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Satzung der Hansestadt Wismar über den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" für das Gebiet zwischen der Kleingartenanlage „Klingenberg“ im Nordwesten, der Böschung am Wanderweg von der „Erwin-Fischer-Straße“ durch den Pappelwald zum Seebad „Wendorf“ im Nordosten, der Garagenanlage an der „Erwin-Fischer-Straße“ im Südosten und der Eigenheimbebauung „Erwin-Fischer-Straße“ im Südwesten Teilbereich 2 Teilbereich 1 Verfahrensvermerke 1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Bürgerschaft über den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" vom 29.05.2008. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs- beschlusses ist durch Veröffentlichung im "Stadtanzeiger" sowie durch Bereitstellung im Internet unter „www.wismar.de“ am 21.06.2008 erfolgt. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 2. Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle wurde gemäß § 17 des Landes- planungsgesetzes (LPIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 mit Schreiben vom 02.09.2013 beteiligt. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 3. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 02.09.2013 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme auf- gefordert. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 4. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 15.01.2014 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 5. Die Bürgerschaft hat am 27.03.2014 den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße", bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung, dem Teil B – Text sowie der Begründung per Beschluss ge- billigt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 6. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße", bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung und dem Teil B – Text sowie der zugehörigen Begründung haben in der Zeit vom 14.04.2014 bis zum 20.05.2014 während der Dienststunden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus- gelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Aus- legungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können; und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen einer Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, durch Veröffentlichung am 05.04.2014 im "Stadtanzeiger" sowie im Internet unter „www.wismar.de“ ortsüblich bekannt gemacht. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 7. Die Bürgerschaft hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange am 26.06.2014 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 8. Der katastermäßige Bestand am 24.01.2014 wird als richtig dargestellt bescheinigt. Hinsichtlich der lagerichtigen Darstellung der Grenzpunkte gilt der Vorbehalt, dass eine Prüfung nur grob erfolgte, da die rechtsverbindlichen Flurkarten im Maßstab 1: 1.000 vorliegen. Regressansprüche können nicht abgeleitet werden. Wismar, den (Siegel) Leiter des Kataster- und Vermessungsamtes 9. Der Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße", bestehend aus dem Teil A - Plan- zeichnung und dem Teil B - Text wurde am 26.06.2014 von der Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde mit Beschluss der Bürgerschaft vom 26.06.2014 ge- billigt. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 10. Der Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" wurde aus der im Parallelverfahren durchgeführten 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Hansestadt Wismar entwickelt. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 11. Die Übereinstimmung des Bebauungsplans Nr. 71/08 „Wohnpark Erwin- Fischer-Straße" mit dem am 26.06.2014 gefassten Satzungsbeschluss wird bestätigt und die Bebauungsplansatzung, bestehend aus dem Teil A - Planzeichnung und dem Teil B - Text sowie die zugehörige Begründung hiermit ausgefertigt. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister 12. Der Beschluss über die Satzung Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind am …….…………..……….. durch Veröffentlichung im "Stadtanzeiger" sowie im Internet unter „www.wismar.de“ ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekannt- machung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 BauGB) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist mit Ablauf des …….…………..……….. in Kraft getreten. Wismar, den (Siegel) Der Bürgermeister Teil B. Text Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548). 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit §§ 4 und 14 BauNVO) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Im allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für die Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO unzulässig. 1.2 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) Für die Kleintierhaltung vorgesehene Nebenanlagen und Einrichtungen sind im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit §§ 16 bis 21a BauNVO) 2.1 Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) (1) Unterer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist die Oberkante der zugehörigen Erschließungsanlage in der Mitte der straßenseitigen Außenwand des jeweiligen Gebäudes. Die zugehörige Erschließungsanlage ist je nach Lage des Baugrundstücks die öffentliche Verkehrsfläche oder die privaten Erschließungsstraßen. (2) Bei abfallendem Gelände ist der untere Bezugspunkt entsprechend dem natürlichen Höhenunterschied zu vermindern. Ausnahmsweise können Abweichungen um bis zu 0,30 m zugelassen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren z. B. aus Gründen der Erschließung einer Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche zugestimmt wird. (3) Für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist der untere Bezugspunkt maßgebend. 2.2 Grundfläche Innerhalb der privaten Erschließungsstraßen ist unabhängig von der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) eine Vollversiegelung möglich. Diese Versiegelung ist nicht an die für die Baugrundstücke festgesetzte GRZ anzurechnen. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 BauNVO) 3.1 Vortreten von Gebäudeteilen (§ 23 BauNVO) Ein Vortreten vor die Baugrenzen von max. 1,50 m ist durch Vorsprünge, Erker und Terrassen auf insgesamt 25 % der jeweiligen Fassadenlänge zulässig. Davon ausgenommen sind die an der zugehörigen Erschließungsanlage (öffentlichen Verkehrsflächen oder privaten Erschließungsstraßen) angeordnete Baugrenze. Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. 3.2 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§§ 12 und 14 BauNVO i. V. mit § 23 BauNVO) (1) Die Baugrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen, den privaten Erschließungswegen und der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) dürfen von oberirdischen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO nicht überschritten werden. (2) Garagen und Stellplätze mit einem Schutzdach (Carports) müssen einen Abstand von mind. 3,00 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen, den privaten Erschließungswegen und der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) einhalten. Stellplätze ohne Schutzdach dürfen ohne Abstand zur Straße errichtet werden. 4. Mindestmaß der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) 4.1 Die Wohnbaugrundstücke dürfen eine Mindestgröße von 400 m² nicht unterschreiten. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten behaftete Flächen sind nicht an die Mindestgrundstücksgröße anrechenbar. 5. Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 5.1 In den Teilen des allgemeinen Wohngebiets mit den Bezeichnungen WA 2, WA 3 und WA 4 sind maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Dieses gilt nicht für die Teilfläche WA 1, hier sind bis zu neun Wohnungen zulässig. 6. Flächen für die Aufschüttung (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB) 6.1 Auf der Fläche für die Aufschüttung sind Geländeaufträge bis zu einer Höhe von 1,50 m über der im Teil A (Planzeichnung) dargestellten Geländehöhen zulässig. 7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und § 9 Abs. 1 a BauGB i. V. mit § 18 BNatSchG) 7.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) sind auf den verbleibenden Teilflächen außerhalb des geschützten Biotops Kleingewässer und des zu erhaltenden Weidengebüsches (innerhalb der Pflanzbindungsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) extensive, maximal zweischürige Wiesenflächen anzulegen. Auf der Fläche sind mindestens 9 hochstämmige Bäume einheimischer, wild vorkommender Arten in der Pflanzqualität 16-18 cm Stammumfang in Gruppen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 7.2 Das geschützte Biotop Kleingewässer innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) ist zu entschlammen und einschließlich der naturnahen Böschungsflächen dauerhaft zu erhalten sowie vor Beeinträchtigungen zu schützen. 