit Vorsteuerabzugs-recht und solchen, für die das nicht zutrifft.

Wenn Unternehmen ihre Kapitalgüter für andere Zwecke verwenden als diejenigen, für die Vor-steuerabzug eingeräumt wurde, erhalten sie die Umsatzsteuer für den Zeitraum, in dem das Gut nicht für vorsteuerabzugsberechtigte Tätigkeiten verwendet wurde. Diese Bedingungen gelten fünf Jahre für Geschäfte mit Kapitalgütern, 20 Jahre für jene mit unbeweglichen Gütern.

5.7 Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuer

Im Steuergesetzbuch sind mehrere Typen von Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuer bestimmt, und zwar:

z Eintragung für Zwecke der Umsatzsteuer von Unternehmen, die in Rumänien ansässig sind. z Eintragung für innergemeinschaftlichen Erwerb. z Registrierung von ausländischen Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer durch Ver-mittlung eines Fiskalvertreters.

z Direkte Eintragung der ausländischen Gesellschaften für Umsatzsteuerzwecke.

Steuerpflichtig ist eine in Rumänien ansässige Person - vom Umsatzsteuerstandpunkt gese-hen - wenn sie eine Betriebsstätte unterhält. Eine ausländische Gesellschaft hat eine Betriebs-stätte in Rumänien, wenn sie über ausreichende technische und menschliche Ressourcen verfügt, um regelmäßig Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen auszuführen.

Steuerpflichtige Unternehmen, deren Umsatz in einem Jahr nicht höher als 35.000 Euro zum Wechselkurs des EU-Beitritts Rumäniens (3,3817 RON / 1 Euro - das heißt 118.360 RON) ist, können von den Behörden bis zum 20. Januar des Folgejahres beantragen, sie als umsatzsteu-erbefreit zu registrieren.

5.8 Berichterstattungspflichten

Die Steuerperiode ist gleich der kalendarischen Periode. Für steuerpflichtige Unternehmen, deren Umsatz am Ende des Vorjahres nicht höher als 100.000 EUR war, ist der Steuerzeitraum gleich dem Quartal.

Nach einer innergemeinschaftlichen Lieferung beträgt die Steuerperiode einen Kalendermonat.

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Die Umsatzsteueranmeldung (Formular 300) muss der Steuerpflichtige bis zum 25. des auf die jeweilige Steuerperiode folgenden Monats einreichen.

Die zusammenfassende Anmeldung bezüglich innergemeinschaftlicher Erwerbe / Lieferun-gen und Leistungen (Formular 390) muss monatlich vorgelegt werden, bis einschließlich dem 15. des auf den jeweiligen Erwerb, Lieferung oder Leistung folgenden Monats.

Die informative Anmeldung betreffend Lieferungen / Leistungen und Erwerbe im Inland (For-mular 394) wird vierteljährlich vorgelegt bis zum 25. des Monats nach Ende des Quartals.

5.9 Umsatzsteuererstattung

Steuerpflichtige, die eine rumänische Umsatzsteuernummer besitzen und Umsatzsteuer er-stattet haben wollen, müssen das entsprechende Kästchen in der Umsatzsteueranmeldung (Formular 300) ankreuzen.

Nicht-ansässige steuerpflichtige Personen, die eine rumänische Umsatzsteuernummer besit-zen, haben Anspruch auf Umsatzsteuererstattung durch Vorlage einer Anmeldung unmittel-bar beim Finanzamt ihres Ansässigkeitsstaates.

Termin für den Erstattungsantrag ist den 30. September des Kalenderjahres nach der Erstat-tungszeit. Die Rückerstattung dauert mindestens drei Monate, maximal ein Kalenderjahr.

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Lokale Steuern und Gebühren

6. lokale Steuern und GebührenDie lokalen Steuern und Gebühren sind:

z Gebäudesteuer z Grundsteuer z Kfz-Steuer z Sonstige Steuern und Gebühren.

