Schlesisches Pastoralblatt 1906 Jg. 27 › Content › 59375 ›...

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Schlesifcl1es Paftoralblatt Herausgegeben Voll Z;9tof. Dr. E. z3eltmann, Domkapitular. »9k8-6««L- Sicbenundzwanzigster Jahrgang. Her-statt, IIerkag von G. P. FItleekIokz« .Buck1kIanclkung. 1906.

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  • Schlesifcl1es Paftoralblatt

    Herausgegeben

    Voll

    Z;9tof. Dr. E. z3eltmann,Domkapitular.

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    Sicbenundzwanzigster Jahrgang.

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  • A· Seite.AbwanderuUg- Gefahren der 1l1, 123Alkoholismus, Studien über den . . . . .. 66

    B.Barmherzige Brüder, Exemption derselben 56Baurechnungen, über . . . . . . . . . . . . . . .. 143Begräbnisordnung . . . . . . . . . . . . . · . . .. 33Berichtigungen gemäß § 11 des Reichs-

    Preßgesetzes . . . . . . . . . . . . · . ... 6Berlin, Katholizismus in . . . . . . . . . . .. 154Bibel, als Grundlage für den Religions-

    unterricht . . . . . . . . . . . .. 215, 224, 233Bildliche Darstellungen der Offenbarungs-

    Tatsachen . . . . . . . · . . . . . . . . . .. . 75Bittprozessionen . . . . . . . . . . . . . . ... . 84Bonifatius-Sammelverein . . . . . . . . . . . 186

    C.Cäcilienverein, Hindernisse für seine Aus-

    breitung . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1, 11, 21

    D.DarftellungenderOsfenbarungs-Tatsachen 75Deutsche Meßgesänge s. Kirchengesang.

    E.Einheit, über die kirchliche . . . . . . . . . . .. 151Erstkommunik'anten, Alter der 13l, 141, 155

    F.Fisch als Symbol . . . . . . . . . . . . . ... 35, 45Fischer, Kardinal und der konfessionelle

    Friede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 145Frauensrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 193Friedhöfe, konfessionelle . . . . . . . . . . . . ... 146Friedhofs-Statut . . . . . . . . . · . . . . . .· 213

    H.Haftpflicht-Versicherung der Kirchen-Ge-

    meinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 5

    J.Jncens beim sakramentalen Segen 125

    gtaklJ-I,RegiIier.Seite.

    Johannes von Nepo1nuk, seine Verehrungim Breslauer Dom . . . . . . . . .. 121

    Jugend, Seelsorge für die schulentlassene 8191, 101, 113

    K.Kardinäle, Rangordnung der . . . . . . . ». 176Kirchengesang in der Volkssprache 25, 43, 57,

    65, 182, 193, 202, 212Kirchhof, siehe Friedhof.Kommunikantenlisten . . . . . . . . . . . .. 8, 16Kommunion, die tägliche hl. . . . . . . . . .. 94Krankenpflege, über ambulante 155, 165, l73,

    184, 194, 204Kreuz, Bild des hl. . . . . . . . . . . . . . . . ·. 85

    L.Liberalismus, ein Urteil über den 16Literarisches S, 17, 27, 37, 47, 57, 67, 77,

    86, 97, 117, 126, 137, 146, 156, 167177, 187, 196, 207, 2l6, 227, 237

    Lourdespilgersahrten . . . . . . ... 27, 57, 176

    M.Mariä-Himmelfahrtsbruderschaft . . . . .«. 117Marianischer Kongreß . . . . . . . . . . . .. . 135Mischehe, Kindererziehung in . . . .. 105, 213Missionsaugelegenheiten16, 77, 86, 222, 235

    O.Oberschlesien, Katholizismus in Z, 13, 23,

    133- 143�� Religionsunterricht in 223

    Ozon, über . . . . . . . . . . . . . . . . .. 116

    P.Paramentenverein. . . .. . . . . . . . . . . . .. 36Pastoralkonferenz in Ratibor . . . . . . . .. 194Paulus, Charakterbild des hl. 31, 41, 51, 61,

    71Personalnachrichten 8, 15, 27, 37, 47, 58, 67,

    79, 87, 107, 1l.s�, «126, 137, 148,l57, 167, 188, 197, 208, 2l7, 227, 238

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    SeitePetrus-Claver-Sodalität . . . . . . . . . . . .. 96Pius X. und das Prachtwerk ,,Geschichte

    der kath. Kirche« . . . . . . . . . . . . .. 76-� und die Katechismusfrage . . . . . ·. 175

    Predigt, etwas über. . . . . . . ... . 103, 125Presse, die katholische . . . . . . . . . . . . . . .. 63

    R.Radiobentheorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163Reformreligion oder Religionsreforin 161, 171,

    181S.

    Schrift, Studium der hl. . . . . · . . . . . .. 5Schulseste, Versäumnis der . . . . . . . . .. 57Schulgottesdienft, Versäumnis des .. . 2l3Seelsorge für Som1nerfrischler . . . . . . .. 155� moderne . · . . . . . . . . . . . .. 221, 232

    Septuagesima, Herleitung des Wortes . 44Sonntagsruhe und Sonntagsfeier 73, 83, 93Studienfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . · . .. 117Symbol des Fisches . . . . . · . . . . . .. 35, 45

    T.Tänze, Aussprüche der hl. Väter über. 14Taubstummen-Seelsorge . . . . . . .» 20I, 211Tauszeugnisse für den Kommunion-

    Unterricht . . . . . . . . . . . . . . .. 85,103Tierquälerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 96Töchterheime . .. . . « . . . . · . . . . . . . ... 176

    V.Volksbildung, Wichtigkeit der . . . . . . . .. 53

    W.Wallsahrtsverbot . . . . . . . . . . . . 163,,Wiedervereinigung der getrennten

    Christen«, Ergänzung zu dem gleich-namigen Werke . . . . . . . . . . . . . . . ·. 116

    Willmann, zum Gedächtnis des schlesischenMalers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 173

    Z.Zuwanderung, Gefahren der .. . .. 111, 123

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  • e 1siheg atara a .Verantwortlicher Redakteur: Prof. Dr. C. 8ektmann in Breslau. Verlag von G. P. ·Aclerkiokz� .s3ucksk1aculkung in Breslau.

    - Preis L Mark fiir das Halbjahr. � Erscheint monatlich zweimal. � Jnserate werden mit 20 Pf. fiir die eiuspaltige Petitzeile berechnet.