7.3 Im Bereich des Kleingewässers innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) sind mindestens zwei Lesesteinhaufen in den Maßen 2 m x 1 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 7.4 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist zur Trennung verschiedener Nutzungen, zwischen dem Wohngebiet WA 3 und der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1), eine freiwachsende mindestens einreihige Hecke aus Blütengehölzen der Arten wie Forsythien, Deutzien, Kolkwitzien, Weigelien, Scheinquitten, Spiraeen, Flieder und ähnliche anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für alle Anpflanzungen von Sträuchern sind Mindestqualitäten von h 80 - 100 cm zu verwenden. 7.5 Innerhalb der öffentlichen Grünflächen „Gehölzfläche“ und „Parkanlage“ (Maßnahmefläche M2) sind alle vorhandenen Pappeln zu fällen und zu roden. Auf 30 % der Fläche sind naturnahe Gehölzflächen, auf 70 % der Fläche extensive, maximal zweischürige Wiesenflächen anzulegen. Auf der Fläche innerhalb der anzulegenden naturnahen Gehölzflächen sind mindestens 21 hochstämmige Bäume naturnaher Arten in der Pflanzqualität 16-18 cm in Gruppen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der Fläche ist ein wassergebundener Weg in der Breite von 2,50 m, der die fußläufige Verbindung vom Wohngebiet zur öffentlichen Parkanlage „Wendorfer Wäldchen“ sicherstellt sowie gleichzeitig zur Pflege und Unterhaltung der Wiese und Gehölzfläche dient, zulässig. 7.6 Das Kleingewässer innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage Wendorfer Wäldchen“ (Teilbereich 2 des Bebauungsplanes, Maßnahmefläche M3) ist dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zur Verbesserung der Wasserführung ist das Kleingewässer zu entschlammen und die Uferböschung, soweit erforderlich, wiederherzustellen. 7.7 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage Wendorfer Wäldchen“ (Teilbereich 2 des Bebauungsplanes, Maßnahmefläche M3) sind auf ca. einem Drittel der festgesetzten Teilflächen außerhalb des Kleingewässers und der vorhandenen Wege Einzelgehölze und Wildwuchs zur Reduzierung der Beschattung des Kleingewässers zu entnehmen. 7.8 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets mit der Bezeichnung WA 1 sind mindestens sechs Fledermaus-Fassadenquartiere am Hauptgebäude anzubringen. 7.9 An den zum Erhalt festgesetzten Bäumen sind insgesamt fünf Nistkästen für Nischenbrüter und sechs Nistkästen für Höhlenbrüter vorzuhalten. Davon ist für den Nischenbrüter und den Höhlenbrüter je ein Kasten an den beiden Linden, der Kastanie und an jeweils zwei unterschiedlichen Mirabellen sowie zusätzlich ein Kasten für den Höhlenbrüter an der Walnuss zu befestigen. 8. Anpflanzung, Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB) 8.1 Die zum Erhalt und zum Anpflanzen festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei natürlichem Abgang durch gleichwertige Neupflanzungen zu ersetzen. Pflegeschnitte sind zulässig. Innerhalb der Kronentraufe der zu erhaltenden Kastanie sind die benötigten befestigten Flächen mit versickernden Materialien wie Pflaster mit Rasenfuge o. ä. herzustellen. 8.2 Das vorhandene naturnahe Weidengebüsch am Biotop Kleingewässer innerhalb der Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) ist dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Pflegeschnitte sind zulässig. Die vorhandenen Geländehöhen des Gehölzes sind innerhalb der Kronentraufen beizubehalten. 8.3 Innerhalb der Flächen für Einfriedungen in Form von Feldsteinmauern sind auf privaten Grundstücken an der Erwin-Fischer-Straße Feldsteinmauern herzurichten und dauerhaft zu erhalten. Die Mauerkronen sind mit niedrigen, vielblütigen, bodendeckenden Rosen zu bepflanzen. Die Gesamthöhe der Mauer darf, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, mit Bepflanzung 70 cm nicht überschreiten. 8.4 Für geschnittene Hecken sind im Plangebiet vorzugsweise Arten wie Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Kornelkirsche (Cornus mas), Liguster (Ligustrum ovalifolium) oder Rotbuche (Fagus sylvatica) zu verwenden. Immergrüne Nadelgehölze sind unzulässig. 8.5 Auf privaten Grundstücken sind im Bereich der verkehrsberuhigten Erschließungsstraße je Straßenseite mindestens sechs Bäume gleicher Art zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abweichungen von den festgesetzten Standorten sind möglich, soweit der Charakter der Allee nicht verloren geht. Anzupflanzen sind insgesamt 12 kleinkronige Bäume in der Pflanzqualität 18-20 cm Stammumfang. 9. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB i. V. mit § 86 LBauO M-V) 9.1 Dachform Walmdächer dürfen nicht als Sonderformen wie u. a. Krüppelwalmdach oder Zeltdach ausgebildet werden. 9.2 Dacheindeckungen Dächer sind nur aus nicht reflektierenden bzw. nicht glänzenden Materialien herzustellen. Zulässig sind nur die Farbtöne dunkelrot (RAL 3002 bis 3005), dunkelbraun (RAL 8011 bis 8017) und anthrazit (RAL 7021, 7024, 8019, 8022, 9004 und 9011). Hiervon ausgenommen sind Anlagen, die der Solarnutzung dienen. Die Verwendung von unbeschichteten Metalldachflächen ist unzulässig. 9.3 Stellplätze und Zufahrten (1) Eine Befestigung von Stellplätzen und ihren Zufahrten auf den Baugrundstücken ist ausschließlich in Form von Pflaster zulässig. (2) Je Wohneinheit sind mindestens zwei Pkw-Stellplätze im Anzeigeverfahren nachzuweisen und herzustellen. Für die Teilfläche WA 1 sind abweichend mindestens 1,5 Stellplätze je Wohnung im Anzeigeverfahren nachzuweisen und herzustellen. 9.4 Baukörpergestaltung Sofern zwei Wohnungen in einem Baukörper angeordnet werden, ist dieser so zu gestalten, dass eine Realteilung in zwei Haushälften ausgeschlossen ist. Durch die Anordnung der Fenster darf nicht der optische Eindruck eines Doppelhauses entstehen. Davon ausgeschlossen ist der Baukörper im Teilgebiet WA1. 9.5 Einfriedungen (1) Zwischen dem Wohngebiet und der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) ist ausschließlich eine Feldsteinmauer mit einer von der Parkanlage maximalen sichtbaren Höhe von 1,50 m und vor der Feldsteinmauer eine zusätzliche Umwehrung (zur Absturzsicherung) von 0,90 m zulässig. (2) Einfriedungen an der öffentlichen Verkehrsfläche „verkehrsberuhigter Bereich“ und den privaten Erschießungsstraßen dürfen eine Höhe von max. 1,00 m aufweisen, sofern im Teil A (Planzeichnung) nichts anderes festgesetzt ist. An der Erwin-Fischer-Straße sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 0,70 m zulässig. (3) Sofern im Teil A (Planzeichnung) nichts anderes dargestellt ist, sind als straßenseitige Grundstückseinfriedung (zu den öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Erschließungsstraßen) nur heimische Laubholzhecken oder Zäune mit einer Hinterpflanzung in vorgenannter Form zulässig. Hiervon ausgenommen sind Drahtzäune, diese sind nur grundstückseitig vor der Hecke zulässig (Zaun, Hecke, Straße). 9.6 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss und an der Stätte der Leistung in einer Größe von max. 0,50 m² zulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig. 9.7 Abfall- und Wertstoffbehälter Oberirdische Abfall- und Wertstoffbehälter sind dauerhaft in einer geschlossenen und blickdichten Umkleidung unterzubringen. 9.8 Windenergieanlagen Die Errichtung von Windenergieanlagen in jeder Form ist unzulässig. 9.9 Ordnungswidrigkeiten Ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften kann gem. § 84 LBauO M-V mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Hinweise: A. Im Geltungsbereich befindet sich ein Baudenkmal. Alle Veränderungen am Denkmal und seiner Umgebung bedürfen gem. § 7 Abs. 1 DSchG M-V der Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde bzw. gem. § 7 Abs. 6 DSchG M-V durch die zuständige Behörde. B. Die Umsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. C. Der Abbruch der Bestandsgebäude und die Beseitigung der Gehölze zur Baufeldfreimachung sollen ausschließlich im Zeitraum vom 01. Oktober bis 29. Februar erfolgen, um Tötungsverbote gem. § 44 BNatSchG auszuschließen. Außerhalb des Zeitraums vom 01. Oktober bis 29. Februar besteht ausnahmsweise die Möglichkeit zur Durchführung von Abbrucharbeiten, sofern zuvor gutachterlich geprüft wird, ob es Anzeichen für die Anwesenheit von geschützten Arten gibt. Bestehen solche Anzeichen, sind bauliche Maßnahmen im Zeitraum der Nutzung der Gebäude durch die Art unzulässig. Die Zulässigkeit außerhalb des genannten Zeitraums ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen. Zu beachten ist die zeitliche Beschränkung von Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen zwischen dem 01. Oktober und 29. Februar. D. Bei Erdarbeiten sind steile Böschungen zu vermeiden, die Gräben schnellstmöglich zu verschließen und vorher evtl. hereingefallene Tiere artengerecht zu entfernen. E. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gem. § 11 Denkmalschutzgesetzt Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 12ff.), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Julia 2010 GVOBI- M-V, S.383 u. 392) die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamt für Kultur und Denkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiter, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. F. Nach bisherigen Erfahrungen ist nicht auszuschließen, dass auch in für den Munitionsbergungsdienst als nicht kampfmittelbelastet bekannten Bereichen Einzelfunde von Kampfmitteln auftreten können. Aus diesem Grund sind Tiefbauarbeiten mit entsprechender Vorsicht durchzuführen. Sollte bei Arbeiten kampfmittelverdächtige Gegenstände oder Munition aufgefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten an der Fundstelle und in der unmittelbaren Umgebung sofort einzustellen. Geländeauftragungsprofil i.M. 1:1.000 / 100 Achse 3 25.00 22.00m ü.HN 24.00 23.00 22.00 25.00 24.00 23.00 26.00 26.00 Planstraße E Planstraße C Stationierung (m) Geländehöhe Bestand (m ü.HN) Geländehöhe Planung (m ü.HN) 25.36 25.06 24.88 24.81 24.80 26.01 25.82 25.41 24.94 24.53 24.92 24.98 24.71 0+000.00 0+003.60 0+025.00 0+050.00 0+075.00 0+100.00 0+104.53 0+129.32 OKM 25.62 24.77 24.98 0+122.35 25.63 24.87 24.93 24.81 25.28 25.33 25.22 Geländeauftragungsprofil i.M. 1:1.000 / 100 Achse 1 25.00 22.00m ü.HN 24.00 23.00 22.00 25.00 24.00 23.00 26.00 26.00 26.00 25.64 24.71 24.48 26.29 26.06 25.77 23.90 23.51 23.04 23.04 0+000.00 0+015.29 0+025.00 0+050.00 0+056.35 0+065.00 0+065.00 Stationierung (m) Geländehöhe Bestand (m ü.HN) Geländehöhe Planung (m ü.HN) OKM 24.63 Geländeauftragungsprofil i.M. 1:1.000 / 100 Achse 2 25.00 22.00m ü.HN 24.00 23.00 22.00 25.00 24.00 23.00 26.00 26.00 25.16 25.07 24.48 24.21 26.01 25.28 24.84 23.01 22.80 23.02 0+000.00 0+021.34 0+025.00 0+050.00 0+061.85 0+066.02 Stationierung (m) Geländehöhe Bestand (m ü.HN) Geländehöhe Planung (m ü.HN) 22.83 0+070.62 OKM 24.36 Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt A-A Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt B-B Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt C-C Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt D-D Geländeauftragungsprofil i.M. 1:100 Schnitt E-E Pflaster- rinne Sicherheits- streifen Trocken- mauer Sicherheits- streifen Gehweg 5.55 Fahrbahn max. 8.60 Geh- / Radweg Fahrbahn Trocken- mauer Sicherheits- streifen Sicherheits- streifen Pflaster- rinne max. 1.00 25 2.30 70 1.00 25 3.00 4.75 70 8.50 6.35 5.30 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990. Planzeichenerklärung 1. Festsetzung Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Bauweise und Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB) Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) 3. Darstellung ohne Normcharakter Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB) Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz (§ 9 Abs. 6 und § 172 Abs. 1 BauGB) Sonstige Planzeichen und Kennzeichnungen 2. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB, § 86 LBauO M-V) Flächen für die Landwirschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB) 3 2 7 4 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Teilbereich 2 (§ 9 Abs. 7 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Teilbereich 1 (§ 9 Abs. 7 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Straßenbegrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich Bereich ohne Ein- und Ausfahrt eingeschränkte Durchfahrt Einfahrtsbereich Grünflächen Grünflächen Grünflächen "Durchgangsweg für die Öffentlichkeit" "Wirtschaftsweg" Abwasser "Pumpstation" und Elektrizität "Trafostation" Kinder- und Jugendspielplatz Parkanlage Ausgleichsgrün bestehende bauliche Anlagen künftig fortfallende bauliche Anlagen Kanaldeckel Angrenzender Bebauungsplan Nr. 44/96 Abfall- und Wertstoffsammelplatz (privat) Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 44/96 Wiese Gehölzfläche Wasserflächen Flächen für Aufschüttungen Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts -Biotop- Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern künftig fortfallende Bäume Erhaltung von Bäumen Anpflanzung von Bäumen Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (z.B. § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO) Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Flächen für Kompensationsmaßnahmen Einzeldenkmal das dem Denkmalschutz unterliegt Satteldach Walmdach Fläche für die Landwirtschaft II 0,3 GR 300 m² TH 5,50 m FH 8,00 m GH 8,00 m Baugrenze nur Einzelhäuser zulässig X X X bisherige Geländehöhe ü.NN. 25,97 P geplante Parkflächen X Flurstücksnummer geplante Grundstücksgrenze vorhandene Flurstücksgrenzen Geländeachse Schnitt B M1 D Firstrichtung Mindest- bzw. Höchstmaß der Dachneigungsbereiche der Hauptbaukörper SD 35° - 45° WD Abfangung in Form von Feldsteinmauer Einfriedungen nur in Form von Feldsteinmauern inkl. Bepflanzung, Höhe max. 0,70 m Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Grundflächenzahl maximale Grundfläche maximale Traufhöhe über dem Bezugspunkt maximale Firsthöhe über dem Bezugspunkt maximale Gebäudehöhe über dem Bezugspunkt WA Angrenzender B-Plan 44/96 "Dauerkleingartenanlage Klingenberg" Garagen Garagen Garagen Garagen Garagen Garagen Garagen Teich Garagen Wendorfer Wäldchen bühne Müll Rinne M ü ll Hebe- Mül l SG UN UN RGP B B UN B SG SG UN AS BS UN SG UN GN UN B SG AS RB SG B UN RGP B B B RB GK RB UN SG UN UN B RB RGP RB VB 37 84 82 49 43 IV Getränkemarkt 300B 200B 325 260 1020-30 205 AS GP GP GP AS GP GP B B n.m. UN B B B B B/SS SS SS SS SS SS SS SS B B RA RA RA UN SS SS SS SS UN UN RA UN UN SR SR SR B UN B B B B UN B SR SR SR SR SR SR SR UN RA B B BP3 B B UN B B UN SS B B UN B SR SR SR SR SR SR SR SR SR SR RA UN B UN SR B RA SR SR SR BP4 B SR SR SR SR UN SR UN UN UN UN SR SR SR SR SR UN UN SR UN UN SR SR SR SR SR SR UN UN SR SR SR UN SR KF KKA SR 24,351 24,757 UN UN 26,12 21,60 22,53 22,79 22,84 22,51 22,81 22,98 23,07 22,88 22,93 23,49 23,20 23,24 23,19 22,70 22,95 22,68 23,04 23,27 23,65 24,14 24,92 24,27 24,62 24,37 24,63 25,43 25,42 26,14 25,00 25,29 25,70 26,86 27,05 27,10 26,45 26,17 26,25 26,65 26,61 27,06 26,94 26,88 26,90 27,26 26,92 26,79 26,48 26,66 26,25 26,33 26,16 26,13 26,24 26,08 26,23 25,90 25,83 25,68 25,73 25,81 25,89 26,00 26,16 26,32 26,14 26,02 26,45 26,33 26,33 26,49 D=26,16 26,23 26,32 26,24 26,36 26,38 26,58 26,31 26,21 26,93 26,40 26,16 26,16 26,12 26,11 25,92 26,32 26,44 27,17 26,03 26,00 25,46 25,32 25,56 25,67 25,52 25,97 26,03 26,07 25,98 25,89 25,84 25,91 26,19 26,15 26,08 26,07 26,07 26,02 26,02 26,02 25,94 25,97 26,05 25,94 25,92 25,98 26,27 26,31 26,07 26,11 26,08 26,02 26,09 25,94 26,35 26,43 26,37 26,22 25,69 26,26 25,83 25,66 25,56 25,66 25,67 25,40 25,88 25,45 25,26 25,46 25,83 25,88 25,80 25,30 25,30 25,75 25,43 25,86 25,54 25,40 25,23 25,01 25,02 25,37 25,94 25,77 25,37 25,48 25,83 25,99 25,84 25,84 25,70 25,83 25,73 25,74 25,69 25,82 26,15 25,83 25,73 25,64 25,67 25,00 25,53 25,27 24,98 25,00 25,08 24,96 24,92 24,89 24,85 24,86 25,06 25,25 25,68 25,17 24,95 25,45 25,43 25,57 25,48 24,99 21,82 22,18 21,92 22,02 21,93 21,99 22,13 22,06 22,01 22,06 22,30 22,36 22,43 22,30 21,66 21,35 21,20 20,75 20,69 21,09 20,72 21,16 21,13 20,66 20,65 21,48 21,94 22,14 22,13 22,02 21,58 20,64 20,72 21,71 21,55 20,75 20,64 21,50 21,66 21,59 21,60 20,95 20,80 21,58 21,85 21,73 21,13 20,84 21,89 22,03 22,14 21,91 22,10 22,29 22,43 22,26 22,46 22,55 22,67 22,54 21,85 21,31 21,14 21,79 21,80 21,06 20,88 20,97 21,03 21,35 21,99 22,10 22,37 22,30 22,36 22,79 22,72 22,80 22,90 D=23,91 24,73 25,89 26,07 26,31 26,15 26,32 26,31 26,32 26,11 25,87 25,80 24,92 24,17 21,48 20,76 21,33 21,75 20,93 20,80 21,01 21,54 21,85 20,96 21,39 24,61 24,30 24,42 24,08 23,96 24,34 24,48 24,17 24,41 24,46 24,50 25,02 D=25,46 24,57 24,76 24,68 24,67 24,66 24,99 25,11 25,09 24,81 24,85 24,75 24,56 24,55 24,53 24,35 24,31 24,34 23,79 23,90 23,48 