Rundschreiben „Krane SV 16“ der Fachausschuss „Maschinenbau, … · 2012. 3. 21. ·...

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... Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften und der Unfallversiche- rungsträger der öffentlichen Hand Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerks- anlagen Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf Federführung: Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf Telefon 0211 82 24 0 Fax 0211 82 24 866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bghm.de Rundschreiben „Krane SV 16“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 16“ möchten wir Ihnen wieder hilf- reiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prü- fung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2011 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Außerdem möchten wir Sie darüber informieren, dass unsere Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft mit der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd und der Holz-Berufsgenossenschaft zur Berufsgenossenschaft Holz und Metall fusioniert hat. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die neuen E-Mail- Adressen. An unserer guten Zusammenarbeit und bezüglich der Ansprechpartner des Fachausschusses wird sich hierdurch nichts ändern. Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf An die ermächtigte Sachverständigen für die Prü- fung von Kranen Mitglieder des Fachausschusses Hebe- zeuge und deren Vertreter Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte stets angeben) MHHW 612.1/055 KRA Kp/Lb Ansprechpartner/in Herr Koop Telefon 0211/8224-841 Fax 0211/8224-866 E-Mail [email protected] Datum Februar 2011

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften und der Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerks-anlagen Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf

Federführung: Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf

Telefon 0211 82 24 0 Fax 0211 82 24 866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bghm.de

Rundschreiben „Krane SV 16“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 16“ möchten wir Ihnen wieder hilf-reiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prü-fung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2011 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Außerdem möchten wir Sie darüber informieren, dass unsere Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft mit der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd und der Holz-Berufsgenossenschaft zur Berufsgenossenschaft Holz und Metall fusioniert hat. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die neuen E-Mail-Adressen. An unserer guten Zusammenarbeit und bezüglich der Ansprechpartner des Fachausschusses wird sich hierdurch nichts ändern.

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf

An die

ermächtigte Sachverständigen für die Prü-fung von Kranen

Mitglieder des Fachausschusses Hebe-zeuge und deren Vertreter

Firma Friedrich Halbach Schmiedetechnik GmbH Gründer Hammer 6 42855 Remscheid MHHW 612.17/039 Fr. Weller 24.09.07 lw/US QM-Begutachtung Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegend erhalten Sie den Auditbericht mit Anhang und das Zertifikat. Bei Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfü-gung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Schneider)

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom

Unser Zeichen (bitte stets angeben)

MHHW 612.1/055 KRA Kp/Lb

Ansprechpartner/in Herr Koop Telefon 0211/8224-841

Fax 0211/8224-866 E-Mail [email protected] Datum Februar 2011

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Für das Jahr 2011 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen (Dipl.-Ing. Koop) stellv. Leiter des Fachausschusses Anlagen

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Rundschreiben „Krane SV 16“

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW)

Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. W. Rudolph

Stellvertretender Leiter des Fachausschusses

Obmann für die Sachgebiete „Krane, Winden und Elektrozüge“

sowie „Lastaufnahmeeinrichtungen“ Herr Dipl.-Ing. J. Koop

Tel.-Nr.: 0211/8224-841 Fax: 0211/8224-866

E-Mail: [email protected]

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Rundschreiben „Krane SV 16“

Inhaltsverzeichnis 1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ 2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und

anderen Personen für die Prüfung von Kranen 3. Fachtagung „Portalkrane“ am 24. und 25. Januar 2011 in Essen 4. Fachtagung „Elektrische Ausrüstung“ am 21. und 22. Februar 2011 in

Essen 5. Workshop „Intensiv Workshop – Sichere Steuerung an Krananlagen –

Anwendung der EN 954-1 und EN ISO 13849-1“ am 21. und 22. März 2011 in Essen sowie am 09. und 10. November in Essen

6. Fachtagung „Fahrzeugkrane“ am 04. und 05. April 2011 in Essen 7. Fachtagung „Lastaufnahmemittel“ am 20. und 21. Juli 2011 in Bad

Wiessee am Tegernsee 8. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung

von Brücken- und Portalkranen am 21. und 22. September 2011 in Essen 9. Bau- und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand der Vorschriften am

26.- und 27. September 2011 in Essen 10. Fachtagung „Handbetriebene Krane“ am 05. und 06. Dezember 2011 in

Essen 11. Qualifikation für den „Zugang zu elektrischen Betriebsräumen“ für

Kransachkundige und Kransachferständige am 28.03.2011 in Essen sowie am 07.12.2011 in Essen

12. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

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Rundschreiben „Krane SV 16“

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1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“

Termine 2011: 03.03.2011 Essen 19.05.2011 Berlin 11.10.2011 München 12.10.2011 München 01.12.2011 Hamburg

Folgende Themenkomplexe sind geplant:

- Vorschriftenentwicklung national und europäisch - besondere Hinweise zu europäischen Normen

- Schwerpunkte bei der Prüfung und beim Betrieb von Kranen - Neuentwicklung einer Magnetanlage zur sicheren Schiffsentladung - Spezielle Prüfhinweise für Turmdrehkrane

Gegenüber den Veranstaltungen im Jahr 2010 werden neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen vorgetragen und diskutiert. Durch die Teilnahme an dieser Fachtagung kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924/ZH 1/518) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen des Fachausschusses „Hebezeuge“ - nach.

2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und

anderen Personen für die Prüfung von Kranen Unter Beachtung zukünftiger nationaler (Arbeitsschutzgesetz,

Betriebssicherheitsverordnung), europäischer (EN) und weltweiter (ISO) Verfahrensweisen zur Prüfung von Maschinen und technischen Geräten durch Sachverständige und andere Personen kommt der Ausbildung dieser Personen eine besondere Bedeutung zu.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) verlangt in den §§ 25 und 26, dass bestimmte Prüfungen durch Sachverständige durchgeführt werden müssen. Auch unter Berücksichtigung des Europäischen Rechts (z.B. Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG) sind zukünftig Prüfungen durch Sachverständige erforderlich.

Darüber hinaus benötigt der Hersteller für das Verfahren, bei dem er erklärt, dass

der Kran allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und

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Rundschreiben „Krane SV 16“

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Gesundheitsanforderungen entspricht (EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG) eine sachverständige Person, die die zusammengestellten Unterlagen geprüft hat und die notwendigen Tests am Kran durchführt.

