Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format...

16
CLEAR IT Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr Ausgabe 42 | Dezember 2009 > Einheitlicher Euro-Zahlungsraum: Rechtsrahmen aus Schweizer Sicht Interview mit SEPA-Rechtsexperten Martin Hess > Wie sicher ist das Bezahlen mit SEPA-Lastschriften? > Best Practices beim neuen Meldungstyp für Deckungszahlungen

Transcript of Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format...

Page 1: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

CLEARITSchweizer Fachzeitschrift für den ZahlungsverkehrAusgabe 42 | Dezember 2009

> Einheitlicher Euro-Zahlungsraum: Rechtsrahmen aus Schweizer Sicht Interview mit SEPA-Rechtsexperten Martin Hess

> Wie sicher ist das Bezahlen mit SEPA-Lastschriften?

> Best Practices beim neuen Meldungstyp für Deckungszahlungen

Page 2: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

Foto Titel-/Rückseite: Der VIP-Lunch von SIX Group anlässlich der Sibos

am 16. September in Hongkong.

Interview Seite 4SEPA-Rechtsrahmen aus Schweizer Sicht.Seit 2006 beschäftigt sich der Rechtsanwalt Martin Hess mit dem Rechtsvergleich zwischen EU- und Schweizer Recht, wenn es um den einheitlichen Euro-Zahlungsraum (SEPA) geht. Als Autor mehrerer Gutachten für die Finanz-plätze Schweiz und Liechtenstein gilt er als Schweizer SEPA-Experte.

Products & Services Seite 8Wie sicher ist das Bezahlen mit SEPA-Lastschriften?Die Vision, bargeldlose Euro-Zahlungen in Europa zu verein-heitlichen, wurde im Januar 2008 mit der Lancierung der SEPA-Überweisung verwirklicht. Am 2. November 2009 startete um 13 Uhr erfolgreich eine weitere Dienstleistung: das SEPA-Lastschriftverfahren. Welche Rolle spielen Sicherheitsvorbehalte für die zukünftige Akzeptanz dieses Zahlungsinstruments?

Facts & Figures Seite 10PSD verschärft den WettbewerbDie EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive – PSD) bildet die rechtliche Grundlage für einen modernen gesetzlichen Rahmen für Zahlungen in den 30 EU/EWR-Ländern, darunter auch Liechtenstein. Sie soll den Zahlungsverkehr so einfach, effizient und sicher gestalten wie möglich – und den Wett-bewerb fördern. Doch gerade Letzteres ist fraglich, wie eine neue Studie zeigt.

Business & Partners Seite 11SWIFT-Zugang für FirmenkundenSWIFT wurde 1973 als Genossenschaft von Finanzinsti-tuten gegründet, um eine grenzüberschreitende, sichere Übertragung von Nachrichten zwischen Finanzinsti-tuten zu gewährleisten. Der Erfolg weckte vor allem die Aufmerksamkeit von global agierenden Firmen, welche die Schnittstellen und Prozesse ihres internationalen Bank-verbindungsnetzwerkes standardisieren wollten.

Standardization Seite 12Neuer Meldungstyp für Deckungs-zahlungen – Best PracticesAm 21. November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz im internationalen Zahlungs-verkehr geschaffen werden mit dem Ziel, die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus-finanzierung weiter zu verstärken. Konkret können alle an der Zahlungskette beteiligten Banken die (zusätzlich) gelieferten Daten im Rahmen des Sanctions Screening abgleichen.

Highlights Seite 14Gute Noten für CLEARITZum dritten Mal in neun Jahren wurde die Leserbefragung durchgeführt. Und der Aufwärtstrend hält an.

2 INHALT / CLEARIT | Dezember 2009

Page 3: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

3EDITORIAL / CLEARIT 1 | 2009

Liebe Leserin, lieber LeserAm 2. November 2009 wurde ein weiterer Meilenstein im europäischen Zahlungsverkehr erreicht. Das SEPA-Last-schriftverfahren wurde in mehreren Ländern – darunter auch der Schweiz – erfolgreich eingeführt. Damit ist die Schweiz wie bei den SEPA-Überweisungen im Januar 2008 auch diesmal bei den ersten Ländern mit dabei, welche eine neue SEPA-Dienstleistung termingerecht einführen. SIX Group konnte zusammen mit der SECB bereits am ersten Tag erste Einzüge aus dem SEPA-Raum erfolgreich verarbeiten. Nach der Lancierung von SEPA-Lastschriften im nächsten Jahr auch für den Bereich B2B wird die Schweiz alle SEPA-Basisdienste im Zahlungsverkehr einge-führt haben. Es stehen aber bereits die nächsten Heraus-forderungen bei den SEPA Additional Optional Services (SEPA AOS) an. Es handelt sich hier um die Themen E-Pay-ments, E-Mandates und E-Invoicing. Dabei fällt E-Invoicing auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Was hat E-Invoicing mit Zahlungsverkehr zu tun?

Über die elektronische Rechnungsstellung werden die un-ternehmensinternen Abläufe mit den Zahlungssystemen verknüpft. Aus diesem Grund ergänzen sich SEPA und eine erfolgreiche europäische Initiative zur elektronischen Rech-nungsstellung gegenseitig. Aufgrund von Effizienzsteigerung und Automatisierung der Lieferketten verspricht sich die EU von diesen beiden Initiativen enorme Vorteile für die Un-ternehmen und Finanzdienstleister. Diese Vorteile wurden im Jahr 2007 durch eine Untersuchung im Auftrag der EU-Kommission quantifiziert. Die Studie hat aufgezeigt, dass die EU durch eine flächendeckende Einführung von E-Invoicing bis 2012 gut 238 Milliarden Euro einsparen könnte.

In der Folge hat die EU 2007 eine Expertengruppe einge-setzt, die bis Ende 2009 aufzeigen soll, durch welche Massnahmen eine rasche Ausbreitung von E-Invoicing in der

EU gefördert werden kann. Parallel dazu begannen mit EBA, Equens und SWIFT verschiedene banknahe Organisationen, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Alle drei Organisa-tionen kamen zum Schluss, dass sie sich aktiv engagieren wollen. EBA hat letztes Jahr in Zusammenarbeit mit Innopay eine Studie zu E-Invoicing in Europa veröffentlicht und arbeitet seither mit einer Gruppe von Banken an der Bildung einer paneuropäischen E-Invoicing-Lösung basierend auf den bestehenden E-Banking-Systemen. Diese soll bis Ende 2011 verfügbar sein. Equens startete 2008 eine Initiative zum Aufbau eines internationalen, offenen E-Invoicing-Netzwerks, das bestehende Systeme in mehreren Ländern miteinander verbinden soll. Bis heute sind Systeme aus Italien und Belgien mit Equens verbunden.

