Schießstätten im Waffengesetz · Schießstätten i.S.d.WaffG ¾Schießstätten sind ortsfeste...

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Schießstätten im Waffengesetz Bild: FSG SOB Präsentation erstellt von Dieter Stiefel Bundesreferent Schießstände/ Schießstandsachverständige des DSB

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Schießstätten im Waffengesetz

Bild: FSG SOB

Präsentation erstellt von Dieter Stiefel

Bundesreferent Schießstände/ Schießstandsachverständige des DSB

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Schießstätten i.S.d.WaffG

Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen

zu folgenden Zwecken (ausschließlich oder neben anderen)

Schießsport

sonstige Schießübungen mit Schusswaffen

Erprobung von Schusswaffen

Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung

§ 27 Abs. 1 WaffG i.d.F. vom 16.10.2002

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Vergleich Formulierungenalt - WaffG - neu

• § 44 Abs. 1 WaffG - alt• „Zur Verhütung von schäd-

lichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG ... sowie von* ... kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden.“

• Abwehr von• sonstigen Gefahren*• erheblichen Nachteile• erheblichen Belästigungen

• § 9 Abs. 1 WaffG - neu• „Eine Erlaubnis nach diesem

Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ... mit Auflagen verbunden werden.“

• Abwehr von• Gefahren durch Umgang mit

Schusswaffen + Munition• erheblichen Nachteilen

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Definition der Schießstätte(nach aktuellem Entwurf WaffVwV)

Eine Anlage im Sinne von § 27 Abs. 1 ist nur gegeben,wenn der Ort, an dem geschossen werden soll,für diesen Zweck besonders hergerichtet ist.

Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische

Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren

oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

vorgehalten werden (nach Entwurf WaffVwV).

Ansonsten kommt ein Erlaubnisschein zum Schießen mit Schusswaffen gemäß § 10 Abs. 5 WaffG in Betracht.

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Schießstätten im BImSchG• Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind

offene Schießstätten genehmigungsbedürftige Anlagen -

• sie unterliegen dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG – bei Änderungen § 15 Abs. 1 beachten

• gemäß Anlage zur 4. BImSchV - Nr. 10.18 Spalte 2 -

als Schießstände für Handfeuerwaffen.

• ausgenommen sind Schießstände für FW in geschlossenen Räumen und Schießplätze.

• Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist§ 22 BImSchG zu beachten (schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3).

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Erlaubnispflicht für Schießstätten

Erlaubnis für

Betreiben vonSchießständen

Änderung in der Beschaffenheit

wesentlicheNutzungsänderung

Anforderungen an den Betreiber = natürliche Person*Zuverlässigkeit (§ 5)

persönliche Eignung (§ 6)

Nachweis Versicherung

• 1.000 000 € gegen Haftpflicht – Personen- und Sachschaden

• 100 000 € Unfall für Invalidität

• 10 000 € Unfall für Todesfall

* Erlaubnis für juristische Person (Verein) gemäß § 10 (2) WaffG

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Erlaubnispflicht für Schießstätten

• Änderung in der Beschaffenheit - z.B.• Einhausung einer offenen Schießstätte• Errichtung eines neuen Geschossfangsystems• Einbau elektronischer Trefferanzeigesysteme

• Änderung in der Nutzung - z.B.• Schießen mit anderen Waffensystemen als zugelassen• Mehrdistanzschießen anstatt stationärem Schießen• Einbau weiterer Wurfmaschinen oder Rollhase

• Grundsätzlich vorherige Mitteilung an die Behörde zur Prüfung der Erlaubnispflicht – wesentliche Änderung ?

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Ausnahmen von der Erlaubnispflichtnach § 27 Abs. 2 WaffG-neu

• Schießstätten in geschlossenen Räumenzur Erprobung von Schusswaffen und Munition durch

– Waffen- oder Munitionshersteller– Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18)– wissenschaftliche Einrichtungen

• Betreiber hat Aufnahme und Beendigung zwei Wochen vorher anzuzeigen

– Anordnungen nach § 9 (1) können getroffen werden– solche Auflagen im Regelfall erforderlich– sicherheitstechnische Überprüfung fraglich.

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Schießgeschäfte• Einmalige Erlaubnis vor erstmaligen Aufstellen

erforderlich - § 27 (1) Satz 5 WaffG-neu

• Versicherung nach § 1 (2) 2 Schaustellerhaftpflicht - VO

• Aufnahme und Beendigung des Betriebes zwei Wochenvorher der zuständigen Behörde § 49 (2) 3a mitzuteilen

• Auflagen erteilt die Behörde, in deren Bezirk die orts-veränderliche Schießstätte aufgestellt wird - § 49 (2) 3b

• Schießen mit LD – Waffen für Minderjährige zulässig

• pro Kind (unter 14 J.) eine Aufsichtsperson - § 27 (6)

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Auflagenerteilung

• Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden - § 9 (1) WaffG

• Erlaubnisse können gemäß § 9 (2) WaffG– befristet oder mit– Auflagen verbunden werden.