Eine Vielzahl von Änderungen bzw. Modernisierungen an Kranen, aber auch der

zunehmende Kompliziertheitsgrad neuer Krane (z.B. Teilautomatisierung, Einsatz programmierbarer Steuerungen und moderner mit elektronischen Baugruppen gesteuerter Antriebssysteme) erfordert für die Durchführung sowohl

- der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen als auch - der Wiederkehrenden Prüfungen Personen mit entsprechend hoher Qualifikation. Im Lehrgang werden die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren

Kenntnisse Voraussetzung für die Ermächtigung entsprechend der „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (BGG 924) sind, vermittelt.

Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte

Fachgespräch! Als Termine für diese Lehrgänge sind vorgesehen der: 07. - 11. Februar 2011 in Essen, 02. - 06. Mai 2011 in Essen, 04. - 08. Juli 2011 in Lindau und der 14. - 18. November 2011 in Essen.

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Rundschreiben „Krane SV 16“

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3. Fachtagung „Brücken- und Portalkrane“ am 24. und 25. Januar 2011 in Essen

In dieser Veranstaltung werden die geänderten Bestimmungen der FprEN 15011:2010 für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Brücken- und Portalkranen vorgestellt. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und besonderen Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Inhalt

EG-Richtlinien/aktueller Stand

Bedeutung von EN-Normen

prEN 15011:2010

Allgemeine Anforderungen

Hinweise zur Berechnung/Auslegung

Anforderungen an Steuerungen

Sicherheitseinrichtungen

Informationen von Brücken- und Portalkranen zu Entwicklungen und Erfahrungen aus der Praxis

4. Fachtagung „Elektrische Ausrüstung“ am 21. und 22 Februar 2011 in

München In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen europäischer Richtlinien und

Normen für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Kranen behandelt.

Hersteller werden mit Berichten über neue Entwicklungen und besondere

Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Fachtagung beitragen. Inhalt

EG-Richtlinien/Bedeutung von EN-Normen

EN 60204-32

EN 954-1/EN ISO 13849-1

Anforderungen in Produktnormen

Sicherheitsgerichtete Funktionen in Kransteuerungen

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5. Workshop „Intensiv Workshop – Sichere Steuerung an Krananlagen – Anwendung der EN 954-1 und EN ISO 13849-1“ am 21. und 22. März 2011 in Essen sowie am 09. und 10. November 2011 in Essen

In Ergänzung zu unserer Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von

Krananlagen“ bieten wir Ihnen einen Intensiv-Workshop zum Thema „Ausführung/Beurteilung einer elektrischen/elektronischen Steuerung für sicherheitsgerichtete Funktionen an Krananlagen“ an. Dabei sollen über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen anhand konkreter Beispiele die Schritte zur Ausführung/Beurteilung einer sicheren Steuerung unter Anleitung von den Teilnehmern erarbeitet werden. Die ausgehändigten Unterlagen dienen als Nachlagewerk. Um eine möglichst intensive Betreuung der Teilnehmer zu erreichen, wird die Veranstaltung an zwei Alternativterminen mit einer Beschränkung auf jeweils maximal 25 Teilnehmern angeboten.

6. Fachtagung „Fahrzeugkrane“ am 04. und 05. April 2011 in Essen In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 13000 für die

Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Fahrzeugkranen vorgestellt.

Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Inhalt

EG-Richtlinien

Bedeutung von EN-Normen

EN 13000

Allgemeine Anforderungen

Anforderungen an Steuerungen von Fahrzeugkranen

Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugkranen

Informationen von Herstellern von Fahrzeugkranen zur Entwicklung und Erfahrungen aus der Praxis

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7. Fachtagung „Lastaufnahmemittel“ am 20. und 21. Juli 2011 in Bad Wiessee am Tegernsee

In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 13155 sowie das

Amendement A1 und der EN 13135-1+2 für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Lastaufnahmemitteln vorgestellt.

Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen Inhalt

EG-Richtlinien

Bedeutung von EN-Normen

EN 13155 A1 - Inhalt

EN 13135-1 - Inhalt

EN 13135-2 - Inhalt 8. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung

von Brücken- und Portalkranen am 21. und 22. September 2011 in Essen In Ergänzung zu den zahlreichen anderen Tagungen des FA MHHW bieten wir

hiermit ein spezielles Seminar zum Thema „Praktische Anwendung der DIN EN 13001 - Berechnung von Brücken- und Portalkranen“ an. Über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen werden nach einer theoretischen Vorstellung der neuen Berechnungsgrundlagen anhand von konkreten Berechnungsbeispielen zu den Themen

Seiltriebberechnung Tragkonstruktionsauslegung

Vergleichsrechnungen mit den „alten und neue Berechnungsgrundlagen“

durchgeführt. Die Teilnehmer sollen anschließend vorgelegte Aufgaben selbst lösen. Um einen guten Wirkungsgrad zu erreichen wird dieses Seminar auf eine Teilnehmerzahl von maximal 25 begrenzt.

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9. Fachtagung „Bau- und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand der Vorschriften“ am 26. und 27. September 2011 in Essen

Der Umfang (Dschungel) heute für den Bau und den Betrieb von Krananlagen

geltender Vorschriften und Normen ist mittlerweile überschaubar geworden. Mit unserer Fachtagung wollen wir Ihnen helfen, einen besseren Überblick über dieses Dickicht zu erhalten und die sich ständig verändernden Vorschriften in Ihrer Fülle und Ihrem Zusammenhang zu verstehen und richtig anzuwenden.

Europäische Richtlinien und deren nationale Umsetzung sind seit 1995 die

gesetzliche Grundlage für Bau und Konstruktion sowie Betrieb von Kranen. Durch diese Richtlinien soll ein Raum ohne Grenzen und damit der Abbau von Handelshemmnissen gewährleistet werden. Auch diese Richtlinien unterliegen ständigen Veränderungen.

Vom Fachausschuss „Maschinenbau Hebezeuge, Hütten- und

Walzwerksanlagen“, Düsseldorf werden seit 1996 zusammen mit dem Haus der Technik, Essen in regelmäßigen Abständen Fachtagungen zum Thema „Arbeitssicherheit beim Betreib von Krananlagen“ durchgeführt.

Aus Diskussionsbeiträgen in diesen Veranstaltungen und den vielen Anfragen zur

Vorschriftensituation für Bau und Konstruktion sowie für den Betrieb von Krananlagen ergab sich der Wunsch eine besondere Veranstaltung durchzuführen, in der die speziellen Bestimmungen und Anforderungen, die sich aus dem Europäischen Recht in Verbindung mit dem nationalen Recht ergeben, behandelt werden.