Ich bin überzeugt, dass sich E-Invoicing in den nächsten Jahren in ganz Europa und auch weltweit im Rahmen der Einführung von elektronischen Geschäftsprozessen rasch ausbreiten und bald einmal nicht mehr wegzudenken sein wird. Auch auf diesem Gebiet sind die Schweizer Banken gut positioniert. In Zusammenarbeit mit SIX Paynet bieten über 90 Banken seit einiger Zeit E-Invoicing-Dienstleistungen an, die ihre Kunden mit dem Service E-Rechnung in den E-Banking-Lösungen beziehen können. Mit einem eigenen Angebot ist auch PostFinance auf dem Markt. <

Martin FrickCEO, SIX Paynet und SIX Interbank Clearing

3EdIToRIAL / CLEARIT | Dezember 2009

Page 4: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

Seit 2006 beschäftigt sich der Rechtsanwalt Martin Hess mit dem einheitlichen Euro-Zahlungsraum (SEPA). Als Autor mehrerer Gutachten für die Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein gilt er als Schweizer SEPA-Experte. Zuletzt war er Referent an der Schweizerischen Bankrechtstagung 2009 und Autor des Aufsatzes «Euro-Zahlungen gemäss den SEPA-Rulebooks, insbesondere die Haftung der Banken» und Mitverfasser des Artikels «Euro-Zahlungen gemäss den SEPA-Rulebooks durch Schweizer Finanzinstitute», der Mitte 2009 in der Schweizerischen Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht erschienen ist.

SEPA-Rechtsrahmen aus Schweizer Sicht: Marktzugang durch Rechtsvergleich

CLEARIT: Herr Hess, SEPA basiert einerseits auf Selbst-regulierung der Finanzindustrie, repräsentiert durch den EPC, andererseits auf dem politischen Willen der Euro-päischen Kommission, eine Harmonisierung des europa-weiten Zahlungsverkehrs herbeizuführen. Welches ist der rechtliche Rahmen der beiden Bestrebungen, wie interagieren sie und was ist die Rechtsnatur der vom EPC erlassenen Regelwerke?Martin Hess: SEPA basiert auf privatrechtlichen Verträgen. Diese wurden zwischen einem Verein nach belgischem Recht (EPC – European Payments Council) und den einzelnen Finanzinstituten abgeschlossen. Der Rahmen für diese Verträge ist die EU-Richtlinie über die Zahlungsdienste, gemeinhin «Payment Services Directive» (PSD) genannt. Die PSD setzt verbindliche Regeln, welche von den Staaten umgesetzt werden müssen. Diese regeln vorwiegend das Verhältnis zwischen den Finanzinstituten und ihren Kunden und thematisieren Transparenz und Konsumentenschutz. Der Regelungsbereich der SEPA-Regelwerke ist ein anderer. Er geht grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen den Finanzinstituten ein. Definiert werden also Regeln, welche die Finanzinstitute unter-einander anwenden müssen und nur sehr indirekt das Verhältnis der Finanzinstitute zu den Kunden ansprechen. Gewisse Standards können aber nur eingehalten werden, wenn die Kunden der Finanzinstitute die SEPA-Stand-ards auch beachten, v.a. beim Lastschriftverfahren. Die SEPA-Regelwerke haben also gewiss einen Einfluss auf das Verhältnis zu den Kunden, regeln dieses aber nicht direkt. Man muss ganz klar sagen, dass es ohne PSD keine SEPA-Regelwerke gäbe. Umgekehrt sind diese Rulebooks als Selbstregulierungsinitiative natürlich auch ein Instrument der europäischen Finanzindustrie, verbind-liche EU-Normen zu verhindern, die sehr detailliert vor-schreiben, was einzelne Finanzinstitute dürfen und was nicht. Das wollte die Bankenindustrie auf jeden Fall

verhindern. Eine inhaltliche Abweichung der SEPA-Regel-werke von der PSD ist undenkbar. Nur dort, wo die PSD nichts vorschreibt, gibt es einen Handlungsspielraum. Somit ist jede SEPA-Teilnahme direkt oder indirekt den PSD-Vorschriften unterworfen.

«Bedenken in die Richtung, dass die Schweiz einen Standortvorteil habe und die SEPA-Regelwerke rechtlich gar nicht verbindlich sein könnten, haben wir aus-geräumt, indem wir die Gleichwertigkeit der Schweizer Regelungen darlegten.»

Die Schweizer Finanzinstitute sind Teil von SEPA, obwohl die Schweiz als Staat weder EU- noch EWR-Mitglied ist. Wer war der Entscheidungsträger und welche Voraussetzungen musste die Schweiz erfüllen, um als SEPA-Teilnehmer akzeptiert zu werden? Die Schweiz war von Anfang an Mitglied im EPC. Dies ist eigentlich erstaunlich und basiert nicht zuletzt auf den aus-gezeichneten Kontakten auf persönlicher Ebene zwischen den schweizerischen und den europäischen Finanzinstituten. Es gab aber auch immer Vorbehalte, und der Finanzplatz Schweiz musste für die SEPA-Teilnahme drei Voraussetzungen erfüllen:1. Die Schweizer Finanzinstitute mussten zusichern, dass sie die in den SEPA-Regelwerken definierten Pflichten erfüllen können.2. Es müssen in unserem Land die gleichen Wettbe-werbsbedingungen wie in den europäischen Ländern bestehen («level playing field»).

4 INTERvIEw / CLEARIT | Dezember 20094 INTERvIEw / CLEARIT | Dezember 2009

Page 5: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

5

3. Die zentralen Regelungen der PSD betreffend das Ver-hältnis zwischen Finanzinstitut und Kunde müssen im Schweizer Recht vorhanden sein oder im Wesentlichen gleichwertig abgedeckt werden.

Was die gleichen Wettbewerbsbedingungen betrifft, mussten wir in Brüssel aufzeigen, dass Schweizer Finanz-institute nicht einfach im luftleeren Raum, sondern in allen Belangen – z.B. hinsichtlich Geldwäscherei – gleich agieren müssen wie EU-Banken. Bedenken in die Richtung, dass die Schweiz einen Standortvorteil habe und die SEPA-Regelwerke rechtlich gar nicht verbindlich sein könnten, haben wir ausgeräumt, indem wir die Gleichwertigkeit der Schweizer Regelungen darlegten.