6.1 Gebäudesteuer

Bei natürlichen Personen beträgt die Gebäudesteuer 0,1% des steuerpflichtigen Wertes der Immobilie. Dieser wird errechnet aus der Zahl der Quadratmeter der Bruttobaufläche multi-pliziert mit dem Steuersatz in ROL / m2.

Bei juristischen Personen errechnet sich die Gebäudesteuer durch Anwendung eines Steuersatzes auf den Inventarwert des jeweiligen Gebäudes. Der Steuersatz wird durch einen Beschluss des Gemeinderates festgelegt und liegt zwischen 0,25% und 1,50%. Der Inventarwert des Gebäudes ist der Wert, mit dem das Gebäude vom Eigentümer als Vermögen gebucht wurde.

Falls das Gebäude in den zurückliegenden drei Jahren nicht begutachtet wurde, wird der Gebäudesteuersatz vom lokalen Gemeinderat zwischen 5% und 10% aus dem Inventarwert des Gebäudes festgelegt. Dieser erhöhte Steuersatz gilt ab Ende des dritten Jahres nach der letzten Begutachtung bis zum Ende des Monats, in dem die neuerliche Begutachtung statt-gefunden hat.

Gebäudesteuer ist jährlich, in zwei gleichen Teilbeträgen zum 31. März, beziehungsweise zum 30. September zu zahlen. Wer die Gebäudesteuer für das ganze Jahr bis zum 31. März des jeweiligen Jahres im Voraus bezahlt, erhält auf Beschluss des Gemeinderates einen Nachlass bis zu 10%.

6.2 Grundsteuer

Grundstücksbesitzer sind zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, wobei dies abhängig ist von der Quadratmeterzahl des Grundstücks, Einstufung der Ortschaft, in der das Grundstück liegt und der Zone oder Verwendungskategorie des Grundstücks.

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Gesellschaften zahlen keine Steuer für die Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden.

Grundsteuer ist jährlich, in zwei gleichen Teilbeträgen zum 31. März, beziehungsweise zum 30. September zu zahlen. Wer die Grundsteuer für das ganze Jahr bis zum 31. März des je-weiligen Jahres im Voraus bezahlt, erhält auf Beschluss des Gemeinderates einen Nachlass bis zu 10%.

6.3 Kraftfahrzeugsteuer

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Kraftfahrzeug besitzt, das in Rumänien zuge-lassen ist, hat die Pflicht, eine jährliche Steuer dafür zu zahlen, sofern das Steuergesetzbuch nichts anderes bestimmt.

Ist das Kraftfahrzeug Gegenstand eines Finanzleasingvertrags, muss der Leasingnehmer die Steuer dafür bezahlen.

Kfz-Steuer ist jährlich, in zwei gleichen Teilbeträgen zum 31. März, beziehungsweise zum 30. September zu zahlen. Wer die Kfz-Steuer für das ganze Jahr bis zum 31. März des jeweiligen Jahres im Voraus bezahlt, erhält auf Beschluss des Gemeinderates einen Nachlass bis zu 10%.

6.4 Sonstige lokale Steuern und Gebühren

Das Steuergesetzbuch regelt die Besteuerungsbasis und den Steuersatz unter anderem für: z Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen, Zulassungen und Genehmigungen. z Gebühr für den Einsatz von Werbemitteln. z Veranstaltungsgebühr. z Hotelsteuer.

Lokale Steuern und Gebühren

35Rumänien und seine Steuern

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Verbrauchssteuer (Akzise)

7. Verbrauchssteuer (akzise)Mit dem EU-Beitritt (1. Januar 2007) hat Rumänien die Gesetze und Regelungen im Bereich der Verbrauchssteuer den EU-Richtlinien angepasst, um den innergemeinschaftlichen Handel zu erleichtern.

7.1 anwendungsbereich

Folgende Produkte aus Inlandsproduktion oder Importen unterliegen der harmonisier-ten Verbrauchssteuer:

z Alkohol und alkoholische Getränke. z Verarbeiteter Tabak. z Energie und Elektrizitätsprodukte.