23,01 23,56 23,29 23,14 23,45 23,73 22,55 22,12 22,73 22,88 23,04 22,47 22,85 23,09 23,43 22,85 22,61 22,13 22,12 22,97 23,08 23,27 23,25 23,02 22,98 22,22 21,53 21,07 21,46 22,66 22,35 21,28 21,64 22,49 22,76 22,86 23,04 21,61 21,23 22,66 21,96 21,16 21,23 22,33 23,02 23,00 22,73 22,74 22,45 22,33 22,40 22,55 22,81 23,16 23,18 23,19 23,27 23,24 23,41 23,42 23,52 23,41 23,52 23,62 23,50 23,68 23,80 23,89 23,77 23,77 23,74 23,76 23,74 23,90 23,82 23,78 23,78 23,78 23,84 26,51 26,24 25,62 D=25,67 25,97 25,76 25,37 23,47 23,66 23,91 23,91 23,84 23,94 23,84 23,71 23,55 23,66 23,79 23,88 24,07 24,01 24,18 24,13 24,18 24,24 24,31 24,31 24,34 24,29 24,42 24,44 24,46 24,71 24,73 24,55 24,47 24,44 24,32 24,24 24,42 24,35 24,31 24,34 24,50 24,07 24,29 24,19 24,28 24,44 24,84 24,72 24,79 24,86 24,81 24,55 24,65 24,78 D=25,06 24,67 24,56 24,44 24,33 24,29 24,17 24,09 24,06 26,04 25,58 26,12 26,25 26,11 24,80 24,56 24,62 24,62 24,72 24,70 24,74 24,75 24,66 24,64 24,63 24,61 24,54 D=24,56 24,56 24,53 24,56 24,49 24,45 24,38 24,58 24,66 24,63 25,67 25,66 25,73 25,77 25,81 25,77 25,88 26,00 25,84 26,06 26,08 26,03 26,62 26,44 26,27 26,31 25,87 25,91 26,20 25,95 24,44 24,41 24,97 24,73 25,00 24,89 24,85 25,06 25,20 25,32 25,49 25,39 25,28 25,27 25,53 25,42 25,56 25,66 25,77 25,71 25,67 25,69 25,53 25,26 25,22 25,42 25,46 25,86 25,86 25,80 25,80 25,92 26,00 25,92 25,94 25,98 25,85 25,89 26,15 26,31 25,95 26,12 26,12 26,02 26,23 26,30 24,70 D=24,62 24,68 24,62 24,54 24,64 24,69 24,72 24,80 24,82 24,88 25,02 24,98 D=25,33 25,05 25,26 24,97 25,06 24,98 25,54 25,49 25,40 25,00 25,01 25,12 25,09 26,09 26,00 25,17 25,11 25,65 25,39 25,05 24,99 25,00 25,17 25,30 25,31 25,33 24,64 24,71 24,68 24,80 24,85 24,75 24,87 24,95 24,86 D=24,91 24,98 25,04 24,98 25,06 25,15 25,09 25,21 25,12 25,16 25,56 25,60 25,66 25,67 26,33 26,60 26,30 26,58 26,46 26,54 26,47 26,21 26,45 26,41 26,41 26,52 26,50 26,32 26,59 26,44 26,38 26,20 26,43 26,74 26,59 26,51 26,52 26,46 26,47 26,41 26,42 26,36 26,36 26,37 26,54 26,55 26,52 26,50 26,40 26,43 26,41 26,30 26,34 26,31 25,95 26,01 26,18 26,15 27,40 27,53 25,97 26,12 26,27 26,40 26,49 26,38 27,79 27,74 26,39 26,24 26,16 26,27 26,34 26,21 26,08 26,07 25,85 25,88 25,90 26,04 26,26 26,43 27,19 27,16 27,05 26,95 26,82 26,75 26,54 26,55 26,54 26,51 26,35 26,16 26,29 26,00 25,87 25,96 25,45 26,43 26,62 26,61 26,54 26,53 26,65 26,57 26,51 26,62 26,49 26,51 26,55 26,47 26,44 26,34 26,32 26,40 26,43 26,51 26,41 26,40 26,29 26,31 26,34 26,33 26,29 26,25 26,29 26,36 26,48 26,44 26,30 26,38 26,30 26,34 26,40 26,46 26,46 26,40 26,43 26,52 26,51 26,47 26,61 26,55 26,54 26,60 26,62 26,54 26,62 26,80 26,72 26,68 26,75 26,66 26,59 26,32 26,39 26,82 26,36 26,64 26,49 26,32 26,38 26,37 26,29 26,33 26,23 26,24 26,29 26,29 26,21 26,21 26,17 26,28 26,13 26,25 26,35 26,22 26,18 D=25,19 D=25,25 25,23 25,28 25,21 25,35 25,44 25,36 25,61 25,66 25,77 25,83 25,73 25,44 25,52 25,42 25,44 25,56 25,58 25,46 25,44 26,18 26,32 26,23 25,87 25,77 25,62 25,48 26,00 25,97 26,11 26,08 26,12 25,88 25,66 25,55 25,58 26,42 D=26,52 26,48 26,55 26,84 26,88 26,38 26,38 26,32 26,10 26,18 26,15 26,71 26,52 25,94 25,97 25,90 25,75 25,82 25,83 26,52 25,73 25,71 D=25,64 25,66 25,82 26,01 25,65 25,61 25,51 25,48 25,61 25,57 26,28 26,17 26,17 26,14 26,08 26,09 26,32 26,24 26,48 26,40 26,61 26,53 26,73 26,65 26,82 26,85 27,04 26,91 26,87 26,59 26,70 26,63 26,68 26,75 26,68 26,79 26,86 26,80 D=26,65 D=26,79 26,83 26,94 26,86 26,96 27,30 27,32 27,31 27,30 27,09 27,06 26,95 27,01 26,96 27,20 27,15 27,17 27,26 27,31 27,41 27,40 27,61 27,53 27,60 27,07 27,10 27,28 D=27,48 27,44 27,50 27,83 27,90 28,00 27,96 27,99 27,88 27,76 27,77 27,98 28,00 27,83 27,83 27,79 27,83 27,84 27,78 27,70 27,61 27,47 27,59 27,57 27,36 27,26 27,19 27,07 26,90 26,88 26,69 26,42 26,50 26,71 26,83 26,97 27,08 26,91 26,85 26,93 26,75 26,64 B 24,707 28.232 SS BP3 B SS UN B UN SS SS B B RGP RA UN SS UN UN UN B RA UN RA SR UN SS SS 24,43 26,66 26,59 26,64 26,82 26,76 27,27 27,21 27,13 26,32 26,21 26,66 26,75 26,27 26,51 26,92 26,43 26,51 26,36 26,14 25,86 25,58 26,13 25,92 25,70 25,37 25,01 24,80 25,08 25,10 25,43 25,41 25,15 24,75 25,03 25,20 25,28 25,11 24,73 25,23 25,41 25,40 25,29 24,80 25,13 25,28 25,33 25,23 24,91 25,14 25,35 24,98 25,26 25,30 25,18 25,17 25,21 25,18 25,18 25,19 25,19 25,25 25,26 25,23 25,26 25,19 25,03 25,17 25,18 25,23 25,17 25,02 24,80 D=24,71 24,84 24,74 24,70 24,69 24,45 24,62 24,52 24,56 25,07 24,54 24,67 24,77 24,80 24,55 24,31 24,36 25,03 24,33 24,55 24,71 24,88 24,68 24,66 24,52 24,35 24,46 24,83 24,46 24,72 24,60 24,11 24,09 24,38 24,36 24,32 D=24,34 24,09 24,09 24,52 25,05 24,63 24,66 24,54 24,45 24,18 24,17 24,15 24,18 24,37 24,64 24,49 25,07 25,16 24,54 24,14 24,14 24,26 25,73 24,23 23,94 25,74 24,46 24,95 25,34 24,58 24,30 HZa HZa HZa HZa 274 101 1006-34 274 kein Zutritt kein Zutritt Nr.35b Nr.35a Nr.36a Nr.37a Nr.34 Nr.33 26,31 26,18 26,23 25,79 kein Zutritt kein Zutritt kein Zutritt W W W E W G G 3 2 7 2 69 3 2 7 2 30 3 2 7 2 32 3273 3 2 2 6 4 8 1 12 1 3 2 32 4 6 6 49 6 0 6 50 E SR Kleingartenanlage Kleingartenanlage Kleingartenanlage Kleingartenanlage Kleingartenanlage Kleingartenanlage Teich 24.02.2012 Gemarkung Wismar Flur 1 Mirabelle Ø 0,30 / 6 m Mirabelle Ø 0,20 / 6 m Mirabelle Ø 0,30 / 6 m Mirabelle Ø 0,30 / 6 m Weide Jungwuchs Ahorn Jungwuchs Ahorn Jungwuchs Ahorn Ø 0,25 / 5 m Weide Ø 0,40 / 6 m Ahorn Jungwuchs Ahorn Ø 0,25 / 5 m Pappel Ø 0,6 / 8 m Pappel Ø 0,7 / 8 m Weide Ø 0,5 / 8 m Weide Ø 0,6 / 8 m Ahorn Ø 0,2 / 5 m Mirabelle 2 st. Ø 0,3 / 6 m Kirsche Ø 0,2 / 4 m Esche Ø 0,25 / 5 m Ahorn Ø 0,25 / 6 m Esche Ø 0,3 / 5 m Flieder Kastanie Ø 1,2 / 16 m Weide Ø 0,25 / 4 m Weide Ø 0,2 / 4 m Weide Ø 0,2 / 4 m Pappel Ø 1,15 / 12 m Hasel Apfel Ø 0,5 / 6 m Birne Ø 0,5 / 6 m Walnuss Ø 0,8 / 10 m Esche Ø 0,4 / 8 m Esche Ø 0,7 / 8 m Esche Ø 0,7 / 8 m Esche Ø 0,7 / 8 m Esche Ø 0,7 / 8 m Linde 5 stäm. je Ø 0,5 Linde 3 stäm. je Ø 0,5 Esche Ø 0,75 / 12 m Esche Ø 0,2 / 4 m Esche Ø 0,3 / 5 m Apfel Ø 0,25 / 6 m Birne Ø 0,25 / 6 m Kirsche Ø 0,25 / 6 m Gemarkung Wismar Flur 12 3 3 2 3 2 7 4 3 3 2 7 2 69 3 2 7 4 1 3 2 7 4 2 Erwin-Fischer-Straße 51 Bolzplatz 10 landwirtschaftliche Nutzfläche landwirtschaftliche Nutzfläche M3 öffentlich öffentlich E C II X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X XX X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X B TH 6,50 m WA 1 II GR 300 m² SD 42°- 50° WA 2 0,30 FH 8,00 m I TH 3,50 m SD & WD 25° - 45° WD 12° - 30° FH 11,20 m TH 5,50 m X X X X X X WA 4 0,30 FH 8,00 m A B B Achse 1 Achse 3 Achse 2 P P P A E D D D D D D D D V WA 3 0,30 FH 8,00 m SD & WD 35° - 45° I TH 3,50 m z ur Medi a n- Kli n i k C M2 D geplante Stellplatzanlage (GST) der Kleingartenanlage gem. B-Plan 44/96 XX X X M1 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht z.G. Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger Teilaufhebung des B-Plans 44/96 Teilaufhebung des B-Plans 44/96 öffentlich Feldsteinmauer (zur Abfangung) Feldsteinmauer inkl. Bepflanzung Höhe max. 0,7 m 6.35 3.00 9.00 5.00 3.00 3.00 5.00 3.50 3.00 3.00 3.50 3.00 5.30 3.00 3.00 3.00 5.00 3.00 5.30 3.00 3.50 2.00 1.50 1.80 3.00 5.30 3.00 3.00 3.00 3.00 5.30 3.00 5.00 3.50 1.50 3.00 3.00 4.00 4.00 öffentlich öffentlich Feldsteinmauer inkl. Bepflanzung Höhe max. 0,7 m privat öffentlich privat 1.80 öffentlich Gehrecht z.G. der Hansestadt Wismar öffentlich 4.00 öffentlich 3.00 4. 00 Leitungsrecht z.G. Ver- und Entsorgungsträger Geh-, Fahr- und Leitungsrecht z.G. Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger Leitungsrecht z.G. Ver- und Entsorgungsträger Präambel Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), sowie aufgrund des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 26.06.2014 folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 71/08 „Wohnpark Erwin-Fischer-Straße“ der Hansestadt Wismar für das Gebiet zwischen der Kleingartenanlage „Klingenberg“ im Nordwesten, der Böschung am Wanderweg von der „Erwin-Fischer-Straße“ durch den Pappelwald zum Seebad „Wendorf“ im Nordosten, der Garagenanlage an der „Erwin-Fischer-Straße“ im Südosten und der Eigenheimbebauung „Erwin-Fischer-Straße“ im Südwesten, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) erlassen: Teil A : Planzeichnung i.M. 1:500 (Teilbereich 1 u. 2) Übersichtsplan Satzung der Hansestadt Wismar über den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" 140526 13:30 planung: blanck. architektur stadtplanung landespflege verkehrswesen regionalentwicklung umweltschutz Friedrichstraße 10a, D-23701 Eutin Tel. 04521-798811, Fax. 04521-798810 email: [email protected]

