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Sachenrecht (Wirtschaftsprivatrecht) 3. Semester – WS 2008/2009 Prof. Dr. Vera de Hesselle

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Sachenrecht (Wirtschaftsprivatrecht)

3. Semester – WS 2008/2009Prof. Dr. Vera de Hesselle

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 2

Inhalt

I. ÜberblickII. Dingliche Rechte im EinzelnenIII. Eigentum und BesitzIV. Immobiliarsachenrecht ÜberblickV. Nutzungs- und Erwerbsrechte an

Grundstücken– Nießbrauch– Wohnrecht– Reallast– Dingl. Vorkaufsrecht– Anwartschaftsrecht

VI. Grundpfandrechte– Pfandrecht an beweglichen Sachen– Hypothek– Grundschuld– Rentenschuld

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 3

Literaturangaben

• Eckert, Jörn, Sachenrecht, ISBN 3 9329 1284 3• Gottwald, Peter, Prüfe Dein Wissen, Sachenrecht,

ISBN 3 406 53864 9• Hütte, Felix, Sachenrecht I, ISBN 3 86651 017 9• Michalski, Lutz / Schulenburg, Volker, Sachenrecht I,

ISBN 3 452 24659 0• Michalski, Lutz / Schulenburg, Volker, Sachenrecht II,

ISBN 3 452 24660 4• Schwabe, Winfried, Lernen mit Fällen – Sachenrecht,

ISBN 3 7663 1271 5• Vieweg, Klaus / Werner, Almuth, Sachenrecht,

ISBN 3 452 26102 6• Wolf, Manfred Sachenrecht, ISBN 987 3 406556258• Wörlen, Rainer, Sachenrecht, ISBN 3 452 25959 5

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 4

Grundsätze des Sachenrechts

Abstraktionsprinzip (Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, z.B. § 433 I 1 / § 929 S. 1)Typenzwang (numerus clausus) dinglicher Rechte, also keine Gestaltungsfreiheit.Absolutheit, d.h. sie wirken gegenüber jedermann (§§ 985, 1004)Trennung von Eigentum und Besitz (§ 854 I / § 903 S. 1)Unterschiedliche Behandlung von beweglichen und unbeweglichen Sachen (§§ 929 ff. / §§ 873, 925)Im Gegensatz zum Eigentum als unbeschränktes Herrschaftsrecht gibt es auch beschränkt dingliche Rechte, d.h. das Herrschaftsrecht ist „beschränkt“ (Nießbrauch, §§ 1030 ff.; Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff.; Reallast §§ 1105 ff.; Grunddienstbarkeit §§ 1018 ff.; Grundschuld §§ 1191ff.; Rentenschuld §§ 1199 ff.; Hypothek §§ 1113 ff.; Pfandrecht §§ 1204 ff.)Übertragbarkeit (Ausn. Nießbrauch (§ 1059) und beschr. pers. Dienstbarkeit (1092 I)Keine Verjährung des Stammrechts, nur Herausgabeanspruch (30 J.), § 197 I Nr. 1Publizitätsgrundsatz (Eigentumsvermutung bei Besitz § 1006 I S. 1; Eintrag ins Grundbuch bei Immobiliarrechten §§ 891 f.)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 5

Arten von Verfügungen

Wirksamkeitsvoraussetzung:

Publizitätsakt, z.B. Übergabe der Sache oder Eintragung ins Grundbuch

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Einseitige Rechtsgeschäfte z.B. Eigentumsaufgabe §§ 928, 959 Verträge

z.B. Einigung § 929

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 6

Dingliche Rechte

Ansprüche des Gläubigers gegen Schuldner mit evtl.