    M-J I, Breslau, den l. Januar 1906. XXVII. Illl)VgnUg.Inhalt: Hindernisse für Ausbreitung und Wirksamkeit des�A�llgenieineii (Von7"Vfa�r:r�H,nizdill in Kapsdorf.) �

    Was muß die oberschlesische Geistlichkeit tun, um das Volk dem katholischen Glauben treu zu erhalten? (Von Kapl. Siegsried No zon inEintrachthütte.) (Fortsetzung.) � Römische Entscheidungen. � Haftpflichtversicherung der Kirchengemeinden. � Von der Berichtigung. � An-frage. � Zur Erinnerung! � Nachricht. � Literarisehes. -� Personal-Nachrichten. �� Milde Gaben.

    Hindernisse für Ausbreitung nnd Wirksamkeit desAllgemeinen Cäcilien-Vereins.

    (Von Pfarrer Hnizdill in Kapsdorf.)Der Gegenstand bietet einen reichhaltigen Stoff zu

    Vorträgen. Einstweileu schien es mir angemessen, ein be-schränktes Thema ins Auge zu fassen, welches stets einaktuelles Juteresse hat, nämlich die Frage: »WelcheHindernisse stehen der Ausbreitung und Wirksamkeit diesesVereins entgegen?« Ein anderes Mal soll sich Gelegen-heit finden, über die Hilfsmittel für denselben zu sprechen.

    Maßgebend ist das päpstliche Breve vom 16. Dezember1870. Mu1tum ad movend0s anim0s, welches die MagnetCharta des Vereins genannt werden kann, weil dasselbedie ,,Gutheißnug und Bestätigung« der Grundstatutenenthält (leges . . . . appr0bamus, san0imus, jllisqueperpetuum a.pprobati0nis et san(-tionis n0st1«ae1·obur a(1jicimus) und ihn erst zu einem allgemeinenkirchlichen Vereine gemacht hat, nachdem er 1868 gestiftetworden war. Dasselbe lautet in deutscher Übersetzung:

    Pius lX., Papst. Zu ewigem Gedächtnis.Mächtig werden die Gemüter ergriffen und zur An-

    dacht erregt durch die hl. Gesänge, welche den feierlichenGottesdienst der Kirche begleiten, vorausgesetzt, daß die-selben in solchem Geiste erdacht und mit solcher Sorgfaltausgeführt sind, daß sie«der Heiligkeit des Hauses Gottesund der Majestät des Ritus«entsprechen. In dieser über-aus edlen Kunst haben nicht wenige hohes Lob durch ihreKompositionen sich errungen, welche, angemessen der er-habenen Pracht des Gotteshauses und der ernsten Würdeder Zeremonien, in dem Grade, als sie von den weltlichenund weichlichen Sangweisen des Theaters sich ferne hielten,auch die Gemüter von dem Reize der irdischen Dinge ab-ziehen und zur Beachtung und Betrachtung der himmlischenGüter begeistern. Nun aber hat sich, was nicht genugbedauert werden kann, unter Veiseitsetzung dieser trefflichen

    Meister der hl. Musik, in die meisten Kircheu, sowohl hierzu Lande als auch auswärts, eine Musikgattung ein-gedrängt, welche durchaus nur für das Spiel der Bühnegeeignet, und deswegen mit Recht durch die kanouischenSatzungen, und von Unsern Vorfahren ebenso wie vonUns selbst 1nißbilliget und verboten ist. In tiefer Er-wägung dessen haben die ehrwürdigen Oberhirten mehrererDiözesen deutscher Zunge 1) es für heilsam und ersprießlicherachtet, fromme Vereine, St. Cäcilien-Vereine genannt,in ihren Diözesen einzufiihren, deren Hauptaufgabe darinbesteht, den Kircheugesang wieder nach-wahren kirchlichenNormen einzurichten. Diese Vereine haben sich die Kon-gregation, welche unter dem Namen der hl. Cäcilia indieser erhabenen Stadt besteht, zum Vorbilde genommen,und für ihr Wirken und ihre Einrichtung folgende Gesetzesich angeeignet:

    ,,Allgemeine Statuteu des St. Cäcilien-Vereins zurFörderung der Kirchemnusik in allen Ländern deutscherZunge. l. Der Verein erfreut sich des ProtektoratesSr. Eminenz des Kardinals, welchen der Heilige Vatergnädigst ernennt, und der Aufsicht des Ordinarius der-jenigen Diözesen, in welchen sich Vereiusmitglieder be-finden. Die Vereinsangelegenheiteu leitet ein General-präses, dem die Präsides der einzelnen Diözesen zur Seitestehen. Der Generalpräses wird gemäß eines speziellenWahlstatuts und mit vorhergehender Zustimmung Sr. Emi-nenz des Kardinal Protektors bestellt. Ferner wählen dieMitglieder acht Männer von erprobten Kenntnissen in derTonkunst, welche die Kompositionen, die der Ausführungin den Tempeln des Herrn würdig sind, prüfen; ihre Zahlkann bis zwanzig vermehrt werden. »

    1) Das in obigem Vreve erwähnte Bittgesuch an den HeiligenVater.war von neunnndzwanzig Hochw. deutschen Oberhirten, dieStatuteu des Vereines waren von dreißig unterzeichnet.

  • II. Damit der Zweck des Vereins, die liturgische undkirchliche Musik nach dem Geiste der Kirche und dengenauest einzuhaltendeu kirchlichen Gesetzen zu fördern, er-reicht werde, wird sich der Verein angelegen sein lassen:daß 1) der Gregorianische Gesang oder Choral überallgepflegt, und der figurierte, polyphone Gesang, soweit erden kirchlichen Gesetzen entspricht, verbreitet werde, mögennun die Kompositionen der älteren oder neueren Zeit an-gehören; 2) die hl. Gesänge, welche das Volk bei gewissenAndachten zu singen pflegt, werden soweit geduldet, alses die kanonischen Gesetze gestatten; Z) die kirchlichenGesetze in betreff des Gebrauches der Orgel und derübrigen zulässigen Instrumente werden genau beobachtetwerden; 4) wofern in gewissen Kirchen, besonders denkleineren und Landkirchen, nicht sogleich diese Bestimmungendurchgeführt werden können, ist wenigstens dahin kräftigstzu wirken, daß die litnrgische Musik allmählich auf einenbesseren Stand zurückgefiihrt werde.