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Satzung der Hansestadt Wismar

über den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße"

für das Gebiet zwischen der Kleingartenanlage „Klingenberg“ im Nordwesten, der Böschung am

Wanderweg von der „Erwin-Fischer-Straße“ durch den Pappelwald zum Seebad „Wendorf“ im Nordosten, der Garagenanlage an der „Erwin-Fischer-Straße“ im Südosten und

der Eigenheimbebauung „Erwin-Fischer-Straße“ im Südwesten

Teilbereich 2

Teilbereich 1

Verfahrensvermerke 1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Bürgerschaft über den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" vom 29.05.2008. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs-beschlusses ist durch Veröffentlichung im "Stadtanzeiger" sowie durch Bereitstellung im Internet unter „www.wismar.de“ am 21.06.2008 erfolgt. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister 2. Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle wurde gemäß § 17 des Landes-planungsgesetzes (LPIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 mit Schreiben vom 02.09.2013 beteiligt. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister

3. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 02.09.2013 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme auf-gefordert. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister

4. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 15.01.2014 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister 5. Die Bürgerschaft hat am 27.03.2014 den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße", bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung, dem Teil B – Text sowie der Begründung per Beschluss ge-billigt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister

6. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße", bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung und dem Teil B – Text sowie der zugehörigen Begründung haben in der Zeit vom 14.04.2014 bis zum 20.05.2014 während der Dienststunden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus-gelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Aus-legungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können; und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen einer Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, durch Veröffentlichung am 05.04.2014 im "Stadtanzeiger" sowie im Internet unter „www.wismar.de“ ortsüblich bekannt gemacht. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister

7. Die Bürgerschaft hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange am 26.06.2014 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister 8. Der katastermäßige Bestand am 24.01.2014 wird als richtig dargestellt bescheinigt. Hinsichtlich der lagerichtigen Darstellung der Grenzpunkte gilt der Vorbehalt, dass eine Prüfung nur grob erfolgte, da die rechtsverbindlichen Flurkarten im Maßstab 1: 1.000 vorliegen. Regressansprüche können nicht abgeleitet werden. Wismar, den (Siegel)

Leiter des Kataster- und Vermessungsamtes 9. Der Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße", bestehend aus dem Teil A - Plan-zeichnung und dem Teil B - Text wurde am 26.06.2014 von der Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde mit Beschluss der Bürgerschaft vom 26.06.2014 ge-billigt. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister 10. Der Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" wurde aus der im Parallelverfahren durchgeführten 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Hansestadt Wismar entwickelt. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister 11. Die Übereinstimmung des Bebauungsplans Nr. 71/08 „Wohnpark Erwin- Fischer-Straße" mit dem am 26.06.2014 gefassten Satzungsbeschluss wird bestätigt und die Bebauungsplansatzung, bestehend aus dem Teil A - Planzeichnung und dem Teil B - Text sowie die zugehörige Begründung hiermit ausgefertigt. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister 12. Der Beschluss über die Satzung Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße" sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind am …….…………..……….. durch Veröffentlichung im "Stadtanzeiger" sowie im Internet unter „www.wismar.de“ ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekannt-machung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 BauGB) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist mit Ablauf des …….…………..……….. in Kraft getreten. Wismar, den (Siegel)

Der Bürgermeister

Teil B. Text Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548). 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit §§ 4 und 14 BauNVO) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)

Im allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für die Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO unzulässig.

1.2 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)

Für die Kleintierhaltung vorgesehene Nebenanlagen und Einrichtungen sind im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit §§ 16 bis 21a BauNVO) 2.1 Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) (1) Unterer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist die Oberkante der zugehörigen Erschließungsanlage

in der Mitte der straßenseitigen Außenwand des jeweiligen Gebäudes. Die zugehörige Erschließungsanlage ist je nach Lage des Baugrundstücks die öffentliche Verkehrsfläche oder die privaten Erschließungsstraßen.

(2) Bei abfallendem Gelände ist der untere Bezugspunkt entsprechend dem natürlichen Höhenunterschied zu vermindern. Ausnahmsweise können Abweichungen um bis zu 0,30 m zugelassen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren z. B. aus Gründen der Erschließung einer Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche zugestimmt wird.

(3) Für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist der untere Bezugspunkt maßgebend. 2.2 Grundfläche Innerhalb der privaten Erschließungsstraßen ist unabhängig von der festgesetzten Grundflächenzahl

(GRZ) eine Vollversiegelung möglich. Diese Versiegelung ist nicht an die für die Baugrundstücke festgesetzte GRZ anzurechnen.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 BauNVO) 3.1 Vortreten von Gebäudeteilen (§ 23 BauNVO)

Ein Vortreten vor die Baugrenzen von max. 1,50 m ist durch Vorsprünge, Erker und Terrassen auf insgesamt 25 % der jeweiligen Fassadenlänge zulässig. Davon ausgenommen sind die an der zugehörigen Erschließungsanlage (öffentlichen Verkehrsflächen oder privaten Erschließungsstraßen) angeordnete Baugrenze. Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten.

3.2 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§§ 12 und 14 BauNVO i. V. mit § 23 BauNVO) (1) Die Baugrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen, den privaten Erschließungswegen und der

öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) dürfen von oberirdischen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO nicht überschritten werden.

(2) Garagen und Stellplätze mit einem Schutzdach (Carports) müssen einen Abstand von mind. 3,00 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen, den privaten Erschließungswegen und der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) einhalten. Stellplätze ohne Schutzdach dürfen ohne Abstand zur Straße errichtet werden.

4. Mindestmaß der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) 4.1 Die Wohnbaugrundstücke dürfen eine Mindestgröße von 400 m² nicht unterschreiten. Mit Geh-,

Fahr- und Leitungsrechten behaftete Flächen sind nicht an die Mindestgrundstücksgröße anrechenbar.

5. Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 5.1 In den Teilen des allgemeinen Wohngebiets mit den Bezeichnungen WA 2, WA 3 und WA 4 sind

maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Dieses gilt nicht für die Teilfläche WA 1, hier sind bis zu neun Wohnungen zulässig.

6. Flächen für die Aufschüttung (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB) 6.1 Auf der Fläche für die Aufschüttung sind Geländeaufträge bis zu einer Höhe von 1,50 m über der im

Teil A (Planzeichnung) dargestellten Geländehöhen zulässig. 7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und § 9 Abs. 1 a BauGB i. V. mit § 18 BNatSchG) 7.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) sind auf den

verbleibenden Teilflächen außerhalb des geschützten Biotops Kleingewässer und des zu erhaltenden Weidengebüsches (innerhalb der Pflanzbindungsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) extensive, maximal zweischürige Wiesenflächen anzulegen. Auf der Fläche sind mindestens 9 hochstämmige Bäume einheimischer, wild vorkommender Arten in der Pflanzqualität 16-18 cm Stammumfang in Gruppen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

7.2 Das geschützte Biotop Kleingewässer innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) ist zu entschlammen und einschließlich der naturnahen Böschungsflächen dauerhaft zu erhalten sowie vor Beeinträchtigungen zu schützen.

7.3 Im Bereich des Kleingewässers innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) sind mindestens zwei Lesesteinhaufen in den Maßen 2 m x 1 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

7.4 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist zur Trennung verschiedener Nutzungen, zwischen dem Wohngebiet WA 3 und der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1), eine freiwachsende mindestens einreihige Hecke aus Blütengehölzen der Arten wie Forsythien, Deutzien, Kolkwitzien, Weigelien, Scheinquitten, Spiraeen, Flieder und ähnliche anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für alle Anpflanzungen von Sträuchern sind Mindestqualitäten von h 80-100 cm zu verwenden.

7.5 Innerhalb der öffentlichen Grünflächen „Gehölzfläche“ und „Parkanlage“ (Maßnahmefläche M2) sind alle vorhandenen Pappeln zu fällen und zu roden. Auf 30 % der Fläche sind naturnahe Gehölzflächen, auf 70 % der Fläche extensive, maximal zweischürige Wiesenflächen anzulegen. Auf der Fläche innerhalb der anzulegenden naturnahen Gehölzflächen sind mindestens 21 hochstämmige Bäume naturnaher Arten in der Pflanzqualität 16-18 cm in Gruppen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der Fläche ist ein wassergebundener Weg in der Breite von 2,50 m, der die fußläufige Verbindung vom Wohngebiet zur öffentl ichen Parkanlage „Wendorfer Wäldchen“ sicherstellt sowie gleichzeitig zur Pflege und Unterhaltung der Wiese und Gehölzfläche dient, zulässig.

7.6 Das Kleingewässer innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage Wendorfer Wäldchen“ (Teilbereich 2 des Bebauungsplanes, Maßnahmefläche M3) ist dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zur Verbesserung der Wasserführung ist das Kleingewässer zu entschlammen und die Uferböschung, soweit erforderl ich, wiederherzustellen.

7.7 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage Wendorfer Wäldchen“ (Teilbereich 2 des Bebauungsplanes, Maßnahmefläche M3) sind auf ca. einem Drittel der festgesetzten Teilflächen außerhalb des Kleingewässers und der vorhandenen Wege Einzelgehölze und Wildwuchs zur Reduzierung der Beschattung des Kleingewässers zu entnehmen.

7.8 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets mit der Bezeichnung WA 1 sind mindestens sechs Fledermaus-Fassadenquartiere am Hauptgebäude anzubringen.

7.9 An den zum Erhalt festgesetzten Bäumen sind insgesamt fünf Nistkästen für Nischenbrüter und sechs Nistkästen für Höhlenbrüter vorzuhalten. Davon ist für den Nischenbrüter und den Höhlenbrüter je ein Kasten an den beiden Linden, der Kastanie und an jeweils zwei unterschiedlichen Mirabellen sowie zusätzlich ein Kasten für den Höhlenbrüter an der Walnuss zu befestigen.

8. Anpflanzung, Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB) 8.1 Die zum Erhalt und zum Anpflanzen festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei

natürlichem Abgang durch gleichwertige Neupflanzungen zu ersetzen. Pflegeschnitte sind zulässig. Innerhalb der Kronentraufe der zu erhaltenden Kastanie sind die benötigten befestigten Flächen mit versickernden Materialien wie Pflaster mit Rasenfuge o. ä. herzustellen.

8.2 Das vorhandene naturnahe Weidengebüsch am Biotop Kleingewässer innerhalb der Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1) ist dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Pflegeschnitte sind zulässig. Die vorhandenen Geländehöhen des Gehölzes sind innerhalb der Kronentraufen beizubehalten.