In der Fachtagung „Bau und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand und

Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen“ - werden die Bedeutung und die Zusammenhänge von europäischen Richtlinien un den nationalen Vorschriften dargelegt.

Inhalt

EG-Richtlinien - aktueller Stand

Bedeutung von EN-Normen

Stand der Europäischen Normen

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Betriebssicherheitsverordnung/Technische Regeln

Anwendungsbeispiele aus der Praxis

Wesentliche Änderung/Wesentliche Veränderung

Heben von Personen

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10. Fachtagung „Handbetriebene Krane“ am 05. und 06. Dezember 2011 in

Essen Neue Veranstaltung! In dieser Tagung werden die Bestimmungen der EN 13157 für die Konstruktion,

den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von handbetriebenen Kranen vorgestellt. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Die Teilnehmer lernen anhand von Beispielen aus der Praxis den Umgang mit

dem neuen Standard und erhalten wichtige Informationen zur Konstruktion und Entwicklung von handbetriebenen Kranen.

11. Qualifikation für den „Zugang zu elektrischen Betriebsräumen“ für

Kransachkundige und Kransachverständige am 28. März 2011 in Essen, am 19. Juli 2011 in Bad Wiessee am Tegernsee und am 07. Dezember 2011 in Essen

Um eine ordnungsgemäße Prüfung von Krananlagen durchführen zu können, ist

es hilfreich bzw. erforderlich, dass der Kransachkundige bzw. Kransachverständige eine Sichtprüfung der elektrischen Ausrüstung durchführen kann.

Entsprechend den gültigen Bestimmungen dürfen elektrotechnische Tätigkeiten

nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

Die Sachkundigen- bzw. Sachverständigenprüfung ist keine elektrotechnische

Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ BGV A3, sondern eine visuelle Prüfung der elektrischen Ausrüstung auch innerhalb eines Schaltschrankes oder Kranbrückenträgers (elektrischer Betriebsraum).

Nach erfolgreichem Abschluss dieses Seminars haben die Teilnehmer Ihre

Qualifikation für diese Tätigkeiten nachgewiesen.

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Inhalt

Gefahren und Wirkungen des elektrischen Stroms auf den Menschen - Elektrofachkraft - Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten - Elektrotechnisch unterwiesene Person

Einrichtung der Energiezuführung an Kranen

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach VDE 0106 Teil 100 3/83 VDE 0660 Teil 514 - Prüfungen an elektrischen Anlagen

Funktions- und Sichtprüfung an der elektrischen Ausrüstung von Kranen 12. Befähigte Person (Sachkundiger) für die Prüfung von Kranen

Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit einer Befähigten Person (Sachkundiger) für die Prüfung von Kranen ist.

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen tätig sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet. Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Sachkundige entsprechend § 26 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Krane" (BGV D 6)) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung sind dazu erforderlich. Inhalt • Geschichte der Hebezeugtechnik • Definition Befähigte Person, Sachkundiger, Sachverständiger • EG-Richtlinien – Bedeutung von EN-Normen – Bedeutung von

Unfallverhütungsvorschriften • Europäische Normen für Krane

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• Betriebssicherheitsverordnung/Technische Regeln • Theoretische Nutzungsdauer • Wesentliche Änderung – Wesentliche Veränderung • Prüfungsinhalte Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende Prüfung • Ausnahmegenehmigung • Kranbahn • Gesamtübersicht „Vorschriften für Krane“ • Elektrotechnische Ausrüstung von Kranen • Ablauf einer wiederkehrenden Prüfung • Inhalt der wiederkehrenden Prüfung • Bewertung von Mängeln • Prüfergebnis Als Termine hierfür sind vorgesehen der: 31.01 – 02.02. 2011 in Essen, 23.05. – 25.05. 2011 in Essen, 25.07. – 27.07. 2011 in Cuxhaven und der 17.10. – 19.10. 2011 in Essen.

Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“,

Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Kreuzstr. 45, 40210 Düsseldorf (Tel.: 0211/8224-841)

Haus der Technik, Hollestr. 1, 45127 Essen (Tel.: 0201/1803-239 oder 277) 13. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2010 sind 48 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt

worden. Es wurden 47 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 16 Ermächtigungen ausgesprochen wurden. Ferner wurden 15 Ermächtigungen im Jahr 2010 zurückgezogen.

Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven

Sachverständigen besteht. Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über

Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen.

Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten!

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Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2011 Vorbereitungslehrgänge hierzu an (siehe Ziffer 2).

Anmerkung: Zwei Technische Überwachungsvereine haben auf Grundlage des

Bestandschutzes für Mitarbeiter ihrer Überwachungsorganisation, die Anerkennung als ermächtigte Sachverständige durch die Berufsgenossenschaft beantragt. Hierzu wurden schon zahlreiche Ermächtigungen nach Prüfung der Antragsunterlagen ausgesprochen.

14. Stand der Europäischen Normen für Krane

Das Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG am 29.12.2009 hatte auch Bedeutung für die harmonisierten europäischen Normen für Krane. Alle Normen mussten gemäß Auftrag der Kommission überprüft und gegebenenfalls geändert werden, um den Bestimmungen der neuen Maschinenrichtlinie zu entsprechen. Aussagen zur Anwendung der harmonisierten Normen hat die Kommission bereits im Jahre 2008 aufgrund einer Anfrage getroffen: (Auszug):

Frage: Können die aktuellen harmonisierten Normen (zur RL 98/37/EG veröffentlicht) zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG genutzt werden? Antwort der Kommission:

Die Forderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG haben sich zum Teil geändert, von einer vollen Übereinstimmung der aktuellen harmonisierten Normen mit der neuen Richtlinie kann nicht ausgegangen werden.

Mandat zur Entwicklung der erforderlichen neuen Normen sowie zum Abgleich der aktuellen Normen mit der neuen Richtlinie und ggf. Anpassung ist erteilt, alle harmonisierten Normen müssen auch einen Verweis auf die neue Richtlinie enthalten.

Kommission beabsichtigt vor Inkrafttreten der Richtlinie die Veröffentlichung einer Liste der harmonisierten Normen, die die Richtlinie 2006/42/EG unterstützen.