• Auflagen können nachträglich aufgenommen,geändert oder ergänzt werden.

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Ausnahmen auf Schießstätten

• Personen in der Ausbildung zum JägerSchießen ab 14 Jahren mit Einverständniserklärung

• Erwerb von Waffen (?) auf der Schießstätte - § 12 (1) 5vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte

• Erwerb von Munition zum sofortigen Verbrauch

• Führen auf Schießstätten frei nach § 12 (3) 1

• Führen von Langwaffen nicht schussbereit beim Biathlonsport - § 12 (3) 3

• Schiessen auf Schießstätten frei - § 12 (4)

• Schiessen mit Langwaffen beim Biathlon (genehmigte Sportwettkämpfe) auf Schießständen (?)

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Auflagenerteilung gemäß § 9 (1) WaffG Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränktwerden, insbesondere um

gegen die aus dem

entstehenden Gefahren underhebliche Nachteilezu schützen.

Grafik: Clavinius/ Visier

Leben und Gesundheitvon Menschen

Umgang mit Schusswaffenoder Munition

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Ermächtigung für VO nach § 27 (7) 1Zur Abwehr von Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer der Schießstätte, der Nachbarschaft der Anlage und die Allgemeinheit werden in Verordnung geregelt die

• Benutzung von Schießstätten• Aufsicht über das Schiessen• Anforderungen an das Aufsichtspersonal.

über §15 (7) in VO* Vorschriften über Inhalte und Anforderungender Sportordnungen zum sportlichen Schiessen

* bestimmte Schusswaffen können wegenHandhabung etc. ausgeschlossen werden

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Überprüfung von Schießstättengemäß § 12 AWaffV

• vor ersten Inbetriebnahme Überprüfung hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen

• Überprüfung in regelmäßigen Abständen

• Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt- Gefährdung für Benutzer oder Dritte zu befürchten –kann die Benutzung der Anlage bis zu der Beseitigung der Mängel untersagt werden.

Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen.

• bei Anlagen für erlaubnispflichtige Schusswaffen mind. alle vier Jahre (besser alle drei Jahre)

• bei Anlagen für erlaubnisfreie Schusswaffen mind. alle sechs Jahre

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sportliches – kampfmäßiges Schiessen

• Sportliches Schiessen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird - § 16 (6)

• Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen und Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

• Verordnung § 7 - unzulässige Schießübungen - beachten

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Verantwortliche Aufsichtspersonen

Grundsatz:

Kein Schießen ohne Aufsicht !

Persönliche Präsenz bei den Schützen!

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Aufsichtspersonen bei Schießstätten

Aufsicht ist

der Betreiber einer Schießstätte

die vom Betreiber bestellte Aufsichtsperson

die Aufsicht einer schieß-sportlichen oder

jagdlichen Vereinigung

Anforderungen an die Aufsichtsperson*Volljährigkeit

Zuverlässigkeit (§ 5)

persönliche Eignung (§ 6)

Sachkunde

gegebenenfalls Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit

* Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaberdie Zahl der erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.

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Verantwortliche AufsichtspersonenGesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 AWaffVmit folgendem Wortlaut:

Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines

sicheren Schießbetriebseine oder mehrere verantwortliche

Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, sofern er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt ... .

Hinweis: Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen,wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat oder gegebenenfalls die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.

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Aufsichtspersonen [§ 10 (2) AWaffV]

• Der Erlaubnisinhaber hat– die Personalien der Aufsichten zwei

Wochen vorher schriftlich anzuzeigen– das Ausscheiden einer Aufsichtsperson und

die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson unverzüglich anzuzeigen

– beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst.

• Zuständige Behörde prüft gegebenenfalls Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde bzw. ggf. deren Eignungzur Kinder und Jugendarbeit der angezeigten Aufsichtspersonen.

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Beauftragung der Aufsichtspersonen durch schießsportlichen Verein [§ 10 (3) AWaffV]• Der Verein hat

– die Aufsichtspersonen zu registrieren– die Voraussetzungen Sachkunde zu prüfen– bei Obhut über das Schießen von Kindern

und jugendlichen die Eignung zu prüfen– ein Nachweisdokument auszustellen.

• Gilt entsprechend bei von jagdlichen Vereinigungen beauftragten Aufsichtspersonen mit der Maßgabe, das die Aufsicht einen gültigen Jagdschein mitführen muss.

§ 10 Absatz 1 bis 6 AWaffV gilt nicht für ortsveränderlicheSchießstätten im Sinne von § 27 Abs.6 WaffG.

