Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz … · für Gesundheit, Ernährung und...

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1 Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit

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Schriftenreihe Managementsystemefür Arbeitsschutzund Anlagensicherheit

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Occupational Health- and Risk-Managementsystem (OHRIS)

Band 2: System- und Complianceaudit

6. Änderungsbericht, Stand 01.04.2003:

Die nachstehenden Texte wurden geändert bzw. neu aufgenommen, teilweiselediglich redaktionell. Sie sind auf dem Bildschirm durch blauen Kursivdruckkenntlich gemacht und betreffen Aussagen und Fragen in den folgenden Ab-schnitten:

Kapitel 1: Seite 4, Seite 6

Kapitel 4: Module D 1.1 bis D 1.10 (Seiten 97 bis 99), Module D 2.1 bis D 2.10(Seiten 100 bis 102), Module D 3 bis D 3.3 (Seite 103), Module D 3.7bis D 3.11 (Seiten 104/105), Module D 4.1 bis D 4.9 (Seiten 106/107),Module D 5 bis D 5.4 (Seite 108), Module D 5.6 bis D 5.10 (Seiten108/109), Modul D 6.4 (Seite 111), Module D 7.1 bis D 7.7 (Seiten113/114), Module D 8.1 bis D 8.6 (Seiten 115/116), Modul D 9.1 (Seite117), Module D 9.3 bis D 9.10 (Seiten 117 bis 119), Modul D 10.2(Seite 120), Module D 10.4 bis D 10.7 (Seiten 120/121), Module D 10.9bis D 10.10 (Seite 123), Module D 11.2 bis D 11.7 (Seiten 124 bis 126),Modul D 18.7 (Seite 145) und Modul E 5.9 (Seite 176).

Kapitel 5: Anhang 2 (Seite 263/264)

Beachten Sie auch die Hinweise auf Seite 6

Bayerisches Staatsministeriumfür Gesundheit, Ernährung undVerbraucherschutz

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Occupational Health- and Risk-Managementsystem (OHRIS)

Band 2: System- und Complianceaudit

- Kapitel 1: Einleitung- Kapitel 2: Arbeitsschutzmanagement - Ziele, Elemente,

Prüf- und Regelkreise- Kapitel 3: Das OHRIS-Audit- Kapitel 4: Audit-Prüflisten- Kapitel 5: Anhänge

Verfasser: Projektgruppe ManagementsystemeLeitung: Prof. Dipl.-Ing. Hans-Joachim Loch

Mitglieder : Dipl.-Ing. Siegfried HiltenspergerDipl.-Chem. Dr. Michael RötzerDipl.-Ing. (FH) Stefan Sikora

1. AuflageMünchen 2000

Bayerisches Staatsministerium fürArbeit und Sozialordnung, Familie,Frauen und Gesundheit

Kapitel 1: Einleitung

Im Rahmen der Schriftenreihe Managementsysteme für Arbeitsschutz undAnlagensicherheit erscheinen folgende Publikationen:

Band 1: Occupational Health- and Risk-ManagementsystemGrundlagen und Systemelemente(auch in englischer Sprache erhältlich)

Band 2: Occupational Health- and Risk-ManagementsystemSystem- und Complianceaudit

Band 3: Occupational Health- and Risk-ManagementsystemDokumentation und Handbuch zum Managementsystem

Band 4: Occupational Health- and Risk-ManagementsystemHandlungsanleitung für kleine und mittlere Unternehmen

Band 1 und Band 2: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit undSozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, 80792 München

Band 4: Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung undVerbraucherschutz, 80792 München

Umschlaggestaltung: Birgit Debray

Nachdruck, auch auszugsweise nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers

Hinweis: Diese Broschüre kann auch über das Internet (http://www.lfas bayern.de) oder E-Mail ([email protected]) abgerufen werden.

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Vorwort

Gesundheit ist unser höchstes Gut. Der Ge-sundheitsschutz am Arbeitsplatz ist deshalbnicht nur ordnungsrechtliche, sondern vorallem ethische Verpflichtung jedes Unter-nehmens. Gesunde Mitarbeiterinnen undMitarbeiter sind aber auch Voraussetzungund Garant für die Leistungsfähigkeit einesUnternehmens, für die Qualität seinerProdukte und Dienstleistungen und damitfür den wirtschaftlichen Erfolg.Arbeitsschutz sollte daher nicht nur alsVerpflichtung, das Vorschriften- undRegelwerk zu erfüllen, bewertet werden,sondern als Ziel in die Unternehmenspolitikeinbezogen werden. Dies umso mehr, als derGesundheitsschutz und die Gesundheits-förderung am Arbeitsplatz im Zuge derUnternehmensinnovation und der damitangestrebten Verbesserung der Lei-stungsfähigkeit und Kreativität der Be-schäftigten eine neue, über die Erfüllunggesetzlicher Vorschriften hinausgehendeBedeutung erlangen wird. Optimales In-strument, Gesundheitsschutz und Ge-sundheitsförderung der Beschäftigten sys-tematisch und erfolgreich im Unternehmenumzusetzen, ist ein Arbeitsschutzmanage-mentsystem.Eine Projektgruppe des Staatsministeriumshat deshalb das Occupational Health- andRisk-Managementsystem (OHRIS) entwi-ckelt und erprobt und im Band 1 dieserSchriftenreihe im Einzelnen dargelegt.

Die Konzeption des OHRIS war Grundlagefür die Entwicklung von Eckpunkten desBundesministeriums für Arbeit und Sozial-ordnung, der obersten Arbeitsschutz-behörden der Bundesländer, der Träger dergesetzlichen Unfallversicherung und der

Sozialpartner zur Entwicklung und Bewer-tung von Konzepten für Arbeitsschutz-managementsysteme. Auch die vomLänderausschuss für Arbeitsschutz undSicherheitstechnik (LASI, Gremium derLandesgewerbeaufsichtsbeamten derLänder) beschlossene Spezifikation zurfreiwilligen Einführung, Anwendung undWeiterentwicklung von Arbeitsschutz-managementsystemen (AMS) stützt sichauf OHRIS.

Ein zentrales Element des OHRIS ist dieinnerbetriebliche Überprüfung der Erfül-lung der gesetzlichen und weitergehendenbetrieblichen Vorgaben im Arbeitsschutzsowie der Funktionsfähigkeit des Manage-mentsystems in turnusmäßig durchzu-führenden Audits. Mit dieser Eigenüber-wachung sollen die Überprüfungen durchdie Aufsichtsbehörden nicht ersetzt, abervon Detailprüfungen hin zur Systembera-tung und -prüfung fortentwickelt werden.

Die Projektgruppe hat, wie im Band 1 derSchriftenreihe angekündigt, das Konzeptfür die innerbetrieblichen Prüf- undRegelkreise sowie die Grundsätze undPrüflisten für System- und Compliance-audits entwickelt und im vorliegendenBand 2 dokumentiert. Damit steht denBetrieben ein systematischer Fragenkatalogfür die Bewertung desArbeitsschutzmanagementsystems zurVerfügung. Diese Prüflisten können aberauch in Betrieben ohne Arbeitsschutz-managementsystem als Instrument zurÜberprüfung und Bewertung derArbeitsschutzsituation Verwendung finden.

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,Familie, Frauen und Gesundheit

München, im Mai 2000

Barbara StammStaatsministerin

Georg SchmidStaatssekretär, MdL

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Dank an die Beteiligten

An der Entwicklung und Erprobung des Occupational Health- and Risk-Managementsystems(OHRIS) haben der Verband der Chemischen Industrie e.V., Landesverband Bayern, und seineMitgliedsbetriebe Hoechst AG (ehemals), Gendorf, OMV Deutschland GmbH, Burghausen,Peroxid Chemie GmbH, Pullach, SKW Trostberg AG, Trostberg, Süd-Chemie AG, München,Wacker-Chemie GmbH, Burghausen, sowie die Berufsgenossenschaft der chemischenIndustrie, Heidelberg, mitgewirkt.Die Prüfliste für den Complianceteil des OHRIS-Audits wurde unter Mitwirkung von HerrnGewerbeoberrat Fritz Rinner, Gewerbeaufsichtsamt Augsburg erstellt. Der Prüfbereich„Radioaktive Stoffe“ wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutzentwickelt.

Wir danken allen Beteiligten für Ihre engagierte Mitarbeit.

Hinweise:

Durch die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27.09.2002 (BGBl. IS. 3777) wurden die in verschiedenen Rechtsverordnungen verstreuten Anforde-rungen an Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen zusammengefasst,den europäischen Richtlinien angepasst und es wurden Anforderungen desArbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisiert. Gleichzeitig löste die Betriebs-sicherheitsverordnung seit dem 01.01.2003 folgende Verordnungen fürüberwachungsbedürftige Anlagen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)ab, die damit außer Kraft getreten sind: Die Dampfkessel-, Aufzugs-. Druck-behälter- und Acetylenverordnung, die Verordnung über elektrische Anlagen inexplosionsgefährdeten Bereichen. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeitengilt noch für Anlagen, die der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaat-licher Verpflichtungen dienen, teilweise weiter und wurde partiell durch dieRohrfernleitungsverordnung (RohrfernlV) ersetzt. Die Getränkeschankanlagen-verordnung bleibt im Rahmen der hygienischen Anforderungen bis zum Erlasseiner entsprechenden auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz(LMBG) gestützten Verordnung weiter bestehen, jedoch längstens bis zum30.06.2005.

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Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1: Einleitung.............................................................................................. 4

Kapitel 2: Arbeitsschutzmanagement – Ziele, Elemente, prüf- und Regelkreise... 9

1. Das deutsche Arbeitsschutzsystem ........................................................................... 11

2. Kritische Analyse des deutschen Arbeitsschutzsystems ........................................... 11

3. Anforderungen an ein betriebliches Arbeitsschutzsystem ......................................... 13

4. Arbeitsschutz als Unternehmensziel .......................................................................... 14

5. Betriebliche Einsparpotentiale durch erweiterte Prävention ...................................... 14

6. Arbeitsschutz und Innovation .................................................................................... 16

7. Umsetzung des Unternehmensziels „Arbeitsschutz und Prävention“durch ein Managementsystem .................................................................................... 17

8. Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebedurch innerbetriebliche Überprüfung, Überwachung und Audits .............................. 22

9. Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ ................................................ 24

10. Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ ............................................................................ 24

11. Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ ........................................................................... 24

Kapitel 3: Das OHRIS-Audit ................................................................................ 27

1. Das Audit als Element des Arbeitsschutzmanagementsystems ................................. 29

2. Struktur des Audits ................................................................................................... 29

3. Vorbereitung der Auditierung ................................................................................... 323.1 Zentrale Vorbereitung des Audits, Auditplan ................................................... 323.2 Vorbereitung des Betriebs auf das Audit .......................................................... 32

4. Auditoren, Auditteam ................................................................................................ 324.1 Kriterien für die Qualifikation von Auditoren ................................................. 324.2 Externe Auditoren ............................................................................................ 334.3 Auditteams ....................................................................................................... 344.4 Beauftragung und Anweisungen ...................................................................... 34

5. Prüflisten für das Audit ........................................................................................... 355.1 Hilfestellung für die Betriebe ........................................................................... 355.2 Struktur der Prüflisten ...................................................................................... 35

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5.3 Fragestellung, Fragentiefe ............................................................................... 425.3.1 Complianceteil „Vorschriften- und Regelwerk“ ..................................... 425.3.2 Complianceteil „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ ............... 445.3.3 Systemteil .............................................................................................. 44

5.4 Bewertung der Antworten ................................................................................. 445.5 Anwendung der Prüflisten in integrierten Managementsystemen ................... 465.6 Anwendung der Prüflisten in Unternehmen ohne Managementsystem ........... 465.7 Aktualisierung der Prüflisten ........................................................................... 46

6. Dokumentation, Auditbericht ..................................................................................... 47

7. Turnus der Audits ....................................................................................................... 49

8. OHRIS-Audit und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht ..................... 50

9. Zertifizierungvon Arbeitsschutzmanagementsystemen ............................................. 50

Kapitel 4: Audit-Prüflisten..................................................................................... 51

1. Systemteil .................................................................................................................. 55

2. Complianceteil .......................................................................................................... 792.1 „Vorschriften- und Regelwerk“ ........................................................................ 792.2 „Weitergehende betriebliche Anforderungen“ ................................................ 255

Kapitel 5: Anhänge............................................................................................... 256

Anhang 1 Prüfungen nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger ............. 258Anhang 2 Abkürzungen .............................................................................................. 263Anhang 3 Auskünfte..................................................................................................

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Anhang 4 Hinweis...................................................................................................... 266

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Kapitel 2:

Arbeitsschutzmanagement -

Ziele, Elemente, Prüf- und Re-

gelkreise

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Arbeitsschutzmanagement - Ziele, Elemente, Prüf- und Regelkreise

1. Das deutsche Arbeitsschutzsystem

Der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist eine sozialpolitische Aufgabe von hohemRang. Sie findet ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Grundgesetz. Diesem Auftrag kommtder Staat durch die Arbeitsschutzgesetzgebung und durch die ordnungsrechtliche Überwachungnach. Adressat des Arbeitsschutzrechts ist in der Regel der Unternehmer: Es verpflichtet ihn,die Betriebsabläufe so zu regeln, dass die Beschäftigten vor Gefahren für Leben undGesundheit geschützt sind. Unterstützt und entlastet wird der Unternehmer bei der Erfüllungdieser Verpflichtung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, die nach denBestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) mit von den Unfallversicherungsträgernvorgegebenen Einsatzzeiten als betriebsinterne oder externe (überbetriebliche oderunabhängige) Dienste in den Unternehmen tätig sind.Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland, das sich auf den Unternehmer als Verpflichteten, aufdie Fachkräfte nach dem ASiG, auf sonstige Experten (Beauftragte) und auf die Aufsichtsdiens-te stützt, ist ein vorschriften- und expertengestütztes und -orientiertes Arbeitsschutzsystem, alsoein in seinen Strukturen und Prinzipien ordnungsrechtlich begründetes System. Die Motivationdes Unternehmers zum Arbeitsschutz resultiert aus der gesetzlichen und vornehmlichhaftungsrechtlichen Verpflichtung, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Erst inwenigen Unternehmen wird der Arbeitsschutz als eine ökonomisch oder innovativ begründeteunternehmerische Aufgabe gesehen, die als Unternehmensziel festgelegt und als kooperativeAufgabe von allen Beschäftigen eines Unternehmens umgesetzt wird.Das deutsche Arbeitsschutzsystem hat auch im internationalen Vergleich große Erfolge erzielt,die in einer sicherheitstechnisch und auch ergonomisch gut gestalteten Arbeitsumwelt und ineinem seit 1970 kontinuierlichen Absinken der vornehmlich auf technische Ursachenzurückgehenden Unfallquoten zum Ausdruck kommen.

2. Kritische Analyse des deutschen Arbeitsschutzsystems

Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland und seine ordnungsrechtliche Überwachung durch dieAufsichtsbehörden stoßen gleichwohl an Grenzen; diese dokumentieren sich

- in einem Ansteigen der Berufskrankheiten,- in einer hohen Zahl sonstiger arbeitsbedingter Erkrankungen, die die Unternehmen und

das soziale Sicherungssystem, insbesondere die Kranken- und Rentenversicherungenbelasten,

- in zu hohen Unfallhäufigkeiten in gefahrgeneigten Branchen (Abbildung 1),

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- in einer hohen durchschnittlichen, branchenübergreifenden Unfallhäufigkeit von rund 42Unfällen pro 1000 Vollarbeiter (1998).

Branchen Unfälle je 1000 Vollarbeiter

Baugewerbe (abhängig von der Region)

Tiefbau

Fleischwarenindustrie

Holzbe- und -verarbeitung

Industrie der Steine und Erden

Maschinenbau, Metall

Keramik und Glas

82 – 120

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94

84

78

59

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Abbildung 1: Unfallhäufigkeiten in gefahrgeneigten Branchen 1998 (Quelle:Arbeitssicherheit `99, BMA)

Eine kritische Analyse lässt folgende Ansätze für Verbesserungsmöglichkeiten des deutschenArbeitsschutzsystems erkennen:

- Der Arbeitsschutz wird als ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung denArbeitsschutzexperten in der Regel zur weitgehend alleinigen Durchführung übertragenund wird nicht als kooperative Aufgabe von allen Führungskräften und Beschäftigtenwahrgenommen.

- Die Experten, z.B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte, müssen denArbeitsschutz vielfach aus einer Stabsfunktion heraus gegenüber den Führungskräften undden von diesen vorrangig zu erbringenden Markleistungen durchsetzen; der Arbeitsschutzwird also nicht selten den Interessen der Produktions- und Dienstleistungserbringunguntergeordnet.

- Technische Unfall- und Krankheitsursachen treten immer mehr zurück; damit erlangenUrsachen, die in der Organisation der Unternehmen und im Verhalten der Führungskräfteund der Beschäftigten begründet sind, erheblich größere Bedeutung; ein nachhaltigerEinfluss auf organisatorische Regelungen, vor allem aber auf Verhaltensweisen undVerhaltensursachen, kann durch die in Stabsfunktion tätigen Arbeitsschutzexperten nurbedingt erreicht werden.

- Gleiches gilt für die ordnungsrechtliche Überwachung durch die Aufsichtsdienste; ihreÜberprüfungs- und Korrekturmaßnahmen erstrecken sich - auch im Hinblick auf diemögliche Durchsetzung und Kontrolle - traditionell und schwerpunktmäßig auf dieErmittlung und Beseitigung technischer Unfall- und Krankheitsursachen.

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- Der traditionelle Arbeitsschutz wird dem Gefährdungs- und Belastungsspektrum derBeschäftigten nicht mehr gerecht; dieses hat sich aufgrund neuer Arbeitsaufgaben,Arbeitsweisen und Arbeitmittel von körperlichen immer mehr hin zu psychomentalenBelastungen bei einer gleichzeitigen Zunahme chronischer Erkrankungen entwickelt.

- Mit den vornehmlich auf technische Maßnahmen ausgerichteten Strategien destraditionellen Arbeitsschutzes kann das im Arbeitsschutzgesetz vorgegebene Ziel derPrävention, nämlich die vorausschauende Verhinderung von Unfällen, vor allem aber auchvon arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Förderung der Gesundheit der Beschäftigtennur bedingt erreicht werden; gerade die Förderung der Gesundheit der Beschäftigten wirdaber im Zuge der Unternehmensinnovation und einem damit einhergehenden, gewandeltenArbeitsschutzverständnis künftig eine immer größere Rolle spielen.

3. Anforderungen an ein betriebliches Arbeitsschutzsystem

Aus dieser Analyse abgeleitet, lassen sich die Anforderungen an ein zeitgemäßes betrieblichesArbeitsschutzsystem in folgenden fünf Punkten zusammenfassen:

- Das betriebliche Arbeitsschutzsystem muss aufbau- und ablauforganisatorisch so ausge-staltet werden, dass der Arbeitsschutz nicht nur Aufgabe von in Stabsfunktion tätigenExperten, sondern kooperative Aufgabe und Verpflichtung aller Führungskräfte undweiteren Beschäftigten in allen Organisationsebenen und Organisationseinheiten wird.

- Das betriebliche Arbeitsschutzsystem muss sicherstellen, dass der Arbeitsschutz ebensowie auf die Gestaltung der technischen Arbeitsbedingungen auch auf Unfall- undKrankheitsursachen ausgerichtet werden kann, die in der Organisation der Unternehmenund im Verhalten der Beschäftigten begründet sind oder ihren Hintergrund inpsychomentalen Einflüssen haben.

- Das Arbeitsschutzsystem sollte eine umfassende Prävention gewährleisten, und zwar� den vorausschauenden Schutz vor Unfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-

bedingten Erkrankungen und� die gezielte Förderung der Gesundheit der Beschäftigtenunter Einbeziehung aller physikalischen, chemischen, biotechnischen, physischen,psychischen und möglichst auch sozialen Einflussfaktoren der Arbeit.

- Durch das betriebliche Arbeitsschutzsystem müssen Akzeptanz und Eigenverantwortungder Unternehmer und der Führungskräfte für den Arbeitsschutz gestärkt werden; diesemüssen selbst systematisch und turnusmäßig die Einhaltung der ordnungsrechtlichenVerpflichtungen und der weitergehenden betrieblichen Vorgaben für den Arbeitsschutzüberprüfen und die daraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmenkonsequent durchführen.

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- Um diese Akzeptanz für den Arbeitsschutz zu erreichen, sollte durch dasArbeitsschutzsystem neben der ethischen und ordnungsrechtlichen auch einenutzenorientierte Motivation der Unternehmer für den Arbeitsschutz begründet undumgesetzt werden: Durch Verringerung der unfall- und krankheitsbedingten Fehlzeiten,durch ungestörten Betrieb und verbesserte Anlagen- und Maschinenverfügbarkeit sowiedurch Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigtenund damit der Qualität der Arbeitsergebnisse können betriebliche Einsparpotentialerealisiert werden.

4. Arbeitsschutz als Unternehmensziel

Diese Anforderungen lassen sich optimal dadurch realisieren, dass „Arbeitsschutz undPrävention“ als gleichwertiges Unternehmensziel neben den anderen, auf Erbringung derMarktleistungen ausgerichteten Unternehmenszielen festgelegt wird.Gesellschaftspolitisch hat der Arbeitsschutz trotz der Humanisierungsoffensive der achtzigerund neunziger Jahre noch nicht den Stellenwert erreicht, dass er neben der Ertragsoptimierung,der Sicherung der Konkurrenzfähigkeit und der Marktposition sowie der Qualitätssicherung alsweiteres Unternehmensziel in den Unternehmen Eingang findet.Gelingt es deutlich zu machen, dass Arbeitsschutz und Prävention nachweislich zurOptimierung der Produktions- oder Dienstleistungserbringung und damit zurErtragsverbesserung beitragen, so kann durch diese unternehmerische Zielsetzung über dieordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine erfolgversprechende Motivationder Unternehmen für den Arbeitsschutz erreicht werden.

5. Betriebliche Einsparpotentiale durch erweiterte Prävention

Der betriebswirtschaftliche Nutzen des Arbeitsschutzes ergibt sich zunächst durchVerringerung der Ausfallzeiten der Beschäftigten und der damit verbundenen Minimierung derAusfallkosten der Produktionsanlagen; dies insbesondere dann, wenn die personellenReservekapazitäten in den Betrieben aufgrund der hohen Arbeits- und Lohnnebenkostenzunehmend verringert werden.Die Optimierung eines ungestörten Betriebsablaufs kann nach den Vorstellungen derBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin1 durch Anzahl und Kosten der„ungestörten Arbeitsstunden“ als Differenz zwischen den eingekauften, also den bezahltenArbeitsstunden, und den Kosten der durch Unfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungenausgefallenen Arbeitsstunden ermittelt werden.

1 Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, „Kosten-Wirksamkeits-Analyse

im Arbeits- und Gesundheitsschutz“, S 44, Dortmund/Berlin 1997

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Mehr als die Ausfallzeiten durch Unfälle und Berufskrankheiten schlagen dabei dieAusfallzeiten infolge sonstiger arbeitsbedingter Erkrankungen zu Buche. Aufgrund veränderterArbeitstechniken, Arbeitsmittel und Arbeitsaufgaben, vor allem auch durch den zunehmendenEinsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien haben sich die körperlichenBelastungen am Arbeitplatz immer mehr zu psychomentalen Belastungen entwickelt. Diesbestätigt auch eine Erhebung der European Foundation in Ländern der Europäischen Union.Von 100 befragten Arbeitnehmern wurden anteilig folgende Beschwerden angegeben(Abbildung 2):

Arbeitsbedingte gesundheitliche Beschwerden Prozentualer Anteil von Beschwerden

RückenschmerzenStressAllgemeine ErschöpfungMuskelschmerzenKopfschmerzenReizbarkeitAugenproblemeSchlafstörungenAngstzuständeHautproblemeMagenschmerzenAllergienPersönliche ProblemeOhrenproblemeAtembeschwerdenHerzkrankheiten

3028201713119776654442

Abbildung 2: Arbeitsbedingte gesundheitliche Probleme (Quelle: Second survey onworking conditions; European Foundation 1997)

Die multifaktoriellen Belastungen am Arbeitsplatz werden durch die vornehmlichsicherheitstechnisch orientierten Strategien und Maßnahmen des traditionellen Arbeitsschutzesin der Regel nicht erfasst. Ansatzpunkt eines „erweiterten Präventionskonzepts“ muss esdeshalb sein, diese Belastungen an den Arbeitsplätzen unter Einbeziehung weitererEinflussfaktoren wie Konkurrenzdruck, falsches Führungsverhalten, Über- und Unterforderungder Leistungsfähigkeit, fehlende Verantwortung, Zeitdruck, ausgelöst durch ein Missverhältnisvon Arbeitszeit und Arbeitsvolumen, systematisch zu ermitteln und durch gezielte, präventiveMaßnahmen zu beseitigen oder zu minimieren.

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6. Arbeitsschutz und Innovation

Ein weiterer betriebswirtschaftlich orientierter Anschub wird dem Arbeitsschutz auch durch dieUnternehmensinnovation erwachsen. Die Unternehmen streben durch vielfältigeInnovationsmaßnahmen eine Steigerung ihrer Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit an.Innovationsfelder sind dabei die Produkte und Dienstleistungen, die betrieblichenorganisatorischen Strukturen, vor allem aber die Verhaltensweisen der Beschäftigten. GroßeWachstumsimpulse werden deshalb langfristig aus einer Verhaltensinnovation, die sichvornehmlich in der Verbesserung der Handlungskompetenz der Beschäftigten dokumentiert,erwartet. Diese Handlungskompetenz wird geprägt durch Leistungsfähigkeit undLeistungsbereitschaft, Wissensentfaltung und Kreativität. Die vorgenanntenVerhaltenselemente werden entscheidend durch die körperliche und psychische Gesundheit undauch durch das Wohlbefinden der Beschäftigten bestimmt. Vornehmlich gesunde Beschäftigtekönnen ihre Verhaltensweisen optimieren und damit ihr Innovationspotential mobilisieren.Die Voraussetzungen hierfür können optimal im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzesdurch eine „umfassende Prävention“ geschaffen werden, und zwar vorrangig durch

- den vorausschauenden Schutz vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungeninsbesondere durch sicherheitstechnische und ergonomische Maßnahmen (traditionellerArbeitsschutz und traditionelle Prävention),

- die Verringerung physischer, psychischer und psychomentaler Belastungen unterEinbeziehung aller physikalischen, chemischen, biotechnischen, physischen, psychischenund möglichst auch sozialen Faktoren der Arbeit sowie unter Berücksichtigung vonGeschlecht, Alter und Leistungspotential der Beschäftigten (erweiterte Prävention, vgl.Nr. 5),

- die gezielte Förderung der Gesundheit und Erhöhung der Leistungsbereitschaft,Leistungsfähigkeit und Kompetenz der Beschäftigten durch betrieblicheGesundheitsförderungsmaßnahmen (umfassende Prävention).

Die Gesundheitsförderung sollte also als Strategie in den Arbeitsschutz einbezogen werden.Ziel einer solchen betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, durch präventive,verhaltensbezogene Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung psychisch belastenderArbeitseinflüsse, die Belastungen der Beschäftigten so weit als möglich abzubauen und damitihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern.Die Prävention erfordert die Gestaltung optimaler technischer, organisatorischer undpersoneller Arbeitsbedingungen sowie ein systematisches Vorgehen zur Durchsetzung der Zieleder Prävention.Mit einem solchen umfassenden Begriff der Prävention kann der Arbeitsschutz auch künftigen,innovativen Arbeits- und Organisationsformen mit flachen Hierarchien, fach- und funktions-übergreifenden Arbeitsbereichen und weitgehenden Entscheidungsmöglichkeiten im operativen

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Bereich Rechnung tragen. In den künftigen Arbeits- und Organisationsformen wird derGesundheit der Beschäftigten als Produktionsfaktor eine heute noch nicht absehbare Bedeutungzukommen. Das im Zuge der Innovation geforderte körperliche und geistige Leistungsvermö-gen sowie die erwartete Kreativität setzen körperliche und psychische Gesundheit derBeschäftigten am Arbeitsplatz voraus, die durch gezielte Integration gesundheitsfördernderStrategien und Maßnahmen in die Betriebsabläufe erhalten und gefördert werden kann.Umfassende Prävention im Arbeitsschutz kann also nicht nur zur Senkung der Unfall- undKrankheitskosten und zur Steigerung der Zahl der ungestörten Betriebsstunden beitragen,sondern auch maßgeblich zur positiven Gestaltung der betrieblichen Wechselbeziehungenzwischen Leistungsvermögen, Qualität und Produktivität.

Eine solchermaßen umfassende Prävention und die daraus abgeleiteten Maßnahmen können nurals Gemeinschaftsleistung von allen Betriebsangehörigen, also von den Führungskräften inihrem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich und von den Beschäftigten alsunmittelbare Beteiligte im Arbeitsschutz, nicht jedoch von den Arbeitsschutzexperten, also vonden Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten allein erbracht werden. DerenAufgabe wird künftig vielmehr darin liegen, Arbeitsschutz und Prävention alsUnternehmensziel zu definieren und durchzusetzen, dieses Unternehmensziel mit anderenUnternehmenszielen zu koordinieren und bei der präventiven Gestaltung der Arbeitsabläufefachkompetent umzusetzen. In diesem Rahmen müssen die Arbeitsschutzfachleute verstärktKoordinations- und Moderationsaufgaben zwischen der Unternehmensleitung, denFührungskräften und den Beschäftigten sowie Controlling-Aufgaben übernehmen.Um den künftigen Anforderungen an den Arbeitsschutz und den veränderten Betriebs- undArbeitsstrukturen gerecht werden zu können, muss ein umfassender, präventiver Arbeitsschutzzum Unternehmensziel und zur Unternehmenspolitik sowie zu einem kooperativen Anliegenaller Beschäftigten im Unternehmen fortentwickelt werden.

7. Umsetzung des Unternehmensziels „Arbeitsschutz und Prävention“ durch einManagementsystem

Damit sind Arbeitsschutzmanagementsysteme ein optimales Instrument für die Einführung undUmsetzung der Unternehmenspolitik und des Unternehmenszieles „Arbeitsschutz undPrävention“. Managementsysteme sind als betriebliche Führungssystems zu verstehen, die

- die systematische Umsetzung eines oder mehrerer Unternehmensziele und der darausabgeleiteten Strategien, Zielvorgaben, Zielvereinbarungen und Maßnahmen sicherstellen,

- eine laufende, vorrangig betriebsinterne Überprüfung und Überwachung sowie eineturnusmäßige Auditierung der zielgerichteten Umsetzung der Strategien und Maßnahmen,

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deren Verbesserung und Korrektur, sowie eine konsequente Mängelbehebung gewährleis-ten und

- eine Bewertung der erzielten Ergebnisse in Relation zu den vorgegebenen unternehmeri-schen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen ermöglichen.

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Anlagensicherheit stehen gleichwertig neben denertragsorientierten Unternehmenszielen. Damit wird die Erfüllung des Arbeitsschutzrechts nichtmehr ausschließlich als ordnungs- und haftungsrechtliche Verpflichtung des Unternehmers,sondern als Instrument zur Erreichung eines Unternehmenszieles begriffen. Mit Hilfe desManagementsystems kann auf die sicherheitstechnische und ergonomische Gestaltung derArbeitsumwelt, auf die betriebliche Organisation und auf das Verhalten der Führungskräfte undder Beschäftigten optimal Einfluss genommen werden. Im Sinne einer stärkerenEigenverantwortung der Betriebe werden- alle Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und alle weiteren

Beschäftigten zur Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehendenbetrieblichen Anforderungen zum Arbeitsschutz (umfassende Prävention) verpflichtet und

- die Einhaltung dieser Verpflichtungen sowie weitere Verbesserungen infolge derkontinuierlichen innerbetrieblichen Überprüfung und Überwachung und der systemischenÜberprüfung in Gestalt regelmäßiger, vornehmlich interner Audits sichergestellt.

Um den Betrieben diese Erkenntnisse zu vermitteln und ihnen dafür eine Handlungshilfe an dieHand zu geben, wurde das Occupational Health- and Risk-Managementsystem, abgekürztOHRIS, entwickelt und in Modellversuchen erprobt. Das OHRIS wird wie die Management-system-Standards für Qualitätssicherung und Umweltschutz durch Systemelemente bestimmt.Die Systemelemente sind Handlungsvorgaben, durch die die Unternehmenspolitik und dieunternehmerischen Zielvorgaben z.B. in der Qualitätssicherung, im Umweltschutz oder imArbeitsschutz systematisch und im funktionalen, synergistisch genutzten Zusammenhangumgesetzt werden können und ihre Realisierung laufend überprüft, auditiert, korrigiert undverbessert werden kann.

Die Systemelemente von OHRIS wurden so festgelegt und abgegrenzt, dass folgendeArbeitsschritte erforderlich werden:

- Festlegung der Unternehmenspolitik und des Unternehmenszieles „Arbeitsschutz undPrävention“ sowie der Zielvorgaben und Strategien zur Realisierung diesesUnternehmensziels;

- Ermittlung, Festlegung und laufende Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften-und Regelwerks (VRW) für den Gesamtbetrieb und die einzelnen Organisationseinheiten;

- Festlegung der weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Sinne einer umfassendenPrävention;

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- Festlegung der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fürArbeitsschutz und Prävention in allen Organisationseinheiten, Linien- undStabsfunktionen;

- Arbeitsplatzbezogene Information der Beschäftigten über die Verpflichtungen des VRWund die weitergehenden betrieblich festgelegten Anforderungen;

- Verpflichtung der einzelnen Beschäftigten zur Einhaltung dieser Vorgaben;- Durchführung der Gefährdungs- und Risikoanalysen;- Arbeitsschutzoptimierte Gestaltung der Prozesse, Technologien, Arbeitsräume,

Arbeitsplätze, Anlagen, Maschinen und Geräte, der Beschaffung sowie der Beschäftigungvon und bei Fremdfirmen auf der Grundlage des VRW, der weitergehenden, betrieblichfestgelegten Anforderungen und der Gefährdungs- und Risikoanalysen;

- Erlass und Dokumentation der erforderlichen prozess-, anlagen-, maschinen-, geräte- undtätigkeitsbezogenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen aufgrund des VRW, derweitergehenden betrieblichen Anforderungen und der Gefährdungs- und Risikoanalysen;

- Turnusmäßig wiederkehrende Verpflichtung der Führungskräfte und weiterenBeschäftigten zur Einhaltung dieser Anweisungen;

- Laufende interne Überprüfung und Überwachung sowie turnusmäßige Auditierung� der arbeitsschutzoptimierten Prozesse, Arbeitsplätze, Anlagen, Maschinen, Geräte und

Tätigkeiten usw.,� der Einhaltung der Verpflichtungen des VRW und der Anweisungen sowie� der Funktionsfähigkeit des Managementsystems;

- Daraus abgeleitet Korrekturen und Verbesserung� der Arbeitsschutzorganisation, der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,� der sicherheitstechnischen und ergonomischen Maßnahmen,� der umfassenden Präventionsmaßnahmen,� der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen,� der Zuständigkeiten und der Arbeitsschutzorganisation sowie� des Managementsystems;

- Beurteilung und Bewertung der Umsetzung und Realisierung der Unternehmensziele undZielvorgaben im Arbeitsschutz sowie deren Anpassung und Verbesserung.

Die Systemelemente von OHRIS wurden inhaltlich und in ihrer Diktion so gefasst und in ihrerUntergliederung so strukturiert, dass sie mit den genormten Systemelementen der ISO 9001 ff.und der ISO 14001 im Sinne eines integrierten Managementsystems unter Nutzung synergis-tischer Effekte verknüpft werden können.Die nachstehende Abbildung 3 vermittelt einen Überblick über die Systemelemete undSubelemente von OHRIS. Die Systemelemente und ihre Verknüpfungsmöglichkeiten sind im

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Band 1 der Schriftenreihe „Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit“2 imEinzelnen beschrieben und erläutert.

2 Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und

Gesundheit, 1998, Bezug dto.

WeitereVerpflich-

ungen

Öffentlich-rechtlicheVerpflich-

tungen

Aktionspro-gramme

Arbeitsme-dizinischeVorsorge

Minimierungvon Gefah-ren, Gefähr-dungen und

Risiken

Ermittlung v.Gefahren u.Gefährdun-

gen; Er-mittlung u.

Bewertung v.Risiken

Ermittlung u.Beschrei-

bung sicher-heitsrelev.Arbeiten,

Abläufe undProzesse Korrektur-

maßnahmen

Verfahrender Über-

prüfung undÜberwa-

chung

Schulung

Eignung derBeschäftig-

ten

Pflichten derBeschäftig-

ten

Rechte derBeschäftig-

ten

Verpflich-tungen

Bereitstel-lung derMittel

Interne undexterne

Kommuni-kation

Bewertungdes OHRIS

Festlegungder

organisatorischen

Strukturen

Politik undStrategie für

Arbeits-schutz undAnlagen-sicherheit

Aufgabenund

Verantwor-tung derLeitung

einerOrganisatio

Manage-ment-

system

Regelungenfür

Betriebs-törungen

und Notfälle

Überprü-fung,

Überwach-ung und

Korrektur-maßnahmen

Prävention Audits zumOHRIS

PersonalLenkungder

Aufzeich-nungen

Beschaff-ung

Dokumenta-tion

Ablauf imManagement

system

Verknüpf-barkeit von

Managementsystemen

Mitwirkungund Mit-

bestimmung

Innerbetrieb-liche

Ausschüsseund Ar-

beitskreise

Aufbau desManagement

systems

OHRIS: Systemelemente und Subelemente

Abbildung 3: Systemelemente des Occupational Health- and Risk-Managementsystems

22

8. Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe durch innerbetriebliche Überprüfung,Überwachung und Audits

Die bestimmenden Elemente eines Arbeitsschutzmanagementsystems sind- die Festlegung von „Arbeitsschutz und Prävention“ als unternehmenspolitische Leitlinie und

als Unternehmensziel,- die laufende, betriebsinterne Überprüfung und Überwachung sowie turnusmäßige Auditierung,

ob das Unternehmensziel erreicht wurde und- die Durchführung der aus der Überprüfung und Auditierung abgeleiteten Korrektur-, und

Verbesserungsmaßnahmen.

Mit der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems soll eine konsequente Stärkung derEigenverantwortung der Betriebe unter dem Leitgedanken „self responsible care“ Platz greifen. DieBetriebe überprüfen und auditieren selbst, mit mindestens gleicher Intensität und in kürzeremTurnus als die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der für den Betrieb einschlägigenordnungsrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften und der weiteren, im Rahmen einer umfassendenPrävention als Unternehmensziel festgelegten Arbeitsschutzvorgaben. Diese eigenverantwortlicheÜberprüfung soll die ordnungsrechtliche Überwachung durch die Aufsichtsbehörden nicht ersetzen;sie kann aber, entsprechend dokumentiert, unter der Voraussetzung „funktionaler Äquivalenz“ (vgl.Abschnitt B Nr. 8) und nach Absprache mit den Aufsichtsbehörden substituierend an die Stellestaatlicher Detailprüfungen treten und einzelne Berichtspflichten ersetzen.

Die innerbetriebliche Überprüfung erfolgt durch drei Prüf- und Regelkreise (Abbildung 4), undzwar

- durch den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“,- durch den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ und- durch den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“.

