Schulordnung Ober-und Abendoberschulen SOOSA · Teil 2 Oberschule Abschnitt 1 Allgemeines § 2...

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Schulordnung Ober- und Abendoberschulen A 4 a Bearbeitungsstand: 7. Mai 2018 1 GEW Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Oberschulen und Abendoberschulen im Freistaat Sachsen Schulordnung Ober- und Abendoberschulen SOOSA vom 11. Juli 2011 einschließlich der Änderungen vom 7. Mai 2018 Inhaltsübersicht Teil 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Teil 2 Oberschule Abschnitt 1 Allgemeines § 2 Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege § 3 Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge § 4 Wechsel des Bildungsganges Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel §5 Anmeldung § 6 Aufnahme von Schülern § 7 Bildungsberatung § 8 Schulwechsel an eine andere Oberschule § 9 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs § 10 (weggefallen) § 11 Schulwechsel vom Gymnasium an die Oberschule § 12 Schülerunterlagen bei Schulwechsel Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation § 13 Klassen- und Gruppenbildung § 14 Unterrichtszeit § 15 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage § 16 Aufsicht Abschnitt 4 Unterricht § 17 Pflichtbereich § 18 Wahlbereich § 19 Berufs- und Studienorientierung § 20 Zusätzliche schulische Veranstaltungen § 21 Individuelle Förderung der Schüler Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 22 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung § 23 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 24 Klassenarbeiten, Kurzkontrollen, Komplexe Leistungen § 25 Hausaufgaben § 26 Täuschungen § 27 Halbjahresinformationen, Zeugnisse Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung § 28 Versetzungsbestimmungen § 29 Mehrmalige Nichtversetzung § 30 Verlassen der Schule § 31 Freiwillige Wiederholung § 32 Überspringen einer Klassenstufe § 33 Schulbesuch im Ausland Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses § 34 Zeitpunkt der Prüfung § 35 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse § 36 Schriftliche Prüfungen § 37 Mündliche Prüfung § 38 Bewertung der Prüfungsleistungen § 39 Feststellung der Endnote § 40 Bestehen der Prüfung § 41 Nichtteilnahme, Nachprüfung § 42 Zusätzliche mündliche Prüfung § 43 Wiederholung der Abschlussprüfung § 44 Täuschungshandlungen § 45 Zeugnis Abschnitt 8 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses § 46 Teilnahme an der Abschlussprüfung § 47 Schriftliche Prüfungen § 48 Mündliche Prüfungen und zusätzliche mündliche Prüfungen § 49 Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung

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GEWSachsen

Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

über Oberschulen und Abendoberschulen im Freistaat Sachsen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen – SOOSAvom 11. Juli 2011

einschließlich der Änderungen vom 7. Mai 2018

Inhaltsübersicht

Teil 1Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Teil 2Oberschule

Abschnitt 1Allgemeines

§ 2 Aufbau der Oberschule, Klassen mitvertiefter sportlicher Ausbildung,besondere Bildungswege

§ 3 Abschlussbezogener Unterricht,Wahl der Bildungsgänge

§ 4 Wechsel des Bildungsganges

Abschnitt 2Aufnahme und Schulwechsel

§ 5 Anmeldung§ 6 Aufnahme von Schülern§ 7 Bildungsberatung§ 8 Schulwechsel an eine andere Oberschule§ 9 Feststellung des

sonderpädagogischen Förderbedarfs§ 10 (weggefallen)§ 11 Schulwechsel vom Gymnasium

an die Oberschule§ 12 Schülerunterlagen bei Schulwechsel

Abschnitt 3Unterrichtsorganisation

§ 13 Klassen- und Gruppenbildung§ 14 Unterrichtszeit§ 15 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage§ 16 Aufsicht

Abschnitt 4Unterricht

§ 17 Pflichtbereich§ 18 Wahlbereich§ 19 Berufs- und Studienorientierung§ 20 Zusätzliche schulische Veranstaltungen§ 21 Individuelle Förderung der Schüler

Abschnitt 5Ermittlung und Bewertung von Leistungen,

Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung§ 22 Grundsätze der Leistungsermittlung

und -bewertung§ 23 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß,

Mitarbeit und Ordnung§ 24 Klassenarbeiten, Kurzkontrollen,

Komplexe Leistungen§ 25 Hausaufgaben§ 26 Täuschungen§ 27 Halbjahresinformationen, Zeugnisse

Abschnitt 6Versetzung, Wiederholung

§ 28 Versetzungsbestimmungen§ 29 Mehrmalige Nichtversetzung§ 30 Verlassen der Schule§ 31 Freiwillige Wiederholung§ 32 Überspringen einer Klassenstufe§ 33 Schulbesuch im Ausland

Abschnitt 7Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses§ 34 Zeitpunkt der Prüfung§ 35 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse§ 36 Schriftliche Prüfungen§ 37 Mündliche Prüfung§ 38 Bewertung der Prüfungsleistungen§ 39 Feststellung der Endnote§ 40 Bestehen der Prüfung§ 41 Nichtteilnahme, Nachprüfung§ 42 Zusätzliche mündliche Prüfung§ 43 Wiederholung der Abschlussprüfung§ 44 Täuschungshandlungen§ 45 Zeugnis

Abschnitt 8Prüfung zumErwerb des Hauptschulabschlussesund des qualifizierenden Hauptschulabschlusses§ 46 Teilnahme an der Abschlussprüfung§ 47 Schriftliche Prüfungen§ 48 Mündliche Prüfungen und

zusätzliche mündliche Prüfungen§ 49 Durchführung und Bewertung

der Abschlussprüfung

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§ 50 Feststellung der Endnote§ 51 Erwerb des Hauptschulabschlusses und des

qualifizierenden Hauptschulabschlusses,Zeugnis

§ 52 Wiederholung der Klassenstufe 9

Abschnitt 9Besonderer Bildungsweg an der

Palucca Hochschule für Tanz Dresden§ 53 Allgemeines§ 54 Aufbau§ 55 Aufnahme§ 56 Ausscheiden§ 57 Weitere Abweichungen

Abschnitt 10Besonderer Bildungsweg Produktives Lernen

§ 58 Allgemeines§ 59 Aufnahme§ 60 Klassen- und Gruppenbildung,

Unterrichtszeit, Schuljahr§ 61 Leistungsbewertung und Zeugnisse§ 62 Versetzung und Erwerb von Abschlüssen

Abschnitt 11Erwerb von Abschlüssen für inklusiv

unterrichtete Schüler mit den Förderschwer-punkten Lernen und geistige Entwicklung

§ 63 Abschlüsse für inklusiv unterrichteteSchüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen

§ 64 Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schü-ler mit dem Förderschwerpunkt geistigeEntwicklung

Teil 3Abendoberschule

Abschnitt 1Allgemeines

§ 65 Aufbau, Verweildauer§ 66 Aufnahmevoraussetzungen,

Aufnahmeentscheidung§ 67 Anmeldung§ 68 Vorkurs§ 69 Wechsel des Bildungsganges§ 70 Schulwechsel an eine andere

Abendoberschule§ 71 Beendigung des Schulverhältnisses

Abschnitt 2Unterrichtsorganisation

§ 72 Klassen- und Gruppenbildung§ 73 Unterrichtszeit, Schuljahr, Ferien,

unterrichtsfreie Tage§ 74 Pflichtbereich

Abschnitt 3Ermittlung und Bewertung von Leistungen

§ 75 Grundsätze der Leistungsermittlungund -bewertung

§ 76 Bewertung von Leistungen§ 77 Klassenarbeiten, Kurzkontrollen,

Komplexe Leistungen§ 78 Halbjahresinformationen, Zeugnisse

Abschnitt 4Versetzung, Wiederholung

§ 79 Versetzungsbestimmungen§ 80 Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung

Abschnitt 5Prüfung, Erwerb von Abschlüssen

§ 81 Anwendung von Vorschriften

Teil 4Prüfung zum Erwerb des Real- und

Hauptschulabschlusses für Schulfremde

Abschnitt 1Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

für Schulfremde§ 82 Zulassung zur Prüfung§ 83 Prüfungsgegenstände§ 84 Ort und Zeitpunkt der Prüfung§ 85 Durchführung der Prüfung§ 86 Bewertung und Feststellung

des Prüfungsergebnisses§ 87 Bestehen der Prüfung§ 88 Abschlusszeugnis

Abschnitt 2Prüfung zum Erwerb des qualifizierendenHauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 89 Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunktder Prüfung

§ 90 Prüfungsgegenstände§ 91 Durchführung der Prüfung§ 92 Bewertung und Feststellung

des Prüfungsergebnisses§ 93 Bestehen der Prüfung§ 94 Abschlusszeugnis

Abschnitt 3Prüfung zum Erwerb des

Hauptschulabschlusses für Schulfremde§ 95 Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt

der Prüfung§ 96 Prüfungsgegenstände§ 97 Durchführung der Prüfung§ 98 Bewertung und Feststellung

des Prüfungsergebnisses§ 99 Bestehen der Prüfung§ 100 Abschlusszeugnis

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Teil 5Schlussbestimmungen

§ 101 Übergangsregelungen

Anlage Zuordnung der Jahrespunktzahl zur Jahres-note in den Bewertungsbereichen im be-sonderen Bildungsweg Produktives Lernen

Teil 1Geltungsbereich

§ 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Oberschulen undAbendoberschulen in öffentlicher Trägerschaft imFreistaat Sachsen. Sie gilt für Oberschulen in öf-fentlicher Trägerschaft im deutsch-sorbischen Ge-biet, soweit die Verordnung des SächsischenStaatsministeriums für Kultus über die Arbeit ansorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl.S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keineabweichenden Festlegungen enthält.

Teil 2Oberschule

Abschnitt 1Allgemeines

§ 2Aufbau der Oberschule,

Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung,besondere Bildungswege

(1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierendeFunktion. Die nach der Grundschule getroffeneEntscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiertwerden. Ab der Klassenstufe 5 wird neben demPflichtbereich ein Wahlbereich gemäß § 6 Absatz4 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet.(2) Die Schulen bieten im Wahlbereich für beson-ders leistungsbereite Schüler ab der Klassenstufe 6das Fach zweite Fremdsprache nach Maßgabe derStundentafel an. Über die Angebote im Wahlbe-reich hinaus können die Schulen in allen Klassen-stufen im Rahmen der sächlichen und personellenVoraussetzungen Angebote zur individuellen För-derung und beruflichen Orientierung für besondersleistungsbereite Schüler machen.(3) Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportli-cher Ausbildung führen, werden von der oberstenSchulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit demSchulträger bestimmt. In der vertieften sportlichenAusbildung tritt der Profilsport an die Stelle desWahlbereichs. Die oberste Schulaufsichtsbehörde

legt nach Anhörung des Landessportbundes fest,an welchen Schulstandorten welche Sportartenangeboten werden. Dabei werden Schwerpunkt-sportarten für eine Dehnung im Sinne von § 31Absatz 2 bestimmt.(4) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresdenwird ein besonderer Bildungsweg in den Klassen-stufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahl-bereichs eine tänzerische Ausbildung durch dieHochschule umfasst. Das Angebot einer zweitenFremdsprache nach Absatz 2 bleibt davon unbe-rührt. Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 9.(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt imEinvernehmen mit dem Schulträger ausgewählteOberschulen, an denen der besondere BildungswegProduktives Lernen eingerichtet wird. Das Nähereregelt Teil 2 Abschnitt 10.

