Sachgebiet An die Hebetechnik und Instandhaltung Prüfung ... · PDF fileAnlage 3...

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften und der Unfallversiche- rungsträger der öffentlichen Hand Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf Telefon: 0211/8224-841 Telefax: 0211/8224-866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bghm.de Rundschreiben „Krane SV 18“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachbereich Holz und Metall (FB HM), Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 18“ möchten wir Ihnen wieder hilfrei- che und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2013 vorgesehenen Fachtagungen informie- ren. Für das Jahr 2013 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag (Dipl.-Ing. Koop) Leiter des Sachgebietes HI Anlagen Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Postfach 10 10 15, 40001 Düsseldorf An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - an Rundschreiben interessierte Stellen Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: HI 612.1/055KRA koo/lig Ansprechpartner: Herr Koop Telefon: 0211 8224-841 Fax: 0211 8224-866 E-Mail: [email protected] Datum: Februar 2013

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften und der Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand

Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf Telefon: 0211/8224-841 Telefax: 0211/8224-866 E-Mail: [email protected]

Internet: http://www.bghm.de

Rundschreiben „Krane SV 18“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachbereich Holz und Metall (FB HM), Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 18“ möchten wir Ihnen wieder hilfrei-che und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2013 vorgesehenen Fachtagungen informie-ren. Für das Jahr 2013 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag (Dipl.-Ing. Koop) Leiter des Sachgebietes HI Anlagen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Postfach 10 10 15, 40001 Düsseldorf

An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - an Rundschreiben interessierte Stellen

Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung

Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom:

Unser Zeichen: HI 612.1/055KRA koo/lig

Ansprechpartner: Herr Koop Telefon: 0211 8224-841

Fax: 0211 8224-866 E-Mail:

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Datum: Februar 2013

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Rundschreiben „Krane SV 18“

Fachbereich Holz und Metall (FB HM) Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI)

Leiter des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung Obmann für die Sachgebiete

„Krane, Winden und Elektrozüge“ sowie „Lastaufnahmeeinrichtungen“

Herr Dipl.-Ing. J. Koop

Tel.-Nr.: 0211 8224-841 Fax: 0211 8224-866

E-Mail: [email protected]

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Rundschreiben „Krane SV 18“ Inhaltsverzeichnis 1. Veranstaltungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung in

2013 2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 3. Europäischen Normen für Krane – Stand und Entwicklung 4. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15 und Nr. 8 SV 17) 5. Betriebsanleitungen 6. Einsatz von Komponenten für Sicherheitsfunktionen 7. Ausbauträger 8. Tödlicher Kranunfall mit einem Turmdrehkran 9. Bestandsschutz für Krananlagen 10. Lastaufnahmemittel – Herstellung für den Eigengebrauch 11. Kantenradius beim Einsatz von Rundschlingen 12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln,

Informationen, Grundsätze) 13. Überarbeitung BGG/GUV-G 905 „Prüfung von Kranen“ 14. Überarbeitung BGG/GUV-G 943 „Prüfbuch für den Kran“ Anlagen: Anlage 1 Veranstaltungen in 2013 Anlage 2 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 3 Anwendung der DIN 15018/EN 13001 Anlage 4 Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Anlage 5 Schwerlast-Zubehör für Anschlagmittel

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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1. Veranstaltungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung in 2013

Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen nachzukommen. Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EU-Bedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können. Die Möglichkeit zu Fragestellungen und Diskussionen ist auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden. Durch die Teilnahme an diesen Fachtagungen, Seminaren, Lehrgängen und Workshops kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924/ZH 1/518) - Teilnahme an den Weiter-bildungsveranstaltungen des Fachausschusses „Hebezeuge“ - nach. Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das Jahr 2013. Wir würden uns freuen, Sie auf einer dieser Veranstaltungen begrüßen zu können.

2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2012 sind 51 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt

worden. Es wurden 40 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 34 Ermächtigungen ausgesprochen wurden.

Im Jahr 2012 wurde keinem Sachverständigen die Ermächtigung entzogen. Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven

Sachverständigen besteht.

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen.

Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik

eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2013 Vorbereitungslehrgänge hierzu an (siehe Anlage 1).

3. Europäischen Normen für Krane – Stand und Entwicklung

Die letzte Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen ist im Amtsblatt der EU vom 15.11.2012 enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlichten Normen, schließt also die vorherigen Veröffentlichungen ein.

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/machines.html

Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle in der Anlage 2 - CEN/TC  147  „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2013). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl abgeschlossene und als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe und deren Bearbeitungsstand.

Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Fassung der Maschinen-richtlinie – 98/37/EG bzw. 2006/42/EG – die Veröffentlichung der europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm erfolgte.

Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 11 der Anlage 2 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG bereits veröffentlicht sind. Die vollständige Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-schutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen:

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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EN 13001-3-1 „Krane - Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken“ Zur Norm wurde die DIN veröffentlicht.

September 2012DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN

Preisgruppe 31DIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

ICS 53.020.20

!$uFI"1823538

www.din.de

DDIN EN 13001-3-1

Krane –Konstruktion allgemein –Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken;Deutsche Fassung EN 13001-3-1:2012Cranes –General Design –Part 3-1: Limit States and proof competence of steel structure;German version EN 13001-3-1:2012

Appareils de levage à charge suspendue –Conception générale –Partie 3-1: Etats limites et vérification d’aptitude des charpentes en acier;Version allemande EN 13001-3-1:2012

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Ersatz fürDIN 15018-1:1984-11,DIN 15018-2:1984-11,DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03undDIN CEN/TS 13001-3-1Berichtigung 1:2006-11

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Gesamtumfang 112 Seiten

a

B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79397837EC47BBDCAF351B66DE04B1C98F1429C98A9208B4645CC90EC3688ED02FB7B5DB63B33BC3D8F24FC13018FF308051C9E0831080B0DBD2063F1A40561CAEEA193EF7266DB5D905321EF14BF87AF8CCAAEAB42B333B09DA932B97C63

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Damit liegen für die Berechnung der Stahltragwerke der Krane die Teile 1, 2 und 3-1 der EN 13001 vor. Die Zurückziehung der DIN 15018-1 und -2 ist 2012 bereits erfolgt. In einigen produktspezifischen Normen für Krane (z. B. EN 15011, EN 12999) wird bereits für die Berechnung ausschließlich auf die EN 13001 verwiesen. Da die Berechnungsmethoden der DIN-Normen und die der Normenreihe der EN 13001 nicht miteinander vergleichbar sind und Erfahrungen mit der Anwendung der EN 13001 noch nicht vorliegen, wird empfohlen bei der Bestellung von Kranen vorläufig weiterhin die Einhaltung der bewährten DIN-Normen vertraglich zu ver-einbaren. Die Anwendung der Normenreihe EN 13001 ist auch deshalb problematisch, da

• weitere Teile der Norm für die Berechnung noch bearbeitet werden • für die bestehenden Teile (EN 13001-2 und EN 13001-3-1) bereits wieder

Änderungen erarbeitet werden.

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Beispiel: Änderung zur EN 13001-3-1, die als Entwurf vorliegt – FprEN 13001-3-1/prA1:2012-08- und auch als DIN-Entwurf abge- stimmt wird.

Januar 2013DEUTSCHE NORM Entwurf

Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN

Preisgruppe 7DIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

ICS 53.020.20

Dieser Norm-Entwurf mit Erscheinungsdatum 2012-12-17 wird der Öffentlichkeit zur Prüfung undStellungnahme vorgelegt.

Weil die beabsichtigte Norm von der vorliegenden Fassung abweichen kann, ist die Anwendung diesesEntwurfes besonders zu vereinbaren.

Stellungnahmen werden erbeten

Anwendungswarnvermerk

!$Å%o"1930276

www.din.de

D

– vorzugsweise online im Norm-Entwurfs-Portal des DIN unter www.entwuerfe.din.de bzw. für Norm-Entwürfe der DKE auch im Norm-Entwurfs-Portal der DKE unter www.entwuerfe.normenbibliothek.de,sofern dort wiedergegeben;

– oder in Papierform an den Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN, 60498 Frankfurt am Main,Postfach 71 08 64 (Hausanschrift: Lyoner Str. 18, 60528 Frankfurt am Main).

