Schadenersatz Besonderer Teil

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Schadenersatz Besonderer Teil. Schadenersatz - BesT: Überblick. §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/ Obsorge; zB für Unmündige - PowerPoint PPT Presentation

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Schadenersatz - BesT: Überblick §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat

Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der

Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung

Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder

aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung

Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen

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Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen

Gehilfenhaftung Beweislast

VertragshaftungErfüllungs-

gehilfenhaftung:§ 1313a ABGB

Umkehr der Beweislast

§ 1298 ABGB

DeliktshaftungBesorgungs-

gehilfenhaftung:§ 1315 ABGB

Beweislast beim Geschädigten§ 1296 ABGB

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§ 1308 ABGB: Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

§ 1309 ABGB: Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.

Aufsichtspflicht (Obsorge) wird begründet durch

•Gesetz (zB § 146 ABGB und SchulG) oder•Vertrag (Kindergarten)

Aufsichtspflicht

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Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB

Erlangt ein Beschädigter nach den §§ 1308, 1309 ABGB keinen Ersatz, so

soll der Richter nach § 1310 ABGB erwägen, ob er nicht doch "auf den ganzen Ersatz, oder einen billigen [!] Teil desselben erkennen" kann, weil:

(1) „dennoch ein Verschulden [des Beschädigers] zur Last liege“;

(2) „oder der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe“;

(3) „oder endlich mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten;“ sozialer Vermögensvergleich / Ersatz nach Billigkeit

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Aufsichtspflicht - BeispieleVerletzt: Wer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem

Luftdruckgewehr spielen lässt; SZ 20/241 Wer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen

§ 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153 Gilt nicht für Kinder ab 10 mit Fahrradprüfung

Wer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695

Nicht verletzt: Wenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der

Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 Unbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der

Nähe einer wenig befahrenen Straße; ZVR 1984/116 Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne

Überwachung; EFSlg 27.185

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Haftung des Wohnungsinhabers (1)

Tatbestandliche Schädigung gem § 1318 ABGB:a) Durch „das Herabfallen einer gefährlich

aufgehängten oder gestellten Sache“; zB Blumentopf fällt vom Balkon

b) Durch „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“

Rechtsfolge: Wer haftet? Auch ohne eigenes Verschulden? – Ja !

Derjenige, „aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist“ [= der Wohnungshalter/-inhaber!]

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Föhn in Innsbruck

Frau W ist Eigentümerin eines Hauses in Innsbruck und vermietet den 4. Stock an Herrn C, der dort ein Architekturbüro hat. An einem starken Föhntag hat Herr C auf der Straßenseite des Hauses ein Fenster geöffnet. Weil Herr C um die Gefährlichkeit des Föhns in Innsbruck Bescheid weiß, hat er alle anderen geschlossen, um Zugluft zu vermeiden. Als nun unangemeldet Frau B, die Freundin des Herrn C, zu Besuch kommt und auch ohne zu läuten die Tür zum Büro öffnet – die Haustüre war offen –, wird durch die entstehende Zugluft das offen stehende Fenster mit einer solchen Wucht zugeschlagen, dass die Scheiben zerspringen und auf die darunter liegende Straße fallen. Dabei wurde zum Glück nur das Auto von Frau E, dieses allerdings erheblich, beschädigt. SchadE BT

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Haftung des Wohnungsinhabers (2)

Moderne Anwendung (dieser Tatbestände) auf:

Waschmaschinen; SZ 39/170 (1966) Geschirrspülmaschinen; SZ 37/140 (1964) Badewannen; SZ 20/203 (1938) Boiler; EvBl 1966/159 oder Wasserrohrbruch in der

Kaffeemaschine einer Kantine; JBl 1989, 40 „Wohnungsinhaber“ sind auch: Mieter und

Pächter Als „Wohnung“ gelten auch Amts- und

Geschäftsräume, nicht aber zB Hotelzimmer Haftung auch ohne eigenes, aber immer für fremdes

Verschulden; zB: betrunkener Gast wirft Flasche aus Fenster

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Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1)

Tatbestandliche Schädigung durch> Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes <

Rechtsfolge: >..., so ist der Besitzer [=Eigentümer/Halter (!), aber auch Mieter/Pächter oder Fruchtnießer] des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist ...

... und er [= der Besitzer] nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. < Beweislastumkehr !

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Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2) Abgrenzung zu § 1318 ABGB:

Blumenkiste, Holzjalousie und Geschäftsschild sind unter § 1318 ABGB zu subsumieren;

Dachziegel, Gesimsteile, Verputz, Balkongeländer (SZ 36/103 [1963]) unter § 1319 ABGB.

Einen Grenzfall stellen Dachlawinen dar:a) Schnee + Dachziegel/-rinne etc fallen unter

§ 1319 ABGBb) Nur Schnee oder Eiszapfen unterliegen der

allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB. Bei Verstoß gegen § 93 StVO liegt eineSchutzgesetzverletzung vor Beweislastumkehr

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§ 1319a ABGB: Wegehalterhaftung(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein

Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist ... (3) ...