Es gibt im Gegensatz zur EU kein Zahlungsverkehrs-gesetz in der Schweiz. Wie weit lässt sich die rechtliche Situation überhaupt vergleichen? Die PSD gibt in Europa den Rahmen für den Zahlungs-verkehr vor. Sie muss im nationalen Recht umgesetzt werden. Die PSD ist ein sektorielles Spezialgesetz, wie es in der EU viele gibt. In der Schweiz gibt es weniger Spezialgesetze. Wir haben unsere allgemeinen Kodifikatio-nen, das Zivilgesetzbuch sowie das Obligationenrecht. Der Zahlungsverkehr ist darin nicht speziell abgedeckt. Zudem haben wir die Bundesgerichtspraxis, die kantonale Gerichts-praxis und die überlieferte Lehre. Damit sind wir bis jetzt sehr gut gefahren. Die Schweiz kennt – im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern – auch noch das allge-meine Prinzip von «Treu und Glauben». Wir übernehmen teilweise europäisches Recht und erlassen entsprechende Regeln auf dem Wege des autonomen Nachvollzuges. Da in der Schweiz die den Zahlungsverkehr betreffenden Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen verstreut sind, haben wir gegenüber Europa einen Erklärungsbedarf. Wir können zwar mit gutem Gewissen die Gleichwertigkeit von Schweizer und EU-Recht bezeugen; wie können wir aber einem Europäer, in dessen Markt wir eindringen wollen, zumuten, dass er die komplexe schweizerische Rechtslage durchleuchtet? Letztlich muss man feststellen, dass unser Rechtssystem sich nicht immer so gut «verkaufen» lässt wie es funktioniert.

Im EPC-Regelwerk steht, die Teilnehmer müssten den Nachweis erbringen, dass die für die SEPA-Überweisungen und -Lastschriften relevanten PSD-Bestimmungen im nationalen Recht vorhanden oder aufgrund einer im Wesentlichen gleichwertigen Praxis bindend sind. Was bedeutet «im Wesentlichen gleichwertige Praxis» genau? Nach aufwändigen Vorarbeiten der Schweizer Finanz-industrie haben wir in Brüssel aufzeigen können, wie bei uns der Zahlungsverkehr funktioniert. Paragraph per Paragraph haben wir die Schweizer mit den PSD-Regeln verglichen. Es ist uns dabei glaubhaft gelungen die EPC-Mitglieder zu überzeugen, dass wir in der Schweiz im Wesentlichen eine gleichwertige Rechtsordnung haben wie die EU. Die Schweizer Finanzinstitute wurden trotz

Kurzbiografie Martin Hess ist gegenwärtig Managing Partner von Wenger & Vieli AG. Seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete sind das Finanzdienstleistungsrecht, Mergers und Acquisitions und Informatikrecht. Er berät Schweizer und ausländische Finanzinstitute in allen Fragen bezüglich Finanzdienstleistungs- und Kapitalmarktrecht, sowohl betreffend Aufsichtsrecht als auch Privatrecht und ist von der Schweizer Börse als Emittentenvertreter anerkannt. Er war unter anderem beteiligt an der rechtlichen Ausgestaltung von Zahlungssystemen und Effektenabwicklungssystemen sowie von Zentralen Gegenparteien für Börsentransaktionen.

Martin Hess erwarb sein Doktorat an der Universität Zürich im Jahre 1984. Vor der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Jahre 1994 war er wissenschaftli-cher Assistent an der Rechtsfakultät der Universität Zürich und später Rechtskonsulent der Schwei-zerischen Nationalbank. In den Jahren 1994 und 1997 war er Mitglied von Missionen des Internationalen Währungsfonds. Martin Hess publiziert regelmässig über die von ihm in der Praxis behandelten Rechtsfra-gen und ist Mitautor eines der führenden Kommentare zum Schweizer Bankenrecht.

5INTERvIEw / CLEARIT | Dezember 2009

Page 6: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

Nicht-EU-Mitgliedschaft der Schweiz in den SEPA auf-genommen, was eine grosse Leistung ist. Aber niemand kann sagen, ob dies auf Dauer so bleibt. Sobald irgendwo in einem EU-Land ein Gesetz geändert wird, kann dies auf die «gleichwertige Praxis» einen Einfluss haben. Ein Rechtsvergleich ist eben nicht gleichzustellen mit einem Staatsvertrag; letzterer gilt, solang er nicht neu verhan-delt wird. Man kann auch klar sagen, dass die Lust der EPC-Mitglieder, sich mit dem Schweizer Recht ausein-anderzusetzen gleich Null ist. Es ist an der Schweiz, jeweils den Nachweis zu erbringen, dass das Schweizer Recht in den entsprechenden Bereichen gleichwertig ist.

Das SEPA-Überweisungsverfahren wurde von den Bankkunden in der Schweiz gut aufgenommen. Der Anteil der grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen ist im Vergleich mit anderen Ländern überdurchschnittlich hoch. Inwieweit ist die PSD auch für diese Trans-aktionen verbindlich?Zahlungen innerhalb der Schweiz unterstehen nicht der PSD, ebenso wenig wie grenzüberschreitende Zahlungen Schweiz/EU respektive EWR. Bei einer Zahlungskette aber muss man aufpassen: Sobald eine in die Schweiz über-wiesene Zahlung, die ihren Ursprung im EU-Raum hat, die Schweiz in Richtung EU-Raum verlässt, untersteht diese Transaktion der PSD. Die Schweizer Bank als Zwischen-glied wird sich dann freiwillig an die PSD-Regeln halten müssen, will sie ihr Korrespondenzmandat nicht verlieren.

6 INTERvIEw / CLEARIT | Dezember 2009

Am 2. November wurde das SEPA-Lastschriftverfahren eingeführt. Gibt es aus rechtlicher Sicht wesentliche Unterschiede zum Überweisungsverfahren?Die rechtlichen Grundlagen sind dieselben, aber hinsichtlich Ermächtigung zur Belastung werden SEPA-Lastschriften un-terschiedlich gehandhabt im Vergleich zu den Schweizer Lastschriftverfahren. Während bei einer LSV+- oder BDD-Transaktion der Zahlungspflichtige seiner Bank die aus-drückliche Genehmigung erteilt, eine eingereichte Belastung vorzunehmen, gibt bei einer SEPA-Lastschrift der Zahlungs-empfänger den Belastungsauftrag an seine Bank, die ihn dann an das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen weiter-reicht. Das ist in der Schweiz neu.