Entwurf

DIN EN 13001-3-1/A1

Krane –Konstruktion allgemein –Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken;Deutsche Fassung EN 13001-3-1:2012/FprA1:2013

Cranes –General design –Part 3-1: Limit states and proof competence of steel structure;German version EN 13001-3-1:2012/FprA1:2013Appareils de levage à charge suspendue –Conception générale –Partie 3-1: Etats limites et vérification d’aptitude des charpentes en acier;Version allemande EN 13001-3-1:2012/FprA1:2013

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Einsprüche bis 2013-03-21Vorgesehen als Änderung vonDIN EN 13001-3-1:2012-09

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Gesamtumfang 10 Seiten

Die Empfänger dieses Norm-Entwurfs werden gebeten, mit ihren Kommentaren jegliche relevantenPatentrechte, die sie kennen, mitzuteilen und unterstützende Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.

– oder als Datei per E-Mail an [email protected] möglichst in Form einer Tabelle. Die Vorlage dieser Tabellekann im Internet unter www.din.de/stellungnahme oder für Stellungnahmen zu Norm-Entwürfen der DKEunter www.dke.de/stellungnahme abgerufen werden;

B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79397837EC47BBDCAF351B66DE04B1C98F1429C98A9208B4645CC90EC3688ED02FB7B5DB63B33BC3D8F24FC13018FF308051C9E0831080B0DBD2063F1A40561CAEEA190E77D6CD854965321EF14BF87AF8DCAAEA242B339B09CAF32BD7963

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In letzter Zeit wurden vielfältige Anfragen zur Anwendung dieser Normen an unser Sachgebiet herangetragen. Deshalb wurde dazu ein entsprechender Standpunkt verfasst, siehe Anlage 3.

prEN 13001-3-2 Krane - Konstruktion allgemein – Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben Der Normentwurf wird derzeit im CEN TC 147 abgestimmt. Zu dem Normentwurf, der sich nur wenig von der CEN/TS unterscheidet, gibt es unsererseits noch wesentliche Bedenken. Vergleichsrechnungen ergaben, dass gegenüber der DIN 15020 und der ISO 4308-1 Auslegungen von Seiltrieben mit einem geringeren Sicherheitsniveau möglich sind. Sollten Krane mit Seiltrieben ausgelegt nach CEN/TS 13001-3-2 bzw. nach der prEN 13001-3-2 angeboten werden, wird empfohlen, Vergleichsrechnungen mindestens nach ISO 4308-1 durchzuführen und entsprechende Entscheidungen für die Ausführung der Seiltriebe zu treffen.

Januar 2013

Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN

Preisgruppe 15DIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

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!${aT"1886249

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D

Vornorm

DIN CEN/TS 13001-3-2

Krane –Konstruktion allgemein –Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen inSeiltrieben;Deutsche Fassung CEN/TS 13001-3-2:2008Cranes –General design –Part 3-2: Limit states and proof of competence of wire ropes in reeving systems;German version CEN/TS 13001-3-2:2008Appareils de levage à charge suspendue –Conception générale –Partie 3-2: Etats limites et verification d’aptitude des systèmes de mouflage;Version allemande CEN/TS 13001-3-2:2008

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Ersatz fürDIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05

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Gesamtumfang 35 Seiten

B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79397837EC47BBDCAF351B66DE04B1C98F1429C98A9208B4645CC90EC3688ED02FB7B5DB63B33BC3D8F24FC13018FF308051C9E0831080B0DBD2063F1A40561CAEEA190E77D6CD854965321EF14BF87AF8DCAAEA242B339B09CAF32BD7963

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dNr.8

5002

91-L

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Ein Entwurf der EN 13001-3-3 Krane – Konstruktion allgemein – Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene-Kontakten; wurde als DIN Entwurf zur Abstimmung veröffentlicht. Stellungnahmen konnten bis Dezember 2012 abgegeben werden.

DIN EN 15011:2011-05 Krane - Brücken- und Portalkrane Die Norm ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Für die Berechnung dieser Krane bezieht sich diese Norm ausschließlich auf die EN 13001, obwohl einige Teile der EN 13001 nur als Technische Spezifikationen bzw. als Entwürfe vorliegen. Die in der EN 15011 zitierte prEN 13001-3-1 (ohne Angabe einer Jahreszahl) liegt als abgeschlossene EN 13001-3-1 vor (siehe oben). Für die Norm EN 15011 wird ebenfalls bereits wieder ein Änderungsblatt erarbeitet.

Mai 2011DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN

Preisgruppe 30DIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

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!$m<z"1742587

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DDIN EN 15011

Krane –Brücken- und Portalkrane;Deutsche Fassung EN 15011:2011Cranes –Bridge and gantry cranes;German version EN 15011:2011

Appareils de levage à charge suspendue –Ponts roulants et portiques;Version allemande EN 15011:2011

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Gesamtumfang 96 Seiten

B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79397837EC47BBDCAF351B66DE04B1C98F1429C98A9208B4645CC90EC3688ED02FB7B5DB63B33BC3D8F24FC13018FF308051C9E0831080B0DBD2063F1A40561CAEEA193E47466DC549C5321EF14BF87AF8FCAAEA642B133B09CAF32BC7D63

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Für die Norm EN 12999 Krane - Ladekrane wurde ein Änderungsblatt (A1) erarbeitet. Die Norm wurde als DIN EN 12999:2013-02 (deutsche Fassung der EN 12999:2011+A1:2012) komplett neu herausgegeben. Sie ist im Amtsblatt der EU am 24.08.2012 veröffentlicht.

Februar 2013DEUTSCHE NORM

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Preisgruppe 29DIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

ICS 53.020.20

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DDIN EN 12999

Krane –Ladekrane;Deutsche Fassung EN 12999:2011+A1:2012Cranes –Loader cranes;German version EN 12999:2011+A1:2012

Appareils de levage à charge suspendue –Grues de chargement;Version allemande EN 12999:2011+A1:2012

©

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Ersatz fürDIN EN 12999:2012-03

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Gesamtumfang 89 Seiten

B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79397837EC47BBDCAF351B66DE04B1C98F1429C98A9208B4645CC90EC3688ED02FB7B5DB63B33BC3D8F24FC13018FF308051C9E0831080B0DBD2063F1A40561CAEEA190E77D6CD854965321EF14BF87AF8DCAAEA242B339B09CAF32BD7963

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dNr.8

5002

91-L

fNr.6

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1-29

11:

06

Der Beginn und das Ende der durch die Änderung geänderten Texte wird durch die Textmarken    in der Norm angezeigt. Vorgenommene Änderungen gegenüber der DIN EN 12999:2012-03

■ „3.1.15 fest verbundene Lastaufnahmeeinrichtung

Einrichtung, an der die Nutzlast aufgehängt werden kann und die direkt Kopf des Auslegers als fester Bestandteil des Ladekranes angebracht ist

ANMERKUNG Dies schließt zum Beispiel Hacken oder Greifer ein.“ Die Anmerkung ist gestrichen.

■ „4 Liste der signifikanten Gefährdungen

Tabelle 1 enthält eine nach EN ISO 12100 ausgeführte Liste der signifikanten Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die….“ Satzteil wurde gestrichen.

■ „5.4.1.2 Stützbein

Das Stützbein muss einen Fuß zur Erreichung des Bodenkontaktes haben. Die Füße der Abstützungen müssen so gestaltet sein, dass sie sich einer Unebenheit des Bodens von mindestens 10° anpassen. Holz-Ladekrane dürfen jedoch mit starren Stützfüßen ausgerüstet sein, wobei das Stützbein für das zusätzliche Biegemoment ausgelegt sein muss."  