Veröffentlichungen zur Richtlinie 2006/42/EG wurden bereits in den Jahren 2009 und 2010 vorgenommen. Die letzte Veröffentlichung ist im Amtsblatt der EU vom

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26.10.2010 enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlichten Normen, schließt also die vorangegangenen Veröffentlichungen ein. Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/ harmstds/reflist/machines.html

Seit Anfang 2010 sind hier nur noch die Normen enthalten, die zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle Anlage 1 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Februar 2011). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147. Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Richtlinie – 98/37/EG bzw., 2006/42/EG - die Veröffentlichung im Amtsblatt als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen, die zur Richtlinie 2006/42/EG bereits veröffentlicht sind, wurden nochmals in der Anlage 1.1 - zusammengefasst. Die überwiegende Zahl der als EN herausgegebenen Normen des TC 147 sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ihre vollständige Anwendung löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen: ▪ Die prCEN/TS 13001-3-1 „Krane - Konstruktion allgemein – Teil 3-1:

Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken“ wurde im Jahre 2010 international abgestimmt. Die Abstimmung ist positiv verlaufen. Die endgültige europäische Norm liegt noch nicht vor.

Wenn der Teil 3-1 als DIN herausgegeben sein wird, liegen die Normen für die Berechnung der Stahltragwerke für Krane (Teile 1, 2 und 3-1 der EN 13001) komplett vor. Die Zurückziehung der DIN 15018 wird damit dann voraussichtlich erfolgen.

▪ Für die EN 13001-2 –Krane – Konstruktion allgemein – Lasteinwirkungen

wurde eine neue Fassung (prEN 13001-2:2010) im Januar 2011 in die Schlussabstimmung gegeben.

Änderungen gegenüber der EN 13001-2:2004+A3:2009 (DIN EN 13001-2:2010-02):

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zusätzliche Angaben zur Präzisierung der Definitionen der in Tabelle 3 der Norm aufgeführten Hubwerkstypen und ihrer Betriebsarten

Erläuterungen der Hubwerkstypen in einem neuen Anhang B (informativ).

Inhaltliche Änderungen sollen sich daraus nicht ergeben. ▪ Im Komplex der EN 13001 wurde außerdem die CEN/TS 13001-3-5:2010

Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken als DIN CEN/TS 13001-3-5:2010:11 herausgegeben.

▪ Der Entwurf der prEN 15011 „Krane; Brücken- und Portalkrane“ wurde

international abgestimmt. Die endgültige Fassung wird in absehbarer Zeit vorliegen und als DIN-Norm veröffentlicht.

▪ Die EN 13000 Krane – Fahrzeugkrane wurde überarbeitet. Sie liegt als EN

13000:2010 vor und wurde als DIN EN 13000:2010:05 herausgegeben. Damit ist dann auch der Warnvermerk in der Veröffentlichung im Amtsblatt

(siehe auch Tabelle „CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm - Stand Februar 2010“ – Anlage 1), der zur Ausgabe von 2004 der Norm besteht, nicht mehr relevant.

Mit der Neufassung wurde auch die Anpassung der Norm an die neue Maschinenrichtlinie vorgenommen.

Zu der Neufassung der Norm wurde außerdem eine Berichtigung (AC:2010) als DIN EN 13000 Berichtigung 1:2011-01 veröffentlicht.

▪ Zu den noch nicht für die Richtlinie 2006/42 veröffentlichten Normen des TC

147 liegen Entwürfe von Änderungsblättern bzw. neue Entwürfe (z. B. prEN 12999 – Ladekrane) vor, mit denen die Übereinstimmung der Normen mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gewährleistet wird. Deren Veröffentlichung ist in nächster Zeit zu erwarten.

Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Die Definition für harmonisierte Normen enthält auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) im § 2 Abs. 16 und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Artikel 2 Abs. 1.

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Rundschreiben „Krane SV 16“

- 13 -

Auch in 2010 zeigte es sich immer wieder, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Eine intensive Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig.

15. Hubwerke für den Transport feuerflüssiger Massen

Wiederholt kam es in der Vergangenheit zu Anfragen hinsichtlich der Ausrüstung von Hubwerken für den Transport feuerflüssiger Massen. Dazu ist folgendes festzustellen: Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Hubwerke zum Transport feuerflüssiger Massen sind festgelegt in der DIN EN 14492-2 Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke – Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke. Diese Norm enthält in einem speziellen Anhang B (normativ) die „Zusätzlichen Anforderungen beim Transport feuerflüssiger Massen“. Außerdem ist zu beachten, dass die DIN EN 13135-2 Krane – Ausrüstungen – Teil 2: Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen einige zusätzliche Anforderungen an solche Hubwerke enthält, wie z. B., dass das effektive Lastkollektiv mit Geräten gespeichert werden muss (Lastkollektivspeicher) und das Hubwerk außer Betrieb zu nehmen ist, wenn die theoretische Lebensdauer erreicht ist. Die zwischenzeitlich abgeschlossene EN 15011 Krane – Brücken- und Portalkrane – bezieht sich ebenfalls für diese Hubwerke auf die oben genannten Normen. Die genannten sicherheitstechnischen Anforderungen sind natürlich auch dann anzuwenden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung eines Kranes geändert werden soll – bisher normaler Lastentransport, zukünftig auch Transport feuerflüssiger Massen.

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16. Konformitätserklärungen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Für die Konformitätserklärungen nach der Maschinenrichtlinie haben sich durch

die Richtlinie 2006/42/EG gegenüber der Richtlinie 98/37/EG einige Änderungen

ergeben. Beispiele:

Konformitätserklärung für eine Maschine nach Richtlinie 2006/42/EG

Der Begriff Maschine bezeichnet die in Artikel 1 Abs.1 unter a) bis f) aufgelisteten

Erzeugnisse. Dazu gehören Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen,

Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare

Gelenkwellen.

– Die Bezeichnung „Original“ muss auf den Sprachversionen der

Konformitätserklärung angegeben sein, für die der Hersteller bzw. sein

Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt. Übersetzungen sind mit

„Übersetzung“ zu kennzeichnen.

– In der Erklärung muss die Person, die für die Zusammenstellung der

Technischen Unterlagen verantwortlich ist, angegeben sein. Die Person kann

auch der Hersteller (in der Gemeinschaft ansässig) oder der Bevollmächtigte,

eine Person des Herstellers oder eine andere in der Gemeinschaft

niedergelassene Person sein.

Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Richtlinie

2006/42/EG

– Diese Erklärung ersetzt die wenig aussagekräftige Herstellererklärung nach

Richtlinie 98/37/EG. Die oben genannten Hinweise zur Konformitätserklärung

für eine Maschine sind auch hier zutreffend.

Zusätzlich ist u. a. zu beachten:

– In der Erklärung müssen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie, die

zur Anwendung kommen und eingehalten werden, genannt sein. Das kann

auch in einer Anlage zur Erklärung erfolgen.