Zugriff aus sein Vermögen

Herrschafts-verhältnis über die

Sache selbst (begründet kein

Schuldverhältnis)

personenbezogenobjektbezogen

SchuldrechtSachenrecht

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 7

Sachen § 90

§ 97 kein Bestandteil

§ 97 vorübergehende Verbindung, daher kein Bestandteil

unwesentlich (sonderrechtsfähig)

wesentlich, §§ 93, 94 (nicht sonderrechts-fähig)

ZubehörScheinbestandteileBestandteile

Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte

teilbare,§ 752 S. 1

verbrauchbare§ 92, z.B. Lebensmittel, Benzin

vertretbare,§ 91, z.B. Geld

unbeweglichebewegliche

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 8

Arten des Eigentums

Alleineigentum

Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 741 ff –Quote; insbes. Miteigentum an Sachen –§§ 1008-1011)

Gesamthandseigentum (Gesellschaft § 718; ehel. Gütergemeinschaft § 1416; Miterbengemeinschaft § 2032)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 9

Besitzarten

unmittelbarer Besitz (§§ 854, 855), mittelbarer Besitz (§ 868)

Besitzer, Besitzdiener (§ 855)

Alleinbesitz, Mitbesitz (§ 866), Teilbesitz (§ 865)

Eigenbesitz (§ 872), Fremdbesitz

Fehlerhafter Besitz (§ 858), nicht fehlerhafter Besitz

Erbenbesitz (§ 857)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Besitzarten

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 10

Eigentumserwerb an (un)beweglichen Sachen

Bewegl. Sachen§§ 929 ff.

Einigung und Übergabe

Unbewegl. Sachen§§ 873,925

Einigung (Auflassung)und Eintragung ins

Grundbuch

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Erwerb

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 11

Gesetzlicher EigentumserwerbÜberblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Erwerb

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Verabeitender wird Eigentümer

Alteigentümer werden anteilig Eigentümer der neuen Sache. Wenn eine der Sachen Hauptsache ist, dann wird Alteigentümer Eigentümer der neuen Sache

Grundstückseigen-tümer wird neuer Eigentümer

§ 950Herstellung einer neuen Sache, wobei der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert der neuen Sache

§ 948Wie § 947 sowie bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die Trennung

§ 947zwei bew. Sachen werden Bestandteil einer neuen Sache

§ 946bew. Sache wird Bestandteil eines Grundstücks

VerarbeitungVermischungVerbindung

Anspruch des früheren Eigentümers: § 951 (Rechtsfortwirkungsanspruch)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums

• § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

• § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

• § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruches

• § 935 kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen (außer Geld, § 935 II)

• § 936 Erlöschen von Rechten Dritter

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Gutgläubigkeit

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 13

Eigentumsschutz

Herausgabeanspruch, § 985

• Sache• ASt.: Eigentümer oder

dingl. Berechtigter (§§ 1227, 1065)

• AG: Besitzer• Kein Recht zum Besitz

(§ 986)

→Vindikationslage

Verschuldensunabhängige Abwehransprüche

gegen Störungen§ 1004

• Beseitigungsanspruch (§ 1004 I 1)

• Unterlassungsanspruch (§ 1004 I 2)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- E-Schutz

Abwehran-sprüche

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 14

Erwerb des BesitzesÜberblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Besitzerwerb

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

•Erblasser war unmittelbarerBesitzer•Erbe wird Besitzer ohne tats. Sachherrschaft

•Besitzdiener erlangttats. Sachherrschaft•Besitzherr erwirbt Besitz

•Bisheriger Besitzer•Rechtge-schäftliche Einigung mit Erwerber•Gewalt auf die Sache

•Tatsächliche Sachherrschaft•Besitzbegründungswille

§ 857§ 855§ 854 Abs. 2§ 854 Abs. 1

Erwerb des unmittelbaren Besitzes

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 15

Erwerb des BesitzesÜberblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Besitzerwerb

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Erwerb des mittelbaren Besitzes

§ 868 § 870 § 857

• Begründung eines neuenBesitzmittlungsverhältnisses

•Übertragung mittelbarer Besitz • Durch Erbgang

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 16

Verlust des BesitzesÜberblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Besitzverlust

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Verlust des Besitzes

§ 856 (unm.Besitz) § 856 (mittelb. Besitz) § 857 (Erbenbesitz)

• Aufgabe der tats. Gewalt• Verlust in anderer Weise

• Aufgabe des unmittelbaren Besitzes bei Besitzmittler

• Untergang des Besitzmittlungs-verhältnisses

• Erbe nimmt die Sache tatsächlich in Besitz und wird dadurch zum unm. oder mittelb. Besitzer

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 17

BesitzschutzÜberblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Abwehran-sprüche