    III. Der Generalpräses wird Sr. En1inenz dem KardinalProtektor jährlich Bericht erstatten über das Wirken unddie Fortschritte des Vereins, und in ähnlicher Weise dieDiözesan-Präsides dem hochwürdigsten Ordinarius.«

    Da nun die obenerwähnteu Oberhirten kürzlich inUnserer Stadt zum allgemeinen Vatikauischen Konzil zu-sammengekommen waren, haben sie Uns dringend gebeten,Wir möchten obige Statuten durch Unsere apostolischeMachtvollkommenheit bestätigen. Dieser Bitte bereitwilligstentsprechend, haben wir den Gegenstand mit Unsern ehr-würdigen Brüdern, den Kardinälen der hl. römischen Kirche,welche der Kongregation der Riten zugeteilt sind, reiflicherwogen und gemäß dem Rate dieser Unserer ehrwürdigenBrüder die obenerwähnten Statuten hervorragendenMännern, Mitgliedern der in Unserer Stadt eingesetztensogenannten Kommission für den Gregorianischen Gesang,zur Prüfung und Erwägung übergeben. Nachdem Wirsodann das Urteil der genannten Männer entgegengenonuuenhaben, und auf den Rat Unserer obengenannten ehr-wiirdigen Brüder, heißen Wir gut nnd bestätigen Wir kraftUnserer apostolischen Autorität mit dieser Urkunde dieGesetze oder Statuten, von denen oben die Rede war, unddie in diesem Unseren Schreiben wörtlich angeführt find-und verleihen ihnen auf ewige Zeiten alle RechtsfolgenUnserer Gutheißung und Bestätigung; überdies bestimmenWir: es solle Unser vorliegendes Schreiben zu Recht be-ständig, kräftig nnd wirksam sein und bleiben; es solledemselben ohne Beschränkung nnd Verkürzung Achtnngund Folge geleistet werden; es solle allen denjenigen, zu

    deren Gunsten es erlassen ist, jetzt und in Zukunft in seinerganzen Ausdehnung zugute kommen; es solle hierüber vonallen Richtern, den ordentlichen sowohl als den außer-ordentlichen, auch von den Anditoren des apostolischenPalastes in diesem Sinne geurteilt und entschieden werden,und es soll alles unwirksam und nichtig sein, was etwavon wem immer, aus welcher Machtvollkommenheit es auchsein möge, gleichviel ob mit oder ohne Wissen hiegegenvorgenommen werden wollte. Dieser Unserer Bestimmungsoll weder irgend welches apostolische Gesetz oder Gebotnoch sonst anderes, das ihr etwa entgegensteht, Abbruch tun.

    Wir wollen aber, daß den Abschriften, sowie den Ab-drücken des vorliegenden Schreibens, welche von einemöffentlichen Notar unterzeichnet und mit dem Siegel eineskirchlichen Dignitars versehen sind, dieselbe Glaubwürdigkeitzukomme, welche dem vorliegenden Schreiben zukäme, wennes eingereicht oder vorgezeigt würde.

    Gegeben zu Rom bei St. Peter mit dem Siegel desFischerringes den 16. Dezember 1870.

    Darauf beruft sich auch der Artikel I. der Statuten;Art. II. aber gibt als Zweck des Vereins an:

    ,,Hebung und Förderung der kath. Kircheumusik imSinne und Geiste der hl. Kirche auf Grundlage derliturgischen Gesetze und Verordnungen«, wozu neuer-dings hinzugefügt wurde: ,,insbesondere des M0tup1·op1·i0 Sr. Heiligkeit Pius X. vom 22.November 19()3. «

    »Der Sorgfalt des Vereins obliegt daher:l. die Pflege des gregor. Chorals;2. die Pflege der mens urierten kirchlichen Vokalmnsik;

    älterer und neuerer Zeit;die Pflege des Kirchenlied es in der Volkssprache;

    4. die Pflege des Orgelspieles und der von der Orgelbegleiteten kirchlichen Gesangswerke:

    5. die Pflege der die kirchlichen Gesangswerke be-gleitenden Jnstrumental-Musik dort, wo letzterein Gebrauch ist.«

    Wenn wir nun nach dieser genauen Charakterisierungdes Cäcilien-Vereins fragen: Was findet derselbe fürHindernisse? so lautet die Antwort: Leider gar viele!Kann sich aber jemand darüber wundern? Jst er nicht,wie dargelegt, ein eminent kirchlicher Verein? Hat erdeshalb nicht zu erwarten, daß es ihm, wie der Kircheselbst, für die nnd mit der er wirken will, nicht erspartbleibe, Hindernisse zu finden der mannigfachsten Art? Eingroßer Bischof (Bossuet) sagt: »Die Kirche kann keinenSchritt vorwärts tun in ihrer inneren Entwicklung undäußeren Verbreitung ohne Mühe und Leiden«, denn das

  • ist die Signatur des Kreuzes, welche sie von ihrem Stifteran sich trägt, aus dessen am Kreuze geöffneter Seite siehervorgegangen, wie S. Augustin, Ehrysostonms und dieübrigen Väter lehren. So auch trägt alles, was für dieKirche wirken will, -� sei es als Mitglied der Hierarchie,sei es als Verein oder privatim, � was den kirchlichenGeist zu pflegen oder zu verbreiten strebt, das Zeichen desHerrn an sich, dem es dienen will -�� signum cui contra-(iicetu1-. Da nun also der Zweck des Eäcilien-Vereinsist: Hebung und Förderung der Kirchenmusik im Sinneund Geiste der hl. Kirche auf Grundlage der kirchlich enGesetze und Verordnungen, so ergibt sich naturgemäß, daßer auf mancherlei Hindernisse stößt, ja in gewisser Beziehungstoßen muß, wie nun einmal die Welt beschaffen ist.Dies möchten wir den Furchtsameu und Kleinmütigen zubedenken geben, welche gewöhnlich ihre Teilnahme an fürgut erkannten Werken davon abhängig machen, daß siekeinen ,,Anstoß« zu erwarten haben. Wie sagen aberschon die Juden von Rom (Apostel-Gesch. 28, 22) zumApostel Paulus, als er in Banden dorthin geschlepptworden, ,,um der Hoffnung Jsraels willen«? Sie sagen:,,Denn von dieser Sekte (nämlich den Christen) ist unsbekannt, daß ihr allenthalben widersprochen wird.«Fiir die wahre Kirchlichkeit des Cäcilien-Vereins wäre esfürwahr kein günstiges Zeichen, wenn er ohne Wider-sprnch seinen Weg in der kath. Welt gemacht hätte undnoch machte. Er muß aber auch den Widerspruch heraus-fordern, da er ja die kirchliche Musik, welche so vielfachden Buchstaben und den Geist der kirchlichen Vorschriftenverlassen hatte, dahin wieder zurückzuführen unternahm.