– Eine Erklärung muss enthalten sein, dass die gemäß Anhang VII Teil B der

Richtlinie geforderten speziellen technischen Unterlagen erstellt wurden.

– In der Erklärung muss eine Verpflichtung enthalten sein, dass einzelstaatlichen

Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zur

unvollständigen Maschine übermittelt werden. Dabei ist auch anzugeben, wie

die Unterlagen übermittelt werden.

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17. Prüfergebnisse Immer wieder werden uns Prüfberichte zugesandt in denen erhebliche Mängel

vom Sachverständigen bzw. Sachkundigen (Befähigte Person) festgestellt werden. Im Ergebnis der Prüfung werden dann aber trotzdem keine Bedenken gegen den Weiterbetrieb geäußert. Diese Bewertung ist falsch.

Im Falle eines Unfallereignisses mit einem solchen Kran, muss der

Sachverständige bzw. Sachkundige (Befähigte Person) damit rechnen, dass er dafür belangt werden kann.

Wir bitten darum dringend, dass bei Vorliegen von erheblichen Mängeln auch

Bedenken gegen den Weiterbetrieb geäußert werden. 18. Schweißeignungsnachweise In der DIN 15018 Teil 2 (Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche

Durchbildung und Ausführung) wird in Ziffer 6.2 (Schweißverbindungen) der „Große Eignungsnachweis“ gefordert.

Wir möchten darauf hinweisen das diese Anforderung nicht mehr durch die EN

13001 gefordert wird. Es ist darum wichtig diese Anforderung bei der Bestellung von Kranen mit aufzunehmen (siehe hierzu auch Punkt 21).

19. Gitterroste In der DIN EN 13586:2004+A1:2008 Krane – Zugang; wird in Ziffer 6.2.5 gefordert,

dass jede Öffnung im Boden eines Laufsteges, schrägen Laufsteges, Treppenabsatz oder eines Podestes, die über einer Fläche liegt, auf der sich Personen befinden könnten, Schlitze oder Öffnungen haben muss, die

a) eine Kugel von 20 mm Durchmesser daran hindern durchzufallen; b) höchstens 12 mm breit sind bei einer Länge gleich oder größer 200 mm. Das bedeutet, dass Gitterroste auf Kranen mit diesen Abmessungen angebracht werden müssen. Das Gleiche sollte dann auch für Gitterroste auf Kranbahnlaufstegen angewendet werden.

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- 16 -

18. Puffer

In der DIN EN 13001-2 (Kransicherheit – Konstruktion allgemein – Teil 2: Lasteinwirkungen) DIN EN 13001-2:2004+A3:2009 wird in Abschnitt 4.2.4.4 Pufferstoß nachfolgendes beschrieben:

„Die Pufferkräfte sollten aus der kinetischen Energie aller relevanten Teile des Krans bei 0,7facher bis 1facher Nenngeschwindigkeit berechnet werden. Kleinere Werte als 0,7 dürfen verwendet werden, wo dies durch Sondermaßnahmen wie das Vorhandensein eines redundanten Steuerungssystems zur Verzögerung der Bewegung gerechtfertigt ist.“ Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Pufferkräfte auf - 0 - reduziert und somit auf Puffer verzichtet werden können, wenn ein redundantes Steuerungssystem vorhanden ist. Hierzu müssen aber auch die Anforderungen in den entsprechenden Produktnormen berücksichtigt werden: FprEN 15011:2011 Krane – Brücken- und Portalkrane; Abschnitt 5.4.4.7 Endanschläge „Die Enden von Kranfahrwerken und Katzfahrwerken müssen mit mechanischen Endanschlägen ausgestattet sein.“ Allerdings wird in Ziffer 6.3.2.1 Funktionsprüfung der FprEN 15011 bestimmt, dass Anschlagpuffer nur einmal mit 100% der Geschwindigkeit angefahren werden dürfen. Aus der Sicht des FA sollten hierzu bei der Bestellung von Kranen Anforderungen vom Betreiber entsprechend 4.3.2 (Pufferkräfte) DIN 15018 Teil 1 (Krane; Grundsätze für Stahltragewerke; Berechnung) formuliert werden (siehe auch Punkt 21).

21. Bestellanforderungen für Krane In Beratungen wird immer wieder festgestellt, dass es notwendig sein kann,

wichtige Vorschriften bei Bestellungen direkt zu fordern. Die in der Anlage 2 aufgeführten Bestellanforderungen sollten den tatsächlichen

Anforderungen (Krantypen) angepasst, nicht zutreffende Vorschriften sollten gestrichen werden

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22. Darstellung von sicherheitsgerichteten Funktionen in Kransteuerungen Um eine bessere Übersicht über die sicherheitsgerichteten Funktionen in

Kransteuerungen zu bekommen, wird empfohlen vom Hersteller hierzu eine Aufzählung und Darstellung der Funktionen zu verlangen. In der Anlage 3 sind hierzu Beispiele aufgeführt.

23. Prüfungen entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Im § 3 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird gefordert, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln muss. Ferner muss er die notwendigen Voraussetzungen ermitteln und festlegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden. Bestimmungen zu Prüfungen sind im § 10 der BetrSichV genannt: Der § 10 der BetrSichV hat folgenden Wortlaut: Prüfung der Arbeitsmittel (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. (2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel, oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.

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- 18 -

Vergleichbare Anforderungen der BetrSichV zu „…Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme…“ sind im § 25 Absatz 1 + 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) enthalten: „(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane. (2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.“ Vergleichbare Anforderungen der BetrSichV zu „…nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort…“ sind im § 26 Absatz 2 der BGV D6 enthalten: (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden. Vergleichbare Anforderungen der BetrSichV zu „…Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können…“ sind im § 26 Absatz 1 der BGV D6 enthalten: (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten. Vergleichbare Anforderungen der BetrSichV zu „…außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des

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- 19 -

Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung…“ sind im § 25 Absatz 1 der BGV D6 enthalten: (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die in der BetrSichV geforderten Prüfungen, mit den in der BGV D6 geforderten Prüfungen übereinstimmen!

24. Aufstellung von Kranen – Abstand zur Baugrube

Es sind hierzu die Bestimmungen in § 6 Absatz 3 der Unfallverhütungsvorschrift

„Bauarbeiten“ (BGV C22) in Verbindung mit DIN 4124 (Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten) Abschnitt 4.2.5 zu beachten.

Wenn von den dort genannten Abständen abgewichen werden soll, muss ein

entsprechender Einzelnachweis der Standsicherheit vorliegen! Weitere Ausführungen zu den vorgenannten Themen werden in den unter Punkt 1 bis 12 genannten Veranstaltungen in 2011 gegeben!

