Schuldrecht AT, 01.07.2014

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Schuldrecht AT, 01.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

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Schuldrecht AT, 01.07.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.). § 6: Schadensrecht Die ersatzberechtigten Personen - PowerPoint PPT Presentation

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Mobiliarsachenrecht

Schuldrecht AT, 01.07.2014PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 6: SchadensrechtDie ersatzberechtigten PersonenBeispiel:Der Regisseur R wird bei der Fahrt zu einem Drehtermin bei einem von X fahrlssig verursachten Unfall verletzt. R muss deshalb im Krankenhaus mehrere Tage behandelt werden. Infolge des Krankenhausaufenthalts mssen mehrere Drehtermine verschoben werden. Der Film-gesellschaft F, die den von R gedrehten Film produziert, entstehen so Mehrkosten von 2 Mio . Welche Ansprche haben R und F gegen X?Schadensersatzansprche setzen grundstzlich voraus, dass der Geschdigte in eigenen Rechtsgtern oder Rechten verletzt wird. Eine verletzte Pflicht muss gerade ihm gegenber bestanden haben.Dritte, die infolge der Verletzung des unmittelbar Geschdigten einen Vermgensschaden erlitten haben, mssen diesen Schaden grundstzlich selbst tragen.Ausnahmen im Deliktsrecht: 844 I BGB: Ersatz der Beerdigungskosten 844 II BGB: Ersatz des Unterhaltsschadens. Angehrige haben einen eigenen Ersatzanspruch bei der Ttung eines Unterhaltsverpflichteten. 845 BGB: Schadensersatz wegen entgangener Dienste. War der Verletzte oder Gettete einem Dritten zu Diensten verpflichtet, erhlt dieser Dritte einen eigenen Schadensersatzanspruch. Ehegatten sind einander nicht mehr zu Diensten verpflichtet, nur noch Kinder den Eltern ( 1619 BGB).DrittschadensliquidationDas Prinzip, dass nur der Schaden des unmittelbar Verletzten zu ersetzen ist, bedeutet auch, dass der Verletzte grundstzlich keinen Schaden eines Dritten geltend machen kann.Infolge vertraglicher Gestaltungen kann es aber dazu kommen, dass sich ein Schaden aus Sicht des Schdigers zufllig vom unmittelbar Verletzten auf einen Dritten verlagert.Damit der Schdiger durch eine zufllige Schadens-verlagerung nicht unbillig entlastet wird, lsst man in solchen Fllen die Geltendmachung des Schadens des Dritten durch den unmittelbar Verletzten aus-nahmsweise zu (sogenannte Drittschadens-liquidation).Grundprinzip der Drittschadensliquidation:Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation:S verletzt V, so dass V einen Schadensersatzanspruch gegen S erhlt.V hat aber keinen eigenen Schaden, sondern dieser entsteht, fr S zufllig, bei D.D hat keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen S.Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation:V darf dann ausnahmsweise den Schaden des D von S ersetzt verlangen.D hat regelmig einen Anspruch gegen V auf Herausgabe des von S Erlangten, bzw. auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen S.SchdigerVerletzter