    (Fortsetzung folgt.)

    Was innsz die oberschlesische Gcistlichkeittun, um das Volk dem katholischen Glauben treu

    zu erhalten?(Von Kaplan Siegfried Nozon in Eintrachthiitte.)

    (Fortsetzung.)Mit der gerechten Behandlung der deutsch- wie polnisch-

    sprechenden Bevölkerung muß der oberschlesische Klerusheute weit mehr als früher ein in jeder Beziehung un-tadelhaftes, priesterliches Leben, das gute Beispiel, ver-binden. Das Tridentinum sagt, daß der Kleriker ,,wieein Spiegel ist, auf den alle andern ihre Augen werfen.«Und in der Tat, aller Blicke hangen am Klerus. Kinderund Greise, Männer und Frauen, Gute und Böse heftet:ihr Auge auf ihn. Kein Mensch wird so beobachtet wieder Priester. Jedes Fleckchen in seinem Leben, jede Tor-

    heit wird bemerkt, den Gläubigen zum Ärgernis, denGegnern zur Freude, die alsdann solche Fehltritte aus-beuten, übertreiben und verbreiten. So zieht manchmaldie Unbesonnenheit eines Priesters eine Wolke über alle.Der Klerus schuldet das gute Beispiel den Gläubigen.Das Volk will, daß man seine Priester nicht mit Rechtschelten könne, daß man mit Grund ihnen nichts Schlechtesnachsageu könne. Die Seelen wollen sich in den Kämpfenund Versuchnngen, die das christliche Leben mit sich bringt,aufrichten an dem Beispiel ihres Seelsorgers, sie wollenin ihm ihr Ideal sehen. Wie zu einem Heiligen schautbesonders die Jugend zum Priester auf, und für sie isteine der schmerzlichsten Enttäufchungen das Ärgernis, dasder Priester gibt.

    Ferner ist es das Gotteshaus, das uns die Pflichtdes guten Beispiels auferlegt. Hier müssen wir uns be-mühen, vor allem das heilige Meßopfer mit möglichstgroßer Andacht darzubringen, und können dessen sichersein, daß unsere Frömmigkeit die Gläubigen erbauen undebenfalls zur Andacht stimmen wird. Sie werden gernzur Kirche eilen, auch wenn sie nicht, wie am Sonntag,dazu verpflichtet sind. Dabei wird auch nicht wenig vonEinfluß sein die Sorge des Klerus für Reinhaltung derGotteshäuser, der Paramente und sonstigen Kirchenwäsche,für Schmuck der Altäre, oder die Überwachnng des Küstersund der Ministranten, damit sie, eingedenk ihrer schönenWürde als Stellvertreter der Engel, in der Sakristei undam Altare sich stets sittsam und eingezogen betragen.Der angesetzte Gottesdienst sollte pünktlich gehalten werden,damit das Volk, besonders die Arbeiter, nie ungeduldigzu warten brauchen. Wissen die Gläubigen, daß in derKirche Ordnung und Pünktlichkeit herrscht, so wird wohlbei uns kein Seelsorger über mangelhaften Kircheubesuchzu klagen haben. Begel)en wir außerdem die kirchlichenAndachten so feierlich, wie nur irgend möglich, pflegen wirden Volk-3gesang und sind wir endlich selbst bei allenunseren priesterlichen Funktionen durchdrungen von derErhabenheit und Bedeutung derselben, so werden wirdurch unsere Sorge um das Gotteshaus nnd durch unserBeispiel wirken wie eine lebendige Predigt. Man wirduns nicht nachsagen, daß wir unseren Beruf wie einHandwerk betreiben, für das wir bezahlt werden.

    Sodann sind wir das gute Beispiel schuldig im Ver-kehr mit den Pfarrangehörigen. In allen ihren An-gelegenheiten eilen sie zuerst zum Seelsorger, um bei ihmRat und Trost zu holen. Wie kann man ihnen die Freudeaus den Augen ablesen, wenn der Priester auf» ihre

  • Wiiusche freundlich eingeht und ihnen nach Kräften zuhelfen sucht! Eine unfreundlicl)e oder gar grobe Be-handlung wiirde sie dagegen dem Seelenhirten und invielen Fällen damit auch der Kirche entfremden. Es istwahr, daß in Oberschlesien im Industriebezirk infolge dergroßen Seelenzahl und des herrschenden Priestermangelsdie Pastoration an den Klerus nicht geringe Anforderungenstellt, so daß nervöse Ungeduld eine Folge davon ist-Aber um so höher rechnet das Volk es dem Priester an-wenn er mit ihm trotz der aufreibender: Arbeit freundlichund teilnahmsvoll verkehrt, sich bemüht, allen alles zusein. Besondere Vorsicht ist jedoch hier wie anderswonotwendig im Verkehr mit dem weiblichen Geschlecht.Denn gar leicht wird der Scheiu erweckt, als ob unserepriesterliche Keuschheit verletzt sei. Alle andern Fehler desPriesters duldet unser Volk und entschuldigt sie, doch niekann es vergessen und verzeihen, wenn ein Priester insittlicher Hinsicht nicht mehr makellos dasteht. Freundund Feind beobachten ihn scharf, wie er sich gegen dieFrauenspersonen benimmt. Und wehe, wenn er seinerKenschheitspflicht vergißt! Gleich rufen die Gegner: »Somachen es alle!« Da gilt es denn, der Welt zu zeigen,daß wir nicht bloß von den uns Anvertranten die Be-wahrung der standesmäßigen Kenschheit fordern, sondernselbst sie unverletzt bewahren. So wird das Volk Achtunghaben vor unserem Stande nnd Vertrauen setzen in unsereTätigkeit. Eine weitere Eigenschaft des Klerus, auf diein Oberschlesien Gewicht gelegt werden muß, ist das Bei-spiel echt priesterlicher Selbstverleugnung. Im Industrie-bezirk feiern Unmäßigkeit nnd Sinnlichkeit einen wahrenTriumphzug. Fast alles jagt nach Befriedigung derAugen- und Fleischeslust. Geben wir da durch unserLeben den Beweis, daß nicht der Genuß Zweck desmenschlichen Daseins ist, sondern ernste, angestrengteArbeit, und zwar wirke jeder im Pflichtenkreise seinesStandes. Das Volk soll wissen, daß seine Priester nichtschon morgens nach der hl. Messe Feierabend haben,sondern daß sie arbeiten in der Kanzlei oder in der Studier-stube. Verbinden wir mit der gewissenhaften Pflicht-erfüllung eine einfache, staudesgemäße Lebensweise, so wirdniemand, vor allem nicht die unzufriedene Arbeiterschaftunserer Gemeinden, Anlaß haben, den Klerns zu beschimpfenund der Faulheit zu bezichtigen, wie man es manchmal ausdem Munde erbitterter Sozialdemokraten zu hören bekonnnt.