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Rundschreiben „Krane SV 16“

- 20 -

25. Neuauflage „Sicherheit bei Kranen“ - 10. Jubiläumsausgabe Die Entwicklung der Vorschriften für Krane (europäisch und national) hat

sich seit der letzten Bearbeitung so umfassend verändert, dass eine komplette Überarbeitung des Buches notwendig war.

Das anerkannte Fachbuch ist eine wertvolle Hilfe für die Anwendung und Auslegung der immer komplexer werdenden Vorschriften für Krane. In der umfassend bearbeiteten 10. Auflage wird anhand der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6 bisher VBG 9) ausführlich auf Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. 98/37/EG und entsprechender Europäischer Normen (EN-Normen) eingegangen. Die Erläuterungen und Hinweise werden durch zahlreiche konstruktive Ausführungsbeispiele anhand bereits ausgeführter Anlagen ergänzt. Neue Farbbilder dienen der besseren Darstellung. Zusätzlich enthält das Buch aktuelle Ausführungen zu EG-Richtlinien und EN-Normen, die bei der Konstruktion und beim Bau von Kranen zu beachten sind.

und zur europäischen Auslegung der „Lastaufnahmemittel“.

Das Buch wird im März 2011 im Buchhandel erscheinen!

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Rundschreiben „Krane SV 16“

- 21 -

26. Broschüre zum Thema „Sichere Maschinen in Europa - Teil 4

„Sicherheitsrelevante Steuerungen“

Jetzt auch in Englisch!

Heinke 1. Auflage • Ausgabe Oktober 2009 • 103 Seiten sowie 62 Abbildungen

Diese neu erstellte Broschüre beinhaltet Informationen zur Umsetzung und Anwendung der Norm EN ISO 13849-1. Zu Gunsten der Handhabung und Übersichtlichkeit werden die Schritte ausführlich behandelt, die für die Umsetzung einer sicherheitsgerichteten Steuerung ausschlaggebend sind. Der Aufbau der Broschüre orientiert sich an einer Art „Schritt für Schritt Anleitung“ mit dem Ziel, Konstrukteuren, Planern und Maschinenbetreibern, die Maschinen selbst bauen oder umbauen, einen möglichen Weg „von der Kategorie zum Performance Level“ aufzuzeigen. Ein abschließendes Beispiel verdeutlicht den vorgeschlagenen Weg, der durch eine praxisgerechte FehlerModeEffektAnalyse (FMEA) ergänzt wird.

Bezug: Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Kostenlos unter: www.bghm.de/MEDIEN/neuebroschueren.html oder: Verlag Technik und Information 44799 Bochum Wohlfahrstr. 153 www.vti-bochum.de zum Preis von 13,80 €.

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Rundschreiben „Krane SV 16“

- 22 -

Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom Fachausschuss ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. (Koop) (Kunze)

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CEN/TC 147 „Krane“ : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2011)

WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

WG 1

Krane, Terminologie abgeschlossen Wird derzeit nicht bearbeitet, soll neu aufgenommen werden.

WG 2

EN 13001 Krane, Konstruktion – allgemein

EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderun-gen EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04)

31.12.2005

EN 13001-1:2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2009-12)

08.09.2009

EN 13001-1:2004+A1:2009 /AC:2009

abgeschlossen abgeschlossen DIN EN 13001-1 Berichtigung 1:2010-06

26.05.2010

EN 13001-2:2004 Lastein- wirkungen

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04)

31.12.2005

EN 13001-2:2004/A1:2006 EN 13001-2:2004/AC:2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2/A1:2006)

08.05.2007

EN 13001-2:2004+A3:2009 (AC, A1, A2 und A3 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2010-02)

08.09.2009

prEN 13001-2:2010 abgeschlossen abgeschlossen Schlussentwurf 08/2010

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WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

2

WG 2

CEN/TS 13001-3-1:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweise von Stahl-tragwerken

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03) (Techn. Spezifikation-Vornorm)

CEN/TS 13001-3-1 :2004/ AC/2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1/ Berichtigung) 2006-11

prEN 13001-3-1:2010 Revision

abgeschlossen abgeschlossen

CEN/TS 13001-3-2:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweise von Draht-seilen in Seiltrieben

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03) (Technische Spezifikation-Vornorm)

CEN/TS 13001-3-2:2008 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05)

prCEN/TS 13001-3-3: Grenz-zustände und Sicherheits-nachweise Laufrad/Schiene-Kontakt

abgeschlossen abgeschlossen

prCEN/TS 13001-3-4: Grenz-zustände und Nachweise für Maschinenbauteile

wird vorläufig nicht bearbeitet

Thema soll neu aufgenommen werden

prCEN/TS 13001-3-5:2010 Grenzzustände und Sicherheitsnachweise für Haken

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-5:2010-11)

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WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

3

WG 3

EN 13135 Krane - Ausrüstungen

EN 13135-1:2003 Elektro- technische Ausrüstungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05)

31.12.2005

EN 13135-1:2003/AC:2006 (Corrigendum) abgeschlossen

(DIN EN 13135-1:2004/AC:2005)

EN 13135-1:2004/A1:2010 abgeschlossen abgeschlossen 20.10.2010

EN 13135-2:2004 Nicht-elek-trotechnische Ausrüstung

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135:2005-02)

31.12.2005

EN 13135-2:2004/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen

(DIN EN 13135-2:2004/AC:2005-04)

EN 13135-2:2004/prA1:2008 abgeschlossen abgeschlossen

WG 4

EN 12077-2:1998 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderun-gen; Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12077-2:2000-05) 11.06.1999

EN 12077-2:1998+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 12077-2:2008-12)

22.08.2008 08.09.2009

EN 13557:2003 Krane – Stellteile und Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557:2004-03)

31.12.2005

EN 13557:2003/A1:2005

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557/A1:2005-04)

02.08.2006

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WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

4

WG 4

EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet)

abgeschlossen

(DIN EN 13557:2009-07) 22.08.2008 08.09.2009

EN 13586:2004 Krane – Zugang

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07)

31.12.2005

EN 13586:2004/AC:2007 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)

EN 13586:2004+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 13586:2009-05)

22.08.2008 08.09.2009

EN 14502 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen

EN 14502-1: Hängende Per-sonenaufnahmemittel einschl. AC

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2006-05 + AC) __________________________ Veröffentlichung im Amtsblatt vom 28.01.06 (C21/10) zurückgezogen:

31.12.2005

EN 14502-1:20120

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2010-11

EN 14502-2:2005 Höhenver-stellbare Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 14502-2:2005-11) 31.12.2005

EN 14502-2:2005+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2009-05)

22.08.2008 08.09.2009

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WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

5

WG 4

EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung

EN 12644-1:2001 Betriebs-anleitungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12644-1:2001-06) 27.11.2001

EN 12644-1:2001+A1:2008

abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2009-06)

28.01.2009 08.09.2009

EN 12644-2:2000 Kenn-zeichnung

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12644-2:2000-08) 20.05.2000

EN 12644-2:2000+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2009-06)

28.01.2009 08.09.2009

WGP 1 (WG 11)

2)

EN 13000:2004 Krane – Fahrzeugkrane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2004-09)

08.05.2007 Warnver-merk 1)

EN 13000:2010 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2010-05)

EN 13000:2010/AC:2010 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000 Berichtigung 1:2001-01)

WGP 2 (WG 12)

2)

EN 14439:2006 Krane – Turmdrehkrane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14439:2007-03)

08.05.2007

EN 14439:2006+A2:2009 (A1 + A2 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN EN 14439:2010-03)

08.09.2009

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WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

6

WGP 3 (WG 13)

2)

EN 14985:2007 Krane – Auslegerkrane

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2007-08) (Negativ von Deutschland)

06.11.2007

prEN 14985:2010-04 abgeschlossen abgeschlossen

WGP 4 (WG 14)

2)

EN 15011:2011 Krane – Brücken- und Portalkrane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

EN 15056:2006 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Con-tainern

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 15056:2006-12)

08.05.2007

EN 15056:2006+A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 15056:2010-02

08.09.2009

WGP 5 (WG 15)

2)

EN 13852 Krane, Sicherheit – Off-Shore-Krane

EN 13852-1:2004 Off-Shore-Krane Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Verwendungszwecke

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004-10)

31.12.2005

EN 13852-1:2004/AC:2004 /AC:2007

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04/AC:2007-07)

prEN 13852-1:2010 Revision abgeschlossen

EN 13852-2:2005 Off-Shore-Krane Teil 2: Schwimmende Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-2:2005-03/ AC:2007-07)

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WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

7

WGP 7 (WG 17)

2)

EN 14492 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke

EN 14492-1:2006 Kraftge-triebene Winden

abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 14492-1:2007-02) 08.05.2007

EN 14492-1:2006+A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2010-06)

18.12.2009

EN 14492-1:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in der DIN EN 14492-1:2010-06 enthalten

26.05.2010

EN 14492-2:2006 Kraftge-triebene Hubwerke

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 14492-2:2007-04) 08.05.2007

EN 14492-2:2006+A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2010-05)

18.12.2009

EN 14492-2:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in der DIN EN 14492-2:2010-05 enthalten

26.05.2010

WGP 8 (WG 18)

2)

EN 12999:2002 Krane - Ladekrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 12999:2003-07)

14.08.2003

EN 12999:2002/A1:2004 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999/A1:2004-10)

31.12.2005

EN 12999:2002/A2:2006 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2002 /A2:2007-06)

08.05.2007

prEN 12999:2009 Revision abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

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WG/ WGP

Titel Schritt 32

(Umlauf in CEN/TC 147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage in

CEN/CS)

Schritt 49 (formelle Abstimmung

in CEN/CS) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37 /EG

Richtlinie 2006/42/EG

8

WGP 10

(WG 20)

2)

EN 13157:2004 Krane – Sicherheit – Handbetriebene Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13157:2005-09) 31.12.2005

EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung

abgeschlossen ( DIN EN 13157:2004/AC:2008)

EN 13157:2004+A1:2009

abgeschlossen (DIN EN 13157:2010-07)

18.12.2009

WGP 11

(WG 21)

2)

EN 13155:2003 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13155:2004-01) 20.04.2004

EN 13155:2003/A1:2005 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2003 /A1:2005-03)

31.12.2005

EN 13155:2003+A2:2009 abgeschlossen (DIN EN 13155:2009-08)

08.09.2009

WGP 12

(WG 22) 2)

EN 14238:2004 Krane – handgeführte Manipulatoren

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10)

31.12.2005

EN 14238:2004+A1:2009

abgeschlossen (DIN EN 14238:2010-02

18.12.2009

1) EN 13000 Krane — Fahrzeugkrane – Warnvermerk „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“

2) In Klammern die neuen Bezeichnungen der Arbeitsgruppen gemäß Dokument CEN/TS 147 N 655 vom 24.07.2009

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1

Anlage 1.1 Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (Auszug) Stand: Januar 2011

Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument)

Erste Veröffentli- chung im Amtsblatt

EN 12077-2:1998+A1:2008 Sicherheit von Kranen — Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen — Teil 2: Begrenzungs-und Anzeigeeinrichtungen

8.9.2009

EN 12644-1:2001+A1:2008 Krane — Informationen für die Nutzung und Prüfung — Teil 1: Betriebsanleitungen

8.9.2009

EN 12644-2:2000+A1:2008 Krane — Informationen für die Nutzung und Prüfung — Teil 2: Kennzeichnung

8.9.2009

EN 13000:2010 Krane – Fahrzeugkrane

26.05.2010

EN 13001-1:2004+A1:2009 Krane — Konstruktion allge-mein — Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN 13001-1:2004+A1:2009/AC 2009

8.9.2009

26.05.2010

EN 13001-2:2004+A3:2009 Kransicherheit — Konstruk-tion allgemein — Teil 2: Lasteinwirkungen

8.9.2009

EN 13135-1:2003+A1:2010 Krane – Ausrüstungen – Elektrotechnische Ausrüstungen

20.10.2010

EN 13155:2003+A2:2009 Krane — Sicherheit — Lose Lastaufnahmemittel

8.9.2009

EN 13157:2004+A1:2009 Krane — Sicherheit — Handbe-triebene Krane

18.12.2009

EN 13557:2003+A2:2008 Krane — Stellteile und Steuer-stände

8.9.2009

EN 13586:2004+A1:2008 Krane — Zugang

8.9.2009

EN 14238:2004+A1:2009 Krane — Handgeführte Mani-pulatoren

18.12.2009

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2

Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument)

Erste Veröffentli- chung im Amtsblatt

EN 14439:2006+A2:2009 Krane — Sicherheit — Turm-drehkrane

8.9.2009

EN 14492-1:2006+A1:2009 Krane — Kraftgetriebene Winden und Hubwerke — Teil 1: Kraftgetriebene Winden EN 14492-1:2006+A1:2009/AC:2010