Dritter

SchadenSchadenAnspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen den Schdiger bzw. auf Herausgabe des Erlses.SchadensersatzanspruchDer Schaden wird vom Dritten zum Verletzten gezogen.Der Verletzte darf dann den Schaden des Dritten liquidieren:Die Drittschadensliquidation sollte nur restriktiv und nur in anerkannten Fallgruppen angewandt werden!Obligatorische GefahrentlastungBeispiel:Der Hamburger Modellbauer M soll ein Modell der Queen Mary fr den Mnchener K erstellen. Als das Modell fertig ist, beauftragt M den F damit, das Modell zu K nach Mnchen zu bringen. Auf der Fahrt ver-ursacht F fahrlssig einen Unfall, bei dem auch das Modell zerstrt wird.V hat zwar Ansprche aus 662, 280 I BGB und 823 I BGB gegen F, aber keinen Schaden, weil K bereits die Gefahr trgt ( 447 BGB).Bei gewerblichem Transport gibt es Sondervor-schriften, die dem Dritten einen Anspruch geben.Mittelbare StellvertretungBeispiel:Der Kommissionr K kauft bei dem Galeristen G im eigenen Namen fr Rechnung des X zum Preis von 20.000 ein Bild. Dabei sichert G dem K zu, dass das Bild ein Original sei. X ist nur vorbergehend von dem Bild begeistert, weil er schnell die Flschung erkennt. Er ist schwer enttuscht, weil er schon einen Kufer fr das Bild hatte, der 25.000 geboten hatte.Bei einer mittelbaren Stellvertretung handelt der mittelbare Stellvertreter im eigenen Namen, aber fr Rechnung des Auftraggebers.Der mittelbare Stellvertreter schliet also einen eigenen Vertrag ab, die Folgen treffen aber wirtschaftlich nicht ihn, sondern den Auftraggeber.Obhut fr fremde SachenBeispiel:A hat den Malermeister M mit dem Streichen seiner Wohnung beauftragt. Der sonst zuverlssige Geselle G des M hantiert bei den Arbeiten einmal etwas ungeschickt und bekleckst dabei ein Buch, das sich A von seinem Freund F geliehen hatte.Wenn der grundstzlich ersatzberechtigte Vertrags-partner eine fremde Sache in Obhut hat, die besch-digt wird, soll er nach h.M. den Schaden an der Sache geltend machen drfen, weil die Eigentumsver-hltnisse aus Sicht des Schdigers zufllig sind.M.M.: Der dritte Eigentmer soll einen eigenen Schadensersatzanspruch ber die Grundstze des Vertrags mit Schutzwirkung fr Dritte erhalten.Art und Umfang des SchadensersatzesDer Grundsatz der Naturalrestitution (249BGB) 249 Art und Umfang des Schadensersatzes(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen wrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wre.Schadensersatz ist nach dem BGB grundstzlich nicht in Geld, sondern in Natur zu leisten (Naturalrestitution).Der Schdiger hat mglichst genau den Zustand herzustellen, der ohne das schadensstiftende Ereignis bestehen wrde.Da das schadensstiftende Ereignis nicht ungeschehen ge- macht werden kann, ist eine exakte Naturalrestitution nie mglich. Es bedarf einer wertenden Entscheidung, was noch als Naturalrestitution angesehen werden kann.Beispiel:Bei einem von S verschuldeten Unfall ist der Wagen des A vollstndig zerstrt worden. A verlangt nun von S, dass er ihm einen vergleichbaren Gebrauchtwagen kauft. 249 BGB schtzt das Erhaltungs- oder Integritts-interesse des Geschdigten. Er kann Naturalrestitution grundstzlich auch dann verlangen, wenn die Her-stellungskosten ber sein Wertinteresse hinausgehen.Bei der Verletzung einer Person oder der Beschdigung einer Sache kann der Glubiger statt der Naturalrestitution gem 249 II 1 BGB auch den dafr erforderlichen Geldbetrag verlangen.Bei allen anderen Schden geht dies nach 250 BGB erst nach einer erfolglosen Fristsetzung durch den Glubiger.

In den Fllen der 249 II 1, 250 BGB tritt der Schadens-ersatz in Geld an die Stelle der Naturalrestitution. In den Fllen des 249 II 1, 250 BGB muss eine Naturalrestitution mglich sein.Geschuldet wird deshalb das Geld, das fr eine Naturalrestitution erforderlich wre.Beispiel:Diesmal hat S fahrlssig den geliebten BMW des A stark beschdigt. Mit groem Aufwand liee sich der Wagen aber wieder in Stand setzen. Dies kostete aber 50% mehr als der Kauf eines vergleichbaren Ersatzwagens. Was kann A von S verlangen?Sind mehrere Mglichkeiten der Naturalrestitution mglich, muss der Geschdigte unter ihnen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit auswhlen.Bei Sachschden kann der Geschdigte nach h.M. in den Fllen der 249 II 1, 250 BGB frei entscheiden, ob er den Geldbetrag tatschlich zur Natural-restitution einsetzt. Umsatzsteuer kann nach 249 II 2 BGB aber nur ver-langt werden, wenn sie tatschlich angefallen ist.Bei Personenverletzungen muss der Geldbetrag da-gegen zur Naturalrestitution eingesetzt werden. Der Glubiger soll seinen Krper nicht zu Geld machen.Beispiel:V hat den A bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Es gelingt den rzten nur durch eine Notoperation, das Leben des A zu retten. Dabei bleiben hssliche Narben am Bauch zurck. A verlangt nun von V die Kosten einer Operation zur Entfernung der Narben.