    Vielmehr wird das Volk unbedingtes Vertrauen demKlerus schenken, der durch sein gutes Beispiel, durch seinewahrhaft priesterliche Lebensführung, dem guten Hirten

    in allem gleich, den Schäflein voranleuchtet. Und diesesVertrauen des Volkes ist zu einer gesegneten Pastorationdurchaus notwendig. Deshalb muß jeder Seelsorger eszu erwerben und zu bewahren snchen. Denn sobald esgeschwnnden, ist alle seine Arbeit, alle Pastoration um-sonst. Wollen wir also auf unsere katholische Arbeiter-schaft erfolgreich einwirken, so muß sie uns vertrauen.Dazu ist notwendig, daß wir mit ihr leben, mit ihr fühlen.

    Ist uns das unmöglich? Keineswegs. Im Volkehaben wir von Gott unseren Wirkungskreis erhalten, da-mit wir es auf seiuem miihseligen Wege durchs Lebentröstend und stärkend begleiten nnd es dem Himmel zu-führen. Verkehren wir darum mit dem Volke, herab-lassend, in freundlicher und frenndschaftlicher Weise! Ver-meiden wir dabei alles, was uns als Stolz ansgelegtwerden könnte, so wird das unbedingte Vertrauen unssicher sein.

    Doch der Klerus ist nicht nur für die Arbeiter da.Er hat auch heilige Pflichten gegen die katholischenBeamten, Arbeitgeber und Bessergestellten. Soll er sichum diese gar nicht kümmern? In ihren Kreisen beginntin ganz bedenklicher Weise die liberale Zeitströmung derGegenwart sich bemerkbar zu machen. In ihren Reihenfinden sich die Anhänger des sogenannten liberalen Katholi-zismus, der in seinem Wohlwollen gegen die Welt dieserauf religiösen! Gebiete unmögliche Zugeständnisse gernmachen möchte. Wie soll der oberschlesische Klerus dasVertrauen dieser Katholiken gewinnen? Er muß die Ge-legenheit suchen, mit ihnen in Verkehr zu treten. Dannwird es seine Aufgabe sein, durch die echt priesterlicheFeinheit und Würde seines Benehmens ihre Sympathieuzu erobern. So ist der Ankuüpfungspuukt gefunden fürübernatürliche priesterliche Einwirkung, und erst daraufkann das Verhalten der katholischen Kirche gegen die neuenAnschauungen und Wünsche der Völker begründet undeingeschärft werden. Wohl läßt sich die Disziplin, nachwelcher wir Katholiken zu leben haben, mit Rücksicht aufdie verschiedenen Orte und Zeiten ändern, bezw. mildern,nnd die Geschichte der Kirche legt Zeugnis dafür ab, daßder Apostolische Stuhl die Sitten und Anschauungen derverschiedenen Völker bei Handhabung der Disziplin stetsberücksichtigt hat. Nie aber ist es geschehen, noch wirdes geschehen, daß, � wie die liberalen Katholiken es er-streben, � um die Andersgläubigen für die Kirche zu ge-winnen, gewisse Lehrsätze beiseite gelassen oder so geändertwerden, daß sie nicht mehr jenen Sinn haben, den dasLehramt der Kirche ihnen von jeher beigelegt hat.

  • Jst es dem Priester ernst mit der Erfüllung seinerHirtenpflichten, so wird er alle Gelegenheiten beniitzen, dieJrrtümer der liberalen Katholiken in den besseren Kreisenseiner Gemeinde zu berichtigen, zu beseitigen. Freilichwird es dabei nicht ohne Einfluß sein, ob er wissenschaft-lich tüchtig und imstande ist, die Einwendungen der Irren-den zu widerlegen und von der Berechtigung und Wahr-heit der katholischen Lehre zu überzeugen. Das setzternstes Studium voraus. Denn es wird wohl kaum einenWissenszweig geben, aus dem die Gegner der Kirche, so-wie laue Katholiken nicht die Waffen gegen das Christen-tum herholten, so daß der Klerus fast in allen Gebietendes Wissens einigermaßen bewundert sein muß.

    Aber nicht nur das Seeleuheil der besser gestelltenKreise gebietet dem Klerus Berücksichtignug derselben,sondern auch die Sorge für die Arbeiterschaft. Im ge-gebenen Falle, z. B. in Zeiten der Teuerung nnd ähn-lichen Gelegenheiten, wird es vielleicht dem Klerus ge-lingen, durch persönliche Vermittlung zwischen Arbeitgeberund Arbeitern den Notleidenden Aufbesserung ihrer mate-riellen Lage zu verschaffen. Jedenfalls, das ist gewiß,erstreckt sich die Sorge des Klerus ebenso auf die höherenwie auf die niederen Schichten der Bevölkerung. Nurdann ist das Vertrauen der ganzen Gemeinde dem Priestersicher, und er kann mit·den Mitteln der ordentlichen undaußerordentlichen Seelsorge eine erfolgreiche Tätigkeit ent-falten. (F0VtsetzUvg fOkgt-)

    « Römische Entscheidungen.

    Die Kommission für das Studium der hl. Schrift hatfolgende Entscheidungen getroffen:

    I. Utrum ad eno(1andas (1iffieu1tates, quae oeou1·1·unt innonnu1lis S. Sei-ipturae textibus, qui faeta histo1-iea 1·ei"er1«evic1entui-, liooat exegetae (-at-ho1ieo asserere ag·i in bis deeitatione taoita ve1 implioita doeumenti ab auoto1«e non in-spi1·at0 oonsoripti, oujus adserta 0mnia an(-tot inspi1«atusminime approbare aut sua faeere inten(1it, (1uaeque ideoab e1«ro1·e immunia l1aberi non poss-unt?