§ 3Abschlussbezogener Unterricht,

Wahl der Bildungsgänge(1) Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nachdem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Real-schulbildungsgang (abschlussbezogener Unter-richt) erteilt. Die äußere Differenzierung erfolgt inden Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Phy-sik und Chemie (Differenzierungsfächer). § 6 Ab-satz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzesbleibt unberührt. Das pädagogische Konzept sollAussagen zur pädagogischen und organisatori-schen Umsetzung des abschlussbezogenen Unter-richts enthalten.(2) Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klas-senstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulab-schluss oder zum qualifizierenden Hauptschulab-schluss.(3) Der Realschulbildungsgang umfasst die Klas-senstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulab-schluss.(4) Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginndes zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 aufder Grundlage der bisher gezeigten Leistungen undder voraussichtlichen Leistungsentwicklung, wel-chen Bildungsgang der Schüler besucht. Der Willeder Eltern soll berücksichtigt werden.(5) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbil-dungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht,wenn der Schüler in der Halbjahresinformation derKlassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfä-chern mit der Note „ausreichend“ oder schlechterbewertet wurde.(6) Die Klassenkonferenz ändert am Ende deszweiten Schulhalbjahres eine nach Absatz 4 fürden Hauptschulbildungsgang getroffene Entschei-dung, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeig-ten Leistungen und die voraussichtliche Leistungs-entwicklung dies rechtfertigen.

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§ 4Wechsel des Bildungsganges

(1) Nach der Klassenstufe 7 oder 8 kann auf An-trag der Eltern ein Wechsel des Bildungsgangeserfolgen, wenn die Klassenkonferenz dies be-schließt und die bisher gezeigten Leistungen unddie voraussichtliche Leistungsentwicklung desSchülers dies rechtfertigen. Ein Wechsel erfolgt inder Regel nach Abschluss der jeweiligen Klassen-stufe. § 29 bleibt unberührt.(2) Schüler der Klassenstufe 9, die den Haupt-schulbildungsgang besucht und den qualifizieren-den Hauptschulabschluss erworben haben, könnenin die Klassenstufe 10 überwechseln. Sie könnenauch in die Klassenstufe 9 des Realschulbildungs-ganges überwechseln, wenn die Eltern dies nacheinem Beratungsgespräch mit der Schule wün-schen.(3) Können Schüler, die den Realschulbildungs-gang besucht haben, nicht in die nächsthöhereKlassenstufe versetzt werden, kann die Klassen-konferenz entscheiden, dass sie in die nächsthöhereKlassenstufe des Hauptschulbildungsganges über-wechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangel-haften Leistungen in den Differenzierungsfächernberuht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“bewertet wurde. Der Wille der Eltern soll berück-sichtigt werden.

Abschnitt 2Aufnahme und Schulwechsel

§ 5Anmeldung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt inder für das jeweilige Schuljahr geltenden VwVBedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zudem die Anmeldung an der Oberschule erfolgensoll.(2) Vor dem Anmeldetermin werden an den Ober-oder Grundschulen Informationsveranstaltungendurchgeführt, in denen die Abschlüsse der Ober-schule, die auf diese Abschlüsse bezogene Diffe-renzierung, der Wahlbereich sowie die weiterfüh-renden Bildungsmöglichkeiten vorgestellt werden.(3) Die Schüler werden von den Eltern angemeldet.Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzule-gen:1. das zuletzt erstellte Zeugnis oder die zuletzt

erstellte Halbjahresinformation der zuvor be-suchten Schule,

2. die Geburtsurkunde oder ein entsprechenderIdentitätsnachweis und

3. die Bildungsempfehlung oder, soweit der Schü-ler keine solche erhalten hat, die Halbjahresin-formation der Klassenstufe 4.

(4) Bei der Anmeldung der Schüler werden fol-gende Daten verarbeitet:1. Name und Vorname der Eltern und des Schü-

lers,2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers,3. Geschlecht des Schülers,4. Anschrift der Eltern und des Schülers,5. Telefonnummer, Notfalladresse,6. Staatsangehörigkeit des Schülers,7. Religionszugehörigkeit des Schülers,8. Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur

bisherigen Schullaufbahn,9. eine durch dafür qualifizierte Lehrer oder

Schulpsychologen festgestellte Teilleistungs-schwäche, der Bescheid zu einem festgestelltensonderpädagogischen Förderbedarf und der da-rauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3der Schulordnung Förderschulen vom 3. August2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durchArtikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018(SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, inder jeweils geltenden Fassung, Art und Gradeiner Behinderung sowie chronische Krankhei-ten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeu-tung sind,

10.Erklärung zum Sorgerecht, im Falle des alleini-gen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Um-stand nachzuweisen, und

11.Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrspra-chigkeit des Schülers, falls die Herkunftsspra-che des Schülers nicht oder nicht ausschließlichDeutsch ist.

Diese Daten können von der abgebenden Schuleübernommen werden. Für die Verarbeitung derDaten nach Satz 1 Nummer 6, 9 und 11 muss dieEinwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und desRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-bung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), inder jeweils geltenden Fassung, und den ergänzen-den Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-durchführungsgesetzes vom 26. April 2018(SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltendenFassung, vorliegen.

§ 6Aufnahme von Schülern

(1) Im Anschluss an die Grundschule werden dieSchüler in die Klassenstufe 5 aufgenommen.(2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt grundsätz-lich zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahmezu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigemGrund möglich.

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(3) Die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportli-cher Ausbildung setzt auch die erfolgreiche Teil-nahme an einem besonderen Aufnahmeverfahrenvoraus, bei dem die Eignung und Begabung derBewerber für die vertiefte sportliche Ausbildungfestgestellt werden.(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiterim Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.

§ 7Bildungsberatung

(1) Die Oberschule bietet eine Bildungsberatunggemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgeset-zes an. Grundlage dafür ist das Schulprogramm derSchule.(2) Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits-und Sozialverhalten des Schülers. Anlassbezogenwird zu Fragen der Schullaufbahn, dem voraus-sichtlich zu besuchenden Bildungsgang, der beruf-lichen Orientierung und zu den Bildungsmöglich-keiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigun-gen des Einzelnen beraten. Dazu können der Bera-tungslehrer oder der Betreuungslehrer und weitereLehrer hinzugezogen werden. Die im Rahmen derBerufs- und Studienorientierung stattfindende Be-ratung hat das Ziel, langfristig eine berufliche Ori-entierung auszuprägen. Die Berufs- und Studien-orientierung dient insbesondere der individuellenVorbereitung jedes Schülers auf den späteren Ein-tritt in die Berufs- und Arbeitswelt.(3) Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6, die imnachfolgenden Schuljahr an ein Gymnasium wech-seln wollen und die bereits in der Halbjahresinfor-mation die Voraussetzungen erfüllen, die in § 6Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung GymnasienAbiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S.348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnungvom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändertworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ge-nannt sind, wird eine besondere Bildungsberatungdurchgeführt und dokumentiert. Die Beratung füh-ren der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fach-lehrer mit den Eltern in einem Gespräch durch.Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Mittelschulezusätzlich ein Gespräch mit Vertretern des Gymna-siums.(4) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht odernicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine beson-dere Bildungsberatung durchgeführt, die auchdurch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommenwerden kann.(5) Bei inklusiv unterrichteten Schülern wird dasFortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfsin entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 3der Schulordnung Förderschulen regelmäßig über-prüft.

§ 8Schulwechsel an eine andere Oberschule

Schüler können aus wichtigem Grund an eine an-dere Oberschule wechseln. Ab der Klassenstufe 7ist der Wechsel nur in denselben Bildungsgangmöglich. Die Entscheidung über die Aufnahmetrifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule imBenehmen mit der abgebenden Schule.

§ 9Feststellung des

sonderpädagogischen Förderbedarfs(1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor,die einen sonderpädagogischen Förderbedarf ver-muten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer denSchulleiter hierüber und über die bisher durchge-führten Maßnahmen der individuellen Förderung.(2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulauf-sichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zurFeststellung des sonderpädagogischen Förderbe-darfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 desSächsischen Schulgesetzes.

§ 10(aufgehoben)

§ 11Schulwechsel vom Gymnasium

an die Oberschule(1) Der Wechsel eines Schülers des Gymnasiumsist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalb-jahres der Klassenstufen 5 bis 9 möglich. Er istauch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres derKlassenstufe 10 möglich, es sei denn, dem Schülerist eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe10 des Gymnasiums gemäß § 32 Absatz 7 Satz 1der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ge-nehmigt worden. In begründeten Ausnahmefällenkann der Wechsel nach Kenntnis der Schullauf-bahnempfehlung des Gymnasiums gemäß § 12Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprü-fung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist durchdie Eltern beim Schulleiter der Oberschule zu stel-len, der über die Aufnahme und deren Zeitpunktentscheidet.(2) Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nachAbschluss des Schuljahres in die nächsthöhereKlassenstufe der Oberschule, sofern er am Gymna-sium versetzt worden ist. Eine Aufnahme in dienächsthöhere Klassenstufe kann ebenfalls erfolgen,wenn der Schüler unter Zugrundelegung der in derOberschule versetzungsrelevanten Fächer gemäߧ 28 versetzt werden könnte.(3) Über Ausnahmen gemäß § 28 Absatz 4 ent-scheidet der Schulleiter der Oberschule.

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§ 12Schülerunterlagen bei Schulwechsel

Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbil-dende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen ander Oberschule, bis die aufnehmende Schule dieSchülerunterlagen bei der abgebenden Schule an-fordert. Bei Aufnahme eines Schülers an einerOberschule werden die Schülerunterlagen unver-züglich bei der abgebenden Schule angefordert.Schülerunterlagen enthalten neben den Angabennach § 5 Absatz 4 die Noten der Halbjahresinfor-mationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnis-se sowie Vermerke über Versetzungen und Ver-säumnisse.

Abschnitt 3Unterrichtsorganisation

§ 13Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unter-richt in der Regel im Klassenverband erteilt.(2) Der Unterricht in den Differenzierungsfächernkann in Gruppen oder Klassen erfolgen. In allenanderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in derRegel im Klassenverband.(3) Schüler, deren Herkunftssprache nicht odernicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kennt-nisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme amRegelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vor-bereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besu-chen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutschals Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens3 Klassenstufen zusammengefasst werden.(4) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassenrichtet sich nach den pädagogischen, personellen,räumlichen und organisatorischen Gegebenheitenan der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über dieGruppen- und Klassenbildung regelt die obersteSchulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvor-schrift.(5) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vomSchulleiter vorgenommen.

§ 14Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an 5 Wochentagen vonMontag bis Freitag erteilt und findet überwiegendam Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßigauf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Geneh-migung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervonaus wichtigem Grund abgewichen werden.(2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten wer-den von der Gesamtlehrerkonferenz im Einverneh-men mit der Schulkonferenz und dem Schulträgerbeschlossen.

(3) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. DerUnterricht kann auch in größeren Einheiten, insbe-sondere Doppelstunden, erteilt werden.(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pau-senzeiten unterbrochen. Diese betragen bei 6 Un-terrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindes-tens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunter-richt von mehr als einer Unterrichtsstunde soll einePause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzei-tig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußererUmstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

§ 15Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre einge-teilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zwei-ten Schulhalbjahres werden von der oberstenSchulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvor-schrift festgelegt.(2) Die Gesamtdauer der Ferien während desSchuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Endeder Ferien werden von der obersten Schulauf-sichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festge-legt. Frei bewegliche Ferientage werden von jederSchule im Einvernehmen mit der Schulaufsichts-behörde, dem Schulträger und dem Träger derSchülerbeförderung festgelegt.(3) In besonders begründeten Ausnahmefällenkönnen unterrichtsfreie Tage durch die Schulauf-sichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbe-hörde angeordnet werden.

