SATZUNG DES HAUPTVEREINS - Verein für Deutsche …€¦ · 2 SV 2018 I. Allgemeine Bestimmungen §...

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Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Wirkungsgebiet und Geschäftsjahr § 2 Neutralität § 3 Zweck und Aufgaben § 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlage § 5 Unterabteilungen § 6 Gemeinnützigkeit II. Mitgliedschaft § 7 Mitglieder § 8 Erwerb der Mitgliedschaft § 9 Erlöschen der Mitgliedschaft § 10 Finanzierung und Beitragszahlung § 11 Rechte der Mitglieder § 12 Pflichten der Mitglieder III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben § 13 Organe des Vereins § 14 Mitgliederversammlung/ Bundesversammlung § 15 Zuständigkeiten der Bundesversammlung § 16 Einberufung der Bundesversammlung § 17 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung § 18 Weitere Einberufungen der Bundesver- sammlung § 19 Vorstand § 20 Zuständigkeiten des Vorstandes § 21 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes § 22 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes § 23 Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsstelle § 24 Rechnungslegung und Prüfung IV. Ausschüsse, Beauftragte § 25 Ausschüsse, Beauftragte und ihre Zuständigkeiten V. Vereinsgerichtsbarkeit § 26 Rechts- und Verfahrensordnung § 27 Rechtsamt VI. Sonstige Bestimmungen § 28 Ämter, Auslagenersatz, Haftung, Gehälter der Angestellten § 29 Satzungs- und Ordnungsänderungen § 30 Auflösung des Vereins gegründet 1899 - Mitglied des VDH, der FCI und der WUSV - Rechtssitz Augsburg - Hauptgeschäftsstelle Augsburg SATZUNG DES HAUPTVEREINS Fassung 2018 1

Transcript of SATZUNG DES HAUPTVEREINS - Verein für Deutsche …€¦ · 2 SV 2018 I. Allgemeine Bestimmungen §...

  • Inhaltsübersicht

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name, Sitz, Wirkungsgebiet und Geschäftsjahr

    § 2 Neutralität

    § 3 Zweck und Aufgaben

    § 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlage

    § 5 Unterabteilungen

    § 6 Gemeinnützigkeit

    II. Mitgliedschaft

    § 7 Mitglieder

    § 8 Erwerb der Mitgliedschaft

    § 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

    § 10 Finanzierung und Beitragszahlung

    § 11 Rechte der Mitglieder

    §12PflichtenderMitglieder

    III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben

    § 13 Organe des Vereins

    § 14 Mitgliederversammlung/ Bundesversammlung

    § 15 Zuständigkeiten der Bundesversammlung

    § 16 Einberufung der Bundesversammlung

    § 17 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung

    § 18 Weitere Einberufungen der Bundesver-sammlung

    § 19 Vorstand

    § 20 Zuständigkeiten des Vorstandes

    § 21 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    § 22 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    § 23 Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsstelle

    § 24 Rechnungslegung und Prüfung

    IV. Ausschüsse, Beauftragte

    § 25 Ausschüsse, Beauftragte und ihre Zuständigkeiten

    V. Vereinsgerichtsbarkeit

    § 26 Rechts- und Verfahrensordnung

    § 27 Rechtsamt

    VI. Sonstige Bestimmungen

    § 28 Ämter, Auslagenersatz, Haftung, Gehälter der Angestellten

    § 29 Satzungs- und Ordnungsänderungen

    §30AuflösungdesVereins

    gegründet 1899 - Mitglied des VDH, der FCI und der WUSV - Rechtssitz Augsburg - Hauptgeschäftsstelle Augsburg

    SATZUNG DES HAUPTVEREINSFassung 2018

    1

  • 2 SV-Satzung Fassung 2018

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name, Sitz, Wirkungsgebiet und Geschäfts-jahr

    (1) Der Verein führt den Namen: “Verein für Deut-sche Schäferhunde (SV) e.V.”; abgekürzt SV. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

    (2) Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

    (3) Das Wirkungsgebiet ist vornehmlich das Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland.

    (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Neutralität

    (1) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

    § 3 Zweck und Aufgaben

    (1) Der SV bestimmt den Standard für die Rasse Deutscher Schäferhund; er hat die Zuchtbuch-hoheit, die Führung des Zuchtbuches und des Anhangregisters.

    (2) Zweck und Aufgaben sind insbesondere:

    a) Züchtung eines Gebrauchshundes nach den Vorgaben des Rassestandards;

    b) Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht und Ausbildung des Deutschen Schäferhundes als Gebrauchshund, der als Freund und Helfer des Menschen weltweit im Einsatz ist und dabei insbesondere als Schutzhund für Privatpersonen, als Dienst-hund für Behörden, als Rettungshund, Hü-tehund, Wachhund, Behindertenführhund, Begleithund und Familienhund geeignet ist;

    c) Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Deutschen Schäferhundes, Steigerung seiner körperli-chen Leistungsfähigkeit und Ausdauer;

    d) Unterstützung der Zucht- und Vererbungs-forschung, der Behandlung und des Aus-tausches wissenschaftlicher Fragen, der Ausbildungs-, der Fütterungs- und Hal-tungslehre und der Krankheitsbekämp-fung;

    e) Förderung der sportlichen, kulturellen und körperlichen Betätigung der SV-Mitglieder durch planmäßige Ausbildung Deutscher

    Schäferhunde für die der Satzung entspre-chenden Verwendungszwecke;

    f) Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die Rasse insbesondere in Bezug auf die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Gebrauch;

    g) weite Kreise der Bevölkerung für den Deut-schen Schäferhund, seine Zucht und Aus-bildung zu interessieren;

    h) Förderung und Unterrichtung bezüglich Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht- und Hal-tungsfragen;

    i) sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund;

    j) Ausbildung und Zulassung von Wertungs-richtern in allen Bereichen;

    k) Förderung der Jugendarbeit;

    l) die Erstattung von Gutachten und Ertei-lung von Auskünften gegenüber den Be-hörden und sonstigen Institutionen des In- und Auslandes;

    m)PflegederBeziehungenzudendiensthun-dehaltenden Behörden;

    n) Förderung der Belange des Tierschutzes.

    (3) Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter Beach-tung der Tierschutzgesetze.

    § 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlage

    (1) Die rechtlichen Grundlagen der Vereins-tätigkeit ergeben sich aus der Satzung des Hauptvereins sowie der Rechts- und Ver-fahrensordnung, der Geschäftsordnung, der Zuchtordnung, der Satzung für die Landes-gruppen und der Satzung für die Ortsgrup-pen, die sämtlich Bestandteil dieser Satzung des Hauptvereins sind.

    (2) Daneben regelt der SV seinen eigenen Ge-schäftsbereich durch Ordnungen und Ent-scheidungen seiner Organe. Er erlässt zu die-sem Zwecke, insbesondere die:

    a) Körordnung,

    b) Zuchtschauordnung,

    c) Prüfungsordnungen,

  • 3SV-Satzung Fassung 2018

    d) Wettkampfprüfungsordnungen für die sportliche Betätigung mit dem Hund,

    e) Richterordnung,

    f) Hüteordnung,

    g) Vergabeordnung für Ehrungen.

    Diese Ordnungen haben satzungsgleiche Wirkungen.

    (3) Der SV erfüllt seine satzungsmäßigen Aufga-ben insbesondere durch:

    a) Festsetzung der Rassekennzeichen;

    b) FührungundVeröffentlichungdesZucht-buches für Deutsche Schäferhunde (SZ) und des Anhangregisters sowie des Körbu-ches;

    c) Herausgabe der SV-Zeitung;

    d) Überwachung der Zucht, Aufzucht, Hal-tung und Ausbildung;

    e) Einrichtung und Durchführung des Körwe-sens;

    f) Abhaltung eigener und Unterstützung an-erkannter Zuchtveranstaltungen;

    g) Abhaltung eigener und Unterstützung an-erkannter Ausbildungsveranstaltungen einschließlich des Hütewesens;

    h) Abhaltung eigener und Unterstützung an-erkannter Jugendveranstaltungen;

    i) Abhaltung eigener und Unterstützung an-erkannter Sportveranstaltungen mit dem Hund;

    j) Ausbildung und Zulassung von Fachrich-tern und Körmeistern;

    k) Einrichtung und Durchführung eines Ver-fahrens zur Identifikation mittels Mikro-chip;

    l) BeratunginRechts-undHaftpflichtfragen-soweit gesetzlich zulässig;

    m) Verleihung von Ehrenabzeichen;

    n) Führen eines Leistungsbuches für fremd- und mischrassige Hunde.

    (4) Die Bundesversammlung kann den Organen des Vereins weitere Aufgaben übertragen. Für größere Sachgebiete soll die Regelung durch Ordnungen erfolgen.

    (5) Die im Rahmen des Absatzes 2 erlassenen Ordnungen, Ausführungsbestimmungen, Ent-scheidungen und Beschlüsse der SV-Organe sind in diesen Zuständigkeitsbereichen für die Landesgruppen, die Ortsgruppen und die Mit-glieder verbindlich. Die Landesgruppen und Ortsgruppen gewährleisten dies durch Ein-haltungihrerPflichtengemäߧ12Ziffer1derSatzung.

    § 5 Unterabteilungen

    (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bildet der Verein folgende Unterabteilungen:

    a) Landesgruppen (LG) im Inland sowie Aus-land, die aus den Ortsgruppen gebildet werden. Zahl und Grenzen bestimmt der Hauptverein.

    b) Ortsgruppen (OG): Grundsätzlich soll an einem Ort nur eine

    Ortsgruppe bestehen. In besonderen Fällen können vom Vorstand des SV im Einver-nehmen mit der zuständigen Landesgrup-pe an einem Ort mehrere Ortsgruppen an-erkannt werden.

    c) Jedes Mitglied im Inland wird mit Auf-nahme in den SV der für seine Ortsgruppe zuständigen Landesgruppe zugeordnet. EinePflichtzumBeitrittzueinerOrtsgrup-pe besteht nicht. Bei Mitgliedern, die kei-ner Ortsgruppe angehören, regelt sich die Landesgruppenzugehörigkeit nach dem Hauptwohnsitz. Bei Mitgliedschaft in einer oder mehreren Ortsgruppen der gleichen Landesgruppe regelt sich die Landesgrup-penzugehörigkeit nach der Landesgruppe dieser Ortsgruppen, bei Mitgliedschaft in mehreren Ortsgruppen in verschiedenen Landesgruppen nach dem Hauptwohnsitz.

  • 4 SV-Satzung Fassung 2018

    d) Die Unterabteilungen führen folgende Be-zeichnungen:

    da) Für Landesgruppen: Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V. Landesgruppe

    ............................................................................ Sitz

    ............................................................................ db) Für Ortsgruppen: Ortsgruppe

    ............................................................................ Sitz

    ............................................................................

    im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V.

