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5. Rechtsfolgen eines Rücktrittsa. Rückgewähr der Leistungen und Wertersatz• Durch den Rücktritt wandelt sich das auf den Austausch

von Leistungen gerichtete Schuldverhältnis des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis um.

• Die empfangenen Leistungen sind nach § 346 Abs. 1 grundsätzlich in natura zurückzuerstatten.

• Soweit eine Rückerstattung in natura nicht möglich ist, besteht gemäß § 346 Abs. 2 grundsätzlich eine Pflicht zum Wertersatz.

• Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach § 346 Abs. 2 S. 2 nach dem vertraglichen Wertmaßstab der Parteien.

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Wenn die Voraussetzungen des § 346 II BGB vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wertersatz nicht gemäß § 346 III 1 BGB ausgeschlossen ist:• Nr. 1: Der Rücktrittsgrund zeigt sich erst bei Verarbei-

tung, Umgestaltung oder Verbrauch (dann analog).Beispiel: Erst beim Aufschlagen wird deutlich, dass das Ei verdorben ist.

• Nr. 2: Der Gläubiger hat den Untergang oder die Verschlechterung zu vertreten; analog, wenn der Untergang auf einen Mangel zurückzuführen ist.

• Nr. 3: Bei gesetzlichen Rücktrittsrechten darf der Empfänger der Leistung vor dem Rücktritt darauf vertrauen, dass er die Leistung endgültig behalten darf. Deshalb schließt Nr. 3 eine Wertersatzpflicht bei Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt aus.

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b. Nutzungen• Nach § 346 I BGB sind auch aus der Leistung

gezogene Nutzungen herauszugeben.§ 100 BGB. NutzungenNutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.• Die Nutzungen sind nach § 346 I BGB grundsätzlich

ebenfalls in natura herauszugeben.• Soweit eine Herausgabe in natura unmöglich ist,

greift auch bei Nutzungen § 346 II BGB ein.• § 346 I BGB betrifft nur tatsächlich gezogene

Nutzungen. § 347 BGB erfasst zusätzlich auch Nutzungen, die der Schuldner entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft nicht gezogen hat.

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c. Verwendungen• § 347 II BGB enthält Ansprüche bei Verwendungen.Begriff:Verwendungen sind alle Aufwendungen (freiwillige Ver-mögensopfer), die einem Gegenstand zugute kommen.d. Schadensersatz§ 346 BGB. […] (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.• § 346 IV BGB setzt eine Pflicht nach Abs. 1 voraus und

greift deshalb erst nach einer Rücktrittserklärung ein (strittig).

• Vor einer Rücktrittserklärung können sich aber aus dem vertraglichen Schuldverhältnis bereits Rücksicht-nahmepflichten nach § 241 II BGB ergeben.

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§ 1: LeistungsstörungenIX. Der Annahmeverzug1. Grundideen• Die Leistungserbringung kann auch dadurch gestört

werden, dass der Gläubiger eine Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.

Beispiele:a.K schließt mit der Agentur A einen Werbevertrag ab. A soll Plakate für K erstellen. Trotz vieler Aufforderungen der A sendet K aber keine Bilder des zu bewerbenden Produkts, die A für ihre Arbeit dringend benötigt. b.M hat bei V eine neue Wohnung in Osnabrück gemietet. Nun gefällt es ihm in Bonn aber doch besser, und er lässt die Wohnung in Osnabrück leer stehen.

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• Der Schuldner ist zur Leistung verpflichtet, aber er hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Gläubiger, dass dieser die Leistung auch annimmt.

• Wenn Störungen auftreten, weil der Gläubiger die Leistung vom Schuldner nicht annimmt, treffen ihn bestimmte Nachteile.

• Der Gläubiger hat also keine Pflicht, aber eine Obliegenheit zur Leistungsannahme.

Ausnahmen:a. Abnahmepflicht des Käufers bei § 433 Abs. 2 BGBb. Eine Pflicht zur Entgegennahme der Leistung kann

auch vertraglich vereinbart werden oder sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

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2. Voraussetzungen§ 293 BGB. Annahmeverzug.Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.Kurzformel:Nichtannahme trotz Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung und ordnungsgemäßen Angebotsa. Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung• Der Schuldner muss zur Leistung (schon) berechtigt

sein; die Leistung muss also erfüllbar sein (§ 271 BGB)

• Bei Unmöglichkeit (§ 275 BGB) gibt es keinen Anspruch mehr und auch keinen Annahmeverzug

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• Auch vorrübergehende Unmöglichkeit schließt gemäß § 297 BGB den Annahmeverzug aus, wenn sie im Zeitpunkt des Angebots oder dann vorliegt, wenn der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung vornehmen müsste (§ 296 BGB).