7.2 Entstehung

Verbrauchssteuer entsteht, wenn steuerpflichtige Produkte für Konsum zur Verfügung gestellt werden oder wenn verbrauchssteuerpflichtige Erzeugnisse unbrauchbar werden oder verderben.

7.3 Steuerlager

Herstellung und/oder Lagerung von Akzisen-pflichtigen Produkten, für die keine Verbrauchs-steuer gezahlt wurde, kann nur in einem Steuerlager stattfinden.

Ein Steuerlager kann nur für Herstellung und/oder Lagerung von Akzisen-pflichtigen Produk-ten und nicht für den Einzelhandel damit genutzt werden.

Der Besitz von Akzisen-pflichtigen Produkten außerhalb eines Steuerlagers, für die keine Ak-zisen-Zahlung nachgewiesen werden kann, macht eine entsprechende Zahlung notwendig.

Außerdem können registrierte Empfänger Akzisen-pflichtige Produkte aus der EU unter Steu-eraussetzung übernehmen.

Verbrauchssteuerpflichtige Produkte können unter Steueraussetzung versandt werden, nach-dem sie vom registrierten Versender in den steuerlich freien Verkehr überführt wurden (diese

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Vorschriften gelten auch für Unternehmer, die eine Einzelerlaubnis für steuerfreie Verwen-dung / Vereinfachung der Zollverfahren besitzen).

Der Verkehr der Akzisen-pflichtigen Produkte unter Steueraussetzung ist mit einem offiziellen Frachtbrief (DAI, „document administrativ de însoțire”) möglich. Ab 1. April 2010 wird diese Unterlage in Papierform von einem IT-System für Verkehr und Kontrolle Akzisen-pflichtiger Produkte im Steueraussetzungsverfahren ersetzt.

7.4 akzisen-Freistellung Von Akzisen-Zahlung sind jene verbrauchssteuerpflichtigen Produkte befreit, die von zoll-freien Läden geliefert werden und sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, die sie auf dem Flug- oder Seeweg zu einem Drittland oder einer Drittzone mitnehmen.

Dieselbe Freistellung ist auch auf Produkte anwendbar, die an Bord eines Flugzeugs oder eines Schiffes geliefert werden. Das gilt für die Zeit der Luft- oder Seereise zu einem Dritt-land oder einer Drittzone.

Äthylalkohol und sonstige alkoholische Produkte sind von Akzisen-Zahlung befreit, wenn sie denaturiert und in der Lebensmittel-, Pharma- oder Kosmetikindustrie verwendet wer-den. Seit 1. April 2010 sind Äthylalkohol und sonstige alkoholischen Produkte von Akzisen freigestellt, wenn sie für Herstellungsverfahren benutzt werden, unter der Bedingung, dass das Endprodukt keinen Alkohol enthält oder wenn diese als Analysemuster oder als Proben verwertet werden, die zur Produktion oder für wissenschaftliche Zwecke dienen.

Die Akzisen-Freistellung für alkoholische Getränke und Energieprodukte kann in bestimm-ten Fällen unmittelbar aufgrund einer Endverbraucherzulassung oder indirekt durch Rück-gabe / Rückerstattung gewährt werden.

Ein Unternehmen kann bestimmte Energieprodukte, deren Zirkulation vom Hersteller zum Verbraucher von Behörden geprüft wird, dann Akzisen-frei erwerben, wenn es eine Erlaub-nis für den Endverbrauch besitzt und die Akzisen-Zahlung garantiert.

7.5 akzisen-Rückerstattung

Unter bestimmten Fällen können Unternehmen eine Rückerstattung der entrichteten Ver-brauchssteuer anfordern, zum Beispiel:

Verbrauchssteuer (Akzise)

37Rumänien und seine Steuern

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Verbrauchssteuer (Akzise)

z die Akzise für Güter, die in Rumänien für den Konsum zur Verfügung gestellt werden, jedoch für Konsum in anderen EU-Mitgliedsstaaten bestimmt sind.

z die Akzise für Güter, die ursprünglich für den Konsum zur Verfügung gestellt worden waren, dann aber - zum Beispiel weil sie verdorben sind - an das Steuerlager für Rück-gewinnung, Weiterverarbeitung oder Vernichtung zurückgeschickt werden.

z die Akzise für Produkte aus der EU oder Produkte, die importiert und dann an den Liefe-ranten zurückgeschickt werden.