    Praediota Oommissio respondendum eensuit:Negative, ex(-ept-o easu, in quo salvis sensu ao ju-

    elieio Boe1esiae, so1idis argumentis probetur: 1. 1iagio-g«i·ap11um alterius (1ieta vol dooumenta revera citat-e, 2. ea-ciem net- proioare nee sua faoere, ita ut jure censeatur nonproprio nomine loqui.

    Die 13. F�ebr. l905 sanotissimus Pater . . responsumapprobavit.

    Il. Utrum a(1mitti possit tan(1uam prinoipium reot-aeexegeseos sententia, qnae tenet S. Soripturae lib1«os, quipro 11istorieis habentu1«, sive totaliter, sive ex parte, nonl1istoriam p1«oprie di(-tam et o1ojeetive veram quandoquenarrare, se(1 speeiem tantum histo1«iae prae se fette adaliquid signitiean(1um a proprie littera1i sen histori(-a ver-bo1·um signilieatione a1ienum?

    Resp.: Negative, ex(-epto tamen oasu, non i·-teile neotemere a(1mitten(1o, in quo, FJeelesiae sensu non 1·et"raganteejusquo Salve judioio, so1idis argumentis probetu1«, hagio-graphum vo1uisse non ver-im et proprie diot;am histo1«iamtrade1«e, sed. sub speeie et form-« historiae parabo1am, alle�goriam ve1 sensum alique-m a proprie 1itte1·a1iSeu historieaverborum signiiieatione 1«emotum propone1«e.

    Die 23. .Junii 1905 Sanotissimus Pater . . responsumratum 11abuit.

    Haftpflichtversicheruug der Kircheugemeiudeu.Von der Vaterländischen Lebensversicherungs-Aktiengesell-

    schaft in Elberfeld erhalten wir folgende Mitteilung:Die Kirchengemeinden. sind an sich wie jede juristische

    Person handlungsunfähig, sie können nur durch Vertreterhandeln. Die Gesetze stehen aber auf dem Standpunkt, daßeiner juristischen Person zioilrechtlich die Folgen eines Ver-schuldens ihrer Organe zur Last fallen. So trifft das Bürger-liche Gesetzbuch im § 31, der gemäß §89 V.G.V. auch aufdie Kirchengemeinden Anwendung findet, Bestimmung dafür,daß die Kirchengemeinde ,,verantwortlich ist für den Schaden,den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder einanderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine inAusübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zumSchadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt«Demnach miissen die Kirchengemeinden für diejenigen schaden-stiftenden Handlungen und Unterlassungen ihrer Vertreter auf-kommen, die von diesen innerhalb ihres Geschäftsbereiches ver-schuldet werden.

    Solche die Kirchengemeinde zum Schadenersatz verpflichtendeHandlungen, bezw. Unterlassungen können mannigfacher Artsein, bewegen stch aber am hänsigsten auf dein Gebiet derVerwaltung der der Kirchengemeinde gehörigen Gebäude(Kirche, Dienstgebände). Zahlreich sind die Haftpflichtansprüchean die Kirchengemeinde wegen mangelhafter Sorgfalt für dieVerkehrssicherheit auf den Zugängen, vornehmlich den Treppen-zugängen zur Kirche, insbesondere wegen mangelhafter Er-fiillung der Strenpflicht bei Glatteis, Schneeglätte. Wie oftentstehen auch im Innern der Kirche Unfälle durch Abbröckelung

  • von Wandteilen, Herunterfallen vonWandschmuck, durch mangel-hafte Fußboden, Bänke, Stiihle, zerrissene Fußteppiche, aus-getretene Treppen, Fehlen von Geländern u. a. m.

    Aber nicht allein den Kirchenbesuchern gegenüber erwächstder Kirchengemeinde die Haftpfiicht, sondern auch gegenüberden eigenen Angestellten; als solche seien insbesondere erwähntdie Turmwächter, Glockenläuter, die in Regie beschäftigtenBauarbeiter. x

    Den wirksainsten Schutz gegen die stets drohenden Haft-pftichtgefahren gewährt die Haftpflichtversicherung.

    Zur Beleuchtung der den Kirchengemeinden erivachsendenHaftpfticht mögen zivei in neuester Zeit von uns regulierteSchadenfälle dienen:

    1. St., der sich am 8. Januar 1904 ziini Morgeiigottes-dienst in die katholische Kirche zu K. begeben wollte, kam ainVorhof der Kirche an einer glatten Stelle zu Fall und zogsich angeblich eine schwere Verletzung zu. Er klagte gegen dieKirchengeineinde auf Schadenersatz, indem er geltend inachte,daß die Kirchengeineinde, trotzdem an jenem Morgen Glatteisherrschte, der Streupfiicht nicht genügt hätte.

    Das Gericht erster Jnstanz verurteilte die Beklagte, demKläger den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm durchseinen Fall entstanden sei, indem es sich auf folgenden Stand-punkt stellte:

    Der Kläger ist infolge des Glatteises zu Fall gekommen;das wäre nicht geschehen, wenn Beklagte rechtzeitig Asche oderSand gestreut hätte. Jndem sie das iiicht getan hat, hat siefahrlässig gehandelt.

    Den Einwand der Beklagten, daß es gemäß einer Reichs-gerichtsentscheidung auf die Tunlichkeit und Wirksamkeit vonSicherheitsmaßregeln ankomine, daß aber an dem fraglichenMorgen infolge der Witterungsverhältnisse jede Streuungwirkungslos gewesen sei, weil andaueriid feiner Regen fieluiid deshalb die etwa gestreute Asche sofort mit einer neuenEisdecke versehen worden wäre, �� erkaniite das Gericht nichtals zutreffend an.

    Es führte aus: An anderen Stellen in K. sei damalsmit Nutzen gestreut, z. B. am Bahnhof, und daher sei dieserWeg nach Zeugenaussage infolge des Streuens gut passierbargewesen. Der Beklagten bezw. ihren Vertretern hätte bekanntsein müssen, daß Glatteis herrschte, sie hätte deshalb mit Rück-sicht auf den besonders angesetzten Gottesdienst, zu welchemein reger Besuch zu erwarten war, alle Veranlassung gehabt,für Beseitigung des Glatteises, wenn auch durch wiederholtesSirenen, zu sorgen.

    Beklagte legte gegen dieses Urteil zwar Berufung ein, zoges aber vor, da die Aussichten auf eine andere richter1iche

    Entscheidung gering waren, einen Vergleich abzuschließen.Hiernach zahlte sie den Betrag von 2000 Mk. und trug dieProzeßkosten, sowie die Regreßansprtiche der Krankenkasse inHöhe von 374 Mk., insgesamt über 3000 Mk.