§ 16Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sichauf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unter-richt und an anderen schulischen Veranstaltungenteilnehmen, einschließlich der Pausen und Frei-stunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginnund nach Beendigung des Unterrichts oder deranderen schulischen Veranstaltungen.(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sichnach dem geistigen und körperlichen Entwick-lungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstseinder zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichenGegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oderder anderen schulischen Veranstaltung.(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, dieLehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrau-ten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellteinen Aufsichtsplan.(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfangaktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

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Abschnitt 4Unterricht

§ 17Pflichtbereich

(1) Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbind-lich. Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht diedeutsche oder die unterrichtete erste oder zweiteFremdsprache ist, kann die Schulaufsichtsbehördeden Unterricht im Fach zweite Fremdsprache durchUnterricht in der Herkunftssprache ersetzen.(2) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht odernicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schul-aufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen her-kunftssprachlichen Unterricht anbieten.

§ 18Wahlbereich

(1) Der Wahlbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 3 kannin Form von Angeboten zur individuellen Förde-rung, als komplexe Lernleistung und für besondersleistungsbereite Schüler als abschlussorientiertezweite Fremdsprache angeboten werden. Der Klas-senlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahmeinsbesondere an den Angeboten zur individuellenFörderung aussprechen. Über die Teilnahme desSchülers an den Angeboten des Wahlbereichs ent-scheiden der Klassenlehrer und die Eltern oder dervolljährige Schüler einvernehmlich. Mit der Ent-scheidung ist der Schüler zur Teilnahme verpflich-tet.(2) Angebote im Wahlbereich können getrenntnach Klassen und Klassenstufen, klassenübergrei-fend oder klassenstufenübergreifend unterbreitetwerden.(3) Angebote zur individuellen Förderung werdennicht benotet.(4) Die zweite abschlussorientierte Fremdspracheist ein Unterrichtsfach im Sinne von § 22 Absatz 4Satz 1. Abweichend von § 28 Absatz 1 fließt dieNote nicht in die Versetzungsentscheidung ein; imÜbrigen bleibt § 28 unberührt.(5) Die komplexe Lernleistung gemäß § 24 Absatz7 wird benotet.

§ 19Berufs- und Studienorientierung

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginntmit der beruflichen Frühorientierung in den Klas-senstufen 5 und 6 und wird bis zur Klassenstufe 10insbesondere durch Betriebspraktika in Form vonBlockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientie-rung werden im Unterricht und im außerunterricht-lichen Bereich durchgeführt.

(3) Betriebspraktika sind verbindliche schulischeVeranstaltungen.(4) Jeder Schüler absolviert ab Klassenstufe 7mindestens ein Betriebspraktikum. Es wird in derRegel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchge-führt. Auf der Grundlage eines schuleigenen Kon-zeptes zur Berufs- und Studienorientierung kanndie Schule1. das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10

Praxistage im Schuljahr ersetzen,2. zusätzlich in den Klassenstufen 7, 9 und 10

jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockprak-tikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durch-führen und

3. mit Zustimmung der SchulaufsichtsbehördeBetriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtsta-gen im Schuljahr durchführen.

(5) Für inklusiv unterrichtete Schüler mit demFörderschwerpunkt geistige Entwicklung kann aufdie Durchführung eines Betriebspraktikums auf-grund der Art und Ausprägung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs verzichtet werden. In die-sem Fall entscheidet die Schule im Einvernehmenmit den Eltern über individuelle Maßnahmen derBerufs- und Studienorientierung.

§ 20Zusätzliche schulische Veranstaltungen

Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veran-staltungen ist freiwillig.

§ 21Individuelle Förderung der Schüler

(1) Nach Maßgabe der Stundentafel werden fürleistungsschwächere und leistungsstärkere SchülerFörderunterricht und Angebote im Wahlbereichunterbreitet.(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleinerenGruppen durchgeführt. Die Gruppen können klas-senübergreifend zusammengestellt werden.(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fä-chern Deutsch, Mathematik und Englisch einge-richtet werden.(4) Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zurTeilnahme am Förderunterricht aus. Die Elternsollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden.Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßi-gen Teilnahme während des vom Klassenlehrerfestgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.(5) Angebote für besonders leistungsbereite Schü-ler erfolgen im Rahmen der äußeren Differenzie-rung. Sie können im Pflichtbereich, im Wahlbe-reich und als zusätzliche schulische Veranstaltun-gen angeboten werden. Im Pflichtbereich erfolgtder Unterricht fachspezifisch, im Übrigen fachspe-zifisch, fachübergreifend oder fächerverbindend.

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(6) Für Angebote für besonders leistungsbereiteSchüler im Pflichtbereich gelten die jeweiligenBewertungsgrundsätze des Faches, in dem sie ein-gerichtet werden. Beim Angebot für besondersleistungsbereite Schüler als zusätzliche schulischeVeranstaltungen gemäß § 20 erfolgt keine Leis-tungsbewertung.(7) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungs-schwäche können neben der Förderung im Unter-richt auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichteteFördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen undpersonellen Voraussetzungen angeboten werden.(8) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Ab-satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können ge-meinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowieMaßnahmen zur individuellen Förderung desSchülers festgelegt werden.

Abschnitt 5Ermittlung und Bewertung von Leistungen,

Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 22Grundsätze der Leistungsermittlung

und -bewertung(1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde fürden jeweiligen Abschluss erlassenen Lehrpläneund Stundentafeln sowie die Bildungsstandardsbilden die Grundlage für die Leistungsanforderun-gen.(2) Abweichend von Absatz 1 sind für inklusivunterrichtete Schüler mit den FörderschwerpunktenLernen und geistige Entwicklung grundsätzlich dieLernziele der Lehrpläne der jeweiligen Förder-schultypen verbindlich. § 63 Absatz 2 bleibt unbe-rührt. In Abhängigkeit vom individuellen Förder-bedarf und den Festlegungen im Förderplan sinddie Lerninhalte der Lehrpläne der Schulart Ober-schule zu nutzen. Dabei kann von der Stundentafelder Schulart Oberschule abgewichen werden.(3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertungvon Leistungen liegt in der pädagogischen Ver-antwortung des Fachlehrers.(4) Grundlage der Leistungsbewertung in einemUnterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusam-menhang mit dem Unterricht erbrachten schriftli-chen, mündlichen und praktischen Leistungen.Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassen-arbeiten und Kurzkontrollen. Eine Bewertungmündlicher oder praktischer Leistungen hat inpädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen;es sind grundsätzlich mindestens 2 Bewertungenmündlicher oder praktischer Leistungen im Schul-halbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilteNote jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hatzu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie

er in der Regel die verschiedenen Leistungen beider Notenbildung gewichten wird.(5) Für Schüler,1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf

festgestellt ist und die inklusiv unterrichtetwerden,

2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durchArtikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017(BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, behindert sind oder

3. die eine festgestellte Teilleistungsschwächeaufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit demSchulleiter und unter Berücksichtigung der jewei-ligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmenzur Organisation und Gestaltung der Leistungser-mittlung fest, ohne die Leistungsanforderungenqualitativ zu verändern.(6) Die allgemein für die Bewertung der Leistun-gen in den einzelnen Fächern maßgebenden Krite-rien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweitdie Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern dar-zulegen.(7) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragenden Stand seiner mündlichen und praktischen Leis-tungen anzugeben.

§ 23Bewertung von Leistungen,

Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung(1) Leistungen werden nach dem Grad des Errei-chens von Leistungsanforderungen bewertet. DieBewertung berücksichtigt den individuellen Lern-fortschritt des Schülers.(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen undpraktischen Leistungsnachweise sowie die gesam-ten während eines Schuljahres in den einzelnenFächern erbrachten Leistungen werden mit folgen-den Noten bewertet:1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforde-

rungen in besonderem Maße entspricht;2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderun-

gen voll entspricht;3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im All-

gemeinen den Anforderungen entspricht;4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar

Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforde-rungen noch entspricht;

5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den An-forderungen nicht entspricht, jedoch erkennenlässt, dass die notwendigen Grundkenntnissevorhanden sind und die Mängel in absehbarerZeit behoben werden können;

6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den An-forderungen nicht entspricht und selbst die

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Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass dieMängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-den können.

Notentendenzen werden durch Hinzufügen derZeichen „+“ oder „−“ ausgedrückt.(3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sinddie im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhaltesowie der Grad der selbstständigen und richtigenAnwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fer-tigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.(4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schü-ler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet derLehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe so-wie von Alter und Entwicklungsstand des Schü-lers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder dienicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.(5) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nichterbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistungohne Bewertung, kann Gelegenheit zur Nachho-lung gegeben werden.(6) Wird wegen Nichterbringens von Leistungendie Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer diesbei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzenBegründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlungder Fachnote in Halbjahresinformationen undZeugnissen wie die anderen Noten zu berücksich-tigen.(7) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeitund Ordnung des Schülers benotet.1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereit-

schaft, Zivilcourage und angemessenen Um-gang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Tole-ranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.

2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit,Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllenvon Aufgaben.

3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbe-reitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung amUnterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowieVerantwortungsbereitschaft.

4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zu-verlässigkeit, Einhalten von Regeln und Ab-sprachen sowie Bereithalten notwendiger Un-terrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung desSchülers werden mit folgenden Noten bewertet:1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit

oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausge-prägt ist;

2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oderOrdnung des Schülers stark ausgeprägt ist;

3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mit-arbeit oder Ordnung des Schülers durchschnitt-lich ausgeprägt ist;

4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mit-arbeit oder Ordnung des Schülers schwach aus-geprägt ist;

5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitar-beit oder Ordnung des Schülers unzureichendausgeprägt ist.

Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen desSchülers zu berücksichtigen. Verbale Einschätzun-gen können diese Bewertungen auf dem Jahres-zeugnis ergänzen. Sie müssen dem Ziel einer er-mutigenden Erziehung dienen und Informationenfür die Förderung des Schülers beinhalten.(9) Die Leistungen von inklusiv unterrichtetenSchülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen wer-den abweichend von den Absätzen 1 bis 8 nachdem Grad des Erreichens von Lernanforderungenbewertet. Die Bewertung berücksichtigt den indi-viduellen Lernfortschritt des Schülers, seinen son-derpädagogischen Förderbedarf, den Grad der An-wendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fer-tigkeiten sowie die Art der Darstellung. Aufgrundder Art und Ausprägung des sonderpädagogischenFörderbedarfs kann auf die Benotung von Betra-gen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet wer-den. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nachAnhörung der Klassenkonferenz.(10) Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit demFörderschwerpunkt geistige Entwicklung richtetsich die Leistungsbewertung abweichend von denAbsätzen 1 bis 8 ausschließlich am individuellenLernfortschritt aus. Eine Benotung von Leistungen,Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgtnicht.(11) Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit ande-ren Förderschwerpunkten als geistige Entwicklungund Lernen richtet sich die Bewertung von Leis-tungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnungnach den allgemeinen Vorschriften dieser Verord-nung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschu-len gilt entsprechend.

