Rundschreiben „Krane SV 15“...Neuauflage „Sicherheit bei Kranen“ - 10. Jubiläumsausgabe 23....

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf Federführung: Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks- Berufsgenossenschaft Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf Telefon 0211 82 24 0 Fax 0211 82 24 866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mmbg.de/ DIENSTL/FA_MHHW/index.html Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Rundschreiben „Krane SV 15“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 15“ möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen. Des Weiteren möchten wir Sie über die in 2010 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Für das Jahr 2010 wünschen wir Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen (Dipl.-Ing. Koop) stellv. Leiter des Fachausschusses Anlagen Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - Mitglieder des Fachausschusses Hebezeuge und deren Vertreter Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte stets angeben) MHHW 612.1/055 KRA, Kp/Lb Ansprechpartner/in Herr Koop Telefon 0211 / 8224-841 Fax 0211 / 8224-866 E-Mail [email protected] Datum Februar 2010

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf

Federführung: Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks- Berufsgenossenschaft Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf

Telefon 0211 82 24 0 Fax 0211 82 24 866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mmbg.de/ DIENSTL/FA_MHHW/index.html

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen

Rundschreiben „Krane SV 15“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 15“ möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen. Des Weiteren möchten wir Sie über die in 2010 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Für das Jahr 2010 wünschen wir Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen (Dipl.-Ing. Koop) stellv. Leiter des Fachausschusses Anlagen

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf

An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - Mitglieder des Fachausschusses Hebezeuge und deren Vertreter

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom

Unser Zeichen (bitte stets angeben)

MHHW 612.1/055 KRA, Kp/Lb

Ansprechpartner/in Herr Koop Telefon 0211 / 8224-841

Fax 0211 / 8224-866 E-Mail [email protected] Datum Februar 2010

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Rundschreiben „Krane SV 15“

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW)

Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. W. Rudolph

Stellvertretender Leiter des Fachausschusses

Obmann für die Sachgebiete „Krane, Winden und Elektrozüge“

sowie „Lastaufnahmeeinrichtungen“ Herr Dipl.-Ing. J. Koop

Tel.-Nr.: 0211/8224-841 Fax: 0211/8224-866

E-Mail: [email protected]

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Rundschreiben „Krane SV 15“ Inhaltsverzeichnis 1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ 2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und

anderen Personen für die Prüfung von Kranen 3. Fachtagung „Ladekrane“ am 02. und 03. Februar 2010 in München 4. Workshop „Intensiv Workshop – Sichere Steuerung an Krananlagen – von

der EN 954-1 zur EN ISO 13849-1“ am 09. und 10.06.2010 in Essen sowie am 30. und 31.08.2010 in Cuxhaven

6. Fachtagung „Turmdrehkrane“ am 07. und 08. Juli 2010 in Bad Wiessee am

Tegernsee 5. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung

von Brücken- und Portalkranen am 15. und 16. März 2010 in Essen 7. Fachtagung „Kraftgetriebene Hubwerke“ am 27. und 28. September 2010

in Essen 8. Neue Berechnungsgrundlagen für Krane – 4. Erfahrungsaustausch“ am

06. und 07. Dezember 2010 in Essen 9. Qualifikation für den „Zugang zu elektrischen Betriebsräumen“ für

Kransachkundige und Kransachverständige am 04.11.2010 in Essen 10. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 11. Ungültige Prüfungen durch Sachverständige 12. Stand der Europäischen Normen für Krane 13. Richtlinie 89/655/EWG wurde durch Richtlinie 2009/104/EG ersetzt 14. Heben von Personen 15. Zuordnung von Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie 16. Asbest in Bremsbelägen 17. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft

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18. Plagiate 19. Prüfung „besonderer Lastaufnahmemittel“ für die Durchführung der

statischen und dynamischen Prüfungen 20. Lkw-Ladekrane „Gangüberwachung“ 21. „Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“ nach neuer

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 22. Neuauflage „Sicherheit bei Kranen“ - 10. Jubiläumsausgabe 23. Broschüre zum Thema „Sichere Maschinen in Europa - Teil 4

„Sicherheitsrelevante Steuerungen“

Anlagen: Anlage 1 Stand der Normungsarbeit im CEN/TC 147 Anlage 1.1 Normen zur Richtlinie 2006/42/EG Anlage 3 Heben von Personen Anlage 4 Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie Anlage 4 TI 684/2007 (Plagiate)

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“

Termine 2010: 04.03.2010 Essen 19.05.2010 Berlin 18.10.2010 München 19.10.2010 München 02.12.2010 Hamburg

Folgende Themenkomplexe sind geplant:

- Vorschriftenentwicklung national und europäisch - Schwerpunkte bei der Prüfung und beim Betrieb von Kranen - Problematik: Risse im Kranhakenschaft - Spezielle Prüfhinweise für Fahrzeugkrane

Gegenüber den Veranstaltungen im Jahr 2009 werden neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen vorgetragen und diskutiert. Durch die Teilnahme an dieser Fachtagung kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924/ZH 1/518) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen des Fachausschusses „Hebezeuge“ - nach.

2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und

anderen Personen für die Prüfung von Kranen Unter Beachtung zukünftiger nationaler (Arbeitsschutzgesetz,

Betriebssicherheitsverordnung), europäischer (EN) und weltweiter (ISO) Verfahrensweisen zur Prüfung von Maschinen und technischen Geräten durch Sachverständige und andere Personen kommt der Ausbildung dieser Personen eine besondere Bedeutung zu.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) verlangt in den §§ 25 und 26, dass bestimmte Prüfungen durch Sachverständige durchgeführt werden müssen. Auch unter Berücksichtigung des Europäischen Rechts (z. B. Maschinenrichtlinie) sind zukünftig Prüfungen durch Sachverständige erforderlich.

