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§ 5: LeistungsstörungenVIII.Rücktritt und Befreiung von der Gegenleistung4. Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt bei

Unmöglichkeita. Allgemeines• § 326 BGB regelt alle gegenseitigen Verträge, bei

denen die Leistungspflicht ganz oder zum Teil nach § 275 BGB ausgeschlossen ist:– im Fall des § 275 I BGB ipso iure,– in den Fällen der §§ 275 II, III BGB nur, wenn der

Schuldner sich auf seine Einrede beruft.• Wenn die Leistungspflicht ausgeschlossen ist, fällt

grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht weg, weil der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden kann (§ 326 I 1 BGB).

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• Ein Rücktritt ist nur ausnahmsweise nötig (§ 326 V BGB)Beispiel:V hat dem K einen antiken Holzschrank verkauft, der bei ihm zuhause stand. Was V bei nicht wusste: Der Schrank war kurz vor Vertragsschluss zusammen mit dem Haus verbrannt. Als sich alles aufklärt, besteht V auf Zahlung des Kaufpreises. So will er sich immerhin einen Teil des Schadens ersparen. Zurecht?• § 326 BGB regelt sowohl Fälle anfänglicher als auch

nachträglicher Unmöglichkeit.• Auf ein Verschulden oder sonstiges Vertretenmüssen

des Schuldners kommt es bei § 326 BGB nicht an.• § 326 BGB soll niemanden bestrafen, sondern dient

nur der Risikoverteilung.

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b. Befreiung von der Gegenleistungspflicht§ 326 BGB. (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.• Wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten

braucht, ist eine Fristsetzung grundsätzlich sinnlos.• Die Gegenleistungspflicht entfällt deshalb bei

Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 326 I 1 BGB allgemein ohne Fristsetzung und Rücktritt.

Beispiel: V hat dem K ein Auto für 10.000 € verkauft, das vor der Übergabe ausbrennt.

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i. Teilweise UnmöglichkeitBeispiel:K hat von B 40t Äpfel aus seiner Ernte zu 80 Cent/kg gekauft. Vor der Lieferung stellt sich aber heraus, dass B nur noch 35t gute Äpfel hat und der Rest nicht mehr genießbar ist. Die Äpfel hatten einen Marktwert von 1 €/kg. Wie ist die Rechtslage?• Bei teilweiser Unmöglichkeit entfällt die

Gegenleistung anteilig („soweit“).• Für die Berechnung verweist § 326 I 1 BGB auf die

Minderung im Kaufrecht (§ 441 III BGB). Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die voll-ständige Leistung zur unmöglichen Teilleistung stand.

• Hat der Gläubiger kein Interesse an der Teilleistung, kann er nach §§ 326 V, 323 V 1 BGB zurücktreten.

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ii. Irreparable SchlechtleistungBeispiel:V hat dem K einen Gebrauchtwagen für 7000 € ver-kauft, der laut Tacho 110.000km gelaufen war. Wie K wenig später feststellte, war der Wagen aber bereits 125.000km gefahren. Wagen dieser Laufleistung haben einen Verkehrswert von 7000 €. Wie ist die Rechtslage?• Bei einer irreparablen Schlechtleistung entfällt die

Gegenleistung nicht automatisch (§ 326 I 2 BGB) und wird auch nicht ipso iure gemindert.

• Die Minderung ist im Kauf- und Werkvertragsrecht als Gestaltungsrecht konzipiert. Dieses Recht soll dem Gläubiger erhalten bleiben.

• Der Gläubiger soll zwischen Minderung und Rück-tritt nach §§ 326 V, 323 V 2 BGB wählen können.

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c. Ausnahmen vom Wegfall der GegenleistungspflichtBeispiel:A hat ein Gemälde in der Galerie des G erworben, das aber vorerst noch da bleiben soll, bis die gegenwärtige Ausstellung zuende ist. Nach Abschluss des Kaufvertrags guckt sich A „sein“ neues Bild noch einmal an. Dabei stolpert er und beschädigt das Bild. Jetzt gefällt A das Bild nicht mehr. Er will nicht oder nicht mehr so viel dafür zahlen. Wie ist die Rechtslage?• Wie nach § 323 VI BGB, so stellt auch § 326 II BGB den

Gläubiger schlechter, wenn er für das Leistungs-hindernis allein oder weit überwiegend verantwort-lich ist oder es während des Annahmeverzugs eintritt.