Entschdigung in Geld (Wertersatz) 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung(1) Soweit die Herstellung nicht mglich oder zur Ent-schdigung des Glubigers nicht gengend ist, hat der Ersatzpflichtige den Glubiger in Geld zu entschdigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Glubiger in Geld ent-schdigen, wenn die Herstellung nur mit unverhltnis-migen Aufwendungen mglich ist. Die aus der Heil-behandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhltnis-mig, wenn sie dessen Wert erheblich bersteigen.Bei 251 BGB geht es nicht wie bei 249 II BGB um die Kosten einer Naturalrestitution, sondern um den Ersatz des Wertinteresses.Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert, den das Vermgen des Geschdigten ohne das schadensstiftende Ereignis gehabt htte, und dem Wert, den das Vermgen gegenwrtig hat. 251 BGB regelt den Wertersatz in Geld aus zwei unterschiedlichen Perspektiven:Abs. 1 sagt, wann der Geschdigte solchen Wertersatz verlangen kann;Abs. 2 sagt, wann der Schdiger den Geschdigten auf solchen Wertersatz verweisen kann. 251 I 1. Fall BGB gibt dem Geschdigten einen Anspruch auf Wertersatz, wenn die Naturalrestitution unmglich ( 275 BGB) ist.Ein Anspruch nach 249 BGB ist ausgeschlossen, aber der Schuldner soll dadurch nicht entlastet werden.

251 I 2. Fall BGB gibt dem Geschdigten einen Anspruch auf Wertersatz, wenn eine Natural-restitution zur Entschdigung nicht gengend ist.Beispiel:S hat den Neuwagen des O bei einem Unfall fahrlssig stark beschdigt. Zwar kann der Wagen repariert werden. Er hat aber auch nach der Reparatur einen bleibenden Minderwert von 5000 , weil das Auto nun als Unfallwagen gilt.Nach 251 II 1 BGB kann der Schdiger den Glubiger auf Wertersatz verweisen, wenn eine Naturalrestitution nur mit unverhltnismigen Mitteln mglich wre.Bei der Heilbehandlung von Tieren gilt die Sondervorschrift des 251 II 2 BGB.Beispiel (nach LG Baden-Baden NJW-RR 1999, 609):Der auf andere Rden hufig aggressiv reagierende Schferhund Crunch des V verletzte die zarte Promenadenmischung des E bei einer unprovozierten Attacke schwer, so dass E insgesamt 2500 fr die Heilung seines Hundes ausgeben musste. Den Mischling hatte E selbst fr 50 erworben.Bei Personenverletzungen findet 251 II 1 BGB keine Anwendung. Die Heilung eines Menschen ist grundstzlich nicht unverhltnismig, solange sie medizinisch mglich ist.Beispiel:Der Fahrradfahrer F hat neulich die Rentnerin R umgenietet, so dass ihre Hfte hinber ist. F will keine neue Hfte fr die Alte Schachtel mehr bezahlen.Der Ersatz immaterieller SchdenBei der Schdigung immaterieller Gter kann der Geschdigte:grundstzlich Naturalrestitution nach 249 I BGB verlangen.Entschdigung in Geld gem 253 I BGB nur dann verlangen, wenn dies ausnahmsweise durch das Gesetz ausdrcklich zugelassen wird.Das BGB ist gegenber einer Geldentschdigung bei immateriellen Schden zurckhaltend.Immaterielle Gter sollen nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs kommerzialisiert werden.Auch bei der Bestimmung dessen, was als Natural-restitution nach 249 I BGB mglich ist, sollte die grundstzlich ablehnende Haltung des BGB gegen-ber finanziellen Entschdigungen bei immateriellen Schden beachtet werden.Beispiel (nach OLGZ 1973, 7):A ist ein begeisterter Growildjger. Seine wichtigste Trophe ist ein groer Brenschdel, den er auf einer Jagd in Ungarn eigenhndig erlegt hat. Bei Maler-arbeiten giet der Maler M aus Versehen einen Eimer Farbe ber den Schdel aus, so dass dieser irreparable Schden davontrgt. A ist zutiefst enttuscht. Er mchte nun von M die Kosten einer neuen Jagd in Ungarn ersetzt bekommen, damit er sich einen neuen Brenschdel besorgen kann. Zurecht?