  Der letzte Satz wurde ergänzt

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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■ „5.4.3 Transportsicherung

5.4.3.1 Allgemeines Wenn das Auslegersystem eines auf einem Fahrzeug montierten Ladekranes während des Transports auf der Ladefläche oder auf der Last abgelegt werden muss, muss eine Anzeigevorrichtung (z. B. Winkelstellungs-sensor) vorgesehen sein, siehe 5.6.1.3.“

Dieser erste Absatz von 5.4.3.1 wird ersetzt durch: „An allen Ladekranen, die auf Fahrzeugen montiert sind, muss ein System (z. B. Winkelstellungssensor) vorhanden sein, das feststellt, ob der 1. Ausleger nicht unterhalb der zulässigen Transporthöhe abgelegt ist, siehe 5.6.1.3.“

■ „5.6.1.3 Wenn die Höhe des Krans den vorherbestimmten Maximalwert

(wie in 7.2.3.4 beschrieben) überschreitet, muss eine in der Fahrzeugkabine (Führerhaus) sichtbare und hörbare Anzeige dies anzeigen. Die akustische Warnung kann durch einen Quittiertaster oder durch ein Signal abgestellt werden, dass die Parkbremse des Fahrzeuges eingerückt ist.“

Gestrichener Satzteil wird ersetzt durch: „Wenn der 1. Ausleger nicht ordnungsgemäß abgelegt ist (wie in 5.4.3.1 und 7.2.3.4 beschrieben)…“.

Eine Anmerkung wurde ergänzt: „ANMERKUNG Die gleiche Warnvorrichtung kann verwendet werden, um die Anforderungen von sowohl 5.6.1.3 als auch 5.6.1.5 zu erfüllen.“

■ Änderung in 5.6.1.5 (Warneinrichtung bei manuell betätigten

Abstützverbreiterungen) Die folgende Anmerkung wurde ergänzt: „ANMERKUNG Die gleiche Warnvorrichtung kann verwendet werden, um die Anforderungen von sowohl 5.6.1.3 als auch 5.6.1.5 zu erfüllen.“

Für die EN 14439 – Krane – Sicherheit - Turmdrehkrane - wird eine Änderung erarbeitet. Dabei soll u.a. für die Berechnung der Tragkonstruk-tionen der Krane die Normenreihe der EN 13001 berücksichtigt werden. Die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen sollen auf die EN ISO 13849-1 bezogen werden.

Die EN 13135-1 Krane – Ausrüstungen – Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen und die EN 13135-2 Krane – Ausrüstungen – Teil 2: Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen wurden umfangreich überarbeitet und zusammengefasst. Die Schlussfassung der neuen Norm EN 13135 Krane – Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen –

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Februar 2013 - liegt vor. Eine Veröffentlichung soll bis August 2013 erfolgen. Zu dieser Fassung gibt es aber noch wesentliche inhaltliche Einwände, die Einleitung eines Schutzklauselverfahrens wird von Deutschland derzeit geprüft. Im Wesentlichen geht es dabei um die in der neuen Norm formulierten Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen (Performance Level und Kategorien) sowie um Doppelregelungen zur EN 14492-2 Kraftgetriebene Hubwerke – bei den Anforderungen an den Transport von feuerflüssigen Materialien.

Für die EN 13000 Krane – Fahrzeugkrane wird eine Änderung erarbeitet, die im Wesentlichen Erfahrungen aus der Anwendung der Norm und Klarstellung einiger Bestimmungen enthalten wird. Des Weiteren werden Anforderungen an eine Stützenüberwachung aufgenommen.

Für die EN 13157 Krane – Sicherheit - Handbetriebene Krane wurde von einem Land die Überarbeitung beantragt, die Umfrage hat ergeben, dass zwar Einverständnis mit einer Überarbeitung besteht, aber sich zu wenig Länder bereit erklärt haben hier mitzuarbeiten. Die Mindestanzahl sind 5 Länder.

Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Eine intensivere Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig.

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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4. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15 und Nr. 8 SV 17) Im Jahr 2012 ereigneten sich wieder 2 Lastabstürze aufgrund von Brüchen im

Hakenschaft. Die Untersuchungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Im ersten Fall kann von einem Dauerbruch im ersten Gewindegang ausgegangen werden (siehe Bilder 1 + 2). Weitere Informationen werden in den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.

Bild 1: Hakenmutter Bild 2: Hakenschaft 5. Betriebsanleitungen Die Bedeutung von Hinweisen in den Betriebsanleitungen und

Montageanleitungen der Hersteller haben wir im letzten Jahr vorgestellt. In diesem Jahr möchten wir auf die erforderlichen Inhalte in Betriebsanleitungen eingehen. Bei Unfalluntersuchungen wurde mehrfach festgestellt, dass die Angaben in Betriebsanleitungen unzureichend waren. Meistens bestanden die Betriebsanleitungen nur aus den einzelnen Betriebsanleitungen der Komponentenhersteller. Es fehlte aber die gesamte Beschreibung des Kranes selbst. Im Ergebnis einer Prüfung (Prüfung vor 1. Inbetriebnahme oder auch wiederkehrende Prüfung) ist dies als ein erheblicher Mangel einzustufen und führt zu dem Prüfergebnis, dass der Kran so nicht betrieben werden darf.

6. Einsatz von Komponenten für Sicherheitsfunktionen Es bleibt der Grundsatz bestehen, dass der Sachverständige bzw. Sachkundige

nicht für alle sicherheitsgerichteten Funktionen die richtige Ausführung gem. EN 954-1 bzw. EN ISO 13849-1 überprüfen bzw. bestätigen muss. Bei besonderen Komponenten z. B. Lichtschranken sind allerdings die entsprechenden notwendigen Anforderungen zu bewerten. Eine einfache Reflex-Lichtschranke erfüllt nicht die Anforderungen an die notwendige Kategorie gem. EN 954-1 bzw. EN ISO 13849-1 in Verbindung mit den entsprechenden Produktnormen.

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Eine besondere Bedeutung bekommt das Ganze noch dadurch, dass im Anhang IV Ziffer 17 der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) die Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen aufgeführt sind. Das bedeutet, dass für einzeln in Verkehr gebrachte Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen (z. B. Lichtschranken), für die es keine harmonisierten Normen gibt, das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 4 a) (EG-Baumusterprüfverfahren) oder b) (umfassende Qualitätssicherung) durchgeführt werden muss. Ausführungen hierzu siehe Anlage 4.

7. Ausbauträger

Im vergangenen Jahr wurden vermehrt Anfragen zu dem Thema „Ausbauträger“ an das SG-Gebiet gestellt. Interne Bezeichnungen für Ausbauträger sind z. B. auch Abfahrträger, Montageträger, Einschienen-Katzbahnträger. Der Einsatz von solchen Ausbauträgern wird häufig notwendig z. B. in Kraftwerken, Pumpenhäusern, Wasseraufbereitungsanlagen, engen Räumen mit großen und schweren Teilen für seltene Montage- oder Instandhaltungsarbeiten. Aus der Sicht des Sachgebietes sind für den Betrieb von handbetriebenen Hebezeugen und Fahrwerken an „Ausbauträgern“ folgende Maßnahmen / Vor-gehensweisen erforderlich: I. Anforderungen an den „Ausbauträger“ • „Ausbauträger“ sind im Sinne der BGV D6 als Kranbahnen zu betrachten. • Für die Kranbahn ist eine Statik erforderlich. Die Kranbahn ist mindestens für

Handkrane zu bemessen (siehe DIN 4132). • Prüfbuch mit Bestätigung der Prüfbelastung vor der ersten Inbetriebnahme. • Die Ausbauträger müssen mit einer Tragfähigkeitsangabe gekennzeichnet

werden, wenn wechselnde Hebezeuge angebracht werden sollen. Wenn diese Angabe fehlt, ist das Anbringen von Hebezeugen an diese Träger gleichzusetzen mit dem Umsetzen von ortsfesten Kranen und in Folge als wesentliche Änderung gemäß § 25 (1) BGV D6 zu betrachten und muss dann entsprechend geprüft werden.

II. Anforderungen an Hebezeug und Fahrwerk • Für Hebezeuge und Fahrwerke müssen vorliegen: • a.) EG‐Konformitätserklärungen b.) für Geräte mit Baujahr vor dem

01.01.1995 entsprechende Nachweise entsprechend BGV D8 bzw. BGV D6 • Hebezeuge, Fahrwerke und weitere Verbindungsglieder zwischen Last und

Fahrwerk sind nach bzw. in Anlehnung an die harmonisierte Norm „Krane – Sicherheit ‐ Handbetriebene Krane“ (DIN EN 13157) zu bescheinigen.