    Abweichende Bezeichnungen sind nicht zulässig.

    Landesgruppen und Ortsgruppen bedürfen der Anerkennung des Hauptvereines.

    (2) a) Die Landesgruppen und Ortsgruppen sind nicht rechtsfähige Vereine. Für sie gelten die in § 4 Abs. 1 genannten Gruppensatzungen, die Bestandteile der Hauptvereinssatzung sind. Der Hauptverein haftet nicht für Ver-bindlichkeiten der Unterabteilungen.

    b) Ausnahmen können über den Hauptverein für ausländische Landesgruppen gewährt werden.

    (3) In begründeten Fällen kann auf Antrag einer Ortsgruppe die Zulassung zur Eintragung ins örtlich zuständige Vereinsregister erteilt wer-den. Voraussetzung ist die vorherige schrift-liche Zustimmung des Hauptvereins. Diese wird von Bedingungen abhängig gemacht, insbesondere von der Annahme der vom SV vorgegebenen Mustersatzung für Ortsgrup-pen, vom Nachweis ordnungsgemäßer Ver-waltung und Kassenführung, der Empfehlung der zuständigen Landesgruppe und weiterer vom SV erlassener Vorgaben. Änderungen der Mustersatzung bedürfen der Zustimmung des Hauptvereins. Änderungen der vorgegebenen Mustersatzungen für Ortsgruppen durch den SV sind innerhalb angemessener Frist zu über-nehmen und ins Vereinsregister einzutragen.

    Die in das Vereinsregister eingetragenen Orts-gruppen sind verpflichtet, im Abstand vondrei Jahren einen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister, der Satzungsänderungs-

    beschlüsse, die seit der Vorlage des letzten Registerauszugs eingetragen wurden, dem Verein unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus kann die Hauptgeschäftsstelle jederzeit weitere Unterlagen anfordern.

    (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Hauptverein von einer Ortsgruppe verlan-gen, dass diese ihre Löschung im Vereinsregis-ter herbeiführt.

    (5) Widerruf der Anerkennung und Vorstandsum-besetzung bei Ortsgruppen

    a) Widerruf der Anerkennung:

    Der Hauptverein kann auf Antrag der zu-ständigen Landesgruppe die Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins widerrufen, wenn die inne-ren Verhältnisse der Ortsgruppe zerrüttet und auch nach vermittelndem Einschreiten der zuständigen Landesgruppe eine Än-derung weder eingetreten noch zu erwar-ten ist. Dies gilt auch für Ortsgruppen, die durch geringe Mitgliederzahl oder andere Umstände die satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr erfüllen.

    b) Im Falle des Widerrufs der Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins sind zwei Drittel des Vermö-gens der Ortsgruppe auf den Hauptverein zu übertragen.

    Die Landesgruppe kann Mitglieder in den Vorstand der Ortsgruppe kommissarisch berufen, wenn Mitglieder ihre Funktion als Vorstandsmitglieder niederlegen, nicht ausüben oder an der Ausübung ihrer Vor-standsfunktion gehindert sind. In jedem Fall ist innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten eine Ergänzungs- oder Neuwahl durchzuführen.

    § 6 Gemeinnützigkeit

    -Vorbemerkung-

    Die von der Finanzverwaltung vorgegebene steuerliche Mustersatzung für die Gemeinnüt-zigkeit muss wörtlich in die Satzung übernom-men werden. Diese verwendet den Rechtsträ-gerbegriff „Körperschaft“, obwohl sprachlich der SV/Hauptverein gemeint ist.

    (1) Der Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V. mit Sitz in Augsburg verfolgt ausschließ-lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte

  • 5SV-Satzung Fassung 2018

    Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Tierzucht und des Hundesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Züch-tung eines Gebrauchshundes nach den Vor-gaben des Rassestandards, Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, Erstattung von Gutachten und Erteilung von Auskünften gegenüber den Behörden und sonstigen Ins-titutionen des In- und Auslandes, sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund, Förde-rung der sportlichen, kulturellen und körperli-chen Betätigung der SV-Mitglieder durch plan-mäßige Ausbildung Deutscher Schäferhunde für die der Satzung entsprechenden Verwen-dungszwecke sowie die weiter unter § 3 auf-geführten Zwecke und Aufgaben.

    (2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.

    (3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die sat-zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des SV.

    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

    II. Mitgliedschaft

    § 7 Mitglieder

    (1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden. Dies gilt auch dann, wenn sich Wohnsitz oder ge-wöhnlicherAufenthaltimAuslandbefinden.

    (2) Juristische Personen, Behörden, Verbände oder andere Körperschaften können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder aus-drücklich Bevollmächtigte vertreten.

    (3) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Sache des Deutschen Schäferhundes be-sondere Verdienste erworben haben. Die Er-nennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Bundesversammlung.

    § 8 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Grundlage für die Aufnahme ist die schriftli-che Anmeldung bei der Hauptgeschäftsstelle des Vereins. Die Anmeldung muss den Haupt-wohnsitz (Postanschrift) enthalten. Bei nicht

    voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnah-meantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.

    (2) Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend. Bei Annahme ist der Antragsteller zur Zahlung des Eintrittsgeldes und des Bei-trages gemäß § 10 der Satzung verpflichtet.Der Vorstand des Hauptvereins entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermes-sen. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.

    (3) Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Übersendung des Mitgliedsausweises und Zahlungsaufforderungbestätigt.

    (4) Sämtliche Neuaufnahmen werden von der Hauptgeschäftsstelle der zuständigen Landes-gruppe und der für das Mitglied zuständigen Ortsgruppe mitgeteilt.

    (5) Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind ausge-schlossen:

    a) Gewerbsmäßige Hundehändler und -vermitt-ler,

    b) Personen, die Mitglied bei kynologischen Ver-einen sind, die weder dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) noch der Fe-dération Cynologique Internationale (FCI) und bei Mitgliedschaft in einem rassegleichen Konkurrenz-Zucht-Verein, unabhängig davon, ob dieser vom VDH anerkannt ist oder nicht, angehören.

    § 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft im SV erlischt:

    a) durch Tod,

    b) durch Ausschluss,

    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

    d) durch Austritt (Kündigung),

    e) durchAuflösungdesVereins.

    (2) Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliederrechte sowie Vergünsti-gungen für Ehegatten und im Haushalt leben-de Familienmitglieder im Sinne des § 10 Abs. 3. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenenVerpflichtungen,insbesondere Zahlung rückständiger Beiträge, unberührt.

  • 6 SV-Satzung Fassung 2018

    (3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalen-derjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich mittels eingeschriebenen Briefes an die Haupt-geschäftsstelle des SV gerichtet werden und bis spätestens 30. September eines Jahres zuge-gangen sein. Wird die Frist nicht eingehalten, setztsichdieMitgliedschaftunddieVerpflich-tung zur Beitragszahlung für das folgende Jahr fort. Austrittserklärungen mehrerer Mitglieder in einem Schreiben sind unzulässig und un-wirksam. Bei nicht voll geschäftsfähigen Per-sonen ist die Austrittserklärung vom gesetz-lichen Vertreter durch Mitunterzeichnung zu genehmigen. Der SV kann eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist annehmen.

    (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung.

    (5) Mitglieder werden von der Mitgliederliste ge-strichen:

    a) wenn die Zahlung des Beitrages und ande-rer Forderungen, insbesondere von Gebüh-ren des Zuchtbuchamtes, von festgesetzten Bußgeldern, von Gebühren für die Teilnah-me an Veranstaltungen, von Kosten und Bußgeldern, die in Ordnungsverfahren von vereinsinternen Gerichten festgesetzt wur-den, nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 und 6 verweigert werden;

    b) bei Mitgliedschaft in einer kynologischen Vereinigung, die weder dem VDH noch der FCI angehört und bei Mitgliedschaft in einem rassegleichen Konkurrenz-Zucht-Verein, unabhängig davon, ob dieser vom VDH anerkannt ist oder nicht;

    c) bei gewerbsmäßiger Betätigung als Hunde-händler oder -vermittler.

    (6) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Hauptgeschäftsstelle der Landesgruppe und der zuständigen Ortsgruppe mitgeteilt.

    § 10 Finanzierung und Beitragszahlung

    (1) Der SV bestreitet seine Geschäftstätigkeit aus den Beiträgen und Eintrittsgeldern der Mit-glieder und aus Entgelten für Dienstleistungen aller Art.

    (2) Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Die Festsetzung erfolgt auf Vorschlag des Vor-standes durch die Bundesversammlung. Der Beitritt im Eintrittsjahr wird anteilig ab dem Beitrittsmonat berechnet.

    (3) Diensthundeführer, Schäfer, Schwerbehinder-te, Senioren ab dem 65. Lebensjahr, Jugendli-che, Studenten, Teilnehmer im Bundesfreiwil-ligendienst zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehegatten und im Haushalt lebende Familien-mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, so-fern sie auf den Zeitungsbezug verzichten. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei. Beitragsfrei ohne Zeitungsbezug sind alle wei-teren Kinder bis zur Vollendung des 14. Le-bensjahres, wenn ein Elternteil sowie ein Kind Mitglied im SV sind. Mitglieder, die am Ein-zugsverfahren teilnehmen oder ihren Beitrag für das Folgejahr bis spätestens 30. November beglichen haben, erhalten auf den Jahresmit-gliedsbeitrag eine Ermäßigung, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Bundes-versammlung festgesetzt wird.

    (4) Mitglieder haben zusätzlich zum Jahresbeitrag ein Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird auf Vorschlag des Vorstan-des von der Bundesversammlung festgesetzt.

    (5) Forderungen des Vereins werden bei Nicht-zahlung durch eine Zahlungserinnerung von der Hauptgeschäftsstelle erhoben.

    (6) Bei Nichtzahlung nach Zahlungserinnerung erfolgt eine nochmalige Anmahnung unter Zuschlag der anfallenden Gebühren. Erfolgt auch hierauf keine Zahlung einschließlich der entstandenen Gebühren, gilt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages als verweigert.

    DieVerpflichtungzurZahlungbleibtbestehen.Noch ausstehende Forderungen werden auf dem Rechtsweg geltend gemacht. Für alle Bei-trags- und sonstigen Forderungen des SV ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des SV.

    (7) Im Mitgliedsbeitrag enthalten sind:

    a) die Landesgruppenanteile, deren Höhe die Bundesversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festlegt;

    b) der Beitrag an den Verband für das Deut-sche Hundewesen und andere kynologi-sche Organisationen, der von der Bundes-versammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird;

    c) Zeitungsbezugs- und Zustellgebühr: Die Familienmitgliedschaft umfasst nicht den Zeitungsbezug. Mitglieder, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Auf-enthalt haben, zahlen neben dem Beitrag die tatsächlichen Auslagen für den Zei-

  • 7SV-Satzung Fassung 2018

    tungsversand.