Geldersatz bei immateriellen Schden gibt es:nach 651f II BGB bei nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,nach 253 II BGB bei der Verletzung des Krpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-bestimmung auch fr einen Schaden, der nicht Ver-mgensschaden ist (sogenanntes Schmerzensgeld).auf der Grundlage von Artt. 1, 2 I GG bei Persnlichkeitsverletzungen.Der Anspruch nach 253 II BGB 253 II BGB gilt im gesamten Schuldrecht, dh. sowohl im Delikts- als auch im Vertragsrecht sowie in allen anderen Schuldverhltnissen, insbesondere auch bei Tatbestnden der Gefhrdungshaftung.

Voraussetzungen des 253 II BGB 253 II BGB gibt keinen eigenstndigen Schadensersatzanspruch, sondern setzt eine bestehende Haftungsgrundlage voraus, deren Inhalt durch 253 II BGB nher geregelt wird.Neben einer Schadensersatzanspruchsgrundlage verlangt 253 II BGB noch, dass eines der dort genannten Rechtsgter verletzt worden ist.Beispiel:A ist mit der Bahn von Mnchen nach Hamburg unter-wegs gewesen. Alle Toiletten des Zuges waren aufgrund von Funktionsstrungen ausgefallen, so dass es A schon ab Nrnberg stark pressiert hat. Angekommen in Hamburg und endlich erleichtert verlangt er nun Schmerzensgeld von der Bahn. Zurecht?Bemessung des SchmerzensgeldsDas Schmerzensgeld erfllt nach traditioneller Auffassung zwei Funktionen:Genugtuungsfunktion: Der Geschdigte soll dafr Ersatz bekommen, dass der Schdiger in seine immateriellen Gter eingegriffen hat (nach h.M. nur bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit von Bedeutung).Ausgleichsfunktion: Es soll dem Geschdigten einen finanziellen Ausgleich fr die immateriellen Verluste gewhren.Beispiel:Der Arzt A fhrt eine Operation fahrlssig so aus, dass der Patient P im Koma verbleibt. Hat P einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen A?

Entschdigung bei PersnlichkeitsverletzungenDer BGH hat einen eigenen Anspruch auf Geldentschdigung bei Persnlichkeitsverletzungen unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet.Artt. 1, 2 I GG gebten, dass Verletzungen des Allgemeinen Persnlichkeitsrechts nicht ohne Ersatz bleiben drften.Eine Entschdigung in diesen Fllen soll insbesondere auch Prventivfunktionen erfllen.Beispiel:Caroline von Monaco ist ein beliebtes Ziel von Paparazzi, die ihr und ihren Kindern berall auflauern. Gerade hat wieder jemand ihre Tochter beim Spielen photographiert und das Bild an das Magazin M verkauft, das es sogleich abgedruckt hat. Ansprche Carolines gegen M?Literaturhinweise:Bredemeyer, Das Prinzip "Drittschadensliquidation", JA 2012, 102-107Oetker, Versendungskauf, Frachtrecht und Drittschadensliquidation, JuS 2001, 833-841Spancken/Schneidenbach, Die Berechnung des zu ersetzenden Schadens anhand der 249 ff. BGB - Ein Leitfaden, JuS 2012, 298-302Verweyen, Gegenlufige Entwicklungstendenzen bei der Drittschadensliquidation?, Jura 2006, 571-575