§ 24Klassenarbeiten, Kurzkontrollen,

Komplexe Leistungen(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unter-richtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klas-se und einzelner Schüler und weisen auf notwendi-ge Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in derRegel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit,das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertie-fung, Übung und Anwendung angesetzt werdenund können sich auch auf Grundlagenwissen auszurückliegenden Lernabschnitten beziehen.(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schul-jahresanfang auf der Grundlage der Lehrplänedurch die Fachkonferenzen in den Schulen festge-legt.(3) An einem Unterrichtstag dürfen in der Regelnicht mehr als eine Klassenarbeit und je Wochenicht mehr als 3 Klassenarbeiten geschrieben wer-

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den. Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestenseine Woche zuvor anzukündigen. Klassenarbeitensollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert andie Schüler zurückgegeben und mit ihnen bespro-chen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14Tage nicht überschreiten. In allen Unterrichtsfä-chern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegendeVerstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowieschwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.(4) Die Klassenarbeiten werden dem Schüler, beiMinderjährigkeit zur Kenntnisnahme durch dieEltern, mit nach Hause gegeben. Sie sind an denFachlehrer zurückzugeben. Die Schule bewahrt dieArbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf undhändigt sie dann aus. Die Gesamtlehrerkonferenzkann beschließen, dass Klassenarbeiten bereitsnach Bestätigung der Kenntnisnahme durch dieEltern oder den volljährigen Schüler ausgehändigtwerden. Die Aufbewahrung der ausgehändigtenArbeiten obliegt den Eltern oder dem volljährigenSchüler. Die Eltern und der Schüler sind zu Beginnjeden Schuljahres hierüber zu informieren.(5) Neben den Klassenarbeiten können zur Leis-tungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollendurchgeführt werden. Sie dürfen sich nur auf be-grenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusam-menhang mit dem jeweils vorausgegangenen Un-terricht beziehen und werden nicht wie Klassenar-beiten gewichtet. Die Anzahl der Kurzkontrollenbestimmt der Fachlehrer.(6) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis,dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbei-ten, durchführen, dokumentieren und präsentierenkönnen und bestehen in der Regel aus praktischen,mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.(7) In der Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungs-ganges und in der Klassenstufe 10 des Realschul-bildungsganges kann vom Schüler im Rahmen desWahlbereichs eine komplexe Leistung in Formeiner komplexen Lernleistung erbracht werden.Über die Wertigkeit entscheidet der Prüfungsaus-schuss. Dabei muss die komplexe Lernleistungeine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit ha-ben. Die Jahresnote kann höchstens zu gleichenTeilen aus der Note der komplexen Lernleistungund aus den Noten der übrigen in der Abschluss-klasse erbrachten Leistungen gebildet werden.

§ 25Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zustellen, dass die Schüler sie ohne außerschulischeHilfe bewältigen können. Umfang und Schwierig-keitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter unddem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen.Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamt-belastung des Schülers zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unter-richt besprochen und zumindest stichprobenweiseüberprüft.(3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgabenfreizuhalten.

§ 26Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubteHilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weisegetäuscht, soll der Fachlehrer die Wiederholunganordnen, die Bewertung herabsetzen oder in ei-nem schweren Fall die Note „ungenügend“ ertei-len. Bei einem Versuch kann entsprechend verfah-ren werden.

§ 27Halbjahresinformationen, Zeugnisse

(1) In allen Fächern, die unterrichtet wurden, sindLeistungen mit Noten zu bewerten.(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjah-resinformationen und Zeugnissen ist die Endnoteaus den schriftlichen, mündlichen und praktischenLeistungen zu bilden. Der Gesamtbewertung der inden Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommtgegenüber der Gesamtbewertung der erbrachtenübrigen schriftlichen, mündlichen und praktischenLeistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu.Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeitgleichgestellt und wie diese gewichtet werden.(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen andie Eltern, die über den von den Schülern jeweilsnach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwick-lungs- und Leistungsstand informieren. Sie werdenin der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjah-res ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leis-tungen in den einzelnen Fächern, wobei auch No-tentendenzen ausgewiesen werden können. Ebensosind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ord-nung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.Für Schüler in Abschlussklassen werden keineHalbjahresinformationen ausgegeben.(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, dieden von den Schülern jeweils nach einem Schul-jahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstanddokumentieren. Sie werden in der Regel am letztenSchultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthaltenNoten für die Leistungen in den einzelnen Fächern(Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeitund Ordnung während des ganzen Schuljahres. Inden Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Jahres-zeugnisse auch Angaben darüber, welchen ab-schlussbezogenen Unterricht die Schüler besuchthaben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihmgeleistete auf die Schule bezogene ehrenamtlicheTätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemer-

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kungen“ einzutragen. Für Schüler in Abschluss-klassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt fürdie Halbjahresinformation für inklusiv unterrichte-te Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistigeEntwicklung § 28 Absatz 1 Satz 6 der Schulord-nung Förderschulen und für das Jahreszeugnis § 29Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen.(6) In den Zeugnissen für Schüler mit dem Förder-schwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen istzu vermerken, dass sie an der Schulart Oberschuleinklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sienach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtetwurden.(7) Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden,die den von den Schülern in Abschlussklassennach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwick-lungs- und Leistungsstand dokumentieren. Siewerden in der Regel am letzten Schultag desSchulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Notenfür die Leistungen in den einzelnen Fächern undfür Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung.(8) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden,die den erfolgreichen Abschluss eines Bildungs-ganges dokumentieren.(9) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden,die Schüler erhalten, die die Oberschule ohne Ab-schluss des besuchten Bildungsganges verlassen.Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klas-senstufe 10 die Oberschule, enthält das Abgangs-zeugnis die Bemerkung: Der Schüler hat einendem Hauptschulabschluss gleichgestellten Ab-schluss erworben. Hat er an der Prüfung zum Er-werb des Hauptschulabschlusses erfolgreich teil-genommen, enthält das Abgangszeugnis die Be-merkung: Der Schüler hat den qualifizierendenHauptschulabschluss erworben.(10) Für Halbjahresinformationen und Zeugnissesind Vordrucke zu verwenden, die den von derobersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichtenMustern entsprechen.(11) Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissenund Abgangszeugnissen unterschreiben der Schul-leiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinfor-mationen der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeug-nissen unterschreiben der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses und 2 weitere Mitglieder desPrüfungsausschusses.(12) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahres- undJahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kennt-nisnahme durch ihre Unterschrift, wenn der Schü-ler nicht volljährig ist.

Abschnitt 6Versetzung, Wiederholung

§ 28Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden dieje-nigen Schüler versetzt, die in allen Fächern min-destens die Note „ausreichend“ erzielt haben oderdie nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabeder Absätze 2 und 3 ausgleichen können.(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch,

Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haus-halt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nichtund die Note „mangelhaft“ höchstens einmaldurch die Note „befriedigend“ oder besser ineinem anderen der vorgenannten Fächer ausge-glichen werden.

2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fä-chern kann die Note „ungenügend“ nicht unddie Note „mangelhaft“ durch die Note „befrie-digend“ oder besser in einem anderen Fachausgeglichen werden.

(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchs-tens 3 Fächern zulässig.(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sollenSchüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zuversetzen wären, versetzt werden, wenn sie auf-grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Ge-samtentwicklung den Anforderungen der nächst-höheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsensein werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesonde-re vor bei:1. längerer Erkrankung und2. Schülern, deren Herkunftssprache nicht

Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweiteFremdsprache ist, die aber mindestens in einemder Fächer Deutsch, Englisch oder zweiteFremdsprache die Note ,ausreichend‘ oder bes-ser erzielt haben.

Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.(5) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förder-schwerpunkt Lernen werden abweichend von denAbsätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klassenstufeversetzt, wenn die Bewertung ihrer Leistungen aufder Grundlage des § 23 Absatz 9 erwarten lässt,dass sie den Anforderungen der nächsthöherenKlassenstufe gewachsen sind. Inklusiv unterrichte-te Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistigeEntwicklung wechseln abweichend von den Absät-zen 1 bis 3 ohne Versetzungsentscheidung jährlichin die nächsthöhere Klassenstufe über. Eine frei-willige Wiederholung einer Klassenstufe ist fürinklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förder-schwerpunkt geistige Entwicklung nicht möglich.(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzungentscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des

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Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzungist im Jahreszeugnis zu vermerken.(7) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungender vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehrgerecht, muss er diese beenden. Hierüber entschei-det der Schulleiter nach Beratung der Eltern oderdes volljährigen Schülers.

§ 29Mehrmalige Nichtversetzung

(1) Schüler im Realschulbildungsgang, die1. aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt ha-

ben, wiederum nicht versetzt werden oder2. eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der

nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt wer-den,

können nach Anhörung der Eltern am Unterrichtder nächsthöheren Klassenstufe im Hauptschulbil-dungsgang teilnehmen, wenn die Klassenkonferenzdies beschließt.(2) Schüler im Hauptschulbildungsgang nehmen inden Fällen des Absatzes 1 am Unterricht dernächsthöheren Klassenstufe teil.(3) Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstu-fe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nichtversetzt werden, nehmen am Unterricht der Klas-senstufe 7 im Hauptschulbildungsgang teil.(4) Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstu-fe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetztwerden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 6teil. In der Regel ist das Verfahren zur Feststellungdes sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schü-lers einzuleiten.(5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wie-derholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemer-kung: „Der Schüler darf die Klassenstufe ... derOberschule nicht wiederholen.“

§ 30Verlassen der Schule

Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligenBildungsganges an der Oberschule einschließlichder Klassenstufen 5 und 6 um mehr als 2 Schuljah-re überschreiten, müssen die Oberschule verlassen.Die §§ 43, 52 bleiben unberührt.

§ 31Freiwillige Wiederholung

(1) Eine Klassenstufe kann auf Antrag der Elternoder des volljährigen Schülers freiwillig wieder-holt werden, wenn die Klassenkonferenz unterVorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die frei-willige Wiederholung ist in der Regel nur zu Be-ginn eines Schuljahres möglich. Die freiwilligeWiederholung von Abschlussklassen ist nicht mög-lich. Hat ein Schüler über einen längeren Zeitraum

den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eineAusnahme von Satz 3 zulassen.(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schüler derKlassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung inden für die jeweiligen Schulstandorte bestimmtenSchwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oderdes volljährigen Schülers die Dehnung zweier auf-einander folgender Klassenstufen auf drei Schul-jahre genehmigen, wenn es für die leistungssportli-che Entwicklung des Schülers erforderlich ist. EineDehnung schließt eine freiwillige Wiederholungdieser Klassenstufen aus. An der besonderen Leis-tungsfeststellung oder der Prüfung zum Erwerb desRealschulabschlusses kann der Schüler nur imletzten Jahr der Dehnung teilnehmen.(3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstu-fe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzungund die bereits ausgesprochene Versetzung alsnicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung istim Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 32Überspringen einer Klassenstufe

Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler der Klas-senstufen 5 bis 8 zum Ende des ersten Schulhalb-jahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwech-seln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufeüberspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleis-tungen und seine Befähigung erwarten lassen, dasser den Anforderungen gewachsen sein wird. Esentscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz desSchulleiters. Der Wechsel oder das Überspringeneiner Klassenstufe wird in der Halbjahresinforma-tion oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 33Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigenSchülers kann der Schulleiter genehmigen, dass einSchüler, der in die nächsthöhere Klassenstufe ver-setzt wurde, für einen längstens einjährigen Schul-besuch im Ausland beurlaubt wird.(2) Nach Beendigung des Schulbesuchs im Aus-land wird der Unterricht in der Klassenstufe fort-gesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubungversetzt worden ist. Auf Antrag kann die Schulauf-sichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht inder nächsthöheren Klassenstufe fortgesetzt wird,wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbarenLerninhalten regelmäßig besucht wurde und hier-über sowie über die dabei erzielten Leistungen eineBestätigung der Schule vorgelegt wird.

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Abschnitt 7Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 34Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulab-schlusses (Abschlussprüfung) für die Schüler derKlassenstufe 10 findet einmal jährlich statt.(2) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraumder mündlichen Prüfungen werden von der obers-ten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvor-schrift festgelegt.

§ 35Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) An jeder Oberschule wird ein Prüfungsaus-schuss gebildet. Diesem gehören an:1. der Schulleiter als Vorsitzender,2. der stellvertretende Schulleiter und3. die jeweiligen Fachlehrer der Prüfungsfächer.Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prü-fungsausschuss berufen.(2) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsit-zende für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse.Diesen gehören an:1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes

Mitglied als Leiter und2. weitere 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses.(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere dieAufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü-fung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustel-len.(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitgliederanwesend sind. Die Abstimmungen im Prüfungs-ausschuss erfolgen mit Stimmenmehrheit. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden.(5) Bei den in § 22 Absatz 5 genannten Schülernlegt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigungder jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers diezugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weisedes Nachteilausgleichs bei der Durchführung derPrüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest, ohnedie Leistungsanforderungen qualitativ zu verän-dern.