Die zurückgezahlte Akzise darf den tatsächlich gezahlten Betrag nicht überschreiten.

7.6 Erklärung der innergemeinschaftlichen lieferungen und Erwerbe

Registrierte Empfänger und Fiskalvertreter haben die Pflicht, den zuständigen Behörden einen monatlichen Bericht über Erwerbe und Lieferungen von Akzisen-pflichtigen Produk-ten bei den zuständigen Behörden einzureichen, bis zum 15. des Folgemonats, auf den sich die jeweilige Erklärung bezieht.

7.7 Zahlung der akzisen

Akzisen müssen bis zum 25. des Folgemonats gezahlt werden, nach dem die Akzisen entstan-den sind, außer in bestimmten Fällen, die durch Gesetz geregelt sind.

7.8 Garantien

Steuerlagerinhaber sowie registrierte Empfänger und Versender haben die gesetzliche Pflicht, eine Bürgschaft bei der zuständigen Behörde zu leisten. Eine solche Bürgschaft hat den Zweck, die Zahlung von Akzisen, die entstehen können, zu sichern. Wenn ein Steuerla-gerinhaber, ein registrierter Empfänger oder Versender Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem nationalen Finanzamt hat, die seit mehr als 30 Tagen überfällig sind, deckt diese Bürg-schaft solche Verbindlichkeiten ab, ohne dass weitere Formalitäten nötig sind.

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7.9 Sonstige akzisen-pflichtige Produkte

7.9.1 Anwendungsumfang

Ab 1. April 2010 sind auch Roh- und Röstkaffee (einschließlich Kaffeeersatz) sowie Instantkaf-fee (einschließlich Instantkaffeemischungen) steuerpflichtig.

Für Kaffee, Kaffeeersatz und Instantkaffee fallen Akzisen einmalig an. Sie werden errechnet durch Anwendung von Festbeträgen pro Maßeinheit der Kaffeemengen, die in Rumänien eingegangen sind. Für Instantkaffeemischungen, die nach Rumänien eingeführt werden, werden Akzisen nur für die Instantkaffeemenge aus den Mischungen geschuldet.

7.9.2 Entstehung

Für Produkte aus dem EU-Raum ist derjenige zur Zahlung der Verbrauchssteuer verpflichtet, der solche Produkte übernimmt.

Wenn Importeure eine Einzelerlaubnis für vereinfachte Zollverfahren haben, die vom anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, müssen sie für Importe von Akzisen-pflichtigen Produk-ten eine Umsatzsteuer- und Akzisen-Anmeldung bei der Zollbehörde einreichen. Mit dem Tag dieser Anmeldung werden die Akzisen fällig.

7.9.3 Freistellungen

Akzisen-Freistellung ist dann anwendbar, wenn Akzisen-pflichtige Produkte exportiert oder im Steueraussetzungsverfahren befördert werden.

Unternehmer und Kaffeeausführer können die gezahlten Akzisen für den Kaffee, der als Roh-stoff verwendet wurde, zurückverlangen.

Unternehmer, die Kaffee erwerben, haben Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Akzi-sen, wenn sie Produkte exportiert, nach einem anderen EU-Staat geliefert oder ohne Ände-rungen dem Lieferanten zurückgesandt haben.

39Rumänien und seine Steuern

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Gesetzbuch der Steuerverfahren

8. Gesetzbuch der Steuerverfahren Das Gesetzbuch der Steuerverfahren ist seit 1. Januar 2004 rechtskräftig. Derzeit regelt es Fiskaleintragungen, Steuerprüfungen, Sammlung von Forderungen des Staates und Rücker-stattung von Steuern und Gebühren.