    (8) Die Höhe des Beitrages, des Eintrittsgeldes und die Zahlungsfrist werden in der SV-Zei-tung bekannt gemacht.

    § 11 Rechte der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Ansprü-che an das Vereinsvermögen bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Mitgliedschaft erloschen ist. Ausnahmen regelt die Satzung.

    (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versamm-lungen seiner Ortsgruppe teilzunehmen, bei Beschlüssen mitzuwirken und das satzungs-gemäße Stimmrecht auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen. Anträge an die Landesgruppen und den Hauptverein sind nur über die zuständige Ortsgruppe bzw. Landesgruppe zulässig.

    (3) Mitglieder, die keiner Ortsgruppe angehören, können sich in Vereinsangelegenheiten un-mittelbar an die zuständige Landesgruppe wenden. Solchen Mitgliedern steht jedoch kein Antrags- und aktives Wahlrecht in der Landes-versammlung der zuständigen Landesgruppe zu.

    (4) Jedes Mitglied kann in jedes Amt des SV oder einer Unterabteilung gewählt werden, wenn dem nach der Satzung keine Hinderungsgrün-de entgegenstehen.

    (5) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Benutzung allervomSVgeschaffenenEinrichtungen.Ein-richtungen einer Ortsgruppe stehen nur den Mitgliedern der Ortsgruppe oder denjenigen Gästen zur Verfügung, denen die Ortsgruppe den Zugang bzw. die Benutzung gestattet.

    § 12 Pflichten der Mitglieder

    (1) DieMitgliedersindverpflichtet:

    1. die Satzungen, Ordnungen und Ausfüh-rungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie Entscheidungen und Be-schlüsse der SV-Organe anzuerkennen und zu befolgen;

    2. Deutsche Schäferhunde nur nach der Zuchtordnung des Vereins zu züchten und nur in das vom SV geführte “Zuchtbuch für Deutsche Schäferhunde (SZ)” eintragen zu lassen;

    bei Veröffentlichungen und Meldungen

    nur die vom SV anerkannten Ausbildungs-kennzeichen, Bewertungen und Auszeich-nungen anzugeben;

    3. die für die Führung des Zuchtbuches bzw. Anhangregisters erlassenen Bestimmun-gen zu beachten;

    4. dem Zuchtbuchamt Auskunft zu erteilen;

    5. nur an den vom SV anerkannten und unter-stützten kynologischen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen und nur ausgeschrie-bene Auszeichnungen und Preise bzw. die vom SV im In- und Ausland anerkannten, entsprechenden Auszeichnungen anzu-erkennen;

    6. Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach-zukommen;

    7. zur Abnahme der SV-Zeitung, soweit die SatzungkeineandereRegelungtrifft;

    8. Hauptwohnsitzveränderungen der Haupt-geschäftsstelle mitzuteilen;

    9. Beschwerden und Beschuldigungen gegen Vereinsmitglieder nur in einer dem Kame-radschaftsgeist entsprechenden Art und nicht außerhalb des SV und in Versamm-lungen kundzutun;

    10. bei Abgabe von Hunden dem Erwerber die vom Zuchtbuchamt ausgestellte Urschrift des Rasseechtheitszertifikats bzw. der Re-gistrierbescheinigung (Anhangregister) unter Eintragung des Eigentumswechsels zu übergeben und der Hauptgeschäftsstel-le anzuzeigen; in jedem Falle beim Belegen einer Hündin einen Deckschein auszustel-len und jeden Deckakt der Hauptgeschäfts-stelle zu melden.

    11.Aufforderungen und Ladungen der Ver-einsgerichte Folge zu leisten und ihnen auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft zu er-teilen.

    (2) Die Mitglieder tragen in Bezug auf die in ihrem Allein- oder Miteigentum stehenden Deut-schen Schäferhunde (Eigentümer) unabhängig von anderen Beteiligten die volle Verantwor-tungfürdieErfüllungallerPflichtennachAb-satz1Ziffern1bis5undZiffern10bis11undhaften dafür gegenüber dem SV. Bei einem VerstoßgegendiesePflichtenwirdderEigen-tümer des Deutschen Schäferhundes, mittels dessen ein Verstoß begangen wird, unmittel-bar und unabhängig von der Verantwortung

  • 8 SV-Satzung Fassung 2018

    anderer Beteiligter nach Maßgabe der Satzun-genundOrdnungengemäߧ12Abs.1Ziffer1in Verbindung mit der Rechts- und Verfahrens-ordnung zur Rechenschaft gezogen.

    III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben

    § 13 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. die Bundesversammlung,

    2. der Vorstand,

    3. der Hauptgeschäftsführer,

    4. das Bundesgericht

    § 14 Mitgliederversammlung/Bundesversamm-lung

    (1) Der SV hält jährlich im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juni eine Bundesversammlung ab. Die als Bundesversammlung bezeichnete Mit-gliederversammlung ist eine Delegiertenver-sammlung.

    (2) Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus:

    a) den Mitgliedern mit Stimmrecht:

    aa) den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes,

    ab) den Delegierten:

    Delegierte sind die Landesgruppenvorsitzen-den kraft ihres Amtes und die von den Lan-desgruppen gewählten Delegierten. Die An-zahl der Delegierten ergibt sich aus § 8 Abs. (3) der Satzung der Landesgruppen. Maßgeblich für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist die Mitgliederzahl am 01.01. des laufenden Kalen-derjahres, die durch die Hauptgeschäftsstelle zum 15.01. des laufenden Jahres für die Lan-desgruppen verbindlich festgestellt wird.

    In die Gesamtzahl ist der Landesgruppenvor-sitzende einzurechnen. Die Delegierten sind jährlich zu wählen. Sie sind namentlich zu erfassen. Im Falle, dass ein Mitglied des Bun-desvorstandes ein Mandat als Landesgrup-pendelegierter innehat, geht dieses Mandat für die Vertretung der Mitgliederinteressen der Landesgruppen in der Bundesversammlung an den berufenen Ersatzdelegierten der Lan-desgruppe über. Die Landesgruppen haben für mögliche Verhinderungen eine ausreichen-

    de Zahl von Ersatzdelegierten zu wählen. Das Mandat erlischt mit dem Ausscheiden des De-legierten aus der Landesgruppe.

    b) den Mitgliedern ohne Stimmrecht:

    ba) dem Hauptgeschäftsführer,

    bb) den Rechnungsprüfern,

    bc) dem HGH-Beauftragten,

    bd) dem SV-Beauftragten für Spezialhunde-ausbildung,

    be) dem SV-Sportbeauftragten,

    bf) dem SV-Pressesprecher,

    bg) den Ehrenmitgliedern der Bundes-versammlung. Hierbei handelt es sich um besonders erfahrene und verdiente SV-Mitglieder in der Zucht, der Aus-bildung oder der Vereinsverwaltung, die von der Bundesversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Dauer berufen werden. Für jeweils 25.000 Mit-glieder der Gesamtmitgliedschaft kann eine Person berufen werden.

    (3) Persönlichkeiten aus Wissenschaft und dem öffentlichen Leben sowie aus befreundetenOrganisationen und Verbänden können vom Vorstand zur Teilnahme an einer Bundesver-sammlung sowie zu Referaten und Grußwor-ten eingeladen werden.

    § 15 Zuständigkeiten der Bundesversammlung

    (1) Die Bundesversammlung ist in allen den SV betreffenden Angelegenheiten zuständig, so-weit sie nicht satzungsgemäß anderen Orga-nen übertragen sind.

    (2) Die Bundesversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

    a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder, des Geschäftsfüh-rers, des HGH-Beauftragten, des SV-Beauf-tragten für Spezialhundeausbildung, des SV-Sportbeauftragten, des SV-Pressespre-chers;

    b) die Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;

    c) die Entlastung des Vorstandes;

    d) die Verabschiedung und Änderungen von

  • 9SV-Satzung Fassung 2018

    Satzungen und Ordnungen;

    e) die Entscheidung in Vermögensangelegen-heiten von besonderer Bedeutung;

    f) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

    g) die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden;

    h) die Wahl des HGH-Beauftragten, des Be-auftragten für Spezialhundeausbildung, des SV-Sportbeauftragten und des SV-Pres-sesprechers;

    i) die Wahl des Buchprüfers und der Rech-nungsprüfer;

    j) die Wahl der Vorsitzenden und Beisitzer des Bundesgerichts sowie des Leiters des Rechtsamtes;

    k) die Behandlung von Anträgen und Dring-lichkeitsanträgen sowie die Abstimmung darüber;

    l) die Bestimmung von Zahl und Grenzen der Landesgruppen;

    m)die Beschlussfassung über die Auflösungdes Vereins;

    n) die Berufung von verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern der Bundesversamm-lung gemäß § 14 Abs. 2 Buchstabe bg und von Ehrenmitgliedern des SV;

    o) Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 27 BGB);

    p) die allgemeine Freistellung von Vereins-mitgliedern von Ordnungsmaßnahmen im Sinne einer Amnestierung auf Antrag des Verwaltungs- und Wirtschaftsausschusses. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen und schließt jedwede Ersatzan-sprüche der freigestellten Personen aus.

    q) in allen sonstigen für den SV wichtigen An-gelegenheiten.

    (3) Die Kosten der Bundesversammlung werden wie folgt getragen:

    a) die Kosten für den Vorstand und die Mit-glieder gemäß § 14 Abs. 2 b) übernimmt der Hauptverein, soweit sie nicht Delegierte sind,

    b) die Kosten für die Delegierten übernehmen die Landesgruppen.

    § 16 Einberufung der Bundesversammlung

    (1) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Be-rechnung der Fristen ist der Aufgabetag bei der Post maßgebend.

    (2) Anträge müssen spätestens bis zum 10. März des Kalenderjahres der Hauptgeschäftsstelle zugegangen sein. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.

    (3) Antragsberechtigt sind der Vorstand, die Lan-desgruppen auf der Grundlage der Beschlüs-se der jeweiligen Landesversammlungen, die Ausschüsse, der HGH-Beauftragte, der SV-Be-auftragte für Spezialhundeausbildung, der SV-Sportbeauftragte, der SV-Pressesprecher und der Hauptgeschäftsführer und in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende Haupt-geschäftsführer.

    (4) Der Vorstand und die Ausschüsse sind darü-ber hinaus berechtigt, bis vier Wochen vor der Bundesversammlung Anträge zu stellen. Alle Anträge sind schriftlich zu begründen.

    (5) Dringlichkeitsanträge können von allen Mit-gliedern der Bundesversammlung gestellt werden.