• Die Montage von Hebezeug und Fahrwerk an den „Ausbauträger“ muss gemäß Betriebsanleitung / Montageanleitung des Herstellers erfolgen (gültig seit Juni 2006). Die Montage (Einbau) ist von einem Sachkundigen im Prüfbuch des Betreibers der Kranbahn zu bescheinigen. Der Sachkundige

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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muss die Eignung (Verbindung / Tragfähigkeit) der verwendeten Komponenten überprüfen.

III. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen • Die Kranbahn muss durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen vor

der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Dabei ist der „Ausbauträger“ mit einer Prüflast (1,5‐fach der Tragfähigkeit) im gesamten Arbeitsbereich zu beaufschlagen.

• Der Wiedereinbau der Hebezeuge/Fahrwerke ist nicht als wesentliche Änderung im Sinne des § 25 (1) der BGV D6 zu betrachten. Das bedeutet, dass die anschließend erforderliche Prüfung durch einen Sachkundigen erfolgen darf.

Bei der Prüfung mit Lasten wird u.a. auch festgestellt, ob die Nenn- und Prüflasten vom Tragwerk sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte sicher abgeleitet werden können. Häufig wird in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob die Kranbahn mit zum Prüfungsumfang gehört. Hierzu enthält die BGV D6 eindeutige Bestimmungen im § 1 Abs. 1 Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Durchführungsanweisung: Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.

IV. Ausnahmegenehmigung Eine Ausnahmegenehmigung ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, wenn die Maßnahmen nach Punkt 1 bis 3 vom Betreiber eingehalten sind. V. Wiederkehrende Prüfungen • Die Wiederkehrenden Prüfungen sind durch Sachkundige (befähigte

Personen) durchzuführen. Der Betreiber muss sich davon überzeugen, dass die von ihm ausgewählte Person die entsprechende Qualifikation hat.

• Hebezeuge sind entsprechend § 23 (2) der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub‐ und Zuggeräte“ (BGV D8), Kranbahn und Fahrwerke sind entsprechend § 26 der BGV D6 wiederkehrend zu prüfen. Wenn sich nicht ständig ein Hebezeug am Ausbauträger befindet, ist dieser mindestens bei der erneuten Montage zu prüfen.

Anmerkung: Bei der Prüfung von z. B. kraftbetriebenen Kranen sind die Kranbahn und der betriebsbereite Kran zusammen (statisch mit dem 1,25fachen und dynamisch mit dem 1,1fachen der Tragfähigkeit) zu prüfen. Die Kranbahn ist dann entsprechend

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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der erforderlichen Hubklasse und Beanspruchungsgruppe nach DIN 4132 nachzuweisen.

8. Tödlicher Kranunfall mit einem Turmdrehkran Anfang des Jahres ereignete sich ein tödlicher Unfall mit einem Turmdrehkran,

wobei als Unfallursache eine nicht korrekt durchgeführte Prüfung eines nicht mehr ermächtigten Sachverständigen ermittelt wurde. Der Sachverständige hatte vor einigen Jahren seine Ermächtigung aus Altersgründen zurückgegeben und hat im vorgenannten Fall trotzdem mit seiner Unterschrift, ohne eine Prüfung durchgeführt zu haben, eine entsprechende Prüfung bescheinigt. Leider wieder ein Grund, mehr vor einer Beauftragung die erforderliche Qualifikation (Ermächtigung) beim SG abzufragen.

9. Bestandsschutz für Krananlagen Aktuelle Anfragen zu der Thematik „Bestandsschutz“ werden wieder an uns

herangetragen. In einem konkreten Fall wird von einem Sachverständigen bemängelt, dass der

Kran alt sei und nicht mehr dem heute gültigen Regelwerk entspricht. Angaben zum Kran:

• Baujahr 1972 • Tragfähigkeit 75 t Haupthub und 3,2 t Hilfshub

Der Kran wird in keiner kritischen Atmosphäre betrieben und die Auslastung der Tragfähigkeit beträgt für den Haupthub 10t und für den Hilfshub 0,16t. Das heißt, dass der Kran für den tatsächlichen Einsatz überdimensioniert ist. Grundsätzlich gilt: Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV D6 (früher: VBG 9) gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind (hier: Baujahr 1972), und für solche, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass sie spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) entsprechen müssen (heute: nationale Umsetzung durch die Betriebssicherheitsverordnung [BetrSichV], in Kraft getreten am 03.10.2002). Wenn die vorgenannten Bestimmungen erfüllt sind, besteht aus unserer Sicht keine Nachrüstverpflichtung (Bestandsschutz). Andere Bestimmungen die sich eventuell aus der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung ergeben könnten, müssen bei deren Veröffentlichung bewertet werden.

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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10. Lastaufnahmemittel – Herstellung für den Eigengebrauch

Ein Betreiber wird gemäß Artikel 2 Buchstabe i) der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) zum Hersteller auch wenn er eine Maschine (hier: Lastaufnahmemittel) nur für den Eigengebrauch herstellt. Er muss dazu eine Risikobeurteilung erstellen und dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Risikobeurteilung das Lastaufnahmemittel konstruieren, bauen und die entsprechenden Prüfungen durchführen. Produktspezifische Anforderungen aus harmonisierten EN-Normen sollten dabei berücksichtigt werden. Z. B. • EN 13155:2003+A2:2009 „Krane – Lose Lastaufnahmemittel“ • EN 13135-1:2003+A1:2010 „Krane – Ausrüstungen – Teil 1: Elektro-

technische Ausrüstungen“ • EN 13135-2:2004+A1:2010 „Krane – Ausrüstungen – Teil 2: Nicht-elektro-

technische Ausrüstungen Für das Lastaufnahmemittel muss eine Konformitätserklärung gemäß Anhang IIA der EG-Maschinenrichtlinie ausgestellt und ein CE-Zeichen angebracht werden.

11. Kantenradius beim Einsatz von Rundschlingen

Kleine Krümmungsradien führen beim Einsatz von allen Anschlagmitteln zu einer Bruchkraftminderung. Angaben hierzu werden z. B. in der BGI 672 (vormals ZH1/556) „Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen" gemacht oder auch in der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Fb 620 „Endlos gelegte Anschlagseile in Kabelschlagmachart für den Schwerlastbereich". DIN EN 1492 macht hinsichtlich des kleinsten zulässigen Kantenradius keine Aussage. In der Praxis hat sich jedoch ein D/d- Verhältnis von > 2 bewährt (Kantenradius ≥ Seil ∅ bzw. Rundschlingendicke). Das heißt, der Einsatz von Rundschlingen bzw. anderen Anschlagmitteln ist bis zu diesem D/d-Verhältnis ohne Tragfähigkeitsreduzierung möglich. Bei der Paarung Rundschlinge/Schäkel wäre es denkbar, den Schäkel als Beschlagteil der Rundschlinge anzusehen. Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Zif.4.1.2.5 haben Beschlagteile einen Betriebskoeffizienten von 4 einzuhalten. Dieser muss jedoch durch den Hersteller für eine definierte Paarung Rundschlinge/Schäkel durch Versuche nachgewiesen werden. Ansonsten können wir hier nur überdimensionierte Schäkel für die Anwendung empfehlen. Lieferanten von Anschlagmitteln bieten für diese Situation auch Spezialschäkel mit besonders geformten Schäkelbögen an (siehe Anlage 5).