8.1 Steuerliche Eintragung

Alle Personen und Unternehmen, die einem juristischen Steuerverhältnis unterliegen, müs-sen vom Fiskalstandpunkt registriert werden. Die Eintragung muss innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung der Eintragungspflicht stattfinden.

8.2 Steuerprüfung

Der Ort der Durchführung der Steuerprüfung ist normalerweise der Stammsitz des Steuer-pflichtigen. Die Prüfung darf nicht länger als drei Monate dauern.

Wenn die Behörde ihre Prüfung beendet, erstellt sie einen Steuerprüfungsbericht, aufgrund dessen sie einen Steuerbescheid ausstellt.

8.3 Einspruch gegen Steuerbescheide

Steuerpflichtige können einen Steuerbescheid oder andere an sie gerichtete Unterlagen der Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung anfechten.

Ist der Steuerpflichtige mit der Entscheidung der Behörde nach dem Einspruch nicht einverstan-den, kann er sich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Mitteilung an ein Gericht wenden.

8.4 Verzugszinsen

Zinsen fallen für jeden Tag der Verspätung an, beginnend mit dem Tag nach Fälligkeit des geschuldeten Betrags, bis einschließlich zum Tag der Tilgung.

Der Verzugszins beträgt 0,05% für jeden Tag der Verspätung und kann jährlich per Gesetz geändert werden.

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Eine verspätete Zahlung der Steuerverbindlichkeiten wird durch Verzugsgebühren bestraft.

Die Höhe der Verzugsgebühren errechnet sich wie folgt: z Erfolgt die Tilgung der Steuerschuld während der ersten 30 Tage nach Fälligkeit, sind keine Verzugsgebühren für die schon entrichteten Beträge zu zahlen.

z Erfolgt die Tilgung in den folgenden 60 Tagen, fallen Verzugsgebühren in Höhe von 5% der schon entrichteten beziehungsweise der zu zahlenden Beträge an.

z Sind die 60 Tage ablaufen, sind Verzugsgebühren in Höhe von 15% der nicht gezahlten beziehungsweise der zu zahlenden Beträge fällig.

Wenn eine Verzugsgebühr gezahlt wird, führt das nicht zur Aufhebung der Pflicht, Zinsen zu zahlen.

8.5 Prüfung der Einkommensteuerzahler (natürliche Per-sonen)

Die Steuerbehörden haben das Recht, die persönliche Steuerlage natürlicher Personen zu prüfen.

Steuerbehörden können prüfen, ob die finanzielle Lage einer Person der Steuererklärung entspricht, die sie selbst oder der Zahler ihrer Einkommen beim Finanzamt eingereicht hat.

Ist die Differenz zwischen dem gemeldeten Einkommen und der persönlichen finanzielle Lage des Steuerpflichtigen höher als 10% aber nicht niedriger als 50.000 ROL, sind die Steuerbe-hörden berechtigt, die Besteuerungsgrundlage um diese Differenz anzupassen.

Gesetzbuch der Steuerverfahren

41Rumänien und seine Steuern

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lIStE DER DoPPElBEStEUERUnGSaBKoMMEn