«Ist die Schweiz wirklich autonom, wenn sie das EU-Recht in diesen doch eher tech-nischen Bereichen – ich verweise auf die Finalitätsrichtlinie, die Richtlinie über Fi-nanzsicherheiten und die PSD – als nicht anwendbar erklärt? Vollziehen wir nicht be-reits jetzt das EU-Recht autonom nach und sind somit eigentlich gar nicht autonom?»

Parlament und Rat der EU

• EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD) 2007• Verordnung über grenzüberschreitende Überweisungen in Euro 2001• (EU-Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen in Euro 1997)

Verbindliche Rechtsakte (auch im Verhältnis zwischen Finanzinstitut und Kunden)

Adressat: Staaten

European Payments Council

• EU-Recht als Grundlage der SEPA-Rulebooks• SEPA-Rulebooks = multilaterale Verträge unter belgischem Recht• Regeln betreffend Verhältnis zwischen Finanz- instituten, nicht betreffend Bank/Kunde

Privatrechtlicher Vertrag (im Prinzip nur im Verhältnis zwischen Finanzinstituten)

Adressat: Finanzinstitute

Quelle: Wenger & Vieli AG

Rechtliche Grundlagen von SEPA

Page 7: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

77INTERvIEw / CLEARIT | Dezember 2009

Bank des Zahlungspflichtigen Bank des Zahlungsempfängers

Zahlungsempfänger

Ermächtigung zur Belastung gemäss LSV

Ermächtigung zur Belastung gemäss SEPA

Quelle: Wenger & Vieli AG

Zahlungspflichtiger

Belastungsermächtigung SEPA-Lastschrift und LSV im Vergleich

Seit 1921 hat die Schweiz mit Liechtenstein eine Währungsunion. Liechtenstein hat als EWR-Land die PSD in nationales Recht umgesetzt. Entstehen daraus Probleme im bilateralen Zahlungsverkehr oder in der Kartenabwicklung? Dieses Thema ist hochinteressant, aber auch komplex. Wir unterscheiden hier drei verschiedene Bereiche: den Währungsraum (Schweizer Franken), den Rechtsraum (EU/EWR) und das Zahlungssystem für Schweizer Franken (SIC) der Schweiz unter schweizerischem Recht.

Die Frage ist nun, wie zwischen diesen drei Bereichen Kompatibilität hergestellt werden kann. So könnten beispielsweise – zur Zeit ist das beim Kartengeschäft ein Thema – gewisse Dienstleistungen nicht mehr aus der Schweiz erbracht werden. Auf jeden Fall ist eine CHF-Zahlung von Liechtenstein beispielsweise nach Frankfurt der PSD unterstellt, und deshalb müssen die entsprechenden Regeln eingehalten werden, auch wenn ein schweizerisches Zahlungssystem wie SIC benutzt wird. Die Schweiz liegt als Land mitten in Westeuropa. Am grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zeigen sich transparenterweise die aus der Nicht-Mitgliedschaft bei der EU/dem EWR resultierenden Schnittstellen. Ist die Schweiz wirklich autonom, wenn sie das EU-Recht in diesen doch eher technischen Bereichen – ich verweise auf die Finalitätsrichtlinie, die Richtlinie über Finanzsicher-heiten und die PSD – das EU-Recht als nicht anwendbar

erklärt? Vollziehen wir nicht bereits jetzt autonom nach und sind somit eigentlich gar nicht autonom? Marktzu-gang durch Rechtsvergleichung funktioniert solange, als sich das eigene Recht als gleichwertig erweist. Dies ist dort einfacher möglich, wo die faktischen Gegeben-heiten wie beim Zahlungsverkehr weitgehend ähnlich sind. Die Zukunft wird zeigen, ob dieser Weg Bestand hat oder ob nicht verbindlichere Regeln mit der EU zu treffen sein werden. <

Interview: Andreas Galle, SIX Interbank [email protected]é Gsponer, Enterprise Services [email protected]

Page 8: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

8 PRodUCTS & SERvICES / CLEARIT | Dezember 2009

Die gegenseitige Annäherung der europäischen Länder im freien Personen- und Warenverkehr hat im elektronischen Zahlungsverkehr mit SEPA (Single Euro Payments Area) ihre Fortsetzung gefunden. Die Vision von SEPA, bargeldlose Euro-Zahlungen in Europa zu vereinheitlichen, wurde im Januar 2008 mit der Lancierung der SEPA-Überweisung verwirklicht. Am 2. November 2009 startete um 13 Uhr erfolgreich eine weitere Dienstleistung: das SEPA-Lastschriftverfahren. Welche Rolle spielen Sicherheitsvorbehalte für die zukünftige Akzeptanz dieses Zahlungsinstruments?

Wie sicher ist das Bezahlen mit SEPA-Lastschriften?

An diesem neuen Verfahren nehmen bereits 2600 euro-päische Finanzinstitute aus 22 Ländern teil; darunter auch die Schweizer Finanzinstitute Credit Suisse, Neue Aargauer Bank, Clariden Leu, UBS und PostFinance.

Als erstes neues Lastschriftverfahren ist das so genannte SEPA-Core-Lastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit Scheme) eingeführt worden, welches das Basislastschrift-verfahren (mit Widerspruchsmöglichkeit) insbesondere für den Bereich «Business to Customer» bildet. Geplant ist, ab Ende 2010 für den Bereich «Business to Business» (ohne allgemeine Widerspruchsmöglichkeit) das SEPA-B2B-Lastschriftverfahren (SEPA B2B Direct Debit Scheme) einzuführen sowie diverse weitere Dienstleistungen wie z.B. das «e-Mandate» (elektronische Belastungsermächtigung) umzusetzen.

Was ist eine SEPA-Lastschrift?In einer Art Umkehrung einer Überweisung ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger bei seiner Bank den geschuldeten Betrag einzuziehen. Grundlage jeder Lastschrift ist eine bilaterale Vereinbarung (Mandat) zwischen einem Zahlungspflichtigen und Zahlungsemp-fänger, die SEPA-Lastschrift als Zahlungsmittel zu nutzen.

Der Zahlungspflichtige erteilt einem Zahlungsempfänger im In- oder Ausland mittels einer Belastungsermächtigung (Mandat) das Recht, SEPA-Einzüge in Euro auf seinem Konto vorzunehmen. Bis zum Zeitpunkt der ersten Einrei-chung einer Lastschrift (mit elektronischem Mandat) durch den Zahlungsempfänger haben weder das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers noch das Institut des Zahlungs-pflichtigen Kenntnis von dieser bilateralen Vereinbarung.

Das SEPA-Lastschriftverfahren funktioniert demnach gleich wie bestehende Verfahren in den meisten europäischen Ländern, wo das Mandat beim Zahlungsempfänger physisch aufbewahrt wird.

