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Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I bis III BGB (§§ 280 I, III, 283 BGB)• Wenn die Leistung nach § 275 I bis III BGB nicht mehr

erbracht werden muss, gilt kein Vorrang der Erfüllung. Eine Fristsetzung wäre deshalb sinnlos.

• § 283 S. 1 BGB enthält keine zusätzlichen Voraus-setzungen gegenüber § 280 I BGB und hat nur klarstellende Funktion. Voraussetzungen sind also:– Schuldverhältnis–Nichtleistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit–Vertretenmüssen der die Unmöglichkeit

begründenden Umstände– Schaden statt der Leistung

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Beispiel:A hat auf einer Antiquariatsmesse bei V eine wertvolle alte Handschrift zum Preis von 10.000 Euro gekauft. Dabei wurde vereinbart, dass V die Handschrift während der Messe noch behalten und ausstellen durfte. Danach sollte V die Handschrift aber binnen drei Tagen dem A nach Hause liefern. V hatte dann allerdings soviel zu tun, dass er den Liefertermin ganz vergaß. Fünf Tage nach Ende der Messe brannte es auch noch in seinem Geschäft. Dabei wurde u.a. die von A gekaufte Handschrift zerstört. Als V dem A das Unglück mitteilt, ist A sehr enttäuscht. A hatte nämlich eigentlich ein sehr gutes Geschäft gemacht, weil die Handschrift einen Marktwert von gut 15.000 Euro gehabt hatte.

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• Wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, gelten gemäß § 283 S. 2 BGB be-stimmte Einschränkungen wie im Fall des § 281 BGB

(1) Teilweise Unmöglichkeit• Wenn die Leistungspflicht nur teilweise ausgeschlossen

ist, kann der Gläubiger hinsichtlich dieses Teils grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 I, III, 283 S. 1 BGB verlangen.

• Schadensersatz statt der ganzen Leistung gibt es nur, wenn der Gläubiger an der möglichen Leistung des übrigen Teils kein Interesse hat (§ 283 S. 2, 281 I 2 BGB).

Beispiel:K hat beim Antiquitätenhändler A ein chinesisches Teeservice aus Porzellan gekauft. Beim Verpacken zerbricht A versehentlich die Kanne.

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(2) Nicht behebbare Schlechtleistung• Wenn der Schuldner die Leistung nicht wie

geschuldet erbringt und sich diese Schlechtleistung nicht mehr korrigieren lässt, liegt insofern qualitative Teilunmöglichkeit vor (§ 275 BGB).

• Den Minderwert der Leistung kann der Gläubiger ggf. nach §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB ersetzt verlangen.

• Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Gläubiger nicht verlangen, wenn die Pflichtver-letzung unerheblich ist (Beweislast beim Schuldner!).

Beispiel:K hat einen Oldtimer von V mit einer garantierten Lauf-leistung von 100.000km gekauft. Noch vor Übergabe stellt sich heraus, dass der Wagen tatsächlich schon 110.000km gelaufen ist.

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§ 5: LeistungsstörungenIV.Schadensersatz4. Schadene. Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher

Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)Beispiel:V ist Eigentümer eines Gemäldes, das dem K schon lange gut gefallen hat. Eines Tages, als V beim Kartenspielen mal wieder alles Bargeld aufgebraucht hat, bietet er dem K das Bild zum Verkauf an. Beide werden sich schnell einig. Dabei wissen sie nicht, das gerade das Haus des V samt Bild abgebrannt ist.• Nach früherem Recht waren Verträge, die auf eine

von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet waren, nichtig.

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§ 311a BGB. Leistungshindernis bei Vertragsschluss(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertrags-schluss vorliegt.(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.• § 311a I BGB stellt klar, dass Verträge auch bei anfänglich

unmöglicher Leistungspflicht wirksam sind. Der Erfüll-ungsanspruch ist aber gemäß § 275 BGB ausgeschlossen.

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• § 311a Abs. 2 BGB stellt eine eigenständige Anspruchs-grundlage dar und baut nicht auf § 280 I BGB auf.

• § 311a Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass die Nichtleistung des Schuldners keine Pflichtverletzung sein kann, da seine Leistungspflicht von Anfang an gemäß § 275 BGB ausgeschlossen war.

• § 311a Abs. 2 BGB knüpft deshalb nicht an die Nichtleistung, sondern daran an, ob der Schuldner sich ausreichend über seine Leistungsfähigkeit informiert hatte, dh. ob er um die Unmöglichkeit der versprochenen Leistung wissen musste.

Beispiel:Musste der V in unserem Ausgangsbeispiel wissen, dass sein Haus gerade abgebrannt war?

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i. VoraussetzungenEin Anspruch nach § 311a II BGB setzt einen wirksamen Vertrag, eine von Anfang an gemäß § 275 BGB ausge-schlossene Leistungspflicht, ein Vertretenmüssen des Schuldners sowie einen Schaden des Gläubigers voraus.(1) Wirksamer Vertrag• Es muss ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien

bestehen.• Der Wirksamkeit steht die anfängliche Unmöglichkeit

einer Leistungspflicht nicht entgegen (§ 311a I BGB).(2) Anfängliches Leistungshindernis nach § 275 BGB• Die Leistungspflicht des Schuldners muss nach § 275 I

BGB ausgeschlossen sein, oder der Schuldner muss eine Einrede gemäß § 275 II, III BGB erhoben haben.