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Bei Lasthaken kann die obige Überlegung nicht herangezogen werden. Verschärfend kommt bei Lasthaken hinzu, dass sich durch die Verwendung von Aufhängegliedern im Hakengrund Grate bilden können, die eine ernsthafte Beschädigung der Rundschlinge zusätzlich zu den kleinen Krümmungsradien bewirken können. Wir empfehlen hier den Einsatz z. B. einer Traverse (Rohr mit angeschweißter Lasche für den Kranhaken und Sicherungen der Rundschlingen gegen unbeabsichtigtes Lösen). Hierzu sind natürlich die einschlägigen Fachbetriebe einzubeziehen. Auch hier bieten Lieferanten von Anschlagmitteln sogenannte Schwerlastaufhängungen an, die als Übergangsglieder zwischen Lasthaken und Rundschlingen gesetzt werden (siehe Anlage 5). Unabhängig davon besteht natürlich die Möglichkeit, Krümmungsradien durch den Einsatz von Kantenschutz zu vergrößern oder hochfeste Rundschlingen zu verwenden, deren Querschnitt respektive Dicke deutlich kleiner als bei Standardrundschlingen ist. Rechtliche Betrachtung: Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist der Hersteller/Inverkehrbringer verpflichtet, im Rahmen seiner Informationspflicht (z. B. Betriebsanleitung) nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung des Anschlagmittels, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung anzugeben. Diese Vorgabe schließt selbstverständlich die Verwendung von Rundschlingen in Verbindung mit Schäkeln bzw. Lasthaken ein.

12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln,

Informationen, Grundsätze)

Es wurde ein neues Bezeichnungssystem für das DGUV Vorschriften- und Regelwerk beschlossen. Die Vorschriften werden dabei einfach durch nummeriert (geringe Anzahl) und für die anderen Regelwerke orientieren sich die neuen Nummerierungen an der Bezeichnung der Fachbereiche. Entsprechende Informationen hierzu werden bei Vorliegen bekannt gemacht.

13. Überarbeitung BGG/GUV-G 905 „Prüfung von Kranen“ Die Überarbeitung des Grundsatzes „Prüfung von Kranen“ ist abgeschlossen und

die Neuausgabe kann unter nachfolgender Adresse bezogen werden: www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/bg-informationen.html Bei der Überarbeitung erfolgte die Anpassung an neue Vorschriften, wie z. B.

neue EG-Maschinenrichtlinie und die Überarbeitung der Prüfhinweise für die wiederkehrenden Prüfungen an Kranen (Brücken- und Portalkrane, Lkw-Ladekrane, Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane).

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Oktober 2011

BGG/GUV-G 905905

Grundsatz

Prüfung von Kranen

Satzfahne 3

14. Überarbeitung BGG/GUV-G 943 „Prüfbuch für den Kran“ Der Grundsatz 943 „Prüfbuch für den Kran“ wurde redaktionell überarbeitet und

kann unter nachfolgender Adresse bezogen werden: www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/bg-informationen.html

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Rundschreiben „Krane SV 18“

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Grundsatz

Prü!uch für den Kran

943BGG/GUV-G 943

Juli 1999 aktualisierte Fassung Dezember 2011

Satzfahne 2

Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden von uns ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen.

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Anlage 1 Tagungen

1

1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ am 07. März 2013 in Essen, 07. Mai 2013 in Berlin, 14. + 15. Oktober 2013 in München und 05. Dezember 2013 in Hamburg

2. Ausbildung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen am 13. - 17. Mai 2013

in Essen, 24. - 28. Juni 2013 in Lindau und am 25. - 29. November 2013 in Essen Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte

Fachgespräch! 3. Befähigte Personen (Sachkundiger) für die Prüfung von Kranen am 20.-22. Februar

2013 in Essen, am 03.-05. Juni 2013 in Essen, am 10.-12. Juli 2013 in Bad Wiessee und am 11.-13. November 2013 in Essen

4. Fachtagung „Elektrische Ausrüstung von Kranen“ am 25.-26. Februar 2013 in

Unterhaching 5. Intensiv-Workshop „Sichere Steuerungen an Krananalgen - von der EN 954 zur EN

ISO 13849 am 14.-15. März 2013 in Essen, 22.-24. Juli 2013 in Cuxhaven und am 06.-08. November 2013 in Essen

6. Seminar „Steuerung an Turmdrehkranen“ am 12. März 2013 in Essen 7. Seminar „Schweißen an Turmdrehkranen“ am 13. März 2013 in Essen 8. Seminar für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und

Kransachverständige am 11. April 2013 und am 14. November 2013 in Essen 9. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung von

Brücken- und Portalkranen am 23. und 24. April 2013 in Essen 10. Fachtagung „Fahrzeugkrane“ am 13.-14. Juni 2013 in Essen 11. Seminar „Schweißen an Fahrzeugkranen“ am 17. Juni 2013 in Essen Neue Veranstaltung! 12. Fachtagung „Lastaufnahmemittel“ am 08.-09. Juli 2013 in Bad Wiessee 13. Fachtagung „Bau- und Betrieb von Krananalgen - Aktueller Stand und Inhalt der

europäischen und nationalen Vorschriften und Normen“ am 23.-24. September 2013 in Hürth

14. Tagung „Windenergieanlagen“ am 03.-04. Dezember 2013 in Bremerhaven 15. Fachtagung „Handbetriebene Krane“ am 09.-10. Dezember 2013 in Essen Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung, Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Kreuzstr. 45, 40210 Düsseldorf (Tel.: 0211/8224-841) Haus der Technik, Hollestr. 1, 45127 Essen (Tel.: 0201/1803-239 oder 277)

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CEN/TC 147 „Krane“ : Stand der Normung / Arbeitsprogram m (Stand 02.2013)

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

1

WG 1

Krane, Terminologie

an einem Entwurf wird gearbeitet

WG 2

EN 13001 Krane, Konstruktion ― allgemein EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04)

31.12.2005

EN 13001-1:2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2009-12) 08.09.2009

EN 13001-1:2004+A1:2009 /AC2009

abgeschlossen DIN EN 13001-1 Berichtigung 1:

2010-06

EN 13001-2:2004 Lastein - wirkungen

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04) 31.12.2005

EN 13001-2:2004/A1:2006 EN 13001-1:2004/AC:2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2/A1:2006) 08.05.2007

EN 13001-2:2004+A3:2009 (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen – (DIN EN 13001-2:2010-02)

08.09.2009

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

2

WG 2

EN 13001-2:2011 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2011-07)

18.11.2011

EN 13001-2:2011/AC:2012 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2012-06)

prEN 13001-2 Okt. 2012 (Revision)

abgeschlossen eingeleitet (Termin: 03.2013)

CEN/TS 13001-3-1:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von Stahl-tragwerken

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03) (Techn. Spezifikation- Vornorm)

CEN/TS 13001-3-1 :2004/ AC/2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS13001-3-1/ Berichtigung) 2006-11

EN 13001-3-1:2012

abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13001-3-1:2012-09) 05.06.2012

EN 13001-3-1:2012 / FprA1:2013-01 Umfrage läuft

CEN/TS 13001-3-2:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von Draht-seilen in Seiltrieben

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03)

(Technische Spezifikation-Vornorm)

CEN/TS 13001-3-2:2008 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05)

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

3

WG 2

CEN/TS 13001-3-2:2008

Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01)

prEN 13001-3-2

----------------- abgeschlossen

prEN 13001-3-3:2012 Grenz-zustände und Sicherheits-nachweis von Lauf-rad/Schiene-Kontakten

abgeschlossen abgeschlossen

prEN 13001-3.4:2012 Grenz-zustände und Sicherheits-nachweis für Maschinen-bauteile

Entwurf liegt vor

Termine noch nicht bekannt

CEN/TS 13001-3-5:2010 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweise von ge-schmiedeten Haken

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-5:2010-11

DIN SPEC 1186)

WG 3

EN 13135 Krane – Ausrüstungen

EN 13135-1:2003 Elektro- technische Ausrüstungen

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05)

31.12.2005

EN 13135-1:2003/AC 2006

(Corrigendum)

abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004/AC:2005)

EN 13135-1:2003+A1:2010

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2011-04) 20.10.2010

EN 13135-2:2004 Nicht-elek-trotechnische Ausrüstung

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2005-02) 31.12.2005

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

4

WG 3

EN 13135-2:2004/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen

(DIN EN 13135-2:2004/ Berichtigung1: 2006-11)

EN 13135-2:2004+A1:2010 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2011-07)

08.04.2011

EN 13135:2013-02 Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen

Zusammenfassung Teil 1+Teil 2

abgeschlossen abgeschlossen (Gegen die Norm gibt es noch Einwände von Deutschland)

WG 4

EN 12077-2:1998 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderun-gen; Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12077-2:2000-05) 11.06.1999

