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SCHENGEN VISA VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN ZUR DECKUNG SCHENGEN VISUM

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SCHENGEN VISA

VERSICHERUNGS-

BEDINGUNGEN

ZUR DECKUNG

SCHENGEN

VISUM

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INHALTSANGABE

1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER EVASAN UND DEN DIENSTLEISTER ...................................... 3

2 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN .............................................................................. 3

2.1 DEFINITIONEN UND ANWENDUNGSBEREICH ....................................................................... 3

2.2 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN .......................................................................................... 9

3 ABGRENZUNG SPEZIFISCHER VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“

.................................................................................................................................................. 13

3.1 GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN ABDECKUNG .............................................................. 13

3.2 GARANTIETABELLE „SCHENGEN VISA“.............................................................................. 13

3.3 DETAIL DER ABDECKUNGEN .............................................................................................. 14

4 HILFELEISTUNGEN ...................................................................................................................... 15

4.1 HERKUNFTSLAND, ZIELORT, AUFENTHALTSORT UND ABGEDECKTES GEBIET ....................... 15

4.2 LEISTUNGEN VON EVASAN.............................................................................................. 15

4.3 AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE ................................................................................. 17

4.4 BESONDERE AUSSCHLÜSSE VON DER ABDECKUNG ........................................................... 18

5 LEISTUNGEN IN BEZUG AUF NOTFALLMEDIKAMENTE................................................................. 18

5.1 LEISTUNGEN VON EVASAN.............................................................................................. 18

5.2 SELBSTBETEILUNG ............................................................................................................. 19

5.3 BESONDERE GARANTIEEINSCHRÄNKUNGEN ..................................................................... 19

6 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ................................................................................................... 20

6.1 BERECHNUNG DER FRISTEN ............................................................................................... 20

6.2 MITTEILUGEN UND BENACHRICHTIGUNGEN ..................................................................... 20

6.3 AUSZAHLUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN UND IHRE RÜCKZAHLUNG....................... 21

6.4 ÄNDERUNG DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ............................................................. 21

6.5 SCHUTZKLAUSEL .............................................................................................................. 22

7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ........................................................................................................... 22

7.1 DAUER DES KOLLEKTIV-VERSICHERUNGSVERTRAGS ........................................................... 22

7.2 KÜNDIGUNG DES KOLLEKTIV-VERSICHERUNGSVERTRAGS .................................................. 22

7.3 SCHLICHTUNG, SCHIEDSVERFAHREN, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND ......... 23

8 INKRAFTTRETEN .......................................................................................................................... 23

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1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER EVASAN UND DEN DIENSTLEISTER

VERSICHERER

Beim Versicherer handelt es sich um SOS Evasan SA (nachstehend EVASAN), Route de L’ Etraz 12c CP 5, CH-1267

Vich, eingetragen bei der Finanzmarktaufsicht FINMA (Handelsregister-Nr. CH- 660-0168995), welche die Gesamtheit

der in den Versicherungsbestimmungen SCHENGEN VISA beschriebenen Risiken versichert.

VERTRAGSADMINISTRATOR, SCHADENSABWICKLUNG UND ALARMZENTRALE

Administrator des Versicherungsvertrages ist EVASAN, welcher sich um die Laufzeit des Vertrages, die Ausstellung der

Vertragsunterlagen und deren eventuelle Änderung, die Erneurung des Versicherungsvertrages sowie die Einziehung der

Vertragsprämien kümmern wird.

Bei aufkommenden Fragen zur Verwaltung kann EVASAN vom Versicherten (montags bis freitags) zwischen 8.00 und

17.00 Uhr telefonisch kontaktiert werden: + 41 (0)22 929 52 51 oder per elektronischer Post per E-Mail an:

[email protected]

Der Schadensregulierer ist EVASAN.

Der Versicherte wird EVASAN sofort nach dem ersten Auftreten des Schadens informieren, indem er die Alarmzentrale

anruft, welche alle angemessenen Anstrengungen unternehmen wird, um den Schaden zu behandeln. Jedem Anruf zur

Schadenserklärung wird eine schriftliche Benachrichtung des Versicherten an EVASAN innerhalb einer Frist von 10 Tagen

nach Aufkommen des Schadens folgen.

2 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

2.1 DEFINITIONEN UND ANWENDUNGSBEREICH

2.1.1 EIN UNFALL

Jede schädliche, plötzliche, unvorhersehbare und unbeabsichtigte Einwirkung auf den menschlichen Körper

durch eine äußere und gewaltsame Ursache, welche die körperliche Unversehrtheit des Versichterten berührt

und die objektiv festgestellt werden kann.

2.1.2 EIN SCHWERWIEGENDER UNFALL

Ist ein Unfall, welcher von einem Arzt festgestellt wird, einschließlich der Beendigung jeder beruflichen oder

anderen Tätigkeit durch den Versicherten und verbunden mit einem Verbot an ihn, sich durch eigene Mittel

fortzubewegen.

2.1.3 EINE GEFÄHRDUNG

Unbeabsichtigter, unvorhersehbarer, unwiderstehlicher und äußerer Vorfall.

2.1.4 EIN ATTENTAT

Man versteht unter einem Attentat jeden Gewaltakt, bestehend aus einem kriminellen oder illegalen Angriff,

der gegen Personen und/oder Gegenstände aufgetreten ist mit dem Ziel, die öffentliche Ordnung

schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Ein solches „Attentat“ muss vom Departement für auswärtige Angelegenheiten erfasst worden sein.

2.1.5 VERSICHERER

EVASAN, versichert die Gesamtheit des Beistandsrisikos wie im Kapitel 2 beschrieben:

„ABGRENZUNG SPEZIFISCHER VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG

„SCHENGEN VISA“ (nachfolgende VISUM).“

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2.1.6 DIE VERSICHERTEN

Unter Vorbehalt des wirksamen Einzugs der Prämie sind Kinder, Personen oder Personengrupppen bis zum

vollendeten 70. Lebensjahr versichert, welche ausdrücklich auf dem ausgefüllten und unterschriebenen

Versicherungsantrag als Leistungsempfänger des Versicherungsvertrags benannt wurden oder auf einer dem

Vertrag angehängten Namensliste. Ausnahmsweise kann der Versicherer Personen über 70 Jahre zulassen

bis zu einem maximalen Alter des vollendeten 84. Lebensjahrs. In diesem Fall wird ein spezieller Tarif

angewandt.

Der Oberbegriff „Versicherter“ und seine zusammenhängenden Begriffe werden ohne Unterscheidung für die

Bezeichnung von Personen beiderlei Geschlechter verwendet.

2.1.7 DAS GEPÄCK

Koffer oder andere Behälter (Rucksack, Reisetasche usw.), sowie die persönlichen Gegenstände, die sie

verschließen.

2.1.8 DIE JURISTISCHE GRUNDLAGE

Der Versicherungsvertrag wird von den vorliegenden SPEZIFISCHEN

VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ geregelt, ergänzend

zu den zusätzlichen Deckungen, welche in jedem vom Vertragsnehmer unterzeichneten Vertrag aufgeführt

sind, wie z. B., gegebenenfalls, angepasst an die Lages des Versicherten. Außer den zwingenden

Rechtsvorschriften gilt das schweizerische Recht über den Versicherungsvertrag (LCA) ergänzend.

SPEZIFISCHE VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“

gelten solange die besonderen Bestimmungen nicht davon abweichen.

2.1.9 DIE LEISTUNGSEMPFÄNGER

1. Im Todesfalls aufgrund eines abgesicherten Unfalls oder Krankheit: die Leistungen werden an die Erben

des Versicherten ausgezahlt.

2. Für die anderen Versicherungs- und Hilfegarantien: der Leistungsempfänger ist der Versicherte.

2.1.10 EINE NATURKATASTROPHE

Ungewöhnlich starkes Naturphänomen, welches nicht aufgrund eines menschlichen Eingriffs erfolgte und als

von den zuständigen Behörden als Naturkatastrophe bekanntgegeben wird.

2.1.11 EINE „ALARMZENTRALE“

Die Struktur für den Eingriff und die Hilfeleistungen einschließlich Ärzten, Techniker und Operateuren, die

EVASAN den Versicherten 24 Std. am Tag an allen Tagen des Jahres zur Verfügung stellt.

2.1.12 EINE VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG

Die Versicherungsbestätigung ist ein Meldedokument, welches EVASAN dem Antragsteller auf seinen

Wunsch hin überlässt, um ihm zu erlauben, gegenüber Dritten (Botschaft usw.) alle notwendigen

Verwaltunsvorgänge einzuleiten. Durch dieses Dokument, welches nur nach Einzug der Prämie ausgegeben

wird, bestätigt EVASAN ihr Einverständnis des Vertragsabschlusses mit dem Antragsteller unter der

Bedingung, dass alle für den Vertrag erforderlichen Elemente (s. 1.1.14) anschließend eingereicht werden.

Eine Bestätigung fungiert nicht als Versicherungspolice.

2.1.13 EIN VERSICHERUNGSVERTRAG

1. Der Versicherungsvertrag ist die gegenseitige und übereinstimmende Willenserklärung des Antragstellers

sowie von EVASAN bezüglich aller wesentlichen Punkte ihrer Beziehungen.

2. Die wesentlichen Bestandteile des Vertrags, welche kumulativ sind, sind folgende:

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Das Lesen und die Zustimmung zu den SPEZIFISCHEN VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN

ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“

Komplettes Ausfüllen des Antragformulars und der eventuellen Anhänge.

Einzug der Versicherungsprämie durch EVASAN.

Einverständnis, mit dem Antragsteller abzuschließen.

Einverständnis und Verstehen der Vertragssprache durch den Versicherten und den

Versicherungsnehmer.

3. Es gibt allerdings keine Entschädigungsverpflichtung, wenn der Vertragsnehmer der Verpflichtung zur

Prämiezahlung erst zu einem Zeitpunkt nachkommt, an dem er weiß oder vorhersehen kann, dass ein

Schaden auftreten wird.

4. In keinem Fall kann ein auf fremde Rechnung abgeschlossener Versicherungsvertrag als gemischter

Vertrag ebenfalls auf Rechnung des Versicherungsnehmers abgeschlossen ausgelegt werden.

2.1.14 DIE KÜNDIGUNG

Ist der Verlust des Gewährleistungsanspruchs für den betreffenden Schaden.

