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II. Die Aufrechnung (§ 387ff BGB)3. Voraussetzungen einer wirksamen

Aufrechnung• Aufrechnungslage– Gegenseitige Forderungen– Gleichartige Forderungen– Durchsetzbarkeit der Gegenforderung– Erfüllbarkeit der Hauptforderung

• Aufrechnungserklärung• Kein Ausschluss der Aufrechnung

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c. Kein Ausschluss der Aufrechnungi. Vertraglicher Ausschluss• Die Parteien können grundsätzlich frei ein

Aufrechnungsverbot vereinbaren.• Bei ausdrücklicher Vereinbarung von Leistungs-

zeit und Leistungsort wird ein Aufrechnungsver-bot mit einer an einem anderen Ort zu erfüll-enden Forderung vermutet (§ 391 Abs. 2 BGB).

• Aufrechnungsverbote in AGB nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn auch unbestrittene/titulierte Forderungen erfasst.

• Vertragliches Aufrechnungsverbot kann auch nach § 242 BGB unwirksam sein.

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ii. Gesetzlicher Ausschluss• § 392 BGB: Wenn die Hauptforderung gepfändet

wird, ergeht ein Erfüllungsverbot an den Schuldner (§ 829 I 1 ZPO); die Forderung soll dem Pfändungs-gläubiger erhalten bleiben. § 392 BGB erstreckt das Erfüllungsverbot auf die Aufrechnung, wenn nicht schon vorher Aufrechnungslage bestand.

• § 394 BGB: Pfändungsgrenzen sollen nicht durch Aufrechnung unterlaufen werden.

• § 393 BGB: Aufrechnungsverbot, wenn Hauptforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Grund: Ausschluss der Privatrache.

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Beispiel (BGH, NJW 2009, 3058):A und B sind sehr diskussionsfreudig und setzen dabei gerne auf schlagkräftige Argumente. Als sie sich ein-mal nach einem Fußballspiel begegnen, kommt es zu einer Auseinandersetzung mit Folgen. A trägt einen Kieferbruch und B eine Gehirnerschütterung davon. Die Heilungskosten des A belaufen sich auf 2300 €, die A von B verlangt. B erklärt die Aufrechnung mit einem eigenen Ersatzanspruch wegen materieller und immaterieller Schäden gegen A wegen der Gehirn-erschütterung. Ist die Aufrechnung wirksam?M.M.: teleologische Reduktion des § 393 BGB bei zwei Forderungen wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen aus einem einheitlichen Lebensvorgang.

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III. Weitere Erlöschenstatbestände1. Hinterlegung und SelbsthilfeverkaufWenn der Schuldner erfüllen möchte, dies aber aus Gründen nicht kann, die dem Risikobereich des Gläu-bigers zuzurechnen sind, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich von seiner Schuld zu befreien.Beispiel:A ist im Oktober 2012 zu einer Weltreise aufgebro-chen. Sein Auto hat er deshalb für ein halbes Jahr an seinen Kumpel K vermietet. Nun ist A aber nicht wie geplant Ostern zurückgekommen und lässt auch weiter nichts von sich hören. K braucht das Auto nicht mehr und will es eigentlich nur noch los sein. Was kann er tun?

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a. Grundideen• Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf nach

§§ 372 ff. BGB als gesetzliche Erfüllungssurrogate• §§ 372 ff. BGB greifen jedoch nur ein, wenn eine

bewegliche Sache geschuldet wird.– Schuldner hinterlegt die Sache bzw. den Erlös aus

ihrem Verkauf bei einer öffentlichen Stelle zugunsten des Gläubigers

– Gläubiger kann die Sache abholen, Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit

• Kein vergleichbares Erfüllungssurrogat bei Werk- und Dienstverträgen.

• § 303 BGB bei Pflicht zur Herausgabe von Grundstücken

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b. Voraussetzungen der Hinterlegung§ 372 BGB. Voraussetzungen.1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger in Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

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i. Hinterlegungsfähigkeit des Gegenstands• Hinterlegungsstellen iSd § 374 Abs. 1 BGB sind

die Amtsgerichte (siehe etwa § 1 II HambHintG). Diese können kein Warenlager unterhalten.

• Hinterlegungsfähig sind daher nur– Geld (auch ausländische Zahlungsmittel)– Wertpapiere (Urkunden, bei denen der Besitz

Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist)– Sonstige Urkunden– Kostbarkeiten (bewegliche Sachen, deren Wert im

Vergleich zu ihrem Umfang und Gewicht besonders hoch ist)

• Anders nur bei Kaufleuten (§ 373 HGB).