23

Prüf- und Regelkreis„Überprüfung, Über-

wachung“

Prüf- und Regelkreis„Bewertung“

EinhaltungVRW, weite-

re Ver-pflichtungen,Maßnahmenzur Gefähr-dungsmini-

mierung undumfassendePrävention,Anweisun-

gen

Funktionsfä-higkeit desManage-mentsys-

tems

Prüf- und Regelkreis„Auditierung“

durchSystembe-auftragten,Unterneh-

mensleitung

Korrekturen, Verbesserungen� in der Arbeitssicherheit, im Gesundheitsschutz und in der Gesund-

heitsförderung� im Arbeitsschutzmanagementsystem

durch Füh-rungskräfte,Fachkräfte,Beauftragte(Beschäf-

tigte)

durch betriebsinterne und (be-triebsteil-) unabhängige oderexterne (evtl. akkreditierte)

Auditoren

durch Unternehmensleitung,beauftragte Führungskräfte

Effizienz und Ertragdes Managementsystems

EinhaltungVRW, weitere

Verpflichtungen, umfassendePrävention,

evtl.Anweisungen

(ModulgruppenC, D, E, F, G)

Einhaltung derVorgaben undfunktionalen

Zusammenhänge des

Managementsystems

(ModulgruppenA, B)

Vorgaben: Unternehmenspolitik, Unternehmensziel „Arbeitsschutz und Prävention“, Vorschriften-und Regelwerk (VRW), weitere Verpflichtungen, Gefährdungsermittlung und–minimierung, Anweisungen, Schulung, Beschaffung

Prüfung, Bewertung und Auditierungder Vorgaben des Arbeitsschutzmanagementsystems

durch Prüf- und Regelkreise

System Compliance

Arbeitsschutzmanagementsystem

Struktur der betrieblichen Überprüfung - Prüf- und Regelkreise im Arbeitsschutz-managementsystem OHRIS

System SystemCompliance

Abbildung 4: Prüf- und Regelkreise

24

9. Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“

Im Rahmen dieses Prüf- und Regelkreises wird turnusmäßig überprüft und kontinuierlichüberwacht, ob das für den Betrieb oder den Betriebsteil geltende Vorschriften- undRegelwerk, die weitergehenden betrieblichen Vorgaben für Arbeitsschutz und Präventionsowie die dazu erlassenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen insbesondere imNormalbetrieb, bei In- und Außerbetriebnahme von Verfahren, Anlagen, Maschinen undGeräten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen erfüllt werden. Weiterhin wirdermittelt, welche Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Abweichungen erforderlichoder zur Verbesserung geboten sind. Die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachungwerden dokumentiert. Die Überprüfung und Überwachung erfolgen auf der Grundlage einesPrüfplans, in dem der erforderliche Prüfumfang, Dauer, Fristen, Prüfmittel, Methoden u.a., diefür die Durchführung verantwortlichen Führungskräfte und die Verpflichtung zur Behebungder ermittelten Mängel festgelegt sind. Der Prüfplan ist ein zentrales Element desArbeitsschutzmanagements; alle Führungskräfte werden schriftlich zu seiner Einhaltungverpflichtet.

10. Prüf- und Regelkreis „Bewertung“

Voraussetzung für den Erfolg eines Arbeitsschutzmanagementsystems ist, dass die Leistungenund die Effizienz des Systems regelmäßig überprüft, in Relation zu den unternehmerischenZielvorgaben beurteilt und soweit erforderlich, korrigiert und verbessert werden. Dies erfolgtim Rahmen einer vom Unternehmen durchgeführten Untersuchung, die sich u.a. auf dieErgebnisse der anderen Prüf- und Regelkreise, auf statistische Indikatoren im Arbeitsschutzund auf den Erfüllungsgrad der Zielvorgaben stützt.

11. Prüf- und Regelkreis „Auditierung“

Neben der turnusmäßigen Überprüfung und kontinuierlichen Überwachung hinaus führt dasUnternehmen in der Regel mit eigenem Personal - soweit es nicht externe Auditorenbeauftragt - periodische, systematisierte und dokumentierte Überprüfungen als Audits durch.Die Audits gliedern sich in einen Systemteil und in einen Complianceteil.

Der Systemteil des Audits dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeitdes Managementsystems. Es wird geprüft, ob die Grundlagen und Voraussetzungen für einManagementsystem, insbesondere Unternehmenspolitik, Unternehmensziele, Strategien,Strukturen, Finanz- und Sachmittel und Dokumentation gegeben und geeignet sind, die

25

Unternehmensorganisation im Hinblick auf Vollständigkeit und Wirksamkeit den Vorgabendes Arbeitsschutzmanagementsystems entspricht und ob bzw. wie die vorgegebenen Ziele undZielvereinbarungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen der Führungskräfte und weiterenBeschäftigten mit Hilfe der Instrumente des Managementsystems erfüllt wurden.

Im Complianceteil des Audits wird geprüft, ob und inwieweit im Unternehmen dieordnungsrechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit sowiedie vom Unternehmen selbst im Rahmen einer erweiterten oder umfassenden Prävention (vgl.dazu Nr. 5 und 6) vorgegebenen, über die ordnungsrechtlichen Verpflichtungenhinausgehenden sicherheitstechnischen, ergonomischen und arbeitsmedizinischenAnforderungen erfüllt sind und die dazu im Unternehmen ergangenen Anweisungeneingehalten wurden.

Die Audits werden auf der Grundlage von Fragenkatalogen (Prüflisten) durchgeführt, dieaufgrund ihres formalisierten Aufbaus eine einheitliche Grundlage für die Durchführung undfür die Dokumentation der Audits sicherstellen. Diese Dokumentation der Audits erlaubt einenachvollziehbare Bewertung durch die Unternehmensleitung, die Führungskräfte und durchdie Aufsichtsbehörden.

Im nachfolgenden Abschnitt B „Das OHRIS-Audit“ wird der Prüf- und Regelkreis „Auditie-rung“ im Einzelnen erläutert.

26

27

Kapitel 3:

Das OHRIS-Audit

28

29

Das OHRIS-Audit

1. Das Audit als Element des Arbeitsschutzmanagementsystems

Leitgedanke des OHRIS ist die Festlegung und Umsetzung des Unternehmenszieles„Arbeitsschutz und Prävention“ und die systematische, in der Regel betriebsinterne Prüfung, obund in welchem Umfang dieses Unternehmensziel und die daraus abgeleiteten Zielvorgaben,Verpflichtungen und Maßnahmen realisiert wurden, und welche Korrektur- undVerbesserungsmaßnahmen erforderlich sind. Die betriebsinterne Überprüfung erfolgt inunterschiedlichen Zeithorizonten durch

- den kontinuierlich angelegten Prüf- und Regelkreis „Überprüfung und Überwachung“ und- den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“, der im mindestens 3-jährigen Turnus zur

Anwendung kommt.Die laufende betriebsinterne „Überprüfung und Überwachung“ wird also durch einesystematische, zu einem vorgegebenen Zeitpunkt stattfindende, übergreifende und auch dasManagementsystem erfassende Prüfung in Gestalt eines Audits ergänzt.Ein Audit ist dabei als eine turnusmäßige, unabhängige, systematisierte, formalisierte undin ihrem Ergebnis dokumentierte Untersuchung und Prüfung des betrieblichenArbeitsschutzsystems zu definieren.

2. Struktur des Audits

Das Audit gliedert sich in einen Systemteil und einen Complianceteil, letzterer in die Bereiche„Vorschriften- und Regelwerk“ und „Weitergehende betriebliche Anforderungen“(Abbildung 5).

Im Rahmen des Systemteils des Audits werden überprüft:- die Eignung der durch die Unternehmensleitung vorgegebenen Unternehmenspolitik und

Unternehmensziele;- die Eignung der daraus abgeleiteten strategischen Ziele für Arbeitsschutz und Prävention

und der dazu im operativen Bereich geplanten und durchgeführten Maßnahmen;- die Zweckmäßigkeit der mit den Beschäftigten getroffenen Zielvereinbarungen;- die Regelung und Einhaltung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Rechte und

Pflichten der Beschäftigten;- das Verhalten der Führungskräfte und Beschäftigten im Hinblick auf das

Unternehmensziel „Arbeitsschutz und Prävention“ und die Einhaltung der mit ihnengetroffenen Zielvereinbarungen;

30

- der Aufbau und die Funktionsfähigkeit des Managementsystems;- die Unternehmensorganisation im Hinblick auf Strukturen, Vollständigkeit, Effizienz und

Dokumentation im Sinne der Vorgaben des Arbeitsschutzmanagementsystems;- die Ermittlung des aktuellen, betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks;- die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Risiken und deren präventive

Minimierung oder Beseitigung;- der Erlass und die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen durch

Führungskräfte und Beschäftigte;- die Verfahren der innerbetrieblichen Überprüfung und Überwachung und der aufgrund der

Ergebnisse dieser Verfahren eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen.

Die Kriterien, nach denen das Arbeitsschutzmanagementsystem begutachtet wird, sollten sichdabei an den Anforderungen, also an den Systemelementen des OHRIS orientieren.

Im Rahmen des Complianceteils des Audits wird überprüft:- die Einhaltung

� der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und der Regeln der Technik im Arbeitsschutzund in der Anlagensicherheit, also des vornehmlich technischen, ergonomischen undarbeitsmedizinischen Vorschriften- und Regelwerks;

� der weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz im Sinne einererweiterten bzw. umfassenden Prävention;

� der dazu im Unternehmen erlassenen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen.

Die Ergebnisse der einzelnen Audits werden festgehalten, dokumentiert und derUnternehmensleitung zur Überprüfung, Bewertung und Zustimmung vorgelegt.

Mit dem Systemteil des Audits wird das Managementsystem selbst, also das Instrument, mitdessen Hilfe die Erfüllung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehendenVerpflichtungen realisiert werden soll, auf seine Wirksamkeit hin überprüft. Insoweit hat derSystemteil des Audits keinen unmittelbaren, gleichwohl aber einen mittelbaren Bezug zu denSubstitutionsmöglichkeiten in der ordnungsrechtlichen Überwachung.Der das Vorschriften- und Regelwerk betreffende Complianceteil des Audits hingegen kann alseine ordnungsrechtliche und verpflichtungskonforme Kontrolle des betrieblichenArbeitsschutzes bewertet werden. Dementsprechend ist der Complianceteil „Vorschriften- undRegelwerk“ der Teil des Audits, aufgrund dessen Durchführung und Ergebnis Substitutionen imOrdnungsrecht ermöglicht werden können (vgl. dazu Nr. 8).

31

Prüf- und Regelkreis„Auditierung“

ComplianceteilSystemteil

durchbeauftragte,

betriebsinterneund (betriebs-teil-) unabhän-gige Auditoren,Unternehmer,Systembeauf-

tragte

durchexterne (künftig

evtl. akkredi-tierte) Audito-ren (überbe-

triebliche Dien-ste, Zertifizie-rungsgesell-

schaften)

durchbeauftragte,

betriebsinterneund (betriebs-teil-) unabhän-gige Auditoren

(Führungs-kräfte, Fach-

kräfte, sonstigeBeauftragte)

durchexterne (künftig

evtl. akkredi-tierte) Audito-ren (überbe-

triebliche Dien-ste, Zertifizie-rungsgesell-

schaften)

Überprüfung: Einhaltung der Vorga-ben und funktionalen Zusammenhän-ge des Arbeitsschutzmanagement-systems

Überprüfung: Einhaltung- des Vorschriften- und Regel-

werks (Ordnungsrecht, autono-mes Recht, Regeln der Technik)

- der weitergehenden betriebli-chen Anforderungen für Arbeits-schutz und erweiterte / umfas-sende Prävention

- der Anweisungen

Dokumentation Dokumentation

evtl. auf Wunsch / Antrag Zertifikat durch:- Aufsichtsbehörde aufgrund der behördlichen Anerkennung

Arbeitsschutzmanagement - Prüf- und Regelkreis „Auditierung“, Prüfinhalte,Auditoren, Dokumentation OHRIS

Abbildung 5: Prüf- und Regelkreis „Auditierung“

- Zertifizierungsgesellschaften oder externe Auditoren

32

3. Vorbereitung der Auditierung

3.1 Zentrale Vorbereitung des Audits, Auditplan

Betriebsinterne Audits müssen im Unternehmen gründlich und systematisch vorbereitet werden,um eine reibungslose, effiziente und damit auch kostengünstige Durchführung zu gewährleis-ten. Dazu werden in der Regel in einem Auditplan im Zusammenwirken mit den betrieblichenFührungskräften, mit den betriebsinternen oder externen Arbeitsschutzexperten und unterBeteiligung der Arbeitnehmervertretung folgende Festlegungen getroffen:

- Termin und zeitlicher Ablauf des Audits;- Auditverfahren, formaler Ablauf des Audits;- fachliche Schwerpunkte des Audits, soweit nicht ein umfassendes Audit durchgeführt wird;- dem Audit zugrunde liegende Prüflisten für den Systemteil und den Complianceteil des

Audits;- Bestimmung der Auditoren und des Auditleiters (vgl. Nr. 4);- Festlegung des am Audit zu beteiligenden zuständigen Fachpersonals des zu auditierenden

Betriebes oder Betriebsteiles;- Form der Dokumentation und des der Unternehmensleitung vorzulegenden Auditberichts

(vgl. Nr. 6).

3.2 Vorbereitung des Betriebs auf das Audit

Neben der zentralen Vorbereitung des Audits durch einen Auditplan empfiehlt es sich, dass sichauch der zu auditierende Betrieb oder Betriebsteil auf der Grundlage der im Auditplanfestgelegten Prüflisten sorgfältig auf das bevorstehende Audit vorbereitet, ohne aber damit dasAudit vorweg zu nehmen.Damit kann die Effizienz des personal- und kostenaufwendigen Audits erhöht werden. Durchdie Ermittlung und Beseitigung von offensichtlichen Mängeln im Managementsystem und beider Arbeitsschutzoptimierung entsprechend dem Vorschriften- und Regelwerk kann ein„vorauseilender Erfolg“ des Audits erreicht werden.

4. Auditoren, Auditteam

4.1 Kriterien für die Qualifikation von Auditoren

Ein Audit kann nur dann erfolgreich vorbereitet, effizient durchgeführt und im Ergebnis richtigbewertet werden, wenn der Auditor über die notwendige Qualifikation und praktische Erfah-

33

rung als Auditor und über die notwendige Fachkunde in dem zu auditierenden Bereich verfügt.Die Fachkunde der Auditoren im Arbeitsschutz muss detaillierte Kenntnisse

- des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des autonomen Rechts derUnfallversicherungsträger,

- des Stands von Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene einschließlich aller für denArbeitsschutz einschlägigen Regeln der Technik,

- der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie- der Systemelemente und der funktionalen Zusammenhänge eines einfachen oder

integrierten Managementsystemsumfassen. Außerdem müssen Auditoren im Arbeitsschutz über Erfahrungen bei der Ermittlung,Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen und Risiken von Prozessen,Verfahren, Anlagen, Maschinen und Geräten (Gefährdungsanalyse) verfügen.Sofern das Audit von betriebsinternen Auditoren durchgeführt wird, genügt in der Regel dieKenntnis des entsprechenden betriebsbezogenen Fachwissens. Im Einzelfall kann es auchgeboten sein, die notwendige Fachkunde des Auditors in einzelnen Bereichen durch dieBeteiligung von kompetentem Fachpersonal aus anderen Organisationseinheiten zu unterstützenund zu ergänzen.Darüber hinaus sollten die Auditoren über eine mehrjährige Berufserfahrung in dem zu auditie-renden Unternehmen und eine entsprechende Erfahrung als Auditor verfügen, die durch dieTeilnahme an mehreren Arbeitsschutzaudits erworben werden kann.Vergleichsweise dazu müssen die Stellen und ihre Auditoren, z.B. im gesetzlich geregelten undim gesetzlich nicht geregelten Bereich der Qualitätssicherung, den Anforderungen derDIN EN 45012 und, für den gesetzlich geregelten Bereich, der dem jeweils zu auditierendenFachbereich (Scope) zugrunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften genügen. Zudemmüssen die Auditoren vor ihrer Anerkennung eine mehrjährige Berufserfahrung und dieTeilnahme an mindestens 10 Audits in dem zutreffenden Scope verfügen. An diesenAnforderungen, die in ähnlicher Form auch für andere Scopes gelten, sollte sich mittelfristigauch die Qualifikation der Auditoren für Arbeitsschutzmanagementsysteme orientieren.Als betriebsinterne Auditoren kommen in Frage: Arbeitsschutzexperten, wie Fachkräfte nachdem Arbeitssicherheitsgesetz, aber auch andere Führungskräfte, soweit sie betriebsbezogenüber das oben genannte Fachwissen und über entsprechende Erfahrung als Auditoren verfügen.

4.2 Externe Auditoren

Externe Auditoren müssen neben der Erfahrung über die Durchführung der Audits und über dieBewertung der Ergebnisse von Audits

- für die Durchführung des Complianceteils des Audits über umfassende undbetriebsübergreifende Fachkenntnisse und

34

- für die Durchführung des Systemteils des Audits über fundierte Kenntnisse derArbeitsschutzorganisation und der funktionalen Zusammenhänge von einfachen undintegrierten Managementsystemen entsprechend Nr. 4.1

verfügen.Als externe Auditoren kommen Fachkräfte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, überbetrieblichesicherheitstechnische Dienste und Sachverständige von arbeitsschutzerfahrenenPrüforganisationen in Frage.

4.3 Auditteams

In größeren Unternehmen oder für größere Organisationseinheiten eines Betriebes werden dieArbeitsschutzaudits durch Auditteams durchgeführt. Das Auditteam wird durch einen in derAbwicklung von Audits und in der Leitung der Auditoren besonders erfahrenen Auditleitergeführt. Fachexperten für die zu auditierenden Bereiche können das Auditteam ergänzen; sokönnen im Auditteam für spezielle Bereiche besondere Fachleute, wie z.B. Beauftragte für denStrahlenschutz, Gefahrgutbeauftragte oder andere Spezialisten beteiligt werden. DieZusammensetzung eines Auditteams wird im Rahmen der Vorbereitung des Audits festgelegt.Das Auditteam muss über angemessene Fachkunde und Fachkenntnisse in den zu auditierendenBereichen verfügen; die Anforderungen unter Nr. 4.1 und Nr. 4.2 gelten entsprechend.

4.4 Beauftragung und Anweisungen

Der Auditor oder das Auditteam sollte für die Durchführung des Audits durch die Unterneh-mensleitung schriftlich beauftragt werden; der Auftrag muss eindeutig festgelegt sein. ExterneAuditoren müssen sich in diesem Rahmen verpflichten, Vertraulichkeit und Unabhängigkeit zuwahren. In die Beauftragung ist auch der Termin für die Vorlage der Dokumentation der Auditsbzw. des Auditberichts aufzunehmen.Die Aufzeichnungen externer Auditoren über die Durchführung der Arbeitsschutzaudits müssenso gehandhabt werden, dass Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet sind. Externe Stel-len, die Audits durchführen, müssen dementsprechend angemessene Festlegungen treffen, umdie Vertraulichkeit der bei der Auditierungstätigkeit gewonnenen Informationen, unter Einbe-ziehung von Stellen, die zusätzlich als Fachleute herangezogen werden, sicherzustellen. ExterneStellen, die Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen durchführen, sollten darüber hinausAufzeichnungen und Nachweise über Qualifikation und Berufserfahrung ihrer Auditoren führenund die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Auditoren durch dokumentierte Anweisungenfestlegen.

35

5. Prüflisten für das Audit

5.1 Hilfestellung für die Betriebe

Im Band 1 dieser Schriftenreihe wurde die Entwicklung von Prüflisten für die Durchführungdes OHRIS-Audits, differenziert nach einem Systemteil und einem Complianceteilangekündigt. Die für die Durchführung des Systemaudits entwickelten Prüflisten ermöglichenes den Unternehmen, das Arbeitsschutzmanagementsystem und seine Systemelemente auf ihreFunktionsfähigkeit als Instrument zur Realisierung ihres Unternehmenszieles „Arbeitsschutzund Prävention“ zu überprüfen, zu bewerten und notwendige Verbesserungsmaßnahmenabzuleiten. Da die Systemelemente des OHRIS in ihrer Struktur mit den Systemelementen derISO 9001 ff. und ISO 14001 kompatibel sind, kann mit Hilfe der Prüfliste des Systemauditsauch die Wirkungsweise und Funktionsfähigkeit eines integriertenArbeitsschutzmanagementsystems bewertet werden.Mit den für den Complianceteil des Audits entwickelten Prüflisten sollen die Unternehmen indie Lage versetzt werden, eine betriebsinterne, eigenverantwortliche und umfassendeAuditierung der Einhaltung des für sie geltenden Vorschriften- und Regelwerks imArbeitsschutz und in der Anlagensicherheit durchzuführen und systematisch zu dokumentieren.Mit den Prüflisten wird den Unternehmen eine eigenverantwortliche und durch dieDokumentation reproduzierbare Prüfung des eingeführten Arbeitsschutzmanagementsystemsermöglicht.

5.2 Struktur der Prüflisten

Die System- und Complianceaudits gliedern sich entsprechend der nachstehenden Abbildungen6a - 6d in übersichtlich und fachlich abgegrenzte

- Modulgruppen,- Module und- Prüfbereiche.

So gliedert sich beispielsweise im Complianceaudit die Modulgruppe „Arbeitsstätten,Arbeitsplätze“ in die Module

- „Arbeitsstätten“,- „Arbeitsplätze“ und- „Baustellen“.

Das Modul „Arbeitsstätten“ gliedert sich weiter auf in die Prüfbereiche- „Räume, Wege, Einrichtungen allgemein“,- „Besondere Räume“,- „Erste Hilfe“,

36

- „Brandschutz und Notfallmaßnahmen“ und- „Schutz vor sonstigen Gesundheitsgefahren“.

Diese streng hierarchische Untergliederung der Modulgruppen in Module und Prüfbereicheführt zu klar abgegrenzten Themenbereichen.Die Fragestellungen in den einzelnen Prüfbereichen erstrecken sich

- im Systemteil des Audits auf die Vorgaben der Systemelemente und Subelemente desOHRIS und auf ihre funktionalen Zusammenhänge und

- im Complianceteil des Audits auf die ordnungsrechtlichen Vorgaben desArbeitsschutzrechts, und zwar auf die Vorgaben des staatlichen Arbeitsschutzrechts unddes autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger sowie auf die Regeln der Technik,soweit sie den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene sowie sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse festlegen.

Diese Struktur der Prüflisten ermöglicht eine fachlich sorgfältig abgegrenzte und detaillierteÜberprüfung der Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks, der weitergehendenbetrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz und der Vorgaben der Systemelemente und derfunktionalen Zusammenhänge im Managementsystem.

Die nachstehenden Abbildungen 6a – 6d vermitteln einen Gesamtüberblick über alleModulgruppen, Module und Prüfbereiche des OHRIS-Audits. Mit Hilfe dieser Übersichtkönnen anhand der betrieblichen Gegebenheiten die dem Audit zugrundezulegendenPrüfbereiche für den System- und Complianceteil des Audits ermittelt, ausgewählt und imRahmen der Vorbereitung des Audits entsprechend Nr. 3.1 im Auditplan festgelegt werden.

OHRIS-Audit: Struktur der Prüflisten- Systemteil -

37

Modulgruppe Modul ID Prüfbereich Abschnitt C,Seite

Unternehmenspoli-tik, Leitlinien, Ziele

A 1 - Leitlinien- Ziele und Zielvereinbarungen

55

Zuständigkeiten,Aufgaben, Pflichten

A 2 - Organisationsbereiche, Aufgaben,Zuständigkeiten, Verantwortung

- Beauftragte im Arbeitsschutz- Kommunikation und Zusammen-

arbeit- Arbeitnehmervertretung

57

Ressourcen A 3 - Bereitstellung von Personal undBearbeitungszeit

- Bereitstellung von finanziellenMitteln, Sachmitteln

60

AOrganisation

Dokumentation A 4 - Dokumentationsstruktur- Mindestinhalt der Dokumente und

Aufzeichnungen- Lenkung der Dokumente und

Aufzeichnungen

62

Vorschriften- undRegelwerk, weitereVerpflichtungen

B 1 - Ermittlung des Vorschriften- undRegelwerks

- Ermittlung weiterer Vorgaben

64

Gefährdungser-mittlung und Ge-fährdungs-minimie-rung, umfassendePrävention, Notfälle

B 2 - Erfassung der Anlagen, Tätigkei-ten, Verfahren

- Gefährdungsermittlung und–bewertung

- Gefährdungsminimierung und–beseitigung

- Sicherheitstechnische und arbeits-medizinische Betreuung

- Betriebsstörungen und Notfälle- Rechte und Pflichten der Beschäf-

tigten (einschließlich Fremdfirmen)

65

Verfahrens- undArbeitsanweisungen

B 3 - Verfahrens- und Arbeitsanweisun-gen für besondere Bereiche

- Anwendung und Pflege der Ver-fahrens- und Arbeitsanweisungen

70

BProzesse

Prüf- undRegelkreise

B 4 - Überprüfung, Überwachung- Auditierung- Bewertung

72

Abbildung 6a: Struktur der Prüflisten

OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten- Complianceteil -

38

Modulgruppe Modul ID Prüfbereich Abschnitt C,Seite

Arbeitsstätten C 1

C 2C 3C 4C 5

- Räume, Wege, Einrichtungen all-gemein

- Besondere Räume- Erste Hilfe- Brandschutz und Notfallmaßnahmen- Schutz vor sonstigen Gesundheits-

gefahren

79

83858687

Arbeitsplätze C 6 - Arbeitsplätze 90

CArbeitsstät-ten, Arbeits-

plätze

Baustellen C 7 - Baustellen 93

Technische Anlagen D 1D 2D 3D 4D 5D 6D 7D 8

D 9D 10

D 11

- Dampfkesselanlagen- Druckbehälter- Druckgasbehälter- Füllanlagen- Rohrleitungen- Gashochdruckleitungen- Aufzugsanlagen- Elektrische Anlagen in

explosionsgefährdeten Bereichen- Acetylenanlagen- Anlagen für brennbare

Flüssigkeiten- Getränkeschankanlagen

97100103106108110113115

117120

124

TechnischeArbeitsmittel

D 12

D13D 14

D 15D 16D 17D 18

D 19

- Technische Arbeitsmittel allge-mein

- Maschinen allgemein- Maschinen zum Heben und Tragen

von Lasten und Personen- Flurförderzeuge- Bildschirmgeräte- Schweißgeräte, Schneidgeräte- Einrichtungen zum Beleuchten, Be-

heizen, Kühlen, Be- und Entlüften- Schussapparate

127

130132

135139141143

146

PersönlicheSchutzausrüstungen

D 20D 21

- Schutzausrüstungen- Bestimmte Schutzmittel

148150

DTechnische

Anlagen, Ar-beitsmittel

undSchutzausrü-

stungen

Medizinprodukte D 22 - Medizinprodukte 153

Abbildung 6b: Struktur der Prüflisten

OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten- Complianceteil -

39

Modulgruppe Modul ID Prüfbereich AbschnittC, Seite

ChemischeGefahrstoffe

E 1E 2

E 3E 4

E 5E 6E 7

E 8E 9

E 10E 11E 12E 13

- Chemische Gefahrstoffe allgemein- Krebserzeugende und

erbgutverändernde Gefahrstoffe- Dieselmotoremissionen- Wassermischbare bzw. wasserge-

mischte Kühlschmierstoffe- Krebserzeugender Holzstaub- Azofarbstoffe- Pyrolyseprodukte aus organischen

Materialien- Asbest- Oberflächenbehandlung in Räu-

men und Behältern- Ammoniumnitrat- Blei- Begasungen- Gewerbliche Schädlingsbekämpfung

156163

167170

174177179

182187

190192195198

Explosionsgefährli-che und andere in-stabile Stoffe

E 14 - Explosionsgefährliche und andereinstabile Stoffe

200

Biologische und gen-technische Stoffe

E 15

E 16

- Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen

- Gentechnik

204

209

Störfallvorbeugungund -begrenzung

E 17

E 18

- Störfallvorbeugung und -begren-zung allgemein

- Anlagen mit erhöhter Gefährdung

212

215

EGefährlicheStoffe undEmissionen

Beförderung gefähr-licher Güter

E 19 - Beförderung gefährlicher Güter 217

Lärm F 1 - Lärm 220

Vibrationen F 2 - Vibrationen 223

NichtionisierendeStrahlung

F 3 - Laserstrahlen 225

FPhysikalischeEinwirkun-

gen

IonisierendeStrahlung

F 4F 5

F 6

F 7

- Röntgenstrahlen allgemein- Röntgenstrahlen im medizinischen

Bereich- Röntgenstrahlen im technischen

Bereich- Radioaktive Stoffe

227230

233

234

Abbildung 6c: Struktur der Prüflisten

OHRIS–Audit: Struktur der Prüflisten- Complianceteil -

40

Modulgruppe Modul ID Prüfbereich Abschnitt C,Seite

Arbeitszeiten G 1 - Arbeitszeitgestaltung 236

Schutzbestimmun-gen für bestimmtePersonengruppen

G 2G 3G 4

G 5G 6

- Beschäftigung von Jugendlichen- Beschäftigung von Frauen- Beschäftigung von behinderten

Personen- Heimarbeit- Leiharbeit

239241245

246249

Lenk- und Ruhe-zeiten im Straßen-verkehr

G 7 - Lenk- und Ruhezeiten imStraßenverkehr

252

GSozialer

Arbeitsschutz

Gemeinschaftsun-terkünfte

G 8 - Gemeinschaftsunterkünfte 254

z.B. zur Gefähr-dungsminimierung

H 1....

- betriebsintern festzulegendePrüfbereiche

255

z.B. zum Schutz vorchem., physikali-schen, biologischenund psychischenEinwirkungen

H .........

- betriebsintern festzulegendePrüfbereiche

HWeiterge-hende be-triebliche

Anforderun-gen

z.B. zur betriebli-chen Gesundheits-förderung

H .........

- betriebsintern festzulegendePrüfbereiche

Abbildung 6d: Struktur der Prüflisten

41

Nachstehend wird an Hand von drei Beispielen mit fiktiv festgelegten Unternehmen dieAuswahl der für die Durchführung des Complianceteils des Audits erforderlichen Prüflistenaufgezeigt.

Art desUnternehmen

s

beschäftigtesPersonal

Ausrüstung /Anlagen im

Unternehmen

Medien erforderliche Prüflisten (Complianceteil)

Dienstlei-stungsunter-nehmen Rei-nigung

Männer,Frauen,Mehrfachbeschäftigung

PersönlicheSchutzausrü-stungen

Reinigungs-und Pflege-mittel

D 20 SchutzausrüstungenD 21 Bestimmte SchutzmittelE 1 Chemische Gefahrstoffe allgemeinG 1 ArbeitszeitgestaltungG 3 Beschäftigung von Frauen

Fensterher-stellung

Männer,Frauen

Arbeitsstätten,technischeArbeitsmittel,Maschinen,Bildschirmge-räte,PersönlicheSchutzausrü-stungen,Flurförderzeu-ge

Eichen- undBuchen-holz, Lärm,Lacke

C 1 – C6 Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeD 8 Elektrische Anlagen in

explosionsgefährdeten BereichenD 10 Anlagen für brennbare FlüssigkeitenD 12 – D21 Technische Arbeitsmittel und

Persönliche SchutzausrüstungenE 1 Chemische Gefahrstoffe allgemeinE 2 Krebserzeugende und erbgutverändernde

GefahrstoffeE 3 DieselmotoremissionenE 5 Krebserzeugender HolzstaubF 1 LärmG 1 ArbeitszeitgestaltungG 3 Beschäftigung von Frauen

Maschinen-fabrik

Männer,Frauen (wer-dende Mut-ter), Jugend-liche, Nacht-arbeiter,Leiharbeit-nehmer

Arbeitsstätten,technischeArbeitsmittel,Maschinen,Bildschirm-geräte,Aufzüge,Druckbehälter,Dampfkessel,mobile Rönt-geneinrichtung,PersönlicheSchutzausrü-stungen,Flurförderzeu-ge,Lastkraftwagen

Kühl-schmier-stoffe,Lärm,Vibratio-nen,brennbareFlüssigkei-ten,Röntgen-strahlen,Laserstrah-len

C 1 – C 6 Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeD 1 DampfkesselanlagenD 2 DruckbehälterD 7 AufzugsanlagenD 8 Elektrische Anlagen in

explosionsgefährdeten BereichenD 10 Anlagen für brennbare FlüssigkeitenD 12 – D 21 Technische Arbeitsmittel und

Persönliche SchutzausrüstungenE 1 Chemische Gefahrstoffe allgemeinE 2 Krebserzeugende und erbgutverändernde

GefahrstoffeE 3 DieselmotoremissionenE 4 Wassermischbare bzw. wassergemischte

KühlschmierstoffeF 1 LärmF 2 VibrationenF 3 LaserstrahlenF 4 Röntgenstrahlen allgemeinF 6 Röntgenstrahlen im technischen BereichG 1 ArbeitszeitgestaltungG 2 Beschäftigung von JugendlichenG 3 Beschäftigung von FrauenG 6 LeiharbeitG 7 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

Abbildung 7: Auswahl der Prüflisten (beispielhaft)

42

5.3 Fragestellung und Fragentiefe

5.3.1 Complianceteil „Vorschriften und Regelwerk“

Die in den einzelnen Prüfbereichen gestellten Fragen sind „offen“ gestaltet; diese Form derFragestellung gibt dem Auditor bzw. dem Auditteam die Möglichkeit, die Fragentiefe und denFragenumfang, d.h. die Ausführlichkeit der Fragestellung der jeweiligen betrieblichenSituation, dem Gefährdungs- und Risikoumfang und der jeweiligen Bedeutung für dieArbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsförderung der Beschäftigtenanzupassen und gegebenenfalls zu erweitern. Die erste Frage eines jeden Prüfbereichs dient derErmittlung, ob dieser Prüfbereich für das Unternehmen relevant ist. Trifft dies nicht zu, soentfällt die weitere Bearbeitung des Prüfbereichs. Im anderen Fall sind die weiteren Fragen zubeantworten. Die durch die ergänzenden Erläuterungen vorgegebene Fragentiefe erschließt dieRechtsvorschriften und Regeln der Technik weitgehend; sie deckt die wichtigsten technischenSachverhalte ab und ermöglicht damit eine differenzierte Überprüfung der Übereinstimmungder jeweiligen betrieblichen Situation mit dem Vorschriften- und Regelwerk.Die in die Prüflisten aufgenommenen Fragen können jedoch nicht abschließend alleVorschriften und Regeln der Technik abdecken. Dies würde den handhabbaren Umfang derPrüflisten sprengen. Im Einzelfall kann es aufgrund besonderer Gefahrgeneigtheit oderspezieller betrieblicher Gegebenheiten geboten sein, im Rahmen des Audits weiter- undtiefergehende, i. d. Regel am Vorschriften- und Regelwerk orientierte Fragen zur Aufklärungder Arbeitsschutzsituation zu stellen. Sofern die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, mussder Fragenkatalog bzw. der Fragenumfang und die Fragentiefe der Prüflisten alsobetriebsspezifisch ergänzt werden, um eine bedarfsgerechte Analyse der Situation desArbeitsschutzes und der Anlagensicherheit zu gewährleisten. Nachstehend aufgeführtesBeispiel soll das verdeutlichen.

Der Prüfbereich „Baustellen“ (C 7), insbesondere die bereits bestehende Auditfrage C 7.10 sollaufgrund des verstärkten Einsatzes von Gerüsten erweitert werden.

C 7.10 Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturzoder herabfallende Gegenstände getroffen?- Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege,

Seitenschutz)BGV C 22§§ 6, 12

- Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen,Umwehrungen)

§§ 12,44 (1)

BGV C 22§ 12a

- Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ArbSchG§§ 3, 4

BGV A 1§ 14(VGB 1)

43

Die Erweiterung des Prüfbereichs durch Auditfragen (erst ab C 7.17 möglich, da diedazwischenliegenden Identifikationsnummern bereits durch bestehende Auditfragen belegtsind) könnte dann folgendermaßen aussehen:

C 7.17 Wie ist sichergestellt, dass entsprechend den auszuführenden Tätigkeitendie erforderlichen Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen (max.zul. Fallhöhe) vorhanden sind?- Verwendung von Absturzsicherungen als Schutz vor Versinken in flüssige

Medien, bei freiliegenden Treppenläufen und –absätzen, Wandöffnungen (1m), bei sonstigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (2m), bei Dächern (3m) und beim Mauern über die Hand und Arbeiten an Fenstern (5m)

BGV C 22§ 12 (1)(VBG 37)

- Verwendung von Auffangeinrichtungen wie Ausleger-, Konsol- und Hänge- gerüste (3m), Dachfanggerüste (1,5m), sonstige Fanggerüste (2m) und Auf- fangnetze (6m)

§ 12 (2)

- Festlegung von Anschlageinrichtungen bei Verwendung von Anseilschutz § 12 (3)- Ausführung der Gerüste nach der Normenreihe DIN 4420 „Arbeits- und

Schutzgerüste“§ 6 (1)

- Nachweis der Brauchbarkeit (statischer Nachweis, Typenprüfung, Bauart- zulassung, GS-Zeichen)

C 7.18 Wie ist die Überwachung der Standsicherheit und der Tragfähigkeit derGerüste und anderen Hilfskonstruktionen geregelt?- Aufsicht durch geeignete Personen § 6 (5)- Freigabeverfahren für die Benutzung- Regelmäßige Prüfung der Ausrüstungsteile

C 7.19 Welche Unterlagen für Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungenstehen zur Verfügung und wo können diese eingesehen werden?- Bedienungsanleitungen § 6- Prüfbescheinigungen- Statische Berechnungen, Brauchbarkeitsnachweise

Im Einzelfall kann es auch möglich sein, von der sehr detaillierten Fragestellung in denPrüflisten Abstand zu nehmen und schon aufgrund allgemeiner Fragestellung dieArbeitsschutzsituation, die Gefahrgeneigtheit und die Erfüllung des Vorschriften- undRegelwerks im notwendigen Umfang zu bewerten.Somit liegt es im Ermessen des Auditors bzw. des Auditteams, einzelne Sachverhaltedifferenzierter zu überprüfen und zu klären oder fallweise von tiefergehenden Fragen Abstandzu nehmen. In beiden Fällen setzt dies große Erfahrung im Arbeitsschutz, solide Kenntnisse desVorschriften und Regelwerks und eine entsprechende Erfahrung als Auditor voraus.In jedem Fall muss aufgrund der Fragen und Antworten eine eindeutige und abschließendesachgerechte Bewertung der Arbeitsschutzsituation möglich sein, die zweifelsfrei deutlichmacht, ob die Anforderungen des Vorschriften- und Regelwerks erfüllt, welche Mängelvorhanden und welche Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen geboten sind.

Innerhalb einzelner Prüfbereiche wird auf andere Prüfbereiche verwiesen, die, um eineausreichende Bewertung sicherzustellen und Gefährdungen der Beschäftigten aus verschiedenerfachlicher Sicht nachgehen zu können, zusätzlich auditiert werden müssen. Folgendes Beispielsoll dies verdeutlichen:

44

Beispiel : Betreibt ein Unternehmer Flurförderzeuge, so erstreckt sich dasComplianceaudit im Modul „Technische Arbeitsmittel“ auf die Prüfbereiche„Technische Arbeitsmittel allgemein“, „Maschinen allgemein“ und„Flurförderzeuge“. Durch einen Querverweis auf den Prüfbereich„Dieselmotoremissionen“ wird der Fragenumfang in Hinblick auf den fürFlurförderzeuge mit Dieselmotoren zusätzlich zu beachtenden Bereich"Chemische Gefahrstoffe" erweitert.

5.3.2 Complianceteil „Weitergehende betriebliche Anforderungen“

Die Prüflisten und Prüffragen für diesen Teil des Audits müssen aufgrund der weitergehendenbetriebsinternen Vorgaben für den Arbeitsschutz (vgl. erweiterte und umfassende Prävention,Abschnitt A, Nr. 5 und 6) und der dazu festgelegten Zielvorgaben, Zielvereinbarungen,Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vom Unternehmen selbst im Rahmen der Vorbereitungdes Audits erstellt werden. Sinnvoll und ökonomisch ist es, diese Prüflisten unter Beteiligungder Arbeitsschutzexperten bereits gleichzeitig mit der Festlegung der weitergehendenAnforderungen zu erstellen.

5.3.3 Systemteil

Für den Systemteil des Audits gelten die Ausführungen zum Complianceteil sinngemäß.Fragenumfang und Fragentiefe hängen von der Größe der betrieblichen Organisation, von derUmsetzung der Systemelemente des OHRIS und auch davon ab, ob dasArbeitsschutzmanagementsystem Teil eines integrierten Managementsystems ist oder alseigenständiges Managementsystem angewendet wird.Aufgrund der Modularität und der Erweiterbarkeit der einzelnen Prüfbereiche sind diePrüflisten auch zur Auditierung integrierter Managementsysteme geeignet. Die Durchführungdes Systemteils des Audits erfordert deshalb fundierte Fachkenntnisse des Auditors überManagementsysteme und Erfahrung in der Durchführung von Audits (vgl. Nr. 4).

5.4 Bewertung der Antworten

Die Bewertung der Antworten auf die Auditfragen muss sehr sorgfältig durchgeführt werden.Sie ist Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsschutzsituation und vor allem für die Entschei-dung, ob, wann und welche Mängelbehebungs-, Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen er-

45

forderlich sind. In jedem Fall muss die Beantwortung der Fragen eine zweifelsfreie undeindeutige Entscheidung und Bewertung ermöglichen,

- ob der Prüfbereich für den Betrieb oder Betriebsteil relevant ist,- ob und in welchem Umfang die Anforderungen im Arbeitsschutz erfüllt sind,- ob und wenn ja, welche Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten vorhanden sind,- welche Mängelbehebungs-, Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind

und- welche Priorität die Durchführung dieser Maßnahmen hat.