8.3 Innerhalb der Flächen für Einfriedungen in Form von Feldsteinmauern sind auf privaten Grundstücken an der Erwin-Fischer-Straße Feldsteinmauern herzurichten und dauerhaft zu erhalten. Die Mauerkronen sind mit niedrigen, vielblütigen, bodendeckenden Rosen zu bepflanzen. Die Gesamthöhe der Mauer darf, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, mit Bepflanzung 70 cm nicht überschreiten.

8.4 Für geschnittene Hecken sind im Plangebiet vorzugsweise Arten wie Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Kornelkirsche (Cornus mas), Liguster (Ligustrum ovalifol ium) oder Rotbuche (Fagus sylvatica) zu verwenden. Immergrüne Nadelgehölze sind unzulässig.

8.5 Auf privaten Grundstücken sind im Bereich der verkehrsberuhigten Erschließungsstraße je Straßenseite mindestens sechs Bäume gleicher Art zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abweichungen von den festgesetzten Standorten sind möglich, soweit der Charakter der Allee nicht verloren geht. Anzupflanzen sind insgesamt 12 kleinkronige Bäume in der Pflanzqualität 18-20 cm Stammumfang.

9. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB i. V. mit § 86 LBauO M-V) 9.1 Dachform Walmdächer dürfen nicht als Sonderformen wie u. a. Krüppelwalmdach oder Zeltdach ausgebildet

werden. 9.2 Dacheindeckungen

Dächer sind nur aus nicht reflektierenden bzw. nicht glänzenden Materialien herzustellen. Zulässig sind nur die Farbtöne dunkelrot (RAL 3002 bis 3005), dunkelbraun (RAL 8011 bis 8017) und anthrazit (RAL 7021, 7024, 8019, 8022, 9004 und 9011). Hiervon ausgenommen sind Anlagen, die der Solarnutzung dienen. Die Verwendung von unbeschichteten Metalldachflächen ist unzulässig.

9.3 Stellplätze und Zufahrten (1) Eine Befestigung von Stellplätzen und ihren Zufahrten auf den Baugrundstücken ist ausschließlich in

Form von Pflaster zulässig. (2) Je Wohneinheit sind mindestens zwei Pkw-Stellplätze im Anzeigeverfahren nachzuweisen und

herzustellen. Für die Teilfläche WA 1 sind abweichend mindestens 1,5 Stellplätze je Wohnung im Anzeigeverfahren nachzuweisen und herzustellen.

9.4 Baukörpergestaltung Sofern zwei Wohnungen in einem Baukörper angeordnet werden, ist dieser so zu gestalten, dass

eine Realteilung in zwei Haushälften ausgeschlossen ist. Durch die Anordnung der Fenster darf nicht der optische Eindruck eines Doppelhauses entstehen. Davon ausgeschlossen ist der Baukörper im Teilgebiet WA1.

9.5 Einfriedungen (1) Zwischen dem Wohngebiet und der öffentlichen Grünfläche „Ausgleichsgrün“ (Maßnahmefläche M1)

ist ausschließlich eine Feldsteinmauer mit einer von der Parkanlage maximalen sichtbaren Höhe von 1,50 m und vor der Feldsteinmauer eine zusätzliche Umwehrung (zur Absturzsicherung) von 0,90 m zulässig.

(2) Einfriedungen an der öffentl ichen Verkehrsfläche „verkehrsberuhigter Bereich“ und den privaten Erschießungsstraßen dürfen eine Höhe von max. 1,00 m aufweisen, sofern im Teil A (Planzeichnung) nichts anderes festgesetzt ist. An der Erwin-Fischer-Straße sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 0,70 m zulässig.

(3) Sofern im Teil A (Planzeichnung) nichts anderes dargestellt ist, sind als straßenseitige Grundstückseinfriedung (zu den öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Erschließungsstraßen) nur heimische Laubholzhecken oder Zäune mit einer Hinterpflanzung in vorgenannter Form zulässig. Hiervon ausgenommen sind Drahtzäune, diese sind nur grundstückseitig vor der Hecke zulässig (Zaun, Hecke, Straße).

9.6 Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss und an der Stätte der Leistung in einer Größe von max. 0,50 m² zulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig.

9.7 Abfall- und Wertstoffbehälter

Oberirdische Abfall- und Wertstoffbehälter sind dauerhaft in einer geschlossenen und blickdichten Umkleidung unterzubringen.

9.8 Windenergieanlagen

Die Errichtung von Windenergieanlagen in jeder Form ist unzulässig. 9.9 Ordnungswidrigkeiten

Ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften kann gem. § 84 LBauO M-V mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Hinweise: A. Im Geltungsbereich befindet sich ein Baudenkmal. Alle Veränderungen am Denkmal und seiner

Umgebung bedürfen gem. § 7 Abs. 1 DSchG M-V der Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde bzw. gem. § 7 Abs. 6 DSchG M-V durch die zuständige Behörde.

B. Die Umsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

C. Der Abbruch der Bestandsgebäude und die Beseitigung der Gehölze zur Baufeldfreimachung sollen ausschließlich im Zeitraum vom 01. Oktober bis 29. Februar erfolgen, um Tötungsverbote gem. § 44 BNatSchG auszuschließen. Außerhalb des Zeitraums vom 01. Oktober bis 29. Februar besteht ausnahmsweise die Möglichkeit zur Durchführung von Abbrucharbeiten, sofern zuvor gutachterl ich geprüft wird, ob es Anzeichen für die Anwesenheit von geschützten Arten gibt. Bestehen solche Anzeichen, sind bauliche Maßnahmen im Zeitraum der Nutzung der Gebäude durch die Art unzulässig. Die Zulässigkeit außerhalb des genannten Zeitraums ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen. Zu beachten ist die zeitliche Beschränkung von Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen zwischen dem 01. Oktober und 29. Februar.

D. Bei Erdarbeiten sind steile Böschungen zu vermeiden, die Gräben schnellstmöglich zu verschließen und vorher evtl. hereingefallene Tiere artengerecht zu entfernen.

E. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gem. § 11 Denkmalschutzgesetzt Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 12ff.), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Julia 2010 GVOBI- M-V, S.383 u. 392) die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamt für Kultur und Denkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiter, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erl ischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche.

F. Nach bisherigen Erfahrungen ist nicht auszuschließen, dass auch in für den Munitionsbergungsdienst als nicht kampfmittelbelastet bekannten Bereichen Einzelfunde von Kampfmitteln auftreten können. Aus diesem Grund sind Tiefbauarbeiten mit entsprechender Vorsicht durchzuführen. Sollte bei Arbeiten kampfmittelverdächtige Gegenstände oder Munition aufgefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten an der Fundstelle und in der unmittelbaren Umgebung sofort einzustellen.

Geländeauftragungsprofil i.M. 1:1.000 / 100Achse 3

25.00

22.00m ü.HN

24.00

23.00

22.00

25.00

24.00

23.00

26.00 26.00Planstraße E Planstraße C

Stationierung(m)

GeländehöheBestand(m ü.HN)

GeländehöhePlanung(m ü.HN) 25

.36

25.0

6

24.8

8

24.8

1

24.8

0

26.0

1

25.8

2

25.4

1

24.9

4

24.5

3

24.9

2

24.9

8

24.7

1

0+00

0.00

0+00

3.60

0+02

5.00

0+05

0.00

0+07

5.00

0+10

0.00

0+10

4.53

0+12

9.32

OKM 25.62

24.7

724

.98

0+12

2.35

25.6

3

24.8

724

.93

24.8

1

25.2

825

.33

25.2

2

Geländeauftragungsprofil i.M. 1:1.000 / 100Achse 1

25.00

22.00m ü.HN

24.00

23.00

22.00

25.00

24.00

23.00

26.00 26.00

26.0

0

25.6

4

24.7

1

24.4

8

26.2

9

26.0

6

25.7

7

23.9

0

23.5

1

23.0

423

.04

0+00

0.00

0+01

5.29

0+02

5.00

0+05

0.00

0+05

6.35

0+06

5.00

0+06

5.00Stationierung

(m)

GeländehöheBestand(m ü.HN)

GeländehöhePlanung(m ü.HN)

OKM 24.63

Geländeauftragungsprofil i.M. 1:1.000 / 100Achse 2

25.00

22.00m ü.HN

24.00

23.00

22.00

25.00

24.00

23.00

26.00 26.00

25.1

6

25.0

7

24.4

8

24.2

1

26.0

1

25.2

8

24.8

4

23.0

1

22.8

0

23.0

2

0+00

0.00

0+02

1.34

0+02

5.00

0+05

0.00

0+06

1.85

0+06

6.02Stationierung

(m)

GeländehöheBestand(m ü.HN)

GeländehöhePlanung(m ü.HN)

22.8

30+

070.

62

OKM 24.36

Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt A-A

Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt B-B

Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt C-C

Straßenprofil i.M. 1:100 Schnitt D-D

Geländeauftragungsprofil i.M. 1:100 Schnitt E-E

Pflaster-rinne

Sicherheits-streifen

Trocken-mauer

Sicherheits-streifen

Gehweg

5.55

Fahrbahn

max.

8.60

Geh- / Radweg FahrbahnTrocken-mauer

Sicherheits-streifen

Sicherheits-streifen

Pflaster-rinne

max.

1.00 25 2.30

70

1.00 25 3.00 4.75

70

8.50

6.35

5.30

Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990.