• Für die Auslegung des § 326 II BGB gilt grundsätzlich das zu § 323 VI BGB Gesagte entsprechend.

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i. Beiderseitig zu vertretene UnmöglichkeitBeispiel:H hat den Unternehmer U mit dem Bau eines neuen Hauses auf seinem Grundstück beauftragt. Aufgrund nicht mehr aufklärbarer Umstände streiten sich H und U furcht-bar, bis U schließlich einen Weiterbau als unzumutbar ab-lehnt. Welche Ansprüche haben H und U gegeneinander?• § 326 II 1 1. Fall BGB enthält keine Regelung der von

beiden Parteien zu vertretenen Unmöglichkeit.• Ansprüche der Parteien jeweils gesondert zu prüfen.• Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 I,

III, 283 BGB; nach § 254 BGB zu kürzen.• Gegenleistungsanspruch analog § 254 BGB zu kürzen,

oder gesonderter Schadensersatzanspruch des Schuldners nach § 280 I BGB, nach § 254 BGB zu kürzen.

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ii. Weitere Ausnahmen von der Befreiung von der Gegenleistungspflicht nach § 326 I 1 BGB

§ 326 II BGB ist nicht abschließend. Im besonderen Ver-tragsrecht gibt es noch zahlreiche weitere Ausnahmen, die die Gegenleistungsgefahr auf den Gläubiger abwälzen:• Im Kaufrecht trägt der Käufer die Gefahr ab Übergabe

(§ 446 BGB) bzw. ab Übergabe an die Transportperson beim Versendungskauf (§ 447 BGB).

• Bei Werkverträgen geht die Gefahr mit Abnahme auf den Besteller über (§ 644 I 1 BGB). Er trägt darüber hinaus die Gefahr, dass das Werk aufgrund von ihm gelieferter Stoffe untergeht (§ 645 BGB). § 645 BGB wird darüber hinaus vorsichtig analog angewandt!

• Bei Dienst- und Arbeitsverträgen enthält § 615 BGB eine besondere Regelung.

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d. Die Gegenleistungspflicht bei Geltendmachung des Ersatzes

§ 326 BGB. (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.Wenn der Schuldner etwas für den untergegangenen Gegenstand erlangt, kann der Gläubiger wählen:• Er kann den Ersatz nach § 285 BGB herausverlangen,

bleibt aber anteilig zur Gegenleistung verpflichtet.• Er kann sich wegen Unmöglichkeit der Leistung auf den

Wegfall der Gegenleistungspflicht berufen ( 326 I 1 BGB).

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e. Rücktritt nach § 326 V BGB§ 326 BGB. (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.Zwar entfällt die Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistungspflicht grundsätzlich ipso iure. Ein Rücktrittsrecht ist gleichwohl sinnvoll, wenn• § 326 I 1 BGB bei irreparabler Schlechtleistung nach

§ 326 I 2 BGB ausgeschlossen ist. Hier muss der Gläubiger selbst aktiv werden.

• der Gläubiger bei teilweiser Unmöglichkeit kein Interesse an dem möglichen Rest mehr hat. Hier mindert sich die Gegenleistung nur anteilig ipso iure.

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5. Rechtsfolgen eines Rücktritts• Die beiderseitigen vertraglichen Leistungspflichten

entfallen ipso iure. Hierfür gibt es keine besondere gesetzliche Vorschrift; der Gesetzgeber hielt es für selbstverständlich.

• Soweit die Leistungen bereits ausgetauscht worden sind, wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. um.

• Durch den Rücktritt erlöschen zwar die Leistungs-pflichten des Vertrags. Aber das Rückgewährschuld-verhältnis wird doch durch vertragliche Wertungen beeinflusst:– Zug-um-Zug-Erfüllung der Ansprüche aus Rücktritt

(§ 348 BGB).– die §§ 346ff. BGB sind dispositiv.