Dementsprechend wurde für die Prüflisten ein Bewertungsmaßstab (Abbildung 8) entwickelt,der eine differenzierte Bewertung der Einhaltung der Anforderungen, z.B. des Vorschriften-und Regelwerks, nach folgenden Einstufungen ermöglicht:

Anforderungen sind nicht relevant � Bewertung : A0Anforderungen sind überdurchschnittlich erfüllt � Bewertung : A1Anforderungen sind erfüllt / ja � Bewertung : A2Anforderungen sind nicht erfüllt / nein � Bewertung : A3

Soweit sich Mängel ergeben haben, wird, in Abhängigkeit der Schwere und der Dauer desmöglichen Unfalls oder Schadensfalls sowie dessen Eintrittswahrscheinlichkeit, der Mängelbe-hebung die erforderliche Priorität zugewiesen:

M1: Schwerwiegender Mangel, unverzügliche BehebungM2: Durchschnittlicher Mangel, mittelfristige BehebungM3: Geringfügiger Mangel, langfristige Behebung

Bewertungsmaßstab (Spalte B)

Anforderungen MängelA 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3A 3 nicht erfüllt / nein

Abbildung 8: Bewertungsmaßstab

Dieser Bewertungsmaßstab ist in allen Prüflisten aufgenommen.

46

Darüber hinaus beinhalten die Prüflisten eine Rubrik „Anmerkungen“, in die der AuditorBemerkungen im Hinblick auf Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits veranlassteMaßnahmen, Terminfestlegungen und Erledigungsvermerke einfügen kann.

5.5 Anwendung der Prüflisten in integrierten Managementsystemen

Die Prüflisten des Systemteils des OHRIS-Audits basieren auf den Systemelementen, also denHandlungsvorgaben des OHRIS. Diese Systemelemente sind inhaltlich so festgelegt, in ihrerUntergliederung so strukturiert und in ihrer Diktion so ausgeformt, dass sie mit den System-elementen der ISO 9001 ff. und ISO 14000 im Sinn eines integrierten Managementsystemskompatibel sind und verknüpft werden können (vgl. Abschnitt A Nr. 7). Damit ist es möglich,dass mit den Prüflisten des Systemaudits auch das Arbeitsschutzsystem in einem integriertenManagementsystem für Arbeitsschutz, Qualitätssicherung und Umweltschutz unter Nutzungsynergistischer Effekte auditiert werden kann.

5.6 Anwendung der Prüflisten in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem

Die Prüflisten, in Sonderheit die Prüflisten für den Complianceteil des OHRIS-Audits könnenauch in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem zur systematischen Überprüfung,Analyse und Bewertung der Arbeitsschutzsituation verwendet werden. Sie ermöglichen einevornehmlich auf Abweichungen vom Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutzausgerichtete umfassende Bestandsaufnahme der betrieblichen Arbeitsschutzsituation. Durchdie sich anschließende Durchführung von Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen wirdsomit auch in Unternehmen ohne Arbeitsschutzmanagementsystem eine Verbesserung imArbeitsschutz erreicht. Gleichermaßen sollte hier von Beginn des Audits eine sorgfältige, anden betrieblichen Gegebenheiten orientierte Auswahl der Prüfbereiche für den Complianceteildes OHRIS-Audits erfolgen.Aber auch die Prüflisten für den Systemteil des OHRIS-Audits können, ohne dass einformalisiertes Arbeitsschutzmanagementsystem Anwendung findet, zur Ermittlung vonDefiziten und Verbesserungsmöglichkeiten in der Arbeitsschutzorganisation eingesetzt undgenutzt werden.

5.7 Aktualisierung der Prüflisten

Die Prüflisten für den Complianceteil des OHRIS-Audits basieren auf dem Stand des Vor-schriften- und Regelwerks vom 1. Oktober 1999. Da das Vorschriften- und Regelwerk im Ar-beitsschutz einer ständigen Änderung unterliegt, müssen die Prüflisten laufend aktualisiert wer-

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den. Die Veröffentlichung der aktualisierten Prüflisten erfolgt über das Internet unter derAdresse www.lfas.bayern.de .Im Rahmen der Verpflichtung der Unternehmen zur Ermittlung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Arbeitsschutz liegt es auch in deren Verantwortung, die Aktualitätder Prüflisten bei der Anwendung sicherzustellen.

6. Dokumentation, Auditbericht

Wie bei anderen themenorientierten Managementsystemen, beispielsweise für Qualität oderUmweltschutz, ist auch bei der Anwendung eines Arbeitsschutzmanagementsystems

- eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen, Anweisungen, Verpflichtungen undPrüfergebnisse, die einen Bezug zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit habenund

- eine übersichtliche und systematische Aufbewahrung dieser Dokumente undAufzeichnungen

erforderlich. Dies gilt in Sonderheit für alle Nachweise, Aufzeichnungen und Protokolle überdie Ergebnisse der betriebsinternen Überprüfungen, Überwachungen und Audits und für diedaraus abgeleiteten Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen.Um den Aufwand für die Erstellung der Dokumentation und des Auditberichts möglichst geringzu halten, wurden die Prüflisten so aufgebaut und im Antwortschema und Bewertungsmaßstabso ausgestaltet, dass die sorgfältig ausgefüllten Prüflisten (einschließlich der Rubrik „Anmer-kungen“) als ausführliche Dokumentation und als Auditbericht dienen können (Abbildung 9).

Auditor: ..............OHRIS –AuditComplianceteil „VRW“

Organisations-einheit: ...............

Version 1.0 (Stand 1.10.1999) Datum: ................

Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fund

C 2 Besondere RäumeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

VoUngstr

C 2.1 Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen? ArbStättVC 2.2 Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die

Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt?- Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe) ArbStättV

§§ 29 (2),23 (2),ASR 29/1-4

- Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl § 29 (3),ASR 29/1-4

- Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle,Trinkwasser

§ 29 (4),ASR 29/1-4

- Schutz der Nichtraucher (z. B. getrennte Pausenräume, technischeRaumlüftung)

§ 32

- Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche derBetriebseinrichtungen und die von außen auf den Raum einwirkendenGeräusche)

§ 15 (2)

Abbildung 9: Dokumentation einer Prüfliste

Han

4.1.2Abt. Ar

Bewertungsmaßstab (Spalte B)..................................... Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

.................................... A 3 nicht erfüllt / nein

stellen) B Anmerkungenrschriften derfallversicherunäger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erledigt

s Berger

000beitsvorbereitung

A 2A 3

M 1

M 2

Raumhöhe größer 2,5 m

ca. 40 m2 für 16 BeschäftigteSitzgelegenheiten fehlen, teilweise unbrauchbar. Beschaffungsofort. Zust. ist Herr MeierKeine Raucher beschäftigt.

Geringe Lärmbelastung aus der Produktionshalle. Verkleidung derAnschlusswand mit Schallabsorptionselementen beim geplantenHallenumbau (Okt. ’00). Zust. ist Herr Rötzer.

14.1.00Meier

A 0

49

Die Dokumentation der Ergebnisse der Audits muss klar erkennen lassen- welche Überprüfungen im Einzelnen durchgeführt wurden,- welcher Erfüllungsgrad erreicht beziehungsweise welche Mängel festgestellt wurden,- welche Maßnahmen zur Korrektur beziehungsweise Verbesserung erforderlich sind,- welche Fristen dafür festgelegt wurden und- wer für die Durchführung der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen verantwortlich

ist.Die Prüflisten können, soweit sie sorgfältig, gründlich und aussagekräftig ausgefüllt werden,unmittelbar als Dokumentation der Auditergebnisse dienen und herangezogen werden.Ungeachtet dessen kann es erforderlich sein, die Ergebnisse einzelner Teile oder Fragen einesAudits in einem gesonderten Protokoll noch differenzierter zu dokumentieren.Darüber hinaus kann es auch geboten sein, das Gesamtergebnis eines Audits (Bewertung derArbeitsschutzsituation im Unternehmen), insbesondere bei umfangreichen Audits, in einemAuditbericht zusammenzufassen und die Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmenübersichtlich aufzulisten. Ein gesonderter Auditbericht muss das Datum des Audits, denNamen des verantwortlichen Berichtsverfassers beziehungsweise der Berichtsverfasserin unddie genaue Bezeichnung des auditierten Betriebs oder Betriebsteils enthalten.In dieser Ausformung können Dokumentation und Auditbericht der Unternehmensleitung zurBewertung vorgelegt werden. Diese entscheidet, welche Maßnahmen in welchem zeitlichenRahmen durchzuführen sind.Dokumentation und Auditbericht genügen in dieser Form auch als Nachweise gegenüber denAufsichtsbehörden im Rahmen einer vom Unternehmen gewünschten Systemprüfung (vgl.dazu Nr. 8 Arbeitsschutzaudit und Möglichkeiten zur Substitution im Ordnungsrecht).

7. Turnus der Audits

Die OHRIS-Audits sind in einem Turnus von höchsten drei Jahren durchzuführen; das heißt,der Zeitraum bis zum regulären Folgeaudit darf drei Jahre nicht überschreiten. Werden beieinem Audit erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des OHRIS im Hinblick auf denAufbau oder die Funktionsfähigkeit des Arbeitsschutzmanagementsystems oder von dengesetzlichen oder weitergehenden betrieblichen Anforderungen im Arbeitsschutz ermittelt,sollten von der Unternehmensleitung aufgrund des Auditsberichts je nach Umfang undSchwere der Abweichungen Teilaudits oder umfassende Audits in kürzeren Zeitabständenfestgelegt werden, um damit insbesondere die Beseitigung der Mängel und die Durchführungvon Korrektur- oder Verbesserungsmaßnahmen zu überprüfen.

50

8. OHRIS-Audit und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht

Die ordnungsrechtliche Überwachung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden und dieunternehmensinterne Überprüfung und Auditierung unterscheiden sich zwar in ihremPrüfungsmechanismus; sie unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Zielsetzung und - eineoptimale Anwendung der innerbetrieblichen Prüf- und Regelkreise vorausgesetzt - in ihrerSteuerungswirksamkeit. Funktionale Äquivalenz zwischen der hoheitlichen Überprüfung undÜberwachung einerseits und der betriebsinternen Überprüfung und Auditierung andererseitsist dann gegeben, wenn beide Instrumente die gleiche Zielsetzung und die gleicheSteuerungswirksamkeit besitzen; d.h. das Instrument der betriebsinternen Auditierung kannnach definierten und ordnungsrechtlich z.B. auf dem Erlassweg geregelten Maßgaben (inBayern wurden die Gewerbeaufsichtsämter durch eine nicht veröffentlichteVerwaltungsvorschrift entsprechend angewiesen) zumindest partiell an die Stelle derordnungsrechtlichen Überwachung treten.Bei Unternehmen, die sich nach diesen Vorgaben selbst auditieren und dies auchentsprechend dokumentieren, kann aufgrund der Entscheidung der einzelnen Bundesländerund nach Absprache mit den staatlichen Aufsichtsbehörden auf nachträgliche Teilkontrollendurch die Aufsichtsbehörden und auch auf einzelne Berichtspflichten verzichtet werden.Voraussetzung ist, dass das Arbeitsschutzaudit jeweils von qualifizierten und nachMöglichkeit betriebsteilunabhängigen Auditoren durchgeführt und für die Aufsichtsbehördenverlässlich und nachvollziehbar dokumentiert wird.Eine solche Beschränkung staatlicher Überwachung auf der Grundlage betriebsinterner Prüf-und Regelkreise rechtfertigt sich unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Übermaßverbots, dasstaatliche Eingriffe unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeitstellt.

9. Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen

Eine ordnungsrechtlich begründete Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen aufder Grundlage des OHRIS-Audits und der im Abschnitt C aufgeführten Prüflisten ist gegen-wärtig nicht geplant. Ob es jedoch mittelfristig zu einer normierten Validierung und Zertifi-zierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen oder integrierten Managementsystemenkommt, wie sie vergleichbar bereits im Rahmen des Qualitätsmanagements nach der ReiheISO 9000 und der Reihe EN 45000 bzw. ISO/IEC 17000 erfolgt, muss der Entwicklungüberlassen bleiben. Entsprechende internationale Initiativen zeichnen sich allerdings ab.

Dokumentname: OHRIS Band 2, Kapitel 1 – 3, Version 1.5

51

Kapitel 4:

Audit-Prüflisten

52

53

ID Module / Prüfbereiche Seite

A OrganisationA 1 - Unternehmenspolitik, Leitlinien,

Ziele 55A 2 - Zuständigkeiten, Aufgaben,

Pflichten57

A 3 - Ressourcen 60A 4 - Dokumentation 62B ProzesseB 1 - Vorschriften- und Regelwerk,

weitere Verpflichtungen64

B 2 - Gefährdungsermittlung undGefährdungsminimierung ,umfassende Prävention, Notfälle

65

B 3 - Verfahrens- undArbeitsanweisungen

70

B 4 - Prüf- und Regelkreise 72C Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeC 1

C 2C 3C 4C 5

- Räume, Wege, Einrichtungen allge-mein

- Besondere Räume- Erste Hilfe- Brandschutz und Notfallmaßnahmen- Schutz vor sonstigen Gesundheits-

gefahren

79838586

87C 6 - Arbeitsplätze 90C 7 - Baustellen 93D Technische Anlagen, Arbeits-mittel und

SchutzausrüstungenD 1D 2D 3D 4D 5D 6D 7D 8

D 9D 10D 11

- Dampfkesselanlagen- Druckbehälter- Druckgasbehälter- Füllanlagen- Rohrleitungen- Gashochdruckleitungen- Aufzugsanlagen- Elektrische Anlagen in explosions-

gefährdeten Bereichen- Acetylenanlagen- Anlagen für brennbare Flüssigkeiten- Getränkeschankanlagen

97100103106108110113

115117120124

D 12D 13D 14

D 15D 16D 17D 18

D 19

- Technische Arbeitsmittel allgemein- Maschinen allgemein- Maschinen zum Heben und Tragen

von Lasten und Personen- Flurförderzeuge- Bildschirmgeräte- Schweißgeräte, Schneidgeräte- Einrichtungen zum Beleuchten,

Beheizen, Kühlen, Be- und Entlüften- Schussapparate

127130

132135139141

143146

D 20D 21

- Schutzausrüstungen- Bestimmte Schutzmittel

148150

D 22 - Medizinprodukte 153

ID Module / Prüfbereiche Seite

E Gefährliche Stoffe undEmissionen

E 1E 2

E 3E 4

E 5E 6E 7

E 8E 9

E 10E 11E 12E 13

- Chemische Gefahrstoffe allgemein- Krebserzeugende und

erbgutverändernde Gefahrstoffe- Dieselmotoremissionen- Wassermischbare bzw.

wassergemischte Kühlschmierstoffe- Krebserzeugender Holzstaub- Azofarbstoffe- Pyrolyseprodukte aus organischen

Materialien- Asbest- Oberflächenbehandlung in Räumen

und Behältern- Ammoniumnitrat- Blei- Begasungen- Gewerbliche Schädlingsbekämpfung

156

163167

170174177

179182

187190192195198

E 14 - Explosionsgefährliche und andereinstabile Stoffe 200

E 15

E 16

- Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen

- Gentechnik204209

E 17

E 18

- Störfallvorbeugung und -begrenzungallgemein

- Anlagen mit erhöhter Gefährdung212215

E 19 - Beförderung gefährlicher Güter 217F Physikalische EinwirkungenF 1 - Lärm 220F 2 - Vibrationen 223F 3 - Laserstrahlen 225F 4F 5

F 6

F 7

- Röntgenstrahlen allgemein- Röntgenstrahlen im medizinischen

Bereich- Röntgenstrahlen im technischen

Bereich- Radioaktive Stoffe

227

230

233234

G Sozialer ArbeitsschutzG 1 - Arbeitszeitgestaltung 236G 2G 3G 4

G 5G 6

- Beschäftigung von Jugendlichen- Beschäftigung von Frauen- Beschäftigung von behinderten

Personen- Heimarbeit- Leiharbeit

239241

245246249

G 7 - Lenk- und Ruhezeiten im Straßen-verkehr 252

G 8 - Gemeinschaftsunterkünfte 254

OHRIS-AuditVerzeichnis der Module A bis G

54

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

55

Modulgruppe A: OrganisationID Modul B Anmerkungen

A 1 Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen,bereits veranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Das OHRIS wurde eingeführt und wird angewendet- als alleiniges Managementsystem- parallel neben einem Managementsystem für Qualität, Umwelt o. a.

A 1.1

- als integriertes Managementsystem für Arbeitsschutz, Qualität, Umwelt o. a.Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit- sind von der Unternehmensleitung

� schriftlich festgelegt� im Unternehmen in Kraft gesetzt� durch Aushang o. ä. allen Beschäftigten bekannt gemacht

A 1.2

- beinhalten� die allgemeine Verpflichtung der Führungskräfte und der Beschäftigten zum Gesundheitsschutz am

Arbeitsplatz und zur Anlagensicherheit� die Verpflichtung zur Ermittlung, Beseitigung und Minimierung von Gefährdungen und zur

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am ArbeitsplatzDie Unternehmensleitlinien für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sind- den Führungskräften- den Beschäftigten

A 1.3

- den Fremdfirmen und ihren Beschäftigtenbekannt und werden von diesen beachtet

Ziele und Zielvereinbarungen zum Arbeitsschutz und zur Anlagensicherheit wurden- von der Unternehmensleitung und den Führungskräften entwickelt und festgelegt- mit den Führungskräften festgelegt und getroffen- mit den Beschäftigten festgelegt und getroffen- von den Führungskräften erreicht- von den Beschäftigten erreicht- aktualisiert

A 1.4

- soweit sie nicht erreicht wurden modifiziert oder neu festgelegt

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

56

Im Rahmen des Moduls A 1 “Unternehmenspolitik, Leitlinien, Ziele” wurden noch folgende- ergänzende Überprüfungen durchgeführt

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

A 1.5

- ergänzende Feststellungen getroffen� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

57

Modulgruppe A: OrganisationID Modul B Anmerkungen

A 2 Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Im Unternehmen sind die Organisationsbereiche/-einheiten- durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten festgelegt und dokumentiert- durch schriftliche Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten voneinander abgegrenzt

A 2.1

- in einem Organigramm festgelegtZuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden- für alle Organisationsbereiche/-einheiten eindeutig und schriftlich festgelegt- den Führungskräften der Organisationsbereiche/-einheiten schriftlich übertragen

A 2.2

- durch Bestätigung mit Unterschrift von den jeweiligen Führungskräften übernommenDie Führungskräfte haben in ihrem Zuständigkeits-, Aufgaben- und Verantwortungsbereich die ihnenübertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne- der Unternehmensleitlinien (vgl. A 1.2)- der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen (vgl. A 1.4)

A 2.3

- einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder -minimie-rung, vgl. B 2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

58

Für Aufgaben im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit wurden folgende Beauftragte bestellt- Fachkraft für Arbeitssicherheit

� unternehmens- bzw. betriebsintern� extern� überbetrieblicher Dienst

- Betriebsarzt� unternehmens- bzw. betriebsintern� extern (Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt mit Zusatz Betriebsmedizin)� überbetrieblicher Dienst

- Sicherheitsbeauftragte- Beauftragter für Erste Hilfe- Beauftragter für Brandbekämpfung- Gefahrgutbeauftragter- Strahlenschutzbeauftragter- Koordinator für den Einsatz von Fremdfirmen- Koordinator für den Einsatz bei Fremdfirmen- Koordinator für Baustellen (insbesondere bei Baufirmen)

A 2.4

- ..............................................................................................................................................................Die Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz und in der Anlagensicherheit- sind schriftlich festgelegt- sind dem jeweiligen Beauftragten schriftlich übertragen

A 2.5

- wurden mit Bestätigung durch Unterschrift von dem jeweiligen Beauftragten übernommenDie Beauftragten haben die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt im Sinne- der Unternehmensleitlinien- der zu den Leitlinien erlassenen Zielvorgaben und Zielvereinbarungen

A 2.6

- einer erfolgreichen Prävention im Arbeitsschutz (Gefährdungsermittlung, -beseitigung oder –minimie-rung)

Zur wirksamen Anwendung und Weiterentwicklung des (integrierten)Arbeitsschutzmanagementsystems- wurde ein Systembeauftragter bestellt

A 2.7

- wurden die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Systembeauftragten schriftlich festgelegt unddiesem übertragen

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

59

Im UnternehmenA 2.8- ist ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtetIm Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurdenA 2.9- Expertenzirkel oder Arbeitskreise für

� ...........................................................................................................................................................� .............................................................................................................................................................� .............................................................................................................................................................eingesetzt

Die im Arbeitsschutz festgelegten Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten beinhalten Festlegungenfür eine optimale Kommunikation und Zusammenarbeit- zwischen den Führungskräften- zwischen den Führungskräften und den Beauftragten

A 2.10

- zwischen den Führungskräften, den Beauftragten und den BeschäftigtenEine Arbeitnehmervertretung- ist im Unternehmen eingerichtet- wird unter Beachtung ihrer gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte an den Planungen,

Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems beteiligt

A 2.11

- wirkt an der Einführung und bei der Anwendung des Arbeitsschutzmanagementsystems aktiv, durcheigene Vorschläge unterstützend mit

Im Rahmen des Moduls A 2 “Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten” wurden noch folgende- ergänzende Überprüfungen durchgeführt

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� .............................................................................................................................................................

A 2.12

- ergänzende Feststellungen getroffen� ............................................................................................................................................................� ............................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

60

Modulgruppe A: OrganisationID Modul B Anmerkungen

A 3 Ressourcen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung desArbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von- geeignetem, in Managementsystemen fachkundigem Personal- den dafür erforderlichen Arbeitszeiten der Führungskräfte- den dafür erforderlichen Bearbeitungs- und Einsatzzeiten der Beauftragten (vgl. A 2.4)- Zeiten für die Information und Unterweisung der Beschäftigten

A 3.1

- Informationen, z.B. als Ausdruck oder in elektronischer FormDie materiellen Voraussetzungen für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung desArbeitsschutzmanagementsystems sind geschaffen durch die Bereitstellung von

A 3.2

- Finanzmitteln, z.B. zur Durchführung der im Rahmen des Managementsystems erforderlichenMaßnahmen, insbesondere� zur Beschaffung der erforderlichen Geräte, Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen

u. a.� zur Beschaffung der notwendigen Informationen (Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz1

u.a.)� zur Finanzierung externer Berater� zur Beschaffung von Hilfsmitteln und Räumlichkeiten, z.B. Computer, Besprechungsraum

1 Unter dem Begriff „Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz“ sind staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Rechtsvorschriften der

Unfallversicherungsträger, Normen, Technische Regeln und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Arbeitsschutz zu verstehen

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

61

Im Rahmen des Moduls A 3 “Ressourcen” wurden noch folgende- ergänzende Überprüfungen durchgeführt

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

A 3.3

- ergänzende Feststellungen getroffen� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

62

Modulgruppe A: OrganisationID Modul B Anmerkungen

A 4 Dokumentation z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Durch die Dokumentation werden erfasst- die Beschreibung des Arbeitsschutzmanagementsystems im Handbuch (für große, evtl. auch mittlere

Unternehmen vollständig, für kleine Unternehmen in reduziertem Umfang erforderlich)- die Verfahrensanweisungen als übergeordnete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für die

Durchführung von Verfahren, Prozessen und anderen betrieblichen Abläufen- die Arbeitsanweisungen als konkrete Handlungsvorgaben im Arbeitsschutz für einzelne Tätigkeiten,

Arbeiten- die Prüfberichte und Prüfbescheinigungen von Sachverständigen, Sachkundigen, anderen Prüfinstitu-

tionen usw.

A 4.1

- Aufzeichnungen über� die Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks und der

sonstigen Vorgaben im Arbeitsschutz� die Durchführung der Gefährdungsanalysen� die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen� die Unterweisung und Schulung der Beschäftigten� die turnusmäßigen Übungen zur Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen� die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 9)

einschließlich der Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen� die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ (vgl. Abschnitt A Nr. 11) einschließlich der

Korrektur und Verbesserungsmaßnahmen� die Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Bewertung “ (vgl. Abschnitt A Nr.10)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

63

Als Mindestinhalt der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen sowie derAufzeichnungen sind festgelegt- Kurzbezeichnung bzw. Gegenstand der Anweisung/Aufzeichnung- das Erstelldatum bzw. das Datum der Revision der Anweisung/Aufzeichnung- der Name des Erstellers der Anweisung/Aufzeichnung- die Freigabeerteilung der Anweisung durch die Führungskraft oder durch einen dazu Beauftragten- der Verteiler und Vorgaben für die Lenkung der Anweisungen/Aufzeichnungen

A 4.2

- ..............................................................................................................................................................Zur Gewährleistung einer effektiven und aktuellen Dokumentation wurden für Anweisungen undAufzeichnungen folgende Regelungengetroffen...........................................................................................................................................................- regelmäßige Prüfung auf Gültigkeit bzw. Aktualität- systematische Lenkung und Bereitstellung (Verteilung) bei den betroffenen Stellen- systematische und rückverfolgbare Aufbewahrung gültiger Anweisungen/Aufzeichnungen- Archivierung nach gesetzlichen oder betrieblich vorgegebenen Fristen, soweit die

Anweisungen/Aufzeichnungen ungültig geworden oder nicht mehr anzuwenden sind

A 4.3

- ..............................................................................................................................................................Die für die Dokumentation getroffenen RegelungenA 4.4- werden eingehalten

Im Rahmen des Moduls A4 “Dokumentation” wurden noch folgende- ergänzende Überprüfungen durchgeführt

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

A 4.5

- ergänzende Feststellungen getroffen� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

64

Modulgruppe B: ProzesseID Modul B Anmerkungen

B 1 Vorschriften- und Regelwerk, Weitere Verpflichtungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Das betriebsbezogene Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz wird- von zentraler Stelle im Unternehmen ermittelt und laufend aktualisiert- durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich selbst

ermittelt und aktualisiert- den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt- in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten- den Beschäftigten - soweit sie ihre Tätigkeit betreffen - bei der Einstellung verpflichtend zur Kenntnis

gebracht- den Beschäftigten bei neuen, ihre Tätigkeit betreffenden Vorschriften verpflichtend zur Kenntnis

gebracht

B 1.1

- in die Verfahrens- und Arbeitsanweisungen inhaltlich übernommen und dort laufend aktualisiertWeitere Vorgaben im Arbeitsschutz werden- im Unternehmen ermittelt- den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt- in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten

B 1.2

- den Beschäftigten - soweit sie von den Vorgaben betroffen sind - verpflichtend zur Kenntnis gebracht

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

65

Modulgruppe B: ProzesseModul B Anmerkungen

B 2 Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassende Prävention,Notfälle

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze und Tätigkeiten, durch die oder an denenBeschäftigte oder Dritte gefährdet werden können,- werden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen und Risiken unter Beteiligung der Führungskräfte

systematisch erfasst

B 2.1

- werden in einer aktualisierten Übersicht dokumentiertFür alle Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte und Arbeitsplätze werden mögliche Gefährdungen undRisiken für Beschäftigte und Dritte- durch eine Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks und weiterer

Vorgaben im Arbeitsschutz von den Führungskräften in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- undVerantwortungsbereich, soweit erforderlich unter Beteiligung der Beauftragten (vgl. A 2.4), ermittelt,analysiert und bewertet

- den jeweils betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht- in Form von Aufzeichnungen dokumentiert und archiviert

B 2.2

- durch Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen beseitigt oder im notwendigen Umfang minimiert (vgl.B 2.5)

Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen undRisiken für Beschäftigte und Dritte erstrecken sich auch auf die- Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen und

arbeitsbedingte Erkrankungen- Planung z.B. von Anlagen, Einrichtungen, Prozessen- Beschaffung z.B. von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten,

Einrichtungen, Schutzmitteln- Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung und Außerbetriebnahme, z.B. von Prozessen, Anlagen,

Maschinen, Geräten, Räumlichkeiten, Einrichtungen

B 2.3

- Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die Beschäftigung von Fremdfirmen

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

66

Die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen undRisiken für Beschäftigte erstrecken sich weiterhin auf- körperliche Belastungen- psychische Belastungen- die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen- die Leistungsfähigkeit von älteren Beschäftigten

B 2.4

- die Leistungsfähigkeit weiterer, besonders schutzbedürftiger PersonengruppenMaßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der ermittelten Gefährdungen und Risiken unterbesonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer und ergonomischer Anforderungen- werden zentral durch die Unternehmens-/ Betriebsleitung veranlasst- liegen im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Führungskräfte und werden von diesen ver-

anlasst- erfolgen unter Mitwirkung der Beauftragten (vgl. A 2.4)- zielen auf Verbesserungen technischer Art- zielen auf Verbesserungen organisatorischer Art (Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation im

Arbeitsschutz)- beziehen auch das Verhalten der Beschäftigten mit ein- beziehen auch Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen und Beanspruchungen mit ein- werden durch Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, sonstige Anweisungen sowie durch Schulung und

Unterweisung vorgegeben- werden in ihrer Durchführung und Wirksamkeit von den Führungskräften überwacht

B 2.5

- werden dokumentiertDie sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen- erfolgt durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze und Arbeitsräume durch die Fachkraft für

Arbeitssicherheit unter Beteiligung� Führungskräfte� des Betriebsarztes der jeweiligen� des Betriebsrats

B 2.6

- erfolgt durch die Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an allen sicherheits- und gefährdungs-relevanten Analysen, Beratungen, Entscheidungen, Planungen usw.

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

67

Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit- sind für das Unternehmen ermittelt

B 2.7

- werden konsequent eingehaltenDie arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Prävention- umfassen die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen (Untersuchungen

nach den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen“) und deren Dokumentation� erfolgen durch die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze durch den Betriebsarzt unter Beteiligung

� der jeweiligen Führungskräfte� der Fachkraft für Arbeitssicherheit� des Betriebsrats

� erfolgen durch Besichtigung und Bewertung einzelner Arbeitsplätze bei arbeitsmedizinischenProblemsituationen, insbesondere bei schutzbedürftigen Personengruppen

B 2.8

- werden auf der Grundlage der Gesundheitskartei des Betriebsarztes für die Beschäftigten� durch die Unternehmensleitung� durch den Betriebsarzt� durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit� durch die Führungskräfte für ihren Verantwortungsbereichfestgelegt, durchgeführt und überwacht

Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten des Betriebsarztes für die Betreuung der Beschäftigten- sind für das Unternehmen ermittelt

B 2.9

- werden konsequent eingehaltenIm Rahmen der Prävention wurdenB 2.10- folgende gezielte Aktions- und Schwerpunktprogramme zur Förderung des Gesundheitsschutzes am

Arbeitsplatz durchgeführt� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

68

Mögliche Betriebsstörungen und Notfälle- werden präventiv durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich, gemeinsam mit

den Beauftragten ermittelt und dokumentiert- werden durch die Planung und Festlegung von vorsorglichen Abwehrmaßnahmen verhindert oder in

ihren Auswirkungen begrenzt- werden in Notfallplänen beschrieben, die den

� Beschäftigten bekannt gegeben werden� betriebsinternen oder externen Rettungsdiensten bekannt gegeben und für diese bereitgehalten werden

B 2.11

- werden durch regelmäßige Übungen der Abwehrmaßnahmen anhand der Notfallpläne mit� den Beschäftigten� den betriebsinternen und externen Rettungsdienstenin ihren Auswirkungen begrenzt

Die Führungskräfte und die Beschäftigten- sind über die Bedeutung und die Grundzüge des Arbeitsschutzmanagementsystems informiert- kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und

ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz- haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche

Qualifikation im Arbeitsschutz- werden regelmäßig

� über mögliche Gefährdungen und Risiken� über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen� über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisenan ihrem Arbeitsplatz unterwiesen

- werden zu den in einem Schulungsplan ermittelten und festgelegten Themen im Arbeitsschutz geschult- bestätigen die Teilnahme und Kenntnisnahme der Unterweisungen und der Schulungsmaßnahmen

B 2.12

- kennen und nutzen die Möglichkeiten� im Rahmen des Vorschlagswesens den Arbeitsschutz zu verbessern� aufgrund von Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen im Arbeitsschutz zu veranlassen

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

69

Die Beschäftigten von Fremdfirmen- kennen die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderlichen eigenen Befugnisse und

ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz- haben die für ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich erforderliche Eignung und fachliche

Qualifikation im Arbeitsschutz- werden - sofern zeitlich erforderlich auch wiederkehrend -

� über mögliche Gefährdungen und Risiken� über die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen� über die notwendigen arbeitsschutzbezogenen Verhaltensweisenan ihrem Arbeitsplatz unterwiesen

B 2.13

- kennen und nutzen auch die Möglichkeiten durch Mängelmeldungen Korrekturmaßnahmen imArbeitsschutz zu veranlassen

Im Rahmen des Moduls B 2 “Gefährdungsermittlung und Gefährdungsminimierung, umfassendePrävention, Notfälle” wurden noch folgende- ergänzende Überprüfungen durchgeführt

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

B 2.14

- ergänzende Feststellungen getroffen� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

70

Modulgruppe B: ProzesseID Modul B Anmerkungen

B 3 Verfahrens- und Arbeitsanweisungen z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstige Anweisungen wurden erlassen für- die laufende Ermittlung des aktuellen, für das Unternehmen geltenden Vorschriften- und Regelwerks

und anderer Vorgaben im Arbeitsschutz- das Zusammenwirken der Führungskräfte (Linienfunktionen) mit den Beauftragten (vgl. A 2.4) im

Arbeitsschutz- die Gefährdungs- und Risikoermittlung (Gefährdungsanalyse) und die Gefährdungs- und

Risikominimierung für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche,Tätigkeiten usw.

- die Ermittlung und Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und sonstigen arbeitsmedizinischenPräventivmaßnahmen

- die Ermittlung und Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen- die Beschaffung von Arbeitsstoffen und Zubereitungen- die Beschaffung von Anlagen, Maschinen, Geräten- die Vergabe von Dienstleistungen oder für die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und

Fremdfirmen- die Durchführung von Aufträgen bei anderen Unternehmen- die Vorgehensweise bei der Planung von Anlagen, Maschinen, Räumlichkeiten- den Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“ (vgl. B 4.2 und B 4.3)- den Prüf- und Regelkreis „Auditierung“ (vgl. B 4.4 und B 4.5)- den Prüf- und Regelkreis „Bewertung“ (vgl. B 4.6)- die Dokumentation, d. h. für Aufbau, Inhalt und Lenkung (Verteilung) von Dokumenten und

Aufzeichnungen

B 3.1

- ..............................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

71

Die schriftlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen und sonstigen Anweisungen werden- gegen Unterschrift an die von den Anweisungen betroffenen Führungskräfte und Beschäftigten

ausgehändigt- von den Führungskräften selbst im Zusammenwirken mit den Beauftragten turnusmäßig oder Anlass

bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf. verbessert

B 3.2

- von der Unternehmensleitung im Zusammenwirken mit den Führungskräften und Beauftragtenturnusmäßig oder Anlass bezogen auf Inhalt, Anwendbarkeit und Aktualität überprüft, bewertet und ggf.verbessert

Im Rahmen des Moduls B 3 “Verfahrens- und Arbeitsanweisungen” wurden noch folgende- ergänzende Überprüfungen durchgeführt

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

B 3.3

- ergänzende Feststellungen getroffen� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

72

Modulgruppe B: ProzesseID Modul B Anmerkungen

B 4 Prüf- und Regelkreise z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Im Rahmen des Arbeitsschutzmanagementsystems wurde- ein Prüf- und Regelkreis „Überprüfung, Überwachung“- ein Prüf- und Regelkreis „Auditierung“- ein Prüf- und Regelkreis „Bewertung“

B 4.1

- unter Beteiligung der Führungskräfte und der Beauftragten geplant und eingeführt

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

73

Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“- sind verbindliche Wartungs- und Prüfpläne für Prozesse, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe,

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche erstellt- überprüfen die Beschäftigten selbst regelmäßig ihren Arbeitsplatz und ihre unmittelbare

Arbeitsumgebung- überprüfen und überwachen die Führungskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig

� die Prozesse, Verfahren, Anlagen, Maschinen, Geräte, Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und Tätigkeitenauf Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz

� die Einhaltung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen� die Einhaltung der Prüf- und Wartungspläne

- führen die Führungskräfte zusammen mit den Beauftragten und dem Betriebsrat regelmäßig Betriebsbe-gehungen zum Arbeitsschutz durch

- werden die aus der Überprüfung und Überwachung und aus den Betriebsbegehungen ermittelten undabgeleiteten� technischen Maßnahmen� organisatorischen Maßnahmen� verhaltensorientierten Maßnahmen� zur Behebung der Mängel und zur Verbesserung von den jeweiligen Führungskräften konsequent undso rasch wie möglich veranlasst und durchgeführt

- werden die Ergebnisse der Überprüfung und Überwachung und der Betriebsbegehungen durch dieFührungskräfte und die Beschäftigten sowie die daraus abgeleiteten Korrektur- undVerbesserungsmaßnahmen dokumentiert

B 4.2

- werden Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle, Berufskrankheiten, Schadensfälle, Betriebsstörungen,erkennbare gesundheitliche Belastungen und die eingeleiteten Maßnahmen an eine zentrale Stelleberichtet und dokumentiert

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

74

Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“- beobachtet der Systembeauftragte regelmäßig die Einhaltung der für das

Arbeitsschutzmanagementsystem getroffenen Festlegungen im Hinblick auf� die organisatorischen Regelungen� die managementbezogenen Abläufe und Anforderungen� das Verhalten der Führungskräfte und der Beschäftigten, soweit es sich auf die Effizienz des

Arbeitsschutzmanagementsystems auswirkt- nimmt der Systembeauftragte sein Vortragsrecht bei der Unternehmensleitung wahr- werden Maßnahmen zur Mängelbehebung und zur Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems

durch den Systembeauftragten abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert

B 4.3

- erstellt der Systembeauftragte jährlich einen Bericht über die Leistungen und die Wirksamkeit desArbeitsschutzmanagementsystems

Im Rahmen des Prüf- und Regelkreises „Auditierung“ werdenB 4.4- in einem Zeitraum von ......... Jahr(en) (mindestens alle 3 Jahre)

� die Umsetzung der unternehmerischen Leitlinien im Arbeitsschutz� die Umsetzung der Ziele und Zielvorgaben� das Managementsystem und die im Rahmen des Managementsystems getroffenen organisatorischen

Regelungen anhand dieser Prüfliste OHRIS-Audit (Systemteil)� die Erfüllung und Einhaltung des Vorschriften- und Regelwerks und der weitergehenden betrieblichen

Vorgaben im Arbeitsschutz anhand der Prüfliste OHRIS-Audit (Complianceteil)überprüft

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

75

Das System- und Complianceaudit- wird von fachkundigem Personal, in Sonderheit von den Beauftragten

..................................................................................................................unter Beteiligung der jeweiligen Führungskräfte geplant und vorbereitet

- wird� vom Unternehmer� von betriebsinternem, betriebsteilunabhängigem Personal� von externen Auditoren� von

......................................................................................................................................................� unter Beteiligung von

......................................................................................................................................................durchgeführt

B 4.5

- wird� anhand der Prüflisten des OHRIS-Audits (System- und Complianceteil)� in einem zusammenfassenden Auditberichtdokumentiert

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

76

Die Bewertung des Arbeitsschutzmanagementsystems- wird jährlich vom Unternehmer oder seinem Vertreter durchgeführt- erfolgt auf Grundlage des Berichts des Systembeauftragten- erfolgt auf der Grundlage der festgelegten und erreichten Ziele im Arbeitsschutz- und Häufigkeiten erfolgt auf der Grundlage der statistischen Auswertung der Arbeitsschutzindikatoren,

insbesondere der Zahlen� der Unfälle� der Beinahe-Unfälle� der Berufskrankheiten� der sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen� der Schadensfälle, Betriebsstörungen und Grenzwertüberschreitungen

- erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Prüf- und Regelkreises „Überprüfung, Überwachung“ unddes Prüf- und Regelkreises „Auditierung“

- erfolgt auf der Grundlage der Ursachenanalyse der Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingtenErkrankungen, Schadensfälle usw.