Planzeichenerklärung

1. Festsetzung

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

Bauweise und Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)

Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung undAbwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

3. Darstellung ohne Normcharakter

Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)

Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz(§ 9 Abs. 6 und § 172 Abs. 1 BauGB)

Sonstige Planzeichen und Kennzeichnungen

2. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB, § 86 LBauO M-V)

Flächen für die Landwirschaft und Wald(§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)

32742

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Teilbereich 2 (§ 9 Abs. 7 BauGB)

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Teilbereich 1 (§ 9 Abs. 7 BauGB)

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

Straßenbegrenzungslinie

öffentliche Verkehrsfläche

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

verkehrsberuhigter Bereich

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

eingeschränkte Durchfahrt

Einfahrtsbereich

Grünflächen

Grünflächen

Grünflächen

"Durchgangsweg für die Öffentlichkeit"

"Wirtschaftsweg"

Abwasser "Pumpstation" und Elektrizität "Trafostation"

Kinder- und Jugendspielplatz

Parkanlage

Ausgleichsgrün

bestehende bauliche Anlagen

künftig fortfallende bauliche Anlagen

Kanaldeckel

Angrenzender Bebauungsplan Nr. 44/96

Abfall- und Wertstoffsammelplatz (privat)

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 44/96

Wiese

Gehölzfläche

Wasserflächen

Flächen für Aufschüttungen

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts -Biotop-

Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

künftig fortfallende Bäume

Erhaltung von Bäumen

Anpflanzung von Bäumen

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (z.B. § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO)

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

Flächen für Kompensationsmaßnahmen

Einzeldenkmal das dem Denkmalschutz unterliegt

Satteldach

Walmdach

Fläche für die Landwirtschaft

II

0,3

GR 300 m²

TH 5,50 m

FH 8,00 m

GH 8,00 m

Baugrenze

nur Einzelhäuser zulässig

XX X

bisherige Geländehöhe ü.NN.25,97

P geplante Parkflächen

X

Flurstücksnummergeplante Grundstücksgrenzevorhandene FlurstücksgrenzenGeländeachseSchnitt

B

M1

D

Firstrichtung

Mindest- bzw. Höchstmaß der Dachneigungsbereiche der Hauptbaukörper

SD

35° - 45°

WD

Abfangung in Form von FeldsteinmauerEinfriedungen nur in Form von Feldsteinmauern inkl. Bepflanzung, Höhe max. 0,70 m

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

maximale Grundflächenzahl

maximale Grundfläche

maximale Traufhöhe über dem Bezugspunkt

maximale Firsthöhe über dem Bezugspunkt

maximale Gebäudehöhe über dem Bezugspunkt

WA

Angrenzender B-Plan 44/96"Dauerkleingartenanlage Klingenberg"

Garage

n

Garagen

GaragenGaragen

Garagen

Garagen

Garagen

Teich

Garagen

Wendorfer Wäldchen

bühn

e

Müll

Rinne

Müll

Hebe-

Müll

SG

SG

UN

UN

RGP

B

B

UNB

SG

SG

UN

AS

BS

UN

SG

UN

GN

UN

B

SG

AS

B

RB

SG

B

UN

RGP

B

B

B

RB

GK

RB

UN

SG

UN

UN

B

RB

RGP

RB

VB

37

84

82

49

43

IV

Getränkemarkt

300B200B

325 26

010

20-30

205

ASGP

GP

GP

AS

GP

GP

B

B

n.m.