EN 12077-2:1998+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 12077-2:2008-12) 22.08.2008 08.09.2009

EN 13557:2003 Krane – Stellteile und Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557:2004-03)

31.12.2005

EN 13557:2003/A1:2005 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557/A1:2005-04)

02.08.2006

EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN EN 13557:2009-07) 22.08.2008 08.09.2009

EN 13586:2004 Krane – Zugang

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07)

31.12.2005

EN 13586:2004/AC:2007 abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

5

WG 4

EN 13586:2004+A1:2008 abgeschlossen

(DIN EN 13586:2009-05)

22.08.2008

08.09.2009

EN 14502 Krane - Einrichtungen zu m Heben von Personen - EN 14502-1: Hängende Per -sonenaufnahmemittel einschl. AC

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2006-05)

Veröffentlichung im Amtsblatt vom 28.01.06 (C21/10) zurückgezogen:

31.12.2005

EN 14502-1:2010 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2010-11)

EN 14502-2:2005 Höhenver -stellbare Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2005-11) 31.12.2005

EN 14502-2:2005+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2009-05) 22.08.2008 08.09.2009

WG 5

EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfu ng EN 12644-1:2001 Betriebs -anleitungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2001-06) 27.11.2001

EN 12644-1:2001+A1:2008

abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2009-06)

28.01.2009

08.09.2009

EN 12644-2:2000 Kenn -zeichnung

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2000-08)

20.05.2000

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

6

EN 12644-2:2000+A1:2008

abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2009-06)

28.01.2009 08.09.2009

WG 11 (WGP 1)

2)

EN 13000:2004 Krane – Fahrzeugkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 13000:2004-09)

08.05.2007

(Warnver-merk) 1)

EN 13000:2010

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2010-05) 26.05.2010

EN 13000:2010/AC:2010 abgeschlossen

(DIN EN 13000 Berichti- gung 1:2011-01)

26.05.2010

prEN 13000:2010/prA1:2012

abgeschlossen

WG 12 (WGP 2)

2)

EN 14439:2006 Krane – Turmdrehkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 14439:2007-03) 08.05.2007

EN 14439:2006+A2:2009 (A1+A2 eingearbeitet) (Norm wird überarbeitet. Beginn 2012/2013)

abgeschlossen

(DIN EN 14439:2010-03)

08.09.2009

WG 13 (WGP 3) 2)

EN 14985:2007 Krane – Ausleger-Drehkrane

--------------------- abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2007-08)

(Negativ von Deutschland)

06.11.2007

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

7

EN 14985:2012-02

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2012-05)

23.03.2012

WG 14 (WGP 4)

2)

WG 14 (WGP 4)

2)

EN 15011:2011 Krane – Brücken- und Portalkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15011:2011-05) 20.07.2011

EN 15011:2011/prA1 Bearbeitung läuft

EN 15056:2006 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15056:2006-12) 08.05.2007

EN 15056:2006+A1:2009

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15056:2010-02)

08.09.2009

WG 15 (WGP 5)

2)

EN 13852 Krane - Sicherheit – Off -Shore -Krane EN 13852-1:2004 Off -Shore -Krane Teil 1: Off-Shor-Kra-ne für allgemeine Verwen-dungszwecke

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004-10)

EN 13852-1:2004/AC:2004 /AC 2007

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04) /AC:2007-07

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

8

prEN 13852-1:2012-11 Revision

abgeschlossen abgeschlossen

EN 13852-2:2004 Off -Shore -Krane Teil 2: Schwimmende Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-2:2005-03)

/AC:2007:07)

WG 17 (WGP 7)

2)

EN 14492 Krane – Kraft getriebene Winden und Hubwerke EN 14492-1:2006 Kraftge -triebene Winden

--------------

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2007-02)

08.05.2007

EN 14492-1:2006+A1:2009

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2010-06)

18.12.2009

EN 14492-1:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in DIN EN 14492-1: 2010-06 enthalten

26.05.2010

EN 14492-2:2006 Kraftge -triebene Hubwerke

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2007-04) 08.05.2007

EN 14492-2:2006+A1:2009

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2010-05)

18.12.2009

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

9

EN 14492-2:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in DIN EN 14492-2: 2010-05 enthalten 26.05.2010

WG 18 (WGP 8)

2)

EN 12999:2002 Krane – Ladekrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 12999:2003-07)

14.08.2003

EN 12999:2002/A1:2004

…………… abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999/A1:2004-10)

31.12.2005

EN 12999:2002/A2:2006 ………………… abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12999:2002/A2:2007-06)

08.05.2007

EN 12999:2011 Krane – Ladekrane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2011-06)

Berichtigung durch: (DIN EN 12999:2012-03)

08.04.2011

EN 12999:2011+A1:2012

-------------- abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2013-02)

24.08.2012

WG 20

(WGP 10)

2)

EN 13157:2004 Krane – Sicherheit – Handbetriebene Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13157:2005-09)

31.12.2005

EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung

abgeschlossen

( DIN EN 13157:2004/AC:2008)

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

10

EN 13157:2004+A1:2009

(Hinweis: Revision vorgesehen) abgeschlossen

(DIN EN 13157:2010-07)

18.12.2009

WG 21 (WGP 11)

WG 21 (WGP 11)

2)

EN 13155:2003 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2004-01)

20.04.2004

EN 13155:2003/A1:2005 ……………… abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2003/A1:2005-03)

31.12.2005

EN 13155:2003+A2:2009

abgeschlossen (DIN EN 13155:2009-08) 08.09.2009

prEN 13155 abgeschlossen

WG 22 (WGP 12)

2)

EN 14238:2004 Krane – handgeführte Manipulatoren

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10)

31.12.2005

EN 14238:2004+A1:2009 abgeschlossen (DIN EN 14238:2010-02) 18.12.2009

1) EN 13000 Krane — Fahrzeugkrane – Warnvermerk „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“ 2) In Klammern die alten Bezeichnungen der Produktarbeitsgruppen, die gemäß Dokument CEN/TC 147 N 655 vom 24.07.2009 geändert wurden.

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Veröffentlichte Europäische Normen für Kran e ▬ Übersicht (Typ C-Normen – produktspezifische Normen ) Stand 02.2013

11

DIN EN 12077-2:2008-12 Begrenzungs- und Anzeigeeinr ichtungen x)

DIN EN 12644-1:2009-06 Betriebsanleitung x) DIN EN 12644-2:2009-06 Kennzeichnung x)

DIN EN 13001-1:2009-12 Konstruktion -Allgemeine Prinzipien und Anforderungen x) DIN EN 13001-2:2012-06 Lasteinwirkungen x) DIN EN 13001-3-1:2012-09 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken x)

DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01 Grenzzustände und Sic herheits- nachweis von Drahtseilen in Seiltrieben prEN 13001-3-3:2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten prEN 13001-3-4:2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen CEN/TS 13001-3-5:2010-11 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedete n Haken

DIN EN 13135-1:2011-04 Elektrische Ausrüstung x) DIN EN 13135-2:2011-07 Nicht - elektrotechnische Ausrüstung x)

DIN EN 13557:2009-07 Stellteile und Steuerstände x)

DIN EN 13586:2009-05 Zugang x)

DIN EN 14502-1:2010-11 Hängende Personenaufnahme mittel

DIN EN 14502-2:2009-05 Höhenverstellbare Steuerstände x)

DIN EN 12999:2013-02 Ladekrane x)

DIN EN 13000:2010-05 Fahrzeugkrane x)

DIN EN 13155:2009-08 Lose Lastaufnahmemittel x)

DIN EN 13852-1:2004-10 Offshorekrane DIN EN 13852-2:2005-03 Schwimmende Krane

DIN EN 13157:2010-07 Handbetriebene Krane x)

DIN EN 14238:2010-02 Krane - Handgeführ te Manipulatoren x) x)

DIN EN 14492-1:2010-06 Kraftgetriebene Winde n x) DIN EN 14492-2:2010-05 Kraftgetriebene Hubwe rke x)

DIN EN 14439:2010-03 Turmdrehkrane x)

DIN EN15011:2011-05 Brücken- und Portalk rane x)

DIN EN 14985:2012-05 Ausleger-Drehkrane x)