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Beispiel:Der reiche E war ein großer Baselitzfan. Als er bei dem Kunsthändler K ein großformatiges Gemälde „Drei auf dem Kopf stehende Kreise in Schwarz-rot-gold“ entdeckte, war er sogleich hin und weg und schloss mit dem K einen Kaufvertrag über das Bild ab, das er auch sogleich bezahlte. Die Aufregung war jedoch zuviel für sein schwaches Herz, und daher verschied E noch am selben Tag. Auch in seiner Erbordnung stand einiges auf dem Kopf, und so gibt es jede Menge Erbprätendenten, die es auf die Kunstsammlung des E abgesehen haben. K wäre das riesige Baselitzbild gerne los und möchte es deshalb zugunsten des Erben des E hinterlegen. Geht das?

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i. HinterlegungsgründeHinterlegung ist nur in bestimmten Fällen zulässig:• § 372 S. 1 BGB: Bei Annahmeverzug des Gläubigers

(§§ 293 ff. BGB)• § 372 S. 2 1. Fall BGB: Der Schuldner kann seine

Verbindlichkeit aus einem anderen sich auf die Person des Gläubigers beziehenden Grund nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen.

Beispiel: unbekannter Aufenthalt, kein gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen, Verschollenheit

• § 372 S. 2 2. Fall BGB: Erfüllung nicht oder nicht mit Sicherheit möglich, aufgrund einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis des Gläubigers.

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Beispiel:V betreibt eine Tanzschule in der Studentenstadt F. Vor dem Eingang der Tanzschule hat V eine Reihe Fahrradständer aufgestellt. Einige dieser Ständer werden von Dauerparkern blockiert. Nachdem diese auf einen schriftlichen Aushang nicht reagiert hatten, in dem V sie zum Entfernen der Räder aufrief, entfernt V die Räder von den Ständern. Er überlegt nun, was er mit den Rädern anfangen kann. Was raten Sie dem V?

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c. Selbsthilfeverkauf• Bei nichthinterlegungsfähigen Gegenständen

Versteigerung und Hinterlegung des Erlöses– im Annahmeverzug des Gläubigers

(§ 383 Abs. 1 S. 1 BGB)– bei Unmöglichkeit oder Unsicherheit der Erfüllung

wegen eines in der Person des Gläubigers liegenden Grundes oder einer nicht fahrlässigen Ungewissheit über den Gläubiger und drohendem Verderb der Sache oder unverhältnismäßigen Kosten der Aufbewahrung (§ 383 Abs. 1 S. 2 BGB)

• Anspruch wandelt sich durch Versteigerung analog § 1247 BGB in Geldzahlungsanspruch um.

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d.Rücknahmerecht und Wirkung der Hinterlegung• Grundsätzlich hat der Schuldner ein

Rücknahmerecht (§ 376 I BGB)• Ausnahmefälle in § 376 II BGB geregelt (wichtigster

Fall: Verzicht auf Rücknahmerecht).• Wirkung der Rücknahme– Bei bestehendem Rücknahmerecht (§ 379 BGB):

Schuldner kann Gläubiger wegen der Leistung auf die hinterlegte Sache verweisen; Gläubiger trägt die (Gegenleistungs-)Gefahr, Schuldner braucht keine Zinsen oder Nutzungsersatz zu leisten.

– Bei ausgeschlossenen Rücknahmerecht (§ 378 BGB): Hinterlegung wirkt wie Erfüllung

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2. Erlass§ 397 BGB. Erlassvertrag, […](1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.• Der Erlass ist im BGB als Vertrag geregelt, ein

einseitiger Verzicht auf eine Forderung ist nach h.M. nicht möglich.

Beispiel 1 (BGH, NJW 1983, 3203 ff.):Der Rechtsanwalt R hatte aus verschiedenen Mandaten insgesamt Forderungen in Höhe von 7000 Euro gegen den A. In einer Rechnung machte er „aus Kulanz nur 6000 €“ geltend. A sah indes auch diese Forderung als übertrieben an und weigerte sich zu zahlen. Nun will R doch den vollen Betrag. Zurecht?

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Beispiel 2:A hat gegenüber B eine Forderung, die zum 31.12.2012 verjährt ist. Die Geschäftsbeziehungen zwischen A und B waren lange Jahre sehr gut und man berief sich nicht auf Einreden. Nun hat sich das Klima eingetrübt. Um es wieder zu verbessern, schrieb B dem A im Februar, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichte. A antwortete jedoch nicht und erhob stattdessen Klage wegen dieser und weiterer Forderungen. Der enttäuschte B will sich im Prozess nun doch auf Verjährung berufen. Zurecht?• Nach h.M. soll ein einseitiger Verzicht auf

Einreden möglich sein (arg. ex § 768 Abs. 2 BGB)• Dies soll auch für Gestaltungsrechte gelten

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• Das Zustandekommen eines Erlassvertrags ist stets sorgfältig nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Beispiel (BGH NJW 2001, 2324):M war Mieter in einem Einkaufszentrum des V. Im Laufe der Zeit sind Mietschulden von ca. 70.000 € aufge-laufen. V erhebt deswegen Klage gegen M. Während des Prozesses schickt M dem V einen Brief mit einem Scheck über 1000,- € und folgendem Text: „Zur güt-lichen endgültigen Erledigung der Angelegenheit über-reiche ich Ihnen hiermit einen Scheck über 1000,- €. Zu mehr bin ich leider nicht in der Lage. Eine Antwort er-warte ich nicht, da so wohl alles geregelt ist“. V findet M reichlich unverschämt, löst den Scheck aber trotz-dem ein. Ist der Anspruch des V damit untergegangen?