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a. Rückgewähr der Leistungen und Wertersatz§ 346 BGB. Wirkungen des Rücktritts(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktritts-recht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.• § 346 I BGB gibt beiden Parteien im Falle eines

Rücktritts einen Anspruch gegen die jeweils andere Partei auf Rückgewähr der Leistungen in natura.

Beispiel:K hat von V einen Gebrauchtwagen für 10.000 Euro ge-kauft. Zwei Monate nach Vertragsdurchführung stellt sich zufällig heraus, dass der Wagen ein Unfallwagen ist. K tritt von dem Kaufvertrag zurück. Ansprüche von K und V?

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• Wenn eine Rückgabe in natura unmöglich ist, muss der Schuldner grundsätzlich nach § 346 II BGB Wertersatz leisten.

§ 346 II BGB regelt dabei die Fälle, in denen eine Pflicht zum Wertersatz besteht, kasuistisch:• Nr. 1, wenn „die Rückgewähr oder die Herausgabe

nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist“.Beispiel: Das Haareschneiden beim Frisör.

• Nr. 2, wenn die andere Partei den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat.

Beispiel:K hat das von V gekaufte Auto bereits an den X verkauft und übereignet, als V vom Kaufvertrag mit K zurücktritt. Was schuldet K dem V nach § 346 BGB?

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• Bei § 346 II 1 Nr. 2 BGB ist umstritten, ob die Vorschrift streng nach dem Wortlaut anzuwenden ist, oder ob die Maßnahmen des Rückgewährschuldners unumkehrbar sein müssen, so dass eine Rückgewähr unmöglich iSd § 275 BGB wäre.

§ 346 II 1 Nr. 3 BGB erfasst die Fälle, in denen der zurückzugewährende Gegenstand untergegangen oder sich verschlechtert hat:• Bei einer Verschlechterung ist Wertersatz „soweit“ zu

leisten, wie der Gegenstand sich verschlechtert hat.• Eine „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ bleibt

außer Betracht.Beispiel: Die Erstzulassung eines Kfz.Achtung: § 346 II 1 Nr. 3 BGB meint nur die erstmalige Ingebrauchnahme, nicht den dauerhaften Gebrauch!

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• Bei der Berechnung des Wertersatzes ist gemäß § 346 II 2 BGB grundsätzlich auf das vertragliche Wertverhältnis abzustellen. Erst subsidiär ist der objektive Wert zu ersetzen.

Beispiel:K hat einen Wagen im Wert von 6000 € für 5000 € von V gekauft. Nach einigen Wochen tritt V aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts vom Vertrag mit K zurück. In der Zwischenzeit hat K einen Unfall gebaut, bei dem der Wagen einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Was kann V von K verlangen?• War die empfangene Leistung mangelhaft, ist § 346 II 2

BGB teleologisch zu reduzieren: Der Wertersatz ist entsprechend § 441 BGB zu mindern.

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Wenn die Voraussetzungen des § 346 II BGB vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wertersatz nicht gemäß § 346 III 1 BGB ausgeschlossen ist:• Nr. 1: Der Rücktrittsgrund zeigt sich erst bei Verarbei-

tung, Umgestaltung oder Verbrauch (dann analog).Beispiel: Erst beim Aufschlagen wird deutlich, dass das Ei verdorben ist.

• Nr. 2: Der Gläubiger hat den Untergang oder die Verschlechterung zu vertreten; analog, wenn der Untergang auf einen Mangel zurückzuführen ist.

• Nr. 3: Bei gesetzlichen Rücktrittsrechten darf der Empfänger der Leistung vor dem Rücktritt darauf vertrauen, dass er die Leistung endgültig behalten darf. Deshalb schließt Nr. 3 eine Wertersatzpflicht bei Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt aus.

