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Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!

Regularien zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 1. Mai 2011

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Arbeitnehmer-freizügigkeit

• für alle EU-Ausländer (bis längstens 2014 ohne Bulgaren und Rumänen)– Einreiserecht– Aufenthaltsrecht– Verbleiberecht– Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne

Arbeitsgenehmigungspflicht

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Freiheit für Unternehmer/n

Dienstleistungsfreiheit (neu)

• Zeitlich begrenzte Tätigkeit• auf die Durchführung eines

Auftrags gerichtet• Betriebssitz oder Nieder-

lassung im Herkunftsland• kein Betriebssitz oder Nieder-

lassung in Deutschland erfor-derlich

Niederlassungsfreiheit (seit 01.05.2004)

• Handwerker, Gewerbetrei-bende, Kaufleute können sich auf Dauer in Deutschland niederlassen und tätig werden

• handwerksrechtliche Bestim-mungen müssen beachtet werden

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Neuregelung Entsendung

Entsendung aus EU-8 uneingeschränkt möglich

– keine EU-Arbeitserlaubnis mehr nötig

– Werksvertragskontingente entfallen

– Quotenregelung entfällt– Arbeitsmarktschutzklausel

entfällt

– keine Qualifikations-anforderungen mehr

– Dauer der Entsendung unbefristet

– Anmeldung bei zuständiger Meldebehörde

– ausländische Firma kann direkt Auftragnehmer (und Generalunternehmer) sein

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Was können Betriebsräte tun?

• § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Betriebsrat ist bei Einstellung von Leiharbeitnehmern zu beteiligen.

• § 80 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen, dass ihm die Verträge für Einsatz von Arbeitnehmern aus Drittbetrieben vorgelegt werden; Betriebsrat muss beurteilen können, ob es sich um Arbeitnehmer-überlassung handelt oder einen Werkvertrag

• Baugewerbe: Betriebsräte können gem. Mindestlohntarifvertrag Werksvertragsarbeitnehmer über ihre Rechte und über die Möglichkeiten, diese Rechte durchzusetzen, aufklären

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Handwerksrecht

Zulassungspflichtige Hand-werke (Anlage A HWO)

• schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens

• Handwerkskammer am Ort der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erteilt Eingangs-bestätigung

• keine Eintragung in Hand-werksrolle

• Tätigkeit im gesamten Bundes-gebiet möglich

Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B HWO)

• keine schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens nötig

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Mindestarbeitsbe-dingungen für Bauleis-

tungen nach AEntG• Mindestlohn

– am Ort der Baustelle

• Urlaubskassenverfahren– Meldung bei Europa-Abteilung

der SOKA-BAU• Stammdaten des Betriebes• monatliche Meldung Beschäf-

tigungszeit jeden Arbeitnehmers mit beitragspflichtigem Bruttolohn

• Erstattung für gewährten Urlaub

• Meldungen an den Zoll• Name, Vorname, Geburtsdatum

jedes Arbeitnehmers• Beginn, Dauer, Ort der Baustelle • Ort, wo Unterlagen zur Prüfung

bereitgehalten werden• Anschrift in Deutschland• Name, Vorname, Geburtsdatum

des Bevollmächtigten• Versicherung über Einhaltung

vorgeschriebener Arbeitsbedin-gungen

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Anforderung an Aufzeichnungen

• Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit für jeden Beschäftigten

• Nachweis Zahlung Mindestentgelt und Urlaubskassen-beiträge

• Arbeitsvertrag• A1-Bescheinigung

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Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

• es gelten Bestimmungen des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes

• AÜ im Baugewerbe grundsätzlich verboten– Ausnahme „Kollegenhilfe“ zwischen Baubetrieben

• Verleiher muss Sitz in EU haben• nachweislich seit mind. 3 Jahren Bauarbeiten ausführen• Verleiherlaubnis im Herkunftsland und in Deutschland notwendig

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Lohnsteuer und Sozialversicherung

Lohnsteuerrecht• Bauausführung weniger als 6

Monate keine Lohnsteuer in Deutschland

• Bauausführung 6 Monate und länger Lohnsteuer ab ersten Tag der Bauausführung in Deutschland, wenn kein Doppelbesteuerungsab-kommen besteht

Sozialversicherungsrecht• Entsendung weniger als 24

Monate mit Bescheinigung A1 Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland

• Entsendung länger als 24 Monate alle Sozialversiche-rungsbeiträge ab 25. Monat in Deutschland fällig

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Was kann bei Gesetzesverstößen

passieren?• gegen Arbeitnehmer-Entsendegesetz:

Ordnungswidrigkeit– eigene Verstöße oder die des Subunternehmers gegen

Mindestarbeitsbedingungen bis 500.000 €– gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten bis 30.000 €– event. Straftatsbestand (Wucher)

– zeitweiser Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Bußgeld von mindestens 2.500 €

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Was kann bei Gesetzesverstößen

passieren?• gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

Ordnungswidrigkeit– Verstöße des Verleihers und/oder Entleihers bis zu 25.000 €– Haftung des Entleihers (der verbotener Weise im Baugewerbe

Leiharbeiter beschäftigt) für Mindestlöhne, Urlaubskassen- und Sozialversicherungsbeiträge (Generalunternehmerhaftung)

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Ausländische Arbeitnehmer bei inländischen

Arbeitgebern• es gelten hiesige arbeitsrechtliche und tarifliche

Bedingungen, insbesondere allgemeinverbindliche Tarifverträge

• jeder deutsche und ausländische AN muss Personal-ausweis / Pass mitführen; AG muss AN darauf schriftlich hinweisen

• Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland abgeführt

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