• Gleiches gilt nach h.M., wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung bereit war.

Grund: Den Gläubiger sollen keine Nachteile treffen, weil er nicht bereit war, eine Leistung anzunehmen , die er sowieso nicht erhalten hätte.Beispiel: Der unzuverlässige K erscheint mal wieder nicht zum Musikunterricht. Allerdings hätte die Stunde sowieso ausfallen müssen, weil die Klavierlehrerin krank ist.

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b. Ordnungsgemäßes Angebot• Grundsatz: Tatsächliches Angebot (§ 294 BGB).• Ausnahmsweise genügt ein wörtliches Angebot

(§ 295 BGB)• In bestimmten Fällen ist ein Angebot sogar

entbehrlich (§ 296 BGB)i. Tatsächliches Angebot (§ 294 BGB)• Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu

bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.Beispiel:A hat sich bei AEKI neue Möbel gekauft, die ihm noch am selben Tag bis 19:00 Uhr geliefert werden sollen. Als um 19:30 Uhr noch immer niemand da ist, geht er kurz zum Essen um die Ecke. Um 19:40 Uhr treffen deshalb die Lieferanten von AEKI niemanden an.

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ii. Wörtliches Angebot• Genügt gemäß § 295 S. 1 1. Fall, wenn der Gläubiger

die Annahme der Leistung (eindeutig und bestimmt) abgelehnt hat.

Beispiel (BGH NJW 2009, 2807):K hat bei dem Gebrauchtwagenhändler G einen Porsche 911 entdeckt, den er unbedingt haben will. K und G einigen sich auch über den Kaufpreis, den K allerdings nicht gleich vollständig bezahlen kann. K leistet deshalb erst einmal nur eine Anzahlung, und der Wagen verbleibt auf dem Betriebsgrundstück des G, wo er des Nachts zerkratzt wird. Als K davon erfährt, erwacht er unsanft aus seinem Traum vom schmucken Porsche und erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag. V weist das zurück und bietet dem K weiter Erfüllung an.

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Problem:Ist ein wörtliches Angebot bei erklärter Verweigerung der Annahme durch den Gläubiger stets erforderlich?Dafür:• Wortlaut• Systematisches Argument, Umkehrschluss zu § 286 II

Nr. 3 BGB, wo beim Schuldnerverzug in einer ent-sprechenden Konstellation die Mahnung entbehrlich ist.

Dagegen:• Teleologisches Argument: Wörtliches Angebot kann

reine Formalität sein, wenn der Gläubiger die angebotene Leistung offensichtlich nicht annehmen würde. Dann ggf. Entbehrlichkeit des Angebots nach § 242 BGB.

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• Wörtliches Angebot genügt gemäß § 295 S. 1 2. Fall BGB auch, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat (Holschuld).

• Gemäß § 295 S. 2 BGB steht dem Angebot der Leistung die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

• Nach h.M. ist das wörtliche Angebot bzw. die Aufforderung nach § 295 S. 2 BGB eine geschäfts-ähnliche Handlung, auf die die §§ 104 ff BGB entsprechend anzuwenden sind.

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iii. Entbehrlichkeit des Angebots§ 296 BGB. Entbehrlichkeit des AngebotsIst für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.• Entspricht § 286 II Nr. 1 und 2 BGB für die

Entbehrlichkeit der Mahnung beim SchuldnerverzugBeispiele:Verpasster Frisörtermin; Bauer B soll eine Woche nach Beginn des Tauwetters eine Saatlieferung abrufen

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c. Nichtannahme der Leistung• Der Gläubiger darf die Leistung nicht

angenommen oder seine Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen haben.

• Auf ein Verschulden kommt es nicht an!Beispiel:Der Musikschüler M ist begeisterter Klavierspieler und untröstlich, als er eines Tages zu krank ist, um zum Unterricht bei seiner Lehrerin L zu erscheinen.Eine Woche später ist M eigentlich wieder gesund, aber auf dem Weg zum Unterricht fährt ihn der unachtsame X mit seinem Auto an, so dass er erneut den Unterricht verpasst. Ist M jeweils in Annahmeverzug geraten?