    § 17 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung

    (1) Die Bundesversammlung wird von dem Prä-sidenten oder dessen Stellvertreter nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäfts-ordnung geleitet.

    (2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung anwe-send ist.

    (3) Die Behandlung der Tagesordnung der Bun-desversammlung ist auf Tonträger aufzuzeich-nen. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre auf-zubewahren und stehen in Zweifelsfällen zur Überprüfung den Delegierten der betreffen-den Bundesversammlung und dem Vorstand zur Verfügung.

    (4) Für die Niederschrift der Sitzungsberichte ist die Allgemeine Geschäftsordnung maßge-bend.

  • 10 SV-Satzung Fassung 2018

    (5) Die Beschlüsse und andere wesentliche Ergeb-nisse der Sitzungen der Bundesversammlung sind sobald als möglich in der SV-Zeitung und aufderWebsitezuveröffentlichenundzuar-chivieren.

    § 18 Weitere Einberufungen der Bundesver-sammlung

    (1) Überdienach§14festgelegtePflichtversamm-lung hinaus kann bei Bedarf vom Vorstand zu Bundesversammlungen einberufen werden. Der Vorstand ist berechtigt zu Bundesver-sammlungen, die von Delegierten beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzu-bringen.

    (2) Im Übrigen soll ab dem 01.01.2011 eine Bun-desversammlung nur dann einberufen wer-den, wenn eine größere Anzahl wichtiger Fragen oder Satzungsänderungen eine solche rechtfertigen.

    (3) Für Zusammensetzung, Einberufung, Tages-ordnung und Durchführung gelten die Rege-lungen der §§ 14-17 der Satzung entsprechend.

    § 19 Vorstand

    (1) Zusammensetzung des Vorstandes:

    ` Der Vorstand besteht aus den 6 stimmberech-tigten Mitgliedern:

    1. Präsident,

    2. Vizepräsident,

    3. Vereinszuchtwart,

    4. Vereinsausbildungswart,

    5. Vereinswirtschaftswart,

    6. Vereinsjugendwart.

    Mit Sitz, jedoch ohne Stimmrecht und Vertre-tungsmacht i. S. d. § 26 BGB sind im Vorstand:

    1. SV-Pressesprecher

    2. SV-HGH-Beauftragter

    3. SV-Sportbeauftragter

    4. SV-Beauftragter für Spezialhundeausbil-dung.

    (2) Die Vertretung des SV obliegt dem Vorstand.

    (3) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die 6 Vor-standsmitglieder. Jeweils 2 Vorstandsmitglie-der gemeinsam haben die Stellung des gesetz-lichen Vertreters.

    (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    (5) Die Bundesversammlung kann jeweils einen vieljährigen und verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten mit Sitz und beratender Stimme in den Vorstand berufen.

    § 20 Zuständigkeiten des Vorstandes

    (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des SV und die Erfüllung der von der Bundes-versammlung übertragenen Aufgaben.

    (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

    a) die Vertretung des SV in allen Rechts- und sonstigen wichtigen Angelegenheiten,

    b) die Überwachung der Geschäftsführung der Hauptgeschäftsstelle,

    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

    d) Verfügungen über das Vereinsvermögen im Einzelfall kann der Vorstand selbständig biszurHöhevon130.000,00EUR treffen.Intern bedürfen höhere Verfügungen über das Vereinsvermögen der Zustimmung des Verwaltungs- und Wirtschaftsausschusses.

    Von den vorstehenden internen Beschrän-kungen sind ausgenommen:

    Die Bezahlung laufender Verwaltungskos-ten, alle in dem jeweiligen Wirtschaftsplan angeführten Ausgaben sowie die Unter-stützung von Veranstaltungen.

    e) die Leitung der Ausschüsse,

    f) die Bestätigung der Wahl der Vorstands-mitglieder der Landesgruppen,

    g) die Vergabe aller vom SV ausgeschriebenen Auszeichnungen,

    h) die Behandlung aller Zucht-, Ausbildungs-, Kör-, Ausstellungs- und Prüfungsangele-genheiten, soweit diese Angelegenheiten nicht nach der Satzung oder der Rechts- und Verfahrensordnung in die Zuständig-keit anderer Organe fallen.

    (3) Der SV-Vorstand ist das, gemäß der VDH-Prü-

  • 11SV-Satzung Fassung 2018

    fungsordnung Punkt 1. Allgemeiner Teil - Leis-tungsrichter -, zuständige Entscheidungsgre-mium.

    (4) Der Vorstand ist Herausgeber der SV-Zeitung. Den verantwortlichen Schriftleiter wählt der SV-Vorstand aus dem Kreis der Vorstandsmit-glieder.

    § 21 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    (1) Der Vorstand wird von der Bundesversamm-lung aus dem Kreise der Mitglieder des SV gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die dem SV seit mindestens 5 Jahren angehören. Ein Mitglied des Vorstands muss zuverläs-sig und persönlich geeignet sein. Der Nach-weis ist über ein Führungszeugnis zu führen, das zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 3 Monate sein darf. Kann ein solches nicht zur Bundesversammlung vorgelegt werden, so ist es innerhalb von vier Wochen der SV-Haupt-geschäftsstelle einzureichen. Erfolgt dies nicht oder enthält es Einträge, so endet das Amt mit sofortiger Wirkung.

    (2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der letzten Bundesversammlung des letzten Jahres der Amtszeit auf die Dauer von vier Jah-ren. Die Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe sei-ner Amtszeit aus, so muss auf der nächsten Bundes-versammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes durchgeführt werden. Bis zur Durchführung der Ergänzungs-wahl ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein SV-Mitglied als Ersatz für das ausgeschiedene Vor-standsmitglied zu berufen.

    § 22 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden. Die Einbe-rufung soll mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfol-gen.

    (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.

    (3) Der Vorstand kann außerhalb von Vorstands-sitzungen im schriftlichen Verfahren beschlie-

    ßen, wenn kein Vorstandsmitglied wider-spricht.

    § 23 Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsstelle

    (1) Der Verein unterhält zur Durchführung sei-ner Aufgaben eine Hauptgeschäftsstelle. Die Leitung obliegt dem Hauptgeschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung dem ständigen Vertreter. Die Geschäfte sind unter Beachtung der Satzungen, der Beschlüsse der Bundesver-sammlung und des Vorstandes zu führen.

    (2) Der Hauptgeschäftsführer ist Angestellter des Vereins. Die Bestellung und Abberufung ob-liegt dem Vorstand. Das Nähere wird durch Dienstvertrag geregelt.

    (3) Der Hauptgeschäftsführer ist verantwortlich für die Abwicklung des gesamten Geschäfts-verkehrs, die Durchführung von Beschlüssen und Ausführungsbestimmungen sowie die Bekanntmachung von Entscheidungen und Nachrichten des Vereines. Er leitet die Arbeits-bereiche Hauptgeschäftsstelle, Zuchtbuchamt, Köramt und Finanzabteilung. Er vertritt für diesen Bereich den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines be-sonderen Vertreters im Sinne § 30 BGB. Dem Hauptgeschäftsführer können weitere Aufga-ben übertragen werden.

    (4) Der Hauptgeschäftsführer nimmt an allen Sit-zungen des Vorstandes, der Ausschüsse und der Bundesversammlung mit beratender Stim-me teil.

    § 24 Rechnungslegung und Prüfung

    (1) Die laufenden Geldgeschäfte erledigt die Hauptgeschäftsstelle, Finanzabteilung. Sie ist an die Satzungen, die Weisungen und Be-schlüsse des Vorstandes und der Bundesver-sammlung gebunden.

    (2) Die Hauptgeschäftsstelle erstellt den Jahres-abschluss im Zusammenwirken mit dem Ver-einswirtschaftswart.

    (3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres, spä-testens innerhalb von 3 Monaten danach, ist der Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahres-abschluss ist unter Einbeziehung der Buch-führung von einem amtlich zugelassenen, vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Buch- oder Wirtschaftsprüfer hat einen Bericht über den Jahresabschluss, die Einnahmen und Ausgaben sowie den Ver-mögensstand zu erstellen und alle wesentli-chen Rechnungsposten zu erläutern. Der Be-

  • 12 SV-Satzung Fassung 2018

    richt ist mit dem abschließenden Vermerk des Buch- oder Wirtschaftsprüfers zu versehen. Der Vermerk muss erkennen lassen, ob Jahres-abschluss und Buchführung ordnungsgemäß durchgeführt sind oder ob sich Beanstandun-gen ergeben haben. Auf dieser Grundlage ha-ben die zwei als Rechnungsprüfer gewählten Mitglieder des SV ihre Stellungnahme abzuge-ben, ob sie nach durchgeführter Prüfung dem vorgelegten Jahresabschluss unter Berücksich-tigung der Ausgaben und der Verwendung der Einnahmen zustimmen oder Einwendungen mitzuteilen haben.

    (4) Der Jahresabschluss in Form der konsolidier-ten Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Bestätigungsvermerk des Buch- oder Wirtschaftsprüfers und der Stellungnahme der Rechnungsprüfer ist vom Vorstand der Bundesversammlung vorzulegen und zu er-läutern. Hierbei ist auch über den Stand des Vereinsvermögens Rechenschaft zu geben.

    (5) Die Genehmigung des Jahresabschlusses er-folgt durch die Bundesversammlung. Die Wahl des Buch- oder Wirtschaftsprüfers und zweier Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für das laufende Geschäftsjahr durch die Bundes-versammlung. Die Rechnungsprüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Bei der Wahl des Buch- oder Wirtschaftsprüfers und der Rechnungsprüfer haben die Vorstandsmit-glieder kein Stimmrecht.

    IV. Ausschüsse, Beauftragte

    § 25 Ausschüsse, Beauftragte und ihre Zuständig-keiten

    (1) Die Ausschüsse und die Beauftragten üben, soweit keine andere Regelung getroffen ist,beratende Tätigkeit in allen ihnen zugewiese-nen Angelegenheiten aus. Sie bereiten darüber hinaus zu wichtigen Einzelfragen Beschluss-vorlagen für die Bundesversammlung vor. Im Regelfall wird eine Sitzung im Geschäftsjahr durchgeführt, im Bedarfsfalle kann zu weite-ren Sitzungen einberufen werden.

    (2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden die nachstehenden Ausschüsse gebil-det:

    1. Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss (VWA):

    a) Der Verwaltungs- und Wirtschaftsaus-schuss ist zuständig für alle wirtschaft-lichen, organisatorischen und Verwal-tungsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Bundesversammlung zu-

    gewiesen sind.

    b) Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschafts-plan wird vom Verwaltungs- und Wirt-schaftsausschuss beschlossen.

    c) Mitglieder des Ausschusses sind die Vor-standsmitglieder, die jeweiligen Vorsit-zenden der Landesgruppen, der HGH-Beauftragte, der SV-Pressesprecher, der SV-Sportbeauftragte und der Beauftragte für Spezialhundeausbildung.

    d) Die Sitzung leitet der Präsident.