Darüber hinaus benötigt der Hersteller für das Verfahren, bei dem er erklärt, dass

der Kran allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht eine sachverständige Person, die die zusammengestellten Unterlagen geprüft hat und die notwendigen Tests am Kran durchführt.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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Eine Vielzahl von Änderungen bzw. Modernisierungen an Kranen, aber auch der zunehmende Kompliziertheitsgrad neuer Krane (z. B. Teilautomatisierung, Einsatz programmierbarer Steuerungen und moderner mit elektronischen Baugruppen gesteuerter Antriebssysteme) erfordert für die Durchführung sowohl

- der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen als auch - der Wiederkehrenden Prüfungen Personen mit entsprechend hoher Qualifikation. Im Lehrgang werden die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren

Kenntnisse Voraussetzung für die Ermächtigung entsprechend der „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (BGG 924) sind, vermittelt.

Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte

Fachgespräch! Als Termine für diese Lehrgänge sind vorgesehen der: 25. - 29. Januar 2010 in Essen, 03. - 07. Mai 2010 in Essen, 28. Juni - 02. Juli 2010 in Lindau 22. - 26. November 2010 in Essen.

3. Fachtagung „Ladekrane“ am 02. und 03. Februar 2010 in München

In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der DIN EN 12999 einschließlich der beiden Amendments 1 + 2 für die Konstruktion und die Anforderungen an die Aufbaubetriebe von Ladekranen und deren Verantwortung erörtert. Dabei werden die geänderten Bestimmungen aus der Neufassung 2009 und der Maschinenrichtlinie erläutert. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und besonderen Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Inhalt

• EG-Richtlinien/aktueller Stand • Bedeutung von EN-Normen • DIN EN 12999; Amendments A 1 und A2 • Neufassung 2009 • Neue Maschinenrichtlinie

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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• Informationen von Herstellern von Ladekranen zu Entwicklungen und Erfahrungen aus der Praxis

4. Workshop „Intensiv Workshop – Sichere Steuerung an Krananlagen – von

der EN 954-1 zur EN ISO 13849-1“ am 09. und 10.06.2010 in Essen sowie am 30. und 31.08.2010 in Cuxhaven

In Ergänzung zu unserer Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von

Krananlagen“ bieten wir Ihnen einen Intensiv-Workshop zum Thema „Ausführung/Beurteilung einer elektrischen/elektronischen Steuerung für sicherheitsgerichtete Funktionen an Krananlagen“ an. Dabei sollen über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen anhand konkreter Beispiele die Schritte zur Ausführung/Beurteilung einer sicheren Steuerung unter Anleitung von den Teilnehmern erarbeitet werden. Die ausgehändigten Unterlagen dienen als Nachschlagewerk. Um eine möglichst intensive Betreuung der Teilnehmer zu erreichen, wird die Veranstaltung an zwei Alternativterminen mit einer Beschränkung auf jeweils maximal 25 Teilnehmern angeboten.

5. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung

von Brücken- und Portalkranen am 15. und 16. März 2010 in Essen In Ergänzung zu den zahlreichen anderen Tagungen des FA MHHW bieten wir

hiermit ein spezielles Seminar zum Thema „Praktische Anwendung der EN 13001 - Berechnung von Brücken- und Portalkranen“ an. Über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen werden nach einer theoretischen Vorstellung der neuen Berechnungsgrundlagen anhand von konkreten Berechnungsbeispielen zu den Themen

Seiltriebberechnung Tragkonstruktionsauslegung

Vergleichsrechnungen mit den „alten und neue Berechnungsgrundlagen“

durchgeführt. Die Teilnehmer sollen anschließend vorgelegte Aufgaben selbst lösen. Um einen guten Wirkungsgrad zu erreichen wird dieses Seminar auf eine Teilnehmerzahl von maximal 25 begrenzt.

6. Fachtagung „Turmdrehkrane“ am 07. und 08. Juli 2010 in Bad Wiessee am

Tegernsee In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 14439:2006 + A2:2009

für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Turmdrehkranen vorgestellt.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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Dabei werden die zusätzlichen Bestimmungen für Klettereinrichtungen aus dem Amendment A1 zur EN 14439 und das A2 (Übereinstimmung mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) erläutert.

Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. 7. Fachtagung „Kraftgetriebene Hubwerke“ am 27. und 28. September 2010 in

Essen

In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 14492-2:2006+A1:2009 für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Kraftgetriebenen Hubwerken vorgestellt.

Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. 8. Neue Berechnungsgrundlagen für Krane – 4. Erfahrungsaustausch“ am 06.

und 07. Dezember 2010 in Essen In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 13001 Teil 1 bis 3.3

und 3.5 für die Konstruktion anhand von Beispielen vorgestellt. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über die Anwendung der neuen

Normen im Vergleich zu den bisher gültigen DIN-Normen (DIN 15018, 15020 und 15019) zum Erfolg dieser Fachtagung beitragen.

Diese Veranstaltung dient dem Austausch der in der Praxis gemachten

Erfahrungen mit der neuen Norm. Bisher durchgeführte Änderungen in den einzelnen Teilen der Norm werden

vorgestellt. 9. Qualifikation für den „Zugang zu elektrischen Betriebsräumen“ für

Kransachkundige und Kransachverständige am 04.11.2010 in Essen Erstmalig in diesem Jahr bieten wir auf zahlreichen Wunsch diese neue

Veranstaltung an. Um eine ordnungsgemäße Prüfung von Krananlagen durchführen zu können, ist

es hilfreich bzw. erforderlich, dass der Kransachkundige bzw. Kransachverständige eine Sichtprüfung der elektrischen Ausrüstung durchführen kann.

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Entsprechend den gültigen Bestimmungen dürfen elektrotechnische Tätigkeiten nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

Die Sachkundigen- bzw. Sachverständigenprüfung ist keine elektrotechnische

Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ BGV A 3, sondern eine visuelle Prüfung der elektrischen Ausrüstung auch innerhalb eines Schaltschrankes oder Kranbrückenträgers (elektrischer Betriebsraum).