18.12.2009

26.05.2010

EN 14492-2:2006+A1:2009 Krane — Kraftgetriebene Winden und Hubwerke — Teil 2: Kraftgetriebene Hub-werke_________________________________ EN 14492-2:2006+A1:2009/AC:2010

18.12.2009

26.05.2010

EN 14502-2:2005+A1:2008 Krane — Einrichtungen zum Heben von Personen — Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände

8.9.2009

EN 15056:2006+A1:2009 Krane — Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

8.9.2009

EN ISO 13849-1:2008 Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (ISO 13849-1:2006) EN ISO 13849-1:2008/AC:2009

8.9.2009

EN ISO 13849-2:2008 Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 2: Validierung (ISO 13849-2:2003)

8.9.2009

EN 60204-32:2008 Sicherheit von Maschinen — Elektri-sche Ausrüstung von Maschinen — Teil 32: Anforderun-gen für Hebezeuge (IEC 60204-32:2008)

18.12.2009

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Anlage 2

1

Bestellanforderungen für Krane Nachfolgende Vorschriften müssen beachtet werden und in der Konformitäterklärung aufgeführt werden: EG-Richtlinien

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

EMV-Richtlinie 2004/108/EG

für Turmdreh- und Fahrzeugkrane

Lärmrichtlinie 2000/14/EG für Krane die in Ex-Bereichen eingesetzt werden sollen

Ex-Schutzrichtlinie 94/9/EG EN-Normen Allgemeine Normen

DIN EN ISO 12100-1, 2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungssätze

- Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie; Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikatio-nen

DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von

Körperteilen DIN EN ISO 13732-1 Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für

menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen – Teil 1: Heiße Oberflächen DIN EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsleitsätze DIN EN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen;

Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze DIN EN 982 Fluidtechnische Anlagen und Bauteile - Hydraulik DIN EN 983 Fluidtechnische Anlagen und Bauteile - Pneumatik ISO 14118 Sicherheit von Maschinen; Vermeidung von unerwarteten Anlauf DIN EN ISO 14121-1 Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung – Teil 1: Leitsätze

DIN EN 61000-6-4 Elektromagnetische Verträglichkeit; Fachgrundnorm Störaussendung; Teil 2:

Industriebereich DIN EN 61000-6-2 Elektromagnetische Verträglichkeit; Fachgrundnorm Störfestigkeit; Teil 2: In-

dustriebereich DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen-Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 32:

Anforderungen für Hebezeuge DIN EN 12077-2 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen - Teil 2:

Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

DIN EN 12644-1, 2 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung – Teil 1: Betriebsanlei-

tung; Teil 2: Kennzeichnung DIN EN 13135-1, 2 Krane – Ausrüstungen – Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen; Teil 2:

Nicht-Elektrotechnische Ausrüstung DIN EN 13557 Krane – Stellteile und Steuerstände

DIN EN 13586 Krane - Zugang DIN EN 14502-1 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen - Teil 1: Hängende Personen-

aufnahmemittel

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Anlage 2

2

DIN EN 14502-2 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen – Teil 2: Höhenverstellbare

Steuerstände

Produktnormen

DIN EN 12999 Krane - Ladekrane

DIN EN 13000 Krane – Fahrzeugkrane

DIN EN 13155 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel

DIN EN 13157 Krane – Sicherheit - Handbetriebene Krane

DIN EN 14238 Krane – handgeführte Manipulatoren

DIN EN 14439 Krane – Turmdrehkrane

DIN EN 14492-2 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke; Teil 2: Kraftgetriebene

Hubwerke DIN EN 15011 Krane – Brücken- und Portalkrane DIN EN 14985 Krane – Auslegerkrane

DIN EN 15056 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

Unfallverhütungsvorschriften

BGV A1 Prävention

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte

BGV D6 Krane

BGV D30 Schienenbahnen

BGV D29 Fahrzeuge

BGV D36 Leitern und Tritte

BGV B3 Lärm BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel Regeln der Technik

BGG 905 Prüfung von Kranen

DIN 15018 Teil 1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung

DIN 15018 Teil 2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausfüh-

rung

DIN 15018 Teil 3 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung von Fahrzeugkranen

DIN 15019 Teil 1 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und

außer Schwimmkranen

DIN 15019 Teil 2 Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Be-

rechnung DIN 15020 Teil 1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung

DIN 15019 Teil 2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch

DIN 15030 Hebezeuge, Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, bauliche Durchbildung

und Ausführung

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Anlage 3

1

Sicherheitsgerichtete Funktionen in Kransteuerungen Beispiel Brückenkran (Steuerungskategorie 1 - Die Steuerungskategorie 1 setzt den Einsatz von be-währten Bauteilen voraus. Unter dieser Voraussetzung kann diese Steuerungskategorie beispielsweise durch

nachfolgende Lösungen erreicht werden):

1. Überlastsicherung – realisiert durch Microschalter (für Sicherheitsfunktionen - zwangs-

öffnend (siehe IEC 60947-5-1) oder eine vergleichbare Zuverlässigkeit) 2. Hubbegrenzer – realisiert durch Getriebeendschalter (für Sicherheitsfunktionen -

zwangsöffnend (siehe IEC 60947-5-1) oder eine vergleichbare Zuverlässigkeit) 3. Fahrbahnendschalter – realisiert durch Kreuzrollenschalter (für Sicherheitsfunktionen -

zwangsöffnend (siehe IEC 60947-5-1) oder eine vergleichbare Zuverlässigkeit) Prinzipfunktionsdarstellung Zu 1:

Zu 2:

Zu 3:

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Anlage 3

2

Beispiel Automatik-Brückenkran (Steuerungskategorie 3 - Die Steuerungskategorie 3 ist durch einen redundanten Aufbau der Steuerung gekennzeichnet. Eine Fehlererkennung - wann immer möglich-

muss gewährleistet sein):

1. Überlastsicherung - realisiert durch Messbolzen mit zwei DMS 2. Hubbegrenzung – realisiert durch Wegerfassung realisiert mit 2 Seillängengeber 3. Fahrwegsbegrenzung – realisiert durch Wegmesssystem (2 Leseköpfe) 4. …

Prinzipfunktionsdarstellung Zu 1:

Zu 2:

Zu 3:

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Anlage 3

3

Alternative zu Standard-SPSen ist der Einsatz einer Sicherheits-SPS