    2. Zuchtausschuss (ZA):

    a) Der Zuchtausschuss ist zuständig für Ange-legenheiten der Zucht und Körung, der Be-urteilung auf Zuchtveranstaltungen (Aus-stellungen und Körungen), der Ausbildung und Tätigkeit der Körmeister, Zuchtrichter, Zuchtwarte und ID-Beauftragten.

    b) Mitglieder des Zuchtausschusses sind die jeweiligen Zuchtwarte der Landesgruppen und der Vereinszuchtwart. Der Vereins-zuchtwart ist der Vorsitzende und leitet die Sitzungen.

    3. Ausbildungsausschuss (AA):

    a) Der Ausbildungsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten der Ausbildungen und der Prüfungen, des Hundesports, der Beurteilung auf Leistungsveranstaltun-gen und der Ausbildung und Tätigkeit der Richter für Leistungsbeurteilung, der Lehr-helfer und der Ausbildungswarte.

    b) Mitglieder des Ausbildungsausschusses sind die jeweiligen Ausbildungswarte der Landesgruppen, der Vereinsausbildungs-wart und der Vertreter der diensthunde-haltenden Behörden. Der Vereinsausbil-dungswart ist der Vorsitzende und leitet die Sitzungen.

    4. Jugendausschuss (JA):

    a) Der Ausschuss ist zuständig für Angele-genheiten der gesamten Jugendbetreuung, soweit diese nicht anderen Ausschüssen zugeordnet sind.

    b) Mitglieder des Ausschusses sind die jewei-ligen Jugendwarte der Landesgruppen und der Vereinsjugendwart. Der Vereinsjugend-wart ist der Vorsitzende und leitet die Sit-zungen.

  • 13SV-Satzung Fassung 2018

    5. Sportausschuss (SpA):

    a) Der Ausschuss ist zuständig für Angelegen-heiten des gesamten sportlichen Bereiches, soweit diese nicht anderen Ausschüssen zugeordnet sind.

    b) Mitglieder des Ausschusses sind die jewei-ligen Sportbeauftragten der Landesgrup-pen und die/der SV-Sportbeauftragte. Die/Der Sportbeauftragte ist die/der Vorsitzen-de und leitet die Sitzungen.

    6. Öffentlichkeitsausschuss:

    a) Der Ausschuss ist zuständig für Angelegen-heiten der gesamten Öffentlichkeitsarbeitunseres Vereins, soweit diese nicht anderen Ausschüssen zugeordnet sind.

    b) Mitglieder des Ausschusses sind die jewei-ligen Landesgruppenpressereferenten, ein Mitglied des SV-Vorstandes und beratend der SV-Hauptgeschäftsstelle. Die/Der SV-Pressereferent(in) ist die/der Vorsitzende und leitet die Sitzungen.

    7. In Angelegenheiten des Hütewesens ist der HGH-Beauftragte zuständig.

    8. In Angelegenheiten des Rettungshundewe-sens ist der SV-Beauftragte für Spezialhunde-ausbildung zuständig.

    (3) DieAusschussmitgliedersindverpflichtet,anden Ausschusssitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist von den Landesgruppen ein Vertreter zu benennen.

    V. Vereinsgerichtsbarkeit

    § 26 Rechts- und Verfahrensordnung

    (1) Zur Gewährleistung seiner gemeinnützigen Bestrebungen und zur Aufrechterhaltung sei-ner inneren und äußeren Ordnung ergreift der SV Maßnahmen gegen Mitglieder und Amts-träger, die den Satzungen, den Ordnungen und Zwecken des SV und seiner Unterabteilungen schuldhaft zuwiderhandeln. Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, die ge-mäß § 4 Abs. 1 Bestandteil der Satzung ist.

    (2) Das ordentliche Gericht kann erst dann ange-rufen werden, wenn alle Verwaltungsinstan-zen und Rechtsorgane, die nach den Satzun-gen und der Rechts- und Verfahrensordnung des SV zur Klärung und Entscheidung des Streitfalls berufen sind, in der Sache endgül-tigentschiedenhabenundderBetroffenenach

    der Satzung und der Rechts- und Verfahrens-ordnung des SV keine andere Instanz mehr an-rufen kann.

    (3) Das ordentliche Gericht kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Urteils des Bundesgerichtes angerufen wer-den.

    § 27 Rechtsamt

    (1) Das Rechtsamt berät den Vorstand des Haupt-vereins und die Vorstände der Unterabtei-lungen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rechtsberatung der einzelnen Mitglieder ist nicht gestattet.

    (2) Die weitere Zuständigkeit ergibt sich aus der Rechts- und Verfahrensordnung.

    (3) Der Leiter des Rechtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesversammlung von der Bundesver-sammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre in der, der Wahl des SV-Vorstandes nach-folgenden Bundesversammlung.

    (4) Er kann von der Bundesversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden.

    (5) Er ist an Beschlüsse des Vorstandes gebunden und in dessen Auftrag auch an Weisungen des Geschäftsführers.

    (6) Der Leiter des Rechtsamts ist befugt, fachlich geeignete Personen zu bevollmächtigen, ihn in sämtlichen, seinen Aufgabenbereich umfas-senden Angelegenheiten zu vertreten.

    VI. Sonstige Bestimmungen

    § 28 Ämter, Auslagenersatz, Haftung, Gehälter der Angestellten

    (1) Sämtliche im SV ausgeübte Ämter sind grund-sätzlich Ehrenämter.

    (2) Durch Vereinstätigkeit bedingte Auslagen werden ersetzt. Für bestimmte, vom Verwal-tungs- und Wirtschaftsausschuss festgelegte Vereinstätigkeiten wird darüber hinaus ein pauschales Tagegeld gewährt. Die Höhe be-stimmt der Verwaltungs- und Wirtschaftsaus-schuss auf Vorschlag des Vorstandes.

    (3) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilun-gen, die Amtsträger oder Beauftragte in Aus-führung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

  • 14 SV-Satzung Fassung 2018

    Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatz-ansprüche Dritter für Schäden, die sie in Aus-übung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz ver-stoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Ge-schädigten gehandelt.

    (4) Die Gehälter der Vereinsangestellten und die Höhe der zu erstattenden Auslagen setzt der Vorstand fest.

    § 29 Satzungs- und Ordnungsänderungen

    (1) Änderungen der Satzungen und Ordnungen werden von der Bundesversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Die Beschluss-fassung erfolgt in der Bundesversammlung. Eine schriftliche Abstimmung ist ausgeschlos-sen.

    (2) Satzungsänderungen treten mit der Eintra-gung ins Vereinsregister in Kraft.

    (3) Änderungen der Ordnungen, die Bestandteil der Satzungen sind, treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sonstige Ordnungen treten mit der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung in Kraft.

    (4) Änderungen der Satzungen und Ordnungen sind in der SV-Zeitung und auf der Internetsei-teimMitgliederbereichzuveröffentlichen.

    (5) Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen, gültigen Stimmen von der Bun-desversammlung beschlossen werden.

    § 30 Auflösung des Vereins

    (1) DieAuflösungdesVereinskannnuraufgrundeiner eigens hierzu einberufenen Bundes-versammlung beschlossen werden. Die Ver-sammlung ist mindestens drei Monate vorher einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheitvon zwei Dritteln der Mitglieder der Bundes-versammlung erforderlich. Ist eine einberufe-ne Bundesversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Ver-sammlungstag eine weitere Bundesversamm-lung einzuberufen. Die weitere Bundesver-sammlung darf frühestens zwei, spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt stattfin-den.

    (2) Die erneut einberufene Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene-

    nen Mitglieder der Bundesversammlung be-schlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hin-zuweisen.

    (3) Der Bundesversammlung des Hauptvereins haben Beratungen und Beschlussfassungen sämtlicher Landesgruppen vorauszugehen.

    (4) Die Bundesversammlung beschließt die Auf-lösung mit der Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen, gültigen Stimmen.

    (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-schaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bundesrepublik Deutschland, die es un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützi-ge, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu ver-wenden hat.

    Beschlossen von Vorstandschaft, Beisitzern und Beirat im Februar 1946, geändert: Vorstands- und Beiratssitzungen Schwetzingen, am 26. Feb-ruar 1949, Köln am 5. April 1952, Würzburg am 4./5. Dez. 1954, Mün-chen am 21. April 1956, Augsburg am 27. April 1958 u. 8. April 1962, Düsseldorf am 14. September 1962, Kassel am 10. Oktober 1964, Augs-burg am 11. April 1965 und 2. April 1967, Schriftl. Abstimmung Au-gust 1968, Hannover, 7. Dezember 1968, Augsburg, April 1971, Schriftl. Abstimmung Juli 1971 u. Januar 1972 Augsburg, 9. April 1972 und 8. April 1973, Schriftl. Abstimmung Juni 1973, Augsburg 1./2. April 1978, 28./29. März 1981, 27./28. März 1982, 26./27. März 1983, 31. März/1. April 1984, 30./31. März 1985, 5./6. April 1986, 28./29. März 1987, Alzey, 4. Dez. 1987, Augsburg 26./27. März 1988, 24./25. März 1990, 23./24. März 1991, Mitgliederversammlung Schauenburg 28./29. März 1992, Rotenburg 27./28. März 1993, 28./29. Mai 1994, Rotenburg 03./04. Dezember 1994, Neufassung beschlossen von der Mitgliederver-sammlung Rotenburg 20./21. Mai 1995, geändert: Mitgliederversamm-lung Rotenburg 18./19. Mai 1996, geändert Mitgliederversammlung Leipzig 23./24. Mai 1998, geändert Mitgliederversammlung Kassel 29./30. Mai 1999, geändert Mitgliederversammlung Koblenz 20./21. Mai 2000, geändert Mitgliederversammlung Arnsberg 26./27. Mai 2001, ge-ändert Mitgliederversammlung Stuttgart 29./30. Juni 2001, geändert Mitgliederversammlung Hennef/Sieg 25./26. Mai 2002, geändert Mit-gliederversammlung Augsburg 24./25. Mai 2003, geändert Mitglieder-versammlung Augsburg 8./9. Mai 2004, geändert Mitgliederversamm-lung Augsburg 21./22. Mai 2005, geändert Mitgliederversammlung Kassel 20./21. Mai 2006, geändert Mitgliederversammlung Meschede 2./3. Juni 2007, geändert Mitgliederversammlung Kassel 31. Mai/01. Juni 2008, geändert Mitgliederversammlung Kassel 6./7. Juni 2009, ge-ändert Mitgliederversammlung Paderborn 29./30. Mai 2010, geändert Mitgliederversammlung Paderborn 4./5. Dezember 2010, geändert Mit-gliederversammlung Bad Arolsen 28./29. Mai 2011, geändert Mitglieder-versammlung Paderborn, 9./10. Juni 2012, geändert Mitgliederversamm-lung Paderborn, 25./26. Mai 2013, geändert Mitgliederversammlung Paderborn, 24./25. Mai 2014, geändert Mitgliederversammlung Lahn-stein, 29.-31. Mai 2015, geändert Mitgliederversammlung Paderborn 21.-22. Mai 2016, geändert Mitgliederversammlung Paderborn 20.-21. Mai 2017, geändert Mitgliederversammlung Kassel 26. - 27. Mai 2018.

