Schwangerschaft und Berufsleben - … und Berufsleben Informationen der Fachgruppe Mutterschutz im...

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Schwangerschaft und Berufsleben Informationen der Fachgruppe Mutterschutz im Regierungspräsidium Stuttgart Impressum Herausgeber, Ansprechpartner: Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3 Ruppmannstraße 21 70565 Stuttgart E-Mail-Adresse: [email protected] www.rp-stuttgart.de Gestaltung: www.zierdesign.de Haben Sie als schwangere Arbeitnehmerin Fragen zu möglichen Gefahren oder Gesundheitsschädigungen an Ihrem Arbeitsplatz? Oder stellen sich Ihnen als Arbeitgeber Fragen zur Be- schäftigung werdender Mütter und den erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen? Wir helfen Ihnen weiter! Arbeitgeber finden auf der Homepage der Fachgruppe Mutterschutz unter www.rp-stuttgart.de, auf der Startseite rechts „Mutterschutz“, unter anderem Mustervordrucke zur Gefährdungsbeurteilung und zur Mitteilung der Schwanger- schaft an das Regierungspräsidium. Stadt Heilbronn Landkreis Heilbronn Hohenlohekreis Main-Tauber-Kreis Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Heilbronn Rollwagstraße 16 74072 Heilbronn Telefon: 07131 / 64-37200, -37261 und -37262 Stadt Stuttgart Landkreis Böblingen Landkreis Esslingen Landkreis Göppingen Landkreis Heidenheim Landkreis Ludwigsburg Ostalbkreis Rems-Murr-Kreis Landkreis Schwäbisch Hall Regierungspräsidium Stuttgart Fachgruppe Mutterschutz Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart Tel.: 0711/904-0 Beratungstelefon Mutterschutz: 0711 / 904-15499 Stand 06/2011 Ihre AnsprechpartnerInnen im Regierungsbezirk Stuttgart: Esslingen Böblingen Ludwigsburg Rems-Murr- Kreis Ost-Alb-Kreis Göppingen Heidenheim Schwäbisch Hall Hohenlohe -Kreis Heilbronn Main-Tauber-Kreis STUTTGART

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Schwangerschaftund Berufsleben

Informationen der Fachgruppe Mutterschutz im Regierungspräsidium Stuttgart

Impressum

Herausgeber, Ansprechpartner:Regierungspräsidium StuttgartReferat 54.3Ruppmannstraße 2170565 StuttgartE-Mail-Adresse: [email protected] www.rp-stuttgart.de

Gestaltung:www.zierdesign.de

Haben Sie als schwangere Arbeitnehmerin Fragen zu möglichen Gefahren oder Gesundheitsschädigungen an Ihrem Arbeitsplatz?

Oder stellen sich Ihnen als Arbeitgeber Fragen zur Be-schäftigung werdender Mütter und den erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen?

Wir helfen Ihnen weiter!

Arbeitgeber finden auf der Homepage der Fachgruppe Mutterschutz unter www.rp-stuttgart.de, auf der Startseite rechts „Mutterschutz“, unter anderem Mustervordrucke zur Gefährdungsbeurteilung und zur Mitteilung der Schwanger-schaft an das Regierungspräsidium.

Stadt HeilbronnLandkreis HeilbronnHohenlohekreisMain-Tauber-Kreis

Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz HeilbronnRollwagstraße 1674072 HeilbronnTelefon: 07131 / 64-37200, -37261 und -37262

Stadt StuttgartLandkreis BöblingenLandkreis EsslingenLandkreis GöppingenLandkreis HeidenheimLandkreis LudwigsburgOstalbkreisRems-Murr-KreisLandkreis Schwäbisch Hall

Regierungspräsidium StuttgartFachgruppe MutterschutzRuppmannstr. 2170565 StuttgartTel.: 0711/904-0Beratungstelefon Mutterschutz:0711 / 904-15499

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Ihre AnsprechpartnerInnen im Regierungsbezirk Stuttgart:

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Hier finden Sie InformationenArbeiten Sie... • im Außendienst, • an Bedientheken, • im Dentallabor, • in der Druckindustrie, • im Frisörsalon, • in Gärtnereien und Gartenbaufachbetrieben, • in geriatrischen Einrichtungen, • im ambulanten Gesundheitswesen, • in Zahnarztpraxen, im Krankenhaus, • in Tierarztpraxen und Tierkliniken, • in holzverarbeitenden Betrieben, • im Hotel- und Gaststättengewerbe, • als Kosmetikerin und Fußpflegerin, • in der Tagesbetreuung von Kindern, • mit behinderten Kindern oder Jugendlichen, • als angestellte Lehrerin im Schuldienst, • in chemischen Laboratorien, • im Maler- und Lackierhandwerk, • in Wäschereien und chemischen Reinigungen, • an Tankstellen, • an Lötarbeitsplätzen, • als Raumpflegerin, • im ambulanten Pflegedienst...?

dann finden Sie auf der Homepage der Fachgruppe Mutter-schutz unter www.rp-stuttgart.de auf der Startseite rechts „Mutterschutz“, Merkblätter mit näheren Informationen zur Beschäftigung werdender Mütter in diesen Berufszweigen.

Mutter und Kind schützen!Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, werdende und stillende Mütter vor Gefahren, Überforderung und Gesund-heitsschädigungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen bei Beschäftigungsverboten und vor dem Verlust des Arbeits-platzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Die Schutzbestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeit (auch in „Mini-Jobs“), für Haushaltshilfen, Heimarbeiterinnen und Auszubil-dende. In Baden-Württemberg wird die Einhaltung der Mutterschutz-regelungen von den Regierungspräsidien überwacht. Jeder Betrieb muss schwangere Beschäftigte unverzüglich dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium mitteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der werdenden Mutter auf mögliche Gefährdungen zu überprüfen, für die Einhaltung der Schutzvorschriften zu sorgen und ggf. Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind einzuleiten. Unabhängig von diesen generellen Beschäftigungsverboten, die vom Arbeitgeber durchgesetzt werden müssen, hat jeder Arzt die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen einer werdenden Mut-ter weiter einzuschränken, soweit dies individuell notwendig ist. Das Arbeitsverhältnis darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht ge-kündigt werden (§ 9 MuSchG). Nur in besonderen Fällen kann das Regierungspräsidium eine vom Arbeit-geber beantragte Kündigung für zulässig erklären. Dafür müssen allerdings Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lassen.

Haben Sie Fragen?Wir beraten Sie und Ihren Arbeitgeber bei sämtlichen Fragen, die die Beschäftigung Schwangerer im Berufsalltag betreffen. Das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde kann im Zweifelsfall klären, ob der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsbe-dingungen zu einer Gefährdung der werdenden Mutter führen können.

Denn grundsätzlich dürfen Schwangere... ...nicht schwer körperlich arbeiten...keine Arbeiten verrichten, bei denen sie re-

gelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm und gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilo-gramm von Hand bewegen müssen

...sich nicht häufig erheblich strecken oder bücken

...sich nicht dauernd hocken oder sich gebückt halten

...keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie schäd-lichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr-denden Stoffen oder Strahlen, von Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Er-schütterungen oder Lärm ausgesetzt sind

...nicht einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sein

...nicht im Akkord oder mit vorgeschriebenem Tem-po arbeiten

...nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag oder 90 Stun-den innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten

...nicht nachts zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten*

...nicht an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden*.

* In einigen Berufen gelten Ausnahmen, wie z. B. in Pflege- berufen, im Gaststättengewerbe etc.