SCHINDLER Rechtsanwälte 1 2. Bayerischer IT – Rechtstag am 23. Oktober 2003 in München Zum Stand...
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SCHINDLER Rechtsanwälte 1
2. Bayerischer IT – Rechtstag am 23. Oktober 2003 in München
„Zum Stand der EVB-IT“
Referent: Rechtsanwalt Michael IntveenSCHINDLER Rechtsanwälte
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Die aktuellen EVB-IT
A. Grundlagen der Beschaffung von IT-Leistungen durch die öffentliche Hand
I. AGB der öffentlichen Hand, Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
II. Anwendung der EVB-IT und der BVB VOL/B Haushaltsrecht (Bund, Länder etc.)
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Die aktuellen EVB-IT
III. Relevanz des Transparenzgebotes
IV. Gestaltungsmöglichkeiten bei IT-Beschaffungsverträgen
V. Internetadresse:www.kbst.de
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Die aktuellen EVB-IT
B. Anwendung und Abgrenzung der aktuellen EVB-IT Vertragstypen
I. BVB: Kauf, Miete, Wartung, Pflege, Überlassung,
Planung und Erstellung II. EVB-IT:
Kauf, Dienstleistung, Instandhaltung, Überlassung Typ A und Typ B
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Die aktuellen EVB-IT
III. Neu: EVB-IT Pflege S für die Pflege von Standardsoftware
IV. Ablösung der BVB durch die EVB-IT; Weitergeltung einzelner BVB-
Vertragstypen
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Die aktuellen EVB-IT
C. Weitere geplante EVB-IT Vertragstypen
I. Systembeschaffung (2004)
II. Pflege I (Pflege von Individualsoftware)
III. Miete, Planung, Realisierung, Systembetrieb (Outsourcing, Leasing, ASP)
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Die aktuellen EVB-IT
D. AGB der öffentlichen Hand
BVB werden durch EVB-IT abgelöst
Ziel: Beschaffer soll einheitliche Vertragsbedingungen erhalten, deren standardisierte Inhalte die in IT-Beschaffungsverträgen typischerweise zu vereinbarenden Regeln vorgeben
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Die aktuellen EVB-IT
=> keine einseitigen Lieferanten – AGB
Bei den EVB – IT (und den BVB) handelt es sich um AGB der öffentlichen Hand !
Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
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Die aktuellen EVB-IT
Die neuen AGB-Bestimmungen im BGB
Bestandteile von Allgemeinen Bestandteile von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)Geschäftsbedingungen (AGB) - Mit dem
Schuldrechtmodernisierungsgesetz jetzt Regelungen in §§ 305 – 310 BGB
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Die aktuellen EVB-IT
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
in den Vertragin den Vertrag
Alle für eine Vielzahl von Verträgen Alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungenvorformulierten Vertragsbedingungen
keine AGBs, wenn die Vertragsbedingungen im keine AGBs, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen individuell ausgehandelt sindEinzelnen individuell ausgehandelt sind
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Die aktuellen EVB-IT
AGBs sind Vertragsbestandteil, wenn:AGBs sind Vertragsbestandteil, wenn:
• Ein ausdrücklicher oder deutlich sichtbarer Ein ausdrücklicher oder deutlich sichtbarer Hinweis auf die AGBs vorliegt Hinweis auf die AGBs vorliegt undund
• die Möglichkeit der Kenntnisnahme für die andere die Möglichkeit der Kenntnisnahme für die andere Vertragspartei besteht Vertragspartei besteht undund
• das Einverständnis der anderen Vertragspartei mit das Einverständnis der anderen Vertragspartei mit der Geltung der AGBs gegeben istder Geltung der AGBs gegeben ist
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Die aktuellen EVB-IT
E. Relevanz des Transparenzgebotes
Allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs.2 BGB
§ 307 BGB als Zentralnorm und Auffangtatbestand
Umfassende Interessenabwägung
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Die aktuellen EVB-IT Ausdrücklich normiertes Tranzparenzgebot (Abs.1
Satz 2 und Abs.3 Satz 2), dabei auch gerichtliche Überprüfung von Leistungs- und Vergütungsregelungen in AGB möglich
Unangemessene Benachteiligung bei wesentlicher Gefährdung vertraglicher Pflichten
Gilt auch (bzw. insbesondere) im unternehmerischen Verkehr; dabei Berücksichtigung von §§ 308 und 309 BGB entsprechend
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Die aktuellen EVB-IT
F. Verträge über die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware
Kaufvertrag (§ 651 BGB §§ 433 BGB, 377 HGB)
Überlagerung der Verpflichtungen desVerkäufers durch Urheberrecht:
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Die aktuellen EVB-IT
Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer wenigstens ein „einfaches Nutzungsrecht“ einzuräumen
Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine benutzungsberechtigte Person darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist
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Die aktuellen EVB-IT
Lizenzvertrag
• Möglichkeiten des Verkäufers, die Nutzung der Software beim Käufer in bestimmter Weise einzuschränken – Intensität der Nutzung (+) – rechnerbezogene Lizenzen (?) – Verkaufsverbote (-)
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Die aktuellen EVB-IT
- In AGBs: Verkäufer kann Beschränkungen nur insoweit auferlegen, als diese nicht mit „Leitbildfunktion“ des Kaufs kollidieren
- In Individualverträgen: widerspricht dem Grundsatz der „ Erschöpfung“ des Urheberrechtes
- Im Rahmen eines Kaufvertrages: Veräußerungsverbot, Kündigungsrechts etc. nicht möglich, u.U. droht sogar Auslegung als Mietvertrag
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Die aktuellen EVB-IT
G. System- und Rahmenverträge
Vertragstyp: gemischter Vertrag (z. B. Rahmenvertrag) Kaufvertrag mit werkvertraglichen Elementen Werklieferungsvertrag mit kaufvertraglichen
Elementen Werkvertrag (einheitlich) Einheitlichkeit des Vertragswerkes aus Sicht des
AG!