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Gewaltrechte (§§ 859, 860)

PossessorischerBesitzschutz (§§ 861, 862, 867)

PetitorischerBesitzschutz, (§ 1007 I, II)

Sonstiger Besitzschutz (§ 823, § 812 I 1 2. Alt. BGB, § 771 ZPO

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Besitzschutz (2)Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Abwehran-sprüche

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Gewaltrechte (§§ 859, 860)

1. Verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1

2. Gegenwehr mit Gewalt, § 859 Abs. 1

a. Abnehmen mit Gewalt bei beweglichen Sachen (keine Voraussetzung, dass obrigkeitsstaatliche Hilfe nicht zu erlangen ist, aber Gegenwehr darf nicht über das gebotene Maß hinausgehen (vgl. Palandt/Bassenge, § 859 Rn. 2)

b. Besitzkehr bei Grundstücken

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 19

Übung

Rudi der Räuber hat sich auf Handtaschen spezialisiert. Er rempelt Oma Olga an und entreißt ihr die Handtasche.

Olga schlägt den R mit ihrem Schirm, damit dieser die Tasche loslässt.

Welche Ansprüche hat O als Besitzerin?

Abwandlung 1: R lässt die Tasche nicht los und rennt weg, wird aber gefasst. Welche Rechte hat O als Besitzerin.

Abwandlung 2: R rennt weg und wird von auf seinem Weg von B überfallen, dem alternden Bankräuber, der versucht, ihm die Tasche zu entreißen. R wehrt sich mit Omas Regenschirm. Darf er das?

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Übung

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 20

Übung

Donald Duck hat Geldsorgen. Er findet immer weniger in seinem Tresor. Er beschließt, die B Bank zu überfallen. Gesagt, getan – er erbeutet einen Betrag von 500.000 EUR und belohnt sich für die harte Arbeit mit einem schönen Wochenende in einem Luxushotel (H) in Berlin. Das Wochenende kostet mit Wellness- und sonstigem Verwöhnprogramm 6.000 EUR. Er bezahlt dort in bar, was in diesem Hotel nicht ungewöhnlich ist. Aufgrund eines Verbuchungsproblems wird das Geld aber zunächst separat in die Kasse gelegt. Durch einen Tipp seiner Ex-Geliebten kommt die Polizei Donald Duck auf die Spur. Sie (die Polizei) verhaftet ihn noch am gleichen Tag und fordert bei H im Auftrag der B sofort das separierte Geld heraus.

Wie ist die Rechtslage?

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Übung

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 21

ÜbungÜberblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Übung

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Elli Engel wohnt in Bremen in der Nähe eines Extra-eines Spar- sowie eines Penny-Maktes.

Alle diese Märkte treiben Nachbarschaftswerbung und beglücken Frau Engel, obwohl sie das Schild „Bitte keine Werbung einwerfen. Zuwiderhandlungen werden verfolgt!“ an ihrem Briefkasten befestigt hat. Während der Extra und der Spar-Markt sich an das Einwurfsverbot halten, werfen die AusträgerInnen des P-Marktens immer wieder Werbung in ihren Kasten.

Hat E Unterlassungsansprüche gegen P?

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 22

ÜbungÜberblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- Übung

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Rudi Räuber (R) hat sich nicht auf Handtaschen spezialisiert sondern auf Banküberfälle. Als er eines Tages bei der Commerzbank (C) vermummt vorstellig wird, erbeutet er 250.000 EUR. Dies trägt er am nächsten Tag zum Autohaus Brinkmann (B), um sich dort einen dieser schönen Pkw der Marke Mercedes mit Flügeltüren zu kaufen. Der Verkäufer ist es gewohnt, dass derartige Pkw mit Bargeld gekauft werden und nimmt das Geld freudig entgegen. Kurz darauf erscheint die Polizei. C will von B das Geld zurück.