§ 36Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich aufdie Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch undnach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fä-cher Physik, Chemie oder Biologie.(2) Stellt für Prüfungsteilnehmer, deren Herkunfts-sprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist,die Prüfung im Fach Englisch eine besondere Här-te dar, soll der Prüfungsausschuss die Prüfung im

Fach Englisch durch eine Prüfung in der Her-kunftssprache ersetzen. Die Ersetzung ist nur zu-lässig, wenn die Schulaufsichtsbehörde über ge-eignete Prüfer verfügt. Es besteht kein Anspruchauf das Ablegen einer Prüfung in der Herkunfts-sprache. Die Prüfung erfolgt ohne praktischen Teil.(3) Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prü-fung aus einem schriftlichen Teil und einem prak-tischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprach-kompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppen-prüfung mit 2, im Ausnahmefall 3 Prüfungsteil-nehmern. Er soll bei 2 Prüfungsteilnehmern 25Minuten, bei 3 Prüfungsteilnehmern 35 Minutendauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 10 Minuten.Für die Durchführung des praktischen Teils gelten§ 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz4 und 5 entsprechend. Für Schüler mit sonderpäda-gogischem Förderbedarf im FörderschwerpunktHören, die inklusiv an der Oberschule unterrichtetwerden, gilt § 33 Nummer 1 und 2 der Schulord-nung Förderschulen entsprechend.(4) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulenkönnen anstelle der schriftlichen Prüfung im FachDeutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sor-bisch teilnehmen.(5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichenPrüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für denpraktischen Teil im Fach Englisch werden von derobersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt.(6) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichenPrüfungen1. im Fach Deutsch 240 Minuten,2. im Fach Mathematik 240 Minuten,3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder

in der Herkunftssprache 180 Minuten,4. im Fach Physik, Chemie oder Biologie 150

Minuten und5. im Fach Sorbisch 240 Minuten.Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftli-chen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten.Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. DieDauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlichin den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.(7) Über jede schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen.

§ 37Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf einweiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. Der Prü-fungsausschuss soll bei der Festlegung des Prü-fungsfaches den Wunsch des Prüfungsteilnehmersberücksichtigen. Im Fach Sport ist nur für Schülerder vertieften sportlichen Ausbildung die mündli-che Prüfung möglich. Die mündliche Prüfung kannfachpraktische Teile enthalten. Im Fach Sport musssie einen fachpraktischen Teil enthalten; dieser

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kann als Gruppenprüfung mit mehreren Prüfungs-teilnehmern durchgeführt werden.(2) Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prü-fung werden vom Fachlehrer erstellt und vom Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. DerPrüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag derFachausschüsse, in welchen Fächern die mündlichePrüfung mit fachpraktischen Teilen durchgeführtwird.(3) Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilenmit Ausnahme der Prüfung im Fach zweite Fremd-sprache soll 30 bis 60 Minuten dauern. Über dieGewährung einer Vorbereitungszeit von bis zu 20Minuten entscheidet der Prüfungsausschuss.(4) Die mündliche Prüfung wird von einem Fach-ausschuss abgenommen.(5) Über jede mündliche Prüfung ist von einemMitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzu-fertigen.

§ 38Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vomjeweiligen Fachlehrer und einem vom Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses bestimmten Zweit-korrektor unabhängig voneinander zu bewerten.Weichen die Bewertungen um eine oder mehr No-ten voneinander ab und können sich die Prüfernicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses festgesetzt. Im Fach Englischwird die Bewertung für den schriftlichen Teil demPrüfungsteilnehmer spätestens zwei Tage vor demTermin des praktischen Teils mitgeteilt; es seidenn, die Prüfung im praktischen Teil wird vor derPrüfung im schriftlichen Teil abgelegt. Die Bewer-tung für den praktischen Teil wird entsprechendAbsatz 3 festgestellt und in der Regel im An-schluss an den praktischen Teil der Prüfung mit derPrüfungsnote mitgeteilt. Die Prüfungsnote für dieschriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus derBewertung des schriftlichen Teils und der Bewer-tung des praktischen Teils. Dabei kommt demschriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Her-kunftssprache werden durch einen von der Schul-aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer bewertet.(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wirdauf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers von demFachausschuss mit Stimmenmehrheit festgestellt.(4) Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichenPrüfungen (Prüfungsnoten) ist in ganzen Notenauszudrücken.

§ 39Feststellung der Endnote

(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine

Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 10erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prü-fungsunterlagen zu dokumentieren.(2) Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus derJahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Tei-len gebildet. Über die Endnote entscheidet beischriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss, beimündlichen Prüfungen der Fachausschuss. Überdie Endnote im Fach Englisch entscheidet derFachausschuss.(3) Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote imFach Englisch aus der Jahresnote im Fach Englischund der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zugleichen Teilen gebildet. Über die Endnote ent-scheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfungsnotein der Herkunftssprache, die Jahresnote im FachEnglisch und eine Erläuterung der Notenbildungsind im Zeugnis zu vermerken.(4) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungs-teilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jah-resnote.

§ 40Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlussprü-fung bestanden, wenn1. alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind,2. die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch

die Endnote „befriedigend“ oder besser in ei-nem anderen Fach ausgeglichen wird oder

3. die Endnote „mangelhaft“ in 2 Fächern, zu de-nen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik,Englisch und das gemäß § 36 Abs. 1 gewähltenaturwissenschaftliche Fach gehören, durch dieEndnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besserin 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Über das Bestehen der Abschlussprüfung ent-scheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegenaller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese istvon einem Mitglied des Prüfungsausschusses zuprotokollieren.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teiltdem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Ab-schlussprüfung mit.

§ 41Nichtteilnahme, Nachprüfung

(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigenGrund an einer schriftlichen oder mündlichen Prü-fung nicht teil, wird die Prüfungsleistung in diesemFach mit „ungenügend“ bewertet.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krank-heit. Ein ärztliches Attest kann als Nachweis ver-langt werden. Hat sich ein Prüfungsteilnehmer inKenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigungoder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfungunterzogen, kann dieser Grund nachträglich nicht

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mehr geltend gemacht werden.(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt und vomPrüfungsteilnehmer unverzüglich mitgeteilt wird,gilt die Prüfung als nicht unternommen. Darüberentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses. Der Prüfungsteilnehmer kann die nicht abge-legten Prüfungsteile an einem von der oberstenSchulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvor-schrift festgelegten Termin nachholen.(4) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Nachprü-fungen werden von der obersten Schulaufsichtsbe-hörde zentral gestellt. Die Prüfungsaufgaben fürmündliche Nachprüfungen werden von einemFachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses bestätigt.(5) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn derAbschlussprüfung über die vorstehenden Bestim-mungen belehrt.

§ 42Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer können auf Antrag in biszu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfungablegen. Der Antrag ist spätestens 2 Werktagenach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungschriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu stellen. § 36 Absatz 2 findet keineAnwendung. § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2bis 5, § 38 Absatz 3 und 4 sowie § 41 gelten ent-sprechend.(2) Hat der Prüfungsteilnehmer im jeweiligen Fachan der schriftlichen Prüfung oder der mündlichenPrüfung nach § 37 Absatz 1 teilgenommen, wirddie Endnote abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 1jeweils zu einem Drittel aus der Jahresnote, derPrüfungsnote und der Note der zusätzlichen münd-lichen Prüfung gebildet. Über die Endnote ent-scheidet der Prüfungsausschuss.

§ 43Wiederholung der Abschlussprüfung

Ein Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfungnicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt dieWiederholung der Klassenstufe 10 an einer Ober-schule voraus.

§ 44Täuschungshandlungen

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, dasPrüfungsergebnis durch Täuschung oder Benut-zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflus-sen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nachBekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oderleistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einemTäuschungsversuch, liegt eine Täuschungshand-lung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass einPrüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlungbegeht, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht füh-renden Lehrer festzustellen und zu protokollieren.Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zurEntscheidung über die Täuschungshandlung vor-läufig fort.(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann derPrüfungsteilnehmer in schweren Fällen von derweiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung aus-geschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung indiesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden.Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfungals nicht bestanden. Die Entscheidung trifft beischriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses und bei mündlichen Prüfungender Vorsitzende des Fachausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nachAushändigung des Zeugnisses heraus, kann dieSchulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidungaufheben und entweder ein Zeugnis mit schlechte-ren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht be-standen erklären.(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch seinVerhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü-fung, gilt Absatz 3 entsprechend.(6) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn derAbschlussprüfung über die vorstehenden Bestim-mungen belehrt.

§ 45Zeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungbestanden haben, erhalten ein Zeugnis über denErwerb des Realschulabschlusses. Die Noten desJahreszeugnisses der Klassenstufe 9 in Fächern,die in der Klassenstufe 10 nicht mehr unterrichtetwurden, sind auf dem Abschlusszeugnis nachricht-lich einzutragen.(2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungnicht bestanden haben und diese nicht mehr wie-derholen können oder wollen, erhalten ein Ab-gangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassen-stufe 10.

Abschnitt 8Prüfung zum Erwerb

des Hauptschulabschlusses unddes qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 46Teilnahme an der Abschlussprüfung

(1) Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbil-dungsgang nehmen an der Prüfung zum Erwerbdes Hauptschulabschlusses und des qualifizieren-den Hauptschulabschlusses (Abschlussprüfung)teil.

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(2) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbil-dungsgang können auf Antrag der Eltern aus wich-tigem Grund, insbesondere, wenn sie die Ober-schule verlassen wollen, zur Abschlussprüfungzugelassen werden. Der Schüler wechselt mit derZulassung zur Prüfung in den Hauptschulbildungs-gang. Die bisher erreichten Noten aus dem Real-schulbildungsgang gehen in den Hauptschulbil-dungsgang über.

§ 47Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind in den FächernDeutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen.Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfungaus einem schriftlichen Teil und einem praktischenTeil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompe-tenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfungmit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilneh-mern. Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 20Minuten und bei drei Prüfungsteilnehmern 30 Mi-nuten dauern.(2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulenkönnen anstelle der schriftlichen Prüfung im FachDeutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sor-bisch teilnehmen.(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungenmit Ausnahme der Aufgaben für den praktischenTeil im Fach Englisch werden von der oberstenSchulaufsichtsbehörde zentral gestellt.(4) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftliche Prü-fung1. im Fach Deutsch 180 Minuten,2. im Fach Mathematik 180 Minuten,3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder

in der Herkunftssprache 90 Minuten und4. im Fach Sorbisch 180 Minuten.Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftli-chen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten.Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. DieDauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlichin den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.

§ 48Mündliche Prüfungen und

zusätzliche mündliche Prüfungen(1) Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei wei-tere, schriftlich nicht geprüfte Fächer. Der Prü-fungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächerdie Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksich-tigen. § 37 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 bis 5gilt entsprechend.(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in biszu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfungablegen. § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung.§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie§ 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 49Durchführung und Bewertung

der AbschlussprüfungEs gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6,Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.

§ 50Feststellung der Endnote

(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eineJahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prü-fungsunterlagen zu dokumentieren.(2) Die Endnote des Prüfungsfaches wird zu zweiDritteln aus der Jahresnote und zu einem Drittelaus der Prüfungsnote gebildet. Die Jahresnote unddie Prüfungsnote sind in ganzen Noten auszudrü-cken. Über die Endnote entscheidet bei schriftli-chen Prüfungen der Prüfungsausschuss und beimündlichen Prüfungen der Fachausschuss. Überdie Endnote im Fach Englisch entscheidet derFachausschuss.(3) Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote imFach Englisch zu zwei Dritteln aus der Jahresnoteim Fach Englisch und zu einem Drittel aus derPrüfungsnote in der Herkunftssprache gebildet.Über die Endnote entscheidet der Prüfungsaus-schuss. Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache,die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläute-rung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermer-ken.(4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzlichemündliche Prüfung erbracht wurde, wird die End-note zu je einem Drittel aus der Jahresnote, derPrüfungsnote und der Note der zusätzlichen münd-lichen Prüfung gebildet.(5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungs-teilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jah-resnote.