2.1.15 DER ZIELORT UND DAS GEBIET

1. Der Zielort ist der Ort, an den sich der Versicherte beabsichtigt, sich zu begeben.

2. Das Gebiet ist die geografische oder politische Zone, laut Vertragsdefinition und den darauf

beziehenden SPEZIFISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN

VISA“, auf welchen die vertraglichen Wirkungen anwendbar sind und innerhalb dessen sich der Zielort

befindet.

2.1.16 DER WOHNSITZ

Das Land des Wohnsitzes oder der gewöhnliche Aufenthaltsort wie in der Versicherungspolice benannt

oder das Herkunftsland des Versicherten. Unter Herkunftsland versteht man das Land der Nationalität des

Versicherten.

2.1.17 DIE DAUER DES VERSICHERUNGSVERTRAGS

Die Vertragsdauer ist der Gewährleistungszeitraum wie in den SPEZIFISCHEN

VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ definiert, innerhalb dessen der

Versicherte, je nach Art der unterzeichneten Deckung, die Möglichkeit hat, einen oder mehrere Zeiträume

der Versicherungsgarantie auszulösen.

2.1.18 DIE PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDE

Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Versicherten während seiner Reise, z.B. Kleidung, Schuhe,

Toilettenartikel usw.

2.1.19 WAGNISSE

Wagnisse sind solche Handlungen des Versicherten, die ihn einer besonders schlimmen Gefahr aussetzen,

ohne Maßnahmen zur Rückführung in ein vernünftiges Maß zu treffen oder treffen zu können. Im Falle von

Unfällen aufgrund eines Wagnisses können die Geldleistungen auf die Hälfte reduziert oder in besonders

schweren Fällen ganz abgelehnt werden.

2.1.20 EIN ZUVOR BESTEHENDER GESUNDHEITSZUSTAND

Jede Veränderung, Erkrankung, Krankheit oder körperliches oder psychisches Gebrechen, welches objektiv

vor Unterzeichnung des Versicherungsvertrags bestand und deren Auftreten, Folgen oder Komplikationen

einer Behandlung, Beratung, Untersuchung, oder einem medizischen Eingriff während der

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Gewährleistungszeit bedürfen. Vor seiner Versicherung und vor dem Beginn von Einzahlungen ist es sehr

ratsam für den Versicherten, sich auf eigene Kosten einem vollständigen medizinischen Check-Up zu

unterziehen.

2.1.21 UMFANG DER KOSTENÜBERNAHME

Die auf die Vertragsbestimmungen bezogenen Leistungen müssen wirksam, angemessen und kostensparend

sein. Die Wirksamkeit, Angemessenheit und die Wirtschaftlichkeit müssen laut wissenschaftlichen Methoden

aufgezeigt werden.

Bei Nichteinhaltung behält sich EVASAN das Recht vor, ihre Leistungen in angemessener Weise zu kürzen.

2.1.22 DER VERSICHERTE VORFALL

Unter Vorfall ist jeden Tatbestand schädlicher Auswirkungen zu verstehen, welcher die nachfolgende

Anwendung einer oder mehrerer Garantien des Vertrags wahrscheinlich macht. Versicherte Vorfälle sind die

im Laufe einer Garantiezeit aufgetretenen Vorfälle, welche keinen Ausschlußfall darstellen, welche durch die

unterzeichnete Deckung abgesichert sind.

2.1.23 EXPERTISE

1. Die abgesicherten Sachschäden werden einvernehmlich verhandelt, ansonsten durch eine gütliche

Expertise, unter Vorbehalt der jeweiligen Rechte der Parteien.

2. Jede Partei wählt einen Experten, falls diese so ernannnten Experten sich nicht einig sind, nehmen sie

einen dritten Experten hinzu; die drei Experten gehen gemeinsam, gemäß der Stimmenmehrheit, vor.

3. Falls eine Partei keinen eigenen Experten benennt oder wenn die zwei Experten sich nicht über die

Wahl des dritten einigen können, wird die Ernennung durch die zuständige juristische Behörde

durchgeführt. Diese Ernennung erfolgt aufgrund eines einfachen Antrags, welcher von beiden Parteien

unterzeichnet wird oder nur von einer, während die andere Partei per Einschreiben vorgeladen wurde.

4. Jede Partei bezahlt die Kosten und Honorare für ihren Experten; die Honorare für den dritten Experten

und die eventuellen Kosten für seine Ernennung werden zur Hälfte von EVASAN und zur Hälfte vom

Versicherten getragen.

2.1.24 DIE FAMILIE

Unter Familie versteht man zwei Erwachsene und deren Kinder unter 18 Jahren, deren Identität auf der

Police aufgeführt ist.

2.1.25 DIE SELBSTBETEILIGUNG

Der durch den Vertrag festgelegte Betrag, welchen der Versicherte im Schadensfall selbst trägt.

2.1.26 DER STREIK

Kollektive Handlung, welche aus einer gemeinsamen Arbeitsniederlegung durch die Arbeitnehmer eines

Unternehmens, einer Wirtschaftsbranche, einer Berufsgruppe besteht mit dem Ziel den Ansprüchen Druck zu

verleihen.

2.1.27 EINE KRANKENHAUSAUFNAHME

Eine Aufnahme in einer Krankenhauseinrichtung für einen Zeitraum von 24 Std. und länger für einen

Notfalleinsatz, der nicht aufgeschoben werden kann.

2.1.28 VOLLSTÄNDIGES VORÜBERGEHENDES UNVERMÖGEN

Zustand der Person, die sich im vollständigen Unvermögen befindet, seine privaten und beruflichen

Tätigkeiten auszuüben. Das Unvermögen muss medizinisch erwiesen und von einem Arzt bestätigt worden

sein.

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2.1.29 NICHTÜBERTRAGBARKEIT DER SCHULDVERPFLICHTUNG

Die Schuldverpflichtung, die sich wahrscheinlich aus dem Versicherungsvertrag ergibt, ist nicht übertragbar.

Insbesondere kann der Leistungsempfänger diese auf keinen Fall an einen Dritten wie z. B. an einen

Angehörigen, Krankenhaus, Firma, Abnehmer, Arbeitskollegen, Behörde usw. abtreten.

2.1.30 DIE ENTSCHÄDIGUNG

Die Deckung der Kosten für die Gesamtheit der Leistungen, zu denen EVASAN im Schadensfall

verpflichtet ist. Die Höchstsumme der vorgesehenen Leistungen jeder Versicherungsleistung wird als

„Entschädigungs-Höchstsumme“ bezeichnet.

2.1.31 EIN STABILISIERUNGSORT

Der Ort, an welchem der Versicherte nach einem Schadensfall transportiert wird, um ihn in die Lage zu

versetzen, evakuiert oder rückgeführt zu werden.

2.1.32 ENTSCHÄDIGUNGS-HÖCHSTSUMME PRO VORFALL UND PRO JAHR

1. Mehrere Versicherte, die vom gleichen abgesicherten Vorfall betroffen wurden – Falls die Garantie sich

auf mehrere versicherte Opfer eines gleichen Vorfalls bezieht, die zu den gleichen

Versicherungsbedingungen versichert sind, ist der anwendbare Entschädigungs-Höchstsumme die,

welche pro Person und pro Jahr vorgesehen ist – Siehe Garantietabelle.

2. Höchstsumme an gesammtelten Entschädigungen pro Jahr – Die Garantien, die in der nachfolgenden

Garantie-Tabelle mit * markiert sind unterliegen einer jährlichen maximalen Sammelgrenze und dies

unabhängig von der Anzahl der Versicherten oder betroffenen Ereignisse im Laufe des Jahres.

2.1.33 EINE KRANKHEIT

Veränderung des Gesundheitszustands, durch eine zuständige medizinische Behörde sowie durch die

Sozialversicherung festgestellt, einschließlich der Niederlegung aller schulischen oder beruflichen Tätigkeiten.

2.1.34 EINE PLÖTZLICHE KRANKHEIT

Jede unbeabsichtigte Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine Untersuchung, eine Behandlung

oder medizinische Versorgung benötigt, die nicht aus einem Unfall heraus entstanden ist und bei der es sich

nicht um die Manifestierung eines zuvor bestehenden Zustands handelt.

2.1.35 EINE SCHWERWIEGENDE KRANKHEIT

Jede gesundheitliche Verschlechterung, die von einem Arzt festgestellt wurde, welche eine Stillegung jeder

beruflichen oder anderen Tätigkeit umfasst und eine angemessene Behandlung erfordert.

2.1.36 DER GARANTIEZEITRAUM DER VERSICHERUNG

1. Bei den Garantiezeiträumen handelt es sich um die festgelegten Zeitabschnitte innerhalb der

Vertragsdauer, während dessen der Versicherte seine Rechte auf Leistungen innerhalb der in den

SPEZIFISCHEN VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN

VISA“ vorgesehenen Grenzen geltend machen kann.

2. Wenn es die unterzeichnete Art der Deckung vorsieht, können mehrere getrennte Garantiezeiträume

ausgelöst werden.

3. Sowohl der Zeitpunkt des Beginns wie auch das Ablaufdatum des letzten Garantiezeitraums müssen

innerhalb der Vertragsdauer liegen.

4. Der versicherte Garantiezeitraum tritt also um 0.00 Uhr des Tages nach dem Datum des Erhalts der

Gesamtsumme der geschuldeten Prämien durch EVASAN (oder durch die Person, die von EVASAN

zu diesem Zweck ermächtigt wurde) in Kraft und endet spätestens um Mitternacht (24.00 Uhr) am

Enddatums des Vertrags.

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2.1.37 EINE VERSICHERUNGSPOLICE

Das Dokument, welches die Existenz eines Versicherungsvertrages bestätigt und die Rechte und Pflichten der

Parteien festlegt.

2.1.38 DER (VERSICHERUNGS-)NEHMER

1. Die natürliche oder juristische Person, die den Versicherungsvertrag auf eigene Rechnung oder von

jemandem anderen vorgeschlagen und unterschrieben hat und folglich Schuldner der Prämie ist.

2. Im Falle einer Versicherung auf Rechnung von jemandem anderen, hat nur der Versicherte – unter

Ausschluss des Nehmers – die Eigenschaft als Leistungsempfänger und kann Leistungen verlangen. Die

eventuellen Schritte, die der Nehmer gegenüber Dritten vorgenommen hat, verpflichten die Parteien

nicht zum vorliegenden Vertrag, sogar, wenn sie seinen Abschluss begründet hätten. Diese kann zu

einer möglichen vertraglichen Ausnahme führen.