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Beispiel:A hat vor einigen Wochen einen Gebrauchtwagen bei V gekauft. Nach einer Inspektion hat sich dann herausge-stellt, dass es sich bei dem Auto um einen Unfallwagen handelt. A will deshalb vom Vertrag zurücktreten, nutzt den Wagen zuvor aber noch für eine letzte Dienstreise, auf der das Kfz bei einem von A leicht fahrlässig verur-sachten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlei-det. A tritt nun vom Kaufvertrag mit V zurück.Welche Ansprüche hat V gegen A?• Nach h.M. ist § 346 III Nr. 3 BGB teleologisch zu

reduzieren, wenn der Rücktrittsgrund bekannt ist.• Wenn die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 III 1 BGB

entfällt, muss nur eine verbliebene Bereicherung nach §§ 346 III 2, 818ff. BGB herausgegeben werden.

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b. Nutzungen• Nach § 346 I BGB sind auch aus der Leistung

gezogene Nutzungen herauszugeben.§ 100 BGB. NutzungenNutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.• Die Nutzungen sind nach § 346 I BGB grundsätzlich

ebenfalls in natura herauszugeben.• Soweit eine Herausgabe in natura unmöglich ist,

greift auch bei Nutzungen § 346 II BGB ein.• § 346 I BGB betrifft nur tatsächlich gezogene

Nutzungen. § 347 BGB erfasst zusätzlich auch Nutzungen, die der Schuldner entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft nicht gezogen hat.

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Beispiel:K hat mal wieder einen Gebrauchtwagen von V für diesmal 6000 € gekauft. Nach einem halben Jahr stellt sich heraus, dass der Wagen ein Unfallwagen ist. K tritt deshalb vom Kaufvertrag mit V zurück. K ist in dieser Zeit 15.000km gefahren, und der Wagen hat nun noch einen Wert von 4000 €. V hat den von K gezahlten Kaufpreis auf sein Geschäftskonto eingezahlt, das stets ein Defizit aufweist, und bei dem er 10% Zinsen zahlen muss. Welche Ansprüche haben K und V gegeneinander?c. Verwendungen• § 347 II BGB enthält Ansprüche bei Verwendungen.Begriff:Verwendungen sind alle Aufwendungen (freiwillige Ver-mögensopfer), die einem Gegenstand zugute kommen.

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• Wenn der Rückgewährsschuldner den geleisteten Gegenstand zurückgibt, für ihn Wertersatz leistet oder der Wertersatz aufgrund einer Verantwortlichkeit des Gläubigers ausgeschlossen ist (§ 346 III Nr. 1, 2 BGB), muss der Gläubiger notwendige Verwendungen ersetzen.

• Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gegenstands objektiv erforderlich sind.

• Zu den notwendigen Verwendungen zählen auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten.

• Andere als die nach § 347 II 1 BGB zu ersetzenden Aufwendungen sind nach § 347 II 2 BGB nur zu ersetzen, wenn der Gläubiger durch sie bereichert ist.

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d. Schadensersatz§ 346 BGB. […] (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.• § 346 IV BGB setzt eine Pflicht nach Abs. 1 voraus und

greift deshalb erst nach einer Rücktrittserklärung ein (strittig).

• Vor einer Rücktrittserklärung können sich aber aus dem vertraglichen Schuldverhältnis bereits Rücksicht-nahmepflichten nach § 241 II BGB hinsichtlich des empfangenen Gegenstands ergeben:–Bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht muss jede

Partei mit einem jederzeitigen Rücktritt rechnen.–Bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht muss man ab

Kenntnis des Rücktrittsgrund mit Rücktritt rechnen.

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Literaturhinweise:• Annuss, Die Folgen des Rücktritts ( §§ 346 ff

BGB), Jura 2006, 184-189• Faust, Haftung bei Störungen im Rück-

gewährschuldverhältnis, JuS 2009, 481-489• Herresthal, Der Ersatz des Verzugsschadens

beim Rücktritt vom Vertrag, JuS 2007, 798-803• Lorenz, Grundwissen- Zivilrecht: Rechtsfolgen

von Rücktritt und Widerruf, JuS 2011, 871-874• Martens, Wertersatz und Herausgabe von

Nutzungen beim Rücktritt, AcP 210 (2010), 689-721