    Eingetragen unter VR Au 1/5 neu 15. April 1946 / 20. Mai 1949 / Dez. 1954 / 9. August 1956 / 9. April 1959 / Amtsgericht Augsburg-Regis-

  • 15SV-Satzung Fassung 2018

    tergericht 19. September 1962 - Amtsgericht Hamburg - 69 VR 6522 9. März 1965 / 13. August 1965 / 15. Juni 1967 / 26. September 1968, 24. April 1969 / 11. Februar 1972 / 19. November 1973 / 29. Juli 1975 / 28. Juli 1978 / 28. Oktober 1981 / 23. November 1982 / 1. März 1983 / 20. September 1983 / 18. Juli 1984 / 15. Oktober 1985 / 28. Juli 1986 / 5. September 1988 / 25. April 1991 / 25. Februar 1993 / 24. Januar 1994 / 28. März 1995 / 3. September 1996 / 19. August 1999 / 11. Mai 2000 / 28. September 2001 / 26. März 2002 / 18. Oktober 2004 / 28. September 2006 / 2. August 2007 / 14. Oktober 2008 / 7. Oktober 2009 / 06. Oktober 2010 / 21. März 2011 / 5. August 2011 / 11. September 2012 / 8. Oktober 2013/6. August 2014 / 22. September 2015 / 18. August 2016 / 15. No-vember 2017 / 25. Oktober 2018

    Amtsgericht Augsburg VR 15

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  • 16 SV-Satzung Fassung 2018

    Inhaltsübersicht

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name, Sitz, Wirkungsgebiet und Geschäftsjahr

    § 2 Zweck und Aufgaben

    § 3 Zuständigkeiten

    § 4 Finanzierung

    § 5 Gemeinnützigkeit

    II. Organe der Landesgruppe und ihre Aufga-ben

    § 6 Organe der Landesgruppe

    § 7 Mitgliederversammlung/ Landesversammlung

    § 8 Zuständigkeit der Landesversammlung

    § 9 Einberufung der Landesversammlung

    § 10 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Landesversammlung

    § 11 weitere Einberufungen der Landesversammlung

    § 12 Vorstand

    § 13 Zuständigkeiten des Vorstandes

    § 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    § 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    III. Vereinsgerichtsbarkeit

    § 16 Rechts- und Verfahrensordnung

    § 17 Rechtsamt

    IV. Sonstige Bestimmungen

    § 18 Ämter, Auslagenersatz und Haftung

    §19 AuflösungderLandesgruppe

    §19a Auflösung der gemeinnützigen Landesgruppe

    § 20 Schlussbestimmungen

    SATZUNG DER LANDESGRUPPENFassung 2016

  • 17SV-Satzung Fassung 2018

    SATZUNG DER LANDESGRUPPENFassung 2016

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name, Sitz, Wirkungsgebiet und Geschäfts-jahr

    (1) Die Landesgruppe (LG) führt den Namen:

    Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V., Landesgruppe

    ...............................................................................

    Sitz

    ...............................................................................

    (2) Die Landesgruppe hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.

    (3) Das Wirkungsgebiet erstreckt sich auf den vom Hauptverein zugewiesenen geographi-schen Bereich.

    (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    (5) Die Landesgruppe ist die überregionale Unter-abteilung des Vereins für Deutsche Schäfer-hunde (SV) e. V.

    (6) Die Landesgruppe betreut die ihr angehören-den Ortsgruppen.

    (7) Mitglieder, die keiner Ortsgruppe angehören, können sich in allen Angelegenheiten des Ver-eins direkt an ihre Landesgruppe wenden.

    § 2 Zweck und Aufgaben

    (1) Zweck der Landesgruppe ist die Förderung der in § 3 der Satzung des Hauptvereins ge-nannten Aufgaben im Wirkungsgebiet der Landesgruppe, insbesondere:

    a) Züchtung eines Gebrauchshundes nach den Vorgaben des Rassestandards;

    b) Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht und Ausbildung des Deutschen Schäferhundes als Gebrauchshund, der als Freund und Helfer des Menschen weltweit im Einsatz ist, insbesondere als Schutz-hund, Diensthund, Rettungshund, Hüte-hund, Wachhund, Behindertenführhund, Begleithund und Familienhund;

    c) Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Deutschen Schäferhundes, Steigerung seiner körperli-chen Leistungsfähigkeit und Ausdauer;

    d) Unterstützung der Zucht- und Vererbungs-forschung, der Behandlung wissenschaftli-cher Fragen, der Fütterungs- und Haltungs-lehre und der Krankheitsbekämpfung;

    e) Förderung der sportlichen Betätigung und der damit verbundenen körperlichen Er-tüchtigung der Vereinsmitglieder durch planmäßige Ausbildung Deutscher Schä-ferhunde für die der Satzung entsprechen-den Verwendungszwecke;

    f) Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die Rasse, insbesondere in Bezug auf die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten;

    g) Weite Kreise der Bevölkerung für den Deut-schen Schäferhund sowie seine Zucht und Ausbildung zu interessieren;

    h) Förderung und Unterrichtung seiner Mit-glieder in Zucht-, Aufzucht- und Haltungs-fragen;

    i) sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund;

    j) Unterstützung der Veranstaltungen der Ortsgruppen;

    k) PflegederBeziehungenzudenindenLan-desgruppen ansässigen diensthundehal-tenden Behörden;

    l) Förderung der Jugendarbeit.

    § 3 Zuständigkeiten

    (1) Die Landesgruppe erfüllt ihre satzungsmä-ßigen Aufgaben insbesondere durch die jähr-liche Abhaltung von Veranstaltungen auf der Ebene der Landesgruppe in sämtlichen Ver-einsbereichen:

    a) Durchführung einer Landesgruppenzucht-schau;

    b) Durchführung einer Landesgruppenaus-scheidungsprüfung;

    c) Durchführung einer Landesgruppenfähr-tenhundprüfung;

    d) Durchführung von Landesgruppenjugend-veranstaltungen;

    e) Durchführung von Fachwartetagungen;

    f) ggf. Durchführung eines Landesgruppen-leistungshütens;

  • 18 SV-Satzung Fassung 2018

    g) ggf. Durchführung von sportlichen Wett-kämpfen.

    § 4 Finanzierung

    (1) Die Landesgruppe erhält vom Hauptverein Anteile der Beiträge der Mitglieder ihres Wir-kungsgebietes. Die Höhe wird von der Bun-desversammlung auf Vorschlag des Vorstands des Hauptvereins festgelegt.

    (2) Jede Landesgruppe ist berechtigt, zur Erfül-lung der ihr obliegenden Aufgaben, von den in ihrem Wirkungsgebiet liegenden Ortsgruppen Umlagen zu erheben.

    § 5 Gemeinnützigkeit

    -Vorbemerkung-

    Die von der Finanzverwaltung vorgegebene steuerliche Mustersatzung für die Gemein-nützigkeit muss wörtlich in die Satzung übernommen werden. Diese verwendet den Rechtsträgerbegriff „Körperschaft“, obwohl sprachlich die Landesgruppe gemeint ist.

    (1) Die Landesgruppe

    ................................................................................

    mit dem Sitz in

    ................................................................................

    verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben-ordnung. Zweck der Körperschaft ist die För-derung der Tierzucht und des Hundesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbe-sondere durch Züchtung eines Gebrauchshun-des nach den Vorgaben des Rassestandards, Unterstützung der Zucht- und Vererbungs-forschung, der Behandlung wissenschaftlicher Fragen, Förderung der sportlichen Betätigung und der damit verbundenen körperlichen Er-tüchtigung der Vereinsmitglieder sowie der weiteren in § 2 genannten Zwecke und Aufga-ben.

    (2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.

    (3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die sat-zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

    II. Organe der Landesgruppe und ihre Aufga-ben

    § 6 Organe der Landesgruppe

    Organe der Landesgruppe sind:

    1. die Landesversammlung,

    2. der Vorstand.

    § 7 Mitgliederversammlung / Landesversamm-lung

    (1) Die Landesgruppe hält jährlich im Monat Feb-ruar, spätestens in der ersten Märzwoche, eine Landesversammlung ab. Die Antragsfrist 10. März ist dabei einzuhalten. Die als Landesver-sammlung bezeichnete Mitgliederversamm-lung ist eine Delegiertenversammlung. Der Termin ist bis spätestens 30.11. des abgelaufe-nen Kalenderjahres den Ortsgruppen mitzutei-len.

    (2) Die Landesversammlung setzt sich zusammen aus:

    a) dem Vorstand;

    b) den von den Ortsgruppen nach Maßgabe des § 13 Buchstabe g) der Ortsgruppensat-zung gewählten Delegierten.

    (3) Die Mitglieder des Vorstands des Hauptver-eins können an den Landesversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

    § 8 Zuständigkeit der Landesversammlung

    (1) Die Landesversammlung ist in allen die Lan-desgruppe betreffendenAngelegenheiten zu-ständig, soweit sie nicht satzungsgemäß ande-ren Organen übertragen sind.

    (2) Die Landesversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

    a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;

    b) die Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;

    c) die Entlastung des Vorstandes;

  • 19SV-Satzung Fassung 2018

    d) die Entscheidung in Vermögensangelegen-heiten von besonderer Bedeutung, insbe-sondere die Zustimmung zu Rechtsgeschäf-ten mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,00 EUR;

    e) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

    f) die Wahl der Rechnungsprüfer;

    g) die Wahl der Delegierten für die jährliche Bundesversammlung des Hauptvereins;

    h) die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden;

    i) die Behandlung von Anträgen und Dring-lichkeitsanträgen sowie die Abstimmung darüber;

    j) Festsetzung der Umlagen im Sinne des § 4 Abs. 2;

    k) Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 27 BGB) mit Zweidrittelmehrheit;

    l) in allen sonstigen für die Landesgruppe wichtigen Angelegenheiten.