Nach erfolgreichem Abschluss dieses Seminars haben die Teilnehmer Ihre

Qualifikation für diese Tätigkeiten nachgewiesen. Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“,

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstr. 45, 40210 Düsseldorf (Tel.: 0211/8224-841)

Haus der Technik, Hollestr. 1, 45127 Essen (Tel.: 0201/1803-239 oder 277) 10. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2009 sind 50 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt

worden. Es wurden 61 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 22 Ermächtigungen ausgesprochen wurden. Ferner wurden 55 Ermächtigungen im Jahr 2009 zurückgezogen.

Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven

Sachverständigen besteht. Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über

Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen.

Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik

eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2010 Vorbereitungslehrgänge hierzu an (siehe Ziffer 2).

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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11. Ungültige Prüfungen durch Sachverständige Im Jahr 2009 sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen von ermächtigten

Sachverständigen Prüfungen entsprechend §§ 25 und 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ BGV D 6 durchgeführt worden sind, obwohl den entsprechenden Personen für diese Prüfungen keine Ermächtigung ausgesprochen worden ist.

Aufgrund dieser Ereignisse, sieht der FA die Notwendigkeit, dass durch den

Auftraggeber und durch die Sachverständigen bzw. Sachkundigen kritisch geprüft werden muss, ob die notwendigen Ermächtigungen tatsächlich vorliegen. Das bedeutet, dass im Zweifelsfall die Ermächtigungsurkunde vorgelegt oder beim FA nachgefragt (Telefon: 0211 8224-843 oder -840) werden muss.

Die entsprechenden Prüfungen sind zu beanstanden und müssen durch einen

hierfür ermächtigten Sachverständigen wiederholt werden. Die Ereignisse werden vom FA untersucht. Falls auch Ihnen Fälle bekannt sind, bitten wir um entsprechend Mitteilung. 12. Stand der Europäischen Normen für Krane

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 29.12.2009 in Kraft getreten. Das hat auch Bedeutung für die Anwendung der harmonisierten europäischen Normen für Krane. Aussagen zur Anwendung der harmonisierten Normen hat die Kommission bereits im Jahre 2008 aufgrund einer Anfrage getroffen: (Auszug):

Frage: Können die aktuellen harmonisierten Normen (zur RL 98/37/EG veröffentlicht) zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG genutzt werden? Antwort der Kommission:

• Die Forderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG haben sich zum Teil geändert.

• Daher kann nicht von einer vollen Übereinstimmung der aktuellen harmonisierten Normen mit der neuen Richtlinie ausgegangen werden.

• Mandat zur Entwicklung der erforderlichen neuen Normen sowie zum Abgleich der aktuellen Normen mit der neuen Richtlinie und ggf. Anpassung ist erteilt.

• Alle harmonisierten Normen müssen einen Verweis auf die neue Richtlinie enthalten.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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• Kommission beabsichtigt vor Inkrafttreten der Richtlinie die Veröffentlichung einer Liste der harmonisierten Normen, die die Richtlinie 2006/42/EG unterstützen.

Die ersten Veröffentlichungen zur Richtlinie 2006/42/EG liegen mit den Amtsblättern der EU vom 08.09.2009, 18.12.2009 und 29.12.2009 vor. Für eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die im Amtsblatt veröffentlicht sind, wurde bisher immer auf die Internetadresse http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/ harmstds/reflist/machines.html verwiesen. Diese Adresse ist weiterhin aktuell. Seit Anfang 2010 sind jedoch hier nur noch die Normen enthalten, die zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die letzte Veröffentlichung für beide Richtlinien erfolgte im Dezember 2009. Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle Anlage 1 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010). Diese Auflistung enthält alle Normen des TC 147, aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Richtlinie – 98/37/EG bzw., 2006/42/EG - die Veröffentlichung im Amtsblatt als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen, die zur Richtlinie 2006/42/EG bereits veröffentlicht sind, wurden nochmals in der Anlage 1.1 - zusammengefasst. In unmittelbar nächster Zeit sind hier weitere Veröffentlichungen im Amtsblatt zu erwarten. Die überwiegende Zahl der als EN herausgegebenen Normen des TC 147 sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ihre vollständige Anwendung löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen: ▪ Die prCEN/TS 13001-3-1 „Krane - Konstruktion allgemein – Teil 3-1:

Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken“ wurde national abgestimmt. Die endgültige europäische Norm ist noch nicht vorhanden.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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▪ Der Entwurf der prEN 15011 „Krane; Brücken- und Portalkrane“ wurde nochmals, auch international, abgestimmt, die endgültige Fassung wird in absehbarer Zeit vorliegen.

▪ Sicherheitstechnische Anforderungen an Klettereinrichtungen für

Turmdrehkrane sind jetzt in der EN 14439+A2 „Krane – Sicherheit – Turmdrehkrane“ enthalten. Die Bewertung dieser Einrichtungen kann damit nach dieser Norm erfolgen, die auch zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht ist.

▪ Für die EN 13000 „Krane – Fahrzeugkrane“ wurde eine neue Fassung

erarbeitet, die bereits abgestimmt wurde. Die deutsche Fassung wird z .Z. erstellt, so dass eine Veröffentlichung im 1.Halbjahr 2010 zu erwarten ist. Dabei ist dann auch der Warnvermerk in der Veröffentlichung im Amtsblatt (siehe auch Tabelle „CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm - Stand Januar 2010“ - Anlage 1) und auch die Anpassung der Norm an die neue Maschinenrichtlinie berücksichtigt.