Wie sicher ist das Verfahren? Obwohl Lastschriften vom Grundsatz her für Zahlungs-pflichtige wie auch für Zahlungsempfänger eine komfor-table Lösung der Rechnungsstellung und -bezahlung darstellen, spielen die Schweizer Lastschriftverfahren (LSV+/BDD) mit einem prozentualen Anteil von weniger als 4% aller Zahlungsinstrumente, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wie z.B. Deutschland mit einem Anteil von über 40%, eine vergleichsweise geringe Rolle.

In der Schweizer Bevölkerung bestehen zum Teil starke Vorbehalte gegenüber einem direkten Zugriff von Dritten auf das eigene Bankkonto, was auf ein hohes Sicher-heitsbedürfnis hindeutet. Die Vorbehalte und der hohe Sicherheitsanspruch lassen sich – verstärkt noch durch weitere spezifische Unsicherheiten – auf das SEPA-Last-schriftverfahren übertragen.

In einer Umfrage (siehe Grafik auf Seite 9) wollten die meisten interviewten Personen grundsätzlich die absolute Kontrolle über ihre Konti haben und den exakten Zeitpunkt einer Zahlung selbst definieren oder bevorzugen bereits bestehende Zahlungswege via Rechnung, Kreditkartenbe-lastung usw. Bei Personen, welche grundsätzlich offen sind für grenzüberschreitende Lastschriftverfahren, spielt das Vertrauen ins Einzugsland eine wesentliche Rolle: Während bei direkten Nachbarländern ein relativ hohes Vertrauen vorhanden ist, nimmt dieses mit zunehmender östlicher Entfernung ab. Weiter spielt auch die Grösse und Reputa-tion eines Zahlungsempfängers eine entscheidende Rolle: hier werden grundsätzlich bekannte Marken bevorzugt. Ebenfalls entscheidend ist die Kundenfreundlichkeit des Mandats: je geringer diesbezüglich der Aufwand ausfällt, desto eher ist der Zahlungspflichtige bereit, das Mandat zu unterschreiben.

Diese Erkenntnisse und insbesondere der hohe Sicherheits-anspruch wurden in die Konzeption und Entwicklung des

Page 9: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

99PRodUCTS & SERvICES / CLEARIT | Dezember 2009

Qualitative Erhebungen über das subjektive Empfinden der Schweizer Bevölkerung bei grenzüberschreitendem Lastschriftverfahren

SEPA-Lastschriftverfahrens eingebracht. Damit sollen die Vor-behalte der Zahlungspflichtigen weitestgehend ausgeräumt und eine grösstmögliche Akzeptanz am Markt erreicht werden.

Die Ausgestaltung des SEPA-Lastschriftverfahrens enthält im Wesentlichen folgende Sicherheitsvorkehrungen:• Ohne Abschluss eines speziellen Vertrages für SEPA-

Lastschriften sind bei den meisten Schweizer Finanz- instituten die Konti der Zahlungspflichtigen nicht ver- fügbar. Das bedeutet, dass eine SEPA-Lastschrift erst

belastet werden kann, wenn der Zahlungspflichtige seine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an sein Finanz-institut bestätigt hat. Mit dieser Massnahme sollen die Kunden vor ungerechtfertigten Ersteinzügen geschützt werden.

• Bei jeder Belastung hat der Kunde ein allgemeines Wider-spruchsrecht, welches er ohne Begründung bis acht Wochen nach Belastung geltend machen kann.

• Die Belastung wird im Falle eines Widerspruchs durch das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen valutakonform rückgängig gemacht.

• Bei einer unrechtmässigen Belastung (beispielsweise bei einer Belastung trotz aufgehobenem Mandat) beträgt die Widerspruchsfrist sogar 13 Monate nach Belastung.

• Der Kunde hat zudem die Möglichkeit, vorgängig Belas-tungen gewisser Zahlungsempfänger zu untersagen.

• Nationale und internationale Vorgaben zu Sicherheits- und Abwicklungsstandards werden auch im SEPA-

Lastschriftverfahren umfassend umgesetzt.• Eine einzelne Transaktion kann jederzeit über die gesamte

Kette aller an einer Transaktion beteiligten Parteien nach-vollzogen werden.

• Rückzahlungspflicht einer Belastung durch das Emp-fängerinstitut im Falle eines Widerspruchs, auch wenn der Zahlungsempfänger zwischenzeitlich zahlungsun-fähig geworden ist (z.B. bei Konkurs). Diese Verantwortung des Empfängerinstitutes hat den Effekt, dass grundsätz-lich nur Einzüger mit positivem Rating am SEPA-

Lastschriftverfahren teilnehmen.

FazitGrundsätzlich erfüllt das SEPA-Lastschriftverfahren und insbesondere die Schweizer Interbankenlösung (SEPA-Lastschriftservice) alle Voraussetzungen, sämtlichen teil-nehmenden Parteien ein sicheres, zuverlässiges und kompetitives grenzüberschreitendes Lastschriftverfahren anbieten zu können.

Nichtsdestotrotz wird in der Anfangsphase mit einem geringen Einzugsvolumen gerechnet, denn die Ablösung bestehender Verfahren erfordert technisch und geschäfts-politisch bedingt seine Zeit. Mittelfristig hat das SEPA-Lastschriftverfahren eindeutig Potenzial, sich in Europa als wichtiges Zahlungsverkehrsprodukt zu etablieren. Langfristig bietet das SEPA-Lastschriftverfahren im Euro-Raum eine reelle Chance, die nationalen Systeme abzulösen, wodurch auch in der Schweiz als klassisches Import- und Exportland diese Volumen kontinuierlich zunehmen könnten. <

Philipp Buck, Credit [email protected] Bolliger, Credit [email protected]

* sy

mbo

lisch

es A

bbild

bas

iere

nd

au

f Um

frag

eaus

wer

tung

en

Pote

nzie

lles

SEPA

-Las

tsch

rift

Volu

men

*

51

1) Grundsätzliche Abneigung gegen Lastschriftverfahren

2

2) Bevorzugung bestehender Zahlungswege

3

3) Mangelndes Vertrauen in Einzugsland

4

4) Mangelndes Vertrauen in Zahlungsempänger

5) Schlechte Usability des Mandates

Quelle: Credit Suisse

Page 10: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

10 FACTS & FIGURES / CLEARIT | Dezember 2009

Die EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive – PSD) bildet die rechtliche Grundlage für einen modernen gesetzlichen Rahmen für Zahlungen in den 30 EU/EWR-Ländern, darunter auch Liechtenstein. Sie soll den Zahlungsverkehr so einfach, effizient und sicher gestalten wie möglich – und den Wettbewerb fördern. Doch gerade Letzteres ist fraglich, wie eine neue Studie zeigt.