- erfolgt auf der Grundlage des Verhaltens der Führungskräfte und der Beschäftigten

B 4.6

- berücksichtigt die Effizienz des Arbeitsschutzmanagementsystems mit seinen getroffenen FestlegungenDas Ergebnis der jeweils zuletzt durchgeführten Bewertung des ArbeitsschutzmanagementsystemsB 4.7- erfordert Korrekturen und Verbesserungsmaßnahmen in folgenden Bereichen

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

77

Die aufgrund der Bewertung erforderlichen Maßnahmen- sind festgelegt (wo?)- wurden den Führungskräften zur Kenntnis gebracht

B 4.8

- wurden durchgeführtIm Rahmen des Moduls B 4 “Prüf- und Regelkreise” wurden noch folgende- ergänzende Überprüfungen durchgeführt

� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................� ...........................................................................................................................................................

B 4.9

- ergänzende Feststellungen getroffen� ...........................................................................................................................................................� ..............................................................................................................................� ..............................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

78

Zusammenfassung:

Aufgrund der Ergebnisse des OHRIS-Audits (Systemteil) sind- die Korrektur und Anpassung der unternehmerischen Leitlinien, Ziele und Zielvereinbarungen

erforderlich

B 4.10

- folgende Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen� bei der Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten an Führungskräfte, Beschäftigte und

Beauftragte� im Zusammenwirken der Führungskräfte untereinander im Hinblick auf den Arbeitsschutz� im Zusammenwirken der Führungskräfte und der Beauftragten im Hinblick auf den Arbeitsschutz� bei der Erstellung und Lenkung (Verteilung) des Managementhandbuchs, der Verfahrens- und

Arbeitsanweisungen oder der Aufzeichnungen� bei der Durchführung der Gefährdungsanalysen und der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen

und Risiken für Beschäftigte und Dritte� bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung und Gefährdungsminimierung� bei der Planung, Festlegung und Übung von Notfallmaßnahmen� bei der Beschaffung von Arbeitsstoffen, Zubereitungen, Anlagen, Maschinen, Geräten,

Räumlichkeiten, Einrichtungen, Schutzmitteln� bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen� bei der Beschäftigung von Fremdfirmenpersonal� bei der Übernahme von Aufträgen bei Fremdfirmen� bei der Durchführung von Tätigkeiten bei Fremdfirmen� bei der Ermittlung und Aktualisierung des betriebsbezogenen Vorschriften- und Regelwerks im

Arbeitsschutz� bei der Information, Unterweisung und Fortbildung der Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten

von Fremdfirmen� .......................................................................................................................................................� .......................................................................................................................................................erforderlich

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

79

Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

C 1 Räume, Wege, Einrichtungen allgemeinGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

C 1.1 Bestehen im Unternehmen Arbeitsstätten, die der Arbeitsstättenverordnungunterliegen?

VStättVBayBOArbStättV

C 1.2 Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?C 1.3 Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?C 1.4 Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon

behandelt?

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

80

Welche Maßnahmen sind zur Gestaltung der Arbeitsstätten nach derArbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien getroffen undwie werden diese erforderlichenfalls überwacht?- Mindestgrundfläche der Arbeitsräume ArbStättV

§ 23- Einhaltung der Raumabmessungen (z.B. lichte Raumhöhe, Luftraum) § 23 (2, 4)- Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (technische Raumlüftung) und

gesundheitlich zuträgliche Atemluft (lüftungstechnische Anlage)§§ 3a, 5,ASR 5

- Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur § 6,ASR 6- Sichtverbindung nach außen, geeignete Beleuchtungseinrichtungen,

Sicherheitsbeleuchtung§ 7,ASR 7/1,7/3,7/4

BGV A 1§ 19(VBG 1)

- Bruchsichere Glaswände und durchtrittsichere begehbare Dächer § 8 (4, 5),ASR 8/4, 8/5

§ 20 (3)

- Schutz vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung an Fenstern und Oberlichtern § 9 (2)- Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren nach

Art und Nutzung der Räume§ 10,ASR 10/1,10/5, 10/6

§ 28

- Sicherung kraftbetätigter Türen und Tore (Quetsch- und Scherstellen,Herabfallen)

§ 11,ASR 11/1-5

§ 29

- Schutzeinrichtungen vor Absturz (an Verkehrswegen, Arbeitsplätzen,Wand- oder Bodenöffnungen) und herabfallenden Gegenständen

§ 12,ASR 12/1-3

§ 33

- Schutz vor Lärm § 15 BGV B 3(VBG 121)

- Lage und Abmessungen der Verkehrswege § 17,ASR 17/1,2

BGV A 1§ 25

- Sicherung der Fahrtreppen und Fahrsteige (Quetsch- und Scherstellen) § 18,ASR 18/1-3

§ 31

- Haltevorrichtungen an Austrittstellen von Steigleitern und Steigeisengängen § 20,ASR 20

C 1.5

- Ausreichende Abmessungen und Abgänge von Laderampen und Schutz vorAbsturz

§ 21 § 32

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

81

Welche Kennzeichnungen sind an Einrichtungen und Anlagenteilenvorhanden, und wie wird gewährleistet, dass sie regelmäßig auf ihreAktualität geprüft werden?- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung §§ 10 (7), 19

C 1.6

- Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen mit Angaben zum Inhalt undGefahrenhinweisen

BGV A 8(VBG 125),BGV A 1§§ 40, 49

Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Rettungswege undNotausgänge ihren Zweck erfüllen?- Anordnung, Abmessung, Ausführung der Rettungswege entsprechend der

Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume (z.B. Aufschlagrichtungder Türen in Fluchtrichtung)

- Kennzeichnung der Rettungswege

C 1.7

- Freihalten von Rettungswegen und Notausgängen

§ 19 § 30

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

82

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäteneingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund derPrüfungsergebnisse getroffen werden?- Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung (mindestens jährlich)- Prüfung der Absaugeinrichtungen (mindestens jährlich)- Prüfung der Signalanlagen, Notaggregate, Notschalter (mindestens jährlich)- Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen mit Luftreinigung (mindestens

jährlich)- Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen (mindestens alle 2 Jahre)- Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen (mindestens jährlich)- Prüfung der Feuerlöscher (mindestens alle 2 Jahre)

§ 53 (2)

- Außerbetriebsetzung der Einrichtungen bei Beeinträchtigung der Sicherheit § 53 (1)

C 1.8

- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften derUnfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach denVorschriften der Unfallversicherungsträger“)

§ 39BGV A 2(VBG 4),BGV A 8(VBG 125)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

83

Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

C 2 Besondere RäumeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

C 2.1 Sind Sozialräume vorhanden, die der Arbeitsstättenverordnungunterliegen?

ArbStättV

Ist ein Pausenraum erforderlich und mit welchen Maßnahmen werden dieAnforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt?- Einhaltung der Raumabmessungen (lichte Höhe) §§ 29 (2),

23 (2),ASR 29/1-4

- Mindestgrundfläche entsprechend der Benutzerzahl § 29 (3),ASR 29/1-4

- Ausstattung mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Abfallbehälter, Kochstelle,Trinkwasser

§ 29 (4),ASR 29/1-4

C 2.2

- Schutz vor Lärm (Berücksichtigung der Geräusche derBetriebseinrichtungen und der von außen auf den Raum einwirkendenGeräusche)

§ 15 (2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

84

Welche Sanitärräume stehen den Beschäftigten zur Verfügung und mitwelchen Maßnahmen werden die Anforderungen des Arbeitsschutzeserfüllt?- Umkleideräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Ausstattung mit

geeigneten Einrichtungen zur Kleideraufbewahrung)ArbStättV§ 34 (3, 5),ASR 34/1-5

- Kleiderablagen mit abschließbarem Fach zur Aufbewahrung persönlicherWertgegenstände

§ 34 (6)

- Waschräume (Einhaltung der Raumabmessungen, ausreichend freieBodenfläche vor jeder Waschgelegenheit)

§ 35 (2, 3)ASR 35/1-4

- Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze (fließendes Wasser,Bereitstellung von Mitteln zum Reinigen und Abtrocknen der Hände)

§ 35 (5),ASR 35/5

- Toilettenräume (ausreichende Zahl von Toiletten und Handwaschbecken) § 37 (1)ASR 37/1

- Berücksichtigung der Lage der einzelnen Räume zueinander §§ 34 (2),37 (2)

C 2.3

- Getrennte Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Frauen und Männer §§ 34 (1),35 (1), 37 (1)

Welche weiteren Sozialräume sind aufgrund betrieblicher Umständeerforderlich und mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen desArbeitsschutzes erfüllt?- Bereitschaftsräume (Einhaltung der Raumabmessungen, Sitzgelegenheit mit

Rückenlehne), Gemeinschaftsunterkünfte§§ 30,29 (2, 3)40a

- Liegeräume (Bereitstellung eines geeigneten Raumes mit Liege(n)) § 31,ASR 31

C 2.4

- Räume für körperliche Ausgleichsübungen (Bereitstellung eines geeignetenRaumes, soweit die Übungen nicht im Arbeitsraum oder im Freiendurchgeführt werden können)

§ 33

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

85

Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

C 3 Erste HilfeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Mit welchen Mitteln und Einrichtungen wird die Leistung von Erster Hilfesichergestellt?- Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material (Verbandstoffe, alle sonstigen

Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie derErsten Hilfe dienen), z.B. in einem Verbandkasten nach DIN

BGV A 5(VBG 109),BGI 512(ZH 1/146)

- Bereithaltung von Einrichtungen zur Ersten Hilfe (technische Hilfsmittel zurRettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Lösch-decken, Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atem-geräte, Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel)

ArbStättV§ 39 (1)ASR 39/1, 3

- Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste Hilfe-Material undEinrichtungen zur Ersten Hilfe (Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrich-tungen)

§ 39 (3) BGV A 8(VBG 125)

- Ausreichend bemessener und ausgestatteter Sanitätsraum § 38,ASR 38/2

BGI 662(ZH 1/507)

- Bereitstellung von Krankentragen an gut erreichbaren Stellen § 39 (2)- Bekanntmachung der Stellen zur Hilfeleistung (Notruf, Ersthelfer, Betriebs-

sanitäter, Ärzte für Erste Hilfe)

C 3.1

- Aushängen von Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen

ArbSchG § 4 BGI 510(ZH 1/143),BGI 668(ZH 1/546)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

86

Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

C 4 Brandschutz und NotfallmaßnahmenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversicherungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

C 4.1 Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schonbehandelt?

C 4.2 Wurde der Prüfbereich "Erste Hilfe“ schon behandelt?Welche Feuerlöscheinrichtungen sind aufgrund der Brandgefährlichkeit inder Arbeitsstätte installiert und wie wird deren Funktionsfähigkeit undAnwendbarkeit sichergestellt?- Tragbare Feuerlöscher, Prüfung mindestens alle 2 Jahre BGR 133

(ZH 1/201),BGV A 1 § 43(VGB 1)

- Ortsfeste Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage, Kohlendioxid-Löschanlage,halbstationäre Löscheinrichtung), Prüfung mindestens jährlich

- Brandmelder und Alarmanlagen, Prüfung mindestens jährlich

ArbStättV§§ 13,53 (2),ASR 13/1,2

- Freihalten der Verkehrswege bzw. Zufahrtswege undSicherheitseinrichtungen

§ 52 (1)

C 4.3

- Unterweisung der Beschäftigten für den Umgang mitFeuerlöscheinrichtungen

ArbSchG§ 4

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

87

Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um Bränden vorzubeugenbzw. deren Auswirkungen einzuschränken?- Installation von Warneinrichtungen bei selbsttätig wirkenden ortsfesten

FeuerlöscheinrichtungenArbStättV§ 13 (3)

- Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Türen und Tore, die einenBrandabschluss bilden

§ 11 (4)

- Vorhandensein gefährlicher Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in solcherMenge, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert

§ 52 (2)

- Regelmäßige und gefahrlose Entfernung von entzündlichen Abfällen undRückständen

BGV A 1§ 46

- Kennzeichnung der Bereiche mit erhöhter Brandlast- Vermeidung von Zündquellen in feuergefährdeten Bereichen

C 4.4

- Verwendung dichtschließender und nicht brennbarer Behälter für öl- oderfettgetränkte Faserstoffe

ArbSchG§§ 3, 4

Welche betriebsspezifischen Notfallausrüstungen sind vorhanden?- Spezielle Dekontaminationsmittel- Gefahrgutausrüstung

C 4.5

- Besondere Löschmittel

§§ 3, 4

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde unverzüglich die erforder-lichen Anzeigen erhält?- Schwerer Unfall im Gewerbebetrieb (als schwerer Unfall gilt jeder Unfall,

bei dem eine Person getötet oder mehr als eine Person nicht nur unerheblichverletzt worden sind)

- Schwerer Schadensfall im Gewerbebetrieb (ein schwerer Schadensfall liegtvor, wenn durch ein plötzliches Ereignis unmittelbar ein Sachschaden vonmehr als einhunderttausend Deutsche Mark verursacht worden ist)

- Explosion im Gewerbebetrieb

C 4.6

- Brand im Gewerbebetrieb

Unfall- undSchadensan-zeigeverord-nung § 1

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

88

Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

C 5 Schutz vor sonstigen GesundheitsgefahrenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversicherungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Welche Maßnahmen werden ergriffen, um der Gefährdung durch elektri-schen Strom vorzubeugen?- Errichtung und Instandsetzung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nur

durch Elektrofachkräfte- Installation von Schutzeinrichtungen gegen gefährliche

Berührungsspannungen (Fehlerstromschutzschalter)- Regelmäßige Kontrolle der elektrischen Betriebsmittel auf Beschädigungen- Isolierung zum Schutz vor gefährlichen Körperströmen an elektrischen

Prüfständen (Isoliermatten)- Verwendung elektrischer Geräte in engen Räumen aus Metall nur mit

Schutzkleinspannung oder Schutztrennung- Kennzeichnung der Stromkreise in den elektrischen Verteileranlagen- Verschließen der Schaltschränke und elektrischen Betriebsräume- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der

Unfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach denVorschriften der Unfallversicherungsträger“)

BGV A 2(VBG 4)

- Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel

C 5.1

- Außerbetriebsetzung des ArbeitsmittelsArbStättV§ 53 (1)

BGV A 1§ 2 (2)

Welche Vorkehrungen verhindern das zufällige Berühren heißer Ober-flächen im Arbeits- und Verkehrsbereich- Isoliermaterial an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen (z.B. Umwicklung,

Beschichtung)

C 5.2

- Zusätzliche Verdeckungen an Arbeitsmitteln oder Einrichtungen

§ 16 (5)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

89

Welche unzuträglichen Einwirkungen bestehen und welche Maßnahmenwerden getroffen?- Vermeidung mechanischer Schwingungen (z.B. Auswahl vibrationsarmer

Arbeitsverfahren, Einsatz von Maschinen, die konstruktiv so gestaltet sind,dass keine Vibrationen auftreten, Einsatz von vibrationsdämpfendenElementen, Beschaffung vibrationsarmer Arbeitsmittel)

ArbStättV§ 16 (1)

- Vermeidung spürbarer elektrostatischer Aufladungen § 16 (2)- Vermeidung unzuträglicher Gerüche (z.B. aus Sanitärräumen keine Abluft

in andere Räume)§ 16 (3)

C 5.3

- Vermeidung von Zugluft (z.B. Luftschleier, Schutzschirme) § 16 (4)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

90

Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Arbeitsstätten Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

C 6 ArbeitsplätzeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

C 6.1 Wird an Arbeitsplätzen gearbeitet, die der Arbeitsstättenverordnungunterliegen?

ArbStättV

C 6.2 Wurde der Prüfbereich "Räume, Wege, Einrichtungen allgemein" schonbehandelt?

C 6.3 Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?C 6.4 Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?C 6.5 Wurde die Modulgruppe "Gefährliche Stoffe und Emissionen" schon

behandelt?C 6.6 Wurde der Prüfbereich "Bildschirmgeräte" schon behandelt?C 6.7 Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt?C 6.8 Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?

Wie ist die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen sichergestellt?- Freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (mindestens 1,5 m2) § 24- Reduzierung der körperlichen Belastung der Beschäftigten bei manueller

Handhabung von Lasten (z.B. Änderung von Bewegungsabläufen, Einsatzvon Hilfsmitteln)

LasthandhabV§ 2

- Beachtung von Umgebungseinflüssen auf die Beschäftigten

C 6.9

- Anpassung der Arbeitsplatzeinrichtungen an die Größe des Beschäftigten(anthropometrische Betrachtung des Arbeitsplatzes)

ArbSchG§§ 3, 4

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

91

Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um an Telearbeits-plätzen die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen über-prüfen und nachweisen zu können?- Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu den

Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen derTelearbeitnehmer/innen

- Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts der Sicherheitsfachkraft unddes Betriebsarztes zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in denPrivatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen

- Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch den Arbeitgeber oder seinenBevollmächtigten

§ 3 (1),Tarifvertrag,Betriebs- oderDienstverein-barung

- Gesundheitliche Betreuung und Überwachung der Telearbeitnehmer/innenvor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend inregelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerdenangemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einefachkundige Person, augenärztliche Untersuchung

BildscharbV§ 6

BGG 904G 37

C 6.10

- Bereithaltung von Aufzeichnungen über die Überprüfung der Einhaltungarbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zur Einsichtnahme durch dieAufsichtsbehörde)

ArbSchG§ 3 (1)

Ist eine Beschäftigung an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freienbetriebstechnisch erforderlich und wie ist sichergestellt, dass diese derArbeitsstättenverordnung genügen?- Schutz vor Witterungseinflüssen- Vermeidung unzuträglicher Einwirkungen, z.B. Lärm, Gefahrstoffe- Sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen- Vorhandensein von Sitzgelegenheiten

ArbStättV§§ 41, 42 (2)

C 6.11

- Beheizbarkeit der Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März § 42 (3)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

92

Welche Maßnahmen sind bei gefährlicher Alleinarbeit (Einzelarbeitsplätze)getroffen, um durch sofortige Einflussnahme einer zweiten Person weitereFolgen eines Unfalls abzuwenden?- Arbeitsplatz ist in Ruf- oder Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen

eingerichtetBGV A 1§ 36 (3)

- Arbeitsplatz wird durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt- Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems

C 6.12

- Einsatz eines Signalgebers, der beim Verunglücken des BeschäftigtenAlarm auslöst, durch den Hilfspersonen herbeigerufen werden können

§ 27

Welche Anforderungen zum sicheren Arbeiten in engen Räumen werdeneingehalten?„Enger Raum“: Raum ohne natürlichen Luftabzug und zugleich- mit einem Luftvolumen unter 100 m³ oder- einer Abmessung (L, B, H, Durchmesser) unter 2 m- Leitung der Arbeiten durch den Unternehmer bzw. durch einen

Vorgesetzten, dem die Leitung dieser Arbeiten vom Unternehmer schriftlichübertragen wurde

- Ermittlung der vorhandenen oder zu erwartenden Gefahren- Auswahl der entsprechenden Arbeitsverfahren und Arbeitsgeräte- Benennung eines Aufsichtsführenden- Schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen- Auswahl geeigneter Beschäftigter

C 6.13

- Unterweisung

ArbSchG§§ 3, 4

BGR 117(ZH 1/77)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

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Modulgruppe C: Arbeitsstätten, ArbeitsplätzeID Modul: Baustellen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

C 7 BaustellenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

C 7.1 Werden Beschäftigte auf Baustellen eingesetzt?C 7.2 Wurde der Prüfbereich "Lärm" schon behandelt?C 7.3 Wurde der Prüfbereich "Vibrationen" schon behandelt?C 7.4 Wurde der Prüfbereich "Asbest" schon behandelt?C 7.5 Wurde der Prüfbereich "Maschinen zum Heben von Lasten und Personen"

schon behandelt?C 7.6 Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?C 7.7 Wurde der Prüfbereich "Leiharbeit" schon behandelt?

Welche organisatorischen Maßnahmen werden getroffen, um einensicheren Ablauf der Bauarbeiten zu erreichen?- Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle,

insbesondere der Gefahrstoffe- Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung

der Gegebenheiten auf der Baustelle- Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern mit und

Unternehmern ohne Beschäftigte- Beachtung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle

und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände

BaustellV§ 5

- Beachtung der Hinweise des Koordinators §2, RAB 30- Erstellung und Beachtung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans §§ 2 (3), 5,

RAB 31- Information der Beschäftigten über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen

C 7.8

- Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel§ 5

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

94

Wie ist sichergestellt, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicherbewegen können?- Sicher begehbare und befahrbare Verkehrswege BGV C 22

§ 10(VBG 37)

C 7.9

- Beleuchtung der Arbeitsplätzen und Verkehrswege, soweit das Tageslichtnicht ausreicht

ArbStättV§§ 43, 44 (1)

Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturzoder herabfallende Gegenstände getroffen?- Standsicherheit der baulichen Anlagen (z.B. Gerüste, Laufstege, Seiten-

schutz)BGV C 22§§ 6, 12

- Sicherung von Öffnungen oder Vertiefungen (z.B. Abdeckungen, Umweh-rungen)

§§ 12, 44 (1)

§ 12a

C 7.10

- Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ArbSchG§§ 3, 4

BGV A 1§ 14(VGB 1)

Welche Maßnahmen sind für ortsgebundene Arbeitsplätze sowie Bedie-nungsplätze von Baumaschinen im Freien getroffen?- Schutz gegen Witterungseinflüsse

C 7.11

- Vermeidung von unzuträglichem Lärm, mechanischen Schwingungen,Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben

ArbStättV§§43, 44 (2)

Welche Maßnahmen sind bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumengetroffen?- Belüftung der Arbeitsräume- Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit- Beseitigung von unzuträglichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben

ohne Gefährdung der Beschäftigten

C 7.12

- Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen

§§ 43, 44 (3)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

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Wie ist sichergestellt, dass Unterkünfte auf Baustellen den Anforderungendes Arbeitsschutzes entsprechen?- Sicherer Aufstellungsplatz- Lichte Höhe mindestens 2,30 m- Fußboden, Wände und Decken gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt- Fenster zum Öffnen, unmittelbar ins Freie führende Ausgänge als Wind-

fang ausgebildet- Bereitstellen von Heizeinrichtungen, Tischen, Sitzgelegenheiten, Kleider-

haken oder Kleiderschränken, Abfallbehältern

C 7.13

- Künstliche Beleuchtung

§§ 43, 45

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

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Welche weiteren Einrichtungen stehen auf Baustellen zur Verfügung?- Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und Getränken- Abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der

Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung- Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem kalten und warmen Wasser

C 7.14

- Waschräume

§§ 46, 47

Wie ist sichergestellt, dass auf jeder Baustelle oder in deren Nähe eineausreichende Zahl abschließbarer Toiletten zur Verfügung steht?- Bereitstellen geeigneter mobiler Toiletten (z.B. durch externen Service-

Dienst)

C 7.15

- Benutzungsmöglichkeit vorhandener stationärer Einrichtungen

§ 48

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan BaustellV

§§ 2 (3), 5- Anweisung zur Instandhaltung der Arbeitsmittel § 5

C 7.16

- Aufzeichnungen über die Unterweisung der Beschäftigten ArbSchG § 4Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Umgang mit Erdbaumaschinen (z.B. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürf-

geräte, Spezialmaschinen des Erdbaues)VBG 40

- Bauarbeiten allgemein

C 7.17

- AbbrucharbeitenBGV C 22(VBG 37)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

97

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 1 DampfkesselanlagenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 1.1 Werden Dampfkesselanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereichder Betriebssicherheitsverordnung fallen?

BetrSichV§§ 1 (2), 12

D 1.2 Wurden Dampfkesselanlagen nach der Druckgeräteverordnung in denVerkehr gebracht ?

DruckgerV§§ 1 (1), 4

Inwieweit sind die Zuordnungen der Dampfkessel in Kategorien bekannt?- Kategorie I (V > 2 l, PS beliebig)- Kategorie II (V > 2 l, PS < 32 bar)- Kategorie III (V < 1000 l, PS < 32 bar)

D 1.3

- Kategorie IV (V > 1000 l oder PS > 32 bar oder PS·V > 3000 bar·l)

DGRL, Anh. IIDiagramm 5

Welche Nachweise für die Montage, Installation und den Betrieb derDampfkesselanlagen liegen vor?- Behördliche Genehmigung 4. BImSchV

§ 1

D 1.4

- Behördliche Erlaubnis BetrSichV§ 13 (1)

Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, umeinen sicheren Betrieb zu gewährleisten?- Übertragung von Aufgaben (an wen, welche Bereiche?) ArbSchG § 7

D 1.5

- Bestellung eines sachkundigen Kesselwärters (beauftragter Beschäftigter)für Dampfkessel der Kategorie IV mit entsprechender Anweisung seinerAufgaben

BetrSichV§ 12 (3)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

98

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinensicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Dampf-

kessel - TRD)§ 12 (1)

- Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes der Anlagen undordnungsmäßiger Betrieb

- Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- undInstandsetzungsarbeiten

§ 12 (3),TRD 601Blatt 1 und 2,TRD 611, 612

D 1.6

- Mängelfreiheit der Anlagen (keine Gefährdung Beschäftigter oder Dritter) § 12 (5)Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenen Prüfmo-dalitäten eingehalten werden?- Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene

Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichenVeränderung

§ 14 (1,3)

- Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bei Anlagen derKategorien I, II und III (200<PS·V<1000) bzw. eine zugelassene Überwa-chungsstelle für Anlagen der Kategorie III (1000<PS·V<3000) und derKategorie IV

§ 15 (1)

- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder aufAnordnung

§§ 14 (2), 15(20), 16 (1)

- Ermittlung der erforderlichen Prüffristen auf der Grundlage einer sicher-heitstechnischen Bewertung der Anlage und rechtzeitige Veranlassung derPrüfungen

§§ 14, 15

D 1.7

- Behebung von festgestellten Mängeln § 12(5)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

99

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichenMitteilungen erhält?- Anzeige der Wiederinbetriebnahme einer Dampfkesselanlage nach einer

wesentlichen Veränderung oder Änderung§ 14 (1, 2)

- Anzeige der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen durch zugelasseneUberwachungsstellen

§ 15 (1, 3)

- Unfall mit Personenschaden § 18 (1) Nr. 1

D 1.8

- Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben § 18 (1) Nr. 2Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Erlaubnis bzw. Genehmigung § 13 (1),

4. BImSchV§ 1

- Nachweise der Anzeigen BetrSichV§ 18

- Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen § 9- Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen § 19 (1)

D 1.9

- Prüfbescheinigungen bzw. Prüfbücher und Nachweise der Mängelbehebung §§ 19, 20Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Be-reiche zu auditieren, z.B.- Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheits-

verordnung fallen§ 1 (4)

-

D 1.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

100

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 2 Druckbehälter (Druckbehälteranlagen)Gesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 2.1 Werden Druckbehälteranlagen betrieben, die unter denAnwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?

BetrSichV§§ 1 (2), 12

D 2.2 Wurden Druckbehälteranlagen nach der Druckgeräteverordnung in denVerkehr gebracht ?

DruckgerV§§ 1(1), 4

D 2.3 Wurde der Prüfbereich „Rohrleitungen“ bzw. „Leitungsanlagen“ schonbehandelt?Inwieweit sind die Zuordnungen der Druckbehälter bzw. Druckbehälter-anlagen in Gruppen, Kategorien und Klassen bekannt?- Gruppe 1 (Gefährliche Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III,

Kategorie IV- Gruppe 2 (Sonstige Fluide), Kategorie I, Kategorie II, Kategorie III,

Kategorie IV

DGRL Anh. IIDiagramme1 bis 4

D 2.4

- Klasse 1, Klasse 2, Klasse 3 (Einfache Druckbehälter) BetrSichV§ 1 (2), Nr.1,Buchstabe cc

Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden veranlasst, umeinen sicheren Betrieb zu gewährleisten, und wie sind deren Auswirkungenerkennbar?- Übertragung von Zuständigkeiten (an wen, welche Bereiche?) ArbSchG § 7- Schulung des Bedienpersonals

D 2.5

- Verhalten der BeschäftigtenBetrSichV§ 9

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

101

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Druckbehälteranlage dieallgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für

Druckbehälter – TRB, Technische Regeln für Rohrleitungen – TRR)§ 12 (1)TRB, TRR

- Fachgerechte Aufstellung der Druckbehälteranlage und Einhaltung dererforder-lichen Schutzbereiche und -abstände

TRB 600,601, 610

- Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßigerBetrieb

- Unverzügliche Vornahme der notwendigen Instandhaltungs- undInstandsetzungsarbeiten

§ 12 (3)TRB 700

D 2.6

- Außerbetriebnahme der Druckbehälteranlage bei Mängeln, durch dieBeschäftigte oder Dritte gefährdet werden

§ 12 (5)

Wie ist sichergestellt, dass für die Druckbehälteranlagen die vorgeschrie-benen Prüfmodalitäten eingehalten werden?- Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person bzw. zugelassene

Überwachungsstelle nach Errichtung, Änderung oder wesentlichenVeränderung

§ 14 (1, 3)

- Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person bzw. einezugelassene Überwachungsstelle

§ 15 (1)

- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, nach Schadensfällen oder aufAnordnung

§ 14 (2),15 (20), 16 (1)

- Prüfung besonderer Druckbehälter § 17, Anh. 5

D 2.7

- Jährliche Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sicherheitsventile) BGV A 1§ 39 (3)(VGB 1)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

102

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforder-lichen Mitteilungen erhält?- Unfall mit Personenschaden

D 2.8

- Anlagenschäden, die zur Betriebseinstellung geführt haben§ 18

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Prüfbescheinigungen § 19- Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen § 19 (1)

D 2.9

- Bescheinigungen über Prüfung besonderer Druckgeräte § 17, Anh. 5Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheits-

verordnung fallen§ 1 (4)

-

D 2.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

103

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 3 Druckgasbehälter (Ortsbewegliche Druckgeräte)Gesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 3.1 Werden Druckgasbehälter betrieben, die unter den Anwendungsbereichder Betriebssicherheitsverordnung fallen?

BetrSichV§§ 1 (2), 12DGRLArt. 1 Abs. 3Nr. 3.19

D 3.2 Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?D 3.3 Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt?D 3.4 Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt?D 3.5 Wurde der Prüfbereich „Beförderung gefährlicher Güter“ schon

behandelt?Mit welchen Druckgasen sind die Behälter gefüllt?Anmerkung:Druckgase sind in der Regel Stoffe, die bei 20 °C und einem Druck von 1,013bar vollständig gasförmig sind oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3bar beträgt.

GGVSE/ADRAnlage ANr. 2.2.2.1.1

- Acetylen- Cyanwasserstoff- .................................................................................................................

D 3.6

- .................................................................................................................

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

104

Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Druckgasbehälter die allge-meinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase –

TRG)BetrSichV§ 12(1), TRG

- Füllen von Druckgasen nur in Behälter mit Prüfzeichen, Prüfdatum undPrüffrist, deren angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und die keineMängel aufweisen

- Unverzügliche Entleerung von Druckgasbehältern mit Mängeln, durch dieBeschäftigte oder Dritte gefährdet werden

- Beförderung der Druckgasbehälter nach den verkehrsrechtlichenVorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

GGVSE/ADRAnlage ANr. 4.1.4.1,Verpackungs-anweisungP200

D 3.7

- Einhaltung der Lagervorschriften für Druckgasbehälter im Freien und inRäumen (z.B. Schutzbereiche)

TRG 280

Wie ist sichergestellt, dass für die Druckgasbehälter die vorgeschriebenenPrüfmodalitäten eingehalten werden?- Prüfung vor Inbetriebnahme- Einhaltung der Prüffristen- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

GGVSE/ADRAnlage ANr. 6.2.1,DGRL Anh. IIDiagramm 2,BetrSichV§§ 14 (4),15 (7, 20)

D 3.8

- Außerordentliche Prüfung § 16

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

105

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?- Unfall mit Personenschaden- Schadensfall aufgrund von Bauteilversagen

D 3.9

- Aufreißen eines Behälters

§ 18

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?

D 3.10

- Prüfbescheinigungen § 19Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Druckgasbehälter, die nicht unter den Anwendungsbereich der

Betriebssicherheitsverordnung fallen§ 1 (3, 4)

- Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte RL 99/36/EGAbl. EG Nr.L 138/20

D 3.11

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

106

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 4 FüllanlagenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 4.1 Werden Füllanlagen betrieben, in denen Druckgase in Druckgasbehälterzur Abgabe an andere gefüllt werden?

BetrSichV§§ 1 (2),2 (12), 12

D 4.2 Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?D 4.3 Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“

schon behandelt?D 4.4 Wurde der Prüfbereich „Leitungsanlagen“ schon behandelt?

Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Füllanlagen die allgemeinensicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Druckgase –

TRG)§ 12 (1),TRG

- Inbetriebnahme nur in ordnungsmäßigem Zustand und ordnungsmäßigerBetrieb

BetrSichV§ 12 (3),TRG 402

- Primärer Explosionsschutz TRG 401BetrSichV§ 5

BGR 104EX-RL(ZH 1/10)

- Schutz gegen elektrostatische Aufladungen TRG 401BetrSichV§ 5

BGR 132(ZH 1/200)

D 4.5

- Außerbetriebnahme der Anlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte undDritte gefährdet werden

§ 12 (5)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

107

Wie ist sichergestellt, dass für die Füllanlage die vorgeschriebenenPrüfmodalitäten eingehalten werden?- Prüfung nach der Errichtung und nach einer wesentlichen Veränderung

(durch zugelassene Überwachungsstellen)§14 (1)

- Prüfung nach einer Änderung (durch zugelassene Überwachungsstellen) § 14 (2)- Wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen §§ 15 (12), 16

D 4.6

- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme § 15 (20)Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anträgeund Anzeigen erhält?- Antrag auf Erlaubnis für Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgas-

behälter zur Abgabe an andere gefüllt werden§ 13 (1)

- Unfall mit Personenschaden- Explosion oder Brand

D 4.7

- Aufreißen eines Behälters

§ 18

Welche Nachweise liegen für die Füllanlagen vor?- Erlaubnis für Errichtung und Betrieb sowie für wesentliche Änderungen ab

einer Füllkapazität von 10 kg/h§ 13 (1)

D 4.8

- Werden aktuelle Unterlagen geführt und können sie eingesehen werden?� Prüfbescheinigungen� Nachweise der Anzeigen� .................................................................................................................-

§ 19 (2)§ 18

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Füllanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicher-

heitsverordnung fallen§ 1 (3, 4)

- Anlagen zum Füllen von Treibgastanks; Flüssiggastankstellen TRG 404-

D 4.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

108

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 5 Rohrleitungen (Leitungsanlagen)Gesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erledigt

D 5.1 Werden Leitungen mit PS > 0,5 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitungentzündlicher, leichtentzündlicher, hochentzündlicher, ätzender oder giftigerGase, Dämpfe oder Flüssigkeiten betrieben?

BetrSichV§§ 1 (2), 12

D 5.2 Wurden Rohrleitungen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehrgebracht ?

DruckgerV§§ 1, 2

D 5.3 Wurde der Prüfbereich „Druckbehälteranlagen“ schon behandelt?D 5.4 Wurde der Prüfbereich „Druckgasbehälter (ortsbewegliche Druckgeräte)“

schon behandelt?D 5.5 Wurde der Prüfbereich „Füllanlagen“ schon behandelt?

Wie ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Rohrleitungen die allgemeinensicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für

Rohrleitungen – TRR)BetrSichV§ 12 (1),TRR

- Widerstandsfähigkeit gegen das fortzuleitende Medium, gegen seinezulässige Betriebstemperatur und seinen zulässigen Betriebsüberdruck

TRR 100,110, 120

D 5.6

- Kennzeichnung der Rohrleitungen nach ihrem Durchflussstoff (z.B. durchFarbanstrich, Aufschrift oder Schilder, siehe hierzu DIN 2403)

BGV A 1 § 40(VBG 1),BGV B 6 § 9(VBG 61)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

109

Wie ist sichergestellt, dass für die Rohrleitungen die vorgeschriebenenPrüfungsmodalitäten eingehalten werden?- Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung und

einer Änderung sowie Prüfung vor Wiederinbetriebnahme durchzugelassene Überwachungsstellen bzw. befähigte Personen

BetrSichV§§ 14 (1 - 3),15 (20),TRR 512

- Zuordnung der Rohrleitungen nach Gruppen und Kategorien DGRL,Anhang IIDiagramme 6,7, 8 und 9

- Festlegung der Prüffristen- Wiederkehrende Prüfung

§ 15 (3, 5)

D 5.7

- Außerordentliche Prüfung § 16Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?- Unfall mit Personenschaden

D 5.8

- Schadensfall aufgrund Bauteilversagen§ 18

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Prüfbescheinigung § 19

D 5.9

- Nachweise der Anzeigen § 18Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Rohrleitungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebsiche-

heitsverordnung oder der Druckgeräteverordnung fallen§ 1 (4)DruckgerV§§ 1, 2

-

D 5.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

110

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 6 GashochdruckleitungenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 6.1 Werden Anlagen betrieben, die der Verordnung über Gashochdruck-leitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen unterliegen?

GasHochdrV§ 1 (1)RohrfernlV§ 2

Welche Nachweise liegen für die Gashochdruckleitungen vor?- Anzeige der Errichtung GashochdrV

§ 5 (1)- Anzeige der wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer

Gashochdruckleitung oder eines Leitungsabschnitts§ 7 (1)

D 6.2

- Anzeige der Stilllegung einer Gashochdruckleitung § 9 (2), Rohr-fernlV § 4 (3)

Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für dieGashochdruckleitungen eingehalten werden?- Prüfung der Gashochdruckleitung vor Inbetriebnahme oder nach wesent-

licher Änderung durch den SachverständigenGasHochdrV§ 6 (1), Rohr-fernlV § 5

- Erneute oder wiederkehrende Prüfungen auf Anordnung der zuständigenBehörde

GasHochdrV§ 10 (1,2),RohrfernlV§ 4 (4)

D 6.3

- Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

111

Wie ist sichergestellt, dass bei dem Betrieb der Gashochdruckleitung dieAnforderungen der GasHochdrV erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für

Gashochdruckleitungen - TRGL, Technische Regeln des Deutschen Vereinsdes Gas- und Wasserfaches e.V. - DVGW, Technische Regeln fürRohrfernleitungen - TRFL)

GasHochdrV§ 3 (1, 2, 4)und Anhangzu § 3 (1)RohrfernlV§ 3 (2)

- Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen- Festlegung der Anordnungen für den sicheren Betrieb und die Überwachung

(Betriebsanweisungen)- Ständige Überwachung

§ 8 (1),TRGL 191

- Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten § 8 (1),TRGL 191,195, 295

BGV D 2(VBG 50)

- Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes § 3 (1) undAnhang zu§ 3 (1) Nr. 11,TRGL 191

D 6.4

- Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können

§ 9 (1)

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenrechtzeitig erhält?- Errichtung einer Gashochdruckleitung § 5 (1,4)- Wesentliche Änderung oder Erweiterung § 7 (1)- Stilllegung einer Gashochdruckleitung § 9 (2)- Unfall mit Personenschaden § 11 (1) Nr. 1- Schadensfall, bei dem die Sicherheit der Umgebung nicht gewährleistet ist § 11 (1) Nr. 2

D 6.5

- Sich aus der Überwachung ergebenden Umstand, der Personen oder Sachenkonkret gefährdet

§ 11 (1) Nr. 3

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

112

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte- Betriebsanweisungen TRGL 191- Führung eines Buches über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende

Überwachung und die Instandhaltung der GashochdruckleitungGasHochdrV§ 3 (1), An-hang zu § 3(1) Nr. 9

D 6.6

- Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung undWartung der Anlagen beauftragten Personen

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Umgang mit Gasen, Betreiben von Anlagen, in denen mit Gasen

umgegangen wirdTRGL 295 BGV B 6

(VBG 61)- Geeignete Verdichter TRGL 221,

225 VBG 16

- Anlagen, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung über Gas-hochdruckleitungen oder der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagenfallen

GasHochdrV§ 1 (2),RohrfernlV§ 2 (2, 3)

D 6.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

113

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 7 AufzugsanlagenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 7.1 Werden Aufzugsanlagen betrieben, die unter den Anwendungsbereich derBetriebssicherheitsverordnung fallen?