2.1.39 VORSCHRIFT

Jede Handlung, die vom vorliegenden Vertrag abweicht, ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem

Ereignis, das ihr zugrunde liegt, vorgeschrieben innerhalb der von der LCA vorgesehenen Bedingungen

abzuhandeln.

2.1.40 DIE PRÄMIE

1. Die Prämien sind im Voraus zu bezahlen und sie werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Garantie

in Rechnung gestellt.

2. Der Einzug der Prämie durch den Versicherer ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages, unabhängig

von der Zahlungsweise.

3. Auf jeden Fall ist die Prämie spätenstens am Tag der Übergabe des Versicherungsvertrags an den

Nehmer oder an den Versicherten zahlbar.

2.1.41 DIE TEILLEISTUNG

Wenn der Versicherte keinerlei oder nur einen Teil der durch EVASAN erbrachten Leistungen verwendet,

ist dieser nicht zur Rückerstattung berechtigt. Wenn die Kosten, die aufgrund eines Schadensfalls aufgetreten

sind, niedriger sind als die in der Police genannten, kann der Versicherte keinerlei Forderung über die

Differenz stellen.

2.1.42 EIN ANGEHÖRIGER

Jede Person die, ohne zwingend Angehöriger zu sein, sich in enger dauerhafter Beziehung mit dem

Versicherten befindet.

2.1.43 EIN VERSICHERUNGSANTRAG

1. Der Antrag, den der Antragsteller EVASAN vorlegt im Blick auf den Abschluss eines

Versicherungsvertrags. Dieser Antrag gilt nicht als Abschluss des Vertrags.

2. Die Bereitstellung des Formulars für den Versicherungsantrag durch EVASAN für den Antragsteller

stellt eine einfache Anfrage nach einem Angebot dar. Ein Versicherungsantrag ersetzt in keinem Fall

eine Versicherungspolice.

2.1.44 DER SCHADENSFALL

Das zu entschädigende, unbeabsichtigte Ereignis, welches innerhalb des Zeitraums und zu den im Vertrag

vorgesehenen Bedingungen ereignet hat und welches innerhalb der legalen und vertraglichen Grenzen die

Verpflichtung von EVASAN auslöst, ihre Leistung zu Gunsten des Versicherten zu erbringen.

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2.1.45 DIE FORDERUNGSABTRETUNG

Die Rechte und Forderungen des Leistungsempfängers des Vertrags gehen auf EVASAN über und dies

hinsichtlich jedes verantwortlichen Dritten sowie EVASAN von diesem Dritten. Diese Forderungsabtretung

erstreckt sich bis zum Betrag der Kosten, die von EVASAN in Ausübung des Versicherungsvertrags

angefallen sind.

2.1.46 TERRORISMUS

Ein terroristischer Akt, der von einer terroristischen Vereinigung (und als solches von der schweizerischen

Regierung anerkannt) ausgeübt wird und welcher während einer Reise oder am Zielort auftritt:

a) innerhalb von 30 Tagen vor dem voraussichtlichen Abfahrtsdatum (für die

Entschädigung wegen der Reisestornierung);

b) während der Reise (für die Entschädigung wegen der Reiseunterbrechung).

2.1.47 EIN DRITTER

1. Jede natürliche oder juristische Person unter Ausschluss der versicherten Person selbst, seiner

Familienmitglieder, verbundene Personen sowie die Vorfahren und die Nachkommen.

2. Jede andere Person, der der Versicherte anvertraut ist, der somit die Aufsichtspflicht hat und die

Verantwortung trägt, unabhängig ob zeitweise oder langfristig, wie z. B. Lehrkräfte, Dozenten,

Ausbilder, Erzieher, Tagesmütter, Kinderfrauen, Trainer und Leiter (nicht vollständige Liste).

3. Jede Person, die sich nicht in einem Anstellungsverhältnis mit EVASAN befindet oder im Verhältnis

zu EVASAN steht und die keinen Verwandtschaftsgrad mit dem Versicherten aufweist, keine

Lebenspartnerschaft oder Eigenschaft als Lebensgefährte oder enge Bezugsperson nachweisen kann.

2.2 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

2.2.1 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN

1. Ärztliche Schweigepflicht

Im Rahmen der Annahme der vorliegenden SPEZIFISCHEN

VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“, erklärt der

Versicherte, die eingreifenden Teams von EVASAN von der beruflichen Schweigepflicht zu befreien

und insbesondere alle Ärzte und (para)medizinisches Personal, die ihn untersucht und/oder behandelt

haben sowohl vor wie auch nach einem Schadensfall. Der Versicherte verpflichtet sich im Bedarfsfall

und auf Anfrage von EVASAN dieses Vorgehen nach dem Auftreten des Schadensfalls zu bekräftigen

und/oder ein Formular zur Ad-hoc-Erlaubnis zu unterschreiben, welches EVASAN ihm vorlegen

könnte. Jede Ablehunung seitens des Versicherten wird die Verwirkung seiner vertraglichen Rechte

nach sich ziehen.

2. Einen Schadensfall telefonisch melden

Um in den Genuss der Dienstleistungen von EVASAN zu kommen ist es zwingend notwendig, sofort

die Alarmzentrale anzurufen (24 Std. am Tag, 365 Tage im Jahr), ab dem ersten Auftreten des

Schadens und vor jeder Beratung:

Telefon: +41 22 929 52 52

Telefax: +41 22 929 52 55

E-Mail: [email protected]

Ohne zu vergessen, folgendende Details anzugeben:

- Die Nummer des Versicherungsvertrags;

- Die Schadensart und die gewünschte Hilfeleistung;

- Die Telefonnummer, unter der man den Versicherten erreichen kann sowie

seine E-Mail-Adresse;

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Im Falle der vollständigen Unfähigkeit des Versicherten EVASAN innerhalb von 48 Stunden nach

Auftreten des Schadens zu informieren (oder informieren zu lassen) gilt der Anruf in der Alarmzentrale

durch den Versicherungsnehmer, einen Angehörigen, die Polizei, ein Krankenhaus oder jeden Helfer im

Schadensfall als rechtsgültige Benachrichtigung.

Das Nichtbefolgen dieser Verpflichtung, die Alarmzentrale vorab zu informieren, kann eine Ablehnung

der Garantie seitens EVASAN nach sich ziehen.

3. Einen Schadensfall online auf der Internetseite www. evasan.com melden

Um in den Genuss der Dienstleistungen von EVASAN zu kommen kann der Versicherte einen

Schaden online melden – ein einfacher, schneller und sehr sicherer Vorgang (verschlüsselte

Datenübertragung), indem er die Felder bezüglich des Schadens ausfüllt und direkt an die Adresse:

https://www.evasan.com/file-a-claim

Der Versicherte wird die Referenznummer seiner Schadensakte erhalten sowie einen Hinweis auf alle

vorzulegenden Unterlagen und EVASAN wird sofort mit dem Versicherten Kontakt aufnehmen. Die

übermittelten Erklärungen können nur von den Schadensverwaltern von EVASAN eingesehen werden,

jedoch nicht von Dritten.

4. Im Schadensfall vorzulegende Unterlagen

Innerhalb der vorgesehenen Fristen muss der Versicherte auf seine Kosten EVASAN eine umfassende

Schadenserklärung vorlegen, zusammen mit folgenden Nachweisen:

Kopie der Seite des Reisepasses mit dem offiziellen Einreisestempel in das Gebiet sowie der Ausreise

aus dem Bestimmungland oder jede andere offizielle Bestätigung einer zuständigen Behörde des

genannten Gebietes;

Kopie der im Moment des Auftretens des Schadens gültigen Vignette des SCHENGEN VISUMS;

Kopie der Beförderungsnachweise mit Namensnennung, ordnungsgemäß datiert und validiert

(Flugschein, Zugticket, Busfahrschein usw.);

Unfallbericht und/oder von den Polizeibehörden erstellte Protokolle;

Vollständige medizinische Akte, erstellt vom aufgesuchten Arzt oder den nach dem Schadensfall oder

bezüglich des Schadensfalls besuchten Krankenhauseinrichtungen;

Apotheken-Rezepte und andere Verschreibungen;

Original-Rechnungen über medizinische Leistungen, die der Versicherte in Anspruch genommen hat,

über den Krankenhausaufenthalt und über den Einkauf von Medikamenten.

Im Todesfall ein Zertifikat und einen Totenschein;

Diese Dokumente müssen EVASAN innerhalb folgender Fristen vorgelegt werden:

1. innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt durch den Versicherten; oder

2. innerhalb von 20 Tagen ab dem Erstellen dieser Dokumente; oder

3. spätestens 60 Tage nach dem Schadensfall.

Sind diese Fristen verstrichen hat EVASAN das Recht, jede Entschädigung abzulehnen.

5. Auskünfte und zusätzliche Unterlagen

Auf Anfrage von EVASAN ist der Versicherte verpflichtet, ihr auf seine eigenen Kosten jede Auskunft

über die Fakten, die ihm bekannt sind zu erteilen und jeden zusätzlichen Nachweis zu erbringen, der

dazu dienen kann, die Umstände festzulegen, unter denen der Schadensfall aufgetreten ist, seine Folgen

zu beheben oder den Wahrheitsgehalt der Schadenserklärung zu überprüfen.

Falls die Anfrage schriftlich gestellt wird kann EVASAN dem Versicherten eine Frist von mindestens 7

Tagen (Fristsetzungsschreiben) einräumen, um die Auskünfte oder angefragten Unterlagen zu

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beschaffen, bei Überschreiten der Frist verliert der Versicherte sein Recht, die Versicherungsleistungen

einzufordern.

2.2.2 DOPPELVERSICHERUNG

1. Falls das gleiche Interesse gegen das gleiche Risiko versichert ist und für den gleichen Zeitraum, durch

mehr als einen Versicher, sodass die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert

überschreiten, ist der Nehmer verpflichten, EVASAN davon sofort und schriftlich zu infomieren.