    Beklagte fand ihrerseits vertragsmäßige Deckung bei derVaterländischen.

    2. In der Kirchengeineinde N. kam der 14jährige Knabe W.am Silvesterabeiid 1903 beim Heimgang aus der Kirche aufeiner mit Eis bedeckten, nicht bestreuten Stelle des im Eigen-tum der Kirchengemeinde stehenden Kirchweges zu Fall nndzog sich einen rechtsseitigen Schenkelhalsbruch zu. Der Vaterdes Verletzten machte die Kirchengemeinde haftpftichtig undklagte auf Schadenersatz.

    Trotzdem die Kirchengemeinde sich darauf berufen konnte,daß bis auf den verhältnismäßig kleinen Eisblock an der Un-fallstelle das gesamte große Kirchengrnndstiick vollständig schnee-und eisfrei gewesen war, somit im allgemeinen kein Anlaßzum Reinigen und Bestreuen vorgelegen hatte, daß ferner esOrtsgebrauch war, die Grundstücksbesitzer bei jedesmaligemErfordernis von der Ortsbehörde besonders zum Streuen auf-fvrdern zu lassen, eine solche Aufforderung aber vor dem Un-fall nicht ergangen war, erschien die Rechtslage nach Sach-verständigen-Urteil doch derart, daß eine Verurteilung mitWahrscheinlichkeit zu erwarten stand.

    Die Kirchengemeinde regte daher einen Vergleich an; der-selbe kam auch zustande und verpfliihtete die Kirchengemeinde,400 Mk. zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu über-nehmen. Die Vaterländische trat ihrerseits für die bei ihrversicherte Kirchengemeinde vertragsmäßig ein.

    Von der Bertchtigung.Die ,,Kölii. Volksztg.« sendet uns folgenden Artikel: Kürz-

    lich erhielten wir von einer sehr bekannten Dame, die irgend-wo in der norddeutschen Diaspora wohnt, folgenden Brief:

    Kaum ist unser Pfarrer drei Monate hier, so fängt die Presse anzii hegen: Die Polen regierten hier derartig, daß sie in der Kirche dendeutschen Gesang zum Schweigen brächten. Jch habe im hiesigenKreisblatt das Gerücht als Tatareunachricht gebührend abgetan. Heutewar der katholische Pfarrer bei mir, ein ruhiger, praktisch arbeitenderjunger Mann. Wir sprachen auch von der Polenaffäre. Ganz bei-läufig meinte ich: »Sie haben natürlich die betreffende Zeitung zu einerBerichtigung gezwungen ?« ,,Nein,« meinte er, »die hätte sie ja dochnicht gebracht.«« Nun fragte ich eingehender und ftellte fest, daß er voneinem Preßgefetze. von einer Verpflichtu ng der Presse, zu berichtigen,nichts wußte. So komme ich denn mit der Bitte, daß sie doch nocheinmal ein belehrendes Feuilletou über das Preßgesetz und überdie moralische Pflicht, Berichtigungen zu erzwingen, in derKöln. Volksztg. bringen möchten. Bitte, tun Sie�-s doch! Es ist wahr-

  • hastig nötig! Bitte, geben Sie doch auch gleich das Formular einessolchen Anschreibens.«

    Auf Grund einer jahrzehntelangen Praxis können wirversichern: Vom Jnhalt des § 11 haben 95 Prozent derMenschheit keine Ahnung, und von dem Rest weiß wieder nurein kleiner Bruchteil ihn richtig anzuwenden. Schon imeigenen Interesse erfiillen wir den oben geäußerten Wunschmit Vergnügen, ohne uns dabei auf die preßgesetzlich er-zwingbare Bertchtigung zu beschränken. § 1l des Reichs-preßgesetzes vom 7. Mai 1874 lautet:

    Der verantwortliche Redakteur einer periodisihen Druckschrift istverpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen aufVerlangen einer beteiligten ösfentlichen Behörde oder Privatperson ohneEinschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Bertchtigungvon dem Einseuder niiterzeichnet ist, keinen strasbaren Inhalt hat undsich auf tatsächliche Angaben beschränkt.

    Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung uächstsfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer undzwar in demselben Teile der Druckschrift und mit derselben Schriftwie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen.

    Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung denRaum der zu berichtigenden Mitteilung überschreitet; für die überdieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrtickungs-gebühren zu entrichten.

    Wenden wir, um praktisch zu werden, diesen Paragraphenauf den in dem Briefe erwähnten Fall an» Zuuächst unter-liegt es keinem Zweifel, daß der betreffende Pfarrer zur Ein-sendung einer (mit seiiier Naniensunterschrift zu versehenden)Bertchtigung auf Grund des § il berechtigt war. Er istSeelsorger der Gemeinde, in deren Kirche die Uiigehörigkeitenvorgekommen sein sollten, und ist als solcher für die Ordnungdes Gottesdienstes verantwortlich, mithin war er, wenn nicht,,beteiligte öffentliche Behörde«, so doch zum mindesten, ,,be-teiligte Privatperson«. Die Berichtigung war einzusenden anden ,,verantwortlichen Redakteur« der Zeitung, welche diefalfche Nachricht gebracht hatte, iiicht allgemein ,,an die Re-daktion«, sondern an dasjenige Redaktionsmitglied, welches andem betreffenden Tage die betreffende Nummer veraiitwortlichgezeichuet hatte. Sie hatte sich aus ,,tatsächliche Angaben«zu beschränken, also entweder den behaupteten Tatbestand ein-fach zu bestreiten, oder die Wahrheit durch Angabe positivertatsächlicher Momente festzusiellen. Zu vermeiden waren bloßeRaisonnenients und naiuentlich Bemerkungen «strafbaren Jn-halts«, z. B. beleidigende Äußerungen gegen den Einseuderder salschen Mitteilung oder die Reduktion, welche sie auf-genommen hatte. Zu beachten war noch, daß die Berichtiguiignicht mehr Raum in Anspruch nahm, als die bestrtttene Be-hauptung. Sie wäre also etwa in folgender Form abzufassengewesen:

    X» den . . . l905..An Hm. . . ., verantwortlicher Redakteur der. . . Zeitung. Unter

    Berufung auf § 11 des Preßgesetzes ersiiehe ich um ges. Ausnahmefolgender Zuschrift:

    In Nr. . . der . . . Zeitung vom . . . wird berichtet, in X.regierteii die Polen derartig, daß sie in der Kirche den deutschen Gesangzum Schweigen brächten. Jch erkläre hiermit, daß diese Angabe dnrch-aus iinrichtig ist und daß der deutsche Gesang iiach wie vor ungestörtin der Kirche zu staitfindet. - ,

    . . ., katholischer Pfarrer zu X.