PSD verschärft den Wettbewerb

Neben einer Vereinfachung des Zahlungsverkehrs erhofft sich die EU von der PSD auch eine Erhöhung des Wettbe-werbs, indem die Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter geöffnet werden, was wiederum zu einer höheren Effizienz und geringeren Kosten, vor allem für die Konsumenten, führen soll. Accenture hat im Hinblick auf die Einführung der PSD eine Umfrage* unter 29 Finanzinstituten lanciert und diesbezüglich auch nach den Chancen gefragt.

Kampf um MarktanteileDie Ergebnisse zeigen, dass die befragten Banken mehr-heitlich zwar neue Chancen sehen, aber keine Pläne haben, mit der PSD-Einführung neue Kunden zu akquirieren. Auch rechnen die heutigen Zahlungsverkehrsanbieter nicht mit neuer Konkurrenz. Das lässt vermuten, dass die wichtigsten Banken, die Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbieten, und die Zahlungsabwicklungsspezialisten wie Equens oder VocaLink bereits fest etabliert sind. Somit wird der Konkurrenzkampf lediglich unter den bereits aktiven Markt-teilnehmern tatsächlich weiter verschärft. Davon profitieren werden hauptsächlich die Firmenkunden der Finanzin-stitute. Muss heute ein Unternehmen beispielsweise fünf verschiedene Banken beauftragen, europaweit Zahlungen vorzunehmen, wird dies in Zukunft nur noch mit einem einzigen Dienstleister möglich sein – und dies zudem zu we-sentlich günstigeren Preisen.

Schweizer Banken im NachteilMan geht davon aus, dass Banken neue SEPA-Dienstleis-tungen anbieten müssen, um Kunden an sich zu binden. Gerade Schweizer Banken könnten sich unter diesem Ge-sichtspunkt klare Wettbewerbsnachteile einhandeln. Auch wenn die Schweizer Finanzinstitute die PSD vollumfänglich in ihren Zahlungsverkehrsdienstleistungen verankern, sehen sie sich gegenüber den Banken in den EU/EWR-Ländern im Nachteil. Denn SEPA-Überweisungen oder -Lastschriften aus der Schweiz fallen nicht unter die EU-Preisregulierung und können deshalb von den empfangenden Banken in Europa individuell, d.h. wesentlich teurer, bepreist werden. Ein Beispiel: Lässt ein Firmenkunde über eine Bank in Deutsch-land eine SEPA-Überweisung nach Österreich abwickeln, dürfen Gebühren gemäss EU-Preisregulierung höchstens im Eurocent-Bereich liegen. Wird hingegen die gleiche SEPA-Zahlung aus der Schweiz überwiesen, kann dieempfangende österreichische Bank dem Kunden durchaus 50 Euro Spesen in Rechnung stellen, weil die Schweiz nicht der EU-Richtlinie unterliegt. Somit haben europäische Anbieter, die den Zahlungsverkehr aus dem PSD-Geltungs-bereich heraus abwickeln, einen wesentlichen Vorteil. <

Thomas Sontheimer, Partner Financial Services, [email protected]

* Die Ergebnisse der Accenture-Studie «Harmonising Payments – Insights to Progress on the European Payment Services Directive» basieren auf Antworten einer Online-Umfrage vom

Mai 2009 unter 29 Banken der Euro Banking Association.

24

510

24

Welche Chancen sehen Sie durch die Einführung der PSD?

Anzahl Antworten pro Kategorie

Angebote von paneuro-päischen Zahlungs- und Bankdienstleistungen

Lancierung neuer Produkte Kostenreduktion Gewinnung neuer Firmenkunden

Gewinnung neuer Retail-Kunden

Page 11: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

1111BUSINESS & PARTNERS / CLEARIT | Dezember 2009

Seit der Inbetriebnahme seines Netzwerkes hat sich SWIFT bei den Banken zur wichtigsten Infrastruktur im Bereich der standardisierten Meldungsvermittlung entwickelt. Die SWIFT-Standards haben wesentlich dazu beigetragen, die bankinternen Prozesse zu automatisieren und haben damit die Entwicklung zu einer globalen Finanzindustrie unterstützt.

Da SWIFT ursprünglich für den Austausch von Finanzmel-dungen zwischen den Banken gegründet wurde, nahm es einige Zeit in Anspruch, bis ein Weg zur Aufnahme von Fir-menkunden als SWIFT-Teilnehmer gefunden wurde, ohne deswegen den Charakter von SWIFT als eine von den Banken unterhaltene Genossenschaft zu verändern.

Seit Mitte 2006 können sich Firmenkunden direkt an SWIFT anschliessen und mit allen ihren an SWIFT angeschlos-senen Banken Meldungen und Files über das Netzwerk austauschen. Im September 2009 haben weltweit 512 Fir-menkunden mit 1230 Banken Meldungen ausgetauscht. Im Vergleich dazu waren es im 2006 181 Firmenkunden und weniger als 100 Banken.

In der Schweiz nutzen bereits 24 international tätige Fir-menkunden das SWIFT-Netzwerk. Diese setzen SWIFT im Wesentlichen dazu ein, um ihre Zahlungsaufträge zu übermitteln, erwartete Zahlungseingänge zu avisieren und Devisengeschäfte zu bestätigen. Auf der anderen Seite erhalten sie von den Banken ihre Depot- und Kontoauszüge über SWIFT in einem standardisierten Format, welches eine automatisierte Abstimmung der Konten erlaubt.

Die Stärke von SWIFT besteht vor allem in der Bereitstellung einer Kommunikationsschnittstelle für international tätige In-stitutionen, die eine Standardisierung ihrer Zusammenarbeit mit ihren weltweiten Partnern anstreben. SWIFT besitzt noch nicht dieselbe Anziehungskraft für eher national ausgerichtete Firmenkunden oder solche deren Geschäftsaktivitäten nur ein geringes Meldungsvolumen erzeugen. Noch sind für diese Firmenkunden der Implementierungsaufwand und die damit verbundenen Kosten zu hoch. Auch stellt SWIFT bezüglich der laufenden Kosten noch keine Alternative zu den proprie-tären Kommunikationsschnittstellen der Banken bereit.