2. Falls der Versicherungsnehmer es absichtlich versäumt hat, EVASAN diese Information zu unterbreiten

oder falls er eine Doppelversicherung abgeschlossen hat mit dem Ziel, sich einen widerrechtlichen

Vorteil zu verschaffen, wird EVASAN automatisch von jeder vertraglichen Verpflichtung ihr gegenüber

befreit.

2.2.3 ANZEIGEPFLICHTVERLETZUNG

Wenn der Antragsteller bei Abschluss des Versicherungsvertrags eine wichtige Tatsache, die er kannte oder

kennen sollte versäumt hat zu erklären oder unrichtig erklärt hat, hat EVASAN das Recht, den Vertrag

schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der Anzeigepflichtsverletzung aufzuheben. In diesem Fall

erlischt die Verpflichtung zur Leistungserbringung auch für die Schäden, die bereits aufgetreten waren als die

Tatsache, die Gegenstand der Anzeigepflichtverletzung war, das Aufkommen oder den Umfang des

Schadensfalls beeinflusst hat. EVASAN hat das Recht, in diesem Rahmen bereits erbrachte Leistungen

wieder zurückerstatten zu lassen.

2.2.4 BEDEUTENDE RISIKOVERSCHLECHTERUNG

1. Besteht aus einer bedeutenden Verschlechterung bezüglich einer wichtigen Tatsache für die

Risikoeinschätzung, deren Ausmaß bei Vertragsabschluss festgelegt wurde. Darunter fallen alle wichtigen

Tatsachen, welche den Beschluss von EVASAN beeinflussen könnte, einen Vertrag abzuschließen

oder nicht, den Vertrag oder zu den vereinbarten Konditionen abzuschließen.

2. Wenn der Versicherte eine wesentliche Risikoverschlechterung im Laufe der Versicherung auslöst, wird

EVASAN automatisch von der Bindung an den Vertrag befreit. Der Versicherungsnehmer oder

Versicherte hat die Verpflichtung, EVASAN darüber per Briefpost oder per elektronischer Post (E-

Mail) innerhalb von acht (8) Tagen zu informieren.

3. Wenn die wesentliche Verschlechterung des Risikos unabhängig vom Willen des Versicherten auftritt,

hört der Vertrag nur dann automatisch auf zu existieren, wenn der Versicherte die Verschlechterung

EVASAN nicht laut den obengenannten vorgesehenen Modalitäten gemeldet hat.

2.2.5 DIE AUSSCHLÜSSE

Von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind folgende Sitationen und ihre Folgen, so daß keinerlei

Leistung von EVASAN erbracht werde muss:

1. das Begehen eines Verbrechens oder eines Deliktes durch den Versicherten, welches für den Schaden

verantwortlich ist;

2. alle Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ionisierende Strahlen (nukleare Verstrahlung);

3. alle Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die von der Herstellung oder der Verwendung, ob

gewollt oder unabsichtlich, von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder

elektromagnetischen Strahlen, die als Waffen dienen sollen (unabhängig von eventuellen anderen

Gründen), sowie alle Schäden und Beeinträchtigungen, welche durch ABC-Waffen, Nuklearenergie

oder jede andere ionisierende Bestrahlung entstanden sind;

4. jeder Schaden, der nach einer Naturkatastrophe aufgetreten ist, die als solches von den Behörden des

Landes anerkannt wurde oder jeder Schaden, der nach Auftreten eines Falles höherer Gewalt

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aufgetreten ist, der als entscheidende Ursache die ungewöhnliche Stärke eines Naturphänomens hatte

(z. B. Vulkanausbruch, Meteoriteneinsturz, Tsunami, Erdbeben);

5. riskante Unternehmungen des Versicherten derartiger Natur, dass das abgedeckte Risiko wesentlich

verändert wird, so wie die Ausübung von risikoreichen Aktivitäten, festgehalten als absolut waghalsige

Unternehmungen;

6. der Krieg, erklärt oder nicht, und auf jeden Fall 48 Stunden nachdem das Departement für auswärtige

Angelegenheiten oder, in Ermangelung dessen, eine andere offizielle Instanz den Beginn der

Kriegshandlungen festgestellt hat;

7. eine Revolution, Sabotageakte, Hooliganismus oder Vandalismus, Streiks, bei Massendemonstrationen

eingerichtete Straßensperren und allgemeine Störungen aller Art und die Maßnahmen, die ergriffen

wurden, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen;

8. die Epidemien und Pandemien;

9. die Einnahme von Betäubungsmitteln, Medikamenten, Alkohol und/oder von Halluzinogenen durch

den Versicherten, der zum Schadensfall geführt oder dazu beigetragen hat;

10. der Selbstmord oder der Selbstmordversuch;

11. das Auftreten eines Schadens in einem Gebiet, welches vom Vertrag ausgeschlossen ist oder außerhalb

der Daten und Zeiträume einer wirksamen Garantie.

2.2.6 ALLGEMEINE BEGRENZUNGEN DER GARANTIE

In folgenden Fällen und ohne die anderen Ausschlussgründe zu betreffen, hat EVASAN das Recht, seine

Dienstleistungen zu verweigern und, gegebenenfalls, den Vertrag aufzulösen:

das Fehlen einer vorherigen Genehmigung durch EVASAN hinsichtlich der Organisation und der

Übernahme der Hilfeleistungen oder einer Behandlung, einer Krankenhausaufnahme oder den Erwerb von

Medikamenten durch den Versicherten;

die fehlende oder verspätete Kommunikation des Versicherten bezüglich der Auskünfte und Original-

Dokumente, die EVASAN benötig, um den Schadensfall zu kontrollieren oder zu erledigen;

jeder vorher bestehende Gesundheitszustand. Außerdem behält sich EVASAN das Recht vor, seine

Leistungen zu kürzen, wenn der Zustand des Versicherten nicht als solches vorher bestand, aber er

wichtige Risikofaktoren ausweist wie Diabetes, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie usw.

die Vorfälle, Unannehmlichkeiten und Komplikationen einer Schwangerschaft, deren Risiko bekannt war

oder vor dem Tag der Abreise vernünftigerweise hätten vorhersehbar sein können;

das Fehlen einer Erklärung des Versicherten über das Existieren einer anderen Versicherung, welche die

gleichen Risiken abdeckt oder das Begehen einer Anzeigepflichtsverletzung;

das Fehlen von Maßnahmen, die vernünftigerweise vom Versicherer hätten erbracht werden müssen, um

die wesentliche Risikoverschlechterung zu vermeiden und so das Auftreten des Schadens zu verhindern;

jede Ablehnung des Versicherten oder der Person, die in seinem Namen handelt, die vertraglichen

Leistungen (z. B. Rückführungsangebot) anzunehmen, die im Schadensfall vorgesehen sind, führen zu einer

Aussetzung des Vertrags, die Kosten durch die Ablehnung der Leistungen gehen vollständig zu Lasten

des Versicherten. Im Falle eines Entscheidungswechsels vor Ablauf des abgedeckten Zeitraums gehen die

Kosten, die mit der Ablehnung der ursprünglichen Leistungen zusammenhängen (z. B. Kosten für den

verlängerten Krankenhausaufenthalt usw.) und für den Entscheidungswechsel zu Lasten des Versicherten.

Unter Androhung des Verlustes seiner Rechte nehmen der Versicherte und der Nehmer von jedem Eingriff

in die Schadensverwaltung durch EVASAN ohne deren vorherige Genehmigung Abstand.

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3 ABGRENZUNG SPEZIFISCHER VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR

DECKUNG „SCHENGEN VISA“

3.1 GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN ABDECKUNG

1. Die Personen auf Reisen außerhalb ihres Heimatlandes angemessen versichern, welche ein Visum für die

Einreise in den gesamten Schengenraum brauchen, wobei EVASAN aus den nachstehend aufgeführten

Gründen und Umständen unter Ausschluss aller anderen eingreift. Außerdem ist der Versicherte im Laufe

seiner Reise abgesichert, um dorthin zu gelangen und um sein Heimatland oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz

wieder zu erreichen. Das Recht auf eventuelle Leistungen erlischt ab Rückkehr des Versicherten in seinen

Wohnsitzstaat oder an seinen gewöhnlichen Wohnsitz.

2. EVASAN greift ein und garantiert Versicherungsleistungen unter der ausdrücklichen Bedinung, dass der

Vorfall, der zu einer Leistung geführt hat, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und zum Zeitpunkt der Abfahrt

unbekannt war. So kann ein Ereignis, dessen Ursprung in einer Krankheit und/oder einer Verletzung liegt, die

zuvor diagnostiziert und/oder behandelt wurde, zu einem dauernden Krankenhausaufenthalt geführt hat oder

einer Tageshospitalisierung oder einer stationären Behandlung innerhalb der drei letzten Monate vor

Versicherungsantrag geführt hat, ob es sich um die Manifestation oder die Verschlechterung des genannten

Zustands handelt, nicht abgedeckt werden.

3. Diese Versicherungsabdeckung – zusätzliche Hilfsleistung ergänzt die vorgeschriebenen Sozialversicherungen

sowie die anderen Versicherungen und Dienstleistungsverträge, die der Versicherte vorab abgeschlossen hat, im

Fall, wenn diese letztgenannten nicht ausreichend wären. Dies gilt auch für die Leistungen aus der

Mitgliedschaft in einer Vereinigung.

3.2 GARANTIETABELLE „SCHENGEN VISA“

Die in der Garantietabelle aufgeführten Beträge verstehen sich als Maximalbeträge der Garantien pro Person. Die

Garantien, die mit einem * versehen sind, unterliegen einer aufgelaufenen Höchstgrenze pro Jahr.

Die Garantietabelle des Produktes „SCHENGEN VISA“ ist der SPEZIFISCHEN

VERTRAGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ angehängt.

Die wesentlichen Garantien sind in der Versicherungspolice aufgeführt, die zur unterzeichneten Deckung gehört sowie

auf der Bestätigung einer Vereinbarung über eine kollektive Versicherung aufgeführt.

3.2.1 TERRITORIALE UND TEMPORÄRE GÜLTIGKEIT

1. EVASAN übernimmt die Kosten im gesamten Schengenraum. Falls ein territoriales begrenztes Visum

(VTL) erteilt wird, kann die Deckung sich auf den Mitgliedsstaat oder auf die betroffenen

Mitgliedsstaaten beschränken.

2. EVASAN deckt die Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes, den Zeitraum der Gültigkeit des

SCHENGEN VISUMS, ab.