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Die aktuellen EVB-ITVertragsbestandteile: Kauf der Hardware Wartung der Hardware (siehe aber z.B. sog.
„36-Monate-Vor-Ort-Garantie“) Erwerb von Standard-Software (inkl. Betriebs-
system-Software) Erstellung und Überlassung von Individual-
Software Pflege der Software (Standard-SW +
Individual-SW) Schulung, sonstige „Dienstleistungen“
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Verantwortlichkeiten des AG:
Mitwirkung Untersuchung / Prüfung / Rüge
(§ 377 HGB!) unverzüglichAbnahme (wenn bei Kaufvertrag
vereinbart!) Zahlung der vereinbarten Vergütung
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Verantwortlichkeiten des AN:
aus Sicht des AG möglichst als GU-Vertrag
(Generalunternehmerschaft des AN)
Lieferung / Leistung gemäß Vertrag
Termineinhaltung, Verzug
Gewährleistung
Haftung
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H. EVB – IT Pflege S
1. Vertragsgegenstand und Vergütung
Pauschalvergütung oder Vergütung nach Aufwand
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2. Vertragsbestandteile
(Muster-) Vertrag samt Anlagen, Ergänzende Vertragsbedingungen Pflege S, Nutzerhinweise, VOL/B etc.
möglichst keine Geltung von Dritt-
AGBs !
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3. Art und Umfang der Pflegeleistungen
3.1 Pflegeleistungen zur Mängelbehebung
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3.1.1 Basispflegeleistung (Bereitstellung verfügbarer Umgehungen, Patches
und Updates) Zusätzliche Unterstützungsleistung für die Basispflegeleistung
3.1.2 Additive Pflegeleistungen
(Mängelbehebung gegen Vergütung nach
Aufwand)
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Die aktuellen EVB-IT
3.2 Lieferung von Upgrades, Release / Versionen
3.2.1 Upgrade-Service (Bereitstellung
verfügbarer Upgrades ohne
Verpflichtung bezüglich Häufigkeit
und Umfang)
3.2.2 Release- / Versions-Service (Bereitstellung verfügbarer Release / Versionen ohne Verpflichtung bezüglich Häufigkeit und Umfang)
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3.3 Umsetzungs- und Installationsleistungen
3.4 Weitere Pflegeleistungen
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4. Ergänzende Beschreibung der Pflegeleistung
5. Nutzungsrechte des Auftraggebers und Bearbeitungsrechte durch Dritte
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6. Vergütung
6.1 Pflege gegen pauschale Vergütung
6.1.1 Produkte, Leistungsdauer
(Beginn der Leistungs- und der Vergütungsverpflichtung),
Pauschale
6.1.4 Reaktionszeit, Servicezeiten
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6.2 Pflegeleistung gegen Vergütung nach Aufwand
6.2.4 Reaktionszeit, Servicezeiten
6.2.5 Vorhaltepauschale
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7. Vergütungsvorbehalt
monatliche Pauschale
Vergütung nach Aufwand
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Die aktuellen EVB-IT
8.8. StörungsmeldungStörungsmeldung
9.9. ErfüllungsortErfüllungsort
10.10. Verantwortlicher AnsprechpartnerVerantwortlicher Ansprechpartner
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Die aktuellen EVB-IT
11. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
12. Schlichtungsverfahren
13. Kündigung
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Die aktuellen EVB-IT
14. Versicherung
15. Sonstige Vereinbarungen
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Die aktuellen EVB-IT
I. Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware
– EVB-IT Pflege S –
1. Art und Umfang der Leistung
2. Mitwirkung des Auftraggebers
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3. Nutzungsrechte
4. Leistungsdauer, Kündigung
5. Besondere Bestimmungen bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand
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Die aktuellen EVB-IT
6. Vergütung
7. Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen mit Ausnahme von Pflegeleistungen nach Nr. 3.1.2 des Vertrages
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8. Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Mängelbehebungsleistungen nach Nr. 3.1.2 des Vertrages
9. Schutzrechtsverletzung
10. Sonstige Haftung
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11. Verjährung
12. Zusätzliche Leistungen
13. Schlichtungsverfahren
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14. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung
Einzelfallversicherung
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15. Schriftform
16. Anwendbares Recht
17. Salvatorische Klausel
18. Begriffsbestimmungen, Definitionen
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Noch Fragen ?
SCHINDLER RECHTSANWÄLTE
Rechtsanwalt Michael Intveen
Königsallee 40
40212 Düsseldorf
Telefon: (02 11) 8646 6 – 0
Telefax: (02 11) 13 81 01
e-Mail: [email protected]: www. rae-schindler.de