BetrSichV §1 (2), 12RL 98/37/EG(Abl. EG Nr.L 207/1)

D 7.2 Welche Anzeigen sind dem Sachverständigen zugeleitet worden?- Errichtung und wesentliche Veränderung der Aufzugsanlage- Jede Änderung der Aufzugsanlage

BetrSichV§14(1, 2)

Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäteneingehalten werden?- Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle § 14 (1) Nr. 2

Buchstabenb) bis e)

- Hauptprüfung- Zwischenprüfung

§ 15 (13)

- Prüfung nach Schadensfällen- Angeordnete Prüfung

§ 16

- Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme § 15 (20)- Einhaltung der Prüffristen § 15 (13)- Veranlassung der Prüfungen § 15 (1, 3)

D 7.3

- Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen am Betriebsort der Anlage § 19 (2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

114

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Aufzugsanlagen dieallgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für

Aufzugsanlagen – TRA)§ 12 (1),TRA

- Anweisungen über den ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage § 12 (3),TRA 007

- Wartung und Instandsetzung durch befähigte Personen § 12 (3)- Außerbetriebsetzen der Aufzugsanlage bei Mängeln, durch die Beschäftigte

oder Dritte gefährdet werden§ 12 (5)

D 7.4

- Bestellung eines jederzeit erreichbaren Aufzugswärters und Einweisung inseine Aufgaben

§ 12 (4)

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?- Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die

Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist

D 7.5

- Schadensfall (Bruch von sicherheitsrelevanten Bauteilen, Absturz vonLastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, Versagen von Türsicherungen,Brand)

§ 18

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Prüfbescheinigungen § 19- Betriebsanweisungen

D 7.6

- Nachweis der Unterweisungen§ 9

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Aufzugsanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der

Betriebssicherheitsverordnung fallen§ 1 (4)

-

D 7.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

115

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 8 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 8.1 Werden elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen montiert,installiert oder betrieben, die unter den Anwendungsbereich derBetriebssicherheitsverordnung fallen?

BetrSichV § 1 (2), 12

Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten fürelektrische Anlagen eingehalten werden?

- Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person (z.B. Elektro-fachkraft)

§ 14 (3)

- Prüfung in bestimmten Zeitabständen § 15 (15)- Prüfung auf Anordnung der zuständigen Behörde § 16- Prüfung nach Instandsetzung eines elektrischen Betriebsmittels, von dem

der Explosionsschutz abhängt (durch eine zugelassene Überwachungsstelleoder befähigte Personen)

§14 (6)

- Veranlassung der Prüfungen § 12 (1, 3)

D 8.2

- Nachweis der Mängelbehebung § 19

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

116

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der elektrischen Anlagen inexplosionsgefährdeten Bereichen die Anforderungen der Betriebs-sicherheitsverordnung erfüllt werden?- Wird eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und ist ein

Explosionsschutzdokument erstellt worden?BetrSichV§§ 3, 6

- Beschaffung und Verwendung nicht nur elektrischer Betriebsmittel mit dennotwendigen Leistungsmerkmalen (Prüfzeichen, Baumusterprüfung, CE-Kennzeichnung)

§ 5, Anh. 4Abschnitt B

EX-RLBGR 104(ZH 1/10)

- Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen- Ständige Überwachung- Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten

§ 12 (3)

- Werden explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt und wird dieBildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt (z.B.geschlossene Apparaturen, lüftungstechnische Maßnahmen, funktionsfähigeMessgeräte, Vermeidung von Zündquellen)?

§ 5, Anh. 3,Anh. 4 Ab-schnitt A Nr. 3

D 8.3

- Mängelfreiheit der Anlagen, Betriebseinstellung der Anlagen bei Mängeln,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden

§ 12 (4, 5)

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderliche Anzeigerechtzeitig erhält?

D 8.4

- Explosion durch den Betrieb der Anlage § 18Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Aufbewahrung des Explosionsschutzdokumentes am Betriebsort § 6

D 8.5

- Nachweise über die Beschaffenheit der elektrischen Betriebsmittel (z.B.Gerätekategorien, Baumusterbescheinigung, CE-Konformitätserklärung)

ExplschV(11. GSGV)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Be-reiche zu auditieren, z.B.- Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheits-

verordnung fallen?BetrSichV§ 1 (4)

-

D 8.6

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

117

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 9 AcetylenanlagenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 9.1 Werden Acetylenanlagen betrieben, die der Betriebssicherheitsverordnungunterliegen?

BetrSichV§§ 1 (2), 12

D 9.2 Wurden Acetylenanlagen nach der Druckgeräteverordnung in den Verkehrgebracht ?

DruckgerV§ 4

D 9.3 Wurden die Prüfbereiche „Rohrleitungen“, „Druckgasbehälter(ortsbewegliche Druckgeräte)“ bzw. „Leitungsanlagen“ schon behandelt?Welche Nachweise liegen für die Acetylenanlagen vor?- Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und

Änderung der AnlageBetrSichV§ 13 (1)

D 9.4

- Mitteilung der Instandsetzung oder Auswechslung der Anlage oder Teile derAnlage (an die zugelassene Überwachungsstelle)

§ 12

Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für dieAcetylenanlagen eingehalten werden?- Prüfung der Acetylenanlage vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher

Veränderung durch befähigte Personen bzw. zugelassene Überwachungs-stellen

§ 14 (1)

- Wiederkehrende Prüfungen der Acetylenanlagen durch zugelasseneÜberwachungsstellen

§ 15

- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme § 15 (20)- Angeordnete Prüfung § 16

D 9.5

- Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung § 15 (3)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

118

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Acetylenanlagen die allge-meinen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?

D 9.6

- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln fürAcetylenanlagen und Calciumcarbidlager – TRAC)

§ 12 (1)TRAC201 – 208,301

Welche weiteren Maßnahmen sind für den sicheren Betrieb derAcetylenanlagen getroffen?- Verwendung von Anlagen oder Teilen mit CE-Zeichen, Konformitäts-

erklärung bzw. HerstellerbescheinigungenExplschV

- Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen- Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen

BetrSichV§ 12 (3)

- Geeignete Kalkschlammgruben TRAC 302

D 9.7

- Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können

BetrSichV§ 12 (5)

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Mitteil-ungen erhält?- Aufzeichnungen über Prüfungen von befähigten Personen § 19 (1)

D 9.8

- Explosion oder Brand der Acetylenanlage § 18

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

119

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte § 19 (2)

D 9.9

- Nachweise über die Kenntnisse und Sachkunde der mit der Bedienung undWartung der Anlagen beauftragten Personen

§ 9

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebssicher-

heitsverordnung fallen§ 1(4)

-

D 9.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

120

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 10 Anlagen für brennbare FlüssigkeitenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 10.1Werden die Auswirkungen von Anlagen zur Lagerung,Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf dieUmwelt umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet?

UVPG §1

D 10.2 Werden Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarerFlüssigkeiten montiert, installiert oder betrieben, die unter denAnwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen?

BetrSichV§ §1 (2), 12

D 10.3 Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe allgemein" schonbehandelt?Inwieweit sind die Merkmale der einzelnen brennbaren Flüssigkeitenbekannt?

D 10.4

- hoch-, leichtentzündliche, entzündliche, wasserlöslich entzündlicheFlüssigkeiten sowie brennbare flüssige, zähflüssige und pastöse Stoffe miteinem Flammpunkt> 55 °C

GefStoffV § 4

Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor?- Erlaubnis (Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und

Änderung der Bauart oder der Betriebsweise) von Lageranlagen (V >10000 l), Füllstellen (Umschlagkapazität > 1000 l/h) und Tankstellen sowieFlugfeldbetankungsanlagen, ausgenommen Entleerstellen

BetrSichV§ 13 (1)

D 10.5

- Genehmigung (Errichtung und Betrieb) 4. BImSchV§ 1

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

121

Wie ist sichergestellt, dass für die Anlagen die vorgeschriebenenPrüfmodalitäten eingehalten werden?- Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstellen,

ausgenommen von Lageranlagen für ortsbewegliche BehälterBetrSichV§ 14

- Durchführung angeordneter Prüfungen § 16- Wiederkehrende Prüfungen (Einhaltung der Prüffristen) § 15- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme §15 (20)- Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen § 19

D 10.6

- Durchführung und Nachweis der Mängelbehebung §§ 12, 18Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinensicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für brennbare

Flüssigkeiten – TRbF)§ 12 (1)TRbF

- Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen undBetriebsvorschriften

TRbF 20, 30,40, 50, 60

- Beachtung der Grundsatzanforderungen (z.B. Betriebsanweisungen,Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan)

VAwS§ 3 Nr. 6,BetrSichV§§ 9, 12

- Ordnungsgemäßer Zustand und Betrieb der Anlagen (z.B. Einsatzzugelassener Betriebsmittel, Vermeidung von Funkenentladungen,gefahrloses Ableiten von Dampf-Luft-Gemischen)

§ 12

- Ständige Überwachung (ggf. unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen) § 12 (3)

D 10.7

- Mängelfreiheit der Anlagen, Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln,durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können

§ 12 (5)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

122

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb bestimmter Anlagen diebesonderen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden?- Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen und Maßnahmen zur Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Lager mit feuerbeständiger Abtrennung,Auffangräumen, eingeschränkter Zugänglichkeit, Sicherheitsschränke inArbeitsräumen)

TRbF 20, 22

- Auswahl geeigneter Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen und Maßnahmenzur Befüllung oder Entleerung von Transportbehältern - Füllstellen,Entleerstellen (z.B. feuerbeständige Abtrennung in Räumen, Auffangräume,eingeschränkte Zugänglichkeit, Vermeidung elektrostatischer Aufladungenoder Überfüllungen von Tanks auf Fahrzeugen durch Erdung bzw.Überfüllsicherung)

TRbF 30

- Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen für Tankstellen(z.B. Sicherheitseinrichtungen mit Nachweis der Eignung, Abscheider)

TRbF 40

- Verwendung geeigneter Einrichtungen und Ausrüstungen fürFörderleitungen, Rohrleitungen, Verbindungs- oder Fernleitungen (z.B.Widerstandsfähigkeit gegen die zu erwartenden Beanspruchungen undgegen Korrosion, Schutz vor elektrostatischer Aufladung, weitereSicherheitseinrichtungen, spezifische Schlauchleitungen)

TRbF 50

D 10.8

- Verwendung geeigneter Transportbehälter, ortsbewegliche Gefäße, Tanksauf Fahrzeugen, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen (z.B.Inbetriebnahme nur nach Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes)

TRbF 60

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

123

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichenMitteilungen rechtzeitig erhält?- Nach Außerbetriebsetzung von erlaubnisbedürftigen Anlagen, vor

WiederinbetriebnahmeBetrsichV§ 12

- Explosion- Brand

D 10.9

- Unfall mit Personenschaden

§ 18

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der

Betriebssicherheitsverordnung fallen§ 1 (3, 4)

- Weitere, von wasserrechtlichen Bestimmungen betroffene Bereiche WHG,VAwS- Rohrfernleitungsanlagen RohrfernlV

§ 2 (1)

D 10.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

124

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Anlagen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 11 GetränkeschankanlagenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 11.1 Werden Anlagen betrieben, die der Getränkeschankanlagenverordnungunterliegen?

SchankV§§ 1, 2

D 11.2 Wurden Getränkeschankanlagen nach der Druckgeräteverordnung in denVerkehr gebracht?

DruckgerV§§ 1 (1), 4

Welche Nachweise liegen für die Anlagen vor?D 11.3- Anzeigen SchankV

§ 8 (3)Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäteneingehalten werden?- Beachtung der Modulkategorien I und II DGRL Anh. II

Diagramm 4- Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung von

Getränke- und Grundstoffbehältern durch zugelassene Überwachungsstellenbzw. befähigte Personen

BetrSichV§ 14

- Wiederkehrende Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern durchzugelassene Überwachungsstellen, ausgenommen die äußere Prüfung

§ 15 (1, 5,6, 9)

- Wiederkehrende Prüfungen von Getränkeschankanlagen durch einebefähigte Person (ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter)

§ 15 (1, 5)

- Einhaltung der Prüffristen § 15 (5)- Prüfung in besonderen Fällen (Änderung oder Instandsetzung, Wechsel des

Aufstellungsorts, wechselnder Aufstellungsort)§ 14 (2, 5)

- Angeordnete Prüfungen § 16- Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen an der Betriebsstätte § 19 (2)- Veranlassung der Prüfungen und Nachweis der Mängelbehebung §§ 12 (3), 16

D 11.4

- Außerbetriebsetzen der Anlagen bei Mängeln, durch die Beschäftigte oderDritte gefährdet werden können

§ 12 (5)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

125

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlagen die allgemeinensicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden und ist sichergestellt,dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig erhält?- Beachtung des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für

Getränkeschankanlagen – TRSK)§ 12 (1)TRSK

- Anlagen und Bauteile mit Baumusterprüfung (z.B. verwendungsfertigeAnlage, Sicherheitsventile, Rückschlagsicherungen, Druckminderer,Leitungs- und Behälteranschlussteile)

SchankVAnhang 1 zu§ 3 (1),

- Betriebssicherer Zustand und ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen BetrSichV§ 12 (3)

- Beachtung der Reinigungsintervalle (Getränke- und Grundstoffleitungeneinschließlich der Zapfarmaturen, beweglicher Teil derHinterdruckgasleitungen, Leitungsanschlussteile)

SchankV§ 11 (1-9)

- Vor Inbetriebnahme der Getränkeschankanlagen- Nach wesentlichen Änderungen

§ 8 (3)

- Unfall mit Personenschaden- Explosion oder Brand

D 11.5

- Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters

BetrSichV§ 18

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Betriebsbuch (oder Formblätter) SchankV

§ 10 (1, 4)

D 11.6

- Betriebsanweisungen ArbSchG§ 4 Nr. 7

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

126

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Getränkeschank-- anlagenverordnung bzw. der Betriebssicherheitsverordnung fallen

BetrSichV§ 1 (4)Schank,V§ 1 (2)

D 11.7

- Vom Bauaufsichtsrecht betroffene Bereiche SchankVAnhang 1 zu§ 3 (1), Nr. 2

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

127

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 12 Technische Arbeitsmittel allgemeinGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 12.1 Welche Arten von technischen Arbeitsmitteln werden verwendet (z.B. ent-sprechend der Klassifizierung der nachfolgenden Prüfbereiche)?

D 12.2 Werden Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung bereit-gestellt und benutzt (Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen)?

BetrSichV,§ 4 (1)

Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel hinsichtlich Bereitstellung undBenutzung den Anforderungen entsprechen?- Auswahl nur solcher Arbeitsmittel, die für die am Arbeitsplatz gegebenen

Bedingungen geeignet sind § 7 (1)

- Beachtung der bestimmungsgemäßen Benutzung § 9- Berücksichtigung der Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder

mit Arbeitsstoffen oder mit der ArbeitsumgebungAnhang 1,Nr. 2

- Beachtung der Rechtsvorschriften zur erstmaligen Bereitstellung vonArbeitsmitteln

§ 7 (1)

D 12.3

- Erfüllung der Anforderungen während der gesamten Benutzungsdauer derArbeitsmittel

§ 7 (5)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

128

Mit welchen Einrichtungen bzw. Maßnahmen ist sichergestellt, dass die fürArbeitsmittel allgemein geltenden Vorschriften beachtet werden?- Befehlseinrichtungen (i. d. R. außerhalb des Gefahrenbereichs) Anhang 1,

Nrn. 2.1-2.3VGB 5§§ 11, 12

- Not-Befehlseinrichtungen Nr. 2.4 § 13- Warnvorrichtungen Nr. 2.11 §§ 10, 28- Vorrichtungen zur Trennung der Arbeitsmittel von einzelnen

EnergiequellenNr. 2.13

- Stabilisierung der Arbeitsmittel oder ihrer Teile (z.B. durch Befestigung) Nr. 2.6 § 22- Vorrichtungen gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände Nr. 2.5- Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von austretenden Stoffen

bei Gefahr durch Ausströmen von Gasen oder Dämpfen oder Austreten vonFlüssigkeiten oder Stäuben

Nr. 2.5

- Schutzvorrichtungen gegen Splitter- oder Bruchgefahr Nr. 2.7- Schutzeinrichtungen, die den Zugang zum Gefahrenbereich verhindern Nr. 2.8- Schutzeinrichtungen gegen Berühren von sehr heißen oder sehr kalten

TeilenNr. 2.10

- Schutz gegen Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels Nr. 2.16- Schutz gegen Freisetzen von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf Nr. 2.16- Schutz gegen Explosion des Arbeitsmittels Nr. 2.17- Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren strom- bzw.

spannungsführender TeileNr. 2.18

- Kennzeichnung der Arbeitsmittel oder Gefahrenhinweise Nr. 2.14 § 19- Beleuchtung der Arbeits- bzw. Wartungsbereiche Nr. 2.9- Sicherer Zugang und Aufenthalt bei Produktions-, Einstellungs- und

WartungsarbeitenNr. 2.15

D 12.4

- Durchführung von Wartungsarbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels Nr. 2.12

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

129

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten fürtechnische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmenaufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?- Erfüllung der Prüfpflichten nach den staatlichen Vorschriften ArbSchG

§ 3 (1),ArbStättV§ 53

- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften derUnfallversicherungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach denVorschriften der Unfallversicherungsträger“)

BGV A 1 § 39(VBG 1),BGI 697

- Umgehende Beseitigung festgestellter Mängel

D 12.5

- Außerbetriebsetzen mangelhafter ArbeitsmittelArbSchG§ 3 (1),ArbStättV§ 53

BGV A 1§ 2 (2)

Wie erhalten die Beschäftigten angemessene Informationen zur sicherenBenutzung der Arbeitsmittel?

D 12.6

- Unterweisungen, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutztenArbeitsmittel (mit Angaben über Einsatzbedingungen, absehbareBetriebsstörungen, bisherige Erfahrungen)

BetrSichV,§ 9

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweise über die Unterweisungen § 9- Wartungsbuch Anhang 1,

Nr. 2.12

D 12.7

- Nachweise über Prüfungen § 11 §§ 39, 43 (8)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

130

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 13 Maschinen allgemeinGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 13.1 Welche Arten von Maschinen werden eingesetzt (stationär, beweglich)?D 13.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon

behandelt?D 13.3 Werden Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung beschafft und

verwendet?Maschinen-verordnung –9. GSGV § 1

VBG 5

Wie ist belegt, dass die Maschinen die Beschaffenheitsanforderungenerfüllen?- CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine (ab Baujahr 1995) § 3 (1), § 4

(1)

D 13.4

- Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile § 3 (2)Wie ist sichergestellt, dass Instandsetzungsarbeiten nur von Personen mitentsprechender fachlicher Qualifikation durchgeführt werden?

D 13.5

- Durchführung der Instandsetzungsarbeiten z.B. durch eingewiesene oderangelernte Personen, Facharbeiter, Sachkundige

BGV A 1§ 29 (2)

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Konformitätserklärung § 3 (2- Erklärung des Herstellers § 3 (3)- Betriebsanleitung § 20

D 13.6

- Nachweise über die Prüfung und Wiederherstellung des sicheren Zustandsvon kraftbetriebenen Arbeitsmitteln

§ 29 (1)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

131

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Maschinen, die nicht unter den Anwendungsbereich der

Maschinenverordnung fallenMaschinen-verordnung –9. GSGV§ 1 (5)

-

D 13.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

132

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 14 Heben und Tragen von Lasten und PersonenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 14.1 Werden Einrichtungen zur Handhabung von Lasten oder Personenbetrieben?

LasthabdhabV§ 1 (1)BetrSichV § 7

D 14.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schonbehandelt?

D 14.3 Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Hebezeugen (z.B. Kranen,Winden, Hebebühnen) die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungenerfüllt werden?- Verwendung geeigneter Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel VBG 9a § 3- Vorhandensein der Kennzeichnung an Lastaufnahmemitteln § 4- Benutzung von Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des

Lastaufnahmemittels bzw. des Anschlagmittels oder das Herabfallen derLast

§ 31

D 14.4

- Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur durch Fachpersonalunter Beachtung der Betriebsanleitung

Anhang 1,Nr. 3.2,Anhang 2,Nr. 4

§ 38

Wie ist sichergestellt, dass beim Betrieb von Kranen dieSicherheitsvorschriften eingehalten werden?- Sicherheitsabstände von mindestens 0,5 m zwischen Kranen und Teilen der

Umgebung (z.B. Gebäude, Maschinen, gelagertem Material) zurVermeidung von Quetsch- und Schergefahren

BGV D6§§ 11, 32(VBG 9)

- Schutzabstände bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannungstehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

§ 39

D 14.5

- Personentransport nur mit geeigneten Personenaufnahmemitteln undSicherheitsmaßnahmen

Anhang 1,Nr. 3.2.4

§ 36,BGR 159(ZH 1/461)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

133

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten fürtechnische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmenaufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungs-

träger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfall-versicherungsträger“)

BGV D8 § 23,(VBG 8),BGV D6§§ 25 - 26,VBG 9a§§ 39 - 42,VBG 14§§ 38 - 41

D 14.6

- Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit BGV D8§ 27aVBG 9a § 37

Durch welche Maßnahmen wird beim manuellen Handhaben von Lastenoder Personen eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit(insbesondere der Lendenwirbelsäule) vermindert?Anmerkung: Manuelles Handhaben ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last

durch menschliche Kraft.- Verringerung von Lastgewichten- Tätigkeitsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Ausgleich von

Höhenunterschieden bei verschiedenen Ebenen)- Bereitstellung geeigneter mechanischer Ausrüstungen (z.B. Hebe-,

Transporteinrichtungen)

LasthandhabV§§ 1 (2),2 (1,2)

D 14.7

- Unterweisung der Beschäftigten (Übungen zum körpergerechten Handhabenvon Lasten, "Rückenschule")

§ 4

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

134

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Unterlagen, aus denen Angaben über die Tragfähigkeit und andere

Kenndaten von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln entnommenwerden können

VBG 9a§ 29a

- Prüfnachweise für Lastaufnahmemittel VBG 9a § 43- Prüfnachweise für Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D8 § 23a- Prüfbücher für Krane BGV D6 § 27- Prüfbücher für Hebebühnen VBG 14 § 42

D 14.8

- Betriebsanleitungen / Betriebsanweisungen BGV D8 § 24aBGV D6 § 34VBG 9a § 6VBG 14 § 45

- Aufzeichnungen über Präventionsmaßnahmen (z.B. "Rückenschule") § 2 (2)Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte VBG 8a1-

D 14.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

135

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 15 FlurförderzeugeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 15.1 Werden kraftbetriebene Flurförderzeuge verwendet? BetrSichVAnhang 2,Nr. 3

BGV D 27 § 2(VBG 36)

D 15.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schon behandelt?D 15.3 Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?D 15.4 Wurde der Prüfbereich "Dieselmotoremissionen" schon behandelt?

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

136

Wie ist sichergestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen für den Betriebvon Flurförderzeugen erfüllt werden?- Bestimmungsgemäße Verwendung der Flurförderzeuge BGV D 27 § 6

(VBG 36)- Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 0,50 m zwischen der

äußeren Begrenzung der Flurförderzeuge und der Grenze der Verkehrswegeauf beiden Seiten

ArbStättV§ 17 (2)

BGV A 1 § 25(VBG 1)

- Betrieb von Flurförderzeugen mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilwei-se geschlossenen Räumen nur dann, wenn in der Atemluft keine gefährli-chen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehenkönnen.

GefStoffV§§ 17, 19BetrSichVAnhang 2,Nr. 3

BGV D 27§ 21

- Beachtung der Standsicherheit § 8- Sicherung der Last gegen Verschieben oder Herunterfallen § 11- Abstellung von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb nur in Räumen, die

über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind§ 18

- Schutzmaßnahmen für den Einsatz von Flurförderzeugen in feuer- undexplosionsgefährdeten Bereichen

§ 20

- Geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegenWitterungseinflüsse

§ 19

D 15.5

- Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur durch fachkundigePersonen

§ 10

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

137

Welche Maßnahmen dienen beim Betrieb von Flurförderzeugen inSchmalgängen der Sicherheit der Beschäftigten?- Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durch

bauliche Maßnahmen (feste Einrichtungen, z.B. Mauern, Zäune,Übergabeplätze; bewegliche Einrichtungen, z.B. Förderanlagen oder Türen,die den Arbeitsbereich des Flurförderzeuges gegen Zutritt sperren)

- Verhinderung des unbefugten Zutritts von Personen in Schmalgänge durchtechnische Maßnahmen (z.B. Warnanlagen, Lichtschranken,Personenschutzsysteme, Sensoren am Flurförderzeug)

§ 28

- Erstellen von speziellen Betriebsanweisungen (z.B. Verkehrsregelung,zeitversetzte Regalbedienung)

§ 5

- Verbot des Durchgangsverkehrs in Schmalgängen § 36

D 15.6

- Anbringen von Sicherheitszeichen (Verbotszeichen, Warnzeichen) BGV A 8 § 4(VBG 125),Anlage 2

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten fürkraftbetriebene Flurförderzeuge eingehalten und die erforderlichenMaßnahmen aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungs-

träger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften der Unfall-versicherungsträger“)

BGV D 27§§ 37 – 38

D 15.7

- Außerbetriebsetzen des Flurförderzeugs bei Mängeln, welche die Sicherheitbeeinträchtigen

§ 9

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

138

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweise über die Beauftragung von Personen zum selbständigen Steuern

von Flurförderzeugen§ 7

- Prüfnachweise § 39- Betriebsanweisungen § 5

D 15.8

- Ausnahmezulassung für Schmalgangläger durch die zuständige Behörde(Abweichung von § 17 Abs. 2 ArbStättV)

ArbStättV§§ 4, 17 (2)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Verwendung von Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung mit durch

Muskelkraft bewegtem FahrwerkBetrSichVAnhang 2,Nr. 3

§ 1

D 15.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

139

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 16 BildschirmgeräteGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 16.1 Sind Arbeitsplätze vorhanden, die mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind? BildscharbV§ 1 (1)

D 16.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schonbehandelt?

D 16.3 Wurde der Prüfbereich "Arbeitsplätze (Ergonomische Gestaltung vonArbeitsplätzen, Telearbeit)" schon behandelt?Wie ist sichergestellt, dass die Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze undder tägliche Arbeitsablauf den Anforderungen des Arbeitsschutzesentsprechen?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.

des Stands der Technik bei der Beschaffung und Verwendung von Bild-schirm und Zusatzgeräten

BildscharbV§ 4, Anhang,1. GSGV § 3

BGI 650(ZH 1/418),BGI 742

- Einsatz von Bildschirmgeräten mit CE-Kennzeichnung 1. GSGV § 3- Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel (z.B. Arbeitstisch bzw. Arbeitsfläche,

Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter)BildscharbV§ 4, Anhang

ZH 1/618

D 16.4

- Regelmäßige Unterbrechung der täglichen Arbeit an Bildschirmgerätendurch andere Tätigkeiten oder durch Pausen

BildscharbV§ 5

Wie wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigtensichergestellt, die an Bildschirmgeräten arbeiten?- Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige

Person vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen sowiebeim Auftreten von Sehbeschwerden

D 16.5

- Augenärztliche Untersuchung

§ 6 (1) BGG 904G 37,ZH 1/618

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

140

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweise über die Beschaffenheit von Bildschirmgeräten (z.B. CE-Kenn-

zeichnung)1. GSGV § 3

D 16.6

- Aufzeichnungen über Ergebnisse der Untersuchungen von Augen undSehvermögen

BildscharbV§ 6 (1)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Arbeitsbereiche, die nicht unter den Anwendungsbereich der Bildschirm-

arbeitsverordnung fallen (z.B. Bedienerplätze von Maschinen oder anFahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten)

§ 1 (2)

- Telearbeitsplätze-

D 16.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

141

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 17 Schweißgeräte, SchneidgeräteGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 17.1 Werden metallische Werkstücke durch Schweißen, Schneiden oderverwandte Verfahren bearbeitet?

BGV D 1 § 2(VBG 15)

D 17.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schonbehandelt?

D 17.3 Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?D 17.4 Wurden die Prüfbereiche "Chemische Gefahrstoffe allgemein" und

"Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe" schon behandelt?Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und derGesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.

des Stands der Technik§ 3 (1)

- Erstellen von Betriebsanweisungen § 26 (1)- Freihalten der Atemluft von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. Absau-

gung im Entstehungsbereich, technische Raumlüftung)ArbStättV§ 5, ASR 5,GefStoffV §17

§ 4 (1)

- Einrichtungen zum Schutz gegen optische Strahlung (z.B. Raumbegrenz-ungen, Abschirmungen)

§ 5

- Verwendung geeigneter Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden usw.(z.B. Druckminderer, Überdruckmessgeräte, Gasschläuche, Gebrauchs-stellenvorlage, Brenner)

§§ 6 ff.

- Instandsetzung von Einrichtungen durch sachkundige Personen § 33

D 17.5

- Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen § 27

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

142

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten fürtechnische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmenaufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversicherungs-

träger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften derUnfallversicherungsträger“)

§ 49

D 17.6

- Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit BGV A 1§ 2 (3)(VBG 1)

Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge hinsichtlich derSchweißrauche gewährleistet?

D 17.7

- Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichenGrundsatz „BGG 904“ (z.B. G 39 Schweißrauche)

§ 28 (3) BGG 904G 39,BGV A 4(VBG 100)

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen BGV D 1

§ 3 (3)- Prüfnachweise für Gebrauchsstellenvorlagen § 49

D 17.8

- Betriebsanweisungen § 26Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Anwendung von "Verwandten Verfahren" (z.B. Löten, thermisches

Spritzen, Flammwärmen, Flammhärten, Widerstandswärmen)§ 2 (3)

-

D 17.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

143

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 18 Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- undEntlüften

Gesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 18.1 Werden mobile Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen, Be- undEntlüften verwendet?

D 18.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schonbehandelt?

D 18.3 Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

144

Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und derGesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?- Beachtung des Stands der Technik ArbSchG

§ 4- Anpassung der Beleuchtungsmittel an den Einsatzzweck (z.B. blendfrei,

explosionsgeschützt, Schutzglas oder -korb)ArbStättV§ 7 (3),ASR 7/3

- Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung elektrischerBetriebsmittel und Unterweisung der Beschäftigten

BGV A 2§ 3 (1)(VBG 4)

- Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Heiz- undFlammgeräten für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten, vonSchmelz-, Warmhalte- und Straßenbaugeräten sowie Unterweisung derBeschäftigten

BGV D 16§ 37(VBG 43)

- Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von ortsveränder-lichen Flüssiggasanlagen sowie Unterweisung der Beschäftigten

BGV D 34§§ 4, 5(VBG 21)

- Erstellen von Betriebsanweisungen für die Bedienung von Kälteanlageneinschließlich Wärmepumpen, Kühleinrichtungen sowie Unterweisung derBeschäftigten

ArbSchG§§ 4, 12

BGV D 4§§ 19, 20(VBG 20)

D 18.4

- Anpassung der Ventilatoren an ihren Einsatzzweck (nicht funkenreißend,lärmgemindert, Flügel gegen Berührung ausreichend geschützt, Einsatzortfrei von explosionsgefährlicher Atmosphäre)

VGB 7w§ 1

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

145

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten fürtechnische Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmenaufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversiche-

rungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften derUnfallversicherungsträger“)

BGV A 2 § 5,BGV D 16§ 53,BGV D 4 § 30,BGV D 34§§ 32 - 38

D 18.5

- Außerbetriebsetzen des Arbeitsmittels bei Beeinträchtigung der Sicherheit BGV A 2§ 3 (2),BGV D 16§ 54

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen der Geräte- Prüfnachweise BGV A 2 § 5,

BGV D 4 § 30- Betriebsanweisungen BGV A 2 § 3,

BGV D 34 § 5

D 18.6

- Aufzeichnungen über die regelmäßigen Unterweisungen BGV D 34 § 4Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Schalungsbeheizungsanlagen, Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau, Stra-

ßenfräsen, Geräte zum Schweißen, Schneiden und ähnlichem Bearbeitenmetallischer Werkstoffe

BGV D 16§ 1 (2)

- Kälteräume, Aufstellung von Kälteanlagen BGV D 4§§ 14, 16

- Druckbehälter BetrSichV-

D 18.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

146

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Technische Arbeitsmittel Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 19 SchussapparateGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 19.1 Werden Schussapparate für gewerbliche Zwecke verwendet (z.B.Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte,Leinenwurfgeräte, Kabelbeschussgeräte)?

BGV D 9§ 2(VBG 45)

D 19.2 Wurde der Prüfbereich "Technische Arbeitsmittel allgemein" schonbehandelt?

D 19.3 Wurde der Prüfbereich "Maschinen allgemein" schon behandelt?D 19.4 Wurde der Prüfbereich "Explosionsgefährliche und andere instabile

Stoffe“ schon behandelt?Durch welche allgemeinen Maßnahmen werden die Sicherheit und derGesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.

des Stands der TechnikArbSchG§ 4

- Beachtung des Verwendungsverbots für Bolzentreibwerkzeuge § 4- Verwenden von Schussapparaten, an denen die erforderlichen Angaben

(Kennzeichnung) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind§ 5

- Bereitstellen der Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers zu jedemSchussapparat

§ 6

- Unterweisung der Beschäftigten §§ 4, 12- Verwenden von geeigneter Munition- Sichere Entsorgung von Munitionsversagern

§ 10

D 19.5

- Sichere Aufbewahrung der Munition § 14

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

147

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten fürdiese Arbeitsmittel eingehalten und die erforderlichen Maßnahmenaufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden?- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversiche-

rungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften derUnfallversicherungsträger“)

§§ 11, 30

D 19.6

- Außerbetriebsetzen der Arbeitsmittel bei Beeinträchtigung der Sicherheitoder Überschreitung der Prüffristen für Wiederholungsprüfungen

§ 11

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Prüfbescheinigungen § 30

D 19.7

- Betriebsanleitungen § 6Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Tragbare Eintreibgeräte BGV D 10

(VBG 44)-

D 19.8

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

148

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Persönliche Schutzausrüstungen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 20 SchutzausrüstungenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 20.1 Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, welche dieBenutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) erfordern?

PSA-BV§ 1 (2)

Wie werden bei der Bereitstellung von PSA die allgemeinen Kriterienbeachtet?- Beachtung des Stands der Technik ArbSchG

§ 4- Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen PSA-BV- Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen § 2 (1)

D 20.2

- Sicherstellen der Funktion und des einwandfreien hygienischen Zustandes(Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, ordnungsgemäße Lagerung)

§ 2 (4) BGV A 1§ 4 (1)(VGB 1)

Welche Voraussetzungen sind für die sachgerechte Benutzung der PSAgegeben?- Individuelle Anpassung der PSA an die Person- Gebrauch der PSA i. d. R. nur durch eine Person

§ 2 (2)

- Sicherstellung der Schutzwirkung bei gleichzeitiger Benutzung mehrererPSA durch eine Person

§ 2 (3)

- Bereithaltung der Informationen für jede bereitgestellte PSA § 3 (2)- Unterweisung der betroffenen Personen ArbSchG

§ 12,PSA-BV§ 3 (1)

D 20.3

- Verpflichtung der betroffenen Personen zur Benutzung der PSA ArbSchG§ 15 (2)

§ 14

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

149

Durch welche Maßnahmen kann die Notwendigkeit der Benutzung vonPSA reduziert werden kann oder sich erübrigen?- Änderung der technischen Arbeitsverfahren, Verfahrensabläufe oder

Arbeitsvorgänge

D 20.4

- Organisatorische Maßnahmen (z.B. Vergabe von Teilaufträgen anentsprechend eingerichtete Unternehmen)

§§ 3 (1), 4 § 4 (1)

Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?D 20.5- Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen

Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)GefStoffV§ 28 (3)

BGG 904G 26,BGV A 4(VBG 100)

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für diePSA eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrund derPrüfungsergebnisse getroffen werden?- Erfüllung der Prüfpflichten nach den Vorschriften der Unfallversiche-

rungsträger (siehe auch Anhang 1: „Prüfungen nach den Vorschriften derUnfallversicherungsträger“)

D 20.6

- Außerbetriebsetzen der PSA bei Beeinträchtigung der Schutzwirkung

BGV A 1§ 39

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweise über die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen PSA-BV

§ 2 (1)- Informationen für jede bereitgestellte PSA § 3 (2)

D 20.7

- Aufzeichnungen der Prüfungsergebnisse § 39Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

D 20.8

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

150

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Persönliche Schutzausrüstungen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 21 Bestimmte SchutzmittelGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 21.1 Werden spezielle persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitgestellt undbenutzt?

PSA-BV§ 1 (2)

D 21.2 Wurde der allgemeine Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schonbehandelt?

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

151

Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungender Beschäftigten bereitgestellt und benutzt?- Schutzkleidung BGR 189

(ZH 1/700),BGR 196(ZH 1/707)

- Atemschutzgeräte- Filtergeräte, z.B. Halbmasken, Gasfilter- Isoliergeräte, z.B. Frischluft-Schlauchgeräte, Behältergeräte

BGR 190(ZH 1/701)

- Fußschutz- z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe

BGR 191(ZH 1/702)

- Augen- und Gesichtsschutz- z.B. Sichtscheiben, Gestellbrillen, Korbbrillen, Schutzschilde,

Schutzschirme, Schutzhauben

BGR 192(ZH 1/703)

- Schutzhelme- Industrieschutzhelme

BGR 193(ZH 1/704)

- Gehörschutz- z.B. Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel

ArbSchG§§ 3, 4

BGV B 3 § 10(VBG 121),BGR 194(ZH 1/705)

D 21.3

- Schutzhandschuhe- z.B. Leder-, Latex- oder Metallringgeflechthandschuhe

§§ 3, 4,TRGS 540Nr. 3.1 (4)

BGR 195(ZH 1/706),BGR 200(ZH 1/711)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

152

Welche speziellen Schutzmittel werden zur Vermeidung von Gefährdungender Beschäftigten bereitgestellt und benutzt (Fortsetzung von D 21.3)?- Schutzausrüstungen gegen Absturz- z.B. Auffangsysteme, Auffanggurte, Steigschutzeinrichtungen, Falldämpfer,

Höhensicherungsgeräte

BGV A 1§ 33 Abs. 3,BGR 198(ZH 1/709)

- Schutzausrüstungen zum Halten und Retten- z.B. Haltegurte, Rückhaltegurte, Sitzgurte, Rettungsgurte,

Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte

BGR 199(ZH 1/710)

D 21.4

- Schutzausrüstungen gegen Ertrinken- z.B. Rettungsweste, Schwimmhilfe

ArbSchG§§ 3, 4

BGR 201(ZH 1/712)

Für welche Tätigkeiten werden geeignete Hautschutzpräparate gegenhautgefährdende mechanische, chemische, physikalische, mikrobiologischeEinwirkungen eingesetzt?- Spezieller Hautschutz- Gezielte und schonende Hautreinigung

D 21.5

- Wirksame Hautpflege

TRGS 540 BGR 197(ZH 1/708)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

D 21.6

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

153

Modulgruppe D: Technische Anlagen, Arbeitsmittel und SchutzausrüstungenID Modul: Medizinprodukte Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

D 22 MedizinprodukteGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

D 22.1 Werden im Unternehmen Medizinprodukte sowie deren Zubehör angewen-det?

MPG§§ 2, 3

Welche Voraussetzungen für das Betreiben der Medizinprodukte (MP)liegen vor?- CE-Kennzeichnung auf dem MP § 9

D 22.2

- Beachtung der Übergangsbestimmungen §44Welche organisatorischen Maßnahmen wurden oder werden veranlasst, umeinen sicheren Betrieb zu gewährleisten und wie sind deren Auswirkungenerkennbar?- Beauftragung geeigneter Personen- Schulung der Anwender

D 22.3

- Verhalten der Beschäftigten

MPBetreibV§ 2

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

154

Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen derMPBetreibV entsprochen wird?- Anwendung von MP nur durch Personen mit Ausbildung oder Kenntnis und

Erfahrung§ 2 (2)

- Sicherstellen der Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustandsder MP

§ 2 (5)

- Beachtung der Gebrauchsanweisungen- Wartung, Sterilisation, Inspektion und Instandsetzung der MP nur durch

Personen mit Sachkenntnis§ 4 (1)

- Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von MP unter Beachtung derAngaben des Herstellers

§ 4 (2)

- Überprüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit nachInstandhaltungsmaßnahmen

§ 4 (4)

- Sicherheitstechnische Kontrollen nach Herstellerangabe, jedoch spätestensalle 2 Jahre

§ 6

D 22.4

- Messtechnische Kontrollen (soweit der Hersteller solche Kontrollenvorgesehen hat)

§ 11

Welche Vorkommnisse werden unverzüglich dem Bundesinstitut fürArzneimittel und Medizinprodukte gemeldet?- Jede Funktionsstörung eines Medizinproduktes, die ...- Jede Änderung der Merkmale oder Leistungen eines Medizinproduktes, die- Jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung eines

Medizinproduktes, die ...