§ 51Erwerb des Hauptschulabschlusses und

des qualifizierenden Hauptschulabschlusses,Zeugnis

(1) Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungs-teilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens,ausreichend‘ sind oder die nicht ausreichendenLeistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3ausgeglichen werden können. Der Prüfungsteil-nehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb desHauptschulabschlusses.(2) Den qualifizierenden Hauptschulabschlusserwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9,wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1erfüllt und wenn1. der Durchschnitt aller Endnoten des Haupt-

schulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und

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in keinem Fach eine schlechtere Endnote als,ausreichend‘ erreicht wurde sowie

2. in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote,ausreichend‘ erreicht wurde.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 istauch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach einezusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird unddie Durchschnittsnote aus der schriftlichen und derzusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens,ausreichend‘ ist. Der Prüfungsteilnehmer erhältein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierendenHauptschulabschlusses.(3) Über das Bestehen der Abschlussprüfung ent-scheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegenaller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese istvon einem Mitglied des Prüfungsausschusses zuprotokollieren.(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teiltdem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Ab-schlussprüfung mit.

§ 52Wiederholung der Klassenstufe 9

Schüler, die im Hauptschulbildungsgang denHauptschulabschluss nicht erworben haben, kön-nen die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.

Abschnitt 9Besonderer Bildungsweg

an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden

§ 53Allgemeines

(1) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresdenfindet parallel zur hochschulischen Ausbildungund in die Hochschule integriert eine schulischeAusbildung in einem besonderen Bildungsweggemäß § 2 Absatz 4 statt. Dabei finden die allge-meinen Vorschriften dieser Verordnung Anwen-dung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abwei-chendes geregelt wird.(2) Den besonderen Bedürfnissen einer verknüpf-ten schulischen und hochschulischen Ausbildungist Rechnung zu tragen. Die hochschulrechtlichenVorschriften und insbesondere § 102 Absatz 1 desSächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 15. Januar2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch dasGesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S.546) geändert worden ist, in der jeweils geltendenFassung, bleiben unberührt.(3) Die jeweiligen Vorschriften über die Fach-,Dienst- und Rechtsaufsicht durch die Schulauf-sichtsbehörden oder durch das Staatsministeriumfür Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt.

§ 54Aufbau

(1) Der besondere Bildungsweg teilt sich in dieOrientierungsstufe in den Klassenstufen 5 und 6und in die Nachwuchsförderstufe in den Klassen-stufen 7 bis 10.(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schü-ler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungs-gang. Vorschriften dieser Verordnung, die die Dif-ferenzierung in Haupt- und Realschulbildungsgangbetreffen, finden keine Anwendung.

§ 55Aufnahme

Die Aufnahme in den besonderen Bildungswegsetzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einembesonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei demdie Eignung und Begabung der Bewerber für denbesonderen Bildungsweg festgestellt werden.

§ 56Ausscheiden

Ein Schüler muss die Palucca Hochschule für TanzDresden am Ende eines Schuljahres verlassen,wenn er den Leistungsanforderungen des besonde-ren Bildungswegs nicht mehr gerecht wird. Dies istder Fall, wenn der Schüler nach § 28 nicht zu ver-setzen wäre oder die tänzerischen Leistungsanfor-derungen nicht mehr erfüllt. Auf Antrag der Elternoder des volljährigen Schülers kann der Schülerzum Ende des ersten Schulhalbjahres ausscheiden.Die Entscheidung trifft in beiden Fällen der Schul-leiter im Benehmen mit dem Rektor der PaluccaHochschule für Tanz Dresden.

§ 57Weitere Abweichungen

(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15Absatz 2 kann der Unterricht aus wichtigem Grundauch am Sonnabend und in den Ferien erteilt wer-den.(2) Die Ausbildung im Fach Sport wird im Rah-men der tänzerischen Ausbildung absolviert. Ab-weichend von § 27 Absatz 1 findet keine Benotungstatt.

Abschnitt 10Besonderer Bildungsweg Produktives Lernen

§ 58Allgemeines

(1) Produktives Lernen ist ein besonderer zweijäh-riger Bildungsweg in den Klassenstufen 8 und 9des Hauptschulbildungsganges für Schüler, dieeiner besonderen Förderung bedürfen, um einendem Hauptschulabschluss gleichgestellten Ab-schluss zu erwerben. Das Produktive Lernen ver-

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bindet Tätigkeiten an selbst gewählten Praxisplät-zen mit dem fachbezogenen, fachübergreifendenund fächerverbindenden Lernen in der Schule inden drei Bildungsteilen Lernen in der Praxis, Ler-nen in der Kommunikationsgruppe und Fachbezo-genes Lernen.(2) Für das Produktive Lernen finden die allgemei-nen Vorschriften dieser Verordnung Anwendung,soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendesgeregelt wird.

§ 59Aufnahme

(1) Am Produktiven Lernen können Schüler teil-nehmen, welche die Klassenstufe 7 des Haupt-schulbildungsganges absolviert haben. Das giltauch für Schüler, die nach den allgemeinen Best-immungen nicht in die Klassenstufe 8 versetztwürden.(2) Die Aufnahme in den besonderen Bildungswegkönnen auch solche Schüler beantragen, die bishereine andere Oberschule besucht haben. In diesemFall findet § 8 keine Anwendung.(3) Die Teilnahme am Produktiven Lernen istfreiwillig und erfordert die Zustimmung der Eltern.(4) Die Eignung des Bildungsangebotes für dieSchüler wird durch ein Aufnahmeverfahren ge-prüft. Dieses umfasst auch eine sechswöchige Ori-entierungsphase zu Beginn der Klassenstufe 8.(5) Der Schulleiter entscheidet nach der Orientie-rungsphase über die endgültige Aufnahme desSchülers. In Fällen des Absatzes 2 gilt der Schülerbis zu dieser Entscheidung als Schüler der abge-benden Schule.

§ 60Klassen- und Gruppenbildung,

Unterrichtszeit, Schuljahr(1) Der Unterricht wird in den Klassenstufen 8 und9 in Lerngruppen erteilt. Der Unterricht kann auchklassenstufenübergreifend erteilt werden.(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 nehmen dieSchüler am besonderen Bildungsweg ProduktivesLernen in der Weise teil, dass sie gemäß der gel-tenden Stundentafel an einigen Wochentagen inder Schule unterrichtet werden und an den sonsti-gen Wochentagen an selbst gewählten Praxisplät-zen in Betrieben, Verwaltungen sowie sozialen undkulturellen Einrichtungen tätig sind. § 19 Absatz 4findet keine Anwendung.(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 gliedertsich das Schuljahr in drei Abschnitte, die als Tri-mester bezeichnet werden. Die Trimester sollenvon annähernd gleicher Länge sein. Das Ende desersten und zweiten sowie der Beginn des zweitenund dritten Trimesters werden von der obersten

Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvor-schrift schuljährlich festgelegt.

§ 61Leistungsbewertung und Zeugnisse

(1) Die Lehrer erarbeiten individuelle Curricula,welche die Bildungsziele des Produktiven Lernens,die für den Hauptschulbildungsgang gültigenLehrpläne der Oberschule und die geltenden Bil-dungsstandards der Kultusministerkonferenz be-rücksichtigen.(2) Der Nachweis von Leistungen erfolgt insbe-sondere durch die Vorlage und Präsentation vonLernergebnissen.(3) Abweichend von § 23 Absatz 2, 7 und 8 erfolgtdie Leistungsbewertung anhand eines Punktesys-tems. Dabei gibt es pro Trimester in den drei Bil-dungsteilen eine durch die oberste Schulaufsichts-behörde festgelegte erreichbare Höchstpunktzahl.Die Bildungsteile werden in durch die obersteSchulaufsichtsbehörde festgelegte Bewertungsbe-reiche unterteilt. Pro Bewertungsbereich könnenpro Trimester zwei, drei oder vier Punkte erreichtwerden. Für die einzelnen Bewertungsbereicheerhält der einzelne Schüler,1. wenn er die Anforderungen voll erfüllt hat, die

volle Punktzahl,2. wenn er die Anforderungen erfüllt hat, die halbe

Punktzahl und3. wenn er die Anforderungen nicht erfüllt hat,

null Punkte.Die Summe der Punkte in den Bewertungsberei-chen der drei Trimester ergibt die Jahrespunktzahl.(4) Am Ende jedes Trimesters erhalten die Schülereine Übersicht der erreichten Punkte mit einerausführlichen verbalen Beurteilung ihrer Bildungs-entwicklung, die Aussagen zum erreichten Leis-tungsstand sowie zum Arbeits- und Sozialverhaltenenthält. Zur Erteilung der Zeugnisse werden denim Schuljahr erreichten Jahrespunktzahlen gemäßder Anlage Noten nach § 23 Absatz 2 zugeordnet.

§ 62Versetzung und Erwerb von Abschlüssen

(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 bis 3 werden indie nächsthöhere Klassenstufe diejenigen Schülerversetzt, die in den Fächern oder Bewertungsberei-chen1. Deutsch,2. Englisch,3. Mathematik,4. Produktive Tätigkeit in der Praxis,5. Erschließung der Praxis für Produktives Ler-

nen,6. Selbständige Produktive Aufgabe,7. Dokumentation des Lernens in der Praxis,8. Kommunikation und Präsentation,

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9. Mensch und Kultur, Gesellschaft und Wirt-schaft, Natur und Technik sowie

10. imWahlpflichtfachdie Note ,ausreichend‘ erzielt haben.(2) In die nächsthöhere Klassenstufe werden auchdiejenigen Schüler versetzt, die nicht ausreichendeLeistungen wie folgt ausgleichen können:1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch

und im Bewertungsbereich Produktive Tätigkeitin der Praxis kann die Note ,ungenügend‘ nichtund die Note ,mangelhaft‘ höchstens einmaldurch die Note ,befriedigend‘ oder besser in ei-nem anderen der vorgenannten Fächer oder demvorgenannten Bewertungsbereich ausgeglichenwerden.

2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fä-chern und Bewertungsbereichen kann die Note,ungenügend‘ nicht und die Note ,mangelhaft‘durch die Note ,befriedigend‘ oder besser in ei-nem anderen Fach oder Bewertungsbereichausgeglichen werden.

Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächernoder Bewertungsbereichen zulässig.(3) Abweichend von § 51 erwirbt ein Schüler derKlassenstufe 9 einen dem Hauptschulabschlussgleichgestellten Schulabschluss, wenn er an derAbschlussprüfung teilgenommen hat und die Vo-raussetzungen für eine Versetzung nach den Vor-gaben in den Absätzen 1 und 2 erfüllt. Die Endnoteeines Prüfungsfaches wird zu drei Vierteln aus derJahresnote und zu einem Viertel aus der Prüfungs-note gebildet.(4) Der Schüler, der die Anforderungen nach Ab-satz 3 erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis, das denErwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichge-stellten Abschlusses ausweist. Schüler, die an derPrüfung entsprechend den Prüfungsgegenständengemäß § 90 teilgenommen haben und deren Prü-fungsleistungen die Voraussetzungen gemäß § 93erfüllen, erhalten zusätzlich ein Abschlusszeugnisüber den Erwerb des qualifizierenden Hauptschul-abschlusses für Schulfremde. Ein Schüler, der dieAnforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt und dieSchule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

Abschnitt 11Erwerb von Abschlüssen für inklusiv

unterrichtete Schüler mit den Förderschwer-punkten Lernen und geistige Entwicklung

§ 63Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler

mit dem Förderschwerpunkt Lernen(1) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förder-schwerpunkt Lernen erwerben den Abschluss imFörderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Absatz 1der Schulordnung Förderschulen und erhalten ein

Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses im För-derschwerpunkt Lernen, wenn sie mit Beendigungder Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mitmindestens der Note ,ausreichend‘ erbracht und inallen Fächern mindestens die Note ,ausreichend‘erzielt haben oder die Note ,mangelhaft‘ ausgegli-chen werden kann. Für den Notenausgleich geltendie Regelungen nach § 34a Absatz 2 und 3 derSchulordnung Förderschulen. Schüler, die dieseVorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Beendigungder Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis. Das Zeug-nis enthält in beiden Fällen einen Vermerk über dieinklusive Unterrichtung.(2) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förder-schwerpunkt Lernen, deren schulische Leistung dieErlangung eines Hauptschulabschlusses erwartenlässt, können ab Klassenstufe 7 unter Beibehaltungdes sonderpädagogischen Förderbedarfs denHauptschulbildungsgang besuchen. Darüber ent-scheidet entsprechend § 3 Absatz 4 Satz 1 dieKlassenkonferenz zu Beginn des zweiten Schul-halbjahres der Klassenstufe 6 auf Grundlage derbisher gezeigten Leistungen und der voraussichtli-chen Leistungsentwicklung. Der Wille der Elternsoll Berücksichtigung finden. Für diese Schülersind die Lehrpläne und die Stundentafel sowie dieLernziele des Hauptschulbildungsganges derSchulart Oberschule verbindlich.(3) In Fällen des Absatzes 2 können von den Schü-lern folgende Abschlüsse erworben werden:1. Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 51

Absatz 1 erwerben sie einen Hauptschulab-schluss.

2. Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 28Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 51 Absatz 1ohne Berücksichtigung der Prüfungsnoten zumErwerb des Hauptschulabschlusses erwerben sieeinen dem Hauptschulabschluss gleichgestelltenAbschluss.

3. Schüler, die die Anforderungen nach § 28 Ab-satz 1 bis 3 nicht erfüllen und die Schule verlas-sen, erwerben einen dem Abschluss im Förder-schwerpunkt Lernen gemäß § 34a Absatz 1 derSchulordnung Förderschulen gleichgestelltenAbschluss.

§ 64Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler

mit dem Förderschwerpunktgeistige Entwicklung

Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förder-schwerpunkt geistige Entwicklung erhalten nachBeendigung der Klassenstufe 9 ein Zeugnis zurSchulentlassung, das einen Vermerk über die in-klusive Unterrichtung an der Schulart Oberschuleenthält.

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Teil 3Abendoberschule

Abschnitt 1Allgemeines

§ 65Aufbau, Verweildauer

(1) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs ei-nes Hauptschulabschlusses umfasst ein Schuljahrin der Klassenstufe 9 und bei Besuch des Vorkur-ses ein weiteres Schuljahr.(2) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs desRealschulabschlusses umfasst 2 Schuljahre beiAufnahme in die Klassenstufe 9 und ein Schuljahrbei Aufnahme in die Klassenstufe 10.(3) Die Höchstverweildauer beträgt 4 Schuljahrebei Eintritt in die Klassenstufe 9 mit dem Ziel desErwerbs des Realschulabschlusses und beimWechsel vom Hauptschulbildungsgang in dieKlassenstufe 10, im Übrigen 2 Schuljahre. DerVorkurs bleibt bei der Höchstverweildauer unbe-rücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann inAusnahmefällen, insbesondere bei längerem Unter-richtsversäumnis, auf Antrag die Höchstverweil-dauer verlängern.

§ 66Aufnahmevoraussetzungen,

Aufnahmeentscheidung(1) Die Aufnahme in eine Abendoberschule setztvoraus, dass der Bewerber1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat,2. nicht bereits den angestrebten Abschluss oder

einen gleichgestellten Abschluss besitzt,3. bei Eintritt das 18. Lebensjahr erreicht hat,4. nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur

Erlangung des angestrebten Abschlusses an derAbendoberschule abgelegt hat und

5. berufstätig ist oder mindestens sechs Monateberufstätig war.

(2) Als Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1Nummer 5 gelten auch1. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach

§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriftenfür die Sozialversicherung – in der Fassung derBekanntmachung vom 12. November 2009(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zu-letzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, inder jeweils geltenden Fassung,

2. Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, Zeitennach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oderdem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder

3. Zeiten, in denen ein eigener Familienhaushaltgeführt wird.

Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nach-gewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig als Be-rufstätigkeit berücksichtigt werden.(3) Im Einzelfall kann für den Bewerber, der auf-grund besonderer biographischer Umstände ohneZugang zum zweiten Bildungsweg seine Zugangs-chancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizie-renden Berufspraxis nicht verbessern kann, auf dieAufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 Num-mer 5 verzichtet werden, solange dadurch die Aus-richtung einer auf Schüler mit Berufserfahrungzugeschnittenen Abendoberschule nicht verändertwird. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbe-hörde auf Antrag des Bewerbers.(4) Der Schulleiter richtet einen Vorkurs ein, wennBewerber nicht die erforderlichen Vorkenntnissebesitzen, die den erfolgreichen Abschluss derKlassenstufe 9 erwarten lassen. Dies ist insbeson-dere der Fall, wenn der Bewerber1. nicht über hinreichende Kenntnisse der deut-

schen Sprache verfügt,2. über einen Abschluss in den Förderschwer-

punkten geistige Entwicklung oder Lernen ver-fügt,

3. eine Schule nach der Klassenstufe 8 ohne Ab-schluss oder in dieser oder einer niedrigerenKlassenstufe verlassen hat oder

4. in der bisher absolvierten Ausbildung im FachEnglisch nicht unterrichtet wurde.

Der Schulleiter stellt die Kenntnisse der deutschenSprache aufgrund eines mindestens dreißigminüti-gen Aufnahmegesprächs fest.(5) In die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungs-ganges kann aufgenommen werden, wer die Klas-senstufe 8 einer anderen Schule erfolgreich absol-viert hat.(6) In die Klassenstufe 9 des Realschulbildungs-ganges kann aufgenommen werden, wer denHauptschulabschluss oder einen gleichgestelltenAbschluss besitzt.(7) In die Klassenstufe 10 kann aufgenommenwerden, wer den qualifizierenden Hauptschulab-schluss oder einen Hauptschulabschluss mit einemDurchschnitt aller Jahresnoten von mindestens 2,4besitzt; in den Fächern Deutsch, Mathematik, Eng-lisch, Physik und Chemie muss mindestens dieJahresnote „befriedigend“ erreicht worden sein.Der Schulleiter lässt eine Ausnahme von der Vo-raussetzung gemäß Satz 1 Halbsatz 2 zu, wenn1. in nicht mehr als 2 der dort genannten Fächer

nur die Jahresnote „ausreichend“ erreicht wurdeund

2. der Bewerber aufgrund der bisher erbrachtenschulischen Leistungen und nachgewieseneraußerschulisch erworbener Befähigungen er-warten lässt, dass er den Anforderungen ent-sprechen wird.

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(8) Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungengemäß Absatz 5 nicht erfüllen, können in den Vor-kurs aufgenommen werden.(9) Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schul-jahres. Es entscheidet der Schulleiter durch Be-scheid.

§ 67Anmeldung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt inder für das jeweilige Schuljahr geltenden VwVBedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zudem die Anmeldung an der Abendoberschule er-folgen soll.(2) Die Abendoberschulen führen Informationsver-anstaltungen zum Bildungsweg an ihrer Schule undzu den Aufnahmevoraussetzungen durch.(3) Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vor-zulegen:1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit

Lichtbild im Passbildformat,2. der Personalausweis oder ein entsprechender

Identitätsnachweis,3. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulab-

schluss- oder Schulabgangszeugnisses,4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und

mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereitsder Prüfung zur Erlangung des angestrebten o-der eines gleichwertigen Abschlusses unterzo-gen hat und

5. geeignete Nachweise zur Erfüllung der Voraus-setzungen von § 66 Absatz 1 Nummer 5, Ab-satz 2 oder Absatz 3.

§ 68Vorkurs

(1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf dieKlassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges undsichert die Grundlagen insbesondere in den Fä-chern Deutsch, Mathematik und Englisch. Er isterfolgreich abgeschlossen, wenn die Vorausset-zungen für eine Versetzung gemäß § 79 erfülltsind.(2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darfnur eingerichtet werden, wenn die Schulaufsichts-behörde zustimmt.

§ 69Wechsel des Bildungsganges

Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbil-dungsgang besucht und den qualifizierendenHauptschulabschluss erworben haben, können indie Klassenstufe 9 oder 10 des Realschulbildungs-ganges überwechseln.

§ 70Schulwechsel an eine andere Abendoberschule

§ 8 gilt entsprechend.

§ 71Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändi-gung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Ab-gang von der Abendoberschule.(2) Der Abgang von der Abendoberschule erfolgt1. durch eine schriftliche Abmeldung des Schü-

lers,2. bei einem Ausschluss aus der Schule gemäß

§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsi-schen Schulgesetzes,

3. bei zweimaliger Nichtversetzung oder4. wenn die Zuerkennung des angestrebten Ab-

schlusses zweimal versagt wurde.

Abschnitt 2Unterrichtsorganisation

§ 72Klassen- und Gruppenbildung

§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 2 bis 5 geltenentsprechend.

§ 73Unterrichtszeit, Schuljahr, Ferien,

unterrichtsfreie Tage(1) Der Unterricht wird in der Regel an 5 Wochen-tagen von Montag bis Freitag erteilt und findetüberwiegend am Abend statt. Er wird möglichstgleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.(2) § 14 Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 15 geltenentsprechend.

§ 74Pflichtbereich

Der Unterricht gemäß der Stundentafel ist für alleSchüler verbindlich.

Abschnitt 3Ermittlung und Bewertung von Leistungen

§ 75Grundsätze der Leistungsermittlung

und -bewertung(1) Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenenLehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9und 10 der Oberschule bilden die Grundlage fürdie Leistungsanforderungen. Der Schulleiter be-stimmt, welcher Lehrplan der Oberschule im Vor-kurs als Grundlage der Leistungsbewertung ange-wendet wird.(2) § 22 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

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§ 76Bewertung von Leistungen

(1) § 23 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 26 geltenentsprechend.(2) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schü-ler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet derLehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe, ober die Note „ungenügend“ erteilt oder die nichterbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.(3) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit ausGründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er andem vom Fachlehrer bestimmten Nachtermin teil-nehmen. Spätestens bis zum Ende des jeweiligenSchulhalbjahres finden Nachtermine statt.(4) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen wirdzur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichts-fach eine zusätzliche Leistungsprüfung angesetzt,wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht ge-troffen werden kann. Die Entscheidung trifft derjeweilige Fachlehrer.

§ 77Klassenarbeiten, Kurzkontrollen,

Komplexe Leistungen§ 24 gilt entsprechend.

§ 78Halbjahresinformationen, Zeugnisse

(1) § 27 Absatz 1, 2, 8, 10 und 11 gilt entspre-chend.(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen andie Schüler und, soweit die Schüler nicht volljährigsind, an die Eltern, die über den von den Schülernnach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leis-tungsstand informieren. Sie werden am letztenSchultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie ent-halten Noten für die Leistungen in den einzelnenFächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesenwerden können. Für Schüler in Abschlussklassenwerden keine Halbjahresinformationen ausgege-ben.(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, dieden von den Schülern nach einem Schuljahr er-reichten Leistungsstand dokumentieren. Sie wer-den in der Regel am letzten Schultag des Schuljah-res ausgegeben. Auf Wunsch des Schülers ist einevon ihm geleistete auf die Abendoberschule bezo-gene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeug-nis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. FürSchüler in Abschlussklassen werden keine Jahres-zeugnisse ausgegeben.(4) Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden,die den von den Schülern in Abschlussklassennach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leis-tungsstand dokumentieren. Sie werden in der Re-gel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausge-geben.