Wie ist die Rechtslage, bitte beantworten Sie den Fall im Gutachtenstil.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 23

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (1), §§ 987 ff

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- EBV

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

• §§ 987 - 993: Nebenansprüche des Eigentümers auf Nutzungen und Schadensersatzgegenüber dem unberechtigten Besitzer

• §§ 994 -1003 Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz

Die Rechtsbeziehung zwischen Eigentümer und Besitzer ist ein gesetzliches Schuldverhältnis d,h. es handelt sich um schuldrechtliche, nicht dingliche Ansprüche.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 24

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (2), §§ 987 ff

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- EBV

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

• Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer, §§ 989, 990 bzw. § 991

• Nutzungsansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer, §§ 987 ff.

• Verwendungsersatzansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer, §§ 994 ff.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 25

Schadenseratzansprüche §§ 989, 990

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- EBV

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Haftung des verklagten oder bösgläubigen Eigenbesitzers:

1. EBV

2. Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe

3. Rechtshängigkeit (§ 989) oder bösgläubiger Besitz (§ 990)

4. Verschulden der Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit

5. Ersatzfähiger Schaden i.S.d. § 249 ff.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 26

Schadenseratzanspruch § 991 II

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- EBV

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Haftung des unverklagten gutgläubigen Eigenbesitzers:

1. EBV

2. Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe

3. Gutgläubigkeit bei Besitzerwerb

4. Gutgläubiger Besitzer ist Besitzmittler

5. Gutgläubiger Besitzer würde dem mittelbaren Besitzer gegenüber haften

6. Ersatzfähiger Schaden i.S.d. § 249 ff.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 27

Haftung des deliktischen Besitzers § 992

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- EBV

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Haftung des deliktischen Besitzers:

1. EBV

2. Besitzverschaffung durch (schuldhaft) verbotene Eigenmacht (§ 858 I) oder durch eine strafbare Handlung

3. Verwirklichung eines Deliktstatbestandes der §§ 823 ff. (Rechtsgrundverweis)

4. Ersatzfähiger Schaden i.S.d. § 249 ff.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 28

Nutzungsersatz, §§ 987 ff.Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- EBV

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

1. EBV2. Nutzungen des Besitzers (§§

99 I, 100)3. Keine

Rechtshängigkeit/Bösgläubig-keit zur Zeit der Nutzziehung

4. Unentgeltlicher Besitzerwerb (§ 988)

Rechtsfolge: Nutzungsersatz nach §§ 812, 818 I

1. EBV2. Rechtshängigkeit oder

Herausgabeklage aus § 985 (§987) oder bösgläubiger Besitz (§§ 990)

3. Nutzungen des Besitzers (§§ 99 I, 100)

Nutzungsersatz des gutgläubigen Besitzers nach § 998, § 993 I

Nutzungsersatz des bösgläu-bigen oder verklagten Eigen-besitzers nach §§ 987, 990

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 29

Verwendungsersatz, §§ 994 ff.Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz- EBV

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

1. EBV2. Notwendige Verwendungen (§

994 II)3. Bösgläubiger Besitz

Rechtsfolge: Ersatzanspruch nach GoA (Maßnahme obj. Nützlich du erforderlich und dem Willen des Eigentümers entspricht ( §§ 683, 670) bzw. der Eigentümer bereichert ist (§ 684 S. 1, 818)

1. EBV2. Notwendige (§ 993 I) oder

nützliche (§ 996) Verwendungen

3. Gutgläubigkeit des Besitzers Rechtsfolge: Ersatzanspruch für notwendige Verwendungen

Ansprüche des bösgläubigen oder verklagten Besitzers nach §§ 994 II, 683, 670 bzw. 684 S. 1, 818

Ansprüche des gutgläubigen Besitzers nach §§ 994, 996

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 30

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

1. Abteilung: Eintragung der Eigentümer

2. Abteilung: Lasten und Beschränkungen, z.B. dinglich gesichertes Wegerecht, Vorkaufsrecht, Dienstbarkeit, Wohn- und Nießbrauchrecht, Altenteilrecht

3. Abteilung: Grundpfandrechte, wie Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden Einsicht in das

Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse daran hat, § 12 I GBO

Immobiliarsachenrecht – Aufbau Grundbuch

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 31

§ 873 I

Einigung zwischen Berechtigtem und Erwerber (gilt für Grundstücke und andere Rechte an Grundstücken)

§ 925 I

Einigung über den Eigentumserwerb bei gleichzeitiger Anwesenheit von Erwerber und Veräußerer beim Notar (Auflassung)(gilt nur bei Grundstücken)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