D 22.5

- ... zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung desGesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder Drittengeführt hat oder hätte führen können

§ 3

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

155

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Belege über Durchführung der Funktionsprüfung der MP und Einweisung

der vom Betreiber beauftragten Personen§ 5 (3)

- Bestandsverzeichnis (Bestandsverzeichnisse nach § 12 MedGV dürfenweitergeführt werden)

§§ 8, 15 Nr. 8

- Medizinproduktebuch (Gerätebücher nach § 13 MedGV dürfenweitergeführt werden), nach Außerbetriebnahme des MP Aufbewahrungweitere 5 Jahre

§§ 7, 9,15 Nr. 8

- Protokolle über Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrollen § 6- Gebrauchsanweisungen § 9

D 22.6

- Nachweise über Meldungen von VorkommnissenAus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

D 22.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

156

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 1 Chemische Gefahrstoffe allgemeinGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 1.1 Wird im Betrieb mit Stoffen umgegangen, die unter denAnwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen?

GefStoffV§ 2

BGV B 1(VBG 91)

E 1.2 Wurde der Prüfbereich „Krebserzeugende und erbgutveränderndeGefahrstoffe“ schon behandelt?

E 1.3 Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

157

Welche Maßnahmen lassen erkennen, dass den Anforderungen derGefahrstoffverordnung entsprochen wird?- Ermittlung, ob es sich bei den Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen,

mit denen im Betrieb umgegangen wird, um einen Gefahrstoff handelt(Bestandsaufnahme)

§ 16 (1),TRGS 440,530, 531

- Beurteilung der Gefahrstoffe RL2000/39/EG, RL98/24/EG,TRGS 400

- Führung des Gefahrstoffverzeichnisses (Bezeichnung des Gefahrstoffs,Einstufung des Gefahrstoffs oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,Mengenbereiche des Gefahrstoffs im Betrieb, Arbeitsbereiche, in denen mitdem Gefahrstoff umgegangen wird)

GefStoffV§ 16 (3a)

- Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe amArbeitsplatz

TRGS 420

- Ersatzstoffe für chromathaltigen Zemente und chromathaltige zementhaltigeZubereitungen TRGS 613

- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik(z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)

GefStoffV§ 17 (1)

E 1.4

- Mitteilungspflicht zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen ChemGift-infoV § 16e,ChemG

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

158

Wird mit Stoffen umgegangen, die unter ein Herstellungs- oderVerwendungsverbot fallen?

E 1.5

- z.B. Arsen, Benzol, Quecksilber, Teeröle, Vinylchlorid, Cadmium,nitrosierende Kühlschmierstoffe, DDT

GefStoffV§ 15 (1)

Für welche Bereiche werden Ausnahmeregelungen von den Verboten inAnspruch genommen und eingehalten?- Ordnungsgemäße Abfallentsorgung von Gefahrstoffen- Herstellung von Gefahrstoffen- Verwendung von Gefahrstoffen- Forschung (bzw. Entwicklung, Analysen)

E 1.6

- Wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke

§ 15 (2)Anhang IVPCBAbfallV

Werden Stoffe oder Erzeugnisse abgegeben oder anderweitig in denVerkehr gebracht, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung fallen?

E 1.7

- z.B. Asbest, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol, polychlorierteBiphenyle

ChemVerbotsV§ 1

Wie ist geprüft worden, ob das gesundheitliche Risiko beim Umgang mitGefahrstoffen minimiert werden kann?- Verwendung von Ersatzstoffen, -zubereitungen oder -erzeugnissen- Änderung des Herstellungsverfahrens- Änderung des Verwendungsverfahrens

E 1.8

- Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen

GefStoffV§ 16 (2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

159

Wie werden die allgemeine Schutzpflicht und die Rangfolge derSchutzmaßnahmen eingehalten?- Unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren § 17 (1, 2)- Beachtung der Kennzeichnungen und besonderen Gefahren (R-Sätze) und

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)§ 17 (3)

- Vermeiden des Freiwerdens von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen(geschlossenes System)

§ 19 (1)

- Erfassen der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oderEntstehungsstelle

§ 19 (2)

- Lüftungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik § 19 (3)- Vermeiden von Hautkontakt § 19 (1),

TRGS 530- Bereitstellen und Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bei

Überschreitung der Auslöseschwelle§ 19 (5)

- Einhalten der Luftgrenzwerte TRGS 900,901

E 1.9

- Verkürzen der Expositionszeit GefStoffV§ 17 (1)

BGI 660

In welcher Weise wird das Auftreten gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatzüberwacht (Beachtung der Grenzwerte)?- Durchführung und Beurteilung von Messungen und Arbeitsbereichs-

analysen§ 18,TRGS 402,403, 420

- Regelmäßige Kontrollmessungen

E 1.10

- Anwendung von Berechnungsverfahren§ 18

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

160

Nach welchen Kriterien werden die Betriebsanweisungen erstellt?- Betroffene Arbeitsbereiche- Art des Gefahrstoffs

E 1.11

- Hinweise in den Sicherheitsdatenblättern zu Sicherheit undGesundheitsschutz

§ 20 (1),TRGS 555TRGS 557

Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt?- Unterweisung durch den betrieblichen Vorgesetzten- Unterweisung in einer dem Beschäftigten verständlichen Sprache- Mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisungen

§ 20 (1, 2),TRGS 555

- Inhalt, Teilnehmer sowie Datum der Unterweisung werden schriftlichfestgehalten

E 1.12

- Bestätigung der Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift derBeschäftigten

Welche Maßnahmen zur Aufbewahrung bzw. Lagerung der Gefahrstoffewerden getroffen?- Bereitstellung geeigneter Räume § 24 (1)- Aufbewahrung oder Lagerung der Gefahrstoffe in Behältern, durch deren

Form oder Bezeichnung der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechseltwerden kann

§ 24 (2)

E 1.13

- Aufbewahrung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen höchstens in Mengen,die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind

BGV A 1§ 46(VBG 1)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

161

Welche Hygienemaßnahmen werden getroffen?- Abgrenzung der Gefahrstoffe von Nahrungs- und Genussmitteln § 22 (1)- Ess-, Trink-, Rauch- und Schnupfverbot an Arbeitsplätzen, an denen mit

sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden odererbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird

§ 22 (2),TRGS 530

E 1.14

- Bereitstellen von Waschräumen sowie Räumen mit getrenntenAufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (beimUmgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen)

§ 22 (3),TRGS 530

Wie wird die gesundheitliche Betreuung und Überwachung derBeschäftigten sichergestellt?- Führung einer Vorsorgekartei bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV § 34 (1) BGV A 4

(VBG 100)- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte vor

Aufnahme und während der Beschäftigung§ 28

- Einhaltung der Fristen für die Vorsorgeuntersuchungen § 29- Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen BGG 904

E 1.15

- Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuellerforderlicher Abhilfemaßnahmen

§§ 31, 33

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

162

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung bei Änderung der

Sicherheitsdatenblätter durch Hersteller oder Inverkehrbringer oderNeubeschaffung oder Nichtmehrverwendung von Gefahrstoffen)

§ 16 (3a)

- Betriebsanweisungen (Aktualisierung bei Änderung derSicherheitsdatenblätter durch Hersteller oder Inverkehrbringer)

§ 20 (1)

- Bestätigungen der Teilnahme an den Unterweisungen § 20 (2)

- Aufzeichnungen über Arbeitsbereichsanalysen § 18 (1),TRGS 402,403

- Ergebnisberichte von sonstigen Messungen bzw. Kontrollmessungen GefStoffV§ 18 (3)

E 1.16

- Vorsorgekartei (bei Stoffen nach Anhang VI GefStoffV) § 34 (1) BGV A 4(VBG 100)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z. B.- Abfüllung von Gefahrstoffen §§ 20 ff- Lagerung brandfördernder Stoffe TRGS 515- Umgang mit Gefahrstoffen zur humanmedizinischen Versorgung TRGS 525- Kontrolle von Brand- und Explosionsgefahren GefstoffV,

Anh. V Nr. 8

E 1.17

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

163

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 2 Krebserzeugende und erbgutverändernde GefahrstoffeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 2.1 Wird im Betrieb mit krebserzeugenden oder erbgutveränderndenGefahrstoffen umgegangen?

§ 4 (1) Nr. 12,14

E 2.2 Wurde der übergeordnete Prüfbereich „Chemische Gefahrstoffe“ schonbehandelt?Ist sichergestellt, dass die Beschäftigten besonders gefährlichenkrebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht ausgesetztsind?

E 2.3

- Einhaltung der Expositionsverbote für bestimmte Gefahrstoffe (z.B. Asbest,Benzidin, N-Nitrosaminverbindungen)

§§ 15a (1),36 (4)

Bei welchen Tätigkeiten werden Ausnahmeregelungen für besondersgefährliche krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe inAnspruch genommen?- Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden

Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten (z.B. Asbest)§ 15a (1)

E 2.4

- Umgang mit unvermeidbar entstehenden besonders gefährlichenkrebserzeugenden Nitrosaminen

Sind Beschäftigte krebserzeugenden oder erbgutveränderndenGefahrstoffen ausgesetzt?- Einwirkungen von krebserzeugenden Stoffen (z.B. krebserzeugende

Arzneistoffe, Benzol, Dieselmotorabgase, Buchenholz- oderEichenholzstaub, Chromate, Hydrazin, Benzo(a)pyren)

§ 4 (1) Nr. 12,§ 35,TRGS 905

E 2.5

- Einwirkungen von erbgutverändernden Stoffen (z.B. Trimethylphosphat) § 4 (1) Nr. 14,TRGS 905

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

164

Inwieweit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen derSicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes erfüllt werden?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,

arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln bzw. des Stands der Technik(z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)

TRGS BGR 163(ZH 1/513)

E 2.6

- Beachtung der Verwendungsverbote bei der Heimarbeit (z.B. fürkrebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe)

GefStoffV§ 15c (1)

Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Ermittlungspflichten undSchutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden underbgutverändernden Gefahrstoffen erfüllt werden?- Bewertung der Gefahren für alle Tätigkeiten, bei denen eine Exposition

gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann (Ermittlung vonArt, Ausmaß und Dauer der möglichen Exposition, Aktualisierung derBewertung) und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen

§§ 36 (1), 40

- Begrenzung der Zahl der in den betreffenden Arbeitsbereichen tätigenBeschäftigten

§§ 36 (6), 40

- Beachtung der höchstzulässigen Arbeitszeit bei Überschreitung derAuslöseschwelle (Arbeitszeitbegrenzung)

§ 15a (5)

- Abgrenzung der Arbeitsbereiche und Zutrittsverbot für Unbefugte §§ 36 (6), 40

E 2.7

- Beachtung des Verbots der Luftrückführung §§ 36 (7, 8),40,TRGS 560

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

165

Wie ist sichergestellt, dass bei der Handhabung von Zytostatika dieSchutzmaßnahmen beachtet werden?- Durchführung von Zubereitungen in einer geeigneten Sicherheitswerkbank- Verhinderung der Freisetzung von CMR-Arzneimitteln (canzerogen,

mutagen, reproduktionstoxisch) durch geeignete Hilfsmittel (z.B.Druckentlastungssysteme, Überleitsysteme)

- Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen

TRGS 525Nr. 5.3

- Bereitstellung und Benutzung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung Nr. 5.4- Unverzügliche sachgerechte Beseitigung von Verunreinigungen infolge

verschütteter CMR-ArzneimittelNr. 5.5

- Transport von Zubereitungen in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten undverschließbaren Behältnissen

Nr. 5.6

E 2.8

- Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und vonverunreinigten Materialien entsprechend der abfallrechtlichenBestimmungen

Nr. 5.7

GUV 28.3

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?- Anzeige der Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugender oder

erbgutverändernder Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetztwerden kann

- Anzeige der Verwendung eines krebserzeugenden oder erbgutveränderndenGefahrstoffes

GefStoffV§§ 37 (1), 40

- Anzeige von wesentlichen Änderungen

E 2.9

- Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte§§ 37 (5), 40

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Expositionsermittlung § 36 (1)

E 2.10

- Nachweise der Anzeigen §§ 37, 40

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

166

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen BioStoffV- Merkblätter über Berufskrankheiten BekV BK-Nr. 5101

E 2.11

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

167

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 3 DieselmotoremissionenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 3.1 Werden Maschinen, z. B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeugemit Freisetzung von Dieselmotoremissionen in ganz oder teilweisegeschlossenen Arbeitsbereichen verwendet?

GefStoffV16 (1),TRGS 554Nr. 2

E 3.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutveränderndeGefahrstoffe" schon behandelt?

E 3.3 Wurde der Prüfbereich „Flurförderzeuge“ schon behandelt?In welchen Bereichen treten in der Luft am Arbeitsplatz Dieselmotor-emissionen auf?- Werkstätten TRGS 554

Nr. 2 (4)- Instandsetzungsbereiche (einschließlich Instandhaltung) Nr. 2 (5, 6)- Wartungs- und Prüfbereiche Nr. 2 (7, 8)- Abstellbereiche Nr. 2 (9)- Laderampen Nr. 4.6.3

E 3.4

- Sonstige Bereiche (z.B. Arbeits- oder Lagerräume) Nr. 1 (1)Wie ist geprüft worden, ob auf die Verwendung dieselgetriebenerFahrzeuge oder Maschinen in ganz oder teilweise geschlossenenArbeitsbereichen verzichtet werden kann?- Änderung des Arbeitsverfahrens

E 3.5

- Anwendung alternativer Antriebstechniken (z.B. Elektroantrieb)GefStoffV§ 16 (2),TRGS 554Nr. 4.6.1

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

168

Welche Maßnahmen wurden zur Minderung der Dieselmotoremissionenwerden getroffen?- Ableitung der Dieselmotoremissionen ins Freie durch fest angeschlossene

Abgasleitungen- Erfassung der Dieselmotoremissionen durch Absaugung an der

Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie- Sicherstellung der Funktion der lüftungstechnischen Einrichtungen- Räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche

E 3.6

- Gezielte betriebliche Verkehrsführung

TRGS 554Nr. 4.1.4

Welche zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionenwerden getroffen?- Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren- Verwendung weitgehend schwefelarmer Dieselkraftstoffe mit einem Schwe-

felgehalt < 0,05 %

Nr. 4.1.3

- Regelmäßige Wartung dieselgetriebener Maschinen nach einem Wartungs-konzept (z.B. Instandhaltung der Dieselmotoren, Beurteilung desMotorzustandes durch einen Fachkundigen)

Nr. 4.2.4

- Verwendung von Dieselpartikelfiltern

E 3.7

- Verwendung aufsteckbarer mobiler Dieselpartikelfilter für StraßenfahrzeugeNr. 4.1.3

BGV D 27§ 21(VBG 36)

Welche persönlichen Schutzausrüstungen stehen zur Verfügung undwerden von den Beschäftigten benutzt?- Partikelfiltrierende Masken (bei Überschreitung der Auslöseschwelle)

E 3.8

- Masken mit Gebläse (bei Überschreitung der Auslöseschwelle)Nr. 4.4 BGR 190

(ZH 1/701)Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?

E 3.9

- Anzeige der Verwendung dieselgetriebener Maschinen, z.B. Geräte, Aggre-gate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenenArbeitsbereichen

GefStoffV§ 37,TRGS 554Nr. 4.1.6

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

169

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Gefahrstoffverzeichnis (Aufnahme der ganz geschlossenen oder teilweise

geschlossenen Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten,ohne Arbeitsbereiche im Freien)

GefStoffV§ 16 (3a),TRGS 554Nr. 4.1.5

E 3.10

- Nachweise der Abgasuntersuchungen (z.B. Wartungskarteien oder Unter-suchungsprotokolle)

TRGS 554Nr. 4.2 4

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 3.11

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

170

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 4 Wassermischbare bzw. wassergemischte KühlschmierstoffeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversicherungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 4.1 Werden im Betrieb wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmier-stoffe verwendet, bei deren Einsatz die Bildung von N-Nitrosaminen mög-lich ist?

TRGS 552,611

E 4.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahr-stoffe" schon behandelt?Wie sind die Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe im An-lieferungszustand erfüllt?- Ausschluss von Nitrosierungsagenzien oder deren Vorstufen TRGS 611

Nr. 3.1- Ausschluss sekundärer Amine als Komponenten Nr. 3.2

E 4.3

- Verwendung aminfreier Kühlschmierstoffe (im Anlieferungszustand wederfreie noch verkappte Amine vorhanden)

Nr. 3.3

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

171

Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen werden beim Einsatzwassergemischter Kühlschmierstoffe getroffen?- Verwendung von geeigneten Inhibitoren bzw. Fängern zur Hemmung der

N-Nitrosamin-BildungNr. 3.3, 3.4

- Beschränkung des Hautkontakts auf das unvermeidliche Mindestmaß, erfor-derlichenfalls Durchführung von Hautschutzmaßnahmen

Nr. 4.2

- Vermeidung der Überschreitung des Nitratgehaltes in dem zur Zubereitungbzw. Nachfüllung der Kühlschmieremulsionen und -lösungen benutztenWasser (max. 50 mg/l)

Nr. 4.3

- Messung des Nitritgehaltes im gebrauchten wassergemischten Kühlschmier-stoff (i. d. R. wöchentlich)

Nr. 4.4

- Überwachung des Gehalts an N-Nitroso-diethanolamin im gebrauchtenwassergemischten Kühlschmierstoff

Nr. 4.5

- Fernhaltung äußerer Quellen von Nitrosierungsagenzien, z.B. Stickoxide(infolge des Betriebs von Verbrennungsmotoren, gas- oder dieselbetriebenerGabelstapler u.ä. sowie Tabakrauch)

Nr. 4.6

- Unterbinden der Einschleppung von Fremdstoffen und Verunreinigungen,die sekundäre Amine enthalten oder in erheblicher Menge freisetzen, z.B.bestimmte Korrosionsschutzmittel, Systemreiniger, andere Reinigungsmittel

Nr. 4.7

- Wöchentliche Kontrolle des pH-Wertes des gebrauchten wassergemischtenKühlschmierstoffs

Nr. 4.9

E 4.4

- Einhaltung des Luftgrenzwerts für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole TRGS 900Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Kühlschmierstoffemissionen sindgetroffen?- Wahl eines emissionsärmeren Fertigungsverfahrens- Verwendung von emissionsarmen Kühlschmierstoffen- Ausreichende Kühlschmierstoffzufuhr

E 4.5

- Kühlung des Kühlschmierstoffs

GefStoffV§ 16 (2)

BGR 143Nr. 5.8(ZH1/248)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

172

Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten einge-halten werden?- Prüfung des Neuansatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe und

nachfolgende regelmäßige Prüfungen aufgrund eines ÜberwachungsplanesBGR 143Nr. 6.1.1

- Regelmäßige Prüfungen nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe aufgrundeines Überwachungsplans

Nr. 6.2.1

E 4.6

- Prüfung lufttechnischer Einrichtungen durch Sachkundige (vor der erstenInbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch ein-mal jährlich und nach Änderungen)

Nr. 6.3.1

- Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichenAnzeigen erhält?

- Anzeige der Arbeitsverfahren, bei denen Arbeitnehmer krebserzeugendenN-Nitrosaminen ausgesetzt sein können

GefStoffV§§ 37 (1), 40

- Anzeige von wesentlichen Änderungen

E 4.7

- Anzeige des Wechsels der Arbeitsstätte§§ 37 (5), 40

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

173

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweise der Anzeigen §§ 37, 40- Dokumentation der Messungen des Nitratgehaltes TRGS 611

Nr. 4.4- Aufzeichnungen der Kontrolle des pH-Wertes Nr. 4.9- Aufzeichnungen der Prüfergebnisse (Prüfbuch oder Maschinenkartei) BGR 143

Nr. 6.5- Betriebsanweisungen GefStoffV

§ 20Anhänge 3, 4,5

- Konservierungsplan Anhang 7- Kühlschmierstoff-Kataster Anhang 1

E 4.8

- Hautschutzplan Nr. 5.7Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 4.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

174

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 5 Krebserzeugender Holzstaub (Buchen- und Eichenholzstaub)Gesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversicherungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 5.1 Werden im Betrieb Buchen- und Eichenholz be- oder verarbeitet oderTätigkeiten im Gefahrenbereich von diesen Holzstäuben ausgeführt?

E 5.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahr-stoffe" schon behandelt?Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden?- Vermeiden der Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte

ArbeitstechnikenTRGS 500Nr. 6. (5)

- Anwendung staubarmer Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte Nr. 6. (3)- Reduzierung des Entstehens von Staubablagerungen durch konstruktive

Maßnahmen (z.B. Abschrägen von Trägern, Vermeidung textiler Ober-flächen, Verkleidung schlecht erreichbarer Nischen)

- Beseitigung der Staubablagerungen in regelmäßigen Abständen Nr. 6. (5)- Sicherstellung ausreichender Lüftung und geeignete Lüftungsführung- Vermeidung von unnötiger Staubaufwirbelung und von Abblasen mit

Druckluft bei Reinigungsarbeiten

E 5.3

- Aufbewahrung der Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

175

Wie ist sichergestellt, dass die speziellen Schutzmaßnahmen eingehaltenwerden?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.

des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)TRGS 553,540, 560

- Absaugung der Holzstäube und –späne TRGS 553Nr. 3.2 (1)

- Bevorzugung von Kapselungen in Verbindung mit Absaugung Nr. 3.2 (2)- Prüfung von Maßnahmen zur Staubreduzierung, soweit lüftungstechnische

Maßnahmen nicht durchführbar sindNr. 3.2 (3)

- Einhaltung des Luftgrenzwerts (2 mg/m3) Nr. 4. (1)- Luftrückführung nur, wenn sie aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeits-

organisation oder der räumlichen bzw. klimatischen Verhältnisse nicht zuvermeiden ist

Nr. 6. (1)

- Regelmäßige Reinigung der mit Holzstaub verunreinigten Maschinen,Werkzeuge und Werkstücke unter Anwendung staubarmerAufsaugverfahren

Nr. 3.3

- Vermeidung bzw. Minimierung des direkten Hautkontakts mit Holzstäuben TRGS 540Nr. 4.1,TRGS 560

E 5.4

- Abtrennung stationärer und nicht stationärer Arbeitsplätze, an welchenatemwegssensibilisierende Stoffe be- oder verarbeitet werden, von anderenArbeitsbereichen

TRGS 540Nr. 4.2 (4)

BGI 739(ZH 1/739)

Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen, wenn nach Anwendungder sicherheitstechnischen Maßnahmen der Luftgrenzwert nichtunterschritten wird?

E 5.5

- Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz Nr. 5 BGR 190(ZH 1/701),GUV 20.14,BGI 739

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

176

Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?E 5.6- Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichem

Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 44 Buchen- und Eichenholzstaub)BGV A 4(VBG 100),BGG 904G 44

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Ergebnis der Ermittlung, ob Be- oder Verarbeitung von Buchen- oder Ei-

chenholz in erheblichem Umfang vorliegt (wenn deren Anteil – bezogen aufden gesamten jährlichen Holzeinsatz – im Betrieb 10 % überschreitet)

TRGS 553Nr. 2.1

E 5.7

- Dokumentation der Maßnahmen zur Staubreduzierung Nr. 3.2 (3)Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?- Anzeige der Be- und Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz (vgl. E

5.7)GefStoffV§ 37 (1)

- Anzeige von wesentlichen Änderungen § 37 (5)

E 5.8

- Anzeige des Wechsels der ArbeitsstätteAus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Bereiche, in denen eine Brand- und Explosionsgefährdung nicht auszu-

schließen istPrEN 12779BetrSichV, § 5

BGI 730(ZH 1/730)

-

E 5.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

177

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 6 AzofarbstoffeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversicherungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 6.1 Werden Azofarbstoffe verwendet, die in krebserzeugende aromatischeAmine gespalten werden können?

TRGS 614Nr. 1, 2

E 6.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahr-stoffe" schon behandelt?Wie werden die Verwendungsbeschränkungen eingehalten?- Keine Verwendung von Azofarbstoffen, Zubereitungen, Zwischenerzeug-

nissen (z.B. gefärbtes Leder bzw. Papier, gefärbte Textilien), die dieseFarben enthalten (vgl. E 6.1)

E 6.3

- Keine Verwendung von gefärbten Enderzeugnissen (Bedarfsgegenständeaus Leder, Papier, Textilien), die diese Farben enthalten (vgl. E 6.1)

Nr. 5 (1, 2)

Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zum Gesundheitsschutzbeachtet werden?- Vermeiden der Aufnahme von Azofarbstoffen in den menschlichen Körper

durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen- Vermeiden von Hautkontakt, besonders bei Arbeitsgängen wie z.B. Färben,

Drucken, Farbstoffabziehen nach Fehlfärbungen oder Reinigung derFärbeapparatur oder Ansatzbehälter

Nr. 3.2 (2)

E 6.4

- Bereitstellen und Benutzen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutz-handschuhe)

Nr. 7

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

178

Inwieweit ist sichergestellt, dass die besonderen Maßnahmen für die Ver-wendung von Azofarbstoffen zur Einfärbung von Mineralölen getroffenwerden?

E 6.5

- Vermarktung und Applizierung der Azofarbstoffe nur in nicht staubenderForm

GefStoffV§ 19 (1),TRGS 614Nr. 7

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Be-reiche zu auditieren.-

E 6.6

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

179

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 7 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem MaterialGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 7.1 Werden Verfahren angewandt bzw. Arbeiten durchgeführt, bei denen Teeroder andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oderverwendet werden?

TRGS 551Nr. 1 (1)

E 7.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahr-stoffe" schon behandelt?Wird eines der nachgenannten Verfahren angewendet, bei dem organischesMaterial thermisch zersetzt (pyrolysiert) wird?- Überführung von Holz in Holzkohle, Holzteer und Holzessig- Überführung von Altreifen und Kunststoffabfällen in aromatische Rohstoffe

(Recycling)- Räuchern von Lebensmitteln

E 7.3

- Überführung von festen organischen Stoffen in flüssige und gasförmigeProdukte (z.B. Kohlehydrierung)

Nr. 1 (2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

180

Werden die Herstellungs- oder Verwendungsverbote für bestimmte Stoffeoder Erzeugnisse eingehalten?- Verbot von Holzschutzmitteln, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestand-

teile oder Destillationsrückstände (Pech) enthaltenGefStoffVAnhang IVNr. 13.1 (1)

- Verwendungsverbot für Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oderHolzwerkstoffen bestehen und die mit Rohteeren, Teerölen oder derenBestandteilen oder Destillationsrückständen (Pech) behandelt worden sind(z.B. Bahnschwellen)

Nr. 13.1 (2)

- Verwendungsverbote für Steinkohlen- oder Braunkohlenteerpech oderKarbobitumen als Bindemittel im Straßenbau bei einem Gehalt anBenzo[a]pyren von 50 mg/kg (ppm) und mehr

TRGS 551Nr. 4 (1)

E 7.4

- Verwendungsverbote für PAH-haltige Fugenvergussmassen(z.B. im Straßen- und Flughafenbau)

Nr. 4 (2)

Sind die allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen für den Umgang mitPAH-haltigen Gefahrstoffen getroffen?- Geschlossene Anlagenteile oder Apparaturen- Aufrechterhaltung eines ausreichenden Unterdrucks- Räumliche Trennung zwischen Arbeitsbereich und Austrittsstellen- Absaugen der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle

E 7.5

- Durchführung von Lüftungsmaßnahmen

Nr. 5.1 (1-4)

Welche zusätzlichen Maßnahmen werden getroffen?E 7.6- Personenbezogene oder ortsfeste Probenahmen für Messungen zur Beur-

teilung von ArbeitsbereichenBGI 505-25(ZH 1/120.25)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

181

Welche Maßnahmen sind beim Umgang mit flüssigen, PAH-haltigen Ge-fahrstoffen zur Verringerung anlagebedingter Undichtigkeiten getroffen?- Verwendung von Pumpen mit doppelt wirkenden Gleitringdichtungen- Verwendung von Spaltrohrmotorpumpen oder von Pumpen mit Magnet-

kupplung- Geschlossene Ableitung flüssiger Leckverluste

E 7.7

- Absaugung dampf- oder gasförmiger Leckverluste und Reinigung des abge-saugten Abgases in einer Abgasreinigungseinrichtung

TRGS 551Nr. 5.1 (5-8)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 7.8

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

182

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 8 AsbestGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 8.1 Wird mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanie-rungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) oder bei der Abfall-entsorgung umgegangen?

TRGS 519

E 8.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutveränderndeGefahrstoffe" schon behandelt?Welche Nachweise liegen für den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffenvor?- Behördliche Zulassung zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungs-

arbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, dieschwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Zulassungsverpflichtungauch für Subunternehmer, die Abbruch- und Sanierungsarbeiten durch-führen)

GefStoffV§ 39 (1),TRGS 519Nr. 3.1, 3.3

E 8.3

- Nachweise über die erfolgte Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigenGefahrstoffen an die zuständige Behörde (Anzeigeverpflichtung auch fürSubunternehmer, die ASI-Arbeiten durchführen)

§ 37 (1, 4, 5),TRGS 519Nr. 3.1, 3.3

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

183

Werden das Expositionsverbot und die Verwendungsbeschränkungen fürasbesthaltige Gefahrstoffe eingehalten?- Sicherstellen, dass die Beschäftigten asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht

ausgesetzt sind (ausgenommen ASI-Arbeiten und Abfallentsorgung)- Verbot der Wiederverwendung von asbesthaltigen Materialien- Verbot des Anbohrens von Asbestzementplatten und das Eintreiben von

Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dach-deckung, Abdichtung oder Verkleidung

GefStoffV§ 17 (1),TRGS 519Nr. 4.1

- Verbot der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, diederen Oberfläche abtragen (z.B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruck-reinigen)

E 8.4

- Verbot des Reinigens von Dachflächen aus unbeschichteten Asbest-zementprodukten

TRGS 519Nr. 4.2

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

184

Welche organisatorischen Maßnahmen werden ergriffen, um die Bestim-mungen beim Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen ein-zuhalten?- Auftragsvergabe von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in

bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundeneAsbestprodukte enthalten, nur an Unternehmen, die von der zuständigenBehörde zugelassen worden sind

GefStoffV§ 39 (1),TRGS 519Nr. 3.1, 3.3,TRGS 954

BGV A 1 § 5(VBG 1)

- Bestellen eines sachkundigen Verantwortlichen für ASI-Arbeiten oder Ent-sorgung asbesthaltiger Abfälle

TRGS 519Nr. 5.4.1

- Beauftragen eines Aufsichtsführenden (schriftlich) Nr. 5.4.2 § 13- Bereitstellen einer ausreichenden Zahl von Fachkräften und Gerätekundigen Nr. 5.4.3- Bestimmen eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere

AuftragnehmerNr. 5.4.4,TRGS 954

§ 6

- Beschränken der Zahl der Beschäftigten in den betroffenenArbeitsbereichen auf das Minimum

Nr. 6 (2)

- Aufstellen eines Arbeitsplans vor Beginn der Arbeiten von Abbruch- undSanierungsarbeiten an baulichen Anlagen oder vor dem Entfernen vonasbesthaltigen Materialien aus Gebäuden oder Geräten

GefStoffV§ 39 (2),TRGS 519Nr. 5.3, Anl. 6

E 8.5

- Objektbezogene Einweisung und Befragung der Beschäftigten hinsichtlichGefährdungen und Schutzmaßnahmen

TRGS 519Nr. 5.2 (4), 12

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

185

Wie ist sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen getroffen werden?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.

des Stands der Technik (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)Nr. 2.14

- Vollständige Erfassung von unvermeidbar freiwerdenden Asbestfasern ander Austritts- oder Entstehungsstelle

Nr. 7.1

- Durchführen geeigneter Lüftungsmaßnahmen Nr. 7.1- Sicherstellung ausreichender Außenluft (Frischluft) in Arbeitsräumen Nr. 7.3- Regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten Nr. 6 (2)- Verwendung bauartgeprüfter Entstauber oder Industriestaubsauger Nr. 7.3- Lagerung, Aufbewahrung und Transport von asbesthaltigen Gefahrstoffen

in geeigneten und gekennzeichneten BehälternNr. 6 (2)

- Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche Nr. 6 (2),Anlage 2

BGV A 8(VBG 125)

E 8.6

- Bereitstellung und Verwendung von Atemschutz Nr. 8 BGR 190(ZH 1/701)

Welche speziellen Maßnahmen werden bei umfangreichen Arbeiten anschwach gebundenen Asbestprodukten getroffen?- Staubdichte Abtrennung des Schwarzbereichs gegenüber der Umgebung- Ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter- Sicherstellen eines Unterdrucks im Schwarzbereich- Optische oder akustische Alarmauslösung bei Abfall des Unterdrucks- Betreten oder Verlassen des Arbeitsbereiches nur über ausreichend

dimensionierte Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen)- Materialtransport nur über eine Materialschleuse

E 8.7

- Installation einer Sprechverbindung vom Schwarzbereich nach außen

Nr. 14.1

Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?E 8.8- Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen

Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)BGG 904G 26,BGV A 4(VBG 100)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

186

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?- Anzeige des Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen GefStoffV

§ 37 (1, 4, 5),TRGS 519Nr. 3.2Anlage 1,TRGS 954

- Anzeige von wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens, der Schutz-maßnahmen oder der Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahr-stoffen umgehen

GefStoffV§ 37 (5)

E 8.9

- Anzeige des Wechsels der ArbeitsstätteWelche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweis der Sachkunde des Verantwortlichen bzw. des Vertreters TRGS 519

Nr. 5.4.1- Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden Nr. 5.4.2- Spezielle Betriebsanweisungen (Arbeitsplan) Nr. 5.3

E 8.10

- Registrierstreifen über die kontinuierliche Messung des Unterdrucks imSchwarzbereich

Nr. 14.1.3 (3)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 8.11

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

187

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 9 Oberflächenbehandlung in Räumen und BehälternGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 9.1 Werden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen undBehältern durchgeführt, bei denen mit krebserzeugenden, erbgutver-ändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangenwird?

GefStoffVAnh. V Nr. 1,TRGS 507

E 9.2 Wurde der Prüfbereich "Krebserzeugende und erbgutveränderndeGefahrstoffe" schon behandelt?

E 9.3 Wurde der Prüfbereich "Elektrische Anlagen in explosionsgefährdetenRäumen" schon behandelt?Welche Tätigkeiten werden durchgeführt?- Reinigung einschließlich Restmengenbeseitigung- Aufbringen von Beschichtungen, Anstricharbeiten- Klebearbeiten

E 9.4

- Nebenarbeiten (z.B. Trocknen von Oberflächen, Entfernen, Schleifen oderPolieren von Beschichtungen)

TRGS 507Nr. 1 (1)

Welche organisatorischen Maßnahmen werden zur Leitung undBeaufsichtigung der Arbeiten getroffen?- Beauftragung eines sachkundigen Aufsichtsführenden Nr. 4.3 BGR 117

Nr. 5.4(ZH 1/77)

- Ständige Verbindung mit einem Sicherungsposten, wenn der Raum nichtdurch Türen verlassen werden kann

Nr. 4.5

E 9.5

- Bestimmung eines Koordinators bei Auftragsvergabe an mehrere Auftrag-nehmer

Nr. 5 BGV A 1 § 6(VBG 1)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

188

Wie werden die Vorsorgemaßnahmen eingehalten?- Beachtung des Verbots bestimmter Arbeiten (z.B. Verbot von Reini-

gungsarbeiten mit Lösemitteln an bestimmten Geräten)Nr. 3.1 - 3.2

- Beachtung der Verwendungsbeschränkungen für Gefahrstoffe bei Ober-flächenbehandlung und Reinigungsarbeiten in Räumen (z.B. Antifouling-farben, Bleicarbonate)

Nr. 6

- Sicherstellen ausreichender Zugangsöffnungen (Rettungsweg, Fluchtmög-lichkeiten)

Nr. 7

- Sicherstellen ausreichender technischer Lüftung Nr. 8.2- Belüftung von Räumen mit Frischluft Nr. 8.5

BGR 117Nr. 6.3

- Ergänzende Maßnahmen des Explosionsschutzes in Räumen oder Berei-chen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z.B. Verbotvon Arbeiten mit Zündgefahr und des Rauchens, kein Verwenden von Heiz-geräten, Ventilatoren oder sonstigen elektrischen Geräten)

Nr. 9.2 - 9.8 BGR 104(ZH 1/10EX-RL),BGR 117Nr. 8

- Kennzeichnung explosionsgefährdeter Räume und Bereiche Nr. 9.8 BGV A 8(VBG 125)BGR 117Nr. 8

- Bereitstellen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung Nr. 10.3 Nr. 9

E 9.6

- Bereitstellen geeigneter und leicht erreichbarer Rettungseinrichtungen Nr. 11.1Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?E 9.7- Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen

Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)BGG 904G 26,BGV A 4(VBG 100)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

189

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Nachweis der Beauftragung eines Aufsichtsführenden GefStoffV

Anh. VNr. 1, 1.2

E 9.8

- Kontroll-Liste „Umgang mit Gefahrstoffen bei der Oberflächenbehandlungund bei Reinigungsarbeiten nach TRGS 507“

TRGS 507Nr. 4.4

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Be-reiche zu auditieren, z.B.- Bohrungen im Erdreich- Herstellung von unterirdischen Hohlräumen

Nr. 1 (2)

- Arbeiten in Druckluft DruckluftV-

E 9.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

190

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 10 AmmoniumnitratGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 10.1 Werden Ammoniumnitrat bzw. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen imBetrieb gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert?

GefStoffVAnh. V Nr. 2,TRGS 511

E 10.2 Welchen Gruppen (A - D) sind Ammoniumnitrat und die Zubereitungenzugeordnet?

GefStoffVAnh. V Nr. 2

E 10.3 Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schonabgehandelt?

E 10.4 Wurde der Prüfbereich "Beförderung gefährlicher Güter" diesbezüglichschon abgehandelt?Welche Nachweise liegen für die zulässige Lagerung von Ammoniumnitratbzw. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen vor?- Behördliche Genehmigung

E 10.5

- Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige BehördeAnh. V Nr. 2,TRGS 511

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

191

Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaß-nahmen getroffen werden?- Schutz des Stoffs und der Zubereitungen vor Witterungseinflüssen und

Verunreinigungen- Zutrittsverbot für Unbefugte- Verbot des Rauchens und des Umgangs mit Feuer und offenem Licht- Lagerung der Stoffe und Zubereitungen getrennt von brennbaren Stoffen

und von solchen Materialien, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemi-sche Reaktionen eingehen können

- Erlaubnisverfahren für Feuer- und Heißarbeiten (schriftlich)- Beseitigung ausgelaufener oder verschütteter Stoffe

E 10.6

- Verwendung der entsprechenden Verpackung für Lagerung und innerbe-trieblichen Transport

Anh. V Nr. 2,TRGS 511

Wo kann die vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde einge-sehen werden (nur erforderlich, wenn beabsichtigt ist, Stoffe und Zube-reitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern)?

Anh. V Nr. 2,TRGS 511

- -

E 10.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

192

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 11 BleiGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 11.1 Wird im Betrieb mit Blei oder bleihaltigen Gefahrstoffen umgegangen?(Bleihaltige Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen oder Erzeugnisse,deren Bleigehalt gleich oder größer als 0,5 Gewichtsprozent ist)

GefStoffV,TRGS 505

E 11.2 Bei welchen Arbeiten wird mit bleihaltigen Gefahrstoffen (außer Bleialkyleund deren Zubereitungen) im Betrieb umgegangen?

E 11.3 Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" schon abgehandelt?