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• Der Erlass ist ein Verfügungsvertrag und als solcher abstrakt.

• Dem Erlass kann ein Rechtsgrund (ein Kausalverhältnis) unterlegt werden, bei dessen Fehlen oder Unwirksamkeit ein Anspruch nach § 812 I 1 1.Fall BGB auf Wiederbegründung der Forderung besteht.

Beispiel:A hatte sich bei seinem Freund F 5000 € für ein neues Auto geliehen. Als A bald darauf heiratet, will der F ihm ein großzügiges Geschenk machen und schenkt ihm deshalb eine Urkunde, in der er dem A die Schuld erlässt. A nimmt die Urkunde freudig entgegen. Als sich A und F bald darauf zerstreiten, will F die 5000 € doch zurückhaben. Zurecht?

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3. Negatives SchuldanerkenntnisErscheinungsformen von Schuldanerkenntnissen:• „Positive“ und „negative“ SchuldanerkenntnissePositive Schuldanerkenntnisse:• Konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB):

Das Anerkenntnis soll unabhängig von der bestehenden Schuld eine neue selbständige Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht.

• Deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Das Anerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld nur bestätigen und bestehende Zweifel über Grund und Umfang außer Streit stellen.

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§ 397 BGB […], negatives Schuldanerkenntnis.[…] (2) Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.• Auch negatives Schuldanerkenntnis als konstitu-

tives (vernichtendes) und deklaratorisches (bestätigendes) Anerkenntnis möglich, aber Unterscheidung ohne praktische Relevanz

• Große praktische Bedeutung von neg. Anerkenntnissen, etwa bei Abrechnungen, Quittungen usw.

• Auch negatives Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, der formlos wirksam ist

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• Negatives Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag mit dinglicher Wirkung und abstrakt

• Schuldverhältnis erlischt auch dann, wenn es noch bestand, aber die Parteien irrtümlich annahmen, es sei bereits erloschen (dann aber u.U. Anspruch des Gläubigers nach § 812 II BGB)

Beispiel (LG Hamburg, ZMR 1999, 405):M lebte lange Jahre zur Miete in einem Haus des V und hatte seine Wohnung recht bunt in abstrakter Form-gebung veredelt. Zum 31.12.2012 kündigte M das Miet-verhältnis und übergab die Wohnung dem Verwalter W des V. W notierte die ungewöhnliche Gestaltung der Wohnung nicht in seinem Abnahmeprotokoll. Als V die Wohnung sieht, ist er empört und will Ansprüche gegen M geltend machen. Geht das noch?

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4. Konfusion• Konfusion: Gläubiger und Schuldnerstellung

fallen durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge in einer Person zusammen.

• Konsolidation: Inhaber eines Rechts und durch das Recht Belasteter fallen in einer Person zusammen (näheres im Sachenrecht).

• Wirkung der Konfusion: Erlöschen der Forderung, da niemand sein eigener Schuldner sein kann (BGHZ 48, 214, 218; 115, 116, 122).

• Ausnahme: rechtlich geschützte bzw. schützenswerte Interessen Dritter stehen einem Erlöschen entgegen.

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Beispiel:W war einst wohlhabend und zu dieser Zeit recht spendabel. So schenkte er seinem besten Freund F im Jahr 2000 ein Grundstück und setzte ihn zudem als Alleinerben ein. Aufgrund diverser öffentlicher und privater Finanzkrisen verlor W allerdings sein Vermögen und musste schließlich ab 2007 Hartz IV beziehen. Diese Kränkung brach sein Herz und so verstarb er allzu jung im Jahre 2011. Der Träger der Sozialhilfe hat nun nach einiger Recherche die Schenkung des Grundstücks an F herausgefunden und möchte wissen, ob ein etwaiger Rückforder-ungsanspruch des W noch auf ihn übergeleitet werden kann (§ 90 BSHG)?

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Literaturhinweise:• Bosak, Konfusion, JA 2009, 596-600• Fest, Die Hinterlegung zum Zweck der

Sicherheitsleistung und der Erfüllung, JA 2009, 258-263

• Löhnig/Fischinger, Bitte zählen Sie Ihr Wechselgeld nach, spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden, JuS 2007, 512-513

• Wacke, Die Konfusion: Schuldtilgungsgrund oder bloßer Wegfall der Klagbarkeit?, in: FS Medicus, 2009, 543 ff.

• Wellenhofer-Klein, Das Schuldanerkenntnis: Erscheinungsformen und Abgrenzungskriterien, Jura 2002, 505-512