3.2.2 ZEITRÄUME FÜR DIE VERSICHERUNGSGARANTIE

a) Definition

1. Der Zeitraum der Garantie entspricht der tatsächlichen Dauer der Reise und des Aufenthaltes des

Versicherten. Er kann nicht 92 aufeinander folgende Tage überschreiten und muss innerhalb der

gewährten Dauer des Einreisevisums liegen. Jeder Garantiezeitraum muss innerhalb der Dauer des

Versicherungsvertrags beginnen.

2. Wenn aufgrund des verspäteten Erhalts des SCHENGEN VISUMS für die Einreise, ohne

Verschulden des Versicherten, der Termin des Versicherungsbeginns es nicht erlaubt, dass dieser

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Zeitraum innerhalb der Vertragslaufzeit endet, wird die Dauer des Vertrages ausnahmsweise bis

zum Ablaufdatum des Garantiezeitraums verlängert.

3. Falls das Datum der Einreise in das Zielgebiet sowie in die Gebiete der Mitgliedsländer des

Schengen-Abkommens über dem Datum des Vertragsbeginns, der auf der Police verzeichnet ist

liegt, muss der Versicherungsnehmer EVASAN vor dem besagten Beginndatum darüber

informieren. Im Falle einer verspäteten Information wird eine neue Prämie fällig. Diese entspricht

der ersten Prämie abzüglich der Prämie, die am nächsten dem restlichen Garantiezeitraum

entspricht, ab dem Datum der verspäteten Information.

4. Wenn die Tarife in der Zwischenzeit geändert wurden, hat EVASAN das Recht, die

Prämiendifferenz (vor Steuern) im Verhältnis in Rechnung zu stellen.

5. Solange er im Besitz eines Visums für mehrfache Einreisen ist und sein kumulativer Aufenthalt im

Gebiet der Staaten, die zum Schengen-Abkommen gehören, nicht die Dauer der auf seinem

Visum verzeichneten Aufenthaltsdauer überschreitet, kann der Versicherte mehrere

Versicherungsgarantiezeiträume zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Gültigkeitsdauer

des Vertrages verstreichen lassen.

6. Auf jeden Fall sind nur folgende Dokumente statthaft, um die Einreise und die tatsächliche

Aufenthaltsdauer zu bestätigen: Reisepass mit offiziellem Einreisestempel in das Gebiet und der

Ausreise aus dem Zielgebiet oder jede andere offizielle Bestätigung einer für das genannte Gebiet

zuständigen Behörde; in Ermangelung dessen: Beförderungsnachweise mit Namensnennung,

ordnungsgemäß datiert und validiert (Flugschein, Zugticket, Busfahrschein usw.). Wenn der

Versicherte keinerlei Bestätigung vorlegt oder vorlegen kann, die seine Reise nachweist sowie seine

Einreise in das Gebiet eines zum Schengen-Abkommen zugehörigen Staates, gilt das Datum des

Beginns des Garantiezeitraums, welches auf der Versicherungspolice aufgeführt ist.

7. Die Garantie tritt zum auf der Versicherungspolice angegebenen Datum in Kraft, aber nicht vor

Abschluss des Versicherungsvertrags – noch vor dem Ablauf einer eventuellen Wartezeit.

Keinerlei Leistung wird vor dem Datum des Inkrafttretens für die entstandenen Schäden bewilligt.

Die nach Vertragsabschluss entstandenen Schäden sind von der Leistungsverpflichtung nur

insoweit ausgeschlossen, als sie früher als das Datum des Inkrafttretens der Garantie liegen oder

während einer Wartezeit entstanden sind.

b) Schonfrist

Der Garantiezeitraum, den der Versicherte in Anspruch nimmt wird um 15 Tage verlängert, insoweit

dass ohne sein Verschulden der Versicherte objektiv verhindert ist (z. B. durch die Schließung der

Flughäfen wegen einer Naturkatastrophe), vor Ablauf des Garantiezeitraums zu seinem Wohnsitzstaat

oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzukehren.

3.3 DETAIL DER ABDECKUNGEN

3.3.1 Hauptabdeckung: Medizinische Hilfe – Rückführungskosten aus medizinsichen Gründen

1. EVASAN versichert innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Grenzen die Hilfe für Personen in

Not zu leisten, die während einer Reise außerhalb ihres Wohnsitzstaates auftreten. Unter Wohnort ist

der im Reisepass des Versicherten genannte Wohnort zu verstehen.

2. Unter der Bedingung sofort davon benachrichtigt zu werden und die objektive Möglichkeit dazu zu

haben, stellt EVASAN dem Leistungsempfänger des Versicherungsvertrages unverzüglich eine Hilfe zur

Verfügung, wenn dieser sich infolge eines unvorhergesehenen Vorfalls in Not befindet, in den im

Vertrag vorgesehenen Fällen und Bedingungen. Die Bereitstellung einer Notfallhilfe greift nicht einer

Entscheidung hinsichtlich einer finanziellen Übernahme laut den SPEZIFISCHEN

VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ vor.

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3. Die Hilfe kann in Geld- oder Sachleistungen bestehen. Die Leistungen der zusätzlichen Deckung zielen

darauf ab, die Hauptdeckung ausführbar zu machen.

3.3.2 Zusätzliche Deckung: Kosten für Arzt- und Krankenhausbehandlungen, Kosten für

Notaufnahme im Krankenhaus und Kosten im Todesfall

EVASAN übernimmt die medizinischen Kosten, einschließlich der mit einer Aufnahme im Krankenhaus

verbundenen Kosten, die durch eine plötzliche Krankheit oder einen Unfall entstanden sind, die während

der Reise des Versicherten außerhalb seines Wohnsitzstaates aufgetreten sind und die im Gebiet der

Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens aufgetreten sind.

3.3.3 Folgeschäden aufgrund von Naturkatastrophen und Naturereignissen

Die Gesamtheit der Folgeschäden aufgrund von Naturkatastrophen oder Naturereignissen, die innerhalb von

168 Stunden nach dem ersten Vorfall auftreten (z. B. Tsunamis, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche

und Vulkanasche, die den Luftraum versperrt, Erdrutsche, Tornados, Zyklone und ähnliche Ereignisse)

werden zu einem einzigen und gleichen Schadensfall zusammengeführt, unabhängig von der Anzahl der

betroffenen Versicherten. Wenn der Betrag aller Entschädigung die in der Police aufgeführte Höchstgrenze

überschreitet, werden die Entschädigungen anteilig für jeden Versicherten beglichen, der Anspruch auf eine

Entschädigung hat.

4 HILFELEISTUNGEN

4.1 HERKUNFTSLAND, ZIELORT, AUFENTHALTSORT UND ABGEDECKTES GEBIET

1. Für die Zwecke der vorliegenden Versicherungsbedingungen umschließt das Herkunftsland den Staat oder die

Staaten in dem/denen der Versicherte:

seinen gesetzlichen Wohnort hat; und

dauerhaft gelebt hat bevor er sich an seinen Zielort begeben hat; und

der Staat oder die Staaten aus denen er stammt (Nationalität).

2. Der Zielort ist der Ort, an den sich der Versicherte während seiner Reise begeben möchte.

3. Für die Zwecke der vorliegenden SPEZIFISCHEN VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR

DECKUNG „SCHENGEN VISA“ ist der Aufenthaltsort des Staates, in welchem der Versicherte wohnen

darf und der während einer gewissen Dauer zu den Staaten im Schengen-Abkommen gehört.

4. Das Gebiet ist die geografische oder politische Zone, so wie im Vertrag definiert, in welchem sich die

vertraglichen Wirkungen entfalten und in denen sich sowohl der Zielort wie auch der Aufenthaltsort befindet,

der zum Schengen-Abkommen gehört.

5. Das abgeckte Gebiet befindet sich außerhalb des Staates oder der Staaten, aus denen er stammt

(Nationalität) und innerhalb der Gebiete der Staaten, die während der Reise des Versicherten Mitglied im

Schengen-Abkommen sind.

4.2 LEISTUNGEN VON EVASAN

Zur Hilfeleistung gehören folgende Leistungen:

a) Suche und Rettung

1. Im Schadensfall beteiligt sich EVASAN an den Suchkosten und/oder Rettungskosten, die von den

zuständigen Behörden unternommen werden. Die notwenigen Rettungskosten und die Kosten für die

Bergung werden übernommen, dazu gehören:

die Bergung eines Verletzten;

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die Suche nach einem Vermissten, wenn sein Verschwinden die entsprechende Folge eines Unfalls ist und

so lange nach den Umständen und der Lebenserwartung die Hoffnung besteht, ihn lebend

wiederzufinden;

die Bergung eines Nichtverletzten, insoweit ein äußerer außergewöhnlicher Faktor (Fall in eine

Gletscherspalte), die einen gesundheitlichen Schaden wahrscheinlich macht, aufgetreten ist und in der der

Versicherte nicht in der Lage ist, sich selbst zu befreien. Die Erschöpfung, der Verlust des

Orientierungssinns oder schlechte Wetterbedingungen rechtfertigen nicht für sich alleine eine

Verpflichtung, die Leistungen zuzuteilen;

die Bergung eines verstorbenen Versicherten;

2. Jedoch werden die Kosten für die Suche nach einem verstorbenen Versicherten nicht zurückerstattet.

3. Der Einsatz eines Hubschraubers ist gerechtfertigt, wenn andere Mittel nicht oder nur schwierig eingreifen

können (insbesondere in den Bergen) oder wenn der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle spielt.

4. Wenn dieses letzte Argument nicht so wichtig ist, reicht ein normales Transportmittel im Allgemeinen aus,

wenn die Straßenverhältnisse normal sind.

5. Es ist die Aufgabe der Rettungskräfte, vor Ort die vernünftigen Maßnahmen einzuschätzen und einzusetzen

(je nach technischen Problemen, die die Bergung aufwirft, der Natur und der Schwere der Verletzung, des

zu benutzenden Transportwegs usw.) Dabei muss beachtet werden, dass ein Laie oft nicht in der Lage ist,

die Art und Schwere der Verletzungen festzustellen.

b) Medizinische Evakuierung und Rückführung

1. Sobald die Lage des Versicherten, der Opfer einer plötzlichen Krankheit oder eines Unfalls geworden ist,

es erfordert und unter der Bedingung, dass die betreuenden Ärzte ihr Einverständnis erklären, organisiert

EVASAN die Evakuierung des Versicherten sowie seine Einlieferung in ein geeignetes nächstgelegenes

Universitäts-Krankenhaus und übernimmt dafür die Kosten. EVASAN übernimmt die Kosten der

medizinischen Evakuierung.

