Schuldrechtmodernisierungsrecht
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Schuldrechtmodernisierungsrecht
Erstellt von Mathias Mulla, WI98 982725
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Agenda
Aktueller Stand
Hintergrund für die Änderungen
Änderungen
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Aktueller Stand
25. September 2001
Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
19. Oktober 2001
Gesetzbeschluss durch den Deutschen Bundestag
9. November 2001
Gesetzbeschluss durch den Deutschen Bundesrat
Gültig ab dem 1. Januar 2002
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Hintergrund für die Änderungen
Umsetzung von 3 EU-Richtlinien
1. Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie vom 25.5.1999
• Umzusetzen bis zum 1. Januar 2002
2. Zahlungsverzugs-Richtlinie vom 29.6.2000
• Umzusetzen bis zum 7. August 2002
3. E-Commerce Richtlinie vom 8.6. 2000
• Umzusetzen bis zum 17. Januar 2002
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Hintergrund für die Änderungen
Weitere Gründe sind
• Zersplitterung des Öffentlichen Rechts in BGB, Fernsabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz usw.
• Veränderungen der Wirtschaftslage (Internet, Versandhandel)
• Modernisierung und Vereinfachung
• Beseitigungen von Widersprüchen
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Änderungen
Geändert wurden u.a. folgende Gesetze
• Verjährungsrecht
• Leistungsstörungsrecht
• Kaufrecht
• Verbraucherschutzgesetze
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Verjährungsrecht
Definition
Verjährung nennt man den Zeitpunkt im Rahmen eines schuldrechtlichen Verhältnisses, in dem der Schuldner seine zu erbringende Leistung verweigern darf.
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Verjährungsrecht
Änderungen
• Verjährungsfrist wird von 30 Jahre auf 3 Jahre gesenkt (§195 BGB)
• Ablauf spätestens 10 Jahre nach Fälligkeit
• Fristen laufen unabhängig von der Kenntnis des Schuldners
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Leistungsstörungsrecht
Definition
Umstände, die die reibungslose Abwicklung eines Schuldverhältnisses hindern oder beeinträchtigen.
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Leistungsstörungsrecht
Änderungen
• Positive Vertragsverletzung (§280 BGB)
• Wegfall der Geschäftsgrundlage (§313 BGB)
• Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB)
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Kaufrecht
Definition
Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag,der darauf ausgerichtet ist, dass eine Sache oder ein Recht gegen Zahlung des Kaufpreises endgültig auf den Käufer zu übertragen ist.
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Kaufrecht
Änderungen
• Nacherfüllungsanspruch des Käufers (bei Mangel Nichterfüllung)
• Käufer hat Anspruch auf Lieferung mangelfreien Ware
• Gewährleistungsfrist: mindestens 2 Jahre
• Haftung für Zusicherung von Eigenschaften seitens des Verkäufers (Werbeaussagen)
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Verbraucherschutzgesetze
• Haustürwiderrufungsgesetz (§§ 312 – 312a)
• Fernabsatzgesetz (§§ 312b – 312 d)
• Teilzeit- u. Wohnrechtgesetz (§§ 481 – 487)
• Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 – 504)
• Gesetz über AGBs (§§ 305 – 310)
• E-Commerce-Richtlinie
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