§§ 892, 891Gutgläubiger Erwerb durch in Grundbuch eingetragenen falschen Berechtigten (Rechtscheins-prinzip) [Anspruch auf Grundbuch-berichtigung, § 894, kein gutgl. Erwerb bei Eintragung des Widerspruchs, § 899]

Immobiliarsachenrecht – Erwerb des Eigentums an grundstpcken

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 32

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Berichtigungsanspruch § 894Recht derjenigen, der durch das falsche Grundbuch beeinträchtigt ist

Ergänzende Ansprüche:

§§ 987 ff. anwendbar (Ansprüche aus EBV)

Die Rechtstellung des Bucheigentümers gleicht der des unrechtmäßigen Besitzers

Grundbuchberichtigungsklage (§ 894) gleicht der Herausgabeklage (§ 985)

Anspruch des Eigentümers gegen Bucheigentümer auf Beseitigung der Belastung, §§ 989, 990

Schadensersatzanspruch des Bucheigentümers, wenn er das Eigentum nicht herausgeben kann, § 989

Ersatzanspruch wegen Verwendungen des Bucheigentümers gegen den Eigentümers nach § 994 (Herausgabeverweigerungsrecht nach § 1000)

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 33

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Gutgläubiger Erwerb des Eigentumsan Grundstücken

Übung

Frau Marie Luise Engel kauft ein Grundstück. Durch ein Versehen wird Frau Marie Luise Bengel im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Frau Bengel erhält eine Mitteilung vom Grundbuchamt und verkauft das Grundstück sogleich an den gutgläubigen Alois Teufel, der auch als neuer Eigentümer eingetragen wird.

Konnte Teufel Eigentümer des Grundstücks werden?

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 34

Vormerkung, § 883• Ziel: Dingliche, grundbuchrechtliche

Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf ein Grundstück (Verkäufer soll nicht 2x verkaufen und übereignen können)

• Folge: Zwar kann der Eigentümer schuldrechtlich wirksam verfügen, dinglich jedoch wäre eine Verfügung an einen Dritten dem Vormerkungsberechtigen gegenüber unwirksam (relative Unwirksamkeit) –vgl. § 888 I.

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 35

Rangverhältnis unter mehreren Grundstücksrechten, § 879 I

Beispiel: E, der Eigentümer des Grundstücks,

hat zugunsten der A, B und C-Bank je eine Hypothek bestellt. A steht mit 70.000 € an erster Stelle, B mit 20.000 € und C mit 10.000 € beide an zweiter Stelle. Der Verkaufserlös beträgt nur 80.000 €. Wie erfolgt die Verteilung?

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 36

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (1/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

1. Pfandrechte an beweglichen Sachen

2. Sicherungsübereignung

3. Anwartschaftsrecht

4. Pfandrecht an Rechten

5. Sicherungssession

6. Factoring

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 37

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (2/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Pfandrechte an beweglichen Sachen:• Gesetzliches Pfandrecht [z.B. bei Schuldverhältnissen - wie

Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff.), Unternehmerpfandrecht (§ 647), Gastwirtpfandrecht (§ 704)]

• Pfändungspfandrecht, d.h. Pfändung durch Zwangsvollstreckung [Pfändung von bewegl. Sachen (§ 808 ff. ZPO, Forderungen, §§ 828 ff. ZPO, sonst. Rechte § 857 ff. ZPO]

• Vertragliches Pfandrecht, z.B. von Kleinkrediten oder Verpfändung sonstiger Wertsachen [Einigung und Besitzverschaffung (§§ 1205, 1206), gutgläubiger Erwerb (§ 1207 i.V.m. § 932 ff.] – Pfandrecht ist der Forderung akzessorisch, d.h. kein Pfandrecht ohne Forderung.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 38

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (3/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Sicherungsübereignung / Eigentumsübertragung (§§ 929 ff, 158 I):

• Voraussetzung: Einigung über Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 und anstelle der Übergabe Vereinbarung über Besitzkonstitut.

• Rechtsfolge: Sache ist Eigentum des Sicherungsnehmers (Kreditgebers) und im Besitz des Sicherungsgebers (Kreditnehmer). Eigentümer ist in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt (§ 161 I).