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Beispiel:S hat bei dem Internethändler H eine neue Waschmaschine gekauft, die H ihm liefern soll. Als der Angestellte A des H am Dienstagmorgen unangekündigt bei S an der Wohnungstür klingelt und die Maschine liefern möchte, ist S schon bei der Arbeit. Lösung:Bei vorübergehender Annahmeverhinderung gerät der Gläubiger nach § 299 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn die Leistungszeit unbestimmt war und der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig angekündigt hat.

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§ 298 BGB Zug-um-Zug-LeistungenIst der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.Beispiel (BGH NJW 1997, 581):V hat dem K ein Grundstück zum Preis von 300.000 Euro formgemäß verkauft. Nun allerdings scheint dem K der Preis ein wenig zu hoch. Er teilt V mit, dass er ihm nur 290.000 Euro überweisen werde. V erwidert, dass er sich darauf nicht einlasse, K könne das Grundstück jederzeit, aber nur zum vereinbarten Kaufpreis haben. Befindet sich K nun im Annahmeverzug?

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3. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugsa. Fortbestand der Leistungspflicht• Der Annahmeverzug lässt die Leistungspflicht

des Schuldners grundsätzlich unberührt.• Der Schuldner hat grundsätzlich auch kein

Rücktrittsrecht wegen eines Annahmeverzugs des Gläubigers.

• Ausnahme: Arbeits- und Dienstverträge§ 615 S. 1 BGB: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“

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b. Haftungserleichterung für den Schuldner§ 300 Abs. 1 BGBDer Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.• Dem Schuldner soll ein Ausgleich dafür gewährt

werden, dass er wegen des Annahmeverzugs länger mit der Leistungsgefahr belastet bleibt.

• § 300 Abs. 1 BGB gilt nur für Leistungs- und nicht für Schutzpflichten

Beispiel:K hat bei V eine Kiste Wein bestellt, die V am nächsten Tag liefern soll. Der Angestellte A des V trifft aber zur vereinbarten Zeit niemand bei K an. Auf dem Rückweg zum Geschäft verschuldet A leicht fahrlässig einen Unfall, bei dem die für A vorgesehene Kiste zerstört wird.

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c. Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungs- und Geldschulden

§ 300 Abs. 2 BGBWird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.• Gefahr iSd § 300 II BGB meint nur die Leistungsge-

fahr. Die Auswirkungen des Annahmeverzugs auf die Preisgefahr sind in § 326 II 1 2. Fall geregelt.

• § 300 II BGB hat geringe praktische Bedeutung, weil regelmäßig bereits Konkretisierung nach § 243 II BGB eingetreten ist.

• Ausnahmsweise bei Bringschuld und wörtlichem Angebot (§ 295 BGB) von Bedeutung.

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d. Übergang der Preisgefahr und Ausschluss des Rücktrittsrechts

§ 326 II 1 2. Fall BGB: „tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretene Umstand [d.h. dass der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht] zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger in Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung“.• Der Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet,

auch wenn er selbst die Leistung nicht mehr erhält.• Das Vertretenmüssen des Schuldners beurteilt sich

nach §§ 276, 278 BGB und der Privilegierung des § 300 I BGB; auch leichte Fahrlässigkeit schadet dann nicht.

• Ein Rücktritt des Gläubigers ist gemäß § 323 VI 2. Fall BGB nach ähnlichen Grundsätzen ausgeschlossen.

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e. Sonstige Rechtsfolgen• § 301 BGB: Wegfall der Verzinsung

Grund: Gläubiger soll sein Geld nicht beim Schuldner anlegen dürfen

• § 302 BGB: Bei Pflicht zur Nutzungsherausgabe sind fortan nur tatsächlich gezogene Nutzungen geschuldet

• § 303 BGB: Wenn eine unbewegliche Sache geschuldet ist, kann der Schuldner nach Androhung den Besitz aufgeben

• § 304 BGB: Schuldner kann Mehraufwendungen ersetzt verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

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Literaturhinweise:• Coester-Waltjen, Die Gegenleistungsgefahr, Jura

2007, 110-114• Derleder/Hoolmans, Vom Schuldnerverzug zum

Gläubigerverzug und zurück, NJW 2004, 2787 ff.• Rädler, Der Mieter im "Annahmeverzug" - zur

Vorschrift des § 552 BGB, NJW 1993, 689 ff.• Schreiber, Der Annahmeverzug des Arbeitgebers,

Jura 2009, 592-597