▪ Zu allen noch nicht für die Richtlinie 2006/42 veröffentlichten Normen des TC

147 liegen Entwürfe von Änderungsblättern bzw. neue Entwürfe (z. B. prEN 12999 – Ladekrane -) vor, mit denen die Übereinstimmung der Normen mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gewährleistet wird. (in Anlage 1 mit Fußnote1) gekennzeichnet). Deren Veröffentlichung ist in unmittelbar nächster Zeit zu erwarten.

▪ Die Beendigung der Konformitätsvermutung der EN 954-1

„Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen“ – für die Richtlinie 2006/42/EG wurde neu auf den 31.12.2011 festgelegt. (Amtsblatt der EU - C 321/18 vom 19.12.2009) – siehe Abbildung.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat für Krane keine besondere

Bedeutung. Die in den europäischen Normen für Krane enthaltenen Festlegungen mit Bezug auf die EN 954-1, bleiben auch ohne Verlängerung, bis zur Aufnahme neuer Bestimmungen, die sich auf die EN ISO 13849-1 beziehen, verbindlich. In einigen neu herausgegebenen Normen (z. B. EN 14492-1 und EN 14492-2) wurde bereits auf die EN ISO 13849-1 Bezug genommen.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Gefahrenanalyse ist erforderlich. Die Definition für harmonisierte Normen enthält auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) im § 2 Abs. 16 und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Artikel 2 Abs. 1). Auch in 2009 zeigte es sich immer wieder, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung der Normen zu berücksichtigen und zu vermeiden. Eine intensive Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig.

Weitere Ausführungen zu den europäischen Normen für Krane werden in verschiedenen Tagungen in 2010 (z. B. „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“, „Ladekrane“) gegeben.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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13. Richtlinie 89/655/EWG wurde durch Richtlinie 2009/104/EG ersetzt

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl L260 vom 3.10.2009, S.5

Die Richtlinie 2009/104/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG und der Änderungsrichtlinien 95/63/EWG, 2001/45/EG und 2007/30/EG.

14. Heben von Personen Das im Rundschreiben „Krane SV 14“ unter Punkt 14. behandelte Dokument zum „Heben von Personen“ wurde bereits auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde jetzt aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und Richtlinie 2009/104/EG aufzunehmen (siehe Anlage 2 – nicht amtliche Übersetzung). Die Aussagen in unseren bisherigen Rundschreiben zu dieser Problematik bleiben aber weiterhin aktuell.

15. Zuordnung von Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie

Das im Rundschreiben „Krane SV 14“ unter Punkt 15. behandelte Dokument „Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden“ der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission wurde jetzt auch auf die neue Maschinenrichtlinie angepasst (siehe Anlage 3 – nicht amtliche Übersetzung).

Diese Einteilung wurde von der Arbeitsgruppe Maschinen als Grundlage für die einheitliche Anwendung des Begriffs "Lastaufnahmemittel" gemäß Definition in Artikel 2 (d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestätigt. Das Dokument nennt Beispiele von Ausrüstungen, die als Lastaufnahmemittel angesehen werden und andere Beispiele von zum Heben von Lasten verwendeten Ausrüstungen, die nicht als Lastaufnahmemittel angesehen werden. Anmerkung: Das Dokument führt in den Spalten 6 und 7 weiterhin die Richtlinie 98/37/EG an. In diesen Spalten muss es eigentlich „2006/42/EG“ heißen!

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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16. Asbest in Bremsbelägen Es gibt Hinweise, dass aktuell in Bremsbelegen von Kranen wieder Asbest

festgestellt worden ist. Wir möchten sie daher bitten, bei Prüfungen oder anderen Arbeiten an Kranen, auf diesen Sachverhalt ein besonderes Augenmerk zu legen.

Wir bitten um umgehende Mitteilung an den FA, wenn ihnen solche Fälle

bekannt sind bzw. werden. 17. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft Im September 2009 ereignete sich ein Lastabsturz, aufgrund eines Bruches eines

Lasthakens im Hakenschaft (Einfachhaken Nr. 25 nach DIN 15400).

Die Bruchfläche weist auf einen Dauerbruch bei niedriger Nennspannung und mit einer kleinen Kerbwirkung hin (siehe Bild). Der Schadensfall ist auf Wechselbiegung zurückzuführen.

Es werden weitere Untersuchung an vergleichbaren Haken durchgeführt.

Weitere Ausführungen hierzu werden in den Tagungen 2010 „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

- 12 -

18. Plagiate Plagiate sind Kopien von Kranbauteilen. Oftmals sind solche Kopien rein äußerlich

kaum von Originalteilen zu unterscheiden. Meist sind nur geringe Abweichungen in den Abmessungen feststellbar. In einigen Fällen wurde versucht das Typenschild zu kopieren. Allerdings wurden dabei häufig identische Typenschilder an verschiedenen Teilen angebracht. Solche Plagiate können häufig zweifelsfrei nur durch zerstörende Prüfungen eindeutig nachgewiesen werden.

Untersuchungen haben ergeben, dass solche Kopien unter anderem erheblich

verminderte Zugeigenschaften, reduzierte Kerbschlagzähigkeiten und mangelhafte Schweißausführungen aufweisen. Von solchen Nachbauten gehen erhebliche Gefährdungen aus, die zu schwerwiegenden Personen- und Sachschäden führen können.

Im Zweifelfall sollte immer der Hersteller zur Identifikation hinzugezogen

werden. Von den Herstellern werden hierzu Informationen an die Betreiber von Kranen

ausgegeben (siehe Anlage 4 – TI 684/2007 von der Fa. Liebherr-Werk Biberach GmbH).

19. Prüfung „besonderer Lastaufnahmemittel“ für die Durchführung der

statischen und dynamischen Prüfungen Bei der Durchführung vorgeschriebener Belastungsprüfungen bei der Prüfung vor

der ersten Inbetriebnahme oder eventuell nach wesentlichen Änderungen, kommen bei großen Lasten häufig besondere Konstruktionen (Lastaufnahmemittel) zum Einsatz.