• In der Sicherungsabrede wird vereinbart, dass die zur Sicherung übereignete Sache bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten ist, z.B. Kfz (Sicherung durch Hinterlegung des Kfz-Briefes bei der Bank)

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 39

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (4/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Anwaltschaftsrecht:• Im BGB nicht geregelt (Erwerbsrecht sui generis)

• Z.B. Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Der Vorbehaltskäufer hat ein Anwartschaftsrecht auf die Sache, das mit jeder Rate weiter wächst.

• Es ist ein wesensgleiche „Minus“ zum Eigentum, ein selbständiges Recht, das nach § 929 ff. übertragen, verpfändet oder abgetreten werden kann.

• Es ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB

• Gegen Verfügungen des „Noch-Eigentümers“ wird der Vorbehaltskäufer durch § 161 I 1 BGB geschützt (solche Verfügungen sind unwirksam).

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 40

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (5/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Pfandrecht an Rechten, § 1273 Iff.• Bsp: Bank B gibt Kunden K einen Kredit zum Erwerb einer

Maschine. K verpfändet seine Forderung gegen den Maschinenhersteller an B. Bei Lieferung.

• Bestellung eines Pfandrechts richtet sich nach §1274 nach den Regelungen, die für das betreffende Recht gelten, d.h. z.B. Übertragung der Briefhypothek durch Übertragung des Hypothekenbriefs, § 1117; Verpfändung eines Wechsels durch Übergabe eins die Verpfändung anzeigenden „Indossaments“ (§ 1292);

• Übertragung des Pfandrechts an Rechten (z.B. Forderung) erfolgt wie Sachpfändung (§ 1273 II) durch Abtretung, §§ 1250, 398, 401. Neben Verpfändungsvertrag auch Anzeige an den Drittschuldner.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 41

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (6/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Pfandrecht an Rechten, § 1273 ff.:• Beispiel: K kauf bei V eine antike Vitrine für 25.000 EUR die

er durch ein Darlehen der B-Bank in Höhe von 20.000 EUR finanziert. Er bestellt der Bank zur Sicherung ein Pfandrecht an seiner Forderung (Lieferung der Sache, § 433 I BGB). V übergibt die Vitrine an K, d.h. der Lieferanspruch des V ist nach § 362 durch Erfüllung erloschen, nach § 1287 setzt sich das Pfandrecht im Wege der dinglichen Surrogation am geleisteten Gegenstand fort. K wurde durch Übergabe Eigentümer, B Pfandrechtsinhaber, bei Verwertung durch Versteigerung (wenn K seine Raten an B nicht mehr zahlte) wird die Bank in Höhe ihrer Forderung befriedigt, der Rest tritt an die Stelle des Pfandes, § 1247 S. 2)

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 42

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (7/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Pfandrecht an Rechten, § 1273 ff.:• Pfandreife = Eintritt durch Fälligkeit der gesicherten

Forderung ( § 1228 II) kann Pfandgläubiger nach § 1282 die gepfändete Forderung in eigenem Namen einziehen.

• Verwertung nach § 1277 - Titel auf Duldung der Verwertung außer bei Forderungen, hier auch ein unmittelbares Einziehungsrecht ohne vollstreckbaren Titel, § 1279 ff

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 43

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (8/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Sicherungssession:• Der Schuldner tritt dem Gläubiger zur Sicherung einer gegen

ihn gerichteten Forderung eine ihm (Schuldner) gegen einen Dritten gerichtete Forderung auf Geld oder eine andere Leistung ab.

• Die Sicherungsabtretung (Sicherungssession) erfordert keine Abtretungsanzeige an den Drittschuldner, die Abtretung ist nicht akzessorisch.

• Die Sicherungsabtretung erfolgt nach dem Abtretungsrecht, § 398 ff., nach außen wird der Sicherungsnehmer vollberechtigter Inhaber des abgetretenen Rechts, dem Schuldner (Sicherungsgeber) wird i.d.R. ein Einzugsermächtigung nach § 185 erteilt, um seine Kreditwürdigkeit nach außen zu erhalten.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 44

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (9/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Factoring:• Unternehmer (Forderungsgläubiger) überträgt seine

Forderungen (z.B. Außenstände) auf einen Factor (z.B. Bank) und erhält hierfür einen entsprechenden Gegenwert abzgl. einer Gebühr für den Leistung des Factors (0,5-1,5%) gutgeschrieben.