    (3) Bei der Wahl der Delegierten nach Absatz 2 Buchstabe g) entfällt auf jeweils 700 angefan-gene SV-Mitglieder der Landesgruppe ein Delegierter. Maßgeblich für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist die Mitgliederzahl der Landesgruppe am 01.01. des laufenden Kalen-derjahres, die durch die Hauptgeschäftsstelle zum 15.01. des laufenden Jahres für die Lan-desgruppen verbindlich festgestellt wird.

    Der erste Vorsitzende einer Landesgruppe ist stets Delegierter kraft Amtes und in die Ge-samtzahl einzurechnen.

    Die weiteren Delegierten sind jährlich zu wäh-len. Das Mandat des Delegierten ist nicht über-tragbar. Für mögliche Verhinderungsfälle ist eine ausreichende Zahl von Ersatzdelegierten zu wählen. Das Mandat erlischt mit dem Aus-scheiden des Delegierten aus der Landesgrup-pe.

    Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden in einem Wahlgang auf einem Stimmzettel ge-wählt. Jeder Wahlberechtigte kann höchstens so viele Kandidaten wählen, wie die Landes-gruppe als gewählte Delegierte zur Bundes-versammlung entsendet. Stimmenhäufung auf einen Kandidaten ist nicht gestattet. Als De-legierte sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die nicht

    gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge des Wahlergebnisses Ersatzdelegierte. Wenn weniger als zwei Ersatzdelegierte gewählt worden sind, sind weitere Ersatzdelegierte in einem weiteren Wahlgang zu wählen.

    DieLandesgruppeistverpflichtet,derHaupt-geschäftsstelle des Hauptvereins die gewähl-ten Delegierten bis spätestens 15.03. eines Jah-res schriftlich zu melden.

    § 9 Einberufung der Landesversammlung

    (1) Die Landesversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge sind in der Tagesordnung im Einzelnen aufzuführen. Eine schriftliche Einladung per eMail ist eben-falls möglich, sofern die Ortsgruppe über eine eMail-Adresse verfügt und sich gegenüber der Landesgruppe damit einverstanden erklärt.

    Für die Berechnung der Frist ist der Aufgabe-tag bei der Post bzw. das Mail-Sendedatum maßgebend. Einladungsschreiben und Tages-ordnung werden an die Vorsitzenden der Orts-gruppen zur Weiterleitung an die einzelnen Delegierten versandt.

    (2) Der Vorstand der Landesgruppe und die Orts-gruppen können bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Landesversammlung beim Vor-stand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind zu begründen.

    § 10 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Landesversammlung

    (1) Die Landesversammlung wird vom Vorsitzen-den, bei dessen Verhinderung vom Stellvertre-ter geleitet.

    (2) Die Abstimmung erfolgt nach den Bestimmun-gen der Allgemeinen Geschäftsordnung.

    (3) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist.

    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vierWochen einezweite Landesversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen De-legierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Ein-ladung hinzuweisen.

    (4) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim-

  • 20 SV-Satzung Fassung 2018

    men erhalten hat. Im Übrigen richtet sich das Wahlverfahren nach der Geschäftsordnung.

    (5) Sämtliche Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Hauptverein.

    (6) Über Beschlüsse der Landesversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jewei-ligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

    (7) Antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Landesgruppe und die gewählten Delegierten der Ortsgruppen, soweit diese Satzung keine anderen Regelun-gentrifft.WählbaristjedesSV-Mitgliedinderfür ihn zuständigen Landesgruppe.

    § 11 Weitere Einberufungen der Landesversamm-lung

    (1) Überdienach§7festgelegtePflichtversamm-lung hinaus kann bei Bedarf vom Vorstand zu Landesversammlungen einberufen werden. Der Vorstand ist berechtigt, zu Landesver-sammlungen, die von Delegierten beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzu-bringen.

    (2) Im Übrigen soll eine Landesversammlung nur dann einberufen werden, wenn eine größere Anzahl wichtiger Fragen eine solche rechtfer-tigen.

    (3) Für Zusammensetzung, Einberufung, Tages-ordnung und Durchführung gelten die Rege-lungen der §§ 7-10 der Satzung entsprechend.

    § 12 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem Zuchtwart,

    3. dem Ausbildungswart,

    4. dem Jugendwart,

    5. dem Schriftwart,

    6. dem Kassenwart.

    7. Im Bedarfsfall können mit Sitz und Stimme in den Vorstand ein stellvertretender Vor-sitzender, ein Hütewart, ein stellvertreten-der Ausbildungswart, ein Beauftragter für Spezialhundeausbildung, ein Sportbeauf-tragter und bis zu zwei Beisitzer gewählt

    werden.

    Wird von der Landesversammlung kein stellvertretender Vorsitzender gewählt, wählt der Vorstand aus seinen Reihen einen Stellvertreter.

    (2) Ein Mitglied kann jeweils nur eine Vorstands-position bekleiden.

    (3) Durch Beschluss der Landesversammlung kann ein Ehrenvorsitzender mit Sitz und be-ratender Stimme in den Vorstand berufen wer-den.

    (4) Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vor-standsmitglieder unter sich.

    (5) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die Vor-standsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmit-glieder gemeinsam haben die Stellung des ge-setzlichen Vertreters.

    (6) Die Vertretungsmacht ist in der Weise be-schränkt, dass

    a) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäfts-wert über 3.000,00 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist; dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 3.000,00 EUR bevollmächtigen,

    b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäfts-wert von über 10.000,00 EUR die Zustim-mung der Landesversammlung erforder-lich ist;

    c) der Vorstand stets nur berechtigt ist, Ver-pflichtungen in Höhe des Vermögens derLandesgruppe einzugehen. In abzuschlie-ßende Verträge ist die Bedingung aufzu-nehmen, dass stets nur die Landesgruppe und diese nur mit ihrem Gruppenvermö-gen haftet.

    § 13 Zuständigkeiten des Vorstandes

    (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Landesgruppe und die Durchführung der ihm von der Landesversammlung übertrage-nen Aufgaben.

    (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

    a) Vorbereitung und Einberufung der Landes-versammlung sowie Aufstellung der Tages-ordnung;

    b) Ausführung der Beschlüsse der Landesver-

  • 21SV-Satzung Fassung 2018

    sammlung;

    c) Erstellung der Jahresberichte und Rech-nungslegung;

    d) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert zwischen 3.000,00 EUR und 10.000,00 EUR.

    § 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Landesversammlung gemäß § 8 (2) e). Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Amtsdauer vermindert oder erhöht sich um die Zeiten, die sich aus der tatsächlichen Ter-minierung der Landesversammlung ergeben.

    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich durch die Zustimmung zur Wahl durch den jeweiligen Amtsnachfolger gemäß § 12 (10) der Geschäfts-ordnung.

    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Perso-nen gewählt werden, die seit mindestens vier Jahren Mitglied des Hauptvereins sind. Die Wiederwahl ist zulässig.

    (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Lau-fe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funk-tion bis zur nächsten Landesversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahr-genommen. § 14 Absatz 3 bleibt davon unbe-rührt.

    (3) Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vor-standsposition mit einem geeigneten Mitglied aus der Landesgruppe kommissarisch zu be-setzen. In der nächsten Landesversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfol-ger durch die Landesversammlung zu wählen.

    § 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen und geleitet werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

    (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwe-send sind. Bei der Beschlussfassung entschei-det die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.

    (3) Der Vorstand kann außerhalb von Vorstands-sitzungen im schriftlichen Verfahren beschlie-ßen, wenn kein Vorstandsmitglied wider-spricht.

    III. Vereinsgerichtsbarkeit

    § 16 Rechts- und Verfahrensordnung

    (1) Der Vorstand wirkt auf ein kameradschaftli-ches Verhalten der Ortsgruppen und der Mit-glieder untereinander hin. Er soll bei Streitig-keiten schlichten.

    (2) Ist eine Schlichtung nicht möglich, so richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Hauptvereins.

    § 17 Rechtsamt

    (1) Das Rechtsamt berät die Vorstände der Unter-abteilungen in allen rechtlichen Angelegenhei-ten. Rechtsberatung der einzelnen Mitglieder ist nicht gestattet.

    IV. Sonstige Bestimmungen

    § 18 Ämter, Auslagenersatz und Haftung

    (1) Sämtliche im SV ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

    (2) Die durch die Vereinstätigkeit bedingten Aus-lagen werden ersetzt. Eine angemessene Ver-gütung der Tätigkeit des Vorstandes kann gewährt werden. Die Vergütung darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (Ehrenamtspauschale).

    (3) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilun-gen, die Amtsträger oder Beauftragte in Aus-führung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

    Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatz-ansprüche Dritter für Schäden, die sie in Aus-übung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz ver-stoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Ge-schädigten gehandelt.

    § 19 Auflösung der Landesgruppe

    (1) Über die Auflösung der Landesgruppe ent-scheidet der Hauptverein nach vorheriger An-hörung der Landesgruppe.

  • 22 SV-Satzung Fassung 2018

    (2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidato-ren, falls der Hauptverein nichts anderes be-schließt.

    (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhan-dene Vermögen fällt dem Hauptverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich gemäß den in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

    § 19a Auflösung der gemeinnützigen Landesgruppe

    -Vorbemerkung-

    Steuerliche Regelungen verlangen, dass die von der Finanzverwaltung vorgegebene steuer-liche Mustersatzung wörtlich in die Satzung der Landesgruppen übernommen wird. Ferner ist eine Formulierung vorgegeben, der zu Folge das Vermögen der Landesgruppe in bestimm-ten Fällen „für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ zu verwenden ist. Auch wenn diese Formulierung übernommen wer-den muss, ist auch in diesen Fällen zu beach-ten, dass das Vermögen nicht zu irgendwelchen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, son-dern zu Zwecken, die der Zielrichtung des SV entsprechen, verwendet werden soll und mit Körperschaft sprachlich die Landesgruppe ge-meint ist.

    (1) §19Abs.1bis3findenentsprechendeAnwen-dung.

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-schaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. mit dem Sitz in Augsburg, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Augs-burg unter VR 15, der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 20 Schlussbestimmungen

    (1) In Ergänzung zu dieser Satzung gilt die Sat-zung des Hauptvereins in entsprechender An-wendung.

    (2) Eine Eintragung der Landesgruppe in das Ver-einsregister ist nicht zulässig.

    Die vorstehenden Satzungen sind von der Mitglie-derversammlung

    zu ................................................................................

    am ................................................................................

    anerkannt worden.