Die Erfolgsgeschichte von SWIFT hat jedoch gezeigt, dass die

SWIFT-Zugang für FirmenkundenSWIFT wurde 1973 als Genossenschaft von Finanzinstituten gegründet, um eine grenzüberschreitende, sichere Übertragung von Nachrichten zwischen Finanz- instituten zu gewährleisten. Der Erfolg weckte vor allem die Aufmerksamkeit von global agierenden Firmen, welche die Schnittstellen und Prozesse ihres inter- nationalen Bankverbindungsnetzwerkes standardisieren wollten.

Genossenschaft in der Lage ist, Marktbedürfnisse aufzuneh-men und die dafür erforderlichen Lösungen zu entwickeln. Es wird daher nur einer Frage der Zeit sein, bis SWIFT auch für national ausgerichtete und kleinere Firmenkunden eine Option anbieten wird. <

Michael Montoya, Head of Global Payments & Cash Management Services, [email protected]

Weitere Information zu SWIFT für Firmenkunden: www.swift.com/corporates/

MT101

MT103

MT300

MT210

übrige

MT940

MT942 MT300

MT910

MT900

übrige

Verschickte Meldungen

Anzahl der Meldungen, die von den 24 an SWIFT angeschlossenen Schweizer Unternehmen ausgetauscht wurden (Januar 2008 bis August 2009)

Empfangene Meldungen

Page 12: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

Am 21. November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungs-zahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz im internationalen Zahlungsverkehr geschaffen werden mit dem Ziel, die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung weiter zu verstärken. Konkret können alle an der Zahlungskette beteiligten Banken die (zusätzlich) gelieferten Daten im Rahmen des Sanctions Screening abgleichen.

Neuer Meldungstyp für Deckungszahlungen – Best Practices

Der MT202COV enthält eine Sequenz B, die im Wesent-lichen einer Kopie des direkten Kundenauftrages MT103 gleichkommt. Folglich erhalten neu auch Banken, welche die Deckungszahlung ausführen, Einsicht über die Zah-lungsdetails (insbesondere Angaben zum Auftraggeber, Begünstigten und Zahlungsgrund) des zugrunde liegenden MT103.

In Anlehnung an internationale Empfehlungen (siehe http://pmpg.webexone.com/) und zur Ergänzung für den Finanz-platz Schweiz hat die Bankiervereinigung (SBVg) im letzten Oktober eigene Best Practices im Umgang mit MT202COV publiziert (Zirkular Nr. 7626).

ReaktionenObschon viele Punkte in den oben erwähnten Empfehlungen geregelt wurden, bestehen doch grosse Unsicherheiten, wie sich die Marktteilnehmer in Zukunft verhalten werden. Es gibt bereits heute Anzeichen dafür, dass einige Finanzinsti-tute nur noch serielle Zahlungen ausführen werden. Andere Finanzinstitute prüfen aufgrund des erwarteten Mehraufwan-des für das Sanctions Screening eine Gebührenerhöhung. Die entscheidende Frage wird aber sein, wie mit blockierten oder zurückgewiesenen Deckungszahlungen umzugehen ist, insbesondere dann, wenn das Konto des begünstigten Kunden bereits gutgeschrieben wurde. Aufgrund diverser Reaktionen der Marktteilnehmer ist davon auszugehen, dass der direkte Kundenauftrag aus Risikoüberlegungen vermehrt zurückgehalten wird, bis das Geld eingetroffen ist.

Die meisten Länder haben mit Blick auf diverse internationale und nationale Empfehlungen keine regulatorischen An-forderungen erlassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weiterhin der MT202 anstelle des MT202COV verwendet wird. Daher besteht keine Gewähr, dass Deckungsbanken die erforderlichen Daten aus dem entsprechenden Kunden-auftrag übermittelt erhalten. Die Banken sind auch nicht in der Lage, Bank-an-Bank-Zahlungen (MT202) von Deckungs-zahlungen (MT202COV) zu unterscheiden.

Fazit: Kleine Änderung – grosse WirkungMit dem neuen Standard wird die Transparenz für die beteil-igten Banken massiv erhöht und ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinan-zierung geleistet. Die neuen Zusatzinformationen konnten technisch mit moderatem Aufwand umgesetzt werden. Auch das Sanctions Screening bereitet wenig Mühe. Die Änderungen in den betrieblichen Abläufen, die Verwendung von seriellen statt Deckungszahlungen sowie die Einführung neuer Gebühren werden grosse Auswirkungen auf den Markt haben. Bestehende Haftungsrisiken im Zusammenhang mit blockierten oder zurückgewiesenen Zahlungen werden das Verhalten der Marktteilnehmer ebenfalls beeinflussen. <

Maria-Luisa Tavano, Credit [email protected] Kunz, Credit [email protected]

12 STANdARdIZATIoN / CLEARIT | Dezember 2009

Wesentliche Punkte der SBVg-Empfehlungen: • Bei grenzüberschreitenden Zahlungen soll ein MT202COV verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der beteiligten Korrespondenzbanken ihren Sitz im Ausland hat.• Die zusätzlichen Datenfelder des MT202COV müssen

Page 13: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

13STANdARdIZATIoN / CLEARIT | Dezember 2009

Wesentliche Punkte der SBVg-Empfehlungen: • Bei grenzüberschreitenden Zahlungen soll ein MT202COV verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der beteiligten Korrespondenzbanken ihren Sitz im Ausland hat.• Die zusätzlichen Datenfelder des MT202COV müssen

Quelle: SWIFT

gegen die geltenden Sanktionenlisten abgeglichen werden.

• Alle Datenfelder des MT202COV sind vollständig und unverändert weiterzugeben.• In der Schweiz muss die erste Empfängerbank ein

Sanctions Screening durchführen. Bei der Weiterlei-tung an eine weitere Schweizer Bank müssen deshalb

die MT202COV-Daten nicht mehr übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Weiterleitungen im SIC und euroSIC-System. Deshalb wurden auch die entsprechenden SIC-Formate (B11) nicht erweitert.

• DieAuftraggeberdatenimMT202COVmüssennichtim Sinne von Art.15 Abs.4 GwV-FINMA 1 auf Voll-ständigkeit hin geprüft werden.

Bank A'sCorrespondent

MT202COVor equivalent

MT910/950or equivalent

Ordering & Beneficiary Parties and Remittance Information are trans-ported the MT202COV

OrderingCustomer

Bank B'sCorrespondent

Bank BMT103

MT202COV

Remittance Information

BeneficiaryCustomer

Bank A

Page 14: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

14 HIGHLIGHTS / CLEARIT | Dezember 2009

Zum dritten Mal in neun Jahren wurde die Leserbefragung durchgeführt. Und der Aufwärtstrend hält an. Ein grosser Dank an die Leserinnen und Leser und vor allem an die treue Stammleserschaft.