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Wegehalterhaftung: § 1319a ABGB

Haftung auch für fremdes Verschulden; >… er oder einer seiner Leute …<

Abweichend vom Normalfall, aberHaftung erst ab grober Fahrlässigkeit

Sinn: Anreiz für Wegehalter, Wege offen zu halten; zB Forst- und Bringungswege –Tourismus!

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Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1)

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu

1. angetrieben, 2. gereizt oder 3. zu verwahren vernachlässigt hat.

Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

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Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2)

Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung:

nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43– Gefährlichkeit des Tieres– spezifisches Tierverhalten– Abwägung der Interessen

Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet

aber Mitverschulden; ZVR 1977/59

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Der bissige Hund

Beim Spazierengehen treffen sie einen Bekannten mit seinem Hund. Sie spielen mit dem Hund und werfen Hölzchen, die der Hund immer wieder zurückbringt. Dabei übersieht der Hund einmal ein kleines Kind und läuft zuerst direkt hinein und als dieses den Hund wegstoßen will, beißt er zu.

Wer haftet?

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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 1965

Geltungsbereich: für DN in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen

nicht Organe von Bund oder Ländern Gericht kann Schadenersatz mäßigen und bei

minderem Grad des Verschuldens ganz erlassen "Versehen" = grobe Fahrlässigkeit

– richterliches Mäßigungsrecht: Billigkeit– Mäßigung (iS von Reduktion) der Ersatzleistung

möglich Aus einem "minderen Grad des Versehens" =

leichte Fahrlässigkeit Mäßigung oder Erlass

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Kriterien für Erlass

Bei entschuldbarer Fehlleistung: überhaupt keine Haftung

zB Tellerwäscher lässt Teller fallen

Kriterien für Mäßigung und Erlass nach § 2 Abs 2 DHG:

Ausmaß der Verantwortung (des AN) Berücksichtigung der Gefahr beim Entgelt Ausbildung des AN + Arbeitsbedingungen Vermeidbarkeit des Schadenseintritts

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Schädigung des DG oder eines Dritten

Schädigung des DG Schädigung eines Dritten

1) Dieser nimmt DN in AnspruchStreitverkündigung an DG erforderlich; bei

Unterlassung: bleiben DG die nicht ausgeführten Einwendungen gegen DN erhalten

2) Dieser nimmt DG in AnspruchRegressmöglichkeit des DG

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§ 1 Abs 1 AmtshaftungsG - AHG 1948

„Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung [= Rechtsträger] haften ... für den Schaden am Vermögen oder an der Person,den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechts-widriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht [!]Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

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§ 1 Organhaftpflichtgesetz 1967

Abs 1: „Personen, die als Organe des Bundes ...handeln, haften ... für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes u rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

Abs 2: „Organe sind ... “ (wie im AHG)

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§ 3 Organhaftpflichtgesetz

Abs 1

„Beruht die Schädigung, .... auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.“

Idente Regelung mit DHG !

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Produkthaftung - PHG

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PHG 1988 (1)

Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau

Anwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel (AMG 1983), Medizinprodukte (MPG 1996)

Ausgenommen nach § 4 Satz 2 PHG: Land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte und Wild, solange sie >noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind<

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PHG 1988 (2) - Abgrenzung zur GWL

GWL Schlechterfüllung = Mangelhaftigkeit der Sache selbst

PHG durch den Fehler eines Produkts wird:a) ein Mensch getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt oderb) eine andere körperliche Sache beschädigt

Beachte: Nach dem PHG werden nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch andere Personen, zB Familienangehörige oder Dritte geschützt.

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PHG 1988 (3) – Haftung/1

§ 1 Abs 1 PHG: Wer haftet ? Z 1: Hersteller/Produzent Z 2: Importeur Z 3: Händler/Lieferant/Verkäufer

§ 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige Haftung

§ 9 PHG: Haftung ist im Voraus unabdingbar und nicht beschränkbar

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PHG 1988 (4) – Haftung/2

§ 2 PHG: Selbstbehalt von 500,- € bei Sachbeschädigung

§ 5 PHG: Fehlerhaftigkeit eines Produkts ... wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die erwartet werden kann; Art des Mangels unerheblich: Konstruktions-, Herstellungs- oder Instruktionsfehler

§ 6 PHG: Inverkehrbringen § 13 PHG: Verjährung - 10 Jahre nach

Inverkehrbringen des Produkts

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PHG 1988 (6) - §§ 8, 10, 12

Haftungsausschlüsse (§ 8 PHG) durch Nachweis, dass zB:

Z 1: Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist

Z 2: die Produkteigenschaften nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnten

Solidarhaftung (§ 10 PHG): mehrere „Lieferanten“ haften gemeinsam

Rückgriffsrecht ( § 12 PHG) beim Hersteller