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(3) Vertretenmüssen gemäß § 311a II 2 BGB• Unter dem früheren Recht ging die h.M. von einer

Garantiehaftung des Schuldners bei anfänglicher Unmöglichkeit aus.

• Eine umfassende vertragliche Garantieübernahme ist auch heute möglich und ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wirkung: § 276 I BGB.

• Die h.M. deutet § 311a II BGB weiter als „beschränkte Garantieübernahme“: Der Schuldner soll zwar eine Garantie gegen anfängliche Leistungshindernisse übernehmen, aber nur beschränkt auf solche Hindernisse, die er kannte oder kennen musste.

• Der Vertragsschluss bei anfänglicher Unmöglichkeit wird deshalb als besonderer Irrtumsfall gedeutet.

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Beispiel:Wie im Ausgangsfall hat V den K ein Bild verkauft, das allerdings schon vor Vertragsschluss mit dem Haus des V zusammen verbrannt war. Zu dem Brand war es gekommen, weil V fahrlässig den Gasherd angelassen hatte. Welche Ansprüche hat K gegen V?• Im Rahmen des § 311a II BGB kommt es nicht darauf

an, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat, sondern ob er darum wusste oder wissen musste.

• Fahrlässige Unkenntnis kann aber vorliegen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis schuldhaft verursacht hat und dies erkennen hätte müssen.

• Der Schuldner trägt die Beweislast dafür, dass er das Leistungshindernis weder kannte noch kennen musste.

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(4) Schadenii. Rechtsfolgen• Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der

Leistung verlangen (§ 311a II 1 BGB).• Für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung

(großen Schadensersatz) gelten bei teilweiser Unmöglichkeit bzw. irreparabler Schlechtleistung §§ 281 I 2, 3 BGB entsprechend.

Beispiel:K hat einen neuen Pkw von V gekauft, dessen Benzin-verbrauch um 13% über den Angaben des Herstellers liegt. Welche Ansprüche hat K gegen V?• Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung

kann der Gläubiger auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen.

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V. Ersatz vergeblicher AufwendungenBeispiel:Die NPG-Partei hat in der Gemeinde G die Stadthalle für ihren Parteitag gemietet. Als sich große Proteste abzeichnen, teilt die G der NPG-Partei mit, dass ihr die Stadthalle nicht länger zur Verfügung stehe und sie anderswo tagen solle. Die NPG-Partei hat aber schon Hotels gebucht, Plakate gedruckt usw.§ 284 Ersatz vergeblicher AufwendungenAnstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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1. Allgemeine Grundlagen• Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

kann für den Gläubiger ohne praktischen Nutzen sein, weil er keinen materiellen Schaden hat:

• Der Schuldner müsste zwar den Gläubiger so stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stünde, aber auch dann hätte der Gläubiger keinen Gewinn gemacht.

• Vor allem wären Aufwendungen, die der Gläubiger im Hinblick auf die Leistung vorgenommen hat, ebenfalls angefallen.

• Wollte der Gläubiger die Vertragsleistung wirtschaftlich verwenden, so kann man davon ausgehen, dass er zumindest seine Aufwendungen wieder eingebracht hätte (Rentabilitätsvermutung).

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Beispiel:Fabrikant F hat eine neues Smartphone entwickelt. Für die Prozessoren des Geräts hat er einen Liefervertrag mit L abgeschlossen. Als die Produktionsstätte des F fertig errichtet ist, liefert L aber nicht. F muss deshalb seinen Betrieb einstellen, bevor er ein einziges Smartphone pro-duziert hätte. Als F von L Ersatz all der Kosten verlangt, die nun sinnlos bei ihm angefallen sind, entgegnet L, dass die Geräte des F sowieso keinen Absatz gefunden hätten. Ist der Einwand des L berechtigt?• Bei wirtschaftlicher Zwecksetzung wird die Rentabilität

der Aufwendungen im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung vermutet.

• Der Schuldner kann aber nachweisen, dass die Aufwendungen sich nicht ausgezahlt hätten.

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• Bei Verträgen mit immaterieller Zwecksetzung kann die Rentabilität der Aufwendungen nicht vermutet werden, weil hier kompensierende Einnahmen nicht angefallen wären.

• Für diese Fälle ist § 284 BGB in der Schuldrechts-reform in das Gesetz aufgenommen worden.

• Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte § 284 BGB auch die Fälle mit wirtschaftlicher Zwecksetzung erfassen, in denen zuvor die Rentabilitätsvermutung dem Gläubiger half. Es spricht aber nichts dagegen, hier weiterhin §§ 280 I, III, 281ff. BGB anzuwenden.

• Bei geplanter wirtschaftlicher Nutzung der Leistung hat § 284 BGB also nur einen eigenständigen Anwendungsbereich, wenn der Schuldner die Rentabilitätsvermutung widerlegen kann.