2. Sobald der Zustand und die Situation des Versicherten, der Opfer einer plötzlichen Krankheit oder eines

Unfalls wurde es erlauben und unter der Voraussetzung, dass die zugelassenen Ärzte ihr Einverständnis

erklären, organisiert EVASAN die Rückführung des Versicherten und trägt dafür die Kosten.

3. Standardmäßig werden die Rückführungsflüge in den Wohnsitzstaat des Versicherten übernommen, wenn

medizinische Dienste im Ausland nicht ausreichend sind, es sei denn dieser oder seine Angehörigen sprechen

sich für eine Rückführung zu seinem gewöhnlichen Wohnsitz aus. Die Wahl und die Organisation des

geeigneten Transportmittels (Luftwege, Landweg oder Seeweg) unterliegt EVASAN, welche die

angemessenen und üblichen Rückführungskosten übernimmt, die tatsächlich für den Transport verwendet

wurden.

4. Die Leistungen einer medizinsichen Evakuierung und/oder, wenn notwendig, einer Rückführung werden nur

dann gestellt, wenn der medizinische Dienst von EVASAN in enger Zusammenarbeit mit dem

behandelnden Arzt oder den Ärzten des Stabilisierungsorts ihr Einverständnis dafür gegeben haben.

c) Kosten im Todesfall und Rückführung des verstorbenen Versicherten

1. Im Todesfall des Versicherten während seiner Reise oder im Laufe seines Aufenthaltes organisiert

EVASAN die Rückführung der sterblichen Überreste vom Todesort zum Bestattungsort seines

Wohnortstaates oder seines gewöhnlichen Wohnsitzes. Die Rückführung erfolgt gemäß der nationalen

Gesetzgebung und den internationen Konventionen und unter der Bedingung, dass der Transport

realisierbar ist.

2. EVASAN übernimmt die Transportkosten sowie die Kosten für die Überführung der sterblichen Überreste

bis zur Höchstsumme. EVASAN übernimmt alle notwendigen Formalitäten für den Transport der

Überführung der sterblichen Überreste.

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3. Wenn sie objektiv gesehen unentbehrlich sind, um den Transport ausführen zu können, übernimmt

EVASAN die folgenden Kosten bis hin zu einem Höchstbetrag, welcher in der Garantietabelle aufgeführt

ist, die Kosten der ersten Konservierung, den Erhalts, die Aufbewahrung, spezielle Vorrrichtungen für den

Transport, Kosten für eine Konservierung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, Kosten für die Verpackung sowie

die Sargkosten für das einfachste Modell, soweit sie für den Transport notwendig sind und der örtlichen und

internationalen Rechtsprechung entsprechen. Es sind unmittelbar ausgeschlossen: Begräbniskosten, Kosten für

eine Einbalsamierung und die Bestattungszeremonie oder andere.

d) Medizinische Begleitung

Während seiner Evakuierung oder wenn nötig seiner Rückführung wird der Versicherte von medizinischem

Personal und/oder paramedizinischem Personal begleitet und unterstützt, welche die erforderliche Spezialisierung

durch ihren Staat erhalten haben und von den Ärzten von EVASAN festgelegt wurden.

e) Ärtzliche Fernberatung

Wenn der Versicherte eine ärztliche Fernberatung benötigt setzt ihn EVASAN auf Kosten von EVASAN in

Verbindung mit einem unabhängigen qualifizierten Arzt, um die Fragen bezüglich eines Gesundheitszustands zu

beantworten. Die durch diesen Arzt erteilte Beratung und die Folgen dieser Beratung sind für EVASAN nicht

verpflichtend.

f) Angabe von lokalen Spezialisten

Wenn eine erste Untersuchung ergibt, dass der Versicherte sich in einem kritischen Zustand befindet und dieser

Zustand den Eingriff eines Spezialisten erfordert, wird EVASAN dem Versicherten auf seine Nachfrage hin

oder auf Anfrage des behandelnden Arztes des Ortes, an dem der Schadensfall aufgetreten ist, den Namen

eines Arztes dieses Fachgebietes nennen, wenn es in der Region, in der sich der Versicherte befindet, welche

gibt und ohne dass EVASAN sich daür, in diesem Sinne, irgendeiner Verantwortungspflicht für das vom

genannten Arzt durchgeführte ärztliche Handeln und eventuellen Folgen aussetzt.

g) Notfallversand von Medikamenten

EVASAN organisiert und übernimmt die Kosten für den Medikamentenversand für die Behandlung des

Versicherten, wenn diese im Land, in dem der Schadensfall aufgetreten ist, nicht zur Verfügung stehen und

solange sie in der Schweiz verfügbar sind und ihre Nutzung am Ort ihrer Verwendung erlaubt ist. Die

Versandkosten der Medikamente gehen zu Lasten von EVASAN.

h) Versand dringender Nachrichten

EVASAN übernimmt auf ihre Kosten im Namen des Versicherten die Übermittlung dringender Nachrichten an

alle von ihm zugewiesenen Personen, die sich in seinem Wohnsitzstaat oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort

befinden, wenn er nicht in der Lage ist, selbst mit der gewünschten Person in Kontakt zu treten.

i) Rückführung anderer Versicherter, die in den gleichen Schadensfall verwickelt waren

EVASAN organisiert und übernimmt, solange sie auch bei EVASAN versichert sind, die Rückführungskosten

aller im gleichen Schadensfall verwickelten Versicherten, die nicht auf dem ursprünglich vorgesehen Transportweg

zurückkehren können.

j) Transport eines Angehörigen im Falle eines Krankenhausaufenthalts

Falls der Versicherte mindestens sieben (7) Tage vor seiner Evakuierung oder seiner Rückführung im Krankenhaus

bleiben muss, organisiert und übernimmt EVASAN die Kosten für die Hin- und Rückreise eines Angehörigen in

der Touristenklasse bis zum Ort des Krankenhausaufenthalts.

4.3 AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

1. Die Unternehmen, welche Personen befördern (dazu zählen insbesondere Fluggesellschaften), können aller

Wahrscheinlichkeit nach für Personen, die von einer bestimmten Erkrankung betroffen sind oder für schwangere

Frauen, bis zum Startzeitpunkt des Transportes anwendbare Einschränkungen auferlegen, und diese können

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wahrscheinlich ohne vorherige Information abgeändert werden (zum Beispiel: medizinische Untersuchung,

ärtzliches Attest usw.). Deswegen kann die Rückführung dieser Personen nur unter dem Vorbehalt einer nicht

vorliegenden Weigerung des Transportunternehmens und natürlich dem Fehlen eines ablehnenden ärztlichen

Attestes hinsichtlich der Gesundheit des Versicherten oder des ungeborenen Kindes erfolgen.

2. Wenn vorgesehen ist, dass der Aufenthalt der versicherten Person in einem fremden Krankenhaus, das weit von

seinem Wohnort entfernt ist, länger andauert (ab zehn Tagen) und die Transferkosten annehmbar sind und nicht

bezüglich der Umstände unverhältnismäßig hoch sind, können die Transferkosten ebenfalls ausnahmsweise

übernommen werden im Sinne einer Berücksichtigung der „familiären Bindungen“.

4.4 BESONDERE AUSSCHLÜSSE VON DER ABDECKUNG

Zusätzlich zu den in den SPEZIFISCHEN VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE DECKUNG

„SCHENGEN VISA“ genannten Ausschlüssen und Grenzen, sind folgende Situationen und ihre Folgen von der

Versicherungdeckung ausgeschlossen, so dass keinerlei Leistung von EVASAN geschuldet wird:

a) wenn der Versicherte auf missbräuchliche Weise die Organisation seiner Evakuierung oder seiner Rückführung

erlangt, obwohl er unter einer harmlosen Erkrankung leidet, die vor Ort hätte behandelt werden können und die

eine Fortführung seiner Reise oder seines Aufenthaltes nicht verhindert hätte;

b) die Reise- oder Transportkosten, die aufgrund auf Wunsch des Patienten auftreten oder wegen familiärer

Beziehungen – aber aus medizinischer Sicht nicht angezeigt sind – werden nur ausnahmsweise übernommen;

c) die Folgeunfälle, die konsekutiv auf die Symptome einer Epilepsie oder Malaria auftreten;

d) die Entfernung und die Transplantation von Organen, Gewebe oder Zellen;

e) die Folgen einer Medikamenteneinnahme, die nicht von einem Arzt verschrieben wurde;

f) das Weglaufen und die Entführung;

g) die berufsmäßige Ausübung von Sport oder im Rahmen eines offiziellen Wettbewerbs, von einem Sportverband

organisiert und für den eine Lizenz vorgewiesen wird, sowie das Training für diese Wettbewerbe;

h) das Nichtbeachten offizieller Verbote sowie die Nichtbefolgung von offiziellen Sicherheitsbestimmungen,

verbunden mit einer sportlichen und/oder freizeitlichen Tätigkeit;

i) die Ausübung, auf allen Niveaus, eines Motorsports;

j) die Verwendung von Motorrädern von 49 cm3 und mehr;

k) die Unfälle, die aufgrund risikoreicher Handlungen entstehen, wenn die Regeln oder Sicherheitsvorschriften in

grober Weise verletzt werden. Auch andere Aktivitäten, die ohne Maßnahmen zur Rückführung des objektiven

Risikos in ein vernünftiges Maß ausgeübt werden, können als risikoreiche Handlungen betrachtet werden.

l) alle Arten von Jagd;

m) wenn der Versicherte die Absicht hat, sich auf dem Gebiet, in dem der Schadensfall auftritt niederzulassen

(Asylantrag, Heirat, Familienzusammenführung usw.).

n) Die Kosten für eine Mahlzeit im Restaurant sowie die Kosten, die mit Übergepäck verbunden sind bei einer

Rückführung im Passagierflugzeug sowie die Zollgebühren werden nicht von EVASAN übernommen.