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

193

Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaß-nahmen getroffen werden?- Bereitstellen von Waschräumen mit Duschen bei Tätigkeiten, die Staubver-

ursachen- Aufbewahrung der Arbeits- oder Schutzkleidung getrennt von der Straßen-

kleidung- Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln (einschließlich Tabak-

waren) an Orten, wo sie keinen bleihaltigen Gefahrstoffen ausgesetzt sind- Verbot der Einnahme von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz- Reinigen der persönlichen Schutzausrüstung ohne Gefahr für die

Beschäftigten- Einsatz geeigneter Geräte bzw. Verfahren für eine staubfreie oder staubarme

Reinigung (z.B. zentrale Staubsauganlagen, feuchte oder nasse Reinigung,Staubsauger, Kehrmaschinen)

- Ausschluss der Verwechslung von Behältnissen mit bleihaltigen Gefahr-stoffen und Lebensmitteln

- Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration- Aufenthalts- und Zutrittsregelung für die von einer Betriebsstörung be-

troffenen Bereiche- Befristeter Einsatz der betroffenen Beschäftigten bei Überschreitung des

Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes

E 11.4

- Unterrichtung und Anhörung der betroffenen Beschäftigten

GefStoffVAnh. V Nr. 4,TRGS 505

Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?E 11.5- Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen

Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 2 Blei oder seine Verbindungen, mitAusnahme der Bleialkyle)

§§ 28-34 ,Anh. VI,TRGS 505

BGG 904(G 2),BGV A 4(VBG 100)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

194

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung) § 16 (3a)- Betriebsanweisungen (Aktualisierung)- Bestätigungen der Unterweisungen

§ 20

- Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen § 18

E 11.6

- Vorsorgekartei § 34 BGV A 4(VBG 100)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Be-reiche zu auditieren.- -

E 11.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

195

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 12 BegasungenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 12.1 Werden Begasungen im Betrieb durchgeführt? GefStoffVAnh. V Nr. 5,TRGS 512,513, 522

In welchen Bereichen werden Begasungsmittel eingesetzt?- Begasungen in Begasungsanlagen- Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage- Begasungen (Sterilisation, Desinfektion) in medizinischen Bereichen

E 12.2

- Begasungen zur RaumdesinfektionWelche Stoffe und Zubereitungen werden als Begasungsmittel verwendet?- Brommethan- Cyanwasserstoff- Phosphorwasserstoff- Ethylenoxid- Formaldehyd

E 12.3

- Sonstige Gase

Anh. V Nr. 5

E 12.4 Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schonabgehandelt?Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die Bestim-mungen für den Umgang mit Begasungsmitteln einzuhalten?- Schriftliche Bestellung eines verantwortlichen Begasungsleiters (Sterili-

sationsleiter)- Bereitstellung von Hilfskräften und Aufsichtspersonen

Anh. V Nr. 5,TRGS 512

E 12.5

- Meldung von Schadensfällen (Gasaustritt und Personenschäden) TRGS 513,522

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

196

Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mit Begasungsmittelnvor?- Behördliche Erlaubnis

E 12.6

- Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige BehördeAnh. V Nr. 5,TRGS 512, 513, 522

Wie ist sichergestellt, dass die erforderlichen Vorsorge- undSchutzmaßnahmen getroffen werden?- Anwesenheit des Begasungsleiters- Prüfung der Begasungsanlage auf Dichtheit- Abdichtung und Gasdichtigkeit der Räume- Einhaltung stoffspezifischer Anforderungen (Explosionsschutz, Freigabe-

verfahren, Dosierungsbestimmungen)- Beachtung der Vorschriften für Transportbehälter

E 12.7

- Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstung

Anh. V Nr. 5,TRGS 512,513, 522

Wie wird die spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleistet?E 12.8- Vorsorgeuntersuchung entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen

Grundsatz „BGG 904“ (z.B. G 26 Atemschutzgeräte)Anh. VI,TRGS 512,513, 522

BGG 904G 26,BGV A 4(VBG 100)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

197

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Bestellung des Begasungsleiters- Befähigungsschein- Sachkundenachweis- Niederschrift der durchgeführten Begasungen

Anh. V Nr. 5

- Gefahrstoffverzeichnis (Aktualisierung) § 16 (3a)- Betriebsanweisungen (Aktualisierung)- Bestätigungen der Unterweisungen

§ 20

- Ergebnisberichte von Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen § 18

E 12.9

- Vorsorgekartei § 34 BGV A 4(VBG 100)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Be-reiche zu auditieren.- -

E 12.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

198

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Chemische Gefahrstoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 13 Gewerbliche SchädlingsbekämpfungGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 13.1 Wird Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständigdurchgeführt?

GefStoffVAnh. V Nr. 6

Welche Verfahren zur Schädlingsbekämpfung (Entwesung, Entseuchung)werden angewandt?- Begasungen

E 13.2

- Alternative Verfahren (z.B. Wärmebehandlungsverfahren)E 13.3 Welche sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe und ihre

Zubereitungen werden zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt?E 13.4 Wurde der Prüfbereich "Chemische Gefahrstoffe" diesbezüglich schon

abgehandelt?E 13.5 Wurde der Prüfbereich "Begasungen" im Hinblick auf die Schädlings-

bekämpfung schon abgehandelt?Welche Nachweise liegen für den zulässigen Umgang mitSchädlingsbekämpfungsmitteln vor?

E 13.6

- Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde Anh. V Nr. 6TRGS 523

Welche Personen führen die Schädlingsbekämpfung durch und wie werdenbestimmte Voraussetzungen hierbei berücksichtigt?- Eignung- Sachkunde- Ständige Aufsicht für Hilfskräfte

E 13.7

- Regelmäßige Unterweisung der Hilfskräfte

Anh. V Nr. 6TRGS 523

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

199

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Sachkundenachweis- Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen- Anzeigeunterlagen

E 13.8

- Dokumentation der Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln(Aufbewahrungsfrist 5 Jahre)

Anh. V, Nr. 6TRGS 523

Wie wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde die erforderlichenInformationen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung erhält?- Anzeige der Aufnahme und Wiederaufnahme der Tätigkeit- Änderungen von ehemals gemeldeten Angaben

E 13.9

- Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

Anh. V, Nr. 6TRGS 523

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitere Be-reiche zu auditieren.- -

E 13.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

200

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Explosionsgefährliche und andere instabile Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 14 Explosionsgefährliche und andere instabile StoffeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 14.1 Wird im Betrieb mit explosionsgefährlichen oder anderen instabilen Stoffenumgegangen?

SprengG § 1

Welche Bereiche sind erfasst, in denen mit explosionsgefährlichen oderanderen instabilen Stoffen umgegangen wird, und welche Stoffe sind dies?- Sprengstoff, sonstige explosionsgefährliche Stoffe

E 14.2

- Stoffe, die zu gefährlicher Zersetzung oder spontaner Polymerisation unterWärme- oder Druckentwicklung neigen (z.B. organische und anorganischePeroxide, Blähmittel, Monomere in der Kunststoffproduktion, Düngemittel)

E 14.3 In welcher Weise wurden bei der Beantwortung des Prüfbereichs "Chemi-sche Gefahrstoffe" und ggf. des Prüfbereichs "Krebserzeugende und erb-gutverändernde Gefahrstoffe" die Belange der explosionsgefährlichen undinstabilen Stoffe berücksichtigt ?

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

201

Welche organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, um die sichereAufbewahrung und den sicheren Umgang und Verkehr mit explosions-gefährlichen Stoffen zu regeln?- Bestellung von verantwortlichen Personen in ausreichender Anzahl- Innerbetriebliche Anordnungen, die sicherstellen, dass die bestellten verant-

wortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können

§ 21

- Regelung des Arbeitsablaufes- Festschreibung des Verhaltens der Beschäftigten oder Dritten im Betrieb- Belehrung der Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall-

und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sindund über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren

- Festlegung von Zugangsberechtigungen zum Lagerbereich

§ 24

- Überprüfung von extern angeliefertem Material, ob es in einen instabilenZustand übergegangen ist

E 14.4

- Überprüfung, ob eine Verpflichtung zum Anbringen von Identifikations-zeichen entfallen kann

1. SprengV§§14 (1) Nr.4b, 19 (1)

Welche Nachweise liegen für die zulässige Aufbewahrung und den Umgangund Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vor?- Behördliche Erlaubnisse SprengG § 7- Behördliche Befähigungsscheine § 20- Nachweise über die erfolgte Anzeige an die zuständige Behörde § 14

E 14.5

- Lagergenehmigung § 17Wie ist gewährleistet, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen beachtetwerden?- Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik

E 14.6

- Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen der Betriebsanlagenuntereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichenVerkehrswegen

§ 24

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

202

Wie ist sichergestellt, dass die rechtlichen Anforderungen zur sicherenLagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, Peroxiden und andereninstabilen Stoffen eingehalten werden?- Schaffung der vorgeschriebenen Schutzabstände und Sicherheitsabstände BGV B 4- Vorhandensein von Druckentlastungsflächen oder -einrichtungen- Beachtung spezifischer Lagerbedingungen (Kühlung, Heizung, Umwälzung

des Lagermediums)- Einrichtungen zur Brandbekämpfung

E 14.7

- Einhaltung der Zusammenlagerungs- und Aufbewahrungsverbote

§ 24,2. SprengV,SprengLR,TRGS 515

BGV B 5

Welche Sicherheitsvorkehrungen werden beim Herstellen, Be- undVerarbeiten instabiler Stoffe getroffen?- Ausblaswände in Räumen- Einrichtungen zum Schutz vor Zerbersten von Reaktoren- Vermeidung von heißen Teilen- Verwendung von Inhibitor- und Stoppersystemen

E 14.8

- Vermeidung von Zündquellen

BGV B 4,BGV B 5

Welche Bestimmungen für den innerbetrieblichen Transport werdenbeachtet?- Verwendung explosionsgeschützter Flurförderzeuge- Verbot des Tragens von Hand (bzw. in der Kleidung)- Thermostatisierung

E 14.9

- Vermeidung von Zündgefahren durch Verwendung kritischer Fahrzeugteileaus nicht-funkenreißendem Material

BGV B 4,BGV B 5

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

203

Welche Unterlagen werden geführt und wo sind sie einsehbar?- Aufzeichnungen zu Einstufung der Stoffe, ihren Kenndaten und Reaktions-

verhalten (z.B. Stoffgruppe und Lagergruppe nach Sprengstoffrecht,Gefahrgruppe nach BGV B 4 "Organische Peroxide", Kontrolltemperatur ,Wärmetönung einer Reaktion, Reaktionsverlauf, Autokatalysen, Gefahr-erhöhung durch Entmischung)

§ 2 BGV B 4

- Verzeichnis, aus dem die Art und Menge der hergestellten,wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, verbrachten, überlassenen,verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihreHerkunft und ihr Verbleib hervorgehen ( Lagermengen, Lagergruppen,Gefahrklassen)

§ 16

E 14.10

- Betriebsanweisung mit Hinweisen auf besondere Gefahren, die beispiels-weise durch Verunreinigungen, Schlag, Reibung, Sonneneinstrahlungentstehen und Anleitungen zum Vernichten von Kleinmengen

GefStoffV§ 20

BGV B 4,BGV B 5

Welche vorgeschriebenen Anzeigen bzw. Mitteilungen an die zuständigeBehörde können eingesehen werden?- Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes (wenn keine Erlaub-

nispflicht besteht)SprengG § 14

- Bestellung von verantwortlichen Personen- Erlöschen der Bestellung von verantwortlichen Personen

§ 21

- Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen

E 14.11

- Unfälle, die beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffeneingetreten sind

§ 26

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- Kontrolle der Brand- und Explosionsgefahren GefStoffV

Anhang VNr. 8

E 14.12

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

204

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Biologische und gentechnische Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 15 Tätigkeiten mit biologischen ArbeitsstoffenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 15.1 Werden Tätigkeiten durchgeführt, die dem Anwendungsbereich der Bio-stoffverordnung oder der EG-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmergegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit unter-liegen?

BioStoffV§§ 1, 2RL2000/54/EGABl.EGL262/21

E 15.2 Wurde der Prüfbereich "Gentechnik" schon behandelt?E 15.3 Wurde der Prüfbereich "Schutzausrüstungen" schon behandelt?E 15.4 Wurde der Prüfbereich "Bestimmte Schutzmittel" schon behandelt?

Um welche Arten der Tätigkeiten und Risikogruppen bzw. Schutzstufenhandelt es sich?- Gezielte Tätigkeiten- Nicht gezielte Tätigkeiten

BioStoffV§ 2 (5)

E 15.5

- Risikogruppe 1 - 4 bzw. Schutzstufen 1 – 4 Anhang II,III,TRBA 460 ff.

BGI 631 –634, 636

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

205

Aus welchen Anlässen wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?- Vor Aufnahme der Tätigkeiten § 8- Gezielte Tätigkeiten § 6- Nicht gezielte Tätigkeiten (Einzelfallbeurteilung) § 7 (1, 3)- Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung

der Beschäftigten führen können- Bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes- Spätestens nach Ablauf eines Jahres

§ 8

- Nach einer Infektion oder Erkrankung von Beschäftigten, die auf Tätigkei-ten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann

§ 15 (3)

E 15.6

- Auf Empfehlung des Betriebsarztes bei gesundheitlichen Bedenken § 15 (6)Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu Sicherheitund Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfüllt werden?- Beachtung des Stands der Technik bzw. der allgemein anerkannten tech-

nischen Regeln (z.B. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe –TRBA)

§ 10 (1),TRBA 002,100, 105, 120,210, 211, 230,500, 601

BGV B 12,BGV C 8(VBG 103)

- Beachtung der Hygienemaßnahmen (organisatorisch, baulich, technisch) § 10 (1),Anhang II, III

- Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Haut-schutz, Augen-/Gesichtsschutz, Labormantel, Laborschuhe)

§ 10 (1)

- Lagerung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe grundsätzlich in einemeigenem Raum, der nur benannten Personen zugänglich ist

E 15.7

- Verwendung geeigneter und gekennzeichneter Behälter für Lagerung,Transport oder Beseitigung

§ 10 (10)

BGR 206,BGI 583

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

206

Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sindgetroffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zuhalten?- Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren ein-

schließlich Entsorgung§ 10 (6),TRBA 400

- Anpassung der Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung § 10 (9)- Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten- Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol

"Biogefährdung" ab Schutzstufe 3BGV A 8(VBG 125)

- Zugangsbeschränkungen ab Schutzstufe 3- Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen

E 15.8

- Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren in besonderen Fällen

§ 10 (6)

Nach welchen Kriterien sind die Betriebsanweisungen erstellt?- ortsbezogen (Arbeitsbereich)- stoffbezogen (Biologische Arbeitsstoffe)

§ 12 (1)E 15.9

- risikobezogen (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) §§ 6 – 8Wie wird die Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt?- Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisungen- Dokumentation von Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen

E 15.10

- Bestätigung der Unterweisung durch Unterschrift des Unterwiesenen

§ 12 (2)

Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigtengewährleistet?- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch behördlich ermächtigte

Ärzte§ 15 (1-5)

- Pflichtuntersuchung nach Anhang IV (vor Aufnahme der Tätigkeit, in regel-mäßigen Abständen, auf Festsetzung des untersuchenden Arztes)

§ 15 (1-3)

- Angebotsuntersuchung (vor Aufnahme der Tätigkeiten, in regelmäßigenAbständen und nach Beendigung von Tätigkeiten mit Pflichtuntersuchung)

E 15.11

- Impfungen

§ 15 (1-4),TRBA 310

BGV A 4(VBG 100),BGG 904G 42, G 43

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

207

Von welchen Ereignissen werden die Beschäftigten und der Betriebs- oderPersonalrat unterrichtet?- Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können

E 15.12

- Unfälle§ 12 (4)

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenund Mitteilungen erhält?- Erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen

Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4, bei nicht gezielten Tätigkeiten inden Schutzstufen 3 und 4

§ 13 (1, 5)

- Für die Sicherheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der Tätig-keiten

- Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff derRisikogruppen 3 oder 4

§ 13 (2)

- Unfall und Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeits-stoff der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit ver-gleichbarer Gefährdung

E 15.13

- Krankheits- und Todesfälle aufgrund der Tätigkeit mit einem biologischenArbeitsstoff

§ 16 (2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

208

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Verzeichnis der biolo-

gischen Arbeitsstoffe§ 8TRBA 400

- Betriebsanweisungen § 12 (1)- Nachweise der Unterweisungen § 12 (2)- Zusätzliche Arbeitsanweisungen § 12 (3)- Notfallplan (bei Risikogruppe 3 oder 4) § 10 (6)- Verzeichnis über Beschäftigte, die gezielte oder vergleichbare nicht gezielte

Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchführen (bei Risikogruppe 3oder 4)

§ 13 (3, 5)

E 15.14

- Erlaubnis für Begasungen GefStoffV§ 15d

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.

E 15.15

- Gentechnik

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

209

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Biologische und gentechnische Stoffe Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 16 GentechnikGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 16.1 Wird eine gentechnische Anlage nach Gentechnikgesetz betrieben bzw.werden gentechnische Arbeiten durchgeführt?Welche gentechnischen Arbeiten werden durchgeführt?E 16.2- Erzeugung, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung,

innerbetrieblicher Transport gentechnisch veränderter OrganismenGenTG§§ 2, 3

E 16.3 Welchen Sicherheitsstufen sind die Arbeiten zu-geordnet? § 7Wie ist durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass die Bestim-mungen zum Umgang mit gentechnischen Stoffen beachtet werden?- Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten (an wen, welche Berei-

che?)ArbSchG § 7

- Unterweisung der mit gentechnischen Arbeiten befassten Beschäftigten- Arbeitserlaubnisverfahren für Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs-

und Abbrucharbeiten in oder an gentechnischen Anlagen (nötig für Arbeitender Stufe 2 bis 4)

GenTSV§ 12

- Bestellung eines Projektleiters (Schulung, Fortbildung)

E 16.4

- Bestellung eines Beauftragten für „Biologische Sicherheit“ (Schulung, Fort-bildung)

GenTG § 6,GenTSV§§ 14-18

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

210

Welche weiteren Maßnahmen werden für den sicheren Umgang mit derGentechnik getroffen?- Sicherheitseinstufung durch ZKBS (Zentrale Kommission für Biologische

Sicherheit) bzw. Bundesministerium für Gesundheit oder SelbsteinstufungGenTSV§§ 4, 5, 7

- Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der Sicherheitsstufen- Festlegung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen- Regelung des Zutrittsrechts- Kennzeichnung der Arbeitsbereiche

E 16.5

- Erstellung eines Hygieneplans

§§ 9 ff.,Anh. III

Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung derBeschäftigten geregelt?- Durchführung der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen- Beachtung ärztlicher Bescheinigungen und Durchführung eventuell

erforderlicher Abhilfemaßnahmen- Immunisierung der Beschäftigten (möglich, erforderlich, bei wem?)

E 16.6

- Aufbewahrung der Proben von Körperzellen oder Körperflüssigkeiten vonBeschäftigten

§ 12,Anh. VI

E 16.7 Wie wird die unschädliche Entsorgung von Abwasser und Abfallsichergestellt?

§ 13

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Genehmigung zur Errichtung der gentechnischen Anlage- Genehmigung für gentechnische Arbeiten- Anmeldung gentechnischer Arbeiten

GenTG§§ 8-10

- Betriebsanweisung für gentechnische Arbeiten GenTSV § 12- Aufzeichnungen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten GenTAufzV

§ 1

E 16.8

- Notfallplan (von der zuständigen Behörde erstellt) GenTNotfV

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

211

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 16.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

212

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 17 Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemeinGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 17.1 Sind Betriebsbereiche vorhanden, die der Störfallverordnung unterliegen? 12. BImSchV(Störfallverordnung)§ 1

E 17.2 Ist die Anzeige vor Errichtung eines neuen Betriebsbereichs oder einerÄnderung erfolgt ?

§7

Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, umdie Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen?- Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten (an wen, welche Berei-

che?)ArbSchG § 7

- Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten (ggf. auch Störfallbeauf-tragten)

5. BImSchV§ 1

- Erstellung geeigneter Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen für dasPersonal

- Schulung und Unterweisung des Bedienungspersonals- Erstellung des Verzeichnisses der gelagerten Stoffe (handelsübliche

Bezeichnungen, Menge, jeweiliger Lagerort, gefahrerhöhendesReaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter) und Fortschreibung, beiwesentlichen Änderungen des Lagerbestands sofort, im übrigen wöchentlich

12. BImSchV§ 6

- Entwicklung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen- Einführung und Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems, das

Anhang III entspricht?

§ 8, Anh. III

- Beratung der Behörden und Einsatzkräfte im Störfall

E 17.3

- Bereithalten von Sicherheitsdatenblättern§ 5

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

213

Ist sichergestellt, dass die Meldepflichten an die zuständige Behörde erfülltwerden?- Eintritt eines Ereignisses nach Anhang VI Teil 1

E 17.4

- Ergänzung der Mitteilung innerhalb einer Woche§ 19

E 17.5 Ist ein Plan für die Prüfung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteilevorhanden?

§ 6

Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die nach Art und Ausmaß dermöglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, umStörfälle zu verhindern?- Berücksichtigung betrieblicher und umgebungsbedingter Gefahrenquellen

und Eingriffe Unbefugter- Beschaffenheit und Betrieb entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik

§ 3

- Auslegung auch für die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Be-triebs zu erwartenden Beanspruchungen

- Maßnahmen gegen Brände und Explosionen- Ausrüstung mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen- Ausstattung mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regel-

einrichtungen, erforderlichenfalls redundant

E 17.6

- Schutz sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile vor EingriffenUnbefugter

§ 4

Wie ist sichergestellt, dass im Betriebsbereich die ergänzenden Anforderun-gen erfüllt werden?- Prüfung, ständige Überwachung und regelmäßige Wartung

sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile- Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln

der Technik

E 17.7

- Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen

§ 6

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

214

Welche speziellen Unterlagen zur Erfüllung der Anforderungen derStörfallverordnung werden geführt?- Verzeichnis der gelagerten Stoffe mit den Angaben zu Stoffbezeichnung,

Menge, Lagerort, Reaktionsverhalten, Sicherheitsdatenblätter§ 6

E 17.8

- Nachweise über durchgeführte UnterweisungenAus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 17.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

215

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 18 Anlagen mit erhöhter GefährdungGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

E 18.1 Sind Betriebsbereiche oder Anlagen vorhanden, für die zusätzliche Anfor-derungen gelten ?

12. BImSchV§ 1

E 18.2 Wurde der Prüfbereich "Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein"schon behandelt?Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, umdie Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen?- Schriftliche Bestellung eines betriebsangehörigen Störfallbeauftragten BImSchG

§ 58a- Fortbildung für den Störfallbeauftragten (mind. alle 2 Jahre) 5. BimschV,

§§ 1, 9- Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und

Gefahrenabwehrpläne für den Störfall12. BImSchV§9

- Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm-und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln

§ 10

E 18.3

- Anfertigung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsberichts § 9Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlageden zusätzlichen Anforderungen der Verordnung genügt?

E 18.4

- Jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einerbenannten Stelle aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde

§ 12

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

216

Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehaltenund wo können sie eingesehen werden?- Protokoll über die Prüfung der Errichtung und des Betriebs sicherheits-

relevanter Anlagenteile- Nachweise der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in

sicherheitstechnischer Hinsicht- Ergebnisse der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten- Protokolle der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und

Sicherheitseinrichtungen

E 18.5

- Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre

§ 12

In welcher Weise werden die Öffentlichkeit und evtl. betroffene Personenunaufgefordert über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten imFalle eines Störfalles informiert?- Aktionen

E 18.6

- Informationsschriften§ 11

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 18.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

217

Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und EmissionenID Modul: Beförderung gefährlicher Güter Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

E 19 Beförderung gefährlicher GüterGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Werden gefährliche Güter im Sinne des GGBefG und der GGVSE beför-dert?- Beförderung (als Vorgang der Ortsveränderung)- Übernahme und Ablieferung des Gutes im Verlauf der Beförderung

E 19.1

- Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken derGüter, Be- und Entladen)

GGBefG § 2,ADR

Wie wird durch organisatorische Maßnahmen erreicht, dass denrechtlichen Bestimmungen zum Gefahrguttransport entsprochen wird?- Wahrnehmung der Verantwortung durch Unternehmer oder Betriebsinhaber GGVSE § 9- Bestellung von verantwortlichen (beauftragten) Personen, sofern die Auf-

gaben nicht vom Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst wahrgenommenwerden

GbV § 1

- Schriftliche Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (Gb) mit Vortragsrechtbeim Unternehmer oder Betriebsinhaber, sofern dieser nicht selbst Gb ist

§§ 1, 7

E 19.2

- Schulung des Gefahrgutbeauftragten, der beauftragten Person sowie vonsonstigen verantwortlichen Personen

§§ 2, 6, ADR

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

218

Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung derAnforderungen des Gefahrgutrechtes sicherzustellen?- Klassifizierung des Gefahrgutes (Verkaufsprodukte/Transportgüter)- Ermittlung der Zulassung des Gefahrgutes zur Beförderung- Auswahl der für das Ladegut zugelassenen Beförderungsart (Beförderung in

loser Schüttung, Tanks, Tankcontainern oder Containern; Versandstück)- Bereitstellen der mitzuführenden Unterlagen (Beförderungspapier,

schriftliche Weisungen, nationale/internationale Ausnahmeregelungen,Fahrzeugzulassung, Schulungsbescheinigung des Fahrers)

- Beachtung spezieller Ladevorschriften (Zusammenladeverbot, Handhabungund Verstauung, Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Ver-sandstücke, UN-Nummern, Bezettelung und UN-Verpackungscode derVersandstücke)

- Auswahl und Verwendung von Fahrzeugen (Kennzeichnung undBezettelung)

E 19.3

- Bereitstellung der Fahrzeugausrüstung (Unterlegkeil, Warnleuchten, Feu-erlöscher, Schutzausrüstung für Fahrer/Beifahrer)

GGVSE§§ 3, 9, ADR,GGKontrollVAnlage 1

Wie ist sichergestellt, dass bei eigenverantwortlichem Befüllen derTankcontainer/Tankfahrzeuge folgende Forderungen eingehalten werden?- Höchstzulässiger Füllungsgrad oder höchstzulässige Masse- Überprüfung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen- Anbringung der vorgeschriebenen Gefahrgutzettel an Tankcontai-

nern/Tankfahrzeugen

E 19.4

- Anbringung der Warntafeln an Tankcontainern/Tankfahrzeugen

GGVSE § 9,ADR

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

219

Wie wird sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Schulungs- und Prüf-modalitäten eingehalten und ggf. notwendige Maßnahmen durchgeführtwerden?- Gefahrgutbeauftragter (alle 3 bzw. 5 Jahre) GbV §§ 2 – 7,

ADR- Fahrzeugführer- Sonstiges, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Personal- Fahrzeuge- IBC- Tanks

E 19.5

- Tankcontainer

ADR

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Schriftliche Bestellung des Gefahrgutbeauftragten GbV § 1,

ADR- Schulungsnachweise von Gefahrgutbeauftragten, beauftragten und sonstigen

verantwortlichen PersonenGbV §§ 2, 6,7, ADR

- Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seineÜberwachungstätigkeit (Aufbewahrung mindestens 5 Jahre)

GbV § 1cADR

- Unfallberichte (5 Jahre)- Jahresberichte (5 Jahre)

E 19.6

- Checkliste oder Betriebsanweisung zur Überprüfung der Verladung vonGefahrgut

GbV §§ 1d, 7,Anlage 1,ADR

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

E 19.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

220

Modulgruppe F: Physikalische EinwirkungenID Modul: Lärm Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

F 1 LärmGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

F 1.1 Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten denEinwirkungen von Lärm ausgesetzt sind?

F 1.2 Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?In welchen Bereichen treten Gefährdungen durch Lärm auf?- In Arbeitsräumen- An besonderen Arbeitsplätzen (z.B. Infra- und Ultraschallbereiche)

ArbStättV§ 15

- An ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien § 42 (2)

F 1.3

- Auf Baustellen im Freien § 44 (2)Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- undSanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien der Schallpegel so niedriggehalten wird, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.

des Stands der TechnikBGV B 3§§ 3 – 5(VGB 121)

- Bereitstellung und Benutzung lärmarmer Arbeitsmittel § 3- Anwendung von Arbeitsverfahren nach fortschrittlicher und bewährter

Lärmminderungstechnik§ 4

F 1.4

- Gestaltung der Arbeitsräume nach fortschrittlicher und bewährter Lärm-minderungstechnik

ArbSchG § 4,ArbStättV§ 15

§ 5

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

221

Welche weiteren Maßnahmen werden getroffen?- Ermittlung der Lärmbereiche und der betroffenen Beschäftigten § 7 (1)- Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms § 6- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung der Lärmbereiche (z.B.

bei Erreichung oder Überschreitung des Beurteilungspegels oder desHöchstwerts des nicht bewerteten Schalldruckpegels)

§ 7 (2),BGV A 8 § 4(VBG 125)

- Beschränkung des Zugangs zu Lärmbereichen BGV B 3§ 7 (5)

- Bereitstellung und Benutzung geeigneter Gehörschutzmittel § 10

F 1.5

- Sicherstellung der Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe odergefahrankündigender Geräusche

§ 12

Welche Themenbereiche werden bei der vorgeschriebenen Unterweisungder Beschäftigten berücksichtigt?- Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche- Bedeutung der Ermittlungsergebnisse

F 1.6

- Gefahren durch Lärm sowie Abhilfemaßnahmen

§ 9

Wie wird die arbeitsmedizinische Betreuung und Überwachung derBeschäftigten sichergestellt?- Fristgerechte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch einen

ermächtigten Arzt (Durchführung audiometrischer Siebtests auch vonhierfür besonders ausgebildeten Hilfskräften unter Leitung und Aufsicht desermächtigten Arztes)

BGG 904G 20, BGV A 4§§ 4 – 6(VBG 100)

- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auf Verlangen des Beschäf-tigten

BGV A 4 § 7

F 1.7

- Führen einer Vorsorgekartei § 11

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

222

Welche Aufzeichnungen werden geführt, wie werden sie aktuell gehaltenund wo können sie eingesehen werden?- Ermittlungsergebnisse der Lärmbereiche BGV B 3

§ 7 (3)- Nachweis der durchgeführten Unterweisungen § 9

F 1.8

- Vorsorgekartei und ärztliche Bescheinigungen der untersuchtenBeschäftigten

BGV A 4 § 11

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

F 1.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

223

Modulgruppe F: Physikalische EinwirkungenID Modul: Vibrationen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

F 2 VibrationenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

F 2.1 Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Beschäftigten denEinwirkungen mechanischer Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind?

F 2.2 Wurde der Prüfbereich „Technische Arbeitsmittel allgemein“ schonbehandelt?

F 2.3 Wurde der Prüfbereich „Bestimmte Schutzmittel“ schon behandelt?Bei welchen Tätigkeiten bzw. in welchen Bereichen treten Vibrationen auf?- Arbeiten an oder im Umfeld von Maschinen- Umgang mit motorisch- oder druckluftbetriebenen Werkzeugen (z.B.

Bohrer, Aufbrechhämmer, Motorsägen, Schleifmaschinen, Meißel)- Führen von Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen (Fahrersitze)

F 2.4

- Durchführung von Bauarbeiten

ArbStättV§§ 16 (1),44 (2)

Wie ist sichergestellt, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- undSanitätsräumen sowie auf Baustellen im Freien das Ausmaß mechanischeSchwingungen (Vibrationen) so niedrig wie möglich gehalten wird?- Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln bzw.

des Stands der Technik- Auswahl vibrationsarmer Arbeitsverfahren- Einsatz von Werkzeugen und Maschinen, bei denen konstruktionsbedingt

keine Vibrationen auftreten- Einsatz von vibrationsdämpfenden Elementen

F 2.5

- Beschaffung und Benutzung vibrationsarmer Arbeitsmittel

ArbSchG § 4,ArbStättV§§ 16 (1),44 (2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

224

Welche weiteren Schutzmaßnahmen werden gegenüber Vibrationenangewandt?- Anweisungen zur angemessenen Körperhaltung bei der Bedienung von

Maschinen und beim Umgang mit Arbeitsmitteln- Anwendung von Anti-Vibrations-Systemen zur Minderung der Übertragung

von Vibrationen auf die Hände- Bereitstellung und Benutzung von Vibrationsschutz-Handschuhen bei von

Hand geführten Geräten- Einbeziehung des Betriebsarztes zur Vermeidung der "Hand-Arm-

Vibration-Syndrome"

F 2.6

- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in den betroffenenBereichen

ArbSchG § 4

BGV A 8 § 4(VBG 125)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

F 2.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

225

Modulgruppe F: Physikalische EinwirkungenID Modul: Nichtionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

F 3 LaserstrahlenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

F 3.1 Wird mit Laserstrahlen umgegangen?In welchen Bereichen wird mit Geräten oder Anlagen für die Erzeugung,Übertragung und Anwendung von Laserstrahlen umgegangen und welchesGefährdungspotential besitzen diese Geräte?- Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2, 3 A, 3 B, 4

F 3.2

- Einbeziehung der Vorsatzgeräte für LasereinrichtungenBGV B 2§§ 2, 4(VBG 93)

F 3.3 Ist für den Fall der medizinischen Anwendung von Laserstrahlen, derPrüfbereich „Medizinprodukte“ schon behandelt worden?Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um einen sicherenBetrieb von Lasereinrichtungen zu gewährleisten?- Für Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 schriftliche Bestellung eines

Sachkundigen als Laserschutzbeauftragten (mit Aufgabenübertragung)§ 6

- Unterweisung der Beschäftigten, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4anwenden oder sich in Bereichen mit Lasern der Klasse 3 B oder 4 aufhalten

§ 8

F 3.4

- Beachtung der Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche § 11

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

226

Wie wird sichergestellt, dass entsprechend den rechtlichen Bestimmungeneine Gefährdung der Beschäftigten möglichst ausgeschlossen wird?- Kennzeichnung der Laser (Laserklasse, Sicherheitshinweise)- Einsatz von Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von unbeabsichtigtem

Strahlen, reflektierter oder gestreuter Laserstrahlung

§ 4

- Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche (bei Lasereinrichtungender Klassen 2 bis 4)

§ 7

- Bereitstellung von Schutzkleidung § 8- Beachtung der Nebenwirkungen von Laserstrahlung (Zündung brennbarer

Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre, Entstehung vongesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln)

§ 10

F 3.5

- Einhaltung anwendungsspezifischer Anforderungen für Lasereinrichtungenzu Vermessungsarbeiten, Unterrichtszwecken, medizinischen Zwecken oderzur Informationsübertragung

§§ 13-17

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Anzeige des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 an die

Berufsgenossenschaft und an die zuständige Behörde§ 5

F 3.6

- Nachweis der Sachkunde des Laserschutzbeauftragten § 6Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

F 3.7

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

227

Modulgruppe F: Physikalische EinwirkungenID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

F 4 Röntgenstrahlen allgemeinGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

F 4.1 Werden Einrichtungen betrieben, die der Röntgenverordnung unterliegen(Röntgeneinrichtungen, Störstrahler)?

RöV § 1 (1)

Wie ist die Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz und die Leitung undBeaufsichtigung des Betriebs geregelt?- Wahrnehmung der Aufgaben durch den Strahlenschutzverantwortlichen

selbst- Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutz-

verantwortlichen

§ 13 (1)

F 4.2

- Schriftliche Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten mit Festlegung ihresinnerbetrieblichen Entscheidungsbereiches

§ 13 (2)

Welche Nachweise liegen für den Betrieb der Röntgeneinrichtungen oderStörstrahler vor?- Behördliche Genehmigung §§ 3, 5

F 4.3

- Anzeige an die zuständige Behörde § 4Ist sichergestellt, dass die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden?- Schutz vor Strahlenexposition (Vermeidungsgebot) §§ 15 (1),- Vermeidung unnötiger Strahlenexposition (Minimierungsgebot)

F 4.4

- Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit)

25 (1)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

228

Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Vorschriften für den Betrieb vonRöntgeneinrichtungen eingehalten werden?- Betrieb der Röntgeneinrichtung i. d. R. in einem allseitig umschlossenen

Raum (Röntgenraum)§§ 15 (1),20 (1, 2)

- Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen § 15 (1)- Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche und Festlegung der

betrieblichen Überwachungsbereiche§ 19 (1, 2)

F 4.5

- Regelung des Zutritts zum Kontroll- und betrieblichenÜberwachungsbereich

§ 22

Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Prüfmodalitäten für Rönt-geneinrichtungen eingehalten und die erforderlichen Maßnahmen aufgrundder Prüfungsergebnisse getroffen werden?- Strahlenschutzprüfung und Überprüfung der Abnahmeprüfung bei Inbe-

triebnahme der Röntgeneinrichtung durch Sachverständige§§ 3, 4

- Überprüfung der Röntgeneinrichtung alle fünf Jahre durch Sachverständige § 18(1) Nr. 5

F 4.6

- Beseitigung festgestellter Mängel, erforderlichenfalls Außerbetriebsetzender Röntgeneinrichtung

§ 18 (4)

Ist sichergestellt, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Anzeigenerhält?- Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung § 4 (1)- Weiterbetrieb nach wesentlicher Änderung § 4 (5)- Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung § 3 (8)- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten- Änderung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche von

Strahlenschutzbeauftragten

§ 13 (3)

- Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion

F 4.7

- Unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes bei Bestrahlung mit einererhöhten Einzeldosis

§ 40 (1)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

229

Wie wird die ärztliche Überwachung der Beschäftigten sichergestellt?- Durchführung von Untersuchungen der beruflich strahlenexponierten

Personen der Kategorie A durch einen ermächtigten Arzt§ 37

F 4.8

- Unverzügliche Vorstellung der mit einer erhöhten Einzeldosis bestrahltenPerson bei einem ermächtigten Arzt (Sofortmaßnahme)

§ 40 (1)

BGV A 4(VBG 100)

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Genehmigung, Nachweise der Anzeigen von Röntgeneinrichtungen §§ 3, 4- Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den

Strahlenschutzverantwortlichen§ 13 (1)

- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten einschließlich Fachkundenach-weise

§ 13 (2)

- Aufzeichnungen über die Ermittlungen, Festlegungen und Messungenbezüglich der Körperdosis

§ 35 (1)

- Nachweise über den Inhalt und Zeitpunkt der Belehrungen von Personen,denen der Zugang zum Kontrollbereich erlaubt ist und Personen, die Rönt-genstrahlen anwenden

§ 36 (1)

F 4.9

- Vom ermächtigten Arzt ausgestellte ärztliche Bescheinigungen der zu über-wachenden beruflich strahlenexponierten Personen

§ 38 (3)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben

werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen§ 1 (2)

-

F 4.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

230

Modulgruppe F: Physikalische EinwirkungenID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

F 5 Röntgenstrahlen im medizinischen BereichGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

F 5.1 Werden Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung vonMenschen oder Tieren angewendet?

F 5.2 Wurde der übergeordnete Prüfbereich "Röntgenstrahlen allgemein" schonbehandelt?Wie sind die Regelungen zur Festlegung und Anordnung der Anwendungvon Röntgenstrahlen auf Menschen eingehalten?