    In dieser Form hätte die Berichtigung nicht abgelehntwerden können, andernfalls hätte der verantivortliche Redakteursich strasbar gemacht.

    Im allgemeinen gilt die Regel: Je kürzer, desto besser;je knapper man die Fassung wählt, desto weniger ist man derVersuchung ausgesetzt, Dinge in die Bertchtigung hinein-zuschreiben, zu deren Ausnahme der Redakteur nicht verpflichtetist, und aus Grund deren er die Ausnahme der Bertchtigungüberhaupt verweigern könnte. Denn er ist nicht etwa ver-pflichtet, denjenigen Teil der Bertchtigung, welcher über dasTatsächliche hinaus Urteile und Schliisse enthält, auszuscheidennnd den tatsächlichen Rest aufzunehmen, sondern er kann be-anspruchen, daß ihm die Bertchtigung in derjenigen Form zu-geschickt wird, welche den Anforderungen des § 11 entspricht,sonst kann er sie pure ablehnen. (Urteil des Strafsenates desKamniergerichtes voni 6. Oktober 1884.) Jn vielen Fällenkönnte er gewiß so kulant und vornehm sein, nicht aufseinem Schein zu bestehen, sondern mit einigen Federstrichendie Sache in Ordnung zu bringen, aber eine gesetzliche Ver-pflichtung dazu besteht nicht.

    Stets wahre man bei Berichtigungen die höfliche Form,selbst wenn die betr. Zeitung sie eigentlich nicht verdienensollte, und vergesse nicht, daß die Redaktionen, die in un-zähligen Fälleii mit langatmigen Zuschriften oder gar grobenRedensarten anstatt Berichtigungen im gesetzlichen Sinne be-helligt werden, gegen den § l1 einigermaßen nervös werdenund leicht geneigt sind, zum Schutz gegen solche Belästigungenden strengeren gesetzlichen Maßstab anzulegen. Unter Um-ständen empfiehlt es sich auch, die Berufung aus§ l1 zuunterlassen. Es gibt glücklicherweise noch viele Redaktionen,die loyal gering sind, um eines besonderen Hiuweises aus§ il nicht zu bediirfen; fehlt dieser Wink, so werden sie vieleher ein Auge zudrücken und nicht ängstlich abwägen und aus-messen, ob die Bertchtigung ein iiberflüssiges Sätzchen enthältoder den gesetzlichen Raum überschreitet. Im übrigen aberfest drauf, kurz, kühl, sachlich, dann wird der Erfolg nichtleicht ausbleiben. Und dann nur nicht ängstlich! Es wird

  • leider in der Presse tagtäglich so viel gedichtet, daß man injedem irgendwie erheblicheu Falle dem Sprichworte: «Lügenhaben kurze Beine« zu der gebührenden Ehre verhelfen sollte.

    Ansrage.Sind die Leiter von Elementarschulen zur Zustellung eines

    Berzeichnisses der jedesmaligen Beicht- und Kommunion-Kinderihrer Schulen an den zuständigen Pfarrer verpfiichtet? Be-stehen darüber irgendwelche Bestimmungen?

    Antwort.Bestimmungen dieser Art bestehen nicht.

    Zur Erinnerung!Am Z. Sonntage nach Etitphanie ist der Erlaß des Herrn

    Kardinals vom 25. November 1896 über die Ehe heim Früh-tvie heim HautItgottesdienste im Anschlnsse an das Sonntags-evangelium und eine Predigt über das hl. Sakratnent derEhe vorzulesen.

    . Nachricht.Der Verein für Massenverbreitung guter Volks-

    literatur (E. V.) hat eine ,,Allge1neine Deutsche Bitcher-und Bilder-Lotterie 19()5jl906« ins Werk gesetzt, deren Ertragausschließlich dem gemeinnützigen Zweck des Vereins, der Bekämpfung

    der Schundkolpottage durch Massenverbreitung guter Kolportageliteratur,dienen soll. Das Los kostet eine Mark, 500000 Lose werden aus-gegeben, und der Wert der Gewinne, auserlesener Biicher, Bildwerkeund Kunstblätter. beträgt 512559 Mk. Das ist in der Tat eineLeistung, wie sie noch von keiner Lotterie geboten worden ist, und die,wie der Verein uns mitteilt, nur durch das bereitwillige Entgegen-kommen der beteiligten Verleger in bezug auf außerordentlich hoheRabattgewährung ermöglicht wurde. Die Lose sind durch alle Buch-haudlnngen sowie gegen Eiusendnng des Betrages vom Verein fürMassenverbreitung guter Volksliteratur (E. V.), Charlottenburg, Ber-liner Straße 66, zu beziehen.

    Literarisches.Die Klagelieder des Propheten Jeremias. FasteUpN�digtEU

    von J. Leicht, Domprediger in Bamberg. Regensburg, Verlag vonF. Pustet, 1905. Preis 90 Pf. � Praktisch gut verwendbar!

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    Schäfer, Dr Jakob, P"tTifIlJ?»:fkEis?««Tik�2«IT?ål�s?k2T?Tk?äTHE5Fl�«kiEkz,««« Mk Vt1tc1belU desHerrn in Honiilien erklärt. 80 (XIl u. 564) M 5.�; geb. in Leinwand M 6.»Der Verfasser gibt sich der Hoffnung hin, daß die hier gebotenen Homilien dadurch,

    daß sie auf wissenschaftlicher Grundlage beruhen, an geistigetn Gehalt nnd geistiger Kraftzwar gewouneu,»aii praktischer Berweiid»barkeit aber nichts» verloren» haben. Zu dieserHoffnung berechtigt hder Umstand, daß diese Homilien fast saintlich teils als Fasten- teilsals Festpredigten ge alten worden sind.

    :-·-·-«-·-«-·-·-·-·-·s·s«-·-·Æ-«-«-«-·-«-«-«-«-·s«I -

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    Heinrich Zeisig,B1«esla-u, H JunkernstI«al3e 4,l5.

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    L Hierzu eineBeilage von S. Penzak iii München, Lnitpoldstrasie 9. -Druck von R. L8.liifchkowsky in Breslau.

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