DIN EN 15056:2010-02 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern x)

x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformit ätsvermutung

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... Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften und der Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand

Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf Telefon: 0211/8224-841 Telefax: 0211/8224-866 E-Mail: [email protected]

Internet: http://www.bghm.de

Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN 13001 Düsseldorf, 18.02.2013 Europäisch harmonisierte Normen (EN-Normen) sind ein Mittel die grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-Richtlinien zu konkretisieren. Wenn entsprechende EN-Normen vorliegen, wird davon ausgegangen werden, dass bei ihrer Anwendung für den genannten Anwendungsbereich der Normen die Konformitäts-vermutung ausgelöst wird, wenn diese Normen im Europäischen Amtsblatt zur entspre-chenden EG-Richtlinie veröffentlicht worden sind. Die Anwendung solcher Normen ist aber nicht zwingend vorgeschrieben sondern frei-willig (siehe auch Artikel 2 Buchst. l) der Richtlinie 2006/42/EG). Ein Hersteller kann auch die erforderlichen grundlegenden Sicherheits- und Gesund-heitsschutzanforderungen selber in seiner Risikobeurteilung ermitteln und entsprechen-de Maßnahmen hierzu festlegen. In diesem Fall ist aber eine Konformitätsvermutung nicht automatisch gegeben. Für die Anwendung von EN-Normen zur Konstruktion von Kranen stellt sich zum jetzi-gen Zeitpunkt folgender Sachverhalt dar:

Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung

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2

Im Europäischen Amtsblatt sind zu dieser Thematik die

EN 13001-1; Krane – Konstruktion allgemein – Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen,

EN 13001-2; Kransicherheit – Konstruktion allgemein – Teil 2: Lasteinwir-

kungen und EN 13001-3-1; Krane – Konstruktion allgemein – Teil 3: Grenzzustände und Si-

cherheitsnachweise von Stahltragwerken veröffentlicht. Um Krane umfassend nach neuen Berechnungsgrundlagen konstruieren zu können, fehlen aber weiterhin die sich in Arbeit befindlichen Teile • 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben; • 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Rad/Schiene-Kontakten, • 3-4: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen • 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedete Haken

der EN 13001.

Das bedeutet, dass die Konformitätsvermutung für die Konstruktion von Kranen bei An-wendung aller dieser Normen, Spezifikationen und Entwürfen weiterhin nicht gegeben ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die EN 13001-2 und EN 13001-3-1 schon wie-der in Überarbeitung befinden und gesicherte Erkenntnisse für deren Anwendung für eine sicherheitstechnisch ausreichende Ausführung nicht vorliegen. Da sich die bisher angewendeten DIN-Normen, wie z. B. DIN 15018 Teil 1 (Krane – Grundsätze für Stahltragwerke – Berechnung) über Jahrzehnte in der Praxis be-währt haben und es aus den vorliegenden Erfahrungen dazu auch keine sicherheits-technischen Bedenken gibt, können diese bei der Risikobeurteilung des Herstellers weiter berücksichtigt und damit dann auch danach konstruiert und gebaut werden. In der Konformitätserklärung sollte dann die Anwendung derartiger Berechnungsgrund-lagen angegeben werden. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Betreiber, dass die EN 13001 zu berücksichtigen ist, bleiben davon natürlich unberücksichtigt!

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3

Die Hersteller sollten sich allerdings mit den neuen Berechnungsgrundlagen der EN 13001 für Krane befassen und nicht abwarten bis alle Teile vorhanden sind, um dann festzustellen, dass sich bei der Anwendung Probleme ergeben. Zu beachten ist weiterhin, dass in einigen produktspezifischen europäischen Normen auch andere Normative für die Auslegung, Berechnung und Bewertung der jeweiligen Krane vorgegeben sind. Beispiele hierzu sind: • EN 13000; Krane - Fahrzeugkrane: Grundlage sind FEM- bzw. ISO-Normen • EN 14439; Krane – Sicherheit - Turmdrehkrane: Grundlage sind FEM-, ISO- und

DIN-Normen. In diesen Fällen besteht bei Anwendung der dort zitierten Normen und Spezifikationen auch die Konformitätsvermutung mit der Richtlinie 2006/42/EG. Anmerkung: Diese Stellungnahme ist nicht vorgesehen als Anlage zur Konformitätserklärung son-dern kann höchstens der Risikobeurteilung beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag gez. Koop Dipl.-Ing. J. Koop Leiter Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung im Fachbereich Holz und Metall Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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Anlage 4

1

„Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“ nach neuer Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Vorbehaltlich einer abweichenden offiziellen europäischen Festlegung wird diese Produktgruppe folgendermaßen definiert: "Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“ sind Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die für die Verwendung in sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen bestimmt sind, die - ausschließlich oder unter anderem – zur Realisierung von Sicherheitsfunktionen eingesetzt werden und die das Ausgangssignal auf Basis einer internen logischen Verknüpfung mit dem Eingangssignal / den Eingangssignalen erzeugen. (Beschluss EK 9 - Erfahrungsaustauschkreis im Rahmen des GPSG)

ANHANG IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren

nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist

Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

„… (3) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumuster-prüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

(4) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

a) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

b) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.“

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Anlage 4

2

Welche Einrichtungen fallen unter den Begriff „Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“?

1996/01/31 Übersetzung des Originals Page 1/2 of CNB/M/05.003/P/E Rev 00

(1) Essential safety requirement Note: According to point 6.6 of the Guide of the implementation of directives based on the New Approach and the Global Approach, the notified bodies apply as general guidance this recommendation for use.

CO-ORDINATION OF NOTIFIED BODIES

Machinery Directive 2006/42/EC + Amendment

RECOMMENDATION FOR USE

CNB/M/11.045 Revision 06 Language: DEU

Date of first stage: 25/10/2012 To be approved by: Approved on:

Origin: VG 11 Sicherheitsbauteile ! Vertical Group ............................. ! Horizontal Committee .................

To be endorsed by:

! Machinery Working Group....

17/10/2011 13/12/2011

Endorsed on: 04/07/2012

Question related to: Directive 2006/42/EC Article: EN/prEN: Other:

Annex: IV-21 ESR (1): Clause: Other clause:

CEN TC concerned:

Key words: Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen

Question: Was sind Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21?

Solution: Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind Untersysteme, die Sicherheitsfunktionen durch Verbindung/Zusammenschaltung von Elementen ausführen. Sie verarbeiten Eingangssignale und erzeugen mit einem vorgegebenen Algorithmus entsprechende Ausgangssignale. Die Logik kann z.B.: - festverdrahtet, - programmierbar und/oder - konfigurierbar sein. Eine Liste von Logikeinheiten ist im Anhang dieser RfU angegeben. Dieser Anhang enthält eine zweite Liste von Einrichtungen, die nicht als Logikeinheit für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21 betrachtet wird. Siehe auch Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2. Ausgabe - Juni 2010, Seite 347, Punkt 21.

Page 38: Sachgebiet An die Hebetechnik und Instandhaltung Prüfung ... · PDF fileAnlage 3 Anwendung der DIN 15018/EN 13001 Anlage 4 Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Anlage 5 Schwerlast-Zubehör

Anlage 4

3

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Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21 sind z.B.: • Näherungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen (z.B. PDF-X nach EN 60947-5-3);

• Verriegelungseinrichtungen mit elektromagnetischer Zuhaltung (z.B. Zuhaltung durch Magnetkraft gegenüber Verriegelung mit Bolzen) oder Sicherheitsfunktionen nach EN ISO 14119 (für Personenschutz); Anmerkung: EN ISO 14119 ist derzeit in Vorbereitung.