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2. Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 284 BGB• Es müssen zunächst alle Voraussetzungen eines

Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen („anstelle“), mit Ausnahme eines Schadens.

• Der Gläubiger muss zudem Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer) im Vertrauen auf Erhalt der Leistung gemacht haben.

• Diese Aufwendungen muss der Gläubiger auch „billigerweise“ gemacht haben dürfen:– Wenn schon erkennbar war, dass die Leistung

ausbleibt, wäre es unbillig, wenn der Gläubiger noch Aufwendungen macht.

– Auch unverhältnismäßige Luxusaufwendungen sind unbillig (Bsp.: goldenes Halsband für Hund).

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• Ein Anspruch aus § 284 BGB scheidet aus, wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre.

• Ein anderes Risiko, das auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Schuldners die Aufwendungen des Gläubigers frustriert hätte, soll der Gläubiger nicht auf den Schuldner abwälzen dürfen.

3. Verhältnis zum Anspruch auf Schadensersatz• Der Anspruch aus § 284 BGB besteht nur alternativ zum

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.• Einfachen Schadensersatz nach § 280 I BGB kann der

Gläubiger aber neben § 284 BGB geltend machen.• Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der

Leistung können Aufwendungen über die Rentabilitätsvermutung ggf. berücksichtigt werden.

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VI. Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes§ 285 BGB. Herausgabe des Ersatzes(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. […]Beispiel:A hat den Oldtimer des V gekauft, den ihm V demnächst vorbeibringen soll. Auf dem Weg zu V gerät V in einen Unfall, den der X allein verschuldet hat und bei dem der Oldtimer einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet.

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• Wenn der Schuldner eine Leistung nach § 275 BGB nicht erbringen muss, kann der Gläubiger vom Schuldner nach § 285 BGB das verlangen, was der Schuldner anstelle des Leistungsgegenstands erlangt hat: Das sogenannte „stellvertretende commodum“.

• § 285 BGB bildet eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie setzt weder eine Pflichtverletzung, noch ein Vertretenmüssen des Schuldners voraus. Es bedarf auch keines Schadens des Gläubigers.

1. Voraussetzungen• Schuldverhältnis• Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB• Erlangung eines Surrogats für den geschuldeten

Gegenstand

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a. Schuldverhältnis• Es kommt jedes vertragliche oder gesetzliche

Schuldverhältnis in Betracht.• Das Schuldverhältnis muss auf die Leistung eines

Gegenstands gerichtet sein.• Gegenstände sind nicht nur Sachen, sondern auch

Rechte (Ansprüche, Immaterialgüterrechte usw.)• Bei Gattungsschulden kann § 285 BGB erst nach

Konkretisierung angewandt werden, weil vorher kein Ersatz für einen bestimmten Gegenstand erlangt werden kann.

• Nach h.M. ist § 285 BGB auf Werk- und Dienstverträge nicht anwendbar, weil Handlungen keine „Gegenstände“ seien.

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b. Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB• § 285 BGB greift bei anfänglichem wie nachträglichem

Leistungshindernis gleichermaßen.c. Erlangung eines Surrogats• Der Schuldner muss für den geschuldeten Gegenstand

einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt haben.• Erfasst wird jeder Vermögensvorteil der wirtschaftlich

an die Stelle des geschuldeten Gegenstands tritt.Beispiel:M hat von V eine Wohnung gemietet. Bei einem Gewitter schlägt ein Blitz ein und zerstört die Wohnung. M kann die Wohnung deshalb vorerst nicht mehr bewohnen. Er erfährt aber, dass V von seiner Versicherung alle Schäden ersetzt bekommt und verlangt nun von ihm die Versicherungssumme. Zurecht?

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• Der Vermögensvorteil des Schuldners muss gerade auf dem Ereignis beruhen, das zu dem Leistungshindernis nach § 275 BGB geführt hat.

Beispiel:K hat in der Galerie G ein Gemälde gekauft, das er aber vorerst noch dort zur Ausstellung gelassen hat. Dort entdeckt es der X, der dem G einen hohen Preis dafür bietet. G verkauft X das Gemälde und gibt es ihm auch gleich mit. Als K sein Bild schließlich abholen will, gesteht ihm G alles. K verlangt nun den von X gezahlten Kaufpreis von G heraus. Zurecht?• Der Kauferlös ist eigentlich nicht durch die Übereignung

des Gemäldes erlangt worden (Abstraktionsprinzip!)• Nach h.M. gebieten Sinn und Zweck es aber, § 285 BGB

auch auf das commodum ex negotiatione anzuwenden.

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Literaturhinweise:• Kohler, Probleme der verschuldensabhängigen

Schadensersatzhaftung gemäß § 311 a Abs.2 BGB, Jura 2006, 241-253

• Lehmann/Zschache, Das stellvertretende commodum, JuS 2006, 502-507

• Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Aufwendungsersatz (§ 284 BGB), JuS 2008, 673-674

• Tilp, Das Recht der Vertragsstrafe, Jura 2001, 441-446