F 5.3

- Festlegung der Anwendung von Röntgenstrahlen nur von berechtigten Per-sonen (Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis)

RöV§ 24 (3)

Wie ist sichergestellt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlen aufMenschen nur durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufserfolgt?- Ärzte/Zahnärzte mit Fachkundenachweis § 3 Abs. 3.- Ärzte/Zahnärzte ohne Fachkundenachweis, aber mit erforderlichen Kennt-

nissen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten/Zahn-ärzten mit Fachkundenachweis

Nr. 2,§ 24

- Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung von Ärzten /Zahnärzten mit Fachkundenachweis tätig sind und über die erforderlichenKenntnisse verfügen

F 5.4

- Personen mit der Berufsbezeichnung MTRA, MTA

§ 24

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

231

Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung beiRöntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen durchgeführtwerden?- Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung durch den Hersteller vor Inbe-

triebnahme und nach jeder Änderung des Betriebs§ 17 (1)

- Regelmäßige Konstanzprüfung der Röntgeneinrichtung (i. d. R. monatlich)- Konstanzprüfung am Filmverarbeitungssystem (i. d. R. arbeitstäglich,

Dentalbereich wöchentlich)

§ 17 (2)

F 5.5

- Gewährung des Zugangs der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zu Rönt-genaufnahmen und Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung

§ 17 (3)

Wie ist sichergestellt, dass die Maßnahmen zur Qualitätssicherung beiRöntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen durchgeführt werden?- Überprüfung der Dosisleistung vor Inbetriebnahme und nach jeder Ände-

rung des Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündelbeeinflussen kann

§ 17 (1)

F 5.6

- Überprüfung der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel mindestens alle sechsMonate

§ 17 (2)

Welche speziellen Schutzausrüstungen werden bereitgestellt, um eineStrahlenexposition so weit wie möglich zu verhindern?- Strahlenschutzkleidung für den Untersucher bzw. das Assistenzpersonal

(z.B. Schutzschürzen, Schutzhandschuhe, Bleiglasbrillen)BGR 189(ZH 1/700)

- Strahlenschutzkleidung für den Patienten (z.B. Gonadenschürze, Ovarien- schutz, Rumpfabdeckung)

F 5.7

- Strahlenschutzzubehör (z.B. ortsfeste Strahlenschutzeinrichtungen, Blei- gummivorhänge, Hilfseinrichtungen)

§ 25 (3)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

232

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Röntgenverordnung § 18 Nr. 3- Nachweise der Fachkunde im Strahlenschutz (Strahlenschutzbeauftragte,

Personen, die Röntgenstrahlenanwendungen festlegen oder Röntgenstrahlenanwenden)

§ 24 (1)

- Nachweise der Kenntnisse im Strahlenschutz (Hilfskräfte) § 24 (2)- Aufzeichnungen der Anwendung von Röntgenstrahlen (z.B. frühere An-

wendungen von ionisierenden Strahlen, Bestehen einer Schwangerschaft)§ 28

- Bestrahlungspläne § 27 (1)- Aufzeichnungen über das Ergebnis der Abnahmeprüfung- Aufzeichnungen über das Ergebnis der Konstanzprüfungen

F 5.8

- Aufzeichnungen über das Ergebnis der Dosisleistungsmessung

§§ 16, 17

Wie ist sichergestellt, dass die Vorschriften zur Anwendung vonRöntgenstrahlen auf Tiere oder in anderen Fällen eingehalten werden?- Anwendung durch berechtigte Personen in Ausübung ihres Berufes (Tier-

ärzte, Ärzte, Zahnärzte, sowie Hilfskräfte, die unter Aufsicht dieser Ärztetätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben)

§ 29 (1)

- Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften § 29 (3)

F 5.9

- Anwendung von Röntgenstrahlen in anderen Fällen nur durch Personen, dieüber die für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen

§ 30

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.-

F 5.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

233

Modulgruppe F: Physikalische EinwirkungenID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

F 6 Röntgenstrahlen im technischen BereichGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

F 6.1 Werden Röntgenstrahlen im technischen Bereich angewendet?F 6.2 Wurde der übergeordnete Prüfbereich "Röntgenstrahlen allgemein" schon

behandelt?Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Schutz beruflichstrahlenexponierter Personen getroffen?- Auswahl eines abgelegenen Durchstrahlungsortes- Einrichtungen für Warnsignale während der Einschaltzeit der Röntgen-

einrichtung (optisch und akustisch)

RöV § 15 (1)

- Bereitstellung von speziellen Schutzeinrichtungen (z.B. Dauereinrich-tungen, Abschirmungen, soweit es der Arbeitsablauf erlaubt)

§ 21

F 6.3

- Erteilung geeigneter Anweisungen an die betroffenen Personen ArbSchG § 4Durch welche Maßnahmen wird einem Missbrauch der Röntgeneinrichtungdurch Unbefugte vorgebeugt?- Aufbewahrung der Anlage an einem bestimmten Ort

F 6.4

- Benutzung von Sicherungseinrichtungen, z.B. SchlüsselschalterRöV § 15 (1)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

F 6.5

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

234

Modulgruppe F: Physikalische EinwirkungenID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

F 7 Radioaktive StoffeGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

Sind radioaktive Stoffe im Betrieb vorhanden und zu welchem Zweckwerden sie eingesetzt?- Verfahrenstechnische Messungen- Ionisationsrauchmelder- Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung- Bestrahlung von Personen oder Sachen wie Arzneimittel, Lebens- und

Futtermittel, Pflanzen-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemittel- Verarbeitung radioaktiver Materialien (auch markierte Gewebe- und

Körperflüssigkeiten)

F 7.1

- Biochemische Forschung und Entwicklung

StrlSchV§3

Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, umdie Einhaltung der Strahlenschutzverordnung sicherzustellen?- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten

F 7.2

- Information der Strahlenschutzbeauftragten über den Einsatz weiterer (neubeschaffter) Strahler

§§ 31 ff.BGV C 16(VBG 30)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

235

Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen?- Genehmigung / Anzeige des Umgangs mit radioaktiven Stoffen- Veranlassen von Prüfungen durch Sachverständige

§§ 7, 66

- Einsatz geeigneter Messgeräte § 67

F 7.3

- Einteilung und Kennzeichnung der Kontroll- und Sperrbereiche §§ 56 ff.Welche Unterlagen werden geführt und wo können sie eingesehen werden?- Strahlenschutzverordnung § 35- Genehmigungsbescheid bzw. Anzeige- Strahlenschutzanweisung § 34- Nachweise über durchgeführte Belehrungen § 38 (4)

F 7.4

- Dosimetrieaufzeichnungen §§ 40 ff.Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

F 7.5

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

236

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Arbeitszeiten Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 1 ArbeitszeitgestaltungGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 1.1 Werden Personen beschäftigt, auf die das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)anzuwenden ist?Wie ist die werktägliche Arbeitszeit geregelt?- Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren

BeschäftigungsverhältnissenArbZG§ 3

- Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden § 3

G 1.2

- Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.Betriebsvereinbarung

§ 7 (1),TV / BV

Welche Regelungen sind für die Ruhepausen getroffen?- Einhaltung der Mindestruhepausen § 4- Aufteilung der Ruhepausen in mehrere Zeitabschnitte § 4

G 1.3

- Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.Betriebsvereinbarung

§ 7 (1),TV / BV

Welche Regelungen sind für die Ruhezeit getroffen?- Ununterbrochene Ruhezeit durch entsprechende Arbeitszeitgestaltung § 5 (1)

G 1.4

- Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.Betriebsvereinbarung

§ 5 (2-4),§ 7 (1, 2-4),TV / BV

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

237

Welche Regelungen sind für die Nacht- und Schichtarbeit getroffen?- Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit, auch bei mehreren

Beschäftigungsverhältnissen§ 6 (2)

- Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden § 6 (2)- Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.

Betriebsvereinbarung§ 7 (1) Nr. 4, TV / BV

- Arbeitsmedizinische Untersuchungen vor Beginn der Beschäftigung und inregelmäßigen Abständen

§ 6 (3)

- Umsetzen der betroffenen Person auf einen Tagesarbeitsplatz § 6 (4)- Gewährung freier Tage oder Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt § 6 (5)

G 1.5

- Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnah-men

§ 6 (6)

Wie wird die Sonn- und Feiertagsruhe beachtet und welche Abweichungenwerden in Anspruch genommen?- Einhaltung des Beschäftigungsverbots an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen § 9 (1)- Vor- oder Zurückverlegung des Beginns oder Ende der Sonn- und

Feiertagsruhe§ 9 (2)

G 1.6

- Vorverlegung des Beginns der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe fürKraftfahrer und Beifahrer

§ 9 (3)

Welche Maßnahmen werden aufgrund der Durchführung von Arbeitengetroffen, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können (Sonn-und Feiertagsbeschäftigung)?

§ 10 (1-4)

- Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume § 11 (2)- Ausgleich durch mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr § 11 (1)- Ersatzruhetag § 11 (3, 4)

G 1.7

- Inanspruchnahme abweichender Regelungen nach Tarifvertrag bzw.Betriebsvereinbarung

§ 12,TV / BV

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

238

Wie werden die über die zulässige werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden)hinausgehenden Arbeitszeiten dokumentiert?

G 1.8

- Aufzeichnungen (z.B. Papierform, elektronische Datenträger) § 16 (2)Welche Vorschriften können die Beschäftigten einsehen (Aushang oder Ein-sichtnahme)

§ 16 (1)

- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

G 1.9

- Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen§ 16 (1)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Jugendarbeitsschutz- Beschäftigung von Frauen- Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr-

G 1.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

239

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 2 Beschäftigung von JugendlichenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 2.1 Werden Jugendliche beschäftigt?G 2.2 Wer ist für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Jugendliche

verantwortlich?G 2.3 Welche Regelungen zur Delegation der Zuständigkeiten gibt es dafür?

ArbSchG § 7

Wie werden die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten?- Höchstzulässige Arbeitszeiten einschließlich Berufsschulunterricht, Prü-

fungen und außerbetrieblicher AusbildungsmaßnahmenJArbSchG§§ 4, 8, 9, 10,12

- Pausenregelung (Länge, Aufteilung) § 11- Ruhezeiten §§ 13, 14, 15- Vorgaben zur Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen §§ 16, 17, 18

G 2.4

- Beschäftigungsverbote und -beschränkungen §§ 22-25,RöV § 22 (2)

In welcher Weise sind vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher die mitder Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilt worden?- Beurteilung der Arbeitsbedingungen ArbSchG § 5,

JArbSchG§ 28a

- Körperliche Eignung- Risikobewusstsein

JarbSchG§ 28

- Beschäftigungsverbote und -beschränkungen §§ 22-25

G 2.5

- Sittlich-moralische Schutzbedürftigkeit §§ 22, 31

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

240

Zu welchen Anlässen werden die Jugendlichen über die Gefahren beider Arbeit unterwiesen und welche Auswirkungen zeigen diese Unter-weisungen?- Vor Aufnahme der Beschäftigung § 29- Mindestens halbjährlich wiederkehrend

G 2.6

- Sicherheitsorientierte Verhaltensweise der BeschäftigtenDurch welche vorliegenden Aufzeichnungen wird die Durchführung derbesonderen gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen nachgewiesen?

G 2.7

- Bescheinigungen (Erstuntersuchung, erste Nachuntersuchung, weitereUntersuchungen)

§§ 32-35, 39,40

Welche weiteren Aufzeichnungen und Aushänge existieren?- Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Anschrift der Aufsichts-

behörde§ 47

- Aushang über Arbeitszeit und Pausen § 48

G 2.8

- Verzeichnis der Jugendlichen § 49Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

G 2.9

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

241

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 3 Beschäftigung von FrauenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 3.1 Werden Frauen beschäftigt, im besonderen auch werdende oder stillendeMütter?Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für Frauen sind getroffen?- Gestaltung der Arbeit ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit ArbSchG § 4- Einhaltung des Beschäftigungsverbots für gebärfähige Arbeitnehmerinnen

beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten,wenn der Grenzwert überschritten wird

MuSchRiV§ 5

- Getrennte Umkleideräume für Frauen und Männer ArbStättV§ 34 (1)

- Getrennte Waschräume für Frauen und Männer § 35 (1)- Vollständig getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer (bei mehr als

5 Beschäftigten verschiedenen Geschlechts)§ 37 (1)

- Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, sofern die Arbeiten ganz oderteilweise sitzend verrichtet werden können

§ 25 (1)

G 3.2

- Bereitstellung eines Liegeraums § 31

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

242

Wie ist sichergestellt, dass die Arbeitszeitregelungen für werdende undstillende Mütter eingehalten werden?- Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von Frauen unter 18 Jahren (über 8

Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche(bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren)

- Einhaltung des Verbots der Mehrarbeit von sonstigen Frauen (über 8 1/2Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche)(bei Mehrfachbeschäftigung sind die Arbeitszeiten zu summieren)

MuSchG§ 8 (1, 2)

- Einhaltung des Verbots der Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6Uhr (Ausnahmen für werdende Mütter in den ersten vier Monaten derSchwangerschaft und stillende Mütter, z.B. in Gast- und Schankwirt-schaften, in der Landwirtschaft oder bei Musikaufführungen)

§ 8 (1, 3)

G 3.3

- Einhaltung des Verbots der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Aus-nahmen z.B. im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften, in derKrankenpflege)

§ 8 (1, 4)

Wie ist sichergestellt, dass die grundsätzlichen Beschäftigungsverbote fürwerdende Mütter eingehalten werden?- Keine Fortdauer der Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben

oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist§ 3 (1)

G 3.4

- Keine Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (au-ßer Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Arbeitsleistung)

§ 3 (2)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

243

Wie ist sichergestellt, dass die weiteren Beschäftigungsverbote für werdendeMütter bei bestimmten Arbeiten eingehalten werden?- Schwere körperliche Arbeiten- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheits-

gefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze,Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind oder für dieein erhöhtes Unfallrisiko besteht

§ 4 (1, 2)

- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeits-tempo ein höheres Arbeitsentgelt erzielt werden kann

G 3.5

- Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

§ 4 (3)

Wie ist sichergestellt, dass spezielle Verbote für werdende und stillendeMütter eingehalten werden?- Beschäftigung in Kontrollbereichen (z.B. Kontrollbereiche Röntgen) RöV § 22

G 3.6

- Aufenthalt der stillenden Mutter in Kontrollbereichen, in denen mit offenenradioaktiven Stoffen umgegangen wird

StrlSchV § 37

Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen für werdende und stillende Müttersind getroffen?- Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Art, Ausmaß und Dauer der Gefähr-

dung durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikali-sche Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen)

MuSchRiV§ 1 (1)

- Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Beurteilung der Arbeits-bedingungen (z.B. Arbeitsplatzwechsel)

§ 3

- Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich derMaschinen, Werkzeuge und Geräte ohne Gefährdung für Leben undGesundheit

MuSchG§ 2 (1)

- Bereitstellen von Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen § 2 (2)

G 3.7

- Gelegenheit zur kurzen Unterbrechung ihrer Arbeit § 2 (3)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

244

Welche der nach dem Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen Leistungenbzw. arbeitsfreien Zeiten werden gewährt?- Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten § 11- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld § 14

G 3.8

- Gewährung von Freizeit zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen § 16Welche Vorschriften können die Frauen einsehen?- Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes im Betrieb (bei

regelmäßiger Beschäftigung von mehr als 3 Frauen)§ 18 (1)

- Auslage oder Aushang des Mutterschutzgesetzes in Räumen der Ausgabeund Abnahme von Heimarbeit

§ 18 (2)

G 3.9

- MutterschutzrichtlinienverordnungWie ist sichergestellt, dass die Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüberder zuständigen Behörde erfüllt wird?- Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde über die Mittei-

lung einer Beschäftigten über ihre Schwangerschaft§ 5 (1)

- Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben auf Verlangen der Behörde

G 3.10

- Vorlage oder Einsendung von Unterlagen auf Verlangen der Behörde§ 19 (1)

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?

G 3.11

- Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdendenund stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind(Aufbewahrung mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach derletzten Eintragung)

§ 19 (2)

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeld-

gesetz)BErzGG

-

G 3.12

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

245

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 4 Beschäftigung von behinderten PersonenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 4.1 Werden behinderte Personen beschäftigt?Wie ist sichergestellt, dass die allgemeinen Pflichten gegenüber behindertenPersonen hinsichtlich des Arbeitsschutzes erfüllt werden?- Aufklärung über spezielle Gefahren in der Arbeitsstätte (z.B. automatische

Türen und Tore, Stolperstellen) und bei bestimmten Tätigkeiten- Erteilung geeigneter Anweisungen- Berücksichtigung des Verhaltens von behinderten Personen (z.B. durch ein-

geschränktes Reaktions- oder Handlungsvermögen)- Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung des Beschäftigten- Sicherstellen des problemlosen Zugangs zum Arbeitsplatz (z.B. Vorhan-

densein eines Behindertenaufzuges oder anderer geeigneter Hilfsmittel)- Behindertengerechte Gestaltung der Sozial- und Sanitärräume

G 4.2

- Sicherstellen der Benutzbarkeit von Rettungswegen und Notausgängen

ArbSchG § 4Nr. 6

Wie ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Pflichten gegenüberSchwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten hinsichtlich desArbeitsschutzes erfüllt werden?- Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen,

Maschinen und Geräte unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr- Ausstattung der Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeits-

hilfen

SchwbG§ 14 (3)

G 4.3

- Freistellung von Mehrarbeit (auf Verlangen der behinderten Person) § 46

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

246

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 5 HeimarbeitGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversicherungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 5.1 Werden Personen mit Heimarbeit beschäftigt (Heimarbeiter, Hausgewer-betreibende, gleichgestellte Personen)?

HAG §§ 1, 2

Wie ist sichergestellt, dass die formalen Anforderungen des Heimarbeitsge-setzes beachtet werden?- Listenführung über die Personen, die mit Heimarbeit beschäftigt sind oder

welche die Weitergabe von Heimarbeit vornehmen§ 6

- Ausgabe von Entgeltbelegen § 9- Beachtung der Tarifverträge bzw. schriftlichen Vereinbarungen § 17

G 5.2

- Auskunftserteilung gegenüber den beauftragten Stellen hinsichtlich Entgelt-festsetzung oder Entgeltprüfung

§ 28

Welche allgemeinen Maßnahmen werden zum Gefahrenschutz getroffen?- Unterrichtung der mit Heimarbeit beschäftigten Personen über Art und

Weise der zu verrichtenden Arbeit und die Unfall- und Gesundheitsgefahren- Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen

§ 7 aG 5.3

- Beschaffung und Verwendung von geeigneten Maschinen, Werkzeugen undGeräten

§ 12

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

247

Welche Maßnahmen werden für den Umgang mit gefährlichen Stoffengetroffen?- Erstellung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen GefStoffV

§§ 15c (3),20

- Unterweisung der mit Heimarbeit beschäftigen Personen § 20- Beachtung der Verwendungsverbote von bestimmten Gefahrstoffen (sehr

giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende,fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise denMenschen chronisch schädigende Gefahrstoffe)

§ 15c (1)

G 5.4

- Überlassung und Verwendung biologischer Arbeitsstoffe höchstens derRisikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen (gilt ent-sprechend auch für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefähr-dung)

BioStoffV§ 10 (3)

Welche Maßnahmen werden hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes getroffen?- Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme der

HeimarbeitHAG § 10

G 5.5

- Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei der Vertei-lung der Arbeitsmenge

§ 11

Wie ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichenMitteilungen und Anzeigen erhalten?- Mitteilung der erstmaligen Beschäftigung von Personen mit Heimarbeit § 7

G 5.6

- Anzeige der Heimarbeit durch den Auftraggeber (Namen und Arbeitsstätteder von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten)

§ 15

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

248

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Listenführung § 6- Bestätigungen der Unterweisungen § 7 a- Auslage der Entgeltverzeichnisse § 8

G 5.7

- Entgeltbücher § 9Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- -

G 5.8

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

249

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Schutzbestimmungen für bestimmte Personengruppen Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 6 LeiharbeitGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 6.1 Werden Personen auf der Grundlage eines Leiharbeitsverhältnisses imUnternehmen beschäftigt (Personalleasing, Zeitarbeit)?

Richtlinie91/383/EWG,AÜG

Wie hat das Leiharbeitsunternehmen seine Berechtigung zur Vermittlungvon Arbeitnehmern nachgewiesen?- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

G 6.2

- UnbedenklichkeitsbescheinigungAÜG

Wird die Unzulässigkeit von gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassungbeachtet?

G 6.3

- Keine Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern bei Überlassungsverboten(z.B. in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise vonArbeitern verrichtet werden)

- Anmerkung: Angestellte dürfen aber auch Baufirmen zur Verfügung gestellt werden.

AÜG

Wie ist die Verantwortung geregelt?G 6.4- Verantwortlichkeit des entleihenden Unternehmens während der Dauer des

Arbeitsauftrages für die Bedingungen, die mit Sicherheit, Hygiene undGesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer zusammenhängen

Richtlinie91/383/EWG

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

250

Welche Maßnahmen werden zur Sicherstellung der Arbeitsbedingungenfür die Leiharbeitnehmer getroffen?- Unterrichtung der Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei

Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit undGesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über dieMaßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren

- Unterrichtung über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes- Unterrichtung über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen

Überwachung

Richtlinie91/383/EWG,AÜG § 11

- Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse- Durchführung arbeitsspezifischer Unterweisungen und Erstellung von

Anweisungen

G 6.5

- Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen

ArbSchG § 4

Wie erfüllen die Leiharbeitnehmer ihre Pflichten?- Beachtung der Weisungen des Betriebs (Entleiher) § 15 (1)

G 6.6

- Bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere von Maschinen, Geräten,Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln und sonstigen Arbeitsmittelnsowie Schutzvorrichtungen und der ihnen zur Verfügung gestellten persön-lichen Schutzausrüstung

§ 15 (2)

Wie übt der "Entleiher" sein unmittelbares Weisungsrecht aus?- Erteilung von Anweisungen- Überwachung der Anordnungen

§ 3G 6.7

- Eingreifen bei sicherheitswidrigem Verhalten der Leiharbeitnehmer §§ 4, 15 (1)- Wie erfolgt die arbeitsmedizinische Überwachung?G 6.8- Betreuung durch den Betriebsarzt oder Arbeitsmedizinischen Dienst Richtlinie

91/383/EWGBGV A 4(VBG 100)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

251

Welche Unterlagen werden geführt, wie werden sie aktuell gehalten und wokönnen sie eingesehen werden?- Arbeitsschutzvereinbarung als Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungs-

vertrages- Nachweise über die Unterweisungen

G 6.9

- AnordnungenArbSchG § 4

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren, z.B.- Arbeitszeitgestaltung- Jugendarbeitsschutz- Beschäftigung von Frauen- Persönliche Schutzausrüstungen, bestimmte Schutzmittel-

G 6.10

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

252

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 7 Lenk- und Ruhezeiten im StraßenverkehrGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversiche-rungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 7.1 Werden Beschäftigte auf Fahrzeugen eingesetzt, die unter die Regelungender Verordnungen EWG 3820/85 u. 3821/85, des AETR oder derFahrpersonalverordnung fallen?Wie wird sichergestellt, dass die jeweiligen rechtlichen Vorgaben denFahrern und Disponenten bekannt sind und von ihnen beachtet werden?- Regelmäßige Schulung und Überprüfung der Fahrer und Disponenten VO (EWG)

Nr. 3820/85Art. 13, 15,AETR Art. 11

- Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten- Einhaltung der Lenkzeitunterbrechungen- Wahrung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit

FPersV § 6,AETRArt. 6, 7, 8,VO (EWG)Nr. 3820/85Art. 6, 7, 8, 9

- Mitführen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten-Nachweise VO (EWG)Nr. 3821/85Art. 15,AETR Art. 10

- Ordnungsgemäßer Betrieb des Kontrollgeräts VO (EWG)Nr. 3821/85Art. 13 – 16AETR Art. 10

G 7.2

- Verhalten der Fahrer zur Vermeidung der Überschreitung der zulässigenLenkzeiten sowie der Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeiten

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

253

In welcher Form werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitnachweise erstelltund welchen Aufbewahrungsmodalitäten unterliegen sie?- Schaublätter (Beschriftung, Bereitstellung) VO (EWG)

Nr. 3821/85Art. 14, 15,AETR Art. 10und Anhang,Art. 11

- Bestätigung über arbeitsfreie Tage FPersV § 4- Aufbewahrung der Nachweise (wo?)

G 7.3

- Aufbewahrungsfristen (1 Jahr)VO (EWG)Nr. 3821/85Art. 14 ,AETR Art. 10

Aus betriebsspezifischen Gründen kann es geboten sein, noch weitereBereiche zu auditieren.- Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen gem. der Verordnung über

den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den KabotageverkehrGüKG

-

G 7.4

-

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

254

Modulgruppe G: Sozialer ArbeitsschutzID Modul: Gemeinschaftsunterkünfte Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen

G 8 Gemeinschaftsunterkünfte, Unterkünfte auf BaustellenGesetze,Verordnungen,TechnischeRegeln

Vorschriften derUnfallversicherungsträger

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

G 8.1 Wohnen Beschäftigte in vom Unternehmen überlassenen Gemeinschafts-unterkünften?

GewO § 120 cArbStättV

Wie wird gewährleistet, dass in Gemeinschaftsunterkünften die Gesundheitund das sittliche Empfinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden?- Ausreichende Grundfläche (Wohnfläche pro Person 8 m2, davon

Schlafraumfläche 6 m2) und Raumhöhe (mind. 2,30 m)- Getrennte Schlafräume für Frauen und Männer- Eigene Schlafräume für jede Schicht- Küchen und Vorratsräume- Natürliche und künstliche Beleuchtung, Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wär-

me und Lärmschutz- Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Behei-

zungseinrichtungen- Sanitäre Einrichtungen (insbesondere Toiletten und Wascheinrichtungen

einschließlich Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln derWäsche, Abfallbeseitigung)

G 8.2

- Einrichtungen zur Ersten Hilfe und Krankenbehandlung

ArbStättV§ 40a, 45,Richtlinienfür Unter-künfte aus-ländischerArbeitnehmerin der Bun-desrepublikDeutschland(BAnz 1971Nr. 63)

Bewertungsmaßstab (Spalte B)Auditor: .............................................. Anforderungen Mängel

A 0 nicht relevant M 1 Priorität 1A 1 überdurchschnittlich erfüllt M 2 Priorität 2

OHRIS –AuditSystemteil

Organisations-einheit: ............................................... A 2 erfüllt / ja M 3 Priorität 3

Version 1.5 (Stand 01.04.2003) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein

255

Modulgruppe H: Weitergehende betriebliche AnforderungenID Modul: Fundstellen B Anmerkungen

H 1 z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereitsveranlasste Maßnahmen, Termine

Erle-digt

H 1.1

- - - - - - -

H 1.2

-

256

Kapitel 5: Anhänge 1 bis 4

257

258

Anhang 1: Prüfungen nach den Vorschriften2 der Unfallversicherungsträger

Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift PrüfungenVI = Vor InbetriebnahmeÄ/I= Nach Änderung und/oder

InstandsetzungWK= Wiederkehrend

Räume, Wege,Einrichtungenallgemein (C 1.8)

1 Alle dem Betriebszweck dienendenEinrichtungen,Sicherheitseinrichtungen

BGV(VBG

A 11)

VI, Ä/I, WK

2 Anlagen der öffentlichenGasversorgung

BGV(VBG

C 652)

VI, WK

3 Beleuchtung, Sicherheitsleitsysteme BGR(ZH1/

131190)

VI, Ä/I, WK

4 Blitzschutz bei Alu-Pulver-Arbeiten BGV(VBG

D 1356)

VI, Ä/I, WK

5 Bühnen, Studios usw. BGV(VBG

C 170)

VI, Ä/I, WK

6 Chemische Reinigungsanlagen VBG 66 WK7 Chlorungsanlagen BGV

(VBGD 565)

VI, Ä/I, WK

8 Druckbehälter auf Wasserfahrzeugen BGV(VBG

D 2218)

VI, WK

9 Explosivstoffe (Kfz, Blitzschutz,Ableiteinrichtungen)

BGV(VBG

B 555a)

VI, Ä/I, WK

10 Fahrgeschäfte BGV(VBG

C 272)

VI, Ä/I

11 Fahrtreppen, Fahrsteige ZH1/ 484 VI, Ä/I, WK12 Fahrzeugwaschanlagen ZH1/ 543 VI, WK13 Feuerverzinken ZH1/ 411 WK14 Funkeinrichtungen BGR

(ZH1/149295)

WK

15 Gase, Gaswarneinrichtungen BGV(VBG

B 661)

VI, WK

16 Gaswarneinrichtungen VBG 54 VI, Ä/I, WK17 Geräte und Einrichtungen der

LuftfahrtBGV(VBG

C 1078)

VI, WK

18 Gießereien VBG 32 WK19 Heizwerke, Armaturen BGV

(VBGC 142)

WK

20 Hochöfen BGV(VBG

C 2028)

VI, Ä/I, WK

21 Kälteanlagen VBG 20 VI, Ä/I, WK

2 Die hier aufgelisteten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV, VBG) sowie die Auswahl der

Berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen (BGR, ZH1, BGI) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit derPrüfverpflichtungen

259

Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift PrüfungenVI = Vor InbetriebnahmeÄ/I= Nach Änderung und/oder

InstandsetzungWK= Wiederkehrend

Räume, Wege,Einrichtungenallgemein (C 1.8)

22 Kassen, Überfallmeldeeinrichtungen BGV(VBGBGV(VBG

C 9120),C 3105)

WK

23 Kernkraftwerke BGV(VBG

C 1630)

VI, Ä/I, WK

24 Kohlenstaubanlagen BGV(VBG

C 153)

VI,WK

25 Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore ZH1/ 494 VI, WK26 Kranführeraufzüge ZH1/ 64 VI, Ä/I, WK27 Laboratorien BGR

(ZH1/120119)

VI, Ä/I, WK

28 Ladebrücken, bewegliche Rampen ZH1/ 156 VI, WK29 Lagereinrichtungen ZH1/ 428 WK30 Ozon zur Wasseraufbereitung ZH1/ 474 VI, Ä/IN, WK31 Räucheranlagen BGR

(ZH1/138216)

VI, Ä/I, WK

32 Sauerstoff BGV(VBG

B 762)

VI, WK

33 Schlachttechnische Einrichtungen BGV(VBG

C 1317)

WK

34 Seilschwebebahn, Lifte BGV(VBG

D 3111c)

VI, Ä/I, WK

35 Sicherheitskennzeichnung BGV(VBG

A 8125)

VI, WK

36 Stahlwerke BGV(VBG

C 1729)

WK

37 Staubbrand, Staubexplosion BGR(ZH1/

10932)

VI

38 Treppen bei Bauarbeiten ZH1/ 45 VI, Ä39 Verbrennungskraftmaschinen BGV

(VBGC 2237)

WK

40 Verwendung von Flüssiggas BGV(VBG

D 3421)

VI, Ä/I, WK

41 Wärmebehandlungseinrichtungen fürAluminium

BGV(VBG

D 1457a)

WK

42 Wärmebehandlung von Stahl inSalzbädern

ZH1/ 412 VI, Ä/IN, WK

43 Wärmeübertragungsanlagen mitorganischen Wärmeträgern

BGV(VBG

D 364)

VI, Ä/I, WK

SonstigeGesundheitsgefahren:Strom

44 Elektrische Anlagen undBetriebsmittel

BGV(VBG

A 24)

VI, Ä/I, WK

(C 5.1) 45 Elektroanlagen für Bauarbeiten unterTage

BGR(ZH1/

160486)

VI, Ä/I, WK

260

Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift PrüfungenVI = Vor InbetriebnahmeÄ/I= Nach Änderung und/oder

InstandsetzungWK= Wiederkehrend

TechnischeArbeitsmittelallgemein

46 Arbeitsmittel der Metallhütte BGV(VBG

C 1933)

WK

(C 12.5) 47 Bügeleimaschinen VBG 67 WK48 Druckgießmaschinen VBG 7n8 VI, Ä/I, WK49 Druckluftstrahlgeräte BGV

(VBGD 2648)

VI, Ä/I

50 Druckmaschinen VBG 7i WK51 Elektrostatisches Versprühen,

BeschichtenBGR(ZH1/BGR(ZH1/BGR(ZH1/BGR(ZH1/

144250),145251),155443),156444)

VI, WK

52 Erdbaumaschinen VBG 40 VI, Ä/I, WK53 Fahrzeuge, Ausrüstung BGV

(VBGD 2912)

WK

54 Fleischereimaschinen,Bestückungseinrichtungen

VBG 19 (VI), WK

55 Flüssigkeitsstrahler BGV(VBG

D 1587)

VI, Ä/I, WK

56 Grabenverbaugeräte ZH1/ 537 WK57 Hydraulikbagger ZH1/ 52 VI, Ä/I58 Hydraulikflüssigkeiten BGR

(ZH1/137215)

WK

59 Hydraulik-Schlauchleitungen ZH1/ 74 VI, WK60 Kaltspritzmaschinen ZH1/ 536 WK61 Kipp- u. Absetzbehälter BGR

(ZH1/186589)

VI, WK

62 Kraftbetriebene Arbeitsmittel VBG 5 VI, Ä/I, WK63 Leder- und Schuhpressen VBG 69 WK64 Leitern, Tritte BGV

(VBGD 3674)

Ä/I, WK

65 Leitungsfahrzeuge BGV(VBG

D 3289)

WK

66 Maschinen der chemischen Industrie VBG 22 VI, WK67 Nahrungsmittelmaschinen BGV

(VBGD 1877)

VI, Ä/I, WK

68 Pistenraupen ZH1/ 590 Ä/I, WK69 Pressen VBG 7n5.1/

7n5.2WK

261

Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift PrüfungenVI = Vor InbetriebnahmeÄ/I= Nach Änderung und/oder

InstandsetzungWK= Wiederkehrend

TechnischeArbeitsmittelallgemein

70 Rammen BGV(VBG

D 2841)

VI, Ä/I, WK

(C 12.5) 71 Regalbedienungsgeräte ZH1/ 361 VI, Ä/I, WK72 Rundstahlketten BGV

(VBGC 2175)

WK

73 Rundstahlketten beim Feuerverzinken BGR(ZH1/

150323)

WK

74 Schlauchleitungen BGI(ZH1/

572134)

VI, Ä/I, WK

75 Schleif- u. Bürstwerkzeuge BGV(VBG

D 1249)

VI, WK

76 Schwimmende Geräte BGV(VBG

D 2140a)

WK

77 Stanzen, Zuschneidestanzen VBG 71 WK78 Stetigförderer VBG 10 VI, Ä/I, WK79 Straßenfertiger ZH1/ 104 WK80 Straßenfräsen ZH1/ 593 WK81 Taucherdruckkammern ZH1/ 539 WK82 Transportmittel für Langholz BGR

(ZH1/185588)

WK

83 Trockner für Beschichtungsstoffe BGV(VBG

D 2424)

WK

84 Verdichter VBG 16 VI, WK85 Verpackungsmaschinen BGV

(VBGD 1776)

VI, Ä/I, WK

86 Verteilermaste, Betonpumpen BGI(ZH1/

713653)

VI, Ä/I, WK

87 Walzen, Bodenverdichter ZH1/ 530 WK88 Waschschleudermaschinen VBG 7y WK89 Wasserfahrzeuge (Ausrüstung) BGV

(VBGD 19107)

VI, Ä/I, WK

90 Zentrifugen VBG 7z VI, Ä/I, WK91 Zieh- und Verseilmaschinen VBG 7e WK92 Zündmaschinen BGV

(VBGC 2446)

WK

Heben und Tragenvon Lasten und Per-

93 Bauaufzüge BGV(VBG

D 735)

VI, Ä/I, WK

Sonen (C 14.6) 94 Hebebühnen VBG 14 (VI), Ä/I, WK95 Krane BGV

(VBGD 69)

VI, Ä/I, WK

96 Lastaufnahmeeinrichtungen VBG 9a VI, Ä/I, WK

262

Prüfbereich Pos. Einrichtungen / Stoffe Vorschrift PrüfungenVI = Vor InbetriebnahmeÄ/I= Nach Änderung und/oder

InstandsetzungWK= Wiederkehrend

Heben und Tragenvon Lasten undPersonen (C 14.6)

97 Winden, Hub- und Zuggeräte BGV(VBGVBG

D 88),8a1

VI, Ä/I, WK

Flurförderzeuge(C 15.7)

98 Flurförderzeuge BGV(VBG

D 2736)

WK

Schweißgeräte,Schneidgeräte(C 17.6)

99 Gebrauchsstellenvorlagen BGV(VBG

D 115)

WK

Einrichtungen zumHeizen, Kühlen,Beleuchten (C 18.5)

100 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte BGV(VBG

D 1643)

VI, Ä/I, WK

Schussapparate(C 19.6)

101 Schussapparate BGV(VBG

D 945)

WK

Schutzausrüstungen(C 20.6)

102 Atemschutz, Druckgasbehälter BGR(ZH1/

190701)

WK

103 Fußschutz, elektrisch isolierend BGR(ZH1/

191702)

WK

104 Forschungstaucher ZH1/ 540 WK105 Schutzausrüstung gegen Absturz BGR

(ZH1/198709)

WK

106 Schutzausrüstung gegen Ertrinken BGR(ZH1/

201712)

WK

107 Schutzausrüstung zum Halten undRetten

BGR(ZH1/

199710)

WK

108 Stechschutzschürzen BGR(ZH1/

196707)

WK

109 Tauchausrüstung BGV(VBG

C 2339)

WK

263

Anhang 2: Abkürzungen

AETR Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStraßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals

ArbSchG ArbeitsschutzgesetzArbStättV ArbeitsstättenverordnungArbZG ArbeitszeitgesetzAsiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für

ArbeitssicherheitASR Arbeitsstätten-RichtlinieAÜG ArbeitnehmerüberlassungsgesetzBErzGG Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz)BGG Berufsgenossenschaftliche GrundsätzeBGI Berufsgenossenschaftliche InformationenBGR Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der

ArbeitBGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der

ArbeitBaustellV BaustellenverordnungBetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von

Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beimBetrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation desbetrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)

BildscharbV BildschirmarbeitsverordnungBimSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBioStoffV BiostoffverordnungChemGiftinfoV GiftinformationsverordnungChemVerbotsV Chemikalien-VerbotsverordnungDGRL Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie)DruckgerV DruckgeräteverordnungExplschV ExplosionsschutzverordnungFpersV FahrpersonalverordnungGasHochdrV Verordnung über GashochdruckleitungenGbV GefahrgutbeauftragtenverordnungGefStoffV GefahrstoffverordnungGenTAufzV Gentechnik-AufzeichnungsverordnungGenTG GentechnikgesetzGenTNotfV Gentechnik-NotfallverordnungGenTSV Gentechnik-SicherheitsverordnungGewO GewerbeordnungGGBefG GefahrgutbeförderungsgesetzGGKontrollV Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und

in den UnternehmenGGVSE Gefahrgutverordnung Straße und EisenbahnGSGV Verordnung zum GerätesicherheitsgesetzGüKG GüterkraftverkehrsgesetzHAG HeimarbeitsgesetzJArbSchG JugendarbeitsschutzgesetzLasthandhabV LastenhandhabungsverordnungLMBG Lebensmittel- und BedarfsgegenständegesetzMedGV Medizingeräteverordnung

264

MPG MedizinproduktegesetzMPBetreiberV MedizinproduktebetreiberverordnungMuSchG MutterschutzgesetzMuSchRiV Mutterschutzrichtlinienverordnung, Verordnung zum Schutze der Mutter am

ArbeitsplatzPAH Polycyclischer aromatischer KohlenwasserstoffPSA-BV PSA-BenutzungsverordnungRAB Regeln zum Arbeitsschutz auf BaustellenRL 99/36/EG Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasbehälter)RöV RöntgenverordnungRohrfernlV Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)SchankV SchankanlagenverordnungSprengG SprengstoffgesetzSprengLR SprengstofflagerrichtlinieSprengV Verordnung zum SprengstoffgesetzStrlSchV StrahlenschutzverordnungTRA Technische Regeln für AufzugsanlagenTRAC Technische Regeln für Acetylenanlagen und CalciumcarbidlagerTRB Technische Regeln für DruckbehälterTRbF Technische Regeln brennbare FlüssigkeitenTRD Technische Regeln für DampfkesselTRG Technische Regeln für DruckgaseTRGL Technische Regeln für GashochdruckleitungenTRGS Technische Regeln für GefahrstoffeTRR Technische Regeln für RohrleitungenUVPG Gesetz über die UmweltverträglichkeitsprüfungVawS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

über FachbetriebeVbF Verordnung über brennbare FlüssigkeitenVBG Verband der gewerblichen BerufsgenossenschaftenVO EWG 3820/85 EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im

StraßenverkehrVO EWG 3821/85 EWG-Verordnung über Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im

Straßenverkehr

265

Anhang 3: Auskünfte

Auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik und derUnfallverhütung beraten Sie in Bayern:

Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und SicherheitstechnikPfarrstraße 3, 80538 München, Tel.: 089/2184-0, Fax: 089/2184-297Internet-Kontakt: http://www.lfas.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]

Gewerbeaufsichtsamt AugsburgMorellstraße 30 d, 86159 Augsburg, Tel.: 0821/5709-02, Fax: 0821/5709-501Internet-Kontakt: http://www.gaa-a.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Regierungsbezirk Schwaben

Gewerbeaufsichtsamt CoburgOberer Bürglaß 34-36, 96450 Coburg, Tel.: 09561/7419-0, Fax: 09561/7419-100Internet-Kontakt: http://www.gaa-co.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Regierungsbezirk Oberfranken

Gewerbeaufsichtsamt LandshutNeustadt 480, 84028 Landshut, Tel.: 0871/804-0, Fax: 0871/804-219Internet-Kontakt: http://www.gaa-la.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Regierungsbezirk Niederbayern

Gewerbeaufsichtsamt München-StadtLotte-Branz-Str. 2, 80939 München, Tel.: 089/31812-300 u. -400, Fax: 089/31812-100Internet-Kontakt: http://www.gaa-m-s.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Stadt und Landkreis München

Gewerbeaufsichtsamt München-LandHeßstraße 130, 80797 München, Tel.: 089/69938-0, Fax: 089/69938-300Internet-Kontakt: http//www.gaa-m-l.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Regierungsbezirk Oberbayern (ohne Stadt und Landkreis München)

Gewerbeaufsichtsamt NürnbergRoonstraße 20, 90429 Nürnberg, Tel.: 0911/928-0, Fax: 0911/928-2999Internet-Kontakt: http://www.gaa-n.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Regierungsbezirk Mittelfranken

266

Gewerbeaufsichtsamt RegensburgBertoldstraße 2, 93047 Regensburg, Tel.: 0941/5025-0, Fax: 0941/5025-114Internet-Kontakt: http://www.gaa-r.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Regierungsbezirk Oberpfalz

Gewerbeaufsichtsamt WürzburgGeorg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg, Tel.: 0931/4107-02, Fax: 0931/4107-503Internet-Kontakt: http://www.gaa-wue.bayern.deE-Mail-Adresse: [email protected]: Regierungsbezirk Unterfranken

267

Anhang4: Hinweis

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierungherausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern imZeitraum von 5 Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich istwährend dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informations-ständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischerInformationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zumZwecke der Wahlwerbung.

Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht ineiner Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zu Gunsten einzelnerpolitischer Gruppen verstanden werden könnte.

Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zuverwenden.

Dokumentname: OHRIS Band 2, Kapitel 4-5, Version 1.5