(5) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden,die Schüler erhalten, die die Abendoberschuleohne Abschluss des besuchten Bildungsgangesverlassen. Verlässt ein Schüler nach Versetzung indie Klassenstufe 10 die Abendoberschule und hater an der besonderen Leistungsfeststellung erfolg-reich teilgenommen, enthält das Abgangszeugnisdie Bemerkung: „Der Schüler hat den qualifizie-renden Hauptschulabschluss erworben.“

Abschnitt 4Versetzung, Wiederholung

§ 79Versetzungsbestimmungen

(1) Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestensdie Note „ausreichend“ erzielt hat oder die nichtausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Ab-sätze 2 und 3 ausgleichen kann.(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch,

Physik und Chemie kann die Note „ungenü-gend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchs-tens einmal durch die Note „befriedigend“ oderbesser in einem anderen der vorgenannten Fä-cher ausgeglichen werden.

2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fä-chern kann die Note „ungenügend“ nicht unddie Note „mangelhaft“ durch die Note „befrie-digend“ oder besser in einem anderen Fachausgeglichen werden.

(3) § 28 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.

§ 80Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung

(1) Schüler, die nach einer Klassenstufe oder ausdem Vorkurs nicht versetzt werden, können dieseeinmal wiederholen.(2) Die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsgan-ges kann freiwillig wiederholt werden. Die freiwil-lige Wiederholung gilt als Wiederholung wegenNichtversetzung und die bereits ausgesprocheneVersetzung als nicht getroffen. Die freiwilligeWiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

Abschnitt 5Prüfung, Erwerb von Abschlüssen

§ 81Anwendung von Vorschriften

Teil 2 Abschnitt 7 und 8 gilt entsprechend.

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Teil 4Prüfung zum Erwerb des Real- und Haupt-

schulabschlusses für Schulfremde

Abschnitt 1Prüfung zum Erwerb

des Realschulabschlusses für Schulfremde

§ 82Zulassung zur Prüfung

(1) Wer den Realschulabschluss erwerben will,ohne im Freistaat Sachsen Schüler einer öffentli-chen allgemeinbildenden Schule oder einer alsErsatzschule staatlich anerkannten allgemeinbil-denden Schule zu sein, kann als Schulfremder diePrüfung zum Erwerb des Realschulabschlussesablegen. Darüber hinaus können Schüler der Klas-senstufe 10 des Gymnasiums, die das Gymnasiumverlassen wollen, als Schulfremde die Prüfung zumErwerb des Realschulabschlusses ablegen, wennsie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen.(2) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulab-schlusses für Schulfremde kann auf Antrag zuge-lassen werden, wer1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen

gemeldet ist, sich für die Dauer einer medizini-schen Rehabilitation oder Behandlung in einerEinrichtung im Freistaat Sachsen befindet oderim Rahmen eines Strafvollzuges in einer Justiz-vollzugsanstalt des Freistaates Sachsen an einerschulischen Qualifizierungsmaßnahme teil-nimmt,

2. das 16. Lebensjahr spätestens im Jahr der An-tragstellung vollendet,

3. ein Zeugnis über den Realschulabschluss odereinen gleichwertigen Abschluss noch nicht er-worben hat und

4. den Nachweis erbringt, dass er sich zur Vorbe-reitung der Prüfung mit dem Lehrstoff des Re-alschulbildungsganges der Oberschule über ei-nen angemessenen Zeitraum befasst hat. Lehr-stoff des Realschulbildungsganges ist die Ge-samtheit der Lernbereiche, die in den Lehrplä-nen für die in § 83 Absatz 1 und 2 genanntenFächer aufgeführt sind. Der Nachweis ist insbe-sondere dann erbracht, wenn der Bewerber eineentsprechende Bescheinigung einer Bildungs-einrichtung oder eines Lehrers vorlegt.

(3) Wer an der Prüfung teilnehmen will, hat bis zueinem von der obersten Schulaufsichtsbehördedurch Verwaltungsvorschrift festgelegten Terminbei der Schulaufsichtsbehörde einen Antrag aufTeilnahme an der Prüfung zu stellen. Dabei sindfür die schriftliche Prüfung das aus den FächernPhysik, Chemie und Biologie gewünschte Prü-fungsfach anzugeben. Der Antrag wird durch den

volljährigen Bewerber oder bei minderjährigenBewerbern durch die Eltern gestellt.(4) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vor-zulegen:1. ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über

den bisherigen Bildungsweg,2. eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis oder

ein entsprechender Identitätsnachweis,3. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulab-

schluss- oder Schulabgangszeugnisses und imFall des Absatzes 1 Satz 2 eine beglaubigte Ko-pie des letzten Jahreszeugnisses und

4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo undmit welchem Erfolg sich der Bewerber bereitsder Prüfung zur Erlangung des Realschulab-schlusses oder eines gleichwertigen Abschlus-ses unterzogen hat.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über dieZulassung zur Prüfung.(6) Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer werdenvon der Schulaufsichtsbehörde einer öffentlichenOberschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.

§ 83Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf dieFächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nachWahl des Prüfungsteilnehmers eines der FächerPhysik, Chemie oder Biologie. Die schriftlichePrüfung in Englisch enthält keinen praktischenTeil.(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf1. nach Wahl des Prüfungsteilnehmers

a) eines der Fächer Deutsch, Mathematik oderEnglisch und

b) eines der Fächer Geschichte, Geographieoder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehungsowie

2. die Fächer Physik, Chemie und Biologieund kann fachpraktische Teile enthalten.(3) Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2entsprechend. Für die Prüfung im Fach Deutschgilt § 36 Absatz 4 entsprechend.

§ 84Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde wird anden von der Schulaufsichtsbehörde bestimmtenOberschulen abgehalten.(2) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammenmit der Prüfung der Schüler an den Oberschulenstatt.

§ 85Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die§§ 35, 36 Absatz 5 bis 7, § 37 Absatz 2 bis 5,

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§§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 44 entspre-chend.

§ 86Bewertung und Feststellung

des Prüfungsergebnisses(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gel-ten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 so-wie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Endnotensind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfun-gen erbrachten Leistungen erteilt wurden.(2) In Fächern, in denen1. eine schriftliche und eine mündliche oder zu-

sätzliche mündliche Prüfung oder2. eine mündliche und eine zusätzliche mündliche

Prüfungdurchgeführt wurden, bildet der Fachausschuss dieEndnote zu gleichen Teilen aus den Ergebnissenbeider Prüfungen.

§ 87Bestehen der Prüfung

Für das Bestehen der Prüfung gilt § 40 entspre-chend. Abweichend von § 40 Absatz 1 Nummer 2ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im FachDeutsch die Endnote schlechter als „ausreichend“ist.

§ 88Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestandenhaben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb desRealschulabschlusses. § 39 Absatz 3 Satz 3 giltentsprechend. Für das Abschlusszeugnis ist einVordruck zu verwenden, der dem von der oberstenSchulaufsichtsbehörde veröffentlichten Musterentspricht.

Abschnitt 2Prüfung zum Erwerb des qualifizierendenHauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 89Zulassung zur Prüfung,

Ort und Zeitpunkt der Prüfung(1) Zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierendenHauptschulabschlusses für Schulfremde wird zuge-lassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorberei-tung im Sinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 aufdie in § 90 Absatz 1 und 2 genannten Fächer be-zieht.(2) § 84 gilt entsprechend.

§ 90Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf dieFächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Dieschriftliche Prüfung in Englisch enthält keinenpraktischen Teil.(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 2 derFächer Physik, Biologie, Geographie, Geschichteund Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, beideren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wün-sche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll.Sie kann fachpraktischen Teile enthalten.(3) Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2entsprechend. Für die Prüfung im Fach Deutschgilt § 36 Absatz 4 entsprechend.

§ 91Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die§§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42Absatz 1 Satz 1 bis 3, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und4 entsprechend.

§ 92Bewertung und Feststellung

des PrüfungsergebnissesFür die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie§ 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sinddie Noten, die für die im Rahmen der Prüfungenerbrachten Leistungen erteilt wurden. § 86 Absatz2 gilt entsprechend.

§ 93Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung be-standen, wenn alle Prüfungsnoten mindestens „aus-reichend“ sind und der Durchschnitt aller Prü-fungsnoten mindestens 3,0 beträgt.(2) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 94Abschlusszeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestandenhaben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb desqualifizierenden Hauptschulabschlusses. § 39 Ab-satz 3 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht be-standen haben, bei denen aber die Voraussetzun-gen gemäß § 99 Absatz 1 vorliegen und deren Prü-fungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathema-tik nicht schlechter als „ausreichend“ sind, erhaltenein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulab-schlusses, sofern sie diesen oder einen gleichwerti-gen Abschluss noch nicht erworben haben.(3) § 88 Satz 3 gilt entsprechend.

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Abschnitt 3Prüfung zum Erwerb des

Hauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 95Zulassung zur Prüfung,

Ort und Zeitpunkt der Prüfung(1) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulab-schlusses für Schulfremde wird zugelassen, werdie Voraussetzungen entsprechend § 82 mit derMaßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung imSinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 auf die in § 90Absatz 1 und 2 genannten Fächer bezieht.(2) § 84 gilt entsprechend.

§ 96Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf dieFächer Deutsch und Mathematik.(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 3 derFächer Englisch, Physik, Biologie, Geographie,Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechts-erziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsaus-schuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers be-rücksichtigen soll. Sie kann fachpraktischen Teileenthalten.(3) Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Ab-satz 4 entsprechend.

§ 97Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die§§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3und 4 Nummer 1 und 2 entsprechend.

§ 98Bewertung und Feststellung

des PrüfungsergebnissesFür die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 sowie§ 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sinddie Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen

erbrachten Leistungen erteilt wurden. § 86 Absatz2 gilt entsprechend.

§ 99Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung be-standen, wenn1. alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“

sind,2. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach

durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oderbesser in einem anderen Fach ausgeglichenwird oder

3. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens 2Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und„befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fä-chern ausgeglichen wird.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in denFächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsno-te schlechter als „ausreichend“ ist.(3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 100Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestandenhaben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb desHauptschulabschlusses. § 88 Satz 3 gilt entspre-chend.

Teil 5Schlussbestimmungen

§ 101Übergangsregelungen

(1) Bei Schulen, die bereits vor dem 1. August2018 eine vertiefte sportliche Ausbildung durchge-führt haben, gilt das Einvernehmen des Schulträ-gers gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 als erteilt.(2) Bei Schulen, die vor dem 1. August 2018 andem als Schulversuch durchgeführten besonderenBildungsangebot ,Produktives Lernen im FreistaatSachsen‘ teilgenommen haben, gilt das Einver-nehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 5 Satz1 als erteilt.

Anlage(zu § 61 Absatz 4 Satz 2)

Zuordnung der Jahrespunktzahl zur Jahresnote in den Bewertungsbereichenim besonderen Bildungsweg Produktives Lernen

Erreichbare Jahrespunktzahl: 6 Erreichbare Jahrespunktzahl: 9 Erreichbare Jahrespunktzahl: 12Erreichte Jahrespunktzahl Jahresnote

6 9 11 und 12 15 7,5 9 und 10 24 6 8 33 4,5 5, 6 und 7 4

1 und 2 1,5 und 3 2, 3 und 4 50 0 0 und 1 6