• Verriegelungseinrichtungen mit unverlierbarem Schlüssel für Sicherheitsfunktionen, bei denen der Algorithmus im System enthalten ist;

• Schutzeinrichtungen zur indirekten Erkennung der Anwesenheit von Personen, z.B. durch Anwendung von RFID-Technologie;

• Schutzeinrichtungen zur Erkennung und Deaktivierung möglicher Gefährdungen (nicht nur Warnsystem) wie z.B. Erkennung von Laserstrahlung;

• Sicherheitssteuerungen, z.B. für die Überwachung von Geschwindigkeit, Vibration, Drehmoment, Temperatur, Druck, Kraft, trennenden Schutzeinrichtungen, Nothalteinrichtungen, Zweihandschaltungen, Zustimmungseinrichtungen, Drehgebern, Längenmessvorrichtungen, Bremssteuerungen;

• Sicherheits-PLC;

• Elektrische Leistungsantriebe (z.B. PDS(SR) nach EN 61800-5-2) mit einer oder mehreren integrierten Sicherheitsfunktionen (z.B. STO, SS1, SS2, SLS, SBC), z.B. Frequenzumrichter, Servoumrichter;

• Zeitverzögerungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen;

• Einrichtungen für die logische Verarbeitung von sicherheitsbezogenen Signalen von Sicherheits-Bussystemen; ausgenommen sind Einrichtungen/Bauteile zur Anwendung in „Black Channels“ nach EN 71784-3 (Black Channel: Kommunikationskanal ohne vorliegenden Hinweis auf Konstruktion oder Validierung nach IEC 61508);

• Ventilverbünde mit in sich abgeschlossener Logikkombination sicherheitsrelevanter Signale, z.B. Sicherheits-Ventilblock für Pressen;

Alle Einrichtungen sind für die Anwendung in der Ausführung einer/von Sicherheitsfunktion(en) vorgesehen. Der Hersteller muss mindestens eines der folgenden Produktmerkmale angeben: Performance Level (PL) oder Sicherheits-Integritäts-Level (SIL). Die folgenden Einrichtungen werden nicht als Logikeinheit für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21, betrachtet, da sie keine Logikvorgänge für die Steuerung einer/von Sicherheitsfunktion(en) ausführen: • Positionsschalter mit zwangsöffnender Aktion nach EN 60947-5-1, Anhang K;

• Verriegelungseinrichtungen mit mechanischer Zuhaltung nach EN 1088 (für Personenschutz); Anmerkung: EN 1088 wird durch EN ISO 14119 ersetzt

• Nothalteinrichtungen;

• Zustimmungsschalter (z.B. Zustimmungsschalter mit drei Schaltstellungen);

• Relais/Schützrelais mit mechanisch verknüpften Kontakten;

• Schütze mit Spiegelkontakten;

• Kontakterweiterungsmodule; Verbesserung eines Sicherheits-Schaltgerätes;

• Einrichtungen für Unterspannungs-Auslösung für Versorgungs-Trenneinrichtungen (Hauptschalter), für die Verwendung in Sicherheitsfunktionen (z.B. zur Verhinderung des Wiederanlaufes nach Wiederherstellung der Energieversorgung;

• Bremsanlagen;

• Ventile mit zusätzlichen Mitteln für Ausfallerkennung für die Steuerung Gefahr bringender Bewegungen von Maschinen;

• Ausrüstung zum Schutz vor Überdruck, z.B. Druckventile;

• Ausrüstung zum Stillsetzen von Bewegungen (z.B. Absperrventile mit Reset);

• Sicherheitsklemmen für Kolbenstangen von Hydraulik- oder Pneumatikzylindern;

Die folgenden Einrichtungen werden nicht als Logikeinheit für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21, betrachtet, da sie in Anhang IV, 19, gelistet sind; • Schutzeinrichtungen zur Anwesenheitserkennung von Personen, z.B. berührungslos wirkende Schutzausrüstungen (Lichtvorhänge,

Laserscanner, Vision Systems, Ultraschalleinrichtungen) und druckempfindliche Schutzeinrichtungen (Schaltmatten, Schaltkanten, Schaltpuffer, etc.)

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Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21 sind z.B.: • Näherungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen (z.B. PDF-X nach EN 60947-5-3);

• Verriegelungseinrichtungen mit elektromagnetischer Zuhaltung (z.B. Zuhaltung durch Magnetkraft gegenüber Verriegelung mit Bolzen) oder Sicherheitsfunktionen nach EN ISO 14119 (für Personenschutz); Anmerkung: EN ISO 14119 ist derzeit in Vorbereitung.

• Verriegelungseinrichtungen mit unverlierbarem Schlüssel für Sicherheitsfunktionen, bei denen der Algorithmus im System enthalten ist;

• Schutzeinrichtungen zur indirekten Erkennung der Anwesenheit von Personen, z.B. durch Anwendung von RFID-Technologie;

• Schutzeinrichtungen zur Erkennung und Deaktivierung möglicher Gefährdungen (nicht nur Warnsystem) wie z.B. Erkennung von Laserstrahlung;

• Sicherheitssteuerungen, z.B. für die Überwachung von Geschwindigkeit, Vibration, Drehmoment, Temperatur, Druck, Kraft, trennenden Schutzeinrichtungen, Nothalteinrichtungen, Zweihandschaltungen, Zustimmungseinrichtungen, Drehgebern, Längenmessvorrichtungen, Bremssteuerungen;

• Sicherheits-PLC;

• Elektrische Leistungsantriebe (z.B. PDS(SR) nach EN 61800-5-2) mit einer oder mehreren integrierten Sicherheitsfunktionen (z.B. STO, SS1, SS2, SLS, SBC), z.B. Frequenzumrichter, Servoumrichter;

• Zeitverzögerungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen;

• Einrichtungen für die logische Verarbeitung von sicherheitsbezogenen Signalen von Sicherheits-Bussystemen; ausgenommen sind Einrichtungen/Bauteile zur Anwendung in „Black Channels“ nach EN 71784-3 (Black Channel: Kommunikationskanal ohne vorliegenden Hinweis auf Konstruktion oder Validierung nach IEC 61508);

• Ventilverbünde mit in sich abgeschlossener Logikkombination sicherheitsrelevanter Signale, z.B. Sicherheits-Ventilblock für Pressen;

Alle Einrichtungen sind für die Anwendung in der Ausführung einer/von Sicherheitsfunktion(en) vorgesehen. Der Hersteller muss mindestens eines der folgenden Produktmerkmale angeben: Performance Level (PL) oder Sicherheits-Integritäts-Level (SIL). Die folgenden Einrichtungen werden nicht als Logikeinheit für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21, betrachtet, da sie keine Logikvorgänge für die Steuerung einer/von Sicherheitsfunktion(en) ausführen: • Positionsschalter mit zwangsöffnender Aktion nach EN 60947-5-1, Anhang K;

• Verriegelungseinrichtungen mit mechanischer Zuhaltung nach EN 1088 (für Personenschutz); Anmerkung: EN 1088 wird durch EN ISO 14119 ersetzt

• Nothalteinrichtungen;

• Zustimmungsschalter (z.B. Zustimmungsschalter mit drei Schaltstellungen);

• Relais/Schützrelais mit mechanisch verknüpften Kontakten;

• Schütze mit Spiegelkontakten;

• Kontakterweiterungsmodule; Verbesserung eines Sicherheits-Schaltgerätes;

• Einrichtungen für Unterspannungs-Auslösung für Versorgungs-Trenneinrichtungen (Hauptschalter), für die Verwendung in Sicherheitsfunktionen (z.B. zur Verhinderung des Wiederanlaufes nach Wiederherstellung der Energieversorgung;

• Bremsanlagen;

• Ventile mit zusätzlichen Mitteln für Ausfallerkennung für die Steuerung Gefahr bringender Bewegungen von Maschinen;

• Ausrüstung zum Schutz vor Überdruck, z.B. Druckventile;

• Ausrüstung zum Stillsetzen von Bewegungen (z.B. Absperrventile mit Reset);

• Sicherheitsklemmen für Kolbenstangen von Hydraulik- oder Pneumatikzylindern;

Die folgenden Einrichtungen werden nicht als Logikeinheit für Sicherheitsfunktionen nach Anhang IV, 21, betrachtet, da sie in Anhang IV, 19, gelistet sind; • Schutzeinrichtungen zur Anwesenheitserkennung von Personen, z.B. berührungslos wirkende Schutzausrüstungen (Lichtvorhänge,

Laserscanner, Vision Systems, Ultraschalleinrichtungen) und druckempfindliche Schutzeinrichtungen (Schaltmatten, Schaltkanten, Schaltpuffer, etc.)

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