5 LEISTUNGEN IN BEZUG AUF NOTFALLMEDIKAMENTE

5.1 LEISTUNGEN VON EVASAN

1. EVASAN übernimmt die medizinschen Kosten, zusätzlich zur verpflichtenden Krankenversicherung oder zur

Zusatzversicherung, die sich auf die Erstattung der Kosten für die Behandlung und den Krankenhausaufenthalt

beziehen, die aus einem Unfall oder einer plötzlichen unvorhersehbaren Erkrankung heraus entstanden sind und

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welche während einer Reise des Versicherten außerhalb des Staates oder der Staaten aufgetreten sind, derer er

entstammt (Nationalität), bis zu einem Höchstbetrag, welcher in der Versicherungspolice vorgesehen ist.

2. Die Garantie erstreckt sich über die Behandlungen in den Staaten, die zum Schengen-Abkommen gehören.

3. Falls der Aufenthalt über die Dauer des SCHENGEN VISUMS hinaus verlängert werden muss, da eine

kurative Behandlung notwendig ist, nach ausdrücklicher Zustimmung von EVASAN, bleibt die Garantie gültig,

so lange die versicherte Person die Rückreise nicht antreten kann, ohne ihre Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Die

Garantie kann jedoch nicht länger als um fünfzehn Tage verlängert werden.

5.2 SELBSTBETEILUNG

1. Die Leistungen von EVASAN sind mit einer Selbstbeteiligung einer in der Versicherungspolice vorgesehenen

Summe behaftet. Ihre Höhe richtet sich nach dem Alter des Versicherten und ist auf der Police vermerkt.

2. Sollte im Falle eines abgedeckten Schadensfalls EVASAN dem Dienstleister die Kosten für die Behandlung

direkt zurückbezahlen (Tiers payant), verpflichtet sich der Versicherte einen der Selbstbeteiligung entsprechenden

Betrag an den besagten Dienstleister für die Behandlung oder an jeden anderen Leistungsträger zu bezahlen.

Wenn EVASAN verpflichtet ist, dem Versicherten die ärztlichen Behandlungen zurückzuerstatten, die er bereits

beglichen hat (Tiers garant), wird sie die geschuldete Summe nach Abzug der Selbstbeteiligung auszahlen.

5.3 BESONDERE GARANTIEEINSCHRÄNKUNGEN

1. Zusätzlich zu den Ausnahmen und Einschränkungen, die in den SPEZIFISCHEN

VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ genannt sind, hat EVASAN das

Recht, in folgenden Fällen ihre Leistungen zu verweigern:

a) die Gesundheitschecks, Analysen oder andere medizinische Untersuchungen sowie jede Behandlung, die

vom Versicherten, dessen Arzt oder Krankenhauseinrichtung vorgenommen wird, in welche er aufgenommen

wurde, die nicht durch die Ärzte von EVASAN genehmigt wurden;

b) jede Behandlung und jede Leistung, die durch ein Familienmitglied oder einen Angehörigen des

Versicherten erbracht wurde, sind nicht abgedeckt;

c) spontane Untersuchen bei Spezialisten;

d) die Behandlung von Symptomen, die nicht aufgrund eines ordnungsgemäß diagnostizerten

Krankheitszustands entstanden sind;

e) die Behandlung eines zuvor bestehenden Gesundheitszustands sowie seine Folgen oder Komplikationen;

f) die Behandlung von Krankheitssymptomen einer Erkrankung oder Verletzung, bei deren Erscheinen eine

vernünftige Person vor dem gültigen Eintrittsdatum des Vertrags oder vor Beginn des Garantiezeitraums

entsprechende Pflegemaßnahmen, eine medizinische Behandlung oder eine Beratung durchgeführt hätte;

g) aus einer Krankheit oder einem nicht stabilisierten Unfall heraus entstandene Kosten zum Zeitpunkt der

Abfahrt;

h) die Unfälle, welche bei der Ausübung von riskanten Tätigkeiten entstehen, wenn die Regeln oder üblichen

Sicherheitsvorschriften auf grobe Weise missachtet werden. Als risikoreiche Unternehmungen gelten auch

andere Aktivitäten, die ohne entsprechende Maßnahmen zur objektiven Rückführung des Risikos in normale

Verhältnisse ausgeübt werden.

i) Störungen psychischer, psychologischer oder psychiatrischer Art sowie ihre Symptome und Folgen;

j) die Folgen einer Krankheit, die bereits behandelt wird und die einen Erholungsaufenthalt erfordert;

k) die Erkrankungen, die im Laufe einer Reise aufgetreten sind, welche zum Zweck einer Diagnostik und/oder

einer Behandlung unternommen wurde;

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l) die Pflege- oder Behandlungskosten, deren therapeutischer Charakter nicht von der schweizerischen

Gesetzgebung anerkannt ist;

m) die Folgen aus risikoreichen infektiösen Situationen, welche im Kontext einer Epidemie erklärt wurden, der

Aussetzung an infizierende, biologische Arbeitstoffe, chemische Arbeitsstoffe, Destabilisierungsgeräte,

Nervenkampfstoffe, wenn diese Folgen ein Grund für die örtlichen und/oder nationalen

Gesundheitsbehörden des Zielortes und/oder Reiseortes eine Quarantäne anzuordnen sind.

n) die Kosten für den erfolgten Krankenhausaufenthalt ab dem Tag, an dem EVASAN in der Lage gewesen

und dazu berechtigt wäre, den Rücktransport des Versicherten vorzunehmen;

o) der Erwerb von einen nicht von EVASAN autorisierten Arzt verschriebenen Medikamenten durch den

Versicherten;

p) die Kosten für Verhütung, gewollte Schwangerschaftsunterbrechung und Entbindung;

q) die Kosten, die mit Implantaten, Prothesen, Vorrichtungen und optischen Geräten verbunden sind (Brillen,

Kontaktlinsen usw.);

r) die Eingriffe kosmetischer Art ;

s) die Kosten für eine Rehabilitation, Krankengymnastik und Chiropraktik, für eine Theramalkur und Thalasso-

Therapie;

t) die Kosten für den Kauf von Impfstoffen sowie die Impfkosten;

2. Außerdem ist der Versicherte nicht während Reisen abgesichert, die er unternimmt:

a) unter Missachtung einer gegenteiligen ärztlichen Beratung;

b) nach Erhalt einer Diagnose, welche das Vorhandensein einer Krankheit im Endstadium stellt;

c) mit der Absicht, eine medizinische Behandlung für einen vorher bestehenden gesundheitlichen Zustand zu

erhalten;

d) während einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit;

e) während einer Schwangerschaft ab dem 6. Monat;

f) wenn der Arzt eine Operation angeordnet hat, die noch nicht durchgeführt wurde.

6 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

6.1 BERECHNUNG DER FRISTEN

1. Die pro Tag festgesetzte Frist umfasst nicht die des Tages, ab der sie läuft.

2. Die pro Monat oder pro Jahr festgelegte Frist verfällt um Mitternacht des Tages, dessen Datum dem entspricht,

ab dem er läuft; falls es im letzten Monat keinen entsprechenden Tag gibt, verfällt die Frist am letzten Tag des

besagten Monats.

6.2 MITTEILUGEN UND BENACHRICHTIGUNGEN

1. Die an EVASAN gerichteten Mitteilungen müssen zwingend in schriftlicher Form erfolgen.

2. Die Agenten, Makler und anderen Versicherungs-Vermittler haben keinerlei Befugnis, solche Mitteilungen zu

empfangen, die von EVASAN als nicht entgegengenommen anerkannt werden.

3. Wenn der Nehmer oder der Versicherer es versäumen, EVASAN von einem Wohnortswechsel zu informieren

reicht es aus, damit dem Vertragsnehmer eine gültige Willenserklärung übermittelt werden kann, dass diese an die

letzte bekannte Adresse des Versicherten oder des Nehmers verschickt wird. Diese Erklärung ist ab dem Datum

gültig, zu dem sie im Falle einer normalen Zustellung, dem Vertragsnehmer zugegangen wäre, wenn es keinen

Wohnsitzwechsel gegeben hätte.

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6.3 AUSZAHLUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN UND IHRE RÜCKZAHLUNG

1. Die Prämien können im Voraus bezahlt werden und werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Garantie in

Rechnung gestellt.

2. Auf jeden Fall ist die erste Prämie spätenstens am Tag der Übergabe der Versicherungspolice an den Nehmer

oder den Versicherten zahlbar.

3. Die Aufrechnung der fälligen Prämien mit Versicherungsansprüchen ist verboten.

4. Die Nichtbezahlung der Prämie bei Fälligkeit bewirkt den automatischen Zahlungsverzug des Schuldners, ohne

dass EVASAN ihm eine formelle Mahnung zusenden muss.

5. Wenn EVASAN darauf verzichtet, den Vertrag aufzuheben oder diesen auszusetzen, wird ihre

Leistungsverpflichtung für alle neuen Schadensfälle wiederhergestellt, sofern der Schuldner die Gesamtheit der

fälligen Prämien bis zu diesem Termin bezahlt hat und, auf Grundlage von Nachweisen, die Kosten für das

Mahnverfahren beglichen hat (bei fehlenden Nachweisen kann EVASAN eine Bearbeitungsgebühr verlangen).

6. Die Garantie tritt also um 0.00 Uhr am Tag nach dem Empfang aller fälligen Prämien durch EVASAN (oder

durch die Person, die von EVASAN dazu berechtigt wurde) in Kraft. Es gibt jedoch keine

Entschädigungsverpflichtung, wenn der Vertragsnehmer erst zu einem Termin bezahlt, von dem er weiß oder

einen Schadensfall vorhersehen kann.

7. Der Einzug der Prämie durch den Versicherer ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags, unabhängig von der

Zahlungsweise.

Eine Rückerstattung der Prämie ist möglich :

a) Wenn der Versicherte sein SCHENGEN VISUM nicht erhält, verpflichtet sich EVASAN die

Versicherungsprämie innerhalb von 30 Banktagen zurückzuerstatten, welche auf die schriftliche

Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgen und der der offizielle Ablehnungsbescheid der

zuständigen Behörde beiliegt sowie unter Abzug von 10,00 Euro Bearbeitungsgebühr. Diese

Rückerstattung kann nur vor dem Datum des Garantiezeitraums der Versicherung erfolgen.

b) EVASAN kann ebenfalls im Sinne des vorhergehenden Paragraphen die Versicherungsprämie

zurückerstatten, wenn der Versicherte oder wer dazu berechtigt ist, seine objektive Verhinderung der Reise

nachweist, mit Hilfe von ärtzlichen Attesten, eines Totenscheins des Versicherten, Bescheinigungen und

Einberufungen durch Polizeibehörden, Justizbehörden oder Vewaltungsbehörden oder andere

Originaldokumente, die zur Feststellung der Verhinderung notwendig sind. In diesem Fall kann eine

Rückerstattung angefragt werden solange nicht mehr als ein Drittel der Dauer der Versicherungsgarantie

bereits verstrichen ist.