Gute Noten für CLEARIT

Über 10 Prozent der Antwortenden haben bereits an den ersten zwei Befragungen teilgenommen, weitere 15 Prozent bei der Letzten. Die Rücklaufquote betrug 12 Prozent.

Mit den Durchschnittsnoten von über 5 für die Qualität der Texte, die Gestaltung der Zeitschrift und den Themen-Mix (Grafik 1) liegt CLEARIT in der Gunst der Leserschaft so weit vorn wie nie zuvor. Eine überwältigende Mehrheit ist sowohl mit dem vierteljährlichen Erscheinungsrhythmus (Grafik 2) als auch mit der Ausgewogenheit der Themen-wahl (Grafik 3) zufrieden.

Editorials und Interviews immer populärerFanden im Jahr 2003 nur die Hälfte der Befragten die Edi-torials interessant bis sehr interessant, erhöhte sich deren Anzahl drei Jahre später auf fast 70 und diesmal auf knapp 80 Prozent. Eine steigende Beliebtheit ist auch bei den Interviews festzustellen (Grafik 4). Die Themen rund um Standardisierungsfragen und Zahlungsverkehrsprodukte stiessen in den beiden letzten Umfragen (je 3,5 im 2009; 3,5 bzw. 3,6 im 2009) auf das grösste Interesse. Die Be-liebtheit für Beiträge zur Compliance und zu SEPA stieg seit der letzten Erhebung von 2,9 bzw. 3,2 auf 3,2 bzw. 3,3 an.

Kein RöstigrabenGrundsätzlich entsprechen die Einschätzungen der fran-zösischsprachigen denjenigen der deutschsprachigen Leserschaft (Grafik 5). Die Abweichungen sind zwar minim, und doch insofern bemerkenswert, als dass die Franzö-sischsprachigen in der neusten Umfrage sowohl beim Inhalt wie bei der Gestaltung durchschnittlich bessere Noten abgaben. Das ist vor allem bei der Textqualität insofern nicht selbstverständlich, weil die allermeisten Artikel aus dem Deutschen übersetzt werden. Offensichtlich leidet die Verständlichkeit nicht darunter, was den Übersetzern hoch anzurechnen ist.

Der Fachbeirat und die Redaktion von CLEARIT setzen alles daran, die erreichten Qualitätsstandards der Zeitschrift auch weiterhin aufrecht zu halten und werden die eingereich-ten Verbesserungsvorschläge im Detail an der nächsten Sitzung analysieren. <

Gabriel Juri, SIX Interbank [email protected]

Die glücklichen Gewinner eines iPod: • Theo Schmid (Credit Suisse)• Raffaele Esposito (SWIFT)• Ursizin Blumenthal (Rothschild Bank)• Philippe Metrailler (Banque Cantonale du Valais)• Donato Panizzolo (BSI)• Ruedi Becker (Schweizerische Nationalbank)

Grafik 1: Gesamtbeurteilung (6 = beste, 1 = schlechteste Note)

Inhalt Form, Gestaltung Themen-Mix

2003 2006 2009

5.20

5.10

5.00

4.90

4.80

4.70

4.60

Page 15: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

15HIGHLIGHTS / CLEARIT | Dezember 2009

Grafik 2: Mit Erscheinungshäufigkeit zufrieden (in %)

95

90

85

80

75

2003 2006 2009

Grafik 4: Wie interessant ist das Editorial, Interview, Infos zu Gremien und

zu Produkten im Zahlungsverkehr? (4 = sehr interessant, 1 = uninteressant)

4.00

3.50

3.00

2.50

2.00

1.50

1.00

Editorial Interview Gremien Produkte

2003 2006 2009

Grafik 6: Auf Druckausgabe verzichten (in %)

35

30

25

20

15

10

5

2003 2006 2009

Grafik 5: Sprachvergleich Deutsch/Französisch (6 = beste, 1 = schlechteste Note)

Grafik 7: Alle Ausgaben gelesen (in %)

89

88

88

87

87

86

86

85

2003 2006 2009

Inhalt Form, Gestaltung Themen-Mix

Deutsch 2006 Franz. 2006 Deutsch 2009 Franz. 2009

Grafik 3: Themeninhalte ausgewogen (in %)

95

94

93

92

91

90

89

88

2003 2006 2009

5.20

5.10

5.00

4.90

4.80

4.70

4.60

Page 16: Schweizer Fachzeitschrift für den Zahlungsverkehr … · November 2009 hat SWIFT das neue Format MT202COV für Deckungszahlungen eingeführt. Damit soll eine grössere Transparenz

HerausgeberSIX Interbank Clearing AGHardturmstrasse 201CH-8021 Zürich

Bestellungen/[email protected]

AusgabeAusgabe 42 – Dezember 2009Erscheint regelmässig, auch online unter www.CLEARIT.chAuflage Deutsch (1300 Exemplare) und Französisch (400 Exemplare) sowie Englisch (elektronisch auf www.CLEARIT.ch)

FachbeiratPatrick Bürki, PostFinance, Boris Brunner, UBS AG, SusanneEis, SECB, Oliver Buob, SNB, Martin Frick, SIX Interbank Clearing AG, Andreas Galle, SIX Interbank Clearing AG, André Gsponer (Leiter), Enterprise Services AG, Gabriel Juri,SIX Interbank Clearing AG, Roger Mettier, Credit Suisse, Christoph Weder, Liechtensteinischer Bankenverband, Jean-Jacques Maillard, BCV

RedaktionAndré Gsponer, Enterprise Services AG, Andreas Galle,Gabriel Juri (Leiter) und Christian Schwinghammer, SIXInterbank Clearing AG

ÜbersetzungFranzösisch: Word + Image, Englisch: HTS

GestaltungFelber, Kristofori Group, Werbeagentur

DruckBinkert Druck AG, Laufenburg

KontakteProduct Management SIX Interbank Clearing AGT +41 44 279 4747Customer Service Swiss Euro Clearing Bank GmbHT +49 69 97 98 98 35

Weitere Informationen zu den Schweizer Zahlungsverkehrssystemen

finden Sie im Internet unter www.six-interbank-clearing.com

Impressum

Dieses Jahr fand der SIX Group Sibos-VIP-Anlass in der vom Stardesigner Philippe Starck entworfenen Felix Bar zuoberst im altehrwürdigen und noblen Peninsula Hotel statt – mit Sicht auf beide Buchten der Hongkong Sea.