Staat

nr. und tag der Verordnung (des Gesetzes) für Ratifizierung des abkommens

amtsblatt, in dem das abkommen veröffentlicht wurde

Beschluss des Gesetzes In Kraft getreten am

Albanien 86/18.10.1994 302/1994 20.10.95 01.01.96

Algerien 25/12.04.1995 69/1995 11.07.96 01.01.97

Armenien 121/9.07.1997 156/1997 24.08.97 01.01.98

Australien 85/20.03.2001 150/2001 11.04.01 01.01.02

Aserbaidschan 366/19.09.2003 687/2003 29.01.04 01.01.05

Ägypten 316/14.10.1980 84/1980 05.01.81 01.01.82

Bangladesh 221/04.09.1987 37/1987 21.08.88 01.01.89

Belarus 102/26.05.1998 200/1998 15.07.98 01.01.99

Belgien 82/15.04.1977 126/16.10.1996 262/1996 17.10.98 01.01.99

Bulgarien 5/10.01.1995 01.07.95 12.09.95 01.01.96

China 5/24.01.1992 01.10.92 05.03.92 01.01.93

Dänemark 389/27.10.1977 118/1977 28.12.77 01.01.74

Deutschland 625/21.11.1973 29/16.01.2002 73/2002 17.12.03 01.01.04

Ekuador 111/9.11.1992 294/1992 22.01.96 01.01.97

Estland 449/01.11.2004 1126/2004 29.11.05 01.01.06

Finnland 61/02.03.1978 201/24.12.1999 642/1999 04.02.00 01.01.01

Frankreich 240/23.12.1974 171/1974 27.09.75 01.01.75

Georgien 45/26.03.1999 132/1999 15.05.99 01.01.00

Griechenland 25/12.03.1992 46/1992 07.04.95 01.01.96

Großbritannien 26/03.02.1976 13/1976 22.11.76 01.04.76

Indien 221/04.09.1987 37/1987 14.11.87 01.01.88

Indonesien 50/ 2.03.1998 104/1998 13.01.98 01.01.00

Iran 279/15.05.2002 401/2002 30.10.07 01.01.08

Irland 208/28.11.2000 626/2000 29.12.00 01.01.01

Israel 39/14.02.1998 86/1998 21.06.98 01.01.99

Italien 82/15.04.1977 34-35/1977 06.02.79 01.01.79

Japan 213/05.07.1976 69/1976 09.04.78 01.01.78

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Staat

nr. und tag der Verordnung (des Gesetzes) für Ratifizierung des abkommens

amtsblatt, in dem das abkommen veröffentlicht wurde

Beschluss des Gesetzes In Kraft getreten am

Jordanien 215/26.06.1984 51/1984 02.08.84 01.01.85

Jugoslawien 331/14.10.1986 122/09.07.1997 155/1997 01.01.98 01.01.98

Kanada 418/05.12.1979 450/01.11.2004 1043/2004 31.12.04 01.01.05

Kasachstan 11/6.03.2000 109/2000 21.04.00 01.01.01

Katar 84/20.03.2001 150/27.03.2001 06.07.03 01.01.04

Kroatien 127/16.10.1996 271/1996 28.11.96 01.01.97

Kuweit 5/08.03.1993 57/1993 05.10.94 01.01.92

Lettland 606/6.11.2002 841/2002 28.11.02 01.01.03

Libanon 10/21.03.1996 62/1996 06.04.97 01.01.98

Litauen 278/15.05.2002 393/2002 15.07.02 01.01.03

Luxemburg 85/18.10.1994 299/1994 08.12.95 01.01.96

Makedonien 306/17.05.2002 473/2002 16.08.02 01.01.03

Malaysia 482/26.12.1983 106/1983 07.04.84 01.01.85

Malta 61/3.07.1996 144/1996 16.08.96 01.01.97

Marokko 404/01.11.1982 5/18.02.2004 161/2004 17.08.06 01.01.07

Mexiko 331/20.06.2001 372/2001 15.08.01 01.01.02

Moldawien 60/17.06.1995 127/1995 10.04.96 01.01.97

Namibia 61/15.04.1999 188/1999 05.08.99 01.01.00

Niederlande 85/25.05.1999 251/1999 29.07.99 01.01.00

Nigeria 10/08.03.1993 58/1993 18.04.93 01.01.94

Nordkorea 104/19.06.2000 301/2000 25.08.00 01.01.01

Norwegen 67/25.03.1981 19/1981 27.09.81 01.01.82

Österreich 254/10.07.1978 333/15.11.2005 1034/2005 01.02.06 01.01.07