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Ablauf der Beauftragung der Aufsichtspersonen durch Verein

• Der Schütze/ Jäger weist – die Voraussetzungen Sachkunde nach– ev. die Eignung für Obhut über das

Schießen von Kindern und Jugendlichen.

• Der Verein prüft– das Vorliegen der o.a. Voraussetzungen.

• Der Verein – stellt ein Nachweisdokument für die einzelne

Aufsichtsperson aus– verwahrt die Registrierungsunterlagen.

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Aufsicht bei Kinder/ JugendlichenUnter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugend-arbeit für das Schiessen geeigneter Aufsichtspersonen dürfenschiessen:

• Kinder von 12 bis 14 Jahren mit LD - Waffen

• Jugendliche von 14 bis 16 Jahren mit sonstigenSchusswaffen

• Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit mussglaubhaft gemacht werden

• gilt nicht für Jugendliche ab 16 Jahren

• Ausnahmen vom Alterserfordernis möglichmit ärztlicher Bescheinigung - § 27 (4)

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Aufsichtspflichten

Verantwortliche Aufsichtspersonen haben

• das Schiessen ständig zu beaufsichtigen

• vermeidbare Gefahren durch das Verhalten der Anwesenden zu unterbinden

• dafür zu sorgen, dass § 27 Abs. 3 + 4 WaffG-neu (Alterserfordernis) befolgt werden.

• Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der Aufsichtsperson zu befolgen.

• Eine Aufsicht kann selbst schiessen, wenn sie sich allein auf der Schießstätte befindet (§ 11 Abs. 3 AWaffV).

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Obhut Kinder und Jugend beim SchiessenObhut ist nicht gleich Aufsicht !

• Anwesenheit einer qualifizierten Aufsichtausreichend, die– für die Schießausbildung Kinder/ Jugendlicher leitend

verantwortlich ist– berechtigt ist,

• jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisung zu erteilen• oder die Aufsicht selbst zu übernehmen.

• Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zu Kinder- und Jugendarbeit durch Jagd- oder anerkannte Schießsportverbände• Quali – Richtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens

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Aufsichtspflichten - § 6 AWaffV

„Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen“

• Kurzwaffen mit Lauflänge < 7,62 cm

• Halbautomatische Schusswaffen mit Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe, wenn– die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt– das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet

= Bul-Pup-Waffen– Hülsenlänge der Munition beträgt weniger als 40 mm.

• Halbautomatische Langwaffen mit Magazinkapazität über 10 Patronen

• auf Antrag Ausnahmen vom BVA nach § 6 (3) AWaffV

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Aufsichtspflichten§ 7 AWaffV „Unzulässige Schiessübungen“

• Schießen aus Deckungen heraus

• nach Abgabe des ersten Schusses Hindernisse

• Schiessen im deutlich erkennbaren Laufen

• schnelles Reagieren auf plötzlich auftauchende, sich bewegende Ziele, ausgenommen Wurfscheiben und laufende Scheibe

• Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe

• Schüsse ohne genaues Anvisieren (Deutschüsse).

• Ablauf der Schießübung muss dem Schützen vor Schießen auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt sein.

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Aufsichtspflichten§ 9 AWaffV „Zulässige Schießübungen“

• Schütze hat Berechtigung zum Erwerb und Besitz und schießt innerhalb des Bedürfnisses oder

• geschossen wird– auf Grundlage genehmigter Sportordnung– im Rahmen von Lehrgängen zum Verteidigungsschiessen

– in der jagdlichen Ausbildung oder– zur Erlangung der Sachkunde oder

• es handelt sich um keine vom Schießsportausgeschlossenen Schusswaffen nach § 6 AWaffV.

• Betreiber hat die Überwachungspflicht.

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Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern oder auf Schießstätten gemäß § 14 AWaffV

• Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen des§ 13 AWaffV zulassen

Grafik: Klavinius/ Visier

• Betreiber/ Verein muss geeignetes Aufbewahrungs-konzept vorlegen

• Behörde berücksichtigt• Art und Anzahl der Waffen• Gefahr für Sicherheit und Ordnung• Belegenheit und Frequentierung

• Kriminalpolizeiliche Beratungs-stellen sollen beteiligt werden

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Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern oder auf Schießstätten gemäß § 14 AWaffV

• Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen des§ 13 AWaffV zulassen

• Betreiber/ Verein muss geeignetes Aufbewahrungs-konzept vorlegen

• Behörde berücksichtigt• Art und Anzahl der Waffen• Gefahr für Sicherheit und Ordnung• Belegenheit und Frequentierung

• Kriminalpolizeiliche Beratungs-stellen sollen beteiligt werden Grafik: Klavinius/ Visier