Auch für diese „besonderen Lastaufnahmemittel“ sind die Anforderungen bzgl.

durchzuführender regelmäßiger Prüfungen entsprechend BGR 500 Abschnitt 2.8 (Ziffer 3.15.2.1) bzw. der Betriebssicherheitsverordnung (§ 10 Abs. 2) zu beachten.

Es liegt in der Verantwortung des Sachverständigen, sich von dem

ordnungsgemäßen Zustand solcher Einrichtungen zu überzeugen. Dazu gehört auch die Überprüfung der entsprechenden Dokumentation über die regelmäßigen Prüfungen.

20. Lkw-Ladekrane „Gangüberwachung“ Beim Starten des Fahrzeugmotors eines Ladekranes mit einer Funksteuerung

wurde eine Person durch das plötzliche Anfahren des Fahrzeuges (Gang war eingelegt) eingequetscht.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

- 13 -

Die Gefährdung, dass der Kranführer durch die Funksteuerung nicht mehr an den Kran gebunden ist, wurde nicht entsprechend berücksichtigt.

Eine entsprechende Bestimmung sollte in EN 12999 aufgenommen werden, wie z.

B. in Abschnitt 5.7.1:

Als letzter Absatz ist zu ergänzen:

„Wird der Antriebsmotor über eine Fernsteuerung gestartet, muss überwacht werden, dass keine unbeabsichtigten Bewegungen des Kranes erfolgen können (z. B. durch eine Gangüberwachung).“

Ein entsprechender Vorschlag wurde vom FA MHHW der Arbeitsgruppe WG 17 im

CEN/TC 147 gegeben. 21. „Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“ nach neuer Maschinenrichtlinie

2006/42/EG Im Anhang IV der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist unter Ziffer 21. neu

aufgenommen: Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Was sind Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen? Vorbehaltlich einer abweichenden offiziellen europäischen Festlegung wird diese

Produktgruppe folgendermaßen definiert: "Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“ sind Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die für die Verwendung in sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen bestimmt sind, die - ausschließlich oder unter anderem - zur Realisierung von Sicherheitsfunktionen eingesetzt werden und die das Ausgangssignal auf Basis einer internen logischen Verknüpfung mit dem Eingangssignal / den Eingangssignalen erzeugen. (Beschluss EK 9 - Erfahrungsaustauschkreis im Rahmen des GPSG)

Was bedeutet dass? Der Hersteller muss das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend Artikel

12 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/42/EG durchführen! Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind z. B. Positionsmesssystem für

Sicherheitsfunktionen (z. B. Drehgeber), Sicherheits-SPS, Antriebssteuerung mit integrierten Sicherheitsfunktionen).

Weitere Ausführungen hierzu werden in den Tagungen 2010 „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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22. Neuauflage „Sicherheit bei Kranen“ - 10. Jubiläumsausgabe Die Entwicklung der Vorschriften für Krane (europäisch und national) hat

sich seit der letzten Bearbeitung so umfassend verändert, dass eine komplette Überarbeitung des Buches notwendig ist.

Dieses in der Fachwelt anerkannte Fachbuch ist eine wertvolle Hilfe für die

Anwendung und Auslegung der immer komplexer werdenden Vorschriften für Krane.

Anhand von Beispielen aus der Praxis, werden die neuen „europäischen“

Vorschriften (z. B. EG-Richtlinien, EN-Normen) und die „alten“ Vorschriften (z. B. UVVen, BG-Regeln) anschaulich und leicht verständlich dargestellt.

Es werden wichtige Hinweise für die Konstruktion, die Beschaffung, den

Umbau, den Betrieb und die Prüfung von Kranen gegeben. Des Weiteren werden Ausführungen zur Gestaltung von

sicherheitsgerichteten Steuerungen von Kranen gemacht. Das Buch behandelt im ersten Teil die aktuellen Vorschriften entsprechend

dem EG-Recht und im zweiten Teil die unter Beachtung des Bestandschutzes weiter gültigen „alten“ Vorschriften.

Das Buch soll im März 2011 im Buchhandel erscheinen!

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Rundschreiben „Krane SV 15“

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23. Broschüre zum Thema „Sichere Maschinen in Europa - Teil 4 „Sicherheitsrelevante Steuerungen“ Heinke 1. Auflage • Ausgabe Oktober 2009 • 103 Seiten sowie 62 Abbildungen

Diese neu erstellte Broschüre beinhaltet Informationen zur Umsetzung und Anwendung der Norm EN ISO 13849-1. Zu Gunsten der Handhabung und Übersichtlichkeit werden die Schritte ausführlich behandelt, die für die Umsetzung einer sicherheitsgerichteten Steuerung ausschlaggebend sind. Der Aufbau der Broschüre orientiert sich an einer Art „Schritt für Schritt Anleitung“ mit dem Ziel, Konstrukteuren, Planern und Maschinenbetreibern, die Maschinen selbst bauen oder umbauen, einen möglichen Weg „von der Kategorie zum Performance Level“ aufzuzeigen. Ein abschließendes Beispiel verdeutlicht den vorgeschlagenen Weg, der durch eine praxisgerechte FehlerModeEffektAnalyse (FMEA) ergänzt wird.

Bezug: Mitgliedsbetriebe der Maschinenbau- und Metall BG und der Hütten- und Walzwerks BG

Kostenlos unter: www.mmbg.de/MEDIEN/neuebroschueren.html oder: Verlag Technik und Information 44799 Bochum Wohlfahrstr. 153 www.vti-bochum.de zum Preis von 12,- €.