Pakistan 418/05.12.1979 212/28.11.2000 632/2000 13.01.01 01.01.02

Philippinen 23/04.04.1995 64/1995 27.11.97 01.01.98

Polen 6/10.01.1995 01.07.95 15.09.95 01.01.96

Portugal 63/15.04.1999 194/1999 14.07.99 01.01.00

Russische Föderation 38/16.06.1994 158/1994 11.08.95 01.01.96

43Rumänien und seine Steuern

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Staat

nr. und tag der Verordnung (des Gesetzes) für Ratifizierung des abkommens

amtsblatt, in dem das abkommen veröffentlicht wurde

Beschluss des Gesetzes In Kraft getreten am

Sambia 215/26.06.1984 51/1984 29.10.92 01.01.93

San Marino 384/31.12.2007 13/2008 11.02.08 01.01.09

Schweden 432/31.10.1978 104/1978 08.12.78 01.01.78

Schweiz 60/13.07.1994 200/1994 27.12.94 01.01.94

Singapur 475/09.07.2002 580/2002 28.11.02 1.01.2003-(für Rumänien) 1.01.2004-(für Singapur)

Slowakei 96/10.11.1994 55/24.01.2003 105/2003 28.03.03 01.01.04

Spanien 418/05.12.1979 97/1979 26.06.80 01.01.80

Sri Lanka 149/22.05.1985 27/1985 28.02.86 01.01.86

Sudan 386/312.2007 13/2008 14.11.09 01.01.10

Süd Afrika 59/13.07.1994 199/1994 29.10.95 01.01.96

Süd Korea 18/08.04.1994 96/1994 06.10.94 01.01.95

Syrien 40/11.02.1988 106/14.04.2009 279/2009 04.06.09 01.01.2010

Thailand 3/03.02.1997 18/1997 03.04.97 01.01.98

Tschechien 37/23.06.1994 157/1994 10.08.94 01.01.95

Tunis 326/23.12.1987 60/1987 19.01.89 01.01.90

Turkmenistan 107/14.07.2009 321/2009 21.08.09 01.01.10

Türkei 331/14.10.1986 61/1986 15.09.88 01.01.89

Ukraine 128/16.10.1996 272/1996 17.11.97 1.01.1998 15.01.1998

Ungarn 91/26.10.1994 306/1994 14.12.95 01.01.96

Usbekistan 26/12.03.1997 46/1997 17.10.97 01.01.98

Vereinigte Arabische Emirate 74/03.11.1993 262/1993 23.01.96 01.01.97

Vereinigte Staaten Von Amerika 238/23.12.1974 168/1974 26.02.76 01.01.74

Vietnam 6/13.03.1996 56/1996 24.04.96 01.01.97

Zypern 261/09.07.1982 66/1982 08.11.82 01.01.83

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Pos StaatVereinfachungsmaßnahmen für Vorräte zur Verfügung der Kunden

1 Österreich JA

2 Belgien JA

3 Bulgarien NEIN

4 Dänemark NEIN

5 Deuschland NEIN

6 Estland NEIN

7 Finnland JA

8 Frankreich JA

9 Griechenland NEIN

10 Großbritannien JA

11 Irland JA

12 Italien JA

13 Lettland JA

14 Litauen JA

Pos StaatVereinfachungsmaßnahmen für Vorräte zur Verfügung der Kunden

15 Luxemburg NEIN

16 Malta NEIN

17 Niederlande JA

18 Polen JA

19 Portugal NEIN

20 Rumänien JA

21 Slovakia JA

22 Slowenien JA

23 Spanien NEIN

24 Schweden NEIN

25 Tschechien JA

26 Ungarn JA

27 Zypern JA

Zweck der Vereinfachung ist, dass der ausländische Eigentümer des Vorrates, der dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde, nicht mehr verpflichtet ist, sich in dem Staat registrieren zu lassen, in dem der Vorrat verkauft wird.

EU-Mitgliedsstaaten, die Vereinfachungsmaßnahmen für Vorräte anwenden, die den Kunden zur

Verfügung gestellt wurden

45Rumänien und seine Steuern

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NOTES

46

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NOTES

47Rumänien und seine Steuern

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