    Der Gruppenvorstand:

    ............................................................................................Vorsitzender

    ............................................................................................Zuchtwart

    ............................................................................................Ausbildungswart

    ............................................................................................Orts- und Tagesangabe

    SATZUNG DER ORTSGRUPPENFassung 2018

  • 23SV-Satzung Fassung 2018

    Inhaltsübersicht

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    § 2 Zweck und Aufgaben

    § 3 Zuständigkeiten

    § 4 Gemeinnützigkeit

    II. Mitgliedschaft

    § 5 Mitglieder

    § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

    § 8 Finanzierung und Beitragszahlung

    § 9 Rechte der Mitglieder

    §10 PflichtenderMitglieder

    III. Organe der Ortsgruppe und ihre Aufgaben

    § 11 Organe der Ortsgruppe

    § 12 Mitgliederversammlungen/ Jahreshauptversammlung

    § 13 Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung

    § 14 Einberufung der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlungen

    § 15 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

    § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    § 17 Vorstand

    § 18 Zuständigkeiten des Vorstandes

    § 19 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    § 20 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    IV. Vereinsgerichtsbarkeit

    § 21 Rechts- und Verfahrensordnung

    § 22 Rechtsamt

    V. Sonstige Bestimmungen

    § 23 Ämter und Haftung

    §24 AuflösungderOrtsgruppe

    §24aAuflösungdergemeinnützigenOrtsgruppe

    § 25 Widerruf der Anerkennung als Ortsgruppe

    § 26 Schlussbestimmung

    SATZUNG DER ORTSGRUPPENFassung 2018

  • 24 SV-Satzung Fassung 2018

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    (1) Die Ortsgruppe führt den Namen:

    Ortsgruppe............................................................

    im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V.

    (2) Sitz der Ortsgruppe ist

    ................................................................................

    (3) Das Geschäftsjahr der Ortsgruppe ist das Ka-lenderjahr.

    (4) Die Ortsgruppe ist die regionale Unterabtei-lung des Vereins für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V.

    (5) Die in das Vereinsregister eingetragenen Orts-gruppen sind verpflichtet, im Abstand vondrei Jahren einen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister vorzulegen, der Satzungs-änderungsbeschlüsse, die seit der Vorlage des letzten Registerauszugs eingetragen wurden, beinhaltet. Darüber hinaus kann die Hauptge-schäftsstelle jederzeit weitere Unterlagen an-fordern.

    § 2 Zweck und Aufgaben

    (1) Zweck der Ortsgruppe ist die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins für Deutsche Schä-ferhunde im regionalen Wirkungskreis der Ortsgruppe, insbesondere:

    a) Züchtung eines Gebrauchshundes nach den Vorgaben des Rassestandards;

    b) Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht und Ausbildung des Deutschen Schäferhundes als Gebrauchshund, der als Freund und Helfer des Menschen weltweit im Einsatz ist, insbesondere als Schutz-hund, Diensthund, Rettungshund, Hüte-hund, Wachhund, Behindertenführhund, Begleithund und Familienhund;

    c) Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Deutschen Schäferhundes, Steigerung seiner körperli-chen Leistungsfähigkeit und Ausdauer;

    d) Unterstützung der Zucht- und Vererbungs-forschung, der Behandlung wissenschaftli-cher Fragen, der Fütterungs- und Haltungs-lehre und der Krankheitsbekämpfung;

    e) Förderung der sportlichen Betätigung und damit verbundenen körperlichen Ertüchti-gung der Vereinsmitglieder durch planmä-ßige Ausbildung Deutscher Schäferhunde für die der Satzung entsprechenden Ver-wendungszwecke;

    f) Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die Rasse, namentlich in Bezug auf die viel-seitigen Verwendungsmöglichkeiten;

    g) Weite Kreise der Bevölkerung für den Deut-schen Schäferhund sowie seine Zucht und Ausbildung zu interessieren;

    h) Förderung und Unterrichtung ihrer Mit-glieder in Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht- und Haltungsfragen;

    i) die sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund;

    j) die Förderung der Jugendarbeit;

    k) Förderung der Belange des Tierschutzes.

    (2) Ortsgruppen dürfen in keinem anderen ky-nologischen Verein oder Verband Mitglied werden. Die ständige Überlassung ihrer Ein-richtung an andere kynologische Vereine oder Verbände, die dem VDH angehören müssen, bedarf, nach Anhörung der zuständigen Lan-desgruppe, der Zustimmung des SV-Vorstan-des.

    (3) Die Ortsgruppe erfüllt ihre Aufgaben unter Be-achtung der Tierschutzgesetze.

    § 3 Zuständigkeiten

    (1) Die Ortsgruppe erfüllt ihre satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch:

    a) Förderung und Unterrichtung bezüglich Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht- und Hal-tungsfragen;

    b) Errichtung von Übungsplätzen und Sport-anlagen;

    c) Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden;

    d) Abhaltung von Zuchtschauen;

    e) Abhaltung von Leistungsprüfungen;

    f) Durchführung von sportlichen Wettkämp-fen;

  • 25SV-Satzung Fassung 2018

    g) Einrichtung von Jugendgruppen;

    h) Abhaltung von Jugendveranstaltungen;

    i) Anlage einer Fachbücherei, insbesondere die Sammlung der Zucht- und Körbücher, die jährlich gegen Entgelt abzunehmen sind.

    § 4 Gemeinnützigkeit

    -Vorbemerkung-

    Die von der Finanzverwaltung vorgegebene steuer-liche Mustersatzung für die Gemeinnützigkeit muss wörtlich in die Satzung übernommen werden. Diese verwendet den Rechtsträgerbegriff „Körperschaft“, obwohl sprachlich die Ortsgruppe gemeint ist.

    (1) Die Ortsgruppe

    ................................................................................

    mit dem Sitz in

    ................................................................................

    verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenord-nung. Zweck der Körperschaft ist die Förde-rung der Tierzucht und des Hundesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonde-re durch die Errichtung von Übungsplätzen und Sportanlagen sowie die Förderung sport-licher Übungen und Leistungen gemeinsam mit dem Hund.

    (2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.

    (3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die sat-zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Ortsgruppe.

    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

    II. Mitgliedschaft

    § 5 Mitglieder

    (1) Mitglied der Ortsgruppe kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden.

    (2) Juristische Personen, Behörden, Verbände oder andere Körperschaften können der Ortsgrup-pe als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten.

    (3) Mitglied einer Ortsgruppe kann nur werden, wer bereits Mitglied im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V. ist oder die Mitglied-schaft im Hauptverein gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe beantragt.

    § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitglied-schaft in der Ortsgruppe ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand unter Vor-lage der Mitgliedskarte bzw. des Antrags auf die Mitgliedschaft zum Hauptverein.

    Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.

    Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend.

    (2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahme-antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung desAntragesisternichtverpflichtet,demAn-tragsteller Gründe mitzuteilen.

    (3) Eine Ortsgruppe kann die Aufnahme eines Be-werbers ablehnen, wenn er Mitglied in einer anderen Ortsgruppe ist.

    § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe erlischt:

    a) durch Tod,

    b) durch Austritt,

    c) durch Ausschluss,

    d) durch Streichung von der Mitgliederliste,

    e) durch Kündigung gemäß Absatz 4,

    f) durch Erlöschen der Ortsgruppe.

    Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon blei-ben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, insbesonderedie Zahlung rückständiger Beiträge, unbe-rührt.

  • 26 SV-Satzung Fassung 2018

    (2) Das Ausscheiden aus dem Hauptverein hat gleichzeitig das Ausscheiden aus der Orts-gruppe zur Folge.

    (3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalen-derjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich er-klärt werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.09. eines Jahres zugegangen sein, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft und dieVerpflichtung fürdieBeitragszahlung fürdas folgende Jahr fort. Bei nicht vollgeschäfts-fähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.

    Die Ortsgruppe kann den Austritt ohne Ein-haltung der obigen Fristen annehmen.

    (4) Mitglieder sind verpflichtet, Doppelmitglied-schaften zu melden. Der Vorstand einer Orts-gruppe kann Mitgliedern, die gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer anderen Ortsgruppe besitzen, die Mitgliedschaft innerhalb Jahres-frist nach Kenntnisnahme kündigen. Die Kün-digungsabsicht ist dem Mitglied vier Wochen vor Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung der Doppelmit-gliedschaft und Ablauf einer Jahresfrist nach Kenntnisnahme ist eine Kündigung nicht mehr zulässig. Die Kündigungsfristen bleiben unberührt.

    (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vor-standes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftli-cher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmit-gliedsbeitrags im Rückstand ist.

    Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfol-gen; in dieser Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen.

    (6) Der Ausschluss aus der Ortsgruppe richtet sich nach den Regeln der Rechts- und Verfah-rensordnung des SV.

    § 8 Finanzierung und Beitragszahlung

    (1) Der Mitgliedsbeitrag für die Ortsgruppe wird durch die Jahreshauptversammlung festge-legt.

    (2) Der Mitgliedsbeitrag für die Ortsgruppe ist unabhängig vom Mitgliedsbeitrag für den Hauptverein zu zahlen.

    (3) Die Ortsgruppe ist daneben berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Die Höhe

    wird durch die Jahreshauptversammlung fest-gelegt.

    (4) Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr dür-fen jedoch jeweils das Dreifache des zum Zeit-punkt der Beschlussfassung gültigen Beitrags des Hauptvereins nicht übersteigen.

    (5) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31.05. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig, wenn nicht auf der Jahreshauptver-sammlung eine andere Fälligkeit beschlossen wurde.

    § 9 Rechte der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte.

    (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtun-gen und Anlagen der Ortsgruppe im Rahmen der Benutzungsordnung zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Be-rücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke zu betätigen. Einrichtungen einer Ortsgruppe stehen nur den Mitgliedern der Ortsgruppe oder denjenigen Gästen zur Verfügung, denen die Ortsgruppe den Zugang bzw. die Benut-zung gestattet.

    (3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

    § 10 Pflichten der Mitglieder

    (1) DieMitgliederhabengleichePflichten.

    (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betäti-gung in der Ortsgruppe die vom Vorstand er-lassenen Vereins-, Haus- und Benutzungsord-nungen zu beachten.

    (3) Jede Ortsgruppe ist außerdem berechtigt, je-des Ortsgruppenmitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instand-haltung und Betreibung von Vereinseinrich-tungenzuverpflichtenundbeiNichterfüllungeine Ausgleichszahlung festzusetzen. Hierfür ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich; die Stundenzahl darf 15 Stunden pro Jahr, die Ausgleichszahlung 150,00 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

  • 27SV-Satzung Fassung 2018

    III. Organe der Ortsgruppe und ihre Aufgaben

    § 11 Organe der Ortsgruppe

    Organe der Ortsgruppe sind:

    1. die Mitgliederversammlung,

    2. der Vorstand,

    3. die Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

    § 12 Mitgliederversammlungen/Jahreshauptver-sammlung

    (1) Zum Schluss eines jedenVereinsjahres findetim Dezember oder Januar eine Mitgliederver-sammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Jahreshauptversammlung muss mindes-tens vier Wochen vor der zuständigen Landes-versammlungstattfinden