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Rundschreiben „Krane SV 15“

- 16 -

Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom Fachausschuss ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. (Koop) (Kunze)

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Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-

schen Union für WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 1

WG 1 Krane, Terminologie abgeschlossen wird nicht weiter bearbeitet

EN 13001 Krane, Konstruktion – allgemein

Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderun-gen:2004 EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04) 31.12.2005

EN 13001-1:2004 + A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen; Neuausgabe AC + A1 eingearbeitet 08.09.2009

Teil 2: Lasteinwirkungen:2004 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04) 31.12.2005

EN 13001-2:2004/AC:2006 EN 13001-2:2004/A1:2006 abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13001-2/A1:2006) 08.05.2007

EN 13001-2:2004 + A2:2009 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen; Neuausgabe AC, A1 und A2 eingearbeitet

EN 13001-2:2004 + A3:2009 abgeschlossen abgeschlossen AC, A1, A2 und A3 eingearbeitet 08.09.2009

Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachwei-se von Stahltragwerken:2004 abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03)

(Technische Spezifikation-Vornorm)

CEN/TS 13001-3-1:2004/AC:2006 abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2004/AC:2006-11)

prEN 13001-3-1 Revision abgeschlossen abgeschlossen

Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben:2004 abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03)

(Technische Spezifikation-Vornorm)

CEN/TS 13001-3-2:2008 (AC und A1 eingearbeitet) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05)

WG 2

Teil 3-3: Grenzzustände und Nachweise Lauf-rad/Schiene-Kontakt abgeschlossen abgeschlossen

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Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-

schen Union für WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 2

Teil 3-4: Grenzzustande und Nachweise für Maschi-nenbau -teile CEN/TS 13001-3-4

wird vorläufig nicht bearbeitet

Teil 3-5: Grenzzustande und Nachweise für Haken prCEN/TS 13001-3-5:2009 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

EN 13135 Krane - Ausrüstungen

Teil 1:2003 Elektrotechnische Ausrüstungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05)

31.12.2005

EN 13135-1:2003/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004/AC:2005) 31 12.2005

EN 13135-1:2004/prA1:2009 1) abgeschlossen

Teil 2:2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2005-02)

EN 13135-2:2004/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2004/AC:2005-04)

31 12.2005

WG 3

EN 13135-2:2004/prA1:2008 1) abgeschlossen abgeschlossen

EN 12077-2:1998 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12077-2:2000-05) 11 06.1999

EN 12077-2:1998 + A1:2008 abgeschlossen; Neuausgabe A1 eingearbeitet 22.08.2008 08.09.2009

EN 13557:2003 Krane – Stellteile und Steuerstände abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557:2004-03) 31.12.2005

EN 13557:2003/A1:2005 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557/A1:2005-04) 02.08.2006

WG 4

EN 13557:2003/A2:2008 (A1 + A2 eingearbeitet) abgeschlossen

(DIN EN 13557:2009) 22.08.2008 08.09.2009

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Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 3

EN 13586:2004 Krane - Zugang abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07)

EN 13586: 2004/AC:2007 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)

31.12.2005

EN 13586:2004 + A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 13586:2009-05)

22.08.2008 08.09.2009

EN 14502 Krane - Einrichtung zum Heben von Personen

Teil 1: Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 14502-1: 2006-05 + AC)

31.12.2005 Veröffentlichung zurück-

gezogen: Amtsblatt v. 28.01.06 (C21/10)

prEN 14502-1:2008 abgeschlossen

Teil 2:2005 Höhenverstellbare Steuerstände abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2005-11) 31.12.2005

WG 4

EN 14502-2:2005 + A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2009-05) 22.08.2008 08.09.2009

EN 12644 Krane - Informationen für die Nutzung und Prüfung

Teil 1:2001 Betriebsanleitungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2001-06) 27.11.2001

EN 12644-1:2001 + A1:2008 abgeschlossen

(DIN EN 12644-1:2009-06) A1 eingearbeitet

28.01.2009 08.09.2009

Teil 2:2000 Kennzeichnung abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2000-08) 20.05.2000

WG 5

EN 12644-2:2000 + A1:2008 abgeschlossen, Neuausgabe A1 eingearbeitet 28.01.2009 08.09.2009

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Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 4

EN 13000 Krane - Fahrzeugkrane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2004-09)

08.05.2007 Warnver-merk 2)

EN 13000/A1 wegen Warnver-merk abgeschlossen abgeschlossen

WGP 1 (WG 11)

3)

prEN 13000:Juni 2009 abgeschlossen abgeschlossen

EN 14439:2006 Krane - Turmdrehkrane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14439:2007-03) 08.05.2007 WGP 2

(WG 12)

3) EN 14439:2006 + A2:2009 abgeschlossen, Neuausgabe A1+ A2 eingearbeitet 08.09.2009

WGP 3 (WG 13)

3) EN 14985:2007 Krane - Auslegerdrehkrane abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 14985:2007-05)

(Negativ von Deutschland) 06.11.2007

prEN 15011 Krane - Brücken -und Portalkrane abgeschlossen abgeschlossen

EN 15056:2006 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 15056:2006-12)

08.05.2007

WGP 4 (WG 14)

3)

EN 15056:2006 + A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen 08.09.2009

EN 13852 Krane - Sicherheit - Off-Shore-Krane

Teil 1:2004 Off-Shore-Krane für allgemeine Ver-wendungszwecke abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13852-1:2004-10)

EN 13852-1:2004/AC:2007 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1/AC:2005-04)

31.12.2005

prEN 13852-1:2009 Revision abgeschlossen

WGP 5 (WG 15)

3)

Teil 2:2005 Schwimmende Krane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-2:2005-03)

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Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-

schen Union für WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 5

EN 14492 Krane - Kraftgetriebene Winden und Hubwerke

Teil 1:2006 Kraftgetriebene Winden ------------------ abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2007-02)

08.05.2007

EN 14492-1:2006 + A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen 18.12.2009

Teil 2:2006 Kraftgetriebene Hubwerke abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2007-03)