• Globalsession der gegenwärtigen und künftigen Factoring-Kunden, die den jeweiligen Schuldnern offen gelegt werden.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 45

Kreditsicherungsrechte an beweglichen Sachen (10/10)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Grundpfand-rechte

Factoring:• Echtes Factoring: der Factor (Bank) trägt das Risiko der

Bezahlung der Forderung. Schuldrechtlich ist das ein Forderungskauf. Die Forderungsabtretung ist hier das Erfüllungsgeschäft (erfüllungsstatt) des jeweiligen Kaufvertrags über die Einzelforderung.

• Unechtes Factoring: der Unternehmer trägt das Risiko der Bezahlung der Forderung. Schuldrechtlich ist es ein Kreditgeschäft, der Factor überträgt dem Unternehmer ein Darlehen als Vorschuss auf den Forderungsbetrag, der von dem Unternehmer zurückbezahlt werden muss, wenn die Forderung nicht realisiert werden kann. Die Forderungsabtretung erfolgt erfüllungshalber.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 46

Kreditsicherungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 - 1203) (1/5)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Pfandrechte

Hypothek, § 1113 ff.

• Dingliches Recht des Gläubigers, sich wegen einer ihm gegen den den Schuldner zustehenden Forderung aus einem Grundstück zu befriedigen.

• Hypothek ist mit Grundstück verbunden, nicht mit Schuldner, bei Verkauf bleibt es auch bestehen, wenn der Schuldner das Eigentum am Grundstück auf Dritten überträgt.

• Akzessorietät von Hypothek und Forderung, d.h. wird die Forderung auf einen neuen Gläubiger übertragen, folgt ihr auch die Hypothek.

• Merke: Gläubiger der Hypothek (Hypothekar) und Gläubiger der Forderung müssen immer identisch sein, Eigentümer des Grundstücks und Schuldner aber nicht.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 47

Kreditsicherungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 - 1203) (2/5)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Pfandrechte

Hypothek, § 1113 ff.

• Regelfall Briefhypothek (§ 1117 I1): Einigung, Eintragung ins Grundbuch und Übergabe des Hypothekenbriefs; Übertragung durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Breifes ohne Umschreibung im Grundbuch

• Buchhypothek (§ 1116 II): keine Erteilung eines Briefes; Übertragung durch Eintragung des neuen Inhabers im Grundbuch

• Bei Erlöschen der Forderung wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld (§§ 1163 I, 1177 I 1)

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 48

Kreditsicherungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 - 1203) (3/5)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Pfandrechte

Grundschuld, § 1191 ff.

• Grundpfandrecht wie die Hypothek, aber das Bestehen einer Forderung ist nicht erforderlich, keine rechtliche Akzessorietät zwischen Forderung und Grundschuld.

• Zur Absicherung von Kontokorrentkrediten gut geeignet

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 49

Kreditsicherungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 - 1203) (4/5)

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Pfandrechte

Rentenschuld, § 1199 ff.

• Der Gläubiger muss dem Schuldner in regelmäßigen Abständen eine Geldsumme aus dem Grundstück zahlen (§ 1199 I).

• Früher: Sicherungsinstrument für Landwirte, die Kredite aus ihren Ernteerträgen zahlen konnten.

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Sachenrecht Prof. Dr. de Hesselle 50

Kreditsicherungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 - 1203) (5/5)

Beispiel Hypothek

Überblick

Dingl. Rechte

Eigentum und Besitz

Immobilar-sachenrecht

Nutzungs- und Erwerbsrechte

Pfandrechte

Hypothekar (Kredit-und Hypotheken-Gläubiger)

Kreditnehmer

Grundstückseigentümer

Übergang Fdg, § 1143

Fdg, z.B. §§ 433, 488

Einreden, z.B. §§ 437 ff

Einreden§§ 1137 i.V.m. §§ 437 ff.

Inanspruchnahme,§§ 1113, 1147