6.4 ÄNDERUNG DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

1. Im Falle von Prämienanpassungen ist der Nehmer berechtigt, den Vertrag zu den Bestimmungen, die für dessen

Aufhebung vorgesehen sind, zu kündigen;

Die Ungültigkeit oder Annulierung bestimmter Bedingungen durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde;

die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen oder Regelungen, auf deren Grundlage die

Vertragsbestimmungen der Versicherung verfasst wurden;

die Änderung der Gesetzgebung, der Verwaltungspraxis oder der Rechtspraxis, die einen Einfluss auf die

Bedingungen, die Auslegung oder die Gültigkeit des Vertrags oder bestimmter Bestimmungen haben.

Die neuen Bedingungen werdem dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor dem geplanten

Inkrafttreten bekanntgegeben, unter Vorbehalt eines Notfalls, eines Falles höherer Gewalt oder einer

gesetzlichen, verwaltungstechnischen oder richterlichen Vorschrift.

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2. Beim Ausbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Nehmer gelten die neuen

Bestimmungen automatisch als von ihm angenommen.

3. L’EVASAN hat die Freiheit zu jeder Zeit und ohne vorherige Ankündigung den Wortlaut bestimmter

Vertragsbedingungen abzuändern, wenn diese Anpassung nur dazu dient, Schreibfehler oder eindeutige

materielle Fehler zu verbessern, eine ungewisse Auslegung zu beheben oder einen Punkt, der bereits textlich

abgedeckt wurde, zu präzisieren oder die Bedingungen rein zu Gunsten des Versicherten zu verbessern.

6.5 SCHUTZKLAUSEL

1. Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser vorliegenden Versicherungsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der

übrigen Bestimmungen.

2. Um die ungültige Bestimmung zu ersetzen wird EVASAN, im Rahmen des Möglichen und Zulässigen, eine

angemessene Bestimmung einführen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1 DAUER DES KOLLEKTIV-VERSICHERUNGSVERTRAGS

1. Der Versicherungsvertrag wird für eine maximale Dauer von einem Jahr abgeschlossen.

2. Unter Vorbehalt seiner Kündigung durch eine der Parteien verlängert sich der Versicherungsvertrag stillschweigend

von Jahr zu Jahr.

3. Der Versicherungsvertrag beginnt am Tag nach dem in der Versicherungspolice angegebenen Tag zu laufen (um

0.00 Uhr) und endet zwölf Monate später.

7.2 KÜNDIGUNG DES KOLLEKTIV-VERSICHERUNGSVERTRAGS

1. Jede Partei hat das Recht den Jahres-Versicherungsvertrag durch Einschreiben an die andere Partei zu kündigen

und/oder seine stillschweigende Verlängerung durch schriftliche Ankündigung 3 Monate vor Ablauf des

laufenden Vertragsjahres zu verhindern.

2. Im Falle von Prämienerhöhungen oder Änderungen der Vertragsbedingungen kann der Nehmer durch

Einschreiben an den Vertragsverwalter oder an EVASAN den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von

einem Monat nach Benachrichtigung über die Änderungen kündigen und dies mit Wirksamkeit der Kündigung

zum geplanten Datum für das Inkrafttreten der angekündigten Änderungen.

3. Unter Vorbehalt rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen, die eine Ungültigkeit, die rückwirkende Aufhebung,

die sofortige Aufhebung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags innerhalb einer anderen Frist festlegen,

berechtigt der nicht beabsichtigte Fehler des Versicherten und/oder den Nehmer

EVASAN dazu:

a) den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats aufzulösen, nachdem sie Kenntnis vom fehlerhaften

Verhalten erlangt hat;

b) eine Änderung des Versicherungsvertrags innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem sie Kenntnis

vom fehlerhaften Verhalten erlangt hat, vorzuschlagen, Änderung mit rückwirkendem Effekt zum Datum, zu

der sie Kenntnis dieser Verfehlung erlangt hat. Falls der Vertragspartner die vorgeschlagene

Vertragsänderung ablehnt oder wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt ablehnt,

hat EVASAN das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen abzulehnen.

4. Wenn im Rahmen von Versicherungen, die mehrere Versicherte zusammenführen, die Kündigungsbestimmungen

nur für einzelne unter ihnen gegeben sind, kann sich die Ausübung des Kündigungsrechts auf die genannten

Personen beschränken.

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5. Wenn der Nehmer den Kollektiv-Versicherungsvertrag als Ganzes oder nur für bestimmte Versicherte kündigt,

muss er unter Androhung der Ungültigkeit seiner Kündigung vorweisen, dass die betroffenen Versicherten

Kenntnis über die Kündigung erlangt haben und diese annehmen. Wenn die/bestimmte betroffene(n)

Versicherte(n), deren Kollektivvertrag gekündigt wurde, seine Fortführung wünschen, können sie per E-Mail an

EVASAN innerhalb von 2 Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung durch den Nehmer

verlangen, dass der sie betreffende Vertrag fortzuführen sei.

6. Der Kollektiv-Versicherungsvertrag endet automatisch mit dem Tod, dem Konkurs oder der Insolvenz des

Nehmers. Die Versicherten sind trotzdem berechtigt, die Fortführung des Versicherungsvertrags zu den

vorgesehenen in Paragraph 5 oben genannten Bedingungen zu verlangen, die Frist von 2 Monaten wird ab

dem Todestag, der Konkurserkärung oder der offiziellen Feststellung der Insolvenz des Nehmers gezählt.

7.3 SCHLICHTUNG, SCHIEDSVERFAHREN, ANWENDBARES RECHT UND

GERICHTSSTAND

1. Der Versicherungsvertrag wird durch die vorliegenden SPEZIFISCHEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ geregelt sowie durch besondere, zu den zusätzlichen Deckungen

gehörende Bestimmungen, welche im Kollektivertrag aufgeführt sind, der vom Versicherungsnehmer unterzeichnet

wurde, wie z.B, gegebenenfalls, angepasst an die Situation des Versicherten (zusätzliche CPA). Außer den

gesetzlichen Vorschriften gilt ergänzend das schweizerische Recht zu Versicherungsverträgen (LCA). Die

schweizerischen Gerichte sind dafür zuständig, von den Rechtsstreitigkeiten im Bezug auf die Auslegung oder

Ausführung des vorliegenden Vertrags in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Anwendung von Vorschriften,

Vertragsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand bleibt vorbehalten.

2. Vor dem Einleiten jegliches Gerichtsverfahrens oder Schiedsverfahren in Zusammenhang mit dem Vertrag und den

SPEZIFISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ verpflichtet sich

jede Partei innerhalb von 10 Tagen nach Entstehung des Rechtsstreites die andere Partei schriftlich zu

kontaktieren, um nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen und zu einer gütlichen Einigung zu kommen.

3. Im Falle des Scheiterns des Schlichtungsversuchs stellt EVASAN dem Versicherten eine interne und kostenlose

Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung. Die Eröffnung einer solchen hemmt nicht die rechtlichen oder

vertraglichen Fristen.

4. Ebenfalls vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Parteien, durch eine schriftlich festgelegte Einigung, ein

Schiedsverfahren mit einem oder drei Schlichtern zu vereinbaren.

5. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zwei verschiedenen Sprachversionen der SPEZIFISCHEN

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“ ist die französische Version

gültig.

8 INKRAFTTRETEN

Die vorliegenden SPEZIFISCHEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR DECKUNG „SCHENGEN VISA“

treten am 01.12.2017 in Kraft und ersetzen von Rechts wegen vorherige Versionen der Versicherungsbedingungen mit

Regelungen für das gleiche Produkt.

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GARANTIETABELLE „SCHENGEN VISA“

Die in der Tabelle aufgeführten Beträge verstehen sich als maximale Garantiebeträge pro Person und pro Jahr.

VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Höchstbeträge für Entschädigung und

Selbstbeteiligung pro Versichertem

1 Medizinische Kosten, Evakuierung und Rückführung EUR 50.000,- *

2 Kosten für medizinische Notfälle

Notfall-Zahnarztbehandlung

Selbstbeteiligung

EUR 30.000,- **

EUR 250,-

Die Leistungen von Evasan sind mit einer

Selbstbeteiligung ausgestattet, welche auf der

Police angegeben ist und sich nach dem Alter des

Versicherten richtet, jedoch maximal 250,00 Euro

pro Vorfall

3 Kosten für die Suche und Rettung EUR 40.000,-

4 Medizinische Begleitung Tatsächliche Kosten

5 Medizinische Fernberatung Tatsächliche Kosten

6 Empfehlung eines lokalen Spezialisten Tatsächliche Kosten

7 Notfallversand von Medikamenten Tatsächliche Kosten

8 Bereitstellung eines Flugtickets für einen Angehörigen

des Versicherten

Rückflugticket +Taxi

9 Transport eines Angehörigen bei

Krankenhausaufenthalt (länger als 7 Tage)

Hin- und Rückflugticket + Taxi + 80,-

Euro/Nacht (max. 7 Tage)

10 Rückführung von sterblichen Überresten + Kosten

für die erste Konservierung + Bestattungskosten

EUR 40.000,-

11 Rückführung von anderen Versicherten oder der

Begleitperson

2 Rückflugtickets

12 Begleitung von minderjährigen Versicherten Hin- und Rückflugticket + Taxi

13 Versand dringnder Nachrichten Tatsächliche Kosten

INFORMATIONEN

Die obengenannten Garantien sind nur während der Leistungsdauer anwendbar, die der tatsächlichen Dauer der Reise

entspricht, maximal 92 aufeinanderfolgende Tage ab dem Abreisedatum.

* mit einer zusammengefassten jährlichen Höchstgrenze von EUR 200.000,-

** mit einer zusammengefassten jährlichen Höchstgrenze von EUR 120.000,-

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