08.05.2007

WGP 7 (WG 17)

3)

EN 14492-2:2006 + A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen 18.12.2009

EN 12999:2002 Krane - Ladekrane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2003-07) 14.08.2003

EN 12999:2002/A1:2004 ..…………….. abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999/A 1:2004-10) 31.12.2005

EN 12999:2002/A2:2006 ..…………….. abgeschlossen abgeschlossen (EN 12999:2002/A2:2006) 08.05.2007

WGP 8 (WG 18)

3)

prEN 12999:2009 Revision abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

EN 13157:2004 Krane - Sicherheit - Handbetriebene Krane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13157:2005-09)

EN 13157:2004/AC:2008 (AC betrifft nur die franz. Fassung) (DIN EN 13157:2004/AC:2008) 31.12.2005 WGP 10

(WG 20)

3) EN 13157:2004 + A1:2009 abgeschlossen 18.12.2009

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Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-

schen Union für WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 6

EN 13155:2003 Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnah-memittel abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13155:2004-01)

EN 13155:2003/AC:2004 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen 20.04.2004

EN 13155:2003/A1:2005 ..…………….. abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN13155:2003/A1:2005-03) 31.12.2005

WGP 11 (WG 21)

3)

EN 13155:2003 + A2: 2009 abgeschlossen abgeschlossen, Neuausgabe

(DIN EN 13155:2009-08) A1 + A2 eingarbeitet

08.09.2009

EN 14238:2004 Krane - handgeführte Manipulatoren abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10) 31.12.2005 WGP 12

(WG 22) 3) EN 14238:2004 + A1:2009 abgeschlossen 18.12.2009

1) Beinhaltet auch die Anpassung der Norm zur Übereinstimmung mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

2) EN 13000 Krane - Fahrzeuqkrane Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegen-den Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist. 3) In Klammern die neuen Bezeichnungen der Arbeitsgruppen gemäß Dokument CEN/TC 147 N 655 vom 24.07.2009

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1

Anlage 1.1 Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen ( Auszug) Stand: Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.12.2009 (C 309/29) Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokoment)

Erste Veröffentli- chung im Amtsblatt

EN 12077-2:1998+A1:2008 Sicherheit von Kranen — Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen — Teil 2: Begrenzungs-und Anzeigeeinrichtungen

8.9.2009

EN 12644-1:2001+A1:2008 Krane — Informationen für die Nutzung und Prüfung — Teil 1: Betriebsanleitungen

8.9.2009

EN 12644-2:2000+A1:2008 Krane — Informationen für die Nutzung und Prüfung — Teil 2: Kennzeichnung

8.9.2009

EN 13001-1:2004+A1:2009 Krane — Konstruktion allge-mein — Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen

8.9.2009

EN 13001-2:2004+A3:2009 Kransicherheit — Konstruk-tion allgemein — Teil 2: Lasteinwirkungen

8.9.2009

EN 13155:2003+A2:2009 Krane — Sicherheit — Lose Lastaufnahmemittel

8.9.2009

EN 13157:2004+A1:2009 Krane — Sicherheit — Handbe-triebene Krane

18.12.2009

EN 13557:2003+A2:2008 Krane — Stellteile und Steuer-stände

8.9.2009

EN 13586:2004+A1:2008 Krane — Zugang

8.9.2009

EN 14238:2004+A1:2009 Krane — Handgeführte Mani-pulatoren

18.12.2009

EN 14439:2006+A2:2009 Krane — Sicherheit — Turm-drehkrane

8.9.2009

EN 14492-1:2006+A1:2009 Krane — Kraftgetriebene Winden und Hubwerke — Teil 1: Kraftgetriebene Winden

18.12.2009

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2

Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokoment)

Erste Veröffentli- chung im Amtsblatt

EN 14492-2:2006+A1:2009 Krane — Kraftgetriebene Winden und Hubwerke — Teil 2: Kraftgetriebene Hub-werke

18.12.2009

EN 14502-2:2005+A1:2008 Krane — Einrichtungen zum Heben von Personen — Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände

8.9.2009

EN 15056:2006+A1:2009 Krane — Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

8.9.2009

EN 60204-32:2008 Sicherheit von Maschinen — Elektri-sche Ausrüstung von Maschinen — Teil 32: Anforderun-gen für Hebezeuge (IEC 60204-32:2008)

18.12.2009

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Anlage 2 Dezember 2009

Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und Richtlinie 2009/104/EG aufzunehmen.

Auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen und Ausrüstungen, die mit Maschinen, die für das Heben von

Gütern ausgelegt sind, für den Zweck des Hebens von Personen verwendet werden

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:

1) auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind;

2) Ausrüstungen, die für den Zweck des Hebens von Personen mit Maschinen genutzt werden, die für das Heben von Gütern

ausgelegt sind.

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind

Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten zusammengebaut sind, um ihre Funktion für den Zweck des Hebens von Personen zu verändern, sind auswech-selbare Ausrüstungen nach Artikel 2 (b) der Maschinenrichtlinie:

"auswechselbare Ausrüstung" [bezeichnet] eine Vorrichtung, die der Be-diener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, so-fern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

"anbringt…" bedeutet, dass die Ausrüstung vom Benutzer so an der Maschine zum Heben von Lasten angebracht wird, dass die Gesamtheit als integrales Ganzes funk-tioniert.