UNB

B

B

B

B/SS

SS

SS

SS

SS

SS

SS

SS

B

B

RA

RA

RA

UN

SS

SS

SS

SS

UN

UN

RA

UN

UN

SR

SR

SR

B

UN

B

B

B

B

UNB

SR

SR

SR

SR

SR SR

SR

UN

RA

BBBP3

B

B

UN

B

B

UN

SS

B

B

UN BSRSR

SR

SR

SR

SR

SR

SR

SR

SR

RA

UN

BUN

SR

B

RA

SR

SR

SR

BP4

B

SR

SR SR

SR

UN

SR

UN

UN

UN

UN

SR

SR

SR

SR

SR

UN

UN

SR

UN

UN

SR

SR

SR

SR

SR

SR

UN

UN

SR

SR

SR

UN

SR

KF

KKA

SR

24,35124,757

UN

UN

26,12

21,60

22,5322,79

22,84 22,51

22,8122,98

23,0722,88

22,93

23,49

23,20

23,24

23,19

22,70

22,95

22,68

23,04

23,27

23,65

24,14

24,9224,27

24,62

24,37

24,63

25,43

25,42

26,14

25,00

25,2925,70

26,86

27,05

27,10

26,4526,17

26,25

26,6526,61

27,06

26,94

26,8826,90

27,26

26,9226,79

26,4826,66

26,25

26,33

26,16

26,13

26,24

26,08

26,23

25,90

25,8325,68

25,73

25,81

25,89

26,00

26,16

26,32

26,14

26,02

26,4526,33

26,33

26,49

D=26,16

26,2326,32

26,24

26,36

26,38

26,58

26,31

26,21

26,93

26,40

26,16

26,16

26,12

26,11

25,92

26,3226,44

27,1726,03

26,00

25,46

25,32

25,56

25,67

25,52

25,97

26,03

26,07

25,98

25,89

25,84

25,91

26,1926,15

26,08

26,0726,0726,02

26,02

26,02

25,94

25,97

26,05

25,94

25,92

25,98

26,27 26,31

26,07

26,11

26,08

26,0226,09

25,94

26,35

26,43

26,37

26,22

25,6926,26

25,83

25,66

25,56

25,66

25,67

25,40

25,8825,4525,26

25,46

25,83

25,88 25,80

25,30

25,30

25,7525,43

25,86

25,54 25,40

25,23

25,01

25,0225,37

25,94

25,77

25,3725,4825,83

25,9925,84

25,84 25,70

25,83

25,73

25,74

25,69

25,82

26,15

25,83

25,73

25,64

25,67

25,00 25,53

25,2724,98

25,00

25,08

24,96

24,92

24,89 24,8524,86

25,0625,25

25,68

25,17

24,95

25,45

25,43 25,5725,48

24,99

21,82

22,1821,92

22,02

21,93

21,99

22,13

22,06

22,01

22,06

22,30

22,36

22,43

22,30

21,66

21,35

21,2020,75

20,6921,09

20,7221,16

21,13 20,66

20,6521,48

21,94

22,1422,13

22,0221,58

20,64

20,7221,71

21,5520,75

20,64

21,50

21,66

21,59

21,60

20,95

20,8021,58

21,8521,73

21,1320,84

21,8922,03

22,1421,91

22,10 22,29

22,4322,26

22,46 22,55

22,6722,54

21,8521,31

21,1421,79

21,8021,06

20,88

20,97

21,0321,35

21,99

22,10

22,37

22,3022,3622,79

22,72

22,80 22,90

D=23,91

24,73

25,89

26,07

26,31

26,15

26,32

26,31

26,32

26,11

25,87

25,80

24,92

24,17

21,4820,76

21,3321,75

20,93

20,8021,01

21,54

21,8520,9621,39

24,61

24,30

24,42

24,0823,96

24,34

24,48

24,1724,41

24,46

24,50

25,02

D=25,46

24,57

24,76

24,68

24,67

24,66

24,99

25,11

25,09

24,81

24,85

24,75

24,5624,55

24,53

24,35

24,3124,34

23,79

23,90

23,48

23,01

23,56

23,29 23,14

23,45

23,73

22,55

22,12

22,73

22,88

23,04

22,47

22,85

23,09

23,43

22,85

22,61

22,13

22,12

22,97

23,08

23,2723,25

23,0222,98

22,22

21,53

21,0721,46

22,6622,35

21,28 21,64

22,4922,76

22,86

23,04

21,6121,23

22,66

21,9621,16

21,23

22,33

23,02

23,0022,73

22,7422,45

22,33

22,40 22,5522,81

23,16

23,1823,19

23,2723,24

23,41

23,4223,5223,41

23,52

23,6223,50

23,6823,80

23,89

23,7723,7723,7423,76

23,74

23,9023,82

23,7823,78

23,78

23,84

26,51

26,24

25,62

D=25,67

25,97

25,76

25,3723,47

23,66

23,91

23,9123,8423,94

23,8423,71 23,55

23,66

23,79

23,8824,07

24,01

24,18

24,13

24,18

24,24

24,3124,3124,3424,29

24,4224,4424,46

24,71 24,73

24,55

24,4724,4424,32

24,2424,4224,35

24,31

24,34 24,50

24,07

24,2924,19

24,28

24,44

24,8424,72

24,7924,86

24,81

24,55

24,65

24,78

D=25,06

24,67

24,5624,44

24,33

24,29

24,17

24,09

24,0626,04

25,58

26,12

26,25

26,11

24,80

24,5624,62

24,62

24,72

24,7024,74

24,75

24,66

24,6424,63

24,6124,54

D=24,5624,56

24,5324,5624,4924,45

24,3824,5824,66

24,63

25,67

25,66

25,7325,7725,8125,77

25,8826,00

25,8426,06 26,08

26,03

26,62

26,44

26,27

26,31

25,87

25,91

26,20

25,95

24,44

24,41

24,97

24,73

25,00

24,8924,85

25,06

25,20

25,32

25,4925,39

25,28

25,27 25,53

25,42

25,56

25,66

25,77

25,71

25,6725,69

25,53

25,26

25,2225,42

25,46

25,8625,86

25,80

25,8025,92 26,00

25,92

25,94

25,98

25,85

25,8926,15

26,31

25,95

26,1226,12

26,0226,23

26,30

24,70

D=24,6224,68

24,6224,54

24,6424,69

24,72

24,80

24,82

24,8825,02

24,98

D=25,33

25,0525,26 24,97

25,06

24,98

25,5425,49

25,40

25,00

25,0125,12

25,0926,09

26,0025,17

25,1125,65

25,3925,05

24,99

25,0025,17

25,30

25,31

25,33

24,6424,71

24,68

24,8024,85

24,75

24,8724,95

24,86 D=24,91

24,9825,04

24,98

25,0625,15

25,09

25,2125,12

25,16

25,5625,6025,66

25,67

26,33

26,60

26,30

26,58

26,46

26,54

26,4726,21

26,45

26,41

26,41

26,5226,50

26,32

26,59

26,4426,38

26,20

26,43

26,7426,59

26,5126,52

26,4626,47

26,41

26,42

26,36

26,36

26,37

26,54

26,55

26,52

26,50

26,4026,43

26,41

26,30

26,34

26,31

25,95

26,01

26,18 26,1527,40

27,5325,97

26,12

26,27

26,40

26,49

26,38

27,79

27,74

26,3926,24

26,16

26,27

26,34

26,21

26,08

26,07

25,85

25,88

25,90

26,04

26,26

26,43

27,1927,16

27,05

26,95

26,8226,75

26,5426,55

26,54

26,51

26,35

26,1626,29

26,0025,8725,96

25,45

26,43

26,62

26,61 26,5426,5326,65

26,5726,51

26,62

26,49

26,5126,5526,47 26,44

26,3426,3226,40

26,4326,51

26,41

26,4026,2926,31

26,3426,3326,2926,2526,29

26,36

26,48

26,4426,30

26,3826,30

26,3426,40

26,46

26,4626,40

26,4326,52

26,5126,47

26,6126,55

26,5426,60

26,62 26,54

26,62

26,80

26,7226,68

26,7526,66

26,59

26,32

26,3926,82

26,3626,64

26,4926,32

26,38

26,37

26,2926,33

26,23 26,24

26,29

26,2926,21

26,21

26,1726,28

26,1326,25

26,3526,22

26,18

D=25,19

D=25,2525,23 25,2825,21

25,3525,4425,36

25,6125,66

25,77

25,8325,73

25,4425,5225,42

25,4425,56

25,5825,46

25,44

26,18

26,32

26,2325,8725,77

25,62

25,4826,00

25,9726,1126,0826,12

25,88 25,6625,55

25,58

26,42D=26,52

26,48

26,55

26,84

26,8826,3826,38

26,32

26,1026,1826,15

26,71

26,5225,9425,97

25,90

25,7525,8225,8326,52

25,7325,71

D=25,64

25,6625,82

26,01 25,6525,6125,51

25,4825,6125,57

26,28

26,17 26,1726,14

26,08

26,09

26,3226,24

26,4826,40

26,6126,53

26,7326,65

26,8226,85

27,0426,91

26,87

26,59

26,7026,63

26,6826,7526,68

26,7926,8626,80

D=26,65

D=26,79

26,83

26,94

26,86

26,96

27,3027,3227,3127,30

27,0927,06

26,9527,0126,96

27,2027,1527,17

27,2627,31

27,4127,40

27,6127,53

27,60

27,0727,10

27,28

D=27,48

27,4427,5027,8327,90

28,00

27,9627,99 27,8827,76

27,77

27,9828,00

27,8327,83

27,7927,8327,8427,78

27,70

27,6127,47

27,59

27,5727,36

27,2627,19

27,0726,90

26,88

26,69

26,42

26,50

26,71

26,83

26,9727,08

26,91

26,8526,93

26,75

26,64

B

24,707

28.232

SS

BP3

B

SSUN

B

UN

SS

SS

B

B

RGP

RA

UN

SS

UN

UN

UN

B

RA

UN

RA

SR

UN

SS

SS

24,43

26,6626,59

26,6426,8226,7627,27

27,21

27,13

26,3226,21

26,6626,75

26,27

26,51

26,92

26,43

26,51

26,36

26,14

25,86

25,58

26,13

25,92

25,70

25,37

25,01

24,80

25,0825,1025,43

25,4125,1524,7525,0325,20

25,28

25,1124,73

25,2325,41

25,4025,29

24,8025,13

25,28

25,3325,2324,91

25,1425,35

24,98

25,2625,3025,18

25,17

25,21

25,18

25,18

25,19

25,19

25,25

25,26

25,23

25,2625,19

25,03

25,17

25,1825,23

25,1725,02

24,80

D=24,71

24,8424,74

24,70

24,69

24,38

24,45

24,6224,52

24,5625,07

24,5424,67

24,77 24,80

24,5524,31

24,36

25,03

24,33

24,55

24,7124,88

24,6824,66

24,5224,3524,46

24,83 24,46

24,72

24,60

24,1124,09

24,38

24,3624,32

D=24,34

24,09

24,0924,52

25,0524,63

24,66

24,54 24,45

24,18 24,17

24,1524,1824,37

24,64

24,49

25,07

25,1624,54

24,1424,14

24,26

25,73

24,23

23,94

25,74

24,46

24,95

25,34

24,58

24,30

HZa

HZa

HZa

HZa

274

1011006-34

274

kein Zutritt

kein Zutritt

Nr.35b

Nr.35a

Nr.36a

Nr.37a

Nr.34

Nr.33

26,31

26,18

26,23

25,79

kein Zutritt

kein Zutritt

kein Zutritt

W

WW

E

W

G

G

327269

327230

327232

3273

32264

81

12

132

32

466

49

606

50

E

SR

Kleingartenanlage

Kleingartenanlage

Kleingartenanlage

Kleingartenanlage

KleingartenanlageKleingartenanlage

Teich

24.02.2012

Gemarkung WismarFlur 1

MirabelleØ 0,30 / 6 m

MirabelleØ 0,20 / 6 m

MirabelleØ 0,30 / 6 m

MirabelleØ 0,30 / 6 m

WeideJungwuchs

AhornJungwuchsAhorn

Jungwuchs

AhornØ 0,25 / 5 m

WeideØ 0,40 / 6 m

AhornJungwuchs

AhornØ 0,25 / 5 m

PappelØ 0,6 / 8 m

PappelØ 0,7 / 8 m

WeideØ 0,5 / 8 m

WeideØ 0,6 / 8 m

AhornØ 0,2 / 5 m

Mirabelle2 st.Ø 0,3 / 6 m

KirscheØ 0,2 / 4 m

EscheØ 0,25 / 5 m

AhornØ 0,25 / 6 m

EscheØ 0,3 / 5 m

Flieder

KastanieØ 1,2 / 16 m

WeideØ 0,25 / 4 m

WeideØ 0,2 / 4 m

WeideØ 0,2 / 4 m

PappelØ 1,15 / 12 m

Hasel

ApfelØ 0,5 / 6 m

BirneØ 0,5 / 6 m

WalnussØ 0,8 / 10 m

EscheØ 0,4 / 8 m

EscheØ 0,7 / 8 m

EscheØ 0,7 / 8 m

EscheØ 0,7 / 8 m

EscheØ 0,7 / 8 m

Linde5 stäm.je Ø 0,5

Linde3 stäm.je Ø 0,5

EscheØ 0,75 / 12 m

EscheØ 0,2 / 4 m

EscheØ 0,3 / 5 m

ApfelØ 0,25 / 6 m

BirneØ 0,25 / 6 m

KirscheØ 0,25 / 6 m

Gemarkung WismarFlur 12

332

32743

327269

32741

32742

Erwin-Fisch

er-Straß

e

51

Bolzplatz

10

landwirtschaftliche Nutzfläche

landwirtschaftliche Nutzfläche

M3

öffentlich

öffentlich

E

C

II

XX

X XX

X X

X

XX

X

X X

X

XX X

X

X X XX

XXX

XXXX

X

X

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX

XX

XX

XX

XX

XX

XX

XX

XX

XX

XX

XX

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX X

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX

X

X

X

X

X

X

XX

XX

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX

XX

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX

XX

X

XX X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX

X

XX

X

X XXX

XX

XX

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX

X

X

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

XX X

XX X

XX

X

XX

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X B

TH 6,50 m

WA 1 IIGR 300 m² SD 42°- 50°

WA 20,30

FH 8,00 m

I

TH 3,50 mSD & WD 25° - 45°

WD 12° - 30°

FH 11,20 m TH 5,50 m

X

XX

XX

X

WA 40,30

FH 8,00 m

A

BB

Achse 1

Achse 3

Achse 2

P

PP

A

E

DD

DD

DD

DD

V

WA 30,30

FH 8,00 mSD & WD 35° - 45°

I

TH 3,50 m

→ zur Median-Klinik →

C

M2

D

gepla

nte St

ellplat

zanla

ge (G

ST) d

er Kle

ingart

enan

lage g

em. B

-Plan

44/96

X XX

X

M1

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtz.G. Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger

Teilaufhebung des B-Plans 44/96

Teilaufhebungdes B-Plans 44/96

öffentlich

Feldsteinmauer(zur Abfangung)

Feldsteinmauer inkl. BepflanzungHöhe max. 0,7 m

6.35

3.00

9.00

5.00

3.00 3.0

0 5.00 3.50

3.00

3.00

3.50

3.005.30 3.00

3.00 3.00

5.00

3.005.30 3.00

3.50

2.00

1.50

1.80

3.005.30 3.00

3.00

3.00

3.005.30 3.00

5.00

3.50

1.50

3.00

3.00

4.00

4.00

öffentlich

öffentlich

Feldsteinmauer inkl. BepflanzungHöhe max. 0,7 m

privat

öffentlich

privat

1.80

öffentlich

Gehrecht z.G. der Hansestadt Wismar

öffentlich

4.00

öffentlich

3.00

4.00

Leitungsrechtz.G. Ver- und Entsorgungsträger

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtz.G. Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger

Leitungsrechtz.G. Ver- und Entsorgungsträger

Präambel Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), sowie aufgrund des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 26.06.2014 folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 71/08 „Wohnpark Erwin-Fischer-Straße“ der Hansestadt Wismar für das Gebiet zwischen der Kleingartenanlage „Klingenberg“ im Nordwesten, der Böschung am Wanderweg von der „Erwin-Fischer-Straße“ durch den Pappelwald zum Seebad „Wendorf“ im Nordosten, der Garagenanlage an der „Erwin-Fischer-Straße“ im Südosten und der Eigenheimbebauung „Erwin-Fischer-Straße“ im Südwesten, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) erlassen:

Teil A : Planzeichnung i.M. 1:500 (Teilbereich 1 u. 2)

Übersichtsplan

Satzung der Hansestadt Wismar über den Bebauungsplan Nr. 71/08 "Wohnpark Erwin-Fischer-Straße"

140526 13:30

planung:blanck. architektur stadtplanung landespflege verkehrswesen regionalentwicklung umweltschutz Friedrichstraße 10a, D-23701 Eutin Tel. 04521-798811, Fax. 04521-798810 email: [email protected]