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Die resultierende Gesamtheit der auswechselbaren Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten muss alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie einschließlich der aus Abschnitt 6. des Anhang I erfüllen. Die auswechselbare Ausrüstung muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und eine EG-Konformitätserklärung nach An-hang II 1 A der Richtlinie 2006/42/EG muss beigefügt sein, die den oder die Typen von Maschinen zum Heben von Lasten bezeichnet, mit denen die Ausrüstung be-stimmt ist, zusammengebaut zu werden. Solche auswechselbaren Ausrüstungen unterliegen einem der Konformitätsbewer-tungsverfahren, die auf ein Gerät zum Heben von Personen nach Anhang IV Punkt 17 angewendet werden können. Die Konformitätsbewertung muss mittels notwendi-ger Prüfungen, Abnahmen und Versuche sicherstellen, dass die Gesamtheit der aus-wechselbaren Ausrüstung und des oder der Typen von Maschinen zum Heben von Lasten, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden, alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I erfüllt. Die erforderlichen Informationen bezüglich der Konformitätsbewertung der Gesamt-heit der auswechselbaren Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten müssen in der EG-Konformitätserklärung für die auswechselbare Ausrüstung (wo anwendbar die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, der Name und die Adresse der benannten Stelle, wo anwendbar der Verweis auf die angewendeten harmonisierten Normen) angegeben sein. Die Betriebsanleitung für die auswechsel-bare Ausrüstung muss den oder die Typen von Maschinen zum Heben von Lasten bezeichnen, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden und die notwendigen Anleitungen für den Zusammenbau beinhalten. Die Benutzung der auswechselbaren Ausrüstung, die mit der Maschine zum Heben von Lasten für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut ist, unterliegt nicht den Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Abschnittes 3.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 2009/104/EG1, da die Gesamtheit von auswechselbarer Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten ein Arbeits-mittel darstellt, das für das Heben von Personen entwickelt wurde. __________________ 1 Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl L260 vom 3.10.2009, S.5 Richtlinie 2009/104/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG und der Änderungs-richtlinien 95/63/EWG, 2001/45/EG und 2007/30/EG.

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2) Ausrüstungen, die nicht mit der Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut sind Ausrüstungen (wie Plattformen, Rahmen, Körbe usw.), die mit Maschinen, die zum Heben von Gütern ausgelegt sind, zum Heben von Personen genutzt werden, und die nicht mit der Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut sind, aber einfach von der Maschine gehoben werden (z. B. am Haken eines Krans hängend oder auf den Gabeln eines Flurförderzeuges platziert), sind keine auswech-selbare Ausrüstung. (Ausrüstungen, die auf den Gabeln eines Gabelstaplers oder am Haken eines Kranes platziert sind, werden nicht als auswechselbare Ausrüstung be-trachtet, auch wenn sie mit Einrichtungen ausgestattet sind, die das Herunterrut-schen oder Herabfallen von den Gabeln oder vom Haken verhindert.) Solche Ausrüstung wird nicht verwendet um die Last an der Maschine anzubringen: Deshalb ist sie kein Lastaufnahmemittel 2 (obgleich solche Ausrüstung mittels einer Lastaufnahmeeinrichtung wie einem Anschlagmittel an der Maschine angebracht werden kann). Solche Ausrüstung wird als Teil der Last betrachtet. Sie ist deshalb nicht im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und darf deshalb nicht mit der CE-Kennzeichnung in Bezug auf diese Richtlinie versehen sein.3

Die Benutzung von Maschinen für eine Funktion, für die sie nicht ausgelegt sind, ist in der Regel durch die Gesetzgebung für die Benutzung von Arbeitsmitteln untersagt. Jedoch ist das Heben von Personen mit Maschinen, die zum Heben von Gütern ausgelegt sind, ausnahmsweise durch Abschnitt 3.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 2009/104/EG erlaubt und unterliegt nationaler Gesetzgebung und/oder Praxis.4 ______________________ 2 Artikel 2 (d) der Richtlinie 2006/42/EG definiert Lastaufnahmemittel als: ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile; 3 Siehe Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2006/42/EG: Diese Richtlinie gilt nicht für das Heben von Personen mit Maschinen, die hierfür nicht ausgelegt sind. Dies berührt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit Blick auf die Durchführung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. Novem-ber 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeits-mitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (7) im Einklang mit dem Vertrag einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf diese Maschinen zu ergreifen. Richtlinie 89/655/EWG wurde durch Richtlinie 2009/104/EG ersetzt - siehe Fußnote 1. 4 "3.1.2. Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln

und Zusatzausrüstungen erlaubt.

Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 89/391/EWG ist das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die die Sicherheit im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken gewährleisten, in denen eine angemessene Überwachung vorgesehen ist. DE 3.10.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 260/13

Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern auf Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten muss der Steuerstand ständig besetzt sein. Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein sicheres Kommunikationsmittel verfügen. Ihre Bergung im Gefahrenfall muss im Voraus geplant worden sein."

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Die nationale Gesetzgebung und/oder Praxis, auf die im zweiten Satz des Abschnitts 3.1.2 verwiesen wird, kann die Bedingungen unter denen diese ausnahmsweise Be-nutzung erlaubt ist, die Maßnahmen die getroffen werden müssen, um die sichere Benutzung zu gewährleisten und die notwendigen technischen Anforderungen für die betroffenen Ausrüstungen, festlegen. Diese Verpflichtungen gelten für den Benutzer, aber sie haben auch Auswirkungen für die Personen, die die Ausrüstung, die für diesen Zweck genutzt wird, auf dem Markt des betreffenden Mitgliedsstaates in Verkehr bringen, da sie die Anforderun-gen der nationalen Gesetzgebung berücksichtigen müssen.

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Anlage 3

Dezember 2009

Direktive 2006/42/EG

Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden

Diese Einteilung wurde von der Arbeitsgruppe Maschinen als Grundlage für die einheitliche Anwendung des Begriffs "Lastaufnahmemittel" gemäß Definition in Artikel 2 (d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestätigt. Das Dokument nennt Beispiele von Ausrüstungen, die als Lastaufnahmemittel angesehen werden und ande-re Beispiele von zum Heben von Lasten verwendeten Ausrüstungen, die nicht als Lastaufnahmemittel ange-sehen werden.

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